{"id":"bgbl1-1987-37-3","kind":"bgbl1","year":1987,"number":37,"date":"1987-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/37#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_37.pdf#page=47","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Dritten Verstromungsgesetzes","law_date":"1987-07-15T00:00:00Z","page":1671,"pdf_page":47,"num_pages":2,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1987                            1671\nGesetz\nzur Änderung des Dritten Verstromungsgesetzes\nVom 15. Juli 1987\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:      das Bundesamt ermächtigt, mit Einwilligung des Bundes-\nministers der Finanzen für das Sondervermögen Kredite\nzur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassen-\nArtikel 1                         wirtschaft (Kassenverstärkungskredite) bis zur Höhe von\nDas Dritte Verstromungsgesetz in der Fassung der         500 Millionen Deutsche Mark aufzunehmen. Für die Ver-\nBekanntmachung vom 17. November 1980 (BGBI. 1               waltung des Sondervermögens gelten die Vorschriften\nS. 2137) wird wie folgt geändert:                           über die Verwaltung der Bundesschuld entsprechend.\"\n§ 2 Abs. 6 erhält folgende Fassung:                                             Artikel 2\n,,(6) Das Bundesamt wird als Verwalter des Sonderver-        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nmögens ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministers      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nder Finanzen Kredite zur Aufrechterhaltung der Zahlungs-\nfähigkeit des Sondervermögens bis zur Gesamthöhe von                                Artikel 3\n2 Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen. Die Kredite\nmüssen bis spätestens zum 31. Dezember 1991 aus                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nMitteln des Sondervermögens getilgt sein. Danach wird        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 15. Juli 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zi mm e rm an n\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","1672                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.\nAbbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach\n13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,01 DM (5,91 DM zuzüglich 1,10 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,81 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                           Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 437. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 30. Juni 1987,\nist im Bundesanzeiger Nr. 127 vom 15. Juli 1987 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 127 vom 15. Juli 1987 kann zum Preis von 5,20 DM\n(4,30 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postgirokonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}