{"id":"bgbl1-1987-36-2","kind":"bgbl1","year":1987,"number":36,"date":"1987-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_36.pdf#page=1","order":2,"title":"Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte","law_date":"1987-07-14T00:00:00Z","page":1593,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["1593\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1987                       Ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1987                                                                                      Nr. 36\nTag                                                     Inhalt                                                                                   Seite\n14. 7. 87 Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1593\n2122-1-6\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1624\nBekanntmachung\nder Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte\nVom 14. Juli 1987\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über\ndie ärztliche Approbation vom 28. Mai 1987 (BGBI. 1S. 1349) wird nachstehend\nder Wortlaut der Approbationsordnung für Ärzte in der seit 5. Juni 1987 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBI. 1 S. 425, 609),\n2. die am 1. August 1981 in Kraft getretene Verordnung vom 15. Juli 1981\n(BGBI. 1 S. 660),\n3. die am 1. Januar 1984 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Dezember 1983\n(BGBI. 1 S. 1482),\n4. die im wesentlichen am 21 . Dezember 1986 in Kraft getretene, hinsichtlich des\n§ 14 Abs. 6 am 1. Januar 1988 in Kraft tretende Verordnung vom 15. Dezem-\nber 1986 (BGBI. 1 S. 2457, 1987 1 S. 150),\n5. die am 5. Juni 1987 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.\nDie Recht~vorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. und 3. des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1885),\nzu 4.           des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. 1S. 1885), der durch Arti-\nkel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 555)\ngeändert worden ist,\nzu 5.           des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 S. 1218).\nBonn, den 14. Juli 1987\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","1594                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil             1\nApprobationsordnung für Ärzte\nErster Abschnitt                                          vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Sie führt zu\ndiesem Zweck über die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser\nDie ärztliche Ausbildung                                        Verordnung vorgeschriebenen praktischen Übungen hin-\naus Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere systemati-\n§ 1 *)                                           sche Vorlesungen, durch, die die praktischen Übungen\nGliederung der Ausbildung                                        vorbereiten oder begleiten. Bei der Ankündigung der\nUnterrichtsveranstaltungen macht die Hochschule kennt-\n(1) Die ärztliche Ausbildung umfaßt                                                 lich, daß der Besuch dieser Unterrichtsveranstaltungen die\n1. ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer                                    Erreichung des Ausbildungsziels fördert.\nwissenschaftlichen Hochschule. Das letzte Jahr des                                     (2) Bei den praktischen Übungen soll die notwendige\nStudiums umfaßt eine zusammenhängende praktische                                  praktische Anschauung gewährleistet sein. Soweit der\nAusbildung in Krankenanstalten von achtundvierzig                                  Lehrstoff dies erfordert, soll in kleinen Gruppen unterrichtet\nWochen;                                                                            werden. Bei den praktischen Übungen in den klinisch-\n2. nach dem Medizinstudium eine zweijährige Tätigkeit                                   praktischen Stoffgebieten soll die Unterweisung am\nals Arzt im Praktikum;                                                             Patienten im Vordergrund stehen. Es soll jeweils nur eine\n3. eine Ausbildung in Erster Hilfe;                                                     kleine Zahl von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am\nPatienten unterwiesen werden, beim Unterricht am Kran-\n4. einen Krankenpflegedienst von zwei Monaten;                                          kenbett in der Regel eine Zahl von nicht mehr als fünf\n5. eine Famulatur von vier Monaten und                                                  Studierenden. Den Studierenden ist Gelegenheit zu\ngeben, selbst am Patienten tätig zu werden, soweit dies\n6. folgende Prüfungen:                                                                  zum Erwerb praktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten\na) die Ärztliche Vorprüfung und                                                    erforderlich ist. Unzumutbare Belastungen des Patienten\nb) die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten ab-                             durch den Unterricht sind zu vermeiden. Im übrigen soll\nzulegen ist.                                                                  der Unterricht, soweit zweckmäßig, nicht am einzelnen\nFachgebiet, sondern am Lehrgegenstand ausgerichtet\nDie Regelstudienzeit im Sinne des § 1O Abs. 2 des Hoch-                                 werden.\nschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungs-\nzeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach                                  (3) Der Studierende weist durch Bescheinigungen nach\n§ 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.                                         dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verordnung seine\nregelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Ab-\n(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 6 werden abgelegt:                              satz 1 genannten praktischen Übungen und den regel-\n1. die Ärztliche Vorprüfung nach einem Studium der Medi-                                mäßigen Besuch der diese praktischen Übungen vorberei-\nzin von zwei Jahren,                                                               tenden oder begleitenden Vorlesungen nach, soweit der\nBesuch von der Hochschule in einer Studienordnung vor-\n2. der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem                                geschrieben ist. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer\nStudium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen                                   praktischen Übung nach Absatz 1 liegt vor, wenn der\nder Ärztlichen Vorprüfung,                                                         Studierende in der praktischen Übung in einer dem betref-\n3. der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach                                     fenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt hat, daß\nBestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung                              er sich die erforderlichen methodischen Grundkenntnisse\nund einem Studium der Medizin von drei Jahren nach                                 und Fertigkeiten angeeignet hat und sie in der Praxis\nBestehen der Ärztlichen Vorprüfung und                                             anzuwenden weiß.\n4. der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem                                                              §3\nStudium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen\ndes Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.                                            Praktische Ausbildung in der Krankenanstalt\n(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1\n§2                                             findet nach Bestehen des zweiten Abschnittes der Ärzt-\nUnterrichtsveranstaltungen                                        lichen Prüfung im letzten Jahr des Medizinstudiums statt.\nSie beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate April\n(1) Die Hochschule vermittelt eine Ausbildung, die es                                 und Oktober. Die Ausbildung gliedert sich in eine Aus-\ndem Studierenden ermöglicht, den Wissensstoff und die                                    bildung von je sechzehn Wochen\nFähigkeiten w erwerben, die in den in dieser Verordnung                                  1. in Innerer Medizin,\n*) Zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 siehe Artikel 2 §§ 1 und 2 Abs. 1 der Verordnung vom             2. in Chirurgie und\n15. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2457, 1987 1 S. 150), geändert durch Artikel 1 Nr. 1\nund 2 der Verordnung vom 28. Mai 1987 (BGBI. 1 S. 1349). Danach schließen            3. wahlweise in einem der übrigen klinisch-praktischen\nStudierende der Medizin, die bis zum 30. Juni 1988 die Ärztliche Prüfung erfolgreich      Fachgebiete.\nablegen, die ärztliche Ausbildung mit dieser Prüfung ab. Für Studierende der Medi-\nzin, die zwischen dem 30. Juni 1988 und dem 31. Dezember 1992 die Ärztliche\nPrüfung erfolgreich ablegen, dauert die Tätigkeit als Arzt im Praktikum achtzehn\n(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 wird in den Kranken-\nMonate.                                                                               anstalten der Hochschule oder in anderen von der Hoch-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987                                 1595\nschule im Einvernehmen mit der zuständigen Gesund-         6. soweit eine Ausbildung in der Inneren Medizin durch-\nheitsbehörde bestimmten Krankenanstalten durchgeführt.         geführt wird, Unterrichtslaboratorien mit einer Grund-\nausstattung, in denen die Studierenden unter der Anlei-\n(3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Fehlzeiten     tung eines für diese Aufgabe zur Verfügung stehenden\nbis zu insgesamt zwanzig Ausbildungstagen angerechnet.         medizinisch-technischen Assistenten oder einer sonst\n(4) Während der Ausbildung nach Absatz 1, in deren         hierzu geeigneten Person Routineuntersuchungen zu\nMittelpunkt die Ausbildung am Krankenbett steht, soll der      Ausbildungszwecken durchführen können.\nStudierende die während des vorhergehenden Studiums\nerworbenen ärztlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vertie-                                §5\nfen und erweitern. Er soll lernen, sie auf den einzelnen\nAusbildung in Erster HIife\nKrankheitsfall anzuwenden. Zu diesem Zweck soll er ent-\nsprechend seinem Ausbildungsstand unter Anleitung, Auf-       (1) Die Ausbildung in Erster Hilfe(§ 1 Abs. 1 Nr. 3) ist vor\nsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihm        der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung zu erwerben. Sie\nzugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen. Er soll   soll durch theoretischen Unterricht und praktische Unter-\nin der Regel ganztägig an allen Wochenarbeitstagen im      weisungen gründliches Wissen und praktisches Können in\nKrankenhaus anwesend sein. Zur Ausbildung gehört auch      Erster Hilfe vermitteln.\ndie Teilnahme des Studierenden an klinischen Bespre-\nchungen einschließlich der arzneitherapeutischen und kli-    (2) Als Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gilt\nnisch-pathologischen Besprechungen. Um eine ordnungs-      insbesondere:\ngemäße Ausbildung zu sichern, soll die Zahl der Studie-    1. eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes\nrenden zu der Zahl der zur Verfügung stehenden Kranken-        Deutschland e. V., des Deutschen Roten Kreuzes, der\nbetten in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der            Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes\nStudierende darf nicht zu Tätigkeiten herangezogen wer-        e. V.,\nden, die seine Ausbildung nicht fördern.\n2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in\n(5) Die regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung nach       einem der folgenden Heilhilfsberufe:\nAbsatz 1 ist bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der          Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkranken-\nÄrztlichen Prüfung durch Bescheinigungen nach dem               schwester, Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehel-\nMuster der Anlage 5 zu dieser Verordnung nachzuweisen.         fer, Masseur (Masseurin), Masseur (Masseurin) und\nmedizinischer Bademeister (Bademeisterin), Kranken-\ngymnast (Krankengymnastin),\n§4                            3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwe-\nsternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine\nSondervorschrift für die praktische Ausbildung\nSanitätsausbildung,\nIn Krankenanstalten, die nicht Krankenanstalten\nder Hochschule sind                    4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Ver-\nwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei\n(1) Die praktische Ausbildung nach§ 3 Abs. 1 kann in       oder des Bundesgrenzschutzes, über die Ausbildung in\nKrankenanstalten, die nicht Krankenanstalten der Hoch-        Erster Hilfe,\nschule sind, nur .durchgeführt werden, wenn in der Abtei-\nlung, in der die Ausbildung erfolgen soll, eine ausrei-   5. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die Aus-\nbildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle\nchende Anzahl von Ärzten sowohl für die ärztliche Versor-\nfür eine solche Ausbildung von der zuständigen ober-\ngung als auch für die Ausbildungsaufgaben zur Verfügung\nsten Landesbehörde oder einer von ihr beauftragten\nsteht. Ferner müssen regelmäßige klinische Besprechun-\nBehörde anerkannt worden ist.\ngen einschließlich arzneitherapeutischer und klinisch-\npathologischer Besprechungen sowie die Versorgung            (3) Die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe ist\ndurch einen Pathologen gewährleistet sein. Zur Ausbil-     bei der Meldung zur Ärztlichen Vorpcüfung nachzuweisen.\ndung auf den Fachgebieten der Inneren Medizin und der\nChirurgie sind nur Abteilungen geeignet, die über minde-                                §6\nstens achtzig Krankenbetten verfügen. Auf diesen Abtei-\nlungen muß außerdem eine konsiliarische Betreuung                             Krankenpflegedienst\ndurch Fachärzte für Augenheilkunde, für Hals-, Nasen-,        (1) Der zweimonatige Krankenpflegedienst (§ 1 Abs. 1\nOhrenheilkunde, für Neurologie und für Röntgen- und        Nr. 4) ist vor Beginn des Studiums oder während der\nStrahlenheilkunde sichergestellt sein.                    unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zur\n(2) Die Durchführung der praktischen Ausbildung setzt  Ärztlichen Vorprüfung an einer Krankenanstalt abzulei-\naußerdem voraus, daß der Krankenanstalt folgende den       sten. Er hat den Zweck, den Studienanwärter oder Studie-\nAusbildungsanforderungen entsprechende Einrichtungen      renden in Betrieb und Organisation einer Krankenanstalt\nzur Verfügung stehen:                                     einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der\nKrankenpflege vertraut zu machen.\n1 . eine leistungsfähige Röntgenabteilung,\n(2) Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen\n2. eine fachwissenschaftliche Bibliothek,\n1. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst\n3. eine Prosektur,\nder Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen,\n4. ein leistungsfähiges Laboratorium,\n2. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines\n5. ausreichende Räumlichkeiten für Aufenthalt und Unter-      sozialen Jahres nach den Vorschriften des Gesetzes\nrichtung der Studierenden und                            zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,","1596                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines          Absatzes 2 durch Bescheinigungen nach dem Muster der\nZivildienstes nach den Vorschriften des Zivildienst-       Anlage 7 zu dieser Verordnung nachzuweisen.\ngesetzes,\n4. eine Ausbildung in der Krankenpflege, Kinderkranken-\npflege oder Krankenpflegehilfe.\nZweiter Abschnitt\n(3) Ein außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-\nnung geleisteter Krankenpflegedienst und eine außerhalb                 Allgemeine Prüfungsbestimmungen\ndes Geltungsbereichs dieser Verordnung erworbene Aus-\nbildung in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege                                     §8\nsind anzurechnen.                                                      Einrichtung des Landesprüfungsamtes\n(4) Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist bei der     Die in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen wer-\nMeldung zur Ärztlichen Vorprüfung nachzuweisen. In den        den vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landes-\nFällen des Absatzes 1 Satz 1 erfolgt der Nachweis durch       prüfungsamt) abgelegt.\neine Bescheinigung nach Anlage 6 zu dieser Veroronung.\n§9\n§7                                          Zuständiges Landesprüfungsamt\nFamulatur                              Die nach dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen\n(1) Die viermonatige Tätigkeit als Famulus (§ 1 Abs. 1     und Prüfungsabschnitte werden vor dem Landesprüfungs-\nNr. 5) ist während der unterrichtsfreien Zeiten zwischen      amt des Landes abgelegt, in dem der Prüfling im Zeitpunkt\nder bestandenen Ärztlichen Vorprüfung und dem zweiten          der Meldung zur Prüfung Medizin studiert oder zuletzt\nAbschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. Sie hat den     Medizin studiert hat. Bei Prüfungsbewerbern, bei denen\nZweck, den Studierenden mit dem ärztlichen Wirken in           Zeiten eines verwandten Studiums oder eines außerhalb\nöffentlichen Stellen, in Einrichtungen des Arbeitslebens, in  des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen\nfreier Praxis und im Krankenhaus vertraut zu machen.           Medizinstudiums oder verwandten Studiums und gegebe-\nnenfalls die im Rahmen eines solchen Studiums abgeleg-\n(2) Die Tätigkeit als Famulus wird abgeleistet             ten Prüfungen nach § 12 angerechnet werden können, gilt,\nsofern eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht gegeben ist,\n1. für die Dauer eines Monats\n§ 12 Abs. 4 entsprechend. Wiederholungsprüfungen wer-\na) unter ärztlicher Leitung in                            den vor dem Landesprüfungsamt abgelegt, bei dem die\naa) einer Dienststelle des öffentlichen Gesund-       Prüfung nicht bestanden war. Ausnahmen können zu-\nheitsdienstes, der Jugendhilfe, der Sozialhilfe,  gelassen werden. Die Entscheidung trifft das Landes-\nder Arbeitsverwaltung, der Versorgungsverwal-     prüfungsamt, bei dem die Zulassung beantragt wird, im\ntung oder der Gewerbeaufsicht,                    Benehmen mit dem nach den Sätzen 1, 2 oder 3 zuständi-\ngen Landesprüfungsamt.\nbb) einer Einrichtung für die Rehabilitation Behin-\nderter oder die ärztliche Begutachtung ein-\nschließlich des vertrauensärztlichen Dienstes,\n§ 10\ncc) einer Justizvollzugsanstalt,\nMeldung zur Prüfung\ndd) einer werks- oder betriebsärztlichen Einrich-       (1) Über die Zulassung zu einer Prüfung oder einem\ntung,                                             Prüfungsabschnitt entscheidet das Landesprüfungsamt.\nee) einer truppenärztlichen Einrichtung der Bun-        (2) Der Studierende hat sich zur Ärztlichen Vorprüfung\ndeswehr oder                                      und zu den einzelnen Abschnitten der Ärztlichen Prüfung\nb) in einer ärztlichen Praxis,                            jeweils im letzten Studienhalbjahr der Studienzeit zu mel-\nden, die § 1 Abs. 2 als Voraussetzung für das Ablegen der\n2. für die Dauer von zwei Monaten in einem Krankenhaus,        Prüfung bestimmt.\nausgenommen Krankenhäuser, die Einrichtungen nach           (3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der vom\nNummer 1 Buchstabe a sind, und                            Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Form zu stellen\n3. für die Dauer eines Monats wahlweise in einer der in        und muß bis zum 20. Januar oder bis zum 20. Juni dem\nNummer 1 und Nummer 2 genannten Einrichtungen.            Landesprüfungsamt zugegangen sein.\n(4) Dem Antrag nach Absatz 3 sind beizufügen\n(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-\nnung in einer ärztlichen Praxis oder in einem Krankenhaus      1. bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung\nabgeleistete Tätigkeit als Famulus ist anzurechnen. Eine          a) die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem\naußerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in                   Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die\neiner anderen Einrichtung abgeleistete Tätigkeit als Famu-            Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die\nlus kann angerechnet werden, wenn sie unter ärztlicher                Ehe geführten Familienbuch,\nLeitung in einer Einrichtung durchgeführt worden ist, die\neiner der in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a genannten Einrich-        b) das Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife,\ntungen vergleichbar ist.                                              bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbe-\nreichs dieser Verordnung erworben worden sind,\n(4) Die Tätigkeit als Famulus ist bei der Meldung zum              auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen\nZweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in den Fällen des            Behörde,","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987                                1597\nc) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hoch-                                 § 11\nschule zum Nachweis der Studienzeiten an seine                       Versagung der Zulassung\nStelle tretenden Unterlagen,\nDie Zulassung ist zu versagen, wenn\nd) die Bescheinigungen über die Teilnahme an den\nnach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unter-      1. der Prüfungsbewerber bis zu dem in § 1O Abs. 3\nrichtsveranstaltungen,                                  genannten Zeitpunkt den Antrag nicht oder nicht form-\ngerecht stellt oder die vorgeschriebenen Nachweise\ne) die Nachweise über die Teilnahme an einer Ausbil-\nnicht vorlegt, es sei denn, daß er einen wichtigen Grund\ndung in Erster Hilfe (§ 5) und über die Ableistung\nhierfür glaubhaft macht, der Stand des Prüfungsverfah-\ndes Krankenpflegedienstes (§ 6);\nrens eine Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch\n2. bei der Meldung zu den einzelnen Abschnitten der             zuläßt und die versäumte Handlung spätestens vier\nÄrztlichen Prüfung                                         Wochen vor dem Prüfungstermin nachgeholt wird,\na) die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem\n2. der Prüfungsbewerber in den Fällen des § 10 Abs. 4\nFamilienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die\nSatz 3 die fehlenden Nachweise nicht innerhalb der\nHeiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die\nvom Landesprüfungsamt bestimmten Frist nachreicht,\nEhe geführten Familienbuch,\nb) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hoch-    3. die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt nicht wieder-\nschule zum Nachweis der Studienzeiten an seine          holt werden darf oder\nStelle tretenden Unterlagen,\n4. ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation\nc) die Bescheinigungen über die Teilnahme an den\nals Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des\nnach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unter-\nrichtsveranstaltungen,                                  § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung\nführen würde.\nd) das Zeugnis über das Bestehen der vorhergehen-\nden Prüfung oder des vorhergehenden Prüfungs-\n§ 12\nabschnitts.\nAnrechnung von Studienzeiten und Prüfungen\nBei der Meldung zum zweiten Abschnitt der Ärztlichen\nPrüfung sind außerdem das Zeugnis über das Bestehen            (1) Bei Studierenden, die Deutsche im Sinne des Arti-\nder Ärztlichen Vorprüfung und die Nachweise über die        kels 116 des Grundgesetzes oder heimatlose Ausländer\nAbleistung der Famulatur (§ 7) beizufügen. Soweit die in    im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimat-\nNummer 1 Buchstaben c und d oder in Nummer 2 Buch-          loser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951\nstaben b und c genannten Nachweise dem Antrag noch          (BGBI. 1 S. 269), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\nnicht beigefügt werden können, sind sie in einer vom        13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677), sind, rechnet das Landes-\nLandesprüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzurei-          prüfungsamt auf die in dieser Verordnung vorgesehene\nchen.                                                       Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz\noder teilweise an\n(5) Die für die Zulassung zum Ersten und Zweiten\nAbschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegenden Beschei-\nnigungen über die Teilnahme an den nach dieser Verord-      1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung\nnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen (Anla-         betriebenen verwandten Studiums,\ngen 2 und 3 zu § 2 Abs. 1 Satz 2) müssen nach Bestehen\nder Ärztlichen Vorprüfung erworben worden sein. Die für     2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser\ndie Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prü-         Verordnung betriebenen Medizinstudiums oder ver-\nfung vorgeschriebene Bescheinigung über die praktische          wandten Studiums.\nAusbildung in Krankenanstalten(§ 3) muß nach Bestehen\ndes Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erworben         (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt\nworden sein.                                                das Landesprüfungsamt Prüfungen an, die im Rahmen\neines Studiums nach den Nummern 1 und 2 abgelegt\n(6) Hat der Prüfungsbewerber im Zeitpunkt der Meldung   worden sind. Dies gilt nicht für Prüfungen, die das Studium\nzum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Ausbil-   absch!ießen.\ndung nach § 3 Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so hat er\neine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung ver-     (3) Bei anderen Studierenden können die in Absatz 1\nantwortlichen Arztes vorzulegen, aus der hervorgeht, daß   genannte Anrechnung und die in Absatz 2 genannte An-\ner die Ausbildung bis zu dem Termin der Prüfung abschlie-  erkennung erfolgen.\nßen wird. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster\nder Anlage 5 zu dieser Verordnung ist unverzüglich nach\nErhalt und bis mindestens eine Woche vor Beginn der           (4) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf\nPrüfung nachzureichen.                                     Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absät-\nzen 1 bis 3 ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem\n(7) Sind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß beim Prü-     der Antragsteller für das Studium der Medizin eingeschrie-\nfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung der     ben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Ein-\nApprobation als Arzt wegen Fehlens einer der Vorausset-     schreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei\nzungen des§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzte-   einer Hochschule im Geltungsbereich dieser Verordnung\nordnung führen würde, so kann das Landesprüfungsamt        noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des\ndie Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere ärztlicher    Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist.\nZeugnisse oder eines Führungszeugnisses verlangen.          Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das","1598                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nLandesprüfungsamt des                     Landes       Nordrhein-Westfalen                                                       § 14 *)\nzuständig.\nSchriftliche Prüfungen\n§ 13 *)                                             (1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling in einer\nArt und Bewertung der Prüfung                                        Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten.\nEr hat dabei anzugeben, welche der mit den Fragen vor-\n(1) Geprüft wird                                                                   gelegten Antworten er für zutreffend hält.\n1. bei der Ärztlichen Vorprüfung schriftlich und mündlich,\n(2) Die Prüfungsfragen müssen auf die für den Arzt\n2. beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schrift-                               allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und\nlich,                                                                            zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Für die\nPrüfungsgegenstände im einzelnen gelten die Prüfungs-\n3. beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schrift-                              stoffkataloge der besonderen Prüfungsbestimmungen.\nlich und mündlich und\n(3) Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind für die\n4. beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mü11dlich.                             schriftlichen Prüfungen einheitliche Termine abzuhalten.\nDabei sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsfra-\n(2) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende                                 gen zu stellen. Bei der Festlegung der Prüfungsfragen\nPrüfungsnoten zu verwenden:                                                            sollen sich die Landesprüfungsämter nach Maßgabe einer\nVereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienen, die\n,,sehr gut\"              (1)        eine hervorragende Leistung,                       die Aufgabe hat, Prüfungsfragen für Prüfungen im Rah-\nmen der ärztlichen Ausbildung herzustellen. Bei der Auf-\n,,gut\"                    (2)        eine Leistung, die erheblich über                  stellung der Prüfungsfragen und der Antworten (Prüfungs-\nden durchschnittlichen Anforde-                    aufgaben) ist festzulegen, welche Antwort als zutreffend\nrungen liegt,                                      anerkannt wird. Die Landesprüfungsämter können Gegen-\nstände, auf die sich die schriftlichen Prüfungen beziehen,\n,,befriedigend\" . (3)               eine Leistung, die in jeder Hinsicht                öffentlich bekanntmachen.\ndurchschnittlichen Anforderungen\ngerecht wird,                                           (4) Die Prüfungsaufgaben sind durch die Landesprü-\nfungsämter vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses\n,,ausreichend\" (4)                  eine Leistung, die trotz ihrer Män- darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforde-\ngel noch den Anforderungen rungen des Absatzes 2, offensichtlich fehlerhaft sind.\ngenügt,                                             Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Ergibt diese\nÜberprüfung, daß einzelne Prüfungsaufgaben offensicht-\n,,mangelhaft\" (5)                   eine Leistung, die wegen erheb-\n·1ich fehlerhaft sind, gelten sie als nicht gestellt. Die vor-\nlicher Mängel den Anforderungen\ngeschriebene Zahl der Fragen für die einzelnen Prüfungen\nnicht mehr genügt,\n(§ 23 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 2) mindert sich\n,,ungenügend\" (6) = eine unbrauchbare Leistung.                                        entsprechend. Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung\nnach den Absätzen 6 und 7 ist von der verminderten Zahl\n(3) Die Ärztliche Vorprüfung und der Zweite Abschnitt                              der      Prüfungsfragen           auszugehen.         Die     Verminderung         der\nder Ärztlichen Prüfung sind jeweils bestanden, wenn der                                 Zahl      der  Prüfungsfragen            darf  sich  nicht   zum    Nachteil     eines\nschriftliche und der mündliche Teil bestanden sind oder                                 Prüflings        auswirken.\nwenn der Prüfling in einem Prüfungsteil die Note „mangel-                                   (5) Das Landesprüfungsamt kann bei Prüflingen, die die\nhaft\" und in dem anderen Prüfungsteil mindestens die ordnungsgemäße Durchführung der Aufsichtsarbeit in\nNote „gut\" erhält. Ist die Prüfung danach nicht bestanden, erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsver-\nmuß sie wiederholt werden.                                                              suches schuldig gemacht haben, die schriftliche Prüfung\n(4) Für die Ärztliche Prüfung ist unter Berücksichtigung                           mit der Note „ungenügend\" bewerten.\nder Noten für den Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitt                                     (6) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der\neine Gesamtnote nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 zu                                         Prüfling mindestens 60 vom Hundert der gestellten Prü-\nbilden. Eine Gesamtnote wird nicht gebildet, wenn eine                                  fungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl\naußerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung abge-                                     der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen die\nlegte Prüfung nach § 12 als Erster oder zweiter Abschnitt\nder Ärztlichen Prüfung angerechnet worden ist. Die                                      *) § 14 Abs. 6 gilt ab 1. Januar 1988 in folgender Fassung:\nAnrechnung ist auf dem Zeugnis über die Ärztliche Prü-                                       ,,(6) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 vom\nHundert der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl\nfung nach dem Muster der Anlage 20 zu dieser Verord-                                       der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 vom Hundert\nnung zu vermerken.                                                                         die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der\nMindeststudienzeit von zwei Jahren bei der Ärztlichen Vorprüfung, drei Jahren bei\ndem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, fünf Jahren bei dem Zweiten Abschnitt\n*) § 13 Abs. 1 bis 3 ist am 21. Dezember 1986 in Kraft getreten. Studierende der           der Ärztlichen Prüfung und sechs Jahren bei dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen\nMedizin, die sich bis zum 20. Januar 1989 zur Ärztlichen Vorprüfung melden, legen       Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.\"\ndiese Prüfung nach den bisher geltenden Vorschriften ab, sofern sie sie bis zum\n1. Mai 1990 bestehen.                                                                  Siehe Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe d und Artikel 5 Satz 2 der Verordnung vom\n15. Dezember 1986 (BGBl.I S. 2457, 1987 1 S. 150) sowie Artikel 2 Nr. 2 der\nStudierende der Medizin, die sich bis zum 20. Januar 1988 zum zweiten Abschnitt\nVerordnung vom 28. Mai 1987 (BGBI. 1 S. 1349).\nder Ärztlichen Prüfung melden, legen diese Prüfung nach den bisher geltenden\nVorschriften ab, sofern sie sie bis zum 1. Mai 1989 bestehen.                          Auf schriftliche Prüfungen im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, die nach dem\nStudierende der Medizin, die sich bis zum 20. Januar 1988 zum Dritten Abschnitt der     30. Juni 1988 abgelegt werden, findet§ 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1987\nÄrztlichen Prüfung melden, legen diese Prüfung nach den bisher geltenden Vorschrif-     geltenden Fassung Anwendung.\nten ab, sofern sie sie bis zum 31. Dezember 1989 bestehen.                              Siehe Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 15. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2457, 19871\nSiehe hierzu Artikel 2 §§ 3 bis 5 der Verordnung vom 15. Dezember 1986 (BGBI. 1         S. 150), geändert durch Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 28. Mai 1987 (BG~I. 1\nS. 2457, 1987 1 S. 150).                                                                S.1349).","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987                               1599\ndurchschnittliche Prüfungleistung des jeweiligen Prüfungs-   angehörende Ärzte, insbesondere niedergelassene Ärzte,\ntermins im gesamten Bundesgebiet um nicht mehr als           zu Mitglie~ern bestellt werden.\n18 vom Hundert dieser durchschnittlichen Prüfungslei-\n(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die\nstung unterschreitet und nicht unter 50 vom Hundert der\nPrüfung und ist selbst Prüfer. Er hat darauf zu achten, daß\ngestellten Fragen liegt.\ndie Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihm\n(7) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung sind wie  obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.\nfolgt zu bewerten:\n(3) Die Prüfungskommission hat während der gesamten\nHat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach       Prüfung anwesend zu sein. Bei Prüfungen, bei denen die\n§ 14 Abs. 6 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantwor-   Prüfungskommission einschließlich des Vorsitzenden\nteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note            mehr als zwei Mitglieder umfaßt, kann der Vorsitzende\n,,sehr gut\",     wenn er mindestens 75 vom Hundert,          gestatten, daß die Prüfung zeitweise nur vom Vorsitzen-\nden und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission\n„gut\",           wenn er mindestens 50, aber weniger als\nabgenommen wird, solange der Prüfling unmittelbar am\n75 vom Hundert,\nPatienten tätig werden muß und der Patient es ablehnt\n„befriedigend\", wenn er mindestens 25, aber weniger als      oder es aus Gründen eines wohlverstandenen Patienten-\n50 vom Hundert,                             interesses untunlich erscheint, daß dies vor der gesamten\n„ausreichend\", wenn er keine oder weniger als 25 vom         Prüfungskommission geschieht. In einem solchen Fall\nHundert                                     nehmen auch die übrigen Prüflinge an diesem Teil der\nPrüfung nicht teil.\nder darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend\nbeantwortet hat.                                                (4) In einem Termin dürfen nicht mehr als vier Prüflinge\nDie Note lautet                                              geprüft werden.\n„mangelhaft\",    wenn der Prüfling mindestens 90 vom            (5) Die zuständige Behörde kann zum mündlichen Ter-\nHundert,                                   min Beobachter entsenden. Der Vorsitzende der Prüfungs-\nkommission hat jeweils bis zu fünf bereits zur gleichen\n„ungenügend\", wenn er weniger als 90 vom Hundert             Prüfung zugelassenen Studierenden der Medizin, einem\nder für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Mindest-     Mitglied des Lehrkörpers einer Hochschule des Landes\nzahl zutreffend beantworteter Fragen erreicht hat.           und einem Vertreter der zuständigen Ärztekammer zu\ngestatten, bei der Prüfung anwesend zu sein. Dabei hat er\n(8) Das Ergebnis der Prüfung wird durch das Landes-       auf eine gleichmäßige Berücksichtigung der Studierenden\nprüfungsamt festgestellt und dem Prüfling unverzüglich       zu achten. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und bei\nmitgeteilt. Dabei sind anzugeben                             der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in\n1. die Prüfungsnoten,                                        Satz 2 genannten Personen nicht anwesend sein. Darüber\nhinaus kann der Vorsitzende ihre Anwesenheit zeitweise\n2. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüfling\nausschließen, wenn dies zur Wahrung wohlverstandener\nzutreffend beantworteten Fragen insgesamt,\nInteressen von Patienten, die für Prüfungszwecke zur Ver-\n3. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüfling     fügung stehen, tunlich erscheint.\nzutreffend beantworteten Fragen für jedes Stoffgebiet,\ndas Gegenstand der betreffenden Prüfung ist und            (6) Über die Folgen von Ordnungsverstößen und Täu-\n4. die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüflinge im schungsversuchen entscheidet das Landesprüfungsamt.\ngesamten Bundesgebiet.                                  § 14 Abs. 5 gilt entsprechend.\n(7) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung sind nach\n§ 15                           Maßgabe des § 13 Abs. 2 zu bewerten. Die mündliche\nMündliche Prüfungen                      Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die\nNote „ausreichend\" erhalten hat.\n(1) Der mündliche Teil der Ärztlichen Vorprüfung, der\nmündliche Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prü-      (8) Über den Verlauf der Prüfung jedes Prüflings ist eine\nfung und der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wer-   von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unter-\nden jeweils vor einer Prüfungskommission abgelegt. Die      zeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 a,\nPrüfungskommissionen werden vom Landesprüfungsamt           der Anlage 7 b oder der Anlage 8 zu dieser Verordnung\nbestellt. Die Prüfungskommissionen bei der Ärztlichen       anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das\nVorprüfung und beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen        Prüfungsergebnis sowie etwa vorkommende schwere\nPrüfung bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und min-      Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind.\ndestens einem, höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Die\nPrüfungskommission beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen       (9) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit\nPrüfung besteht jeweils aus dem Vorsitzenden und minde-     Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme\nstens drei, höchstens vier weiteren Mitgliedern. Für den    des Vorsitzenden den Ausschlag. Dies gilt entsprechend,\nVorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertre-  wenn eine Prüfungskommission nach Absatz 1 Satz 3 nur\nter zu bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und   aus dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied be-\nStellvertreter werden Professoren der Hochschule oder       steht. Der Vorsitzende teilt dem Prüfling das Ergebnis der\nandere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prü-       mündlichen Prüfung mit. Lautet die Note „mangelhaft\"\nfung sind, bestellt. Als Mitglieder der Prüfungskommission  oder „ungenügend\", so sind die Gründe anzugeben und in\nfür den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung können     die Niederschrift aufzunehmen. Das Landesprüfungsamt\ndaneben auch dem Lehrkörper einer Hochschule nicht          teilt dem Prüfling das Ergebnis schriftlich mit.","1600                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(10) Das Landesprüfungsamt kann Aufgaben, die ihm          fungsabschnitt, der aus zwei Teilen besteht, gilt die Prü-.\nnach dieser Verordnung bei der Durchführung mündlicher        fung oder der Prüfungsabschnitt insgesamt als nicht unter-\nPrüfungen obliegen, einem oder mehreren von ihm zu            nommen, wenn der Prüfling sich nicht spätestens im über-\nbestellenden Beauftragten an der Hochschule übertragen.       nächsten Zeitraum der Prüfung in dem betreffenden Prü-\nDie Beauftragten des Landesprüfungsamtes und die für          fungsteil unterzieht.\nsie zu bestellenden Vertreter sollen Professoren der Hoch-\nschule sein.                                                      (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund\nvorliegt, trifft das Landesprüfungsamt. § 18 Abs. 1 Satz 1\n§ 16                              und 4 gilt entsprechend.\nPrüfungstermine                                                       § 20\n(1) Die schriftlichen Prüfungen werden jeweils im März                       Wiederholung von Prüfungen\nund August durchgeführt. Die mündlichen Prüfungen fin-\nden jeweils in der vorlesungsfreien Zeit, erforderlichenfalls     (1) Die Ärztliche Vorprüfung und die einzelnen\nauch in der letzten Woche vor Beginn der vorlesungsfreien      Abschnitte der Ärztlichen Prüfung können zweimal wieder-\nZeit, der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung jeweils in  holt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach\nden Monaten April bis Juni und Oktober bis Dezember           erneutem Medizinstudium nicht zulässig. Die Wieder-\nstatt.                                                        holung einzelner Prüfungsteile ist nicht zulässig. Eine be-\nstandene Prüfung, ein bestandener Prüfungsabschnitt\n(2) Wiederholungen der schriftlichen Prüfungen werden      oder Prüfungsteil darf nicht wiederholt werden.\nim Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 für die schriftlichen\nPrüfungen festgesetzten Prüfungstermine durchgeführt.             (2) Der Prüfling soll sich zur Wiederholung einer Prüfung\nFür Wiederholungen mündlicher Prüfungen sind Prüfungs-        für den nächsten Prüfungszeitraum melden. Soll der Dritte\ntermine auch außerhalb der in Absatz 1 genannten Prü-         Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wiederholt werden, so\nfungszeiten durchzuführen.                                    sind der Meldung zusätzliche Ausbildungsnachweise nach\n§ 21 Abs. 2 beizufügen.\n(3) Steht bei der Ärztlichen Vorprüfung und beim Zwei-\nten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vor dem Termin des                                      § 21\nweiteren Prüfungsteils fest, daß der Prüfling in einem                     Prüfungszeugnis und Mitteilungen\nPrüfungsteil die Note „ungenügend\" erhalten hat, so ist er\nvon der weiteren Prüfung ausgeschlossen.                          (1) Der Prüfling, der die Prüfung oder den Prüfungs-\nabschnitt bestanden hat, erhält vom Landesprüfungsamt\nein Zeugnis nach Maßgabe der besonderen Prüfungs-\n§ 17\nbestimmungen.\nLadung zu den Prüfungsterminen\n(2) Ist der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht\nDie Ladung zur schriftlichen Prüfung wird dem Prüfling     bestanden, entscheidet das Landesprüfungsamt unver-\nspätestens sieben, die Ladung zur mündlichen Prüfung          züglich, ob und wie lange der Prüfling erneut an einer\nspätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin           Ausbildung nach § 3 teilzunehmen hat. Dem Prüfling ist die\nzugestellt.                                                   Entscheidung rechtzeitig mitzuteilen. Die Zeit der Teil-\nnahme kann mindestens vier, höchstens sechs Monate\n§ 18\nbetragen.\nRücktritt von der Prüfung\n(3) Das Landesprüfungsamt unterrichtet den Prüfling\n(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einer     und die anderen Landesprüfungsämter schriftlich, wenn\nPrüfung oder einem Prüfungsabschnitt zurück, so hat er        eine Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und\ndie Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landes-      nicht mehr wiederholt werden kann. Die Mitteilung an den\nprüfungsamt mitzuteilen. Genehmigt das Landesprüfungs-        Prüfling hat den Hinweis zu enthalten, daß er auch nach\namt den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungs-     einem erneuten Studium der Medizin zu der Prüfung nicht\nabschnitt als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur      mehr zugelassen werden kann. Den erfolgreichen\nzu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer   Abschluß der Ärztlichen Prüfung hat das Landesprüfungs-\nKrankheit kann das Landesprüfungsamt die Vorlage einer        amt der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.\närztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.\n(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt\noder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen                                  Dritter Abschnitt\nRücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder                      Die Ärztliche Vorprüfung\nder Prüfungsabschnitt als nicht bestanden.\n§ 22\n§ 19                                                    Inhalt der Prüfung\nVersäumnisfolgen                            (1) Der schriftliche Teil der Ärztlichen Vorprüfung betrifft\nfolgende Stoffgebiete:\n(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt\ner die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder     1. Physik für Mediziner und Physiologie,\nunterbricht er die Prüfung, so erhält er für den Prüfungs-     II. Chemie für Mediziner und Biochemie,\nabschnitt oder den Prüfungsteil die Note „ungenügend\".\nIII. Biologie für Mediziner und Anatomie,\nLiegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings\nvor, so gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als      IV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der\nnicht unternommen. Bei einer Prüfung oder einem Prü-                Medizinischen Soziologie.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987                                 1601\n(2) Im mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung wird      Summe der so gewonnenen Zahlen wird durch 3 geteilt.\nder Prüfling in zwei der nachfolgend aufgeführten Prü-        Die Note für die Ärztliche Vorprüfung wird bis auf die\nfungsfächer geprüft:                                          zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet\nPhysiologie,                                                  ,,sehr gut\" bei einem Zahlenwert bis 1,49,\nBiochemie,                                                    ,,gut\" bei einem Zahlenwert von 1,50 bis 2,49,\nAnatomie,                                                     ,,befriedigend\" bei einem Zahlenwert von 2,50 bis 3,49,\nGrundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medi-        ,,ausreichend\" bei einem Zahlenwert von 3,50 bis 4,00,\nzinischen Soziologie.                                         wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist.\n(3) Bei der Zusammenstellung der Prüfungsfächer nach\nAbsatz 2 ist die Zahl der an der Hochschule verfügbaren\nPrüfer für die dort genannten Prüfungsfächer zu berück-                                   § 24\nsichtigen. Die Zuteilung der Fächergruppe an den Prüfling                               Zeugnis\nerfolgt durch das Landesprüfungsamt mittels eines anony-\nmisierten Verfahrens. Die Fächergruppe, in der der Prüf-         Über das Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung wird ein\nling geprüft wird, ist ihm spätestens mit der Ladung zum      Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11 erteilt.\nTermin der mündlichen Prüfung, aber nicht früher als\nvierzehn Kalendertage vor dem Termin, schriftlich mit-\nzuteilen.                                                                           Vierter Abschnitt\n§ 23                                               Die Ärztliche Prüfung\nSchriftliche Aufsichtsarbeit\n(1) Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgenden                       Erster Unterabschnitt\nTagen statt. Die Prüfung dauert an beiden Prüfungstagen         Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nvier Stunden. Auf den ersten Prüfungstag entfallen die\nStoffgebiete I und 11, auf den zweiten die Stoffgebiete III                               § 25\nund IV.                                                                           Inhalt der Prüfung\n(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeiten-      Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung betrifft fol-\nden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Stoff-      gende Stoffgebiete:\ngebiete ergeben sich aus der Anlage 9 zu dieser Verord-\nnung. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 10 zu            1. Grundlagen der Pathologie und der Neuropathologie,\ndieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt            der Humangenetik, der Medizinischen Mikrobiologie\nsein.                                                              und der Geschichte der Medizin,\n§ 23 a\nMündlicher Teil der Prüfung                     II. Grundlagen der klinischen Untersuchung, der Erst-\nversorgung akuter Notfälle und der Radiologie,\n(1) Die mündliche Prüfung dauert bei vier Prüflingen\nmindestens zwei Stunden, höchstens drei Stunden.              III. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie, der\nPathophysiologie und Pathobiochemie, der Klinischen\n(2) In der Prüfung, in der auch praktische Aufgaben und          Chemie und der Biomathematik.\nfächerübergreifende Fragen gestellt werden sollen, hat der\nPrüfling nachzuweisen, daß er sich mit dem vorklinischen\nAusbildungsstoff vertraut gemacht hat, insbesondere\n§ 26\n- die Grundsätze und Grundlagen des Faches, das\nGegenstand der Prüfung ist, beherrscht,                                  Schriftliche Aufsichtsarbeit\n- deren Bedeutung für medizinische, insbesondere klini-           (1) Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgenden\nsche zusammenhänge zu erfassen vermag sowie               Tagen statt. Sie dauert am ersten Tag viereinhalb, am\nzweiten Tag zweidreiviertel Stunden. Auf den ersten Prü-\n- die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen\nfungstag entfallen die Stoffgebiete I und 11, auf den zweiten\nKenntnisse und Fähigkeiten besitzt.\nPrüfungstag entfällt das Stoffgebiet III.\n(3) Die Prüfungskommission kann dem Prüfling am Tag\n(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeiten-\nvor dem Prüfungstermin praktische Aufgaben stellen und\nden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Stoff-\nihm aufgeben, deren Ergebnisse·bei der Prüfung mündlich\ngebiete ergeben sich aus der Anlage 12 zu dieser Verord-\noder mittels Vorlage eines schriftlichen Berichts darzu-\nnung. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 13 zu\nlegen und zu begründen.\ndieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt\nsein.\n§ 23 b\nBewertung der Prüfungsleistungen                                               § 27\nDas Landesprüfungsamt ermittelt die Note für die Ärzt-                                Zeugnis\nliche Vorprüfung wie folgt:\nÜber das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen\nDie Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit wird mit 2, die Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 14\nNote für den mündlichen Teil mit 1 vervielfacht. Die          erteilt.","1602                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzweiter Unterabschnitt                             (2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeiten-\nzweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung                        den Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Stoff-\ngebiete ergeben sich aus der Anlage 15 zu dieser Verord-\n§ 28                              nung. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 16 zu\ndieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt\nInhalt der Prüfung                        sein.\n(1) Der schriftliche Teil der Prüfung betrifft folgende                                 § 29 a\nStoffgebiete:\nMündlicher Teil der Prüfung\n1. Nichtoperatives Stoffgebiet,\n(1) Die mündliche Prüfung dauert bei vier Prüflingen\nII. Operatives Stoffgebiet,\nmindestens drei Stunden, höchstens vier Stunden.\nIII. Nervenheilkundliches Stoffgebiet,\n(2) Dem Prüfling sind - soweit möglich - praktische\nIV. Ökologisches Stoffgebiet und Allgemeinmedizin.              Aufgaben zu stellen. Der Prüfling soll seine Kenntnisse,\n(2) Im mündlichen Teil der Prüfung wird der Prüfling in je  Fähigkeiten und Fertigkeiten soweit wie möglich fallbezo-\neinem der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten                gen nachweisen. Die Aufgaben sind unter Berücksichti-\nPrüfungsfächer geprüft.                                         gung auch allgemeinmedizinischer Gesichtspunkte so zu\nstellen, daß ihre Behandlung durch den Prüfling Aufschluß\n1. Innere Medizin,                                              darüber geben kann, daß der Prüfling medizinische\nChirurgie,                                                 zusammenhänge zu erkennen vermag und zu einer\nKinderheilkunde,                                           fächerübergreifenden Beurteilung der Fragestellungen in\nFrauenheilkunde und Geburtshilfe,                          der Lage ist. Die Prüfung soll insbesondere der Feststel-\nlung dienen, daß der Prüfling\nPathologie,\nPharmakologie,                                             a) die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten mitbringt,\num ihre Anwendung in der Praxis einzuüben,\nMikrobiologie, Hygiene, öffentliches     Gesundheits-\nwesen und Sozialmedizin,                                   b) in der Lage ist, ärztliche Erfahrungen zu sammeln und\n2. Allgemeinmedizin,                                            c) das Bewußtsein für die Entwicklung ärztlicher Verhal-\ntensweisen besitzt.\nAnästhesiologie, Notfall- und lntensivmedizin,\nArbeitsmedizin,                                              (3) Die Prüfungskommission kann dem Prüfling vor dem\nAugenheilkunde,                                            Prüfungstermin einen Patienten zur Anamneseerhebung\nDermato-Venerologie,                                       und Untersuchung zuweisen und ihm aufgeben, bei der\nPrüfung hierüber mündlich oder mittels einer Vorlage einer\nHals-Nasen-Ohrenheilkunde,                                 schriftlichen Ausarbeitung zu berichten.\nKlinische Chemie,\nNeurologie,                                                                           § 29 b\nOrthopädie,\nBewertung der Prüfungsleistungen\nPsychiatrie,\nFür die Ermittlung der Note für den bestandenen Zwei-\nPsychosomatische Medizin und Psychotherapie,\nten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gilt § 23 b ent-\nRadiologie,                                               sprechend.\nRechtsmedizin,\n§ 30\nUrologie.\nZeugnis\nDie Fächergruppe soll nicht ausschließlich Fächer aus\ndem nichtoperativen, dem operativen oder dem klinisch-             Über das Bestehen des zweiten Abschnitts der Ärzt-\ntheoretischen Bereich umfassen.                                 lichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der\nAnlage 17 erteilt.\n(3) Für die Zusammenstellung, die Zuteilung und die\nMitteilung der Fächergruppen an den Prüfling gilt § 22\nAbs. 3 entsprechend.                                                           Dritter Unterabschnitt\nDritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\n§ 29\nSchriftliche Aufsichtsarbeit                                          §§ 31 und 32\n(1) Die Prüfung findet an vier aufeinanderfolgenden                                 (aufgehoben)\nTagen mit einer Unterbrechung von mindestens einem\nTag, höchstens zwei Tagen zwischen dem zweiten und                                           § 33\ndem dritten Prüfungstag statt. Sie dauert am ersten Tag\nviereinhalb, am zweiten Tag drei, am dritten Tag vierein-                           Mündliche Prüfung\nhalb und am vierten Tag zweieinhalb Stunden. Auf den               (1) Die Prüfung dauert bei vier Prüflingen mindestens\nersten Prüfungstag entfällt das Stoffgebiet 1, auf den zwei-    vier Stunden, höchstens fünf Stunden.\nten entfallen drei Fünftel der Fragen des Stoffgebietes II,\nauf den dritten zwei Fünftel der Fragen des Stoffgebietes II       (2) Dem Prüfling sind praktische Aufgaben aus den\nund das Stoffgebiet 111, auf den vierten Prüfungstag entfällt   klinisch-praktischen Fachgebieten zu stellen. Dabei sind\ndas Stoffgebiet IV.                                             auch fächerübergreifende und allgemeinmedizinische Fra-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987                                   1603\ngestellungen einzuschließen. Die Prüfung hat sich in                                                 § 34\njedem Fall auf die Innere Medizin, die Chirurgie und das                              Gesamtnote und Zeugnis\nGebiet zu erstrecken, auf dem der Prüfling seine prak-\nfür die Ärztliche Prüfung\ntische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 erfahren\nhat. Sie soll auch                                                 (1) Das Landesprüfungsamt ermittelt die Gesamtnote für\ndie bestandene Ärztliche Prüfung wie folgt:\n1. Fragen aus den übrigen klinischen Fächern, insbeson-\ndere aus der Kinderheilkunde, der Frauenheilkunde          Die Note für den Ersten Abschnitt wird mit 1, die Note für\nund Geburtshilfe, der Nervenheilkunde, der Pathologie      den Zweiten Abschnitt mit 3, die Note für den Dritten\nund der Pharmakologie, Toxikologie und Klinischen          Abschnitt mit 2 vervielfacht. Die Summe der so gewonne-\nPharmakologie sowie geriatrische Fragestellungen           nen Zahlen wird durch 6 geteilt. Die Gesamtnote wird bis\numfassen,                                                 auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Die\nGesamtnote lautet:\n2. Aspekte der Medizinischen Soziologie berücksichtigen\nund                                                        ,,sehr gut\"            bei einem Zahlenwert bis 1,49,\n,,gut\"                  bei einem Zahlenwert von 1,50 bis 2,49,\n3. sich auf Fragen zu den historischen und geistigen\nGrundlagen der Medizin erstrecken.                        ,,befriedigend\" bei einem Zahlenwert von 2,50 bis 3,49,\n,,ausreichend\" bei einem Zahlenwert von 3,50 bis 4,00.\n(3) In der Prüfung hat der Prüfling fallbezogen zu zeigen,\ndaß er die während des Studiums erworbenen Kenntnisse              (2) Über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung wird ein\nin der Praxis anzuwenden weiß und über die für den Arzt        Zeugnis nach dem Muster der Anlage 20 erteilt.\nerforderlichen Grundkenntnisse und über die notwendigen\nFertigkeiten und Fähigkeiten verfügt. Er hat insbesondere\nnachzuweisen, daß er\nFünfter Abschnitt\n1. die Technik der Anamneseerhebung, der einfachen\nklinischen Untersuchungsmethoden und die Technik                           Tätigkeit als Arzt im Praktikum\nder einfachen Laboratoriumsmethoden beherrscht und\ndaß er ihre Resultate beurteilen kann,                                                        § 34a*)\n2. in der Lage ist, die Informationen, die zur Stellung der                         Ableistung des Praktikums\nDiagnose erforderlich sind, zu gewinnen und anzu-             (1) Die zweijährige Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist\nfordern, ihre unterschiedliche Bedeutung und ihre         nach Bestehen der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. Vor-\nGewichtung für die Diagnosestellung zu erkennen und       aussetzung ist eine Erlaubnis zur vorübergehenden Aus-\nim Rahmen differential-diagnostischer Überlegungen        übung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 4 der Bundes-\nkritisch zu verwerten,                                    ärzteordnung.\n3. über hinreichende Kenntnisse in der Pathologie ver-\nfügt, insbesondere in der Lage ist, pathogenetische            (2) Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist ganztägig\nzusammenhänge zu erkennen,                                - im Krankenhaus,\n4. die Indikation zu konservativer und operativer Therapie    - in der Praxis eines niedergelassenen Arztes,\nsowie die wichtigsten therapeutischen Prinzipien         - in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrich-\nbeherrscht,                                                   tung der Bundeswehr oder\n5. hinreichende pharmakologische Kenntnisse besitzt, die       - in einer Justizvollzugsanstalt            mit hauptamtlichem\nArzneitherapie, insbesondere die Anwendung medizi-            Anstaltsarzt\nnisch bedeutsamer Pharmaka, ihre Indikation und\nabzuleisten. Sie hat eine mindestens 12monatige Tätigkeit\nGegenindikation beherrscht und die Regeln des\nim nichtoperativen und eine mindestens 6monatige Tätig-\nRezeptierens sowie die für den Arzt wichtigen arznei-\nkeit im operativen Bereich zu umfassen.\nrechtlichen Vorschriften kennt,\n6. die Grundlagen und Grundkenntnisse der Prävention               (3) Tätigkeiten\nund Rehabilitation beherrscht und\n- im öffentlichen Gesundheitsdienst,\n7. die allgemeinen Regeln ärztlichen Verhaltens gegen-\n- im versorgungs-, vertrauens-, werks- oder betriebsärzt-\nüber dem Patienten kennt, sich der Situation entspre-          lichen Dienst,                                        ·\nchend zu verhalten weiß und zu Hilfe und Betreuung\nbei chronisch und bei unheilbar Kranken und Sterben-      - in einer Einrichtung für die Rehabilitation Behinderter\nden fähig ist.                                                oder\n- in einer truppenärztlichen Einrichtung der Bundeswehr\n(4) Die Prüfungskommission hat dem Prüfling vor dem\nkönnen bis zu sechs Monaten angerechnet werden.\nPrüfungstermin einen oder mehrere Patienten zu Anam-\nneseerhebung und Untersuchung zuzuweisen. Der Prüf-\nling hat hierüber einen Bericht zu fertigen, der Anamnese,        (4) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-\nDiagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epi-           nung abgeleistete Tätigkeit ist anzurechnen, ·soweit\nkrise des Falles enthält. Der Bericht ist unverzüglich nach   Gleichwertigkeit gegeben ist.\nFertigstellung von einem Mitglied der Prüfungskommission\ngegenzuzeichnen und beim Prüfungstermin vorzulegen.            •) Siehe hierzu die Fußnote zu § 1.","1604                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(5) Auf die Dauer der Tätigkeit als Arzt im Praktikum       oder der sonstigen Einrichtung, in der der Arzt im Prakti-\nwerden Unterbrechungen wegen                                    kum tätig ist, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist,\nvom ärztlichen Vorgesetzten des Arztes im Praktikum aus-\n1 . Urlaubs bis zu jährlich sechs Wochen,\nzustellen. Die Bescheinigung ist vertraulich zu behandeln\n2. anderer, vom Arzt im Praktikum nicht zu vertretender         und darf nur zu dem angegebenen Zweck verwendet\nGründe, insbesondere Krankheit, bis zur Gesamtdauer        werden.\nvon vier Wochen\n(2) Wird in der Bescheinigung eine ordnungsgemäße\nangerechnet. Bei Ärztinnen im Praktikum werden auch             Ableistung des Praktikums (Absatz 1 Satz 2) nicht bestä-\nUnterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zur                   tigt, so entscheidet die zuständige Behörde, ob der Tätig-\nGesamtdauer von vier Wochen angerechnet.                        keitsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist.\n§ 34b                                                           § 34e\nTätigkeit im Praktikum                                    Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis\nDer Arzt im Praktikum wird unter Aufsicht von Ärztl.)n, die          nach § 1O Abs. 5 der Bundesärzteordnung\neine Approbation als Arzt oder eine Erlaubnis zur vorüber-\nFür eine Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach § 10\ngehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 1O\nAbs. 5 der Bundesärzteordnung gelten die §§ 34 a bis 34d\nAbs. 1 der Bundesärzteordnung besitzen, ärztlich tätig. Er\nentsprechend.\nhat seine Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zu ver-\ntiefen. Ihm ist ausreichend Gelegenheit zu geben, ärztliche\nTätigkeiten auszuüben und allgemeine ärztliche Erfahrun-\ngen zu sammeln. Er soll die ihm zugewiesenen ärztlichen                             Sechster Abschnitt\nTätigkeiten mit einem dem wachsenden Stand seiner                                     Die Approbation\nKenntnisse und Fähigkeiten entsprechenden Maß an Ver-\nantwortlichkeit verrichten. Er soll nach Beendigung der\n§ 35\nTätigkeit als Arzt im Praktikum in der Lage sein, den\närztlichen Beruf eigenverantwortlich und selbständig aus-                         Antrag auf Approbation\nzuüben.                                                            (1) Der Antrag auf die Approbation als Arzt ist an die\n§ 34c                                zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der\nAntragsteller den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nAusbildungsveranstaltungen\nbestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen:\n(1) Während seiner Tätigkeit hat der Arzt im Praktikum      1. ein kurzgefaßter Lebenslauf,\nan mindestens acht Ausbildungsveranstaltungen von je\nzwei- bis dreistündiger Dauer teilzunehmen, die der Vertie-     2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-\nfung seines Wissens und der Behandlung von Fragen der                lienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heirats-\nEthik in der Medizin dienen. Diese Ausbildungsveranstal-             urkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführ-\ntungen sollen insbesondere auf die Erörterung von häufig             ten Familienbuch,\nvorkommenden Krankheitsfällen und deren Behandlung,             3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Antrag-\nallgemeinmedizinische Fragestellungen, Fragen der ärzt-              stellers,\nlichen Berufsethik und des Arzt-Patienten-Verhältnisses\n4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als\nsowie auf Fragen der Wirtschaftlichkeit und Kostenrele-\neinen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,\nvanz im Gesundheitswesen ausgerichtet sein.\n5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein\n(2) Die Ausbildungsveranstaltungen werden von der                gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwalt-\nzuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten                  schaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,\nStelle durchgeführt. Die Teilnahme an Fortbildungsver-\nanstaltungen für Ärzte, in denen die vorstehend genannten       6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen\nThemen behandelt werden, kann angerechnet werden.                    Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach\nkeine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Antrag-\nsteller wegen eines körperlichen Gebrechens oder\n§ 34d                                    wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen\nKräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des ärzt-\nBescheinigung                                 lichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist,\nüber die Ableistung des Praktikums\n7. das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung und\n(1) Dem Arzt im Praktikum ist von jeder Stelle, an der er\n8. die Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ablei-\ntätig gewesen ist, eine Bescheinigung nach dem Muster\nstung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach § 34 d\nder Anlage 20a zu dieser Verordnung zu erteilen. In der\nAbs. 1 und die Nachweise über die Teilnahme an Aus-\nBescheinigung ist die Art der Beschäftigung eingehend zu\nbildungsveranstaltungen nach § 34 c Abs. 1.\nbeschreiben und anzugeben, ob die Ausbildung ordnungs-\ngemäß abgeleistet worden ist. Es ist ferner anzugeben, ob          (2) Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 4,\nsich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß der Arzt im         Abs. 2 oder 3 der Bundesärzteordnung erteilt werden, so\nPraktikum wegen eines körperlichen Gebrechens oder              sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften\nwegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen               dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle der Nachweise\nKräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des ärzt-            nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 Unterlagen über die abge-\nlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist. Die Bescheini-       schlossene ärztliche Ausbildung des Antragstellers in\ngung ist von dem ärztlichen Leiter des Krankenhauses            Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987                              1605\nbeglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die Nachweise                                § 36\nnicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie\nApprobationsurkunde\nzusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die\nzuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise,         Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der\ninsbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen.       Anlage 21 zu dieser Verordnung ausgestellt. Sie ist dem\nSatz 2 gilt nicht für die in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen\nder Bundesärzteordnung aufgeführten ärztlichen Diplome,      oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.\nPrüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise,\nsoweit sie nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellt wor-\nden sind. Bei Antragstellern, die als Staatsangehörige                          Siebenter Abschnitt\neines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften\nÜbergangsbestimmungen\neinen derartigen Befähigungsnachweis vorlegen, kann ein\nTätigkeitsnachweis nur verlangt werden, wenn dies aus\nbesonderen Gründen notwendig erscheint.                                                 § 37\nAnwendung der Bestallungsordnung für Ärzte\n(3) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der\nDie Bestallungsordnung für Ärzte in der im Bundes-\nEuropäischen Gemeinschaften können an Stelle des in\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-1-2, ver-\nAbsatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses eine von der zustän-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\ndigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausge-\ndie Verordnung über die Neugliederung der Medizinalassi-\nstellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer\nstentenzeit und über die Approbationsurkunde vom\nsolchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder,\n24. Februar 1970 (BGBI. 1 S. 214), findet, soweit in den\nwenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen\nnachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes be-\ngleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller\nstimmt ist, Anwendung für\nden ärztlichen Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat\nbereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Appro-   1. Studierende, die sich am 1 . Januar 1970 im vorklini-\nbation als Arzt zuständige Behörde bei der zuständigen           schen Studium befanden,\nBehörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte\n2. Studierende, die im Jahre 1970 das Medizinstudium\nüber etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder\nbegonnen haben oder beginnen,\nsonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen\nschwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder straf-       3. Studierende, die im Sommersemester 1971 das Medi-\nbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Hei-            zinstudium beginnen und\nmat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für    4. Studierende, die im Wintersemester 1971 /1972 oder im\ndie Erteilung der Approbation als Arzt zuständige Behörde        Sommersemester 1972 das Medizinstudium beginnen.\nin den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen\nKenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs der Bun-\ndesärzteordnung eingetreten sind und im Hinblick auf die                                § 38\nVoraussetzungen des§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundes-\nAbweichende Regelungen für die Ausbildung\närzteordnung von Bedeutung sein können, so hat sie die\nzuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu          (1) Die Studierenden nach§ 37 Nr. 2 bis 4 leisten einen\nunterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu über-   Krankenpflegedienst und eine Tätigkeit als Famulus von\nprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie     mindestens je zwei Monaten ab. Studierende nach § 37\nhinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und   Nr. 4 leisten die Famulatur nach den Vorschriften dieser\nNachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1 bis 3     Verordnung ab.\ngenannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind ver-\ntraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur           (2) Für Studierende nach § 37 Nr. 1 bis 3 dauert die\nzugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Aus-        Vorbereitungszeit als Medizinalassistent ein Jahr. Davon\nstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.             sind mindestens je vier Monate auf einer Abteilung für\ninnere Krankheiten und auf einer chirurgischen Abteilung\nzu verbringen. Für die in§ 37 Nr. 4 genannten Studieren-\n(4) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der\nden entfällt diese Vorbereitungszeit.\nEuropäischen Gemeinschaften können an Stelle der in\nAbsatz 1 Nr. 6 genannten ärztlichen Bescheinigung eine          (3) Für Studierende nach § 37 Nr. 3 dauert der klinische\nentsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde          Teil des Hochschulstudiums mindestens sieben Semester.\nihres Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 3       Hat der Studierende die ärztliche Vorprüfung nach fünf\nSatz 4 und 5 gilt entsprechend.                               Semestern abgelegt oder legt er diese Prüfung nach fünf\nSemestern ab, so dauert für ihn der klinische Teil des\n(5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines der     Studiums sechs Semester.\nübrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-           (4) Die Ausbildung der Studierenden nach § 37 Nr. 4\nten ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der umfaßt ein Hochschulstudium der Medizin von mindestens\nnach Absatz 1 bis 4 vom Antragsteller vorzulegenden          sechs Jahren. Der vorklinische Teil des Hochschulstu-\nUnterlagen zu entscheiden. Werden Auskünfte nach             diums dauert mindestens zwei, der klinische Teil minde-\nAbsatz 3 Satz 3 von der zuständigen Stelle des Heimat-       stens vier Jahre. Die Studierenden nach § 37 Nr. 4 setzen\noder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in   nach Bestehen der ärztlichen Vorprüfung die ärztliche\nSatz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu      Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung fort.\ndem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des\nHeimat- oder Herkunftsstaates innerhalb von drei Monaten        (5) Studierende nach§ 37 Nr. 1 bis 4, die die ärztliche\nnicht eingeht, bis zum Ablauf dieser drei Monate.            Vorprüfung nach der Bestallungsordnung für Ärzte nicht","1606                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n~is zum 30. April 1976 erfolgreich abschließen, legen die          c) an die Stelle der in § 31 Abs. 4 Buchstabe b der\nArztliche Vorprüfung nach den Vorschriften der Approba-               Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehenen zwei-\ntionsordnung für Ärzte ab. Bei der Zulassung zu dieser                semestrigen eine einsemestrige anatomische Prä-\nPrüfung sind die nach der Bestallungsordnung für Ärzte                parierübung.\nabgelegten Studienzeiten und Ausbildungsveranstaltun-\ngen anzurechnen. Studierende nach § 37 Nr. 1 bis 3, die          (5) Bei der Meldung zur ärztlichen Prüfung haben Stu-\nunter Satz 1 fallen, setzen die ärztliche Ausbildung nach     dierende nach § 37 Nr. 1 bis 3 den der Meldung nach § 40\nBestehen der Ärztlichen Vorprüfung nach der Approba-          der Bestallungsordnung für Ärzte beizufügenden Nachwei-\ntionsordnung für Ärzte fort.                                  sen zusätzlich beizufügen eine Bescheinigung nach dem\nMuster der Anlage 6 der Bestallungsordnung für Ärzte\n(6) Studierende der Medizin, für die nach den vorstehen-   über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an\nden Vorschriften ein klinisches Studium nach der Bestal-      einem radiologischen Kursus unter besonderer Berück-\nlungsordnung für Ärzte vorgesehen ist, schließen abwei-       sichtigung des Strahlenschutzes. Studierende nach § 37\nchend hiervon ihre Ausbildung nach den Vorschriften der       Nr. 3, die die ärztliche Vorprüfung nach einem Studium der\nApprobationsordnung für Ärzte ab, sofern sie die ärztliche    Medizin von zwei Jahren abgelegt haben, haben abwei-\nPrüfung nach der Bestallungsordnung für Ärzte nicht bis       chend von § 39 Abs. 2 der Bestallungsordnung für Ärzte\nzum 30. April 1981 erfolgreich ablegen. Bei der Zulassung     nachzuweisen, daß sie nach vollständig bestandener ärzt-\nzu den einzelnen Abschnitten der Ärztlichen Prüfung nach      licher Vorprüfung mindestens sieben Semester zurück-\nder Approbationsordnung für Ärzte sind die nach der           gelegt haben oder im siebenten Semester studieren.\nBestallungsordnung für Ärzte abgelegten Studienzeiten\n(6) Bei Studierenden nach § 37 Nr. 3, die die ärztliche\nund Ausbildungsveranstaltungen anzurechnen.\nVorprüfung bereits nach einem zweijährigen vorklinischen\nStudium abgelegt haben, kann der Beginn der ärztlichen\nPrüfung in das siebente klinische Semester dieser Studie-\n§ 39                               renden vorverlegt werden. Ausnahmen von § 37 der\nAbweichende Regelungen für die Prüfungen                Bestallungsordnung für Ärzte sind insoweit zulässig. Die\nPrüfung darf jedoch nicht vor Schluß des siebenten klini-\n(1) In den Prüfungen können in jedem Prüfungsfach          schen Semesters abgeschlossen werden.\nauch Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung gestellt wer-\nden.\n(2) Der in § 13 Abs. 3 der Bestallungsordnung für Arzte                                   § 40\ngeforderte Nachweis einer Leistungsnote in Latein oder                   Approbation in den Fällen nach den\nüber das sogenannte Kleine Latinum kann ersetzt werden                            Übergangsregelungen\ndurch den Nachweis über die regelmäßige und erfolgrei-\nche Teilnahme an einem von der Hochschule durchgeführ-            (1) Bei Studierenden nach § 37 Nr. 1 bis 3 wird die\nten Kursus über medizinische Terminologie.                    Approbationsurkunde nach dem Muster der Anlage zu der\nVerordnung über die Neugliederung der Medizinalassi-\n(3) Bei der Meldung zur naturwissenschaftlichen Vorprü-    stentenzeit und über die Approbationsurkunde vom\nfung tritt bei Studierenden nach § 37 Nr. 2 bis 4 an die      24. Februar 1970 (BGBI. 1 S. 214) ausgestellt.\nStelle des in § 22 Abs. 2 der Bestallungsordnung für Ärzte\nvorgesehenen Nachweises der Nachweis, daß der Studie-             (2) Studierende der Medizin, die eine der in § 38 Abs. 5\nrende nach Erlangung des Reifezeugnisses mindestens           und 6 für die Anwendung der Bestallungsordnung für Ärzte\nein Jahr an deutschen Hochschulen ordnungsgemäß               festgelegten Ausschlußfristen überschreiten, haben für die\nMedizin studiert hat.                                         Erteilung der Approbation als Arzt nachzuweisen, daß sie\ndie Ärztliche Prüfung nach der Approbationsordnung für\n(4) Bei der Meldung zur ärztlichen Vorprüfung treten       Ärzte nach einem sechsjährigen Studium der Medizin\nabgelegt haben, das eine zwölfmonatige praktische Aus-\n1. bei Studierenden nach § 37 Nr. 2 an die Stelle des in      bildung in Krankenanstalten umfaßt. Die §§ 35 und 36\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 der Bestallungsordnung für Ärzte       dieser Verordnung finden Anwendung.\nvorgesehenen Nachweises der Nachweis, daß der Stu-\ndierende die naturwissenschaftliche Vorprüfung voll-\nständig bestanden und nach Erlangung des Reifezeug-\nnisses mindestens zweieinhalb Jahre an deutschen\nHochschulen ordnungsgemäß Medizin studiert hat,                                  Achter Abschnitt\n2. bei Studierenden nach § 37 Nr. 3 und 4                                         Schlußbestimmungen\na) an die Stelle des in § 31 Abs. 2 Satz 1 der Bestal-\n§ 41\nlungsordnung für Ärzte vorgesehenen Nachweises\nder Nachweis, daß der Studierende die naturwis-                          Geltung im Land Berlin\nsenschaftliche Vorprüfung vollständig bestanden\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nund nach Erlangung des Reifezeugnisses minde-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzte-\nstens zwei Jahre an deutschen Hochschulen ord-\nordnung auch im Land Berlin.\nnungsgemäß Medizin studiert hat,\nb) an die Stelle der in § 31 Abs. 4 Buchstabe a der\nBestallungsordnung für Ärzte vorgesehenen drei-\n§ 42\nsemestrigen eine zweisemestrige Vorlesung über\nAnatomie und                                                         (1 nkrafttreten, Außerkrafttreten)","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987                 1607\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)\nPraktische Übungen,\nderen Besuch bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung nachzuweisen ist\n1. 1. Physikalisches Praktikum für Mediziner\n2. Chemisches Praktikum für Mediziner\n3. Praktikum der Biologie für Mediziner\n4. Praktikum der Physiologie\n5. Praktikum der Physiologischen Chemie\n6. Kursus der makroskopischen Anatomie .\n7. Kursus der mikroskopischen Anatomie\n8. Kursus der Medizinischen Psychologie\nmit einer Gesamtstundenzahl von mindestens          480\nII. Kursus der medizinischen Terminologie\nmit einer Stundenzahl von mindestens                 12\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)\nPraktische Übungen,\nderen Besuch bei der Meldung zum Ersten Abschnitt\nder Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist\n1. Kursus der Allgemeinen Pathologie\n2. Praktikum der Mikrobiologie\n3. Übungen zur Biomathematik für Mediziner\n· 4. Kursus der allgemeinen klinischen Untersuchungen in\ndem nichtoperativen und dem operativen Stoffgebiet\n5. Praktikum der Klinischen Chemie und Haematologie\n6. Kursus der Radiologie einschließlich Strahlenschutzkursus\n7. Kursus der allgemeinen und systematischen Pharmako-\nlogie und Toxikologie\n8. Praktische Übungen für akute Notfälle und Erste ärztliche\nHilfe\nmit einer Gesamtstundenzahl von mindestens               300","1608                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage 3\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)\nPraktische Übungen,\nderen Besuch bei der Meldung zum zweiten Abschnitt\nder Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist\n1. Kursus der Speziellen Pathologie\n2. Kursus der Speziellen Pharmakologie\n3. Praktikum der Inneren Medizin\n4. Praktikum der Kinderheilkunde\n5. Praktikum der Dermata-Venerologie\n6. Praktikum der Urologie\n7. Praktikum der Chirurgie\n8. Praktikum der Frauenheilkunde und Geburtshilfe\n9. Praktikum der Orthopädie\n10. Praktikum der Augenheilkunde\n11. Praktikum der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde\n12. Praktikum der Neurologie\n13. Praktikum der Psychiatrie\n14. Praktikum der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie\n15. Kursus des Ökologischen Stoffgebietes\n16. Kursus zur Einführung in Fragen der allgemeinmedizinischen Praxis\nmit einer Gesamtstundenzahl von mindestens                           480","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987                                                  1609\nAnlage 4\n(zu § 2 Abs. 3)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme an der praktischen Übung in ...........................................................................................................\nName des/der Studierenden\nGeburtsdatum                                                                       Geburtsort\nhat im       D    Sommer-           D    Winterhalbjahr                               von                                 1 bis\nan der oben bezeichneten praktischen Übung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen und die in Verbindung mit dieser\npraktischen Übung in der Studienordnung vorgeschriebene Vorlesung im D Sommer- D Winterhalbjahr regelmäßig\nbesucht.*)\nOrt, Datum\nSiegel\n(Unterschrift der verantwortlichen Lehrkraft/Lehrkräfte)\n*) Der letzte Halbsatz ist zu streichen, wenn eine Vorlesung im Sinne des § 2 Abs. 3 ÄAppO nicht durchgeführt worden ist.\nAnlage 5\n(zu § 3 Abs. 5)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung in der Krankenanstalt\nDer/Die Studierende der Medizin\n1 Name, Vorname\nGeburtsdatum                                                                       Geburtsort\nhat regelmäßig an der unter meiner Leitung in der unten bezeichneten Klinik/Krankenanstalt durchgeführten Ausbildung\nteilgenommen. Die Ausbildung erfolgte auf der Abteilung für\nDauer der Ausbildung                                                                  von                                   bis\nFehlzeiten:\nD     nein                    D      ja                                               von                                   bis\nD     Die Krankenanstalt ist zur Ausbildung bestimmt worden von der Hochschule\nD     Die Ausbildung ist an einer Krankenanstalt der Hochschule durchgeführt worden.\nOrt, Datum\nSiegel oder Stempel\n(Name der Anstalt)","1610                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage 6\n(zu § 6 Abs. 4 Satz 2)\nZeugnis\nüber den Krankenpflegedienst\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                                               Geburtsort\nhat im Rahmen der ärztlichen Ausbildung in dem unten bezeichneten Krankenhaus unter meiner Leitung Krankenpflege-\ndienst geleistet.\nDauer des Krankenpflegedienstes                                                                von                                                 bis\nDie Ausbildung ist unterbrochen worden\nD       nein                      D      ja                                                    von                                                 bis\nOrt, Datum\n·························.. ·······························································                                                       Siegel\noder Stempel\nName des Krankenhauses\n·························································································\n(Unterschrift des Leiters des Pflegedienstes)\nAnlage 7\n(zu § 7 Abs. 4)\nZeugnis\nüber die Tätigkeit als Famulus\nDer/Die Studierende der Medizin ......................................................................................................................................\ngeboren am ... ... ......... ........ ... ............ .............. ... .......... ........... .. .. . in ............................................................................... .\nist nach bestandener Ärztlicher Vorprüfung\nvom . .......... ... ...... ............. .. ........... ... .............. .......... .............. ...... bis zum ...................................................................... .\nin der unten bezeichneten Einrichtung unter meiner Aufsicht und Leitung als Famulus tätig gewesen. Während dieser\nZeit ist der/die Studierende vorzugsweise mit Tätigkeiten auf dem Gebiet\nbeschäftigt worden.\nDie Ausbildung ist unterbrochen worden\nvom ............................................................................................. bis ..............................................................................\n- nicht unterbrochen worden-.\n........................................... ,den .................................. .\n·························································································\n(Bezeichnung der Einrichtung,                                                                (Unterschrift des/der ausbildenden Arztes/Ärzte)\nbei öffentlicher Dienststelle Siegel)","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987                                                                                           1611\nAnlage 7 a\n(zu § 15 Abs. 8)\nNiederschrift\nüber den mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung\nDer/Die Studierende der Medizin ........................................................................................................................................\ngeboren am .. . .. . .. .......... .. ... . .. .... . .......... .. .. . .. ... .. ....... .. ... .. .. .. .. .. .. in ................................................................................... ..\nist am ...................................................................................... in .....................................................................................\nin den Fächern ....................................................................................................................................................................\ngeprüft worden.\nEr/Sie hat die Note ,, ............................................... \" erhalten.\nMitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte:\nAls Vorsitzender .................................................................................................................................................................\nAls weiteres Mitglied/weitere Mitglieder ..............................................................................................................................\nGegenstand der Prüfung: ....................................................................................................................................................\nSonstige Bemerkungen: .....................................................................................................................................................\n................................................ ,den ............................... ..\n(Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/                                                                      (Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission)\nder weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)","1612                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage 7 b\n(zu§ 15 Abs. 8)\nNiederschrift\nüber den mündlichen Teil des zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende der Medizin ........................................................................................................................................\ngeboren am ............................................................................. in .....................................................................................\nist am ...................................................................................... in .....................................................................................\nin den Fächern ....................................................................................................................................................................\ngeprüft worden.\nEr/Sie hat die Note ,, ............................................... \" erhalten.\nMitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte:\nAls Vorsitzender .................................................................................................................................................................\nAls weiteres Mitglied/weitere Mitglieder ..............................................................................................................................\nGegenstand der Prüfung: ....................................................................................................................................................\nSonstige Bemerkungen: .....................................................................................................................................................\n................................................ ,den ................................ .\n(Unterschrift/an des weiteren Mitglieds/                                                (Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission)\nder weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987                                                                              1613\nAnlage 8\n(zu § 15 Abs. 8)\nNiederschrift\nüber die mündliche Prüfung im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende der Medizin ........................................................................................................................................\ngeboren am ......... ........ .......... .......... .............. ...... .................... in .....................................................................................\nist am ...................................................................................... in .....................................................................................\ngeprüft worden.\nEr/Sie hat die Note ,, .............................................................. \" erhalten und damit die mündliche Prüfung bestanden/nicht\nbestanden.\nMitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte:\nAls Vorsitzender .................................................................................................................................................................\nAls weitere Mitglieder ..........................................................................................................................................................\nGegenstand der Prüfung: ....................................................................................................................................................\nSonstige Bemerkungen: .....................................................................................................................................................\n................................................ ,den ................................ .\n(Unterschriften der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)                                      (Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission)\nAnlage 9\n(zu § 23 Abs. 2 Satz 1)\nAnzahl und Verteilung der Prüfungsfragen\nin der Ärztlichen Vorprüfung\n1. Physik für Mediziner und Physiologie                                                                                                                            80 Fragen\nII. Chemie für Mediziner und Physiologische Chemie                                                                                                                  80 Fragen\nIII. Biologie für Mediziner und Anatomie                                                                                                                           100 Fragen\nIV. Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie                                                                                                              60 Fragen","1614                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage 10\n(zu § 23 Abs. 2 Satz 2)\nPrüfungsstoff für die Ärztliche Vorprüfung\n1. Physik für Mediziner und Physiologie\nGrundbegriffe und Maßsysteme der Physik. Grundgesetze der Mechanik fester Körper sowie der Mechanik ruhender\nund bewegter Flüssigkeiten und Gase. Grundlagen der Schwingungslehre und Akustik, Energieformen und\n-umwandlungen. Grundlagen der Wärmelehre, Elektrizitätslehre, Optik, Strahlenphysik unter besonderer Berück-\nsichtigung der Physik ionisierender Strahlen. Grundlagen der allgemeinen Meß- und Regeltechnik. Theorie der\nMeßfehler.\nPhysiologie der Zellen und Gewebe. Physiologie der Organfunktionen (Blut, Atmung, Kreislauf, Verdauung, Energie-\nund Wärmehaushalt, Nierenfunktion, Wasser- und Elektrolythaushalt, innere Sekretion, Fortpflanzung, Muskulatur,\nNervensystem, Sinnesorgane). Physiologie der Regulationen im Dienste des Gesamtorganismus. Angewandte\nPhysiologie einschließlich Arbeits- und Ernährungsphysiologie. Propädeutik der Pathophysiologie. Physiologische\nMethoden zur Untersuchung der Organfunktionen.\nII. Chemie für Mediziner und Physiologische Chemie\nGrundkenntnisse aus dem Gebiet der allgemeinen Chemie über Natur der chemischen Bindung, Eigenschaften von\nLösungen, Dissoziation von Elektrolyten, Oxydations- und Reduktionsvorgänge, Thermodynamik und Kinetik\nchemischer Reaktionen.\nGrundkenntnisse aus dem Gebiet der anorganischen Chemie über Bioelemente und die toxikologisch wichtigen\nElemente, ihre wichtigsten und biochemisch relevanten Verbindungen und deren Eigenschaften.\nGrundkenntnisse aus dem Gebiet der organischen Chemie; Struktur und Reaktion funktioneller Gruppen von\nAliphaten, Aromaten und Heterozyklen; Grundkenntnisse der Chemie der Kohlenhydrate, Eiweißstoffe und fette.\nPhysikalisch-chemische Grundlagen des Stoffwechsels. Enzymwirkungen und -kinetik sowie Hormonwirkungen.\nEigenschaften, Funktionen und Stoffwechsel der biochemisch wichtigen Stoffe. Regelung von Stoffwechselvorgän-\ngen. Grundlagen der molekularen Genetik. Grundlagen der Immunchemie. Biochemische Aspekte der Zell- und\nOrganphysiologie. Grundlagen der Ernährungslehre. Propädeutik der Pathobiochemie.\nIII. Biologie für Mediziner und Anatomie\nAllgemeine Zytologie. Vererbungslehre. Grundlagen der Mikrobiologie; Morphologie und Physiologie der ein- und\nmehrzelligen Organismen. Evolutionslehre, Ökologie. Makroskopische und mikroskopische Anatomie des Bewe-\ngungsapparates, der Eingeweide, der Kreislauforgane, des zentralen und peripheren Nervensystems einschließlich\nder Sinnesorgane. Morphologie der Zelle; Histologie einschließlich der Ultrastruktur und der Grundzüge der\nHistochemie. Frühentwicklung des Menschen und Grundzüge der Organentwicklung. Propädeutik der topographi-\nschen Anatomie.\nIV. Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie\nVergleichende Verhaltensphysiologie. lnstinktlehre. Psychophysische Grundbeziehungen. Motivation. Lernen und\nIntelligenz. Methodische Grundlagen psychologischer Tests. Persönlichkeitsentwicklung (Anlage, sozio-kulturelle\nEinflüsse, Strukturmodelle) mit Ansatzpunkten für psychische Störungen.\nRollenbeziehungen und -konflikte in den verschiedenen altersspezifischen Gruppenkonstellationen einschließlich\nArzt-Patient-Beziehung. Soziale Schichtung; Bevölkerungsstruktur.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987                                                                              1615\nAnlage 11\n(zu§ 24)\n(Ausstellende Behörde)\nZeugnis\nüber die Ärztliche Vorprüfung\nDer/Die Studierende der Medizin\ngeboren am .... ........ ..... ... ...... ........... ............... ...................... ....... in\nhat den schriftlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung\nam ............................................................................................... in\nmit der Note ,, ................................................................... \"\nund den mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung\nam ............................................................................................... in\nmit der Note ,, ................................................... \" abgelegt.\nEr/Sie hat die Ärztliche Vorprüfung mit der Note ,, .......................................................................... \" ( .............................. )\n(Zahlenwert)\nam .................................................................. bestanden.\nSiegel                                                          ........................................... ,den ................................... .\n(Unterschrift)\nAnlage 12\n(zu § 26 Abs. 2 Satz 1)\nAnzahl und Verteilung der Prüfungsfragen\nfür den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\n1. Grundlagen der Pathologie und der Neuropathologie, der Humangenetik, der Medizinischen Mikro-\nbiologie und der Geschichte der Medizin                                                                                                                         110 Fragen\nII. Grundlagen der klinischen Untersuchung, der Erstversorgung akuter Notfälle und der Radiologie                                                                     70 Fragen\nIII. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie, der Pathophysiologie und Pathobiochemie, der\nKlinischen Chemie und der Bioniathematik                                                                                                                        110 Fragen","1616                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage 13\n(zu § 26 Abs. 2 Satz 2)\nPrüfungsstoff für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\n1. Grundlagen der Pathologie und der Neuropathologie, der Humangenetik, der Medizinischen Mikrobiologie und der\nGeschichte der Medizin.\nAllgemeine Ätiologie, Pathogenese und pathologisch-anatomische Grundlagen der wichtigsten Krankheiten des\nMenschen sowie der dazugehörigen feingeweblichen Veränderungen von Organen und Organsystemen.\nGenetischer Anteil an der Ätiologie und Pathogenese von Störungen der Organentwicklung, der Gewebe-\nbeschaffenheit, des Stoffwechsels und der psychischen Störungen.\nGrundlagen, Anwendungsbereiche und Untersuchungsmethoden der medizinischen Mikrobiologie, Virologie, Para-\nsitologie und Immunbiologie. Verhütung, Bekämpfung und Epidemiologie übertragbarer Krankheiten.\nKulturelle und soziale Grundlagen in der Geschichte ärztlichen Denkens, Wissens und Handelns. Wandlungen der\nVorstellungen von Gesundheit und Krankheit.\nII. Umgang mit Patienten, Grundlagen der klinischen Untersuchung, der Erstversorgung akuter Notfälle Und der\nRadiologie.\nGesprächsführung und Krankenbeobachtung.\nTechnik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchungen (Inspektion, Palpation,\nPerkussion, Auskultation, Reflexprüfung) und der einfachen Spiegelverfahren (Augen, Ohren, Nase, Kehlkopf);\ntypische Befunde und deren Aussagewert.\nSymptomatologie und erste Versorgung der akut-lebensbedrohenden Zustände.\nGrundlagen der biologischen Strahlenwirkung und Grundlagen ihrer therapeutischen Anwendung. Grundlagen der\nRöntgendiagnostik und Aussagewert von röntgendiagnostischen Untersuchungen. Grundlagen der Anwendung\noffener und geschlossener radioaktiver Stoffe. Klinische und gesetzliche Grundlagen des Strahlenschutzes bei\nAnwendung ionisierender Strahlen.\nIII. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie, der Pathophysiologie und Pathobiochemie, der Klinischen Chemie\nund der Biomathematik.\nWichtige Strukturmerkmale, Resorption, Verteilung, Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Biotrans-\nformation und Ausscheidung medizinisch bedeutsamer Arzneimittel und Gifte. Wichtige Methoden der Arzneimittel-\nprüfung.\nPathophysiologie und Pathobiochemie der Zell- und Organfunktionen sowie der Regulationsmechanismen.\nGrundlagen wichtiger mikroskopischer, klinisch-chemischer und klinisch-physikalischer Untersuchungsmethoden\nvon Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen sowie Beurteilungsgrundlagen und Bewertung der Befunde.\nGrundsätze der Erkenntnisgewinnung durch mathematische, insbesondere statistische Methoden (Biomathematik);\nmedizinische Bibliographie.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987                                                                                      1617\nAnlage 14\n(zu § 27)\n(Ausstellende Behörde)\nZeugnis\nüber den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende der Medizin .......................................................................................................................................\ngeboren am .... ....... ......... ..... ......... ............. ... ... .... ............. ... . ..... . . in ............................................................................... .\nhat am ......................................................................................... in .............................................................................. ..\nden Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der Note ,, ............................................... \" bestanden .\nSiegel                                                                 ........................................... , den ................................... .\n(Unterschrift)\nAnlage 15\n(zu § 29 Abs. 2 Satz 1)\nAnzahl und Verteilung- der Prüfungsfragen\nfür den zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\n1. Nichtoperatives Stoffgebiet                                                                                                                                           180 Fragen\n11. Operatives Stoffgebiet                                                                                                                                                200 Fragen\nIII. Nervenheilkundliches Stoffgebiet                                                                                                                                      100 Fragen\nIV. Ökologisches Stoffgebiet und Allgemeinmedizin                                                                                                                          100 Fragen","1618                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil   1\nAnlage 16\n(zu § 29 Abs. 2 Satz 2)\nPrüfungsstoff für den zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\n1. Nichtoperatives Stoffgebiet\nÄtiologie und Pathogenese; Spezielle pathologische Anatomie und Neuropathologie; Symptomatologie und Dia-\ngnose einschließlich klinisch-chemischer, bioptischer, radiologischer und elektromedizinischer Untersuchungsver-\nfahren; Indikation und Kontraindikation zur konservativen, operativen und physikalischen Behandlung sowie\nStrahlenbehandlung. Grundzüge der speziellen Therapie und speziellen Pharmakologie einschließlich arzneimittel-\nrechtlicher Vorschriften. Prognose, Prävention, Rehabilitation, Begutachtung.\nSymptomatik und Pathogenese der Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe, des Herzens und der\nGefäße, der Atmungsorgane, der Verdauungsorgane, der Drüsen mit innerer Sekretion und des Stoffwechsels, der\nNieren, des Wasser- und Mineralhaushaltes. Klinische Aspekte der Entzündungslehre und der Immunologie. Klinik\nder Infektionskrankheiten, der Geschwulstkrankheiten und der Krankheiten des rheumatischen Formenkreises.\nRegulationsstörungen. Psychosomatische Krankheiten. lnternistische Aspekte der Geriatrie. Spezielle Diätetik.\nNormale körperliche und geistige Entwicklung des Kindes und ihre Variationen. Pathophysiologie des Stoffwechsels\nund der Ernährung des Kindes. Physiologie und Pathologie der perinatalen Periode und des Säuglingsalters.\nErkennung und Behandlung von Organ- und Systemerkrankungen im Kindesalter einschließlich der Infektionskrank-\nheiten und der Vitaminmangelkrankheiten. Unfälle und akzidentelle Vergiftungen. Verhaltensstörungen bei Kindern\nund Jugendlichen. Sozialpädiatrie.\nSpezielle Erkrankungen der Haut, ihrer Anhangsgebilde und der Schleimhäute der äußeren Körperhöhlen ein-\nschließlich der physikalischen und chemischen Schädigungen dieser Strukturen und der Berufsdermatosen.\nGeschlechtskrankheiten.\nFertilitätsstörungen des Mannes.\nII. Operatives Stoffgebiet\nÄtiologie und Pathogenese; Spezielle pathologische Anatomie und Neuropathologie; Symptomatologie und Dia-\ngnose einschließlich klinisch-chemischer, bioptischer, radiologischer und elektromedizinischer Untersuchungsver-\nfahren; Indikation und Kontraindikation zur konservativen, operativen und physikalischen Behandlung sowie\nStrahlenbehandlung. Grundzüge der speziellen Therapie und speziellen Pharmakologie einschließlich arzneimittel-\nrechtlicher Vorschriften. Prognose, Prävention, Rehabilitation, Begutachtung.\nWundheilung und Wundbehandlung; Infektionen, Asepsis, Antisepsis, Chemotherapie. Grundprinzipien der operati-\nven Technik; Pathophysiologie des operativen Eingriffs. Grundprinzipien der Vor- und Nachbehandlung, Unfall-\nkunde. Schock. Verbandslehre. Topographische und funktionelle Anatomie. Mißbildungen, Erkrankungen und\nVerletzungen von Kopf, Hals, Thorax, Abdomen, Extremitäten, Herz, Gefäßen und des zentralen und peripheren\nNervensystems.\nStatik und Mechanik der Stütz- und Bewegungsorgane, ihre angeborenen und erworbenen Formveränderungen und\nFunktionsstörungen, Erkrankungen, Verletzungen und deren Folgezustände. Orthopädische Heil- und Hilfsmittel,\nKörperersatzstücke.\nFunktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen von Nieren, ableitenden Harnwegen, äußeren\nund inneren Genitalorganen. Urologische Notfälle.\nPhysiologie und Pathophysiologie der weiblichen Genitalorgane. Geschlechtsspezifische Entwicklung der Frau und\nihre Störungen. Familienplanung. Schwangerschaft und Risikoschwangerschaft. Aufgaben der Vorsorge in der\nSchwangerschaft. Schwangerschaftsabbruch (Rechtsgrundlagen, Methoden, flankierende Maßnahmen). Geburt\nund Risikogeburt. Geburtshilfliche Notfälle. Wochenbettkomplikationen. Entzündungen und Geschwülste der weib-\nlichen Genitalorgane.\nFunktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen des Auges und seiner Adnexe. Sehhilfen.\nOphthalmo-Neurologie; ophthalmologische Störungen bei anderen Grundkrankheiten. Notfälle in der Augenheil-\nkunde.\nFunktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen im Gebiet des Gesichtsschädels, der angren-\nzenden Schädelbasis und des Halses. Oto-Neurologie. Notfälle in der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde. Grundlagen\nder Phoniatrie; Hör- und Sprechhilfen.\nFunktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen der Zähne, des Kiefers und der Mundschleim-\nhaut, Auswirkungen auf den Gesamtorganismus. Kieferchirurgische Notfälle.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987                              1619\nIII. Nervenheilkundliches Stoffgebiet\nÄtiologie und Pathogenese; Spezielle pathologische Anatomie und Neuropathologie; Symptomatologie und Dia-\ngnose einschließlich klinisch-chemischer, bioptischer, radiologischer und elektromedizinischer Untersuchungsver-\nfahren; Indikation und Kontraindikation zur konservativen, neurochirurgischen und physikalischen Behandlung sowie\nStrahlenbehandlung, Grundzüge der speziellen Therapie und speziellen Pharmakologie einschließlich arzneimittel-\nrechtlicher Vorschriften. Prognose, Prävention, Rehabilitation, Begutachtung.\nAngeborene und erworbene Erkrankungen, Verletzungen, Mißbildungen und Funktionsstörungen des zentralen,\nperiphersomatischen und vegetativen Nervensystems. Neurologische Notfälle. Neurologische und psychiatrische\nStörungen bei anderen Grundkrankheiten. Allgemeine und spezielle Psychopathologie. Psychosen; Suchten;\nPersönlichkeitsstörungen; Neurosen; Psychosomatische Erkrankungen; Sexuelle und sonstige Verhaltensstörun-\ngen. Psychiatrische und psychosomatische Untersuchungsmethoden; Auswertung klinisch-psychologischer Tests.\nGrundzüge individueller und gruppenorientierter Psychotherapie und der Sozialpsychiatrie. Psychohygiene.\nIV. Ökologisches Stoffgebiet und Allgemeinmedizin\nGesundheit und Krankheit des Individuums in ihren Wechselbeziehungen zur Umwelt, Gesellschaft und Arbeit.\nErkennung, Verhütung, Beseitigung und Bewertung ökologischer Schadensfaktoren.\nWichtigste Methoden der Allgemein-, Umwelt-, Seuchen- und Sozialhygiene. Organisation, Aufgaben und Arbeits-\nprinzipien und wesentliche Rechtsvorschriften des öffentlichen Gesundheitswesens.\nGrundzüge der Sozialmedizin. Sozialmedizinische Probleme der Krankheitsentstehung und -verhütung. Grund-\nfragen der sozialen Sicherung und der gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung, Sozio-ökonomische Probleme\nder Krankheit.\nFragen der Wirtschaftlichkeit und Kostenrelevanz im Gesundheitswesen.\nWichtige Verfahren der medizinischen Statistik und Dokumentation.\nGrundzüge der Arbeitsmedizin. Wichtigste Vorschriften über den gesundheitlichen Arbeitsschutz. Arbeitsmedizini-\nsche Untersuchungen zur Verhütung und Früherkennung beruflich bedingter Schäden. Analyse von Arbeitsplatz-\nund Berufsbelastung. Berufskrankheiten und das Berufskrankheiten-Verfahren. Ärztliche Aspekte der Rehabilitation\nBehinderter bei medizinischer, pädagogischer, sozialer und beruflicher Ein- und Wiedereingliederung in Gesell-\nschaft, Familie, Schule und Arbeit.\nGrundzüge der Rechtsmedizin, insbesondere die wichtigsten Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung; die\nwichtigsten Begriffe der forensischen Medizin und der medizinischen Begutachtungskunde.\nAufgaben und Besonderheiten der Allgemeinmedizin.","1620                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage 17\n(zu § 30)\n(Ausstellende Behörde)\nZeugnis\nüber den zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende der Medizin .......................................................................................................................................\ngeboren am .. ...... ........ ........ ........ .. ...... .................... .......... ........... in ............................................................................... .\nhat den schriftlichen Teil des zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung\nam ............................................................................................... in ................................................................................\nmit der Note ,, ................................................................... \"\nund den mündlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung\nam ............................................................................................... in ............................................................................... .\nmit der Note ,, ................................................... \" abgelegt.\nEr/Sie hat den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der Note ,, ......................................... \" ( .............................. )\n(Zahlenwert)\nam .............................................................................................. in\nbestanden.\nSiegel                                                            .:......................................... , den ................................... .\n(Unterschrift)","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987                                                                            1621\nAnlage 20\n(zu § 34 Abs. 2)\n(Ausstellende Behörde)\nZeugnis\nüber die Ärztliche Prüfung\nHerr/Frau ...........................................................................................................................................................................\ngeboren am ...... ...... ........ ............. .............. .... ............ .... ........... ... in ................................................................................\nhat den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung\nam ............................................................................................... in\nmit der Note ,, ................................................... \" abgelegt.\nUnter Berücksichtigung der Prüfungsnoten für den Ersten und den zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hat\ner/sie die Ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote ,, .......................................................................... \" ( .............................. )\n(Zahlenwert)\nam ....... .............. ...... ....... ................ ................ ...... bestanden. *)\nSiegel                                                         ........................................... ,den ................................... .\n(Unterschrift)\n•) Wird gemäß§ 34 Abs. 1 Satz 2, Artikel 2 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 19. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1482) oder Artikel 2\n§ 7 der fünften Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 15. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2457) eine Gesamtnote nicht gebildet, so ist anstelle des Textes\ndieses Absatzes einzusetzen: ,.Er/Sie hat damit die Ärztliche Prüfung bestanden\".","1622                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage 20 a\n(zu § 34 d Abs. 1 Satz 1)\nBescheinigung\nüber die Tätigkeit als Arzt im Praktikum\nHerrn/Frau .........................................................................................................................................................................\n(Vornamen, Familienname - ggf. abweichender Geburtsname)\ngeboren am .... ........ ......... ........ .......... .............. ...................... .. .... in ...................... ,........................................................ .\nwird hiermit bescheinigt, daß er/sie nach bestandener Ärztlicher Prüfung\nvom ............................................................................................. bis .............................................................................. .\nim/in der *) ..........................................................................................................................................................................\nin ........................................................................................................................................................................................\nals Arzt im Praktikum tätig gewesen ist.\nDie Ausbildung ist vom .. .. . ... . ........ ...... ........ ....... .. .. ........ .. ... ......... bis ............................................................................. .\nwegen .......................................................................................................,................................. unterbrochen worden.*)\nDie Ausbildung ist ordnungsgemäß/nicht ordnungsgemäß abgeleistet worden. **)\nBeschreibung und Würdigung der Tätigkeit im einzelnen***)\nEin Anhaltspunkt dafür, daß Herrn/Frau .............................................................................................................................\ninfolge eines Gebrechens oder wegen Schwäche seiner/ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht\ndie für die Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Fähigkeit oder Eignung fehlt, hat sich nicht ergeben/hat sich in\nfolgender Hinsicht ergeben:**)\nSiegel oder Stempel                                                  ........................................... ,den ................................... .\n(Unterschrift des ärztlichen Leiters/\ndes Praxisinhabers/des Dienstvorgesetzten)\n*) Beschreibung der Einrichtung, in der der Arzt im Praktikum gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte tätig gewesen ist, ggf. mit Angabe der Abteilung.\n**) Nicht Zutreffendes streichen.\n•••) Hier ist ggf. auch anzugeben, auf welchen Abteilungen der Arzt im Praktikum tätig gewesen ist und auf welchen Zeitraum sich die Tätigkeit jeweils erstreckt hat.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987                                                                               1623\nAnlage 21\n(zu § 36)\nApprobationsurkunde\nHerr/Frau\n(Vornamen, Familienname - ggf. abweichender Geburtsname)\ngeboren am ...................................................... .... ....................... in ................................................................................\nerfüllt die Voraussetzungen des § 3 der Bundesärzteordnung.\nMit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die\nApprobation als Arzt/Ärztin\nerteilt.\nDie Approbation berechtigt den Arzt/die Ärztin zur Ausübung des ärztlichen Berufs .\nSiegel                                                           ........................................... ,den .................................. ..\n(Unterschrift)","1624                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.\nAbbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach\n13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                           Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite       (Nr.              vom)              lnkrafttretens\n3. 7. 87         Verordnung Nr. 11/87 über die Festsetzung von Ent-\ngelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                     8257        {121         7. 7. 87)               20. 7. 87\n9500-4-6-4\n29. 6. 87          Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zwölf-\nten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung\n(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach\nInstrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\nMünchen)                                                               8821        {128        16. 7. 87)               27. 8. 87\n96-1-2-12\n29. 6. 87          Erste Verordnung zur Änderung der Siebenundneunzig-\nsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung\n(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach\nInstrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Braun-\nschweig)                                                               8821        (128        16. 7. 87)               27, 8. 87\n96-1-2-97"]}