{"id":"bgbl1-1987-35-3","kind":"bgbl1","year":1987,"number":35,"date":"1987-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_35.pdf#page=1","order":3,"title":"Gesetz über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (Kindererziehungsleistungs-Gesetz - KLG)","law_date":"1987-07-12T00:00:00Z","page":1585,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1585\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1987                              Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1987                                                                                          Nr. 35\nTag                                                             Inhalt                                                                                   Seite\n12. 7. 87  Gesetz über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter\nder Geburtsjahrgänge vor 1921 (Kindererziehungsleistungs-Gesetz - KLG) . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1585\n860-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 824-2\n7. 7. 87 Bekanntmachung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers                                                                                       1591\nneu: 1103-4-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1592\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil I ist für Abonnenten\ndie Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1987 beigelegt.\nGesetz\nüber Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung\nfür Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921\n(Kindererziehungsleistungs-Gesetz - KLG)\nVom 12. Juli 1987\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                             sung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2586), wird wie folgt ge-\nändert:\n1. In§ 38 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Renten-\nArtikel 1\nempfänger\" die Worte „Zeiten der Kindererziehung zu\nÄnderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch                                       berücksichtigen oder\" eingefügt.\nDem§ 23 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetz-\nbuch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 -                            2. Nach § 61 wird angefügt:\nBGBI. 1 S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 30 des                                                              „sechster Abschnitt\nGesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2441), wird                                            Leistungen für Kindererziehung an Mütter\nangefügt:                                                                                                 der Geburtsjahrgänge vor 1921\n,,g) Leistungen für Kindererziehung,\".                                                                                             § 62\n(1) Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren sind,\nerhalten für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich\nArtikel 2                                                 dieses Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungs-\nbereich der Reichsversicherungsgesetze lebend ge-\nÄnderung des Arbeiterrentenversicherungs-\nboren haben, eine Leistung für Kindererziehung. Die\nNeuregelungsgesetzes\nHöhe der Leistung beträgt jährlich 1,125 vom Hundert\nArtikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-                                 der jeweils für die Berechnung von Renten geltenden\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-                           allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2 der\nrungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fas-                                 Reichsversicherungsordnung).","1586                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Die Leistung für Kindererziehung erhalten              versicherungsträger eingereicht werden. Hat die Mutter\n1. Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907 vom 1. Okto-          ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im je-\nber 1987 an,                                             weiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungs-\ngesetze oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses\n2. Mütter der Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911 vom              Gesetzes in einem Gebiet, in dem ein deutscher Träger\n1. Oktober 1988 an,                                      der gesetzlichen Rentenversicherung seinen Sitz hat,\n3. Mütter der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916 vom              geboren, haben die in Satz 1 genannten Stellen zu\n1. Oktober 1989 an und                                   bescheinigen, daß die Mutter die nach § 63 Satz 1\nanzugebenden Tatsachen durch die hierfür erforder-\n4. Mütter der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920 vom              lichen Beweismittel nachgewiesen hat und daß der\n1. Oktober 1990 an.                                      Geburtsort des Kindes in diesen Gebieten liegt. liegen\ndiese Bescheinigungen für jedes im Antrag angege-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Mütter, die\nbene Kind vor und bezieht die Mutter eine Rente aus\nein Kind außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nder Rentenversicherung der Arbeiter oder der Renten-\nGesetzes oder des jeweiligen Geltungsbereichs der\nversicherung der Angestellten, haben die in Satz 1\nReichsversicherungsgesetze lebend geboren haben,\nwenn sie                                                     genannten Stellen den Antrag mit den Bescheinigun-\ngen unmittelbar an die Deutsche Bundespost weiter-\n1. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhn-         zuleiten, sofern der zuständige Rentenversicherungs-\nlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-      träger nicht Weiterleitung an sich selbst verlangt.\nzes oder im jeweiligen Geltungsbereich der Reichs-      Anträge von Rentenbezieherinnen, die ihren gewöhn-\nversicherungsgesetze hatten, oder                       lichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses\n2. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhn-          Gesetzes haben oder bei denen die Leistung für\nlichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb des Gel-     Kindererziehung nach § 65 Abs. 1 Satz 2 nicht als\ntungsbereichs dieses Gesetzes oder des jeweiligen       Zuschlag zur Rente zu zahlen ist, sind an den zuständi-\nGeltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze         gen Rentenversicherungsträger weiterzuleiten.\nhatten und in diesem Zeitpunkt oder unmittelbar vor         (2) Zuständig für die Leistung für Kindererziehung an\nder Geburt des Kindes wegen einer Beschäftigung         Mütter, die eine Versichertenrente beziehen, ist der\noder Tätigkeit in diesem Staat Pflichtbeitragszeiten    Versicherungsträger, der diese Rente zahlt. Bei Müt-\nin der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder       tern, die nur Hinterbliebenenrente beziehen, ist der\nnur deshalb nicht haben, weil sie zu den in § 1229      Versicherungsträger zuständig, der die Hinterbliebe-\nder Reichsversicherungsordnung oder entspre-            nenrente aus der Versicherung des zuletzt verstorbe-\nchenden früheren Regelungen genannten Perso-            nen Versicherten zahlt. In den anderen Fällen können\nnen gehörten oder von der Versicherungspflicht          die Mütter zwischen der Rentenversicherung der Arbei-\nbefreit waren, oder                                     ter und der Rentenversicherung der Angestellten wäh-\nlen; sie können auch die Bundesknappschaft wählen,\n3. sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes zusammen\nwenn diese das Versicherungskonto des Ehemannes\nmit ihrem Ehemann in einem Staat außerhalb des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes oder des jeweili-      führt. Durch die Gewährung oder den Wegfall einer\nHinterbliebenenrente an die Mutter nach Beginn der\ngen Geltungsbereichs der Reichsversicherungs-\nLeistung für Kindererziehung (§ 62 Abs. 2) ändert sich\ngesetze gewöhnlich aufgehalten haben und ihr Ehe-\nmann in diesem Staat die in Nummer 2 genannten         die Zuständigkeit nicht.\nVoraussetzungen erfüllt hat.                               (3) Mütter, die eine Rente nicht beziehen, erhalten\nvon dem zuständigen Versicherungsträger eine Ver-\n(4) Auf die Leistung für Kindererziehung finden die      sicherungsnummer in entsprechender Anwendung des\n§§ 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wieder-          § 1414 a der Reichsversicherungsordnung. Mütter, die\ngutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der          eine Versichertenrente oder bei Beginn der Leistung für\nSozialversicherung entsprechende Anwendung.                 Kindererziehung nur Hinterbliebenenrente beziehen,\nerhalten die Leistung unter derselben Versicherungs-\nnummer wie die Rente, die für die Zuständigkeit nach\n§ 63\nAbsatz 2 maßgebend ist.\nDie Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familien-\n(4) Ein schriftlicher Bescheid wird nur erteilt, wenn\nnamen (jetziger und früherer Name mit Namens-\ndem Antrag auf Zahlung der Leistung für Kindererzie-\nbestandteilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen,\nhung nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben\ndas Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes\nwird. § 78 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes findet\nnachzuweisen. Für die übrigen anspruchsbegründen-\nkeine Anwendung.\nden Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht\nwerden. Der Nachweis über den Vornamen, das                                              § 65\nGeburtsdatum und den Geburtsort des Kindes kann nur              (1) Die Deutsche Bundespost bereitet für die Träger\ndurch Vorlage einer Personenstandsurkunde geführt            der Rentenversicherung der Arbeiter die Zahlung der\nwerden. § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Zehnten Buches          Leistung für Kindererziehung vor und zahlt die Leistung\nSozialgesetzbuch gilt entsprechend.                          in entsprechender Anwendung des § 1296 Abs. 1 und 2\nund des § 1298 der Reichsversicherungsordnung aus.\nIm Rahmen dieser Vorschriften wird die Leistung für\n§ 64                             Kindererziehung wie ein Zuschlag zur Rente behandelt,\n(1) Anträge auf Leistung für Kindererziehung sollen      wenn die Mutter eine Rente bezieht, es sei denn, daß\nbeim Versicherungsamt, bei den Versichertenältesten         die Rente in vollem Umfang übertragen, verpfändet\noder den Auskunfts- und Beratungsstellen der Renten-        oder gepfändet ist. Bezieht sie eine Versichertenrente","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1987                               1587\noder bei Beginn der Leistung für Kindererziehung (§ 62      dieses Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungs-\nAbs. 2) nur Hinterbliebenenrente, wird die Leistung für     bereich der Reichsversicherungsgesetze lebend ge-\nKindererziehung zu der Rente gezahlt, die für die           boren haben, eine Letstung für Kindererziehung. Die\nZuständigkeit nach § 64 Abs. 2 maßgebend ist. In den        Höhe der Leistung beträgt jährlich 1, 125 vom Hundert\nFällen des § 104 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches           der jeweils für die Berechnung von Renten geltenden\nSozialgesetzbuch ist der Zahlungsempfänger verpflich-       allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 2 des\ntet, die Leistung für Kindererziehung an die Mutter         Angestelltenversicherungsgesetzes).\nweiterzuleiten.\n(2) Die Leistung für Kindererziehung erhalten\n(2) Die Leistung für Kindererziehung wird für jedes\nKind auf 1O Deutsche Pfennig nach oben gerundet und         1. Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907 vom 1. Okto-\nin einem Betrag monatlich im voraus gezahlt. § 1294             ber 1987 an,\nAbs. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt entspre-         2. Mütter der Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911 vom\nchend.                                                          1. Oktober 1988 an,\n§ 66\nDie Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkom-      3. Mütter der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916 vom\nmen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf-            1. Oktober 1989 an und\ngrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die         4. Mütter der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920 vom\nHöhe dieser Leistung von anderem Einkommen abhän-               1. Oktober 1990 an.\ngig ist. Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung\nfindet § 15 b des Bundessozialhilfegesetzes keine              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Mütter, die\nAnwendung. Auf Rechtsvorschriften beruhende Lei-            ein Kind außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nstungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht,        Gesetzes oder des jeweiligen Geltungsbereichs der\ndürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung      Reichsversicherungsgesetze lebend geboren haben,\nfür Kindererziehung bezogen wird.                           wenn sie\n§ 67                            1. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhn-\nlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-\n(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Versiche-\nzes oder im jeweiligen Geltungsbereich der Reichs-\nrungsträger für die Leistung für Kindererziehung. Der\nversicherungsgesetze hatten, oder\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister          2. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhn-\nder Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung               lichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb des\ndes Bundesrates das Nähere hierüber zu bestimmen.                Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder des jeweili-\nDie Abrechnung mit den Versicherungsträgern erfolgt             gen Geltungsbereichs der Reichsversicherungs-\ndurch das Bundesversicherungsamt.                               gesetze hatten und in diesem Zeitpunkt oder unmit-\n(2) Der Bund erstattet der Deutschen Bundespost die          telbar vor der Geburt des Kindes wegen einer\nKosten, die ihr aus ihrer Tätigkeit nach § 65 entstehen.         Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Staat\nDas Nähere regeln der Bundesminister für Arbeit und              Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenver-\nSozialordnung und der Bundesminister für das Post-              sicherung haben oder nur deshalb nicht haben, weil\nund Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem Bun-                 sie zu den in § 6 des Angestelltenversicherungs-\ndesminister der Finanzen in einer Vereinbarung; hier-           gesetzes oder entsprechenden früheren Regelun-\nbei können auch Pauschalbeträge festgesetzt werden.\"            gen genannten Personen gehörten oder von der\nVersicherungspflicht befreit waren, oder\nArtikel 3                           3. sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes zusammen\nÄnderung des Angestelltenversicherungs-                     mit ihrem Ehemann in einem Staat außerhalb des\nNeuregelungsgesetzes                             Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder des jewei-\nligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungs-\nArtikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-            gesetze gewöhnlich aufgehalten haben und ihr Ehe-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-         mann in diesem Staat die in Nummer 2 genannten\nnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,                 Voraussetzungen erfüllt hat.\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2586), wird wie folgt                (4) Auf die Leistung für Kindererziehung finden die\ngeändert:                                                       §§ 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wieder-\ngutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der\n1. In§ 37 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Renten-           Sozialversicherung entsprechende Anwendung.\nempfänger\" die Worte „Zeiten der Kindererziehung zu\nberücksichtigen oder\" eingefügt.\n§ 62\n2. Nach § 60 wird angefügt:                                        Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familien-\n„Sechster Abschnitt                     namen (jetziger und früherer Name mit Namensbe-\nLeistungen für Kindererziehung an Mütter             standteilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen,\nder Geburtsjahrgänge vor 1921                   das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes\nnachzuweisen. Für die übrigen anspruchsbegründen-\n§ 61                            den Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht\n(1) Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren sind,     sind. Der Nachweis über den Vornamen, das Geburts-\nerhalten für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich          datum und den Geburtsort des Kindes kann nur durch","1588                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVorlage einer Personenstandsurkunde geführt werden.\nder Leistung für Kindererziehung vor und zahlt die\n§ 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Zehnten Buches Sozial-\nLeistung in entsprechender Anwendung des § 73\ngesetzbuch gilt entsprechend.\nAbs. 1 und 2 und des § 75 des Angestelltenversiche-\nrungsgesetzes aus. Im Rahmen dieser Vorschriften\n§ 63                              wird die Leistung für Kindererziehung wie ein Zuschlag\n(1) Anträge auf Leistung für Kindererziehung sollen       zur Rente behandelt, wenn die Mutter eine Rente\nbeim Versicherungsamt, bei den Versichertenältesten            bezieht, es sei denn, daß die Rente in vollem Umfang\noder den Auskunfts- und Beratungsstellen der Renten-          übertragen, verpfändet oder gepfändet ist. Bezieht sie\nversicherungsträger eingereicht werden. Hat die Mutter        eine Versichertenrente oder bei Beginn der Leistung für\nihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im jewei-        Kindererziehung (§ 61 Abs. 2) nur Hinterbliebenen-\nligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsge-              rente, wird die Leistung für Kindererziehung zu der\nsetze oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses              Rente gezahlt, die für die Zuständigkeit nach § 63\nGesetzes in einem Gebiet, in dem ein deutscher Träger         Abs. 2 maßgebend ist. In den Fällen des § 104 Abs. 1\nder gesetzlichen Rentenversicherung seinen Sitz hat,           Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist der\ngeboren, haben die in Satz 1 genannten Stellen zu             Zahlungsempfänger verpflichtet, die Leistung für Kin-\nbescheinigen, daß die Mutter die nach § 62 Satz 1             dererziehung an die Mutter weiterzuleiten.\nanzugebenden Tatsachen durch die hierfür erforderli-\n(2) Die Leistung für Kindererziehung wird für jedes\nchen Beweismittel nachgewiesen hat und daß der\nKind auf 10 Deutsche Pfennig nach oben gerundet und\nGeburtsort des Kindes in diesen Gebieten liegt. liegen\nin einem Betrag monatlich im voraus gezahlt. § 71\ndiese Bescheinigungen für jedes im Antrag angege-\nAbs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt ent-\nbene Kind vor und bezieht die Mutter eine Rente aus\nsprechend.\nder Rentenversicherung der Arbeiter oder der Renten-\nversicherung der Angestellten, haben die in Satz 1                                       § 65\ngenannten Stellen den Antrag mit den Bescheinigun-                Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkom-\ngen unmittelbar an die Deutsche Bundespost weiterzu-          men unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf-\nleiten, sofern der zuständige Rentenversicherungsträ-         grund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die\nger nicht Weiterleitung an sich selbst verlangt. Anträge      Höhe dieser Leistung von anderem Einkommen abhän-\nvon Rentenbezieherinnen, die ihren gewöhnlichen Auf-          gig ist. Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung\nenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes              findet § 15 b des Bundessozialhilfegesetzes keine\nhaben oder bei denen die Leistung für Kindererziehung         Anwendung. Auf Rechtsvorschriften beruhende Lei-\nnach § 64 Abs. 1 Satz 2 nicht als Zuschlag zur Rente zu       stungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht,\nzahlen ist, sind an den zuständigen Rentenversiche-           dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung\nrungsträger weiterzuleiten.                                   für Kindererziehung bezogen wird.\n(2) Zuständig für die Leistung für Kindererziehung an\n§ 66\nMütter, die eine Versichertenrente beziehen, ist der\nVersicherungsträger, der diese Rente zahlt. Bei Müt-              (1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundes-\ntern, die nur Hinterbliebenenrente beziehen, ist der           versicherungsanstalt für Angestellte für die Leistung für\nVersicherungsträger zuständig, der die Hinterbliebe-           Kindererziehung. Der Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nnenrente aus der Versicherung des zuletzt verstorbe-\ndem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver-\nnen Versicherten zahlt. In den anderen Fällen können\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere\ndie Mütter zwischen der Rentenversicherung der Arbei-\nhierüber zu bestimmen. Die Abrechnung mit der Bun-\nter und der Rentenversicherung der Angestellten wäh-\ndesversicherungsanstalt für Angestellte erfolgt durch\nlen; sie können auch die Bundesknappschaft wählen,\ndas Bundesversicherungsamt.\nwenn diese das Versicherungskonto des Ehemannes\nführt. Durch die Gewährung oder den Wegfall einer                 (2) Der Bund erstattet der Deutschen Bundespost die\nHinterbliebenenrente an die Mutter nach Beginn der             Kosten, die ihr aus ihrer Tätigkeit nach§ 64 entstehen.\nLeistung für Kindererziehung (§ 61 Abs. 2) ändert sich         Das Nähere regeln der Bundesminister für Arbeit und\ndie Zuständigkeit nicht.                                       Sozialordnung und der Bundesminister für das Post-\n(3) Mütter, die eine Rente nicht beziehen, erhalten        und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem Bun-\nvon dem zuständigen Versicherungsträger eine Ver-              desminister der Finanzen in einer Vereinbarung; hier-\nsicherungsnummer in entsprechender Anwendung des               bei können auch Pauschalbeträge festgesetzt werden.\"\n§ 136 a des Angestelltenversicherungsgesetzes. Müt-\nter, die eine Versichertenrente oder bei Beginn der                                  Artikel 4\nLeistung für Kindererziehung nur Hinterbliebenenrente\nbeziehen, erhalten die Leistung unter derselben Ver-         Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-\nsicherungsnummer wie die Rente, die für die Zustän-                           Neuregelungsgesetzes\ndigkeit nach Absatz 2 maßgebend ist.                         Dem Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-\n(4) Ein schriftlicher Bescheid wird nur erteilt, wenn  Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\ndem Antrag auf Zahlung der Leistung für Kindererzie-       Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten berei-\nhung nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben        nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des\nwird. § 78 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes findet        Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 569), werden\nkeine Anwendung.                                           angefügt:\n§ 64                                                       ,,§ 35\n(1) Die Deutsche Bundespost bereitet für die Bun-        (1) Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren sind,\ndesversicherungsanstalt für Angestellte die Zahlung        erhalten für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich dieses","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1987                                1589\nGesetzes oder in dem jeweiligen Geltungsbereich der          Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversiche-\nReichsversicherungsgesetze lebend geboren haben, eine        rungsträger eingereicht werden. Hat die Mutter ihr Kind im\nLeistung für Kindererziehung. Die Höhe der Leistung          Geltungsbereich dieses G_esetzes, im jeweiligen Geltungs-\nbeträgt jährlich 1 ,125 vom Hundert der jeweils für die      bereich der Reichsversicherungsgesetze oder außerhalb\nBerechnung von Renten geltenden allgemeinen Bemes-           des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem Gebiet, in\nsungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungs-       dem ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenver-\nordnung).                                                    sicherung seinen Sitz hat, geboren, haben die in Satz 1\n(2) Die Leistung für Kindererziehung erhalten             genannten Stellen zu bescheinigen, daß die Mutter die\nnach § 36 Satz 1 anzugebenden Tatsachen durch die\n1 . Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907 vom 1 . Oktober     hierfür erforderlichen Beweismittel nachgewiesen hat und\n1987 an,                                                daß der Geburtsort des Kindes in diesen Gebieten liegt.\n2. Mütter der Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911 vom             liegen diese Bescheinigungen für jedes im Antrag ange-\n1. Oktober 1988 an,                                     gebene Kind vor und bezieht die Mutter eine Rente aus der\n3. Mütter der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916 vom             Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenver-\n1. Oktober 1989 an und                                  sicherung der Angestellten, haben die in Satz 1 genannten\nStellen den Antrag mit den Bescheinigungen unmittelbar\n4. Mütter der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920 vom\nan die Deutsche Bundespost weiterzuleiten, sofern der\n1 . Oktober 1990 an.\nzuständige Rentenversicherungsträger nicht Weiterleitung\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Mütter, die ein   an sich selbst verlangt. Anträge von Rentenbezieherinnen,\nKind außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes          die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungs-\noder des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversiche-     bereich dieses Gesetzes haben oder bei denen die Lei-\nrungsgesetze lebend geboren haben, wenn sie                  stung für Kindererziehung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht als\n1. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen     Zuschlag zur Rente zu zahlen ist, sind an den zuständigen\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder      Rentenversicherungsträger weiterzuleiten.\nim jeweiliger1 Geltungsbereich der Reichsversiche-\n(2) Zuständig für die Leistung für Kindererziehung an\nrungsgesetze hatten, oder\nMütter, die eine Versichertenrente beziehen, ist der Ver-\n2. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen     sicherungsträger, der diese Rente zahlt. Bei Müttern, die\nAufenthalt in einem Staat außerhalb des Geltungsbe-     nur Hinterbliebenenrente beziehen, ist der Versicherungs-\nreichs dieses Gesetzes oder des jeweiligen Geltungs-    träger zuständig, der die Hinterbliebenenrente aus der\nbereichs der Reichsversicherungsgesetze hatten und      Versicheruna des zuletzt verstorbenen Versicherten zahlt.\nin diesem Zeitpunkt oder unmittelbar vor der Geburt     In den ande'ren Fällen können die Mütter zwischen der\ndes Kindes wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit     Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversiche-\nin diesem Staat Pflichtbeitragszeiten in der gesetz-\nrung der Angestellten wählen; sie können auch die Bun-\nlichen Rentenversicherung haben oder nur deshalb        desknappschaft wählen, wenn diese das Versicherungs-\nnicht haben, weil sie zu den in§ 31 des Reichsknapp-    konto des Ehemannes führt. Durch die Gewährung oder\nschaftsgesetzes oder entsprechenden früheren Rege-      den Wegfall einer Hinterbliebenenrente an die Mutter nach\nlungen genannten Personen gehörten oder von der\nBeginn der Leistung für Kindererziehung (§ 35 Abs. 2)\nVersicherungspflicht befreit waren, oder\nändert sich die Zuständigkeit nicht.\n3. sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes zusammen mit\nihrem Ehemann in einem Staat außerhalb des Gel-           (3) Mütter, die eine Rente nicht beziehen, erhalten von\ntungsbereichs dieses Gesetzes oder des jeweiligen       der Bundesknappschaft eine Versicherungsnummer in\nGeltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze        entsprechender Anwendung des § 141 b des Reichs-\ngewöhnlich aufgehalten haben und ihr Ehemann in        knappschaftsgesetzes. Mütter, die eine Versichertenrente\ndiesem Staat die in Nummer 2 genannten Vorausset-      oder bei Beginn der Leistung für Kindererziehung nur\nzungen erfüllt hat.                                    Hinterbliebenenrente beziehen, erhalten die Leistung\n(4) Auf die Leistung für Kindererziehung finden die§§ 18  unter derselben Versicherungsnummer wie die Rente, die\nund 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-             für die Zuständigkeit nach Absatz 2 maßgebend ist.\nmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozial-\n(4) Ein schriftlicher Bescheid wird nur erteilt, wenn dem\nversicherung entsprechende Anwendung.\nAntrag auf Zahlung der Leistung für Kindererziehung nicht\noder nicht in vollem Umfang stattgegeben wird.\n§ 36\nDie Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familien-\nnamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestand-                                      § 38\nteilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen, das                  (1) Die Bundesknappschaft zahlt die Leistung für Kinder-\nGeburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes nach-            erziehung aus; § 89 Abs. 2 und 3 des Reichsknappschafts-\nzuweisen. Für die übrigen anspruchsbegründenden Tat-          gesetzes gilt entsprechend. Die Leistung für Kinder-\nsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Der        erziehung wird wie ein Zuschlag zur Rente behandelt,\nNachweis über den Vornamen, das Geburtsdatum und              wenn die Mutter eine Rente bezieht, es sei denn, daß die\nden Geburtsort des Kindes kann nur durch Vorlage einer        Rente in vollem Umfang übertragen, verpfändet oder\nPersonenstandsurkunde geführt werden. § 64 Abs. 2             gepfändet ist. Bezieht sie eine Versichertenrente oder bei\nSatz 3 Nr. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt         Beginn der Leistung für Kindererziehung (§ 35 Abs. 2) nur\nentsprechend.                                                 Hinterbliebenenrente, wird die Leistung für Kindererzie-\n§ 37                            hung zu der Rente gezahlt, die für die Zuständigkeit nach\n(1) Anträge auf Leistung für Kindererziehung sollen beim  § 37 Abs. 2 maßgebend ist. In den Fällen des§ 104 Abs. 1\nVersicherungsamt, bei den Knappschaftsältesten oder den      Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist der","1590                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nZahlungsempfänger verpflichtet, die Leistung für Kinder-       lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nerziehung an die Mutter weiterzuleiten.                        kel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450),\n(2) Die Leistung für Kindererziehung wird für jedes Kind\nwird wie folgt geändert:\nauf 10 Deutsche Pfennig nach oben gerundet und in einem        a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nBetrag monatlich im voraus gezahlt. § 85 Abs. 1 des\nReichsknappschaftsgesetzes gilt entsprechend.                  b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Republik\"\ndie Worte „oder Berlin (Ost)\" eingefügt.\n§ 39\nDie Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen       c) Nach Absatz 1 wird angefügt:\nunberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von            ,,(2) Für den Anspruch auf eine Leistung für Kinder-\nRechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser              erziehung nach Artikel 2 § 62 des Arbeiterrenten-\nLeistung von anderem Einkommen abhängig ist. Bei                   versicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 61\nBezug einer Leistung für Kindererziehung findet § 15 b des         des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes,\nBundessozialhilfegesetzes keine Anwendung. Auf Rechts-             Artikel 2 § 35 des Knappschaftsrentenversicherungs-\nvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die ein             Neuregelungsgesetzes steht bei dem in Absatz 1\nAnspruch nicht besteht, dürfen nicht deshalb versagt wer-          genannten Personenkreis die Geburt eines Kindes in\nden, weil die Leistung für Kindererziehung bezogen wird.           den dort genannten Gebieten der Geburt im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes gleich. § 4 findet keine\n§ 40\nAnwendung.\"\nDer Bund trägt die Aufwendungen der Bundesknapp-\nschaft für die Leistung für Kindererziehung. Der Bundes-                                 Artikel 6\nminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im\nBerlin-Klausel\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nrates das Nähere hierüber zu bestimmen. Die Abrechnung         Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nmit der Bundesknappschaft erfolgt durch das Bundes-\nversicherungsamt.\"\nArtikel 7\nArtikel 5                                                    Inkrafttreten\nÄnderung des Fremdrentengesetzes\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n§ 28 b des Fremdrentengesetzes in der im Bundes-             Kraft. Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 3 Nr. 1 treten jedoch mit\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffent-      Wirkung vom 1 . Januar 1986 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 12. Juli 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K oh 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nChristian Schwarz-Schilling","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1987       1591\nBekanntmachung\ndes Organisationserlasses des Bundeskanzlers\nVom 7. Juli 1987\nNachstehend mache ich den Organisationserlaß des\nBundeskanzlers vom 7. Juli 1987 bekannt, der mit Wirkung\nvom 7. Juli 1987 in Kraft tritt:\nDem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nGesundheit werden übertragen:\n1. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für\nArbeit und Sozialordnung die Zuständigkeit für Mutter-\nschutz\n2. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers des\nInnern die allgemeine Zuständigkeit für Maßnahmen\nzur Verwirklichung der Gleichberechtigung, einschließ-\nlich der Frauenförderung in der Bundesverwaltung.\nDie Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den\nbeteiligten Bundesministern geregelt und dem Chef des\nBundeskanzleramtes mitgeteilt.\nBonn, den 7. Juli 1987\nDer Chef des Bundeskanzleramtes\nDr. Schäuble","1592                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil                   1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz           Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H.        Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatl Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na)    völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb)   Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.\nAbbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bLw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach\n13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - o.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke Je\nangefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,77 DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.                                                                                         Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 16, ausgegeben am ·14. Juli 1987\nTag                                                                        1n halt                                                                 Seite\n27. 5. 87           Bekanntmachung über eine Änderung des Artikels 25 der Satzung des Europarates                                                        366\n5. 6. 87         Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit .............. .                                       369\n12. 6. 87           Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit ........................... .                                        371\n16. 6. 87           Bekanntmachung des Protokolls über den Austausch von Landwirtschaftspraktikanten mit der\nDeutschen Demokratischen Republik .................................................. .                                               372\n19. 6. 87          Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit ............................. .                                        374\n19. 6. 87          Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit ............................. .                                        376\n23. 6. 87           Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen\nFonds für landwirtschaftliche Entwicklung ............................................... .                                          378\n24. 6. 87           Bekanntmachung des Abkorr:mens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit .............................. .                                        379\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil II ist für Abonnenten\ndie Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1987 beigelegt.\nPreis dieser Ausgabe: 2,77 DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}