{"id":"bgbl1-1987-34-5","kind":"bgbl1","year":1987,"number":34,"date":"1987-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-34-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_34.pdf#page=2","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung","law_date":"1987-06-26T00:00:00Z","page":1570,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1570                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n..          Erste Verordnung\nzur Anderung der Schiffssicherheitsverordnung\nVom 26. Juni 1987\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Satz 2, Abs.         b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 des Seeaufgabengesetzes in der\n,,(3) Vom Deutschen Hydrographischen Institut\nFassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987\nsind elektrisch betriebene Leuchten an oder in\n(BGBI. 1S. 541) wird vom Bundesminister für Verkehr und\nRettungsmitteln nur auf lichttechnische Eignung\nvom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nverordnet:                                                               und Radarreflektoren für Überlebensfahrzeuge auf\nausreichende Radarauffaßbarkeit zu prüfen.\"\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nArtikel 1\nd) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Fischerei\" durch\nDie Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember                      das Wort „Fischortung\" ersetzt.\n1986 (BGBI. 1 S. 2361) wird wie folgt geändert:\n4. § 11 wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Anlage I\" die\na} Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                Worte „und gemäß Regel 10 Abs. 1 Buchstabe b\n,,(3) ,,übereinkommen von 1973/78\" bedeutet das              der Anlage II\" eingefügt.\nin London am 4. März 1974 von der Bundesrepu-              b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „An-\nblik Deutschland unterzeichnete Internationale                 lage I\" die Worte „und gemäß Regel 10 Abs. 1\nübereinkommen vom 2. November 1973 zur Ver-                    Buchstabe c der Anlage II\" eingefügt.\nhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in\nder Fassung des in London am 16. November                  c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „An-\n1978 von der Bundesrepublik Deutschland unter-                 lage I\" die Worte „und gemäß Regel 10 Abs. 1\nzeichneten Protokolls vom 17. Februar 1978                     Buchstabe d der Anlage II\" eingefügt.\nzu diesem Übereinkommen - Gesetz vom\n23. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 11         5. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Worten „sowie in\"\nS. 230), geändert durch die in London am 7. Sep-           das Wort „der\" durch das Wort „dieser\" ersetzt.\ntember 1984 und am 5. Dezember 1985 vom Aus-\nschuß für den Schutz der Meeresumwelt der Inter-       6. In § 18 Abs. 2 werden am Ende des Satzes 1 der\nnationalen Seeschiffahrts-Organisation gefaßten            Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte „sofern\nEntschließungen MEPC 14 (20), MEPC 16 (22)                 nach den §§ 10, 18 Abs. 1 und 3, § 23 solche Zulas-\nund MEPC 21 (22) - Verordnung vom 17. Juli 1985            sungen oder Prüfungen vorgeschrieben sind.\" ange-\n(BGBI. II S. 868) und Verordnung vom 23. Oktober           fügt.\n1986 (BGBI. II S. 942).\"\n7. In§ 45 Abs. 5 Nr. 5 wird nach Buchstabe b folgender\nb) In Absatz 4 Nr. 15 wird nach den Worten „Allge-\nBuchstabe eingefügt:\nmeines Seefunkzeugnis\" das Wort „und\" durch die\nWorte „oder ein\" ersetzt.                                  ,,c) Zu Absatz 8.28:\nEs ist ein Pulverlöscher mit 6 kg ABC-Pulver vor-\n2. In § 7 werden nach dem Wort „Anlage I\" die Worte                      zusehen.\"\n,,und Regel 2 Abs. 5 der Anlage II\" eingefügt.\n8. In § 64 werden nach dem Wort „Frachtschiffe\" die\nWorte „mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr\n3. _§ 10 wird wie folgt geändert:                                  Registertonnen\" eingefügt.\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bereit-\nschaftsboote\" das Komma und die Worte „von            9. In § 73 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und in Absatz 2 Nr. 2\nelektrisch betriebenen Leuchten an Rettungsmit-           Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 1O Abs. 3 Satz 1 \"\nteln\" gestrichen.                                         jeweils durch die Angabe ,,§ 1O Abs. 4 Satz 1\" ersetzt.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1987                            1571\n1O. Anlage 6 wird wie folgt geändert:                          b) Die lfd. Nummer 24 wird mit allen Angaben ge-\na) Bei lfd. Nummer 1 ist in allen Spalten ein „x\"             strichen.\neinzufügen.                                             c) Die lfd. Nummer- 25 wird mit allen Angaben ge-\nb) Bei lfd. Nummer 2 ist in allen Spalten ein „x\"             strichen.\neinzufügen.\nc) Die Anmerkungen zu Anlage 6 werden wie folgt        12. In Anlage 8 wird in Spalte 1 die Bezeichnung „MGZ\"\ngeändert:                                               durch die Bezeichnung „UTC\" ersetzt.\n1. Bei Fußnote 27 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\n„Schiffe in der Großen Fahrt müssen mit zwei                             Artikel 2\nSextanten ausgerüstet sein, sofern keine Satel-\nlitennavigationsanlage an Bord ist.\"               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 21 des Seeaufgaben-\n2. Bei Fußnote 34 wird Satz 2 gestrichen.          gesetzes auch im land Berlin.\n11. Anlage 7 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) Bei lfd. Nummer 5 wird das Wort „Tagessignal-\nscheinwerfer\" durch das Wort „Tagsignalschein-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nwerfer\" ersetzt.                                   Kraft.\nBonn, den 26. Juni 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christi an Schwarz-Schi II i ng"]}