{"id":"bgbl1-1987-33-5","kind":"bgbl1","year":1987,"number":33,"date":"1987-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/33#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_33.pdf#page=17","order":5,"title":"Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Tierschutzkommissions-Verordnung)","law_date":"1987-06-23T00:00:00Z","page":1557,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987                                1557\nVerordnung\nüber die Tierschutzkommission\nbeim Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n(Tierschutzkommissions-Verordnung)\nVom 23. Juni 1987\nAuf Grund des § 16 b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in                               § 3\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986\nBerufung der Mitglieder\n(BGBI. 1 S. 1319) wird verordnet:\n(1) Die Mitglieder werden vom Bundesminister für vier\n§ 1                           Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig.\nAufgaben                            (2) Für ein Mitglied, das vorzeitig ausscheidet, wird ein\nErsatzmitglied berufen, dessen Mitgliedschaft zu dem Zeit-\nDie Tierschutzkommission berät den Bundesminister für\npunkt endet, an dem die Berufung des ausgeschiedenen\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister)\nMitglieds nach Absatz 1 Satz 1 geendet hätte.\nin Fragen des Tierschutzes, insbesondere vor dem Erlaß\nvon Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungs-\nvorschriften nach dem Tierschutzgesetz. Auf Ersuchen                                   §4\ndes Bundesministers nimmt sie zu Fällen grundsätzlicher                     Wahl des Vorsitzenden\nBedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben\nnach § 15 a des Tierschutzgesetzes Stellung.                 Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehr-\nheit den Vorsitzenden und dessen Vertreter.\n§2\n§5\nZusammensetzung\nGeschäftsführung\nDie Tierschutzkommission besteht aus zwölf Mitglie-\ndern. Ihr gehören an:                                        Der Bundesminister führt die Geschäfte der Tierschutz-\nkommission und lädt im Benehmen mit dem Vorsitzenden\nvier Sachverständige überregionaler Tierschutzverbände,   mindestens einmal jährlich zu den Sitzungen ein. Vor-\nein Sachverständiger eines überregionalen Tierhalterver-  schläge des Vorsitzenden im Rahmen des § 1 hat er in die\nbandes,                                                  Tagesordnung aufzunehmen.\nein Sachverständiger der Deutschen Forschungsgemein-\nschaft,                                                                                §6\nje ein Wissenschaftler aus dem Bereich                                Beteiligung des Bundesministers\nund anderer Beauftragter\nder Geisteswissenschaften,\nder Verhaltenskunde,                                      Der Bundesminister und seine Beauftragten und -\nder Tierhaltung,                                       soweit ihre Belange berührt sind - je ein Beauftragter der\nder  biomedizinischen Grundlagenforschung,             Bundesminister für Wirtschaft, für Jugend, Familie, Frauen\nder Medizin und                                        und Gesundheit, für Forschung und Technologie sowie für\nder Veterinärmedizin.                                  Bildung und Wissenschaft und ein Beauftragter der für das"]}