{"id":"bgbl1-1987-33-3","kind":"bgbl1","year":1987,"number":33,"date":"1987-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/33#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_33.pdf#page=9","order":3,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes","law_date":"1987-06-15T00:00:00Z","page":1549,"pdf_page":9,"num_pages":7,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987                             1549\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes\nVom 15. Juni 1987\nAuf Grund des§ 70 Nr. 1 des Personenstandsgesetzes        3. Nach § 63 wird folgender neuer§ 64 eingefügt:\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und des§ 70 b                                ,,§ 64\nAbs. 2 des Personenstandsgesetzes, der durch Artikel 2\nEin mehrsprachiger Auszug aus dem Heiratsbuch\nNr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805)\n(Vordruck B des Übereinkommens vom 27. September\neingefügt worden ist, wird mit Zustimmung des Bundes-\n1956 über die Erteilung gewisser für das Ausland\nrates verordnet:\nbestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern -\nArtikel 1\nBGBI. 1961 II S. 1055) ist auf Grund des Familienbuchs\nDie Verordnung zur Ausführung des Personenstands-            zu erteilen, wenn für die Ehegatten ein Familienbuch\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  geführt wird.\"\n25. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 377), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung vom 9. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 236), wird\n4. In § 68 Abs. 1 Nr. 8 werden das Komma und die Worte\nwie folgt geändert:\n„ausgenommen die Erklärung zur Bestimmung des\n1. § 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                          Ehenamens\" gestrichen.\n,,(3) Bei einer Eheschließung, die auf Grund des bis\nzum 31. August 1986 geltenden § 15 a Abs. 2 Satz 2\nArtikel 2\ndes Ehegesetzes in das Heiratsbuch eingetragen wor-\nden ist, sind nur Randvermerke über Berichtigungen          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\neinzutragen.\"                                            tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel. V des zweiten\nGesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personen-\n2. An § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:                standsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\n,,(3) In einen mehrsprachigen Auszug aus dem          derungsnummer 211-3, veröffentlichten bereinigten Fas-\nGeburtenbuch (Vordruck A des Übereinkommens vom          sung und Artikel 33 des Kostenermächtigungs-Änderungs-\n27. September 1956 über die Erteilung gewisser für       gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 805) auch im Land\ndas Ausland bestimmter Auszüge aus Personen-             Berlin.\nstandsbüchern - BGBI. 1961 II S. 1055) sind nur die in\neine Geburtsurkunde aufzunehmenden Angaben ein-                                  Artikel 3\nzutragen. Ein Vermerk nach Absatz 2 ist nicht e~nzu-\ntragen.\"                                                   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.\nBonn, den 15. Juni 1987\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","1550                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n..                   Neunundzwanzigste Verordnung\nzur Anderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht\nVom 16. Juni 1987\nAuf Grund des§ 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August\n1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. August 1986\n(BGBI. 1 S. 1296) geändert worden ist, wird vom Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nGesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) vom Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nWirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nIn der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1\nS. 917), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2455), wird\ndie Anlage wie folgt geändert:\n1. Folgende Position wird gestrichen:\n„461    Diltiazem und seine Salze                                1. Januar 1992\".\ncis-( + )-5-(2-Dimethylamino=\nethyl)-2,3,4,5-tetrahydro-\n2-( 4-methoxyphenyl)-4-oxo-\n1 ,5-benzothiazepin-3-ylacetat\n- zur parenteralen Anwendung -\n2. Folgende Positionen werden angefügt:\nLfd.      Bezeichnung                                             Ende der\nNr.                                                               Verschreibungspflicht\nnach§ 49 AMG\n475       Acipimox und seine Salze                                1. Juli 1992\n5-Methyl pyrazi ncarbonsäu re-4-oxid\n476       Alusulf                                                 1. Juli 1992\nHeptaaluminium-heptadecahydroxid-\nbis(sulfat)-Hydrat\n477       Carteolol und seine Salze                               1. Juli 1992\n5-(3-tert-Butylamino-2-hydroxy=\npropoxy)-3,4-dihydro-2(1 H)-\nchinolinon\n- zur parenteralen Anwendung und\nzur Anwendung am Auge -\n478       Ciprofloxacin und seine Salze                           1. Juli 1992\n1-Cyclopropyl-6-fluor-1 ,4-\ndihydro-4-oxo-7-(1-piperazinyl)-\n3-chinolincarbonsäure\n479      Clavulansäure und ihre Salze                            1. Juli 1992\n(Z)-(2R,5R)-3-(2-Hydroxyethyliden)-\n7-oxo-4-oxa-1-azabicyclo[3.2.0]heptan-\n2-carbonsäu re\n- zur parenteralen Anwendung bei Kindern -\n480      Eldexomer                                               1. Juli 1992\nhydrolysierte Stärke, mit Epichlorhydrin vernetzt","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987                  1551\nLfd.  Bezeichnung                                           Ende der\nNr.                                                         Verschreibungspflicht\nnach§ 49 AMG\n481  Enoxacin und seine Salze                               1. Juli 1992\n1-Ethyl-6-fluor-1 ,4-dihydro-4-oxo-\n7-(1-piperazinyl)-1,8-naphthyridin-\n3-carbonsäure\n482  Etidronsäure und ihre Salze                            1. Juli 1992\n(1-Hydroxyethyliden)diphosphonsäure\n483  Fenvalerat                                             1. Juli 1992\na-Cyan-3-phenoxybenzyl[2-\n(4-chlorphenyl)-3-methylbutyrat]\n- zur Anwendung bei Tieren -\n484  Flucythrinat                                           1. Juli 1992\n(RS)-a-Cyan-3-phenoxybenzyl =\n{ (S)-2-[4-( difluormethoxy) =\nphenyl]-3-methylbutyrat}\n- zur Anwendung bei Tieren -\n485  Interferon alfa-2a                                     1. Juli 1992\n486  Interferon alfa-2b                                     1. Juli 1992\n487  Minoxidil und seine Salze                              1. Juli 1992\n6-Piperidino-2,4-pyrimidindiamin-\n3-oxid\n488  Nabumeton                                              1. Juli 1992\n4-(6-Methoxy-2-naphthyl)-2-butanon\n489  Octenidin und seine Salze                              1. Juli 1992\nN,N' -(1, 1 '-Decamethylendi-\n1(4H)-pyridyl-4-yliden )bis( octylamin)\n490  Oxitropiumbromid                                       1. Juli 1992\n6ß, 7ß-Epoxy-8-ethyl-3a-(-)-\ntropoyloxy-1 aH,5aH-tropanium-\nbromid\n491  Selegilin und seine Salze                              1. Juli 1992\n(R)-N ,a-Dimethyl-N-(2-propinyl) =\nphenethylamin\n492   Suprofen und seine Salze                              1. Juli 1992\np-2-Thenoylhydratropsäure\n493   Tenoxicam                                             1. Juli 1992\n4-Hydroxy-2-methyl-N-(2-pyridyl)-\n2H-thieno[2,3-e][1,2]thiazin-3-\ncarboxamid-1 ,1-dioxid\n494   Zidovudin                                             1. Juli 1992\n3' -Azido-3' -desoxythymidin\n495   Zubereitungen aus                                     1. Juli 1992\nAtenolol und seinen Salzen\n2-[4-(2-Hydroxy-3-isopropyl =\naminopropoxy)phenyl]acetamid\nund\nNifedipin und seinen Salzen\nDi methyl [ 1,4-d ihyd ro-2, 6-dimethyl-\n4-(2-nitrophenyl)-3,5-pyridin =\ndicarboxylat]\n496   Zubereitungen aus                                     1. Juli 1992\nGestoden\n13-Ethyl-17-hydroxy-18, 19-dinor-\n17a-pregna-4, 15-dien-20-in-3-on\nund","1552                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nLfd.      Bezeichnung                                             Ende der\nNr.                                                               Verschreibungspflicht\nnach§ 49 AMG\nEthinylestradiol\n17a-Ethinyl-1,3,5(1 O)-estratrien-\n3, 17-diol\n497       Zubereitungen aus                                       1. Juli 1' 92\nNorgestimat\n(+ )-13-Ethyl-3-hydroxyimino-\n18, 19-dinor-17a-pregn-4-en-\n20-in-17-ylacetat\nund\nEthinylestradiol\n17a-Ethinyl-1 ,3,5(1 O)-estratrien-\n3, 17-diol\n498       Zubereitungen aus                                       1. Juli 1992\nPlasminogen,\nStreptokinase\nund\n4-Amidinophenyl(p-anisat)\nund seinen Salzen\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des\nArzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 16. Juni 1987\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987                                 1553\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Wachszieher-Handwerk\n(Wachsziehermeisterverordnung - WachszMstrV)\nVom 23. Juni 1987\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-       10. Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                     des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des       sowie über Energie- und Rohstoffeinsparung,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\n11 . Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:\n12. Entwerfen von Motiven, insbesondere von Verzierun-\ngen für Kerzen, von Wachsbildern und figürlichen\nDarstellungen aus Wachs,\n1. Abschnitt\n13. Berechnen und Zubereiten von Kompositionen aus\nBerufsbild                               verschiedenen Wachsrohstoffen,\n§ 1                             14. Einfärben von Wachs,\nBerufsbild                          15. Hand- und Maschinenziehen von Kerzen,\n(1) Dem Wachszieher-Handwerk sind folgende Tätig-         16. Maschinengießen von Kerzen,\nkeiten zuzurechnen:                                          17. Pressen von Kerzen,\n1. Entwurf, Herstellung und Dekorierung von gezogenen,       18. Köpfeln und Lochen von Kerzen,\ngegossenen, gepreßten und getauchten Kerzen,\n19. Aufgießen von Kerzen,\n2. Entwurf, Anfertigung und Dekorierung von Wachsbil-\n20. Ausgießen und Austunken von Kerzen,\ndern sowie von Wappen, Symbolen und figürlichen\nDarstellungen aus Wachs,                                 21. Verarbeiten von Dochten,\n3. Herstellung von Kompositionen aus verschiedenen           22. Herstellen von Wachsplatten,\nWachsrohstoffen,                                         23. Modellieren von Wachsbildern und figürlichen Darstel-\n4. Anfertigung von Wachsmodellen und Formen für                   lungen aus Wachs,\nWachserzeugnisse,                                        24. Anfertigen von Formen für Wachsbilder und figürliche\n5. Anfertigung von Wachsstöcken.                                  Darstellungen aus Wachs,\n(2) Dem Wachszieher-Handwerk sind folgende Kennt-         25. Patinieren und Bemalen von Kerzen, Wachsbildern\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                               und figürlichen Darstellungen aus Wachs,\n1. Kenntnisse der Arten, der Herstellung, der Eigen-       26. Auflegen von Blattmetall auf Wachsfolien,\nschaften, der chemischen Zusammensetzung, der           27. Anfertigen und Ausstechen von Ornamenten,\nLagerung, Verwendung und Verarbeitung von Roh-,\n28. Schneiden und Walzen von Wachsstreifen,\nWerk- und Hilfsstoffen,\n29. Entwerfen, Schneiden und Legen von Schriften,\n2. Kenntnisse der Funktionsweise und des Einsatzes\nvon berufsbezogenen Geräten und mechanischen,           30. Verzieren von Kerzen und Wachsstöcken,\nhydraulischen, pneumatischen und elektrischen          31. Zwicken von Kerzen und Wachsstöcken,\nMaschinen,\n32. Restaurieren von verzierten Kerzen, Wachsbildern\n3. Kenntnisse der Funktionsweise von Schmelzanlagen,            und figürlichen Darstellungen aus Wachs,\nWärmespendern und -trägem,\n33. Einstellen, Bedienen und Instandhalten der Schmelz-\n4. Kenntnisse des Brennverhaltens von Kerzen,                   anlagen, Wärmespender, Wärmeträger, Maschinen,\n5. Kenntnisse der Herstellungstechniken in der Einzel-          Geräte und Werkzeuge.\nund Serienfertigung,\n6. Kenntnisse der Weiterverarbeitungs- und Verede-                                   2. Abschnitt\nlungstechniken, insbesondere der Farbgebung, Ver-          Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nzierung, Patinierung, Bemalung und Lackierung,                               der Meisterprüfung\n7. Kenntnisse über die Geschichte des Wachses, der\nKerze, des Wachszieher-Handwerks sowie über Stile,                                    §2\nSymbole, Ornamentik, Heraldik, Farbenlehre und                       Gliederung, Dauer und Bestehen\nSchriftarten,                                                             der praktischen Prüfung\n8. Kenntnisse der Kompositionen aus verschiedenen                                       (Teil 1)\nWachsrohstoffen,                                          (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\n9. Kenntnisse der Gütebestimmungen,                        und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung","1554                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-                                   §5\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht                             (Teil 11)\nlänger als zehn Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-         (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs\nprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.                      Prüfungsfächern nachzuweisen:\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1      1. Technische Mathematik:\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-               Berechnen von\nprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\na) Kompositionen     aus   verschiedenen   Wachsroh-\nstoffen,\n§3                                   b) Vorguß,    Gleichguß,   Ausguß    bei  gegossenen\nMeisterprüfungsarbeit                              Kerzen,\nc) Austunk bei Kerzen,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend\ngenannten Arbeiten anzufertigen:                                    d) Farbmengen für Kerzen und Wachsmassen,\n1. eine Votivkerze RAL 800/100 mm, 25 % Bienenwachs,               e) Stückzahlen und Gewichten;\nvom Docht auf selbst gegossen und voll verziert,\n2. Zeichnen:\n2. ein Wachsbild, Mindestgröße 400/300 mm, Motiv nach\na) Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,\neigenem Entwurf, selbst modelliert und bemalt.\nb) Anfertigen von Dekoren,\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-\nc) Vergrößern und Verkleinern von Entwürfen;\narbeit dem Meisterprüfungsausschuß einen Entwurf in\nForm einer Werkzeichnung, eine Beschreibung und die            3. Fachtechnologie:\nVorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.\na) Funktionsweise und Einsatz von berufsbezogenen\n(3) Die Werkzeichnung und die Beschreibung sind bei                Geräten und mechanischen, hydraulischen, pneu-\nder Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichti-               matischen und elektrischen Maschinen,\ngen.                                                               b) Funktionsweise der Schmelzanlagen, Wärmespen-\nder und -träger,\n§4\nc) Brennverhalten von Kerzen,\nArbeitsprobe\nd) Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienferti-\n(1) Wird eine Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1               gung,\nNr. 1 angefertigt, so sind als Arbeitsprobe drei der nach-        e) Weiterverarbeitungs- und Veredelungstechniken,\nstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach              insbesondere Farbgebung, Verzierung, Patinierung,\nNummer 1, auszuführen:                                                Bemalung und Lackierung,                    ,\n1. Modellieren eines Wachsbildes 15 x 15 cm oder einer            f) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbe-\nfigürlichen Darstellung aus Wachs, Höhe 20 cm,                  sondere des Immissionsschutzes, sowie über Ener-\ngie- und Rohstoffeinsparung,\n2. Anfertigen einer zweiteiligen Form für Wachserzeug-\nnisse,                                                      g) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\n3. Verzieren einer Kerze nach eigenem Entwurf,                        und des Arbeitsschutzes;\n4. Entwerfen und Zeichnen von Motiven nach eigenen            4. Gestaltung und Formgebung:\nIdeen.                                                      a) Geschichte des Wachses, der Kerze und des\nWachszieher-Handwerks,\n(2) Wird eine Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1\nNr. 2 angefertigt, so sind als Arbeitsprobe drei der nach-         b) Stile, Symbole, Ornamentik, Heraldik und Schrift-\nstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach               arten,\nNummer 1, auszuführen:                                             c) Farbenlehre;\n1. maschinelles Ziehen von Kerzen mit 10 % Bienen-\n5. Werkstoffkunde:\nwachsgehalt, Durchmesser 2 cm,\na) Arten, Herstellung, Eigenschaften, chemische\n2. Einstellen von Preß-, Tauch-, Fräs-, Bohr- und Verpak-\nZusammensetzung, Lagerung, Verwendung und\nkungsmaschinen,\nVerarbeitung der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe,\n3. Aufgießen einer. Kerze, Durchmesser 6 cm, Länge\nb) Kompositionen     aus   verschiedenen    Wachsroh-\n70 cm, mit Wachs, das 10 % Bienenwachs enthält,\nstoffen,\n4. Pressen von Kerzen aus pulverförmigem Rohmaterial\nc) Gütebestimmungen;\nin zwei Durchmessern.\n(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten  6. Kalkulation:\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit         Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-\nnicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-              bildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der\nten.                                                               Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987                               1555\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzufüh-                                 §7\nren.\nWeitere Anforderungen\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nals zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nals eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nwerden.\nden Fassung.\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens                                      §8\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nBerlin-Klausel\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nsind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 5.\nordnung auch im Land Berlin.\n3. Abschnitt\n§9\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nInkrafttreten\n§6\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1987 in Kraft.\nÜbergangsvorschrift\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-      weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften         Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-\nzu Ende geführt.                                               wenden.\nBonn, den 23. Juni 1987\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}