{"id":"bgbl1-1987-33-15","kind":"bgbl1","year":1987,"number":33,"date":"1987-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/33#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-33-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_33.pdf#page=13","order":15,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Wachszieher-Handwerk (Wachsziehermeisterverordnung - WachszMstrV)","law_date":"1987-06-23T00:00:00Z","page":1553,"pdf_page":13,"num_pages":9,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987                                 1553\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Wachszieher-Handwerk\n(Wachsziehermeisterverordnung - WachszMstrV)\nVom 23. Juni 1987\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-       10. Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                     des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des       sowie über Energie- und Rohstoffeinsparung,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\n11 . Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:\n12. Entwerfen von Motiven, insbesondere von Verzierun-\ngen für Kerzen, von Wachsbildern und figürlichen\nDarstellungen aus Wachs,\n1. Abschnitt\n13. Berechnen und Zubereiten von Kompositionen aus\nBerufsbild                               verschiedenen Wachsrohstoffen,\n§ 1                             14. Einfärben von Wachs,\nBerufsbild                          15. Hand- und Maschinenziehen von Kerzen,\n(1) Dem Wachszieher-Handwerk sind folgende Tätig-         16. Maschinengießen von Kerzen,\nkeiten zuzurechnen:                                          17. Pressen von Kerzen,\n1. Entwurf, Herstellung und Dekorierung von gezogenen,       18. Köpfeln und Lochen von Kerzen,\ngegossenen, gepreßten und getauchten Kerzen,\n19. Aufgießen von Kerzen,\n2. Entwurf, Anfertigung und Dekorierung von Wachsbil-\n20. Ausgießen und Austunken von Kerzen,\ndern sowie von Wappen, Symbolen und figürlichen\nDarstellungen aus Wachs,                                 21. Verarbeiten von Dochten,\n3. Herstellung von Kompositionen aus verschiedenen           22. Herstellen von Wachsplatten,\nWachsrohstoffen,                                         23. Modellieren von Wachsbildern und figürlichen Darstel-\n4. Anfertigung von Wachsmodellen und Formen für                   lungen aus Wachs,\nWachserzeugnisse,                                        24. Anfertigen von Formen für Wachsbilder und figürliche\n5. Anfertigung von Wachsstöcken.                                  Darstellungen aus Wachs,\n(2) Dem Wachszieher-Handwerk sind folgende Kennt-         25. Patinieren und Bemalen von Kerzen, Wachsbildern\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                               und figürlichen Darstellungen aus Wachs,\n1. Kenntnisse der Arten, der Herstellung, der Eigen-       26. Auflegen von Blattmetall auf Wachsfolien,\nschaften, der chemischen Zusammensetzung, der           27. Anfertigen und Ausstechen von Ornamenten,\nLagerung, Verwendung und Verarbeitung von Roh-,\n28. Schneiden und Walzen von Wachsstreifen,\nWerk- und Hilfsstoffen,\n29. Entwerfen, Schneiden und Legen von Schriften,\n2. Kenntnisse der Funktionsweise und des Einsatzes\nvon berufsbezogenen Geräten und mechanischen,           30. Verzieren von Kerzen und Wachsstöcken,\nhydraulischen, pneumatischen und elektrischen          31. Zwicken von Kerzen und Wachsstöcken,\nMaschinen,\n32. Restaurieren von verzierten Kerzen, Wachsbildern\n3. Kenntnisse der Funktionsweise von Schmelzanlagen,            und figürlichen Darstellungen aus Wachs,\nWärmespendern und -trägem,\n33. Einstellen, Bedienen und Instandhalten der Schmelz-\n4. Kenntnisse des Brennverhaltens von Kerzen,                   anlagen, Wärmespender, Wärmeträger, Maschinen,\n5. Kenntnisse der Herstellungstechniken in der Einzel-          Geräte und Werkzeuge.\nund Serienfertigung,\n6. Kenntnisse der Weiterverarbeitungs- und Verede-                                   2. Abschnitt\nlungstechniken, insbesondere der Farbgebung, Ver-          Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nzierung, Patinierung, Bemalung und Lackierung,                               der Meisterprüfung\n7. Kenntnisse über die Geschichte des Wachses, der\nKerze, des Wachszieher-Handwerks sowie über Stile,                                    §2\nSymbole, Ornamentik, Heraldik, Farbenlehre und                       Gliederung, Dauer und Bestehen\nSchriftarten,                                                             der praktischen Prüfung\n8. Kenntnisse der Kompositionen aus verschiedenen                                       (Teil 1)\nWachsrohstoffen,                                          (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\n9. Kenntnisse der Gütebestimmungen,                        und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung","1554                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-                                   §5\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht                             (Teil 11)\nlänger als zehn Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-         (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs\nprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.                      Prüfungsfächern nachzuweisen:\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1      1. Technische Mathematik:\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-               Berechnen von\nprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\na) Kompositionen     aus   verschiedenen   Wachsroh-\nstoffen,\n§3                                   b) Vorguß,    Gleichguß,   Ausguß    bei  gegossenen\nMeisterprüfungsarbeit                              Kerzen,\nc) Austunk bei Kerzen,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend\ngenannten Arbeiten anzufertigen:                                    d) Farbmengen für Kerzen und Wachsmassen,\n1. eine Votivkerze RAL 800/100 mm, 25 % Bienenwachs,               e) Stückzahlen und Gewichten;\nvom Docht auf selbst gegossen und voll verziert,\n2. Zeichnen:\n2. ein Wachsbild, Mindestgröße 400/300 mm, Motiv nach\na) Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,\neigenem Entwurf, selbst modelliert und bemalt.\nb) Anfertigen von Dekoren,\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-\nc) Vergrößern und Verkleinern von Entwürfen;\narbeit dem Meisterprüfungsausschuß einen Entwurf in\nForm einer Werkzeichnung, eine Beschreibung und die            3. Fachtechnologie:\nVorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.\na) Funktionsweise und Einsatz von berufsbezogenen\n(3) Die Werkzeichnung und die Beschreibung sind bei                Geräten und mechanischen, hydraulischen, pneu-\nder Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichti-               matischen und elektrischen Maschinen,\ngen.                                                               b) Funktionsweise der Schmelzanlagen, Wärmespen-\nder und -träger,\n§4\nc) Brennverhalten von Kerzen,\nArbeitsprobe\nd) Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienferti-\n(1) Wird eine Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1               gung,\nNr. 1 angefertigt, so sind als Arbeitsprobe drei der nach-        e) Weiterverarbeitungs- und Veredelungstechniken,\nstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach              insbesondere Farbgebung, Verzierung, Patinierung,\nNummer 1, auszuführen:                                                Bemalung und Lackierung,                    ,\n1. Modellieren eines Wachsbildes 15 x 15 cm oder einer            f) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbe-\nfigürlichen Darstellung aus Wachs, Höhe 20 cm,                  sondere des Immissionsschutzes, sowie über Ener-\ngie- und Rohstoffeinsparung,\n2. Anfertigen einer zweiteiligen Form für Wachserzeug-\nnisse,                                                      g) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\n3. Verzieren einer Kerze nach eigenem Entwurf,                        und des Arbeitsschutzes;\n4. Entwerfen und Zeichnen von Motiven nach eigenen            4. Gestaltung und Formgebung:\nIdeen.                                                      a) Geschichte des Wachses, der Kerze und des\nWachszieher-Handwerks,\n(2) Wird eine Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1\nNr. 2 angefertigt, so sind als Arbeitsprobe drei der nach-         b) Stile, Symbole, Ornamentik, Heraldik und Schrift-\nstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach               arten,\nNummer 1, auszuführen:                                             c) Farbenlehre;\n1. maschinelles Ziehen von Kerzen mit 10 % Bienen-\n5. Werkstoffkunde:\nwachsgehalt, Durchmesser 2 cm,\na) Arten, Herstellung, Eigenschaften, chemische\n2. Einstellen von Preß-, Tauch-, Fräs-, Bohr- und Verpak-\nZusammensetzung, Lagerung, Verwendung und\nkungsmaschinen,\nVerarbeitung der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe,\n3. Aufgießen einer. Kerze, Durchmesser 6 cm, Länge\nb) Kompositionen     aus   verschiedenen    Wachsroh-\n70 cm, mit Wachs, das 10 % Bienenwachs enthält,\nstoffen,\n4. Pressen von Kerzen aus pulverförmigem Rohmaterial\nc) Gütebestimmungen;\nin zwei Durchmessern.\n(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten  6. Kalkulation:\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit         Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-\nnicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-              bildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der\nten.                                                               Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987                               1555\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzufüh-                                 §7\nren.\nWeitere Anforderungen\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nals zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nals eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung\nAnforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\n12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nwerden.\nden Fassung.\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens                                      §8\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nBerlin-Klausel\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nsind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 5.\nordnung auch im Land Berlin.\n3. Abschnitt\n§9\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nInkrafttreten\n§6\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1987 in Kraft.\nÜbergangsvorschrift\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-      weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften         Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-\nzu Ende geführt.                                               wenden.\nBonn, den 23. Juni 1987\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","1556         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Vermarktungsnormen für Eier\nVom 23. Juni 1987\nAuf Grund des § 31 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986\n(BGBI. 1 S. 1397) wird mit Zustimmung des Bundesrates\nverordnet:\nArtikel 1\nDie Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom\n20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3138), geändert durch die\nVerordnung vom 18. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1086), wird wie\nfolgt geändert:\nNach § 6 wird, folgende Vorschrift eingefügt:\n,,§ 6 a\nBanderolen und Etiketten\nDas Bundesamt ist zuständig für die Erteilung der\nBanderolen und Etiketten und die Festlegung ihrer Muster\nnach den in§ 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten. Das Verfah-\nren für die Erteilung der Banderolen und Etiketten sowie\nihre Muster werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger\nbekanntgegeben.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft.\nBonn, den 23. Juni 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987                                1557\nVerordnung\nüber die Tierschutzkommission\nbeim Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n(Tierschutzkommissions-Verordnung)\nVom 23. Juni 1987\nAuf Grund des § 16 b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in                               § 3\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986\nBerufung der Mitglieder\n(BGBI. 1 S. 1319) wird verordnet:\n(1) Die Mitglieder werden vom Bundesminister für vier\n§ 1                           Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig.\nAufgaben                            (2) Für ein Mitglied, das vorzeitig ausscheidet, wird ein\nErsatzmitglied berufen, dessen Mitgliedschaft zu dem Zeit-\nDie Tierschutzkommission berät den Bundesminister für\npunkt endet, an dem die Berufung des ausgeschiedenen\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister)\nMitglieds nach Absatz 1 Satz 1 geendet hätte.\nin Fragen des Tierschutzes, insbesondere vor dem Erlaß\nvon Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungs-\nvorschriften nach dem Tierschutzgesetz. Auf Ersuchen                                   §4\ndes Bundesministers nimmt sie zu Fällen grundsätzlicher                     Wahl des Vorsitzenden\nBedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben\nnach § 15 a des Tierschutzgesetzes Stellung.                 Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehr-\nheit den Vorsitzenden und dessen Vertreter.\n§2\n§5\nZusammensetzung\nGeschäftsführung\nDie Tierschutzkommission besteht aus zwölf Mitglie-\ndern. Ihr gehören an:                                        Der Bundesminister führt die Geschäfte der Tierschutz-\nkommission und lädt im Benehmen mit dem Vorsitzenden\nvier Sachverständige überregionaler Tierschutzverbände,   mindestens einmal jährlich zu den Sitzungen ein. Vor-\nein Sachverständiger eines überregionalen Tierhalterver-  schläge des Vorsitzenden im Rahmen des § 1 hat er in die\nbandes,                                                  Tagesordnung aufzunehmen.\nein Sachverständiger der Deutschen Forschungsgemein-\nschaft,                                                                                §6\nje ein Wissenschaftler aus dem Bereich                                Beteiligung des Bundesministers\nund anderer Beauftragter\nder Geisteswissenschaften,\nder Verhaltenskunde,                                      Der Bundesminister und seine Beauftragten und -\nder Tierhaltung,                                       soweit ihre Belange berührt sind - je ein Beauftragter der\nder  biomedizinischen Grundlagenforschung,             Bundesminister für Wirtschaft, für Jugend, Familie, Frauen\nder Medizin und                                        und Gesundheit, für Forschung und Technologie sowie für\nder Veterinärmedizin.                                  Bildung und Wissenschaft und ein Beauftragter der für das","1558                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVeterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden              (2) Die §§ 83 bis 86, 89 bis 93 des Verwaltungsverfah-\nkönnen jederzeit an den Sitzungen der Tierschutzkommis-       rensgesetzes gelten entsprechend.\nsion teilnehmen.\n§9\n§7\nBerlin-Klausel\nSachverständige\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nDie Tierschutzkommission kann zu ihren Beratungen\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Tierschutz-\nweitere Sachverständige heranziehen.\ngesetzes auch im Land Berlin.\n§ 8                                                         § 10\nEhrenamtliche Tätigkeit                                           Inkrafttreten\nVerfahrensbestimmungen\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(1) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.   Kraft.\nBonn, den 23. Juni 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle\nAnordnung\ndes Bundespräsidenten\nüber die Festsetzung einer Amtsbezeichnung\nVom 13. Juni 1987\nGemäß§ 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze\nich folgende Amtsbezeichnung fest:\nDirektor einer Wehrtechnischen Dienststelle.\nBonn, den 13. Juni 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987       1559\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n24. März 1987 - 1 BvR 147/86 u. a. - wird folgende\nEntscheidungsformel veröffentlicht:\n1.\n1 . § 13 Absatz 2 Satz 1 des Landesmediengesetzes\nBaden-Württemberg (LMedienG) vom 16. Dezember\n1985 (Gesetzbl. S. 539) ist mit Artikel 5 Absatz 1\nSatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er die\nVeranstaltung und Verbreitung von Rundfunkpro-\ngrammen der Landesrundfunkanstalten ausschließt,\ndie nicht für ihren gesamten Sendebereich im Land\nveranstaltet und verbreitet werden.\n2. § 13 Absatz 2 Satz 2 des Landesmediengesetzes ist\nmit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes\nunvereinbar und nichtig, soweit danach die Veran-\nstaltung und Verbreitung von anderen Rundfunkpro-\ngrammen der Landesrundfunkanstalten untersagt ist,\ndie nicht schon am 31. Dezember 1984 bestanden\nhaben.\n3. § 45 Absatz 2 des Landesmediengesetzes ist mit\nArtikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unver-\neinbar und nichtig.\nII.\n§ 13 Absatz 2 Satz 4, § 13 Absatz 4 und § 44 Absatz 3\ndes Landesmediengesetzes sind mit dem Grundgesetz\nvereinbar. Das gleiche gilt nach Maßgabe der Gründe\nfür § 13 Absatz 3 des Landesmediengesetzes.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 16. Juni 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","1560                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBekanntmachung\nüber die Übernahme\nder Grundsätze in lmmunitätsangelegenheiten\nvon Mitgliedern des Deutschen Bundestages\nVom 19. Juni 1987\nDer Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Ge-\nschäftsordnung des Deutschen Bundestages hat in seiner\nkonstituierenden Sitzung in lmmunitätsangelegenheiten\nam 1. April 1987 gemäß § 107 Abs. 2 der Geschäftsord-\nnung des Deutschen Bundestages die Übernahme der\nGrundsätze in lmmunitätsangelegenheiten und in Fällen\nder Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382\nAbs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90 b\nAbs. 2, § 194 Abs. 4 StGB (Anlage 6 der Geschäftsord-\nnung des Deutschen Bundestages) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1237,\n1261 ), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom\n18. Dezember 1986 (BGBI. 1987 1 S. 147) geändert\nworden ist, für die 11. Wahlperiode beschlossen.\nBonn, den 19. Juni 1987\nDer Direktor beim Deutschen Bundestag\nDr. Bücker\nBerichtigung\ndes Gesetzes zur Änderung asylverfahrensrechtlicher,\narbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften\nVom 15. Juni 1987\nArtikel 1 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-\nrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländer-\nrechtlicher Vorschriften vom 6. Januar 1987 (BGBI. 1S. 89)\nist wie folgt zu berichtigen:\nIn Nummer 15 Buchstabe a ist das Klammerzitat ,,§ 20\nAbs. 2\" durch ,,§ 20 Abs. 3\" zu ersetzen.\nBonn, den 15. Ju~ 1987\nDer Bundesminister des Innern\nIm Auftrag\nDr. Schiffer","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987                                                                                      1561\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 14, ausgegeben am 20. Juni 1987\nTag                                                                          I n h a It                                                                              Seite\n10. 6. 87  Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 15. April 1987 über die\nErrichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Burghausen - Alte\nBrücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  310\n10. 6. 87  Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 10. April 1987 über\ndie Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Scheidegg/\nWeienried . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     313\n10. 6. 87  Dritte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des TIR-Übereinkommens\n1975 ................................. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  316\n11. 6. 87  Verordnung zu der Vereinbarung vom 6. Mai 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Staatsregierung der Republik San Marino über die steuerliche Behandlung von\nStraßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  339\n22. 5. 87  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          341\n22. 5. 87  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         342\n27. 5. 87  Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über den Amtsbereich\nder zusammengelegten deutschen und niederländischen Grenzabfertigungsstellen an der Straße von\nEmmerich nach Doetinchem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  344\n27. 5. 87  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . .                                                        344\n27. 5. 87  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-\nstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        346\n27. 5. 87  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen Regeln zur\nVerhütung von Zusammenstößen auf See. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           347\n1. 6. 87  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-\nStreckengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          347\n3. 6. 87  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Angabe von Familien-\nnamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   348\nPreis dieser Ausgabe: 6,50 DM (5,40 DM zuzüglich 1, 10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,30 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}