{"id":"bgbl1-1987-33-13","kind":"bgbl1","year":1987,"number":33,"date":"1987-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/33#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-33-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_33.pdf#page=5","order":13,"title":"Gesetz über die sechzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Sechzehntes Anpassungsgesetz-KOV - 16. AnpG-KOV)","law_date":"1987-06-27T00:00:00Z","page":1545,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987                                    1545\nGesetz\nüber die sechzehnte Anpassung der Leistungen\nnach dem Bundesversorgungsgesetz\n{Sechzehntes Anpassungsgesetz-KOV - 16. AnpG-KOV)\nVom 27. Juni 1987\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                       Stufe III                    31 0 Deutsche Mark,\nStufe IV                     414 Deutsche Mark,\nArtikel 1                                        Stufe V                      515 Deutsche Mark,\nStufe VI                     620 Deutsche Mark.\"\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung              der     6. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S.           21 ),\nzuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes          vom             ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei\n16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ), wird wie          folgt         einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\ngeändert:                                                             um 50, 60 oder\n70 vom Hundert                    534 Deutsche Mark,\n1. In § 14 wird die Zahl „ 192\" durch die Zahl „ 198\"                um 80 vom Hundert                 64 7 Deutsche Mark,\nersetzt.                                                          um 90 vom Hundert                 775 Deutsche Mark,\nbei Erwerbsunfähigkeit            873 Deutsche Mark.\"\n2. In § 15 werden in Satz 1 die Worte „24 bis 157\" durch\ndie Worte „25 bis 162\" und in Satz 2 die Zahl „2,414\"         7. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl\ndurch die Zahl „2,487\" ersetzt.                                   ,,30 687\" durch die Zahl „31 853\" ersetzt.\n3. In § 26 c Abs. 6 wird in Satz 1 die Zahl „290\" durch die      8. In § 33 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „93\" durch die\nZahl „299\" und in Satz 2 die Zahl „788\" durch die Zahl            Zahl „96\" ersetzt.\n,,812\" ersetzt.\n9. In § 35 Abs. 1 werden in Satz 1 die Zahl „359\" durch\n4. In § 30 Abs. 7 Satz 2 werden die Zahl ,;359\" durch die            die Zahl „370\" und in Satz 2 die Worte „610, 865,\nZahl „370\", die Zahl „564\" durch die Zahl „581\" und               1 115, 1 444 oder 1 781 Deutsche Mark\" durch die\ndie Zahl „847\" durch die Zahl „873\" ersetzt.                      Worte „628, 891, 1 149, 1 488 oder 1 835 Deutsche\nMark\" ersetzt.\n5. § 31 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                           10. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2 043\"\n,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-           durch die Zahl „2 105\" und die Zahl „ 1 022\" durch die\nrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit                Zahl „ 1 053\" und in Absatz 3 die Zahl „2 043\" durch\ndie Zahl „2 105\" ersetzt.\num 30 vom Hundert           von 166 Deutsche Mark,\num 40 vom Hundert           von 225 Deutsche Mark,\num 50 vom Hundert           von 305 Deutsche Mark,       11 . In § 40 wird die Zahl „507\" durch die Zahl „522\"\num 60 vom Hundert           von 386 Deutsche Mark,            ersetzt.\num 70 vom Hundert           von 534 Deutsche Mark,\num 80 vom Hundert           von 64 7 Deutsche Mark,\n12. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „507\" durch die Zahl „522\"\num 90 vom Hundert           von 775 Deutsche Mark,\nersetzt.\nbei Erwerbsunfähigkeit      von 873 Deutsche Mark.\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-\ndigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, um        13. In§ 46 werden die Zahl „143\" durch die Zahl „147\"\n33 Deutsche Mark.\"                                            und die Zahl „268\" durch die Zahl „276\" ersetzt.\nb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n· 14. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „249\" durch die Zahl\n„Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die                   ,,257\" und die Zahl „348\" durch die Zahl „359\" ersetzt.\nanerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich\naußergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine\nmonatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in            15. § 51 wird wie folgt geändert:\nfolgenden Stufen gewährt wird:                                a) In Absatz 1 werden die Zahl „628\" durch die Zahl\nStufe 1                         101 Deutsche Mark,                 ,,647\" und die Zahl „426\" durch die Zahl „439\"\nStufe 11                        205 Deutsche Mark,                 ersetzt.","1546                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nb) In Absatz 2 werden die Zahl „ 126\" durch die Zahl                            Artikel 2\n,, 130\" und die Zahl „93\" durch die Zahl „96\"\nBerlin-Klausel\nersetzt.\nc) In Absatz 3 werden die Zahl „389\" durch die Zahl       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n,,401\" und die Zahl „283\" durch die Zahl „292\"      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nersetzt.\nArtikel 3\n16. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „2 043\" durch die Zahl                         Inkrafttreten\n,,2 105\" und die Zahl „1 022\" durch die Zahl „ 1 053\"\nersetzt.                                                  Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Juni 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987      1547\nZweite Verordnung\nüber die Neufestsetzung der Grundbeträge\nder Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz\nVom 11. Juni 1987\nAuf Grund des § 82 des Bundessozialhilfegesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987\n(BGBI. 1 S. 401) wird mit Zustimmung des Bundesrates\nverordnet:\n§ 1\nDer Grundbetrag nach§ 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes\nbeträgt 786 Deutsche Mark, der Grundbetrag nach § 81\nAbs. 1 1 179 Deutsche Mark und der Grundbetrag nach\n§ 81 Abs. 2 2 358 Deutsche Mark.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\nDritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 152 des\nBundessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.\nBonn, den 11. Juni 1987\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","1548                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nSiebzehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber verschreibungspflichtige Arzneimittel\nVom 11. Juni 1987\nAuf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a und b,        Buflomedil\nAbs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August        und seine Salze\n1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), der gemäß Artikel 1\nCarprofen\nder Dritten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom\nund seine Salze\n26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089) geändert worden ist,\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-       Carteolol\nschaft und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-      und seine Salze\nschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-      Clavulansäure\nAusschusses für Verschreibungspflicht mit Zustimmung        und ihre Salze\ndes Bundesrates verordnet:                                  - zur Anwendung bei Menschen -\nArtikel 1                          Fencamfamin\nund seine Salze\nIn der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-\nmittel vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt      Flecainid\ngeändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 1986         und seine Salze\n(BGBI. 1S. 2661 ), wird die Anlage um folgende Positionen   Gemfibrozil\nergänzt:                                                    und seine Salze\n„Albendazol                                                 Metamfepramon\nund seine Salze                                            und seine Salze\".\n- zur Anwendung bei Tieren -\nAntihistaminika (H 1-Rezeptorenblocker)\n- zur Anwendung bei Erbrechen in der Schwangerschaft -                            Artikel 2\nApalcillin\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nund seine Salze\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-\nApramycin                                                 gesetzes auch im Land Berlin.\nund seine Salze\n- zur Anwendung bei Tieren -\nBromperidol                                                                        Artikel 3\nund seine Salze                                              Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.\nBonn, den 11. Juni 1987\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987                             1549\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes\nVom 15. Juni 1987\nAuf Grund des§ 70 Nr. 1 des Personenstandsgesetzes        3. Nach § 63 wird folgender neuer§ 64 eingefügt:\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und des§ 70 b                                ,,§ 64\nAbs. 2 des Personenstandsgesetzes, der durch Artikel 2\nEin mehrsprachiger Auszug aus dem Heiratsbuch\nNr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805)\n(Vordruck B des Übereinkommens vom 27. September\neingefügt worden ist, wird mit Zustimmung des Bundes-\n1956 über die Erteilung gewisser für das Ausland\nrates verordnet:\nbestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern -\nArtikel 1\nBGBI. 1961 II S. 1055) ist auf Grund des Familienbuchs\nDie Verordnung zur Ausführung des Personenstands-            zu erteilen, wenn für die Ehegatten ein Familienbuch\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  geführt wird.\"\n25. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 377), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung vom 9. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 236), wird\n4. In § 68 Abs. 1 Nr. 8 werden das Komma und die Worte\nwie folgt geändert:\n„ausgenommen die Erklärung zur Bestimmung des\n1. § 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                          Ehenamens\" gestrichen.\n,,(3) Bei einer Eheschließung, die auf Grund des bis\nzum 31. August 1986 geltenden § 15 a Abs. 2 Satz 2\nArtikel 2\ndes Ehegesetzes in das Heiratsbuch eingetragen wor-\nden ist, sind nur Randvermerke über Berichtigungen          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\neinzutragen.\"                                            tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel. V des zweiten\nGesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personen-\n2. An § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:                standsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\n,,(3) In einen mehrsprachigen Auszug aus dem          derungsnummer 211-3, veröffentlichten bereinigten Fas-\nGeburtenbuch (Vordruck A des Übereinkommens vom          sung und Artikel 33 des Kostenermächtigungs-Änderungs-\n27. September 1956 über die Erteilung gewisser für       gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 805) auch im Land\ndas Ausland bestimmter Auszüge aus Personen-             Berlin.\nstandsbüchern - BGBI. 1961 II S. 1055) sind nur die in\neine Geburtsurkunde aufzunehmenden Angaben ein-                                  Artikel 3\nzutragen. Ein Vermerk nach Absatz 2 ist nicht e~nzu-\ntragen.\"                                                   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.\nBonn, den 15. Juni 1987\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann"]}