{"id":"bgbl1-1987-33-12","kind":"bgbl1","year":1987,"number":33,"date":"1987-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-33-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_33.pdf#page=2","order":12,"title":"Gesetz zur Verlängerung des Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit","law_date":"1987-06-27T00:00:00Z","page":1542,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1542                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGesetz\nzur Verlängerung des Versicherungsschutzes\nbei Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit\nVom 27. Juni 1987\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nnach einer die\nBeitragspflicht\nArtikel 1                                  begründenden          und nach\nBeschäftigung      Vollendung des  ... Tage\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes                       von insgesamt     ... Lebensjahres\nmindestens\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                   ... Kalendertagen\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 6. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 89), wird wie                      480                           208\nfolgt geändert:\n600                            260\n1. § 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:                                      720                           312\n,,5. der geschlechtsspezifische Ausbildungsstellen-                    840                42.        364\nund Arbeitsmarkt überwunden wird und Frauen,\n960                42.         416\nderen Unterbringung unter den üblichen Bedingun-\ngen des Arbeitsmarktes erschwert ist, beruflich ein-            1 080                42.         468\ngegliedert und gefördert werden,\".                              1 200                44.        520\n1 320                44.         572\n2. In § 67 Abs. 2 Nr. 3 werden die Zahl „ 1983\" durch die\n1 440                49.        624\nZahl „1987\" und die Zahl „1984\" durch die Zahl „1989\"\nersetzt.                                                             1 560                49.        676\n1 680                54.        728\n3. § 106 wird wie folgt geändert:                                        1 800                54.        780\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                   1 920                54.         832\"\n,,(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosen-\ngeld beträgt 156 Tage. Die Anspruchsdauer verlän-      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngert sich nach Maßgabe der Dauer der die Beitrags-\naa) In Nummer 1 wird das Wort „zweiundfünfzig\"\npflicht begründenden Beschäftigung innerhalb der\ndurch die Zahl „78\" ersetzt.\nauf sieben Jahre erweiterten Rahmenfrist und des\nLebensjahres, das der Arbeitslose bei Entstehung          bb) In Nummer 2 wird das Wort „achtundsiebzig\"\ndes Anspruchs vollendet hat. Sie beträgt                      durch die Zahl „ 104\" ersetzt.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987                                1543\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                            Artikel 2\n„Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die              Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes\nDauer des nach § 125 Abs. 1 erloschenen An-\nspruchs, wenn nach der Entstehung des erlosche-          Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969\nnen Anspruchs noch nicht sieben Jahre verstrichen      (BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\nsind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem     24. April 1986 (BGBI. 1 S. 599), wird wie folgt geändert:\nLebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchst-\ndauer.\"                                                1. § 13 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 13\n4. § 106 a wird aufgehoben.                                              Lohnersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit\n(1) Soweit ein Anspruch nach dem Arbeitsförde-\n5. In § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird die Zahl „ 15\" durch die    rungsgesetz davon abhängt, daß der Antragsteller in\nZahl „5\" ersetzt.                                             einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung\ngestanden hat, werden auch Zeiten des Entwicklungs-\ndienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes\n6. Folgender § 242 g wird eingefügt:                             berücksichtigt.\n,,§ 242 g                                (2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der\n(1) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit      Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit\nvom 27. bis 30. Juni 1987 noch nicht erschöpft, so            eines nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Dienstes\nverlängert sich die Dauer des Anspruchs nach Maß-             das Arbeitsentgelt nach § 112 Abs. 7 des Arbeitsförde-\ngabe des Lebensjahres, das der Arbeitslose vor dem            rungsgesetzes zugrunde zu legen.\n1. Juli 1987 vollendet hat, und der Anspruchsdauer\n(3) Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt für\ndes Arbeitslosen (§§ 106, 106 a, 242 f Abs. 2). Die\nArbeit durch die Regelung des Absatzes 1 entstehen,\nAnspruchsdauer beträgt\nerstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht\nerstattet.\"\nund einer Anspruchs-\nnach Vollendung des\ndauer von mindestens     ... Tage\n... Lebensjahres\n... Tagen                     2. Die §§ 14 und 16 Abs. 3 werden aufgehoben.\n52                78\n78               104      3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n104               208           ,,(1) Wird der Arbeitslose binnen vier Wochen nach\nBeendigung\n156               260\n208               312         a) des Entwicklungsdienstes, einer späteren kranken-\n42.                                                     versicherungspflichtigen Beschäftigung oder des\n208               364\nBezuges von Arbeitslosengeld oder\n42.                  260               416\n42.                  312               468         b) des Bezuges von Arbeitslosenhilfe\n44.                  312               520         arbeitsunfähig und hat er keinen Anspruch auf Kran-\n44.                                    572         kengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so\n364\nerhält er vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit\n49.                  416               676         an ein Tagegeld im Falle des Buchstabens a in Höhe\n54.                  468               728         des Arbeitslosengeldes, im Falle des Buchstabens bin\n54.                  520               832\"        Höhe der Arbeitslosenhilfe.\"\n(2) Die Erstattungspflicht nach § 128 tritt nicht ein,  4. In den §§ 19 und 23 wird jeweils die Verweisung auf\n§ 13 gestrichen.\n1 . wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 1987\nbeendet worden ist und\n2. die Voraussetzungen des § 128 nur deshalb erfüllt       5. Folgender § 23 b wird eingefügt:\nwerden, weil die Dauer des Anspruchs auf Arbeits-                                   ,,§ 23 b\nlosengeld durch das Gesetz zur Verlängerung des\nÜbergangsvorschrift zu § 13\nVersicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit und\nKurzarbeit vom 27. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1542)               (1) Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich\nverlängert worden ist.                                     des Vorbereitungsdienstes, die vor der Entstehung\neines Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe liegen, wer-\nDas gleiche gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, wenn        den für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder\nvor dem 5. Juni 1987 das Arbeitsverhältnis gekündigt,          Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz\nseine Beendigung vereinbart oder dem Arbeitnehmer              nicht berücksichtigt.\neine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeits-\nverhältnisses ohne Vorbehalt angeboten worden ist                 (2) Die §§ 13, 14, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3 und die\nund das Arbeitsverhältnis spätestens am 31. Dezem-             §§ 19 und 23 in der bis zum 30. Juni 1987 geltenden\nber 1989 endet.\"                                               Fassung sind auf Ansprüche auf Arbeitslosenbeihilfe,","1544                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\ndie vor dem 1. Juli 1987 entstanden sind, weiter anzu-      sind, ist die Entwicklungshelfer-Förderungsverordnung\nwenden. § 242 g des Arbeitsförderungsgesetzes gilt          bis zum Abschluß der Bildungsmaßnahme weiterhin\nentsprechend.\"                                              anzuwenden.\nArtikel 3\nArtikel 4\nAufhebung\nder Entwicklungshelfer-Förderungsverordnung                                    Berlin-Klausel\n1. Die Verordnung über die Beauftragung der Bundes-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nanstalt für Arbeit mit der individuellen Förderung der   Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nberuflichen Fortbildung und Umschulung von zurück-\ngekehrten Entwicklungshelfern (Entwicklungshelfer-\nFörderungsverordnung) vom 24. März 1977 (BGBI. 1\nArtikel 5\nS. 500) wird aufgehoben.\nInkrafttreten\n2. Auf ehemalige Entwicklungshelfer, die vor dem 1. Juli\n1987 in eine berufliche Bildungsmaßnahme eingetreten        Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\n, Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Juni 1987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nHans Klein"]}