{"id":"bgbl1-1987-32-1","kind":"bgbl1","year":1987,"number":32,"date":"1987-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_32.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Telekommunikationsordnung (ÄndVTKO)","law_date":"1987-06-15T00:00:00Z","page":1381,"pdf_page":1,"num_pages":160,"content":["1381\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                           Z 5702 A\n1987                          Ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1987                                                              Nr. 32\nTag                                                 I n h a It                                                            Seite\n15. 6. 87   Verordnung zur Änderung der Telekommunikationsordnung (ÄndVTKO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1381\n9028-1\n..                 Verordnung\nzur Anderung derT~lekommunikationsordnung\n(AndVTKO}\nVom 15. Juni 1987\nAuf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Telekommunikationsordnung\nDie Telekommunikationsordnung vom 5. November 1986 (3GBI. 1S. 1749) wird wie folgt geändert:\n1.   § 4 wird wie folgt geändert:\na)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird nach Buchstabe i folgender Buchstabe j eingefügt:\n,,j) der Temexdienst,\".\nbb) In Nummer 2 wird bei Buchstabe d der Punkt durch ein Komma ersetzt, und nach dem\nBuchstaben d werden folgende Buchstaben e und f angefügt:\n,,e) der Breitbandverteildienst,\nf) der Übermittlungsdienst für Rundfunkprogramme.\"","1382                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nb)    In Absatz 2 Nr. 2 werden nach Buchstabe e die folgenden Buchstaben e 1 und e 2 eingefügt:\n,,e 1) das Bereitstellen von Rundfunk-Sendeeinrichtungen,\ne 2) das Übermitteln von Nachrichten für die Seeschiffahrt,\".\n2.  § 8 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Statt über Festverbindungen der Gruppe 1 mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz(§ 195\nAbs. 2) und der Gruppe 2 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s (§ 195 Abs. 3) kön-\nnen auf nicht benachbarten Grundstücken liegende private Endstellen durch private Verbin-\ndungsleitungen{§§ 205 bis 211) miteinander verbunden werden.\"\n2 a. In § 9 werden nach dem Wort „können\" die Worte „innerhalb der Telekommunikationsdienste\nnach § 4 Abs. 1\" eingefügt.\n3.  § 13 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 13\nZusammenschaltungen in Anlagen\n( 1)   Zusätzlich zu den Zusammenschaltungsmögl ichkeiten von Anschlüssen in Anlagen nach § 9\nkönnen in einer Anlage für den Telefondienst Abzweigleitungen mit Festanschlüssen und End-\nstellenleitungen zusammengeschaltet werden, wenn die unmittelbar oder mittelbar erreichba-\nren Endeinrichtungen Einrichtungen desselben Teilnehmers sind und nur von diesem benutzt\nwerden.\n(2) Abweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach § 9 dürfen nicht zusam-\nmengeschaltet werden:\n1. Wählanschlüsse oder Basiskanäle von Universalanschlüssen, die für Wählverbi ndungen be-\nnutzt werden,\n2. Abzweigleitungen mit Wählanschlüssen oder Basiskanälen von Universalanschlüssen, die für\nWählverbindungen benutzt werden,\n3. Abzweigleitungen mit Festanschlüssen oder Endstellenleitungen, wenn darüber Endeinrich-\ntungen erreicht werqen können, die von anderen gelegentlich oder ständig benutzt werden,\n4. Abzweigleitungen mit Abzweigleitungen in Anlagen des Telefondienstes und in nicht zum\nöffentlichen Telekommunikationsnetz gehörenden Fernmeldeanlagen.\n(3) Die nach Absatz 2 unzulässigen Zusammenschaltungen\n1. müssen technisch verhindert sein,\n2. gelten sowohl für unmittelbare Zusammenschaltungen in derselben Endstelle als auch für mit-\ntelbare Zusammenschaltungen in verschiedenen Endstellen über Festverbindungen oder Lei-\ntungen.\n(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann die Deutsche Bundespost gegen Bezahlung von Gebüh-\nren folgende nach Absatz 2 unzulässige Zusammenschaltungen zulassen:\n1. bei Abzweigleitungen zu nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörende private\nFunkanlagen das zusammenschalten dieser Abzweigleitungen mit Festanschlüssen und End-\nstellenleitungen, über die Endeinrichtungen erreicht werden können, die von anderen gele-\ngentlich oder ständig benutzt werden (Absatz 2 Nr. 3),\n2. das unmittelbare Zusammenschalten von Abzweigleitungen (Absatz 2 Nr. 4).\"\n4.  In§ 14 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3 a eingefügt:\n,,(3 a) Abweichend von Absatz 3 können Endstelleneinrichtungen teilnehmereigen sein, wenn\ndie Vermittlungseinrichtung oder die zentrale Einrichtung posteigen ist.\"","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                 1383\n5.  § 17 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,2. Telex-Vermittlungs-, Telex-Konzentrator- und Telex-Verteilei nrichtungen,\".\n6.  In§ 20 Nr. 7 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe b 1 eingefügt:\n,,b 1) besondere Wählverbindungen {§§ 193 und 194),\".\n7.  § 22 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,2. Teletex-Vermittlungs-, Teletex-Konzentrator- und Teletex-Verteileinrichtungen,\".\n8.  § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na)      Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Nummern 2 bis 4.\nb)      Als neue Nummer 1 wird eingefügt:\n,, 1. den Abruf von Leitseiten, die von einem Anbieter in Netzknoten der Deutschen Bundes-\n11\npost bereitgehalten werden,     •\n9.  In§ 32 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1 a eingefügt:\n11\n\"1 a. das Überlassen von Endstelleneinrichtungen{§§ 91 bis 142),           •\n10. In§ 34 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:\n,,(1 a) Mobile Anpassungseinrichtungen zur galvanischen Anschaltung von Endeinrichtungen\nfür den Datenübermittlungsdienst gelten jeweils als Bestandteil der Endstelle, bei der sie einge-\nsetzt werden.\"\n11. § 35 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Anpassungseinrichtungen zur galvanischen Anschaltung von Endeinrichtungen für den\nDatenübermittlungsdienst an Anschlüsse mit analogen Anschaltepunkten sind posteigen, teil-\nnehmereigen oder privat. Anpassungseinrichtungen zur akustischen Anschaltung sind privat.\"\n11 a.     In § 36 Nr. 6 wird der Buchstabe d gestrichen.\n12. In§ 40 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\n,,5. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen {§§ 216 bis 229).\"\n13. In § 48 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:\n,,6. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen {§§ 216 bis 229).\"\n14. Nach§ 48 wird folgender Unterabschnitt 10 mit den§§ 48 a bis 48 d eingefügt:\n„Unterabschnitt 10\nTemexdienst\n§ 48a\nAllgemeines\n(1) Der Temexdienst dient der Übermittlung von Informationen beim Fernanzeigen, Fernmes-\nsen, Fernschalten und Ferneinstellen (Fernwirkinformationen) zwischen einer im Temexdienst als\nFernwirkleitstelle betriebenen Endstelle und einer bestimmten Gruppe von Endstellen, die im\nTemexdienst als Fernwirkaußenstellen betrieben werden.\n(2) Für den Zugang zum Temexdienst ist für Fernwirkanbieter (§ 373 a) eine Temexkennung\nerforderl i eh.","1384                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 48b\nEndeinrichtungen\n(1) Endeinrichtungen für den Temexdienst sind:\n1. Eindienstendeinrichtungen,\n2. Mehrdienstendeinrichtungen,\n3. Anpassungseinrichtungen.\n(2) Ein- oder Mehrdienstendeinrichtungen sind:\n1. Endeinrichtungen für Fernwirkleitstellen,\n2. Endeinrichtungen für Fernwirkaußenstellen.\n(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Temexdienst und andere Telekommunikations-\ndienste technisch gestaltet.\n§ 48c\nEigentum an Endstelleneinrichtungen\n(1) Endstelleneinrichtungen für den Temexdienst sind privat.\n(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefondienst technisch gestaltet sind, sind ent-\nsprechend§ 14 posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n(3) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefaxdienst         technisch gestaltet sind, sind\nentsprechend § 27 posteigen, teilnehmereigen oder privat.\n(4) Anpassungseinrichtungen zur galvanischen Anschaltung von Endeinrichtungen für Fern-\nwirkleitstellen an Wählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten sind posteigen, teilnehmer-\neigen oder privat.\n§ 48d\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Temexdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikations-\ndienstleistungen bereit:\n1. das überlassen von\na) Temexanschlüssen (§§ 90 e bis 90 h),\nb) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 65 bis 72),\nc) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten (§§ 73 bis 79),\nd) Direktrufanschlüssen (Anhang 4 §§ 10 und 16 bis 25),\n2. das Überlassen von Endstelleneinrichtungen(§§ 91 bis 142),\n3. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das\nErteilen der Benutzungserlaubnis(§§ 143 bis 148),\n4. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen(§§ 149 und 150),\n5. das Bereitstellen von\na) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 3 (§§ 163 bis 167 und 172 bis 175),\nb) Direktrufverbindungen (Anhang 4 §§ 11, 26 bis 30),\n6. das Bereitstellen besonderer Netzdienstleistungen(§§ 215 a und 215 b),\n7. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 216 bis 229).\nDas überlassen von Temexanschlüssen (Nummer 1 Buchstabe a) beinhaltet auch das Bereitstellen\nder erforderlichen festen Verbindung bis zur zuständigen Temexhauptzentrale.\"\n15. In § 49 werden das Wort „Rundfunkanstalten\" und das nachfolgende Komma durch das Wort\n,,und\" ersetzt.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                  1385\n16. § 55 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,( 1) Durchsage-Endstelleneinrichtungen sind teilnehmerei gen, alle übrigen Endstellenei n-\nrichtungen sind privat.\"\n17. In § 57 Abs. 5 werden nach dem Wort „posteigene\" die Worte „oder private\" eingefügt.\n18. In§ 62 Nr. 4 wird der Klammervermerk ,,(§ 292)\" durch den Klammervermerk ,,(§§ 228, 229 und\n292)\" ersetzt.\n19. Nach§ 62 werden folgende Unterabschnitte 5 und 6 mit den§§ 62 a bis 62 k eingefügt:\n„Unterabschnitt 5\nBreitbandverteildienst\n§ 62 a\nAllgemeines\nDer Breitbandverteildienst dient dem Empfang von Rundfunkprogrammen und deren Vertei-\nlung von dem zuständigen Netzknoten der Deutschen Bundespost zu den Endstellen für den\nBreitbandvertei ld ienst.\n§ 62 b\nZugehörigkeit von Endstelleneinrichtungen zum öffentlichen Telekommunikationsnetz\nEndstelleneinrichtungen für den Breitbandverteildienst gelten als Einrichtungen des öffentli-\nchen Telekommunikationsnetzes nur in dem Umfang, in dem sie der Übermittlung von Rund-\nfunkprogrammen dienen, die über Breitbandverteilanschlüsse übermittelt werden.\n§ 62 C\nBreitbandvertei Ianschl üsse\n(1) Ein Breitbandverteilanschluß verbindet die Endstelle mit der letzten Abzweigung des\nallgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost. Der Breitbandverteilanschluß endet mit einer\nAnschalteeinrichtung der Deutschen Bundespost, die einen Anschaltepunkt für die Anschaltung\nder privaten Endstelle enthält.\n(2) Zur Versorgung aller Wohneinheiten eines Grundstücks wird nur ein Breitbandverteilan-\nschluß überlassen. Dies gilt auch, wenn die Versorgung aller Wohneinheiten mehrerer Grund-\nstücke über eine private Endstelle gewährleistet ist.\n§ 62 d\nEndstellen, Endstelleneinrichtungen\n(1) Endstellen für den Breitbandverteildienst sind private Breitbandverteilanlagen.\n(2) Endstelleneinrichtungen einer privaten Breitbandverteilanlage können sich auf einem\noder auf mehreren Grundstücken befinden.\n(3) Die Endstelle endet mit der Anschlußstelle für die Rundfunkempfangsgeräte (Breitband-\nsteckdose) in den einzelnen Wohneinheiten.","1386                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 62 e\nPrivate Rundfunk-Empfangsantennenanlagen\n( 1) An Breitbandvertei lanschl üsse können auch private Rundfunk-Empfangsantennenanlagen\nangeschaltet werden. Die Vorschriften über private Breitbandverteilanlagen gelten entspre-\nchend.\n(2) Die Genehmigungspflicht nach § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen für Rundfunk-\nEmpfangsantennenanlagen, die an Breitbandverteilanschlüsse angeschaltet sind, bleibt unbe-\nrührt.\n§ 62  f\nZusammenschaltung in Anlagen\nAbweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach § 9 dürfen Breitbandverteilan-\nschlüsse mit anderen Anschlüssen nicht zusammengeschaltet werden.\n§ 62  g\nEigentum an Endstelleneinrichtungen\nEndstelleneinrichtungen für den Breitbandvertei !dienst sind privat.\n§ 62 h\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Breitbandverteildienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommuni-\nkationsdienstleistungen bereit:\n1. das Überlassen von Breitbandverteilanschlüssen (§§ 293 a bis 293 f),\n2. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das\nErteilen der Benutzungserlaubnis(§ 143 Abs. 1, 2 und 5 und §§ 144 bis 147).\nDas überlassen von Breitbandverteilanschlüssen beinhaltet auch das Bereitstellen der Verteilver-\nbindungen.\nUnterabschnitt 6\nÜbermittlungsdienst für Rundfunkprogramme\n§ 62 i\nAllgemeines\nDer übermittlungsdienst für Rundfunkprogramme dient der Übermittlung von Ton- und Fern-\nsehrundfunkprogrammen der öffentlich-rechtlichen und der privatrechtlichen Rundfunkveran-\nstalter.\n§ 62 j\nVertei Iverbind u ngen\nVerteilverbindungen für den übermittlungsdienst für Rundfunkprogramme (Rundfunkverbin-\ndungen) sind dauernd oder befristet bereitgestellte Verbindungen\n1.   zwischen  Studios,\n2.    zwischen  Studios und Netzknoten der Deutschen Bundespost,\n3.    zwischen  Netzknoten der Deutschen Bundespost,\n4.    zwischen  Netzknoten der Deutschen Bundespost und Rundfunksendern.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                         1387\n§ 62 k\nTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost\nInnerhalb des Übermittlungsdienstes für Rundfunkprogramme hält die Deutsche Bundespost\nfolgende Telekommunikationsdienstleistungen bereit:\n1. das Bereitstellen von Rundfunk-Sendeeinrichtungen(§-§ 293 g bis 293 m),\n2. das Bereitstellen von Rundfunkverbindungen(§§ 293 n bis 293 s).        ff\n20. In§ 65 Abs. 4 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nBenutzung 1m\nDaten-\nNr.               Telefonanschluß                                          Btld-\nTelefax-   über-                  Funkruf- Temex-\nsch1rm-\ndienst  mittlungs-                dienst  dienst\ntextd1enst\ndienst\na                        b                          C         d              e        f       g\n„1      Standard-Telefonanschluß ..........           ja        ja            ja        ja      ja\n2       Besondere Telefonanschlüsse\n2.1     Notrufanschluß für die Polizei und\nFeuerwehr .............................     nein      nein           nein     nein     nein\n2.2     Notrufanschluß an Straßen ...........       nein      nein           nein     nein     nein\n2.3     Telefonseelsorgeanschl uß ..........          ja        ja             ja       ja     nein\n2.4     Telefonanschluß mit bundeseinheit-\nlicher Rufnummer ..................           ja        ja           nein     nein     nein\n2.5     Funktelefonanschluß ...............           ja        ja           nein       ja     nein\n2.6     Seefunkanschl uß .... - ...............       ja      nein           nein       ja     nein\n2.7     Rheinfunkanschluß ................... -       ja      nein           nein       ja    nein\".\n21. § 66 wird wie folgt geändert:\na)   In Nummer 2.1 wird die Spalte c wie folgt geändert:\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n„a) Nur ankommender Telekommmunikationsverkehr zur Entgegennahme von Notrufen\nüber\naa) Wählverbi ndungen der Gruppe 1 (§§ 163 und 167),\nbb) handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 (§§ 186 bis 189).\"\nbb) Buchstabe b wird gestrichen.\nb) In Nummer 2.5.3 Spalte c wird der Text wie folgt gefaßt:\n„Abgehender Telekommunikationsverkehr über Wählverbindungen der Gruppe 6 (§§ 182 bis\n185) nur zu Meßeinrichtungen in den Netzknoten der Deutschen Bundespost.\"","1388                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n22. § 67 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 67\nÄnderungen\n( 1) Folgende Änderungen können bei Tele_fonanschl üssen ausgeführt werden:\n1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung der Endleitung,\n3. die Änderung der Rufnummer.\n(2) Bei Funkrufanschlüssen kann die Anzahl der Funkrufnummern geändert werden.\"\n23. § 68 wird wie folgt geändert:\na)    Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung werden je Wählanschluß mit\nanalogen Anschaltepunkten folgende Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                           Wählanschluß\nDM\na                                 b\n1       Standard-Telefonanschluß ............................ .            65,--\n2        Besondere Telefonanschlüsse\n2.1      Notrufanschluß für die Polizei und Feuerwehr .......... . nach Aufwand (§ 140),\nmindestens 65,-- DM\n2.2      Notrufanschluß an Straßen ............................ .          65,--\n2.3     Telefonseelsorgeanschluß ............................. .           65,--\n2.4     Telefonanschluß mit bundeseinheitlicher Rufnummer ... .            65,--\n2.5      Funktelefonanschlüsse\n2.5.1 Funktelefonanschluß der Gruppe B .................... .              65,--\n2.5.2 Funktelefonanschluß der Gruppe C .................... .              65,--\n2.5.3 Funktelefonanschluß der Gruppe CM .................. .           gebührenfrei\n2.6      Seefunkanschluß ..................................... .       gebührenfrei\n2.7      Rheinfunkanschluß ................................... .       gebührenfrei\n3        Funkrufanschluß ..................................... .          65,--\"\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\nc)    Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Anschlusses wird die einmalige Ge-\nbühr nach Absatz 1 nur einmal erhoben.\"\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:\n,,(3 a) Bei gleichzeitiger Verlegung der Endleitungen mehrerer Anschlüsse mit analogen\nAnschaltepunkten, an die Telefonanlagen angeschaltet sind, werden anstelle der Gebühren\nnach Absatz 1 Gebühren nach§ 140, mindestens 65,-- DM erhoben.\"","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                       1389\ne)  Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1.3 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1.3  Dienstzuschläge\n1.3.1 für die Benutzung im Telefaxdienst, je Anschluß ........ .              5,--\n1.3.2 für die Benutzung im Datenübermittlungsdienst mittels\nAnpassungseinrichtung, je Anschluß ................... .               5,--\n1.3.3 für die Benutzung im Temexdienst, je Anschluß für jeden\nZugang zu Temexhauptzentralen ...................... .               150,--\".\nbb) Nach Nummer 2.1.3 werden folgende Nummern 2.1.4 bis 2.1.6 eingefügt:\n„2.1.4 Übertragungsbaugruppe für Wählverbindungen aus dem\neigenen Ortsnetzbereich .............................. .               9,25\n2.1.5    Übertragungsbaugruppe mit Gleichstromzeichengabe .. .                 13,35\n2.1.6 Zusatzbaugruppe nach Nr. 2.1.5 zur Einschränkung von\nFehlanrufen ......................................... .                8,45\".\ncc) In Spalte c werden bei Nummer 3.1 die Betragsangabe „50,--\" durch die Betragsangabe\n,,40,--\", bei Nummer 3.2.1 die Betragsangabe „35,--\" durch die Betragsangabe „30, --\"\nund bei Nummer 3.2.2 die Betragsangabe „30,--\" durch die Betragsangabe „20,--\" ersetzt.\nf)  Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4 Nr. 1.2.3\" durch die Angabe „Absatz 4 Nr. 1.1.3 und\n1.2.3\" ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden die Worte „höchstens zwei Anschlüsse\" durch die Worte „höchstens\nzwei Standard-Telefonanschlüsse\" ersetzt.\ng)  Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a einge_fügt:\n,,(6 a) Absatz 6 gilt für Telefons~elsorgeanschlüsse und Telefonanschlüsse mit bundesein-\nheitl icher Rufnummer entsprechend.\"\nh) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,(7) Der Dienstzuschlag für die Benutzung im Telefaxdienst (Absatz 4 Nr. 1.3.1) wird bei\nmehreren Anschlüssen, an die eine Anlage angeschaltet ist, nur entsprechend der Anzahl der\nFernkopierer mit Zugang zum Telefaxdienst erhoben, wenn die Anzahl dieser Fernkopierer\ngeringer ist als die Anzahl der Anschlüsse. Satz 1 gilt für Dienstzuschläge für die Benutzung im\nDatenübermittlungsdienst (Absatz 4 Nr. 1.3.2) bei Anpassungseinrichtungen zur galvanischen\nAnschaltung von Endeinrichtungen für den Datenübermittlungsdienst in Anlagen ent-\nsprechend.\"\ni)  Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7 a eingefügt:\n,,(7 a) Der Dienstzuschlag (Absatz 4 Nr. 1.3.2) wird auch für jede mobile Anpassungseinrich-\ntung(§ 34 Abs. 1 a) erhoben, die eine Benutzung bestimmter, dafür vorbereiteter Anschlüsse\nim Datenübermittlungsdienst ermöglicht.\"\n24. § 69 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefaßt:\n„5       Vergleichszählung.................     a)  Auf schriftliches Verlangen des Teilneh-\nmers zur Kontrolle der Gebühren für\neinen festgelegten Zeitraum die von sei-\nnem Wählanschluß ausgehenden Wähl-\nverbindungen einzeln registrieren,","1390                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nb) den Teilnehmer nach dem festgelegten\nZeitraum informieren über:\naa) die Rufnummern der angerufenen\nAnschlüsse,\nbb) Datum und Uhrzeit der registrierten\nWählverbindungen,\ncc) die bei den registrierten Wählver-\nbi ndungen aufgekommenen Ge-\nbühreneinheiten.\n6   Feststellen ankommender Wählver-\nbindungen\n6.1 durch Fangeinrichtung . . . . . . . . . . . . . a) Auf begründetes schriftliches Verlangen\ndes Teilnehmers, bei dem bedrohende\noder belästigende Anrufe ankommen,\nfür einen festgelegten Zeitraum durch\nFangeinrichtung innerhalb der tägli-\nchen Dienstzeit von ihm bestimmte\nWählverbindungen feststellen und regi-\nstrieren, von welchen Wählanschlüssen\noder von welchen öffentlichen Telefon-\nstellen zum Wählanschluß des Teilneh-\nmers hin diese Wählverbindungen auf-\ngebaut wurden,\nb) den Teilnehmer nach dem festgelegten\nZeitraum informieren über:\naa) die Rufnummern der registrierten\nWählanschlüsse,\nbb) die Namen und Anschriften der In-\nhaber dieser Wählanschlüsse oder\ndie Standorte der öffentlichen Tele-\nfonstellen,\ncc) Datum und Uhrzeit der Feststellung\nder registrierten Wähl verbind u n-\ngen.\nRufnummern werden nicht mitgeteilt,\nwenn der Eintrag in das amtliche Teil-\nnehmerverzeichnis unterblieben ist\n( § 218 Abs. 6 und 7).\n6.2 durch Zählvergleichseinrichtung....             a) Auf begründetes schriftliches Verlangen\ndes Teilnehmers, bei dem bedrohende\noder belästigende Anrufe ankommen,\nfür einen festgelegten Zeitr,aum fest-\nstellen und registrieren, ob und wann\nvon einem vom Teilnehmer benannten\nWählanschluß aus zum Wählanschluß\ndes Teilnehmers hin Wählverbindungen\naufgebaut wurden,\nb) den Teilnehmer nach dem festgelegten\nZeitraum informieren über:\naa) die Rufnummer des benannten\nWählanschlusses,\nbb) den Namen und die Anschrift des In-\nhabers dieses Wählanschlusses,","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                     1391\ncc) Datum und Uhrzeit der registrierten\nVerbindung oder des Verbindungs-\nversuchs.\nDie Rufnummer wird nicht mitgeteilt,\nwenn der Eintrag in das amtliche Teil-\nnehmerverzeichnis unterblieben ist\n(§ 218Abs. 6 und 7).\"\nbb) Folgende Nummern 9 und 1O werden angefügt:\n„9      Zusätzl i ehe Entdäm pfu ngsma ßna h-\nmen.............................. Entdämpfungsmaßnahmen, die über die\nübertragungstechnischen Standard-Qual itä-\nten des Anschlusses hinausgehen.\n10      Einseitiger Funkverkehr............      Berechtigung für Seefunkanschlüsse zur Teil-\nnahme am einseitigen Funkverkehr über\nTelegrafiefunk oder Sprechfunk.\"\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\n,,(1 a) Für Funkrufanschlüsse wird als besondere Betriebsmöglichkeit die Sperre D mit fol-\ngenden Leistungsmerkmalen angeboten:\n1. Der Funkrufanschluß wird für ankommenden Telekommunikationsverkehr gesperrt,\n2. die Sperrzeit wird einzeln festgelegt,\n3. der Anrufer erhält einen Hinweis, daß der Funkrufanschluß vorübergehend nicht er-\nreichbar ist.\"\nc) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:\n,,(3) Zusätzlich zu der Voraussetzung nach Absatz 2 gelten für die Vergleichszählung (Ab-\nsatz 1 Nr. 5) folgende Voraussetzungen:\n1.     Bei Wählanschlüssen im Haushalt des Teilnehmers ist von den zum Haushalt gehörenden\nMitbenutzern eine schriftliche Erklärung beizubringen, daß sie mit der Registrierung der\nWählverbindungen und der Bekanntgabe an den Teilnehmer einverstanden sind.\n2.     Es muß eine schriftliche Verpflichtung des Teilnehmers vorliegen, alle anderen Mitbe-\nnutzer seiner Wählanschlüsse darauf hinzuweisen, daß von der Deutschen Bundespost Re-\ngistrierungen zur Kontrolle der Gebühren vorgenommen und ihm bekanntgegeben wer-\nden.\n(4) Die besondere Betriebsmöglichkeit Feststellen ankommender Wählverbindungen\ndurch Zählvergleichseinrichtung (Absatz 1 Nr. 6.2) wird nur bereitgestellt, wenn das Feststel-\nlen ankommender Wählverbindungen durch Fangeinrichtung (Absatz 1 Nr. 6.1) nicht erfolg-\nversprechend ist.\n(5) Zusätzlich zu der Voraussetzung nach Absatz 2 gelten für die Bereitstellung von Anruf-\nweiterschaltungen (Absatz 1 Nr. 8) folgende Voraussetzungen:\n1.     Bei den Anrufweiterschaltungen 1 und 2 (Absatz 1 Nr. 8.1 und 8.2) ist eine schriftliche Er-\nklärung des Teilnehmers beizubringen, daß der Inhaber des Telefonanschlusses, zu dem\ndie Anrufe weitergeschaltet werden sollen, der Anrufweiterschaltung zugestimmt hat.\n2.     Die Anrufweiterschaltung 3 (Absatz 1 Nr. 8.3) darf vom Teilnehmer nur dann eingeschal-\ntet werden, wenn der Inhaber des Anschlusses, zu dem die Anrufe weitergeschaltet wer-\nden sollen, der Anrufweiterschaltung zugestimmt hat.\n3.     Die Anrufweiterschaltung wird ausgeschaltet, wenn der Inhaber des Telefonanschlusses,\nzu dem die Anrufe weitergeschaltet werden, die Abschaltung verlangt.\"","1392                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n25. § 70 wird wie folgt geändert:\na)  Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\n,,(1 a) Für die Änderung der Anzahl der Wiedergabeübertragungen bei der besonderen\nBetriebsmöglichkeit Mehrfachzugang wird eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.\"\nb)  In Absatz 3 werden folgende Nummern 9 und 10 angefügt:\n„9         Zusätzliche Entdämpfungsmaßnahmen ........... .                     12,--\n10         Einseitiger Funkverkehr\nl 0. 1     über Telegrafiefunk ............................. .                 15,--\n10.2       über Sprechfunk ................................ .                    3,--\nc)  In Absatz 4 werden nach den Worten „Sperre A\" die Worte „oder D\" eingefügt.\n26. In § 72 Abs. 2 Spalte c werden bei Nummer 2 die Betragsangabe „ 1000,--\" durch die Betragsan-\ngabe „500,--\", bei Nummer 3.1 die Betragsangabe „25,--\" durch die Betragsangabe „20,--\" und\nbei Nr. 3.2 die Betragsangabe „20,--\" durch die Betragsangabe„ 15,--\" ersetzt.\n27. § 73 wird wie folgt geändert:\na)  In Absatz 2 Nr. 6 wird das Wort „bis\" gestrichen.\nb)  In Absatz 5 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nBenutzung 1m\nDaten-\nNr                   Wählanschluß                                                      Bild-\nTelex- Teletex-    über-                Temex-\nschirm-\ndienst  dienst   m1ttlungs-             dienst\ntextdienst\ndienst\nil                         b                            C       d          e           f        g\n„1       Gruppe L mit einer Übertragungsge-\nschwindigkeit von\n1.1        50 bit/s ........................ - ..... - .   ja    nein         ja         nein     nein\n1.2       300 bit/s ........................             nein    nein         ja         nein      ja\n1.3      2400 bit/s .......... - - ...................   nein      ja         ja          ja       ja\n1.4      4800 bit/s ...............................      nein    nein         ja         nein      ja\n1.5      9600 bit/s ...... - ......................      nein    nein         ja         nein      ja\n1.6        48 kbit/s (Mehrkanalanschluß) ...             nein    nein         ja         nein     nein\n2        Gruppe P .........................              nein    nein         ja          ja      nein\n3        Gruppe S .........................              nein    nein         ja         nein    nein\".\nc)  Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n,,(6) Die Benutzung von Wählanschlüssen der Gruppe P im Bildschirmtextdienst ist nur\nmöglich, wenn für den Anschluß die besondere Betriebsmöglichkeit Gebührenübernahme\n(§ 77 Abs. 7 Nr. 5) bereitgestellt wurde.\"\n28. In§ 74 Nr. 1.6 Spalte b wird das Wort „bis\" gestrichen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                    1393\n29. § 75 wird wie folgt geändert:\na)  Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,\".\nb)  In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt, und die Nummern 3 und 4 werden\ngestrichen.\n30. § 76 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Anschlusses wird die einmalige Gebühr\nnach Absatz 2 nur einmal erhoben.\"\nb)   Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n\"1         Gruppe L\n1. 1       mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n1. 1. 1    50 bit/s als\n1. 1. 1. 1 Telexanschluß ................................... .             80,--\n1.1. 1.2   Seefunkanschluß ................................ .           gebühren-\nfrei\n1.1.2         300 bit/s . ...................................... .        120,--\n1. 1.3      2400 bit/s ....................................... .          220,--      180,--\n1.1.4      4800 bit/s ....................................... .           310,--     270,--\n1. 1.5     9600 bit/s ....................................... .           510,--     470,--\n1.1.6          48 kbit/s (Mehrkanalanschluß) ................. .        2 000,--\n1.2        Dienstzuschlag für die Benutzung von Wählanschlüs-\nsen nach den Nummern 1.1.2 bis 1.1.5 im Temex-\ndienst, •je Anschluß mit Zugang zu Temexhauptzen-\ntralen .......................................... .            150,--      150,--\".\nc)  Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:\n„Bei Wählanschlüssen mit einer Sammelrufnummer(§ 79) ist die Wahl der Grundgebühr nur\neinheitlich für alle Wählanschlüsse möglich. Für den Wechsel der zu erhebenden Grundge-\nbühr wird je Anschluß eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben. Der Wechsel wird nur\nzum Ende' eines Kalendermonats durchgeführt.\"\n31. § 77 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3.2 Spalte c wird bei Buchstabe a das Wort „Schnittstelle\" durch das Wort\n,,Anschalteei nrichtung\" ersetzt.\nbb) Nummer 5 wird gestrichen.\ncc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\n„9     Ersatzstromversorgu ngsei n ri chtu ng\nin Einschubausführung............. Zusätzliche Stromversorgungsbaugruppe\nfür den Einsatz in Aufnahmerahmen für\nBasisbandgeräte in Einschubausführung.\"\nb)  In Absatz 2 Nr. 2 Spalte c wird das Wort „Rundschreibverbindungen\" durch das Wort „Rund-\nsendeverbindungen\" ersetzt.","1394                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nc)  In Absatz 4 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nNr.            Besondere Betriebsmögl1chke1ten                      Leistungsumfang\n,'l                           b                                            C\n\"1          Gebührenübernahme ..............           Übernahme der Gebühren für ankommende\nWählverbindungen, die von Wählanschlüssen\nder Gruppe L ausgehen, die der Teilnehmer\nbestimmt hat.\n2           Besondere Anschalteeinrichtung _...        Anschalteei nrichtung mit Schnittstellenbe-\ndingungen, die von den Standard-Schnittstel-\nlenbedingungen abweichen.\"\nd)  In Absatz 5 werden die Worte „angeboten, Verbindungsübergänge 1/3 (§§ 193 und 194) ent-\ngegenzunehmen.\" durch die Worte „die Berechtigung angeboten, ankommenden Telekom-\nmunikationsverkehr über Verbindungsübergänge 1/31 (§ § 193 und 194) entgegenzu neh-\nmen.\" ersetzt.\ne)  Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Text wird das Wort „bis\" durch das Wort „von\" ersetzt.\nbb) Nummer 1 Spalte c wird wie folgt gefaßt:\n,,Übernahme der Gebühren für ankommende Wählverbindungen, die von Wählanschlüs-\nsen der Gruppe L ausgehen, die der Teilnehmer bestimmt hat.\"\nf)  Absatz 7 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 6 wird der Text in Spalte c wie folgt gefaßt:\n,,Berechtigung, ankommenden Telekommunikationsverkehr über Verbindungsüber-\ngänge 1/5 und 3/5 entgegenzunehmen(§§ 193 und 194).\"\nbb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:\n„ 10   Ersatzstromversorgungsei nrichtung\nin Einschubausführung ............ .       Zusätzliche Stromversorgungsbaugruppe\nfür den Einsatz in Aufnahmerahmen für\nBasisbandgeräte in Einschubausführung.\"\ng)  Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7 a eingefügt:\n,,(7 a) Die besonderen Betriebsmöglichkeiten nach Absatz 7 Nr. 1 bis 7 werden auch für\nWählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 48 kbit/s (Mehr-\nkanalanschluß) für Kanäle zur Nutzung von Wählanschlüssen der Gruppe 5 angeboten.\"\n32. § 78 wird wie folgt geändert:\na)  In Absatz 1 Nr. 13 werden das Komma und die Worte „je weiteren logischen Kanal\" ge-\nstrichen.\nb)  In Absatz 2 wird das Wort „in der Endstelle\" durch die Worte „an der Anschalteeinrichtung\ndes Anschlusses\" ersetzt.\nc)  Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2 a und 2 b eingefügt:\n,,(2 a) Bei gleichzeitiger betriebsfähiger Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglich-\nkeiten und der zugehörenden Anschlüsse wird die Gebühr nach Absatz 1 nicht erhoben; das\ngilt nicht für die betriebsfähige Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeit Verbin-\ndungsübergang (Absatz 1 Nr. 9).","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987            1395\n(2 b} Bei gleichzeitiger betriebsfähiger Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglich-\nkeiten Mehrfachbetrieb (Absatz 1 Nr. 13) und feste virtuelle Verbindung (Absatz 1 Nr. 11)\nwird anstelle der Gebühren nach Absatz 1 Nr. 11 und 13 eine einmalige Gebühr von 10,-- DM\nerhoben.\"\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 5 wird gestrichen.\nbb) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:\n„ 12      Besondere Anschalteeinrichtung als\n12.1     Anschlußgerät für eine Übertragungsge-\nschwindigkeit bis zu 300 bit/s ............... .          30,--\n12.2     Basisbandgerät für eine Übertragungsge-\nschwindigkeit von 2400 bit/s\n12.2.1    mit Tastenfeld und Signalanzeigefeld ....... .            70,--\n12.2.2   ohne Tastenfeld und Signalanzeigefeld. . ... .             30,--\n12.3      Basisbandgerät für eine ü bertragu ngsge-\nschwindigkeit von 4800 bit/s oder 9600 bit/s\n12.3.1   mit Tastenfeld und Signalanzeigefeld ....... .             80,--\n12.3.2   ohne Tastenfeld und Signalanzeigefeld ...... .             40,--\ncc) In Nummer 15 Spalte b werden nach dem Wort „Verbindung\" ein Komma und die Worte\n,,je feste virtuelle Verbindung\" eingefügt.\ndd) In Nummer 19.4.2 Spalte d wird die Betragsangabe „ 72,--\" durch die Betragsangabe\n,,64,--\" ersetzt.\nee) In Nummer 19.4.3 Spalte d wird die Betragsangabe „86,--\" durch die Betragsangabe\n,, 78,--\" ersetzt.\nff) Folgende Nummer 21 wird angefügt:\n„21      Ersatzstromversorgungseinrichtung in Ein-I\n1schubausführung .......................... .                50,--\ne)   Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n,,(5) Die monatliche Grundgebühr für die besondere Betriebsmöglichkeit Gebührenüber-\nnahme (Absatz 3 Nr. 11) wird bei Wählanschlüssen der Gruppe L für jeden vom Teilnehmer\nbestimmten Anschluß, von dem die Gebühren übernommen werden sollen, erhoben. Handelt\nes sich dabei um Wählanschlüsse mit einer Sammelrufnummer, wird die Gebühr für die Ge-\nbührenübernahme je Sammelrufnummer erhoben.\"\n33. Nach§ 79 werden folgende§§ 79 a und 79 b eingefügt:\n,,§ 79 a\nErsatzschaltungen\nFür Wählanschlüsse der Gruppe L, ausgenommen Wählanschlüsse mit einer Übertragungs-\ngeschwindigkeit von 50 bit/s, und für Wählanschlüsse der Gruppe P werden folgende Ersatzschal-\ntungen angeboten:\n1. die Ersatzschaltung der gesamten Anschlußleitung mit Anschalteeinrichtung (Ersatzschal-\ntung A),\n2. die Ersatzschaltung von Teilen der Anschlußleitung (Ersatzschaltung B).","1396                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 79 b\nGebühren für Ersatzschaltungen\n(1) Für Ersatzschaltungen werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                          Ersatzscha ltu ngen\nDM\nd                                    b                                             C\n1      Ersatzschaltung A .....................................         Gebühren wie für entspre-\nchende Wählanschlüsse der\nGruppe L oder P\n(§§ 76 bis 78)\n2      Ersatzschaltung B .....................................         Gebühren wie für entspre-\nchende Direktrufanschlüsse\n(Anhang 4 §§ 19 bis 24) und\nDi rektrufverbi nd u ngen\n(Anhang 4 §§ 27 bis 29)\n3      Umschalteinrichtungen in Netzknoten der Deutschen\nBundespost für Ersatzschaltungen A oder B\n3.1    je Umschalteinrichtung, monatlich ......................                    30,--\n3.2    je beschalteten Ein- oder Ausgang, monatlich ...........                     10,--\n(2) Die Gebühren für Umschalteinrichtungen (Absatz 1 Nr. 3) werden nicht erhoben, wenn für\ndie überlassenen Wählanschlüsse die Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit im Rahmen\neines Dauerauftrages (§§ 216 und 217) als zusätzliche Telekommunikationsdienstleistung bereit-\ngestellt wurde.\n(3) Für die Umschaltung eines Anschlusses auf die Ersatzschaltung werden für jede Umschal-\ntung folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr                             Umschaltung\nDM\nd                                    b                                             C\n1      innerhalb der täglichen Dienstzeit ......................                   200,--\n2      außerhalb der täglichen Dienstzeit. .....................                   400,--\n(4) Die Gebühren für die Umschaltungen werden nicht erhoben, wenn die Umschaltung durch\ngestörte Einrichtungen der Deutschen Bundespost erforderlich wurde.\n(5) In Fällen der Umschaltung auf Ersatzschaltungen werden für die Ersatzschaltungen die Ge-\nbühren wie für überlassene Anschlüsse und für die ersatzgeschalteten Anschlüsse die Gebühren\nwie für vergleichbare Ersatzschaltungen erhoben.\n(6) Der Zeitraum der Umschaltung beginnt mit der funktionsfähigen Bereitstellung der Ersatz-\nschaltung und endet mit der funktionsfähigen Wiederbereitstellung der ersatzgeschalteten An-\nschlüsse.\n(7) In Fällen der Umschaltung auf Ersatzschaltungen B werden für den Zeitraum der Umschal-\ntung die Gebühren für die Anschlüsse und Ersatzschaltungen tageweise berechnet. Angefangene\nTage zählen als volle Tage. Es wird mindestens die Gebühr für einen Tag erhoben. Für die Dauer\nder Umschaltarbeiten werden die jeweiligen Gebühren weitererhoben.\"","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                1397\n34. § 80 wird wie folgt geändert:\na)    Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Als Festanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten werden angeboten:\n1. Basisfestanschlüsse mit zwei Basiskanälen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von je\n64 kbit/s und einem Kanal für die Zeichengabe,\n2. Primärmultiplexfestanschlüsse mit 30 Basiskanälen mit einer Übertragungsgeschwindig-\nkeit von je 64 kbit/s und einem Kanal für die Zeichengabe.\"\nb)    In Absatz 4 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a eingefügt:\n,,2 a. Teletexdienst,\"\n35. § 81 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Standard-Betriebsmöglichkeit der Festanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten ist\nankommender und abgehender Telekommunikationsverkehr\n1. bei Basisfestanschlüssen über eine oder zwei Festverbindungen der Gruppe 2 {§§ 195 bis 198),\n2. bei Primärmultiplexfestanschlüssen über mindestens 15 bis höchstens 30 Festverbindungen\nder Gruppe 2 {§§ 195 bis 198).\"\n36. § 82 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 82\nÄnderungen\nFolgende Änderungen können bei Festanschlüssen ausgeführt werden:\n1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung der Endleitung.\"\n37. § 83 wird wie folgt geändert:\na)    Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2       mit digitalem Anschaltepunkt\n2.1       Basisfestanschl uß ........................................ .       130,--\n2.2       Primärmultiplexfestanschluß ............................. .         200,--\".\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,{3) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Anschlusses wird die einmalige Gebühr\nnach Absatz 2 nur einmal erhoben.\"\nc)    Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2       mit digitalem Anschaltepunkt\n2. 1     Basisfestanschl uß ........................................ .        74,--\n2.2      Primärmultiplexfestanschluß ............................. .         518,--\".","1398                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n38. § 84 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 84\nBesondere Betriebsmöglichkeiten\nFür Festanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten werden als besondere Betriebsmöglichkei-\nten angeboten:\n1. die vierdrähtige Führung des Anschlusses,\n2. die Sechsdraht-Schnittstelle.\"\n39. § 85 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 85\nGebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von besonderen Betriebsmöglich-\nkeiten wird je Betriebsmöglichkeit eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.\n(2) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten werden je Betriebsmöglichkeit folgende Grund-\ngebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühr\nNr                         Besondere Betr1ebsmögl1chke1ten\nDM\ni\\                                       b                                         C\n1            Vierdrähtige Führung des Anschlusses ......................             12,50\n2            Sechsdraht-Schnittstelle\n2.1          bei einem Festanschluß mit Ortsfestverbindung .............            150,--\n2.2          bei einem Festanschluß mit Nah- oder Fernfestverbindung ...            200,--\".\n40. § 86 wird wie folgt geändert:\na)     Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,( 1) Als Universalanschlüsse werden angeboten:\n1.     Basisanschlüsse,\n2.      Primärmultiplexanschlüsse.\"\nb)     Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a und 1 b eingefügt:\n,,(1 a) Basisanschlüsse werden mit zwei Basiskanälen mit einer Übertragungsgeschwindig-\nkeit von je 64 kbit/s und einem Kanal für die Zeichengabe angeboten.\n(1 b) Primärmultiplexanschlüsse werden mit 30 Basiskanälen mit einer Übertragungsge-\nschwindigkeit von je 64 kbit/s und einem Kanal für die Zeichengabe angeboten. Primär-\nmultiplexanschlüsse werden nur zur Anschaltung von Anlagen überlassen.\"\n41. § 88 wird wie folgt geändert:\na)     Der bisherige Text wird Absatz 1.\nb)      Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 wird gestrichen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                    1399\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und folgende Nummern 5 bis 8\nwerden angefügt:\n„5. Übermitteln von Informationen über\na) den Betriebszustand von Netzknoteneinrichtungen,\nb) die aktivierten Betriebsmöglichkeiten des Universalanschlusses,\n6. Informationen über die Rufnummern des eigenen Universalanschlusses an die Univer-\nsalanschlüsse übermitteln, zu denen abgehende Verbindungen aufgebaut werden,\n7. während einer bestehenden Verbindung weitere ankommende Verbindungsversuche\nanzeigen; bei Verbindungsversuchen, die von Universalanschlüssen ausgehen, wer-\nden zusätzlich Informationen über die Rufnummern dieser Universalanschlüsse über-\nmittelt,\n8.  Durchwahl bis zu Endeinrichtungen der angeschalteten Endstelle.\"\nc)    Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n,,(2) Die Standard-Betriebsmöglichkeit Übermitteln von Informationen über die eigene\nRufnummer (Absatz 1 Nr. 6) wird auf Antrag des Teilnehmers generell verhindert.\n(3) Bei der Standard-Betriebsmöglichkeit Anzeige weiterer ankommender Verbindungs-\nversuche (Absatz 1 Nr. 7) unterbleibt die Übermittlung der Rufnummerninformation, wenn\nsie auf Antrag des anrufenden Teilnehmers generell verhindert ist (Absatz 2). Die Anzeige\nweiterer ankommender Verbindungen wird für Universalanschlüsse, an die Anlagen ange-\nschaltet sind, nicht angeboten.\"\n42. § 89 wird wie folgt gefaßt:\n,,§89\nÄnderungen\nFolgende Änderungen können bei Universalanschlüssen ausgeführt werden:\n1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung der Endleitung,\n3. die Änderung der Rufnummer.\"\n43. § 90 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 90\nGebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung von Universalanschlüssen werden je Anschluß folgen-\nde Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                              Universalanschluß\nDM\n;\\                                      b                                          C\n1         Basisanschl uß ............................................             130,--\n2         Primärmultiplexanschluß ..................................              200,--\n(2) Für die Änderung von Universalanschlüssen wird je Anschluß eine einmalige Gebühr von\n65,-- DM erhoben.\n(3) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Anschlusses wird die einmalige Gebühr\nnach Absatz 2 nur einmal erhoben. ·","1400                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil   1\n(4) Für Universalanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden je Anschluß folgende\nGrundgebühren erhoben:\nMonatl,che Grundgebühr\nNr:                            Un,versalanschluß\nDM\n1                                      b                                                    C\n1      Basisanschluß ............................................                            74,--\nII\n2      Primärmultiplexanschluß ..................................                          518,--\n44. Nach§ 90 werden folgende§§ 90 a bis 90 h eingefügt:\n,, § 90 a\nBesondere Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für Universalanschlüsse werden folgende besonderen Betriebsmöglichkeiten angeboten:\nNr         Besondere Betriebsmöglichkeiten                             Leistungsumfang\nil                       b                                                    C\n1      Anschlußsperren\n1.1    Sperre A ..........................           a)  Der Universalanschluß wird für abgehenden\nund ankommenden Telekommunikationsver-\nkehr gesperrt,\nb) die Sperrzeiten werden einzeln festgelegt,\nc) innerhalb des Telefondienstes erhält der An-\nrufer einen Hinweis, daß der Universal-\nanschluß vorübergehend nicht erreichbar ist,\nd) von der Sperre ausgenommen sind\naa) Universalanschlüsse, die im Teletex- oder\nTelefaxdienst benutzt werden,\nbb) Wählverbindungen zu Notrufanschlüssen\nfür die Polizei und Feuerwehr.\n1.2    Sperre B ..........................           a)   Der Universalanschluß wird innerhalb des Te-\nlefondienstes für abgehenden Telekommuni-\nkationsverkehr für folgende vom Teilnehmer\nbestimmte Selbstwähl-Verkehrsbeziehungen\ngesperrt:\naa) Auslandswählverbindungen ohne euro-\npäische Länder und außereuropäische\nMittelmeerländer,\nbb) alle Auslandswählverbindungen,\ncc) Fern- und alle Auslandswählverbindun-\ngen,\ndd) alle Wählverbindungen mit Ausnahme\nder Wählverbindungen zu Notrufan-\nschlüssen für die Polizei und Feuerwehr,\nb) die Sperrzeit wird vom Teilnehmer selbst von\nseinem dazu berechtigten Universalanschluß\naus festgelegt,\nc) von der Sperre ausgenommen sind Universal-\nanschlüsse, an die Anlagen angeschaltet sind.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                                       1401\nNr       Besondere Betriebsmögl1chke1ten                                             Leistungsumfang\nrl                           b                                                              C\n1.3   Sperre C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a)  Der Universalanschluß wird innerhalb aller\nTelekommunikationsdienste für abgehenden\nTelekommunikationsverkehr für folgende\nvom Teilnehmer bestimmte Selbstwähl-Ver-\nkehrsbeziehungen gesperrt:\naa) Auslandswählverbindungen ohne euro-\npäische Länder und außereuropäische\nMittelmeerländer,\nbb) alle Auslandswählverbindungen,\ncc) Fern- und alle Auslandswählverbindun-\ngen,\ndd) alle Wählverbindungen mit Ausnahme\nder Wählverbindungen zu Notrufan-\nschlüssen für die Polizei und Feuerwehr,\nb) die Sperrzeit wird vom Teilnehmer selbst von\nseinem dazu berechtigten Universalanschluß\naus festgelegt,\nc) von der Sperre ausgenommen sind Universal-\nanschlüsse, an die Anlagen angeschaltet sind.\n2     Geschlossene Benutzergruppe . . . . . . a)                       Innerhalb eines bestimmten Telekommunika-\ntionsdienstes abgehender und ankommender\nTelekommunikationsverkehr nur mit einer\nbestimmten Gruppe von Universalanschlüs-\nsen,\nb) für bestimmte, vom Teilnehmer festgelegte\nUniversalanschlüsse der geschlossenen Benut-\nzergruppe abgehender Telekommunikations-\nverkehr auch mit Anschlüssen außerhalb der\ngeschlossenen Benutzergruppe {Au ßenver-\nkehr).\n3     übermitteln von Gebühreninforma-\ntionen\n3.1   Gebühreninformation A ............ Mitteilung über die Anzahl der für eine Wählver-\nbindung aufgekommenen Gebühreneinheiten\nwährend der Wählverbindung.\n3.2   Gebühreninformation B............                            Mitteilung über die Anzahl der für eine Wählver-\nbindung aufgekommenen Gebühreneinheiten\nnach Beendigung der Wählverbindung.","1402                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nNr       Besondere Betr1ebsmögl1chke1ten                           Leistungsumfang\nb\n4    Feststellen ankommender Wählver-\nbindungen\n4.1  einzelne Wählverbindungen........           a)  Auf begründetes schriftliches Verlangen des\nTeilnehmers, bei dem bedrohende oder belä-\nstigende Anrufe ankommen, für einen fest-\ngelegten Zeitraum feststellen und registrie-\nren, von welchen Anschlüssen oder von wel-\nchen öffentlichen Telefonstellen zum Univer-\nsalanschluß des Teilnehmers hin Wählverbin-\ndungen aufgebaut wurden,\nb) Registrierung nur der vom Teilnehmer be-\nstimmten Wählverbindungen,\nc) den Teilnehmer nach dem festgelegten Zeit-\nraum informieren über:\naa) die Rufnummern der registrierten An-\nschlüsse,\nbb) die Namen und Anschriften der Inhaber\ndieser Anschlüsse oder die Standorte der\nöffentlichen Tel efonstel Ien,\ncc) Datum und Uhrzeit der registrierten\nWählverbindungen.\nRufnummern werden nicht mitgeteilt, wenn\nder Eintrag in das amtliche Tei I nehmerver-\nzeichnis unterblieben ist(§ 218 Abs. 6 und 7) .\n4.2  alle Wählverbindungen............           a) Auf begründetes schriftliches Verlangen des\nTeilnehmers, bei dem bedrohende oder belä-\nstigende Anrufe ankommen, für einen fest-\ngelegten Zeitraum feststellen und registrie-\nren, von welchen Anschlüssen oder von wel-\nchen öffentlichen Telefonstellen zum Univer-\nsalanschluß des Teilnehmers hin Wählverbin-\ndungen aufgebaut wurden,\nb) Registrierung aller ankommenden Wählver-\nbindungen,\nc) den Teilnehmer nach dem festgelegten Zeit-\nraum informieren über:\naa) die Rufnummern der registrierten An-\nschlüsse,\nbb) die Namen und Anschriften der Inhaber\ndieser Anschlüsse oder die Standorte der\nöffentlichen Telefonstellen,\ncc) Datum und Uhrzeit der registrierten\nWählverbi ndungen.\nRufnummern werden nicht mitgeteilt, wenn\nder Eintrag in das amtliche Teilnehmerver-\nzeichnis unterblieben ist(§ 218 Abs. 6 und 7).\n5    Semipermanente Verbindung... . . . . Festverbindungen der Gruppe 3 (§ 195 Abs. 4)\nkönnen benutzt werden.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                     1403\nNr       Besondere Betriebsmögl1chke1ten                        Leistungsumfang\nil                      b                                              C\n6     Anrufumleitung ...................      a)  Innerhalb eines bestimmten Telekommunika-\ntionsdienstes zu beliebigen Zeiten vom Teil-\nnehmer einschaltbare Umleitung ankommen-\nder Verbindungen zu einem im Einzelfall be-\nstimmten anderen Anschluß,\nb) dem anrufenden Teilnehmer mit Universalan-\nschluß\naa) werden Informationen übermittelt, daß\nseine Verbindung umgeleitet wurde,\nbb) werden Informationen über die Rufnum-\nmer des Universalanschlusses übermittelt,\nzu dem seine Verbindung umgeleitet\nwurde,\nc) dem angerufenen Teilnehmer mit Universal-\nanschluß\naa) werden Informationen übermittelt, daß\nes sich um eine umgeleitete Verbindung\nhandelt,\nbb) werden Informationen über die Rufnum-\nmer des Universalanschlusses übermittelt,\nvon dem die umgeleitete Verbindung\nausgegangen ist.\n7     Anrufweiterschaltung .............      a)  Innerhalb eines bestimmten Telekommunika-\ntionsdienstes zu beliebigen Zeiten vom Teil-\nnehmer einschaltbare Weiterschaltung an-\nkommender Verbindungen nach 15 Sekun-\nden zu einem im Einzelfall bestimmten ande-\nren Anschluß,\nb) Möglichkeit, die Verbindung vor der Anruf-\nweiterschaltung entgegenzunehmen,\nc) dem anrufenden Teilnehmer mit Universal an-\nschluß\naa) werden Informationen übermittelt, daß\nseine Verbindung weitergeschaltet wur-\nde,\nbb) werden Informationen über die Rufnum-\nmer des Universalanschlusses übermittelt,\nzu dem seine Verbindung weiterge-\nschaltet wurde,\nd) dem angerufenen Teilnehmer mit Universal-\nanschluß\naa) werden Informationen übermittelt, daß\nes sich um eine weitergeschaltete Verbin-\ndung handelt,\nbb) werden Informationen über die Rufnum-\nmer des Universalanschlusses übermittelt,\nvon dem die weitergeschaltete Verbi n-\ndung ausgegangen ist.","1404                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil         1\n(2) Voraussetzung für die Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeiten ist, daß die\nerforderlichen technischen Einrichtungen für den betreffenden Anschluß in dem Netzknoten\nvorhanden sind, an den der Anschluß angeschaltet ist.\n(3) Die besondere Betriebsmöglichkeit Feststellen aller ankommenden Wählverbindungen\n(Absat? 1 Nr. 4.2) wird nur bereitgestellt, wenn das Feststellen einzelner ankommender Wählver-\nbindungen (Absatz 1 Nr. 4.1) nicht erfolgversprechend ist.\n(4) Für die Bereitstellung von Anrufumleitungen und Anrufweiterschaltungen (Absatz 1 Nr. 6\nund 7) gelten folgende zusätzliche Vorschriften:\n1. Die Anrufumleitung und die Anrufweiterschaltung dürfen vom Teilnehmer nur dann einge-\nschaltet werden, wenn der Inhaber des Anschlusses, zu dem die Anrufe umgeleitet oder wei-\ntergeschaltet werden sollen, der Anrufumleitung oder Anrufweiterschaltung zugestimmt hat.\n2. Die Anrufumleitung und die Anrufweiterschaltung werden abgeschaltet, wenn der Inhaber\ndes Anschlusses, zu dem die Anrufe umgeleitet oder weitergeschaltet werden, die Abschal-\ntung verlangt.\n3. Bei der Anrufumleitung und der Anrufweiterschaltung unterbleibt die Übermittlung der\nRufnummerninformation, wenn sie auf Antrag des Teilnehmers generell verhindert ist (§ 88\nAbs. 2).\n4. Die besondere Betriebsmöglichkeit Anrufweiterschaltung wird für Universalanschlüsse, an die\nAnlagen angeschaltet sind, nicht bereitgestellt.\n§ 90 b\nGebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten\n(1) Die betriebsfähige Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeiten ist gebührenfrei.\n(2) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten werden je Betriebsmöglichkeit folgende Grund-\ngebühren erhoben:\nGrundgebühr\nNr                    Besondere Betr1ebsmögl\"ichke1ten\nmonatlich           täglich\nDM                  DM\nb                                                                   d\n1       Sperre B oder C .................................... .                       15,--                --\n2       Geschlossene Benutzergruppe mit oder ohne Außen-\nverkehr ........................................... .                        30,--                --\n3       Übermitteln von Gebühreninformationen ............ .                   gebührenfrei               --\n4       Feststellen ankommender Wählverbindunngen\n4.1     am 1. Tag ......................................... .                         --                 20,--\n4.2     am 2. bis 4. Tag .................................... .                       --                 10,--\n4.3     am 5. bis 9. Tag .................................... .                       --                   5,--\n4.4     am 10. und jedem weiteren Tag ..................... .                         --                   1 --\nI\n5       Semipermanente Verbindung ....................... . gebührenfrei                                  --\n6       Anrufumleitung ................................... .                           3,--               --\n7       Anrufweiterschaltung. . . . . . . . . . . . . . . . . . ........... .          5,--               --\n(3) Für die Sperre A wird je Sperre eine einmalige Gebühr von 15,-- DM erhoben.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                     1405\n§ 90 C\nBesondere Rufnummern\n( 1) Für mehrere Uni versa! anschl üsse desselben Tei I nehmers können gebührenfrei Sammelruf-\nnummern festgelegt werden.\n(2) Für Universalanschlüsse, an die Anlagen angeschaltet sind, werden gebührenfrei Durch-\nwahlrufnummern festgelegt. Die Durchwahlrufnummern bestehen aus der Durchwahlnummer\nund einer bestimmten Anzahl von Nebensteilenummern für die angeschalteten Endeinrichtungen\n(Regel-Nummernblock). Der Nummernvorrat und die Stellenzahl des Regel-Nummernblockes sind\nabhängig von der Ausbaugröße der Anlage.\n(3) Auf Antrag des Teilnehmers können erweiterte Rufnummernblöcke mit größerem Num-\nmernvorrat und höherer Stellenzahl festgelegt werden.\n§90d\nGebühren für die besonderen Rufnummern\n(1) Für erweiterte Rufnummernblöcke werden folgende Gebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühr\nNr.                      Erweiterte Rufnummernblöcke\nDM\n<l                                    b                                           C\n1      mit zweistelligen Nebensteilenummern, je 10 Nebenstel I en-\nnummern ................................................                     4 --\nI\n2      mit dreistelligen Nebenstellennummern, je 10 Nebenstellen-\nnummern ................................................                     4 --\nI\n3      mit vierstelligen Nebenstellennummern, je 100 Nebenstellen-\nnummern ................................................                    25,--\n4      mit fünfstelligen Nebenstellennummern, je 1 000 Nebenstel-\nlennummern .............................................                   100,--\n(2) Maßgebend für die Berechnung der Grundgebühr für erweiterte Rufnummernblöcke ist die\nDifferenz zwischen dem Nummernvorrat des erweiterten Rufnummerblockes und dem Nummern-\nvorrat des entsprechenden Regel-Nummernblockes.\nAbschnitt 3 a\nüberlassen von Temexanschlüssen\n§ 90 e\nAngebotsübersicht, Dienstezuordnung\n(1) Als Temexanschlüsse werden angeboten:\n1. Temexanschlüsse zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen,\n2. Temexanschlüsse zur Anschaltung von Fernwirkleitstellen.\n(2) Temexanschlüsse können nur innerhalb des Temexdienstes benutzt werden.","1406                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 90 f\nStandard-Betriebsmöglichkeiten\n(1) Temexanschlüsse werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten angeboten:\nNr              Temexanschluß                            Standard-Betriebsmögl1chke1ten\nil                   b                                                 C\n1     zur Anschaltung von Fernwirkaußen-\nstellen\n1. 1  Ausführung A ....................       Abgehender Telekommunikationsverkehr mit\nmonatlich höchstens 200 Fernwirkinformatio-\nnen zu je einem Bit zum Fernanzeigen.\n1.2   Ausführung B ..................... Ankommender Telekommunikationsverkehr\nmit monatlich höchstens 200 Fernwirkinforma-\ntionen zu je einem Bit zum Fernschalten.\n1.3   Ausführung C ..................... a) Abgehender Telekom mu ni kati onsverkehr\nmit monatlich höchstens 200 Fernwi rk-\ninformationen zu je einem Bit zum Fernan-\nzeigen,\nb) ankommender Telekom m uni kati onsver-\nkehr mit monatlich höchstens 200 Fern-\nwirkinformationen zu je einem Bit zum\nFernschalten.\n1.4   Ausführung D .................... Abgehender und ankommender Telekommu-\nnikationsverkehr mit monatlich höchstens 2000\nFernwirkinformationen zu je einer Bitgruppe\nzu 8 Bits zum Fernanzeigen, Fernschalten,\nFernmessen und Ferneinstellen.\n1.5   Ausführung E ..................... Abgehender und ankommender Telekommu-\nnikationsverkehr mit monatlich höchstens\n5 Fernwirkinformationen zu je 48 Bitgruppen\nzu 8 Bits zum Fernmessen und Ferneinstellen,\nwenn dem Fernwirkanbieter als Netzdienst-\nleistung die Ausführung von Sammelauffor-\nderungen (§§ 215 a und 215 b) bereitgestellt\nworden ist.\n1.6   Ausführung F ..................... a) Abgehender und ankommender Telekom-\nmunikationsverkehr mit monatlich höch-\nstens 200 Fernwirkinformationen zu je\neiner Bitgruppe zu 8 Bits zum Fernanzei-\ngen, Fernschalten, Fernmessen und Fern-\neinstellen sowie\nb) abgehender und ankommender Telekom-\nmunikationsverkehr mit monatlich höch-\nstens 40 Fernwirkinformationen zu je\n48 Bitgruppen zu 8 Bits zum Fernmessen\nund Ferneinstellen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                       1407\nNr.              Temexanschluß                          Standard-Betriebsmögl1chkeiten\nl                      b                                              C\n1.7    Ausführung G ....................       Abgehender und ankommender Telekommu-\nnikationsverkehr mit monatlich höchstens 200\nFernwirkinformationen zu je einer Bitgruppe\nzu 8 Bits oder 200 Fernwirkinformationen zu je\n48 Bitgruppen zu 8 Bits in beliebiger Folge zum\nFernanzeigen, Fernschalten, Fernmessen und\nFerneinstellen.\n2      zur Anschaltung von Fernwirkleit-\nstellen (Ausführung L) .............. Innerhalb des Versorgungsbereiches einer Te-\nmexhauptzentrale abgehender und ankam-\nmender Telekommunikationsverkehr mit Fern-\nwirkinformationen zu je einem Bit zum Fern-\nanzeigen und Fernschalten mit Fernwi rk-\naußenstellen, die an Temexanschlüsse zur An-\nschaltung von Fernwirkaußenstellen, Ausfüh-\nrung A, Boder C angeschaltet sind.\n(2) Bei Temexanschlüssen zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen (Absatz 1 Nr. 1) wird die\nAnzahl der monatlich höchstens übermittelbaren Fernwirkinformationen für Teile eines Kalen-\ndermonats zu Beginn oder Ende der Überlassung des Anschlusses nicht gekürzt.\n(3) Temexanschlüsse werden in der Regel nur überlassen, wenn das allgemeine Netz der Deut-\nschen Bundespost bis zur letzten Verzweigungseinrichtung bereits hergestellt ist.\n§ 90g\nÄnderungen\nFolgende Änderungen können bei Temexanschlüssen ausgeführt werden:\n1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung der Endleitung.\n§ 90 h\nGebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Temexanschlüssen wird je An-\nschluß eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.\n(2) Bei gleichzeitiger betriebsfähiger Bereitstellung von mehreren Temexanschlüssen zur An-\nschaltung von Fernwirkaußenstellen (§ 90 f Abs. 1 Nr. 1) desselben Teilnehmers werden für den\nersten Anschluß 65,-- DM und für jeden weiteren Anschluß 40,-- DM erhoben, wenn die Anschal-\nteeinrichtung dieser Anschlüsse auf demselben Grundstück bereitgestellt werden.","1408                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(3) Für Temexanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden je Anschluß folgende\nGrundgebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühr\nNr                                Temexanschluß\nDM\na                                      b\n1         zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen\n1. 1      Ausführung A ......................................... .                           3 , --\n1.2       Ausführung B ......................................... .                           3 , --\n1.3       Ausführung C ......................................... .                           4,50\n1.4       Ausführung D ......................................... .                          15,--\n1.5       Ausführung E ......................................... .                           3,--\n1.6       Ausführung F ......................................... .                          12,--\n1.7       Ausführung G ........................................ .                           18,--\n2         zur Anschaltung von Fernwirkleitstellen\n(Ausführung L) ....................................... .                          55,--\"\n45. § 92 wird wie folgt geändert:\na)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1.2 wird wie folgt gefaßt:\nII 1.2       mit Tastenfeld, Tonrufeinrichtung und 1                     1\nl Wahlwiederholung.....................                 3,30    166,50           1,55\".\nbb) In Nummer 2.1.1.1.2 Spalte c wird die Betragsangabe „ 12,40\" durch die Betragsangabe\n,, 10,40\" ersetzt.\ncc) Nummer 2.1.1.2 wird gestrichen.\ndd) In Nummer 2.4 werden in Spalte c die Betragsangabe „ 14,20\" durch die Betragsangabe\n„ 12,30\", in Spalte d die Betragsangabe„ 705,65\" durch die Betragsangabe „547,20\" und in\nSpalte e die Betragsangabe „6,95\" durch die Betragsangabe „5, 10\" ersetzt.\nee) Die Nummern 2.8 und 2.9 werden wie folgt gefaßt:\n„2.8       1Telefon Modell Berlin mit Tastenfeld ...... ,         12,30    547,20           5, 10\n2.9          Doppeltelefon mit Tastenfeld ............            11,80    476,50           4,45\".\nff) Die Nummern 2.12.2 bis 2.17 werden wie folgt gefaßt:\n„2.12.2      mit Tastenfeld ..........................             3,90    196,--           1,80\n2.13         Telefon Modell Piccolo ..................             6,70    297,50           2,80\n2.14         Telefon mit Anschaltemöglichkeit für\nKopfhörer und Mikrofon, mit Tastenfeld ..            13,40    595, 10          5,50\n2.15         Telefon mit eingebautem Gebührenanzei-\nger für Festanschlüsse, mit Tastenfeld .....          7,30    350,--           3,25\n2.16         Telefon mit Hinweisspeicher und Tasten-\nfeld\n2.16.1       Model I delta ............................           17,50    777,50           7,25\n2.16.2       Model I delta E ..........................           19,30    857,30           8 --\nI\n2.16.3       weiterer Hinweisspeicher ................             6,20    275,90           2,55\n2.17         Telefon Modell Kiel Hanseat mit Tasten-\nfeld ....................................             7,80    346,60           3,25\".","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                 1409\ngg) Nummer 2.19 wird wie folgt gefaßt:\n1 Telefon  Modell Dallas LX mit Tastenfeld ...       7,80  1   346,60  3,25\".\nhh) In Nummer 2.20 werden in Spalte c die Betragsangabe „8,20\" durch die Betragsangabe\n„5,20\", in Spalte d die Betragsangabe „391,--\" durch die Betragsangabe „263,35\" u·nd in\nSpalte e die Betragsangabe „3,65\" durch die Betragsangabe „2,45\" ersetzt.\nii)   Nummer 2.24 wird wie folgt gefaßt:\n„2.24       Telefon Modell beta mit Tastenfeld\n2.24.1      in Ausstattung 1 ....................... .        11,20      511,85  4,80\n2.24.2      in Ausstattung 2 ....................... .        13,--      589,35  5,50\".\njj)   Nummer 2.27 wird wie folgt gefaßt:\n„2.27      Telefon Modell Frankfurt mit Tastenfeld\n2.27.1      in Ausstattung 1 ....................... .        13,50      603,--  5,60\n2.27.2      in Ausstattung 2 ....................... .        15, 10     672,55  6,30\n2.27.3      in Ausstattung 3 ....................... .        17,25      769,45  7,20\n2.27.4      in Ausstattung 4 ....................... .        18,85      839,--  7,90\".\nkk) In Nummer 2.32 Spalte b wird nach dem Wort „Telefon\" die Angabe „Modell 80\"\neingefügt.\nII)   Die Nummern 2.34 bis 2.39 werden wie folgt gefaßt:\n„2.34       Telefon mit Kartenleseeinrichtung und\nTastenfeld\n2.34.1      in Ausstattung 1 ....................... .        50,--    2 227,55 20,60\n2.34.2      in Ausstattung 2 ....................... .        80,--    3 607,-- 33,35\n2.35       Abfragetelefon Modell 83 für Datenend-\neinrichtungen, mit Tastenfeld ........... .        49,60\n2.36\n2.37        Clubtelefon mit Tastenfeld\n2.37.1      in Ausstattung 1 ....................... .        32,40\n2.37.2      in Ausstattung 2 ....................... .        47,40\n2.38        Fernwahlmünztelefon mit Tastenfeld .... .         82,40\n2.39        Taxitelefon nur für ankommende Ge-\nspräche ............................... .          22,30\nb) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze 2 bis 3 b ersetzt:\n,,(2) Die monatlichen Grundgebühren für erste posteigene Telefone nach Absatz 1 Nr. 1 bis\n2.34 und 2.36 bis 2.39 in einfachen Endstellen an Standard-Telefonanschlüssen werden je\nangeschalteten Standard-Telefonanschluß um den Betrag von 2,40 DM vermindert(§ 68 Abs.\n5 und Anhang 4 § 2 Abs.3).\n(3) Für posteigene Telefone nach Absatz 1 Nr. 1.2 bis 2.39, die an Standard-Telefonan-\nschlüsse angeschaltet sind, wird auf Antrag des Teilnehmers statt der monatlichen Grundge-\nbühr eine Vorausgebühr nach § 141 erhoben. Für die Berechnung der Vorausgebühr wird der\nnach Absatz 2 jeweils um 2,40 DM verminderte Grundgebührenbetrag zugrunde gelegt. So-\nfern ein Telefon als zusätzliches Telefon an einem Standard-Telefonanschluß angeschaltet ist,\nwird ein zusätzlicher Betrag von 2,40 DM monatlich je angeschalteten Standard-Telefonan-\nschluß erhoben.","1410                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil             1\n(3 a) Werden posteigene Telefone, für die Vorausgebühren nach Absatz 3 bezahlt worden\nsind, in einfachen Endstellen an Festanschlüssen angeschaltet, so werden bis zum Ablauf des\nZeitraumes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, zusätzlich monatliche Grund-\ngebühren von 2,40 DM erhoben. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Vorausgebühren\nbezahlt worden sind, werden die entsprechenden monatlichen Grundgebühren nach Absatz 1\nerhoben.\n(3 b) Für posteigene Standardtelefone, die für den Einsatz mobiler Anpassungseinrichtun-\ngen für die Teilnahme am Datenübermittlungsdienst überlassen werden, wird das 1,6fache\nder monatlichen Grundgebühr nach Absatz 1 Nr. 1.1 erhoben.\"\n46. § 93 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1. 1.2 werden in Spalte c die Betragsangabe „ 1,20\" durch die Betragsangabe\n„0,60\", in Spalte d die Betragsangabe „55,90\" durch die Betragsangabe „28,50\" und in\nSpalte e die Betragsangabe „0,45\" durch die Betragsangabe 0,25\" ersetzt.\nbb) In Nummer 1.2.3 werden in Spalte c die Betragsangabe „ 1,95\" durch die Betragsangabe\n„ 1,40\", in Spalte d die Betragsangabe „88,95\" durch die Betragsangabe „61,60\" und in\nSpalte e die Betragsangabe „0,65\" durch die Betragsangabe 0,45\" ersetzt.\ncc) In Nummer 6 Spalte b wird der Klammervermerk ,,(statt eines gewöhnlichen Tasten-\nfeldes)\" durch den Klammervermerk ,,(statt eines Tastenfeldes in Standardausführung)\"\nersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 5.1 Spalte b werden nach dem Wort „Standardausführung\" die Worte „oder\nals Tonrufeinrichtung\" angefügt.\nbb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,6   1Automatischer Anrufempfänger ......... .                           3,50 1164,20 1 1,20\".\ncc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\n„9    1Zusatzspeisegerät. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1   4,10 1202,10 1 1,50\".\nc)  Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:\n,,(3 a) Werden post.eigene Zusatzgeräte für Telefone, für die Vorausgebühren nach Ab-\nsatz 3 bezahlt worden sind, in einfachen Endstellen an Festanschlüssen angeschaltet, so wer-\nden bis zum Ablauf des Zeitraumes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, keine\nmonatliche Grundgebühren erhoben. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Vorausgebüh-\nren bezahlt worden sind, werden die entsprechenden monatlichen Grundgebühren nach Ab-\nsatz 1 erhoben.\"\nd)  Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\n,,(4 a) Für post.eigene automatische Anrufempfänger, die für den Einsatz mobiler Anpas-\nsungseinrichtungen für die Teilnahme am Datenübermittlungsdienst überlassen werden, wird\ndas 1,6fache der monatlichen Grundgebühr nach Absatz 2 Nr. 6 erhoben.\"","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                                1411\n47. § 96 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 96\nGebühren für Mehrdienstendeinrichtungen\nFür multifunktionale Telefone in einfachen Endstellen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen              Teilnehmereigen\nNr                       Telefone                     monatliche         e1nmaltge         monatliche\nGrundgebühr           Gebühr         Grundgebühr\nDM                DM                DM\na                           b                              l                 d                e\n1          Modell MultiTel 1 .......................          48,--          1 781,--             16,--\n2          Modell MultiTel 2 .......................          78,--          2 929,--             26,--\n3          Modell MultiTel 3 .......................     nach§ 142         nach§ 142          nach§ 142\n4          Modell MultiTel 4 .......................     nach§ 142         nach§ 142          nach§ 142\".\n48. § 97 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 97\nGebühren für Anpassungseinrichtungen in einfachen Endstellen\n(1) Für posteigene Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Bildschirmtextdienst wird je\nAnpassungseinrichtung eine monatliche Grundgebühr von 8,-- DM erhoben.\n(2) Für Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittl ungs- und Temexdienst\nwerden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen                Teilnehmereigen\nmonatliche Grundgebühr\nNr.              Anpassungseinrichtungen               ohne         Instand-      einmalige    monatliche\nInstand-       haltung        Gebühr       Grund-\nhaltung                                   gebühr\nDM            DM             DM           DM\na                          b                                           d              e\n1        Anpassungseinrichtungen für serielle\nÜbertragung\n1.1      in Gehäuseausführung\n1.1.1    Modem D300/12005 nach CCITT-Empfeh-\nlung V.21 und V.23 mit automatischem\nWahlverfahren nach CCITT-Empfehlung\nV.25bis ................................ .        30,--          15,--      1 470,--        15,--\n1.1.2    Modem D24005 nach CCITT-Empfehlung\nV.22bis\n1.1.2.1  in Grundausstattung ................... .         80,--         25,--       3 920,--        25,--","1412                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nPosteigen            Te1lnehmere1gen\nmonatliche Grundgebühr\nNr               An passu ngse1 n rtchtu ngen              ohne        Instand-  e1nmal1ge  monatliche\nInstand-      haltung    Gebühr       Grund-\nhaltung                               gebühr\nDM           DM         DM          DM\nb                                            d\n1.1.2.2 Zusatz mit automatischem Wahlverfahren\nnach CCITT-Empfehlung V.25 ............ .               20,--        10,--     980,--        10,--\n1.1.3   Modem D24005 nach CCITT-Empfehlung\nV.22bis mit automatischem Wahlverfahren\nnach CCITT-Empfehlung V.25bis ......... .             120,--         25,--   5 880,--        25,--\n1.2     in Einschubausführung\n1.2.1   Modembaugruppe MDB 1200-01 nach\nCCITT-Empfehlung V.23 für Datenendein-\nrichtungen mit automatischem Wahlver-\nfahren nach CCITT-Empfehlung V.25bis ...                10,--          3 --    490,--         3 , --\n1.2.2                                                                            '\nModembaugruppe MOB 1200-03 nach\nCCITT-Empfehlung V.21 und V.23 für Da-\ntenendeinrichtungen mit automatischem\nWahlverfahren nach CCITT-Empfehlung\nV.25bis ................................ .              12,--          3 --    588,--         3 --\n'                      '\n1.2.3   Modembaugruppe MOB 1200-04 nach\nCCITT-Empfehlung V.21 und V.23 für Ge-\nstelleinsatz oder für Datenendeinrichtun-\ngen mit automatischem Wahlverfahren\nnach CCITT-Empfehlung V.25bis ......... .               20,--          5, --   980,--         5,--\n1.2.4   Modembaugruppe MDB 1200BZ für Ge-\nstelleinsatz, doppelt bestückt, je betriebs-\nbereite Einheit ......................... .             20,--        15,--     980,--        15,--\n1.2.5   Modembaugruppe MDB 2400 nach CCITT-\nEm pfeh I u ng V.22bis für Gestelleinsatz\noder für Datenendeinrichtungen ........ .               65,--        20,--   3 185,--        20,--\n2        Anpassungseinrichtungen für parallele\nÜbertragung\n2.1      in Gehäuseausführung\n2. 1. 1 0 10 P-Z nach CCITT-Empfehlung V.19 für\nMehrfrequenzverfahren als Zentralstation              115,--         25,--   5 635,--        25,--\n2.1.2    D 20 P-Z nach CCITT-Empfehlung V.20 als\nZentralstation ......................... .            115,--         23,--   5 635,--        23,--\n2.1.3    D 20 P-A nach CCITT-Empfehlung V.20 als\nAußenstation .......................... .               17,--          3 --    833,--         3,--\n'\n2.2     in Einschubausführung zum Einbau in End-\neinrichtungen nach CCITT-Empfehlung\nV.20 als Außenstation\n2.2.1    ohne Wählautomat MED20PA ........... .                  14,--          3,--    686,--         3 --\n'\n2.2.2    mit Wählautomat MED20PA .. _........ _.                 24,--          3,--  1 176,--         3 , --","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                            1413\nPosteigen           Teilnehmereigen\nmonatliche Grundgebühr\nNr                An passu ngse1 n richtu ngen           ohne         Instand- e1nmal1ge    monatliche\nInstand-       haltung   Gebühr       Grund-\nhaltung                               gebühr\nDM            DM        DM           DM\nd                             b                            C             d         e            f\n3         Zusätze für Anpassungseinrichtungen\n3.1       Gestelleinsatz für die Aufnahme von An-\npassungseinrichtungen in Ei nschubausfüh-\nrung\n3. 1. 1   für höchstens 8 Modembaugruppen\nMDB2400 ..............................              60,--         20,--  2 940,--        20,--\n3.1.2     für höchstens 10 Modembaugruppen\nM DB 1200-04 ...........................            60,--         20,--  2 940,--        20,--\n3.1.3     für höchstens 12 Modembaugruppen\nMDB1200BZ ........... ..................            60,--         20,--  2 940,--        20,--\n3.2       Stromversorgungseinrichtung für Gestell-\neinsätze ................................           40,--         10,--  1 960,--        10,--\n3.3       Automatische Wähleinrichtung AWD nach\nCCITT-Empfehlung V.25 ..................            50,--         15,--  2 450,--        15,--\n(3) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung post- und teilnehmer-\neigener Anpassungseinrichtungen und zugehörender Zusätze (Absatz 2 Spaltend und f) werden\nauf Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall folgende einmalige Gebühren\nerhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr                                   D1enstle1stung\nDM\nd                                           b\n1      Wegeleistungen ......... .................................                        65,--\n2       Entstörungsleistungen, je Einrichtung ......................                   100,--\n3      Prüf- und Meßarbeiten, je Einrichtung ......................                    100,--\n(4) Die Gebühr für Entstörungsleistungen (Absatz 3 Nr. 2) wird nicht erhoben, wenn die Stö-\nrung nicht beseitigt werden konnte\n(5) Die Vorschriften über die Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit(§§ 216 und 217)\nbleiben unberührt.\n(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten für Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst,\ndie als Ersatzeinrichtungen überlassen worden sind, entsprechend.","1414                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(7) Für mobile Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst werden statt der\nGebühren nach Absatz 2 folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühr\nNr                             An passu ngsein richtung\nDM\na                                        b                                               C\n1         Posteigene Einrichtung ...................................             In Höhe des 1,6fachen\nder monatlichen Grund-\ngebühren nach Absatz 2\nSpalten c und d\n2         Teilnehmereigene Einrichtung .............................             In Höhe des 1,6fachen\nder monatlichen Grund-\ngebühren nach Absatz 2\nSpalte f zuzüglich des\n0,6fachen der\nmonatlichen Grundge-\nbühr nach Absatz 2\nSpalte c wie für eine ent-\nsprechende posteigene\nEinrichtung\".\n49. § 99 wird wie folgt geändert:\na)    In Absatz 3 Nr. 3 wird das Wort „Unterlagen\" durch das Wort „Unteranlagen \"ersetzt.\nb)    In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Realisierung\" die Worte „der Ausbaustufen,\" ein-\ngefügt.\n50. In§ 100 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a eingefügt:\n,,(2 a) Reihentelefone werden in folgenden Ausstattungen angeboten:\n1. Grundausstattung A oder B,\n2. Komfortausstattung.\"\n51. § 101 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na)    In Nummer 3.1 Spalte b wird nach dem Wort „Grundausstattung\" die Angabe „A oder B\"\neingefügt.\nb)    Nummer 3.2.3 wird wie folgt gefaßt:\n,,3.2.3 j Taste für besondere Zwecke .................     1 nach§   142 1 nach§   142    1 nach§ 142\".\nc)      Nach Nummer 3.2.3 wird folgende Nummer 3.3 eingefügt:\n„3.3    1 in Komfortausstattung, je Reihentelefon..... 1          19,40           945,-- 1      6,05\".\n52 In§ 102 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a eingefügt:\n,,(2 a) Reihentelefone werden in folgenden Ausstattungen angeboten:\n1. Grundausstattung A oder B,\n2. Komfortausstattung.\"\n53. § 103 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na)     In Nummer 1.3.1 Spalte b wird nach dem Wort „Grundausstattung\" die Angabe „A oder B\"\neingefügt.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                  1415\nb)   Nummer 1.3.2.3 wird wie folgt gefaßt:\n,,1.3.2.3 ITastefürbesondereZwecke ............... !nach§ 142 !nach§ 142 !nach§ 142\".\nc)  Nach Nummer 1.3.2.3 wird folgende Nummer 1.3.3 eingefügt:\n„ 1.3.3 I in Komfortausstattung, je Reihentelefon. . . . . 1   19,40    945,-- 1      6,05\".\nd) In Nummer 2.3 1 Spalte b wird nach dem Wort „Grundausstattung\" die Angabe „A oder B\"\neingefügt.\ne) Nummer 2.3.2.3 wird wie folgt gefaßt:\n,,2.3.2.3 1Taste für besondere Zwecke ............... 1nach§ 142 1nach§ 142 1nach§ 142\".\nf)  Nach Nummer 2.3.2.3 wird folgende Nummer 2.3.3 eingefügt:\n„2.3.3 j in Komfortausstattung, je Reihentelefon.... .     1   19,40    945,-- 1      6,05\".\n54. In § 119 Nr. 1 werden in der Spalte c die Betragsangabe „ 18,40\" durch die Betragsangabe\n„ 19,45\", in der Spalte d die Betragsangabe „858,50\" durch die Betragsangabe „ 965,50\" und in der\nSpalte e die Betragsangabe „6,35\" durch die Betragsangabe „7,35\" ersetzt.\n55. § 120 wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:\n,,(4) Für kleine Wähl anlagen werden folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-\ntung im Rahmen beliebig zusammenstellbarer Leistungsmerkmalpakete angeboten:\n1. für Baustufe 1 W 5\na) Rufumleitung,\nb) Wahlwiederholung für die angeschalteten Telefone,\nc) Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen für die angeschalteten\nTelefone,\nd) Coderuf,\ne) Sperre abgehender Verbindungen von Nebenstellen über Wählanschlüsse,\nf) Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter Anschalteorgane für Anschlüsse\nvon Nebenstellen,\n2. für Baustufe 1 W 9\na) Rufumleitung,\nb) Wahlwiederholung für die angeschalteten Telefone,\nc) Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen für die angeschalteten\nTelefone,\nd) Coderuf,\ne) Sperre abgehender Verbindungen von Nebenstellen über Wählanschlüsse,\nf) Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter Anschalteorgane für Anschlüsse\nvon Nebenstellen,\ng) Sammelnummerschaltung für Nebenstellen,\nh) Ein- und Ausschalten der Nachtschaltung von allen angeschalteten Telefonen aus,\ni) Berechtigungsumschaltung von der Abfragestelle aus,\nj) Ein- und Ausschalten der Anrufweiterschaltung,\nk) automatisches Ausschalten der Sperre abgehender Verbindungen von Nebenstellen\nüber Wählanschl üsse,\n1) wahlweises Zuordnen der Anrufweiterschaltung.\n(5) Als beliebig zusammenstellbare Leistungsmerkmalpakete werden angeboten:\n1. für Baustufe 1 W 5\na) Leistungsmerkmalpaket 1 mit bis zu 3 Leistungsmerkmalen,\nb) Leistungsmerkmalpaket 2 mit bis zu 6 Leistungsmerkmalen,\n2. für die Baustufe 1 W 9\na) Leistungsmerkmalpaket 1 mit bis zu 3 Leistungsmerkmalen,","1416                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nb) Leistungsmerkmalpaket 2 mit bis zu 6 Leistungsmerkmalen,\nc) Leistungsmerkmalpaket 3 mit bis zu 9 Leistungsmerkmalen,\nd) Leistungsmerkmalpaket 4 mit mehr als 9 Leistungsmerkmalen.\"\nb)  Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n,,(6)Als teilnehmereigene Vermittlungseinrichtungen mit Eigenwartung werden nur über-\nlassen:\n1. die Baustufe 1 W 5 mit dem Leistungsmerkmalpaket 2,\n2. die Baustufe 1 W 9 mit dem Leistungsmerkmalpaket 4.\"\n56 § 121 wird wie folgt geändert:\na)  Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1.3.1.1 werden in der Spalte c die Betragsangabe „8,40\" durch die Betragsan-\ngabe „3,95\", in der Spalte d die Betragsangabe „410,--\" durch die Betragsangabe\n,, 191,60\" und in der Spalte e die Betragsangabe „2,60\" durch die Betragsangabe „ 1,25\"\nersetzt.\nbb) In Nummer 1.3.1.2 werden in der Spalte c die Betragsangabe„ 16,--\" durch die Betragsan-\ngabe „8,80\", in der Spalte d die Betragsangabe „ 780,--\" durch die Betragsangabe „430,--\"\nund in der Spalte e die Betragsangabe „5,--\" durch die Betragsangabe „2,75\" ersetzt.\ncc) Nummer 2.3.1 wird wie folgt gefaßt:\n„2.3.1    Leistungsmerkmal pakete\n2.3. 1. 1  Leistungsmerkmalpaket 1 ............ .            3,45   191,60      1,25\n2.3.1.2    Leistungsmerkmalpaket 2 ............ .            8,80  430,--       2,75\n2.3.1.3    Leistungsmerkmalpaket 3 ............ .           18,--  878,--       5,70\n2.3.1.4    Leistungsmerkmalpaket 4 ............ .          24,--  1 171,--      7,60\".\nb)  Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) Mit den Grundgebühren für die Leistungsmerkmalpakete posteigener Vermittlungsein-\nrichtungen sind folgende Telefone für die Abfragestelle abgegolten:\n1. bei Vermittlungseinrichtungen mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die Telefone ein Spe-\nzialtelefon mit Tastenfeld und Programmtasten zum Aktivieren von Leistungsmerkmalen\neiner Telefonanlage ohne Flash-Funktion(§ 130 Nr. 2.10.1 ),\n2. bei Vermittlungseinrichtungen mit Impulswahlverfahren für die Telefone ein Standard-\ntelefon mit Tastenfeld, Tonrufeinrichtung und Wahlwiederholung (§ 130 Nr. 1.2).\"\n57. § 122 wird wie folgt geändert:\na)  Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefaßt:\n,,(5) Für mittlere Wählanlagen werden folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungs-\nausstattung im Rahmen beliebig zusammenstellbarer Leistungsmerkmalpakete angeboten:\n1. Zutei Ien besonderer Art,\n2. Abwurf von durchgewählten Wählverbindungen zur Abfragestelle (für die Baustufe\n2 W 80 mit Durchwahl oder die Baustufe 2 W 180),\n3. Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen für die angeschalteten Tele-\nfone,\n4. Gruppenbildung bei Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen,\n5. Rufnummerngeber mit eigenen Zielen für Nebenstellen und/oder für den Arbeitsplatz der\nAbfragestelle,\n6. Rufnummerngeber für Kurzwahl zwischen zwei bestimmten, fest geschalteten Anschalte-\norganen für Nebenstellen,\n7. wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung von Nebenstellen aus zu anderen Telefonen,","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987               1417\n8. Heranholen des Rufs,\n9. Rufumleitung,\n10. Sammelnummerschaltung für Nebenstellen,\n11. Anrufschutz für Nebenstellen,\n12. sei bsttätiger Rückruf,\n13.   Wartestellung bei lnternverbindung mit selbsttätiger Ruffolge,\n14.   selbsttätige Rückfrage besonderer Art und/oder Umlegen besonderer Art,\n15.   Verhinderung des Anklopfens oder Aufschaltens,\n16.   Sperre abgehender Verbindungen von Nebenstellen über Wählanschlüsse,\n17.   Umschalten der Berechtigung von Nebenstellen bei der Abfragestelle,\n18.   selbsttätiger Verbindungsaufbau sofort nach Belegen von Telefonen oder verzögert,\nwenn nicht gewählt wird,\n19.   Einschränkung des selbsttätigen lnternverkehrs für Nebenstellen,\n20.   Wahlwiederholung für Nebenstellen,\n21.   Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter Anschalteorgane für Anschlüsse von\nNebenstellen.\n22.   wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung bei der Hauptstelle,\n23.   selbsttätige Rufweiterleitung von einer Nebenstelle zu einem anderen Telefon,\n24.   Besetztanzeige bei der Hauptstelle,\n25.   Mehrzweckanzeige bei der Hauptstelle,\n26.   technische Maßnahmen für das Bereitstellen von Daten der Telefonanlage bei der\nHauptstelle.\n(6) Die Leistungsmerkmale nach Absatz 5 Nr. 22 bis 26 werden nur für Wählanlagen mit\nanaloger Durchschaltung angeboten.\n(7) Als beliebig zusammenstellbare Leistungsmerkmalpakete (Absatz 5) werden ange-\nboten:\n1.   Leistungsmerkmalpaket      1 mit bis zu 3 Leistungsmerkmalen,\n2.   Leistungsmerkmalpaket      2 mit bis zu 6 Leistungsmerkmalen,\n3.   Leistungsmerkmalpaket      3 mit bis zu 9 Leistungsmerkmalen,\n4.   Leistungsmerkmalpaket      4 mit mehr als 9 Leistungsmerkmalen.\"\nb)  Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7 a eingefügt:\n,,(7 a) Für mittlere Wählanlagen mit digitaler Durchschaltung werden folgende zusätzliche\nDienstleistungspakete angeboten:\n1. Service für Mehrdienstfähigkeit:\na) vier digitale Telefone octophon als Endgeräte,.\nb) technische Maßnahme für das Anschalten von vier digitalen Telefonen octophon,\n2. Gesprächskomfort bei digitalen Endgeräten:\na) technische Maßnahme für das Bereitstellen von Informationen zur Anzeige,\nb) Rufnummerngeber besonderer Art.\"\nc)  Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:\n,,(8) Teilnehmereigene Vermittlungseinrichtungen mittlerer Wählanlagen mit Eigenwar-\ntung werden nur mit dem Leistungsmerkmalpaket 4 überlassen.\"\n58. § 123 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1.2.2 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1.2.2\n8,65   442,90 1   2,45\".","1418                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil                     1\nbb) Nummer 1.3.1 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1.3. 1     Leistungsmerkmalpakete\n1.3. 1. 1    Leistungsmerkmalpaket 1 ............ .                                   6,65      339,80       1,85\n1.3. 1.2     Leistungsmerkmalpaket 2 ............ .                                 25,--     1 282,--       7,05\n1.3.1.3      Leistungsmerkmalpaket 3 ............ .                                 40,--     2 051,--      11,30\n1.3. 1.4     Leistungsmerkmalpaket 4 ............ .                                  53,--    2 718,--      15,-- II.\ncc) Nach Nummer 1.4.2 wird folgende Nummern 1.5 eingefügt:\n„ 1.5       Dienstleistungspakete für Wählanlagen\nmit digitaler Durchschaltung\n1. 5. 1     Service für Mehrdienstfähigkeit. . . . . . . . nach § 142                       nach § 142   nach § 142\n1.5.2       Gesprächskomfort bei digitalen Endge-\nräten................................ nach§ 142                                 nach§ 142    nach§ 142\".\ndd) Nummer 2.1.2 wird wie folgt gefaßt:\n„2.1.2       Weitere Ausbaustufen\n2. 1.2. 1    je weiteres Anschalteorgan für Anschlüs-\nse .................................. .                                 35,20     1 803,--       9,90\n2.1.2.2      je weiteres Anschalteorgan für Neben-\nstellen .............................. .                                  8,65      442,90       2,45\".\nee) In Nummer 2.2.2.1 Spalte b wird die Angabe „je 2\" gestrichen.\nff) Nummer 2.2.2.2 wird wie folgt gefaßt:\n„2.2.2.2\n1{~e~:~teres. Ans~h_a_l teorg an__fü_r.                  ~ e be-~- 1\n8,65      442,901      2,45\".\ngg) Nummer 2.3.1 wird wie folgt gefaßt:\n„2.3.1       Leistungsmerkmalpakete\n2.3.1.1      Leistungsmerkmalpaket 1 ............                              .      13,30      679,80       3,75\n2.3.1.2      Leistungsmerkmalpaket 2 ............                              .     33,--     1 693,--       9,30\n2.3.1.3      Leistungsmerkmalpaket 3 ............                              .     53,--     2718,--       15,--\n2.3. 1.4     Leistungsmerkmalpaket 4 ............                              .     70,--     3 590,--      19, 75\".\nhh) Nach Nummer 2.4.2 wird folgende Nummer 2.5 eingefügt:\n„2.5         Dienstleistungspakete für Wählanlagen\nmit digitaler Durchschaltung\n2.5.1        Service für Mehrdienstfähigkeit. . . . . . . . nach § 142                       nach § 142   nach § 142\n2.5.2        Gesprächskomfort bei digitalen Endge-\nräten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach§ 142  nach§ 142    nach§ 142\".\nii)  In Nummer 3.2.1 Spalte b wird die Angabe „je 2\" gestrichen.\njj) Nummer 3.2.2 wird wie folgt gefaßt:\n„3.2.2     1{~e~:~teres. Anscha.lteorgan _fü_r_ N_ebe_n-1\n7,95      406,901      2,25\".\nkk) Nummer 3.3.1 wird wie folgt gefaßt:\n„3.3.1       Leistungsmerkmalpakete\n3.3. 1. 1    Leistungsmerkmalpaket 1 ............                              .      19,90    1 020,--       5,60\n3.3.1.2      Leistungsmerkmalpaket 2 ............                              .     49,--     2 513,--      13,80\n3.3.1.3      Leistungsmerkmalpaket 3 ............                              .     79,--     4 052,--      22,80\n3.3.1.4      Leistungsmerkmalpaket 4 ...........                               .    105,--     5 385,--      29,60\".","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                                            1419\nII)     Folgende Nummer 3.5 wird angefügt:\n„3.5       Dienstleistungspakete für Wählanlagen\nmit digitaler Durchschaltung\n3 5.1      Service für Mehrdienstfähigkeit. . . . . . . . nach § 142                    nach § 142    nach § 142\n3.5.2      Gesprächskomfort bei digitalen Endge-\nräten................................ nach§ 142                               nach§ 142    nach§ 142\".\nb)    In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Gebühren\" ein Komma und die Worte „für\nweitere ausgewechselte Baugruppen einmalige Gebuhren nach § 142\" eingefügt.\n59. In§ 124 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n,,(5) Für große Wählanlagen mit digitaler Durchschaltung werden folgende Dienstleistungspa-\nkete angeboten:\n1. Service für Mehrdienstfähigkeit:\na) vier digitale Telefone octophon als Endgeräte,\nb) technische Maßnahme für das Anschalten von vier digitalen Telefonen octophon,\n2. Gesprächskomfort bei digitalen Endgeräten:\na) technische Maßnahme für das Bereitstellen von Informationen zur Anzeige,\nb) Rufnummerngeber besonderer Art.\"\n60. § 125 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na)    In Nummer 1.2.1 Spalte b wird die Angabe „je 5\" gestrichen.\nb)    Nummer 1.2.2 wird wie folgt gefaßt:\n1.2.2\nII\n1~~e;:~teres. Ansch.alteorgan..fü·r· ~ebe.n-1\n13,95       762,201       3,45\".\nc)    Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.4 eingefügt:\n„ 1.4       Dienstleistungspakete für Wähl anlagen\nmit digitaler Durchschaltung\n1.4.1       Service für Mehrdienstfähigkeit. . . . . . . . nach§ 142                       nach§ 142     nach§ 142\n1.4.2       Gesprächskomfort bei digitalen Endge-\nräten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach§ 142 nach§ 142     nach§ 142\".\nd)    In Nummer 2.2.1 Spalte b wird die Angabe „je 5\" gestrichen.\ne)    Nummer 2.2.2 wird wie folgt gefaßt:\n„2.2.2\n1~~e;:~teres. Anschalteorgan ·fü·r· ~eben-1\n13,95        762,201      3,45\".\nf)    Folgende Nummer 2.4 wird angefügt:\n„2.4        Dienstleistungspakete für Wählanlagen\nmit digitaler Durchschaltung\n2.4.1       Service für Mehrdienstfähigkeit ........ nach§ 142                             nach§ 142     nach§ 142\n2.4.2       Gesprächskomfort bei digitalen Endge-\nräten ................................ nach§ 142                               nach§ 142     nach§ 142\".\n61. § 127 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na)     Nummer 2.2 wird wie folgt gefaßt:\n„2.2       Weitere Ausbaustufen\n2.2.1       je weiteres Anschalteorgan für Festan-\nschlüsse ..............................                                 45,20      2 318,--      12,70\n2.2.2      je weiteres Anschalteorgan für Neben-\nstellen ...............................                                  8,65        442,90       2,45\".","1420                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nb)  Die Nummern 3.2. 1 und 3.2.2 werden wie folgt gefaßt:\n„3 2 1     je weiteres Anschalteorgan für Festan-\nschlüsse ............................. .                45,20    2 318,--  12,70\n3.2 2      je weiteres Anschalteorgan für Neben-\nstellen .............................. .                 7,95      406, 90  2,25\"\n62. § 129 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na)  Die Nummern 1.2. 1 und 1.2.2 werden wie folgt gefaßt:\n„ 1.2.1    je weiteres Anschalteorgan für Festan-\nschlüsse ............................. .                90,50    4 944,--  22,25\n1.2.2      je weiteres Anschalteorgan für Neben-\nstellen .............................. .                13,95      762,20   3,45\".\nb)  Die Nummern 2.2. 1 und 2.2.2 werden wie folgt gefaßt:\n„2.2.1     je weiteres Anschalteorgan für Festan-\nschlüsse ............................. .                90,50    4 944,--  22,25\n2.2.2      je weiteres Anschaheorgan für Neben-\nstellen .............................. .                13,95      762,20   3,45\".\n63. § 130 wird wie folgt geändert:\na)  Der bisherige Text wird Absatz 1.\nb)  Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1.2 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1.2      mit Tastenfeld, Tonrufeinrichtung und 1\n1 Wahlwiederholung .................. .                   2,90     146,--   1,35\".\nbb) Nummer 2.3 wird wie folgt gefaßt:\n„2.3     1;:i'ton. ~od ell. ~ i_c_k_y ~ ~ _u_s. ~ it. Tasten: 1\n10,80     480,--  4,45\".\ncc) Die Nummern 2.7 und 2.8 werden wie folgt gefaßt:\n„2.7       Telefon Modell Berlin mit Tastenfeld .. .              10,80     480,--  4,45\n2.8        Doppeltelefon mit Tastenfeld ..... ·, ... .            10,40     418,--  3,90\".\ndd) Die Nummern 2.11.2 bis 2.16 werden wie folgt gefaßt:\n„2.11.2    mit Tastenfeld ....................... .                3,40     172,--   1,60\n2.12       Telefon Modell Piccolo ............... .                5,90     261,--  2,45\n2.13       Telefon mit Anschaltemöglichkeit für\nKopfhörer und Mikrofon, mit Tastenfeld                 11, 75    522,--  4,85\n2.14       Telefon mit eingebautem Gebührenan-\nzeiger\n2.14.1     für 16-kHz-Zählung Modell 712 und 752\nmit Tastenfeld ....................... .                6,40     307,--   2,85\n2.14.2     für Gleichstromzählung Modell 752 mit\nTastenfeld .......................... .                 5,75     276,--   2,55\n2.15       Telefon mit Hinweisspeicher und Tasten-\nfeld\n2.15.1     Model I delta ........................ .               15,35     682,--   6,35","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                         1421\n2.15.2       Modell delta E ........................           16,95        752,--        7,--\n2.15.3       weiterer Hinweisspeicher ..............               5,45     242,--        2,25\n2.16         Telefon Modell Kiel Hanseat mit Tasten-\nfeld ..................................              6,85       304,--       2,85\".\nee) Nummer 2.18 wird wie folgt gefaßt:\n„2.18       1Telefon Modell Dallas LX mit Tastenfeld . 1          6,85       304,-- 1     2,85\".\nff) Nummer 2.19 wird wie folgt gefaßt:\n„2.19       1Telefon Modell Junior mit Tastenfeld ...             4,55       231,-- 1     2, 15\".\ngg) Nummer 2.23 wird wie folgt gefaßt:\n„2.23        Telefon Modell beta mit Tastenfeld\n2.23.1        in Ausstattung 1 ......................              9,80       449,--       4,20\n2.23.2        in Ausstattung 2 ......................           11,40         517,--       4,80\".\nhh) Nummer 2.26 wird wie folgt gefaßt:\n„2.26        Telefon Modell Frankfurt mit Tastenfeld\n2.26.1        in Ausstattung 1 ...................... .         11,85         529,--       4,90\n2.26.2       in Ausstattung 2 ..................... .          13,25         590,--       5,50\n2.26.3       in Ausstattung 3 ..................... .          15, 15        675,--       6,30\n2.26.4       in Ausstattung 4 ..................... .          16,55         736,--       6,90\".\nii)   In Nummer 2.31 Spalte b wird nach dem Wort              II\nTelefon\" die Angabe „Modell 80\"\neingefügt.\njj)   Nummer 2.33 wird wie folgt gefaßt:\n„2.33        Telefon Modell mit Kartenleseeinrich-\ntung und Tastenfeld\n2.33.1       in Ausstattung 1 ..................... .          43,90       1 954,--      18,05\n2.33.2       in Ausstattung 2 ..................... .          70,20       3 164,--      29,25\".\nkk) Nach Nummer 2.34 wird folgende Nummer 2.35 eingefügt:\n„2.35         Digitales Telefon Modell octophon\n2.35. 1       Grundstattung ...................... .        nach§ 142    nach§ 142    nach§ 142\n2.35.2        Ergänzungsausstattung .............. .        nach § 142   nach § 142   nach § 142\".\nc)  Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) Werden posteigene Telefone, für die Vorausgebühren nach § 92 Absatz 3 bezahlt\nworden sind, in Anlagen angeschaltet, so werden bis zum Ablauf des Zeitraumes, für den die\nVorausgebühren bezahlt worden sind, zusätzlich monatliche Grundgebühren von 2, 10 DM er-\nhoben. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, wer-\nden die entsprechenden monatlichen Grundgebühren nach Absatz 1 erhoben.\"\n64. § 131 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1.1.2 werden in Spalte c die Betragsangabe 1, 10\" durch die Betragsangabe\n11\n,,0,55\", in Spalte d die Betragsangabe „49,--\" durch die Betragsangabe „25,--\" und in Spal-\nte e die Betragsangabe „0,35\" durch die Betragsangabe 0,20\" ersetzt.\n11\nbb) In Nummer 1.2.3 werden in Spalte c die Betragsangabe 1, 70\" durch die Betragsangabe\n11\n„ 1,20\", in Spalte d die Betragsangabe „ 78,--\" durch die Betragsangabe 54,--\" und in\nII\nSpalte e die Betragsangabe 0,55\" durch die Betragsangabe „0,40\" ersetzt.\n11","1422                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\ncc) In Nummer 6 Spalte b werden die Worte „gewöhnlichen Tastenfeldes\" durch die Worte\n,,Tastenfeldes in Standardausführung\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nPosteigen             Teilnehmereigen\nNr         Allgemein verwendbare Zusatzgeräte      einmalige     monatliche einmalige    monatliche\nGebühr      Grundgebühr  Gebühr     Grundgebühr\nDM            DM         DM            DM\nd                         b                            C              d        e               f\n\"1      Steckdose oder Anschaltedose zum\nAnschalten von Anpassungseinrich-\ntungen, Fernkopierern oder priva-\nten Endeinrichtungen an post- und\nteilnehmereigene Endeinrichtun-\ngen ..............................             10,--           --        10,--          --\n2        Besondere Schaltei n ri chtu ng für\nSteckdosen .......................               --       nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142\n3        Umschalter .......................              --            0,20      10,--          0,05\n4         Mehrfachumschalter ..............               --            0,40      19,--           0, 15\n5        Klingel\n5.1      in kleiner oder großer Standardaus-\nführung oder als Tonrufeinrichtung              --            0,55      28,--           0,20\n5.2      in besonderer Ausführung .........              --       nach§ 142 nach§ 142     nach§ 142\n6       Automati_scher Anrufempfänger ....               --             3, 10   144,--           1,05\n7       Anschalterelais zur Anrufkennzeich-\nnung .............................              --             1,55     72,--           0,50\n8        Gebührenanzeiger\n8.1      in Standardausführung ( 16-kHz-Zäh-\nlung) .............................             --            2,95     242,--           1,--\n8.2      in besonderer Ausführung .........              --       nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142\n9        Zusatzspeisegerät .................             --             3,60    177,30           1,30\".\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n,,(4) Werden posteigene Zusatzgeräte für Telefone, für die Vorausgebühren nach § 93 Ab-\nsatz 3 bezahlt worden sind, in Anlagen angeschaltet, so werden bis zum Ablauf des Zeitrau-\nmes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, keine monatlichen Grundgebühren\nerhoben. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, wer-\nden die entsprechenden monatlichen Grundgebühren nach Absatz 1 erhoben.\"","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                                1423\n65. § 132 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 132\nGebühren für Mehrdienstendeinrichtungen in Telefonanlagen\nFür multifunktionale Telefone werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen              Teilnehmereigen\nNr.                     Telefone                      monatliche         einmalige        monatliche\nGrundgebühr           Gebühr        Grundgebühr\nDM                DM               DM\nd                          b                               C                d                e\n1           Modell MultiTel 1 ......................           42, 10         1 562,--            14,--\n2           Modell MultiTel 2 ......................           68,40          2 569,--            22,80\n3           Modell MultiTel 3 ......................      nach§ 142         nach§ 142         nach§ 142\n4           Modell MultiTel 4 ........... ·...........    nach§ 142         nach§ 142         nach§ 142\".\n66. § 134 wird wie folgt gefaßt:\n,, § 134\nGebühren für Anpassungseinrichtungen in Anlagen\n(1) Für posteigene Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Bildschirmtextdienst wird je\nAnpassungseinrichtung eine monatliche Grundgebuhr von 7,-- DM erhoben.\n(2) Für Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungs- und Temexdienst\nwerden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen               Teilnehmereigen\nmonatliche Grundgebühr\nNr.              Anpassungseinrichtungen               ohne         Instand-     einmalige    monatliche\nInstand-       haltung       Gebühr       Grund-\nhaltung                                   gebühr\nDM            DM            DM           DM\nd                         b                              C             d             e             f\n1         Anpassungsei nri chtu ngen für serielle\nÜbertragung\n1.1       in Gehäuseausführung\n1. 1. 1   Modem D300/12005 nach CCITT-Empfeh-\nlung V.21 und V.23 mit automatischem\nWahlverfahren nach CCITT-Empfehlung\nV.25bis .................................         26,30          15,--     1 289,45        15,--\n1.1.2     Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung\nV.22bis\n1.1.2.1   in Grundausstattung ....................          70, 15        25,--      3 438,60        25,--\n1.1.2.2   Zusatz mit automatischem Wahlverfahren\nnach CCITT-Empfehlung V.25 .............          17,55          10,--       859,65        10,--","1424                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nPosteigen             Teilnehmereigen\nmonatliche Grundgebühr\nNr              Anpassungseinrichtungen                ohne         Instand-   einmalige  monatliche\nInstand-       haltung     Gebühr      Grund-\nhaltung                                gebühr\nDM            DM          DM          DM\na                        b                               C             d          e             f\n1.1.3  Modem D24005 nach CCITT-Empfehlung\nV.22bis mit automatischem Wahlverfahren\nnach CCITT-Empfehlung V.25bis ..........           105,25          25,--    5 157,90       25,--\n1.2    in Einschubausführung\n1.2.1  Modembaugruppe MOB 1200-01 nach\nCCITT-Empfehlung V.23 für Datenendein-\nrichtungen mit automatischem Wahlver-\nfahren nach CCITT-Empfehlung V.25bis ...              8,75           3 ,--    429,80         3,--\n1.2.2  Modembaugruppe MOB 1200-03 nach\nCCITT-Empfehlung V.21 und V.23 für Da-\ntenendeinrichtungen mit automatischem\nWahlverfahren nach CCITT-Empfehlung\nV.25bis .................................            10,55           3,--     515,80         3,--\n1.2.3  Modembaugruppe MOB 1200-04 nach\nCCITT-Empfehlung V.21 und V.23 für Ge-\nstelleinsatz oder für Datenendeinrichtun-\ngen mit automatischem Wahlverfahren\nnach CCITT-Empfehlung V.25bis ..........             17,55           5,--     859,65         5,--\n1.2.4  Modembaugruppe MOB 120082 für Ge-\nstelleinsatz, doppelt bestückt, je betriebs-\nbereite Einheit ..........................           17,55         15,--      859,65        15,--\n1.2.5  Modembaugruppe MOB 2400 nach CCITT-\nEmpfehlung V.22bis für Gestelleinsatz\noder für Datenendeinrichtungen .........             57,--         20,--    2 793,85       20,--\n2      Anpassungseinrichtungen für parallele\nÜbertragung\n2.1    in Gehäuseausführung\n2.1.1  D 10 P-Z nach CCITT-Empfehlung V.19 für\nMehrfrequenzverfahren als Zentralstation           100,90          25,--    4 943,--       25,--\n2.1.2  D 20 P-Z nach CCITT-Empfehlung V.20 als\nZentralstation ..........................          100,90          23,--    4 943,--       23,--\n2.1.3  D 20 P-A nach CCITT-Empfehlung V.20 als\nAußenstation ...........................             14,90           3,--     730,70         3 , --\n2.2    in Einschubausfü.hrung zum Einbau in End-\neinrichtungen nach CCITT-Empfeh~ung\nV.20 als Außenstation\n2.2.1  ohne Wählautomat MED20PA ............                12,30           3 , --   601, 75        3,--\n2.2.2  mit Wählautomat MED20PA .............                21,05           3,--   1 031,60         3,--","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                              1425\nPosteigen           Teilnehmereigen\nmonatliche Grundgebühr\nNr.               An passu ngse1 n r1chtungen             ohne         Instand- e1nmal1ge     monatliche\nInstand-       haltung   Gebühr        Grund-\nhaltung                                gebühr\nDM            DM        DM            DM\nb                                           d                       f\nil                                                          C\n\"'\n3         Zusätze für Anpassungseinrichtungen\n3.1       Gestelleinsatz für die Aufnahme von An-\npassu ngsei nri chtu ngen in Einschubausfüh-\nrung\n3. 1. 1   für höchstens 8 Modembaugruppen\nMDB2400 ..... : ........................             52,65         20,--  2 578,95         20,--\n3.1.2     für höchstens 10 Modembaugruppen\nMOB 1200-04 ...........................              52,65         20,--  2 578,95         20,--\n3.1.3     für höchstens 12 Modembaugruppen\nMOB 1200BZ ...........................               52,65         20,--  2 578,95         20,--\n3.2       Stromversorgungseinrichtung für Gestell-\neinsätze ................................            35, 10        10,--  1719,30          10,--\n3.3       Automatische Wähleinrichtung AWD nach\nCCITT-Empfehlung V.25 ..................             43,85         15,--  2149,10          15,--\n(3) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung post- und teilnehmer-\neigener Anpassungseinrichtungen und zugehörender Zusätze (Absatz 2 Spalten d und f) werden\nauf Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall folgende einmalige Gebühren\nerhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr                                   Dienstleistung\nDM\ni)                                         b                                              C\n1      Wegeleistungen ..........................................                           65,--\n2      Entstörungsleistungen, je Einrichtung ......................                     100,--\n3      Prüf- und Meßarbeiten, je Einrichtung ......................                     100,--\n(4) Die Gebühr für Entstörungsleistungen (Absatz 3 Nr. 2) wird nicht erhoben, wenn die Stö-\nrung nicht beseitigt werden konnte.\n(5) Die Vorschriften über die Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit(§§ 216 und 217)\nbleiben unberührt.\n(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten für Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst,\ndie als Ersatzeinrichtungen überlassen worden sind, entsprechend.","1426                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(7) Für mobile Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst werden statt der\nGebühren nach Absatz 2 folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühr\nNr                             Anpassungseinrichtung\nDM\nrt                                      b                                           C\n1           Posteigene Einrichtung ...................................     In Höhe des 1,6fachen\nder monatlichen Grund-\ngebühren nach Absatz 2\nSpalten c und d\n2           Teilnehmereigene Einrichtung .............................     In Höhe des 1,6fachen\nder monatlichen Grund-\ngebühren nach Absatz 2\nSpalte f zuzüglich des\n0,6fachen der\nmonatlichen Grundge-\nbühr nach Absatz 2\nSpalte c wie für eine ent-\nsprechende posteigene\nEinrichtung\".\n67. In § 138 Abs. 3 werden jeweils nach dem Wort „Bereitstellung\" die Worte „oder Änderung\"\neingefügt.\n68. § 140 wird wie folgt geändert:\na)   In Absatz 1 Nr. 2.1 Spalte b wird das Wort „Werktagen\" durch das Wort „Tagen\" ersetzt.\nb)   In Absatz 3 wird in Satz 2 nach dem Wort „werden\" das Wort „nicht\" eingefügt.\nc)   Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:\n,,(3 a) Für Wegezeiten und Fahrten wird je Arbeitskraft und Tag eine pauschale Gebühr\nvon 36,-- DM erhoben. \"\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Ist die Benutzung eines Lastkraftwagens, einer Zugmaschine oder eines Anhängers\nerforderlich, werden zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 3 a je Fahrzeug und je gefahre-\nnen Kilometer folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                               Fahrzeug\nDM\nrt                                    b                                         C\n1         Lastkraftwagen oder Zugmaschine .........................                2,20\n2         Anhänger ................................................                0,60\".\ne)   In Absatz 6 werden die Worte „Arbeiten, Fahrten und Baustoffe\" durch die Worte „Arbeitslei-\nstungen, Fahrzeugbenutzung und verwendete Materialien\" ersetzt.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                            1427\n69. § 141 wird wie folgt geändert:\na)   Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Im Falle der Auswechslung von Endeinrichtungen vor Ablauf des Zeitraumes, für den\nVorausgebühren bezahlt worden sind, werden Teilbeträge auf die Vorausgebühren für die\nneuen Endeinrichtungen angerechnet. Die Höh_e der Teilbeträge richtet sich nach den zum\nZeitpunkt der Auswechslung geltenden monatlichen Grundgebühren und der bereits abge-\nlaufenen Überlassungszeit der ausgewechselten Endeinrichtungen. Die Teilbeträge werden\nwie folgt berechnet:\nTeilbetrag  in Höhe\ndes    fachen der ent-\nsprechenden monatlichen\nNr                         Auswechslung der Ende1nr1chtung\nGrundgebühr für die\nausgewechselte\nEndeinrichtung\ncl                                       b                                             C\n1          bei Vorausgebühren für 48 Monate\n1. 1       im ersten Jahr der Überlassung .............................                  28\n1.2        im zweiten Jahr der Überlassung ...........................                   18\n1.3        im dritten Jahr der Überlassung ............................                   8\n2          bei Vorausgebühren für 96 Monate\n2.1        im ersten Jahr der Überlassung .............................                  60\n2.2        im zweiten Jahr der Überlassung ...........................                   50\n2.3        im dritten Jahr der Überlassung ............................                  40\n2.4        im vierten und fünften Jahr der Überlassung ................                  31\n2.5        im sechsten und siebenten Jahr der Überlassung .............                   7\".\nb)   In Absatz 8 werden die Worte „eine einmalige Gebühr oder\" gestrichen.\n70. § 142 wird wie folgt geändert:\na)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Text vor Nummer 1 wird jeweils das Wort „Grundgebühren\" durch das\nWort „Gebühren\" ersetzt.\nbb) In Nummer 1 wird das Wort „Grundgebühr\" durch das Wort „Gebühr\" ersetzt.\nb)   In Absatz 4 werden nach Nummer 1.2 folgende Nummern 1.2 a und 1.2 b eingefügt:\n„ 1.2 a I Mehrdienstendeinrichtungen .................... - 1               0,0215               0,00717\n1.2 b        Anpassungseinrichtungen ....................... .              0,0215               0,00717\".\n71. § 164 wird wie folgt geändert:\na)   Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,3       Fernwählverbindungen mit der zuständigen Aus-\nkunftsstelle (Inland), Auftragsstelle, Ansagestelle\nund dem zuständigen Bildschirmtextnetzknoten ....          480                720\".","1428                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„4        Wählverbindungen zu Zwischenspeichereinrichtun-1\n1gen in Netzknoten der Deutschen Bundespost ..... .          50         75\".\nb)  Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:.\n,,(4 a) Für Wählverbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe B mit Telefonseelsor-\ngeanschlüssen (Absatz 4 Nr. 1) sowie für Wählverbindungen von Funktelefonanschlüssen der\nGruppe B zu Zwischenspeichereinrichtungen in Netzknoten der Deutschen Bundespost (Ab-\nsatz 4 Nr. 4) gelten stets die Zeiteinheiten nach Absatz 3. Für Ortswählverbindungen von und\nnach Funktelefonanschlüssen der Gruppe B innerhalb des Ortsnetzbereichs Berlin (West)\n(Absatz 4 Nr. 2) gilt eine einheitliche Zeiteinheit von 90 Sekunden.\"\n72. § 165 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\nb)  Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:\n,,(2 a) Für Gebühreneinheiten, die für Wählverbindungen aufkommen, die von öffentli-\nchen Telefonstellen ausgehen, gelten folgende von Absatz 2 Nr. 2 abweichende Vorschriften:\n1.    Für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen mit Münztelefonen ausge-\nhen, ist die erste Gebühreneinheit 0,20 DM.\n2.    Für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen mit Kartentelefonen ausge-\nhen, ist bei Telefonkarten zu 200 Gebühreneinheiten die Gebühreneinheit 0,25 DM.\"\n73. § 166 wird wie folgt geändert:\na)  In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Endstelle\" die Worte „oder Familientelefon-\nanlage\" eingefügt.\nb)  Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:\n,,(2 a) Die Gebührenermäßigung nach Absatz 2 gilt nicht für Standard-Telefonanschlüsse\ndes Ortsnetzbereiches Berlin (West).\"\nc)  In Absatz 3 wird die Angabe„ 16. Februar 1979 (BGBI.        1 S. 181)\" durch die Angabe„ 17. April\n1985 (BGBI. 1 S. 629)\" ersetzt.\nd)  In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Wähl- und Universalanschlüsse\" durch die Worte\n,,Telefonanschlüsse, ausgenommen Funktelefonanschlüsse, und Universalanschlüsse\" ersetzt.\n74. § 167 wird wie folgt geändert:\na)  In Nummer 3 wird das Wort „Telegrammannahme\" durch das Wort „Telegrammaufnahme\"\nersetzt.\nb)  In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:\n,,6. Verbindungen mit dem zentralen Meßplatz des Datenübermittlungsdienstes.\"\n75. § 174 wird wie folgt geändert:\na)  In Absatz 3 wird der Satz 2 wie folgt gefaßt:\n,,Der Bruchteil einer Sekunde, der zu Beginn und am Ende einer Wählverbindung angerech-\nnet wird, beträgt höchstens eine Zehntelsekunde.\"\nb)  In Absatz 5 werden die Worte „und dann auf volle Pfennigbeträge abgerundet\" gestrichen.\nc)  Absatz 6 Nr. 1 wird gestrichen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                   1429\nd)  In Absatz 8 werden nach dem Wort „Bei\" die Worte „Wählanschlüssen der Gruppe L mit einer\nÜbertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s und bei\" ersetzt.\ne)  Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8 a eingefügt:\n,,(8 a) Die Bereitstellungsgebühr (Absätze 6 bis 8) wird auch dann erhoben, wenn der an-\ngerufene Wählanschluß erreicht wird, die Endstelle aber die Verbindung n_icht entgegen-\nnimmt.\"\nf)  Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9 a eingefügt:\n,,(9 a) Die Vorschrrften über die Mindestgebühren nach Absatz 9 werden für Teite eines Ab-\nrechnungszeitraums einer planmäßigen Fernmelderechnung zu Beginn und am Ende der\nÜberlassung des zugehörenden Anschlusses nicht angewendet. Dauert die Überlassung des\nAnschlusses länger als einen ganzen Abrechnungszeitraum, werden die in dem Teil des Ab-\nrechnungszeitraums zu Beginn der Überlassung aufgekommenen Verbindungs- und Bereit-\nstellungsgebühren bei den Mindestgebühren des folgenden ganzen Abrechnungszeitraums\nangerechnet. Wird die Überlassung vor Ablauf eines ganzen Abrechnungszeitraums einer\nplanmäßigen Fernmelderechnung beendet, wird für den gesamten Überlassungszeitraum _die\nMindestgebühr nach Absatz 9 zugrunde gelegt.\"\ng)  Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10 a eingefügt:\n,,(10 a) Verbindungs- und Bereitstellungsgebühren, die bei Benutzung der besonderen Be-\ntriebsmöglichkeit Gebührenübernahme(§ 77 Abs. 4 und 6) vom angerufenen Wählanschluß\nübernommen werden, werden bei der Mindestgebühr (Absatz 9) des anrufenden Anschlusses\nberücksichtigt.\"\n76. In § 175 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Telegrammannahme\" durch das Wort „Telegrammauf-\nnahme\" ersetzt.\n77. § 181 wird wie folgt geändert:\na)  In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n„Der Bruchteil einer Minute, der zu Beginn und Ende einer Wählverbindung angerechnet\nwird, beträgt höchstens sechs Sekunden.\"\nb)  Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n,,Datenpakete, die auf Anforderung des Teilnehmers in den Netzknoten gelöscht werden,\nwerden mitgezählt.\"\nc)  Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:\n,,(3 a) Sind bei Wählverbindungen Segmente sowohl für paketorientierte als auch für\nnichtpaketorientierte Nachrichten oder Segmente für unterschiedliche Protokollanpassungen\n(§ 193 Abs. 1 Nr. 8) anzurechnen, werden die Volumengebühren für die Segmente zunächst\nohne Berücksichtigung der Faktoren für Protokollanpassungen berechnet und anschließend\nmit der Summe der Segmente, gewichtet mit dem jeweiligen Faktor für Protokollanpassun-\ngen, multipliziert sowie durch die Gesamtzahl der erfaßten Segmente dividiert; für asynchro-\nne Betriebsweise und für paketorientierte Nachrichten wird der Anpassungsfaktor 1,0 zu-\ngrunde gelegt.\"\nd)  Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\n,,Die Bereitstellungsgebühr wird auch dann erhoben, wenn der gerufene Wählanschluß er-\nreicht wird, die Endstelle aber die Verbindung nicht entgegennimmt.\"\ne)  Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Absätzen 1 bis 3\" die Worte „je Wählanschluß\"\neingefügt.","1430                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung werden je Wählan-\nschluß höchstens 180,-- DM erhoben; anläßlich der besonderen Betriebsmöglichkeit Ge-\nbührenübernahme übernommene Gebühren bleiben dabei unberücksichtigt.\"\n78. Nach § 181 wird folgender§ 181 a eingefügt:\n,,§ 181 a\nGebührenfreie Wählverbindungen\nWählverbindungen mit dem zentralen Meßplatz des Datenübermittlungsdienstes sind gebüh-\nrenfrei.\"\n79. In§ 185 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a eingefügt:\n,,2 a. Verbindungen mit der zuständigen Telegrammaufnahme,\"\n80. § 189 wird wie folgt geändert:\na)   Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift der Spalte c wird wie folgt gefaßt:\n,,innerhalb Berlin (West) sowie von und nach Berlin (West) DM\".\nbb) Die Überschrift der Spalte d wird wie folgt gefaßt:\n,,innerhalb des Bundesgebietes DM\".\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Für handvermittelte Verbindungen von und nach sowie zwischen Funktelefonanschlüs-\nsen der Gruppe C werden stets die Verbindungsgebühren nach Absatz 1 Spalte d erhoben.\"\nc)   In Absatz 5 werden die Worte „von dem Teilnehmer, dem dieser Funktelefonanschluß über-\nlassen wurde,\" gestrichen.\n81. § 192 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\na)   Die Worte „Gruppe 1\" werden durch die Worte „Gruppe 2\" ersetzt.\nb)   Die Worte „von dem Teilnehmer, dem dieser Funktelefonanschluß überlassen wurde,\"\nwerden gestrichen.\n82. § 193 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) . In Nummer 2 Spalte c wird das Wort „analogen\" gestrichen.\nb)   Nach Nummer 2 wird folgende Nummern 2 a eingefügt:\n,,2 a    Anrufumleitungen.................         Umleitung von Wählverbindungen der Grup-\npen 1 oder 6 in Netzknoten der Deutschen\nBundespost.\"","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                                           1431\nc)  Nummer 4.1 wird wie folgt neu gefaßt:\n„4.1   Verbindungsübergänge 1/3\n4.1.1   Verbindungsübergang 1/31.........                                 AufAntrag des Teilnehmers mit dem Wählan-\nschluß der Gruppe L Übergang_ von analogen\nWählverbindungen der Gruppe 1 zu digitalen\nWählverbindungen der Gruppe 3 zu bestimm-\nten Wählanschlüssen mit digitalen Anschalte-\npunkten der Gruppe L.\n4.1.2   Verbindungsübergang 1/32.........                                 Übergang von digitalen Wählverbindungen\nder Gruppe 1 zu digitalen Wählverbindungen\nder Gruppe 3 zu Wählanschlüssen mit digi-\ntalen Anschaltepunkten der Gruppe L mit\neiner Übertragungsgeschwindigkeit von\n2400 bit/s, die innerhalb des Teletexdienstes\nbenutzt werden(§ 73 Abs. 2 Nr. 3).\"\nd)  In Nummer 4.2.1 Spalte c wird das Wort „Übergang\" durch die Worte „Auf Antrag des\nTeilnehmers mit dem Wählanschluß der Gruppe P Übergang\" ersetzt.\ne)  Nach Nummer 4.2.2 wird folgende Nummer 4.2 a eingefügt:\n„4.2 a Verbindungsübergang 3/1 . . . . . . . . . .                         Übergang von digitalen Wählverbindungen\nder Gruppe 3 von Wählanschlüssen mit digita-\nlen Anschaltepunkten der Gruppe L mit einer\nÜbertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s,\ndie innerhalb des Teletexdienstes benutzt\nwerden, zu digitalen Wählverbindungen der\nGruppe 1.\"\nf)  Nummer 5.2 wird wie folgt gefaßt:\n„5.2     Dienstübergang Teletex-Telexdienst                                Übergang vom Teletex- zum Telexdienst\ndurch Umsetzung der Signalisierung und Co-\ndierung des Zeichenvorrates des Teletexdien-\nstes in den Zeichenvorrat des Telexdienstes.\"\ng)  Folgende Nummer 8.4 wird angefügt:\n,,8.4    Sendeaufruf bei Protokollanpassun-\ngen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sendeaufruf bei Protokollanpassungen einer\nWählverbindung der Gruppe 5.\"\n83. § 194 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 2.2.3 wird folgende Nummer 2 a eingefügt:\n„2 a     Anrufumleitungen ...................... .                                   Gebühren wie für Anrufweiter-\nschaltungen (Nummer 2)\".","1432                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nbb) Nummer 4.1 wird wie folgt gefaßt:\n„4.1      Verbindungsübergänge 1/3\n4.1.1     Verbindungsübergang 1/31\n4.1.1.1   Verbindungsabschnitt bis zum Netzknoten,\nder für den Übergang maßgeblich ist ..... .               Verbindungsgebühren wie für\nWählverbindungen der Gruppe 1\n(§ 165), jedoch mit einer durch-\ngehenden Zeiteinheit von 50\nSekunden im Normaltarif und 75\nSekunden im Billigtarif\n4.1.1.2   weiterführender Verbindungsabschnitt....                 Gebühren wie für Wählverbin-\ndungen der Gruppe 3 {§ 174), je-\ndoch mit einer einheitlichen Bereit-\nstellungsgebühr von 0,05 DM\n4.1.2     Verbindungsübergang 1/32...............                   Verbindungsgebühren wie für\nWählverbindungen der Gruppe 1\n(§ 165)\".\ncc) Die Nummern 4.2.1.1 und 4.2.2.1 werden in Spalte c wie folgt gefaßt:\n„Verbindungsgebühren wie für Wählverbindungen der Gruppe 1 (§ 165), jedoch mit einer\ndurchgehenden Zeiteinheit von 50 Sekunden im Normaltarif und 75 Sekunden im\nBilligtarif\".\ndd) Nach Nummer 4.2.2.3.2 wird folgende Nummer 4.2 a eingefügt:\n,,4.2 a   Verbindungsübergang 3/1 ............... .                 Verbindungsgebühren wie für\nWählverbindungen der Gruppe 3\n(§ 174)\".\nee) In Nummer 4.3.1 Spalte c wird das Wort „Wählverbindungen\" durch das Wort „Ortswähl-\nverbi nd u ngen\" ersetzt.\nff) In den Nummern 4.3.3.1 bis 4.3.3.4 Spalte b werden jeweils nach dem Wort „bit/s\" ein\nKomma und die Worte „je Minute\" eingefügt.\ngg) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:\n„8        Verbindungen mit besonderen Anpassungs-\nd i enstl ei stu ngen\n8.1       Protokollanpassungen\n8. 1. 1   P 32\n8.1.1.1   für eine Endstelle ....................... .                Gebühren wie für Wählver-\nbindungen der Gruppe 5 (§ 181),\njedoch mit einer 1,4fachen\nVolumengebühr\n8.1.1.2   für beide Endstellen .................... .                 Gebühren wie für Wählver-\nbindungen der Gruppe 5 {§ 181),\njedoch mit einer 1,8fachen\nVolumengebühr","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                       1433\n8.1.2    P 33\n8.1.2.1  für eine Endstelle ....................... .        Gebühren wie für Wählver-\nbindungen der Gruppe 5 (§ 181),\njedoch mit einer L4fachen\nVolumengebühr\n8.1.2.2  für beide Endstellen......................          Gebühren wie für Wählver-\nbindungen der Gruppe 5 (§ 181 ),\njedoch mit einer 1,8fachen\nVolumengebühr\n8.1.3    P42\n8.1.3. 1 für eine Endstelle ....................... .        Gebühren wie für Wählver-\nbindungen der Gruppe 5 (§ 181),\njedoch mit einer 1,3fachen\nVolumengebühr\n8.1.3.2  für beide Endstellen......................          Gebühren wie für Wählver-\nbindungen der Gruppe 5 (§ 181),\njedoch mit einer 1,6fachen\nVolumengebühr\n8.2      besondere Anpassungsparameter, einmalig                         10,--\n8.3      besondere Datenflußsteuerung, einmalig ..                       10,--\n8.4      Sendeaufruf bei Protokollanpassungen, ein-\nmalig ............................... .                         10,--\".\nb)  In Absatz 3 werden in Satz 2 die Worte „werden mindestens 5000 Gebühreneinheiten von\n0,23 DM in Rechnung gestellt.\" durch die Worte „werden vom dritten Monat nach der be-\ntriebsfähigen Bereitstellung der Service-130-Rufnummer mindestens 5000 Gebühreneinheiten\nzu 0,23 DM erhoben.\" ersetzt sowie folgende Sätze 3 und 4 angefügt:\n,,Gebühren, die für Teile eines Abrechnungszeitraums zu Beginn der Bereitstellung aufkom-\nmen, werden bei der ersten Fernmelderechnung berücksichtigt. Für Teile eines Abrechnungs-\nzeitraums am Ende der Bereitstellung werden keine Mindestgebühren nach Satz 2 erhoben.\"\nc)  Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,(6) Bei Verbindungsübergängen und Rundsendeverbindungen gelten für die Gebühren für\nden Verbindungsabschnitt bis zum Netzknoten der Deutschen Bundespost folgende zusätz-\nliche Vorschriften:\n1. Eine Gebührenübernahme ist bei dem angerufenen Anschluß für diesen Verbindungsab-\nschnitt nicht möglich.\n2. Die Gebühr für diesen Verbindungsabschnitt wird auch dann erhoben, wenn der weiter-\nführende Verbindungsabschnitt nicht zustande gekommen ist.\"\n84. § 195 wird wie folgt geändert:\na)  In Absatz 2 werden die Worte „Festanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten\" durch die\nWorte „Endstellen, die an Festanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten angeschaltet sind\"\nersetzt.\nb)   Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefaßt:\n,,(3) Festverbindungen der Gruppe 2 sind dauernd bereitgestellte digitale Verbindungen\nüber Basiskanäle mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s zwischen Endstellen,\ndie an Festanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten angeschaltet sind.","1434                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(4) Festverbindungen der Gruppe 3 sind auf Anforderung fallweise bereitgestellte digitale\nVerbindungen über Basiskanäle mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s zwi-\nschen Endstellen, die an Universalanschlüsse angeschaltet sind.\n(5) Für Festverbindungen der Gruppe 1 werden als besondere Leistungsmerkmale folgende\nbesondere Übertragungsqualitäten angeboten:\nNr.         Besondere Leistungsmerkmale                                   Leistungsumfang\nb\nSonderqualität 2 ...................                  Übertragungsqualität entsprechend der\nCCITT-Empfehlung M 1025.\n2        Sonderqualität 3 ...................                  Übertragungsqualität entsprechend der\nCCITT-Empfehlung M 1020.\n3       Sonderqualität 4...................                   Über die Sonderqualität 3 hinausgehende\nÜbertragungsqualität.\n4        Sonderqualität 5. . . . . . . . . . . . . . . . . . . Für den Einzel fal I festgelegte besondere\nübertragungstechnische Maßnahmen, um be-\nstimmte Zusammenschaltungen zu ermögli-\nchen, die über die Zusammenschaltung des\nzugehörenden Festanschlusses mit einem\nWählanschl uß hinausgehen.\"\n85. § 196 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Höhe der Gebühren für Festverbindungen richtet sich nach:\n1. der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,\n2. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit.\"\nb) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2          bei Festverbindungen der Gruppe 2\n2.1         Ortszonen\n2.1.1       Ortszone 1 ..................................... .                      960        1440\n2.1.2       Ortszone 2 ..................................... .                      960        1440\n2.2         Nahzonen\n2.2.1       Nahzone 1 ..................................... .                       240         360\n2.2.2       Nahzone 2 ..................................... .                       120         180\n2.3         Fernzonen\n2.3.1       Fernzone 1 ..................................... .                       60          90\n2.3.2       Fernzone 2 ..................................... .                       26,67       51,428\n2.3.3       Fernzone 3 ..................................... .                       16          51,428\".\n86. § 197 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Verbindungszeiten in den Normal- und Billigtarifzeiten werden je Abrechnungszeitraum\njeweils als Summe erfaßt und in Zeiteinheiten(§ 196 Abs. 4) unterteilt.\"","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                            1435\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Die nach Absatz 2 ermittelten Gesamtverbindungsgebühren werden um 1 % verrin-\ngert. Der Anteil der Gesamtverbindungsgebühren nach Satz 1, der den nach Absatz 2 zu\nermittelnden Verbindungsgebührenbetrag für 80 Stunden Verbindungszeit zum Normaltarif\nübersteigt, wird um 5 % verringert.\"\nc)   Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung wird mindestens eine\nnach Absatz 2 zu ermittelnde Verbindungsgebühr für 80 Stunden Gesamtverbindungszeit\nnach dem Normaltarif (Mindestverbindungsgebühr) erhoben.\"\nbb) In Satz 2 werden die Worte „oder Nutzungszeit\" gestrichen.\ncc) In Nummer 2 werden die Worte „Nutzungs- oder\" gestrichen.\nd) In Absatz 5 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nMonatliche Grundgebühren\nDM\nNr.               Besondere Le,stungsmerk male\nNah-und\nOrtsfest-      Ortsfest-\nFernfest-\nverbindung 1    verbindung 2\nverbindung\nil                            b                               C              d             e\n\"1      Sonderqualität 2 ...........................            10,--          20,--        120,--\n2       Sonderqualität 3 ...........................            20,--         100,--        240,--\n3       Sonderqualität 4 ...........................            50,--         150,--        300,--\nII\n4       Sonderqualität 5 ...........................            10,--          20,--         40,--\n87. § 199 Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Abzweigleitungen der Gruppe 2 sind Abzweigleitungen mit digitalen Anschaltepunkten.\nAls Abzweigleitungen der Gruppe 2 werden angeboten:\n1. Basis-Abzweigleitungen mit zwei Basiskanälen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von je\n64 kbit/s und einem Kanal für die Zeichengabe,\n2. Primärmultiplex-Abzweigleitungen mit 30 Basiskanälen mit einer Übertragungsgeschwindig-\nkeit von je 64 kbit/s und einem Kanal für die Zeichengabe.\"\n88. § 200 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 200\nStandard-Betri ebsmögl ichkei ten\n(1) Standard-Betriebsmöglichkeit von Abzweigleitungen der Gruppe 1 ist ankommender und\nabgehender Telefonverkehr.\n(2) Standard-Betriebsmöglichkeit von Abzweigleitungen der Gruppe 2 ist ankommender und\nabgehender Telefonverkehr\n1. bei Basis-Abzweigleitungen über einen oder zwei Basiskanäle,\n2. bei Primärmultiplex-Abzweigleitungen über mindestens 15 bis höchstens 30 Basiskanäle.\"","1436                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n89. § 201 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 201\nÄnderungen\nFolgende Änderungen können bei Abzweigleitungen ausgeführt werden:\n1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung der Endleitung.\"\n90. § 202 wird wie folgt geändert:\na)   Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2      der Gruppe 2\n2.1     Basis-Abzweigleitung (§ 199 Abs. 3 Nr. 1) .................. .             130,--\n2.2     Primärmultiplex-Abzweigleitung ( § 199 Abs. 3 Nr. 2) ........ .            200,-- II•\nb)   Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Leitungsendes einer Abzweigleitung\nwird die einmalige Gebühr nach Absatz 2 nur einmal erhoben.\"\nc)   Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2    der Gruppe 2\n2.1    Basis-Abzweigleitung (§ 199 Abs. 3\nNr. 1), je Leitungsende ............ .          74,--\n2.2    Pri märmulti plex-Abzwei gleitu ng\n(§ 199 Abs. 3 Nr. 2), je Leitungsende ..       518,--\n2.3    für jeden bereitgestellten Basiskanal\neiner Abzweigleitung der Gruppe 2 ..                       Gebühren\nwie für ent-\nsprechende\nFestverbi n-\nd ungen der\nGruppe 2\n(§§ 196 und\n197)\nbb) In Nummer 3 Spalte b wird der einleitende Text wie folgt gefaßt:\n,,der Gruppe 1, je Abzweigleitung mit Leitungsenden innerhalb der\".\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„4     der Gruppe 2, je bereitgestellten\nBasiskanal einer Abzweigleitung mit\nLeitungsenden innerhalb der\n4.1    Ortszone 1 oder 2 ................. .                                           30,--\n4.2    Nahzone 1 oder 2 ................. .                                            75,--\n4.3    Fernzone 1 ....................... .                                          230,--\n4.4    Fernzone 2 ....................... .                                          380,--\n4.5    Fernzone 3 ....................... .                                          580,--\".","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                         1437\nd)  Folgende Absätze 8 bis 10 werden angefügt:\n,,(8) Für auf Antrag zugelassene Zusammenschaltungsmöglichkeiten von Abzweigleitun-\ngen (§ 13 Abs. 4) werden zusätzlich zu den Grund-, Leitungs- und Abzweiggebühren je Ab-\nzweigleitung der Gruppe 1 oder je bereitgestellten Basiskanal einer Abzweigleitung der\nGruppe 2 folgende Gebühren erhoben:\nMonatliche Gebühr\nNr.                            Abzwe1gle1tungen\nDM\nb\nzu Funkanlagen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1) mit Leitungsenden inner-\nhalb der\n1. 1     Ortszone 1 oder 2. . . . . .................................. .              30,--\n1.2      Nahzone 1 oder 2 ........................................ .                  75,--\n1.3      Fernzone 1 .............................................. .                230,--\n1.4      Fernzone 2 ............................................. .                 380,--\n1.5      Fernzone 3 .............................................. .                580,--\n2        mit der Möglichkeit der unmittelbaren Zusammenschaltung\nmit anderen Abzweigleitungen (§ 13 Abs. 4 Nr. 2) mit Lei-\ntungsenden innerhalb der\n2.1      Ortszone 1 oder 2 ........................................ .                  6 , --\n2.2      Nahzone 1 oder 2 ........................................ .                  15,--\n2.3      Fernzone 1 .............................................. .                  46,--\n2.4      Fernzone 2 .............................................. .                  76,--\n2.5      Fernzone 3 .............................................. .                116,--\n(9) Für post- und teilnehmereigene Abzweigleitungen, die Endstellenleitungen sind (§ 12\nAbs. 2), werden für auf Antrag zugelassene Zusammenschaltungsmöglichkeiten je Abzweig-\nleitung der Gruppe 1 oder je bereitgestellten Basiskanal einer Abzweigleitung der Gruppe 2\nfolgende Gebühren erhoben:\nMonatliche Gebühr\nNr                              Abzwe1gle1tungen\nDM\nd                                      b                                             C\n1        zu Funkanlagen(§ 13 Abs. 4 Nr. 1) ............... - ............. - .        30,--\n2        mit der Möglichkeit der unmittelbaren Zusammenschaltung\nmit anderen Abzweigleitungen{§ l3 Abs. 4 Nr. 2) ............                  6,--\n( 10) Die Gebühren nach Absatz 8 Nr. 2 und Absatz 9 Nr. 2 werden für jede Abzweigleitung\nder Gruppe 1 oder für jeden bereitgestellten Basiskanal einer Abzweigleitung der Gruppe 2\nerhoben, für die die unmittelbare Zusammenschaltungsmöglichkeit gegeben ist. In Fällen\nmehrerer Abzweigleitungen zu derselben Anlage oder derselben nicht zum öffentlichen Tele-\nkommunikationsnetz gehörenden privaten Fernmeldeanlage (Abzweigleitungsbündel) wird\nbei dem Leitungsbündel mit der größten Anzahl von Abzweigleitungen der Gruppe 1 oder\nbereitgestellten Basiskanälen einer Abzweigleitung der Gruppe 2 die Anzahl der Abzweiglei-\ntungen der Gruppe 1 oder Basiskanäle des zweitgrößten Leitungsbündels zugrunde gelegt.\"\n91. In§ 205 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „oder Nutzungszeit\" gestrichen.","1438                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n92. In§ 209 Abs. 3 werden nach dem Wort „Änderung\" die Worte „oder Erneuerung\" eingefügt.\n93. § 211 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Der Text vor der Tabelle wird wie folgt gefaßt:\n,,( 1) Für die Benutzung privater Verbindungs- oder Abzweigleitungen werden bis zu\neiner Gesamtverbindungszeit von 80 Stunden pro Monat keine Benutzungsgebühren er-\nhoben. Für die Benutzung uber 80 Stunden pro Monat je analoge Verbindungs- und Ab-\nzweigleitung oder je Basiskanal von privaten Verbindungs- und Abzweigleitungen wer-\nden fur die 80 Stunden überschreitenden Verbindungszeiten je Stunde folgende Benut-\nzungsgebühren erhoben:\"\nbb) In Nummer 2 Spalte b werden im Text nach dem Wort „Abzweigleitungen\" die Worte „je\nBasiskanal\" eingefugt.\ncc) In Spalte c werden\nbei Nummer 2.2.1 die           Betragsangabe „6,55\" durch die Betragsangabe „3,27\",\nbei Nummer 2.2.2 die           Betragsangabe„ 13, 11\" durch die Betragsangabe „6,55\",\nbei Nummer 2.3. 1 die          Betragsangabe „26,22\" durch die Betragsangabe „ 13, 11 '',\nbei Nummer 2.3.2 die           Betragsangabe „58,99\" durch die Betragsangabe „29,49\" und\nbei Nummer 2.3.3 die           Betragsangabe„ 98,32\" durch die Betragsangabe „49, 16\" ersetzt.\nb)  In Absatz 2 werden nach dem Wort „werden\" die Worte „je analoge Abzwe,gleitung oder je\nBasiskanal\" eingefugt.\nc)  In Absatz 3 wird das Wort „Abzweigleitung\" durch die Worte „je analoge Abzweigleitung\noder je Basiskanal\" ersetzt.\nd)  Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:\n,,(5) Für auf Antrag zugelassene Zusammenschaltungsmöglichkeiten von privaten Ab-\nzweigleitungen(§ 13 Abs. 4) werden zusätzlich zu den Benutzungs- und Abzweiggebühren je\nanaloge Abzweigleitung oder je Basiskanal folgende Gebühren erhoben:\nMonatliche Gebühr\nNr.                                      Abzwe1gle1tungen\nDM\nb\nzu Funkanlagen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1) mit Leitungsenden inner-\nhalb der\n1. 1        Ortszone 1 oder 2 ........................................ .                  30,--\n1.2         Nahzone 1 oder 2 ........................................ .                   75,--\n1.3         Fernzone· 1 . . . . . . . . . .  . ................................. .      230,--\n1.4         Fernzone 2.......... . .................................. .                 380,--\n1.5         Fernzone 3.............. . .............................. .                 580,--\n2           mit der Möglichkeit der unmittelbaren Zusammenschaltung\nmit anderen Abzweigleitungen (§ 13 Abs. 4 \\Ir. 2) mit Lei-\ntungsenden innerhalb der\n2.1         Ortszone 1 oder 2 ............................... .                             6 , --\n2.2         Nahzone 1 oder 2 ........................................ .                   15,--\n2.3         Fernzone 1 .............................................. .                   46,--\n2.4         Fernzone 2................................... . ......... .                   76,--\n2.5         Fernzone 3 .............................................. .                 116,--","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                       1439\n(6) Für private Abzweigleitungen, die Endstellenleitungen sind (§ 12 Abs. 2), werden für\nauf Antrag zugelassene Zusammenschaltungsmöglichkeiten je analoge Abzweigleitung oder\nje Basiskanal folgende Gebühren erhoben:\nMonatliche Gebühr\nNr.                         Abzwe1gle•tungen\nDM\n<t                                 h                                            C\n1      zu Funkanlagen(§ 13 Abs. 4 Nr. 1) - ... - ....... - .............          30,--\n2      mit der Möglichkeit der unmittelbaren Zusammenschaltung\nmit anderen Abzweigleitungen(§ 13 Abs. 4 Nr. 2) ............                6,--\n(7) Die Gebühren nach Absatz 5 Nr. 2 und Absatz 6 Nr. 2 werden für jede analoge Abzweig-\nleitung oder für jeden Basiskanal erhoben, für die die unmittelbare Zusammenschaltungs-\nmöglichkeit gegeben ist. In Fällen mehrerer Abzweigleitungen zu derselben Anlage oder der-\nselben nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörenden privaten Fernmelde-\nanlage (Abzweigleitungsbündel) wird bei dem Leitungsbündel mit der größten Anzahl ana-\nloger Abzweigleitungen oder Basiskanäle die Anzahl der analogen Abzweigleitungen oder\nBasiskanäle des zweitgrößten Leitungsbündels zugrunde gelegt.\"\n94. § 212 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na)  In der Spalte b wird die Spaltenüberschrift „Leistungsmerkmale\" durch die Spaltenüberschrift\n,,Netzdienstleistungen\" ersetzt, und in Spalte c wird die Spaltenüberschrift „Leistungsum-\nfang\" durch die Spaltenüberschrift „Leistungsmerkmale\" ersetzt.\nb)  In Nummer 2.2.1 Spalte c Buchstabe c wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender\nBuchstabe d angefügt:\n,,d) Berechtigung zum Eingeben von Bildschirmtextseiten A.\"\nc)  In Nummer 2.2.2 Spalte c Buchstabe c wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender\nBuchstabe d angefügt:\n,,d) Berechtigung zum Eingeben von Bildschirmtextseiten B.\"\nd)  Nach Nummer 2.8 wird folgende Nummer 2.9 eingefügt:\n„2.9      Abrufzählung.................        a)  Zählen der Abrufe von Leit- und Bildschirm-\ntextseiten,\nb) Anzahl der Abrufe dem Anbieter mitteilen.\"\ne)  In Nummer 6 Spalte c wird die Angabe „Leitseiten B, C und D\" durch die Angabe „Leitseiten\nB und C\" ersetzt.\nf)  Nummer 7 wird durch folgende Nummern 7 bis 7 b ersetzt:\n\"7        Übermitteln von Mitteilungs-\nseiten an einen oder mehrere\nEmpfänger ................... . Übermitteln einer Mitteilungsseite von einem\nAbsender an einen oder mehrere Empfänger.\n7a        Übermitteln von Antwortseiten .      Übermitteln einer Antwortseite von einem\nAbsender an einen bestimmten Empfänger.","1440                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil              1\n7b        Übermitteln von Mitteilungs-\nseiten zu Zwischenspeicherei n-\nrichtungen im Daten überm itt-\nlungsdienst.................... Übermitteln einer Mitteilungsseite von einem\nBildschi rmtextnetzknoten zu einer Zwischen-\nspeichereinrichtung im Datenübermittlungs-\ndienst.\"\ng) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:\n„8        Übermitteln von Bildschirmtext-\nseiten zu privaten Endeinrichtun-\ngen.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übermitteln einer Mitteilungsseite von Netzkno-\nten der Deutschen Bundespost zu privaten End-\nei nri chtu ngen.\"\n95. § 213 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 wird das Wort „Bereitstellungsgebühr\" durch die Worte „einmalige Gebühr für\ndie betriebsfähige Bereitstellung\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Wählanschlusses\" die Worte „oder der Anpassungs-\neinrichtung zur Teilnahme am Bildschirmtextdienst (§ 97 Abs. 1}\" eingefügt.\nc)  Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Satz vor der Tabelle wird das Wort „besondere\" gestrichen.\nbb) Nach Nummer 2.8 wird folgende Nummer 2.9 eingefügt:\n„2.9    IAbrufzählung, je Seite ............. 1                                0,50\ncc) Nummer 7 wird durch folgende Nummern 7 bis 7 b ersetzt:\n„7        Übermitteln von Mitteilungsseiten,\nje Seite ......................... .                                                        0,40\n7a         Übermitteln von Antwortseiten, je\nSeite ........................... .                                                         0,30\n7b          Übermitteln von Mitteilungsseiten\nzu Zwischenspeichereinrichtungen,\nje Seite .......................... .                                                       0,80\".\ndd) In Nummer 8 Spalte b wird das Wort „aus\" durch das Wort „zu\" ersetzt.\n96. § 214 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In der Tabelle Spalte b wird die Spaltenüberschrift „Leistungsmerkmale\" durch die Spalten-\nüberschrift „Netzdienstleistungen\" ersetzt, und in Spalte c wird die Spaltenüberschrift\n,,Leistungsumfang\" durch die Spaltenüberschrift „Leistungsmerkmale\" ersetzt.\nb) In Nummer 1.1 Spalte c wird das Wort „Berechtigungskennung\" durch die Worte „oder meh-\nrerer Berechtigungskennungen\" ersetzt.\nc)  In Nummer 1.2 Spalte c werden im einleitenden Text das Wort „Teleboxeinrichtungen\" durch\ndas Wort „Zwischenspeichereinrichtungen\" ersetzt und in Buchstabe b die Worte „mit einer\nÜbertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s\" gestrichen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                        1441\nd) Nummer 1 4 wird wie folgt gefaßt:\n11 1.4     Übermitteln von Mitteilungen.       übermitteln von Mitteilungen\na) zwischen verschiedenen Zwischenspeicher-\neinrichtungen,\nb) von Zwischenspeichereinrichtungen zu End-\nstellen, die die besonderen Zugänge von\nZwischenspeicherei n ri chtu ngen benutzen\nkönnen.\"\ne) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n„3          Übermitteln von Mitteilungssei-\nten zu Bildschi rmtextnetzknoten Übermitteln einer Mitteilungsseite von einer\nZwischenspeichereinrichtung zu einem Bild-\nschi rmtextnetzknoten.\"\n97. § 215 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 1.1 und 1.2 werden wie folgt gefaßt:\n„ 1.1        Zugangsberechtigungen\n1.1.1        für eine Berechtigung ............ .                                 40,--\n1.1.2        für mehrere Berechtigungen\n1.1.2.1      für die erste Berechtigung ........ .                                40,--\n1.1.2.2      für die zweite bis zehnte Berechti-\ngung, je Berechtigung ............ .                                 20,--\n1.1.2.3      für jede weitere Berechtigung .... .                                 10,--\n1.2          Bereitstellen von Zwischenspeicher-\neinrichtungen\n1.2.1        bei Benutzung der Standard-Zu-\ngänge .......................... .          0,30\n1.2.2        bei Benutzung der besonderen Zu-\ngänge .......................... .          0, 10\nb) Nummer 1.4 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1.4        Übermitteln von Mitteilungen zwi-\nschen Zwischenspeicherei nri chtu n-\ngen innerhalb eines oder verschie-\ndener Netzknoten, je Zieladresse\n1.4.1        bis zu 100 Zieladressen ........... .                                          0, 10\n1.4.2        bei mehr als 100 Zieladressen\n1.4.2.1      für den Teil bis zu 100 Zieladressen.                                          0, 10\n1.4.2.2      für den Teil von mehr als 100 bis zu\n200 Zieladressen ................. .                                           0,05\n1.4.2.3      für den Teil von mehr als 200 Ziel-\nadressen ................ .                                                   0,02\".\nc)  Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n„3             Übermitteln von Mitteilungsseiten\nzu Bildschirmtextnetzknoten, je\nSeite ........................... .                                           0,50\".\nd) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3 a und 3 b eingefügt:\n,,{3a) Für das Übermitteln von Mitteilungen werden zusätzlich zu den Gebühren nach\nAbsatz 3 Nr. 1.4\n1. zwischen Netzknoten Volumengebühren nach § 181 Abs. 3 Nr. 1 Spalte c,","1442                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2 von Netzknoten über die besonderen Zugänge der Zwischenspeichereinrichtungen zu\nEndstellen Volumengebühren nach§ 181 Abs. 3 Nr. 1 Spalte c sowie Gebühren nach Absatz\n3 Nr. 1.2.2\nerhoben.\n(3 b)   Für das Speichern von Nachrichten wird je Nachricht mindestens die Gebühr für eine\nSpeicherplatzeinheit erhoben.\"\ne} Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung werden für das Be-\nreitstellen von Zwischenspeichereinrichungen, Speicherkapazität und das übermitteln von\nMitteilungen Mindestgebühren in Höhe von 40,-- DM erhoben {Absatz 3 Nr. 1.2 bis 1.4). Mit\nder Mindestgebühr ist das Bereitstellen von 20 Speicherplatzeinheiten (Absatz 3 Nr. 1.3) abge-\ngolten.\"\nf)    Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:\n,,(5) Die Vorschriften über die Mindestgebühren nach Absatz 4 werden für Teile eines Ab-\nrechnungszeitraums einer planmäßigen Fernmelderechnung zu Beginn und am Ende der Be-\nreitstellung nicht angewendet. Dauert die Bereitstellung länger als einen ganzen Abrech-\nnungszeitraum, werden die in dem Teil des Abrechnungszeitraums zu Beginn der Bereitstel-\nlung aufgekommenen Verbindungs- und Bereitstellungsgebühren bei den Mindestgebühren\ndes folgenden ganzen Abrechnungszeitraums angerechnet. Wird die Bereitstellung vor Ab-\nlauf eines ganzen Abrechnungszeitraums einer planmäßigen Fernmeldrechnung beendet,\nwird für den gesamten Bereitstellungszeitraum die Mindestgebühr nach Absatz 4 zugrunde\ngelegt.\n(6) Beim Übermitteln von Mitteilungen (Absatz 3 Nr. 1.4) werden die je Zugangsberech-\ntigung aufkommenden Zieladressen je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-\nrechnung zusammengefaßt. Teile eines Abrechnungszeitraums einer planmäßigen Fernmel-\nderechnung zu Beginn der Bereitstellung dieser Netzdienstleistung werden dem ersten gan-\nzen Abrechnungszeitraum zugerechnet; Teile eines Abrechnungszeitraums einer planmäßi-\ngen Fernmelderechnung am Ende der Bereitstellung dieser Netzdienstleistung zählen ars gan-\nzer Abrechnungszeitraum.\n(7) Die Gebühr nach Absatz 3 Nr. 1.3 wird auch für empfangene Mitteilungen erhoben, die\nnicht innerhalb von 30 Kalendertagen vom Empfänger gelöscht werden; in diesen Fällen wird\ndie Gebühr vom 31. Kalendertag je Mitteilung mindestens für eine Speicherplatzeinheit\nerhoben.\"\n98.    Nach § 215 wird der Unterabschnitt 3 mit den §§ 215 a und 215 bei ngefügt:\n„Unterabschnitt 3\nNetzdienstleistungen im Temexdienst\n§ 215 a\nAngebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n(1) Als Netzdienstleistungen im Temexdienst werden angeboten:\n1. Temexkennungen,\n2. Ausführen von Sammelaufforderungen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                                  1443\n(2) Die Netzdienstleistungen im Temexdienst werden mit folgenden Leistungsmerkmalen an-\ngeboten:\nNr              Netzd1enstle1stungen                                     Leistungsmerkmale\n<1                     b                                                        c\n1      Temexkennung... . . . . . . . . . . . . . . . . . Kennung der Fernwirkleitstelle für den Zugang\nzu Dienstleistungen innerhalb des Temex-\ndienstes.\n2      Ausführen von Sammelaufforderun-\ngen\n2.1    Sammelaufforderung 1 . . . . . . . . . . . . . übermitteln von Fernwirkinformationen zu fest-\ngelegten Zeiten und festgelegten Temexan-\nschlüssen\na) zum Ferneinstellen und Fernschalten zu einer\nGruppe von höchstens 50 Temexanschlüssen\nzur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen,\nAusführung B bis G oder\nb) zum Fernmessen und Fernanzeigen von einer\nGruppe von höchstens 50 Temexanschlüssen\nzur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen,\nAusführung E bis G.\n2.2    Sammelaufforderung 2 .............                 übermitteln von Fernwirkinformationen zu\nfestgelegten Zeiten\na) zum Ferneinstellen und Fernschalten zu einer\nGruppe von höchstens 50 Temexanschlüssen\nzur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen,\nAusführung B bis G oder\nb) zum Fernmessen und Fernanzeigen von einer\nGruppe von höchstens 50 Temexanschlüssen\nzur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen,\nAusführung E bis G.\n§ 215 b\nGebühren\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung der Netzdienstleistung Ausführen von\nSammelaufforderungen(§ 215 a Abs. 1 Nr. 2) wird eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.\n(2) Für die Netzdienstleistungen im Temexdienst werden folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühr\nNr                             Netzd 1enstle1stungen\nDM\n,1                                       b                                                     C\n1      Sammelaufforderung 1 - ............................... - ...                             40,--\nII\n2       Sammelaufforderung 2 ...................................                                 50,--","1444                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n99.  § 216 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. nach Erteilung eines Einzelauftrags\na) Telefonanschlüsse,\nb) Festanschlüsse einschließlich zugehörender Festverbindungen sowie posteigene Ab-\nzweigleitungen,\nc) Universalanschlüsse,\n2.     nach Erteilung eines Dauerauftrags\na) Telefonanschlüsse, die auch im Telefax-, Datenübermittlungs- und Temexdienst be-\nnutzt werden,\nb) Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten,\nc) Temexanschlüsse,\nd) Verteilanschlüsse einschließlich zugehörender Verteilverbindungen,\ne) Direktrufanschlüsse einschließlich zugehörender Direktrufverbindungen.\"\nb)  In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Das gilt nicht bei Einzelaufträgen nach Absatz 1 Nr. 1 für Anpassungseinrichtungen zur\nTeilnahme am Datenübermittlungs- und Temexdienst sowie für Fernkopierer.\"\n100. § 217 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n\"1       Einzelauftrag\n1. 1     je Entstörung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............. . 40,--\n1.2      Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 1.1, wenn Ent-\nstörungsleistungen außerhalb des eigenen Ortsnetzbereiches\nentstanden sind . . . . . . . . . . . . . . . ........................ .              40,--\nb)  Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n,,(4) Für Temexanschlüsse zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen (§ 90 f Abs. 1 Nr. 1)\nwird anstelle der monatlichen Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2.1 und 2.2 je Anschluß eine\nmonatliche Gebühr von 1,-- DM erhoben.\"\n101. In§ 218 Abs. 8 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, und folgende Worte werden ange-\nfügt: ,,das gilt auch für Auskünfte, die nach Unterlagen erteilt werden, die den Verzeichnissen\nzugrunde liegen.\"\n102. In § 219 Nr. 1.1 und 1.2 Spalte c wird jeweils die Betragsangabe „ 15,--\" durch die Betragsangabe\n,,25,--\" ersetzt.\n103. In§ 222 Abs. 1 Spalte c wird bei Nummer 1.1 Buchstabe d, Nummer 1.2 Buchstabe d, Nummer 1.3\nBuchstabe c und Nummer 1.4 Buchstabe c jeweils das Wort „Auftragsdienstst~lle\" durch das\nWort „Auftragsstelle\" ersetzt.\n104. In § 226 Abs. 1 wird der Klammervermerk ,,(§ 6 Abs. 5)\" durch den Klammervermerk ,,(§ 6\nAbs. 4)\" ersetzt.\n105. § 227 wird wie folgt geändert:\na)  In Absatz 1 wird in der Tabelle Spalte b die Spaltenüberschrift „Dienstleistungen\" durch die\nSpaltenüberschrift „Sonderanschaltungen\" ersetzt.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                     1445\nb)  Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:\n,,(3 a) Die Gebühren für die Sonderanschaltung C (Absatz 1 Nr. 3) werden neben der Ge-\nbühr für die Umwegführung (Absatz 3) nicht-erhoben, wenn die Umwegführung vollständig\nmit einer Ergänzungsanlage hergestellt worden ist.\"\n106. In§ 230 Abs_ 2 wird folgender Satz angefügt:\n,,Besondere Formen der Anschrift für Telegramme werden von der Deutschen Bundespost fest-\ngelegt.\"\n107. In § 235 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „mit Einverständnis des Empfängers\" gestrichen, der\nPunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt: ,,im Telefondienst jedoch nur\nmit Einverständnis des Empfängers.\"\n108. In§ 244 Abs. 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:\na)  In der Spalte c werden jeweils die Betragsangabe „0,60\" durch die Betragsangabe „0,80\"\nund jeweils die Betragsangabe „ 1,20\" durch die Betragsangabe „ 1,60\" ersetzt.\nb)  In der Spalte d werden jeweils die Betragsangabe „0,30\" durch die Betragsangabe „0,50\"\nund jeweils die Betragsangabe „0,60\" durch die Betragsangabe „ 1,--\" ersetzt.\n109. § 254 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na)  In den Nummern 2.1 und 5.1 werden in Spalte c jeweils die Betragsangabe „0,60\" durch die\nBetragsangabe „0,80\" und in Spalte d jeweils die Betragsangabe „0,30\" durch die\nBetragsangabe „0,50\" ersetzt.\nb)  In Nummer 2.2 werden in Spalte c die Betragsangabe „4,20\" durch die Betragsangabe „5,60\"\nund in Spalte d die Betragsangabe „2, 10\" durch die Betragsangabe „3,50\" ersetzt.\nc)  In Nummer 5.2 werden in Spalte c die Betragsangabe „ 1,20\" durch die Betragsangabe „ 1,60\"\nund in Spalte d die Betragsangabe „0.60\" durch die Betragsangabe „ 1,--\" ersetzt.\n110. § 263 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In den Nummern 1, 2.1, 2.2.1 und 2.7.1 werden in Spalte c jeweils die Betragsangabe\n,, 1,85\" durch die Betragsangabe „2,05\" und in Spalte f jeweils die Betragsangabe „3, 10\"\ndurch die Betragsangabe „3,30\" ersetzt.\nbb) In den Nummern 2.2.2, 2.3 und 2.7.2 werden in Spalte c jeweils die Betragsangabe\n,,2,45\" durch die Betragsangabe „2,85\" und in Spalte f jeweils die Betragsangabe „3,70\"\ndurch die Betragsangabe „4, 10\" ersetzt.\ncc) In Nummer 2.4 werden in Spalte c die Betragsangabe „ 1,25\" durch die Betragsangabe\n,, 1,45\" und in Spalte f die Betragsangabe „ 1,90\" durch die Betragsangabe „2, 10\" ersetzt.\ndd) In Spalte c werden\nin Nummer 2.5.2 die Betragsangabe „0,60\" durch die Betragsangabe „0,80\",\nin Nummer 2.6.1 die Betragsangabe„ 1,85\" durch die Betragsangabe „2,05\",\nin Nummer 2.6.2 die Betragsangabe „2,45\" durch die Betragsangabe „2,85\" und\nin Nummer 2.6.3 die Betragsangabe„ 1,25\" durch die Betragsangabe„ 1,45\" ersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In den Nummern 2.1, 2.2, 2.3.1, 2_ 5, 2.6.1, 2.6.3 und 2.7.1 wird in Spalte c jeweils die Be-\ntragsangabe „0,60\" durch die Betragsangabe „0,80\" ersetzt.\n3","1446                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nbb) In den Nummern 2.3.2, 2.4, 2.6.2 und 2.7.2 wird in Spalte c jeweils die Betragsangabe\n,, 1,20\" durch die Betragsangabe „ 1,60\" ersetzt.\nc)      In Absatz 5 Spalte c werden in Nummer 1 die Betragsangabe„ 1,85\" durch die Betragsangabe\n,,2,05\" und in Nummer 2 die Betragsangabe„ 12,95\" durch die Betragsangabe„ 14,35\"\nersetzt.\n111. In § 264 Abs. 2 wird bei Nummer 6 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 7\ngestrichen.\n112. In § 266 Nr. 1 werden nach dem Wort „Verlegung\" ein Komma und die Worte „Auswechslung\noder Änderung\" eingefügt.\n113. § 267 wird wie folgt geändert\na)      Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Anschlusses wird die einmalige Ge-\nbühr nach Absatz 2 nur einmal erhoben.\"\nb)      In Absatz 4 wird Nummer 2.4 gestrichen.\n114. In§ 268 Abs. 2 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nNr               Besondere Betr1ebsmöglichke1ten                           Le1stu ngsu m fang\nil                             b                                                   C\n\"1          Schnittstellenvervielfachung ........         Bis zu 4 Schnittstellen bei übertragungsgeschwin-\ndigkeiten von 1200 bit/s, 2400 bit/s, 4800 bit/s\noder 9600 bit/s.\n2           Asynchron-Synchron-Umsetzung ....             Umsetzung von Asynchron-Synchronübertragung\nund umgekehrt bei 1 200 bit/s.\n3           Kanalteilung ......................           Bei Vertei lanschlüssen mit einer ü bertragu ngs-\ngeschwindigkeit von 2400 bit/s, 4800 bit/s oder\n9600 bit/s Unterteilung in höchstens 4 Kanäle.\"\n115. In§ 269 Abs. 2 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nMonatliche Grundgebühr\nNr                            Besondere Betriebsmöglichkeiten\nDM\nil                                           b                                                  C\n\"1              Schnittstellenvervielfachung ...............................                        40,--\n2               Asynchron-Synchron-Li msetzung ...........................                           14,--\n3               Kanalteilung .............................................                          40,-- \"\n116. In § 270 Abs. 2 wird bei Nummer 6 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 7\ngestrichen.\n117. In § 272 Abs. 1 wird Nr. 2. 7 gestrichen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                      1447\n118. In § 275 Nr. 1 werden nach dem Wort „ Verlegung\" ein Komma und die Worte „Auswechslung\noder Änderung\" eingefügt.\n119. § 276Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2)   Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Anschlusses wird die einmalige Gebühr\nnach Absatz 1 nur einmal erhoben.\"\n120. In § 286 Abs. 1 Nr. 3.12 Spalte c wird die Betragsangabe „31 184,--\" durch die Betragsangabe\n,,31 148,--\" ersetzt.\n121. In § 293 Abs. 1 Spalte c wird in den Nummern 1.2.1, 2.2.1, 3.1.1, 3.2.2 und 4.1 jewei 1s die\nBetragsangabe „0,60\" durch die Betragsangabe „0,80\" ersetzt.\n122. Nach§ 293 werden folgende Abschnitte 5 und 6 mit den§§ 293                abis 293 s eingefügt:\n„Abschnitt 5\nÜberlassen von Breitbandverteilanschlüssen innerhalb\ndes Breitbandverteildienstes\n§ 293 a\nAngebotsübersicht\nIn Abhängigkeit von der Art des zuständigen Breitbandnetzknotens (§ 293 b Abs. 2 bis 6) wer-\nden als Breitbandverteilanschlüsse angeboten:\n1.      Breitbandverteilanschlüsse mit Regelleistung,\n2.      Breitbandverteilanschlüsse mit Regel- und Zusatzleistung,\n3.      Breitbandverteilanschlüsse mit Grundleistung,\n4.      Breitbandverteilanschlüsse mit Grund- und Zusatzleistung,\n5.      Breitbandvertei lanschl üsse mit Teilleistung.\n§ 293 b\nBetriebsmöglichkeiten\n( 1) Die einzelnen Arten der Breitbandvertei lanschl üsse weisen folgende Betriebsmögl ichkei-\nten auf:\nNr              Bre1tba ndvertei lansch lu ß                         Betnebsmög I ich ke1ten\na                         b                                                 C\n1        Breitbandverteilanschluß mit Regel-\nleistung ........................... Übermittlung der vom zuständigen Netzknoten\nverteilten Rundfunkprogramme, wenn dieser\nNetzknoten ein Breitbandnetzknoten mit Regel-\nleistung ist.\n2         Breitbandverteilanschluß mit Regel-\nund Zusatzleistung .................           Übermittlung der vom zuständigen Netzknoten\nverteilten Rundfunkprogramme, wenn dieser\nNetzknoten ein Breitbandnetzknoten mit Regel-\nund Zusatzleistung ist.","1448                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nNr.            Breitbandverte,lanschluß                           Betriebsmöglichkeiten\nil                       b                                                 C\n3       Breitbandverteilanschluß mit\nGrundleistung .....................         Übermittlung der vom zuständigen Netzknoten\nverteilten Rundfunkprogramme, wenn dieser\nNetzknoten ein Breitbandnetzknoten mit Grund-\nleistung ist.\n4       Breitbandverteilanschluß mit Grund-\nund Zusatzleistung ................. Übermittlung der vom zuständigen Netzknoten\nverteilten Rundfunkprogramme, wenn dieser\nNetzknoten ein Breitbandnetzknoten mit Grund-\nund Zusatzleistung ist.\n5       Breitbandverteilanschluß mit Teil-\nleistung ........................... Übermittlung nur der besonders herangeführten\nRundfunkprogramme bei zuständigen Netz-\nknoten mit Regelleistung oder Regel- und Zusatz-\nleistung.\n(2) Breitbandnetzknoten mit Regelleistung sind Netzknoten, die folgende Rundfunkprogram-\nme verteilen:\n1. Rundfunkprogramme, die von terrestrischen Rundfunksendern ausgesendet werden und am\nOrt empfangbar sind und\n2. Rundfunkprogramme, die besonders herangeführt werden und mindestens zwei deutschspra-\nchige Fernsehrundfunkprogramme enthalten.\n(3) Breitbandnetzknoten mit Regel- und Zusatzleistung sind Netzknoten, die zusätzlich zu den\nRundfunkprogrammen nach Absatz 2 die von direktempfangbaren Satelliten ausgesendeten\nRundfunkprogramme, darunter mindestens zwei deutschsprachige Fernsehrundfunkprogramme,\ndie nicht in der Regelleistung enthalten sind, verteilen.\n(4) Breitbandnetzknoten mit Grundleistung sind Netzknoten, die nur die Rundfunkprogram-\nme verteilen, die von terrestrischen Rundfunksendern ausgesendet werden und am Ort empfang-\nbar sind.\n(5) Breitbandnetzknoten mit Grund- und Zusatzleistung sind Netzknoten, die zusätzlich zu\nden Rundfunkprogrammen nach Absatz 4 die von direktempfangbaren Satelliten ausgesendeten\nRundfunkprogramme, darunter mindestens zwei deutschsprachige Fernsehrundfunkprogramme,\ndie nicht in der Grundleistung enthalten sind, verteilen.\n(6) Andert die Deutsche Bundespost die Art des Breitbandnetzknotens, ändert sich die Art der\nzugehörenden Breitbandvertei lanschlüsse entspreche_nd.\n§ 293 C\nGebühren für Breitbandverteilanschlüsse\n(1) Je nach Anzahl der angeschlossen Wohneinheiten werden für die betriebsfähige B~reitstel-","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                     1449\nlung eines Breitbandverteilanschlusses je angeschlossene Wohneinheit folgende Gebühren erho-\nben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                             Wohneinheiten\nDM\nil                                   b                                        C\n1          Für die 1. Wohneinheit ................................                675,--\n2          Für die 2. bis 4. Wohneinheit ...........................              450,--\n3          Für die 5. Wohneinheit ................................                400,--\n4          Für die 6. bis 10. Wohneinheit ..........................              350,--\n5          Für die 11. bis 100. Wohneinheit ........................               25,--\n6          Für jede weitere Wohneinheit ..........................                 10,--\n(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 werden auch für nachträglich anzuschließende\nWohneinheiten erhoben. Das gilt nicht für Wohneinheiten, für die zu einem früheren Zeitpunkt\neinmalige Gebühren bezahlt worden sind. Bei der Ermittlung der einmaligen Gebühren für nach-\nträglich anzuschließende Wohneinheiten werden die bereits angeschlossenen und wieder anzu-\nschließenden Wohneinheiten angerechnet.\n(3) Die Gebühren nach Absatz 1 werden um 30 % vermindert, wenn auf Antrag des Teilneh-\nmers bei der Ermittlung der zugrunde zu legenden Anzahl der Wohneinheiten nicht die ange-\nschlossenen Wohneinheiten, sondern die vorhandenen Wohneinheiten berücksichtigt werden.\nDas gilt auch in Fällen nachträglicher Anschließung nach Absatz 2; die bereits angeschlossenen\nWohneinheiten bleiben dabei unberücksichtigt. Mindestens werden jedoch die unverminderten\nGebühren für fünf Wohneinheiten erhoben; in Fällen nachträglicher Anschließung werden die\nbereits angeschlossenen Wohneinheiten angerechnet.\n(4) Für die Verlegung der Anschalteeinrichtung eines Breitbandverteilanschlusses wird eine\neinmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.\n(5) Je nach Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten werden für einen Breitbandverteilan-\nschluß je angeschlossene Wohneinheit folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühr\nNr                         Breitbandverteilanschluß\nDM\nd                                     b                                        t\n1         Breitbandverteilanschluß mit Regelleistung\n1. 1      für die 1. bis 10. Wohneinheit ..........................                 9,--\n1.2       für die 11. bis 20. Wohneinheit .........................                 8 --\nI\n1.3       für die 21. bis 40. Wohneinheit. ........................                 6,60\n1.4       für die 41. bis 100. Wohneinheit ........................                 5,40\n1.5       für die 101. bis 200. Wohneinheit .......................                 4,20\n1.6       für die 201. bis 500. Wohneinheit .......................                 3,20\n1.7       für jede weitere Wohneinheit ..........................                   2,40\n2         Breitbandverteilanschluß mit Regel- und Zusatzleistung\n2.1       für die 1. bis 10. Wohneinheit ..........................                11,40\n2.2       für die 11. bis 20. Wohneinheit .........................                10,20\n2.3       für die 21. bis 40. Wohneinheit .........................                 8,60","1450                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nMonatliche Grundgebühr\nNr                           Bre1tba ndverte1 la nsch I u ß\nDM\n•l                                       b                                       C\n2.4        für die 41. bis 100. Wohneinheit ........................                 7,--\n2.5        für die 101. bis 200. Wohneinheit .......................                 5,40\n2.6        für die 201. bis 500. Wohneinheit .......................                 4 --\nI\n2.7        für jede weitere Wohneinheit. .........................                   2,80\n3          Breitbandverteilan5chluß mit Grundleistung\n3.1        für die 1. bis 10. Wohneinheit ..........................                 6,--\n3.2        für die 11. bis 20. Wohneinheit .........................                 5,40\n3.3        für die 21. bis 40. Wohneinheit .........................                 4,40\n3.4        für die 41. bis 100. Wohneinheit ........................                ,3,60\n3.5        für die 101. bis 200. Wohneinheit .......................                 2,80\n3.6        für die 201. bis 500. Wohneinheit .......................                 2,20\n3.7        für jede weitere Wohneinheit ..........................                   1,60\n4          Breitbandverteilanschluß mit Grund- und Zusatzleistung\n4.1        für die 1. bis 10. Wohneinheit. .........................                 8,40\n4.2        für die 11. bis 20. Wohneinheit .........................                 7,60\n4.3        für die 21. bis 40. Wohneinheit .........................                 6,40\n4.4        für die 41. bis 100. Wohneinheit ........................                 5,20\n4.5        für die 101. bis 200. Wohneinheit .......................                 4,--\n4.6        für die 201. bis 500. Wohneinheit .......................                 3 --\nI\n4.7        für jede weitere Wohneinheit ..........................                   2 --\nI\n5          Breitbandvertei lanschl uß mit Teilleistung\n5.1        für die 1. bis 10. Wohneinheit ..........................                 6,--\n5.2        für die 11. bis 20. Wohneinheit .........................                 5,40\n5.3        für die 21. bis 40. Wohneinheit .........................                 4,40\n5.4        für die 41. bis 100. Wohneinheit ........................                 3,60\n5.5        für die 101. bis 200. Wohneinheit .......................                 2,80\n5.6        für die 201. bis 500. Wohneinheit .......................                 2,20\n5.7        für jede weitere Wohneinheit ..........................                   1,60\n(6) Für die Überlassung des bei Breitbandverteilanschlüssen mit Teilleistung erforderlichen Fil-\nters wird eine einmalige Gebühr von 200,-- DM erhoben.\n(7) Die monatlichen Grundgebühren für Breitbandverteilanschlüsse werden für die ersten drei\nMonate nach der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung des Breitbandverteilanschlusses\nnicht erhoben.\n(8) Wird ein neuer Breitbandnetzknoten mit Regel- und Zusatzleistung (§ 293 b Abs. 3) oder\nmit Grund- und Zusatzleistung(§ 293 b Abs. 5) in Betrieb genommen, so wird für die zugehören-\nden Breitbandverteilanschlüsse mit Regel- und Zusatzleistung oder mit Grund- und Zusatzleistung\nentsprechend Absatz 7 für die ersten drei Monate nach der Inbetriebnahme keine monatliche\nGrundgebühr erhoben. Vom vierten bis sechsten Monat wird die monatliche Grundgebühr wie\nfür Breitbandverteilanschlüsse mit Regelleistung (Absatz 5 Nr. 1) oder mit Grundleistung (Absatz 5","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                   1451\nNr. 3) und vom siebten Monat an die monatliche Grundgebühr für Breitbandverteilanschlüsse mit\nRegel- und Zusatzleistung {Absatz 5 Nr. 2) oder mit Grund- und Zusatzleistung (Absatz 5 Nr. 4) er-\nhoben.\n(9) Bei Änderungen in der Art des Breitbandverteilanschlusses als Folge einer Änderung des\nzuständigen Breitbandnetzknotens der Deutschen Bundespost{§ 293 b Abs. 6) gilt folgendes:\n1. Bei der Änderung eines Netzknotens mit Grundleistung (§ 293 b Abs. 4) in einen Netzknoten\nmit Regelleistung(§ 293 b Abs. 2) wird vom ersten bis dritten Monat nach der Änderung die\nmonatliche Grundgebühr wie für Breitbandverteilanschlüsse mit Grundleistung (Absatz 5\nNr. 3) weiter erhoben. Vom vierten Monat an wird die monatliche Grundgebühr für Breitband-\nverteilanschlüsse mit Regelleistung (Absatz 5 Nr. 1) erhoben.\n2. Bei der Änderung eines Netzknotens mit Regel- oder Grundleistung (§ 293 b Abs. 2 und 4) in\neinen Netzknoten mit Regelleistung und Zusatzleistung (§ 293 b Abs. 3) oder Grundleistung\nund Zusatzleistung(§ 293 b Abs. 5) wird vom ersten bis sechsten Monat nach der Änderung die\nmonatliche Grundgebühr wie für Breitbandverteilanschlüsse mit Regelleistung (Absatz 5 Nr. 1)\noder mit Grundleistung (Absatz 5 Nr. 3) weiter erhoben. Vom siebten Monat an wird die\nmonatliche Grundgebühr für Breitbandverteilanschlüsse mit Regel- und Zusatzleistung (Ab-\nsatz 5 Nr. 2) oder mit Grund- und Zusatzleistung (Absatz 5 Nr. 4) erhoben.\n(10) Die monatlichen Grundgebühren nach Absatz 5 werden um 25 % vermindert, wenn auf\nAntrag des Teilnehmers bei der Ermittlung der zugrunde zu legenden Anzahl der Wohneinheiten\nnicht die angeschlossenen Wohneinheiten, sondern die vorhandenen Wohneinheiten berücksich-\ntigt werden. Mindestens werden jedoch die unverminderten Grundgebühren für fünf Wohnein-\nheiten erhoben. Ist mit der Anwendung des Satzes 1 eine Änderung der Berechnungsgrundlage\nverbunden, weil für den Breitbandverteilanschluß vorher unverminderte Grundgebühren nach\nAbsatz 5 erhoben worden sind, wird für die Änderung der Berechnungsgrundlage eine einmalige\nGebühr von 65,-- DM erhoben.\n(11) Die Gebührenberechnung nach Absatz 10 wird auf Antrag des Teilnehmers wieder rück-\ngängig gemacht. In diesen Fällen wird die monatliche Grundgebühr unter Zugrundelegung der\nangeschlossenen Wohneinheiten von dem Ersten des folgenden Monats an erhoben. Für die Än-\nderung der Berechnungsgrundlage wird eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.\n§ 293 d\nGebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von Breitbandverteilanschlüssen\nals monatliche Teilbeträge\n(1) Die einmalige Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung von Breitbandverteilanschlüs-\nsen (§ 293 c Abs. 1 bis 3) kann auf Antrag des Teilnehmers in 48 oder 96 monatlichen Teilbeträgen\nbezahlt werden.\n(2) Die monatlichen Teilbeträge betragen:\n1. bei einem Zeitraum von 48 Monaten 1/40 der einmaligen Gebühr,\n2. bei einem Zeitraum von 96 Monaten 1/70 der einmaligen Gebühr.\n(3) Wird ein Breitbandverteilanschluß, für dessen betriebsfähige Bereitstellung monatliche\nTeilbeträge bezahlt werden, vor Ablauf des Zeitraums gekündigt, so werden für jeden noch nicht\nabgelaufenen Kalendermonat folgende Gebühren in einer Summe erhoben:\n1. bei einem Zeitraum von 48 Monaten 1/48 der einmaligen Gebühr,\n2. bei einem Zeitraum von 96 Monaten 1/96 der einmaligen Gebühr.","1452                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 293 e\nBerechnung der zu berücksichtigenden Anzahl von Wohneinheiten in besonderen Fällen\n(1) Bei folgenden Räumen werden je drei Räume mit Breitbandsteckdosen als eine Wohnein-\nheit gerechnet:\n1.  Büroräume,\n2.   gewerblich genutzte Räume und vergleichbare Räume,\n3.   Räume in Beherbergungsbetrieben und vergleichbaren Betrieben,\n4.   Räume von Programmanbietern oder Programmveranstaltern, denen auf dem Grundstück, auf\ndem sich diese Räume befinden, gleichzeitig eine Rundfunkverbindung unbefristet bereitge-\nstellt wurde.\n(2) Bei folgenden Einrichtungen, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts,\nein Verband der freien Wohlfahrtspflege oder eine andere gemeinnützige juristische Person des\nprivaten Rechts ist, werden je fünf Räume mit Breitbandsteckdosen als eine Wohneinheit\ngerechnet:\n1.   Schulen,\n2.   Universitäten,\n3.   Heime,\n4.   Krankenhäuser,\n5.   Sanatorien,\n6.   den Einrichtungen nach Nummer 1 bis 5 vergleichbare Einrichtungen.\n(3) Bei Ausstellungen, die nicht auf einem Messegelände stattfinden, Jahrmärkten und ver-\ngleichbaren Veranstaltungen werden je 20 Breitbandsteckdosen als eine Wohneinheit gerechnet.\n(4) Bei abgeschlossenen Messegeländen werden alle Ausstellungshallen und Ausstellungs-\nräume als sechs Wohneinheiten gerechnet.\n(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 berechneten Wohneinheiten werden auf volle Wohneinhei-\nten abgerundet. Es wird jedoch mindestens eine Wohneinheit berücksichtigt. Bei Räumen von\nProgrammanbietern und Programmveranstaltern (Absatz 1 Nr. 4) werden höchstens sechs Wohn-\neinheiten, bei allen anderen besonderen Fällen höchstens 30 Wohneinheiten berücksichtigt.\n(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 berechneten Wohneinheiten werden den nach § 293 c zu\nberücksichtigenden Wohneinheiten hinzugerechnet.\n§ 293 f\nVorausgebühren\n(1) Statt der monatlichen Grundgebühr für Breitbandverteilanschlüsse kann die Deutsche Bun-\ndespost auf Antrag des Teilnehmers eine Vorausgebühr für einen zusammenhängenden Zeitraum\nvon 12, 60 oder 120 Kalendermonaten erheben.\n(2) Als Vorausgebühr wird erhoben:\n1. für 12 Monate das 11 fache der entsprechenden monatlichen Grundgebühr,\n2. für 60 Monate das S0fache der entsprechenden monatlichen Grundgebühr,\n3. für 120 Monate das 80fache der entsprechenden monatlichen Grundgebühr.\n(3) Erhöht sich innerhalb des Zeitraums, für den eine Vorausgebühr bezahlt worden ist, die\nmonatliche Grundgebühr, die der Berechnung der Vorausgebühr zugrunde liegt, durch\n1. hinzukommende Wohneinheiten,\n2. Anderung in der Art des Breitbandverteilanschlusses als Folge der Anderung des zuständigen\nNetzknotens der Deutschen Bundespost(§ 293 b Abs. 6),\n3. eine Rechtsverordnung bei Vorausgebühren für 60 oder 120 Monate,\nso wird die sich ergebende Gebührendifferenz als monatliche Gebühr oder auf Antrag des Teil-\nnehmers für einen neuen Zeitraum von 12, 60 oder 120 Monaten als Vorausgebühr erhoben.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                 1453\n(4) Wird innerhalb des Zeitraums, für den eine Vorausgebühr bezahlt worden 1st, der Bre,t-\nbandverteilanschluß gekündigt, so werden von der Vorausgebühr für jeden noch nicht abgelaufe-\nnen Kalendermonat erstattet:\n1. bei Vorauszahlungen für 12 Monate 1/12,\n2. · bei Vorauszahlungen für 60 Monate 1/60,\n3. bei Vorauszahlungen für 120 Monate 1/120.\n(5) Verringert sich die monatliche Grundgebühr, die der Berechnung der Vorausgebuhr zu-\ngrunde liegt, durch Verringerung der Anzahl der zugrunde zu legenden Wohneinheiten oder\ndurch Senkung der monatlichen Grundgebühr, so wird für die sich daraus ergebende Vorausge-\nbührendifferenz Absatz 4 entsprechend angewendet.\n(6) Nach Ablauf des Zeitraums, für den eine Vorausgebühr bezahlt worden ist, wird Jeweils für\neinen gleichen Zeitraum eine weitere Vorausgebühr erhoben, ~s sei denn, der Teilnehmer hat\nacht Wochen vor Ablauf des Zeitraums die Umstellung auf die Bezahlung monatlicher Grund-\ngebühren beantragt.\nAbschnitt 6\nTelekom~unikationsdienstleistungen und Gebühren innerhalb des\nUbermittlungsdienstes für Rundfunkprogramme ·\nUnterabschnitt 1\nBereitstellen von Rundfunk-Sendeeinrichtungen\n§ 293  g\nAngebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n(1) Als Tonrundfunk-Sendeeinrichtungen werden angeboten:\n1. Tonrundfunksender als\na) Langwellensender,\nb) Mittelwellensender,\nc) Kurzwellensender,\nd) Ultrakurzwellensender mit normaler oder erhöhter Betriebssicherheit,\n2. Tonrundfunk-Reservesender für Störungsfälle als\na) Langwellensender,\nb) Mittelwellensender,\nc)  Kurzwellensender,\n3. Netzersatzanlagen für Lang- und Mittelwellensender.\n(2) Als Fernsehrundfunk-Sendeeinrichtungen werden Fernsehrundfunksender mit normaler\noder erhöhter Betriebssicherheit angeboten.\n§ 293 h\nBemessungsgrößen für die Gebühren\n(1) Die Höhe der Gebühren für die unbefristete Bereitstellung von Rundfunksendern richtet\nsich\n1. bei Tonrundfunksendern als\na) Lang-, Mittel- und Kurzwellensender einschließlich der Reservesender nach der Trägerlei-\nstung,\nb) Ultrakurzwellensender nach\naa) der Trägerleistung,\nbb) der Betriebssicherheit,","1454                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2. bei Fernsehrundfunksendern nach\na) der Synchronspitzenleistung,\nb) der Betriebssicherheit.\n(2) Die Höhe der Gebühren für die befristete Bereitstellung von Tonrundfunksendern als Kurz-\nwellensender richtet sich nach\n1. der Trägerleistung,\n2. der gebührenpflichtigen Bereitstel I ungszeit.\n(3) Die Höhe der Gebühren für Netzersatzanlagen richtet sich nach der Trägerleistung des ent-\nsprechenden Rundfunksenders.\n§ 293 i\nGebühren für die unbefristete Bereitstellung von Tonrundfunksendern\n(1) Für die unbefristete Bereitstellung von Lang-, Mittel- und Kurzwellensendern werden fol-\ngende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühr\nNr.                         Tonru ndf u n ksender\nDM\nb\nLangwellensender mit einer Trägerleistung von\n1.1     50 kW ................................................. .             167 200,--\n1.2     70 kW ................................................. .             232 100,--\n1.3    250 kW .................................................. .            333 300,--\n1.4    500 kW ................................................. .             495 000,--\n2     Mittelwellensender mit einer Trägerleistung von\n2.1      1 kW ................................................. .                6 200,--\n2.2      3 kW ................................................. .                8 500,--\n2.3     10 kW ................................................. .               18 300,--\n2.4     20 kW ................................................. .               34 900,--\n2.5     40 kW ................................................. .             113 300,--\n2.6     50 kW ................................................. .             121 000,--\n2.7    100kW................................................. .               157 300,--\n2.8    150 kW .................................................. .            194 700,--\n2.9    200 kW .................................................. .            234 300,--\n2.10   300kW .................................................. .             276 100,--\n2.11   350 kW .................................................. .            335 500,--\n2.12   400kW .................................................. .             354 200,--\n2.13   600 kW .................................................. .            511 500,--\n2.14   700 kW ................................................. .             599 500,--\n2.15   800 kW ................................................. .             627 000,--\n3      Kurzwellensender mit einer Trägerleistung von\n3.1      5 kW ................................................. .               28 400,--\n3.2     25 kW ................................................. .               65 500,--\n3.3    100 kW ................................................. .              160 000,--\n3.4    500 kW .................................................. .            485 000,--","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                        1455\n(2) Für Kurzwellensender (Absatz 1 Nr. 3), die mehr als 600 Stunden im Monat bereitgestellt\nwerden, werden für die Zeit über 600 Stunden zusätzlich Gebühren wie für die befristete\nBereitstel I ung von Kurzwei! ensendern (§ 293 j) erhoben.\n(3) Für die unbefristete Bereitstellung von Ultrakurzwellensendern werden folgende Grundge-\nbühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühr\nNr.                          Ultrakurzwellensender\nDM\nb\nOhne erhöhte Betriebssicherheit und mit einer Trägerleistung\nvon\n1. 1       0,3kW ................................................ .                  2 200,--\n1.2        0,6kW ................................................ .                  4 000,--\n1.3        1,5 kW ................................................ .                 5 700,--\n1.4        3,0kW ................................................ .                  7 500,--\n1.5     10,0 kW, 50 kW ERP ..................................... .                  11 000,--\n1.6     10,0 kW, 100 kW ERP .................................... .                  12 000,--\n2       Mit erhöhter Betriebssicherheit und mit einer Trägerleistung\nvon\n2.1        0,3kW ................................................ .                  3.080,--\n2.2        0,6kW ................................................ .                  5.600,--\n2.3        1,5kW ................................................ .                  7. 700,--\n2.4        3,0kW ................................................ .                  9.800,--\n2.5     10,0 kW, 50 kW ERP ..................................... .                  14.200,--\n2.6     10,0 kW, 100 kW ERP .................................... .                  15 600,--\n§ 293 j\nGebühren für die befristete Bereitstellung von Kurzwellensendern\n(1) Für die befristete Bereitstellung von Kurzwellensendern werden folgende Grundgebühren\nerhoben:\nMinütl\"1che Grundgebühr\nNr.                            Kurzwellensender\nDM\na                                     b\nMit einer Trägerleistung von\n5kW ................................................. .                     1,50\n2          25kW ................................................. .                     4,--\n3        100 kW ................................................. .                   10,--\n4        500 kW .................................................. .                  30,--\n(2) Es werden die Gebühren für mindestens 60 Minuten erhoben.","1456                                 Bundesges~tzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 293 k\nGebühren für die Bereitstellung von Tonrundfunk-Reservesendern\n( 1) Für die Bereitstellung von Tonrundfunk-Reservesendem werden folgende Grundgebühren\nerhoben:\nMonatliche Grundgebühr\nNr.                         Tonrundfunk-Reservesender\nDM\na                                           b\n1     Langwellensender mit einer Trägerleistung von\n1.1     50 kW.      ..       .. ....             . ......................... .                         75 240,--\n1.2     70 kW.........           . . . . ............................... .                            104 445,--\n1.3    250 kW ............................................... .                                       149 985,--\n1.4    500 kW ................................................ .                                      222 750,--\n2      Mittelwellensender mit einer Trägerleistung von\n2.1       1 kW ................................................. .                                       3 720,--\n2.2       3 kW ................................................ .                                        5 100,--\n2.3      10 kW.........           . .................................... .                              10 980,--\n2.4      20 kW ................................................ .                                       20 940,--\n2.5      40 kW ................................................ .                                       33 990,--\n2.6      50 kW. . . . . . .       . .................................. .                                36 300,--\n2.7     100kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         47 190,--\n2.8     150 kW ............................................... .                                        58 410,--\n2.9     200 kW. . . . . . . .     ..      . ............................. .                             70 290,--\n2.10    300 kW. . ........................................... .                                         82 830,--\n2.11    350 kW. . ............................................ .                                       100 650,--\n2.12    400 kW....... . . . . . . . . ............................ .                                   106 260,--\n2.13    600kW.. .............                 . ............................ .                         153 450,--\n2.14    700 kW ............................................... .                                       179 850,--\n2.15    800 kW................ . ............................. .                                       188 100,--\n3       Kurzwellensender mit einer Trägerleistung von\n3.1       5 kW ............................................... .                                        11 360,--\n3.2      25 kW ................................................. .                                      26 200,--\n3.3     100 kW ................................................. .                                      64 000,--\n3.4     500 kW. . .      . ......................................... .                                 194 000,--\n(2) Für Kurzwellen-Reservesender (Absatz 1 Nr. 3), die mehr als 600 Stunden im Monat\nbereitgestellt werden, werden für die Zeit über 600 Stunden zusätzliche Gebühren wie für die\nbefristete Bereitstellung von Kurzwellensendern(§ 293 j) erhoben.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                     1457\n§ 2931\nGebühren für die Bereitstellung von Netzersatzanlagen\nFür die Bereitstellung von Netzersatzanlagen werden folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühr\nNr.                             Netzersatzanlagen\nDM\na                                      b                                           C\n1      Für Langwellensender mit einer Trägerleistung von70 kW ....                 7 100,--\n2      Für Mittelwellensender mit einer Trägerleistung von\n2.1      33kW ..................................................                   2 640,--\n2.2     100kW ..................................................                   4 700,--\n2.3     200kW ..................................................                   8 300,--\n2.4     600 bis 800 kW ...........................................                21 200,--\n§293m\nGebühren für die Bereitstellung von Fernsehrundfunksendern\nFür die Bereitstellung von Fernsehrundfunksendern werden folgende Grundgebühren er-\nhoben:\nMonatliche Grundgebühr\nNr.                           Fernsehrundfunksender\nDM\nd                                        b\n1      Ohne erhöhte Betriebssicherheit und mit einer Synchron-\nspitzenleistung von\n1. 1   bis 0,001 kW ............................................ .                 2 200,--\n1.2      0,001 bis 0,005 kW ...................................... .               2 800,--\n1.3      0,005 bis 0,01 kW ....................................... .               3 900,--\n1.4      0,01 bis 0,02 kW ........................................ .                5 000,--\n1.5      0,02 bis 0, 1 kW ......................................... .              5 800,--\n1.6      0, 1 bis 0,2 kW .......................................... .              6 200,--\n1.7     10,0kW ................................................ .                 72 700,--\n1.8    20,0 kW ................................................ .                 87 500,--\n2      Mit erhöhter Betriebssicherheit und mit einer Synchron-\nspitzenleistung von\n2.1      0,02 bis 0, 1 kW ......................................... .              9 700,--\n2.2      0, 1 bis 0,2 kW .......................................... .             10 400,--\n2.3      2,0 kW ................................................ .                43 300,--\n2.4     10,0 kW ................................................ .               106 200,--\n2.5    20,0 kW ................................................ .                113 000,--","1458                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nUnterabschnitt 2\nBereitstellen von Rundfunkverbindungen\n§ 293 n\nAngebotsübersicht, Leistungsmerkmale\n( 1) Als Rundfunkverbindungen werden angeboten:\n1.   Tonrundfunkverbindungen für die Übermittlung von Tonprogrammen,\n2.   Fernsehrundfunkverbindungen für die Übermittlung von Fernsehprogrammen,\n3.   Meldeverbindungen für die Übermittlung von Meldesignalen,\n4.    Fernwirkverbindungen für die Übermittlung von Fernwirksignalen.\n(2) Tonrundfunk-, Fernsehrundfunk- und Meldeverbindungen (Absatz 1 Nr. 1 bis 3) werden\nangeboten als:\n1. Verbindungen der Gruppe 1\na) für Verbindungen zwischen      Studios,\nb) für Verbindungen zwischen      Studios und Netzknoten der Deutschen Bundespost,\n2. Verbindungen der Gruppe 2\na) für Verbindungen zwischen      Netzknoten der Deutschen Bundespost,\nb) für Verbindungen zwischen      Netzknoten der Deutschen Bundespost und Rundfunksendern.\n(3) Bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis zu 15 km werden Ton- oder Fernseh-\nrundfunkverbindungen der Gruppen 1 und 2 auch als Verbindungen einfacher Güte angeboten.\n(4) Als Fernwirkverbindung werden angeboten:\n1. Fernwirkverbindungen mit analogen Anschaltepunkten,\n2. Fernwirkverbindungen mit digitalen Anschaltepunkten.\n(5) Für Rundfunkverbindungen werden folgende besondere Leistungsmerkmale angeboten:\nNr.       Besondere Leistungsmerkmale                              Leistungsumfang\na                     b                                                  C\n1       Fernschaltung .................. Fernschaltung von unbefristet bereitgestellten Ton-\noder Fernsehrundfunkverbindungen der Gruppen 1\nund 2 mittels Schaltungseinrichtung in Netzknoten\nder Deutschen Bundespost.\n2      Verzweigte Tonrundfunk - Ver-\nbindungen ..................... Verzweigung von unbefristet bereitgestellten Ste-\nreo- Tonrundfunkverbindungen mittels Verzwei-\ngungseinrichtungen in Netzknoten der Deutschen\nBundespost.\n3       Besondere Anschalteei nrichtung . Möglichkeit zur Anschaltung von Übertragungsei n-\nrichtungen an unbefristet bereitgestellte Tonrund-\nfunk- und Meldeverbindungen der Gruppe 1 durch\nden Teilnehmer.\n4       Fahrbarer Antennenmast ........ Herstellen von befristet bereitgestellten Ton- oder\nFernsehrundfunkverbindungen.\n5       Tragbare Tonbandgeräte ........ Aufzeichnen oder Wiedergeben von Tonsignalen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                  1459\nNr.       Besondere Leistungsmerkmale                          Leistungsumfang\nil                     b                                              C\n6     Sonderqualitäten\n6.1   Mehrdrahtführung .............        Vierdrähtige Führung.\n6.2   Sonderqualität 1 ...............      Übertragungsqualität entsprechend der CCITT -\nEmpfehlung M 1040.\n6.3   Sonderqualität 2 ...............      Übertragungsqualität entsprechend der CCITT -\nEmpfehlung M 1025.\n6.4   Sonderqualität 3 ...............      Übertragungsqualität entsprechend der CCITT -\nEmpfehlung M 1020.\n(6) Die Sonderqualitäten (Absatz 5 Nr. 6) werden als besondere Leistungsmerkmale für\nunbefristet bereitgestellte Tonrundfunkverbindungen einfacher Güte, Meldeverbindungen und\nFernwirkverbindungen mit analogen Anschaltepunkten angeboten. Für befristet bereitgestellte\nund ständig bereitgehaltene Meldeverbindungen wird die vierdrähtige Führung angeboten.\n§ 293 o\nÄnderungen\nFolgende Änderungen können bei den Rundfunkverbindungen auftreten:\n1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung des Endes der Rundfunkverbindung.\n§ 293 p\nBemessungsgrößen für die monatlichen Grundgebühren\n(1) Die Höhe der monatlichen Grundgebühren richtet sich\n1. bei Ortsverbindungen nach der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,\n2. bei Fernverbindungen nach der gebührenpflichtigen Verbindungslänge.\n(2) Rundfunkverbindungen, deren Verbindungsenden innerhalb eines Ortsnetzbereichs lie-\ngen, sind Ortsverbindungen. Rundfunkverbindungen, deren Verbindungsenden in verschiedenen\nOrtsnetzbereichen liegen, sind Fernverbindungen.\n(3) Für Ortsverbindungen gelten folgende Tarifzonen:\nNr.                Ortszone                                     Ortsverbindung\nil                     b                                               C\n1     Ortszone 1 ..................... Rundfunkverbindungen, deren Verbindungsenden\ninnerhalb desselben Anschlußbereiches liegen.\n2      Ortszone 2 .....................     Rundfunkverbindungen, deren Verbindungsenden in\nverschiedenen Anschlußbereichen eines Ortsnetzbe-\nreiches liegen.","1460                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(4) Die gebührenpflichtige Verbindungslänge richtet sich nach der Entfernung zwischen den\nOrtsnetzen, in denen die Verbindungsenden liegen. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen\nVerbindungslänge gilt§ 162 entsprechend.\n§ 293 q\nGebühren für die unbefristete Bereitstellung von Rundfunkverbindungen\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Rundfunkverbindungen werden\nje Verbindungsende folgende Gebühren erhoben:\nEi•nmalige Gebühr\nNr.                          Rundfunkverbindungen\nDM\n,l                                    b                                           C\n1           Tonrundfunkverbindung ................ - ..........           nach Aufwand (§ 140),\nmindestens 65,--\n2            Fernseh rund funk verbind u ng    .......................    nach Aufwand (§ 140),\nmindestens 65,--\n3            Meldeverbindung .................................                      65,--\n4             Fernwi rk verbind u ng\n4.1           mit analogen Anschaltepunkten .....................                    65,--\n4.2           mit digitalen Anschaltepunkten\n4.2.1         für die betriebsfähige Bereitstellung .................               200,--\n4.2.2         für die Änderung .............._.....................                  65,--\n(2) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Endes einer Melde- oder Fernwirkverbin-\ndung (Absatz 1 Nr. 3 und 4) wird die einmalige Gebühr nach Absatz 1 nur einmal erhoben.\n(3)    Für die unbefristete Bereitstellung von Rundfunkverbindungen werden je Verbindung\nfolgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühr\nNr.                          Rundfunkverbindungen\nDM\nb\nTonrundfunkverbi nd u ng\n1. 1            der Gruppe 1 oder 2\n1.1. 1          in Mono\n1.1.1.1         Ortsverbindung\n1.1.1.1.1       Ortszone 1 ..................................... .                     75,--\n1.1.1.1.2       Ortszone 2 ..................................... .                   150,--\n1.1.1.2          Fernverbindung\n1.1.1.2.1       bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis\n100 km, je lOOr:n ................................. .                   5,--\n1. 1.1.2.2       bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge\nüber 100 km\n1.1.1.2.2.1      für den Teil bis 100 km, je 100 m ................. .                   5 --\n'\n1.1.1.2.2.2      für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ......... .                  1,25","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                        1461\nMonatliche Grundgebühr\nNr.                      Rundfunkverbindungen\nDM\nb\n1.1.2         in Stereo\n1.1.2.1      Ortsverbindung\n1.1.2.1.1    Ortszone 1 ..................................... .                    165,--\n1. 1.2. 1.2  Ortszone 2 ..................................... .                    330,--\n1. 1.2.2     Fernverbindung\n1.1.2.2. 1   bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis\n100 km,je 100m ................................. .                    11,--\n1.1.2.2.2    bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge\nüber 100 km\n1.1.2.2.2. 1 für den Teil bis 100 km, je 100 m .................. .                 11,--\n1.1.2.2.2.2  für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ......... .                  2,75\n1.2          in einfacher Güte\n1.2.1        Ortsverbindung\n1.2.1.1      Ortszone·1 ..................................... .                     60,--\n1.2. 1.2     Ortszone 2 ..................................... .                    120,--\n1.2.2        Fernverbindung, je 100 m ........................ .                     4,--\n2            Fernsehrundfunkverbi nd u ng\n2.1          der Gruppe 1 oder 2\n2.1.1        Ortsverbindung\n2.1.1.1      Ortszone 1 ..................................... .                    825,--\n2. 1. 1.2    Ortszone 2 ..................................... .                  1 650,--\n2.1.2        Fernverbindung\n2. 1.2. 1    bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis\n30 km,je 100m .................................. .                     55,--\n2.1.2.2      bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis\n100 km\n2. 1.2.2.1   für den Teil bis 30 km, je 100 m ................... .                 55,--\n2.1.2.2.2    für den Tei I von mehr als 30 km bis 100 km, je 100 m .                40,--\n2.1.2.3      bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge\nüber 100 km\n2. 1.2.3.1   für den Teil bis 30 km, je 100 m ................... .                 55,--\n2.1.2.3.2    für den Teil von mehr als 30 km bis 100 km, je 100 m .                 40,--\n2.1.2.3.3    für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ......... .                 35,--\n2.2          in einfacher Güte, je 100 m ....................... .                  30,--\n3            Meldeverbindung der Gruppe 1 oder 2\n3.1          Ortsverbindung\n3.1.1        Ortszone 1 ..................................... .                     60,--\n3.1.2        Ortszone 2 ..................................... .                    120,--\n3.2          Fernverbindung\n3.2.1        bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis\n50 km,je 100 m ................................. .                      4 --\n3.2.2                                                                                  '\nbei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge\nüber 50 km\n3.2.2.1      für den Teil bis 50 km, je 100 m ................... .                  4 , --","1462                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nMonatliche Grundgebühr\nNr                       Rundfunkverbindungen\nDM\nb\n3.2.2.2      für den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je 100 m.                1,20\n3.2.2.3      für den Tei I von mehr als 100 km, je 100 m ..... ·.....             0,40\n4            Fernwi rkverbi ndung\n4.1          mit analogen Anschaltepunkten\n4.1.1        Ortsverbindung\n4. 1. 1. 1   Ortszone 1 ..................................... .                  60,--\n4.1.1.2      Ortszone 2 ..................................... .                 120,--\n4.1.2        Fernverbindung\n4. 1.2. 1    bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis\n50 km,je 100m .................................. .                   4 --\n'\n4.1.2.2      bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge\nüber 50 km\n4.1.2.2.1    für den Teil bis 50 km, je 100 m ................... .               4,--\n4.1.2.2.2    für den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je 100 m.                 1,20\n4.1.2.2.3    für den Tei I von mehr als 100 km, je 100 m ......... .              0,40\n4.2          mit digitalen Anschaltepunkten\n4.2.1        Ortsverbindung\n4.2.1.1      Ortszone 1 ..................................... .                  60,--\n4.2.1.2      Ortszone 2 ..................................... .                 120,--\n4.2.2        Fernverbindung\n4.2.2.1      bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis\n10km,je100m .................................. .                      4 ,--\n4.2.2.2      bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge\nüber 10 km\n4.2.2.2.1    für den Teil bis 10 km, je 100 m ................... .                4,--\n4.2.2.2.2    für den Teil von mehr als 10 km bis 50 km, je 100 m ..                1,40\n4.2.2.2.3    für den Tei I von mehr als 50 km bis 100 km, je 100 m .               0,40\n4.2.2.2.4    für den Tei I von mehr als 100 km, je 100 m ......... .               0, 16\n(4) Monatliche Grundgebühren für Fernverbindungen werden mindestens in Höhe der monat-\nlichen Grundgebühren für entsprechende Ortsverbindungen der Ortszone 2 erhoben.\n§ 293 r\nGebühren für die besonderen Leistungsmerkmale\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung der besonderen Anschalteeinrich-\ntung, des fahrbaren Antennenmastes oder der Mehrdrahtführung werden einmalige Gebühren\nnach Aufwand (§ 140), mindestens 65,-- DM erhoben.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                         1463\n(2) Für die besonderen Leistungsmerkmale der Rundfunkverbindungen werden folgende\nGrundgebühren erhoben:\nGrundgebühr\nNr.                  Besondere le1stungsrnerk male\nmonatlich       minütlich\nDM               DM\nb                                                   d\n1            Fernschaltung\n1. 1        Tonrundfunkverbindung, je Schaltverbindungs-\npunkt .......................................... .            37,50             --\n1.2         Fernsehrundfunkverbindung, je Schaltverbindungs-\npunkt .......................................... .            60,--             --\n2           Verzweigung, je Verzweigungseinrichtung ........ .           150,--             --\n3           Besondere Anschalteeinrichtung, je Einrichtung ... .         125,--             --\n4            Fahrbarer Antennenmast ........................ .             --                5,--\n5           Tragbares Tonbandgerät ........................ .              --                0,50\n6           Sonderqualität\n6.1         Mehrdrahtführung\n6.1.1       Ortsverbindung\n6. 1.1.1    Ortszone 1 ..................................... .            60,--\n6.1.1.2     Ortszone 2 ..................................... .           120,--\n6.1.2       Fernverbindung ................................ .            120,--\n6.2         Sonderqualität 1\n6.2.1       Ortszone 2 ..................................... .            10,--\n6.2.2        Fernverbindung ................................ .            10,--\n6.3         Sonderqualität 2\n6.3.1       Ortsverbindung\n6.3.1.1     Ortszone 1 ..................................... .            10,--\n6.3.1.2     Ortszone 2 ..................................... .            20,--\n6.3.2       Fernverbindung ................................ .            120,--\n6.4         Sonderqualität 3\n6.4.1       Ortsverbindung\n6.4.1.1     Ortszone 1 ..................................... .            20,--\n6.4.1.2     Ortszone 2 ..................................... .           100,--\n6.4.2        Fernverbindung ................................ .           240,--\n(3) Für die Vierdrahtführung befristet bereitgestellter und ständig bereitgehaltener Melde-\nverbindungen wird anstelle der Gebühr nach Absatz 2 Nr. 6.1 ein Drittel der monatlichen Grund-\ngebühr für diese Meldeverbindung(§ 293 q Abs. 3 Nr. 3) erhoben.\n(4) Es werden folgende Mindestgebühren erhoben:\n1. für den fahrbaren Antennenmast (Absatz 2 Nr. 4)\na) für den ersten Tag 1 000,--DM,\nb) für jeden weiteren Tag 100,--DM,\n2. für das tragbare Tonbandgerät {Absatz 2 Nr. 5) 24,--DM.","1464                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 293   s\nGebühren für die befristete Bereitstellung von Rundfunkverbindungen\n(1) Für die befristete Bereitstellung oder Änderung von besonders eingerichteten Rundfunk-\nverbindungen werden je Verbindungsende folgende einmalige Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                          Rundfunkverbindungen\nDM\nil                                     b                                                         (\n1         Tonrundfunkverbindung ...........................                                nach Aufwand (§ 140),\nmindestens 65,--\n2         Fernsehrundfunkverbindung .......................                                nach Aufwand (§ 140),\nmindestens 65,--\n3          Meldeverbindung .................................                                         65,--\n4          Fernwirkverbindung\n4.1        Fernwirkverbindung mit analogen Anschaltepunkten .                                        65,--\n4.2        Fernwirkverbindung mit digitalen Anschaltepunkten\n4.2.1      für die betriebsfähige Bereitstellung ................                                  200,--\n4.2.2      für die Änderung ..................................                                       65,--\n(2) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Endes einer Melde- oder Fernwirkverbin-\ndung (Absatz 1 Nr. 3 und 4) wird die einmalige Gebühr nach Absatz 1 nur einmal erhoben.\n(3) Für die befristete Bereitstellung von ständig bereitgehaltenen Rundfunkverbindungen\nwerden je Verbindung und je Minute folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                             Rundfunkverbindungen\nDM\nil                                       b                                                         C\n1            Tonrundfunkverbi ndung\n1. 1         in Mono\n1. 1. 1      der Gruppe 1\n1.1.1.1      Ortsverbindung\n1.1.1.1.1    Ortszone 1 ... - .......................................                                      0,225\n1.1.1.1.2     Ortszone 2 ..........................................                                        0,45\n1.1.1.2       Fernverbindung, je km ...............................                                        0, 15\n1.1.2        der Gruppe 2\n1.1.2.1       Ortsverbindung\n1.1.2.1.1    Ortszone 1 ... - ........................................ - ......                            0, 12\n1.1.2.1.2     Ortszone 2 ..........................................                                         0,24\n1.1.2.2       Fernverbindung, je km ...............................                                         0,08\n1. 1. 3       in einfacher Güte\n1.1.3.1       Ortsverbindung\n1.1.3.1.1     Ortszone 1 . . . . . . - - ......... - - - ... - ...... - - - .. - - .... - ..                0,09\n1.1.3.1.2     Ortszone 2 ..........................................                                         0, 18\n1.1.3.2       Fernverbindung, je km ...............................                                         0,06","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987         1465\nGebühr\nNr.                        Rundfunkverbindungen\nDM\nb\n1.2         in Stereo\n1.2.1       der Gruppe 1\n1.2.1.1     Ortsverbindung\n1.2. 1.1. 1 Ortszone 1 ..............••.......•.....•...•........          0,51\n1.2.1. 1.2  Ortszone 2 ......................................... .         1,02\n1.2.1.2     Fernverbindung, je km .............................. .         0,34\n1.2.2       der Gruppe 2\n1.2.2.1     Ortsverbindung\n1.2.2. 1.1  Ortszone 1 ......................................... .         0,24\n1.2.2.1.2   Ortszone 2 ......................................... .         0,48\n1.2.2.2     Fernverbindung, je km .............................. .         0, 16\n2           Fernsehrundfunkverbi ndung\n2.1         der Gruppe 1\n2. 1.1      Ortsverbindung\n2.1.1.1     Ortszone 1 ......................................... .         0,90\n2. 1. 1.2   Ortszone 2 ......................................... .         1,80\n2.1.2       Fernverbindung\n2.1.2.1     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge\nbis 30 km. je km ..................................... .       0,60\n2.1.2.2     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über\n30km\n2. 1.2.2.1  für den Teil bis 30 km, je km .......................... .     0,60\n2.1.2.2.2   für den Teil von mehr als 30 km, je km ................. .     0,50\n2.2         der Gruppe 2\n2.2.1       Ortsverbindung\n2.2. 1.1    Ortszone 1 ......................................... .         0,75\n2.2.1.2     Ortszone 2 ......................................... .         1,50\n2.2.2       Fernverbindung\n2.2.2.1     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge\nbis 50 km, je km ..................................... .       0,50\n2.2.2.2     bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über\n50 km\n2.2.2.2.1   für den Tei I bis SO km, je km .......................... .    0,50\n2.2.2.2.2   für den Teil von mehr als SO km, je km ................. .     0,40\n3           Meld everbi nd u ng\n3.1         der Gruppe 1\n3.1.1       Ortsverbindung\n3.1.1.1     Ortszone 1 ......................................... .         0,06\n3.1. 1.2    Ortszone 2 ......................................... .         0, 12\n3.1.2       Fernverbindung, je km .............................. .         0,04\n3.2         der Gruppe 2\n3.2.1       Ortsverbindung\n3.2.1.1     Ortszone 1 ......................................... .         0,09\n3.2.1.2     Ortszone 2 ......................................... .         0, 18\n3.2.2       Fernverbindung, je km .............................. .         0,06","1466                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(4)    In Fällen der befristeten Bereitstellung ständig bereitgehaltener Rundfunkverbindungen\nfür einen Zeitraum über mehrere zusammenhängende Kalendertage werden anstelle der\nGebühren nach Absatz 3 je Kalendertag Gebühren für 100 Minuten, mindestens für 700 Minuten\nerhoben.\n(5) Für die befristete Bereitstel I ung von besonders eingerichteten Rundfunk ve~bi nd u ngen\nwerden je Verbindung folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                          Rundfunk verb1ndungen\ntäglich        minütlich\nDM             DM\nb                                                d\n1               Tonrundfunkverbindung der Gruppe 1 oder 2\n1. 1            in Mono\n1. 1. 1         Ortsverbindung\n1. 1. 1. 1      Ortszone 1 ......................................... .                        0,225\n1.1.1.2         Ortszone 2 ......................................... .                        0,45\n1.1.2           Fernverbindung .................................... .                         0, 15\n1.2             in Stereo\n1.2. 1          Ortsverbindung\n1.2.1.1         Ortszone 1 ......................................... .                        0,495\n1.2.1.2         Ortszone 2 ......................................... .                        0,99\n1.2.2           Fernverbindung .................................... .                         0,33\n2               Fernsehrundfunkverbi nd ung\n2.1             der Gruppe 1\n2. 1.1          am ersten Tag\n2.1.1.1         Ortsverbindung\n2.1.1.1.1       Ortszone 1 ......................................... .                        1,80\n2.1.1.1.2       Ortszone 2 ......................................... .                        3,60\n2.1.1.2         Fernverbindung .................................... .                         1,20\n2.1.2           an jedem weiteren Tag\n2.1.2.1         Ortsverbindung\n2.1.2.1.1       Ortszone 1 ......................................... .                        1,50\n2.1.2. 1.2      Ortszone 2 ......................................... .                        3,--\n2.1.2.2         Fernverbindung .................................... .                         1,--\n2.2             einfacher Güte\n2.2.1           für den ersten Tag .................................. .     600,--\n2.2.2           für jeden weiteren Tag .............................. .     300,--\n3               Meldeverbindung\n3.1             bei gleichzeitiger Bereitstellung besonders eingerich-\nteter Ton- oder Fernsehrundfunkverbindungen\n3.1.1           Ortsverbindung\n3.1.1.1         Ortszone 1 ......................................... .                        0,06\n3.1.1.2         Ortszone 2 ......................................... .                        0, 12\n3.1.2           Fernverbindung .................................... .                         0,04","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                                                               1467\nGebühr\nNr.                             Ru ndfun kverb1 ndu ngen\ntäglich         minütlich\nDM              DM\nil                                              b                                                           C               d\n3.2          ohne gleichzeitige Berei tstel I u ng besonders eingerich-\nteter Ton- oder Fernsehrundfunkverbindungen\n3.2.1        Ortsverbindung\n3.2.1.1      Ortszone 1 ..........................................                                                --               0, 105\n3.2.1.2      Ortszone 2 ..........................................                                                --               0,21\n3.2.2        Fernverbindung .....................................                                                 --               0,07\n(6) Die Gebühren für Fernverbindungen nach Absatz 3 und 5 werden mindestens in Höhe der\nGebühren für entsprechende Ortsverbindungen der Ortszone 2 erhoben.\n(7) Für die befristete Bereitstellung von Rundfunkverbindungen werden je Verbindung fol-\ngende Mindestgebühren erhoben:\nMindestgebühr\nNr.                             Rundfunkverbindungen\nDM\nb\n1            Ständig bereitgehaltene Rundfunkverbindungen\n1. 1         Tonrundfunkverbi nd u ng\n1. 1. 1      Gruppe 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr für 100 Minuten\n1.1.2        Gruppe 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  Gebühr für 20 Minuten\n1.2          Fernseh rund funk verbind u ng ......................... . Gebühr für 20 Minuten\n1.3          Meldeverbindung\n1.3.1        Gruppe 1 ........................................... .                                                       10,--\n1.3.2        Gruppe 2 ........................................... .                                           Gebühr für 20 Minuten\n2            Besonders eingerichtete Rundfunkverbindungen\n2.1          Tonrundfunkverbi ndung\n2.1.1        in Mono\n2.1.1.1      für den ersten Tag .................................. .                                                     150,--\n2.1.1.2      für jeden weiteren Tag .............................. .                                                      50,-\n2.1.2        in Stereo\n2.1.2.1      für den ersten Tag .................................. .                                                     350,--\n2.1.2.2      für jeden weiteren Tag .............................. .                                                     110,--\n2.2          Fernsehrundfunkverbi nd ung\n2.2.1        für den ersten Tag .................................. .                                                    1000,--\n2.2.2        für jeden weiteren Tag .............................. .                                                     240,--\n2.3          Meldeverbindung\n2.3.1        bei gleichzeitiger Bereitstellung besonders eingerich-\nteter Ton~ oder Fernsehrundfunkverbindungen\n2.3.1.1      für den ersten Tag .................................. .                                                      80,--\n2.3.1.2      für jeden weiteren T~g .............................. .                                                      24,--\n2.3.2        ohne gleichzeitige Bereitstellung besonders eingerich-\nteter Ton- oder Fernsehrundfunkverbindungen\n2.3.2.1      für den ersten Tag .................................. .                                                     160,--\n2.3.2.2      für jeden weiteren Tag .............................. .                                                      48,--.\"","1468                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n123.  §   300 wird wie folgt geändert:\na)     In Absatz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3\nangefügt:\n,,3. Stromwege für Gemeinschaftsantennenanlagen.\"\nb)     Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3 a eingefügt:\n,,(3 a) Stromwege für Gemeinschaftsantennenanlagen sind Stromwege zur Übertra-\ngung von Ton- und Fernsehrundfunksignalen in Gemeinschaftsantennenanlagen.\"\n124. § 301 wird wie folgt geändert:\na)    Der bisherige Text wird Absatz 1. In diesem Absatz wird nach Nummer 2.2 folgende Num-\nmer 3 angefügt:\n„3        Stromwege für Gemei nschaftsanten-\nnenanlagen ...................... .      Übertragung von Ton- und Fernsehrund-\nfunksignalen in einer Richtung.\"\nb)    Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1.2 können auf Antrag des Inhabers Stromwege mit\neiner Übertragungsbandbreite von 1,2 bis 5 MHz für gerichteten Betrieb überlassen wer-\nden.\"\n125. In§ 302 Nr. 1 werden nach dem Wort „Verlegung\" ein Komma und die Worte „Auswechslung\noder Änderung\" eingefügt.\n126. § 303 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:\n\"(1) Die Höhe der monatlichen Grundgebühren richtet sich bei posteigenen Ortstromwegen\nmit analogen Anschaltepunkten und einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz (§ 304 Abs. 4\nNr. 1.1.1) und mit digitalen Anschaltepunkten (§ 304 Abs. 4 Nr. 2.1.1, 2.2.1 und 2.3.1) nach der\nnach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung, bei allen anderen Stromwegen nach der\ngebührenpflichtigen Stromweglänge.\n(2) Für posteigene Ortsstromwege nach Absatz 1 gelten folgende Tarifzonen:\nNr.                  Ortszone                                       Ortsstromweg\na                       b                                                 C\n1         Ortszone 1 ..................... Stromwege, deren Stromwegenden innerhalb des-\nselben Anschlußbereiches liegen.\n2          Ortszone 2 ..................... Stromwege, deren Stromwegenden in verschiede-\nnen Anschlußbereichen eines Ortsnetzbereiches\nliegen.\n(3) Als gebührenpflichtige Stromweglänge nach Absatz 1 gilt bei\n1.    Ortsstromwegen die Entfernung zwischen den Stromwegenden,\n2.    Fernstromwegen die Entfernung zwischen den Ortsnetzen; für die Ermittlung der gebüh-\nrenpflichtigen Stromweglänge gilt § 162 entsprechend.\"","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                1469\n127. § 304 wird wie folgt geändert:\na)  In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt:\n„3       Stromweg für Gemeinschaftantennenanlagen\n3.1      je 10 m gebührenpflichtige Stromweglänge .............. .        200,--\n3.2      Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 3.1 für die betriebs-\nfähige Bereitstellung von Stromwegen, die öffentl i ehe\nWegeunterkreuzen, je Unterkreuzung .................. .          330,--\".\nb)  Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a und 1 b eingefügt:\n,,(1 a) In Fällen der Ortsveränderung von Stromwegen für Gemeinschaftsantennenanlagen\nbleibt bei der Berechnung der einmaligen Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung (Ab-\nsatz 1 Nummer 3) der Teil des Stromweges unberücksichtigt, dessen Führung im allgemei-\nnen Netz der Deutschen Bundespost unverändert bleibt.\n(1 b) Wird ein Stromweg für Gemeinschaftsantennenanlagen innerhalb der ersten zehn\nJahre nach der betriebsfähigen Bereitstellung von der Deutschen Bundespost gekündigt, so\nwird ein nach folgender Formel ermittelter Betrag erstattet:\nE=               • G\n120\nDie Bestandteile der Formel bedeuten:\nE = Erstattungsbetrag in DM,\ntü = Abgelaufene Überlassungszeit in vollen Kalendermonaten,\nG = Einmalige Gebühr für den gekündigten Stromweg (Absatz 1 Nr. 3.1 ). \"\nc)  Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Stromwegendes wird die einmalige\nGebühr nach Absatz 2 nur einmal erhoben.\"\nd)  In Absatz 4 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nMonatliche\nNr.                          Poste1gener Stromweg                   Grundgebühr\nDM\n,b\n\"1           Stromweg mit analogen Anschaltepunkten und einer\nÜbertragungsbandbreite von·\n1. 1         3, 1 kHz\n1. 1. 1      Ortsstromweg\n1.1.1.1      der Ortszone 1 ....................................... .         60,--\n1. 1. 1.2    der Ortszone 2 ....................................-... .       120,--\n1.1.2        Fernstromweg\n1.1.2.1      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis\n50 km, je 100 m ...................................... .          4,--","1470                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nMonatliche\nNr.                           Posteigener Stromweg                   Grundgebühr\nDM\na                                      b\n1.1.2.2    bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von\nmehr als 50 km\n1.1.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m ........................ .          4,--\n1.1.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ........ .         1,20\n1. 1.2.2.3 für den Tei I von mehr als 100 km, je 100 m .............. .        0,40\n1.2        15 kHz\n1.2.1      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis\n30km,je100m ...................................... .                7, --\n1.2.2      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von\nmehr als 30 km\n1.2.2.1    für den Teil bis 30 km, je 100 m ........................ .         7 , --\n1.2.2.2    für den Teil von mehr als 30 bis 100 km, je 100 m ........ .        3 , --\n1.2.2.3    für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............. .         1,50\n1.3        48 kHz\n1.3. 1     bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis\n30 km,je 100 m ...................................... .            20,--\n1.3.2      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von\nmehr als 30 km\n1.3.2.1    für den Teil bis 30 km, je 100 m ........................ .        20,--\n1.3.2.2    für den Tei I von mehr als 30 bis 100 km, je 100 m ........ .      12,--\n1.3.2.3    für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............. .         3,50\n1.4        240 kHz\n1.4. 1     bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis\n30 km, je 100 m ...................................... .           30,--\n1.4.2      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von\nmehr als 30 km\n1.4.2.1    für den Teil bis 30 km, je 100 m ........................ .        30,--\n1.4.2.2    für den Tei I von mehr als 30 km, je 100 m ............... .       15,--\n1.5        1,2 MHz\n1.5.1      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis\n30 km, je 100 m ...................................... .           50,--\n1.5.2      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von\nmehr als 30 km\n1.5.2.1    für den Teil bis 30 km, je 100 m ........................ .        50,--\n1.5.2.2    für den Teil von mehr als 30 km, je 100 m ............... .        30,--\n1.6        3,8 MHz\n1.6.1      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis\n30 km, je 100 m ...................................... .           90,--\n1.6.2      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von\nmehr als 30 km\n1.6.2.1    für den Tei I bis 30 km, je 100 m ........................ .       90,--\n1.6.2.2    für den Teil von mehr als 30 km, je 100 m ............... .        65,--","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                   1471\nMonatliche\nNr.                          Poste1gener Stromweg                    Grundgebühr\nDM\nb\n1. 7        5,0 MHz\n1. 7. 1     bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis\n30 km, je 100 m ...................................... .          110,--\n1.7.2       bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von\nmehr als 30 km\n1.7.2.1     für den Teil bis 30 km, je 100 m ........................ .       110,--\n1.7.2.2     für den Teil von mehr als 30 km, je 100 m ............... .        80,--\n2           Stromweg mit digitalen Anschaltepunkten und einer\nÜbertragungsgeschwindigkeit von\n2.1         bis 300 bit/s\n2. 1.1      Ortsstromweg\n2.1.1.1     der Ortszone 1 .....................•..................            60,--\n2.1.1.2     der Ortszone 2 ....................................... .          120,--\n2.1.2       Fernstromweg\n2. 1.2. 1   bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis\n10 km,je 100 m ...................................... .              4,--\n2. 1.2.2    bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von\nmehr als 10 km\n2. 1.2.2. 1 für den Teil bis 10 km, je 100 m ........................ .          4 , --\n2. 1.2.2.2 für den Tei I von mehr als 10 bis 50 km, je 100 m .......... .        2,40\n2.1.2.2.3 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ........ .           0,70\n2.1.2.2.4 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............. .            0,32\n2.2         64 kbit/s\n2.2.1       Ortsstromweg\n2.2.1.1     der Ortszone 1 ....................................... .          120,--\n2.2.1.2     der Ortszone 2 ....................................... .          360,--\n2.2.2       Fernstromweg\n2.2.2.1     bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis\n50 km, je 100 m ...................................... .           12,--\n2.2.2.2     bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von\nmehr als 50 km\n2.2.2.2. 1 für den Teil bis 50 km,je 100 m ........................ .           12,--\n2.2.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ........ .           3,60\n2.2.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............. .            1,20\n2.3         2 Mbit/s\n2.3.1       Ortsstromwege\n2.3.1.1     der Ortszone 1 ....................................... .        1 200,--\n2.3.1.2     der Ortszone 2 ....................................... .       3 600,--\n2.3.2       Fernstromweg\n2.3.2.1     bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis\n50 km,je 100 m ...................................... .           120,--\n2.3.2.2     bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von\nmehr als 50 km                                  ·\n2.3.2.2.1   für den Teil bis 50 km, je 100 m ........................ .       120,--","1472                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nMonatliche\nNr.                           Poste1gener Stromweg                  Grundgebühr\nDM\nil                                     b                                C\n2.3.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m .........        36,--\n2.3.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ...............         12,--\nII\n3           Stromwege für Gemeinschaftsantennenanlagen, je 10 m               1 --\n'\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\n,,(4 a) Für posteigene Stromwege mit einer Übertragungsbandbreite von 1,2 , 3,8 oder\n5 MHz, die nur für gerichteten Betrieb überlassen worden sind, wird die Hälfte der monat-\nlichen Grundgebühren (Absatz 4 Nr. 1.5 bis 1.7) erhoben.\"\nf) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Bei monatlich~n Grundgebühren nach Absatz 4 Nummer 1 und 2, die nach der gebüh-\nrenpflichtigen Stromweglänge berechnet werden, werden folgende Mindestgebühren\nerhoben:\n1.    bei Ortsstromwegen mit Stromwegenden in demselben Anschlußbereich die Gebühr für\n1500 Meter,\n2.    bei Ortsstromwegen mit Stromwegenden in verschiedenen Anschlußbereichen und bei\nFernstromwegen die Gebühr für 3000 Meter:\"\ng) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a eingefügt:\n,,(5 a) Für Stromwege mit analogen Anschaltepunkten und einer Übertragungsbandbreite\nvon 3, 1 kHz, die der Bildübermittlung der Nachrichtenagenturen dienen, werden nur 70 %\nder Gebühren nach Absatz 4 Nr. 1.1 erhoben.\"\nh) folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:\n,,(8) Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 7 werden für die Inbetriebnahme oder den\nAufruf von Reservestromwegen folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.             Inbetriebnahme oder Aufruf 11_on Reservestromwegen\nDM\nil                                     b                                 C\n1            für jede kurzzeitige Inbetriebnahme oder jeden Aufruf, je\nStromweg ............................................          10,--\n2            Zuschlag zur Gebühr nach Nummer 1 für jeden Reserve-\nstromweg bei einer Dauer von mehr als zehn Kalenderta-\ngen innerhalb eines Abrechnungszeitraumes einer plan-\nmäßigen Fernmelderechnung, für den 11. und jeden wei-\nteren Kalendertag\n2. 1         je Reservestromweg mit analogen Anschaltepunkten und\neiner Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz\n2. 1. 1      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 50 km,\nje 100 m ..............................................         0, 16","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                  1473\nGebühr\nNr.            Inbetriebnahme oder Aufruf von Reservestromwegen\nDM\nd                                      b                                   C\n2.1.2      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr\nals 50 km\n2.1.2.1    für den Teil bis 50 km, je 100 m .........................         0, 16\n2.1.2.2    für den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je 100 m ......        0,048\n2.1.2.3    für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ...............         0,016\n2.2        je Reservestromweg mit digitalen Anschaltepunkten und\neiner übertragungsgeschwi ndigkeit von 50 oder 100 bit/s\n2.2.1      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 10 km,\nje 100 m ..............................................            0, 16\n2.2.2      bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr\nals 10 km\n2.2.2.1    für den Teil bis 10 km, je 100 m .........................         0, 16\n2.2.2.2    für den Teil von mehr als 10 km bis 50 km, je 100 m ......         0,096\n2.2.2.3    für den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je 100 m ......        0,028\n2.2.2.4    für den Tei I von mehr als 100 km, je 100 m ...............        0,0128\n(9) Als zusätzliche Gebühr nach Absatz 8 Nr. 2 wird jedoch höchstens eine Gebühr in Höhe\ndes Unterschiedes zwischen\n1.   der Gebühr für einen Stromweg mit analogen Anschaltepunkten nach Absatz 4 Nr. 1.1.2\nsowie§§ 305 und 306 und der Gebühr für einen Reservestromweg nach Absatz 7,\n2.    der Gebühr für einen Stromweg mit digitalen Anschaltepunkten nach Absatz 4 Nr. 2.1.2\nsowie §§ 305 und 306 und der Gebühr für einen Reservestromweg nach Absatz 7 er-\nhoben.\"\n128. In § 305 wird Nummer 2 gestrichen.\n129. § 306 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Nr. 2 wird gestrichen.\nb) Absatz 5 wird gestrichen.\n130. Nach § 308 werden folgende §§ 308 a und 308 bei ngefügt:\n,,§ 308 a\nGebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von Stromwegen für\nGemeinschaftsantennenanlagen als monatliche Teilbeträge\n(1) Die ein_malige Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung von Stromwegen für Gemein-\nschaftsantennenanlagen(§ 304 Abs. 1 Nr. 3.1) kann auf Antrag des Inhabers in 120 monatlichen\nTeilbeträgen bezahlt werden.\n(2) Der monatliche Teilbetrag beträgt 2,50 DM je 10 m gebührenpflichtige Stromweglänge.\n(3) Wird ein Stromweg für Gemeinschaftsantennenanlagen, für dessen betriebsfähige Be-\nreitstellung monatliche Teilbeträge bezahlt werden, vor Ablauf des Zeitraums gekündigt, so\nwird für jeden noch nicht abgelaufenen Kalendermonat 1/120 der einmaligen Gebühr in einer\nSumme erhoben.","1474                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 308 b\nVorausgebühren für Stromwege für Gemeinschaftsantennenanlagen\n(1) Statt der monatlichen Grundgebühr für Stromwege für Gemeinschaftsantennenanlagen\n(§ 304 Abs. 4 Nr. 3) kann die Deutsche Bundespost auf Antrag des Inhabers eine Vorausgebühr\nfür einen zusammenhängenden Zeitraum von 120 Kalendermonaten erheben.\n(2) Als Vorausgebühr wird das 80fache der entsprechenden. monatlichen Grundgebühr er-\nhoben.\n(3) Wird innerhalb des Zeitraums, für den eine Vorausgebühr bezahlt worden ist, der Strom-\nweg für Gemeinschaftsantennenanlagen gekündigt, so wird von der Vorausgebühr für jeden\nnoch nicht abgelaufenen Kalendermonat 1/120 erstattet.\n(4) Nach Ablauf des Zeitraumes, für den eine Vorausgebühr bezahlt worden ist, wird die\nmonatliche Grundgebühr(§ 304 Abs. 4 Nr. 3) oder auf Antrag des Inhabers für einen weiteren\nZeitraum von 120 Kalendermonaten die Vorausgebühr (Absätze 1 und 2) erhoben.\"\n131. In§ 309 Abs. 3 werden nach dem Wort „werden\" die Worte „je Stromwegende\" eingefügt.\n132. In§ 314 Abs. 1 wird in Satz 1 der.Punkt durch ein Komma ersetzt, und folgende Worte werden\nangefügt: ,,der bei natürlichen Personen neben dem Namen und der Anschrift auch das Geburts-\ndatum enthalten muß.\"\n133. In § 316 Abs. 3 wird nach dem Wort „Betriebsunterbrechung\" ein Komma eingefügt und das\nWort „oder\" durch das Wort „ohne\" ersetzt.\n134. § 323 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Auf Antrag erhält der Teilnehmer\n1. ein Doppel der Fernmelderechnung,\n2. bei Gebühren für Wählverbindungen der Gruppen 3 (§§ 172 bis 175) und 5 (§§ 179 bis 181)\neine Aufteilung der Fernmelderechnung nach Einzelverbindungen.\nEine nachträgliche Aufteilung der Fernmelderechnung nach Einzelverbindungen (Nummer 2) ist\nausgeschlossen.\"\n135. In § 324 Abs. 3 werden die Worte „oder auf Antrag\" gestrichen.\n136. Dem§ 333 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n,,(7) Im Interesse eines ordnungsgemäßen Telekommunikationsverkehrs ist der Teilnehmer\ngehalten, sich der neuesten amtlichen Teilnehmerverzeichnisse(§ 218) oder der neuesten, nach\namtlichen Unterlagen der Deutschen Bundespost bearbeiteten Teilnehmerverzeichnisse zu be-\ndienen.\"\n137. § 334 wird wie folgt geändert:\na)    Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\n,,(4 a) Die Vorschriften über die Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen im\nSinne eines Vermittlungsbetriebs (Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4) gelten innerhalb des Daten-\nübermittlungsdienstes nicht bei Zusammenschaltungen von Wählanschlüssen der Gruppe L","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                    1475\nmit einer ÜbertragLlngsgeschwindigkeit von 300 bit/s bis 48 kbit/s (§ 73 Abs. 2 Nr. 2 bis 6) und\nder Gruppe P (§ 73 Abs. 3) . \"\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,(6)   Abweichend von Absatz 3 Nr. 1 gilt:\n1.     In besonderen Einzelfällen kann die Deutsche Bundespost bei einfachen Endstellen\nausnahmsweise die ständige Alleinbenutzung durch andere zulassen.\n2.      Bei Funktelefonanschlüssen der Gruppe C (§ 66 Nr. 2.5.2), Funkrufanschlüssen(§ 66 Nr. 3)\nund bei Temexanschlüssen zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen (§ 90 f Abs. 1 Nr.1)\ndarf der Teilnehmer anderen die ständige Alleinbenutzung gestatten.\"\n138. § 337 wird wie folgt geändert:\na)  In der Überschrift werden die Worte „auf Verlangen der Deutschen Bundespost\" gestrichen.\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Aufwendungen\" die Worte „nach Absatz 1\" eingefügt.\nc)  folgender Absatz 3 wird angefügt:\n,,(3) Die Deutsche Bundespost kann Standard-Telefonanschlüsse (§ 65 Abs. 2 Nr.1) in\nTelefonzweieranschlüsse (Anhang 4 §§ 1 und 2) und umgekehrt umwandeln. Die Umwand-\nlung von Standard-Telefonanschlüssen in Telefonzweieranschlüsse setzt voraus, daß die\neingeschränkten Benutzungsmöglichkeiten eines Telefonzweieranschlusses für den Tele-\nkommunikationsverkehr des Teilnehmers ausreichen.\"\n139. § 338 wird wie folgt geändert:\na)  In Absatz 1 wird Nummer 1 durch folgende Nummern 1 und 1 a ersetzt:\n,, 1       Doppel der Fernmelderechnung(§ 323 Abs. 3 Nr. 1) ........ .              5 ,--\n1a         Aufteilung der Fernmelderechnung nach Einzelverbindungen\nder Gruppen 3 und 5 (§ 323 Abs. 3 Nr. 2), je Fernmelderech-\nnung\n1 a.1      für die erste Seite der Aufteilung .......................... .         12,--\n1 a.2      für jede weitere Seite der Aufteilung ...................... .           1,40\".\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\n,,(1 a) Für die Aufteilung nach Einzelverbindungen (Absatz 1 Nr. 1 a) werden für jeden zu-\nsammenhängenden Aufteilungszeitraum mindestens 36,-- DM, je Abrechnungszeitraum\neiner planmäßigen Fernmelderechnung werden mindestens 12,-- DM erhoben. Jede Seite\nder Aufteilung enthält bis zu 50 Einzelverbindungen. Angefangene Seiten zählen als volle\nSeiten.\"\nc)  In Absatz 2 wird der Klammervermerk ,,(§ 320 Abs. 8)\" durch den Klammervermerk ,,(§ 320\nAbs. 6)\" ersetzt.\n140. § 345 wird wie folgt geändert:\na)  In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 3\" durch die Angabe „Absatz 3 Nr. 1 bis 3\" ersetzt.\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n,,(5) Für den Ersatz des Aufwandes nach Absatz 3 Nr. 4 wird eine einmalige Gebühr nach\n§ 346 Abs. 1 a erhoben.\"","1476                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n141   In§ 346 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:\n,,(1 a) Für d,en Ersatz von Aufwendungen, die der Deutschen Bundespost durch ungerechtfer-\ntigte Mitteilungen über Störungen entstehen (§ 345 Abs. 5), wird eine einmalige Gebühr von\n65,-- DM erhoben.\"\n142   § 353 wird wie folgt geändert:\na)     In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nNr                                   E1nr1chtung                     M1ndestüberlassungsze1t\nd                                        b                                     C\n\"1              Telefonanlagen\n1. 1            Vermittlungseinrichtungen\n1. 1. 1         für Familientelefonanlagen ............................        10 Jahre\n1.1.2           für Telefonwählanlagen\n1.1.2.1         für Kleinst-Telefonwählanlagen ........................         5 Jahre\n1.1.2.2         für kleine, mittlere und große Telefonwählanlagen .......      10 Jahre\n1.2              Reihenanlagen\n1.2. 1          kleine Reihenanlagen ..................................         5 Jahre\n1.2.2           große Reihenanlagen ..................................         10 Jahre\n1.3             Vorzimmeranlagen ....................................          10 Jahre\n1.4             Mehrfachabfrageanlagen ..............................          10 Jahre\n2               Telefone\n2.1             Spezialtelefone\n2. 1. 1         Mithörtelefone ........................................         5 Jahre\n2.1.2           Telefone Modell Dirigent ...............................        5 Jahre\n2.1.3           digitale Telefone Modell octophon ......................        5 Jahre\n2.2             Telefone in Sonderanfertigung .........................         5 Jahre\n3               Multifunktionale Telefone .............................         3 Jahre\".\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Der Text vor der Tabelle wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Werden Vermittlungseinrichtungen von Telefonwählanlagen, Reihen-, Vor-\nzimmer- oder Mehrfachabfrageanlagen oder Telefone vor Ablauf der Mindestüberlas-\nsungszeit erweitert bzw. Telefone um Einrichtungen ergänzt, so verlängert sich die Min-\ndestüberlassungszeit wie folgt:\"\nbb) In Nummer 1 Spalte b wird das Wort „und\" durch ein Komma ersetzt, und nach dem\nWort „Anlagen\" werden die Worte „und Telefone\" eingefügt.\nc)     Absatz 8 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Text wird die Zahl „7\" durch die Zahl „5\" ersetzt.\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1. Telefonanlagen für Systemtelefone,\na) die um einzelne Systemtelefone verkleinert worden sind und zu einem späteren\nZeitpunkt entsprechend § 354 Abs. 3 um gleiche Systemtelefone wieder erweitert\nwerden,                        ·\nb) bei denen einzelne Systemtelefone in Komfortausstattung gegen Systemtelefone\nin Grundausstattung ausgewechselt werden,\nc) bei denen einzelne Systemtelefone in Grundausstattung gegen Systemtelefone in\nanderer Grundausstattung ausgewechselt werden,\".","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987           1477\nd)     In Absatz 11 Nr. 1 werden nach den Worten „Vermittlungseinrichtungen für\" die Worte\n,, Fami I ientelefonanlagen und\" eingefügt.\n143. In § 354 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4 a eingefügt:\n,,(4 a) Im Falle der Auswechslung von einzelnen Systemtelefonen in Grundausstattung gegen\nSystemtelefone in Komfortausstattung auf Antrag des Teilnehmers werden keine Restgebühren\nnach Absatz 1 oder 3 erhoben.\"\n144. Nach § 355 wird folgender§ 355 a eingefügt:\n,,§ 355 a\nAußerbetriebnahme\n(1) Posteigene Telefonanlagen können auf Antrag des Teilnehmers ohne Kündigung jeweils\ninnerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten für eine Dauer von zwei bis vier Kalendermonaten\naußer Betrieb genommen werden.\n(2) Für die Dauer der Außerbetriebnahme werden keine monatlichen Grundgebühren für die\nEinrichtungen dieser Telefonanlagen erhoben.\n(3) Der Lauf der Mindestüberlassungszeit wird für die Dauer der Außerbetriebnahme unter-\nbrochen. Angefangene Kalendermonate der Unterbrechung zählen als volle Kalendermonate.\n(4) Die Außerbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme sind gebührenpflichtig.\"\n145. § 356 wird gestrichen_\n146. In § 359 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:\n,,(1 a) Für die Außerbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme (§ 355 a) werden\nGebühren nach Aufwand (§ 140) erhob_en.\"\n147. In§ 363 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3 a eingefügt:\n,,(3 a) In begründeten Ausnahmefällen kann die Deutsche Bundespost teilnehmereigene\nTelefonanlagen ohne Mindestinstandhaltungszeit für einen befristeten Zeitraum instandhalten,\nwenn zum Ausgleich für den Verzicht auf die Mindestinstandhaltungszeit eine einmalige\nGebühr bezahlt wird_\"\n148. Nach§ 363 wird folgender§ 363 a eingefügt:\n,,§ 363 a\nAußerbetriebnahme\n(1) Teilnehmereigene Telefonanlagen können auf Antrag des Teilnehmers ohne Kündigung\njeweils innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten für eine Dauer von zwei bis vier Kalender-\nmonaten außer Betrieb genommen werden.\n(2) Für die Dauer der Außerbetriebnahme werden keine monatlichen Grundgebühren für die\nEinrichtungen dieser Telefonanlage erhoben.\n(3) Der Lauf der Mindestinstandhaltungszeit wird für die Dauer der Außerbetriebnahme un-\nterbrochen. Angefangene Kalendermonate der Unterbrechung zählen als volle Kalendermo-\nnate.\"\n4","1478                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n149. Nach § 365 wird folgender§ 365 a eingefügt:\n,,§ 365 a\nGebühren\n( 1) In Fällen der befristeten Instandhaltung ohne Mindestinstandhaltungszeit (§ 363 Abs. 3 a)\nwird anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Einrichtungen dieser teilnehmereigenen\nTelefonanlage eine einmalige Gebühr in Höhe des Vierfachen dieser monatlichen Grundgebüh-\nren erhoben. Die einmalige Gebühr nach Satz 1 gilt für Zeiträume bis zu vier Monaten. Bei befri-\nsteten lnstandhaltungszeiten von mehr als vier Monaten wird für den fünften und jeden wei-\nteren Monat die monatliche Grundgebühr für die Einrichtungen dieser Anlage erhoben.\n(2) Für die Außerbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme (§ 363 a) werden Gebühren\nnach Aufwand (§ 140) erhoben.\"\n150. In § 368 Abs. 1 werden die Worte „über das Erlassen\" durch die Worte „ für das Überlassen\"\nersetzt.\n151. In§ 369 wird in der Überschrift und im Text jeweils das Wort „Informationsanbieter\" durch das\nWort „Anbieter\" ersetzt.\n152. § 370 wird wie folgt geändert:\na)    In Absatz 1 wird das Wort „Informationsanbieter\" durch das Wort „Anbieter\" ersetzt.\nb)    In Absatz 2 werden die Worte „den Informationsanbieter\" durch die Worte „dem jeweiligen\nTeilnehmer\" ersetzt.\nc)    In Absatz 3 werden in Satz 1 das Wort „Informationsanbieter\" durch das Wort „Anbieter\"\nund in Satz 3_die Worte „Am Ende\" durch die Worte „ Nach Schluß\" ersetzt.\nd)    In Absatz 4 wird das Wort „ Informationsanbieter\" durch das Wort „Anbieter\" ersetzt.\n153. § 372 Abs. 2 wird wie folgt getaßt:\n,,(2)  Werden Anbietervergütungen nicht oder nur unvollständig bezahlt, so wird der Teilneh-\nmer an die Zahlung erinnert. Bleibt die Erinnerung erfolglos, wird die rückständige Vergütung\nnicht in die nächste planmäßige Fernmelderechnung übernommen. Dem Anbieter werden Na-\nme und Anschrift des Teilnehmers sowie die Höhe der im Abrechnungszeitraum für den Anbie-\nter insgesamt aufgekommenen und nicht bezahlten Vergütung zur eigenen Rechtsverfolgung\nmitgeteilt.\"\n154. § 373 wird wie folgt geändert:\na)    Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3       Mehraufwendungen für nicht eingelöste Schecks oder Last-\nschriften oder zurückgereichte Lastschriften (§ 372 Abs. 3), je\nScheck oder Lastschrift .................................. .           7,50\".\nb)    In Absatz 2 wird nach dem Wort „von\" das Wort „begründeten\" eingefügt.\n155. Nach§ 373 wird der Abschnitt 4 a mit den§§ 373 a bis 373 d eingefügt:\n„Abschnitt 4 a\nZusätzliche Vorschriften für den Temexdienst\n§ 373 a\nFernwirkanbieter im Temexdienst\nTeilnehmer, die im Temexdienst Fernwirkleistungen verfügbar machen, sind Fernwirkanbieter.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                 1479\n§ 373 b\nBegründung und Änderung des Teilnehmerverhältnisses\nDie Annahme von Anträgen auf Überlassung von Temexanschlüssen für die Anschaltung von\nFernwirkaußenstellen wird von der Deutschen Bundespost nur dann bestätigt, wenn vom be-\ntreffenden Fernwirkanbieter eine Einverständniserklärung vorliegt.\n§  373 C\nMindestüberlassungszeit\nBei der Überlassung von Temexanschlüssen für die Anschaltung von Fernwirkaußenstel!en ist\neine Mindestüberlassungszeit von 4 Monaten einzuhalten.\n§ 373 d\nVorzeitige Beendigung der Überlassung, Zurückziehung von Anträgen\n(1) w·,rd die Mindestüberlassungszeit nicht eingehalten(§ 342), so wird als Restgebühr die\nmonatliche Grundgebühr bis zum Ablauf der Mindestüberlassungszeit weiter erhoben.\n(2) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen(§ 343) ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.\"\n156. Nach§ 380 werden folgende Abschnitte 6 und 7 mit den§§ 380 a bis 380 i eingefügt:\n„Abschnitt 6\nZusätzliche Vorschriften für den Breitbandverteildienst\n§ 380  a\nTeilnehmer\nAbweichend von § 313 Abs. 3 werden Dauerrechtsverhältnisse über die Tei I nahme am Breit-\nbandvertei ldienst auch mit solchen juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Handelsgesell-\nschaften, Vereinen des Privatrechts oder Teilnehmergemeinschaften begründet, die ausschließ-\nlich oder überwiegend den Zweck verfolgen, anstelle ihrer Mitglieder oder Gesellschafter Teil-\nnehmer zu werden.\n§  380 b\nBegründung und Änderung des Teilnehmerverhältnisses\nBreitbandverteilanschlüsse werden von der Deutschen Bundespost im Rahmen ihrer technischen\nund wirtschaftlichen Möglichkeiten nach dieser Verordnung überlassen, soweit keine ander-\nweitige Regelung gi it.\n§  380 C\nEntstehen der Gebührenforderung\n(1) Bei den einmaligen Gebühren fur die betriebsfähige Bereitstellung des Breitbandverteilan-\nschlusses entsteht die Gebührenforderung drei Monate nach der betriebsfähigen Bereitstellung\ndieses Anschlusses.\n(2) Absatz 1 gilt nur bei der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung des Breitbandverteilan-\nschlusses.","1480                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 380 d\nRechte und Pflichten des Teilnehmers\n(1) Der Teilnehmer hat das Recht, anderen die ständige Alleinbenutzung seiner Breitband-\nverteilanschlüsse und der daran angeschalteten privaten Breitbandverteilanlagen zu gestatten.\n(2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, allen Wohnungsinhabern die Benutzung der an diesen Breit-\nbandverteilanschluß angeschalteten privaten Breitbandverteilanlage gegen einen angemessenen\nKostenausgleich zu ermöglichen. Auf diese Verpflichtung wird er vor der Überlassung hingewie-\nsen. Der Teilnehmer kann die Benutzung der Breitbandverteilanlage davon abhängig machen,\ndaß hinzukommende Wohnungsinhaber mit ihm eine Teilnehmergemeinschaft bilden oder,\nwenn eine Teilnehmergemeinschaft bereits besteht, diese erweitert wird.\n(3) Der Teilnehmer hat der Deutschen Bundespost die für die Gebührenberechnung maßgeben-\nde Anzahl der Wohneinheiten sowie deren etwaige Änderung unverzüglich mitzuteilen.\nAbschnitt 7\nZusätzliche Vorschriften für den Übermittlungsdienst für Rundfunkprogramme\n§ 380 e\nBegründung und Änderung des Teilnehmerverhältnisses\n(1) Telekommunikationsdienstleistungen innerhalb des übermittlungsdienstes für Rundfunk-\nprogramme werden nach dieser Verordnung bereitgestellt, soweit keine anderweitige Regelung\ngilt.\n(2) Rundfunk-Sendeeinrichtungen, die für Zwecke des Teilnehmers besonders eingerichtet wur-\nden oder besonders einzurichten sind, werden nur für einen unbefristeten Zeitraum bereitge-\nstellt.\n(3) Die Zeiten, die für die Instandhaltung unbefristet bereitgestellter Rundfunk-Sendeeinrich-\ntungen und Rundfunkverbindungen erforderlich sind, werden von der Deutschen Bundespost im\nBenehmen mit dem Teilnehmer festgelegt. Sie müssen innerhalb der täglichen Dienstzeit liegen.\n(4) Die Bearbeitung von Anträgen auf befristete Bereitstel I ung von Rundfunkverbindungen ist\ngebührenpflichtig.\n§ 380 f\nRecht des Teilnehmers auf Gebührenerstattung, Gebührenminderung\n(1) Werden Einrichtungen aus nicht vom Teilnehmer verursachten Gründen betriebsunfähig,\ngilt folgendes:\n1. Wird eine unbefristet bereitgestellte Rundfunk-Sendeeinrichtung an einem Kalendertag für\nmindestens zehn zusammenhängende Minuten während der Übermittlung des Rundfunkpro-\ngramms betriebsunfähig, so wird auf Antrag des Teilnehmers für je fünf Minuten der un-\nunterbrochenen Betriebsunfähigkeit 1/6000 der monatlichen Grundgebühr erstattet. Mehr als\ndrei Minuten Betriebsunfähigkeit werden auf fünf Minuten aufgerundet. Je Kalendertag wer-\nden höchstens 1/30 der monatlichen Grundgebühr erstattet.\n2. Wird ein unbefristet bereitgestellter Tonrundfunksender mit verringerter Trägerleistung\nbetrieben, so wird eine entsprechend der folgenden Formel verminderte monatliche\nGrundgebühr erhoben:\nDie Bestandteile der Formel bedeuten:\nGverm = Verminderte monatliche Grundgebühr,","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                        1481\nGs     = Monatliche Grundgebühr für den Tonrundfunksender mit der Trägerleistung N,\nGRs    = Monatliche Grundgebühr für den Tonrundfunk-Reservesender mit der Trägerlei-\nstung N,\ntv     ::::; Betriebszeit mit voller Trägerleistung,\ntn     = Betriebszeit mit 1/n Trägerleistung,\nn      = Divisor der verringerten Trägerleistung.\n3. Wird ein befristetet bereitgestellter Kurzwellensender für mindestens fünf zusammenhän-\ngende Minuten während der Übermittlung des Rundfunkprogramms betriebsunfähig, so wird\nfür die gesamte Zeit der Betriebsunfähigkeit keine Gebühr erhoben.\n4. Wird eine unbefristet bereitgestellte Rundfunkverbindung während der Übermittlung des\nRundfunkprogramms für mehr als drei zusammenhängende Stunden betriebsunfähig, so wer-\nden auf Antrag des Teilnehmers für je drei Stunden der ununterbrochenen Betriebsunfähig-\nkeit 1/15 der monatlichen Grundgebühr erstattet. Mehr als zwei Stunden Betriebsunfähigkeit\nwerden auf drei Stunden aufgerundet. Je Kalendertag werden höchstens 1/30 der monat-\nlichen Grundgebühr erstattet.\n5. Wird eine befristet bereitgestellte Rundfunkverbindung, ein fahrbarer Antennenmast oder\nein tragbares Tonbandgerät länger als fünf zusammenhängende Minuten betriebsunfähig, so\nwird für die gesamte Zeit der Betriebsunfähigkeit keine Gebühr erhoben.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für im Benehmen mit dem Teilnehmer festgelegte Zeiten der Instandhal-\ntung unbefristet bereitgestellter Rundfunk-Sendeeinrichtungen{§ 380 e Abs. 3).\n§ 380 g\nMi ndestbereitstel I ungszeiten\n(1) Bei der unbefristeten Bereitstellung von Rundfunk-Sendeeinrichtungen und Rundfunk-\nverbindungen sind folgende Mindestzeiten (Mindestbereitstellungszeiten) einzuhalten:\nNr.                                   Einrichtung                           Mindestbereitstellungszeit\na                                          b                                            C\n1        Rundfunk-Sendeeinrichtungen ............................                    10 Jahre\n2        Rundfunkverbindungen\n2.1      Tonrundfunk verbind u ngen\n2.1.1    Gruppe 1 ........................................... - ....                   3 Jahre\n2.1.2    Gruppe 2 ................................................                     3 Monate\n2.2       Fernsehrundfunkverbindungen\n2.2.1    Gruppe 1 ........................... - ......... - ............               5 Jahre\n2.2.2    Gruppe 2 ................................................                     1 Jahr\n2.3       Fernsehrundfunkverbindungen einfacher Güte .............                     3 Monate\n(2) Die Mindestbereitstellungszeit für Rundfunk-Sendeeinrichtungen (Absatz 1 Nr. 1) gilt nur\nfür Einrichtungen, die für Zwecke des Teilnehmers besonders eingerichtet wurden oder besonders\neinzurichten sind.\n(3) Werden unbefristet bereitgestellte Rundfunk-Sendeeinrichtungen vor Ablauf der Mindest-\nbereitstel I ungszeit auf Antrag des Tei I nehmers geändert, verlängert sich die Mi ndestbereitstel-\n. 1ungszeit, wenn die Änderungskosten 10 % der Einrichtungskosten übersteigen. Die Verlänge-\nrung der Mindestbereitstellungszeit beträgt jeweils ein Jahr für je 10 % der übersteigenden\nEinrichtungskosten.","1482                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(4) Bei Änderungen nach Ablauf der Mindestbereitstellungszeit ist vom Zeitpunkt der Ände-\nrung eine neue Mindestbereitstellungszeit einzuhalten, wenn die Änderungskosten 10 % der Ein-\nrichtungskosten übersteigen. Die neue Mindestbereitstellungszeit beträgt jeweils ein Jahr für je\n10 % der übersteigenden Einrichtungskosten.\n§ 380 h\nNichteinhalten der Mindestbereitstellungszeit, Zurückziehung von Anträgen\n(1) Wird die Mindestbereitstellungszeit nicht eingehalten (§ 342), so beträgt die monatliche\nRestgebühr vom folgenden Monat an bis zum Ablauf der Mindestbereitstellungszeit:\n1. bei unbefristet bereitgestellten Rundfunk-Sendeeinrichtungen die Hälfte der monatlichen\nGrundgebühr,\n2. bei unbefristet bereitgestellten Rundfunkverbindungen die monatliche Grundgebühr, bei\nFernverbindungen höchstens jedoch für eine gebührenpflichtige Verbindungslänge von\n30 km.\n(2) Bei Rundfunk-Sendeeinrichtungen werden Restgebühren für die Zeiten nicht erhoben, in\ndenen die Einrichtungen für andere Teilnehmer bereitgestellt werden.\n(3) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen(§ 343) werden\n1. keine Restgebühren erhoben,\n2. bei befristet bereitgestellten Rundfunkverbindungen Zuschläge zu den Gebühren für die\nBearbeitung von Anträgen (§ 380 e Abs. 4) erhoben.\n§ 380 i\nGebühren\n(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf befristete Bereitstellung von Rundfunkverbindungen\n(§ 380 e Abs. 4) werden je Rundfunkverbindung folgende Gebühren erhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                               Antrag\nDM\nb\nauf befristete Bereitstellung ständig bereitgehaltener Rund-\nfunkverbindungen\n1. 1     bei Einhaltung einer Antragsfrist von 24 Werktagsstunden ...            30,--\n1.2      bei Nichteinhaltung einer Antragsfrist von\n24 Werktagsstunden\n1.2.1    Tonrundfunkverbindungen .............................. .                60,--\n1.2.2    Fernsehrundfunkverbindungen .......................... .               120,--\n2        auf befristete Bereitstellung besonders einzurichtender\nRundfunkverbindungen\n2.1      Fernsehrundfunkverbindungen der Gruppen 1 und 2\n2. 1.1   bei Einhaltung einer Antragsfrist von 8 Werktagen ......... .           60,--\n2.1.2    bei Nichteinhaltung einer Antragsfrist von 8 Werktagen .... .          120,--\n2.2      Tonrundfunk- oder Meldeverbindungen\n2.2.1    bei Einhaltung einer Antragsfrist von 72 Werktagsstunden ...            30,--\n2.2.2    bei Nichteinhaltung einer Antragsfrist von\n72 Werktagsstunden .................................... .               60,--\n(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1.2, 2.1.2 und 2.2.2 werden auch für die Bearbeitung von\nÄnderungsanträgen erhoben, die nach Ablauf der jeweiligen Antragsfrist gestellt werden.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                     1483\n(3) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen werden zusätzlich zu den Gebühren nach den\nAbsätzen 1 und 2 je Rundfunkverbindung als Zuschläge(§ 380 h Abs. 3 Nr. 2) folgende Gebühren\nerhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                                    Antrag\nDM\nb\nauf befristete Bereitstellung ständig bereitgehaltener Rund-\nfunkverbindungen\n1. 1        Fernsehru ndfunkverbi ndungen bei einer Antragszu rück-\nziehung innerhalb eines Zeitraums vor Beginn der Bereitstel-\nlung von\n1. 1. 1     30 Minuten ............................................. .                180,--\n1. 1.2      mehr als 30 Minuten bis 24 Stunden ....................... .                60,--\n1. 1.3      mehr als 24 Stunden ..................................... .                 30,--\n1.2         Tonrundfunk- oder Meldeverbindungen bei einer Antrags-\nzurückziehung innerhalb eines Zeitraums vor Beginn der Be-\nreitstellung von\n1.2. 1      30 Minuten ............................................. .                  75,--\n1.2.2       mehr als 30 Minuten bis 24 Stunden ....................... .                37,50\n1.2.3       mehr als 24 Stunden ..................................... .                 15,--\n2           auf befristete Bereitstel I u ng besonders ei nzu richtender\nRundfunkverbindungen\n2.1         Fernsehrundfunk verbind ungen bei einer Antragszu rück-\nziehung innerhalb eines Zeitraums vor Beginn der Bereitstel-\nlung von\n2. 1. 1     24 Werktagsstunden .................................... .                 300,--\n2.1.2       mehr als 24 Werktagstunden ............................. .                150,--\n2.2         Tonrundfunk- oder Meldeverbindungen bei einer Antrags-\nzurückziehung innerhalb eines Zeitraums vor Beginn der Be-\nreitstel I ung von\n2.2.1       24 Werktagsstunden .................................... .                 150,--\n2.2.2       mehr als 24 Werktagstunden ............................. .                  75,--\"\n157. Nach§ 388 wird folgender§ 388 a eingefügt:\n,,§ 388 a\nDaten bei Vergleichszählung und Feststellen ankommender Wählverbindungen\n(1) Bei der Vergleichszählung(§ 69 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3) werden neben der Rufnummer des\nWählanschlusses des Antragstellers die Rufnummern der angerufenen Anschlüsse, das Datum,\nder Zeitpunkt des Beginns und des Endes der abgehenden und ankommenden Wählverbindun-\ngen sowie die Anzahl der jeweiligen Gebühreneinheiten oder die für die Berechnung der Ge-\nbühreneinheiten erforderlichen Zählerstände registriert. Nach dem festgelegten Zeitraum wer-\nden dem Antragsteller die Rufnummern der angerufenen Anschlüsse, Datum und der Zeitpunkt\ndes Beginns und des Endes oder nur des Endes der registrierten Wählverbindungen und die Ge-\nbühreneinheiten mitgeteilt. Zuvor werden die registrierten Daten in den technischen Einrichtun-\ngen der Deutschen Bundespost gelöscht. Der Registrierstreifen der Zählvergleichseinrichtung\nund die Ausdrucke der anderen technischen Einrichtungen der Deutschen Bundespost werden\nzu Beweiszwecken bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufbewahrt und dann vernich-\ntet, es sei denn, sie sind für einen Rechtsstreit als Beweismittel erforderlich.","1484                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Bei dem Feststellen ankommender Wählverbindungen durch Fangeinrichtung(§ 69 Abs.\nNr. 6.1) werden neben der Rufnummer des Wählanschlusses des Antragstellers jeweils die Ruf-\nnummern der festgestellten Wählanschlüsse, Namen und Anschriften der Inhaber dieser Wähl-\nanschlüsse sowie Datum und Uhrzeit der Feststellung der registrierten Wählverbindungen auf-\ngezeichnet. Diese Daten werden dem Antragsteller vorbehalt! ich des § 69 Abs. 1 Nr. 6.1 Satz 2\nmitgeteilt und zuvor in den technischen Einrichtungen der Deutschen Bundespost gelöscht. Das\nProtokoll über das Ergebnis der Feststellung wird bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres\naufbewahrt und dann vernichtet.\n(3) Bei dem Feststellen ankommender Wählverbindung durch Zählvergleichseinrichtung(§ 69\nAbs. 1 Nr. 6.2 und Abs. 4) werden die Rufnummer des benannten Wählanschlusses, Name und\nAnschrift des Inhabers dieses Wählanschlusses sowie die Rufnummern der angerufenen An-\nschlüsse, das Datum, der Zeitpunkt des Beginns und des Endes oder nur des Endes der vom be-\nnannten Wählanschluß abgehenden und dort ankommenden Wählverbindungen und die An-\nzahl der jeweiligen Gebühreneinheiten der abgehenden Wählverbindungen oder die Zähler-\nstände aufgezeichnet. Nach dem festgelegten Zeitraum werden dem Antragsteller vorbehaltlich\ndes§ 69 Abs. 1 Nr. 6.2 Satz 2 neben der Rufnummer des benannten Wählanschlusses sowie dem\nNamen und der Anschrift des Inhabers dieses Wählanschlusses nur die Daten der zu seinem\nWählanschluß hergestellten Wählverbindungen ohne die Gebühreneinheiten und Zählerstände\nmitgeteilt. Zuvor werden die in den technischen Einrichtungen der Deutschen Bundespost\ngespeicherten Daten gelöscht und der Registrierstreifen der Zählvergleichseinrichtung sowie die\nAusdrucke der anderen technischen Einrichtungen der Deutschen Bundespost vernichtet.\n(4) Bei dem Feststellen einzelner ankommender Wählverbindungen (§ 90 a Abs. 1 Nr. 4.1), die\nvon Wählanschlüssen zum Universalanschluß des Antragstellers aufgebaut wurden, werden per-\nsonenbezogene Daten wie in Absatz 2 erhoben und in gleicher Weise verarbeitet.\n(5) Bei dem Feststellen einzelner ankommender Wählverbindungen (§ 90 a Abs. 1 Nr. 4.1), die\nvon Universalanschlüssen zum Universalanschluß des Antragstellers aufgebaut wurden, werden\nneben der Rufnummer des Universalanschlusses des Antragstellers jeweils die Rufnummern der\nUniversalanschlüsse, von denen die Wählverbindungen aufgebaut wurden, die Namen und die\nAnschriften der Inhaber dieser Universalanschlüsse, das Datum, der Zeitpunkt des Beginns und\ndes Endes der von diesen Universalanschlüssen zum Universalanschluß des Antragstellers aufge-\nbauten Wählverbindungen und die jeweilige Dienstekennung erhoben und gespeichert. Nach\ndem festgelegten Zeitraum werden dem Antragsteller vorbehaltlich des § 90 a Abs. 1 Nr. 4.1\nSatz 2 nur die Daten der von ihm festgestellten Wählverbindungen sowie die Rufnummern der\nUniversalanschlüsse, von denen diese Wählverbindungen aufgebaut wurden, und die Namen\nund Anschriften der Inhaber dieser Universalanschlüsse mitgeteilt. Zuvor werden die in den tech-\nnischen Einrichtungen der Deutschen Bundespost gespeicherten Daten gelöscht, es sei denn, die\nDaten werden zur Gebührenabrechnung (§ 387) oder aus sonstigen betrieblichen Gründen\n(§ 388) weiterhin benötigt. Die Ausdrucke der technischen Einrichtungen der Deutschen Bundes-\npost werden bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufbewahrt und dann vernichtet.\n(6) Bei dem Feststellen aller ankommenden Wählverbindungen (§ 90 a Abs. 1 Nr. 4.2 und\nAbs. 3) die von Wählanschlüssen zum Universalanschluß des Antragstellers aufgebaut wurden,\nwerden personenbezogene Daten wie in Absatz 3 erhoben und in gleicher Weise verarbeitet.\n(7) Bei dem Feststellen aller ankommenden Wählverbindungen (§ 90 a Abs. 1 Nr. 4.2 und\nAbs. 3), die von Universalanschlüssen zum Universalanschluß des Antragstellers aufgebaut wur-\nden, werden die in Absatz 5 genannten personenbezogenen Daten erhoben, gespeichert und\ngelöscht. Nach dem festgelegten Zeitraum werden dem Antragsteller vorbehaltlich des § 90 a\nAbs. 1 Nr. 4.2 Satz 2 die Daten aller ankommenden Wählverbindungen sowie die Rufnummern\nder Universalanschlüsse, von denen diese Wählverbindungen aufgebaut wurden, und die Na-\nmen und Anschriften der Inhaber dieser Universalanschlüsse mitgeteilt.\"","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                    1485\n158. Nach§ 392 wird folgender§ 392 a eingefügt:\n,,§ 392 a\nDatenschutz im Temexdienst\n( 1) Fernwi rkanbieter sind in eigener datenschutzrechtl icher Verantwortung verpflichtet, ihre\nKunden insbesondere über die Voraussetzungen, den Umfang und den Zeitpunkt der Informa-\ntionsübermittlung zu unterrichten.\n(2) Fernwirkinformationen, die personenbezogene Daten sind, werden von der Deutschen\nBundespost ausschließlich auf Antrag von Versorgungsunternehmen und nur zur Ermittlung des\nVerbrauchs ihrer Kunden vorübergehend gespeichert. Diese Fernwi rki nformati onen zur Ver-\nbrauchsermittlung werden nur gespeichert, soweit sie zur Abrechnung des verbrauchten Gutes\nerforderlich sind; sie werden spätestens nach vier Werktagen dem Fernwirkanbieter übermittelt\nund danach bei der Deutschen Bundespost gelöscht.\"\nArtikel 2\nÄnderung des Anhangs 1 zur Telekommunikationsordnung\nDer Anhang 1 „Begriffsbestimmungen\" wird wie folgt geändert:\n1.   Nach der Überschrift „Begriffsbestimmungen\" wird folgende Begriffsbestimmung eingefügt:\n„Abnahme. Prüftätigkeit der Deutschen Bundespost, wenn private Endstelleneinrichtungen an\nAnschlüsse des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder private Fernmeldeeinrichtungen an\nposteigene Stromwege angeschaltet werden sollen. Je nach Erfordernis wird die Abnahme bei der\nEndstelle oder bei der privaten Fernmeldeeinrichtung durchgeführt, oder sie beschränkt sich auf\ndie Prüfung von Erklärungen, die der Teilnehmer vorlegt. Die Abnahme durch die Deutsche Bun-\ndespost beinhaltet nicht die Prüf- und Meßtätigkeiten, die anläßlich der betriebsfähigen Bereit-\nstellung, Änderung oder Instandhaltung der privaten Endstelleneinrichtung erforderlich sind.\"\n2.   Die Begriffsbestimmung „Anderer\" wird wie folgt gefaßt:\n„Anderer. Natürliche oder juristische Personen, nichtrechtsfähige Handelsgesellschaften, Vereine\ndes Privatrechts und Gemeinschaften, die selbst Teilnehmer werden könnten, jedoch Telekom-\nmunikationsdienstleistungen im Rahmen dieser Verordnung in Form der Mit- oder Alleinbe-\nnutzung von Telekommunikationseinrichtungen eines Teilnehmers in Anspruch nehmen.\"\n3.   Nach der Begriffsbestimmung „Anpassungseinrichtung\" wird folgende Begriffsbestimmung\neingefügt:\n,,Anrufumleitung. Automatische Umleitung ankommender Wählverbindungen vom Universal-\nanschluß, für den der Anruf bestimmt war, zu vom Teilnehmer bestimmten anderen Universal-\nanschlüssen durch eine technische Einrichtung in einem Netzknoten der Deutschen Bundespost.\nEs besteht nicht die Möglichkeit, den Anruf vor der Umleitung entgegenzunehmen.\"\n4.   In der Begriffsbestimmung „Anrufweiterschaltung\" wird das Wort „Wählanschluß\" durch das\nWort „Anschluß\" und das Wort „Wählanschlüssen\" durch das Wort „Anschlüssen\" ersetzt und\nfolgender Satz angefügt:\n,,Es besteht die Möglichkeit, den Anruf vor der Weiterschaltung entgegenzunehmen.\"\n4 a. Nach der Begriffsbestimmung „Bestätigung der Annahme des Antrags\" wird folgende Begriffsbe-\nstimmung eingefügt:\n,,CCITT-Empfehlung. Empfehlung über technische und betriebliche Fragen der Telekommunika-\ntionsdienste, die der Internationale Beratende Ausschuß für den Telegrafen- und Telefondienst","1486                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(Comite consultatif international telegraphique et telephonique - CCITT) aufgrund des Internatio-\nnalen Fernmeldevertrages durch die Internationale Fernmeldeunion Genf herausgibt.\"\nS.  Die Begriffsbestimmung „Datenverbundleitung\" wird gestrichen.\n6.  Die Begriffsbestimmung „Nutzungszeit\" wird gestrichen.\n7.  In der Begriffsbestimmung „Verbindungszeit\" wird im letzten Satz die Angabe „der Gruppe 3\"\ndurch die Angabe „der Gruppe 2\" ersetzt.\n8.  Nach der Begriffsbestimmung „Werktag\" wird folgende Begriffsbestimmung eingefügt:\n,,Zeichengabe. Übermittlung von für die Nachrichtenübermittlung erforderlichen Steuerinforma-\ntionen nach von der Deutschen Bundespost im Rahmen der technischen und betrieblichen Funk-\ntionsbedingungen festgelegten Verfahren.\"\n9.  Nach der Begriffsbestimmung „Zusatzgerät\" wird folgende Begriffsbestimmung angefügt:\n,,Zuständiger Netzknoten. Netzknoten des öffentlichen Telekommunikationsnetzes für die An-\nschaltung der Anschlüsse, die sich im Anschlußbereich dieses Netzknotens befinden.\"\nArtikel 3\nÄnderung des Anhangs 2 zur Telekommunikationsordnung\nDer Anhang 2 „Übergangsvorschriften\" wird wie folgt geändert:\n1.  Die Übergangsvorschrift „Zu § 9 Abs. 1 (Einschränkungen für die Zusammenschaltung in Anla-\ngen)\" wird wie folgt gefaßt:\n,,Zu§ 9 Abs. 1 (Einschränkungen für die Zusammenschaltung in Anlagen)\nVom 1. Januar 1988 an bis zum Ablauf des Kalendermonats, der dem entsprechend der Über-\ngangsvorschrift 1 zu den §§ 196 und 197 (Anwendung der Bemessungsgrößen und Gebühren für\nFestverbindungen) bekanntzugebenden Tag folgt, gelten folgende zusätzliche Regelungen:\n1.  Nicht zulässig und technisch zu verhindern sind:\na)  das zusammenschalten von Wählanschlüssen mit\naa) Festanschlüssen für Nah- und Fernfestverbindungen zu Anlagen, die an Wählanschlüs-\nse angeschaltet sind,\nbb) Festanschlüssen fur Nah- und Fernfestverbindungen zu Festanschlüssen, an die ange-\nschaltet sind:\neinfache Endstellen anderer Teilnehmer,\nnicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen anderer Teilnehmer oder\nnicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen, bei denen Endeinrichtungen an an-\ndere zur ständigen Alleinbenutzung überlassen sind,\nb) das Zusammenschalten von Festanschlüssen\naa) für Nah- und Fernfestverbindungen zu Anlagen, die an Wählanschlüsse angeschaltet\nsind, mit weiteren Festanschlüssen für Orts-, Nah- und Fernfestverbindungen zu\nAnlagen anderer Teilnehmer, die an Wählanschlüsse angeschaltet sind,\nbb) für Ortsfestverbindungen zu Anlagen, die an Wäh!anschlüsse angeschaltet sind, mit\nweiteren Festanschlüssen für Ortsfestverbindungen zu Anlagen, die an Wählanschlüs-\nse angeschaltet sind, wenn durch das zusammenschalten Verbindungen von einer\nAnlage des ersten Teilnehmers über eine Anlage eines zweiten Teilnehmers zu weite-\nren Anlagen des ersten Teilnehmers oder zu Anlagen weiterer Teilnehmer möglich\nsind,\ncc) für Ortsfestverbindungen zu Anlagen anderer Teilnehmer, die an Wählanschlüsse an-\ngeschaltet sind, sowie für Nah- und Fernfestverbindungen zu Anlagen, die an Wähl-","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                    1487\nanschlüsse angeschaltet sind, mit weiteren Festanschlüssen für Orts-, Nah- und Fern-\nfestverbindungen zu Festanschlüssen, an die angeschaltet sind:\neinfache Endstellen anderer Teilnehmer,\nnicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen anderer Teilnehmer oder\nnicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen, bei denen Endeinrichtungen an an-\ndere zur ständigen Alleinbenutzung überlassen sind,                -\ndd) für Nah- und Fernfestverbindungen zu Festanschlüssen, an die einfache Endstellen\noder nicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen angeschaltet sind, mit weiteren\nFestanschlüssen für Orts-, Nah- und Fernfestverbindungen zu Festanschlüssen, an die\nangeschaltet sind:\neinfache Endstellen anderer Teilnehmer,\nnicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen anderer Teilnehmer oder\nnicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen, bei denen Endeinrichtungen an an-\ndere zur ständigen Alleinbenutzung überlassen sind,\nee) für Ortsfestverbindungen untereinander, wenn es sich bei den so verbindbaren End-\nstellen handelt um:\neinfache Endstellen anderer Teilnehmer,\nnicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen anderer Teilnehmer oder\nnicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen, bei denen Endeinrichtungen an an-\ndere zur ständigen Alleinbenutzung überlassen sind.\n2.   Für die Befreiung von der Verpflichtung zur technischen Verhinderung der Zusammenschal-\ntungsmöglichkeiten nach Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b werden für\nFestanschlüsse mit einer oder mehreren der genannten Zusammenschaltungsmöglichkeiten\nmonatliche Befreiungsgebühren erhoben. Die Befreiungsgebühr je Festanschluß beträgt:\na) bei Festanschlüssen für Orts- und Nahfestverbindungen ....................... 5,-- DM,\nb) bei Festanschlüssen für Fernfestverbindungen, in Abhängigkeit von der gebührenpflich-\ntigen Verbindungslänge (Übergangsvorschrift 3 zu den §§ 196 und 197)\naa) bei einer Verbindungslänge bis 10 km ................................... 15,-- DM,\nbb) bei einer Verbindungslänge von mehr als 10 bis 25 km .................... 37,50 DM,\ncc) bei einer Verbindungslänge von mehr als 25 bis 50 km .... _............... 115,-- DM,\ndd) bei einer Verbindungslänge von mehr als 50 bis 100 km ................... 190,-- DM,\nee) bei einer Verbindungslänge von mehr als 100 km ..... _................... 290,-- DM.\n3.   Die Regelungen nach den Übergangsvorschriften 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf\nvergleichbare\na)   private Verbindungsleitungen(§ 8 Abs. 6 der Telekommunikationsordnung),\nb)   Festanschlüsse mit Festverbindungen zu Festanschlüssen, für die nach Übergangsvorschrift\nzu § 334 Abs. 3 Nr. 1 eine ständige Alleinbenutzung durch einen anderen als den Teil-\nnehmer zulässig ist.\n4.   Die Regelungen nach den Übergangsvorschriften 1 und 2 sind nicht auf Festanschlüsse mit\nFestverbindungen anzuwenden, für die Gebührenvergünstigungen nach der Übergangs-\nvorschrift zu § 198 {Gebührenvergünstigungen) bestehen.\"\n2. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 9 Abs. 1 (Einschränkungen für die Zusammenschaltung in\nAnlagen)\" werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:\n,,Zu § 13 Abs. 4 (Besondere Zusammenschaltungsmöglichkeiten für Abzweigleitungen)\n1. Für Abzweigleitungen zu nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörende Fern-\nmeldeanlagen, für die vor dem 1. Januar 1974 besondere Zusammenschal tu ngsregel u ngen\ngalten, kann die Deutsche Bundespost auf Antrag des Teilnehmers gegen Bezahlung beson-\nderer Gebühren folgende nach § 13 Abs. 2 der Telekommunikationsordnung unzulässige\nZusammenschaltungen zulassen:\na) bei Abzweigleitungen das Zusammenschalten dieser Abzweigleitungen mit Festanschlüs-\nsen oder Endstellenleitungen, über die Endeinrichtungen erreicht werden können, die von\nanderen gelegentlich oder ständig benutzt werden(§ 13 Abs. 2 Nr. 3 der Telekommunika-\ntionsordnung),","1488                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nb) das mittelbare Zusammenschalten von Abzweigleitungen (§ 13 Ab~. 2 Nr. 4 der Telekom-\nmunikationsordnung).\n2. Für auf Antrag zugelassene Zusammenschaltungsmöglichkeiten von Abzweigleitungen nach\nÜbergangsvorschrift 1 werden folgende monatliche Gebühren erhoben:\na) für Zusammenschaltungen nach Übergangsvorschrift 1 Buchstabe a\nfür jeden Festanschluß oder für jede Endstellenleitung ........................ 200,-- DM,\nb) für Zusammenschaltungen nach Übergangsvorschrift 1 Buchstabe ,b für jede Abzweig-\nleitung, die mittelbar mit anderen Abzweigleitungen zusammengeschaltet werden kann,\nbei einer Ausdehnung der nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörenden\nFernmeldeanlage\naa) bis 100 km ............................................................. 25,-- DM,\nbb) von mehr als 100 km .................................................... 50,-- DM.\nZu§§ 33 bis 36, 73 bis 76, 79 a, 79 b und 172 bis 174 (Probebetrieb für leitungsvermittelte 64kbit/s-\nDatenübermittl u ng)\n1. Für einen bis zum 31. Dezember 1996 befristeten Probebetrieb kann die Deutsche Bundespost\nWählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten und einem, zwei oder vier Kanälen mit einer\nÜbertragungsgeschwindigkeit von je 64 kbit/s und einem Steuerkanal mit einer Übertragungs-\ngeschwindigkeit von 2400 bit/s überlassen. Die Wählanschlüsse können für eine, zwei oder vier\ngleichzeitig bereitgestellte leitungsvermittelte Wählverbindungen mit einer Übertragungsge-\nschwindigkeit von je 64 kbit/s zwischen zwei Endstellen benutzt werden.\n2. Für die Dauer des Probebetriebs werden folgende Gebühren erhoben:\na) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung werden je Wählanschluß Gebühren\nnach§ 78 Abs. 1 bis 2 b der Telekommunikationsordnung erhoben.\nb) Je Wählanschluß werden folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühr\nNr.                          Wählanschluß\nDM\n,1                                 b                                        C\n1         mit einem Kanal .........................................     1 000,--\n2         mit zwei Kanälen .................................            1 400,--\n3         mit vier Kanälen ........................ ·..........         2 200,--\nc) Für Wählanschlüsse sind die Vorschriften nach den §§ 79 a und 79 b der Telekommunika-\ntionsordnung entsprechend anzuwenden.\nd) Für die Wählverbindungen gelten folgende Regelungen:\naa) Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach:\nder nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,\nder in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit und\nder Anzahl der bereitgestellten Verbindungen.\nbb) Es gelten die Tarifzonen entsprechend § 173 Abs. 2 der Telekommunikationsordnung.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                                 1489\ncc) Für die Tarifzonen gelten folgende Zeiteinheiten:\nZeiteinheit\nin der Zeit von    in  der Zeit von\nNr.                       Tarifzone\n8 bis 18 Uhr       18 bis 8 Uhr\n(Normaltarif}        (Billigtarif}\nSekunden            Sekunden\na                             b                                     C                  d\n1     Ortszone                                                       8                 12\n2      Fernzonen\n2.1    Fernzone 1 ...........................................         8                 12\n2.2    Fernzone 2 ....................................                6                   9\n2.3    Fernzone 3 ....................................                4                   6\ndd) Je Zeiteinheit wird eine Gebühreneinheit berechnet.\nee) Die Gebühreneinheit ist 0,20 DM.\nff) Für die Ermittlung der Verbindungszeit gelten § 170 Abs. 3 und § 174 Abs. 3 der Tele-\nkommunikationsordnung entsprechend.\ngg) Für jede bereitgestellte Wählverbindung wird eine Bereitstellungsgebühr von\n0,20 DM erhoben.\nhh) Für den Steuerkanal werden Verbindungsgebühren wie für Wählverbindungen der\nGruppe 3 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2 400 bit/s (§ 174 Abs. 1 Nr. 2\nder Telekommunikationsordnung) und Bereitstellungsgebühren entsprechend § 174\nAbs. 8 der Telekommunikationsordnung erhoben.\n3. § 334 Abs. 4 a der Telekommunikationsordnung gilt auch für Wählanschlüsse des Probebe-\ntriebs.\nZu § 48 a (Temexsystemversuche, Temexbetriebsversuche)\nDie Deutsche Bundespost ermöglicht in der Übergangszeit in bestimmten Ortsnetzbereichen\ndie Teilnahme am Temexdienst\n1. mit zunächst vereinfachter Technik (Temexsystemversuche) bis zum 31.Mai 1996,\n2. mit zunächst unterschied I i eher Technik (Temexbetriebsversuche) bis 10 Jahre nach dem\nZeitpunkt der amtlichen Bekanntgabe des Beginns des Betriebsversuches.\nZu§ 65 Abs. 4 (Benutzung der Standard-Telefonanschlüsse im Temexdienst)\nFür Temexsystemversuche werden Standard-Telefonanschlüsse nicht überlassen.\"\n3. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 68 Abs. 1 (Gebühren für Notrufanschlüsse)\" wird folgende\nÜbergangsvorschrift eingefügt:\n,,Zu § 68 Abs. 1 (Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von Telefonanschlüs-\nsen)\nHat ein Teilnehmer in dem Jahr 1986 oder 1987 eine einmalige Gebühr nach Abschnitt 5 Nr. 1\noder 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) in der bis zum\n31.12.87 geltenden Fassung für Leitungsabschnitte bezahlt, die in neu errichteten Linien oder\nLinienabschnitten geführt werden, so werden ihm auf Antrag erstattet:\n1. 66 2/3% der einmaligen Gebühr, die im Jahre 1987 bezahlt worden ist,\n2. 33 1/3% der einmaligen Gebühr, die im Jahre 1986 bezahlt worden ist.\"","1490                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n4. In der Übergangsvorschrift „Zu § 68 Abs. 4 (Systemzuschläge für Telefonanschlüsse)\" wird in Num-\nmer 4 folgender Satz angefügt:\n„Bei Makler- und Auftragsanlagen, die bis zum 31. Januar 1985 betriebsfähig bereitgestellt\nworden sind, wird der Zuschlag für jede vorhandene Nebenstelle erhoben.\"\n5. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 68 Abs. 4 {Systemzuschläge für Telefonanschlüsse) \" werden\nfolgende Übergangsvorschriften eingefügt:\n,,Zu§ 72 Abs. 2 Nr. 1 (Gebühren für erweiterte Rufnummernblöcke)\n1.   Für die Berechnung der Gebühren (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung) für er-\nweiterte Rufnummernblöcke werden, solange es die Rufnummernplanung der Deutschen\nBundespost zuläßt, folgende Regelungen angewendet:\na)  Ist die Stellenzahl des beantragten erweiterten Rufnummernblocks gleich der Stellenzahl\ndes zugeteilten Regel-Nummernblocks, werden die Gebühren nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 der\nTelekommunikationsordnung nicht erhoben.\nb) übersteigt die Stellenzahl des beantragten erweiterten Rufnummernblocks die Stellen-\nzahl des zugeteilten Regel-Nummernblocks, so wird der Gebührenberechnung nach § 72\nAbs. 3 der Telekommunikationsordnung nur die Zahl der Nebenstellennummern des er-\nweiterten Rufnummernblocks mit dem geringsten Nummernvorrat, aber der gleichen\nStellenzahl wie der beantragte erweiterte Rufnummernblock zugrunde gelegt.\n2.   Der Zeitpunkt, zu dem für den Bereich einer Ortsvermittlungsstelle die Rufnummernplanung\nder Deutschen Bundespost die Vergünstigungen nach Übergangsvorschrift 1 nicht mehr zu-\nläßt, wird den jeweils betroffenen Teilnehmern mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt mindestens\n12 Monate vorher. Vom Ersten des auf den mitgeteilten Zeitpunkt folgenden Monats an wer-\nden die monatlichen Grundgebühren nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 der Telekommunika-\ntionsordnung erhoben.\nZu§ 73 Abs. 5 (Benutzung der Wählanschlüsse der Gruppe L im Temexdienst)\nFür Temexsystemversuche werden Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten der Grup-\npe L nicht überlassen.\nZu § 76 Abs. 1 (Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von Wählanschlüssen\nmit digitalen Anschaltepunkten)\nDie Übergangsvorschrift zu § 68 Abs. 1 (Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Bereitstel-\nlung von Telefonanschlüssen) lst entsprechend anzuwenden.\"\n6. Die Übergangsvorschrift „Zu § 76 Abs. 5 (Systemzuschläge für Wählanschlüsse mit digitalen\nAnschaltepunkten)\" wird wie folgt gefaßt:\n,,Zu§ 76 Abs. 5 (Systemzuschläge für Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten)\nVom 1. Januar 1988 an bis zum Ablauf des Kalendermonats, der dem entsprechend der Über-\ngangsvorschrift 1 zu den §§ 196 und 197 der Telekommunikationsordnung (Anwendung der Be-\nmessungsgrößen und Gebühren für Festverbindungen) bekanntzugebenden Tag folgt, werden\nfolgende monatliche Systemzuschläge erhoben:                            ·\na) Für jeden Telexanschluß,\naa) an den eine kleine Telexanlage mit einem Anschalteorgan für Telexanschlüsse, zwei\nAnschalteorganen für Nebenstellen und einem Innenverbindungssatz\nangeschaltet ist .......................................................... 16,-- DM,\nbb) an den eine größere Telexanlage angeschaltet ist...........................     32,-- DM,\ncc)  an den andere Endeinrichtungen angeschaltet sind, über die mehrere Telex- oder andere\nEndgeräte unmittelbar oder über Speichereinrichtungen mit Telexanschlüssen verbunden\nwerden können .......................................................... 16,-- DM,","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                              1491\nb) für jeden Wählanschluß der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s,\nan den eine Anlage, die im Teletexdienst genutzt werden kann, angeschaltet ist ... 40,-- DM.\"\n7. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 76 Abs. 5 (Systemzuschläge für Wählanschlüsse mit digitalen\nAnschaltepunkten) werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:\n,,Zu § 78 Abs. 3 Nr. 19 (Ersatzanschalteeinrichtungen)\nErsatzanschalteei nrichtungen mit Modemübertragungsverfahren können bis zur Umstellung\nauf digitale Übertragungsverfahren weiterbetrieben werden. Für diese Ersatzanschalteei nrich-\ntungen werden Gebühren nach Abschnitt 3.3 Nr. 8 bis 9 a und 14 bis 20 der Fernschreib- und Da-\ntexgebührenvorschriften (Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) in\nder bis zum 30. November 1984 geltenden Fassung weiter erhoben.\nZu§ 83 Abs. 1 (Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von Festanschlüssen)\nDie Übergangsvorschrift zu § 68 Abs. 1 (Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Bereitstel-\nlung von Telefonanschlüssen) ist entsprechend anzuwenden.\"\n8. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 83 Abs. 4 Nr. 1 (Monatliche Grundgebühren für Festanschlüs-\nse mit analogen Anschaltepunkten)\" werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:\n,,Zu § 90 f (Temexsystemversuche)\nFür Temexsystemversuche werden nur folgende Temexanschlüsse überlassen, soweit keine an-\nderweitige Regelung gilt:\n1. Temexanschlüsse der Ausführungen A, B und C zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen,\n2. Temexanschlüsse für vereinfachte Technik zur Anschaltung von Fernwirkleitstellen.\nZu§ 90 h (Gebühren für Temexanschlüsse)\n1. Für Temexsystemversuche gilt folgendes, soweit keine anderweitige Regelung getroffen ist:\na) Die Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung von Temexanschlüssen, Ausführung A, B\noder C, zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen ( § 90 h Abs. 1 der Telekommunikations-\nordnung) wird bis zum 31. Mai 1991 nicht erhoben.\nb) Für Temexanschlüsse werden je Anschluß folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühr\nDM\nNr.                     Temexanschluß                                       vom          vom\nbis 30.\n1.Dezember   1. Juni 1991\nNovember\n1988 bis   bis 31. Mai\n1988\n31.Mai 1991      1996\na                            b                                 C             d            e\n1       zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen\n1. 1    mit Ortsspeisung\n1. 1. 1 Ausführung A ..................... : ........             2, 10          2,40         3 --\nI\n1.1.2   Ausführung B ..............................               2, 10          2,40         3 --\nI\n1.1.3   Ausführung C ..............................               3, 15          3,60         4,50\n1.2     mit Fernspeisung\n1.2.1   Ausführung A ..............................               2,40           2,70         3,--\n1.2.2   Ausführung B ..............................               2,40           2,70         3 --\nI\n1.2.3   Ausführung C ..............................               3,60           4,05         4,50\n2       zur Anschaltung von Fernwirkleitstellen ......         270,--         270,--       270,--","1492                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2. Für Temexbetriebsversuche gelten bis 5 Jahre nach der amtlichen Bekanntgabe des Beginns\ndes Betriebsversuches folgende Gebühren, soweit keine anderweitige Regelung gilt:\na) Die Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung von Temexanschlüssen zur Anschaltung\nvon Fernwirkaußenstellen (§ 90 h Abs. 1 der Telekommunikationsordnung) wird nicht er-\nhoben.\nb) Für Temexanschlüsse zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen werden je Anschluß fol-\ngende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühr\nDM\nfür den 1.       für den 31.   für den 61.\nNr.                     Temexanschluß                                               bis 30.           bis 60.      bis 120.\nMonat nach       Monat nach     Monat nach\nder amt-          der amt-      der amt-\nliehen Be-        liehen Be-    liehen Be-\nkanntgabe         kanntgabe     kanntgabe\na                                  b                                                    C                 d            e\n1      mit Ortsspeisung\n1. 1   Ausführung A ...............................                                       2,10              2,40          3 --\nI\n1.2    Ausführung B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2, 10             2,40          3 --\nI\n1.3    Ausführung C .. - .................... - . - ........                              3, 15             3,60          4,50\n1.4    Ausführung D ...............................                                      10,50            12,--         15,--\n1.5    Ausführung E .............. - ................                                     2, 10             2,40          3 --\nI\n1.6    Ausführung F ................................                                      8,40              9,60         12,--\n1.7    Ausführung G ...............................                                      12,60             14,40         18,--\n2      mit Fernspeisung\n2.1    Ausführung A ...............................                                       2,40              2,70         3,--\n2.2    Ausführung B .... ..........................\n\"                                                            2,40              2,70         3,--\n2.3    Ausführung C ................... - ............                                    3,60              4,05         4,50\n2.4    Ausführung D ...............................                                      12,--             13,50        15,--\n2.5    Ausführung E . . . . . . - . . . . . . . . . . - ..............                    2,40               2,70        3 I --\n2.6    Ausführung F . . . . . . . . . . - ... - - .. - - .. - ..........                  9,60             10,80        12,--\n2.7    Ausführung G ...............................                                      14,40             16,20        18,--\nZu §§ 91 bis 135 (Berechnung von Gebühren ohne feste Gebührensätze)\nFür Einrichtungen nach§§ 91 bis 135 der Telekommunikationsordnung, die bis zum 31. Dezem-\nber 1987 betriebsfähig bereitgestellt worden sind und für die Gebühren nach§ 142 der Telekom-\nmunikationsordnung zu erheben sind, gelten ab 1. Januar 1988 die nach den Vorschriften der\nFernmeldeordnung in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung erhobenen Gebühren\nals Gebühren, die nach§ 142 der Telekommunikationsordnung berechnet sind.\nZu § 92 Abs. 1 Nr. 2.41 (Gebührenvergünstigung für posteigene Notruftelefone)\n1.   Für Notruftelefone, für die ein Antrag auf betriebsfähige Bereitstellung bis zum 30. Juni 1987\ngestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, wird vom Tage der betriebs-\nfähigen Bereitstellung an für 24 Monate auf die Erhebung der monatlichen Grundgebühren\nverzichtet. Nach Ablauf der genannten Frist werden entweder die entsprechenden monatli-\nchen Grundgebühren(§ 92 Abs. 1 Nr. 2.41 der Telekommunikationsordnung) oder die einma-\nligen Gebühren(§ 92 Abs. 4 der Telekommunikationsordnung) erhoben.\n2.   Die Gebührenvergünstigung nach Nummer 1 wird nur für 4 000 Notruftelefone gewährt.\nMaßgebend ist die Reihenfolge des Eingangs der Anträge.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                    1493\nZu § 92 Abs. 3 und 3 a (Vorausgebühren für posteigene Telefone)\n1.   Auf posteigeneTelefone in einfachen Endstellen an Telefonanschlüssen, für die einmalige Ge-\nbühren nach den Vorschriften der Fernmeldeordnung in der bis zum 30. November 1984 gel-\ntenden Fassung bezahlt worden sind, sind die Vorschriften über Vorausgebühren nach § 141\nder Telekommunikationsordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 141 der Te-\nlekommunikationsordnung gelten folgende Vorschriften:\na)  Die Höchstdauer von einem Jahr(§ 141 Abs. 6 der Telekommunikationsordnung) für die\nZeit zwischen Kündigung und erneuter betriebsfähiger Bereitstellung kann überschritten\nwerden.\nb)  Die bezahlten einmaligen Gebühren für Telefone, die am 30. November 1984 betriebsfä-\nhig bereitgestellt worden sind, gelten als am 1. Dezember 1984 bezahlte Vorausgebühren\nfür 96 Monate.\n2.  Statt der Vorschriften nach Nummer 1 sind die Vorschriften der Fernmeldeordnung in der bis\nzum 30. November 1984 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn\na)   für die Telefone die einmaligen Gebühren nach den Vorschriften der Fernmeldeordnung\nin der bis zum 30. November 1984 geltenden Fassung bis zum 30. November 1984 bezahlt\nworden sind und\nb)  der Antrag des Teilnehmers auf Anwendung dieser Vorschriften bis zum 31. Dezember\n1985 bei der Deutschen Bundespost vorlag.\n3.   Für posteigene Telefone in einfachen Endstellen an Festanschlüssen sind die Vorschriften nach\nNummer 1 entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 141 Abs. 3 der Telekommuni ka-\ntionsordnung besteht nach Ablauf von 96 Monaten nicht die Möglichkeit, erneut die Zahlung\nvon Vorausgebühren zu beantragen.\nZu § 96 (Gebührenvergünstigung für posteigene multifunktionale Telefone Modell MultiTel in\neinfachen Endstellen)\nFür posteigene multifunktionale Telefone Modell MultiTel, für die ein Antrag auf erstmalige\nbetriebsfähige Bereitstellung bis· zum 31. Dezember 1988 bei der zuständigen Anmeldestelle der\nDeutschen Bundespost vorliegt, wird vom Tage der betriebsfähigen Bereitstellung an für\n3 Monate auf die Erhebung der monatlichen Grundgebühren verzichtet. Die einmalige Gebühr\nnach § 213 Abs. 1 der Telekommunikationsordnung für die Zugangsberechtigung zu Dienstlei-\nstungen im Bildschi rmtextdienst wird in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben.\nZu § 130 (Vorausgebühren für posteigene Telefone)\nAuf posteigene Telefone in Anlagen, für die einmalige Gebühren nach den Vorschriften der\nFernmeldeordnung in der bis zum 30. November 1984 geltenden Fassung bezahlt worden sind,\nsind die Übergangsvorschriften 1 und 3 zu§ 92 Abs. 3 und 3 a entsprechend anzuwenden.\nZu § 132 (Gebührenvergünstigung für posteigene multifunktionale Telefone Modell MultiTel in\nAnlagen)\nDie Übergangsvorschrift zu § 96 (Gebührenvergünstigung für posteigene multifunktionale\nTelefone Modell MultiTel) ist entsprechend anzuwenden.\nZu§ 133 (Posteigene Tür-Freisprecheinrichtungen zu einmaligen Gebühren)\nFür posteigene Tür-Freisprecheinrichtungen, für die einmalige Gebühren als Abgeltung der\nmonatlichen Gebühren für eine Überlassungszeit von höchstens 12 Jahren nach den Vorschriften\nder Fernmeldeordnung in der bis zum 30. November 1984 geltenden Fassung bezahlt worden\nsind, gelten folgende Vorschriften:\na)   Der Zeitraum der Überlassung beginnt mit dem Tag der erstmaligen betriebsfähigen Bereit-\nstellung der Einric;htung, für die die einmalige Gebühr bezahlt wurde.","1494                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nb)    Nach Ablauf des Zeitraumes werden vom Ersten des folgenden Monats an wieder die monat-\nlichen Grundgebühren nach § 133 der Telekommunikationsordnung erhoben.\nc)   Der Fristablauf wird nicht unterbrochen\naa) durch eine Ortsveränderung,\nbb) bei einer gebührenfreien Übernahme(§ 316 Abs. 3 der Telekommunikationsordnung).\nd)   In Fällen nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Tür-Freisprecheinrichtung so be-\nhandelt, als habe der neue Teilnehmer die einmalige Gebühr bezahlt.\ne)   In Fällen einer gebührenpflichtigen Übernahme(§ 316 Abs. 1 und 2 der Telekommunikations-\nordnung) gilt die Vermittlungseinrichtung als neu überlassen. Es werden monatliche Grund-\ngebühren nach § 133 der Telekommunikationsordnung erhoben.\"\n9.  Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 157 (Gebühren für Notrufmelder) werden folgende Über-\ngangsvorschriften eingefügt:\n,,Zu § 164 (Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren)\nBis zur technischen Realisierung der bundeseinheitlichen Einwählgebühren nach § 164 Abs. 4\nNr. 4 der Telekommunikationsordnung gelten für Wählverbindungen zu Zwischenspeicherein-\nrichtungen in Netzknoten der Deutschen Bundespost anstelle der Zeiteinheiten nach § 164 Abs. 4\nNr. 4 der Telekommunikationsordnung stets die Zeiteinheiten nach § 164 Abs. 3 der Telekommu-\nnikationsordnung. Der Umstellungstermin wird im Amtsblatt des Bundesministers für das Post-\nund Fernmeldewesen bekanntgegeben.\nZu §§ 193 und 194 (Besondere Wählverbindungen)\nBei Verbindungsübergängen 1/31 von analogen Wählverbindungen der Gruppe 1, die im\nDatenübermittlungsdienst mit der Übertragungsgeschwindigkeit von 1200 bit/s oder 1200/75 bit/s\nbenutzt werden, werden für den weiterführenden Verbindungsabschnitt digitale Wählverbin-\ndungen der Gruppe 3 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s bereitgestellt.\nZu § 194 (Gebühren für besondere Wählverbindungen)\nDie Übergangsvorschrift zu § 164 (Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren) ist für Ver-\nbindungsübergänge 1/31 und 1/5 (§ 194 Abs. 1 Nr. 4.1.1.1, 4.2.1.1 und 4.2.2.1 der Telekommunika-\ntionsordnung) für den Verbindungsabschnitt bis zum Netzknoten, der für den Übergang maßge-\nbend ist, entsprechend anzuwenden.\"\n10. Die Übergangsvorschrift „Zu §§ 196 und 197 (Anwendung der B'emessungsgrößen und Gebühren\nfür Festverbindungen)\" wird wie folgt geändert:\na)   In Satz 1 werden die Worte „Verbindungs- oder Nutzungszeiten\" durch das Wort „Verbin-\ndungszeit\" ersetzt.\nb)   In Nummer 1 werden die Worte „Verbindungs- oder Nutzungszeiten\" durch das Wort\n,,Verbindungszeit\" ersetzt.\nc)   In Nummer 2 werden die Buchstaben a bis d durch folgende Buchstaben a und b ersetzt:\n,,a) Bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km ................      0,05 DM,\nb) bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge von mehr als 50 km\nfür den Teil bis 50 km ...................................................     0,05 DM,\nfür den Teil von mehr als 50 bis 100 km ...................................    0,015 DM,\nfür den Teil von mehr als 100 km ... _., .................... ___ ............ 0,005 DM.\"\nd)   In Nummer 3 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt:\n,,b) 80 Stunden als Verbindungszeit je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-\nrechnung.\"","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                 1495\ne)    In Nummer 4 Buchstabe d wird die Angabe „und 38\" durch die Angabe „bis 48\" ersetzt.\n11. Die Übergangsvorschrift „Zu § 198 (Gebührenvergünstigungen)\" wird wie folgt gefaßt:\n,,Zu§ 198 (Gebührenvergünstigungen)\nVom 1. Januar 1988 an bis zum Beginn des Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fern-\nmelderechnung, der dem bekanntgegebenen Tag der Beendigung des Einbaus der Erfassungs-\ngeräte nach der Übergangsvorschrift 1 zu §§ 196 und 197 (Anwendung der Bemessungsgrößen\nund Gebühren für Festverbindungen) folgt, werden für Festverbindungen der Gruppe 1, die für\ndie Weiterleitung von Notrufen bestimmt sind, die bei Notrufanschlüssen für die Polizei und\nFeuerwehr entgegengenommen werden, die Übergangsvorschriften 1 bis 3 zu den §§ 196 und\n197 (Anwendung der Bemessungsgrößen und Gebühren für Festverbindungen) angewendet.\nAbweichend von Übergangsvorschrift 3 Buchstabe b wird je Abrechnungszeitraum einer plan-\nmäßigen Fernme.lderechnung jedoch stets die Verbindungsgebühr für 40 Stunden Verbindungs-\nzeit erhoben.\"\n12. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 198 (Gebührenvergünstigungen)\" werden folgende Über-\ngangsvorschriften eingefügt:\n,,Zu § 202 Abs. 1 (Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von Abzweigleitun-\ngen)\nDie Übergangsvorschrift zu § 68 Abs. 1 (Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Bereitstel-\nlung von Telefonanschlüssen) ist entsprechend anzuwenden.\nZu § 202 Abs. 4 Nr. 1.1 (Monatliche Grundgebühren für Abzweigleitungen mit analogen An-\nschaltepunkten)\nDie Übergangsvorschrift zu§ 83 Abs. 4 Nr. 1 (Monatliche Grundgebühren für Festanschlüsse mit\nanalogen Anschaltepunkten) ist auf die monatlichen Grundgebühren je Leitungsende von Ab-\nzweigleitungen der Gruppe 1 entsprechend anzuwenden.\nZu § 202 Abs. 4 Nr. 1.2 und 2.2 (Leitungsgebühren für Abzweigleitungen)\nDie Übergangsvorschriften zu den §§ 196 und 197 (Anwendung der Bemessungsgrößen und\nGebühren für Festverbindungen) sind entsprechend anzuwenden.\"\n12 a.   In der Übergangsvorschrift „Zu § 205 Abs. 2 Nr. 2 (Vorübergehender Verzicht auf die meßtech-\nnische Erfassung von Verbindungszeiten)\" werden die Worte „Verbindungs- oder Nutzungs-\nzeit\" durch das Wort „Verbindungszeit\" ersetzt.\n13. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 211 (Gebühren für die Benutzung privater Verbindungs- und\nAbzweigleitungen)\" werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:\n,,Zu§ 215 a (Netzdienstleistungen im Temexdienst bei Temexsystemversuchen)\nDie Netzdienstleistungen nach § 215 a der Telekommunikationsordnung werden bei Temex-\nsystemversuchen nicht angeboten.\nZu§ 215 b (Gebühren für Netzdienstleistungen im Temexdienst bei Temexbetriebsversuchen)\nDie Gebühren für Netzdienstleistungen im Temexdienst nach§ 215 b der Telekommunikations-\nordnung werden bis 5 Jahre nach der amtlichen Bekanntgabe des Beginns der Temexbetriebsver-\nsuche nicht erhoben.","1496                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nZu § 217 (Gebühren für die Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit bei Temexsystemversu-\nchen und T~mexbetriebsversuchen)\nFür die Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit gilt folgendes:\na) Bei Temexsystemversuchen wird\naa) bei Temexanschlüssen zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen anstelle der Gebühren\nnach§ 217 Abs. 4 der Telekommunikationsordnung bis zum 31. Januar 1992 eine\nmonatliche Gebühr von 0,50 DM erhoben,\nbb) bei Temexanschlüssen für vereinfachte Technik zur Anschaltung von Fernwirkleitstellen\nbis zum 31. Januar 1992 ein Viertel der Gebühren nach § 217 Abs. 1 Nr. 2.1 und 2.2 der\nTelekommunikationsordnung erhoben.\nb) Bei Temexbetriebsversuchen wird\naa) bei Temexanschlüssen zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen bis fünf Jahre nach der\namtlichen Bekanntgabe des Beginns der Temexbetriebsversuche anstelle der Gebühren\nnach§ 217 Abs. 4 der Telekommunikationsordnung eine monatliche Gebühr von 0,50 DM\nerhoben,\nbb) bei Temexanschlüssen zur Anschaltung von Fernwirkleitstellen bis 5 Jahre nach der amt-\nlichen Bekanntgabe des Beginns der Temexbetriebsversuche ein Viertel der Gebühren\nnach§ 217 Abs. 1 Nr. 2.1 und 2.2 der Telekommunikationsordnung erhoben.\nZu§ 219 (Gebühren für amtliche Teilnehmerverzeichnisse)\nAnstelle der Gebühr von 25,-- DM wird bis zum 31. Dezember 1988 eine Gebühr von 20,-- DM\nerhoben.\nZu§ 267 Abs. 1 (Einmalige Gebühren für die betriebsf~hige Bereitstellung von Verteilanschlüssen)\nDie Übergangsvorschrift zu § 68 Abs. 1 (Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Bereitstel-\nlung von Telefonanschlüssen) ist entsprechend anzuwenden.\nZu§ 276 Abs. 1 (Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von Verteilanschlüssen)\nDie Übergangsvorschrift zu § 68 Abs. 1 (Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Bereitstel-\nlung von Telefonanschlüssen) ist entsprechend anzuwenden.\"\n14. Nach der Übergangsvorschrift „Zu§ 283 Abs. 2 Nr. 3 (Gebühren für Warnverteilübertragungen)\"\nwerden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:\n,,Zu§ 293 c (Gebühren für Breitbandverteilanschlüsse)\n1. Sind für einen Anschlußbereich eines Breitbandnetzknotens oder Teile davon Investitionsbei-\nträge geleistet worden und deshalb nach Vorschrift 1 zu Abschnitt 12.3 Nr. 6 der Fernmeldege-\nbührenvorschri ften (Anlage 3 der Fernmeldeordnung) in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden\nFassung die Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung um einen bestimmten Prozentsatz\nermäßigt worden, so werden bis zum Ablauf von 10 Jahren nach der betriebsfähigen Bereit-\nstellung, spätestens bis zum 30. Juni 1993 die Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung\nvon Breitbandanschlüssen in diesem Bereich um denselben Prozentsatz ermäßigt. Mindestens\nwerden jedoch 40% der Gebühren nach§ 293 c Abs. 1 und 2 der Telekommunikationsordnung\nerhoben.\n2. Wird für Breitbandverteilanschlüsse nach Vorschrift 2 zu Abschnitt 12.3 Nr. 6 der Fernmelde-\ngebührenvorschriften (Anlage 3 der Fernmeldeordnung) in der bis zum 30. Juni 1983 gelten-\nden Fassung die Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung in monatlichen Teilbeträgen er-\nhoben, werden diese Teilbeträge für den betreffenden Zeitraum weitererhoben. Innerhalb\ndieses Zeitraums ist für hinzukommende Wohneinheiten die Bezahlung der einmaligen Ge-\nbühr für die betriebsfähige Bereitstellung in monatlichen Teilbeträgen (§ 293 d der Telekom-\nmunikationsordnung) ausgeschlossen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Breitbandverteilan-\nschlüsse, für die nach Vorschrift 4 oder 5 zu Abschnitt 12 a.2 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvor-\nschriften (Anlage 3 der Fernmeldeordnung) in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fas-\nsung die Gebühr für die betriebsbfähige Bereitstellung in Teilbeträgen erhoben wird. Wird ein","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                    1497\nBreitbandverteilanschluß nach Satz 1 vor Ablauf des betreffenden Zeitraums gekündigt, wer-\nden für jeden noch nicht abgelaufenen Kalendermonat Gebühren entsprechend Vorschrift 3\nzu Abschnitt 12.3 Nr. 6 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 der Fernmeldeordnung)\nin der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung in einer Summe erhoben.\n3. Sind für einen Anschlußbereich eines Breitbandnetzknotens oder Teile davon Investitionsbei-\nträge geleistet worden und deshalb nach Vorschrift 1 und 2 zu Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 der Fernmeldeordnung) in der bis zum 30. Juni\n1983 geltenden Fassung die monatlichen Grundgebühren um einen bestimmten Prozentsatz\nermäßigt worden, so werden bis zum Ablauf von 10 Jahren nach der betriebsfähigen Bereit-\nstellung, spätestens zum 30. Juni 1993 die monatlichen Grundgebühren für die Breitbandan-\nschlüsse in diesem Bereich um denselben Prozentsatz ermäßigt.\n4. Die monatlichen Grundgebühren für Breitbandverteilanschlüsse werden für solche Breitband-\nverteilanschlüsse, für die nach Vorschrift 3 zu Abschnitt 12.3 Nr. t bis 5 der Fernmeldegebüh-\nrenvorschriften (Anlage 3 der Fernmeldeordnung) in der bis zum 30. Juni t 983 geltenden Fas-\nsung anstelle der monatlichen Grundgebühr eine Vorausgebühr für einen Zeitraum von zehn\nJahren bezahlt worden ist, bis zum Ablauf dieses Zeitraums nicht erhoben. Werden innerhalb\ndieses Zeitraums durch Änderung des zuständigen Breitbandnetzknotens diese Breitbandver-\nteilanschlüsse in solche mit Regelleistung, Regel- und Zusatzleistung oder Grund- und Zusatz-\nleistung geändert, so werden bis zum Ablauf des Vorauszahlungszeitraums die jeweiligen\nmonatlichen Grundgebühren nach § 293 c Abs. 5 der Telekommunikationsordnung um den Be-\ntrag der monatlichen Grundgebühr für einen entsprechenden Breitbandverteilanschluß mit\nGrundleistung vermindert.\n5. Für Breitbandverteilanschlüsse in den Kabelpilotprojekten gelten bis zum Ablauf des jeweili-\ngen Pilotprojektes folgende Vorschriften:\na) Es werden höchstens die Gebühren nach § 293 c der Telekommunikationsordnung erho-\nben.\nb) Wird die Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung eines Breitbandverteilanschlusses in\nmonatlichen Teilbeträgen bezahlt, werden diese Teilbeträge bis zum Ablauf des entspre-\nchenden Zeitraums weitererhoben.\nc) Wurde die Teilnahme am Breitbandverteildienst während der Laufzeit des Pilotprojektes\nbeantragt und der Breitbandverteilanschluß erst nach dem Ende der Laufzeit betriebsfähig\nbereitgestellt, sind für diesen Breitbandverteilanschluß die Vorschriften dieser Verordnung\nanzuwenden.\nd) Nach Beendigung der Laufzeit des Kabelpilotprojektes, in Berlin nach Ablauf der entgelt-\nfreien Phase des Kabelpilotprojekts, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.\nZu§ 293 q Abs. 3 (Grundgebühren für die unbefristete Bereistellung von Rundfunkverbindungen)\nund zu § 293 s Abs. 3 und 5 (Gebühren für die befristete Bereitstellung von Rundfunkverbin-\ndungen)\n1. In der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 werden für Rundfunkverbindungen\ndie monatlichen Gebühren nach Abschnitt t 0.4 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3\nder Fernmeldeordnung) in der bis zu 31. Dezember 1987 geltenden Fassung erhoben, wenn\nder nach den §§ 293 q und 293 s der Telekommunikationsordnung zu erhebende Betrag der\nmonatlichen Grundgebühren den Betrag der monatlichen Gebühren nach Abschnitt 10.4 der\nFernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 der Fernmeldeordnung) in der bis zum 31.\nDezember 1987 geltenden Fassung übersteigt.\n2. Für die am 31. Dezember 1988 vorhandenen Rundfunkverbindungen, bei denen die zu er-\nhebenden monatlichen Grundgebühren nach den§§ 293 q und 293 s der Telekommunikations-\nordnung die bis zum 31. Dezember 1987 zu erhebenden monatlichen Gebühren nach Ab-\nschnitten 10.4 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 der Fernmeldeordnung) in der\nbis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung um mehr als 20% übersteigen, werden bis zum\n31. Dezember 1992 folgende monatliche Grundgebühren erhoben:\na) Vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 die bis zum 31. Dezember 1987 geltenden\nGebühren zuzüglich 20% des übersteigenden Betrages,","1498                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nb)   vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 die bis zum 31. Dezember 1987 geltenden\nGebühren zuzüglich 40% des übersteigenden Betrages,\nc)   vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 die bis zum 31. Dezember 1987 geltenden\nGebühren zuzüglich 60% des übersteigenden Betrages,\nd)   vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 die bis zum 31. Dezember 1987 geltenden\nGebühren zuzüglich 80% des übersteigenden Betrages.\nZu den §§ 304 bis 306 (Gebühren für posteigene Stromwege)\n1. Die Übergangsvorschrift zu § 68 Abs. 1 (Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Bereitstel-\nlung von Telefonanschlüssen) ist entsprechend anzuwenden.\n2. In der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 werden für posteigene Stromwege\ndie monatlichen Gebühren nach den Abschnitten 10.1 bis 10.3 der Fernmeldegebührenvor-\nschriften (Anlage 3 der Fernmeldeordnung) in der bis zu 31. Dezember 1987 geltenden Fassung\nerhoben, wenn der nach den §§ 303 bis 306 der Telekommunikationsordnung zu erhebende\nBetrag der monatlichen Grundgebühren den Betrag der monatlichen Gebühren nach den Ab-\nschnitten 10. 1 bis 10.3 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 der Fernmeldeordnung)\nin der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung übersteigt.\n3. Für die am 31. Dezember 1988 vorhandenen posteigenen Stromwege, bei denen die zu er-\nhebenden monatlichen Grundgebühren nach den §§ 303 bis 306 der Telekommunikations-\nordnung die bis zum 31. Dezember 1987 zu erhebenden monatlichen Gebühren nach den Ab-\nschnitten 10. 1 bis 10.3 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 der Fernmeldeordnung)\nin der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung um mehr als 20% übersteigen, werden\nbis zum 31. Dezember 1992 folgende monatliche Grundgebühren erhoben:\na)   Vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 die bis zum 31. Dezember 1987 geltenden\nGebühren zuzüglich 20% des übersteigenden Betrages,\nb) vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 die bis zum 31. Dezember 1987 geltenden\nGebühren zuzüglich 40% des übersteigenden Betrages,\nc)   vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 die bis zum 31. Dezember 1987 geltenden\nGebühren zuzüglich 60% des übersteigenden Betrages,\nd)   vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 die bis zum 31. Dezember 1987 geltenden\nGebühren zuzüghch 80% des- übersteigenden Betrages-.\"\n15. In der Übergangsvorschrift „Zu § 334 Abs. 3 Nr. 1 (Ständige Alleinbenutzung von Festanschlüssen\nund daran angeschalteten Endstellen)\" wird der Hinweis,,§ 334 Abs. 4\" durch den Hinweis,,§ 334\nAbs. 6\" ersetzt.\n16. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 334 Abs. 3 Nr. 1 (Ständige Alleinbenutzung von Festan-\nschlüssen und daran angeschalteten End stellen)\" werden folgende ü bergangsvorsch ri fte n\neingefügt:\n,,Zu § 342 Abs. 4 (Kürzung von Restgebühren)\nFür Einrichtungen, für die ein Antrag auf erstmalige betriebsfähige Bereitstellung bis zum\n30. November 1984 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis\nzum 30. Juni 1985 betriebsfähig bereitgestellt worden sind, wird die Gesamtforderung für je\n6 Monate um einen Monat gekürzt.\nZu§ 353 Abs. 1 Nr. 1.1.1 (Mindestüberlassungszeit für Familientelefonanlagen)\nBei der Überlassung von Vermittlungseinrichtungen von Familientelefonanlagen wird auf die\nEinhaltung der Mindestüberlassungszeit verzichtet, wenn\na)   der Antrag auf erstmalige betriebsfähige Bereitstellung bis zum 31. Dezember 1982 gestellt\nund von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist oder\nb)   die Vermittlungseinrichtung zu einmaligen Gebühren nach Übergangsvorschrift zu Anhang 4\n§ 84 (Einmalige Gebühren für Familientelefonanlagen 1/4) überlassen ist.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                  1499\nZu§ 353 Abs. 1 Nr. 1.1.2.2 (Mindestüberlassungszeit für kleine Telefonwählanlagen)\nDie Mindestüberlassungszeit für Vermittlungseinrichtungen von kleinen Telefonwählanlagen\nbeträgt 5 Jahre, wenn der Antrag auf erstmalige betriebsfähige Bereitstellung bis zum 31.\nDezember 1982 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.\nZu§ 353 Abs. 1 Nr. 3 (Verzicht auf Mindestüberlassungszeit für posteigene multifunktionale Tele-\nfone Modell MultiTel)\nBei der Überlassung von posteigenen multifunktionalen Telefonen Modell MultiTel, für die die\nGebührenvergünstigungen nach den Übergangsvorschriften zu § 96 (Gebührenvergünstigung für\nposteigene multifunktionale Telefone Modell MultiTel in einfachen Endstellen) und zu § 132 (Ge-\nbührenvergünstigung für posteigene multifunktionale Telefone Modell MultiTel in Anlagen) an-\ngewendet werden, wird während der drei Monate, in denen keine monatlichen Grundgebühren\nerhoben werden, auf die Einhaltung der Mindestüberlassungszeit verzichtet.\nZu§ 354 Abs. 1 (Restgebühren für Kleinst-Telefonwählanlagen und kleine Reihenanlagen)\n1.  Für die Erhebung von Restgebühren getten abweichende Vorschriften für folgende Einrich-\ntungen:\na)  Vermittlungseinrichtungen von Kleinst-Telefonwählanlagen (§ 119 der Telekommunika-\ntionsordnung)\nb)  kleine Anlagen mit handbedienter Vermittlungseinrichtung Baustufe 1/1 (Anhang 4 § 78\nAbs. 1 Nr. 1),\nc)   kleine Reihenanlagen einfacher Art Baustufe 1/2 (Anhang 4 § 63 Nr. 1.1 und 2.1).\n2.  Wird nach mindestens einjähriger Überlassungszeit für die in Nummer 1 genannten Einrich-\ntungen, für die ein Antrag auf erstmalige betriebsfähige Bereitstellung bis zum 31. Dezember\n1982 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, die verbleibende\nMindestüberlassungszeit nicht eingehalten, so werden Restgebühren nicht erhoben, solange\nmit dem Teilnehmer kein Teilnehmerverhältnis besteht oder das Teilnehmerverhältnis nicht\ndie Inanspruchnahme der Dienstleistungen im Telefondienst beinhaltet, die mit der Benut-\nzung eines Standard-Telefonanschlusses mit posteigener, teilnehmereigener oder privater Te-\nlefonanlage verbunden sind.\nZu §§ 358 und 359 Abs. 6 (Gebühren für die Entfernung posteigener Telefonanlagen)\nGebühren für die Entfernung posteigener Telefonanlagen werden für Telefonanlagen nicht er-\nhoben, für die ein Antrag auf betriebsfähige Bereitstellung vor dem 1. Dezember 1984 gestellt\nund von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zum 30. Juni 1985 betriebs-\nfähig bereitgestellt worden sind.\nZu§ 363 Abs. 2 (Mindestinstandhaltungszeit für teilnehmereigeneTelefonanlagen)\nAuf die Einhaltung einer Mindestinstandhaltungszeit wird bei teilnehmereigenen Telefonan-\nlagen verzichtet, für die ein Antrag auf erstmalige betriebsfähige Bereitstellung bis zum 30. No-\nvember 1984 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zum\n30. Juni 1985 betriebsfähig bereitgestellt worden sind.\"\n17. Nach dem einleitenden Satz zu Abschnitt 2 „Übergangsvorschriften zu den Anhängen der\nTelekommunikationsordnung\" werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:\n„Zu Anhang 4 § 2 Abs. 1, Anhang 4 § 8 Abs. 1, Anhang 4 § 19 Abs. 1 und Anhang 4 § 48 Abs. 1\n(Einmalige Gebühren für Leitungen, die in neu errichteten Linien oder Linienabschnitten geführt\nwerden)\nHat ein Tei I nehmer in dem Jahr 1986 oder 1987 eine einmalige Gebühr nach Abschnitt 5 Nr. 1\noder 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) in der bis zum","1500                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n31.12.87 geltenden Fassung für Leitungsabschnitte bezahlt, die in neu errichteten Linien oder\nLinienabschnitten geführt werden, so werden ihm auf Antrag erstattet:\n1. 66 2/3% der einmaligen Gebühr, die im Jahre 1987 bezahlt worden ist,\n2. 33 1/3% der einmaligen Gebühr, die im Jahre 1986 bezahlt worden ist.\nZu Anhang 4 § 10 (Direktrufanschlüsse)\nDie Übergangsvorschriften 1 bis 4 zu§ 3 (Hauptanschlüsse für Direktruf) und die Übergangsvor-\nschriften zu § 3 Abs. 4 (Hauptanschlüsse für Direktruf mit besonderer Übertragungsgüte) in § 13\nder Verordnung über das öffentliche Direktufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten in\nder bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung werden auf Anschlüsse der darin bezeichneten\nArt auch nach dem 1. Januar 1988 angewendet.\nZu Anhang 4 § 16 (Überlassung von Direktrufanschlüsse im Temexdienst bei Temexsystemver-\nsuchen)\nFür Temexsystemversuche werden Direktrufanschlüsse nicht überlassen.\nZu Anhang 4 § 19 Abs. 4 Nr. 1.1 und 1.2 (Monatliche Grundgebühren von im Telexdienst benutz-\nten Direktrufanschlüssen)\nVom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1993 werden für Direktrufanschlüsse, die ausschließ-\nlich im Telexdienst benutzt werden und die bis zum 31. Dezember 1987 als Telexnebenanschluß-\nleitungen nach den bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften der Verordnung für den_\nFernschreib- und den Datexdienst überlassen worden sind, verminderte Grundgebühren erhoben,\nwenn die Summe aus den vom 1. Januar 1988 an zu erhebenden Verbindungsgebühren für die\nDirektrufverbindung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s und die monatlichen\nGrundgebühren für die zugehörigen Direktrufanschlüsse mit einer Übertragungsgeschwindigkeit\nvon 50 bit/s höher ist, als die bis zum 31. Dezember 1987 zu erhebenden Leitungsgebühren. Die\nverminderten Grundgebühren betragen:\na) vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1989 .. _..... _.................. gebührenfrei,\nb) vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,-- DM,\nc) vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,-- DM,\nd) vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 .. _. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,-- DM,\ne) vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1993 _. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  48,-- DM.\nZu Anhang 4 § 26 Abs. 4 Nr. 2 (Knotenschaltungen mit zwei bis acht Ausgängen)\n1. Am 1. Januar 1988 vorhandene Knotenschaltungen mit zwei bis acht Ausgängen können so-\nlange weiterbetrieben werden wie die technischen und betrieblichen Voraussetzungen im\nNetzknoten der Deutschen Bundespost gegeben sind.\n2. Für Knotenschaltungen nach Übergangsvorschrift 1 werden monatliche Grundgebühren wie\nfür Knotenschaltungen nach Anhang 4 § 28 Abs. 3 Nr. 2 erhoben.\n3. In Fällen einer von Amts wegen durchgeführten Bereitstellung neuer Knoteneinrichtungen\nnach Anhang 4 § 26 Abs. 4 Nr. 2 anstelle von Knoteneinrichtungen nach Übergangsvorschrift 1\nwerden für die von der Umstellung betroffenen Direktrufanschlüsse weder Gebühren für die\nbetriebsfähige Bereitstellung noch Änderungsgebühren erhoben.\"\n18. Die Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 § 28 (Verbindungsgebühren für Direktrufverbindungen)\"\nwird wie folgt gefaßt:\n„Zu Anhang 4 § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 (Verbindungsgebühren für Ferndirektrufverbindungen bis\n9600 bit/s)\n1.   Zeitpunkt und Reihenfolge des Einsatzes der erforderlichen technischen Einrichtungen in\nNetzknoten der Deutschen Bundespost und im Endstellenbereich für die Erfassung der\nNutzungszeiten von Ferndirektrufverbindungen der Gruppe A mit Übertragungsgeschwindig-\nkeiten bis 9600 bit/s richtet sich nach den technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Bis","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn,-den 26. Juni 1987                                       1501\nzum 31. Dezember 1989 soll der Einbau von Erfassungsgeräten abgeschlossen sein. Der Tag,\nan dem der Einbau der Erfassungsgeräte beendet ist, wird von der Deutschen Bundespost\nbekanntgegeben.\n2.  Vom 1. Januar 1988 an bis zum Beginn des Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fern-\nmelderechnung, der dem bekanntgegebenen Tag der Beendigung des Einbaus der Er-\nfassungsgeräte nach Nummer 1 folgt, werden für Ferndi rektrufverbi ndungen der Gruppe A\nmit Übertragungsgeschwindigkeiten bis 9600 bit/s bei der Verbindungsgebührenberechnung\n80 Stunden Nutzungszeit zugrunde gelegt.\n3.  Vom Beginn des Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fernmelderechnung, der dem\nbekanntgegebenen Tag der Beendigung des Einbaus der Erfassungsgeräte nach Nummer 1\nfolgt, werden für Ferndirektrufverbindungen der Gruppe A mit Übertragungsgeschwindig-\nkeiten bis 9600 bit/s unabhängig von den für die Gebührenberechnung maßgebenden\nNutzungszeiten bei anzurechnenden Nutzungszeiten von mehr als 80 Stunden je Abrech-\nnungszeitraum von dem 80 Stunden übersteigenden Teil berechnet:\na) vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 der 480 Stunden übersteigende Teil,\nb) vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 der 400 Stunden übersteigende Teil,\nc) vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der 320 Stunden übersteigende Teil,\nd) vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der 240 Stunden übersteigende Teil,\ne) vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 der 160 Stunden übersteigende Teil,\nf) vom 1. Januar 1993 an der gesamte übersteigende Teil.\nDie zu berechnende Nutzungszeit wird vom ersten ganzen Abrechnungszeitraum des jeweils\nangegebenen Jahreszeitraumes an angewendet.\n4.  Bei Direktrufverbindungen über posteigene digitale Knoteneinrichtungen (Anhang 4 § 26\nAbs. 4 bis 6), die den ankommenden Verkehr an alle angeschlossenen Direktrufanschlüsse\nweitergeben, obgleich dieser nur für einen Direktrufanschluß bestimmt ist, werden auf An-\ntrag des Teilnehmers für die abgehenden Verbindungen der jeweiligen Knoteneinrichtung\nnur 50 % des nach Übergangsvorschrift 1 zu berechnenden Teils über 80 Stunden Nutzungs-\nzeit berechnet; sofern Knoteneinrichtungen dieser Art, die in verschiedenen Ortsnetzberei-\nchen liegen, hintereinandergeschaltet sind, wird diese Regelung auch auf die ankommende\nVerbindung der ersten Knoteneinrichtung angewendet. Die Regelung nach Satz 1 wird auf\nvergleichbare Endeinrichtungen, z. B. Datenkonzentratoren, entsprechend angewendet.\n5.  In Fällen, in denen die Bit-Gruppen zur Kennzeichnung des Ruhezustandes auf Grund des ver-\nwendeten Mehrfachausnutzungsverfahrens für die posteigene N utzu ngszei terf assu ngsei n-\nrichtung nicht erkennbar sind, wird auf Antrag des Teilnehmers die erfaßte Nutzungszeit um\n10 % vermindert; weist der Teilnehmer in diesen Fällen die tatsächliche Nutzungszeit nach,\nwird der Gebührenberechnung die nachgewiesene Nutzungszeit zugrunde gelegt.\"\n19. Nach der Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 (Verbindungsgebühren für\nFerndirektrufverbindungen bis 9600 bit/s)\" werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:\n„Zu Anhang 4 § 28 Abs. 2 Nr. 7 und 8 (Verbindungsgebühren für Ferndirektrufverbindungen von\n64 kbit/s und 1,92 Mbit/s)\n1. Zeitpunkt und Reihenfolge des Einsatzes von Geräten für die Erfassung der Nutzungszeiten\nrichten sich nach den technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Der Einbau der Geräte soll\nbis zum 31. Dezember 1991 abgeschlossen sein. Der Tag, an dem der Einbau der Geräte für die\njeweilige Übertragungsgeschwindigkeit beendet ist, wird von der Deutschen Bundespost be-\nkanntgegeben.\n2. Solange Nutzungszeiten von mehr als 80 Stunden je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen\nFernmelderechnung von der Deutschen Bundespost nicht allgemein erfaßt werden, werden\nder Berechnung bei Direktrufverbindungen mit Endpunkten der Verbindung in verschiedenen\nOrtsnetzbereichen je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmeldrechnung folgende\npauschale Nutzungszeiten zugrunde gelegt:\na) vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1989 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 Stunden,\nb) vom 1. Januar 1990 bis zum 31.Dezember 1991...........................                             240 Stunden.","1502                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVom 1. Januar 1992 an wird die gebührenpflichtige Nutzungszeit voll berechnet. Die zu\nberechnende Nutzungszeit wird vom ersten ganzen Abrechnungszeitraum einer planmäßigen\nFernmeldrechnung des jeweils angegebenen Jahreszeitraumes an zugrunde gelegt.\n3. Sofern der Teilnehmer geringere als die in der Übergansgsvorschrift 2 festgelegten pauschalen\nNutzungszeiten nachweist, wird der Berechnung die nachgewiesene Nutzungszeit, mindestens\njedoch 80 Stunden, zugrunde gelegt.\nZu Anhang 4 § 45 Abs. 2 (Private Leitungen für Direktruf, die ausschließlich im Telexdienst genutzt\nwerden)\nFür private Leitunge für Direktruf mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s, die aus-\nschließlich im Telexdienst genutzt werden und die bis zum 31. Dezember 1987 als private Telexne-\nbenanschlußleitungen nach den bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften der Verord-\nnung für den Fernschreib- und Datexdienst genehmigt worden sind, werden bis zum 31. Dezem-\nber 1993 keine Benutzungsgebühren erhoben.\nZu Anhang 4 §§ 52 bis 114 (Berechnung von Gebühren ohne feste Gebührensätze)\nFür Einrichtungen nach Anhang 4 §§ 52 bis 114, die bis zum 31. Dezember 1987 betriebsfähig\nbereitgestellt worden sind und für die Gebühren nach Anhang 4 § 119 zu erheben sind, gelten ab\n1. Januar 1988 die nach den Vorschriften der Fernmeldeordnung in der bis zum 31. Dezember\n1987 geltenden Fassung erhobenen Gebühren als Gebühren, die nach Anhang 4 § 119 berechnet\nsind.\nZu Anhang 4 §§ 57 a und 57 b (Überlassen von teilnehmereigenen Anpassungseinrichtungen in\neinfachen Endstellen)\nBereits als fJOsteigen überlassene Anpassungseinrichtungen, die in Anhang 4 § 57 b aufgeführt\nund die seit der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung noch nicht länger als 5 Jahre dem Teil-\nnehmer überlassen sind, werden auf Antrag des Teilnehmers als teilnehmereigen weiter überlas-\nsen, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1987 dem zuständigen Fernmeldeamt zugegangen\nist. Als einmalige Gebühren für die Übereignung der Anpassungseinrichtungen werden Gebühren\nnach Anhang 4 § 119 Abs. 1 Nr. 2 erhoben. Für die Gebührenberechnung wird statt des Einkaufs-\npreises ein von der Deutschen Bundespost festgelegter Zeitwert zugrunde gelegt.\nZu Anhang 4 §§ 62 bis 110 (Gebührenermäßigung für posteigene Einrichtungen in Telefon-\nanlagen)\nFür posteigene Einrichtungen, die in Anhang 4 §§ 62 bis 110 aufgeführt sind, werden die mo-\nnatlichen Grundgebühren um 10% ermäßigt, wenn die Einrichtungen in der Zeit vom 1. Januar\n1963 bis zum 30. Juni 1972 betriebsfähig bereitgestellt worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden\nauf Einrichtungen, die nach dem 30. Juni 1972 betriebsfähig bereitgestellt worden sind, deren\nbetriebsfähige Bereitstellung jedoch vor dem 1. Juli 1972 beantragt und bestätigt worden ist.\nZu Anhang 4 §§ 83 und 84 (Posteigene Familientelefonanlagen 1/4 zu einmaligen Gebühren)\nFür posteigene Vermittlungseinrichtungen von Familientelefonanlagen 1/4, für die einmalige\nGebühren als Abgeltung der monatlichen Gebühren für eine Überlassungszeit von höchstens 12\nJahren nach den Vorschriften der Fernmeldeordnung in der bis zum 30. November 1984 gelten-\nden Fassung bezahlt worden sind, gelten folgende Vorschriften:\na) Der Zeitraum der Überlassung beginnt mit dem Tag der erstmaligen betriebsfähigen Bereit-\nstellung der Einrichtung, für die die einmalige Gebühr bezahlt wurde.\nb) Nach Ablauf des Zeitraumes werden vom Ersten des folgenden Monats an wieder die\nmonatlichen Grundgebühren nach Anhang 4 § 84 erhoben.\nc) Der Ablauf des Zeitraumes wird nicht unterbrochen\naa) durch eine Ortsveränderung,\nbb) bei einer gebührenfreien Übernahme(§ 316 Abs. 3 der Telekommunikationsordnung).\nd) In Fällen nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Vermittlung~einrichtung so behan-\ndelt, als habe der neue Teilnehmer die einmalige Gebühr bezahlt.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                   1503\ne) In Fällen einer gebührenpflichtigen Übernahme(§ 316 Abs. 1 und 2 der Telekommunikations-\nordnung) gilt die Vermittlungseinrichtung als neu überlassen. Es werden monatliche Grund-\ngebühren nach Anhang 4 § 84 erhoben.\nf) Bezahlte einmalige Gebühren werden nur dann erstattet, wenn dem Teilnehmer statt der\nposteigenen Familientelefonanlage eine andere post- oder teilnehmereigene Telefon~nlage\nüberlassen wird. Erstattet werden\naa) im ersten Jahr der Überlassung .......................................... 1 016,-- DM,\nbb) im zweiten und dritten Jahr der Überlassung .......... , ..................... 762,-- DM,\ncc) im vierten und fünften Jahr der Überlassung ................................ 508,-- DM,\ndd) im sechsten bis elften Jahr der Überlassung ................................. 127,-- DM.\nZu Anhang 4 §§ 114 a und 114 b (Überlassen von teilnehmereigenen Anpassungseinrichtungen in\nAnlagen)\nDie Übergangsvorschrift zu Anhang 4 §§ 57 a und 57 b (Überlassen von teilnehmereigenen An-\npassungseinrichtungen in einfachen Endstellen) ist entsprechend anzuwenden.\"\nArtikel 4\nÄnderung des Anhangs 4 zur Telekommunikationsordnung\nAnhang 4 „Nicht in den Teilen III bis V enthaltene Telekommunikationsdienstleistungen und\nGebühren\" wird wie folgt geändert:\n1.  § 2 wird wie folgt geändert:\na)     In Absatz 2 werden jeweils in Spalte c\nbei Nummer 1.1 die Betragsangabe„ 12,60\" durch die Betragsangabe„ 15,--\",\nbei Nummer 1.2 die Betragsangabe„ 17,60\" durch die Betragsangabe „20,--\",\nbei Nummer 1.3 die Betragsangabe „20,60\" durch die Betragsangabe „23,--\",\nbei Nummer 2.1 die Betragsangabe „7,60\" durch die Betragsangabe „ 10,--\",\nbei Nummer 2.2 die Betragsangabe ,,·11,60\" durch die Betragsangabe „ 14,--\" und\nbei Nummer 2.3 die Betragsangabe„ 15,60\" durch die Betragsangabe„ 18,--\" ersetzt.\nb)     Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n,,(3) Mit den monatlichen Grundgebühren nach Absatz 2 ist je Anschluß die Überlassung\neines Standardtelefons mit Wählscheibe abgegolten.\"\n2.  In § 8 Abs. 2 Spalte c wird bei den Nummern 1.2.1.2 und 1.2.2.4 die Betragsangabe „400,--\" durch\ndie Betragsangabe „200,--\" ersetzt.\n3.  In der Überschrift zu Abschnitt 3 werden nach dem Wort „Direktrufverbindungen\" das Komma\nund das Wort „Datenverbundleitungen\" gestrichen.\n4.  §  9 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,2. das Bereitstellen von Direktrufverbindungen,\".\n5.   § 10Abs.1 wirdwiefolgtgefaßt:\n,,(1) Direktrufanschlüsse sind Festanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten, die nur im Daten-\nübermittlungsdienst benutzt werden können, soweit nichts anderes bestimmt ist.\"\n6.   § 12 wird gestrichen.","1504                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n7. § 13 wird wie folgt geändert:\na)     In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „weiteren\" ein Komma und die Worte „auf nicht\nbenachbarten Grundstücken I iegenden privaten\" eingefügt.\nb)     Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n,,(3) Die Vorschriften über Direktrufanschlüsse und Direktrufverbindungen sowie über Zusam-\nmenschaltungen in Anlagen(§ 9 der Telekommunikationsordnung) sind entsprechend anzuwen-\nden.\"\n8. § 14 wird gestrichen.\n9. Die§§ 15 bis 18 werden wie folgt gefaßt:\n,,§ 15\nBenutzung von Anschlüssen, Endstelleneinrichtungen und Leitungen\nFür Anlagen, die im Datenübermittlungsdienst genutzt werden, gilt neben den Vorschriften\nnach§ 334 Abs. 3 bis 4 a der Telekommunikationsordnung die Vorschrift, daß diese Anlagen nicht\nausschließlich oder überwiegend dem Zweck dienen dürfen, digitale Nachrichten für andere Per-\nsonen oder zwischen anderen Teilnehmern, durch Zusammenschaltung von Direktrufanschlüssen\nund privaten Leitungen für Direktruf, deren Übertragungsgeschwindigkeit geringer ist als\n64 kbit/s, zu vermitteln.\n§ 16\nAngebotsübers1 cht\n( 1) Als Direktrufanschlüsse werden angeboten:\n1. Direktrufanschlüsse der Gruppe A,\n2. Direktrufanschlüsse der Gruppe B.\n(2) Direktrufanschlüsse der Gruppe A werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten\nangeboten:\n1.    50 bit/s,\n2.    300 bit/s,\n3.     1200 bit/s,\n4.    2400 bit/s,\n5.    4800 bit/s,\n6.    9600 bit/s,\n7.    64 kbit/s,\n8.     1,92 Mbit/s.\n(3) Direktrufanschlüsse der Gruppe B sind Anschlüsse für Direktrufverbindungen ohne aktive\nNetzkomponenten. Sie werden mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1,92 Mbit/s angebo-\nten. Soweit Direktrufanschlüsse der Gruppe B dafür geeignet sind, können sie auch für höhere\nÜbertragungsgeschwindigkeiten benutzt werden.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                                1505\n§ 17\nStandard-Betri ebsmögl ichkei ten\nDirektrufanschlüsse werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten angeboten:\nNr.                    D1rek trufa nschluß                            Standard-Betriebsmöglichke,ten\nil                             b                                                    C\n1          Gruppe A __ .... _. _....... _..... _..           Ankommender und abgehender Telekommuni-\nkationsverkehr über Direktrufverbindungen der\nGruppe A gleicher übertragungsgeschwindig-\nkeit.\n2          Gruppe B ........ __ ....... _...... _. Ankommender und abgehender Telekommuni-\nkationsverkehr über Di rektrufverbi nd ungen der\nGruppe B gleicher Übertragungsgeschwindigkeit.\n§ 18\nÄnderungen\nFolgende Änderungen können bei Direktrufanschlüssen ausgeführt werden:\n1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,\n2. die Verlegung der Endleitung.\"\n10. § 19 wird wie folgt geändert:\na)   Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Anschlusses wird die einmalige Gebühr\nnach Absatz 2 nur einmal erhoben.\"\nb)   In Absatz 4 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nMonatliche Grundgebühr\nNr.                                 Direk trufansch Iu ß\nDM\nb\n\"1       Gruppe A mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n1. 1     50 bit/s . ................................................ .                          60,--\n1.2      300, 1200, 2400, 4800 oder 9600 bit/s ...................... .                        100,--\n1.3      64 kbit/s ................................................ .                          210,--\n1.4      1,92 Mbit/s .... _......................................... .                         500,--\n2        Gruppe B ........... __ ..... ___ ..... _........... ___ ... __ ..                    200,--\n3        Dienstzuschlag für die Benutzung von Direktrufanschlüssen\nder Gruppe A nach Nummer 1.2 im Temexdienst, je Anschluß\nfür jeden Zugang zur Temexhauptzentrale ................ .                            150,--\"\n11. § 20 wird wie folgt geändert:\na)   Nach dem Wort „Direktrufanschlüsse\" werden die Worte „der Gruppe A\" eingefügt.\nb)   In Nummer 1 werden die Worte „Rundfunkanstalten, privatrechtlichen Rundfunkanstalten\"\ndurch die Worte „und privatrechtlichen Rundfunkveranstaltern\" ersetzt.","1506                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n12. § 21 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 21\nBesondere Betriebsmöglichkeiten\n(1) Für Direktrufanschlüsse der Gruppe A werden folgende besondere Betriebsmöglichkei-\nten angeboten:\nNr.       Besondere Betriebsmöglichkeiten                          Leistungsumfang\nb\nSchnittstellenvervielfachung........ Bis zu 4 Schnittstellen bei Übertragungsge-\nschwindigkeiten von 1200 bit/s, 2400 bit/s,\n4800 bit/s oder 9600 bit/s.\n2      Asynchron-Synchron-Umsetzung....             Umsetzung von Asynchron- auf Synchron-\nübertragung und umgekehrt bei 1200 bit/s.\n3      Kanaltei I ungen\n3.1    Kanalteilung A ........... ........ .       Bei Direktrufanschlüssen mit einer übertra-\ngu ngsgeschwi nd i gkeit von 2400 bit/s,\n4800 bit/s oder 9600 bit/s Unterteilung in\nhöchstens 4 Kanäle.\n3.2    Kanalteilung   B....................         a) Bei Direktrufanschlüssen mit einer über-\ntragungsgeschwi ndigkeit von 64 kbit/s\nUnterteilung in höchstens 32 Kanäle zu\n1200 bit/s, 2400 bit/s, 4800 bit/s oder\n9600 bit/s mit bestimmten festgelegten\nSchnittstellen für Verbindungen zu digita-\nlen Knoteneinrichtungen nach § 26 Abs. 4\nNr. 4,\nb) Anschaltemöglichkeit für\naa) einen oder zwei Direktrufanschlüsse,\nbb) drei oder vier Direktrufanschlüsse,\nc) 19-Zoll-Schrank zur Aufnahme der Kanal-\nteilereinrichtungen für die Kanalteilung B,\nd) von den 64 kbit/s der Übertragungsge-\nschwindigkeit des Direktrufanschlusses\nstehen zur Kanalteilung höchstens\n48 kbit/s zur Verfügung.\n(2) An Direktrufanschlüsse mit den besonderen Betriebsmöglichkeiten Schnittstellen-\nvervielfachung oder Kanalteilung (Absatz 1 Nr. 1 und 3) dürfen nur Endeinrichtungen für den\nDatenübermittlungsdienst angeschaltet werden, die auf dem Grundstück der Endstelle oder\nauf einem diesem Grundstück benachbarten Grundstück liegen.\"\n13. § 22 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 22\nGebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten\nFür die besonderen Betriebsmöglichkeiten der Direktrufanschlüsse der Gruppe A werden je An-","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                        1507\nschluß folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühr\nNr.                     Besondere Betr1ebsmögl1chke1ten\nDM\n,l                                    b                                            C\n1          Schnittstellenvervielfachung ............................                   40,--\n2          Asynchron-Synchron-Umsetzung ........................                       14,--\n3          Kanalteilungen\n3.1        Kanalteilung A ........................................                     40,--\n3.2        Kanalteilung B\n3.2.1      je Grundeinrichtung\n3.2.1.1    für einen oder zwei Direktrufanschlüsse .................                  600,--\n3.2.1.2    für drei oder vier Direktrufanschlüsse ....................                680,--\n3.2.2      je Baugruppe für 4 Kanäle ..............................                    80,--\nII\n3.2.3       19-Zoll-Schrank .......................................                   100,--\n14. § 23 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Abweichend von der Regelanschaltung, Regelführung und Regelbauweise von Anschlüssen\n(§ 6 Abs. 4 der Telekommunikationsordnung) können für Direktrufanschlüsse Sonderanschaltun-\ngen, Umwegführungen und Sonderbauweisen vorgesehen werden.\n(2) Sonderanschaltung Aist die Anschaltung eines Direktrufanschlusses an einen nichtzuständi-\ngen Netzknoten des eigenen Ortsnetzbereiches, Sonderanschaltung B die Anschaltung an den\nNetzknoten eines anderen Ortsnetzbereiches. Sonderanschaltungen A oder B sind jedoch nur\nneben Direktrufanschlüssen in Regelanschaltung zugelassen, soweit die Sonderanschaltungen\nnicht durch eine vollständige Ergänzungsanlage hergestellt worden sind.\"\n15. § 24 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 24\nGebühren für Sonderanschaltungen, Umwegführungen und Sonderbauweisen\n(1) Für Sonderanschaltungen werden je Anschluß folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                         Sonderanschaltu ngen\nDM\na                                   b                                             C\n1        Sonderanschaltung A, monatlich .....................                     100,--\n2        Sonderanschaltung B ................................           Gebühren wie für eine ent-\nsprechende Di rektrufverbi n-\ndung\n(2) Bei den Gebühren für die Sonderanschaltung B (Absatz 1 Nr. 2) ist für die Festlegung der\nTarifzonen die Lage des zuständigen und des nichtzuständigen Netzknotens maßgebend.\n(3) Für Umwegführung wird eine einmalige Gebühr in Höhe der Mehrkosten für erforderliche\nErgänzungsanlagen erhoben.","1508                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(4) Die Gebühren nach Absatz 1 werden nicht erhoben, wenn gleichzeitig mit der Sonderan-\nschaltung eine Umwegführung mit einer vollständigen Ergänzungsanlage hergestellt worden ist;\nin diesen Fällen werden nur Gebühren nach Absatz 3 erhoben.\n(5) Für Sonderbauweise wird eine einmalige Gebühr in Höhe der Mehrkosten gegenüber der\nRegelbauweise erhoben.\"\n16. Nach § 24 wird folgender§ 24 a eingefügt:\n,,§ 24 a\nErsatzschaltungen\nFür Direktrufanschlüsse werden Ersatzschaltungen angeboten.\"\n17. § 25 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 25\nGebühren für Ersatzschaltungen\n( 1) Für Ersatzschaltungen werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr                           Ersatzschaltungen\nDM\nd                                  b                                               C\n1      Ersatzschaltung .... ............    - ................ - . - ...   Gebühren wie für ver-\ngleichbare Direktrufan-\nschlüsse der Gruppe A\n2      Umschalteinrichtungen in Netzknoten der Deutschen\nBundespost für Ersatzschaltungen A oder B\n2. 1   je Umschalteinrichtung, monatlich ......................                     30,--\n2.2    je beschalteten Ein- oder Ausgang, monatlich ............                     10,--\n(2) Die Gebühren für Umschalteinrichtungen (Absatz 1 Nr. 2) werden nicht erhoben, wenn für\ndie überlassenen Direktrufanschlüsse die Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit im Rah-\nmenei nes Dauerauftrages(§ 216 der Telekommunikationsordnung) beantragt wurde\n(3) Für die Umschaltung auf Ersatzschaltungen werden einmalig folgende Umschaltgebühren\nerhoben:\nGebühr\nNr                           Umschaltungen\nDM\ncl                                 b                                               C\n1      innerhalb der täglichen Dienstzeit, je Anschluß.    .... - - ...             200,--\n2      außerhalb der täglichen Dienstzeit, je Anschluß ..........                   400,--\n(4) Für Umschaltungen wegen Störungen in Einrichtungen der Deutschen Bundespost werden\ndie Umschaltegebühren nach Absatz 3 nicht erhoben.\n(5) In Fällen der Umschaltung auf Ersatzschaltungen werden für die Ersatzschaltungen die Ge-\nbühren wie für überlassene Anschlüsse und für die ersatzgeschalteten Anschlüsse die Gebühren\nwie für vergleichbare Ersatzschaltungen erhoben.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                 1509\n(6) Der Zeitraum der Umschaltung beginnt mit der funktionsfähigen Bereitstellung der Ersatz-\n<chaltung und endet mit der betriebsfähigen Wiederbereitstel I ung der ersatzgeschalteten An-\nse lüsse.\n(7) In Fällen der Umschaltung auf Ersatzschaltungen werden für den Zeitraum der Umschaltung\ndie Gebühre,:, für die Anschlüsse und Ersatzschaltungen tageweise berechnet. Angefangene Tage\nzählen als volle Tage. Es wird mindestens die Gebühr für einen Tag erhoben. Für die Dauer der\nUmschaltarbeiten werden die jeweiligen Gebühren weitererhoben.\"\n18. § 26 wird wie folgt geändert:\na)   In der Überschrift wird das Wort „besondere\" gestrichen.\nb)    Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefaßt:\n,,( 1) Als Direktrufverbindungen werden angeboten:\n1. Direktrufverbindungen der Gruppe A,\n2. Direktrufverbindungen der Gruppe B.\n(2) Direktrufverbindungen der Gruppe A sind dauernd bereitgestellte digitale Verbindun-\ngen zwischen Direktrufanschlüssen der Gruppe A. Direktrufverbindungen der Gruppe A wer-\nden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten angeboten:\n1.      50 bitls,\n2.     300 bit/s,\n3.      1200 bitls,\n4.     2400 bitls,\n5.     4800 bitls,\n6.     9600 bit/s,\n7.     64 kbit/s,\n8.      1,92 Mbitls.\n(3) Direktrufverbindungen der Gruppe B sind dauernd bereitgestellte digitale Verbindun-\ngen zwischen Direktrufanschlüssen der Gruppe B. Direktrufverbindungen der Gruppe B wer-\nden mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1,92 Mbitls angeboten. Soweit bereitge-\nstellte Direktrufverbindungen der Gruppe B dafür geeignet sind, können sie auch für höhere\nÜbertragungsgeschwindigkeiten benutzt werden. Ferndirektrufverbindungen der Gruppe B\nwerden nur zwischen benachbarten Ortsnetzen bereitgestellt.\n(4) Für Direktrufverbindungen der Gruppe A werden folgende besondere Leistungsmerk-\nmale angeboten:\nNr            Besondere Lerstungsmerk male                       Leistungsumfang\nb\n1         Knotenschaltung für 50 bis 300 bit/s\n1.1        als Rundschreibeinrichtung.......     Digitale Knoteneinrichtung ohne Quittungs-\ngabe mit einem Eingang und höchstens 10 Aus-\ngängen.\n1.2        als Konferenzeinrichtung ......... Digitale Knoteneinrichtung mit bis zu 5\nEin-/Ausgängen.\n2         Knotenschaltung für 1200, 2400,\n4800 oder 9600 bit/s zur Schnittstel-\nlenvervielfachung................ Digitale Knoteneinrichtung mit einem Eingang\nund 2 bis 6 Ausgängen.\n5","1510                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nNr.          Besondere Leistungsmerkmale                           Leistungsumfang\nd                        b                                                C\n3         Knotenschaltung für 2400, 4800\noder 9600 bit/s zur Kanalteilung ... Digitale Knoteneinrichtung mit einem Eingang\nfür eine Unterteilung in höchstens 4 Kanäle zu\n1200, 2400 oder 4800 bit/s.\n4         Knotenschaltung für 64 kbit/s zur\nKanaltei I ung .................... a)       Digitale Knoteneinrichtung mit höchstens 4\nEingängen je 64 kbit/s für eine Unterteilung\nin höchstens 32 Kanäle zu 1200, 2400, 4800\noder 9600 bit/s mit\naa) einem oder zwei Eingängen,\nbb) drei oder vier Eingängen,\nb)  von den 64 kbit/s der Ei ngangsübertra-\ngungsgeschwindigkeit stehen für die Kanal-\nteilung höchstens 48 kbit/s zur Verfügung.\"\n19. § 27 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,( 1) Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich\n1.    für Direktrufverbindungen der Gruppe A\na)   bei Ortsdirektrufverbindungen nach der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfer-\nnung,\nb)   bei Ferndirektrufverbindungen nach der gebührenpflichtigen Entfernung und nach\nder Nutzungszeit,\n2.    bei Direktrufverbindungen der Gruppe B nach der gebührenpflichtigen Entfernung.\"\nb)  Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\n,,(1 a) Ortsdirektrufverbindungen sind Verbindungen zwischen Endstellen, die an Direkt-\nrufanschlüsse desselben Ortsnetzbereiches angeschlossen sind, Fernd i rektrufverbi nd u ngen\nsind Verbindungen zwischen Endstellen, die an Direktrufanschlüsse verschiedener Ortsnetz-\nbereiche angeschlossen sind.\"\nc)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Text werden nach dem Wort „Ortsdirektrufverbindungen\" die Worte\n,,der Gruppe A\" eingefügt.\nbb) In Nummer 2 Spalte c wird das Wort „benachbarter\" durch das Wort „verschiedener\" er-\nsetzt.\ncc) Nummer 3 wird gestrichen.\ndd) Im Absatz 3 werden nach dem Wort „Ortszonen\" die Worte „nach Absatz 2\" eingefügt.\nd)  In Absatz 4 werden nach den Worten „bei Ferndirektrufverbindungen\" die Worte „der\nGruppe A\" eingefügt.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                      1511\ne)  Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4 a und 4 b eingefügt:\n,,(4 a) Für Direktrufverbindungen, die innerhalb des Temexdienstes benutzt werden, sind\nfür die Ermittlung der gebührenpflichtigen Entfernung folgende Entfernungsmeßpunkte\nmaßgebend:\n1. der Entfernungsmeßpunkt des Ortsnetzes, in dessen Bereich der Direktrufanschluß mit\nTemexleitstelle liegt und\n2. der Entfernungsmeßpunkt des Ortsnetzes, in dessen Bereich der Netzknoten mit Temex-\nfunktion liegt.\n(4 b) Für Direktrufverbindungen der Gruppe B gilt als gebührenpflichtige Entfernung die\nEntfernung zwischen den Endstellen.\"\nf)  Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Text werden nach dem Wort „ Nutzungszeit\" die Worte „bei Fern-\ndirektrufverbindungen der Gruppe A\" eingefügt.\nbb) Nummer 6 wird gestrichen.\ncc) In Nummer 7 wird nach dem Wort „Bei\" der Text „Direktrufverbindungen mit Übertra-\ngungsgeschwindigkeiten von 50 bis 9600 bit/s (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 6) mit\" eingefügt.\ng) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,(~) Für das besondere Leistungsmerkmal der Knotenschaltung (§ 26 Abs. 4) werden die\nVerbindungsgebühren abschnittweise ermittelt. Dabei sind die Verbindungsabschnitte zwi-\nschen Endstellen und Knoteneinrichtungen sowie zwischen Knoteneinrichtungen zu berück-\nsichtigen. Für jeden zu berücksichtigenden Verbindungsabschnitt werden die Vorschriften\nüber die Tarifzonen oder die gebührenpflichtige Entfernung entsprechend angewendet. Für\nAbschnitte mit Übertragungsgeschwindigkeiten bis 9600 bit/s zwischen Endstellen und\nKnoteneinrichtungen innerhalb desselben Ortsnetzbereiches werden Verbindungsgebühren\nnach Ortszone 1 (§ 28 Abs. 1), für Abschnitte zwischen Knoteneinrichtungen innerhalb dessel-\nben Ortsnetzbereiches werden keine Verbindungsgebühren erhoben, es sei denn, der Teil-\nnehmer beantragt den Einsatz der Knoteneinrichtungen in einem anderen als dem von der\nDeutschen Bundespost festgelegten Netzknoten.\"\n20. § 28 wird wie folgt geändert:\na)  In Absatz 1 werden im einleitenden Text nach dem Wort „Ortsdirektrufverbindungen\" die\nWorte „der Gruppe A\" eingefügt, und die Tabelle wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1. 7 wird durch folgende Nummern 1. 7 und 1.8 ersetzt:\n,,1.71      64kbit/s .............................................. .            120,--\n1.8       1,92 Mbit/s ............................................. .          1 200,--\".\nbb) Nummer 2.7 wird durch folgende Nummern 2.7 und 2.8 ersetzt:\n,,2. 7  1   64 kbit/s .............................................. .           360,--\n2.8       1,92 Mbit/s ............................................. .          3 600,--\".\ncc) Nummer 3 wird gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Text werden nach dem Wort „Ferndirektrufverbindungen\" die Worte\n,,der Gruppe A\" eingefügt.","1512                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nbb) Nummer 7 wird durch folgende Nummern 7 und 8 ersetzt:\n„7        Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s und\n7.1       einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km ........... .                     0, 15\n7.2       einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km\n7.2.1 für den Teil bis 50 km .................................... .                        0, 15\n7.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km .................... .                       0,045\n7.2.3 für den Teil von mehr als 100 km .......................... .                        0,015\n8         Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1,92 Mbit/s und\n8.1        einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km ........... .                      1,50\n8.2       einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km\n8.2.1      für den Teil bis 50 km .................................... .                     1,50\n8.2.2      für den Tei I von mehr als 50 bis 100 km .................... .                  0,45\n8.2.3      für den Teil von mehr als 100 km .......................... .                    0, 15\".\nc)  Nach Absatz 2 wird folgender Absatze 2 a eingefügt:\n,,(2 a) Für Orts- oder Ferndirektrufverbindungen der Gruppe B werden je 100 Meter ge-\nbührenpflichtige Entfernung einer Verbindung folgende Verbindungsgebühren erhoben:\nMonatliche Verbindungsgebühr\nNr.                   Direktrufverbindungen der Gruppe B\nDM\na                                    b\n1         zwischen Endstellen desselben Teilnehmers\n1.1       bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1,92 Mbit/s                       60,--\n1.2       bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als\n1,92 Mbitls\n1.2.1 bei einer Übertragungsgeschwindigkeit bis einschließ-\nlich 2 Mbit/s ....................................... .                     60,--\n1.2.2 für jede weitere angefangene oder volle 2 Mbit/s der\nverwendeten Übertragungsgeschwindigkeit ......... .                         15,--\n2         zwischen Endstellen verschiedener Teilnehmer\n2.1       bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1,92 Mbit/s                      120,--\n2.2       bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als\n1,92 Mbit/s\n2.2.1     bei einer Übertragungsgeschwindigkeit bis einschließ-\nlich 2 Mbit/s ....................................... .                    120,--\n2.2.2     für jede weitere angefangene oder volle 2 Mbit/s der\nverwendeten Übertragungsgeschwindigkeit ......... .                         30,--\"\nd) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:\n,,(3) Für das besondere Leistungsmerkmal Knotenschaltung (§ 26 Abs. 4 Nr. 1 bis 4) werden\nfolgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                               Knotenschaltungen                               Grundgebühr\nDM\na                                       b                                             C\n\"1        Knotenschaltung für 50 bis 300 bit/s\n1. 1      als Rundschreibeinrichtung ................................                    50,--","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                1513\nMonatliche\nNr                           Knotenschaltungen                         Grundgebühr\nDM\na                                   b\n1.2     als Konferenzeinrichtung ................................ .          100,--\n2       Knotenschaltung für 1200, 2400, 4800 oder 9600 bit/s zur\nSchnittstellenvervielfachung\n2.1     je Knoteneinrichtung .................................... .           60,--\n2.2     Zuschlag für jeden beschalteten Ein- oder Ausgang ......... .         30,--\n3       Knotenschaltung für 2400, 4800 oder 9600 bit/s zur Kanal-\nteilung\n3.1     je Knoteneinrichtung .................................... .           60,--\n3.2     Zuschlag für jeden beschalteten Ein- oder Ausgang ......... .         30,--\n4       Knotenschaltung für 64 kbit/s zur Kanalteilung\n4.1     je Knoteneinrichtung\n4.1.1 bei einem oder zwei Eingängen .......................... .             600,--\n4.1.2 bei drei oder vier Eingängen ............................. .           680,--\n4.2     Zuschlag für jeden beschalteten Eingang .................. .          70,--\n4.3     Zuschlag für jeden beschalteten Ausgang .................. .          30,--\n(4) Bei unmittelbarer Hintereinanderschaltung von Knoteneinrichtungen nach Absatz 3\nNr. 2 und 3 in derselben Datenumsetzerstelle wird für Aus- und Eingänge, die für die Hinter-\neinanderschaltung benötigt werden, ein Drittel der Zuschläge nach Absatz 3 Nr. 2.2 oder 3.2\n11\nerhoben.\ne)  Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\n,,(4 a) Bei unmittelbarer Hintereinanderschaltung von Knoteneinrichtungen nach Absatz 3\nNr. 2 bis 4 in demselben Netzknoten werden für die unmittelbare Verbindung zwischen den\n11\nKnoteneinrichtungen keine Verbindungsgebühren erhoben.\nf)  In Absatz 5 wird der 1. Halbsatz wie folgt gefaßt:\n,,Wird eine Direktrufverbindung der Gruppe A für einen kürzeren Zeitraum als einen Abrech-\n11\nnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung bereitgestellt.\n21. In§ 30 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt:\n„Maßgebend für die Berechnung der Verbindungsgebühren nach §§ 27 und 28 ist die Lage der\nAbschlußpunkte des bereitgestellten Verbindungsabschnittes. Für die Dauer der Bereithaltung bis\nzum Ersatzfall werden bei Verbindungsabschnitten mit Abschlußpunkten in verschiedenen Orts-\nnetzbereichen 80 Stunden Nutzungszeit je Abrechnungzeitraum einer planmäßigen Fernmelde-\nrechnung zugrunde gelegt.\"\n22. Die§§ 31 bis 36 werden gestrichen.","1514                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n23. Die Überschrift des Unterabschnitts 5 und die§§ 37 und 38 werden wie folgt gefaßt:\n„Unterabschnitt 5\nÜberlassen von posteigenen Einrichtungen für den Ersatzbetrieb\nvon Direktrufanschlüssen der Gruppe A\n§ 37\nAngebotsübersicht\nAls posteigene Einrichtungen für den Ersatzbetrieb werden angeboten:\n1. Fernschaltgeräte für eine Übertragungsgeschwindigkeit von 50, 300, 2400, 4800 oder\n9600 biUs.\n2. Anschlußgeräte für eine Übertragungsgeschwindigkeit von 50 biUs, 300 biUs, 64 kbiUs oder\n1,92 MbiUs,\n3. Basisbandgeräte für eine Übertragungsgeschwindigkeit von 1200, 2400, 4800 oder 9600 biUs,\n4. Aufnahmerahmen für Basisband- oder Fernschaltgeräte in Einschubausführung,\n5. Ersatzstromversorgungsei nrichtu ngen.\n§ 38\nGebühren für posteigene Einrichtungen für den Ersatzbetrieb\nFür posteigene Einrichtungen für den Ersatzbetrieb werden je Einrichtung folgende Grundge-\nbühren erhoben:\nMonatliche Grundgebühr\nNr                      E1nr1chtungen für den Ersatzbetrieb\nDM\nb\nFernschaltgeräte für eine Übertragungsgeschwindigkeit\nvon\n1. 1          50 biUs oder 300 biUs ................................. .             60,--\n1.2           2400, 4800 oder 9600 biUs ohne Tastenfeld und\nSignalanzeigefeld\n1.2. 1        in Gehäuseausführung ............................... .                80,--\n1.2.2         in Einschubausführung ............................... .               65,--\n2             Anschlußgeräte für eine Übertragungsgeschwindigkeit\nvon\n2.1           50 biUs oder 300 biUs ................................. .             30,--\n2.2           64 kbiUs\n2.2.1         in Gehäuseausführung ................................ .             170,--\n2.2.2         mit Kanalteilung Bin Einschubausführung\n2.2.2.1       je Grundeinrichtung\n2.2.2. 1. 1   für einen oder zwei Direktrufanschlüsse ................ .          600,--\n2.2.2.1.2     für 3 oder 4 Direktrufanschlüsse ....................... .          680,--\n2.2.2.2       je Baugruppe für 4 Kanäle ............................ .              80,--\n2.2.2.3       19-Zol 1-Schrank ...................................... .            100,--\n2.3           1,92 MbiUs .......................................... .             420,--","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                     1515\nMonatliche Grundgebühr\nNr                      Einrichtungen für den Ersatzbetrieb\nDM\nb\n3              Basisbandgeräte für eine Übertragungsgeschwindigkeit\nvon 1200, 2400, 4800 oder 9600 bit/s\n3.1            in Gehäuseausführung\n3. 1.1         in Grundausstattung ................................. .               64,--\n3.1.2          mit Kanalteilung A oder mit Schnittstellenvervielfachung            104,--\n3.1.3          mit Asynchron-Synchron-Li msetzu ng für die ü bertra-\ngungsgeschwi ndigkeit von 1200 bit/s ................... .            78,--\n3.2            in Einschubausführung\n3.2.1          als Baugruppe in Grundausstattung .................... .              50,--\n3.2.2          Baugruppe mit Asynchron-Synchron-Li msetzung ........ .               14,--\n3.2.3          Baugruppe mit Schnittstellenvervielfachung oder Kanal-\nteilung A\n3.2.3.1        für 2 Kanäle ......................................... .              27,--\n3.2.3.2        für 3 Kanäle ......................................... .              36,--\n3.2.3.3        für 4 Kanäle ......................................... .              44,--\n4              Aufnahmerahmen für Basisband- oder Fernschaltgeräte in\nEinschubausführung ................................. .              250,--\n5              Ersatzstromversorgungsei nrichtung in Ei nschubausfüh-\nrung ................................................ .               50,--\"\n24. In§ 39 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „eines der betroffenen Teilnehmer\" durch die Worte „des\nTeilnehmers\" ersetzt.\n25. In§ 43 Abs.3 werden nach dem Wort „Änderung\" die Worte „oder Erneuerung\" eingefügt.\n26. § 45 wird wie folgt geändert:\na)    In Absatz 1 werden nach dem Wort „Direktruf\" die Worte „der Gruppe A\" eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Für die Benutzung privater Leitungen für den Direktruf der Gruppen A oder B werden\nje Leitung Benutzungsgebühren in Höhe der Hälfte der Verbindungsgebühren für entspre-\nchende Direktrufverbindungen(§ 28) erhoben.\"\nc)    Absatz 3 wird gestrichen.\nd)    In Absatz 4 wird Nummer 7 gestrichen.\ne)    Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(S)Weist der Teilnehmer bei Funkverbindungen als private Leitungen für Direktruf (Ab-\nsatz 4) nach, daß die verbundenen Einrichtungen innerhalb eines Ortsnetzbereichs dauernd\nauf denselben nichtbenachbarten Grundstücken betrieben werden, werden anstelle der\nGebühren nach Absatz 4 Gebühren nach Absatz 2 erhoben.\"\nf)    Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Text werden nach dem Wort „Nutzungszeit\" die Worte „von Funkverbin-\ndungen als private Leitungen für Direktruf\" eingefügt.","1516                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nbb) In Nummer 1.6 Spalte c wird die Betragsangabe „0,31\" durch die Betragsangabe „0,3125\"\nersetzt.\ncc) Die Nummern 1.7, 2.7, 3 und 4.7werden gestrichen.\ndd) In den Nummern 2.1 bis 2.3 wird jeweils in der Spalte c die Betragsangabe „0,52\" durch\ndie Betragsangabe „0,525\" ersetzt.\n27. In§ 52 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:\n,,3. Anpassungseinrichtungen.\"\n28. § 54 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Telefone, die nicht in § 92 der Telekommunikationsordnung angeboten werden, können\nals posteigene Telefone betriebsfähig bereitgestellt oder gegen gleiche ausgewechselt werden,\nsoweit sie noch verfügbar sind.\"\n29. § 55 wird wie folgt geändert:\na)    Der bisherige Text wird Absatz 1.\nb)    Im neuen Absatz 1 werden nach Nummer 6.2 folgende Nummern 7 bis 19 angefügt:\n„7          Standardtelefon mit Tastenfeld                           3,--          1,45\n8           Telefon für die Anschaltung von zusätzlichen Tele-\nfonen an einen Telefonanschluß, mit Zusatz zur\nGrundausstattung für weitere Leistungsmerkmale\n8.1         mit Wählscheibe ............................... .       10,--\n8.2         mit Tastenfeld ................................. .      11,50\n9           Doppeltelefon als erstes posteigenes Telefon in ein-\nfachen Endstellen an Standard-Telefonanschlüssen\nzur Anschaltung eines multifunktionalen Telefons\nmit Wählscheibe ............................... .        4,80\n10          Doppeltelefon mit Wählscheibe ................. .       10,30          3,75\n11          Telefon mit Tonrufeinrichtung und Tastenfeld .... .      3, 10         1,30\n12          Telefon mit Kopfhörer und Mikrofon\n12. 1       mit Wählscheibe ............................... .       12,30          5,80\n12.2        mit Tastenfeld ................................. .      15,--          7,05\n13          Telefon Modell Rhön ........................... .       14,90          6,50\n14          Telefon mit eingebautem Gebührenanzeiger\n14.1        mit Wählscheibe ............................... .        5,80          2,80\n14.2        Model 1 751 mit Tastenfeld ....................... .     7,30          3,25\n15          Münztelefon für Orts- und Nahgespräche mit Wähl-\nscheibe oder Tastenfeld ......................... .     36,40\n16         Abfragetelefon Modell 77 für Datenendeinrichtun-\ngen mit Tastenfeld ............................. .       49,60\n17         Telefon Modell Kiel mit Tastenfeld ............... .      6,30          2,60\n18          Telefon Modell Dallas mit Tastenfeld ............. .     7,--          2,90\n19         Telefon Modell 78 für einfache Datenübertragung\nmit Wählscheibe oder Tastenfeld ................ .      10,40          4,90\".","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                          1517\nc)    Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n,,(2) Die monatlichen Grundgebühren für erste posteigene Telefone nach Absatz 1 Nr. 1 bis\n15 sowie 17 bis 19 in einfachen Endstellen an Standard-Telefonanschlüssen werden je ange-\nschalteten Standard-Telefonanschluß um den Betrag von 2,40 DM vermindert (§ 68 Abs. 5 der\nTelekorr,munikationsordnung).\n(3) Für Telefone nach Absatz 1, für die nach § 92 Abs. 2 der Telekommunikationsordnung\nVorausgebühren (§ 141 der Telekommunikationsordnung) bereits bezahlt worden sind, wer-\nden die Vorschriften über die Vorausgebühren bis zum Ablauf des Zeitraumes, für den die\nVorausgebühren- bezahlt worden sind, weiter angewendet. Nach Ablauf des Zeitraumes wer-\nden vom Ersten des folgenden Monats an die monatlichen Gebühren nach Absatz 1 erhoben.\"\n30. Nach§ 57 werden folgende§§ 57 a und 57 b eingefügt:\nII§ 57 a\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für Anpassungseinrichtungen\nin einfachen Endstellen\nAnpassungseinrichtungen, die nicht in § 97 der Telekommunikationsordnung aufgeführt sind,\nwerden nicht mehr neu als teilnehmereigene Einrichtungen betriebsfähig bereitgestellt. Sie wer-\nden jedoch, soweit sie noch verfügbar sind, als posteigene Einrichtungen betriebsfähig bereitge-\nstellt oder gegen gleiche ausgewechselt. Die lnstandhaltungspflicht der Deutschen Bundespost\nfür diese Einrichtungen endet frühestens 10 Jahre nach der erstmaligen betriebsfähigen Bereit-\nstellung.\n§ 57 b\nGebühren für Anpassungseinrichtungen in einfachen Endstellen\n(1) Für Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungs- und Temexdienst\nwerden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen         Teilnehmer-\nMonatliche Grundgebühr       eigen\nNr.                   Anpassungsei nr1chtu ngen\nohne Instand-      Instand-  monatliche\nhaltung          haltung  Grundgebühr\nDM               DM          DM\nb                                                 d          e\nin Gehäuseausführung für serielle Über-\ntragung\n1. 1          Modem D3005 nach CCITT-Empfehlung V.21                 30,--            15,--       15,--\n1.2           Modem D1200S nach CCITT-Empfehlung V.22                80,--            25,--      25,--\n1.3           Modem D 12005 nach CCITT-Empfehl ung V .23\n1.3.1         in Grundausstattung\n1.3.1.1       ohne Hilfskanal .......................... .           30,--            15,--       15,--\n1.3. 1.2      mit Hilfskanal ............................ .          30,--            15,--       15,--\n1.3.2         Zusatz mit automatischem Wahlverfahren\nnach CCITT-Empfehlung V.25 .............. .            15,--             15,--      15,--\n1.4           Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung\nV.26bis\n1.4.1         ohne Hilfskanal .......................... .           90,--            25,--       25,--\n1.4.2         mit Hilfskanal ............................ .         120,--            25,--       25,--","1518                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nPosteigen              Teilnehmer-\nMonatliche Grundgebühr           eigen\nNr.                 Anpassungseinrichtungen\nohne Instand-      Instand-       monatliche\nhaltung         haltung       Grundgebühr\nDM              DM              DM\nb                                                 d               e\n1.5          Modem D48005 nach CCITT-Empfehlung\nV.26bis\n1.5. 1       ohne Hilfskanal .......................... .          215,--           25,--           25,--\n1.5.2        mit Hilfskanal ............................ .         240,--           25,--           25,--\n2            in Einschubausführung für serielle Über-\ntragung\n2.1          Modembaugruppe MDB 1200-02 nach CCITT-\nEmpfehlung V.23 für Gestelleinsatz oder für\nDatenendeinrichtungen .................. .             20,--             5,--            5,--\n2.2          Modembaugruppe MDB 1200512 nach CCITT-\nEmpfehlung V.22 für Gestelleinsatz oder für\nDatenendeinrichtungen .................. .             65,--           20,--           20,--\n3            Gestelleinsatz für die Aufnahme von 10 An-\npassungsei nri chtu ngen MDB 1200-02 in\nEinschubausführung ...................... .            60,--           20,--           20,--\n(2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung post- und teilnehmer-\neigener Anpassungseinrichtungen und zugehörender Zusätze (Absatz 1 Spalten d und e) werden\nauf Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall folgende einmalige Gebühren\nerhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                              D1enstle1stung\nDM\nd                                      b                                                  C\n1        Wegeleistungen ..........................................                         65,--\n2        Entstörungsleistungen, je Einrichtung ......................                     1Ö0,--\n3        Prüf- und Meßarbeiten, je Einrichtung ......................                     100,--\n(3) Die Gebühr für Entstörungsleistungen (Absatz 2 Nr. 2) wird nicht erhoben, wenn die Stö-\nrung nicht beseitigt werden konnte.\n(4) Die Vorschriften über Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit (§§ 216 und 217 der\nTelekommunikationsordnung) bleiben unberührt.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst,\ndie als Ersatzeinrichtungen überlassen worden sind, entsprechend.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                            1519\n(6) Für mobile Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst werden statt der\nGebühren nach Absatz 2 folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                           Mobile Einrichtungen\nDM\nil                                    b                                                C\n1            Posteigene Einrichtung ........................                In Höhe des 1,6fachen der\nmonatlichen Grundgebühren nach\nAbsatz 1 Spalte c und d\n2            Teilnehmereigene Einrichtung .................                 In Höhe des 1,6fachen der\nmonatlichen Grundgebühren nach\nAbsatz 1 Spalte e zuzüglich des\n0,6fachen der monatlichen Grundge-\nbühr nach Absatz 1 Spalte c wie für\neine entsprechende posteigene\nEinrichtung\".\n31. In§ 58 Abs. 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:\n,,5. Anpassungseinrichtungen.\"\n32. § 60 wird wie folgt geändert:\na)    In Absatz 1 wird die Angabe,,§§ 61 bis 114\" durch die Angabe,,§§ 61 bis 114 b\" ersetzt.\nb)    In Absatz 2 werden nach dem Wort „Endeinrichtungen\" ein Komma und die Worte „deren\nMindestüberlassungszeit (§ 353 der Telekommunikationsordnung) abgelaufen ist,\" ei nge-\nfügt.\nc)    Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n,,(3) In Fällen einer Auswechslung von Amts wegen vor Ablauf der Mindestüberlassungs-\nzeit (§ 353 Abs. 9 Satz 3 der Telekommunikationsordnung) werden für die neuen Einrich-\ntungen die monatlichen Grundgebühren der ausgewechselten Einrichtungen bis zum Ablauf\nder Mindestüberlassungszeit weitererhoben, wenn für die Auswechslung gleiche Einrichtun-\ngen nicht zur Verfügung stehen. Nach Ablauf der Mindestüberlassungszeit für die ausge-\nwechselten Einrichtungen werden die monatlichen Grundgebühren für die neuen Einrichtun-\ngen erhoben.\"\n33. In§ 63 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nPosteigen            Teilnehmereigen\nNr.          Einrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art   monatliche      einmalige      monatliche\nGrundgebühr        Gebühr       Grundgebühr\nDM              DM              DM\nd                                 b                              C               d               e\n\"1               Reihenanlagen einfacher Art\nin Ausführung A\n1. 1             Baustufe 1/2\n1. 1. 1          Reihentelefon in Grundausstattung\n1.1.1.1          als Abfragestelle ........................           11,35          551, 10           4 , --","1520                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nPosteigen        Teilnehmereigen\nNr.       Einrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art    monatliche  einmalige      monatliche\nGrundgebühr    Gebühr      Grundgebühr\nDM           DM             DM\n,'I                            b                               C           d               e\n1.1.1.2     als Nebenstelle .........................               8, 15    396,60            2,90\n1.1.2       Zusätze zur Grundausstattung,\nje Reihentelefon\n1.1.2. 1    Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n1.1.2. 1.1  Tastenfeld 11 ...............................           3,70     171,60            1,50\n1.1.2.1.2   Tastenfeld 12 ...........................               5,55     259,60            2,30\n1.1.2.1.3   Tastenfeld 13 ...........................               7,45     346,50            3, 10\n1.1.2.1.4   Tastenfeld M ...........................                2,85     132,--            1, 15\n1.1.2.1.5   Tastenfeld D ...........................                2,35     110,--            0,95\n1.1.2.2     Sperrschloß                                            0,95       42,90            0,40\n1.1.3       Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung\n1. 1.3. 1   Einzelnachtschaltung ....................               2,05      99,70            0,75\n1.1.3.2     automatische Rufweiterschaltung ........                6,35     308,90            2,25\n1.1.3.3     Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon ........................               1,05       51,20           0,40\n1.1.3.4     optische Anrufkennzeichnung,\nje Reihennebenstelle ....................               1,70      82,70            0,60\n1.1.3.5     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/1) ...............            29,40    1 452,--           10,50\n1.1.3.6     weitere Leistungsmerkmale ..............            nach§ 119   nach§ 119      nach§ 119\n1.2         Baustufe 1/5\n1.2.1       Reihentelefon in Grundausstattung\n1.2. 1. 1   als Abfragestelle ........................            13,55      659,--            4,80\n1.2.1.2     als Nebenstelle ..........................            10,25      498,70            3,60\n1.2.2       Zusätze zur Grundausstattung,\nje Reihentelefon\n1.2.2.1     Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n1.2.2. 1. 1 Tastenfeld 11 ...........................              3,70      171,60            1,50\n1.2.2.1.2   Tastenfeld 12 ...........................               5,55     259,60            2,30\n1.2.2.1.3   Tastenfeld 13 ...........................              7,45      346,50            3, 10\n1.2.2. 1.4  Tastenfeld M ...........................               2,85      132,--            1, 15\n1.2.2.1.5   Tastenfeld D ............................              2,35      110,--            0,95\n1.2.2.2     Sperrschloß .............................               0,95      42,90            0,40\n1.2.3       Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung\n1.2.3.1     Einzelnachtschaltung ...... '. .............           2,05       99,70            0,75\n1.2.3.2     automatische Rufweiterschaltung ........               6,35      308,90            2,25\n1.2.3.3     Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon ........................               1,05       51,20           0,40\n1.2.3.4     optische Anrufkennzeichnung,\nje Reihennebenstelle ....................               1,70      82,70            0,60\n1.2.3.5     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/1) ...............            29,40    1 452,--           10,50","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                        1521\nPosteigen\nNr       Einrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art  monatliche      einmalige    monatliche\nGrundgebühr       Gebühr     Grundgebühr\nDM             DM           DM\nb                                            d\n1.2.3.6     weitere Leistungsmerkmale .............. · nach§ 119            nach§ 119    nach§ 119\n2           Reihenanlagen einfacher Art\nin Ausführung B\n2.1         Baustufe 1/2\n2. 1. 1     Reihentelefon in Grundausstattung\n2. 1. 1. 1  als Abfragestelle ....................... .          17,--         858,20         5,40\n2.1.1.2     als Nebenstelle ......................... .           9,60         484,90         3,20\n2.1.2       Zusätze zur Grundausstattung,\nje Reihentelefon\n2.1.2.1     Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n2.1.2.1.1   Tastenfeld 11 ........................... .           3,70         171,60         1,50\n2. 1.2. 1.2 Tastenfeld 12 ........................... .           5,55         259,60         2,30\n2.1.2.1.3   Tastenfeld 13 ........................... .           7,45         346,50         3, 10\n2.1.2.1.4   Tastenfeld M .......................... .             2,85         132,--         1, 15\n2.1.2.1.5   Tastenfeld D ........................... .            2,35         110,--         0,95\n2. 1.2.2    Sperrschloß ............................ .            0,95          42, 90        0,40\n2.1.3       Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung\n2.1.3.1     Einzelnachtschaltung ................... .            2,05          99,70         0,75\n2. t .3.2   automatische Rufweiterschaltung ....... .             6,35         308,90         2,25\n2.1.3.3     Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon ....................... .            1,05          51,20         0,40\n2.1.3.4     optische Anrufkennzeichnung,\nje Reihennebenstelle ................... .            1,70          82,70         0,60\n2. f.3.5    Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon\n2.1.3.5.1 mit eingebautem Mikrofon ............. .               32,05       1 559,80        11,35\n2.1.3.5.2 mit Beistellmikrofon .................... .            34,45       1 676,40        12,20\n2.1.3.6     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/1) .............. .          29,40       1 452,--        10,50\n2.1.3.7     weitere Leistungsmerkmale ............. .         nach§ 119       nach § 119   nach§ 119\n2.2         Baustufe 1/5\n2.2.1       Reihentelefon in Grundausstattung\n2.2.1.1     als Abfragestelle ....................... .          20,05       1 011,40         6,60\n2.2.1.2     als Nebenstelle ......................... .          10,70         540,30         3,50\n2.2.2       Zusätze zur Grundausstattung,\nje Reihentelefon\n2.2.2.1     Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n2.2.2. 1.1  Tastenfeld 11 ...................... _..... .         3,70         171,60          1,50\n2.2.2. 1.2  Tastenfeld 12 ........................... .           5,55         259,60         2,30\n2.2.2. 1.3  Tastenfeld 13 ........................... .           7,45         346,50         3,10\n2.2.2.1.4   Tastenfeld M .......................... .             2,85         132,--          1, 15\n2.2.2.1.5   Tastenfeld D ........................... .            2,35         110,--         0,95\n2.2.2.2     Sperrschloß ............................ .            0,95          42,90         0,40","1522                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nPosteigen          Teilnehmereigen\nNr.         Einrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art    monatliche     einmalige      monatliche\nGrundgebühr      Gebühr       Grundgebühr\nDM            DM              DM\n;i                               b                                (             d               E'\n2.2.3        Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung\n2.2.3.1      Einzelnachtschaltung ....................               2,05         99,70            0,75\n2.2.3.2      automatische Rufweiterschaltung ........                6,35        308,90            2,25\n2.2.3.3      Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon ........................               1,05         51,20            0,40\n2.2.3.4      optische Anrufkennzeichnung,\nje Reihennebenstelle ....................               1,70         82,70            0,60\n2.2.3.5      Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon\n2.2.3.5.1 mit eingebautem Mikrofon ..............                   32,05      1 559,80           11,35\n2.2.3.5.2 mit Beistellmikrofon ..................... _              34,45      1 676,40           12,20\n2.2.3.6      Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschl usses (Ausführung 1/1) ...............            29,40      1 452,--           10,50\n2.2.3.7      weitere Leistungsmerkmale ..............            nach§ 119      nach§ 119 nach§ 119\".\n34. § 66 wird wie folgt geändert:\na)   Die Nummern 1.2 bis 1.5 werden wie folgt gefaßt:\n\"1.2           Baustufe 2/5\n1.2.1          Reihentelefon in Grundausstattung\n1.2.1.1        als Abfragestelle ...................... .           20,80      1 013,--            7,35\n1.2.1.2        als Nebenstelle ....................... .             15,95       778,60            5,65\n1.2.2          Zusätze zur Grundausstattung,\nje Reihentelefon\n1.2.2.1        Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n1.2.2.1.1      Tastenfeld 11 ......................... .               3,70      171,60            1,50\n1.2.2.1.2      Tastenfeld 12 ......................... .               5,55      259,60            2,30\n1.2.2. 1.3     Tastenfeld 13 ......................... .               7,45      346,50            3, 10\n1.2.2.1.4      Tastenfeld M ......................... .                2,85      132,--            1, 15\n1.2.2.1.5      Tastenfeld D .......................... .               2,35      110,--            0,95\n1.2.2.2        Sperrschloß .......................... .                0,95       42,90            0,40\n1.2.3          Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung\n1.2.3.1        Einzelnachtschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse ....... .              2,05       99,70            0,75\n1.2.3.2        automatische Rufweiterschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse ....... .              6,35      308,90            2,25\n1.2.3.3        Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon, je Anschalteorgan für\nAnschlüsse ........................... .                1,05       51,20            0,40\n1.2.3.4        optische Anrufkennzeichnung\n1.2.3.4.1       für die Reihenabfragestelle ............ .             5, 10     248,50            1,80\n1.2.3.4.2       für jede Reihennebenstelle,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse ....... .              1,70       82,70            0,60","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                  1523\n1.2.3.5      Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/1) ..............         29,40    1 452,--     10,50\n1.2.3.6      Einrichtung zum Anschalten von Fest-\nanschl üssen (Ausführung 2/2)\n1.2.3.6.1    in Grundausstattung ...................           53,25    2 596,--     18,80_\n1.2.3.6.2    Erweiterungen zur Grundausstattung\n1.2.3.6.2.1  Sammelnachtschaltung, je Anschalteor-\ngan für Anschlüsse .....................            1,70      81, 10     0,60\n1.2.3.6.2.2  automatische Rufweiterschaltung, je An-\nschalteorgan für Anschlüsse .............            1,70      81, 10     0,60\n1.2.3.6.2.3 automatischer Zugang .................               1,30      63,60      0,50\n1.2.3.6.2.4  Umlegen von Verbindungen ............               2,85     138,--      1,--\n1.2.3.7     weitere Leistungsmerkmale .............        nach§ 119   nach§ 119  nach§ 119\n1.3         Baustufe 2/10\n1.3. 1       Reihentelefon in Grundausstattung\n1.3. 1. 1   als Abfragestelle .......................          25,95    1 266, 10     9,20\n1.3.1.2     als Nebenstelle ........................           18,50      899,--      6,50\n1.3.2       Zusätze zur Grundausstattung,\nje Reihentelefon\n1.3.2.1     Tastenfeld (statt Wählschei be)\n1.3.2.1.1   Tastenfeld 11 ..........................             3,70     171,60      1,50\n1.3.2.1.2   Tastenfeld 12 ..........................             5,55     259,60      2,30\n1.3.2.1.3   Tastenfeld 13 ..........................             7,45     346,50      3, 10\n1.3.2.1.4   Tastenfeld M ..........................              2,85     132,--      1, 15\n1.3.2.1.5   Tastenfeld D ...........................             2,35     110,--      0,95\n1.3.2.2     Sperrschloß ...........................              0,95      42,90      0,40\n1.3.3       Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung\n1.3.3.1     Einzelnachtschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse ........            2,05      99,70      0,75\n1.3.3.2     automatische Rufweiterschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse ........            6,35     308,90      2,25\n1.3.3.3     Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon, je Anschalteorgan für\nAnschlüsse ............................              1,05      51,20      0,40\n1.3.3.4     optische Anrufkennzeichnung\n1.3.3.4. 1  für die Reihenabfragestelle .............            5, 10    248,50      1,80\n1.3.3.4.2   für jede Reihennebenstelle,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse ........            1,70      82,70      0,60\n1.3.3.5     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/1) ..............          29,40    1 452,--     10,50\n1.3.3.6     Einrichtung zum Anschalten von Festan-\nschlüssen (Ausführung 2/2)\n1.3.3.6.1   in Grundausstattung ...................            53,25    2 596,--     18,80\n1.3.3.6.2   Erweiterungen zur Grundausstattung\n1.3.3.6.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteor-\ngan für Anschlüsse .....................             1,70      81, 10     0,60\n1.3.3.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-\nschalteorgan für Anschlüsse .............            1,70      81, 10     0,60\n1.3.3.6.2.3 automatischer Zugang .................               1,30      63,60      0,50\n1.3.3.6.2.4 Umlegen von Verbindungen ............                2,85     138,--      1,--\n1.3.3.7     weitere Leistungsmerkmale .............        nach§ 119   nach§ 119  nach§ 119","1524                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil      1\n1.4          Baustufe 3/10\n1.4.1        Reihentelefon in Grundausstattung\n1.4. 1.1     als Abfragestelle ...................... .              33,20   1 619,20      11,75\n1.4.1.2      als Nebenstelle .....................·.. .              21,85   1 064,20       7,70\n1.4.2        Zusätze zur Grundausstattung,\nje Reihentelefon\n1.4.2. 1     Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n1.4.2.1.1    Tastenfeld 11 ......................... .                 3,70    171,60       1,50\n1.4.2. 1.2   Tastenfeld 12 ......................... .                 5,55    259,60       2,30\n1.4.2. 1.3   Tastenfeld 13 ......................... .                 7,45    346,50       3, 10\n1.4.2. 1.4   Tastenfeld M ......................... .                  2,85    132,--       1, 15\n1.4.2.1.5    Tastenfeld D .......................... .                 2,35    110,--       0,95\n1.4.2.2      Sperrschloß .......................... .                  0,95     42, 90      0,40\n1.4.3        Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung\n1.4.3.1      Einzelnachtschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse ....... .                2,05     99,70       0,75\n1.4.3.2      automatische Rufweiterschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse ....... .                6,35    308,90       2,25\n1.4.3.3      Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon, je Anschalteorgan für\nAnschlüsse ........................... .                  1,05     51,20       0,40\n1.4.3.4      optische Anrufkennzeichnung,\nfür jede Reihennebenstelle, je Anschalte-\norgan für Anschlüsse .................. .                 1,70     82,70       0,60\n1.4.3.5      Einrichtung zum Anschalten eines Fest-\nanschlusses (Ausführung 1/1) ........ ·... .            29,40   1 452,--      10,50\n1.4.3.6      Einrichtung zum Anschalten von Fest-\nanschlüssen (Ausführung 2/2)\n1.4.3.6.1    in Grundausstattung .................. .                53,25   2 596,--      18,80\n1.4.3.6.2    Erweiterungen zur Grundausstattung\n1.4.3.6.2. 1 Sammelnachtschaltung, je Anschalte-\norgan für Anschlüsse .................. .                 1,70     81, 10      0,60\n1.4.3.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-\nschalteorgan für Anschlüsse ............ .                1,70     81, 10      0,60\n1.4.3.6.2.3 automatischer Zugang ................ .                    1,30     63,60       0,50\n1.4.3.6.2.4 Umlegen von Verbindungen ........... .                     2,85    138,--       1,--\n1.4.3.7      weitere Leistungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . nach § 119 nach § 119 nach § 119\n1.5          Baustufe 4/10\n1. 5. 1      Reihentelefon in Grundausstattung\n1.5.1.1      als Abfragestelle ...................... .             41,80    2 037,20      14,80\n1.5.1.2      als Nebenstelle ....................... .               26, 15  1 276,--       9,25\n1.5.2        Zusätze zur Grundausstattung,\nje Reihentelefon\n1.5.2.1      Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n1.5.2.1.1    Tastenfeld 11 ......................... .                 3,70    171,60       1,50\n1.5.2.1.2    Tastenfeld 12 ......................... .                 5,55    259,60       2,30\n1.5.2.1.3    Tastenfeld 13 ......................... .                 7,45    346,50       3, 10\n1.5.2.1.4    Tastenfeld M ......................... .                  2,85    132,--       1, 15\n1. 5.2.1.5   Tastenfeld D .......................... .                 2,35    110,--       0,95\n1.5.2.2      Sperrschloß .......................... .                  0,95     42, 90      0,40","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                    1525\n1.5.3        Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung\n1.5.3.1     Einzelnachtschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse ........           2,05        99,70      0,75\n1.5.3.2     automatische Rufweiterschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse ........           6,35       308,90      2,25\n1.5.3.3     Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon, je Anschalteorgan für\nAnschlüsse ............................             1,05        51,20      0,40\n1.5.3.4     optische Anrufkennzeichnung,\nfür jede Reihennebenstelle, je Anschalte-\norgan für Anschlüsse ...................            1,70        82,70      0,60\n1.5.3.5     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschl usses (Ausführung 1/1) ..............         29,40     1 452,--     10,50\n1.5.3.6     Einrichtung zum Anschalten von Festan-\nschl üssen (Ausführung 2/2)\n1.5.3.6.1   in Grundausstattung ...................            53,25     2 596,--     18,80\n1.5.3.6.2   Erweiterungen zur Grundausstattung\n1.5.3.6.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteor-\ngan für Anschlüsse .....................            1,70        81, 10     0,60\n1.5.3.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-\nschalteorgan für Anschlüsse .............           1,70        81, 10     0,60\n1.5.3.6.2.3 automatischer Zugang .................              1,30        63,60      0,50\n1.5.3.6.2.4 Umlegen von Verbindungen ............               2,85       138,--      1,--\n1.5.3. 7    weitere Leistungsmerkmale .............       nach§ 119     nach§ 119  nach§119\".\n\\\nb)  Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2          Reihenanlagen mit Linientasten\nin Ausführung B\n2.1         Baustufe 2/5\n2.1.1       Reihentelefon in Grundausstattung\n2. 1.1.1    als Abfragestelle .......................          29,40     1 481,70      9,70\n2.1.1.2     als Nebenstelle ........................           16,30       817,40      5,35\n2.1.2       Zusätze zur Grundausstattung,\nje Reihentelefon\n2.1.2.1     Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n2.1.2.1.1   Tastenfeld 11 ..........................            3,70       171,60      1,50\n2. 1.2. 1.2 Tastenfeld 12 ...........................           5,55       259,60      2,30\n2.1.2. L3   Tastenfeld 13 ..........................            7,45       346,50      3, 10\n2.1.2.1.4   Tastenfeld M ..........................             2,85       132,--      1, 15\n2.1.2.1.5   Tastenfeld D ...........................            2,35       110,--      0,95\n2.1.2.2     Sperrschloß ....................... ·,· ..          0,95        42,90      0,40\n2.1.3       Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung\n2.1.3.1     Einzelnachtschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse ........           2,05        99,70      0,75\n2.1.3.2     automatische Rufweiterschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse ........           6,35       308',90     2,25\n2.1.3.3     Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon, je Anschalteorgan für\nAnschlüsse ............................             1,05        51,20      0,40","1526                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2.1.3.4      optische Anrufkennzeichnung,\n2. 1.3.4. 1  für die Reihenabfragestelle .............              5, 10    248,50      1,80\n2.1.3.4.2    für jede Reihennebenstelle, je Anschalte-\norgan für Anschlüsse ...................               1,70      82,70      0,60\n2.1.3.5       Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon\n2. 1.3.5. 1  mit eingebautem Mikrofon .............               32,05    1 559,80     11,35\n2.1.3.5.2    mit Beistellmikrofon ...................             34,45    1 676,40     12,20\n2.1.3.6       Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschl usses (Ausführung 1/1) ..............           29,40    1 452,--     10,50\n2.1.3.7      Einrichtung zum Anschalten von Festan-\nschlüssen (Ausführung 2/2)\n2.1.3.7.1    in Grundausstattung ...................              53,25    2 596,--     18,80\n2. 1.3.7.2   Erweiterungen zur Grundausstattung\n2.1.3.7.2.1  Sammelnachtschaltung, je Anschalteor-\ngan für Anschlüsse .....................               1,70      81, 10     0,60\n2. 1.3.7.2.2 automatische Ruf*eiterschaltung, je An-\nschalteorgan für Anschl Qsse .............             1,70      81, 10     0,60\n2.1.3.7.2.3  automatischer Zugang .................                 1,30      63,60      0,50\n2. 1.3.7.2.4 Umlegen von Verbindungen ............                  2,85     138,--      1I --\n2.1.3.8      weitere Leistungsmerkmale .............         nach§ 119    nach§ 119  nach§ 119\n2.2          Baustufe 2/10\n2.2.1 -      Reihentelefon in Grundausstattung\n2.2.1.1      als Abfragestelle .......................            34, 15   1719,30      11,25\n2.2.1.2      als Nebenstelle ........................              18,70     942,--      6,20\n2.2.2        Zusätze zur Grundausstattung,\nje Reihentelefon\n2.2.2.1      Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n2.2.2. 1.1   Tastenfeld 11 ...........................              3,70     171,60      1,50\n2.2.2.1.2    Tastenfeld 12 ...........................              5,55     259,60      2;30\n2.2.2.1.3    Tastenfeld 13 ...........................              7,45     346,50      3, 10\n2.2.2.1.4    Tastenfeld M ...........................               2,85     132,--      1, 15\n2.2.2.1.5    Tastenfeld D ...........................               2,35     110,--      0,95\n2.2.2.2      Sperrschloß ............................               0,95      42,90      0,40\n2.2.3        Leistungsmerkmale der Ergänzu ngsa us-\nstattung\n2.2.3.1      Einzelnachtschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse ........              2,05      99,70      0,75\n2.2.3.2      automatische Rufweiterschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse ........              6,35     308,90      2,25\n2.2.3.3      Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon, je Anschalteorgan für\nAnschlüsse .............................               1,05      51,20      0,40\n2.2.3.4      optische Anrufkennzeichnung,\n2.2.3.4.1    für die Reihenabfragestelle ..............             5,10     248,50      1,80\n2.2.3.4.2    für jede Reihennebenstelle, je Anschalte-\norgan für Anschlüsse ....................              1,70      82,70      0,60\n2.2.3.5      Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon\n2.2.3.5. 1   mit eingebautem Mikrofon ..............              32,05    1 559,80     11,35\n2.2.3.5.2    mit Beistellmikrofon ....................            34,45    1 676,40     12,20\n2.2.3.6      Ei nri chtu ng zum Anschalten eines Fest-\nanschl usses (Ausführung 1/1) ............           29,40    1 452,--     10,50","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                  1527\n2.2.3.7        Einrichtung zum Anschalten von Festan-\nschl üssen (Ausführung 2/2)\n2.2.3. 7.1     in Grundausstattung ....................            53,25   2 596,--      18,80\n2.2.3.7.2      Erweiterungen zur Grundausstattung\n2.2.3. 7.2. 1  Sammelnachtschaltung, je Anschalteor-\ngan für Anschlüsse ......................            1,70      81, i 0     0,60\n2.2.3.7.2.2    automatische Rufweiterschaltung, je An-\nschalteorgan für Anschlüsse .............             1,70      81, 10      0,60\n2.2.3.7.2.3    automatischer Zugang ...... ·............            1,30      63,60       0,50\n2.2.3.7.2.4    Umlegen von Verbindungen .............               2,85.    138,--       1,--\n2.2.3.8       weitere Leistungsmerkmale .............         nach§ 119   nach§ 119   nach§ 119\n2.3           Baustufe 3/10\n2.3.1         Reihentelefon in Grundausstattung\n2.3. 1. 1     als Abfragestelle .......................           38,95    1 960,20      12,80\n2.3.1.2       als Nebenstelle .........................           22,60    1 136,30       7,45\n2.3.2         Zusätze zur Grundausstattung,\nje Reihentelefon\n2.3.2.1       Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n2.3.2. 1. 1   Tastenfeld 11 ...........................             3,70     171,60       1,50\n2.3.2. 1.2    Tastenfeld 12 ...........................             5,55     259,60       2,30\n2.3.2.1.3     Tastenfeld 13 ...........................             7,45     346,50       3, 10\n2.3.2.1.4     Tastenfeld M ...........................              2,85     132,--       1, 15\n2.3.2. 1.5    Tastenfeld D ...........................              2,35     110,--       0,95\n2.3.2.2       Sperrschloß ............................              0,95      42,90       0,40\n2.3.3         Leistungsmerkmale der Ergänzu ngsa us-\nstattung\n2.3.3.1       Einzelnachtschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse ........             2,05      99,70       0,75\n2.3.3.2       automatische Rufweiterschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse ........             6,35     308,90       2,25\n2.3.3.3       Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon, je Anschalteorgan für\nAnschlüsse .............................              1,05      51,20       0,40\n2.3.3.4       optische Anrufkennzeichnung,\nfür jede Reihennebenstelle, je Anschalte-\norgan für Anschlüsse ....................             1,70      82,70       0,60\n2.3.3.5       Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon\n2.3.3.5.1     mit eingebautem Mikrofon .........._....            32,05    1 559,80      11,35\n2.3.3.5.2     mit Beistellmikrofon ....................           34,45    1 676,40      12,20\n2.3.3.6       Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschl usses (Ausführung 1/1) ...............          29,40   1 452,--      10,50\n2.3.3.7       Einrichtung zum Anschalten von Festan-\nschlüssen (Ausführung 2/2)\n2.3.3.7.1     in Grundausstattung ....................             53,25   2 596,--      18,80\n2.3.3.7.2     Erweiterungen zur Grundausstattung\n2.3.3.7.2. 1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteor-\ngan für Anschlüsse ......................             1,70      81, 10      0,60","1528                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2.3.3.7.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-\nschalteorgan für Anschlüsse ............ .           1,70     81, 10      0,60\n2.3.3.7.2.3 automatischer Zugang ................. .              1,30     63,60       0,50\n2.3.3.7.2.4 Umlegen von Verbindungen ............ .               2,85    138,--       1,--\n2.3.3.8     weitere Leistungsmerkmale ............ .       nach§ 119   nach § 119 nach § 119\n2.4          Baustufe 4/10\n2.4.1        Reihentelefon in Grundausstattung\n2.4. 1. 1   als Abfragestelle ...................... .          44,30   2 241,80      14,70\n2.4.1.2     als Nebenstelle ........................ .          27,80   1 402,50       9,20\n2.4.2       Zusätze zur Grundausstattung,\nje Reihentelefon\n2.4.2.1     Tas~feld (statt Wählsch~ibe)\n2.4.2.1. 1  Tastenfeld 11 .......................... .            3,70    171,60       1,50\n2.4.2.1.2   Tastenfeld 12 .......................... .            5,55    259,60       2,30\n2.4.2. 1.3  Tastenfeld 13 .......................... .            7,45    346,50       3, 10\n2.4.2.1.4   Tastenfeld M .......................... .             2,85    132,--       1, 15\n2.4.2. 1.5  Tastenfeld D .......................... .             2,35    110,--       0,95\n2.4.2.2     Sperrschloß ........................... .             0,95     42,90       0,40\n2.4.3       Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung\n2.4.3.1     Einzelnachtschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse ....... .            2,05     99,70       0,75\n2.4.3.2     automatische Rufweiterschaltung,\nje Anschalteorgan für Anschlüsse ....... .            6,35    308,90       2,25\n2.4.3.3     Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,\nje Reihentelefon, je Anschalteorgan für\nAnschlüsse ............................ .             1,05     51,20       0,40\n2.4.3.4     optische Anrufkennzeichnung,\nfür jede Reihennebenstelle, je Anschalte-\norgan für Anschlüsse ................... .            1,70     82,70       0,60\n2.4.3.5     Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon\n2.4.3.5.1   mit eingebautem Mikrofon ............. .            32,05   1 559,80      11,35\n2.4.3.5.2   mit Beistellmikrofon ................... .          34,45   1 676,40      12,20\n2.4.3.6     Einrichtung zum Anschalten eines Festan-\nschlusses (Ausführung 1/1) .............. .         29,40   1 452,--      10,50\n2.4.3.7     Einrichtung zum Anschalten von Festan-\nschlüssen (Ausführung 2/2)\n2.4.3.7.1   in Grundausstattung ................... .           53,25   2 596,--      18,80\n2.4.3.7.2   Erweiterungen zur Grundausstattung\n2.4.3.7.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteor-\ngan für Anschlüsse ..................... .            1,70     81, 10      0,60\n2.4.3.7.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-\nschalteorgan für Anschlüsse ............ .            1,70     81, 10      0,60\n2.4.3.7.2.3 automatischer Zugang ................. .              1,30     63,60       0,50\n2.4.3.7.2.4 Umlegen von Verbindungen ............ .               2,85    138,--       1,--\n2.4.3.8     weitere Leistungsmerkmale ............ .       nach § 119  nach § 119 nach § 119\".","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                         1529\n35. § 69 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 69\nGebühren für Einrichtungen von kleinen Vorzimmeranlagen\n(1) Für Einrichtungen von post- und teilnehmereigenen kleinen Vorzimmeranlagen werden\nfolgende Gebühren erhoben:\nPosteigen         Teilnehmereigen\nNr.       Einrichtungen von kleinen Vorzimmeranlagen    monatliche     einmalige     monatliche\nGrundgebühr      Gebühr      Grundgebühr\nDM            DM             DM\ncl                             b                              ('           d               e\n1          Anlage einschließlich einem Sekretärtele-\nfon in Grundausstattung und einem Chef-\ntelefon in Grundausstattung .............           43,80       2 135,--          15,55\n2          Zusätze zur Grundausstattung der Vorzim-\nmertelefone\n2.1        Tastenfeld (statt Wählscheibe)\n2. 1.1     Tastenfeld 11 ............................            3,70        171,60           1,50\n2.1.2      Tastenfeld 12 ............................            5,55        259,60           2,30\n2.1.3      Tastenfeld M 1 ..........................             2,85        132,--           1, 15\n2.1.4      Tastenfeld M2 ..........................              6,25        290,40           2,55\n2.1.5      Tastenfeld D ............................             2,35        110,--           0,95\n2.2        Sperrschloß .............................             0,95         42,90           0,35\n3          Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung\n3.1        optische Anrufkennzeichnung\n3.1. 1     für ein Anschalteorgan ..................             9,05        438,70           3,20\n3.1.2      für beide Anschalteorgane ...............            16,05        783,80           5,65\n3.2        automatische Rufweiterschaltung\n3.2.1      für ein Anschalteorgan ..................             9,05        438,70           3,20\n3.2.2      für beide Anschalteorgane ...............            16,05        783,80           5,65\n3.3        Z~weisen von Verbindungen\n3.3.1      für ein Anschalteorgan ..................             3,20        154,40            1, 15\n3.3.2      für beide Anschalteorgane ...............             6, 10       296,50           2, 15\n3.4        Zusatztasten für besondere Zwecke,\nje Taste ................................             0,95         46,20           0,30\n3.5        Freisprechei nri chtu ng, je Vorzi m mertele-\nfon ....................................             24,05      1 169,--           8,50\n3.6        Chef-Zweittelefon ......................          nach§ 119      nach§ 119      nach§ 119\n3.7        weitere Leistungsmerkmale ..............          nach§ 119      nach§ 119      nach§ 119\n(2) Werden die Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung optische Anrufkennzeichnung\n(Absatz 1 Nr. 3.1) und automatische Rufweiterschaltung (Absatz 1 Nr. 3.2) nebeneinander über-\nlassen, wird die Gebühr nur für eines dieser Leistungsmerkmale erhoben.\"\n36. In § 70 Abs. 1 Nr.1 wird der Klammervermerk ,,(§ 68)\" durch den Klammervermerk ,,(§ 67)\"\nersetzt.","1530                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n37. In§ 78 Abs. 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:\na)     In den Nummern 1 bis 3 wird in Spalte b jeweils das Wort „ohne\" durch das Wort „mit\" er-\nsetzt.\nb)     In Nummer 2 Spalte c wird die Betragsangabe „27,70\" durch die Betragsangabe „23,70\" und\nin Nummer 3 Spalte c die Betragsangabe „23,80\" durch die Betragsangabe „32,80\" ersetzt.\n38. In § 81 Abs. 1 werden bei Nummer 3.1 in der Spalte c die Betragsangabe „ 142,50\" durch die\nBetragsangabe „399,40\" und in der Spalte d die Betragsangabe „50,40\" durch die Betragsangabe\n,, 141,20\" ersetzt.\n39. § 83 wird wie folgt geändert:\na)    Der bisherige Text wird Absatz 1.\nb)    Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) Auf Antrag des Teilnehmers wird die Mindestüberlassungszeit von 10 Jahren nach\n§ 353 Abs. 1 Nr. 1.1.1 der Telekomml:Jnikationsordnung auf 1 Jahr verkürzt, wenn bei der erst-\nmaligen betriebsfähigen Bereitstellung eine einmalige Gebühr von 390,-- DM bezahlt wird.\"\n40. In§ 87 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nPosteigen        Teilnehmereigen\nNr.              E1nr1chtungen von kleinen Wählanlagen         monatliche  einmalige      monatliche\nGrundgebühr     Gebühr      Grundgebühr\nDM          DM              DM\n0                                  b                               C           d               e\n\"1              Baustufe 1/2\n1.1            Vermittlungseinrichtung ohne Abfrage-\nstelle ...................................              45,40    2 219,50           15,90\n1.2            Leistungsmerkmale der Ergänzu ngsaus-\nstattung ................................           nach§ 119   nach§ 119      nach§ 119\n2               Baustufe 1/3\n2.1             Vermittlungseinrichtung ohne Abfrage-\nstelle ...................................              68, 15   3 330,50           24,--\n2.2             Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung ................................           nach§ 119   nach§ 119      nach§ 119\n3               Baustufe 1/5\n3.1             Vermittlungseinrichtung ohne Abfrage-\nstelle ...................................              79, 10   3 861,80           27,75\n3.2             Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung ................ : ...............         nach§ 119   nach§ 119       nach§ 119\n4               Baustufe 1/9/1\n4.1             Vermittlungseinrichtung ohne Abfrage-\nstelle ...................................              94,50        --             33,25\n4.2             Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung ................................           nach§ 119   nach§ 119       nach§ 119","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                          1531\nPosteigen           Teilnehmereigen\nNr.            Einrichtungen von kleinen Wählanlagen       monatliche      einmalige      monatliche\nGrundgebühr       Gebühr      Grundgebühr\nDM             DM             DM\nd                                b                             C              d               \"\n5            Baustufe 1/9/2\n5.1          Vermittlungseinrichtung ohne Abfrage-\nstelle ...................................           128,--       6 249,90           45, 10\n5.2           Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung ................................         nach§ 119      nach§ 119     nach § 119\".\n41. § 90 wird wie folgt geändert:\na)   In Nummer 1.1.1 werden in Spalte c die Betragsangabe „197,70\" durch die Betragsangabe\n,,207,60\" und in Spalte e die Betragsangabe „69,90\" durch die Betragsangabe „ 73,40\" ersetzt.\nb)    Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2          Mittlere Wählanlagen in Ausführung 2\n2.1          Baustufe 11 A\n2.1.1        Vermittlungseinrichtung einschließlich\nAbfragestelle ........................         285,90                           91,20\n2.1.2       Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung .............................        nach§ 119      nach§ 119       nach§ 119\n2.2         Baustufe 11 B/C\n2.2.1       Vermittlungseinrichtung im Mindest-\nausbau einschließlich Abfragestelle ....       336,80                         107,30\n2.2.2       weitere Ausbaustufen\n2.2.2.1     je weiteres Anschalteorgan für An-\nschlüsse .............................           43,70        2 245,--          13,45\n2.2.2.2     je 10 weitere Anschalteorgane für Ne-\nbenstellen ...........................           18, 15         930,90           5,80\n2.2.2.3     ein weiterer Innenverbindungssatz ....           20,50        1 052,--           6,50\n2.2.3       Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung .............................        nach§ 119      nach§ 119       nach§ 119\n2.3         Baustufe 11 D\n2.3.1       Vermittlungseinrichtung im Mindest-\nausbau einschließlich Abfragestelle ....       451,60                         143,90\n2.3.2       weitere Ausbaustufen\n2.3.2.1     je weiteres Anschalteorgan für An-\nschl üsse ........................... : .        43,70        2 245,--          13,45\n2.3.2.2     ein weiterer lnnenverbi ndungssatz ....          20,50        1 052,--           6,50\n2.3.3       Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung .............................        nach§ 119      nach§ 119       nach§ 119\n2.4         Baustufe 11 E\n2.4.1       mit Impulswahlverfahren\n2.4.1.1     Vermittlungseinrkhtung im Mi ndest-\nausbau einschließlich Abfragestelle ....        648,40                        206,70\n2.4.1.2     weitere Ausbaustufen\n2.4.1.2. 1 je weiteres Anschalteorgan für An-\nschlüsse .............................           43,70        2 245,--          13,45","1532                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2.4.1.2.2   je 10 weitere Anschalteorgane für Ne-\nbenstellen ___ ....................... .                              18, 15       930,90     5,80\n2.4.1.2.3   ein weiterer Innenverbindungssatz ... .                               20,50      1 052,--     6,50\n2.4. 1 .3   Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   nach § 119  nach§ 119  nach § 119\n2.4.2       mit Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-\nVerfahren\n2.4.2.1     Vermittlungseinrichtung einschl ießl i eh\nAbfragestelle ....................... .                               853:50                 272,--\n2.4.2.2    weitere Ausbaustufen\n2.4.2.2.1  je weiteres Anschalteorgan für An-\nschlüsse ............................ .                                53,40      2 739,--    17,--\n2.4.2.2.2  je 10 weitere Anschalteorgane für Ne-\nbenstellen .......................... .                                23, 10     1 197,--     7,35\n2.4.2.2.3  ein weiterer Innenverbindungssatz ... .                                22,35      1 150,--     7, 15\n2.4.2.3    Leistungsmerkmal€ der Ergänzungsaus-\nstattung ...............·. . . . . . . . . . . . . .                  nach § 119  nach§ 119  nach § 119\n2.5        Baustufe 11 F\n2.5.1      mit Impulswahlverfahren\n2.5.1.1    Vermittlungseinrichtung im Mindest-\nausbau einschließlich Abfragestelle ....                              718,20                 228,80\n2.5. 1·.2  weitere Ausbaustufen\n2.5.1.2.1  je weiteres Anschalteorgan für An-\nschlüsse ........................... : .                               43,70      2 245,--    13,45\n2.5.1.2.2  je 10 weitere Anschalteorgane für Ne-\nbenstellen .......................... .                                18, 15       930,90     5,80\n2.5.1.2.3  ein weiterer Innenverbindungssatz ....                                 20,50      1 052,--     6,50\n2.5. 1.3   Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung ............................ .                              nach§ 119    nach§ 119 nach§ 119\n2.5.2      mit Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-\nVerfahren\n2.5.2.1    Vermittlungseinrichtung einschließlich\nAbfragestelle ....................... .                               934,--                 297,60\n2.5.2.2    weitere Ausbaustufen\n2.5.2.2. 1 je weiteres Anschalteorgan für An-\nschlüsse ............................ .                                53,40 -    2 739,--    17,--\n2.5.2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Ne-\nbenstel Ien .......................... .                               23, 10     1 197,--     7,35\n2.5.2.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ... .                                 22,35      1 150,--     7, 15\n2.5.2.3    Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  nach § 119   nach § 119 nach § 119\n2.6        Baustufe 11 G\n2.6.1      mit Impulswahlverfahren\n2.6.1.1    Vermittlungseinrichtung im Mindest-\nausbauei nschl ießl ich Abfragestelle ....                          1 230,--                 391,80\n2.6. 1.2   weitere Ausbaustufen\n2.6.1.2.1  je weiteres Anschalteorgan für An-\nschlüsse ............................ .                                43,70      2 245,--    13,45\n2.6.1.2.2  je 10 weitere Anschalteorgane für Ne-\nbenstellen .......................... .                                18, 15       930,90     5,80\n2.6.1.2.3  ein weiterer Innenverbindungssatz ... .                                20,50      1 052,--     6,50","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                                        1533\n2.6.1.3     Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 119 nach § 119  nach§ 119\n2.6.2       mit Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-\nVerfahren\n2.6.2.1     Vermittlungseinrichtung einschl i eßl i eh\nAbfragestelle ....................... .                             1 589,--                506,30\n2.6.2.2    weitere Ausbaustufen\n2.6.2.2. 1 je weiteres Anschalteorgan für An-\nschlüsse ............................ .                                53,40    2 739,--     17,--\n2.6.2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Ne-\nbenstel Ien .......................... .                               23, 10   1 197,--      7,35\n2.6.2.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ... .                                 22,35    1 150,--      7, 15\n2.6.2.3     Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  nach § 119 nach § 119 nach § 119\".\n42. In § 93 wird der bisherige Text zum Absatz 1. In diesem Absatz 1 wird die Nummer 2 wie folgt\ngefaßt:\n\"2         Wähl anlagen III W in Ausführung 2\n2.1        Vermittlungseinrichtung im Mindest-\nausbauei nschl ießl ich Abfragestelle ....                          1 955,--                431,40\n2.2        weitere Ausbaustufen\n2.2.1      je weiteres Anschalteorgan für An-\nschlüsse ............................ .                               112,30    5 763,--     24,80\n2.2.2      je 10 weitere Anschalteorgane für Ne-\nbenstellen .......................... .                                65, 10   3 342,--     14,40\n2.2.3      je weiteren Innenverbindungssatz .... .                                62,80    3 222,--     13,90\n2.3        Durchwahleinrichtung für jedes durch-\nwahlfähige Anschalteorgan für An-\nschlüsse ............................ .                                44, 10   2 266,--      9,70\n2.4        Einrichtungen für das Tastenwahlver-\nfahren nach dem Dioden-Erd-Verfahren\n2.4.1      für die Vermittlungseinrichtung ...... .                              312,60   16 050,--     69,--\n2.4.2      für alle vorhanden Anschalteorgane für\nAnschlüsse, je Anschalteorgan ........ .                               30,75    1 579,--      6,75\n2.4.3      je 10 Anschalteorgane für Nebenstellen                                 12,30      633,30      2,75\n2.4.4      für jeden vorhandenen I nnenverbi n-\ndungssatz .......................... .                                  5,35      274,60      1, 15\n2.5        Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung ............................ .                             nach§ 119  nach§ 119  nach§ 119\".\n43. In§ 99 werden bei der Nummer 1 in der Spalte c die Betragsangabe „ 137,30\" durch die Betragsan-\ngabe„ 144,20\" und in der Spalte e die Betragsangabe „48,50\" durch die Betragsangabe „51,--\"\nersetzt.\n44. In § 100 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c werden die Worte „ein Innenverbindungssatz\" durch die Worte ·\n,,2 Innenverbindungssätze\" ersetzt.","1534                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n45. In§ 102 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:\n„2         Mittlere Unteranlagen in Ausführung 2\n2. 1       Baustufe 11 A\n2. 1. 1   Vermittlungseinrichtung..............                                269, 10                 85,80\n2.1.2      Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung .·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  nach § 119 nach§ 119   nach § 119\n2.2       Baustufe 11 B/C\n2.2.1     Vermittlungsei nri chtu ng im Mi nd est-\nausbau ............................. .                               320, 10                102,--\n2.2.2     weitere Ausbaustufen\n2.2.2.1   je weiteres Anschalteorgan für Festan-\nschlüsse ............................ .                               37, 15   1 907,--      11,85\n2.2.2.2   je 10 weitere Anschalteorgan·e für Ne-\nbenstellen .......................... .                               18, 15     930,90       5,80\n2.2.2.3   ein weiterer lnnenverbi ndungssatz ... .                              18,60      954,70       5,95\n2.2.3     Leistungsmerkmale deF'\"' Ergänzungsaus-\nstattung ................... ·......... .                           nach§ 119  nach§ 119   nach§ 119\n2.3       Baustufe 11 D\n2.3.1     Vermittlungseinrichtung im Mindest-\nausbau ............................. .                               426,40                 135,90\n2.3.2     weitere Ausbaustufen\n2.3.2.1   je weiteres Anschalteorgan für Festan-\nschlüsse ............................ .                               37, 15   1 907,--      11,85\n2.3.2.2   ein weiterer Innenverbindungssatz ... .                               18,60      954, 70      5,95\n2.3.3     Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung ............................ .                             nach§ 119  nach§ 119   nach§ 119\n2.4       Baustufe 11 E\n2.4.1     Vermittlungseinrichtung im Mindest-\nausbau ............................. .                               621,40                 198, 10\n2.4.2     weitere Ausbaustufen\n2.4.2.1   je weiteres Anschalteorgan für Festan-\nschlüsse ............................ .                               37, 15   1 907,--      11,85\n2.4.2.2   je 10 weitere Anschalteorgane für Ne-\nbenstellen .......................... .                               18, 15     930, 90      5,80\n2.4.2.3   ein weiterer Innenverbindungssatz ... .                               18,60      954,70       5,95\n2.4.3     Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung ............................ .                              nach§ 119  nach§ 119   nach§ 119\n2.5       Baustufe 11 F\n2.5.1     Vermittlungseinrichtung im Mindest-\nausbau ............................. .                               719,50                 220,20\n2.5.2     weitere Ausbaustufen\n2.5.2.1   je weiteres Anschalteorgan für Festan-\nschlüsse ............................ .                               37, 15   1 907,--      11,85\n2.5.2.2   je 10 weitere Anschalteorgane für Ne-\nbenstellen .......................... .                               18, 15     930,90       5,80\n2.5.2.3   ein weiterer Innenverbindungssatz ... .                               18,60      954,70       5,95\n2.5.3     Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung ............................ .                              nach§ 119  nach § 119  nach § 119\n2.6       Baustufe 11 G\n2.6.1     Vermittlungseinrichtung 1m Mindest-\nausbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 188,--                 378,30","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                       1535\n2.6.2         weitere Ausbaustufen\n2.6.2.1       je weiteres Anschalteorgan für Festan-\nschlüsse ............................ .        37, 15          1 907,--        11,85\n2.6.2.2       je 10 weitere Anschalteorgane für Ne-\nbenstellen .......................... .        18, 15            930,90         5,80\n2.6.2.3       ein weiterer Innenverbindungssatz ... .        18,60             954,70         5,95\n2.6.3         Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-\nstattung ............................ .       nach§ 119         nach§ 119   nach § 119\".\n46. § 105 wird wie folgt geändert:\na)   In Nummer 1.1.1 Spalte e wird die Betragsangabe „381,--\" durch die Betragsangabe „381,80\"\nersetzt.\nb)   Die Nummern 2.1 bis 2.1.2.3 werden wie folgt gefaßt:\n„2.1        einfacher Art\n2. 1. 1      Vermittlungseinrichtung im Mindestaus-\nbau....................................          1 812,--                   399,90\n2.1.2       weitere Ausbaustufen\n2.1.2.1     je weiteres Anschalteorgan für Festan-\nschlüsse ............................... .         141,80      7 278,--      31,30\n2.1.2.2     je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-\nstellen ................................ .          65, 10 ,   3 342,--       14,40\n2.1.2.3     je weiteren Innenverbindungssatz ....... .          62,80      3 222,--       13,85\".\n47. § 111 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 111\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für Telefone in Telefonanlagen\nTelefone, die nicht in § 130 der Telekommunikationsordnung angeboten werden, können als\nposteigene Telefone betriebsfähig bereitgestellt oder gegen gleiche ausgewechselt werden,\nsoweit sie noch verfügbar sind.\"\n48. § 112 wird wie folgt geändert:\na)   Der bisherige Text wird Absatz 1.\nb)   Im neuen Absatz 1 werden folgende Nummern 6 bis 13 angefügt:\n„6           Standardtelefon mit Tastenfeld ...................              2,65          1, 10\n7            Doppeltelefon mit Wählscheibe ..................                9,00          3,30\n8            Telefon mit Tonrufeinrichtung und Tastenfeld .....              2,75          1, 15\n9            Telefon Modell Rhön mit Tastenfeld . .- .............          13,10          5,70\n10           Telefon mit Kopfhörer und Mikrofon\n10.1         mit Wählscheibe ................................               10,80          5, 10\n10.2         mit Tastenfeld ..................................              13, 15         6,20\n11           Telefon mit eingebautem Gebührenanzeiger\n11. 1        für 16 kHz-Zählung mit Wählscheibe ..............               5, 10         2,45\n11.2         für Gleichstromzählung\n11.2. 1      mit Wählscheibe ................................                4,60           1,85\n11.2.2       Modell 712 mit Tastenfeld ........................               5,75         2,55\n12           Telefon Modell Kiel mit Tastenfeld ................              5,55         2,30","1536                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n13             Telefon Modell Dallas mit Tastenfeld ............. .                6, 15        2,55\n14             Telefon Modell 78 für einfache Datenübertragung\nmit Wählscheibe oder Tastenfeld ................ .                  9, 15        4,30\".\nc)    Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) Werden posteigene Telefone, für die Vorausgebühren nach § 92 Abs. 3 der Telekom-\nmunikationsordnung bezahlt worden sind, in Anlagen angeschaltet, so werden bis zum Ab-\nlauf des Zeitraumes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, zusätzlich monatliche\nGrundgebühren von 2, 10 DM erhoben. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Vorausge-\nbühren bezahlt worden sind, werden die entsprechenden monatlichen Grundgebühren nach\nAbsatz 1 erhoben.\"\n49. In§ 114 werden in der Nummer 2 Spalte c die Betragsangabe„ 1, 15\" durch die Betragsangabe\n„ 1,--\", in Spalte d die Betragsangabe „0,40\" durch die Betragsangabe „0,35\" und in der\nNummer 4 Spalte d die Betragsangabe 0,95\" durch die Betragsangabe „0,85\" ersetzt.\n50. Nach§ 114 werden folgende§§ 114 a und 114 b eingefügt:\n,,§114a\nZusä_tzliche Überlassungsbedingungen für Anpassungseinrichtungen in Telefonanlagen\nAnpassungseinrichtungen, die nicht in § 134 der Telekommunikationsordnung aufgeführt\nsind, werden nicht mehr neu als teilnehmereigene Einrichtungen betriebsfähig bereitgestellt. Sie\nwerden jedoch, soweit sie noch verfügbar sind, als posteigene Einrichtungen betriebsfähig bereit-\ngestellt oder gegen gleiche ausgewechselt. Die Wartungspflicht der Deutschen Bundespost für\ndiese Einrichtungen endet frühestens 10 Jahre nach der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstel-\nlung beim Teilnehmer.\n§ 114 b\nGebühren für Anpassungseinrichtungen in Telefonanlagen\n(1) Für Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungs- und Temexdienst\nwerden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen         Teilnehmer-\nmonatliche Grundgebühr       eigen\nNr.                      An passu ngse1 nrichtunge n\nohne Instand-      Instand-  monatliche\nhaltung         haltung  Grundgebühr\nDM               DM        DM\n,.,                                  b                                C               d          e\n1                1n G ehä useausfüh ru ng für serielle Über-\ntragung\n1. 1             Modem D300S nach CCITT-Empfehlung V.21                   26,30            15,--     15,--\n1.2              Modem D12005 nach CCITT-Empfehlung V.22                  70, 15           25,--     25,--\n1.3              Modem D12005 nach CCITT-Empfehlung V.23\n1.3. 1           in Grundausstattung\n1. 3. 1. 1      ohne Hilfskanal ...........................               26,30            15,--     15,--\n1.3.1.2          mit Hilfskanal .............................             26,30            15,--      15,--","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                                1537\nPosteigen                Teilnehmer-\nmonatliche Grundgebühr             eigen\nNr                 An passu ngse In richtu ngen\nohne Instand-      Instand-        monatliche\nhaltung         haltung        Grundgebühr\nDM              DM                 DM\nb                                             d                 e\n1.3.2       Zusatz mit automatischem Wahlverfahren\nnach CCITT-Empfehlung V.25 .............. .           13, 15          15,--             15,--\n1.4         Modem D24005 nach CCITT-Empfehlung\nV.26bis\n1.4.1       ohne Hilfskanal .......................... .          78,95           25,--             25,--\n1.4.2       mit Hilfskanal ............................ .        105,25           25,--             25,--\n1.5         Modem D48005 nach CCITT-Empfehlung\nV.27ter\n1. 5. 1     ohne Hilfskanal .......................... .         188,60           25,--             25,--\n1.5.2       mit Hilfskanal ............................ .        210,55           25,--             25,--\n2           in Einschubausführung für serielle Über-\ntragung\n2.1         Modembaugruppe MDB 1200-02 nach CCITT-\nEmpfehlung V.23 für Gestelleinsatz oder für\nDatenendeinrichtungen .................. .            17,55             5, --             5 ,--\n2.2         Modembaugruppe MDB 1200512 nach CCITT-\nEmpfehlung V.22 für Gestelleinsatz oder für\nDatenendeinrichtungen .................. .            57,--           20,--             20,--\n3           Gestelleinsatz für die Aufnahme von 10 An-\npassungseinrichtungen MDB 1200-02 in\nEinschubausführung ...................... .           52,65           20,--             20,--\n(2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung post- und· teilnehmer-\neigener Anpassungseinrichtungen und zugehörender Zusätze (Absatz 1 Spalte d und e) werden\nauf Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall folgende einmalige Gebühren\nerhoben:\nEinmalige Gebühr\nNr.                               D1enstle1stung\nDM\na                                         b                                              C\n1       Wegeleistungen ..........................................                         65,--\n2       Entstörungsleistungen, je Einrichtung ......................                     100,--\n3       Prüf- und Meßarbeiten, je Einrichtung ......................                     100,--\n(3) Die Gebühr für Entstörungsleistungen (Absatz 2 Nr. 2) wird nicht erhoben, wenn die Stö-\nrung nicht beseitigt werden konnte.\n(4) Die Vorschriften über Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit (§§ 216 und 217 der\nTelekommunikationsordnung) bleiben unberührt.","1538                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst,\ndie als Ersatze·inrichtungen überlassen worden sind, entsprechend.\n(6) Für mobile Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst werden statt der\nGebühren nach Absatz 2 folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr                          Mobile Einrichtungen\nDM\nil                                   b                                         (\n1       Posteigene Einrichtung ...................................     In Höhe des 1,6fachen\nder monatlichen Grund-\ngebühren nach Absatz 1\nSpalte c und d\n2        Teilnehmereigene Einrichtung .............................     In Höhe des 1,6fachen\nder monatlichen Grund-\ngebühren nach Absatz 1\nSpalte e zuzüglich des\nj\n0,6fachen der\nmonatlichen Grundge-\nbühr nach Absatz 1\nSpalte c wie für eine ent-\nsprechende posteigene\nEinrichtung\".\n51. § 120Abs.3wirdwiefolgtgefaßt:\n,,(3) Die Instandhaltung umfaßt die Überprüfung, Instandsetzung und Überh.olung der privaten\nEndeinrichtungen sowie das Beseitigen bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftretenden Störun-\ngen. Für Endeinrichtungen in Fernsetzanlagen, für Leitungsüberwachungseinrichtungen, für\nSchlußzeichenauswerter und für Fernschreibendsätze werden von der Deutschen Bundespost kei-\nne Ersatzteile geliefert; für andere Endeinrichtungen werden Ersatzteile nur geliefert, soweit sie\nnoch zu beschaffen sind. Für die Dauer der Instandsetzungs- oder Überholungsarbeiten in einer\nWerkstatt der Deutschen Bundespost können keine Ersatzgeräte bereitgestellt werden.\"\n52. Nach § 124 wird folgender Abschnitt 8 angefügt:\n„Abschnitt 8\nBreitba ndvertei lansch I üsse\n§125\nWohnungsbezogene Breitbandverteilanschlüsse\n(1) Bestehen über die Überlassung einer Breitbandanschlußstelle mehrere Teilnehmerverhält-\nnisse (wohnungsbezogene Breitbandverteilanschlüsse), können über diese Breitbandanschl uß-\nstelle gegen eine einmalige Gebühr von 450,-- DM je Wohneinheit und gegen monatliche Grund-\ngebühren nach§ 293 c Abs. 5 der Telekommunikationsordnung weitere Breitbandverteilanschlüs-\nse überlassen werden.\n(2) Die Inhaber der vorhandenen privaten Breitbandverteilanlage können die Überlassung der\nweiteren wohnungsbezogenen Breitbandverteilanschlüsse davon abhängig machen, daß der je-\nweilige Wohnungsinhaber die mit der Überlassung verbundenen Kosten übernimmt.\n(3) Breitbandanschlußstellen nach Absatz 1 werden nicht mehr neu überlassen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987                       1539\n§ 126\nBreitbandvertei lanschl üsse mit Ausfi lterung der Tei I leistung\n( 1) Breitbandvertei lanschl üsse mit Ausfi lterung der Teilleistung sind Breitbandvertei lanschl üs-\nse mit Grundleistung oder Grund- und Zusatzleistung, wenn der zuständige Netzknoten ein Netz-\nknoten mit Regelleistung oder mit Regel- und Zusatzleistung ist.\n(2) Eine Verminderung der einmaligen Gebühren für nachträglich anzuschließende Wohnein-\nheiten(§ 293 c Abs. 3 der Telekommunikationsordnung) und eine Verminderung der monatlichen\nGrundgebühren{§ 293 c Abs. 10 der Telekommunikationsordnung) sind ausgeschlossen.\n(3) Breitbandverteilanschlüsse mit Ausfilterung der Teilleistung werden nicht mehr neu über-\nlassen.\"\nArtikel 5\nÄnderung der Fernmeldegebührenvorschriften\nIn den Fernmeldegebührenvorschriften - Anlage 3 zur Fernmeldeordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1 5. 541) -, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1028) wird in Abschnitt „ 7.1 Orts-, Nah- und Ferngespräche\" die Nummer\n12 aufgehoben und in der Spalte „Gegenstand\" der einleitende Text zu Nummer 13 wie folgt gefaßt:\n,,Zuschlag zu den Gesprächsgebühren nach Nr. 1 bis 11 für die Benutzung der Zwischenspeicherein-\nrichtung nach Abschnitt 1.1 Nr. 26.\"\nArtikel 6\nÄnderung der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften\nIn den Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften - Anlage zur Verordnung für den Fernschreib-\nund Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBI. 1 S. 388) -, zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 5. 777), wird in Abschnitt „2.2.1\nBei Leitungsvermittlung\" in der Vorschrift zu Nr. 1 bis 17 und in Abschnitt „2.2.2 Bei Paketver-\nmittlung\" in der Vorschrift zu Nr. 1 bis 11 jeweils die Angabe „Nr. 12\" gestrichen.\nArtikel 7\nNeufassung der Telekommunikationsordnung\nDer Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen kann den Wortlaut der Telekommuni-\nkationsordnung in der vom 1. Januar 1988 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-\nchen. Er kann dabei die Paragraphen und ihre Untergliederungen mit neuen durchlaufenden Ord-\nnungszeichen versehen.\nArtikel 8\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Post-\nverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.","1540                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil           1\nHer11uageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.\nAbbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach\n13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 19,50 DM (18,- DM zuzüglich 1,50 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 20,30 DM.\nBundesanzeiger Verlagages.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist dia Mehrwertsteuer enthalten; der angewand1e Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                                Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nArtikel 9\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit nachstehend nichts ande-\nres bestimmt ist.\n(2) Die Artikel 5 und 6 treten nicht vor dem 1. Juli 1987 in Kraft; sie treten außer Kraft mit der tech-\nnischen Realisierung der bundeseinheitlichen Einwählgebühren. Der Umstellungstermin wird im\nAmtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen bekanntgegeben.\nBonn, den 15. Juni 1987\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Ch r i s t i a n Schwa r z - Sc h i 1 1 i n g"]}