{"id":"bgbl1-1987-31-6","kind":"bgbl1","year":1987,"number":31,"date":"1987-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/31#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_31.pdf#page=17","order":6,"title":"Vierzehnte Verordnung zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (14. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 14. UhAnpV)","law_date":"1987-06-09T00:00:00Z","page":1373,"pdf_page":17,"num_pages":5,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1987                              1373\nVierzehnte Verordnung\nzur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(14. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 14. UhAnpV)\nVom 9. Juni 1987\nAuf Grund                                               4. der Sozialzuschlag\n- des durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1 S.          a) für den Berechtigten (§ 269 b Abs. 2 Satz 1 des\n1521) eingefügten, zuletzt durch Artikel 17 des Geset-          Gesetzes)\nzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1857) geänder-             von 84 auf 87 Deutsche Mark,\nten§ 277 a,                                                 b) für den Ehegatten (§ 269 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des\n- der durch das Gesetz vom 24. August 1972 eingefüg-                Gesetzes)\nten, durch das Gesetz vom 13. Februar 1974 (BGBI. 1             von 106 auf 109 Deutsche Mark,\nS. 177) geänderten § 279 Abs. 3 und § 292 Abs. 7            c) für jedes Kind (§ 269 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des\nsowie                                                           Gesetzes)\n- des § 367 Abs. 1                                                  von 133 auf 137 Deutsche Mark,\ndes Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der                d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes)\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909)                von 49 auf 50 Deutsche Mark,\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates:                                                   5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zahlung\n§ 1                                bei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274 Abs. 2 Satz 1\nerster Halbsatz des Gesetzes)\nAnpassung der Unterhaltshilfe\nvon 717 auf 742 vom Hundert.\nVom 1. Juli 1987 ab werden erhöht:\n1 . der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der Unter-                                  §2\nhaltshilfe                                                             Anpassung von Beträgen\na) für den Berechtigten (§ 267 Abs. 1 Satz 1, § 269                  In § 276 Abs. 4 des Gesetzes\nAbs. 1 des Gesetzes)\nVom 1. Juli 1987 ab werden erhöht:\nvon 613 auf 632 Deutsche Mark,\n1 . die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Kran-\nb) für den Ehegatten(§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 269\nkenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Geset-\nAbs. 2 des Gesetzes)\nzes)\nvon 41 0 auf 422 Deutsche Mark,\na) für einen untergebrachten alleinstehenden Berech-\nc) für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269            tigten\nAbs. 2 des Gesetzes)                                       von 194 auf 200 Deutsche Mark,\nvon 209 auf 215 Deutsche Mark,                         b) für einen untergebrachten nicht dauernd getrennt\nd) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes)           lebenden Ehegatten\nvon 338 auf 348 Deutsche Mark,                             von 144 auf 148 Deutsche Mark,\n2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage (§ 267 Abs. 1           c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen\nletzter Satz des Gesetzes)                                      von 90 auf 93 Deutsche Mark,\nvon 200 auf 208 Deutsche Mark,                         2. der Schonbetrag für Empfänger von Rentnerunterhalts-\n3. der Selbständigenzuschlag                                    hilfe (§ 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes)\na) für den Berechtigten(§ 269 a Abs. 2 des Gesetzes)       von 245 auf 252 Deutsche Mark.\nin Zuschlagstufe\n1           von 140 auf 144 Deutsche Mark,                                §3\n2           von 178 auf 183 Deutsche Mark,         Anpassung des Einkommenshöchstbetrages\n3           von 213 auf 219 Deutsche Mark,                    der Entschädigungsrente\n4           von 237 auf 244 Deutsche Mark,\n5           von 259 auf 267 Deutsche Mark,      Vom 1. Juli 1987 ab werden erhöht:\n6           von 284 auf 293 Deutsche Mark,   1 . der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungs-\nb) für den Ehegatten (§  269 a Abs. 3 des Gesetzes)       rente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes\nin Zuschlagstufe                                       a) für den Berechtigter.\n1           von  74 auf 76 Deutsche Mark,            von 982 auf 1004 Deutsche Mark,\n2           von  84 auf 87 Deutsche Mark,        b) für den Ehegatten\n3           von  96 auf 99 Deutsche Mark,\nvon 591 auf 606 Deutsche Mark,\n4           von 106 auf 109 Deutsche Mark,\n5           von 122 auf 126 Deutsche Mark,       c) für jedes Kind\n6           von 145 auf 149 Deutsche Mark,           von 217 auf 223 Deutsche Mark,","1374                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nd) für Vollwaisen                                      2. die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter Satz\nvon 403 auf 413 Deutsche Mark,                         des Gesetzes\na) für einen untergebrachten alleinstehenden Berech-\n2. der Einkommenshöchstbetrag        nach   § 279  Abs. 1\nSatz 4 des Gesetzes                                            tigten oder einen Ehegatten\nvon 92 auf 95 Deutsche Mark,\na) für den Berechtigten\nb) für gemeinsam untergebrachte Ehegatten\nvon 1212 auf 1234 Deutsche Mark,\nvon 158 auf 163 Deutsche Mark,\nb) für den Ehegatten\nc) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen\nvon 646 auf 661 Deutsche Mark,\nvon 31 auf 32 Deutsche Mark.\nc) für jedes Kind\nvon 268 auf 27 4 Deutsche Mark,\nd) für Vollwaisen                                                                   §5\nvon 518 auf 528 Deutsche Mark.                                           Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n§4\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 37 4 des Lastenaus-\nAnpassung von Beträgen                     gleichsgesetzes auch im Land Berlin.\nin § 292 des Gesetzes\nVom 1 . Juli 1987 ab werden erhöht:\n§6\n1. der Schonbetrag für Empfänger von Rentnerunterhalts-\nInkrafttreten\nhilfe in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4\nNr. 1 des Gesetzes jeweils                                Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nvon 245 auf 252 Deutsche Mark,                          Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 9. Juni 1987\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1987                              1375\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 2. Juni 1987\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von             8. ,,BROADCAST - Internationale Fachmesse für Film,\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im              Funk, Fernsehen\"\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1,            vom 14. bis 17. Oktober 1987 in Frankfurt\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-\nkel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II           9. ,,SYSTEMS - Computer und Kommunikation -\nS. 649), wird bekanntgemacht:                                     10. Internationale Fachmesse und\nInternationaler Anwender-Kongreß\"\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen             vom 19. bis 23. Oktober 1987 in München\nwird für die folgenden Ausstellungen gewährt:\n10. ,,areal - Internationale Fachmesse für\n1. ,,aktiv 87 - Gesund leben - Gesund bleiben,\nFlächengestaltung und -pflege\"\nAusstellung und Fachforum Präventa\"\nvom 28. bis 31. Oktober 1987 in Köln\nvom 13. bis 18. Juni 1987 in Düsseldorf\n2. ,,POWER SUPPLV - Internationale Fachmesse für             11. ,,IRW - Internationale Fachmesse für\nelektronische Stromversorgungen\"                              Reinigung und Wartung\"\nvom 24. bis 27. Juni 1987 in Frankfurt                        vom 28. bis 31. Oktober 1987 in Köln\n3. ,,ISPO Herbst - 27. Internationale Sportartikelmesse\"     12. ,,A + A 87 - Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin -\nvom 1. bis 4. September 1987 in München                       17. Internationale Fachmesse und Treffpunkt\n4. ,,IGAFA - 14. Internationale Fachmesse für das                Sicherheit - 20. Deutscher Kongreß\"\nHotel- und Gaststättengewerbe\"                                vom 3. bis 6. November 1987 in Düsseldorf\nvom 21. bis 24. September 1987 in München\n13. ,,PRODUCTRONICA - 7. Internationale Fachmesse\n5. ,,INTERMONTEC - Anlagen und Einrichtungen für                 für die Fertigung in der Elektronik\"\nSport, Freizeit und Tourismus - 9. Internationale             vom 10. bis 14. November 1987 in München\nFachausstellung mit Tagungen\"\nvorn 23. bis 26. September 1987 in München                14. ,,MEDICA 87 - Diagnostica - Therapeutica -\n6. ,,REHA 87 - Internationale Ausstellung mit                    Technica,\nKongressen, Forum und Sportcenter\"                             19. Internationaler Kongreß und Ausstellung\"\nvom 23. bis 27. September 1987 in Düsseldorf                   vom 18. bis 21. November 1987 in Düsseldorf\n7. ,,INCENTIVE MARKT 87\"                                     15. ,,26. PSI-Messe\"\nam 6. und 7. Oktober 1987 in Düsseldorf                        vom 13. bis 15. Januar 1988 in Düsseldorf\nBonn, den 2. Juni 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel","1376                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBerichtigung\nder Verordnung über die Berufsausbildung\nzum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin\nVom 1. Juni 1987\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum\nChemielaboranten/zur Chemielaborantin vom 4. Dezem-\nber 1986 (BGBI. 1 S. 2125) ist wie folgt zu berichtigen:\n§ 9 Abs. 3 Nr. 2 muß richtig lauten:\n,,2. im Prüfungsfach Labortechnik:\na) Messen, Regeln; informationstechnische Arbeiten,\nb) Unfallverhütung und Umweltschutz,\nc) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung\nin der jeweiligen Fachrichtung sind:\naa) in der Fachrichtung Chemie:\n- chemische Reaktionstechnik;\nbb) in der Fachrichtung Metalle:\n- Analytik fachspezifischer Substanzen;\ncc) in der Fachrichtung Kohle:\n- Analytik von Kohle- und Kohlewertstoffen;\ndd) in der Fachrichtung Silikat:\n- glas- und keramtechnische Arbeiten ein-\nschließlich der Meß- und Untersuchungsver-\nfahren.\"\nBonn, den 1. Juni 1987\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nSchmok\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite   (Nr.          vom)  lnkrafttretens\n22. 4. 87 Neunzehnte Änderungsverordnung zur 3. BAA-Feststel-\nlungsDV                                                    6577    (101      3. 6. 87)  siehe§ 3\n622-1 BAA DV 3","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1987                                                                                   1'377\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 13, ausgegeben am 12. Juni 1987\nTag                                                                         I n h a It                                                                              Seite\n1. 6. 87     Verordnung über die Inkraftsetzung der Korrektur 1 zur Änderung 01 und der Änderung 02 der\nRegelung Nr. 44 nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher\nBedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Jeile von Kraftfahrzeugen und\nüber die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Anderung der Regelung Nr. 44)                                                           294\n6. 5. 87     Bekanntmachung zu dem Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der\nHersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            295\n6. 5. 87     Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                    295\n8. 5. 87     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrecht-\nlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   297\n8. 5. 87     Bekanntmachung über die Ergänzung der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen über die\nRegelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              298\n8. 5. 87     Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen\nder Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        299\n8. 5. 87     Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              299\n12. 5. 87     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . . . . . . . .                                                        300\n12. 5. 87     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher\nHandlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    300\n12. 5. 87     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale\nund kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     301\n12. 5. 87     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die\ngrenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          301\n13. 5. 87     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommen·s über das Verbot der militärischen\noder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüber-\neinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  302\n14. 5. 87     Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Ecuador über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   302\n18. 5. 87      Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          304\n20. 5. 87      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-\nsation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         305\n20. 5. 87      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme\nim Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                306\n20. 5. 87      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende\nEinfuhr von Berufsausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           308\nDie Anhänge 1 und 2 zu der Verordnung zur Änderung der Regelung Nr. 44 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos\nübersandt.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.\nPreis des Anlagebandes: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}