{"id":"bgbl1-1987-31-5","kind":"bgbl1","year":1987,"number":31,"date":"1987-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_31.pdf#page=2","order":5,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung","law_date":"1987-06-05T00:00:00Z","page":1358,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["1358                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung\nVom 5. Juni 1987\nAuf Grund des § 4 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1S. 1505) wird mit Zustimmung\ndes Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Pflanzenbeschauverordnung vom 15. März 1982 (BGBI. 1 S. 329), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n19. November 1985 (BGBI. 1 S. 2115), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Nr. 4 wird das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft\" durch das Wort „Gemeinschaften\" ersetzt.\n2. § 3 Abs. 2 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Diese Zeugnisse müssen\n1. in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften abgefaßt sein,\n2. in Maschinen- oder Blockschrift ausgefüllt sein und\n3. die botanischen Bezeichnungen in lateinischer Schrift enthalten.\nMehrfertigungen sind durch Aufdruck oder Stempeln des Wortes „Kopie\" oder „Duplikat\" deutlich kenntlich zu\nmachen. Jede Änderung im Zeugnis muß amtlich beglaubigt sein; unbeglaubigte Änderungen machen das\nZeugnis ungültig. Die Zeugnisse dürfen nicht früher als 14 Tage, bevor die Sendung das Versendeland verlassen\nhat, ausgestellt worden sein.\";\nb) folgender Absatz wird angefügt:\n,,(5) Die zuständige Behörde verzichtet auf die Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses, wenn besondere\nzwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen und sichergestellt ist, daß keine Gefahr einer Einschleppung\nvon Schadorganismen besteht, die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt sind.\"\n4. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 21\" durch die Angabe ,,§ 36\" ersetzt.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1987                               1359\n5. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird bis zu dem Wort „untersucht\" wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die in Anlage 5 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich\nihres Verpackungsmaterials und, soweit erforderlich, ihres Beförderungsmittels, werden an der Einlaßstelle oder,\nwenn die zuständige Behörde dies anordnet, am Bestimmungsort, oder, soweit dies vorgesehen ist, an einem\nanderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung untersucht\";\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Bei der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus einem Mitgliedstaat dürfen die Untersuchun-\ngen nur in Form von Stichproben vorgenommen werden, es sei denn,\n1. es besteht ein Anhaltspunkt für einen Befall oder\n2. die Sendung hat ihren Ursprung nicht in einem Mitgliedstaat und ist nicht von einem Weiterversendungs-\nzeugnis eines Mitgliedstaates begleitet.\"\n6. § 9 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 9\nEntseuchung\n(1) Die in Anlage 8 aufgeführten Pflanzen und Pflanzenteile mit Ursprung in oder Herkunft aus einem Staat\n(Ursprungsland), in dem das Auftreten der San-Jose-Schildlaus bekannt ist, dürfen nur eingeführt werden, wenn sie\nden in dieser Anlage aufgeführten Anforderungen entsprechen. Die in Teil A dieser Anlage aufgeführten Pflanzen\nund Pflanzenteile bedürfen zusätzlich der Entseuchung oder einer anderen geeigneten Behandlung.\n(2) Die Entseuchung soll im Ursprungsland erfolgen. Sie kann auch an der Einlaßstelle oder einem anderen Ort\nunter Aufsicht des Pflanzenschutzdienstes erfolgen, soweit der Zustand der Pflanzen dies erlaubt und hierdurch die\nGefahr einer Einschleppung der San-Jose-Schildlaus nicht vergrößert wird.\n(3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr ohne Entseuchung zulassen, soweit nach den Umständen,\ninsbesondere der Befallslage im Ursprungsland und der Jahreszeit, keine Gefahr einer Einschleppung der\nSan-Jose-Schildlaus besteht. Die Biologische Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger die Staaten und Teilgebiete\nvon Staaten bekannt, die nach amtlich erfolgter Feststellung als nicht von der San-Jose-Schildlaus befallen gelten.\"\n7. § 10 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer angefügt:\n„3. Umzugsgut sowie einzelnen Pflanzen, Schnittblumen oder Pflanzenerzeugnissen bis 10 kg mit Ursprung in\nEuropa und dem angrenzenden Mittelmeerraum soweit\na) nicht ausdrücklich Einfuhrverbote (Anlage 1 bis 3) entgegenstehen und\nb) die Befallsgegenstände zum nichtgewerblichen Gebrauch des Einführenden bestimmt sind; für Saat- und\nPflanzgut bleibt Anlage 5 Teil A Nr. 2 und 3 unberührt.\";\nb) Absatz 2 und die Absatzbezeichnung des bisherigen Absatzes 1 werden gestrichen.\n8. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefaßt:\n,,Ausfuhr und Durchfuhr\".\n9. § 12 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 12\nAusfuhr\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände mit Ursprung im Geltungsbereich dieser Verordnung\nsowie solche mit Ursprung in oder Herkunft aus anderen Ländern, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung\nverbracht worden sind, dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet\nsind, mit dem die Einhaltung der Pflanzengesundheitsbestimmungen des Einfuhrlandes amtlich bescheinigt worden\nist.\"\n10. Die§§ 13 bis 16 und die Worte „Vierter Abschnitt\" und „Durchfuhr\" werden gestrichen; der bisherige§ 17 wird§ 13\nund erhält die Überschrift „Durchfuhr\".\n11 . Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Vierter Abschnitt; die bisherigen §§ 18 und 19 werden §§ 14 und 15 und wie folgt\ngefaßt:\n,,§ 14\nAusnahmen\n(1) Die zuständige Behörde kann, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, Aus-\nnahmen zulassen                                                                                                      ·","1360                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n1. von den §§ 2, 3 und 5 bis 9, soweit dem keine Einfuhrverbote des § 4 in Verbindung mit Anlage 3\nentgegenstehen, für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke und Pflanzenzüchtungsvorhaben;\n2. von § 3 bei\na) mit dem Mittelmeer-Nelkenwickler oder dem Südafrikanischen Nelkenwickler geringfügig befallenen Schnitt-\nblumen,\nb) mit der Mittelmeerfruchtfliege geringfügig befallenem Obst vom 1. November bis 31. März,\nc) mit der San-Jose-Schildlaus geringfügig oder schwach befallenem Obst,\nd) mit der Phoma-Fäule der Kartoffel geringfügig befallenen Kartoffelknollen;\n3. von § 4 bei bewurzelten Reben;\n4. von den §§ 4, 6 und 7 für die unmittelbare Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung, die unmittelbare\nDurchfuhr über Freihäfen oder Flughäfen und die Durchfuhr von Postsendungen;\n5. von§ 5\na) für Holz von Nadelhölzern mit Ursprung in außereuropäischen Gebieten,\nb) für Holz von Pappeln mit Ursprung in Amerika;\n6. von den §§ 5, 6 und 8 bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Ursprung in einem\nMitgliedstaat.\n(2) Ausnahmen, soweit diese nicht durch Absatz 1 geregelt werden,\n1. von § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen,\n2. von § 4 in Verbindung mit Anlage 3,\n3. von den §§ 5, 6 und 8 in Verbindung mit Anlage 4 und\n4. von den §§ 6 und 8 in Verbindung mit Anlage 5\nsind für Erzeugnisse aus Drittländern nur zulässig, soweit dies einer Entscheidung der Kommission oder des Rates\nder Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 14 Abs. 3 der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom\n21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder\nPflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (ABI. EG 1977 Nr. L 26 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie\n86/651/EWG vom 18. Dezember 1986 (ABI. EG Nr. L 382 S. 13), in der jeweils geltenden Fassung entspricht.\n§ 15\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 2 Schadorganismen oder entgegen § 4 Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse einführt,\n2. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 Satz 1 befallene Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände oder\nentgegen § 3 Abs. 3 Teile einer Sendung einführt,\n3. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände\na) entgegen § 5 einführt,\nb) entgegen § 7 Abs. 1 außerhalb einer Einlaßstelle einführt oder\nc) entgegen § 12 ausführt.\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nach Maßgabe des § 13 auch für die Durchfuhr.\"\n12. Folgender neuer § 16 wird eingefügt:\n,,§ 16\nÜbergangsregelungen\nPflanzengesundheitszeugnisse, die dem Muster der Anlagen 6 und 7 in der bis zum 30._ Juni 1987 ~eltenden\nFassung der Pflanzenbeschauverordnung entsprechen, können noch bis zum lnkraft~reten einer Entscheidung der\nKommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 12 Abs. 1 Buchstab~ b\nUnterabsatz 2 der Richtlinie 77/93/EWG verwendet werden. Abweichend von§ 1 Nr. 4 gelten Portugal und Spanien\nbis zum 1. März 1987 nicht als Mitgliedstaat.\"\n13. Die bisherigen §§ 20 und 21 werden §§ 17 und 18; im neuen § 18 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.\n14. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird der Klammerhinweis wie folgt gefaßt:\n,,(zu den §§ 2, 3 und 8)\";","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1987                           1361\nb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) vor der den Schadorganismus Arrhenodes minutus betreffenden Position wird folgende Position eingefügt:\n2\n,,Ar;,auromyza maculosa (Mailoch)\";\nbb) die den Schadorganismus Laspeyresia molesta betreffende Position wird durch folgende Positionen ersetzt:\n2\n,,Liriomyza huidobrensis (Blanchard)\nLiriomyza sativae (Blanchard)\nPissodes spp., außereuropäische Arten\";\ncc) die die Schadorganismen Rhagoletis cingulata, Rhagoletis fausta und Rhagoletis pomonella betreffenden\nPositionen werden gestrichen;\ndd) f?lgende Position wird angefügt:\n2\n,,Trypetidae,                                           Fruchtfliegen\naußereuropäische Arten,\ninsbesondere:\nAnastrepha fraterculus (Wied.)                       Peruanische Fruchtfliege\nAnastrepha ludens (Loew)                             Mexikanische Fruchtfliege\nAnastrepha mombinpraeoptans Sein                     Westindische Fruchtfliege\nCeratitis rosa Karsch                                Natal-Fruchtfliege\nDacus cucurbitae Coq.                                Tropische Melonenfliege\nDacus dorsalis Hendel                                Orientalische Fruchtfliege\nRhagoletis cingulata (Loew)                          Weißgebänderte Nordamerikanische\nKi rschf ruchtfl iege\nRhagoletis completa Cresson                          Walnußschalenfliege\nRhagoletis fausta (Osten-Sacken)                     Dunkle Nordamerikanische Kirschfruchtfliege\nRhagoletis pomonella (Walsh)                         Apfelfruchtfliege\".\n15. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird der Klammerhinweis wie folgt gefaßt:\n,,(zu den §§ 3 und 8)\";\nb) Teil A Nr. 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die den Apfel betreffende Position wird durch folgende Positionen ersetzt:\n2                                3\n„Araceae                              Radopholus citrophilus\nHuettel, Dickson et Kaplan\nRadopholus similis (Cobb) Thorne\nAvocadobirne (Persea                  Radopholus citrophilus\";\namericana Mill.)\nbb) die die Birne betreffende Position wird durch folgende Position ersetzt:\n2                                3\n„ Bitterorange\n(Poncirus Rat.)                       Radopholus citrophilus\";\ncc) in der die Chrysantheme betreffenden Position wird in Spalte 2 nach der Zeile „Ascochyta chrysanthemi\nStevens)\" folgende Zeile eingefügt:\n,,Liriomyza trifolii (Burgess)\";","1362                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\ndd) nach der die Freesie betreffenden Position wird folgende Position eingefügt:\n2                               3\n,,Gerbera (Gerbera L.)              Liriomyza trifolii\";\nee) die die Kiefer betreffende Position wird wie folgt gefaßt:\n2                               3\n,,Kiefer (Pinus L.)                 Atropellis spp.                     Kiefernrindenkrebs\nCercospora pinidensiflorae\nHori et Nambu\nScirrhia acicola (Dearn.) Siggers\nScirrhia pini Funk et Parker        Dothistroma-Nadelbräune\";\nff)  nach der die Küchenzwiebel betreffenden Position werden folgende Positionen eingefügt:\n2                                3\n,,Kumquat (Fortunella Swingle)       Radopholus citrophilus\nMarantaceae                         wie bei Araceae\nMusaceae                            wie bei Araceae\";\ngg) nach der die Nachtschattengewächse betreffenden Position wird folgende Position eingefügt:\n2                                3\n„Nadelhölzer                        Bursaphelenchus xylophilus          Kiefernholznematode\";\n(Coniferae)                         (Steiner et Buhrer) Nickle\nhh) in der die Nelke betreffenden Position wird in Spalte 2 nach der Zeile „dianthicola Hellmers)\" folgende Zeile\neingefügt:\n,,Liriomyza trifolii\";\nii)  nach der die Nelke betreffenden Position werden folgende Positionen eingefügt:\n2                                3\n,,Paprika (Capsicum annuum L.)      Liriomyza trifolii\nPlatane (Platanus L.)               Ceratocystis fimbriata              Platanenwelke\";\nvar. platani Walt.\njj)  in der die Prunus-Arten betreffenden Position werden in Spalte 2 die Worte „Anarsia lineatella\" und in Spalte\n3 das Wort „Pfirsichmotte\" gestrichen;\nkk) die die Quitte und die Ribes-Arten betreffenden Positionen werden gestrichen;\n11)  in der die Rubus-Arten betreffenden Position werden in Spalte 2 die Worte „Anarsia lineatella\" und in\nSpalte 3 das Wort „Pfirsichmotte\" gestrichen;\nmm) nach der die Rübe betreffenden Position wird folgende Position eingefügt:\n2                               3\n,,Schleierkraut (Gypsophila L.)      Liriomyza trifolii\";\nnn) nach der den Schnittlauch betreffenden Position wird folgende Position eingefügt:\n2                               3\n,,Sellerie (Apium graveolens L.)    Liriomyza trifolii\";\noo) in der die Tomate betreffenden Position wird in Spalte 2 nach der Zeile ,,(E.F.Sm.) Jensen\" folgende Zeile\neingefügt:\n,,Liriomyza trifolii\";","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1987                                1363\npp) nach der die Weinrebe betreffenden Position wird folgende Position eingefügt:\n2                                   3\n,,Zitrus (Citrus L.)                  Radopholus citrophilus\";\nqq) folgende Position wird angefügt:\n2                                   3\n„Zuckerahorn (Acer saccharum          Ceratocystis coerulescens\nMarsh.) mit Ursprung                  (Münch) Bak.\";\nin den Vereinigten Staaten\nc) Teil A Nr. 2 a wird wie folgt gefaßt:\n„2 a     Kartoffeln (Solanum                Phthorimaea operculella Zell.       Kartoffelmotte\ntuberosum L.), Knollen\nzum Anpflanzen                     Ditylenchus destructor              Älchenkrätze\nbestimmte Knollen                  Phoma exigua var. foveata           Phoma-Fäule der Kartoffel\n(Foister) Boerema\nPseudomonas solanacearum            Schleimkrankheit der Kartoffel\nTomato spotted wilt virus           Bronzeflecken der Tomate\";\nd) Teil A Nr. 3 wird gestrichen.\ne) Teil B wird wie folgt gefaßt:\n2                                   3\n„1       Holz\n1.1     Nadelhölzer (Coniferae)            Bursaphelenchus xylophilus          Kiefernholznematode\n1.1.1 Nadelhölzer mit Rinde,               Scolytidae der Nadelhölzer          Borkenkäfer\nmit Ursprung in außer-\neuropäischen Ländern\n1.1.2 Kiefer (Pinus)                       Cercospora pinidensiflorae\nScirrhia acicola\nScirrhia pini                       Dothistroma-Nadelbräune\n1.2     Platane (Platanus)                 Ceratocystis fimbriata              Platanenwelke\";\nvar. platani\n1.3     Zuckerahorn (Acer saccharum)       Ceratocystis coerulescens\nmit Ursprung in den\nVereinigten Staaten\n16. Anlage 3 erhält die Fassung der Anlage 1 dieser Verordnung.\n17. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird der Klammerhinweis wie folgt gefaßt:\n,,(zu den§§ 5, 6, 8 und 14)\";\nb) Teil A wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 1.2 und 2.3.5 werden gestrichen;\nbb) in Nummer 2.4.1 wird in Spalte 2 der Buchstabe c wie folgt gefaßt:\n„c) von einer Kultur gewonnen worden sein, die sich zum Erntezeitpunkt noch nicht in ihrer vierten\nVegetationsperiode seit der Aussaat befindet und von der bisher höchstens eine Samenernte genom-\nmen worden ist, von einer Sorte stammen, die als hochresistent gegen den Erreger der Bakterienwelke\nder Luzerne anerkannt ist, oder einen gewichtsmäßigen Anteil an unschädlichen Verunreinigungen von\nnicht mehr als 0,1 v. H. aufweisen\";\ncc) in Nummer 2.5.1 wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:\n„Das Saatgut muß durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine als gleichwertig anerkannte\nMethode gewonnen worden sein und\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Erreger der Bakterienwelke der Tomate (Coryne-\nbacterium michiganense), der Fleckenkrankheit der Tomate (Xanthomonas vesicatoria) oder der Spindel-\nknollenkrankheit der Kartoffel (Potato spindle tuber viroid) festgestellt worden ist, oder","1364                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nb) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode\nkeine Anzeichen dieser Schadorganismen festgestellt worden sind, oder\nc) auf Grund von geeigneten Untersuchungen als frei von diesen Schadorganismen festgestellt worden\nsein.\";\ndd) nach Nummer 2.5.1 werden folgende Nummern eingefügt:\n2\n,,2.5.1 .1  Pflanzen, außer Samen,                         Die Pflanzen müssen\nzum Anpflanzen bestimmt                        a) aus einem Land oder Gebiet stammen, das\nals frei von Amauromyza maculosa, Lirio-\nmyza huidobrensis, Liriomyza sativae und\nLiriomyza trifolii festgestellt worden ist,\nb) bei Ursprung in Ländern, die mit diesen\nSchadorganismen befallen sind, insbeson-\ndere in Afrika oder Amerika, von einer Anbau-\nfläche stammen, die drei Monate vor der\nErnte mindestens einmal monatlich unter-\nsucht worden ist und auf der keine Anzeichen\nvon diesen Schadorganismen festgestellt\nworden sind, oder\nc) hinsichtlich Liriomyza trifolii von einer Anbau-\nfläche stammen, die drei Monate vor der\nErnte mindestens einmal monatlich unter-\nsucht worden ist und auf der kein Anzeichen\ndieses Schadorganismus festgestellt worden\nist, oder einer geeigneten Behandlung gegen\ndiesen Schadorganismus unterworfen wor-\nden sein.\n2.5.2       Paprika (Capsicum annuum),                     wie bei 2.5.1.1 \";\nPflanzen, außer Samen,\nzum Anpflanzen bestimmt\nee) nach Nummer 2.6.2 wird folgende Nummer eingefügt:\n2\n„2.7        Sellerie (Apium graveolens),                   wie bei 2.5.1.1 \";\nPflanzen, außer Samen,\nzum Anpflanzen bestimmt\nff) nach Nummer 3 werden folgende Nummern eingefügt:\n2\n„3.1        Araceae,                                       Die Pflanzen müssen\nAvocadobirne (Persea americana),               a) aus einem Land stammen, das als frei von\nBitterorange (Poncirus),                          Radopholus citrophilus und Radopholus simi-\nKumquat (Fortunella),                             lis festgestellt worden i~t, oder\nMarantaceae,\nb) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit\nMusaceae,\nBeginn der letzten abgeschlossenen Vegeta-\nZitrus (Citrus),\ntionsperiode keine Anzeichen dieser Schad-\nbewurzelt oder mit anhaftendem Kultur-         organismen festgestellt worden sind. Die\nsubstrat, mit Ursprung außerhalb               Feststellung muß auf nematologischen Unter-\nder Mitgliedstaaten\nsuchungen beruhen.\n3.1.1       Araceae,                                       Die Pflanzen müssen\nMarantaceae,                                   a) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit\nMusaceae,                                         Beginn der letzten abgeschlossenen Vegeta-\nbewurzelt oder mit anhaftendem Kultur-         tionsperiode kein Anzeichen von Radopholus\nsubstrat, mit Ursprung                         similis festgestellt worden ist, oder\nin einem Mitgliedstaat                      b) von einer Anbaufläche stammen, auf der im\nBoden oder an den Wurzeln von Pflanzen,\ndie seit Beginn der letzten abgeschlossenen\nVegetationsperiode als mit Radopholus simi-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1987                               1365\n2\nlis befallen verdächtigt wurden, bei nematolo-\ngischen Untersuchungen keine Anzeichen\ndieses Schadorganismus festgestellt worden\nsind.\";\ngg) die bisherigen Nummern 3.1, 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3 werden Nummern 3.2, 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3;\nhh) nach der neuen Nummer 3.2.3 werden folgende Nummern eingefügt:\n2\n„3.2.4     Pflanzen, außer Samen,                         wie bei 2.5.1.1\nzum Anpflanzen bestimmt\n3.3       Gerbera (Gerbera),                              wie bei 2.5.1.1\";\nPflanzen, außer Samen,\nzum Anpflanzen bestimmt\nii)  die bisherigen Nummern 3.2, 3.3, 3.4 und 3.4.1 werden Nummern 3.4, 3.5, 3.6 und 3.6.1 ;\njj)  in die neue Nummer 3.6.1 wird in Spalte 2 eingefügt:\n„c) wie bei 2.5.1.1 \";\nkk) die bisherigen Nummern 3.5, 3.5.1, 3.5.2 und 3.5.3 werden Nummern 3.7, 3.7.1, 3.7.2 und 3.7.3;\nII)  nach der neuen Nummer 3.7.3 wird folgende Nummer eingefügt:\n2\n„3.8       Schleierkraut (Gypsophila),                     wie bei 2.5.1.1 \";\nPflanzen, außer Samen,\nzum Anpflanzen bestimmt\nmm) die bisherige Nummer 3.6 wird Nummer 3.9;\nnn) Nummer 4.1.1 wird wie folgt gefaßt:\n2\n„4.1.1     Pflanzen, außer Samen                           Die Pflanzen müssen\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei von\ndem Erreger des Feuerbrandes (Erwinia\namylovora) festgestellt worden ist, oder\nb) von einer Anbaufläche stammen, auf der\nsowie in deren unmittelbarer Umgebung seit\nBeginn der letzten abgeschlossenen Vegeta-\ntionsperiode kein Anzeichen dieses Schad-\norganismus festgestellt worden ist.\";\noo) Nummer 4.2.1 wird wie folgt gefaßt:\n2\n„4.2.1     Pflanzen, außer Samen,                          wie bei 4.1 .1 \";\nzum Anpflanzen bestimmt\npp) Nummer 4.3 wird wie folgt gefaßt:\n2\n„4.3      Eberesche (Sorbus L.),                          wie bei 4.1.1 \";\nausgenommen:\nOxelbeere (Sorbus intermedia [Ehrh.] Pers.),\nFeuerdorn (Pyracantha M.J. Roem.),\nStranvaesie (Stranvaesia Lindl.),\nWeißdorn (Crataegus L.),\nZierquitte (Chaenomeles Lindl.),\nZwergmispel (Cotoneaster Medik.),\naußer Samen","1366                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nqq) Nummer 4.6.1 wird wie folgt gefaßt:\n2\n„4.6.1       Pflanzen, außer Samen                         wie bei 4.1.1\";\nrr)  in Nummer 6.4 wird in Spalte 2 nach den in Klammern gesetzten Worten ,,(Cronartium quercuum)\" ein\nKomma gesetzt; folgende Worte werden eingefügt „von Scirrhia acicola und der Dothistroma-Nadelbräune\n(Scirrhia pini)\";\nss) nach Nummer 6.6.1 wird folgende Nummer eingefügt:\n2\n„6.7         Platane (Platanus),                           Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche\naußer Früchten und Samen                      stammen, auf der und in deren unmittelbarer\nUmgebung seit Beginn der letzten Vegetations-\nperiode kein Anzeichen des Erregers der Plata-\nnenwelke (Ceratocystis fimbriata var. platani)\nfestgestellt worden ist.\";\ntt)  die bisherigen Nummern 6. 7, 6. 7 .1 und 6.8 werden Nummern 6.8, 6.8.1 und 6.9;\nc) Teil B wird wie folgt geändert:\naa) in Nummer 1.1.1 wird in Spalte 2 der Punkt am Ende von Buchstabe c ersetzt durch das Wort „oder\";\nfolgender Buchstabe wird angefügt:\n„d) gesägt sein; in diesem Fall darf das Schnittholz, das auch geringe Reste von Rinde behalten haben\nkann, einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 20 % der Trockenmasse haben; der Nachweis einer\nOfentrocknung kann durch eine international anerkannte Handelsklasse für Holz wie „Kiln dried\" oder\n,,K.D.\" erfolgen.\";\nbb) Nummer 1.2 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Das Holz muß entrindet sein oder einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 20 % der Trockenmasse haben;\nder Nachweis einer Ofentrocknung kann durch eine international anerkannte Handelsklasse für Holz wie\n,,Kiln dried\" oder „K.D.\" erfolgen.\";\ncc) nach Nummer 1.3 werden folgende Nummern eingefügt:\n2\n„1.4         Platane (Platanus)\n1.4.1        Schnittholz, mit Ursprung                     Das Holz darf einen Feuchtigkeitsgehalt von\nin den Vereinigten Staaten                    höchstens 20 % der Trockenmasse haben; der\nNachweis einer Ofentrocknung kann durch eine\ninternational anerkannte Handelsklasse für Holz\nwie „Kiln dried\" oder „K.D.\" erfolgen.\n1.4.2        Schnittholz, mit sonstigem Ursprung           a) Das Holz muß aus einem Gebiet stammen,\ndas als frei von dem Erreger der Platanen-\nwelke (Ceratocystis fimbriata var. platani)\nfestgestellt worden ist, oder\nb) wie bei 1.4.1 \";\ndd) die bisherige Nummer 1.4 wird Nummer 1.5; es wird folgende Nummer angefügt:\n2\n„1.6         Zuckerahorn (Acer saccharum),                 wie bei 1.4.1 \";\nSchnittholz, mit Ursprung\nin den Vereinigten Staaten\nd) Teil C wird wie folgt gefaßt:\n2\n„C         Sonstige Gegenstände\nKultursubstrat, das Pflanzen anhaftet,               Das Ausgangsmaterial für das Kultursubstrat\nmit Ursprung in außereuropäischen Ländern,           muß","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1987                                 1367\n2\nder Sowjetunion oder der Türkei,                       a) frei von Erde oder organischen Stoffen sein,\naußer den Ländern Algerien, Israel, Malta,                 oder\nMarokko, Tunesien und Zypern\nb) als frei von Schadorganismen festgestellt\nworden sein, oder\nc) einer geeigneten Behandlung gegen Schad-\norganismen unterworfen worden sein.\nKultursubstrat an eingepflanzten Pflanzen muß\nferner\na) durch eine geeignete Behandlung von\nSchadorganismen freigehalten worden sein,\noder\nb) in den zwei Wochen vor dem Versand der\nPflanzen soweit abgeschüttelt worden sein,\ndaß nur die zur Erhaltung der Lebensfähigkeit\nbenötigte Menge verbleibt.\"\n18. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird der Klammerhinweis wie folgt gefaßt:\n,,(zu den §§ 6, 7, 8 und 14)\";\nb) Teil A Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\n„5 Schnittblumen und Pflanzenteile zu Zierzwecken\nChrysantheme (Chrysanthemum),\nGladiole (Gladiolus),\nNelke (Dianthus),\nSchleierkraut (Gypsophila)\";\nc) Teil C wird wie folgt gefaßt:\n„C Sonstige Gegenstände\nKultursubstrat\n1.1 Kultursubstrat, das ganz oder teilweise aus Erde oder organischen Bestandteilen besteht, außer reinem Torf\n1.2 Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet, mit Ursprung in der Sowjetunion, der Türkei und in außereuropaischen\nLändern, außer Algerien, Israel, Malta, Marokko, Tunesien und Zypern\".\n19. Die Anlagen 6, 7 und 8 erhalten die Fassung der Anlage 2 dieser Verordnung.\n20. Die Anlagen 12, 13 und 14 werden gestrichen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 45 des Pflanzenschutzgesetzes\nauch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.\nBonn, den 5. Juni 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle","1368                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage 1\n(zu Artikel 1 Nr. 16)\n„Anlage 3\n(zu den §§ 4 und 14)\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände,\nderen Einfuhr verboten ist\nA    Pflanzen\n1    Pflanzen außer Früchten und Samen:\n1.1 Bitterorange (Poncirus),\nKumquat (Fortunella),\nZitrus (Citrus),\naußel' Pflanzenteilen zu Zierzwecken, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten (Florida, Hawaii und Louisiana)\n1.2 Douglasie (Pseudotsuga Carr.),\nHemlockstanne (Tsuga Carr.),\nmit Ursprung in Nordamerika\n1.3 Eiche (Quercus l.), beblättert,\nFichte (Picea A. Dietr.),\nKiefer (Pinus),\nPappel (Populus l.), beblättert,\nTanne (Abies Mill.),\nmit Ursprung in außereuropäischen Ländern\n1.4 Lärche (Larix Mill.),\nmit Ursprung in Asien oder Nordamerika\n1.5 Weinrebe (Vitis),\naußer Pflanzenteilen zu Zierzwecken und nicht bewurzeltem vegetativem Vermehrungsgut\n2   Solanum-Arten (Solanum L.):\n2.1 Knollenbildende Arten (Solanum L. partim), zum Anpflanzen bestimmt, außer Knollen der Kartoffel (Solanum\ntuberosum)\n2.2 Knollen der Kartoffel, mit Ursprung in der Sowjetunion, der Türkei und in außereuropäischen Ländern, außer\nÄgypten, Algerien, Israel, Libyen, Malta; Marokko, Syrien, Tunesien und Zypern, oder Pflanzkartoffeln, die nach der\nRichtlinie 66/403/EWG amtlich als Pflanzkartoffeln anerkannt sind\nB   Pflanzenerzeugnisse\n1   Lose Rinde:\n1.1 Eiche (Quercus), außer Korkeiche (Quercus suber L.),\nmit Ursprung in Nordamerika, Rumänien oder der Sowjetunion\n1.2 Kastanie (Castanea Mill.)\n1.3 Nadelhölzer (Coniferae),\nmit Ursprung in außereuropäischen Ländern\n1.4 Pappel (Populus L.),\nmit Ursprung in Amerika\n1.5 Ulme (Ulmus L.)\n1.6 Zuckerahorn (Acer saccharum L.),\nmit Ursprung in den Vereinigten Staaten\nC   Sonstige Gegenstände\nKultursubstrat, das ganz oder teilweise aus Erde oder organischen Stoffen besteht, außer reinem Torf,\nmit Ursprung in der Sowjetunion, der Türkei und in außereuropäischen Ländern, außer Algerien, Israel, Malta,\nMarokko, Tunesien und Zypern\"","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1987                                                      1369\nAnlage 2\n(zu Artikel 1 Nr. 12)\n„Anlage 6\n(zu § 6)\n1 Name und Adresse des Absenders                                              2\n[\nPFLANZENGESUNDHEITSZEUGNIS\nNr. EWG/0/         /\n3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers                                4 Pflanzenschutzdienst von\nan Pflanzenschutzdienst(e) von\n5 Ursprungsort\n6 Angegebenes Transportmittel                                                                                           CHUTZDIENST PFLANZEN\nT PFLANZENSCHUTZDI\nNSCHUTZDIENST PFLA\nIENST PFLANZENSCH\nNZENSCHUTZDIENST\nPFLANZENSCHUTZOIENST\nCHUTZDIENST PFLA\n7 Angegebener Grenzübertrittsort                                                                                              NST PFLANZENSCH\nNZENSCHUTZDIENST\nTZDIENST PFLANZEN\nT PFLANZENSCHUTZDI\nZENSCHUTZOIENST PFLA\n8 Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Art der Packstücke; Name des Erzeugnisses;                                    9 Angegebene Menge\nbotanischer Name der Pflanzen\n------------·---~--------------------'-------------j\n10 Hiermit wird bescheinigt, daß die oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse\n- nach geeigneten Verfahren untersucht worden sind und\n- frei von Quarantäncschadorganismen und praktisch frei von anderen gefährlichen Schadorganismen befunden wurden; und daß sie\n- als den bestehenden Pflanzenschutzvorschriften des Bestimmungslandes entsprechend angesehen werden.\n--------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1\n11 Zusätzliche Erklärung\nEN!SEUCHUNG UND/ODER DESINFIZIERUNG                                           Ort der Ausstellung:\n12 Behandlung\nDatum:\n1--------------------··- ···--------\n13 Chemikalie (Wirkstoff)\n-----·-··--·--·\nt4 6au~r~nc1Tem-pe-r-atur--\n...1_s_K_on_z_en-1r-at-io._n_ _ _ _ _ _ _ _--_ __\n1 7 Sonstige Angaben\nE-------11\nName und Unterschrift des                 Dienstsiegel\namtlichen Beauftragten","1370                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage 7\n(zu § 6)\n1 Name und Adresse des Absenders                                               2\n[                                                                                                PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNIS\nFÜR DIE WIEDERAUSFUHR\nNr. EWG/D/         /\n3 Name und Adresse des angegebene~ Empfängers                                  4 Pflanzenschutzdienst von\nan Pflanzenschutzdienst(e) von\n5 Ursprungsort\n6 Angegebenes Transportmittel                                                                                             CHUTZDIENST PFLANZEN\nST PFLANZENSCHUTZDI\nNSCHUTZDIENST PFLA\nIENST PFLANZENSCH\nNZENSCHUTZDIENST\nPFLANZENSCHUTZDIENST\nCHUTZDIENST PFLA\n7 Angegebener Grenzübertrittsort                                                                                                 NST PFLANZENSCH\nNZENSCHUTZDIENST\nTZDIENST PFLANZEN\nT PFLANZENSCHUTZDI\nZENSCHUTZDIENST PFLA\n8 Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Art der Packstücke; Name des Erzeugnisses;                                      9 Angegebene Menge\nbotanischer Name der Pflanzen\n10 Hiermit wird bescheinigt, daß\n- die oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse aus _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ (Ursprungsland)\nnach-----          --------------- (Weiterversendeland) eingeführt worden sind und daß ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis N r . - - - - - ~\nbeigefügt war, dessen   D Original oder D beglaubigte Kopie in der Anlage vorliegt;\n*  - sie D verpackt D umgepackt worden sind D in ihre ursprünglichen D in neue Behältnisse;\n*  - auf Grund D des ursprünglichen Pflanzengesundheitsze~gnisses D und einer zusätzlichen Untersuchung die obengenannten Pflanzen oder\nPflanzenerzeugnisse als den geltenden Pflanzenschutzvorschriften des Bestimmungslandes entsprechend angesehen werden\nund\n- die Sendung während ihrer Einlagerung in der Bundesrepublik Deutschland (Weiterversendeland) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung\nausgesetzt war.                                                                                                              * Zutreffendes ankreuzen\n11 Zusätzliche Erklärung\nENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFIZIERUNG                                            Ort der Ausstellung:\n12 Behandlung\nDatum:\n13 Chemikalie (Wirkstoff)                 14 Dauer und Temperatur\n15 Konzentration                                   16 Datum\n17 Sonstige Angaben\nName und Unterschrift des                  Dienstsiegel\namtlichen Beauftragten","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1987                             1371\nAnlage 8\n(zu § 9)\nWirtspflanzen der San-Jose-Schildlaus\n(Quadraspidiotus perniciosus)\nA Pflanzen, die nach Entseuchung eingeführt werden dürfen:\nApfel (Malus),\nBirne (Pyrus),\nEberesche (Sorbus),\nHartriegel (Cornus L.),\nMispel (Mespilus L.),\nPrunus-Arten (Prunus),\ninsbesondere:\nAprikose (P. armeniaca),\nMandel (P. amygdalus),\nPfirsich (P. persica),\nPflaume (P. domestica spp. domestica),\nSauerkirsche (P. cerasus),\nSchlehe (P. spinosa),\nSüßkirsche (P. avium),\nQuitte (Cydonia),\nRibes-Arten (Ribes),\ninsbesondere:\nJohannisbeere (Ribes spp.),\nStachelbeere (Ribes spp.),\nRose (Rosa), aus befallenen Gebieten,\nSchneebeere (Symphoricarpos Duham.),\nWeißdorn (Crataegus),\nZierquitte (Chaenomeles),\nZwergmispel (Cotoneaster),\naußer Früchten, Samen und Pflanzenteilen zu Zierzwecken.\nDiese Pflanzen mit Ursprung in oder Herkunft aus Staaten, in denen das Auftreten der San-Jose-Schildlaus bekannt\nist, müssen\n1. nach den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 69/466/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung der\nSan-Jose-Schildlaus (ABI. EG 1969 Nr. L 323 S. 5) oder - bei Drittländern - als gleichwertig festgestellten\nMaßnahmen erzeugt worden sein und\n2. von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten zwei\nabgeschlossenen Vegetationsperioden kein Befall mit der San-Jose-Schildlaus festgestellt worden ist.\nB Pflanzen, die ohne Entseuchung eingeführt werden dürfen:\nBuche (Fagus L.),\nFelsenbirne (Amelanchier Medik.),\nFeuerdorn (Pyracantha),\nFlieder (Syringa L.),\nHeckenkirsche (Lonicera L.),\nKatsurabaum (Cercidiphyllum Sieb. et Zucc.),\nLederstrauch (Ptelea L.),\nLiguster (Ligustrum L.),\nLinde (Tilia L.),\nPappel (Populus),\nRose (Rosa), aus nicht befallenen Gebieten,\nSpierstrauch (Spiraea L.),\nSpindelstrauch (Euonymus L.),","1372                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nUlme (Ulmus),\nWalnuß (Juglans L.),\nWeide (Salix L.),\naußer Früchten, Samen und Pflanzenteilen zu Zierzwecken.\nDiese Pflanzen mit Ursprung in oder Herkunft aus Staaten, in denen das Auftreten der San-Jose-Schildlaus bekannt\nist, müssen\n1. nach den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 69/466/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung der\nSan-Jose-Schildlaus (ABI. EG 1969 Nr. L 323 S. 5) oder - bei Drittländern - als gleichwertig festgestellten\nMaßnahmen erzeugt worden sein oder\n2. von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten zwei\nabgeschlossenen Vegetationsperioden kein Befall mit der San-Jose-Schildlaus festgestellt worden ist.\""]}