{"id":"bgbl1-1987-3-4","kind":"bgbl1","year":1987,"number":3,"date":"1987-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/3#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-3-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_3.pdf#page=26","order":4,"title":"Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV)","law_date":"1987-01-08T00:00:00Z","page":114,"pdf_page":26,"num_pages":21,"content":["114                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\nVerordnung\nüber den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen\n(Röntgenverordnung - RöV)\nVom 8. Januar 1987\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                         § 18   Sonstige Pflichten des Betreibers\nAllgemeine Vorschriften                      § 19   Kontrollbereich und betrieblicher Überwachungsbereich\n§ 20   Röntgenräume\n§    Anwendungsbereich\n§ 21   Besondere Vorschriften für den Kontrollbereich\n§  2 Begriffsbestimmungen\n§ 22   Zutritt zum Kontroll- und betrieblichen Überwachungsbe-\nreich\nzweiter Abschnitt\nÜberwachungsvorschriften                                2. Anwendung von Röntgenstrahlen\nauf Menschen\n1. Betrieb von Röntgeneinrichtungen                      § 23   Zur Anwendung berechtigte Personen\nund Störstrahlern                           § 24   Anwendungsbeschränkungen\n§ 3  Genehmigungsbedürftiger       Betrieb     von  Röntgen-    § 25   Anwendungsgrundsätze\neinrichtungen                                              § 26   Röntgendurchleuchtung\n§  4 Genehmigungsfreier Betrieb von Röntgeneinrichtungen        § 27   Röntgenbehandlung\n§  5 Betrieb von Störstrahlern                                  § 28   Aufzeichnungen\n2. Prüfung, Erprobung,\n3. Anwendung von Röntgens tr a h I e n\nWartung und Instandsetzung\nin sonstigen Fällen\n§ 6  Anzeigebedürftigkeit                                       § 29   Zur Anwendung auf Tiere berechtigte Personen\n§ 7  Untersagung                                                § 30   Zur Anwendung in anderen Fällen berechtigte Personen\n3. Bauart zu I a s s u n g                       4. Vorschriften über die St r a h I e n ex p o s i t i o n\n§ 8  Voraussetzungen\n§ 31   Dosiswerte für beruflich strahlenexponierte und besonders\n§  9 Pflichten des Zulassungsinhabers\nschutzbedürftige Personen\n§ 10 Zulassungsschein                                           § 32   Dosiswerte für andere Personen\n§ 11 Bekanntmachung im Bundesanzeiger                           § 33   Anordnungen\n§ 12 Pflichten des Betreibers einer zugelassenen Vorrichtung    § 34   Messung von Ortsdosis und Ortsdosisleistung\n§ 35   Ermittlung der Körperdosis\nDritter Abschnitt                        § 36   Belehrung\nVorschriften für den Betrieb\n1. Allgemeine Vorschriften                                                Vierter Abschnitt\n§ 13 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauf-                         Ärztliche Überwachung\ntragte\n§ 37   Erfordernis\n§ 14 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des\nStrahlenschutzbeauftragten                                 § 38   Ärztliche Bescheinigung\n§ 15 Allgemeine Schutzmaßnahmen                                 § 39   Behördliche Entscheidung\n§ 16 Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersu-   § 40   Sofortmaßnahmen bei Bestrahlung mit einer erhöhten Ein-\nchung von Menschen                                                zeldosis\n§ 17 Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Behand-    § 41   Ermächtigte Ärzte\nlung von Menschen                                          § 42   Allgemeine Unfallanzeige","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987                                         115\nfünfter Abschnitt                                                Sechster Abschnitt\nErgänzende Vorschriften                                        Bußgeld und Schlußvorschriften\n§ 43    Änderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte             § 46      Ordnungswidrigkeiten\n§ 44    Änderung der Strahlenschutzverordnung                  § 47      Berlin-Klausel\n§ 45    Übergangsvorschriften                                  § 48      Inkrafttreten\nAnlagen\nAnlage 1 (zu § 2)                                              Fällen bestimmt sind (Röntgeneinrichtungen für nichtmedizini-\nBegriffsbestimmungen                                           sche Zwecke), von Störstrahlern(§ 5 Abs. 3) und von eigensiche-\nren Kathodenstrahlröhren (§ 5 Abs. 4)\nAnlage II (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)\nVorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern, die zur     Anlage IV (zu§ 21 Abs. 1 Satz 2, §§ 31, 32 Abs. 1, § 35 Abs. 2 und\nAnwendung von Röntgenstrahlen auf Menschen oder auf Tiere      3, § 40 Abs. 1)\nbestimmt sind (Röntgeneinrichtungen für medizinische Zwecke)   Werte der Körperdosen für beruflich strahlenexponierte Personen\nAnlage III (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)\nAnlage V (zu§ 37 Abs. 7 Satz 2)\nVorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern und Röntgen-\neinrichtungen, die zur Anwendung in den in § 30 bezeichneten   Ärztliche Bescheinigung ·\nAuf Grund der §§ 11 , 12 und 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2                             Zweiter Abschnitt\nSatz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565) verordnet die                           Überwachungsvorschriften\nBundesregierung,\n1. Betrieb von Röntgeneinrichtungen\nauf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ausübung der                                 und Störstrahlern\nZahnheilkunde in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 2123-1, veröffentlichten bereinigten Fas-                                          §3\nsung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar                        Genehmigungsbedürftiger Betrieb\n1983 (BGBI. 1S. 187) neu gefaßt worden ist, verordnet der                          von Röntgeneinrichtungen\nBundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-\nheit                                                              ( 1) Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, bedarf der\nGenehmigung.\nmit Zustimmung des Bundesrates:\n(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken\nErster Abschnitt                              gegen die Zuverlässigkeit\nAllgemeine Vorschriften                           a) des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters\noder, bei juristischen Personen oder nicht rechts-\nfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz,\n§ 1\nSatzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung\nAnwendungsbereich                                    oder Geschäftsführung Berechtigten oder\n(1) Diese Verordnung gilt für Röntgeneinrichtungen und           b) eines Strahlenschutzbeauftragten\nStörstrahler, in denen Röntgenstrahlen mit einer Grenz-             ergaben,\nenergie von mindestens fünf Kiloelektronvolt durch\nbeschleunigte Elektronen erzeugt werden können und bei         2. die für den sicheren Betrieb der Röntgeneinrichtung\ndenen die Beschleunigung der Elektronen auf eine Ener-              notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten\ngie von drei Megaelektronvolt begrenzt ist.                         vorhanden, der ihnen übertragene Entscheidungs-\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für Störstrahler, die zur        bereich festgelegt ist und ihnen die für die Erfüllung\nErzeugung ionisierender Teilchenstrahlung betrieben wer-            ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt\nden und der Strahlenschutzverordnung unterliegen.                   sind,\n3. jeder Strahlenschutzbeauftragte oder, falls ein Strah-\nlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der in\n§2                                   Nummer 1 Buchstabe a genannten Personen die für\nBegriffsbestimmungen                             den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzt,\nFür die Anwendung dieser Verordnung gelten die              4. gewährleistet ist, daß die beim Betrieb der Röntgenein-\nBegriffsbestimmungen der Anlage 1.                                   richtung sonst tätigen Personen die notwendigen","116                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nKenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und                                        §4\ndie anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,\nGenehmigungsfreier Betrieb von\nRöntgeneinrichtungen\n5. gewährleistet ist, daß beim Betrieb der Röntgeneinrich-\ntung die Einrichtungen vorhanden und die Maßnahmen             (1) Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, deren Rönt-\ngetroffen sind, die nach dem Stand der Technik erfor-      genstrahler der Bauart nach zugelassen ist, bedarf der\nderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten     Genehmigung nach § 3 Abs. 1 nicht, wenn er die Inbetrieb-\nwerden,                                                    nahme der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen\nvorher anzeigt und der Anzeige folgende Unterlagen bei-\n6. der Antragsteller oder der von ihm bestellte Strahlen-      fügt:\nschutzbeauftragte als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt\napprobiert oder zur vorübergehenden Ausübung des           1. Abdruck der Bescheinigung einschließlich des Prüfbe-\närztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Berufs           richtes eines von der zuständigen Behörde bestimmten\nberechtigt ist, falls die Röntgeneinrichtung im Zusam-          Sachverständigen, in der\nmenhang mit der Ausübung der Heilkunde oder Zahn-               a) die Röntgeneinrichtung und der vorgesehene Be-\nheilkunde am Menschen oder der Tierheilkunde betrie-                trieb beschrieben sind,\nben wird,\nb) festgestellt ist, daß die Bauart des Röntgenstrahlers\nzugelassen ist,\n7. bei einer Röntgeneinrichtung zur Untersuchung von\nMenschen gewährleistet ist, daß                                 c) festgestellt ist, daß die Anforderungen nach § 3\nAbs. 2 Nr. 5 erfüllt sind, und\na) bei dem vorgesehenen Betrieb die erforderliche\nBildqualität mit einer möglichst geringen Strahlenex-       d) bei einer Röntgeneinrichtung zur Untersuchung von\nposition erreicht wird und                                      Menschen durch Kontrolle der Abnahmeprüfung\nfestgestellt ist, daß bei dem vorgesehenen Betrieb\nb) die Verpflichtung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 eingehal-\ndie erforderliche Bildqualität mit einer möglichst ge-\nten wird, und\nringen Strahlenexposition erreicht wird,\n8. dem Betrieb sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften     2. Abdruck des Zulassungsscheins,\nnicht entgegenstehen.\n3. Nachweis nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und\n(3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung             4. in den Fällen des\nerforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere\na) § 3 Abs. 2 Nr. 6 der Nachweis einer der dort\n1. erläuternde Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen,                   genannten Voraussetzungen und\nb) § 3 Abs. 2 Nr. 7 der Nachweis der dort in Buch-\n2. ein Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen\nstabe b genannten Voraussetzung.\nFachkunde (Absatz 2 Nr. 3) durch\nVerweigert der Sachverständige die Erteilung der Beschei-\na) eine Bescheinigung der zuständigen Stelle,\nnigung nach Satz 1 Nr. 1, entscheidet auf Antrag die\nb) das Zeugnis über das Bestehen der zahnärztlichen        zuständige Behörde.\nPrüfung (Abschlußprüfung) nach der Prüfungsord-\nnung für Zahnärzte, das ausweist, daß die für den         (2) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf auch\nStrahlenschutz erforderliche Fachkunde in einem        nicht, wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, die als Hoch-\nbesonderen Teil der Prüfung in der Chirurgie geprüft   schutzgerät oder Schulröntgeneinrichtung der Bauart nach\nwurde, und eine schriftliche Bestätigung des Vorsit-   zugelassen ist, wenn er die Inbetriebnahme der zuständi-\nzenden des Prüfungsausschusses, vor dem diese          gen Behörde spätestens zwei Wochen vorher anzeigt und\nPrüfung abgelegt worden ist, daß die zahnärztliche     der Anzeige\nPrüfung eine Prüfung gemäß § 48 Abs. 4 der Prü-        1. einen Abdruck des Zulassungsscheins und\nfungsordnung für Zahnärzte umfaßt hat, oder\n2. den Nachweis nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 beifügt.\nc) das Zeugnis über das Bestehen der Tierärztlichen\nRöntgeneinrichtungen, die der Bauart nach nicht als\nPrüfung nach der Approbationsordnung für Tier-\nSchulröntgeneinrichtungen zugelassen sind, dürfen im\närzte, das eine Prüfung in dem Prüfungsfach Radio-\nZusammenhang mit dem Unterricht in allgemeinbildenden\nlogie ausweist,\nSchulen nicht betrieben werden.\n3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob Absatz 2             (3) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf ferner\nNr. 5 eingehalten ist, und                                 nicht, wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, die als Voll-\nschutzgerät der Bauart nach zugelassen ist, wenn er die\n4. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 und 7 Nachweise\nInbetriebnahme der zuständigen Behörde spätestens zwei\nder dort genannten Voraussetzungen.\nWochen vorher anzeigt und der Anzeige einen Abdruck\ndes Zulassungsscheins beifügt.\n(4) Bei Änderungen, die den Strahlenschutz beeinflus-\nsen können, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzu-           (4) Die zuständige Behörde kann den nach Absatz 1\nwenden.                                                        oder 2 angezeigten Betrieb einer Röntgeneinrichtung bin-\nnen zwei Wochen nach Eingang der Anzeige untersagen,\n(5) Wer den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beendet, , wenn eine Genehmigung nach § 3 Abs. 2 nicht erteilt\nhat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzu- werden könnte; danach kann der Betrieb nur noch unter-\nzeigen.                                                        sagt werden, wenn eine erteilte Genehmigung zurückge-","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987                                    117\nnommen oder widerrufen werden könnte. Die Behörde                (5) Der Hersteller oder Einführer darf Störstrahler einem\nkann den nach Absatz 3 angezeigten Betrieb einer Rönt-        anderen zum genehmigungsfreien Betrieb nur überlassen,\ngeneinrichtung untersagen, wenn Tatsachen vorliegen,          wenn sie den in Absatz 2 bis 4 genannten Voraussetzun-\naus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des         gen entsprechend beschaffen sind. Genehmigungsbedürf-\nStrahlenschutzverantwortlichen ergeben.                       tige Störstrahler darf der Hersteller oder Einführer einem\nanderen nur überlassen, wenn der Störstrahler einen deut-\n(5) Bei Änderungen, die den Strahlenschutz beeinflus-      lich sichtbaren Hinweis auf die Genehmigungsbedürftigkeit\nsen können, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.             enthält.\n(6) § 3 Abs. 5 gilt entsprechend.                             (6) Auf Störstrahler, die als Bildverstärker im Zusam-\nmenhang mit einer genehmigungs- oder anzeigebedürfti-\ngen Röntgeneinrichtung betrieben werden, sind die\n§5                               Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden.\nBetrieb von Störstrahlern                      (7) Der Hersteller oder Einführer von Störstrahlern,\n(1) Wer einen Störstrahler betreibt, bedarf der Genehmi-   deren Betrieb nicht der Genehmigung nach Absatz 1\ngung. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 8, Abs. 3 Nr. 1, 2           bedarf und deren Bauart nicht zugelassen ist, hat auf\nBuchstabe a, Nr. 3, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.           Anordnung der zuständigen Behörde die für den Strahlen-\nschutz wesentlichen Merkmale prüfen zu lassen, bevor er\n(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer      die Störstrahler anderen überläßt.\neinen Störstrahler betreibt, bei dem die Spannung zur\nBeschleunigung von Elektronen 20 Kilovolt nicht über-\nschreitet, wenn                                                                2. P r ü f u n g , E r p r o b u n g ,\nWartung und Instandsetzung\n1. die Ortsdosisleistung im Abstand von O, 1 m von der\nOberfläche 1 µSv/h nicht überschreitet und\n§6\n2. auf dem Störstrahler ausreichend darauf hingewiesen                              An-zeigebedüfttigkeit\nist, daß\nWer geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Stör-\na) Röntgenstrahlen erzeugt werden und\nstrahler prüft, erprobt, wartet oder instandsetzt, hat dies,\nb) die Spannung zur Beschleunigung von Elektronen         soweit er dafür nicht als Sachverständiget durch die\nden vom Hersteller oder Einführer bezeichneten        zuständige Behörde bestimmt ist, der zuständigen\nHöchstwert nicht überschreiten darf.                  Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 15 Abs. 1\nNr. 1 und 2, § 18 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 2, §§ 19, 21,\n(3) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf auch            22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 31, 32, 33 Abs. 2 Nr. 1,\nnicht, wer einen Störstrahler betreibt, bei dem die Span-     Abs. 3, §§ 34, 35 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 bis 7\nnung zur Beschleunigung von Elektronen 20 Kilovolt über-      sowie §§ 36 bis 42 sind auf diese Tätigkeiten entspre-\nschreitet, wenn                                               chend anzuwenden. Wenn Röntgeneinrichtungen oder\nStörstrahler im Zusammenhang mit der Herstellung\n1. der Störstrahler der Bauart nach zugelassen ist und        geprüft oder erprobt werden, gelten auch §§ 13, 14, 15\n2. auf dem Störstrahler ausreichend darauf hingewiesen        Abs. 2 Nr. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 entsprechend.\nist, daß\n§7\na) Röntgenstrahlen erzeugt werden,\nUntersagung\nb) durch die vom Hersteller oder Einführer bezeichnete\nVorrichtung gewährleistet ist, daß die nach der Bau-    Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach § 6\nartzulassung höchstzulässige Ortsdosisleistung       untersagen, wenn\nnicht überschritten wird, und\n1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen\nc) die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen              die Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen oder einer\nden vom Hersteller oder Einführer bezeichneten            Person, die diese Tätigkeiten leitet oder beaufsichtigt,\nHöchstwert nicht überschreiten darf.                      ergeben,\n2. eine Person, die diese Tätigkeiten leitet oder beaufsich-\n(4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf ferner               tigt, nicht über die für den Strahlenschutz erforderliche\nnicht, wer einen Störstrahler betreibt, bei dem die Span-          Fachkunde verfügt oder\nnung zur Beschleunigung von Elektronen 30 Kilovolt nicht\nüberschreitet, wenn                                           3. der bei diesen Tätigkeiten erforderliche Strahlenschutz\nnicht nachgewiesen ist.\n1 . die Röntgenstrahlen nur durch eigensichere Kathoden-\nstrahlröhren, die der Anlage III Nr. 6 entsprechen,\nerzeugt werden,                                                               3. B a u a r t z u I a s s u n g\n2. die nach Anlage III Nr. 6.2 festgelegten Wertegeräte-\n§8\ntechnisch begrenzt und im Gerät angegeben sind und\nVoraussetzungen\n3. auf dem Störstrahler ausreichend darauf hingewiesen\nist, daß die erzeugten Röntgenstrahlen durch die eigen-       (1) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers prüft die\nsichere Kathodenstrahlröhre ausreichend abgeschirmt        Physikalisch-Technische Bundesanstalt, ob die Bauart\nwerden.                                                    von Röntgenstrahlern, Schulröntgeneinrichtungen, Hoch-","118                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nschutzgeräten, Vollschutzgeräten und Störstrahlern (Vor-                                     § 10\nrichtungen) den in Anlage II und III genannten Vorausset-\nZulassungsschein\nzungen entspricht. Dem Antrag sind die für die Prüfung\nerforderlichen Zeichnungen sowie die Beschreibung der              Wird die Bauart zugelassen_, so hat die zuständige\nBauart und der Betriebsweise beizufügen. Der Physika-           Behörde einen Zulassungsschein zu erteilen. In ihn sind\nlisch-Technischen Bundesanstalt sind auf Verlangen die          aufzunehmen\nzur Prüfung erforderlichen Baumuster zu überlassen. Die\n1 . die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale der\nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt teilt das Ergebnis\nVorrichtung,\nder Prüfung der zuständigen Behörde mit.\n2. bei Hoch- und Vollschutzgeräten, Schulröntgeneinrich-\ntungen und Störstrahlern die Bezeichnung der dem\n(2) Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag über\nStrahlenschutz dienenden Einrichtungen,\ndie Zulassung der Bauart der nach Absatz 1 geprüften\nVorrichtungen. Sie versagt die Zulassung der Bauart,            3. inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befristun-\nwenn                                                                 gen und\n1. die Vorrichtung nicht den in Anlage II und III genannten    4. die Kennzeichen und Angaben, mit denen die Vorrich-\nVoraussetzungen entspricht,                                     tung zu versehen ist.\n2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen                                        § 11\na) die Zuverlässigkeit des Herstellers, Einführers oder              Bekanntmachung im Bundesanzeiger\ndes für die Leitung der Herstellung Verantwortlichen\noder                                                      Der wesentliche Inhalt der Bauartzulassung und ihrer\nÄnderungen, ihre Rücknahme, ihr Widerruf, die Verlänge-\nb) die erforderliche technische Erfahrung des für die      rung der Zulassungsfrist und die Feststellung der Behörde\nHerstellung Verantwortlichen                          nach § 8 Abs. 3 Satz 3 sind im Bundesanzeiger bekanntzu-\nmachen.\nergeben oder\n§ 12\n3. überwiegende öffentliche Interessen der Zulassung\nentgegenstehen.                                                              Pflichten des Betreibers\neiner zugelassenen Vorrichtung\n(3) Die Zulassung der Bauart ist auf höchstens zehn             Wer eine der Bauart nach zugelassene Vorrichtung\nJahre zu befristen. Die Frist kann auf Antrag, auch mehr-        betreibt, hat den Betrieb unverzüglich einzustellen, wenn\nfach, verlängert werden. Vorrichtungen, die vor Ablauf der\nFrist in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen nach          1 . die Rücknahme oder der Widerruf der Bauartzulassung\nMaßgabe der §§ 4 und 5 betrieben werden, es sei denn,                bekanntgemacht wurde,\ndaß die zuständige Behörde feststellt, daß ein ausreichen-      2. die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 8\nder Schutz vor Strahlenschäden nicht gewährleistet ist.              Abs. 3 Satz 3 getroffen hat oder\n3. die Vorrichtung nicht mehr den im Zulassungsschein\nbezeichneten Merkmalen entspricht.\n§9\nPflichten des Zulassungsinhabers\nDritter Abschnitt\nDer Zulassungsinhaber hat\nVorschriften für den Betrieb\n1. durch eine Stückprüfung sicherzustellen, daß die gefer-\ntigten Vorrichtungen den für den Strahlenschutz\n1. Allgemeine Vorschriften\nwesentlichen Merkmalen der Bauartzulassung entspre-\nchen,\n§ 13\n2. die Stückprüfung durch einen von der zuständigen\nStrahlenschutzverantwortliche\nBehörde bestimmten Sachverständigen überwachen\nund Strahlenschutzbeauftragte\nzu lassen,\n(1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer eine Rönt-\n3 die von der zuständigen Behörde bestimmten Kennzei-\nchen und Angaben anzubringen,                              geneinrichtung oder einen Störstrahler, dessen Betrieb der\nGenehmigung nach § 5 Abs. 1 bedarf, (Störstrahler nach\n4. dem Erwerber einer Vorrichtung zwei Abdrucke des             § 5 Abs. 1) betreibt.\nZulassungsscheins auszuhändigen und auf diesen das\nErgebnis der Stückprüfung nach Nummer 1 zu bestäti-            (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat, soweit dies\ngen und                                                    für den sicheren Betrieb notwendig ist, für die Leitung oder\nBeaufsichtigung dieses Betriebs die erforderliche Anzahl\n5 den Vorrichtungen eine Betriebsanleitung in deutscher\nvon Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen\nSprache beizufügen, in der insbesondere auf die dem\nDem Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur solche Aufga-\nStrahlenschutz dienenden Maßnahmen hingewiesen\nben übertragen werden, die er infolge seiner Stellung im\nist.\nBetrieb und der ihm übertragenen Befugnisse erfüllen\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag des Zulassungs-          kann Bei der Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten\ninhabers Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn ein aus-           ist dessen innerbetrieblicher Entscheidungsbereich schrift-\nreichender Schutz vor Strahlenschäden gewährleistet ist.        lich festzulegen. Die Pflichten des Strahlenschutzverant-","Nr. 3   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987                                  119\nwortlichen nach § 15 Abs. 1 bleiben in vollem Umfang           (4) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei Erfüllung sei-\nbestehen, auch wenn Strahlenschutzbeauftragte bestellt      ner Pflichten nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit\nsind.                                                       nicht benachteiligt werden.\n(3) Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten mit       (5) Ergibt sich, daß der Strahlenschutzbeauftragte\nAngabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches,       infolge eines unzureichenden innerbetrieblichen Entschei-\ndie Änderung des innerbetrieblichen Entscheidungsberei-     dungsbereichs oder aus anderen Gründen seine Aufgaben\nches sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauf-         nur unzureichend erfüllen kann, so kann die zuständige\ntragten aus seiner Funktion sind von dem Strahlenschutz-    Behörde feststellen, daß er nicht als Strahlenschutzbeauf-\nverantwortlichen der zuständigen Behörde unverzüglich       tragter im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.\nschriftlich anzuzeigen. Bei der Anzeige der Bestellung ist\nder Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen                                   § 15\nFachkunde zu erbringen; § 3 Abs. 3 Nr. 2 gilt entspre-\nchend. Dem Strahlenschutzbeauftragten und dem                             Allgemeine Schutzmaßnahmen\nBetriebsrat oder dem Personalrat ist eine Abschrift der        (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat zum Schutz\nAnzeige auszuhändigen.                                      einzelner und der Allgemeinheit vor Strahlenschäden an\n(4) Zu Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur Personen    Leben, Gesundheit und Sachgütern durch geeignete\nbestellt werden, gegen die keine Tatsachen vorliegen, aus   Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Bereitstellung\ndenen sich gegen ihre Zuverlässigkeit Bedenken ergeben,     geeigneter Räume, Schutzvmrichtungen, Geräte und\nund die die für den Strahlenschutz erforderliche Fach-      Schutzausrüstungen für Personen, durch geeignete Rege-\nkunde besitzen.                                             lung des Betriebsablaufs und durch Bereitstellung ausrei-\nchenden und geeigneten Personals, erforderlichenfalls\n(5) Beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen im Zusam-      durch Außerbetriebsetzung, dafür zu sorgen, daß\nmenhang mit dem Unterricht in Schulen dürfen zu Strah-\n1. jede unnötige Strahlenexposition von Menschen ver-\nlenschutzbeauftragten nur Lehrer bestellt werden. Der\nmieden wird,\nStrahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, daß\nhierbei                                                     2. jede Strahlenexposition von Menschen unter Berück-\nsichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch unter-\n1. nur Lehrer tätig werden, die nach Absatz 2 zu Strahlen-\nhalb der in den §§ 31 und 32 festgesetzten Werte so\nschutzbeauftragten bestellt sind, und\ngering wie möglich gehalten wird und\n2. Schüler nur in Anwesenheit und unter der Aufsicht\n3. die Schutzvorschriften nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2,\neines Strahlenschutzbeauftragten mitwirken.\nAbs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 17\nAbs. 1, 2 und 4, § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 , 2 Satz 2\nund Abs. 3 Satz 2, § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 22 Abs. 1\nSatz 1 , Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, den §§ 23, 24\n§ 14\nAbs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 1 und 3, den\nStellung des Strahlenschutzverantwortlichen               §§ 26, 27, 28 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 1, § 29 Abs. 1 ,\nund des Strahlenschutzbeauftragten                   den §§ 30, 31, 32 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3, § 34\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\n(1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die ihm\ndurch diese Verordnung auferlegten Pflichten nur im Rah-        Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und\nmen seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches.           2 und Abs. 7 Satz 1 , 2 und 4 bis 6, den §§ 36, 37 Abs. 1,\nEr hat dem Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich          2 und 8 Satz 1 , § 38 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 3 und § 42\nalle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beein-          Satz 1 eingehalten werden.\nträchtigen. Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über       (2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen,\neine von ihm vorgeschlagene Strahlenschutzmaßnahme          daß\noder Strahlenschutzeinrichtung mit dem Strahlenschutz-\nverantwortlichen nicht einigen, so hat dieser dem Strahlen-  1. die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Schutzvorschriften und\nschutzbeauftragten die Ablehnung des Vorschlages            2. die Bestimmungen des Bescheides über die Genehmi-\nschriftlich mitzuteilen und zu begründen und dem Betriebs-      gung oder Bauartzulassung und die von der zuständi-\nrat oder Personalrat und der zuständigen Behörde je eine         gen Behörde erlassenen Anordnungen und Auflagen,\nAbschrift zu übersenden.\nderen Durchführung und Erfüllung ihm nach § 13 Abs. 2\nübertragen worden ist, eingehalten werden; die Verpflich-\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat den Strahlen-\ntung des Strahlenschutzbeauftragten nach Nummer 1\nschutzbeauftragten über alle Verwaltungsakte und Maß-\nbezieht sich jedoch nicht auf die Schutzvorschriften nach\nnahmen, die Aufgaben oder Befugnisse des Strahlen-\n§ 16 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 17 Abs. 4 Satz 2,\nschutzbeauftragten betreffen, unverzüglich zu unter-\n§ 34 Abs. 2 Satz 3 und § 40 Abs. 3. Soweit ihm Aufgaben\nrichten.\nübertragen worden sind, hat er die Strahlenschutzgrund-\nsätze des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 zu beachten.\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlen-\nschutzbeauftragte haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben\nmit dem Betriebsrat oder dem Personalrat und den Fach-                                   § 16\nkräften für Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten und sie          Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen\nüber wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu                    zur Untersuchung von Menschen\nunterrichten. Der Strahlenschutzbeauftragte hat den\nBetriebsrat oder Personalrat auf dessen Verlangen in           (1) Bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von\nAngelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten.            Menschen ist vor der Inbetriebnahme und nach jeder","120                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nÄnderung des Betriebs, welche die Bildqualität beeinflußt,        Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handha-\neine Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder Lieferan-            bung durch jemanden eingewiesen werden, der über\nten durchzuführen. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist             die dafür erforderliche Fachkunde verfügt,\naufzuzeichnen; zu den Aufzeichnungen gehören auch die\n2. eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde oder,\nAufnahmen der Prüfkörper. Die Abnahmeprüfung ersetzt\nsofern eine Bauartzulassung erteilt ist, einen Abdruck\nnicht eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 und 4 oder eine\ndes Zulassungsscheins und der Betriebsanleitung nach\nAnzeige nach § 4 Abs. 1 und 5.\n§ 9 Nr. 5 aufzubewahren sowie die Gebrauchsanwei-\n(2) In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch           sung und die letzte Sachverständigenbescheinigung\nmonatlich, ist durch eine Konstanzprüfung festzustellen,           nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und den letzten Prüfbericht nach\nob die Bildqualität den Angaben in der letzten Aufzeich-           Nummer 4 bei der Röntgeneinrichtung bereitzuhalten,\nnung nach Absatz 1 noch entspricht. Das Ergebnis der\n3. einen Abdruck dieser Verordnung zur Einsicht auszu-\nKonstanzprüfungen ist aufzuzeichnen; zu den Aufzeich-\nlegen oder auszuhängen und\nnungen gehören auch die Aufnahmen des Prüfkörpers. Ist\ndie erforderliche Bildqualität nicht mehr gegeben, ist       4. die Röntgeneinrichtung in Zeitabständen von längstens\nunverzüglich die Ursache zu ermitteln und zu beseitigen.          fünf Jahren durch einen von der zuständigen Behörde\nDie zuständige Behörde kann Abweichungen von Satz 1               bestimmten Sachverständigen überprüfen zu lassen\nfestlegen.                                                        und eine Durchschrift des Prüfberichts der zuständigen\nBehörde zu übersenden.\n(3) Die Röntgenaufnahmen von Menschen sowie die\nAufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2      Der Betreiber hat die Einweisung bei der ersten Inbetrieb-\nsind einer von der zuständigen Behörde bestimmten ärztli-    nahme durch eine fachkundige Person des Herstellers\nchen oder zahnärztlichen Stelle zugänglich zu machen.         oder Lieferanten vornehmen zu lassen. Satz 1 Nr. 1 bis 3\nDiese Stelle hat die Aufgabe, dem Strahlenschutzverant-      und Satz 2 gelten für den Betreiber eines Störstrahlers\nwortlichen und dem anwendenden Arzt Vorschläge zur            nach § 5 Abs. 1 entsprechend.\nVerringerung der Strahlenexposition zu machen.\n(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 sind zehn                                   § 19\nJahre, die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 2 zwei                                  Kontrollbereich\nJahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf                     und betrieblicher Überwachungsbereich\nVerlangen vorzulegen. Bei der Beendigung des Betriebs\nder Röntgeneinrichtung sind sie bei der von der zuständi-         (1) Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr höhere\ngen Behörde bestimmten Stelle zu hinterlegen.                 Körperdosen aus Ganzkörperexposition als 15 mSv erhal-\nten können, (Kontrollbereiche) sind abzugrenzen. Sie\nmüssen während der Einschaltzeit gekennzeichnet sein.\n§ 17\nDie Kennzeichnung muß deutlich sichtbar mindestens die\nQualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen            Worte „Kein Zutritt - Röntgen\" enthalten; sie muß auch\nzur Behandlung von Menschen                    während der Betriebsbereitschaft vorhanden sein.\n(1) Bei Röntgeneinrichtungen zur Behandlung von Men-         (2) Nicht zum Kontrollbereich gehörende betriebliche\nschen ist vor der Inbetriebnahme und nach jeder Änderung     Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr höhere Kör-\ndes Betriebs, welche die Dosisleistung im Nutzstrahlen-      perdosen aus Ganzkörperexpositionen als 5 mSv erhalten\nbündel des Strahlers beeinflussen kann, die Dosisleistung    können, (betriebliche Überwachungsbereiche) sind festzu-\nunter den üblichen Betriebsbedingungen zu messen und         legen.\ndas Ergebnis aufzuzeichnen.\n(3) Aus anderen Strahlenquellen herrührende Ortsdo-\n(2) Mindestens alle sechs Monate ist zu prüfen, ob die    sen sind bei der Festlegung der Grenzen des Kontrollbe-\nDosisleistung im Nutzstrahlenbündel den Angaben der          reichs und des betrieblichen Überwachungsbereichs ein-\nAufzeichnung noch entspricht; das Ergebnis der Prüfung        zubeziehen.\nist aufzuzeichnen. Bei wesentlichen Änderungen der\nDosisleistung sind unverzüglich die Ursachen zu ermit-            (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß weitere\nteln und zu beseitigen oder die Bestrahlungspläne zu          Bereiche als Kontrollbereiche oder als betriebliche Über-\nändern.                                                       wachungsbereiche zu behandeln sind, wenn dies zum\nSchutz einzelner oder der Allgemeinheit erforderlich ist.\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen\nMessungen sind nicht erforderlich, wenn die Dosis wäh-            (5) Die Bereiche nach den Absätzen 1, 2 und 4 gelten\nrend der Behandlung fortlaufend gemessen wird. Absatz 2       als Kontrollbereich oder betrieblicher Überwachungsbe-\nSatz 2 gilt entsprechend.                                     reich nur während der Einschaltzeit.\n(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und 2 sind drei-\nßig Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde\n§ 20\nauf Verlangen vorzulegen. Bei Beendigung des Betriebs\nder Röntgeneinrichtung sind sie bei der von der zuständi-                            Röntgenräume\ngen Behörde bestimmten Stelle zu hinterlegen.\n(1) Eine Röntgeneinrichtung darf nur in dem in der\n§ 18                            Genehmigung oder in der Bescheinigung des Sachver-\nständigen bezeichneten allseitig umschlossenen Raum\nSonstige Pflichten des Betreibers               (Röntgenraum) betrieben werden.\nWer eine Röntgeneinrichtung betreibt, hat                     (2) Abweichend von Absatz 1 darf eine Röntgeneinrich-\n1. dafür zu sorgen, daß die beim Betrieb dieser Röntgen-     tung zur Untersuchung außerhalb des Röntgenraumes\neinrichtung beschäftigten Personen anhand der           betrieben werden, wenn der Zustand der zu untersuchen-","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987                                   121\nden Person oder des zu untersuchenden Tieres oder                  übung des ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen\ndessen Größe dies zwingend erfordert. Die Röntgenunter-            Berufs berechtigten fachkundigen Person zur Untersu-\nsuchung ist so vorzunehmen, daß das Nutzstrahlenbündel            chung oder Behandlung erforderlich ist.\nkeine andere als die zu untersuchende Person oder nur         Die zuständige Behörde kann gestatten, daß der fachkun-\ndas zu untersuchende Tier treffen kann.                       dige Strahlenschutzverantwortliche oder der zuständige\n(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf den Betrieb von      Strahlenschutzbeauftragte auch anderen Personen den\nRöntgeneinrichtungen                                          Zutritt zum Kontrollbereich erlaubt.\n1 . für technische Zwecke, wenn sie den Vorschriften der         (2) Schwangeren Frauen und Personen unter 18 Jahren\nAnlage III Nr. 2 oder 3 entsprechen,                     darf der Zutritt zum Kontrollbereich nur erlaubt werden,\nwenn sie untersucht oder behandelt werden. Die zustän-\n2. für den Unterricht an Schulen, wenn sie den Vorschrif-\ndige Behörde kann gestatten, daß sich Personen im Alter\nten der Anlage III Nr. 4 entsprechen,\nzwischen 16 und 18 Jahren unter ständiger Aufsicht und\n3. bei denen in der Genehmigung ausdrücklich festge-          Anleitung eines Fachkundigen im Kontrollbereich zum\nstellt ist, daß sie zum Betrieb außerhalb eines Röntgen- Zwecke der Ausbildung aufhalten, wenn dies zur Errei-\nraumes bestimmt sind, und                                chung ihres Ausbildungszieles notwendig ist; dies gilt nicht\n4. in sonstigen Fällen, wenn es im Einzelfall zwingend        für schwangere Frauen.\nerforderlich ist, die Röntgeneinrichtung außerhalb eines    (3) Der Zutritt zum betrieblichen Überwachungsbereich\nRöntgenraumes zu betreiben, und die für die Genehmi-     darf nur\ngung nach § 3 oder für die Entgegennahme der\nAnzeige nach § 4 zuständige Behörde den Betrieb          1. Personen, die darin eine dem Betrieb dienende Tätig-\naußerhalb eines Röntgenraumes gestattet.                     keit ausüben,\nDer Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach Satz 1 Nr. 3        2. Auszubildenden, soweit ihr Aufenthalt im betrieblichen\nund 4 ist, außer bei Gefahr im Verzug, der für den Betriebs-      Überwachungsbereich zur Erreichung ihres Ausbil-\nort zuständigen Aufsichtsbehörde spätestens 48 Stunden            dungszieles erforderlich ist, und\nvorher anzuzeigen.                                            3. Besuchern\n§ 21                           erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nBesondere Vorschriften für den Kontrollbereich\n(1) Der Schutz beruflich strahlenexponierter Personen\nvor Strahlen ist an allen Stellen, an denen es der betriebs-\nmäßige Ablauf erlaubt, durch Dauereinrichtungen, insbe-             2. Anwendung vo,n Röntgenstrahlen\nsondere durch Abschirmung oder Abstandhaltung, sicher-                              auf Menschen\nzustellen. Dauereinrichtungen müssen unter Berücksichti-\ngung der Aufenthaltszeit so ausgelegt sein, daß die von                                    § 23\neiner Person während des normalen betriebsmäßigen                       Zur Anwendung berechtigte Personen\nAblaufs erhaltenen Körperdosen ein Fünftel der Werte der\nAnlage IV Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreiten können.         Auf Menschen dürfen nur folgende Personen in Aus-\nAlle Personen haben im Kontrollbereich eine ausreichende      übung ihres Berufs Röntgenstrahlen anwenden:\nSchutzkleidung zu tragen, soweit nicht durch eine Dauer-      1. Personen, die zur Ausübung des ärztlichen oder zahn-\neinrichtung ein ausreichender Schutz gewährleistet ist;           ärztlichen Berufs berechtigt sind, wenn sie über einen\ndies gilt nicht für die zu untersuchenden oder zu behan-           Nachweis nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 verfügen,\ndelnden Personen.\n2. Personen, die zur Ausübung des ärztlichen oder zahn-\n(2) Im Kontrollbereich von Röntgeneinrichtungen, die in       ärztlichen Berufs berechtigt sind, ohne über einen\nRöntgenräumen betrieben werden, dürfen Arbeitsplätze,              Nachweis nach§ 3 Abs. 3 Nr. 2 zu verfügen, wenn sie\nVerkehrswege oder Umkleidekabinen nur liegen, wenn                über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz\nsichergestellt ist, daß sich dort während der Einschaltzeit       verfügen und unter ständiger Aufsicht und Verantwor-\nPersonen nicht aufhalten. Dies gilt nicht für Arbeitsplätze,      tung einer der in Nummer 1 genannten Personen tätig\ndie aus Gründen einer ordnungsgemäßen Anwendung der               sind,\nRöntgenstrahlen nicht außerhalb des Kontrollbereichs lie-     3. Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung\ngen können.\n,,medizinisch-technischer Radiologieassistent\",\n§ 22                               ,,medizinisch-technische Radiologieassistentin\",\nZutritt zum Kontroll- und betrieblichen                „medizinisch-technischer Assistent\" oder\nÜberwachungsbereich                         ,,medizinisch-technische Assistentin\"\n(1) Personen darf der Zutritt zum Kontrollbereich nur          berechtigt sind,\nerlaubt werden, wenn                                          4. Hilfskräfte, die unter ständiger Aufsicht und Verantwor-\n1. sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der darin          tung einer der in Nummer 1 bezeichneten Personen\nvorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden müssen,           tätig sind und für diese Tätigkeit über die erforderlichen\nKenntnisse im Strahlenschutz verfügen, nach dem\n2. ihre Ausbildung einen Aufenthalt in diesem Bereich\nAblauf von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser\nerfordert oder\nVerordnung jedoch nur, wenn die nach Landesrecht\n3. ihr Aufenthalt in diesem Bereich als Patient, Tierhalter       zuständige Stelle ihnen den Besitz der erforderlichen\noder Begleitperson nach Auffassung einer zur Aus-            Kenntnisse bescheinigt hat, und","122                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n5. andere als die in Nummer 1 und 2 bezeichneten Perso-                                   § 26\nnen, wenn sie zur Ausübung der Heilkunde oder Zahn-                        Röntgendurchleuchtung\nheilkunde berechtigt sind, dazu auch schon vor dem\nInkrafttreten dieser Verordnung berechtigt waren und        Bei der Röntgendurchleuchtung von Menschen ist eine\ndie für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde       Einrichtung zur elektronischen Bildverstärkung mit Fern-\ndurch eine von der zuständigen Behörde festgelegte      sehkette und automatischer Dosisleistungsregelung oder\nPrüfung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach-    eine andere, mindestens gleichwertige Einrichtung zu ver-\ngewiesen haben.                                          wenden. Der Röntgenstrahler darf nur während der Durch-\nleuchtung oder zum Anfertigen einer Aufnahme einge-\n§ 24                            schaltet sein.\nAnwendungsbeschränkungen                                                  § 27\n(1) Röntgenstrahlen dürfen auf Menschen nur in Aus-                            Röntgenbehandlung\nübung der Heilkunde, der Zahnheilkunde oder in sonstigen\n(1) Bei der Röntgenbehandlung von Menschen muß der\ndurch Gesetz vorgesehenen oder zugelassenen Fällen\nBestrahlungsplan einschließlich der Bestrahlungsbedin-\nangewendet werden. Röntgenuntersuchungen zur Ermitt-\ngungen vor der Behandlung schriftlich festgelegt und von\nlung übertragbarer Krankheiten, die nicht in Ausübung der\neiner Person, welche die Voraussetzungen des§ 23 Nr. 1\nHeilkunde oder der Zahnheilkunde erfolgen, sind nur unter\nerfüllt, kontrolliert werden. Aus dem Bestrahlungsplan\nden im Bundes-Seuchengesetz festgelegten Vorausset-\nmüssen alle erforderlichen Daten der Röntgenbehandlung\nzungen zulässig; die obersten Landesgesundheitsbehör-\nzu ersehen sein, insbesondere die Bestimmung der Dosis-\nden können jedoch veranlassen, daß in Landesteilen oder\nleistung, die Dauer und Zeitfolge der Bestrahlungen, die\nfür bestimmte Bevölkerungsgruppen mit überdurchschnitt-\nOberflächen- und Herddosis, die Lokalisation und die\nlicher Tuberkuloseerkrankungshäufigkeit freiwillige Rönt-\nAbgrenzung des Bestrahlungsfeldes, die Wahl des Filters,\ngenreihenuntersuchungen angeboten werden.\nder Röhrenstromstärke, der Röhrenspannung und des\nBrennfleck-Haut-Abstandes sowie die Festlegung des\n(2) Außer zu den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken\ndürfen Röntgenstrahlen auf Menschen nur auf Grund einer       Schutzes gegen Streustrahlung.\nbesonderen Genehmigung angewendet werden. Die                     (2) Die Einstellung des Bestrahlungsfeldes sowie die\nGenehmigung ist zu befristen. Sie ist zu versagen, wenn        Einhaltung der übrigen in Absatz 1 genannten Bedingun-\nder Antragsteller nicht den Nachweis führt, daß der Schutz    gen sind vor Beginn jeder einzelnen Bestrahlung von einer\nvor Strahlenschäden für Leben und Gesundheit sicherge-         Person zu überprüfen, welche die Voraussetzung des § 23\nstellt ist und die für die Anwendung von Röntgenstrahlen in   Nr. 1 oder 2 erfüllt.\nAusübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde geltenden\nBestimmungen dieser Verordnung beachtet werden.                                            § 28\nAufzeichnungen\n(3) Ob und in welcher Weise Röntgenstrahlen auf einen\nMenschen angewendet werden, ist von einer Person fest-             (1) Vor der Anwendung von Röntgenstrahlen in Aus-\nzulegen, welche die Voraussetzungen des § 23 Nr. 1              übung der Heilkunde oder Zahnheilkunde sind aufzu-\nerfüllt.                                                       zeichnen:\n1. frühere Anwendungen von ionisierenden Strahlen,\n§ 25                                 soweit sie für die vorgesehene Anwendung von Rönt-\nAnwendungsgrundsätze                            genstrahlen von Bedeutung sind, und\n(1) In Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde dür-      2. bei weiblichen Personen im gebärfähigen Alter, Anga-\nfen Röntgenstrahlen auf Menschen nur angewendet wer-                ben über das Bestehen einer Schwangerschaft.\nden, wenn dies aus ärztlicher Indikation geboten ist. Die       Für die Aufzeichnung über frühere Anwendungen von\ndurch eine Röntgenuntersuchung bedingte Strahlenexpo-           Röntgenstrahlen muß nach dem Röntgennachweisheft\nsition ist so weit einzuschränken, wie dies mit den Erfor-     gefragt werden.\ndernissen der medizinischen Wissenschaft zu vereinbaren\nist. Bei der Behandlung mit Röntgenstrahlen muß Dosis              (2) Über jede Anwendung von Röntgenstrahlen sind\nund Dosisverteilung den Erfordernissen der medizinischen       Aufzeichnungen anzufertigen. Aus ihnen müssen der Zeit-\nWissenschaft entsprechen. Körperbereiche, die bei der           punkt, die Art der Anwendung, die untersuchte oder\nvorgesehenen Anwendung nicht von der Nutzstrahlung             behandelte Körperregion sowie die Angaben hervorgehen,\ngetroffen werden müssen, sind vor einer Strahlenexposi-       die zur Ermittlung der Körperdosen erforderlich sind. Die\ntion so weit wie möglich zu schützen. Bei bestehender         Aufzeichnungen sind auf Verlangen der zuständigen\nSchwangerschaft sind alle Möglichkeiten einer Herabset-       Behörde vorzulegen.\nzung der Strahlenexposition der Leibesfrucht auszu-               (3) Der untersuchten oder behandelten Person ist auf\nschöpfen.                                                     deren Wunsch eine Abschrift oder Ablichtung der Auf-\n(2) Die Vorschriften über die Dosisgrenzwerte gelten      zeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 auszuhändigen. Wird\nnicht für Personen, auf die in Ausübung der Heilkunde         ein Röntgennachweisheft vorgelegt, sind die darin vorge-\noder       Zahnheilkunde     Röntgenstrahlen   angewendet     sehenen Eintragungen vorzunehmen.\nwerden.                                                           (4) Wer eine Röntgeneinrichtung in Ausübung der Heil-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die       kunde oder Zahnheilkunde betreibt, hat\nsonstigen durch Gesetz vorgesehenen oder zugelassenen          1. die Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen 30\nFälle der Anwendung von Röntgenstrahlen auf Menschen.              Jahre nach der letzten Behandlung,","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987                                    123\n2. Röntgenaufnahmen und sonstige Aufzeichnungen                                              § 30\nnach Absatz 1 , 2 Satz 1 und 2 über Röntgenuntersu-                     Zur Anwendung in anderen Fällen\nchungen zehn Jahre nach der letzten Untersuchung                               berechtigte Personen\naufzubewahren. Die zuständige Behörde kann verlangen,\nIn anderen Fällen als zur Anwendung auf Menschen\ndaß er im Falle der Praxisaufgabe die Aufzeichnungen und\noder auf Tiere dürfen nur solche Personen Röntgenstrah-\nAufnahmen an einer von ihr bestimmten, der ärztlichen\nlen anwenden, die über die für den Strahlenschutz erfor-\nSchweigepflicht unterliegenden Stelle hinterlegt. Diese\nderlichen Kenntnisse verfügen.\nStelle hat auch die sich aus Absatz 6 Satz 1 ergebenden\nPflichten zu erfüllen.\n(5) Die Aufzeichnungen über die Anwendung von Rönt-\n4. V o r s c h r if t e n\ngenstrahlen nach Absatz 4 Satz 1 können als Wiedergabe\nüber die Strahlenexposition\nauf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbe-\nwahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiederga-\n§ 31\nben oder die Daten\nDosiswerte für beruflich strahlenexponierte\n1. mit den Aufzeichnungen bildlich oder inhaltlich überein-\nund besonders schutzbedürftige Personen\nstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, und\n2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar              (1) Die Körperdosen dürfen für beruflich strahlenexpo-\nsind und jederzeit innerhalb angemessener Zeit lesbar      nierte Personen die Werte der Anlage IV Tabelle 1 Spalte\ngemacht werden können.                                     2 oder 3 im Kalenderjahr nicht überschreiten. In drei auf-\neinander folgenden Monaten dürfen die Körperdosen\nSatz 1 gilt für Röntgenaufnahmen der Direktradiographie        höchstens die Hälfte der Jahreswerte betragen.\nmit der Maßgabe, daß die Aufbewahrung als Wiedergabe\nauf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern erst            (2) Die jährlichen Körperdosen dürfen für Personen\nnach Ablauf von drei Jahren zulässig ist.                      unter 18 Jahren, die sich nach § 22 Abs. 2 Satz 2 im\n(6) Wer eine Person mit Röntgenstrahlen untersucht          Kontrollbereich aufhalten, ein Zehntel der Grenzwerte\noder behandelt, hat einem diese Person später untersu-         nach Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreiten.\nchenden oder behandelnden Arzt oder Zahnarzt auf des-\nsen Verlangen Auskünfte über die Aufzeichnungen nach               (3) Bei gebärfähigen Frauen darf die über einen Monat\nkumulierte Körperdosis an der Gebärmutter 5 mSv nicht\nAbsatz 1 oder 2 Satz 1 zu erteilen und ihm die Aufzeich-\nnungen, einschließlich der Röntgenaufnahmen, vorüber-          überschreiten.\ngehend zu überlassen. Auch ohne dieses Verlangen sind\n(4) Wird ein Grenzwert nach Anlage IV Tabelle 1 Spalte\nRöntgenaufnahmen dem Patienten, in besonderen Fällen\n2 überschritten, so sind die folgenden Expositionen so zu\nim verschlossenen Umschlag oder in anderer zur Wahrung\nbegrenzen, daß jeweils für den Zeitraum eines Kalender-\nder ärztlichen Schweigepflicht geeigneter Weise auch\nvierteljahres die Körperdosen kleiner als ein Zehntel dieser\neinem Dritten, zur Weiterleitung an einen später untersu-\nJahreswerte sind. Diese Begrenzung ist solange durchzu-\nchenden oder behandelnden Arzt oder Zahnarzt zu über-\nführen, bis die Summe der Körperdosen für den Zeitraum\ngeben, wenn dadurch voraussichtlich eine Doppeluntersu-\ndes Jahres der Überschreitung und der folgenden Jahre\nchung vermieden werden kann.\nkleiner ist als das Produkt aus den Grenzwerten nach\nAnlage IV Tabelle 1 Spalte 2 und der Anzahl der Jahre seit\nBeginn des Jahres der Überschreitung.\n3. A n w e n d u n g v o n R ö n t g e n s t r a h I e n\nin sonstigen Fällen                               (5) Bei der Ermittlung der Körperdosen ist die anderwei-\ntige Strahlenexposition durch ionisierende Strahlen im\n§ 29                              B_eruf einzubeziehen; die natürliche Strahlenexposition,\nZur Anwendung auf Tiere berechtige Personen                die Strahlenexposition des Patienten durch ärztliche oder\nzahnärztliche Untersuchungen oder Behandlungen sowie\n. (1) Auf Tiere dürfen nur folgende Personen in Ausübung       andere, außerhalb des beruflichen Tätigkeitsbereichs lie-\nihres Berufs Röntgenstrahlen anwenden:                         gende Strahlenexpositionen sind nicht zu berücksichtigen.\n1. Personen, die zur Ausübung des tierärztlichen Berufs\nberechtigt sind,\n2. Personen, die zur Ausübung des ärztlichen oder zahn-                                     § 32\närztlichen Berufs berechtigt sind,                                   Dosisgrenzwerte für andere Personen\n3. Hilfskräfte, die unter der Aufsicht der in den Nummern 1\n(1) Die Körperdosen für nicht beruflich strahlenexpo-\nund 2 bezeichneten Personen tätig sind, wenn sie die\nnierte Personen im Kontrollbereich oder betrieblichen\nfür diese Anwendung erforderlichen Kenntnisse im\nÜberwachungsbereich dürfen jährlich ein Zehntel der\nStrahlenschutz haben, und\nGrenzwerte der Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2 nicht über-\n4. andere Personen mit Genehmigung der zuständigen             schreiten. § 31 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\nBehörde; die Genehmigung darf nur erteilt werden,\nwenn die für den Strahlenschutz erforderliche Fach-            (2) Die Körperdosis infolge Ganzkörperexposition darf\nkunde nachgewiesen wurde.                                  außerhalb der in Absatz 1 genannten Bereiche im Kalen-\nderjahr 1,5 mSv nicht überschreiten. Die zuständige\n(2) Bei der Anwendung von Röntgenstrahlen auf Tiere         Behörde kann den Dosisgrenzwert in Einzelfällen auf bis\nbleiben tierschutzrechtliche Vorschriften unberührt.           zu 5 mSv pro Jahr erhöhen.","124                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 33                              Behörde Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Die in Satz 1\nAnordnungen                           genannten Personen haben die erforderlichen Messungen\nzu dulden.\n(1) Die zuständige Behörde kann auch nachträglich\nanordnen, daß                                                    (2) Die Körperdosis ist durch Messung der Personendo-\nsis mit einem von der nach Landesrecht zuständigen Meß-\n1. die Wirksamkeit der dem Strahlenschutz dienenden          stelle bereitgestellten Dosimeter zu ermitteln. Die Anzeige\nEinrichtungen einer Röntgeneinrichtung oder eines        des Dosimeters gilt als Maß für die Körperdosis. Wenn auf\nStörstrahlers nach § 5 Abs. 1 sowie                      Grund der Messung der Personendosis oder sonstiger\n2. die Konstanz der Meßgrößen zur Beschreibung der           Tatsachen der Verdacht einer Überschreitung der Grenz-\nBildqualität einer Röntgeneinrichtung zur Untersu-       werte nach Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2 besteht, sind die\nchung von Menschen                                       Körperdosen unter Berücksichtigung der Expositionsbe-\ndingungen zu ermitteln.\ndurch eine von ihr bestimmte Stelle geprüft und daß die\nPrüfung in bestimmten Abständen wiederholt wird.                (3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen haben\ndie Dosimeter an einer für die Strahlenexposition reprä-\n(2) Die zuständige Behörde kann nachträglich diejeni-\nsentativen Stelle der Körperoberfläche, in der Regel an der\ngen Schutzmaßnahmen anordnen, die\nVorderseite des Rumpfes, zu tragen. Der Strahlenschutz-\n1. nach dem Stand der Technik zum Schutz von Leben,          verantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte kann\nGesundheit oder Sachgütern einzelner oder der Allge-     festlegen, daß die Personendosis nach zwei von einander\nmeinheit vor Gefahren durch den Betrieb einer Rönt-      unabhängigen Verfahren gemessen wird. Ist vorauszuse-\ngeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1  hen, daß die Körperdosis an einem in Anlage IV Tabelle 1\noder                                                     Spalte 1 Nr. 4 bezeichneten Körperteil größer ist als ein\n2. zur Durchführung der §§ 13 bis 24, 28 bis 32, 34 bis 42    Drittel der für diesen Körperteil festgelegten Dosisgrenz-\nund 45 Abs. 4                                            werte, so ist die Personendosis durch ein weiteres Dosi-\nmeter auch an diesem Körperteil zu messen.\nerforderlich sind.\n(4) Der zu überwachenden Person ist auf ihr Verlangen\n(3) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 nicht       ein Dosimeter zur Verfügung zu stellen, mit dem die Perso-\ndie Beseitigung einer dringenden Gefahr für Leben,            nendosis jederzeit festgestellt werden kann.\nGesundheit oder bedeutende Sachgüter bezweckt, ist für\ndie Ausführung eine angemessene Frist zu setzen.                 (5) Die Dosimeter nach Absatz 2 und 3 Satz 3 sind der\nMeßstelle jeweils nach Ablauf eines Monats unverzüglich\n(4) Die Anordnung ist an den Strahlenschutzverantwort-\neinzureichen. Hierbei sind die Angaben zur Identifikation\nlichen zu richten. Sie kann in dringenden Fällen auch an\nder Person, zur ausgeübten Tätigkeit und zu den Exposi-\neinen Strahlenschutzbeauftragten gerichtet werden. Die-\ntionsbedingungen mitzuteilen. Die zuständige Behörde\nser hat den Strahlenschutzverantwortlichen von der\nkann\nAnordnung unverzüglich zu unterrichten.\n1. gestatten, daß Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs\nMonaten der Meßstelle einzureichen sind, oder\n§ 34\n2. anordnen, daß die Dosimeter der Meßstelle in kürzeren\nMessung von Ortsdosis und Ortsdosisleistung\nals einmonatigen Zeitabständen einzureichen sind,\n(1) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes erfor-            wenn nach der Art des Betriebs der Röntgeneinrichtung\nderlich ist, ist die Ortsdosis oder Ortsdosisleistung im            oder des Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 eine besondere\nKontrollbereich und im betrieblichen Überwachungsbe-                Gefährdung möglich erscheint.\nreich einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers       Die Meßstelle hat die Personendosis festzustellen, die\nnach § 5 Abs. 1 zu messen. In begründeten Ausnahmefäl-        Meßergebnisse aufzuzeichnen und dem Einsender schrift-\nlen kann die zuständige Behörde eine Stelle bestimmen,        lich mitzuteilen. Sie hat ihre Aufzeichnungen dreißig Jahre\ndie die Messung vorzunehmen hat.                              aufzubewahren. Die Meßstelle hat auf Verlangen die\n(2) Zeitpunkt und Ergebnis der Messungen nach Ab-         Ergebnisse ihrer Feststellungen einschließlich der Anga-\nsatz 1 sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind           ben nach Satz 2 der zuständigen Behörde mitzuteilen.\ndreißig Jahre aufzubewahren und der zuständigen Be-             (6) Die zuständige Behörde kann\nhörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Beendigung des\nBetriebs der Röntgeneinrichtung oder des Störstrahlers       1. anordnen, daß abweichend von Absatz 2 Satz 1 oder\nnach § 5 Abs. 1 sind sie bei der von der zuständigen              Absatz 3 Satz 3 zur Ermittlung der Körperdosen zusätz-\nBehörde bestimmten Stelle zu hinterlegen.                         lich oder allein die Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung\ngemessen wird, wenn dies nach den Expositionsbedin-\ngungen erforderlich erscheint,\n§ 35\nErmittlung der Körperdosis                    2. bei unterbliebener oder fehlerhafter Messung eine\nErsatzdosis festlegen sowie\n(1) An Personen, die sich aus anderen Gründen als zu\n3. anordnen, daß die Personendosis nach einem anderen\nihrer ärztlichen oder zahnärztlichen Untersuchung oder\ngeeigneten oder nach zwei von einander unabhängi-\nBehandlung im Kontrollbereich aufhalten, sind die Körper-\ngen Verfahren gemessen wird.\ndosen zu ermitteln. Ist bei dem Aufenthalt einer Person im\nKontrollbereich sichergestellt, daß keine höheren Körper-        (7) Die Ermittlungen, Festlegungen und Messungen\ndosen als ein Zehntel der Grenzwerte nach Anlage IV           nach den Absätzen 1 bis 4 und 6 sind aufzuzeichnen. Die\nTabelle 1 Spalte 2 erreicht werden, so kann die zuständige    Aufzeichnungen sind dreißig Jahre aufzubewahren und","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987                                  125\nauf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen oder         zustand der ärztlich zu überwachenden Person dies erfor-\nbei einer von dieser bestimmten Stelle zu hinterlegen. § 28   dern.\nAbs. 5 gilt entsprechend. Personen, die nach Absatz 1\n(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, der Strah-\nSatz 3 Messungen zu dulden haben, sind die Meßergeb-\nlenschutzverantwortliche kann bestimmen, daß beruflich\nnisse auf Verlangen, die Überschreitung der Grenzwerte\nstrahlenexponierte Personen der Kategorie B ihre Tätigkeit\nnach§§ 31 und 32 Abs. 1 unaufgefordert und unverzüglich\nim Kontrollbereich nur fortsetzen dürfen, wenn durch einen\nmitzuteilen. Die Aufzeichnungen sind einem neuen Strah-\nermächtigten Arzt festgestellt und bescheinigt wird, daß\nlenschutzverantwortlichen auf Verlangen mitzuteilen, falls\ngegen die Weiterbeschäftigung im Kontrollbereich keine\nweiterhin eine Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte\nPerson ausgeübt wird. Sie sind ferner einem anderen           gesundheitlichen Bedenken bestehen.\nStrahlenschutzverantwortlichen mitzuteilen, wenn dies            (5) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die in\nnach § 31 Abs. 5 erforderlich ist.                            § 22 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 genannten nicht beruflich\nstrahlenexponierten Personen sich von einem ermächtig-\n§ 36                            ten Arzt untersuchen lassen.\nBelehrung                              (6) Personen, die nach den Absätzen 1 bis 5 der ärztli-\nchen Überwachung unterliegen, haben die erforderlichen\n( 1) Personen, denen der Zutritt zum Kontrollbereich\närztlichen Untersuchungen zu dulden.\nnach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erlaubt ist, und\nPersonen, die Röntgenstrahlen anwenden, sind vorher              (7) Soweit es für die ärztliche Bescheinigung erfC?.rderlich\nüber die Arbeitsmethoden, die möglichen Gefahren, die         ist, hat der ermächtigte Arzt die bei der ärztlichen Uberwa-\nanzuwendenden Schutzmaßnahmen, den für ihre Tätigkeit         chung nach Absatz 1, 2, 4 oder 5 von anderen ermächtig-\nwesentlichen Inhalt dieser Verordnung und erteilte Geneh-     ten Ärzten angelegten Gesundheitsakten, die bisher erteil-\nmigungen zu belehren. Die Belehrung ist halbjährlich, auf     ten ärztlichen Bescheinigungen sowie die behördlichen\nAnordnung der zuständigen Behörde in kürzeren Zeiträu-        Entscheidungen nach § 39 und die diesen Entscheidungen\nmen, zu wiederholen.                                          zu Grunde liegenden Gutachten anzufordern. Die ärztliche\nBescheinigung ist auf dem Formblatt nach Anlage V zu\n(2) Personen, denen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 der\nAufenthalt im Kontrollbereich erlaubt ist, sind vorher über   erteilen.\ndie möglichen Gefahren und ihre Verhütung zu belehren,           (8) Dem ermächtigten Arzt sind\nfalls sie nicht von einer fachkundigen Person begleitet\nwerden.                                                       1. die Art der Tätigkeit der ärztlich zu überwachenden\nPerson und die mit dieser Tätigkeit verbundenen Ar-\n(3) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Belehrung             beitsbedingungen,\nsind Aufzeichnungen zu führen, die von der belehrten          2. jeder Wechsel der Art der Tätigkeit und der mit ihr\nPerson zu unterzeichnen sind. Die Aufzeichnungen sind\nverbundenen Arbeitsbedingungen,\nfünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde\nauf Verlangen vorzulegen.                                     3. die Ergebnisse der Körperdosisermittlungen und\n4. der Inhalt der letzten ärztlichen Bescheinigung, soweit\nsie nicht von ihm ausgestellt wurde,\nschriftlich mitzuteilen. Die ärztlich zu überwachende Per-\nVierter Abschnitt\nson kann vom Strahlenschutzverantwortlichen eine\nÄrztliche Überwachung                       Abschrift der Mitteilung nach Satz 1 verlangen.\n§ 37\n§ 38\nErfordernis                                           Ärztliche Bescheinigung\n(1) Eine beruflich strahlenexponierte Person der Katego-       (1) Der ermächtigte Arzt hat die ärztliche Bescheinigung\nrie A darf im Kontrollbereich nur beschäftigt werden, wenn    dem Strahlenschutzverantwortlichen, der ärztlich zu über-\nsie innerhalb eines Jahres vor Beginn der Beschäftigung       wachenden Person und, soweit gesundheitliche Bedenken\nvon einem nach§ 41 ermächtigten Arzt (ermächtigter Arzt)      bestehen, auch der zuständigen Behörde zu übersenden.\nuntersucht worden ist und dem Strahlenschutzverantwort-\nlichen eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung           (2) Während der Dauer des Beschäftigungsverhältnis-\nvorliegt, nach der der Tätigkeit keine gesundheitlichen       ses sind die ärztlichen Bescheinigungen aufzubewahren\nBedenken entgegenstehen.                                      und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\n(2) Eine beruflich strahlenexponierte Person der Katego-\nrie A darf nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Beurtei-                               § 39\nlung oder Untersuchung im Kontrollbereich nur weiterbe-                        Behördliche Entscheidung\nschäftigt werden, wenn sie von einem ermächtigten Arzt\nerneut beurteilt oder untersucht worden ist und dem Strah-       (1) Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die zu\nlenschutzverantwortlichen eine von diesem Arzt ausge-         überwachende Person die vom ermächtigten Arzt ausge-\nstellte Bescheinigung vorliegt, daß gegen die Weiterbe-       stellte Bescheinigung für unzutreffend, so kann die Ent-\nschäftigung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.         scheidung der zuständigen Behörde beantragt werden.\n(3) Die zuständige Behörde kann auf Vorschlag des             (2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung\nermächtigten Arztes die in Absatz 2 genannte Frist abkür-     das Gutachten eines Arztes einholen, der über die für die\nzen, wenn die Arbeitsbedingungen oder der Gesundheits-        ärztliche Überwachung strahlenexponierter Personen","126                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nerforderliche Fachkunde verfügt. Die Kosten des ärztlichen         (4) Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, die Gesund-\nGutachtens sind vom Strahlenschutzverantwortlichen zu           heitsakte auf Verlangen der zuständigen Behörde einer\ntragen.                                                         von dieser benannten ärztlichen Dienststelle zur Einsicht\nvorzulegen und bei Beendigung der Ermächtigung zu\n§ 40                                übergeben.\nSofortmaßnahmen bei Bestrahlung                                                 § 42\nmit einer erhöhten Einzeldosis\nAllgemeine Unfallanzeige\n(1) Ist zu besorgen, daß eine Person mehr als das\nUnfälle beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder\nzweifache der in Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2 genannten\neines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 sind der zuständigen\nKörperdosen erhalten hat, so ist dafür zu sorgen, daß sie\nBehörde unverzüglich anzuzeigen. Unfall ist ein Ereignis-\neinem ermächtigten Arzt unverzüglich vorgestellt und der\nablauf, der für eine Person oder mehrere Personen eine\nzuständigen Behörde der Sachverhalt unverzüglich ange-\nzeigt wird.                                                    die Grenzwerte nach Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2 über-\nsteigende Strahlenexposition zur Folge haben kann.\n(2) Ist nach dem Ergebnis der ärztlichen Überwachung\nnach Absatz 1 zu besorgen, daß die zu überwachende\nPerson an ihrer Gesundheit gefährdet wird, wenn sie eine\nberufliche Tätigkeit ausübt oder fortsetzt, bei der sie nach                         Fünfter Abschnitt\n§ 37 zu überwachen ist, so kann die zuständige Behörde                           Ergänzende Vorschriften\nanordnen, daß sie mit dieser Tätigkeit nicht, nicht mehr\noder nur unter Beschränkungen beschäftigt werden darf.\n§ 43\n(3) Nach Beendigung einer Tätigkeit nach Absatz 2 ist             Änderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte\ndafür zu sorgen, daß die ärztliche Überwachung so lange\nfortgesetzt wird, wie es der ermächtigte Arzt zum Schutze          § 48 der Prüfungsordnung für Zahnärzte in der im\nder Gesundheit der zu überwachenden Person für erfor-           Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2,\nderlich erachtet.                                               veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Ar-\ntikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 1986 (BGB!. 1\n(4) Personen, die der ärztlichen Überwachung nach            S. 2524) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 oder 3 unterliegen, haben die erforderlichen\närztlichen Untersuchungen zu dulden.\n1 . Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(5) Für die Ergebnisse der ärztlichen Überwachung nach            ,,(1) Die Prüfung in der Chirurgie (VIII) umfaßt drei\nAbsatz 3 gilt § 39 entsprechend.                                     Teile.\"\n§ 41                                2. Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.\nErmächtigte Ärzte                         3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n(1) Ärztliche Überwachungsmaßnahmen nach den§§ 37                 ,,(4) In dem dritten Teil der Prüfung, der von einem\nund 40 dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die                 Prüfer an einem Tag abgehalten wird, hat der Kandidat\nhierzu von der zuständigen Behörde ermächtigt worden                 die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse und\nsind. Die Ermächtigung darf nur einem Arzt erteilt werden,           praktischen Fähigkeiten der Radiologie sowie die nach\nder die für die ärztliche Überwachung beruflich strahlenex-          der Röntgenverordnung für den Strahlenschutz erfor-\nponierter Personen erforderliche Fachkunde nachweist.                derliche Fachkunde nachzuweisen.\"\n(2) Der ermächtigte Arzt hat die Aufgabe, die ärztliche\nÜberwachung nach den §§ 37 und 40 durchzuführen                                             § 44\nsowie die Maßnahmen vorzuschlagen, die bei erhöhter                       Änderung der Strahlenschutzverordnung\nStrahlenexposition zur Vorbeugung vor gesundheitlichen\nSchäden und zu ihrer Abwehr erforderlich sind.                     Die Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976\n(BGBI. 1 S. 2905; 1977 1 S. 184, 269), zuletzt geändert\n(3) Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, für jede ärztlich gemäß Artikel 15 der Dritten Zuständigkeitsanpassungs-\nzu überwachende beruflich strahlenexponierte Person             Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089),\neine Gesundheitsakte zu führen und diese während der            wird wie folgt geändert:\nüberwachungspflichtigen Tätigkeit auf dem laufenden zu\nhalten. Diese Gesundheitsakte hat Angaben über die              1. In § 1 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „einschließlich des\nArbeitsbedingungen, die Ergebnisse der ärztlichen Über-             Betriebs von Röntgeneinrichtungen im Zusammenhang\nwachungen und Maßnahmen nach den§§ 37, 39 und 40                    mit dem Unterricht in Schulen\" gestrichen.\nsowie die Gesamtheit der von der überwachten Person im\nBeruf empfangenen Körperdosen zu enthalten. Die                 2. In § 17 Abs. 1 wird in Nummer 2 das Komma hinter dem\nGesundheitsakte ist nach der letzten Überwachungsmaß-               Wort „können\" durch einen Punkt ersetzt und die Num-\nnahme mindestens dreißig Jahre aufzubewahren.                       mer 3 gestrichen.\nGesundheitsakten, die infolge Beendigung der Tätigkeit\nals beruflich strahlenexponierte Person nicht mehr benö-        3. In § 29 Abs. 5 Satz 1 und in § 31 Abs. 4 werden die\ntigt werden, sind einer von der zuständigen Behörde                 Worte „oder beim Betrieb von Röntgengeräten im\nbestimmten Stelle zu übergeben; dabei ist die ärztliche             Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen\" ge-\nSchweigepflicht zu wahren.                                           strichen.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987                                127\n4. In§ 56 Abs. 3 werden die Worte „oder bei dem Betrieb      nierten Person aufgenommene Äquivalentdosis durch-\nvon Röntgengeräten in Schulen\" gestrichen.              schnittlich 1 mSv in der Woche nicht überschreiten kann.\n5. In Anlage XIII wird die Nummer 7 gestrichen.                 (5) Bei Röntgendurchleuchtungen mit Röntgeneinrich-\ntungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung betrie-\n§ 45                            ben wurden, ist abweichend von § 26 Satz 1 in den ersten\nzwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die\nÜbergangsvorschriften                     Verwendung einer Einrichtung zur elektronischen Bild-\n(1) Wer beim Inkrafttreten dieser Verordnung eine Rönt-   verstärkung mit Fernsehkette und automatischer Dosis-\ngeneinrichtung oder einen Störstrahler befugt betrieben      leistungsregelung nicht erforderlich.\nhat, darf die Röntgeneinrichtung oder den Störstrahler\nnach Maßgabe der Absätze 2 und 3 unter den bisherigen           (6) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 42\nVoraussetzungen weiter betreiben. Für den Betrieb von        Abs. 1 der Röntgenverordnung vom 1 . März 1973 erteilte\nRöntgeneinrichtungen gilt die Genehmigung nach § 16 der      Ermächtigung eines Arztes gilt mit allen Nebenbestimmun-\nStrahlenschutzverordnung als Genehmigung nach § 3 und        gen als entsprechende Ermächtigung nach § 41 Abs. 1\ndie Anzeige nach § 17 der Strahlenschutzverordnung als       Satz 1 fort. Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde für\nAnzeige nach § 4 fort. § 33 bleibt unberührt.                die ärztliche Überwachung strahlenexponierter Personen\nist, sofern er nicht schon im Zusammenhang mit einer\n(2) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als       Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 der Strahlenschutzverord-\nArzt, Zahnarzt oder Tierarzt Röntgenstrahlen angewendet      nung erbracht worden ist, innerhalb von 2 Jahren nach\nhat und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für      Inkrafttreten dieser Verordnung zu erbringen. Wird der\nden Betrieb erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz        Nachweis nicht rechtzeitig erbracht, so erlischt die\nbesitzt, darf die Tätigkeit ohne eine Bescheinigung der      Ermächtigung.\nnach Landesrecht zuständigen Stelle nach § 23 Nr. 1\nfortsetzen und braucht einem Genehmigungsantrag nach            (7) Bauartzulassungen, die bis zum Inkrafttreten dieser\n§ 3 oder einer Anzeige nach § 4 einen Nachweis nach § 3      Verordnung gültig waren, gelten bis zum Ende ihrer Be-\nAbs. 3 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3, nicht fristung fort. § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.\nbeizufügen. Satz 1 gilt entsprechend für Lehrer, die die\nnach § 17 Abs. 2 Nr. 1 und§ 18 Nr. 1 der Strahlenschutz-\nverordnung erforderliche Fachkunde besitzen. Satz 1 gilt\nauch entsprechend für andere Personen, die Röntgen-                               Sechster Abschnitt\nstrahlen angewendet haben und für dieses Anwendungs-\nBußgeld- und Schlußvorschriften\ngebiet die Fachkunde durch Kursteilnahme erworben und\nnachgewiesen haben.\n§ 46\n(3) Wer beim Inkrafttreten dieser Verordnung eine Rönt-\nOrdnungswidrigkeiten\ngeneinrichtung zur Untersuchung von Menschen betrieben\nhat, darf sie nach dem Ablauf von zwölf Monaten seit dem         Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des\nInkrafttreten dieser Verordnung nur weiter betreiben, wenn    Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ner der zuständigen Behörde nachweist, daß\n1 . eine Röntgeneinrichtung oder einen Störstrahler ohne\n1. ein von der zuständigen Behörde bestimmter Sachver-             die nach § 3 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 erforder-\nständiger für die Röntgeneinrichtung die Ergebnisse           liche Genehmigung betreibt,\neiner Abnahmeprüfung bescheinigt hat und\n2. entgegen § 3 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 4\n2. Röntgenaufnahmen von Menschen und Aufzeichnun-                  Abs. 6 oder § 5 Abs. 1 Satz 2, oder entgegen § 6\ngen der nach § 16 Abs. 3 bezeichneten ärztlichen oder         Satz 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 1 eine Anzeige nicht,\nzahnärztlichen Stelle zugänglich gemacht werden.              nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nDie Frist nach Satz 1 verlängert. sich bis zum Ablauf von      3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 4, § 5\ndrei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung,              Abs. 7 oder § 7 zuwiderhandelt,\nwenn der Betreiber der Röntgeneinrichtung innerhalb von\n4. entgegen § 5 Abs. 5 einen Störstrahler einem anderen\nsechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung\nüberläßt,\nden Auftrag für die Durchführung der Abnahmeprüfung\nerteilt hat und dies der zuständigen Behörde auf Verlangen     5. entgegen § 9 Satz 1 einer dort genannten Pflicht nicht\nnachweist. Röntgeneinrichtungen, die beim Inkrafttreten            nachkommt,\ndieser Verordnung betrieben worden sind und deren Prü-         6. entgegen § 12 den Betrieb einer Vorrichtung nicht\nfung durch einen Sachverständigen beim Inkrafttreten der           oder nicht rechtzeitig einstellt,\nVerordnung fünf Jahre oder länger zurückliegt, dürfen\nnach Ablauf von 24 Monaten seit dem Inkrafttreten dieser       7. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 einen Mangel nicht oder\nVerordnung nur weiter betrieben werden, wenn sie einer            nicht rechtzeitig mitteilt,\nPrüfung durch den von der zuständigen Behörde bestimm-        8. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 seiner Mitteilungs-,\nten Sachverständigen unterzogen worden sind; Satz 2 gilt           Begründungs-      oder      Übersendungspflicht nicht\nentsprechend.                                                      nachkommt,\n(4) Dauereinrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser   9. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 3 als Strahlenschutzverant-\nVerordnung benutzt worden sind, genügen der in § 21               wortlicher oder entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 als\nAbs. 1 vorgeschriebenen Sicherstellung, wenn sie so               Strahlenschutzbeauftragter nicht dafür sorgt, daß die\nbeschaffen sind, daß die von einer beruflich strahlenexpo-        Schutzvorschriften eingehalten werden,","128                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n10. entgegen § 18 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit       19. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 3 die erforderlichen\nSatz 3, nicht da'für sorgt, daß die beim Betrieb einer       Messungen oder entgegen § 37 Abs. 6 oder § 40\nRöntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers beschäf-         Abs. 4 ärztliche Untersuchungen nicht duldet oder\ntigten Personen anhand der Gebrauchsanweisung in\n20. entgegen § 41 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3 die Gesund-\ndie sachgerechte Handhabung eingewiesen werden,\nheitsakte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt\n11. entgegen § 18 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit            oder nicht aufbewahrt oder entgegen § 41 Abs. 3\nSatz 3, die Gebrauchsanweisung oder die letzte Sach-          Satz 4 oder Abs. 4 die Gesundheitsakte nicht über-\nverständigenbescheinigung nicht bei der Röntgenein-           gibt.\nrichtung oder die Gebrauchsanweisung nicht beim\nStörstrahler bereithält,                                                               § 47\n12. entgegen § 18 Satz 1 Nr. 3 keinen Abdruck der                                   Berlin-Klausel\nVerordnung auslegt oder bereithält,\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n13. entgegen § 18 Satz 1 Nr. 4 eine Röntgeneinrichtung       tungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Atomgesetzes\nnicht oder nicht rechtzeitig überprüfen läßt,            und § 21 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-\n14. entgegen §§ 23, 29 Abs. 1 oder § 30 Röntgenstrahlen      kunde auch im Land Berlin.\nanwendet,\n15. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 die Aufzeich-\nnungen und Aufnahmen nicht aufbewahrt oder                                             § 48\nhinterlegt,                                                         Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift\n16. entgegen § 33 Abs. 1 von der zuständigen Behörde           (1) Diese Verordnung tritt unbeschadet des Absatzes 2\nangeordnete Prüfungen nicht vornehmen läßt,              am 1 . Januar 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die\n17. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 33         Röntgenverordnung vom 1. März 1973 (BGBI. 1 S. 173),\nAbs. 2 Schutzmaßnahmen nicht, nicht richtig, nicht       geändert durch § 84 der Verordnung vom 13. Oktober\nvollständig oder nicht rechtzeitig ausführt,             1976 (BGBI. 1 S. 2905; 1977 1 S. 184, 269), außer Kraft.\n18. entgegen § 33 Abs. 4 Satz 3 den Strahlenschutzver-         (2) § 5 Abs. 4, Anlage I Nr. 6 und Anlage III Nr. 6 treten\nantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 8. Januar 1987\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987                                   129\nAnlage 1\n(zu § 2)\nBegriffsbestimmungen\nIm Sinne dieser Verordnung sind                               b) im Strahlenschutz\n1. Abnahmeprüfung:                                             auf dem jeweiligen Verwendungsgebiet.\nPrüfung der Röntgeneinrichtung einschließlich des        8. Hochschutzgerät:\nAbbildungssystems um festzustellen, daß bei dem             Röntgeneinrichtung, die den Vorschriften der An-\nvorgesehenen Betrieb die erforderliche Bildqualität mit     lage III Nr. 2 entspricht.\neiner möglichst geringen Strahlenexposition erreicht\nwird. Nach einer Änderung, die den Strahlenschutz        9. Körperdosis:\nbeeinflussen kann, beschränkt sich die Abnahmeprü-          Sammelbegriff für effektive Dosis und Teilkörperdosis.\nfung auf die Auswirkungen der Änderung auf den          10. Konstanzprüfung:\nStrahlenschutz.                                             Prüfung der Röntgeneinrichtung einschließlich des\n2. Betrieb:                                                    Abbildungssystems, durch die ohne mechanische\nEine Röntgeneinrichtung betreibt, wer sie eigenver-         oder elektrische Eingriffe festgestellt wird, ob eine\nantwortlich zur Erzeugung von Röntgenstrahlen ver-          bestimmte Bildqualität erhalten geblieben ist.\nwendet oder dafür bereithält. Zum Betrieb gehört nicht  11. Ortsdosis:\ndie Erzeugung von Röntgenstrahlen im Zusammen-              Äquivalentdosis für Weichteilgewebe, gemessen an\nhang mit der geschäftsmäßigen Prüfung, Erprobung,           einem bestimmten Ort.\nWartung oder Instandsetzung der Röntgeneinrich-\ntung. Röntgeneinrichtungen werden ferner nicht be-      12. Ortsdosisleistung:\ntrieben, soweit sie im Bereich der Bundeswehr oder          In einem kurzen Zeitintervall erzeugte Ortsdosis, divi-\ndes Zivilschutzes ausschließlich für den Verteidi-          diert durch die Länge des Zeitintervalls.\ngungsfall geprüft, erprobt, gewartet, instandgesetzt    13. Personendosis:\noder bereitgehalten werden. Sätze 1 bis 3 gelten für        Äquivalentdosis für Weichteilgewebe, gemessen an\nStörstrahler entsprechend.                                  einer für die Strahlenexposition repräsentativen Stelle\n3. Beruflich strahlenexponierte Person:                        der Körperoberfläche.\nPerson, die bei ihrer Berufsausübung oder bei ihrer    14. Röntgenbehandlung:\nBerufsausbildung mehr als ein Zehntel der Grenzwer-          Bestrahlung eines menschlichen oder tierischen Kör-\nte nach Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2 erhalten kann. Es       pers oder einer Sache mit Röntgenstrahlen, um deren\nwerden unterschieden:                                        Beschaffenheit, Zustand oder Funktion zu beein-\na) beruflich strahlenexponierte Personen der Katego-       flussen.\nrie A: Personen, die mehr als drei Zehntel der      15. Röntgeneinrichtung:\nGrenzwerte nach Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2            Einrichtung, die zum Zwecke der Erzeugung von\nerhalten können,                                        Röntgenstrahlen betrieben wird und die aus Röntgen-\nb) beruflich strahlenexponierte Personen der Katego-       strahler und Röntgengenerator besteht; zur Röntgen-\nrie B: Personen, die mehr als ein Zehntel bis höch-     einrichtung gehören auch Anwendungsgeräte, Zu-\nstens drei Zehntel der Grenzwerte nach Anlage IV        satzgeräte und Zubehör.\nTabelle 1 Spalte 2 erhalten können.                 16. Röntgennachweisheft:\nVon Patienten freiwillig geführte schriftliche Unterlage\n4. Bildqualität:\nzur Eintragung des Datums und der untersuchten\nVerhältnis zwischen den Strukturen eines Prüfkörpers        Körperregion einer Röntgenuntersuchung durch den\nund den Kenngrößen seiner Abbildung.                        untersuchenden Arzt; der Bundesminister für Arbeit\n5. Effektive Dosis:                                            und Sozialordnung macht ein Muster im Bundesar-\nbeitsblatt bekannt.\nSumme der nach Anlage IV Tabelle 2 gewichteten\nmittleren Äquivalentdosen in den einzelnen Organen      17. Röntgenstrahler:\nund Geweben.                                                Die Röntgenröhre und das Röhrenschutzgehäuse, bei\neinem Einkesselgerät auch der Hochspannungser-\n6. Eigensichere Kathodenstrahlröhre:                           zeuger.\nKathodenstrahlröhre, die den Vorschriften der An-       18. Röntgenuntersuchung:\nlage III Nr. 6 entspricht.\nRöntgendurchleuchtung, Röntgenaufnahme oder ein\n7. Für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde:             sonstiges· Untersuchungsverfahren unter Anwendung\nvon Röntgenstrahlen, um Beschaffenheit, Zustand\nTheoretisches Wissen und praktische Erfahrungen\noder Funktion eines menschlichen oder tierischen\na) bei der Verwendung von Röntgeneinrichtungen              Körpers, einer Sache oder deren Teile sichtbar zu\nund Störstrahlern sowie                                 machen.","130                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n19. Schulen:                                                   21 . Störstrahler:\nÖffentliche und private allgemeinbildende und berufs-           Geräte oder Einrichtungen, die Röntgenstrahlen er-\nbildende Schulen sowie Bundeswehrfachschulen.                   zeugen, ohne. daß sie zu diesem Zweck betrieben\nDiesen Schulen stehen gleich                                    werden.\na) Einrichtungen der Erwachsenenbildung und                22. Teilkörperdosis:\nb) Ausbildungsstätten für medizinisch-technische,               Mittelwert der Äquivalentdosis über das Volumen ei-\nchemo-technische, physikalisch-technische oder              nes Körperabschnittes oder eines Organs, im Falle\n2\nlandwirtschaftliche Berufe oder Hilfsberufe oder für        der Haut über die kritische Fläche (1 cm im Bereich\nmedizinische Hilfsberufe.                                   der maximalen Äquivalentdosis in 70 Mikrometer\nTiefe).\n20. Schulröntgeneinrichtung:\nRöntgeneinrichtung zum Betrieb im Zusammenhang             23. Vollschutzgerät:\nmit dem Unterricht in Schulen, die den Vorschriften             Röntgeneinrichtung, die den Vorschriften der An-\nder Anlage III Nr. 4 entspricht.                                lage III Nr. 3 entspricht.\nAnlage II\n(zu § 8 Abs. 1 Satz 1)\nVorschriften\nüber die Bauart von Röntgenstrahlern,\ndie zur Anwendung von Röntgenstrahlen\nauf Menschen oder auf Tiere bestimmt sind\n(Röntgeneinrichtungen für medizinische Zwecke)\nBei Röntgenstrahlern für medizinische Zwecke darf die\nOrtsdosisleistung bei geschlossenem Strahlenaustrittsfen-\nster und den vom Hersteller angegebenen Höchstbetriebs-\nwerten in 1 m Abstand vom Brennfleck nicht höher sein\nals:\n1 mSv/h für Röntgenuntersuchµngen\n1 mSv/h für Röntgenbehandlungen bis 100 Kilovolt und\n10 mSv/h für Röntgenbehandlungen über 100 Kilovolt.\nDie Lage des Brennflecks ist auf dem Gehäuse des\nRöntgenstrahlers zu markieren.\nRöntgenstrahler, die bei der Anwendung mit der Hand\ngehalten werden müssen, sind mit einer deutlich gekenn-\nzeichneten Griffstelle zu versehen, die so abgeschirmt ist,\ndaß die Ortsdosisleistung bei abgedecktem Strahlenaus-\ntrittsfenster in 2 cm Abstand von der Oberfläche der Griff-\nstelle 1 mSv/h nicht überschreitet.","Nr. 3  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987                                 131\nAnlage III\n(zu§ 8 Abs. 1 Satz 1)\nVorschriften\nüber die Bauart von Röntgenstrahlern und Rontgeneinrichtungen,\ndie zur Anwendung in den in § 30 bezeichneten Fällen bestimmt sind\n(Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke),\nvon Störstrahlern (§ 5 Abs. 3) und von eigensicheren Kathodenstrahlröhren (§ 5 Abs. 4)\n1.     Röntgenstrahler                                               malen Betriebsbedingungen 0,25 mSv/h nicht über-\nschreitet, oder\nBei Röntgenstrahlern in Röntgeneinrichtungen, bei\ndenen der Untersuchungsgegenstand vom Schutz-        2.3.2 für Untersuchungsverfahren, die einen kontinuier-\ngehäuse nicht mit umschlossen wird, muß sicher-               lichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern,\ngestellt sein, daß die in Nummer 1.1 und 1.2 ange-            wenn die Ortsdosisleistung im Innern des geöffne-\ngebenen Werte eingehalten werden.                            ten Schutzgehäuses 25 µSv/h nicht überschreitet.\n1.1    Bei Röntgenstrahlern für Röntgenbeugung, Mikro-\n3.       Vollschutzgeräte\nradiographie sowie Röntgenspektralanalyse darf die\nOrtsdosisleistung bei geschlossenen Strahlenaus-              Bei Vollschutzgeräten muß\ntrittsfenstern und den vom Hersteller oder Einführer\n3.1      sichergestellt sein, daß\nangegebenen Höchstbetriebswerten in 0,5 m Ab-\nstand vom Brennfleck 25 µSv/h nicht überschreiten.   3.1 .1 das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder\ndem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden\n1 .2   Bei den übrigen Röntgenstrahlern darf die Orts-               oder zu untersuchenden Gegenstand vollständig\ndosisleistung bei geschlossenen Strahlenaustritts-            umschließt,\nfenstern und den vom Hersteller oder Einführer\n3.1 .2 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 m von\nangegebenen Höchstbetriebswerten in 1 m Abstand\nder berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses\nvom Brennfleck folgende Werte nicht überschreiten:\n7,5 µSv/h bei den vom Hersteller angegebenen\n1 .2.1 bei Nennspannungen bis 200 Kilovolt 2,5 mSv/h,                maximalen Betriebsbedingungen nicht über-\nschreitet,\n1.2.2 bei Nennspannungen über 200 Kilovolt 10 mSv/h,\n3.2      durch zwei voneinander unabhängige Einrichtungen\n1.2.3 bei Nennspannungen über 200 Kilovolt nach Herun-               sichergestellt sein, daß\nterregeln auf eine Röhrenspannung von 200 Kilovolt\n2,5 mSv/h.                                           3.2.1 die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei\nvollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrie-\nben werden kann oder\n2.     Hochschutzgeräte                                     3.2.2 bei Untersuchungsverfahren, die einen kontinuier-\nBei Hochschutzgeräten muß sichergestellt sein, daß            lichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern, das\nSchutzgehäuse - während der Röntgenstrahler be-\n2.1    das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder                 trieben wird - nur bei geschlossenem Strahlenaus-\ndem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden                  trittsfenster des Röntgenstrahlers geöffnet werden\noder zu untersuchenden Gegenstand vollständig                 kann und hierbei im Inneren des Schutzgehäuses\numschließt,                                                   7 ,5 µSv/h nicht überschritten werden.\n2.2    die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 m von der  4.       Schulröntgeneinrichtungen\nberührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses                     Bei Schulröntgeneinrichtungen muß sichergestellt\n- ausgenommen Innenräume nach Nummer 2.3.1 -\nsein, daß\nbei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen\nmaximalen Betriebsbedingungen 25 µSv/h nicht         4.1      die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 m von der\nüberschreitet,                                                Außenfläche des Schutzgehäuses 7 ,5 µSv/h bei\nden vom Hersteller oder Einführer angegebenen\n2.3    die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei             maximalen Betriebsbedingungen nicht über-\nvollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrie-\n. schreitet,\nben werden kann. Dies gilt nicht für\n2.3.1 Schutzgehäuse, in die ausschließlich hineingefaßt     4.2      die Schulröntgeneinrichtung nur bei vollständig ge-\nwerden kann, wenn die Ortsdosisleistung im Innen-             schlossenem Schutzgehäuse betrieben werden\nraum bei den vom Hersteller angegebenen maxi-                kann,","132                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n4.3      die vom Hersteller oder Einführer angegebenen ma-                           6.        Eigensichere Kathodenstrahlröhren\nximalen Betriebsbedingungen nicht überschritten\nBei eigensicheren Kathodenstrahlröhren muß durch\nwerden können.\neine Stückprüfung festgestellt sein, daß\n5.       Störstrahler\n6.1        der Strahlenschutz allein durch den Kolben der\nBei bauartzulassungspflichtigen Störstrahlern muß                                    Röhre sichergestellt ist,\nsichergestellt sein, daß\n5.1      die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 m von der                        6.2       die Ortsdosisleistung in 0, 1 m Abstand vom Kolben\nOberfläche des Störstrahlers 1 ,0 µSv/h bei den vom                                  der Röhre bei den vom Röhrenhersteller oder Röh-\nHersteller oder Einführer angegebenen maximalen                                      reneinführer festgelegten höchstzulässigen Werten\nBetriebsbedingungen nicht überschreitet,                                            des Röhrenstroms und der Röhrenspannung 1,0\nµSv/h nicht überschreitet,\n5.2      der Störstrahler aufgrund technischer Maßnahmen\nnur dann betrieben werden kann, wenn die dem                               6.3       die Röhre mit dem Kennzeichen „Eigensichere Ka-\nStrahlenschutz dienenden Einrichtungen vorhanden                                     thodenstrahlröhre nach Anlage III Röntgenverord-\nund wirksam sind.                                                                    nung\" versehen ist.\nAnlage IV\n(zu § 21 Abs. 1 Satz 2, §§ 31, 32 Abs. 1,\n§ 35 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 1)\n1\nWerte       ) der Körperdosen für beruflich strahlenexponierte Personen\nTabelle 1                                                                           Tabelle 2\nKörperdosis                                     Werte der Körperdosis für beruf-    Organe und Gewebe                                               Wichtungsfaktoren\nlieh strahlenexponierte Personen\nim Kalenderjahr der\nKategorie A        Kategorie B      1. Keimdrüsen                                                     0,25\n1                                  2                 3         2. Brust                                                          0,15\nEffektive Dosis                                                                     3. rotes Knochenmark                                              0,12\n50 mSv             15 mSv\n1. Teilkörperdosis:                                                                 4. Lunge                                                          0,12\nKeimdrüsen, Gebärmutter,                                                        5. Schilddrüse                                                    0,03\nrotes Knochenmark                              50 mSv             15 mSv\n6. Knochenoberfläche                                              0,03\n2. Teilkörperdosis:                                                                 7. andere Organe und Gewebe: 2)\nAlle Organe und Gewebe,                                                              Blase, oberer Dickdarm, unterer\nsoweit nicht unter 1., 3.                                                            Dickdarm, Dünndarm, Gehirn, Leber,\nund 4. genannt                               150 mSv              45 mSv             Magen, Milz, Nebenniere, Niere,\nBauchspeicheldrüse, Thymus,\n3. Teilkörperdosis:                                                                     Gebärmutter                                                je 0,06\nSchilddrüse, Knochen-\n2) Zur Bestimmung des Beitrags der anderen Organe und Gewebe bei der Berechnung\noberfläche, Haut, soweit nicht                                                      der effektiven Dosis ist die Teilkörperdosis für jedes der fünf am stärksten strahlen-\nunter 4. genannt                            300 mSv               90 mSv            exponierten anderen Organe oder Gewebe zu ermitteln. Die Strahlenexposition aller\nübrigen Organe und Gewebe bleibt bei der Berechnung der effektiven Dosis\nunberücksichtigt.\n4. Teilkörperdosis:\nHände, Unterarme, Füße,\nUnterschenkel, Knöchel,\neinschl. der dazu-\ngehörigen Haut                              500 mSv             150 mSv\n1) Zur Berechnung der effektiven Dosis bei einer Ganz- oder Teilkörperexposition\nwerden die Äquivalentdosen der in Tabelle 2 genannten Organe und Gewebe mit\nden Wichtungsfaktoren der Tabelle 2 multipliziert und die so erhaltenen Produkte\naddiert.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987                                                                          133\nAnlage V\n(zu § 37 Abs. 7 Satz 2)\nÄrztliche Bescheinigung\nüber das Ergebnis der\nErstuntersuchung vom ............................................................................................................•.. •••••••••••••••\nerneuten Beurteilung oder Untersuchung vom .............................................................................. •.. •••••••••\nnach den §§ 37 und 40 der Röntgenverordnung\nStrahlenschutzverantwortlicher\n(Unternehmer, Dienststelle usw.)\nPersonalnummer ......................................... .\nKennummer\nName ....... . ...... ....... . ....... .. ......... .. .. . Vorname .. . ... .. .... .. .. .. .. . ....... ......... Geburtstag ............................ .\nWohnort ...... ....... ....... ............. .. ............... ........ ... .. ... Straße .................................................................. .\nwurde von mir am .................................................................................................................. untersucht.\nBeurteilung\nEs bestehen derzeit gegen eine Beschäftigung im Bereich ionisierender Strahlung:\nKeine Bedenken\nII                          Bedenken gegen Tätigkeit im Kontrollbereich\nBemerkungen:\nErneute Beurteilung oder nächste Untersuchung: .....................................................................................\nOrt, Datum                  Unterschrift                                                                               Stempel mit Anschrift\ndes ermächtigten Arztes","134                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBerichtigung\nder Ersten Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung\nVom 6. Januar 1987\nArtikel 5 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Ände-\nrung der Viehverkehrsverordnung vom 19. Dezember\n1986 (BGBI. 1 S. 2651) lautet richtig:\n,,(1) Artikel 1 Nr. 2, 8 und 9 Buchstaben a und b treten am\n1 . Mai 1987 in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nr. 1, 3, 5 bis 7 und 9 Buchstabe c und\nArtikel 3 Nr. 4 bis 6 treten am 1. Februar 1988 in Kraft.\"\nBonn, den 6. Januar 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nProf. Dr. Rojahn"]}