{"id":"bgbl1-1987-3-2","kind":"bgbl1","year":1987,"number":3,"date":"1987-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_3.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften","law_date":"1987-01-06T00:00:00Z","page":89,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["89\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                       Z 5702 A\n1987                            Ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 1987                                                           Nr. 3\nTag                                                      In halt                                                         Seite\n6. 1. 87   Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländer-\nrechtlicher Vorschriften . . . . .................................... , . . . . . . . . ......... .               89\n26-5, 810-1, 810-1-8, 26-1\n2. 1. 87   Fünfte Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       94\n7825-1-4\n8. 1. 87   Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV)                           114\nneu: 751-13; 2123-2, 751-H, 751-10\n6. 1. 87   Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung ......... .                           134\n7831-1-41-17\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................. .                                          135\nGesetz\nzur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher\nund ausländerrechtlicher Vorschriften\nVom 6. Januar 1987\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                        stimmten Tatsachen ergibt, daß der Ausländer sie im\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                          Geltungsbereich dieses Gesetzes zu dem Zweck her-\nbeigeführt hat, die Voraussetzungen seiner Anerken-\nArtikel 1                                    nung zu schaffen.\"\nAsylverfahrensgesetz\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:\nDas Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBI. 1\n,,§ 2\nS. 946), geändert durch das Gesetz vom 11 . Juli 1984\n(BGBI. 1 S. 874), wird wie folgt geändert:                                        Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung\n(1) Ein Ausländer, der bereits in einem anderen\n1 . Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:                             Staat vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht\nals Asylberechtigter anerkannt.\n,,§ 1 a\n(2) Hat sich ein Ausländer in einem Staat, in dem\nNachfluchtgründe                                ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise\nUmstände, mit denen ein Ausländer seine Furcht                    in den Geltungsbereich dieses Gesetzes länger als\nvor politischer Verfolgung begründet, bleiben bei der                drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, daß er dort\nEntscheidung unberücksichtigt, wenn sich aus be-                    vor politischer Verfolgung sicher war. Das gilt nicht,","90                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nwenn der Ausländer glaubhaft macht, daß eine Ab-                     daß er dort, obwohl er ein Asylbegehren geltend\nschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politi-                 gemacht hat, eine Abschiebung in einen Staat zu\nsche Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicher-                befürchten hat, in dem ihm politische Verfolgung\nheit auszuschließen war.\"                                            droht, oder\n3. im Falle des § 7 Abs. 3.\"\n3. Dem § 4 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\n„ Er ist insbesondere verpflichtet, zur Beschleunigung       8. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ndes Verfahrens in Abstimmung mit den Ländern im                 ,,Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbe-\nerforderlichen Umfange Außenstellen in den Ländern              gründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles\neinzurichten. Zu diesem Zweck ist dem Bundesamt                 offensichtlich ist, daß sich der Ausländer nur aus\nausreichend Personal zur Verfügung zu stellen.\"                 wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen\nNotsituation oder einer kriegerischen Auseinanderset-\n4. In § 7 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefaßt:             zung zu entgehen, im Geltungsbereich dieses Geset-\nzes aufhält.\"\n,,(2) Ein Asylantrag ist unbeachtlich, wenn offensicht-\nlich ist, daß der Ausländer bereits in einem anderen         9. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nStaat vor politischer Verfolgung sicher war (§ 2).\n,,(2) Stellt der Ausländer innerhalb von sechs Mona-\n(3) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem             ten, nachdem eine nach Stellung eines Folgeantrags\nanderen Staat ausgestellten Reiseausweises nach                 ergangene Abschiebungsandrohung vollziehbar ge-\ndem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlin-             worden ist, einen weiteren Folgeantrag, der nach Ab-\nge, so wird vermutet, daß er bereits in einem anderen           satz 1 unbeachtlich ist, so bedarf es zur Durchführung\nStaat vor politischer Verfolgung sicher war.\"                   der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und\nAbschiebungsandrohung; dies gilt auch dann, wenn\n5. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:                        der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet ver-\nlassen hatte. § 10 Abs. 5 findet keine Anwendung.\"\n,,§ 7 a\nAsylantrag von Angehörigen\n10. § 20 wird wie folgt geändert:\n(1) leitet ein Ausländer seine Furcht vor politischer\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nVerfolgung daraus ab, daß ein Angehöriger im Sinne\n„Ist der Ausländer verpflichtet, in dem Bezirk einer\ndes§ 20 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensge-\nanderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen,\nsetzes politisch verfolgt wird, so kann dieser Umstand\nist der Aufenthalt beschränkt auf deren Bezirk ge-\nunberücksichtigt bleiben, wenn\nstattet. Der Ausländer kann bereits vor der Vertei-\n1. der Asylantrag des Angehörigen durch eine ge-                     lung nach § 22 Abs. 3 zur Aufenthaltsnahme in\nrichtliche Entscheidung in der Sache unanfechtbar               dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde des-\nabgelehnt worden oder                                           selben Landes verpflichtet werden.\"\n2. gegen den Angehörigen eine trotz des Asylverfah-             b) Absatz 2 wird wie folgt_ gefaßt:\nrens vollziehbare Ausreiseaufforderung ergangen\n,,(2) Die Aufenthaltsgestattung kann räumlich be-\nist, die durch eine gerichtliche Entscheidung in der            schränkt und mit Auflagen versehen werden. Der\nSache bestätigt wurde und vollstreckbar ist und\nAusländer kann insbesondere verpflichtet werden,\n3. der Ausländer in dem Verfahren vor dem Bundes-                    1. in einer bestimmten Gemeinde oder in einer\namt und in dem gerichtlichen Verfahren Gelegen-\nbestimmten Unterkunft zu wohnen,\nheit zur Beteiligung hatte.\n2. in eine bestimmte Gemeinde oder eine be-\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der\nstimmte Unterkunft umzuziehen und dort Woh-\nAsylantrag des Angehörigen aus den Gründen des\nnung zu nehmen.\n§ 1 a oder des § 2 Abs. 1 abgelehnt worden ist.\"\nDer Ausländer kann auch verpflichtet werden,\n6. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                         1 . sich zu einer zentralen Einrichtung des Landes\nzur Aufnahme, Unterbringung oder Verteilung\n„Sie kann auch bestimmen, daß der Asylantrag nur\n·von Asylbewerbern zu begeben und in dieser\nbei bestimmten Ausländerbehörden zu stellen ist.\"\nEinrichtung Wohnung zu nehmen,\n7. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                              2. in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde\ndesselben Landes Aufenthalt und Wohnung zu\n,,Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern,\nnehmen.\n1 . wenn offensichtlich ist, daß er bereits in einem                  Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in\nanderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war              den Fällen des Satzes 2 Nr. 2, wenn er sich länger\n(§ 2 Abs. 1), oder                                              als sechs Monate in der Gemeinde oder Unterkunft\n2. wenn offensichtlich ist, daß er sich vor seiner Ein-               aufgehalten hat. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn\nreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes län-               der Ausländer oder sein anwaltlicher Vertreter Ge-\nger als drei Monate in einem Mitgliedstaat der                   legenheit hatte, sich innerhalb von zwei Wochen zu\nEuropäischen Gemeinschaften, in Österreich, der                 der vorgesehenen Unterbringung zu äußern. Eine\nSchweiz, Schweden oder Norwegen aufgehalten                     Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes\nhat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft,                öffentliches Interesse entgegensteht. Die Aus-","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987                                 91\nübung einer Beschäftigung (§ 19 Abs. 1 des Ar-             Ausländer die allgemeine Erlaubnis erteilen, sich\nbeitsförderungsgesetzes) darf nicht durch eine             vorübergehend im gesamten Gebiet des Kreises\nAuflage nach Satz 1 ausgeschlossen werden,                 aufzuhalten.\nwenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylbe-                 (6) Um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tra-\nrechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundes-          gen, können die Landesregierungen durch Rechts-\namt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn            verordnung bestimmen, daß sich Ausländer ohne\nein Rechtsmittel eingelegt worden ist.\"                    Erlaubnis vorübergehend in einem die Bezirke\nc) In Absatz 3 Nr. 6 wird der Punkt durch ein Komma            mehrerer Ausländerbehörden umfassenden Ge-\nersetzt. Es wird folgende Nummer 7 angefügt:               biet aufhalten können.\"\n„7. wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme\nnach § 21 Abs. 1 vollziehbar wird.\"           15. § 26 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                          a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n,,(5) Zuständig für die Erteilung der Bescheini-         „Ein hinterlegter Paß oder Paßersatz verbleibt bei\ngung und für Maßnahmen nach Absatz 2 ist die               der Ausländerbehörde bis zur Ausreise. Wird dem\nAusländerbehörde, auf deren Bezirk der Aufenthalt          Ausländer ungeachtet der Ablehnung seines Asyl-\nbeschränkt ist. Zuständigkeitsregelungen auf               antrags der Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\nGrund des § 8 Abs. 1 Satz 4 bleiben unberührt.\"            Gesetzes ermöglicht, ist der Paß oder Paßersatz\nauszuhändigen, wenn die Aufenthaltsgestattung\n11. In § 21 wird Absatz 2 gestrichen. Der bisherige Ab-            erlischt (§ 20 Abs. 2).\"\nsatz 3 wird Absatz 2.                                       b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n,,(2) Der Paß oder Paßersatz wird von der Auslän-\n12. In § 22 Abs. 5 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                   derbehörde, der Grenzbehörde oder von der Poli-\n„Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte                zei des Landes in Besitz genommen; er ist an die\nStelle erläßt die Zuweisungsentscheidung.\"                     jeweils zuständige Ausländerbehörde weiterzu-\nleiten.\"\n13. § 23 wird wie folgt gefaßt:                                 c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Ihm wird\n,,§ 23                               folgender Satz angefügt:\nGemeinschaftsunterkünfte                       „Das gleiche gilt, wenn dies zu einer von dem\nAusländer angestrebten Verlängerung der Gültig-\n(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben,         keitsdauer des Passes oder Paßersatzes oder zur\nsollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften un-           Vorbereitung der Ausreise des Ausländers erfor-\ntergebracht werden. Hierbei ·sind sowohl das öffentli-         derlich ist.\"\nche Interesse als auch Belange des Ausländers zu\nberücksichtigen.                                            d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunter-\nkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen        16. § 28 wird wie folgt geändert:\nAusländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein           a) In Absatz 7 werden die Worte ,,§ 10 Abs. 1 oder\nGericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet             § 11 Abs. 1\" durch die Worte ,,§ 10 Abs. 1, § 11\nhat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist,          Abs. 1 oder § 21 Abs. 1\" ersetzt.\nsofern durch den Ausländer eine anderweitige Unter-\nb) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:\nkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand\ndadurch Mehrkosten nicht entstehen.\"                             ,,(8) Die §§ 11, 21 Abs. 1 bleiben unberührt.\"\n14. § 25 wird wie folgt geändert:                           17. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„3. eine Zuwiderhandlung gegen\n,,(1) Einern Ausländer kann von der Ausländerbe-\nhörde erlaubt werden, den Bereich der Aufenthalts-                a) eine Aufenthaltsbeschränkung nach § 20\ngestattung vorübergehend zu verlassen, wenn                          Abs. 1 Satz 1 oder eine Aufenthaltsbe-\nzwingende Gründe es erfordern oder die Versa-                        schränkung auf Grund einer vollziehbaren\ngung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten                     Anordnung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder 3,\nwürde.\"                                                              jeweils auch nach Maßgabe einer Rechts-\nb) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6                         verordnung nach § 25 Abs. 6 oder einer\nErlaubnis nach § 25 Abs. 5, oder\nangefügt:\nb) eine Aufenthaltsbeschränkung auf Grund\n,,(4) Ein Ausländer kann den Bereich der Aufent-\neiner vollziehbaren räumlichen Beschrän-\nhaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend\nkung der Aufenthaltsgestattung nach § 20\nverlassen, wenn ihn das Bundesamt als Asylbe-\nAbs. 2 Satz 1\nrechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundes-\namt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn                   wiederholt;\nein Rechtsmittel eingelegt worden ist.                       4. einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung\n(5) Die Ausländerbehörde eines Kreises oder                   nach § 20 Abs. 2 Satz 1 , 2 oder 3 zuwiderhan-\neiner kreisangehörigen Gemeinde kann einem                        delt oder\".","92                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nb) Nummer 5 wird gestrichen; Nummer 6 wird Num-                                         Artikel 3\nmer 5.\nArbeitserlaubnisverordnung\n§ 1 Abs. 2 der Arbeitserlaubnisverordnung in der Fas-\n18. § 35 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nsung der Bekanntmachung vom 12. September 1980\n,,(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der          (BGBI. 1 S. 1754), die zuletzt durch die Verordnung vom\n1. einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 20 Abs. 1           24. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1160) geändert worden ist, wird\nSatz 1 oder einer Aufenthaltsbeschränkung auf         wie folgt geändert:\nGrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 20\nAbs. 1 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch nach          1 . In Nummer 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt\nMaßgabe einer Rechtsverordnung nach § 25                  ersetzt.\nAbs. 6 oder einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 5, oder\n2. Nummer 3 wird aufgehoben.\n2. einer Aufenthaltsbeschränkung auf Grund einer\nvollziehbaren räumlichen Beschränkung der Auf-\nenthaltsgestattung nach § 20 Abs. 2 Satz 1            3. Im letzten Satz wird das Zitat „Nummern 1 bis 3\" durch\ndas Zitat „Nummern 1 und 2\" ersetzt.\nzuwiderhandelt.\"\n19. § 36 wird wie folgt geändert:                                                            Artikel 4\na) In Absatz 1 werden die Worte ,,, und dafür einen                                Ausländergesetz\nVermögensvorteil erhält oder sich versprechen\nläßt\" gestrichen.                                        Das Ausländergesetz vom 28: April 1965 (BGBI. 1\nS. 353), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Juli\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n1982 (BGBI. 1 S. 946), wird wie folgt geändert:\n,,(4) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen im\nSinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs      1 . Dem § 18 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:\nbegeht, ist straffrei.\"\n„Diese Verpflichtung besteht für die Dauer von drei\nJahren auch hinsichtlich der Ausländer, denen der Auf-\nenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorüber-\nArtikel 2\ngehend nach § 19 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes\nArbeitsförderungsgesetz                          gestattet wurde und die ohne den erforderlichen Paß,\nPaßersatz oder ohne eine erforderliche Aufenthaltser-\n§ 19 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969\nlaubnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes beför-\n(BGBI. 1S. 582), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes\ndert wurden. Auf Verlangen der mit der Paßnachschau\nvom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169) geändert worden ist,\nbeauftragten Behörden hat der Beförderungsunterneh-\nwird wie folgt geändert:\nmer den Ausländer in den Herkunftsstaat oder in den\nStaat zu bringen, der den Paß ausgestellt hat oder aus\n1. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a bis 1 c\ndem er befördert wurde. Absatz 3 ist entsprechend\neingefügt:\nanzuwenden.\"\n,,(1 a) Ausländern, die einen Antrag auf Anerkennung\nals Asylberechtigte gestellt haben (Asylbewerber), darf      2. Dem § 18 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\ndie Erlaubnis für eine erstmalige Beschäftigung nur\nerteilt werden, wenn sie sich nach Stellung dieses               ,,Der Beförderungsunternehmer hat für jeden Auslän-\nAntrags fünf Jahre im Geltungsbereich dieses Geset-              der, den er entgegen einem nach Satz 1 ausgespro-\nzes aufgehalten haben (Wartezeit). Steht von vornher-            chenen Beförderungsverbot ohne die erforderliche Auf-\nein fest, daß der Asylbewerber auch im Falle der Ableh-          enthaltserlaubnis in den Geltungsbereich dieses\nnung des Antrags nicht ausgewiesen oder abgescho-                Gesetzes befördert, zum Ersatz der öffentlichen Auf-\nben wird, beträgt die Wartezeit ein Jahr.                        wendungen infolge des Aufenthalts im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes beizutragen und zu diesem Zweck\n(1 b) Für den Ehegatten und die Kinder eines Asylbe-         2 000 Deutsche Mark zu entrichten.\"\nwerbers gilt Absatz 1 a entsprechend mit der Maßgabe,\ndaß in den Fällen des Satzes 2 die Wartezeit für den\n3. § 20 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\nEhegatten vier Jahre und für die Kinder zwei Jahre\nbeträgt. Ferner beträgt die Wartezeit zwei Jahre für              __ ,,(5) Die Zurückweisung, die Überstellung und die\nKinder, die einen Berufsausbildungsvertrag ab-                   Uberprüfung der Beachtung des § 18 Abs. 5 Satz 1 an\nschließen.                                                       der Grenze sowie die Durchführung des § 18 Abs. 5\nSatz 3 obliegen den mit der Paßnachschau beauftrag-\n(1 c) Die Wartezeit nach den Absätzen 1 a und 1 b\nten Behörden.\"\nendet, wenn das Bundesamt für die Anerkennung aus-\nländischer Flüchtlinge den Asylbewerber als Asyl-\nberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundes-          4. § 24 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\namt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein              „Im Falle des § 18 Abs. 4 Satz 1 haftet auch der\nRechtsmittel eingelegt worden ist.\"                              Beförderungsunternehmer für die Kosten der Zurück-\nweisung, in den Fällen des § 18 Abs. 4 Sätze 2 und 3\n2 In Absatz 5 wird das Zitat „des Absatzes 1\" durch das              für die Kosten der Beförderung des Ausländers außer\nZitat „der Absätze 1 bis 1 c\" ersetzt.                           Landes.\"","Nr. 3   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987                           93\nArtikel 5                                                   Artikel 6\nBerlin-Klausel                                              Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung 1n\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. Januar i 987\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zi m me rman n\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nFür den Bundesminister für Verkehr\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schi 11 in g"]}