{"id":"bgbl1-1987-29-5","kind":"bgbl1","year":1987,"number":29,"date":"1987-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/29#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-29-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_29.pdf#page=18","order":5,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 120 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes)","law_date":"1987-05-11T00:00:00Z","page":1338,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["1338                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 1987\n- 2 BvM 2/86 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\nEine allgemeine Regel des Völkerrechts des Inhalts, daß eine Person wegen\ndesselben Lebenssachverhalts, dessentwegen sie bereits in einem dritten\nStaat zu einer Freiheitsentziehung verurteilt wurde und diese auch verbüßt hat,\nin einem anderen Staat nicht neuerlich angeklagt oder verurteilt werden darf,\noder jedenfalls die Zeit der im dritten Staat erlittenen Freiheitsentziehung im\nFalle einer neuerlichen Verurteilung angerechnet oder berücksichtigt werden\nmuß, ist nicht Bestandteil des Bundesrechts. Ebensowenig ist eine allgemeine\nRegel des Völkerrechts, die der Zulässigkeit einer Auslieferung nach dem\nEuropäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 entge-\ngensteht, wenn der Verfolgte wegen desselben Lebenssachverhalts, der dem\nAuslieferungsersuchen zugrunde liegt, bereits in einem dritten Staat eine\nFreiheitsentziehung erlitten hat, und deren Zeit bei einer neuerlichen Verurtei-\nlung im ersuchenden Staat nicht angerechnet oder berücksichtigt wird,\nBestandteil des Bundesrechts.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 4. Mai 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n10. Februar 1987 - 1 Bvl 15/83 - wird die Entscheidungs-\nformel veröffentlicht:\nDie Regelung des § 120 Absatz 1 des Arbeitsförde-\nrungsgesetzes in der Fassung des Artikel 1 § 1 Num-\nmer 46 des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeits-\nförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz -\nAFKG) vom 22. Dezember 1981 (Bundesgesetzbl. 1\nSeite 1497) ist mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgeset-\nzes insoweit unvereinbar, als danach der Anspruch auf\nArbeitslosengeld ausnahmslos für die Dauer von zwei\nWochen ruht.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 11. Mai 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}