{"id":"bgbl1-1987-29-3","kind":"bgbl1","year":1987,"number":29,"date":"1987-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/29#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_29.pdf#page=17","order":3,"title":"Achte Verordnung über die Anpassung der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung (Achte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 8. ZAV)","law_date":"1987-05-25T00:00:00Z","page":1337,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1987                                 1337\nAchte Verordnung\nüber die Anpassung der Zusatzrenten\naus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung\n(Achte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 8. ZAV)\nVom 25. Mai 1987\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen     ergebende Rentenbetrag um den auf zwei Dezimalstellen\nZusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971          gerundeten Vomhundertsatz erhöht wird, um den die all-\n(BGBI. 1 S. 2104), der durch Artikel II § 12 des Gesetzes   gemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1987 die all-\nvom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469) geändert worden       gemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1985 über-\nist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des       steigt.\nBundesrates:\n§4\n§ 1\n(1) Ergibt allein die Anpassung der Zusatzrenten nicht\nAus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungs-\neinen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiter-\ngrundlage vom Jahr 1985 auf das Jahr 1987 werden die\nzuleisten.\nZusatzrenten der hüttenknappschaftlichen Zusatzversi-\ncherung zum 1. Juli 1987 nach den §§ 2 bis 4 dieser            (2) Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung\nVerordnung angepaßt.                                        sind Abrundungen zulässig.\n§2\nZusatzrenten, die nach den §§ 4 bis 7 des Hüttenknapp-                               §5\nschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes berechnet\nsind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nmit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr       tungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüttenknapp-\n1987 ermittelt wird.                                        schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes auch im Land\n§3                              Berlin.\n§6\nZusatzrenten nach § 19 Abs. 2 des Hüttenknappschaft-\nlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes werden dadurch             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nangepaßt, daß der sich für den Monat Juli des Jahres 1987   Kraft.\nBonn, den 25. Mai 1987\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}