{"id":"bgbl1-1987-28-8","kind":"bgbl1","year":1987,"number":28,"date":"1987-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/28#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-28-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_28.pdf#page=20","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung tierzuchtrechtlicher Vorschriften","law_date":"1987-04-30T00:00:00Z","page":1316,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["1316                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil   1\nErste Verordnung\nzur Änderung tierzuchtrechtlicher Vorschriften\nVom 30. April 1987\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und c des       Verordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBI.        1 S. 2526),\nTierzuchtgesetzes vom 20. April 1976 (BGBI. 1 S. 1045)        wird wie folgt geändert:\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Kreu-\nzungszucht\" die Worte „nach § 8 Abs. 6 Satz 1 des\nTierzuchtgesetzes\" eingefügt.\nArtikel 1\nErste Änderung                         2. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nder Verordnung über die Körung von Bullen                  „Der Zuchtwertteil Fleischleistung umfaßt mindestens\nDie Verordnung über die Körung von Bullen vom                 die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futterauf-\n20. August 1979 (BGBI. 1 S. 1477) wird wie folgt geändert:       wand, Verluste nach Prüfungsbeginn, Fleischanteil und\nFleischbeschaffenheit; der Zuchtwertteil Zuchtleistung\numfaßt bei Stationsprüfung mindestens das Leistungs-\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „das Leistungs-\nmerkmal Anzahl der aufgezogenen Ferkel je ein-\nmerkmal Fettmenge\" durch die Worte „die Leistungs-\ngestallte Sau und Zeiteinheit, bei Feldprüfung minde-\nmerkmale Fettmenge und Eiweißmenge\" ersetzt.\nstens das Leistungsmerkmal Anzahl der Ferkel je Sau.\"\n2. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „zulassen, daß       3. § 5 wird wie folgt geändert:\nder Zuchtwertteil Milchleistung der Bullenmutter aus-\nreicht\" durch die Worte „festlegen, in welcher Form die      a) In der Einleitung wird das Wort „eines\" durch das\nZuchtwertfeststellung durchzuführen ist\" ersetzt.               Wort „seines\" ersetzt;\nb) in Nummer 1 werden die Worte ,,- die Standard-\n3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                abweichung des Mittelwertes wird als arithmeti-\nsches Mittel aller während der letzten zwei Jahre\na) Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:\ngeprüften Herkünfte berechnet -\" gestrichen.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Am Prüfungstag werden für jede Kuh minde-      4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nstens die Milchmenge, der Milchfettgehalt und       a) Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:\nder Milcheiweißgehalt ermittelt und daraus die\nFettmenge und die Eiweißmenge berechnet                aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(Einzelprüfung).\";                                          ,,Bei Stationsprüfung umfaßt der Prüfungs-\nabschnitt mindestens die Zeitspanne der\nbb) in Satz 3 werden nach dem Wort „Milchfett-                   Gewichtszunahme von 25 bis 90 Kilogramm.\";\ngehaltes\" die Worte „und des Milcheiweiß-\ngehaltes\" eingefügt;                                   bb) in Satz 2 wird das Wort „Sie\" durch die Worte\n,,Die Prüfung\" ersetzt;\nb) in Nummer 1.2.4 Satz 3 werden die Worte „und\nFettmenge\" durch die Worte ,,, Fettmenge und                cc) in Satz 3 wird das Wort „Gewichtszuwachs\"\nEiweißmenge\" ersetzt;                                            durch das Wort „Gewichtszunahme\" ersetzt;\nc) in Nummer 1.3. 7 werden die Worte „und die                b) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:\nGesamtfettmenge\" durch die Worte ,,, die Gesamt-            aa) In Satz 1 wird das Wort „weibliche\" gestrichen;\nfettmenge und die Gesamteiweißmenge\" ersetzt;\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nd) in den Nummern 1.4.1 und 1 .4.2 werden jeweils\n„Der Prüfungsabschnitt umfaßt mindestens die\nnach dem Wort „Fettmenge\" die Worte „oder die\nZeitspanne der Gewichtszunahme von 30 bis\nEiweißmenge\" eingefügt.\n100 Kilogramm.\";\n4. In Anlage 2 Nr. 1.1 .3 Satz 3 werden nach dem Wort               cc) in Satz 3 wird das Wort „Sie\" durch die Worte\n,,Fettmenge\" die Worte „und Eiweißmenge\" eingefügt.                  ,,Die Prüfung\" ersetzt;\ndd) in Satz 4 wird das Wort „Gewichtszuwachs\"\ndurch das Wort „Gewichtszunahme\" ersetzt.\nArtikel 2\n5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nDritte Änderung                           a) In Nummer 1.3 werden die Sätze 3 und 4 durch\nder Verordnung über die Körung von Ebern                      folgenden Satz ersetzt:\nDie Verordnung über die Körung von Ebern vom                     ,,Die Punkte werden so bemessen, daß ein Eber,\n20. August 1979 (BGBI. 1 S. 1483), zuletzt geändert durch           der auf Grund seiner Eigenleistung in Feldprüfung","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987                                1317\nund der Leistung einer Vollgeschwistergruppe in der         2.1     Stichprobe der Endprodukte\nGeschwisterprüfung 1,0 Standardabweichung über              2.1.1   Ist die Prüfung in Gruppen von je zwei Ferkeln\ndem Populationsmittel liegt, zu den vorgegebenen                    vorgesehen, so umfaßt die Stichprobe je Her-\n100 Punkten 20 Punkte erreicht; Eber, für die eine                  kunft mindestens 100 Ferkel, die mindestens\ngrößere oder geringere Anzahl von Leistungsinfor-                   von 50 Müttern und 20 Vätern abstammen. Die\nmationen vorliegt, erhalten entsprechende Zu-                       eine Hälfte der Gruppen muß aus weiblichen,\nschläge oder Abschläge.\";                                           die andere aus kastrierten männlichen Ferkeln\nb) in Nummer 1.4.1 wird das Wort „Gewichtszuwachs\"                     bestehen. Es werden höchstens vier Gruppen\ndurch das Wort „Gewichtszunahme\" ersetzt;                           von Ferkeln desselben Vaters ausgewählt.\nc) Nummer 1.4.3 wird wie folgt gefaßt:                         2.1.2   Ist die Prüfung in Gruppen von mehr als zwei\n,, 1 .4.3 bei der Geschwisterprüfung:                               Ferkeln vorgesehen, so umfaßt die Stichprobe\nje Herkunft mindestens 200 Ferkel, die von\nGewichtszunahme                                          mindestens 20 Vätern abstammen. Die eine\n(durchschnittliche tägliche Gewichtszu-                Hälfte der Gruppen muß aus weiblichen, die\nnahme im Prüfungsabschnitt),                           andere aus kastrierten männlichen Ferkeln\nFutteraufwand                                            bestehen. Von jedem Vater werden mindestens\nzwei und höchstens fünf Gruppen ausgewählt.\n(Futteraufwand je Kilogramm Gewichtszu-\nnahme im Prüfungsabschnitt),                   2.2     Stichprobe der Mütter von Endprodukten\nFleischanteil                                    2.2.1   Bei Stationsprüfung umfaßt die Stichprobe je\n(Anteil abgespeckter fleischreicher Teil-              Herkunft mindestens 60 Jungsauen, die von\nstücke, Fleisch-Fett-Verhältnis oder                   mindestens zehn Vätern abstammen; von\ndurch ein Klassifizierungsgerät                        jedem Vater wird möglichst die gleiche Anzahl\nfestgestellter Muskelfleischanteil),                   Jungsauen ausgewählt. Diese werden in mög-\nlichst gleichmäßiger Verteilung mit möglichst\nFleischbeschaffenheit,                                   vielen, mindestens fünf, nach dem Zufallsprin-\njeweils als    Durchschnitt   der   Prüfungs-            zip ausgewählten Ebern gepaart; mit jedem\ngruppe.\";                                                Eber werden mindestens acht Jungsauen\ngepaart.\nd) Nummer 1.5 Satz 2 wird durch folgende Sätze                 2.2.2   Bei Feldprüfung werden zur Bildung der Stich-\nersetzt:                                                            probe je Herkunft mindestens 20 Betriebe aus-\n„Für die Berechnung der Abweichungen bei den                        gewählt; die zuständige Behörde kann in\nLeistungsmerkmalen Gewichtszunahme, Futterauf-                     begründeten Fällen zulassen, daß die Zahl der\nwand und Fleischanteil werden die Abweichungen                      auszuwählenden Betriebe bis zu zehn herabge-\nvom gleitenden Stationsdurchschnitt innerhalb der                   setzt wird, soweit dies mit dem in § 1 des\nRasse, für die Berechnung der Abweichungen beim                    Tierzuchtgesetzes genannten Zweck vereinbar\nLeistungsmerkmal Fleischbeschaffenheit die Ergeb-                  ist. Die Stichprobe umfaßt mindestens alle\nnisse der am selben Tage in derselben Schlacht-                    ferkelführenden Sauen und ihre nicht entwöhn-\nstätte geschlachteten Tiere derselben Rasse als                    ten Ferkel, die in den ausgewählten Betrieben\nVergleichsbasis herangezogen. Für die Berechnung                   vorhanden sind. Je Herkunft werden minde-\nder Abweichungen beim Leistungsmerkmal Fleisch-                     stens 300 Würfe ausgewählt.\nanteil kann die zuständige Behörde bestimmen, daß          3       Durchführung der Leistungsprüfungen\nstatt der Abweichungen vom gleitenden Stations-\n3.1     Die Stichprobe der Endprodukte wird einer\ndurchschnitt eine im Zuchtprogramm festgelegte\nFleischleistungsprüfung als Stationsprüfung\nGrenze herangezogen wird.\"\nunterzogen. Für die Prüfung gilt Anlage 1\nNr. 1.3 Satz 2 bis 6 entsprechend.\n6. Anlage 3 wird wie folgt gefaßt:\n3.2     Die Stichprobe der Mütter von Endprodukten\n„Anlage 3             wird einer Zuchtleistungsprüfung unterzogen.\n(zu § 4 Abs. 3)    3.2.1   Bei Stationsprüfung wird mindestens die Anzahl\nGrundsätze für die Durchführung der                        der aufgezogenen Ferkel je eingestallte Sau\nLeistungsprüfungen bei Kreuzungszuchtebern                       ermittelt. Anlage 1 Nr. 2.1.1 Satz 2 und\nNr. 2.1.2 gilt entsprechend.\nAllgemeines\nDie Leistungsprüfungen werden anhand von            3.2.2    Bei Feldprüfung wird mindestens die Anzahl der\nStichproben der Endprodukte und der Mütter                  ferkelführenden Sauen und ihrer nicht entwöhn-\nvon Endprodukten eines Kreuzungszuchtpro-                   ten Ferkel ermittelt.\"\ngrammes durchgeführt. Zur Bildung der Stich-\nproben werden Betriebe, die mit Schweinen aus    7. In Anlage 4 werden die Nummern 1.2 bis 2 wie folgt\ndem Kreuzungszuchtprogramm Ferkel erzeu-            gefaßt:\ngen, nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.\n„ 1.2    Futteraufwand je Kilogramm Gewichtszunahme\n2         Stichprobe                                                    im Prüfungsabschnitt,\nDie Stichprobe wird in den ausgewählten               1.3     Verluste nach Beginn der Fleischleistungs-\nBetrieben nach dem Zufallsprinzip gezogen.                    prüfung,","1318                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n1.4    Fleischanteil,                                    5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\n1.5   Fleischbeschaffenheit,                                  a) In Nummer 1 wird das Wort „repräsentativen\"\n1.6   bei Stationsprüfung Anzahl der aufgezogenen                gestrichen;\nFerkel je eingestallte Sau, bei Feldprüfung             b) in Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 wird\nAnzahl der Ferkel je Sau.                                  jeweils das Wort „ausgewählt\" durch die Worte\n2     Der Index wird aus den Abweichungen eines                  ,,nach dem Zufallsprinzip gezogen\" ersetzt.\njeden Stichprobenmittels vom Mittel aller Stich-\nproben in demselben Prüfungsdurchgang für          6. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\ndie in den Nummern 1 .1 bis 1.6 genannten               a) Nummer 1 .2 wird wie folgt gefaßt:\nMerkmale berechnet; die Abweichungen wer-\nden entsprechend ihrer Bedeutung für die Wirt-             ,, 1 .2 Verluste nach Beginn der Fleischleistungs-\nschaftlichkeit der Nachkommen gewichtet.\"                           prüfung,\";\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 3                                  „2 Der Index wird aus den Abweichungen eines\nErste Änderung                                         jeden Stichprobenmittels vom Mittel aller Stich-\nder Verordnung über die Körung von Schafböcken                            proben in demselben Prüfungsdurchgang für die\nin den Nummern 1.1 bis 1.5 genannten Merk-\nDie Verordnung über die Körung von Schafböcken vom                       male berechnet; die Abweichungen werden ent-\n20. August 1979 (BGBI. 1S. 1494) wird wie folgt geändert:                  sprechend ihrer Bedeutung für die Wirtschaft-\nlichkeit der Nachkommen gewichtet.\"\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Kreu-\nzungszucht\" die Worte „nach § 8 Abs. 6 Satz 1 des\nArtikel 4\nTierzuchtgesetzes\" eingefügt.\nBerlin-Klausel\n2. In§ 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Mastbeginn\" durch          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ndas Wort „Prüfungsbeginn\" ersetzt.                         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Tierzucht-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n3. In § 5 Nr. 1 werden die Worte ,,- die Standardabwei-\nchung des Mittelwertes wird als arithmetisches Mittel                                   Artikel 5\naller während der letzten zwei Jahre geprüften Her-\nkünfte berechnet -\" gestrichen.                                                       1nkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n4. In Anlage 1 Nr. 1.2.1 Satz 5 wird das Wort „Gewichts-      Kraft; Artikel 1 tritt jedoch am 1. Oktober 1987, Artikel 2\nzuwachs\" durch das Wort „Gewichtszunahme\" ersetzt.         Nr. 3 Buchstabe b am 1. Januar 1989 in Kraft.\nBonn, den 30. April 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987                            1319\nBerichtigung\nder Neufassung der Strafprozeßordnung\nVom 27. April 1987\nDie Neufassung der Strafprozeßordnung vom 7. April\n1987 (BGB!. 1 S. 1074) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn § 304 Abs. 4 Satz 2 ist am Ende der Nummer 5 der\nPunkt nach dem Wort „betreffen\" durch einen Strichpunkt\nzu ersetzen.\nBonn, den 27. April 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nDr. Pagenkopf\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger         Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                     lnkrafttretens\nSeite     (Nr.        vom)\n27. 3. 87  Neunundneunzigste Durchführungsverordnung der Bun-\ndesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung\n(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach\nInstrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Kiel-\nHoltenau)                                                    4493     (76     23. 4. 87)   7. 5. 87\nneu: 96-1-2-99\n21 . 4. 87 Verordnung der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-\nwein zur Anderung der Verordnung über den Mindest-\nalkoholgehalt von Trinkbranntweinen                          4773     (80     29. 4. 87)   1. 5. 87\n612-7-1-1","1320                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil      1\nHerausgeber: Der Bundesmin.ster der Justiz           Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthalt\na)   völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb)   Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement\nAbbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift fur Abonnementsbestellungen sowie\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben· Bundesgesetzblatt Postfach\n13 20. 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 · 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch !ur Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Koln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nim Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %                                                                              Postvertriebsstück , Z 5702 A , Gebühr bezahlt\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis\ndes Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.\nABI. EG\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                       - Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr./Seite                   vom\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n8. 4. 87         Verordnung (EWG) Nr. 1014/87 der Kommission zur Änderung der\nVerordnung (EWG) Nr. 2409/86 über den Verkauf von I nte rve n tion s-\nb u tt er zur Beimengung in M i s c h f u t t er                                       L 95/11                   9. 4. 87\n8. 4. 87         Verordnung (EWG) Nr. 1016/87 der Kommission zur Verlängerung der\nAnwendungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 138/87 über eine die\nLieferung von B u t t e r an stark benachteiligte Personen betreffende\nDringlichkeitsmaßnahme bezüglich Griechenland                                          L 95/15                   9. 4. 87\n9. 4. 87         Verordnung (EWG) Nr. 1028/87 der Kommission zur Festsetzung des\nZeitpunkts für die Anwendung„ des Systems von Ursprungszeugnissen\ndes Internationalen Kaffee - Ubereinkommens von 1983 innerhalb der\nGemeinschaft in quotenfreien Zeiten                                                    L 97/25                 10. 4.  a~\n9. 4. 87         Verordnung (EWG) Nr. 1029/87 der Kommission zur Änderung der\nVerordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 über den Ver-\nkauf von Mager m i Ich p u I ver aus öffentlichen Beständen zur Verfüt-\nterung an Tiere mit Ausnahme von jungen Kälbern                                         L 97/26                 10. 4. 87\n14. 4. 87           Verordnung (EWG) Nr. 1054/87 der Kommission über den Verkauf von\nzur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h aus Beständen einiger lnterven-\n~\\onsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur\nAnderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 und zur Aufhebung der\nVerordnung (EWG) Nr. 181/87                                                            L 103/5                 15. 4. 87\n14. 4. 87           Verordnung (EWG) Nr. 1055/87 der Kommission über den Verkauf von\nzur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen\nbestimmter lnte~_entionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten\nPreisen und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76                              L 103/10                15. 4. 87\n14. 4. 87           Verordnung (EWG) Nr. 1058/87 der Kommission zur Änderung der\nVerordnung (EWG) Nr. 205/73 über die Mitteilungen der Mitgliedstaaten\nan die Kommission im Fettsektor                                                        L 103/31                15. 4. 87\n15. 4. 87           Verordnung (EWG) Nr. ·1069/87 der Kommission mit Durchführungs-\nbestimmungen für die Angabe des Alkoholgehalts auf dem Etikett der\nSpezialweine                                                                          L 104/14                 16. 4. 87"]}