{"id":"bgbl1-1987-28-7","kind":"bgbl1","year":1987,"number":28,"date":"1987-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/28#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-28-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_28.pdf#page=7","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin (Pharmakanten-Ausbildungsverordnung - PharmAusbV)","law_date":"1987-04-27T00:00:00Z","page":1303,"pdf_page":7,"num_pages":13,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987                                         1303\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin\n(Pharmakanten-Ausbildungsverordnung - PharmAusbV) *)\nVom 27. April 1987\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                 7. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeits-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                                geräten:\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\na) stationäre Einrichtungen,\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                                     b) Laborgeräte,\nordnet:\n8. Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von\nSchlauch- und Rohrverbindungen,\n§ 1\n9. Umgehen mit Arbeitsstoffen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n10. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen:\nDer Ausbildungsberuf Pharmakant/Pharmakantin wird\nstaatlich anerkannt.                                                                     a) physikalische Methoden,\nb) Herstellen von Lösungen, Suspensionen, Emulsio-\n§2                                                  nen und Extrakten,\nAusbildungsdauer                                              c) chemische Methoden,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, denen                           11. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von\nder Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften ein-                                Stoffkonstanten:\ngeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach\na) physikalische Größen,\neiner Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufs-\nbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung                                    b) Stoffkonstanten,\nanzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im                             12. Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken,\nzweiten Ausbildungsjahr.\n13. Dokumentieren von        Arbeitsabläufen und -ergeb-\n§3                                               nissen,\nBerufsfeldbreite Grundbildung                                     14. Herstellen von Arzneimitteln:\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine                            a) Wirk- und Hilfsstoffe,\nberufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus-                                b) Arzneimittel in fester Form,\nbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der\nBerufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                                     c) Arzneimittel in pastöser und halbfester Form,\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                               d) Arzneimittel in flüssiger Form,\ne) Suppositorien,\nf) sterile Arzneimittel,\n§4\nAusbildungsberufsbild                                        15. Verpacken, Lagern und Disponieren:\na) Verpacken von Arzneimitteln,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                   b) Lagern und Disponieren,\n1 . Berufsbildung,                                                                16. Kontrollieren und Sichern der Qualität,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                              17. Messen und Regeln:\na) Erfassen und Registrieren von Meßwerten,\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nb) Regeln von 'Fertigungsprozessen,\n4. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Arbeits-\nhygiene,                                                                     18. Durchführen informationstechnischer Arbeiten.\n5. Umweltschutz,\n§5\n6. Einsetzen von Energieträgern und rationelle Energie-\nnutzung,                                                                                     Ausbildungsrahmenplan·\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\n•J  Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufs- der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der      und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-\nland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als       dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nBeilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                       dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche","1304                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil      1\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere          auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die        soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nAbweichung erfordern.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n§6                              insgesamt höchstens 16 Stunden 2 Arbeitsproben durch-\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nAusbildungsplan\na) Herstellen von Arzneimitteln unter Anwendung von\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-             mindestens 2 Verfahrensschritten,\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-       b) Durchführen von mindestens 2 Einzelbestimmungen\nbildungsplan zu erstellen.                                       zur Qualitätssicherung und Kontrolle.\n§7                                 (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nBerichtsheft                        den Prüfungsfächern Technologie, Fertigungstechnik,\nTechnische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozial-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines      kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu      Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu       tracht:\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.                                                1. im Prüfungsfach Technologie:\na) Arbeitsstoffe und Arbeitsgeräte,\n§8                                  b) physikalische Größen und Stoffkonstanten,\nZwischenprüfung                            c) Qualitätssicherung und Kontrolle;\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-   2. im Prüfungsfach Fertigungstechnik:\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                           a) Arzneimittelherstellung,\nb) Messen, Regeln; informationstechnische Arbeiten,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in       c) Arbeitshygiene,      Arbeitssicherheit  und    Umwelt-\nAbschnitt II unter laufender Nummer 1 für das zweite Aus-            schutz;\nbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er           a) Berechnung der Zusammensetzung von Misch-\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.                             phasen,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in       b) Berechnung von Stoffportionen,\ninsgesamt höchstens 7 Stunden 3 Arbeitsproben durch-             c) Berechnungen zur Auswertung quantitativer Ana-\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:                     lysen,\n1. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen,          d) Berechnung chemisch-physikalischer Größen und\n2. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von                    fachspezifischer Kenndaten;\nStoffkonstanten.                                        4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins-\nzusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden\nPrüfungsgebieten schriftlich lösen:                           Die Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle\nberücksichtigen.\n1. Umgang mit Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung von\nArbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Arbeitshygiene       (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\nund Umweltschutz; Mikrobiologie,                        zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n2. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen,       1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\n3. Physikalische Größen und Stoffkonstanten,                 2. im Prüfungsfach Fertigungstechnik              90 Minuten,\n4. Berufsbezogene Berechnungen.                              3. im Prüfungsfach Technische Mathematik          90 Minuten,\nDie schriftlichen Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle       4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nberücksichtigen.                                                 Sozialkunde                                   60 Minuten.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-         (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche     besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.             Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\n§9                              oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nAbschlußprüfung                        nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der     geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie        mündiichen das doppelte Gewicht.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987                                     1305\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach      parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer          ser Verordnung.\ndas doppelte Gewicht.                                                                        § 11\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-                           Berlin-Klausel\nkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nreichende Leistungen erbracht sind.                             bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 12\n§ 10\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜbergangsregelung\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten      Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-           zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 25. Juli 1979\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-         (BGBI. 1 S. 1305) außer Kraft.\nBonn, den 27. April 1987\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nvon Würzen","1306                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nUd.           Teil des              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1     1  2    1   3\n1               2                                       3                                4\n11  Berufsbildung              a)  Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 4 Nr. 1)                     insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2   Aufbau und                 a)  Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des               Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb)  Grundfunktionen des ausbildenden\n(§ 4 Nr. 2)\nBetriebes, wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung, erklären\nC)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungs- oder personal-\nwährend der\nvertretungsrechtlichen Organe des aus-\ngesamten Ausbildung\nbildenden Betriebes beschreiben\nzu vermitteln\n3   Arbeits- und Tarifrecht,   a)   wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                   nennen\n(§ 4 Nr. 3)\nb)   wesentliche Bestimmungen der für\nden ausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nc)   Aufgaben des betrieblichen Arbeits-\nschutzes sowie der zuständigen Berufs-\ngenossenschaft und der Gewerbe-\naufsieht erläutern\nd)   wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit,         a)   Auswahl und Einsatz persönlicher Schutz-\nGesundheitsschutz               ausrüstungen beschreiben\nund Arbeitshygiene\nb)    persönliche Schutzausrüstungen hand-\n(§ 4 Nr. 4)\nhaben\nc)   Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz\nbedienen und ihre Wirksamkeit erhalten\nd)   Einrichtungen zur Brandbekämpfung hand-\nhaben","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987                          1307\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.          Teil des                                                             im Ausbildungsjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1      1  2    1   3\n1                2                                        3                                 4\ne)  Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen\nf)  Verhaltensregeln im Brandfall anwenden\ng)  Explosionsgefahren beschreiben und über\nMaßnahmen zum Explosionsschutz Aus-\nkunft geben\nh)  Gefahren beim Umgang mit und durch Ein-\nwirkung von Arbeitsstoffen beschreiben\ni)  Regeln der Arbeitshygiene beachten und\nMaßnahmen der Arbeitshygiene ergreifen\nk)  Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung ein-\nleiten\n5   Umweltschutz                a)   über mögliche Umweltbelastungen und\n(§ 4 Nr. 5)                     Maßnahmen zu deren Vermeidung und Ver-\nminderung Auskunft geben\nb)  berufsbezogene Regelungen des Umwelt-\nschutzes nennen\nc)  Maßnahmen zur Vermeidung und Vermin-\nderung von Umweltbelastungen ergreifen\nd)  Abfälle und Reststoffe unter Beachtung      während der\nvon Abfallbeseitig ungsvorsch ritten        gesamten Ausbildung\nsammeln und lagern                          zu vermitteln\n6   Einsetzen von Energie-      a)   die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nträgem und rationelle            Energiearten nennen und Möglichkeiten\nEnergienutzung                   rationeller Energieverwendung im beruf-\n(§ 4 Nr. 6)                      liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\nb)   Einsatz und Wirkungsweise der Energie-\ntrager und der jeweiligen Geräte\nbeschreiben\nc)   Methoden des Wärmetausches unter-\nscheiden\nd)   mit Energieträgern heizen, kühlen, tempe-\nrieren und die entsprechenden Geräte\nbedienen; Energien ökonomisch einsetzen\ne)   Gleichungen der mechanischen, thermi-\nsehen und elektrischen Energie unter\nVerwendung der SI-Einheiten und\nSI-Größen anwenden\nf)   Gefahren im Umgang mit Energieträgern\nbeschreiben","1308                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                              in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                     3                               4\n7   Einsetzen, Pflegen\nund Instandhalten von\nArbeitsgeräten\n(§ 4 Nr. 7)\n7.1 stationäre               a)  die Notwendigkeit von Be- und Ent-\nEinrichtungen                lüftungseinrichtungen beschreiben\n(§ 4 Nr. 7\nb)  Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperr-\nBuchstabe a)                                                             2\neinrichtungen bedienen und pflegen\nc)  die Kennzeichnung von Rohrleitungen\nnennen\n7.2 Laborgeräte              a)  über mechanische und thermische Eigen-\n(§ 4 Nr. 7                   schatten von Laborgeräte-Werkstoffen\nBuchstabe b)                 sowie über ihr Verhalten gegenüber .\nChemiekalien Auskunft geben\nb)  Laborgeräte aus Glas, Porzellan, Metall,\nHolz, Gummi und Kunststoff zum Auf-\nbewahren, Lagern, Trennen, Vereinigen\n4\nund Reinigen von Arbeitsstoffen einsetzen\nc)  Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion\nund Verschleiß ergreifen\nd)  Arbeitsgeräte reinigen\ne)  Lupe und Mikroskop einsetzen und\npflegen\n8   Bearbeiten von Werk-     a)  über Bearbeitungsverfahren von Werk-\nstoffen und Herstellen       stoffen Auskunft geben\nvon Schlauch- und\nb)  die Werkstoffe Glas, Gummi und Kunststoff\nRohrverbindungen\n(§ 4 Nr. 8)\nbearbeiten\nc)  Flächen und Volumina berechnen              4\nd)  Schlauch- und Rohrverbindungen Einsatz-\ngebieten zuordnen\ne)  aus den Werkstoffen Glas, Gummi und\nKunststoff Verbindungen herstellen,\nabdichten und lösen\n9   Umgehen mit              a)  den Aufbau der Stoffe aus Atomen und\nArbeitsstoffen               Molekülen beschreiben\n(§ 4 Nr. 9)\nb)  den Aufbau des Periodensystems aus\nHaupt- und Nebengruppen beschreiben\nC)  Oxidation und Reduktion unterscheiden\nd)  Aggregatzustände, ihre Zustandsände-\nrungen und die dabei stattfindenden Ände-\nrungen des Energieinhalts beschreiben\ne)  Stoffportionen definieren und die Zusam-\nmensetzun g von Misch p hasen berechnen","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987                        1309\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.          Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1               2                                         3                               4\nf)  Reaktionsgleichungen aufstellen\ng)  über Gefahrensymbole und die Bezeich-\nnung von Arbeitsstoffen Auskunft geben\nh)  Arbeitsstoffe kennzeichnen\ni)  Arbeitsstoffe rationell einsetzen           8\nk)  mit Säuren, Hydroxiden und Salzen sowie\nderen Lösungen umgehen\n1)  die Umsetzung konzentrierter und ver-\ndünnter Säuren und Laugen mit Metallen\ndurch Reaktionsgleichungen darstellen\nm)  mit organischen Lösemitteln umgehen\nn)  Aufbau und Einsatz von Reduzierventilen\nbeschreiben\no)  Gase entnehmen und Reduzierventile\nhandhaben\np)  den Einfluß von Druck und Temperatur auf\ndas Volumen von Gasen beschreiben\nq)  Gase nachweisen und bestimmen\n10   Vereinigen, Trennen\nund Reinigen von\nArbeitsstoffen\n(§ 4 Nr. 10)\n10.1 physikalische                a)  physikalische Methoden der Stofftrennung,\nMethoden                         -vereinigung und -reinigung nennen\n(§ 4 Nr. 10\nBuchstabe a)                 b)  Flüssigkeiten und Feststoffe vereinigen\nc)  Feststoffe zerkleinern und sieben\nd)  Feststoffe von Flüssigkeiten durch Sedi-\nmentieren, Dekantieren, Filtrieren und      7\nEindampfen trennen\ne)  Feststoffe durch Umkristallisieren und\nFlüssigkeiten durch Destillieren reinigen\nf)  Feststoffe und organische Lösemittel\ntrocknen\n10.2 Herstellen von               a)  die Funktionsweise von Mühlen und\nLösungen, Suspen-                Sieben beschreiben\nsionen, Emulsionen\nund Extrakten                b)  Feststoffe zerkleinern und klassieren sowie\n(§ 4 Nr. 10                      Kennzahlen bestimmen und berechnen\nBuchstabe b)                 c)  die Funktionsweise von Trockengeräten\nbeschreiben\nd)  Feststoffe trocknen und Trockengehalt\nbestimmen\ne)  über die Grundlagen disperser Systeme       8\nund ihre Eigenschaften Auskunft geben","1310                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                               in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                      3                               4\nf)  Lösungen, Suspensionen und Gemische\nmit unterschiedlichen Stoffanteilen her-\nstellen und Kennzahlen bestimmen\ng)   über physikalische Vorgänge bei der\nExtraktion Auskunft geben\nh)   Extraktionsmethoden beschreiben\ni)   Stoffe aus Gemischen durch Fest-Flüssig-\nund Flüssig-Flüssig-Extraktionen abtrennen\n10.3 chemische Methoden        a)   chemische Methoden der Stofftrennung,\n(§ 4 Nr. 10                   -vereinigung und -reinigung nennen\nBuchstabe c)\nb)   qualitative Einzelnachweise von Kationen\nund Anionen durchführen sowie Reak-\ntionen durch Gleichungen darstellen\n5\nc)   gravimetrische und volumetrische Bestim-\nmungen durchführen sowie Reaktionen\ndurch Gleichungen darstellen\nd)   Massenanteil, Massenkonzentration und\nStoffmengenkonzentration berechnen\n11    Messen physikalischer\nGrößen und Bestimmen\nvon Stoffkonstanten\n(§ 4 Nr. 11)\n11.1  physikalische Größen     a)   Meßgeräte und -einrichtungen _beschrei-\n(§ 4 Nr. 11                   ben und Einsatzbereichen zuordnen\nBuchstabe a)\nb)   Länge, Volumen und Masse bestimmen\nc)   Aufbau und Funktionsweise von Druck-\nmeßgeräten beschreiben\nd)   den Druck von Luft und Gasen bestimmen\ne)   Aufbau, Funktionsweise und Einsatzbe-\nreiche von Temperaturmeßgeräten\nbeschreiben                                 4\nf)   die Temperatur von festen, flüssigen und\ngasförmigen Stoffen messen\ng)   elektrische Einheiten nennen und den\nZusammenhang zwischen elektrischen\nGrößen beschreiben\nh)   Spannung, Widerstand und Stromstärke\nmessen\ni)   den pH-Wert bestimmen","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987                        1311\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                  in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                         3                               4\n11.2 Stoffkonstanten               a)  die Bestimmung der Dichte von Fest-\n(§ 4 Nr. 11                      stoffen und Flüssigkeiten beschreiben\nBuchstabe b)\nb)  die Dichte von Feststoffen und Flüssig-\nkeiten bestimmen\nc)  Apparaturen zur Bestimmung von              4\nSchmelz- und Siedepunkt beschreiben\nd)  Schmelz- und Siedepunkte bestimmen\ne)   die Bedeutung von Stoffkonstanten\nbeschreiben\n12    Anwenden mikro-              a)  über Stoffwechsel, Reizbarkeit, Fort-\nbiologischer Arbeits-            pflanzung, Wachstum und Bewegung als\ntechniken                        Kennzeichen des Lebens Auskunft geben\n(§ 4 Nr. 12)\nb)  den grundlegenden Zellaufbau beschreiben\nc)   über Bakterien und Pilze und deren\nBedeutung in der Natur zum Stoffabbau, in\nder Biotechnik, bei der Herstellung von\nNahrungs- und Arzneimitteln, im Umwelt-\nschutz sowie als Krankheitserreger Aus-\nkunft geben\nd)   Keime in der Umwelt anhand von Luft- und\nWasserproben sowie von Fingerabdrücken\nnachweisen\n3\ne)   Anzahl, Form und Farbe von Kolonien auf\nFangplatten bestimmen\nf)   zur Anwendung kommende Impftechniken\nbeim Nachweis von Keimen unterscheiden\ng)   über Wachstumsbedingungen von Keimen\nAuskunft geben\nh)   Sterilisation und Desinfektion unter-\nscheiden\ni)  die Wirkung von Sterilisations- und Des-\ninfektionsmethoden nachweisen\nk)   eine Gärung durchführen und ein\nGärungsprodukt nachweisen\n13    Dokumentieren von           a)   Dokumentationsarten unterscheiden und\nArbeitsabläufen und              den Dokumentationswert beschreiben\n-ergebnissen\n(§ 4 Nr. 13)\nb)   Arbeitsabläufe und -ergebnisse proto-       3\nkollieren\nc)   Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen","1312                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1               2                                      3                                4\n1   Herstellen von\nArzneimitteln\n(§ 4 Nr. 14)\n1.1 Wirk- und Hilfsstoffe    a)   anorganische und organische Verbin-\n(§ 4 Nr. 14                   dungen benennen, formelmäßig darstellen\nBuchstabe a)                  und Verbindungsgruppen zuordnen\nb)   über Aufbau, Vorkommen und Funktion von\nNaturstoffen Auskunft geben\nc)   über die Verarbeitung eingesetzter Wirk-\nstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften\nAuskunft geben\nd)   technische Eigenschaften pharmazeu-                    4        4\ntischer Hilfsstoffe nennen\ne)   chemische und physikalische Methoden\nzur Wirkstoffherstellung beschreiben\nf)   die Massenbilanz bei Ansätzen erstellen\ng)   Wirk- und Hilfsstoffe entsprechend der\nMassenbilanz bereitstellen\nh)   die Qualität der Wirk- und Hilfsstoffe\nprüfen\n1.2 Arzneimittel             a)   feste Arzneimittel nach ihren galenischen\nin fester Form                Formen unterscheiden\n(§ 4 Nr. 14\nb)   Pulverisieren, Granulieren, Tablettieren und\nBuchstabe b)\nDragieren als Methoden zur Herstellung\nfester Arzneimittel beschreiben\nc)   die Arbeitsweise von Mahl-, Dosier-,\nTrocken-, Granulier-, Tablettier- und\nDragieranlagen beschreiben                             7        7\nd)   Pulver, Granulate, Preßlinge, Filmtabletten,\nDragees und Kapseln herstellen; Einrich-\ntungen zu Fertigung von Arzneimitteln in\nfester Form bedienen und pflegen\ne)   Stabilitätsprüfungen an festen Arznei-\nmitteln durchführen\n1.3 Arzneimittel in pastöser a)    pastöse und halbfeste Arzneimittel nach\nund halbfester Form            ihren galenischen Formen unterscheiden\n(§ 4 Nr. 14\nb)   Gelee, Cremes, Salben und Pasten her-\nBuchstabe c)\nstellen; Einrichtungen zur Fertigung von\n4        4\nArzneimitteln in pastöser und halbfester\nForm bedienen und pflegen\nc)   Teilchengröße, Tropf- und Fließverhalten\nmessen","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987                         1313\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                  in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1          2        3\n1                2                                       3                                  4\n1.4 Arzneimittel in             a)  flüssige Arzneimittel nach ihren\nflüssiger Form                  galenischen Formen unterscheiden\n(§ 4 Nr. 14\nBuchstabe d)                b)  Dispergieren und Extrahieren als\nMethoden zur Herstellung flüssiger Arznei-\nmittel beschreiben\nc)  Lösungen, Suspensionen und Emulsionen\nherstellen; Einrichtungen zur Fertigung von\nArzneimitteln in flüssiger Form bedienen\nund pflegen\nd)  lnprozeßkontrollen durchführen\n1.5 Suppositorien               a)  Methoden zur Herstellung von Supposi-\n(§ 4 Nr. 14                     torien und Ovula beschreiben\nBuchstabe e)\nb)  Suppositorien oder Ovula herstellen; Ein-\nrichtungen zur Fertigung von Supposi-\ntorien oder Ovula bedienen und pflegen\nc)  physikalische Kenndaten zur Charakteri-\nsierung von Suppositorien oder Ovula\nbestimmen                                               11       11\n1.6 sterile Arzneimittel        a)  galenische Formen steriler Arzneimittel\n(§ 4 Nr. 14                     beschreiben\nBuchstabe f)\nb)  Gründe für die Herstellung steriler Arznei-\nmittel nennen\nc)  Methoden der Sterilisation beschreiben\nd)  flüssige und feste sterile Arzneimittel her-\nstellen; Einrichtungen zur Fertigung steriler\nArzneimittel bedienen und pflegen\ne)  lnprozeßkontrollen einschließlich der für\ndie Sterilherstellung notwendigen\nBetriebskontrollen durchführen\nf)  Methoden zum Konservieren, Desinfizieren\nund Sterilisieren von Fertigungsanlagen\nund -räumen beschreiben\ng)  Räume, Behältnisse, Werkstoffe und Ferti-\ngungsanlagen reinigen, trocknen, desinfi-\nzieren und sterilisieren\n2    Verpacken, Lagern und\nDisponieren\n(§ 4 Nr. 15)\n2.1  Verpacken von               a)  Dosierungs- und Verpackungsarten von\nArzneimitteln                   Arzneimittelformen beschreiben\n(§ 4 Nr. 15\nBuchstabe a)                b)  Packstoffe, Packmittel sowie Packmittel-\nwerkstoffe und ihre Eigenschaften\nbeschreiben","1314                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                in Wochen\nTeil des\nNr.                               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1               2                                     3                               4\nc)  feste, flüssige und pastöse Arzneimittel\nabfüllen und verpacken; Zuführgeräte,\nautomatische Abfüll-, Einsiegel- und Ver-             7        4\npackungsanlagen bedienen und pflegen\nd)  die Verpackung von Arzneimitteln kontrol-\nlieren\ne)  Arzneimittelbehälter etikettieren,\nkartonieren, bündeln und kontrollieren\n2.2 Lagern und Disponieren   a)  über die Lagerung von Wirk- und Hilfs-\n(§ 4 Nr. 15                  stoffen sowie Arzneimitteln unter Beach-\nBuchstabe b)                 tung ihrer Eigenschaften Auskunft geben\nb)  Lagerformen, -arten und -bedingungen\nbeschreiben\nc)  Aufgabe und Organisation des Lagerns                  6        4\nunter Berücksichtigung des Warenflusses,\nder Lagerdisposition, der Auslieferungs-\nfristen und der Verfalldaten beschreiben\nd)  Gebinde palettieren, stapeln, füllen und\nentleeren\n3   Kontrollieren und        a)  über Gesetze, Verordnungen und Regeln\nSichern der Qualität         zur pharmazeutischen Fertigung Auskunft\n(§ 4 Nr. 16)                 geben\nb)  die Begriffe Kalibrierung, Qualifizierung\nund Validierung unterscheiden                         3        4\nC)  Stichproben und statistische Probenahme\ndurchführen\nd)  Produktkontrollen zur Qualitätssicherung\ndurchführen\n4   Messen und Regeln\n(§ 4 Nr. 17)\n4.1 Erfassen und Registrie-  a)  Aufbau, Funktionsweise und Einsatz von\nren von Meßwerten            Meßgeräten beschreiben\n(§ 4 Nr. 17\nb)  Temperatur und Druck messen\nBuchstabe a)\nc)  Flüssigkeitsstand und Durchfluß messen\nd)  Punkt- und Linienschreiber handhaben\ne)  Volumen- und Massenstrom berechnen\n4.2 Regeln von               a)  Prinzip und Ziel des Regelns von Ferti-\n4        4\nFertigungsprozessen          gungsprozessen beschreiben\n(§ 4 Nr. 17\nb)  über Art, Bedeutung und Kennzeichnung\nBuchstabe b)\nvon Reglern Auskunft geben","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987                       1315\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.          Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                2                                        3                               4\nc)  Fertigungsprozesse regeln\nd)  Störungen feststellen und Maßnahmen zu\nihrer Beseitigung einleiten\ne)  über den Einsatz von Regelsystemen in\nder Pharmafertigung Auskunft geben\nf)  den Umgang mit Regelsystemen kennen-\nlernen\n5   Durchführen                 a)  über Grundlagen der Informationstechnik\ninformationstechnischer         Auskunft geben\nArbeiten\nb)  über Grundlagen der Digitaltechnik Aus-\n(§ 4 Nr. 18)\nkunft geben\nc)  über Grundlagen der Datenerfassung,\n-verarbeitung und -darstellung Auskunft\ngeben                                                 4        8\nd)  über Anwendungsmöglichkeiten der\nInformatik im Fertigungsbereich Auskunft\ngeben\ne)  Funktionspläne entwickeln\nf)  speicherprogrammierbare Steuerungen\nbedienen\n6   Dokumentieren von           a)  die Aussagekraft von Ergebnissen\nArbeitsabläufen und             beurteilen\n-ergebnissen                                                                          2        2\nb)  Arbeitsabläufe und -ergebnisse doku-\n(§ 4 Nr. 13)\nmentieren"]}