{"id":"bgbl1-1987-28-6","kind":"bgbl1","year":1987,"number":28,"date":"1987-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/28#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-28-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_28.pdf#page=4","order":6,"title":"Neufassung der Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein und die Durchführung der obligatorischen Destillation","law_date":"1987-04-24T00:00:00Z","page":1300,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1300                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n1987 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt                 Durchführung der Gemeinsamen          Marktorganisationen\nbekanntmachen. Er kann dabei die Paragraphen mit               auch im Land Berlin.\nneuen durchlaufenden Nummern versehen.\nArtikel 3                                                       Artikel 4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur       Kraft.\nBonn, den 24. April 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Walther Florian\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die· Gewährung von Vergünstigungen für Wein\nund die Durchführung der obligatorischen Destillation\nVom 24. April 1987\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur            Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nÄnderung der Verordnung über die Gewährung von Ver-\nzu 1. des§ 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 13 und Nr. 16, der§§ 9 und\ngünstigungen für Wein und die Heranziehung zur obligato-\n10 Abs. 1, des § 11 Abs. 2 und der§§ 12 und 26\nrischen Destillation vom 24. April 1987 (BGBI. 1 S. 1299)\nAbs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemein-\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die\nGewährung von Vergünstigungen für Wein und die Durch-                 samen Marktorganisationen vom 31. Au€Just 1972\n(BGBI. 1 S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 6\nführung der obligatorischen Destillation in der vom 6. Mai\nNr. 7 des Gesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI. 1\n1987 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:                                                  S. 2034),\nzu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Durch-\n1. die teilweise mit Wirkung vom 1. Juli 1976, im übrigen              führung der gemeinsamen Marktorganisationen,\nam 17. Oktober 1976 in Kraft getretene Verordnung\nvom 8. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 2900),                     zu 3. des§ 26 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der\ngemeinsamen Marktorganisationen,\n2. die am 26. Juni 1983 in Kraft getretene Verordnung\nvom 21. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 717),                        zu 4. des § 6 Abs. 1 Nr. 9, des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und\nAbs. 3 Satz 1 und 3, des § 9 Abs. 1 Satz 1, des § 15\n3. die am 8. Februar 1985 in Kraft getretene Verordnung\nSatz 1, des § 16 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nvom 31. Januar 1985 (BGBI. I S. 226),\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\n4. die am 6. Mai 1987 in Kraft tretende eingangs genannte             Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-\nVerordnung.                                                       machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397).\nBonn, den 24. April 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. W. Florian","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987                               1301\nVerordnung\nüber die Gewährung von Vergünstigungen für Wein\nund die Durchführung der obligatorischen Destillation\n§ 1                            ihre zu liefernde Tafelweinmenge selbst zu berechnen und\nAnwendungsbereich                        das Ergebnis bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt dem\nBundesamt mitzuteilen.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission             (2) Die Mitteilung des Erzeugers über die zu liefernde\nder Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung          Tafelweinmenge gilt als Bescheid des Bundesamtes,\nvon Beihilfen, Prämien, Vergütungen und sonstigen Ver-      wenn in der Mitteilung die Tafelweinmenge zutreffend\ngünstigungen (Vergünstigungen) sowie über die Durchfüh-     angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist die\nrung der obligatorischen Destillation im Rahmen der         Mitteilung bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblie-\ngemeinsamen Marktorganisation für Wein.                     ben, so erteilt das Bundesamt auf Grund anderer Angaben\ndes Erzeugers oder auf Grund eigener Ermittlungen oder\n§2                             Schätzungen einen Bescheid über die zu liefernde Menge.\nZuständige Stellen                          (3) Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84\nder Kommission vom 13. Juli 1984 (ABI. EG Nr. L 194\n(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung     S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.\nund der in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt\nfür Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt); zuständig\n§6\nfür die Prüfung von Menge und Alkoholgehalt des zur\nDestillation bestimmten Weines oder Brennweines und für              Destillation, Herstellung von Brennwein\ndie Überwachung der Destillation ist die Bundesfinanz-          (1) Wer beabsichtigt, Wein oder Brennwein zu destillie-\nverwaltung. Zuständig für die Lagerung von Alkohol aus\nren oder Brennwein herzustellen, hat dies mindestens fünf\nWein ist die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.\nTage vor Beginn der Destillation der nach den Vorschriften\n(2) Das Bundesamt kann sich bei der Prüfung der Vor-     des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu\naussetzungen für die Gewährung von Vergünstigungen          ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils\nnach § 1 des Stabilisierungsfonds für Wein bedienen.        geltenden Fassung zuständigen Zolldienststelle schriftlich\nzu melden. Er hat ferner die Beendigung und jede Unter-\n§3                             brechung der Destillation oder der Herstellung von Brenn-\nwein zu melden.\nAnträge, Forderungen\n(2) Soweit nach in § 1 genannten Rechtsakten eine\n(1) Vergünstigungen nach § 1 werden auf schriftlichen    mengenmäßige Aufstellung des destillierten Weines oder\nAntrag gewährt.                                             Brennweines oder des hergestellten Brennweines und der\n(2) Vergünstigungen werden durch Bescheid fest-          dabei gewonnenen Erzeugnisse der zuständigen Stelle zu\ngesetzt.                                                    übersenden ist, ist diese Aufstellung dem Bundesamt zu\nübermitteln, nachdem die zuständige Zolldienststelle\n(3) Forderungen auf Gewährung von Vergünstigungen        deren Richtigkeit bestätigt hat.\nsind unverzinslich.\n(3) Die Überwachung bei der Destillation von Wein oder\n§4                             Brennwein richtet sich nach den Vorschriften des Fünften\nMuster für Anträge und Verträge                 Abschnitts des Gesetzes über das Branntweinmonopol\nund den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorchriften in der\nDie jeweils zuständige Stelle kann Muster, insbesondere  jeweils geltenden Fassung. Die Überwachung umfaßt\nfür Anträge, Verträge, Bescheinigungen, Erklärungen und     auch die Warenuntersuchung des gelieferten Weines und\nMitteilungen, die zur Durchführung dieser Verordnung und    die Prüfung des für den Wein gezahlten Preises.\nder in § 1 genannten Rechtsakte notwendig sind, im Bun-\ndesanzeiger bekanntmachen. Soweit Muster bekannt-                                          §7\ngemacht werden, sind diese zu verwenden.\nAlkohol aus Wein\n§5                                 Die Intervention von Alkohol aus der obligatorischen\nSelbstveranlagung                       Destillation von Tafelwein ist ausgeschlossen, wenn die im\nGeltungsbereich dieser Verordnung zu destillierende\n(1) Der Verpflichtung zur Lieferung von Tafelwein zur     Tafelweinmenge im Weinwirtschaftsjahr 100 000 Hekto-\nobligatorischen Destillation unterliegende Erzeuger haben   liter nicht übersteigt.","1302                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§8                                                          § 10\nPrivate Lagerhaltung                                     Erstattung von Auslagen\nWenn nach in § 1 genannnten Rechtsakten das Bundes-         Soweit das Bundesamt Warenuntersuchungen vor-\namt im voraus über Veränderungen des Ortes der Lage-        nimmt oder vornehmen läßt, hat der zum Empfang einer\nrung oder der Art der Behältnisse, die während der Gel-     Vergünstigung Berechtigte die dadurch entstehenden Aus-\ntungsdauer eines Vertrages über die private Lagerhaltung    lagen, insbesondere für die Warenuntersuchung sowie für\neintreten, in Kenntnis zu setzen ist, so sind ihm die ent-  die Verpackung und Beförderung der Proben zu erstatten.\nsprechenden Informationen mindestens fünf Tage vor\nBeginn der Veränderung schriftlich mitzuteilen.                                        § 11\nBerlin-Klausel\n§9\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nAufbewahrungspflicht                       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nDer Empfänger einer Vergünstigung hat die für die        Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nGewährung der Vergünstigung erforderlichen Unterlagen       auch im Land Berlin.\nsieben Jahre nach Gewährung der Vergünstigung aufzu-\nbewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine                                  § 12\nlängere Aufbewahrungspflicht besteht.                                             (Inkrafttreten)"]}