{"id":"bgbl1-1987-28-2","kind":"bgbl1","year":1987,"number":28,"date":"1987-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/28#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_28.pdf#page=3","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein und die Heranziehung zur obligatorischen Destillation","law_date":"1987-04-24T00:00:00Z","page":1299,"pdf_page":3,"num_pages":20,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987                                 1299\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Gewährung\nvon Vergünstigungen für Wein\nund die Heranziehung zur obligatorischen Destillation\nVom 24. April 1987\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 9, des § 9 Abs. 1 Satz 1,             (2) Die Mitteilung des Erzeugers über die zu liefernde\ndes§ 15 Satz 1, des§ 16 und des§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1           Tafelweinmenge gilt als Bescheid des Bundesamtes,\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-              wenn in der Mitteilung die Tafelweinmenge zutreffend\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom              angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist die\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen            Mitteilung bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unter-\nmit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-               blieben, so erteilt das Bundesamt auf Grund anderer\nminister für Wirtschaft sowie auf Grund des § 7 Abs. 1            Angaben des Erzeugers oder auf Grund eigener Ermitt-\nSatz 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 3 des genannten                lungen oder Schätzungen einen Bescheid über die zu\nGesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister der               liefernde Menge.\nFinanzen verordnet:                                                  (3) Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG)\nNr. 2102/84 der Kommission vom 13. Juli 1984\nArtikel 1                              (ABI. EG Nr. L 194 S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung bleibt unberührt.\"\nDie Verordnung über die Gewährung von Vergünstigun-\ngen für Wein und die Heranziehung zur obligatorischen\nDestillation vom 8. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 2900), zuletzt    5. § 5 wird wie folgt geändert:\ngeändert durch Verordnung vom 31. Januar 1985 (BGBI. 1            a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:\nS. 226), wird wie folgt geändert:                                     ,,Destillation, Herstellung von Brennwein\".\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Wein zu\n1. In der Überschrift und in§ 1 werden die Worte „Heran-              destillieren\" ersetzt durch die Worte „Wein oder\nziehung zur\" durch die Worte „Durchführung der\"                   Brennwein zu destillieren oder Brennwein herzu-\nersetzt.\nstellen\".\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            c) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Destilla-\ntion\" die Worte „oder der Herstellung von Brenn-\na) Im zweiten Halbsatz werden nach dem Wort                       wein\" eingefügt.\n,,Weines\" die Worte „oder Brennweines\" eingefügt.\nd) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Weines\" die\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                  Worte „oder Brennweines oder des hergestellten\n„Zuständig für die Lagerung von Alkohol aus Wein              Brennweines\" eingefügt.\nist die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.\"          e) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Wein\"\ndie Worte „oder Brennwein\" eingefügt.\n3. § 4 erhält folgende Fassung:\n,,§ 4                          6. Folgender neuer § 5 a wird eingefügt:\nMuster für Anträge und Verträge                                               ,,§ 5 a\nDie jeweils zuständige Stelle kann Muster, ins-                                 Alkohol aus Wein\nbesondere für Anträge, Verträge, Bescheinigungen,                Die Intervention von Alkohol aus der obligatorischen\nErklärungen und Mitteilungen, die zur Durchführung            Destillation von Tafelwein ist ausgeschlossen, wenn\ndieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechts-            die im Geltungsbereich dieser Verordnung zu destillie-\nakte notwendig sind, im Bundesanzeiger bekanntma-             rende Tafelweinmenge im Weinwirtschaftsjahr 100 000\nchen. Soweit Muster bekanntgemacht werden, sind               Hektoliter nicht übersteigt.\"\ndiese zu verwenden.\"\n7. Der bisherige § 5 a wird § 5 b.\n4. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:\n,,§ 4 a                          8. § 7 wird gestrichen.\nSelbstveranlagung\nArtikel 2\n(1) Der Verpflichtung zur Lieferung von Tafelwein zur\nobligatorischen Destillation unterliegende Erzeuger           Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nhaben ihre zu liefernde Tafelweinmenge selbst zu           Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über die\nberechnen und das Ergebnis bis zum vorgeschriebe-          Gewährung von Vergünstigungen für Wein und die Heran-\nnen Zeitpunkt dem Bundesamt mitzuteilen.                   ziehung zur obligatorischen Destillation in der vom 6. Mai","1300                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n1987 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt                 Durchführung der Gemeinsamen          Marktorganisationen\nbekanntmachen. Er kann dabei die Paragraphen mit               auch im Land Berlin.\nneuen durchlaufenden Nummern versehen.\nArtikel 3                                                       Artikel 4\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur       Kraft.\nBonn, den 24. April 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Walther Florian\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die· Gewährung von Vergünstigungen für Wein\nund die Durchführung der obligatorischen Destillation\nVom 24. April 1987\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur            Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nÄnderung der Verordnung über die Gewährung von Ver-\nzu 1. des§ 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 13 und Nr. 16, der§§ 9 und\ngünstigungen für Wein und die Heranziehung zur obligato-\n10 Abs. 1, des § 11 Abs. 2 und der§§ 12 und 26\nrischen Destillation vom 24. April 1987 (BGBI. 1 S. 1299)\nAbs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemein-\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die\nGewährung von Vergünstigungen für Wein und die Durch-                 samen Marktorganisationen vom 31. Au€Just 1972\n(BGBI. 1 S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 6\nführung der obligatorischen Destillation in der vom 6. Mai\nNr. 7 des Gesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI. 1\n1987 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:                                                  S. 2034),\nzu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Durch-\n1. die teilweise mit Wirkung vom 1. Juli 1976, im übrigen              führung der gemeinsamen Marktorganisationen,\nam 17. Oktober 1976 in Kraft getretene Verordnung\nvom 8. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 2900),                     zu 3. des§ 26 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der\ngemeinsamen Marktorganisationen,\n2. die am 26. Juni 1983 in Kraft getretene Verordnung\nvom 21. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 717),                        zu 4. des § 6 Abs. 1 Nr. 9, des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und\nAbs. 3 Satz 1 und 3, des § 9 Abs. 1 Satz 1, des § 15\n3. die am 8. Februar 1985 in Kraft getretene Verordnung\nSatz 1, des § 16 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nvom 31. Januar 1985 (BGBI. I S. 226),\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen\n4. die am 6. Mai 1987 in Kraft tretende eingangs genannte             Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-\nVerordnung.                                                       machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397).\nBonn, den 24. April 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. W. Florian","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987                               1301\nVerordnung\nüber die Gewährung von Vergünstigungen für Wein\nund die Durchführung der obligatorischen Destillation\n§ 1                            ihre zu liefernde Tafelweinmenge selbst zu berechnen und\nAnwendungsbereich                        das Ergebnis bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt dem\nBundesamt mitzuteilen.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission             (2) Die Mitteilung des Erzeugers über die zu liefernde\nder Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung          Tafelweinmenge gilt als Bescheid des Bundesamtes,\nvon Beihilfen, Prämien, Vergütungen und sonstigen Ver-      wenn in der Mitteilung die Tafelweinmenge zutreffend\ngünstigungen (Vergünstigungen) sowie über die Durchfüh-     angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist die\nrung der obligatorischen Destillation im Rahmen der         Mitteilung bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblie-\ngemeinsamen Marktorganisation für Wein.                     ben, so erteilt das Bundesamt auf Grund anderer Angaben\ndes Erzeugers oder auf Grund eigener Ermittlungen oder\n§2                             Schätzungen einen Bescheid über die zu liefernde Menge.\nZuständige Stellen                          (3) Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84\nder Kommission vom 13. Juli 1984 (ABI. EG Nr. L 194\n(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung     S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.\nund der in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt\nfür Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt); zuständig\n§6\nfür die Prüfung von Menge und Alkoholgehalt des zur\nDestillation bestimmten Weines oder Brennweines und für              Destillation, Herstellung von Brennwein\ndie Überwachung der Destillation ist die Bundesfinanz-          (1) Wer beabsichtigt, Wein oder Brennwein zu destillie-\nverwaltung. Zuständig für die Lagerung von Alkohol aus\nren oder Brennwein herzustellen, hat dies mindestens fünf\nWein ist die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.\nTage vor Beginn der Destillation der nach den Vorschriften\n(2) Das Bundesamt kann sich bei der Prüfung der Vor-     des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu\naussetzungen für die Gewährung von Vergünstigungen          ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils\nnach § 1 des Stabilisierungsfonds für Wein bedienen.        geltenden Fassung zuständigen Zolldienststelle schriftlich\nzu melden. Er hat ferner die Beendigung und jede Unter-\n§3                             brechung der Destillation oder der Herstellung von Brenn-\nwein zu melden.\nAnträge, Forderungen\n(2) Soweit nach in § 1 genannten Rechtsakten eine\n(1) Vergünstigungen nach § 1 werden auf schriftlichen    mengenmäßige Aufstellung des destillierten Weines oder\nAntrag gewährt.                                             Brennweines oder des hergestellten Brennweines und der\n(2) Vergünstigungen werden durch Bescheid fest-          dabei gewonnenen Erzeugnisse der zuständigen Stelle zu\ngesetzt.                                                    übersenden ist, ist diese Aufstellung dem Bundesamt zu\nübermitteln, nachdem die zuständige Zolldienststelle\n(3) Forderungen auf Gewährung von Vergünstigungen        deren Richtigkeit bestätigt hat.\nsind unverzinslich.\n(3) Die Überwachung bei der Destillation von Wein oder\n§4                             Brennwein richtet sich nach den Vorschriften des Fünften\nMuster für Anträge und Verträge                 Abschnitts des Gesetzes über das Branntweinmonopol\nund den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorchriften in der\nDie jeweils zuständige Stelle kann Muster, insbesondere  jeweils geltenden Fassung. Die Überwachung umfaßt\nfür Anträge, Verträge, Bescheinigungen, Erklärungen und     auch die Warenuntersuchung des gelieferten Weines und\nMitteilungen, die zur Durchführung dieser Verordnung und    die Prüfung des für den Wein gezahlten Preises.\nder in § 1 genannten Rechtsakte notwendig sind, im Bun-\ndesanzeiger bekanntmachen. Soweit Muster bekannt-                                          §7\ngemacht werden, sind diese zu verwenden.\nAlkohol aus Wein\n§5                                 Die Intervention von Alkohol aus der obligatorischen\nSelbstveranlagung                       Destillation von Tafelwein ist ausgeschlossen, wenn die im\nGeltungsbereich dieser Verordnung zu destillierende\n(1) Der Verpflichtung zur Lieferung von Tafelwein zur     Tafelweinmenge im Weinwirtschaftsjahr 100 000 Hekto-\nobligatorischen Destillation unterliegende Erzeuger haben   liter nicht übersteigt.","1302                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§8                                                          § 10\nPrivate Lagerhaltung                                     Erstattung von Auslagen\nWenn nach in § 1 genannnten Rechtsakten das Bundes-         Soweit das Bundesamt Warenuntersuchungen vor-\namt im voraus über Veränderungen des Ortes der Lage-        nimmt oder vornehmen läßt, hat der zum Empfang einer\nrung oder der Art der Behältnisse, die während der Gel-     Vergünstigung Berechtigte die dadurch entstehenden Aus-\ntungsdauer eines Vertrages über die private Lagerhaltung    lagen, insbesondere für die Warenuntersuchung sowie für\neintreten, in Kenntnis zu setzen ist, so sind ihm die ent-  die Verpackung und Beförderung der Proben zu erstatten.\nsprechenden Informationen mindestens fünf Tage vor\nBeginn der Veränderung schriftlich mitzuteilen.                                        § 11\nBerlin-Klausel\n§9\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nAufbewahrungspflicht                       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nDer Empfänger einer Vergünstigung hat die für die        Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nGewährung der Vergünstigung erforderlichen Unterlagen       auch im Land Berlin.\nsieben Jahre nach Gewährung der Vergünstigung aufzu-\nbewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine                                  § 12\nlängere Aufbewahrungspflicht besteht.                                             (Inkrafttreten)","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987                                         1303\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin\n(Pharmakanten-Ausbildungsverordnung - PharmAusbV) *)\nVom 27. April 1987\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                                 7. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeits-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                                geräten:\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1\na) stationäre Einrichtungen,\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                                     b) Laborgeräte,\nordnet:\n8. Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von\nSchlauch- und Rohrverbindungen,\n§ 1\n9. Umgehen mit Arbeitsstoffen,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n10. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen:\nDer Ausbildungsberuf Pharmakant/Pharmakantin wird\nstaatlich anerkannt.                                                                     a) physikalische Methoden,\nb) Herstellen von Lösungen, Suspensionen, Emulsio-\n§2                                                  nen und Extrakten,\nAusbildungsdauer                                              c) chemische Methoden,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, denen                           11. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von\nder Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften ein-                                Stoffkonstanten:\ngeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach\na) physikalische Größen,\neiner Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufs-\nbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung                                    b) Stoffkonstanten,\nanzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im                             12. Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken,\nzweiten Ausbildungsjahr.\n13. Dokumentieren von        Arbeitsabläufen und -ergeb-\n§3                                               nissen,\nBerufsfeldbreite Grundbildung                                     14. Herstellen von Arzneimitteln:\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine                            a) Wirk- und Hilfsstoffe,\nberufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus-                                b) Arzneimittel in fester Form,\nbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der\nBerufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                                     c) Arzneimittel in pastöser und halbfester Form,\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                               d) Arzneimittel in flüssiger Form,\ne) Suppositorien,\nf) sterile Arzneimittel,\n§4\nAusbildungsberufsbild                                        15. Verpacken, Lagern und Disponieren:\na) Verpacken von Arzneimitteln,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                   b) Lagern und Disponieren,\n1 . Berufsbildung,                                                                16. Kontrollieren und Sichern der Qualität,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                              17. Messen und Regeln:\na) Erfassen und Registrieren von Meßwerten,\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nb) Regeln von 'Fertigungsprozessen,\n4. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Arbeits-\nhygiene,                                                                     18. Durchführen informationstechnischer Arbeiten.\n5. Umweltschutz,\n§5\n6. Einsetzen von Energieträgern und rationelle Energie-\nnutzung,                                                                                     Ausbildungsrahmenplan·\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\n•J  Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufs- der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der      und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-\nland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als       dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-\nBeilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                                       dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche","1304                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil      1\nGliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere          auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nzulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die        soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nAbweichung erfordern.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n§6                              insgesamt höchstens 16 Stunden 2 Arbeitsproben durch-\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\nAusbildungsplan\na) Herstellen von Arzneimitteln unter Anwendung von\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-             mindestens 2 Verfahrensschritten,\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-       b) Durchführen von mindestens 2 Einzelbestimmungen\nbildungsplan zu erstellen.                                       zur Qualitätssicherung und Kontrolle.\n§7                                 (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nBerichtsheft                        den Prüfungsfächern Technologie, Fertigungstechnik,\nTechnische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozial-\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines      kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu      Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu       tracht:\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.                                                1. im Prüfungsfach Technologie:\na) Arbeitsstoffe und Arbeitsgeräte,\n§8                                  b) physikalische Größen und Stoffkonstanten,\nZwischenprüfung                            c) Qualitätssicherung und Kontrolle;\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-   2. im Prüfungsfach Fertigungstechnik:\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                           a) Arzneimittelherstellung,\nb) Messen, Regeln; informationstechnische Arbeiten,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in       c) Arbeitshygiene,      Arbeitssicherheit  und    Umwelt-\nAbschnitt II unter laufender Nummer 1 für das zweite Aus-            schutz;\nbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er           a) Berechnung der Zusammensetzung von Misch-\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.                             phasen,\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in       b) Berechnung von Stoffportionen,\ninsgesamt höchstens 7 Stunden 3 Arbeitsproben durch-             c) Berechnungen zur Auswertung quantitativer Ana-\nführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:                     lysen,\n1. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen,          d) Berechnung chemisch-physikalischer Größen und\n2. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von                    fachspezifischer Kenndaten;\nStoffkonstanten.                                        4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins-\nzusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\ngesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden\nPrüfungsgebieten schriftlich lösen:                           Die Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle\nberücksichtigen.\n1. Umgang mit Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung von\nArbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Arbeitshygiene       (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\nund Umweltschutz; Mikrobiologie,                        zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n2. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen,       1. im Prüfungsfach Technologie                  120 Minuten,\n3. Physikalische Größen und Stoffkonstanten,                 2. im Prüfungsfach Fertigungstechnik              90 Minuten,\n4. Berufsbezogene Berechnungen.                              3. im Prüfungsfach Technische Mathematik          90 Minuten,\nDie schriftlichen Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle       4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nberücksichtigen.                                                 Sozialkunde                                   60 Minuten.\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-         (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche     besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.             Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\n§9                              oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nAbschlußprüfung                        nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der     geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie        mündiichen das doppelte Gewicht.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987                                     1305\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach      parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer          ser Verordnung.\ndas doppelte Gewicht.                                                                        § 11\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-                           Berlin-Klausel\nkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nreichende Leistungen erbracht sind.                             bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 12\n§ 10\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜbergangsregelung\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten      Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-           zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 25. Juli 1979\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-         (BGBI. 1 S. 1305) außer Kraft.\nBonn, den 27. April 1987\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nvon Würzen","1306                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage\n(zu§ 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin\n1. Berufliche Grundbildung\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nUd.           Teil des              zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1     1  2    1   3\n1               2                                       3                                4\n11  Berufsbildung              a)  Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 4 Nr. 1)                     insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb)  gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2   Aufbau und                 a)  Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des               Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\nb)  Grundfunktionen des ausbildenden\n(§ 4 Nr. 2)\nBetriebes, wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung, erklären\nC)  Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungs- oder personal-\nwährend der\nvertretungsrechtlichen Organe des aus-\ngesamten Ausbildung\nbildenden Betriebes beschreiben\nzu vermitteln\n3   Arbeits- und Tarifrecht,   a)   wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                   nennen\n(§ 4 Nr. 3)\nb)   wesentliche Bestimmungen der für\nden ausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nc)   Aufgaben des betrieblichen Arbeits-\nschutzes sowie der zuständigen Berufs-\ngenossenschaft und der Gewerbe-\naufsieht erläutern\nd)   wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4   Arbeitssicherheit,         a)   Auswahl und Einsatz persönlicher Schutz-\nGesundheitsschutz               ausrüstungen beschreiben\nund Arbeitshygiene\nb)    persönliche Schutzausrüstungen hand-\n(§ 4 Nr. 4)\nhaben\nc)   Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz\nbedienen und ihre Wirksamkeit erhalten\nd)   Einrichtungen zur Brandbekämpfung hand-\nhaben","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987                          1307\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.          Teil des                                                             im Ausbildungsjahr\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1      1  2    1   3\n1                2                                        3                                 4\ne)  Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen\nf)  Verhaltensregeln im Brandfall anwenden\ng)  Explosionsgefahren beschreiben und über\nMaßnahmen zum Explosionsschutz Aus-\nkunft geben\nh)  Gefahren beim Umgang mit und durch Ein-\nwirkung von Arbeitsstoffen beschreiben\ni)  Regeln der Arbeitshygiene beachten und\nMaßnahmen der Arbeitshygiene ergreifen\nk)  Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung ein-\nleiten\n5   Umweltschutz                a)   über mögliche Umweltbelastungen und\n(§ 4 Nr. 5)                     Maßnahmen zu deren Vermeidung und Ver-\nminderung Auskunft geben\nb)  berufsbezogene Regelungen des Umwelt-\nschutzes nennen\nc)  Maßnahmen zur Vermeidung und Vermin-\nderung von Umweltbelastungen ergreifen\nd)  Abfälle und Reststoffe unter Beachtung      während der\nvon Abfallbeseitig ungsvorsch ritten        gesamten Ausbildung\nsammeln und lagern                          zu vermitteln\n6   Einsetzen von Energie-      a)   die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nträgem und rationelle            Energiearten nennen und Möglichkeiten\nEnergienutzung                   rationeller Energieverwendung im beruf-\n(§ 4 Nr. 6)                      liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\nb)   Einsatz und Wirkungsweise der Energie-\ntrager und der jeweiligen Geräte\nbeschreiben\nc)   Methoden des Wärmetausches unter-\nscheiden\nd)   mit Energieträgern heizen, kühlen, tempe-\nrieren und die entsprechenden Geräte\nbedienen; Energien ökonomisch einsetzen\ne)   Gleichungen der mechanischen, thermi-\nsehen und elektrischen Energie unter\nVerwendung der SI-Einheiten und\nSI-Größen anwenden\nf)   Gefahren im Umgang mit Energieträgern\nbeschreiben","1308                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                              in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                     3                               4\n7   Einsetzen, Pflegen\nund Instandhalten von\nArbeitsgeräten\n(§ 4 Nr. 7)\n7.1 stationäre               a)  die Notwendigkeit von Be- und Ent-\nEinrichtungen                lüftungseinrichtungen beschreiben\n(§ 4 Nr. 7\nb)  Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperr-\nBuchstabe a)                                                             2\neinrichtungen bedienen und pflegen\nc)  die Kennzeichnung von Rohrleitungen\nnennen\n7.2 Laborgeräte              a)  über mechanische und thermische Eigen-\n(§ 4 Nr. 7                   schatten von Laborgeräte-Werkstoffen\nBuchstabe b)                 sowie über ihr Verhalten gegenüber .\nChemiekalien Auskunft geben\nb)  Laborgeräte aus Glas, Porzellan, Metall,\nHolz, Gummi und Kunststoff zum Auf-\nbewahren, Lagern, Trennen, Vereinigen\n4\nund Reinigen von Arbeitsstoffen einsetzen\nc)  Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion\nund Verschleiß ergreifen\nd)  Arbeitsgeräte reinigen\ne)  Lupe und Mikroskop einsetzen und\npflegen\n8   Bearbeiten von Werk-     a)  über Bearbeitungsverfahren von Werk-\nstoffen und Herstellen       stoffen Auskunft geben\nvon Schlauch- und\nb)  die Werkstoffe Glas, Gummi und Kunststoff\nRohrverbindungen\n(§ 4 Nr. 8)\nbearbeiten\nc)  Flächen und Volumina berechnen              4\nd)  Schlauch- und Rohrverbindungen Einsatz-\ngebieten zuordnen\ne)  aus den Werkstoffen Glas, Gummi und\nKunststoff Verbindungen herstellen,\nabdichten und lösen\n9   Umgehen mit              a)  den Aufbau der Stoffe aus Atomen und\nArbeitsstoffen               Molekülen beschreiben\n(§ 4 Nr. 9)\nb)  den Aufbau des Periodensystems aus\nHaupt- und Nebengruppen beschreiben\nC)  Oxidation und Reduktion unterscheiden\nd)  Aggregatzustände, ihre Zustandsände-\nrungen und die dabei stattfindenden Ände-\nrungen des Energieinhalts beschreiben\ne)  Stoffportionen definieren und die Zusam-\nmensetzun g von Misch p hasen berechnen","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987                        1309\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.          Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1               2                                         3                               4\nf)  Reaktionsgleichungen aufstellen\ng)  über Gefahrensymbole und die Bezeich-\nnung von Arbeitsstoffen Auskunft geben\nh)  Arbeitsstoffe kennzeichnen\ni)  Arbeitsstoffe rationell einsetzen           8\nk)  mit Säuren, Hydroxiden und Salzen sowie\nderen Lösungen umgehen\n1)  die Umsetzung konzentrierter und ver-\ndünnter Säuren und Laugen mit Metallen\ndurch Reaktionsgleichungen darstellen\nm)  mit organischen Lösemitteln umgehen\nn)  Aufbau und Einsatz von Reduzierventilen\nbeschreiben\no)  Gase entnehmen und Reduzierventile\nhandhaben\np)  den Einfluß von Druck und Temperatur auf\ndas Volumen von Gasen beschreiben\nq)  Gase nachweisen und bestimmen\n10   Vereinigen, Trennen\nund Reinigen von\nArbeitsstoffen\n(§ 4 Nr. 10)\n10.1 physikalische                a)  physikalische Methoden der Stofftrennung,\nMethoden                         -vereinigung und -reinigung nennen\n(§ 4 Nr. 10\nBuchstabe a)                 b)  Flüssigkeiten und Feststoffe vereinigen\nc)  Feststoffe zerkleinern und sieben\nd)  Feststoffe von Flüssigkeiten durch Sedi-\nmentieren, Dekantieren, Filtrieren und      7\nEindampfen trennen\ne)  Feststoffe durch Umkristallisieren und\nFlüssigkeiten durch Destillieren reinigen\nf)  Feststoffe und organische Lösemittel\ntrocknen\n10.2 Herstellen von               a)  die Funktionsweise von Mühlen und\nLösungen, Suspen-                Sieben beschreiben\nsionen, Emulsionen\nund Extrakten                b)  Feststoffe zerkleinern und klassieren sowie\n(§ 4 Nr. 10                      Kennzahlen bestimmen und berechnen\nBuchstabe b)                 c)  die Funktionsweise von Trockengeräten\nbeschreiben\nd)  Feststoffe trocknen und Trockengehalt\nbestimmen\ne)  über die Grundlagen disperser Systeme       8\nund ihre Eigenschaften Auskunft geben","1310                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                               in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                      3                               4\nf)  Lösungen, Suspensionen und Gemische\nmit unterschiedlichen Stoffanteilen her-\nstellen und Kennzahlen bestimmen\ng)   über physikalische Vorgänge bei der\nExtraktion Auskunft geben\nh)   Extraktionsmethoden beschreiben\ni)   Stoffe aus Gemischen durch Fest-Flüssig-\nund Flüssig-Flüssig-Extraktionen abtrennen\n10.3 chemische Methoden        a)   chemische Methoden der Stofftrennung,\n(§ 4 Nr. 10                   -vereinigung und -reinigung nennen\nBuchstabe c)\nb)   qualitative Einzelnachweise von Kationen\nund Anionen durchführen sowie Reak-\ntionen durch Gleichungen darstellen\n5\nc)   gravimetrische und volumetrische Bestim-\nmungen durchführen sowie Reaktionen\ndurch Gleichungen darstellen\nd)   Massenanteil, Massenkonzentration und\nStoffmengenkonzentration berechnen\n11    Messen physikalischer\nGrößen und Bestimmen\nvon Stoffkonstanten\n(§ 4 Nr. 11)\n11.1  physikalische Größen     a)   Meßgeräte und -einrichtungen _beschrei-\n(§ 4 Nr. 11                   ben und Einsatzbereichen zuordnen\nBuchstabe a)\nb)   Länge, Volumen und Masse bestimmen\nc)   Aufbau und Funktionsweise von Druck-\nmeßgeräten beschreiben\nd)   den Druck von Luft und Gasen bestimmen\ne)   Aufbau, Funktionsweise und Einsatzbe-\nreiche von Temperaturmeßgeräten\nbeschreiben                                 4\nf)   die Temperatur von festen, flüssigen und\ngasförmigen Stoffen messen\ng)   elektrische Einheiten nennen und den\nZusammenhang zwischen elektrischen\nGrößen beschreiben\nh)   Spannung, Widerstand und Stromstärke\nmessen\ni)   den pH-Wert bestimmen","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987                        1311\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                  in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes         zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1                2                                         3                               4\n11.2 Stoffkonstanten               a)  die Bestimmung der Dichte von Fest-\n(§ 4 Nr. 11                      stoffen und Flüssigkeiten beschreiben\nBuchstabe b)\nb)  die Dichte von Feststoffen und Flüssig-\nkeiten bestimmen\nc)  Apparaturen zur Bestimmung von              4\nSchmelz- und Siedepunkt beschreiben\nd)  Schmelz- und Siedepunkte bestimmen\ne)   die Bedeutung von Stoffkonstanten\nbeschreiben\n12    Anwenden mikro-              a)  über Stoffwechsel, Reizbarkeit, Fort-\nbiologischer Arbeits-            pflanzung, Wachstum und Bewegung als\ntechniken                        Kennzeichen des Lebens Auskunft geben\n(§ 4 Nr. 12)\nb)  den grundlegenden Zellaufbau beschreiben\nc)   über Bakterien und Pilze und deren\nBedeutung in der Natur zum Stoffabbau, in\nder Biotechnik, bei der Herstellung von\nNahrungs- und Arzneimitteln, im Umwelt-\nschutz sowie als Krankheitserreger Aus-\nkunft geben\nd)   Keime in der Umwelt anhand von Luft- und\nWasserproben sowie von Fingerabdrücken\nnachweisen\n3\ne)   Anzahl, Form und Farbe von Kolonien auf\nFangplatten bestimmen\nf)   zur Anwendung kommende Impftechniken\nbeim Nachweis von Keimen unterscheiden\ng)   über Wachstumsbedingungen von Keimen\nAuskunft geben\nh)   Sterilisation und Desinfektion unter-\nscheiden\ni)  die Wirkung von Sterilisations- und Des-\ninfektionsmethoden nachweisen\nk)   eine Gärung durchführen und ein\nGärungsprodukt nachweisen\n13    Dokumentieren von           a)   Dokumentationsarten unterscheiden und\nArbeitsabläufen und              den Dokumentationswert beschreiben\n-ergebnissen\n(§ 4 Nr. 13)\nb)   Arbeitsabläufe und -ergebnisse proto-       3\nkollieren\nc)   Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen","1312                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nII. Berufliche Fachbildung\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes      zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse  im Ausbildungsjahr\n1         2        3\n1               2                                      3                                4\n1   Herstellen von\nArzneimitteln\n(§ 4 Nr. 14)\n1.1 Wirk- und Hilfsstoffe    a)   anorganische und organische Verbin-\n(§ 4 Nr. 14                   dungen benennen, formelmäßig darstellen\nBuchstabe a)                  und Verbindungsgruppen zuordnen\nb)   über Aufbau, Vorkommen und Funktion von\nNaturstoffen Auskunft geben\nc)   über die Verarbeitung eingesetzter Wirk-\nstoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften\nAuskunft geben\nd)   technische Eigenschaften pharmazeu-                    4        4\ntischer Hilfsstoffe nennen\ne)   chemische und physikalische Methoden\nzur Wirkstoffherstellung beschreiben\nf)   die Massenbilanz bei Ansätzen erstellen\ng)   Wirk- und Hilfsstoffe entsprechend der\nMassenbilanz bereitstellen\nh)   die Qualität der Wirk- und Hilfsstoffe\nprüfen\n1.2 Arzneimittel             a)   feste Arzneimittel nach ihren galenischen\nin fester Form                Formen unterscheiden\n(§ 4 Nr. 14\nb)   Pulverisieren, Granulieren, Tablettieren und\nBuchstabe b)\nDragieren als Methoden zur Herstellung\nfester Arzneimittel beschreiben\nc)   die Arbeitsweise von Mahl-, Dosier-,\nTrocken-, Granulier-, Tablettier- und\nDragieranlagen beschreiben                             7        7\nd)   Pulver, Granulate, Preßlinge, Filmtabletten,\nDragees und Kapseln herstellen; Einrich-\ntungen zu Fertigung von Arzneimitteln in\nfester Form bedienen und pflegen\ne)   Stabilitätsprüfungen an festen Arznei-\nmitteln durchführen\n1.3 Arzneimittel in pastöser a)    pastöse und halbfeste Arzneimittel nach\nund halbfester Form            ihren galenischen Formen unterscheiden\n(§ 4 Nr. 14\nb)   Gelee, Cremes, Salben und Pasten her-\nBuchstabe c)\nstellen; Einrichtungen zur Fertigung von\n4        4\nArzneimitteln in pastöser und halbfester\nForm bedienen und pflegen\nc)   Teilchengröße, Tropf- und Fließverhalten\nmessen","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987                         1313\nzeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                                                  in Wochen\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1          2        3\n1                2                                       3                                  4\n1.4 Arzneimittel in             a)  flüssige Arzneimittel nach ihren\nflüssiger Form                  galenischen Formen unterscheiden\n(§ 4 Nr. 14\nBuchstabe d)                b)  Dispergieren und Extrahieren als\nMethoden zur Herstellung flüssiger Arznei-\nmittel beschreiben\nc)  Lösungen, Suspensionen und Emulsionen\nherstellen; Einrichtungen zur Fertigung von\nArzneimitteln in flüssiger Form bedienen\nund pflegen\nd)  lnprozeßkontrollen durchführen\n1.5 Suppositorien               a)  Methoden zur Herstellung von Supposi-\n(§ 4 Nr. 14                     torien und Ovula beschreiben\nBuchstabe e)\nb)  Suppositorien oder Ovula herstellen; Ein-\nrichtungen zur Fertigung von Supposi-\ntorien oder Ovula bedienen und pflegen\nc)  physikalische Kenndaten zur Charakteri-\nsierung von Suppositorien oder Ovula\nbestimmen                                               11       11\n1.6 sterile Arzneimittel        a)  galenische Formen steriler Arzneimittel\n(§ 4 Nr. 14                     beschreiben\nBuchstabe f)\nb)  Gründe für die Herstellung steriler Arznei-\nmittel nennen\nc)  Methoden der Sterilisation beschreiben\nd)  flüssige und feste sterile Arzneimittel her-\nstellen; Einrichtungen zur Fertigung steriler\nArzneimittel bedienen und pflegen\ne)  lnprozeßkontrollen einschließlich der für\ndie Sterilherstellung notwendigen\nBetriebskontrollen durchführen\nf)  Methoden zum Konservieren, Desinfizieren\nund Sterilisieren von Fertigungsanlagen\nund -räumen beschreiben\ng)  Räume, Behältnisse, Werkstoffe und Ferti-\ngungsanlagen reinigen, trocknen, desinfi-\nzieren und sterilisieren\n2    Verpacken, Lagern und\nDisponieren\n(§ 4 Nr. 15)\n2.1  Verpacken von               a)  Dosierungs- und Verpackungsarten von\nArzneimitteln                   Arzneimittelformen beschreiben\n(§ 4 Nr. 15\nBuchstabe a)                b)  Packstoffe, Packmittel sowie Packmittel-\nwerkstoffe und ihre Eigenschaften\nbeschreiben","1314                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                in Wochen\nTeil des\nNr.                               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nAusbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1               2                                     3                               4\nc)  feste, flüssige und pastöse Arzneimittel\nabfüllen und verpacken; Zuführgeräte,\nautomatische Abfüll-, Einsiegel- und Ver-             7        4\npackungsanlagen bedienen und pflegen\nd)  die Verpackung von Arzneimitteln kontrol-\nlieren\ne)  Arzneimittelbehälter etikettieren,\nkartonieren, bündeln und kontrollieren\n2.2 Lagern und Disponieren   a)  über die Lagerung von Wirk- und Hilfs-\n(§ 4 Nr. 15                  stoffen sowie Arzneimitteln unter Beach-\nBuchstabe b)                 tung ihrer Eigenschaften Auskunft geben\nb)  Lagerformen, -arten und -bedingungen\nbeschreiben\nc)  Aufgabe und Organisation des Lagerns                  6        4\nunter Berücksichtigung des Warenflusses,\nder Lagerdisposition, der Auslieferungs-\nfristen und der Verfalldaten beschreiben\nd)  Gebinde palettieren, stapeln, füllen und\nentleeren\n3   Kontrollieren und        a)  über Gesetze, Verordnungen und Regeln\nSichern der Qualität         zur pharmazeutischen Fertigung Auskunft\n(§ 4 Nr. 16)                 geben\nb)  die Begriffe Kalibrierung, Qualifizierung\nund Validierung unterscheiden                         3        4\nC)  Stichproben und statistische Probenahme\ndurchführen\nd)  Produktkontrollen zur Qualitätssicherung\ndurchführen\n4   Messen und Regeln\n(§ 4 Nr. 17)\n4.1 Erfassen und Registrie-  a)  Aufbau, Funktionsweise und Einsatz von\nren von Meßwerten            Meßgeräten beschreiben\n(§ 4 Nr. 17\nb)  Temperatur und Druck messen\nBuchstabe a)\nc)  Flüssigkeitsstand und Durchfluß messen\nd)  Punkt- und Linienschreiber handhaben\ne)  Volumen- und Massenstrom berechnen\n4.2 Regeln von               a)  Prinzip und Ziel des Regelns von Ferti-\n4        4\nFertigungsprozessen          gungsprozessen beschreiben\n(§ 4 Nr. 17\nb)  über Art, Bedeutung und Kennzeichnung\nBuchstabe b)\nvon Reglern Auskunft geben","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987                       1315\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.          Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nNr.   Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                2                                        3                               4\nc)  Fertigungsprozesse regeln\nd)  Störungen feststellen und Maßnahmen zu\nihrer Beseitigung einleiten\ne)  über den Einsatz von Regelsystemen in\nder Pharmafertigung Auskunft geben\nf)  den Umgang mit Regelsystemen kennen-\nlernen\n5   Durchführen                 a)  über Grundlagen der Informationstechnik\ninformationstechnischer         Auskunft geben\nArbeiten\nb)  über Grundlagen der Digitaltechnik Aus-\n(§ 4 Nr. 18)\nkunft geben\nc)  über Grundlagen der Datenerfassung,\n-verarbeitung und -darstellung Auskunft\ngeben                                                 4        8\nd)  über Anwendungsmöglichkeiten der\nInformatik im Fertigungsbereich Auskunft\ngeben\ne)  Funktionspläne entwickeln\nf)  speicherprogrammierbare Steuerungen\nbedienen\n6   Dokumentieren von           a)  die Aussagekraft von Ergebnissen\nArbeitsabläufen und             beurteilen\n-ergebnissen                                                                          2        2\nb)  Arbeitsabläufe und -ergebnisse doku-\n(§ 4 Nr. 13)\nmentieren","1316                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil   1\nErste Verordnung\nzur Änderung tierzuchtrechtlicher Vorschriften\nVom 30. April 1987\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und c des       Verordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBI.        1 S. 2526),\nTierzuchtgesetzes vom 20. April 1976 (BGBI. 1 S. 1045)        wird wie folgt geändert:\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Kreu-\nzungszucht\" die Worte „nach § 8 Abs. 6 Satz 1 des\nTierzuchtgesetzes\" eingefügt.\nArtikel 1\nErste Änderung                         2. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nder Verordnung über die Körung von Bullen                  „Der Zuchtwertteil Fleischleistung umfaßt mindestens\nDie Verordnung über die Körung von Bullen vom                 die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futterauf-\n20. August 1979 (BGBI. 1 S. 1477) wird wie folgt geändert:       wand, Verluste nach Prüfungsbeginn, Fleischanteil und\nFleischbeschaffenheit; der Zuchtwertteil Zuchtleistung\numfaßt bei Stationsprüfung mindestens das Leistungs-\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „das Leistungs-\nmerkmal Anzahl der aufgezogenen Ferkel je ein-\nmerkmal Fettmenge\" durch die Worte „die Leistungs-\ngestallte Sau und Zeiteinheit, bei Feldprüfung minde-\nmerkmale Fettmenge und Eiweißmenge\" ersetzt.\nstens das Leistungsmerkmal Anzahl der Ferkel je Sau.\"\n2. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „zulassen, daß       3. § 5 wird wie folgt geändert:\nder Zuchtwertteil Milchleistung der Bullenmutter aus-\nreicht\" durch die Worte „festlegen, in welcher Form die      a) In der Einleitung wird das Wort „eines\" durch das\nZuchtwertfeststellung durchzuführen ist\" ersetzt.               Wort „seines\" ersetzt;\nb) in Nummer 1 werden die Worte ,,- die Standard-\n3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                abweichung des Mittelwertes wird als arithmeti-\nsches Mittel aller während der letzten zwei Jahre\na) Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:\ngeprüften Herkünfte berechnet -\" gestrichen.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Am Prüfungstag werden für jede Kuh minde-      4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nstens die Milchmenge, der Milchfettgehalt und       a) Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:\nder Milcheiweißgehalt ermittelt und daraus die\nFettmenge und die Eiweißmenge berechnet                aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(Einzelprüfung).\";                                          ,,Bei Stationsprüfung umfaßt der Prüfungs-\nabschnitt mindestens die Zeitspanne der\nbb) in Satz 3 werden nach dem Wort „Milchfett-                   Gewichtszunahme von 25 bis 90 Kilogramm.\";\ngehaltes\" die Worte „und des Milcheiweiß-\ngehaltes\" eingefügt;                                   bb) in Satz 2 wird das Wort „Sie\" durch die Worte\n,,Die Prüfung\" ersetzt;\nb) in Nummer 1.2.4 Satz 3 werden die Worte „und\nFettmenge\" durch die Worte ,,, Fettmenge und                cc) in Satz 3 wird das Wort „Gewichtszuwachs\"\nEiweißmenge\" ersetzt;                                            durch das Wort „Gewichtszunahme\" ersetzt;\nc) in Nummer 1.3. 7 werden die Worte „und die                b) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:\nGesamtfettmenge\" durch die Worte ,,, die Gesamt-            aa) In Satz 1 wird das Wort „weibliche\" gestrichen;\nfettmenge und die Gesamteiweißmenge\" ersetzt;\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nd) in den Nummern 1.4.1 und 1 .4.2 werden jeweils\n„Der Prüfungsabschnitt umfaßt mindestens die\nnach dem Wort „Fettmenge\" die Worte „oder die\nZeitspanne der Gewichtszunahme von 30 bis\nEiweißmenge\" eingefügt.\n100 Kilogramm.\";\n4. In Anlage 2 Nr. 1.1 .3 Satz 3 werden nach dem Wort               cc) in Satz 3 wird das Wort „Sie\" durch die Worte\n,,Fettmenge\" die Worte „und Eiweißmenge\" eingefügt.                  ,,Die Prüfung\" ersetzt;\ndd) in Satz 4 wird das Wort „Gewichtszuwachs\"\ndurch das Wort „Gewichtszunahme\" ersetzt.\nArtikel 2\n5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nDritte Änderung                           a) In Nummer 1.3 werden die Sätze 3 und 4 durch\nder Verordnung über die Körung von Ebern                      folgenden Satz ersetzt:\nDie Verordnung über die Körung von Ebern vom                     ,,Die Punkte werden so bemessen, daß ein Eber,\n20. August 1979 (BGBI. 1 S. 1483), zuletzt geändert durch           der auf Grund seiner Eigenleistung in Feldprüfung","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987                                1317\nund der Leistung einer Vollgeschwistergruppe in der         2.1     Stichprobe der Endprodukte\nGeschwisterprüfung 1,0 Standardabweichung über              2.1.1   Ist die Prüfung in Gruppen von je zwei Ferkeln\ndem Populationsmittel liegt, zu den vorgegebenen                    vorgesehen, so umfaßt die Stichprobe je Her-\n100 Punkten 20 Punkte erreicht; Eber, für die eine                  kunft mindestens 100 Ferkel, die mindestens\ngrößere oder geringere Anzahl von Leistungsinfor-                   von 50 Müttern und 20 Vätern abstammen. Die\nmationen vorliegt, erhalten entsprechende Zu-                       eine Hälfte der Gruppen muß aus weiblichen,\nschläge oder Abschläge.\";                                           die andere aus kastrierten männlichen Ferkeln\nb) in Nummer 1.4.1 wird das Wort „Gewichtszuwachs\"                     bestehen. Es werden höchstens vier Gruppen\ndurch das Wort „Gewichtszunahme\" ersetzt;                           von Ferkeln desselben Vaters ausgewählt.\nc) Nummer 1.4.3 wird wie folgt gefaßt:                         2.1.2   Ist die Prüfung in Gruppen von mehr als zwei\n,, 1 .4.3 bei der Geschwisterprüfung:                               Ferkeln vorgesehen, so umfaßt die Stichprobe\nje Herkunft mindestens 200 Ferkel, die von\nGewichtszunahme                                          mindestens 20 Vätern abstammen. Die eine\n(durchschnittliche tägliche Gewichtszu-                Hälfte der Gruppen muß aus weiblichen, die\nnahme im Prüfungsabschnitt),                           andere aus kastrierten männlichen Ferkeln\nFutteraufwand                                            bestehen. Von jedem Vater werden mindestens\nzwei und höchstens fünf Gruppen ausgewählt.\n(Futteraufwand je Kilogramm Gewichtszu-\nnahme im Prüfungsabschnitt),                   2.2     Stichprobe der Mütter von Endprodukten\nFleischanteil                                    2.2.1   Bei Stationsprüfung umfaßt die Stichprobe je\n(Anteil abgespeckter fleischreicher Teil-              Herkunft mindestens 60 Jungsauen, die von\nstücke, Fleisch-Fett-Verhältnis oder                   mindestens zehn Vätern abstammen; von\ndurch ein Klassifizierungsgerät                        jedem Vater wird möglichst die gleiche Anzahl\nfestgestellter Muskelfleischanteil),                   Jungsauen ausgewählt. Diese werden in mög-\nlichst gleichmäßiger Verteilung mit möglichst\nFleischbeschaffenheit,                                   vielen, mindestens fünf, nach dem Zufallsprin-\njeweils als    Durchschnitt   der   Prüfungs-            zip ausgewählten Ebern gepaart; mit jedem\ngruppe.\";                                                Eber werden mindestens acht Jungsauen\ngepaart.\nd) Nummer 1.5 Satz 2 wird durch folgende Sätze                 2.2.2   Bei Feldprüfung werden zur Bildung der Stich-\nersetzt:                                                            probe je Herkunft mindestens 20 Betriebe aus-\n„Für die Berechnung der Abweichungen bei den                        gewählt; die zuständige Behörde kann in\nLeistungsmerkmalen Gewichtszunahme, Futterauf-                     begründeten Fällen zulassen, daß die Zahl der\nwand und Fleischanteil werden die Abweichungen                      auszuwählenden Betriebe bis zu zehn herabge-\nvom gleitenden Stationsdurchschnitt innerhalb der                   setzt wird, soweit dies mit dem in § 1 des\nRasse, für die Berechnung der Abweichungen beim                    Tierzuchtgesetzes genannten Zweck vereinbar\nLeistungsmerkmal Fleischbeschaffenheit die Ergeb-                  ist. Die Stichprobe umfaßt mindestens alle\nnisse der am selben Tage in derselben Schlacht-                    ferkelführenden Sauen und ihre nicht entwöhn-\nstätte geschlachteten Tiere derselben Rasse als                    ten Ferkel, die in den ausgewählten Betrieben\nVergleichsbasis herangezogen. Für die Berechnung                   vorhanden sind. Je Herkunft werden minde-\nder Abweichungen beim Leistungsmerkmal Fleisch-                     stens 300 Würfe ausgewählt.\nanteil kann die zuständige Behörde bestimmen, daß          3       Durchführung der Leistungsprüfungen\nstatt der Abweichungen vom gleitenden Stations-\n3.1     Die Stichprobe der Endprodukte wird einer\ndurchschnitt eine im Zuchtprogramm festgelegte\nFleischleistungsprüfung als Stationsprüfung\nGrenze herangezogen wird.\"\nunterzogen. Für die Prüfung gilt Anlage 1\nNr. 1.3 Satz 2 bis 6 entsprechend.\n6. Anlage 3 wird wie folgt gefaßt:\n3.2     Die Stichprobe der Mütter von Endprodukten\n„Anlage 3             wird einer Zuchtleistungsprüfung unterzogen.\n(zu § 4 Abs. 3)    3.2.1   Bei Stationsprüfung wird mindestens die Anzahl\nGrundsätze für die Durchführung der                        der aufgezogenen Ferkel je eingestallte Sau\nLeistungsprüfungen bei Kreuzungszuchtebern                       ermittelt. Anlage 1 Nr. 2.1.1 Satz 2 und\nNr. 2.1.2 gilt entsprechend.\nAllgemeines\nDie Leistungsprüfungen werden anhand von            3.2.2    Bei Feldprüfung wird mindestens die Anzahl der\nStichproben der Endprodukte und der Mütter                  ferkelführenden Sauen und ihrer nicht entwöhn-\nvon Endprodukten eines Kreuzungszuchtpro-                   ten Ferkel ermittelt.\"\ngrammes durchgeführt. Zur Bildung der Stich-\nproben werden Betriebe, die mit Schweinen aus    7. In Anlage 4 werden die Nummern 1.2 bis 2 wie folgt\ndem Kreuzungszuchtprogramm Ferkel erzeu-            gefaßt:\ngen, nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.\n„ 1.2    Futteraufwand je Kilogramm Gewichtszunahme\n2         Stichprobe                                                    im Prüfungsabschnitt,\nDie Stichprobe wird in den ausgewählten               1.3     Verluste nach Beginn der Fleischleistungs-\nBetrieben nach dem Zufallsprinzip gezogen.                    prüfung,","1318                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n1.4    Fleischanteil,                                    5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\n1.5   Fleischbeschaffenheit,                                  a) In Nummer 1 wird das Wort „repräsentativen\"\n1.6   bei Stationsprüfung Anzahl der aufgezogenen                gestrichen;\nFerkel je eingestallte Sau, bei Feldprüfung             b) in Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 wird\nAnzahl der Ferkel je Sau.                                  jeweils das Wort „ausgewählt\" durch die Worte\n2     Der Index wird aus den Abweichungen eines                  ,,nach dem Zufallsprinzip gezogen\" ersetzt.\njeden Stichprobenmittels vom Mittel aller Stich-\nproben in demselben Prüfungsdurchgang für          6. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\ndie in den Nummern 1 .1 bis 1.6 genannten               a) Nummer 1 .2 wird wie folgt gefaßt:\nMerkmale berechnet; die Abweichungen wer-\nden entsprechend ihrer Bedeutung für die Wirt-             ,, 1 .2 Verluste nach Beginn der Fleischleistungs-\nschaftlichkeit der Nachkommen gewichtet.\"                           prüfung,\";\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 3                                  „2 Der Index wird aus den Abweichungen eines\nErste Änderung                                         jeden Stichprobenmittels vom Mittel aller Stich-\nder Verordnung über die Körung von Schafböcken                            proben in demselben Prüfungsdurchgang für die\nin den Nummern 1.1 bis 1.5 genannten Merk-\nDie Verordnung über die Körung von Schafböcken vom                       male berechnet; die Abweichungen werden ent-\n20. August 1979 (BGBI. 1S. 1494) wird wie folgt geändert:                  sprechend ihrer Bedeutung für die Wirtschaft-\nlichkeit der Nachkommen gewichtet.\"\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Kreu-\nzungszucht\" die Worte „nach § 8 Abs. 6 Satz 1 des\nArtikel 4\nTierzuchtgesetzes\" eingefügt.\nBerlin-Klausel\n2. In§ 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Mastbeginn\" durch          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ndas Wort „Prüfungsbeginn\" ersetzt.                         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Tierzucht-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n3. In § 5 Nr. 1 werden die Worte ,,- die Standardabwei-\nchung des Mittelwertes wird als arithmetisches Mittel                                   Artikel 5\naller während der letzten zwei Jahre geprüften Her-\nkünfte berechnet -\" gestrichen.                                                       1nkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n4. In Anlage 1 Nr. 1.2.1 Satz 5 wird das Wort „Gewichts-      Kraft; Artikel 1 tritt jedoch am 1. Oktober 1987, Artikel 2\nzuwachs\" durch das Wort „Gewichtszunahme\" ersetzt.         Nr. 3 Buchstabe b am 1. Januar 1989 in Kraft.\nBonn, den 30. April 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}