{"id":"bgbl1-1987-27-4","kind":"bgbl1","year":1987,"number":27,"date":"1987-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/27#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_27.pdf#page=26","order":4,"title":"Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen (Allgemeine Lotsverordnung - ALV)","law_date":"1987-04-21T00:00:00Z","page":1290,"pdf_page":26,"num_pages":4,"content":["1290                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber die Seelotsreviere und ihre Grenzen\n(Allgemeine Lotsverordnung - Al V)\nVom 21. April 1987\nAuf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, Abs. 2 und § 6                                §3\nAbs. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen in der Fas-                           Aufsichtsbehörden\nsung der Bekanntmachung vom 13. September 1984\n(BGBI. 1 S. 1213) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über       Aufsichtsbehörden für das Seelotswesen sind\nOrdnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) wird nach       1. die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest für die\nAnhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer           Seelotsreviere Ems, Weser I und Weser II/Jade und\nverordnet:                                                 2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord für die See-\n§ 1                                 lotsreviere Elbe, Nord-Ostsee-Kanal 1, Nord-Ostsee-\nKanat II/Kieler Förde/Trave und Flensburger Förde.\nSeelotsreviere\nIm Geltungsbereich des Gesetzes über das Seelots-\n§4\nwesen werden die Seelotsreviere Ems, Weser 1, Weser II/\nJade, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal 1, Nord-Ostsee-Kanal II/               Ermächtigung der Aufsichtsbehörden\nKieler Förde/Trave und Flensburger Förde gebildet.                     zum Erlaß von Lotsverordnungen\nDie Ermächtigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des\n§2                               Gesetzes über das Seelotswesen werden auf die Auf-\nGrenzen der Seelotsreviere                    sichtsbehörden übertragen, soweit die folgenden Vor-\nschriften nicht bereits Regelungen treffen.\n(1) Das Seelotsrevier Ems umfaßt alle Fahrtstrecken\nzwischen Papenburg und der Tonne „TW/DB\".\n(2) Das Seelotsrevier Weser I umfaßt alle Fahrtstrecken                               §5\nauf der Weser zwischen Bremen und Bremerhaven                                 Bemessungsgrundlage\n(Geestemündung) sowie die Fahrtstrecken zwischen der\nWeser und Elsfleth.                                            Für die Entscheidung über das Vorliegen der in den\nLotsverordnungen der Reviere vorgesehenen Schiffs-\n(3) Das Seelotsrevier Weser II/Jade umfaßt alle Fahrt-   größe als Voraussetzung der Verpflichtung zur Annahme\nstrecken zwischen Bremerhaven (Geestemündung) und           von Seelotsen und des Einsatzes von Seelotsen nach ihrer\nder Lotsenversetzposition beim Feuerschiff „Deutsche        ersten Bestallung gilt § 6 Abs. 1 der Lotstarifordnung in der\nBucht\", die Fahrtstrecken zwischen der Außenposition des    jeweils geltenden Fassung entsprechend.\nLotsenversetzschiffes bei dem unbemannten Feuerschiff\n,,Weser\" und der „Schlüsseltonne\" sowie die Fahrt-\nstrecken zwischen Wilhelmshaven und der Lotsenver-                                       §6\nsetzposition beim Feuerschiff „Deutsche Bucht\".                           Betrieb der Lotseinrichtungen\n(4) Das Seelotsrevier Elbe umfaßt alle Fahrtstrecken        Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen werden\nzwischen Hamburg und der Lotsenversetzposition beim         auf die Lotsenbrüderschaften übertragen.\nFeuerschiff „Deutsche Bucht\".\n(5) Das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I umfaßt alle\n§7\nFahrtstrecken zwischen den Schleusen Brunsbüttel und\nNübbel sowie auf der Elbe die Fahrtstrecken zu den                     Führung der Bört- und Schiffsliste\nSchleusen Brunsbüttel auf einem Gebiet, das im Osten\n(1) Die Lotsenbrüderschaften haben nach näherer\ndurch die Ostgrenze der Nord-Ost-Reede von Brunsbüttel\nBestimmung der Börtordnung Bört- und Schiffslisten zu\nund deren südliche Verlängerung, im Westen durch den\nführen. In diese sind einzutragen\nLängengrad 09° 03' 55\" Ost und im Süden durch das\nSüdufer der Elbe begrenzt wird.                             1. der Beginn der Lotsung,\n(6) Das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler       2. das Ziel der Lotsung,\nFörde/Trave umfaßt alle Fahrtstrecken zwischen Nübbel      3. das Ende der Lotsung,\nund dem Leuchtturm Kiel, alle übrigen Fahrtstrecken auf\nder Kieler Förde sowie alle Fahrtstrecken zwischen         4. der Antritt und die Beendigung der zur Lotsung erfor-\nLübeck und der Leuchttonne 1 vor Travemünde.                   derlichen An- und Abmarsch.wege des Seelotsen und\n5. die Dauer erforderlicher Wartezeiten.\n(7) Das Seelotsrevier Flensburger Förde umfaßt alle\nFahrtstrecken auf der Flensburger Förde zwischen Flens-       (2) Die Bört- und Schiffslisten sind der Aufsichtsbehörde\nburg und der Tonne „Flensburger Förde\".                    auf Anforderung vorzulegen.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987                                  1291\n§8                                 (2) Bei von See kommenden Tankschiffen ist zusätzlich\nDurchführung der Lotstätigkeit                 zur Feststellung des Zustandes, der Eigenschaften und\netwaiger Mängel des Schiffes, seiner Ausrüstung und sei-\n(1) Der Seelotse hat jede Lotsung durchzuführen, für die   nes sicheren Betriebes vom Kapitän oder dessen Vertreter\ner nach der Börtordnung bestimmt ist. § 24 Abs. 1 des        rechtzeitig vor Beginn der Lotsberatung eine Prüfliste nach\nGesetzes über das Seelotswesen bleibt unberührt.             dem Muster der Anlage in zweifacher Ausfertigung auszu-\nfüllen. Der Seelotse hat vor Beginn seiner Tätigkeit die\n(2) Der Seelotse kann eine Lotsung wegen Unzumutbar-\nordnungsgemäße Ausfüllung der Liste zu überprüfen und\nkeit ablehnen, wenn das Schiff oder dessen Ausrüstung\nnach Beendigung der Lotsberatung eine Ausfertigung\nschwerwiegende Mängel aufweist oder die Besatzung\nunverzüglich der Aufsichtsbehörde zuzuleiten. Die andere\nnicht ausreicht oder nicht ausreichend qualifiziert ist und\nAusfertigung der Prüfliste ist an Bord des Schiffes mitzu-\ndadurch die Sicherheit der Schiffahrt oder die Umwelt\nführen und den zuständigen Schiffahrtspolizeibehörden\nerheblich gefährdet wird. Ein Fall der Unzumutbarkeit kann\nund der See-Berufsgenossenschaft auf Verlangen vorzu-\ninsbesondere gegeben sein, wenn\nlegen.\n1. der Kapitän oder sein Vertreter infolge des Genusses\n(3) Bevor der Seelotse von Bord geht, hat er das von der\nalkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Schiff\nAufsichtsbehörde für das Seelotsrevier vorgesehene For-\nsicher zu führen,\nmular der Lotsbescheinigung mit den erforderlichen Eintra-\n2. schwerwiegende Mängel der Antriebs- oder Ruder-           gungen zu versehen. Der Kapitän oder sein Vertreter und\nanlage oder der Kommandoelemente vorhanden sind          der Seelotse haben die Richtigkeit der Eintragungen durch\noder                                                     ihre Unterschriften zu bestätigen. Ist die Unterschrift des\n3. auf einem Tankschiff kein funktionsfähiges Radargerät     Kapitäns oder seines Vertreters nicht zu erhalten, so\nund kein UKW-Sprechfunkgerät mit den für das Revier      genügt die Unterschrift des Seelotsen. Der Seelotse hat in\nerforderlichen Sprechwegen vorhanden ist.                diesem Fall in die Lotsbescheinigung einen entsprechen-\nden Vermerk aufzunehmen.\n(4) Die Lotsbescheinigung ist unverzüglich bei der Lot-\n§9\nsenstation oder einer von der Aufsichtsbehörde bestimm-\nBeendigung der Lotstätigkeit                  ten Dienststelle abzuliefern.\nWird der Seelotse, bevor er abgelöst wird oder das\nSchiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Reviers                                     § 13\nerreicht. hat, vom Kapitän entlassen (§ 24 Abs. 1 des\nBeförderung des Seelotsen\nGesetzes über das Seelotswesen), so hat er sich die\nEntlassung schriftlich vom Kapitän oder dessen Vertreter         Im Bedarfsfall sollen die auf dem Seelotsrevier verkeh-\nbestätigen zu lassen.                                         renden Schiffe Seelotsen zur Auffüllung der Lotsenstation\nauf deren eigene Gefahr unentgeltlich befördern und im\n§ 10                              Rahmen der auf den Schiffen vorhandenen Möglichkeiten\nMitzuführende Unterlagen                     für ihre angemessene Unterbringung an Bord sorgen.\nIm Dienst hat der Seelotse seinen Lotsenausweis, den\nText der Allgemeinen Lotsverordnung, der Lotsverordnung                                   § 14\ndes Seelotsreviers sowie der Lotstarifordnung in der                         Unterbringung des Seelotsen\njeweils geltenden Fassung bei sich zu führen. Der Schiffs-\nführung ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.                  Geht der Seelotse, wenn ein Schiff die Fahrt unterbricht,\nnicht von Bord oder kann er bei de( Außenstation des\nLotsenschiffes nicht ausgeholt werden, so hat die Schiffs-\n§ 11                              führung dem Seelotsen für die Dauer seines Aufenthaltes\nUnterrichtung der Schiffsführung                 eine angemessene Unterkunft zur Verfügung zu stellen\nund ihn zu verpflegen.\nDer Seelotse hat, soweit erforderlich, die Schiffsführung\nüber alle die Schiffahrt auf dem Seelotsrevier und in den                                § 15\nHäfen betreffenden Anordnungen und Vorschriften sowie                            Ordnungswidrigkeiten\ndie zoll-, gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Rege-\nlungen zu unterrichten.                                         (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 47 Abs. 1 Nr. 7 des\nGesetzes über das Seelotswesen handelt, wer vorsätzlich\n§ 12                              oder fahrlässig\nUnterrichtung des Seelotsen,                  1. als Seelotse entgegen\nLotsbescheinigung\na) § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Lotsung nicht durchgeführt,\n(1) Sobald der Seelotse an Bord gekommen ist, hat ihn          b) § 10 Unterlagen nicht bei sich führt oder keine\nder Kapitän oder dessen Vertreter unverzüglich über alle              Einsicht gewährt,\nMängel und besonderen Eigenschaften des Schiffes, die\nfür die Lotsberatung von Bedeutung sind, umfassend zu             c) § 12 Abs. 1 Satz 2 nicht auf die Unterrichtungspflicht\nunterrichten. Der Seelotse hat die Schiffsführung hierauf            hinweist oder\nhinzuweisen. Der Seelotse hat sich außerdem vor Beginn            d) § 12 Abs. 2 Satz 2 die Prüfliste nicht oder nicht\nseiner Tätigkeit von dem ordnungsgemäßen Zustand des                 rechtzeitig überprüft oder eine Ausfertigung der\nSchiffes und seiner Ausrüstung zu überzeugen.                        Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet, oder","1292                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2. als Kapitän oder dessen Vertreter entgegen                                            § 16\na) § 12 Abs. 1 Satz 1 den Seelotsen nicht, nicht richtig,                       Berlin-Klausel\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\nDiese Verordnung gilt gemäß § 14 des Dritten Überlei-\nb) § 12 Abs. 2 Satz 1 die Prüfliste nicht, nicht richtig,\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 50 des Gesetzes über\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder\ndas Seelotswesen auch im Land Berlin.\nc) § 12 Abs. 2 Satz 3 eine Ausfertigung der Prüfliste\nnicht mitführt oder nicht vorlegt,\n3. als Kapitän, dessen Vertreter oder Seelotse einer Vor-                                § 17\nschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 4\nSatz 1 über die Lotsbescheinigung zuwiderhandelt.                               Inkrafttreten,\nAufhebung von Vorschriften\n(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\nvon Ordnungswidrigkeiten nach                                    (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\n1. Absatz 1,                                                   dung in Kraft.\n2. § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes über das Seelots-        (2) Am gleichen Tage tritt die Verordnung über die\nwesen und Verordnungen nach§ 4, soweit sie auf§ 47         Seelotsreviere und ihre Grenzen (Allgemeine Lotsord-\nAbs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Seelotswesen            nung) vom 11. August 1972 (BGBI. 1 S. 1513), zuletzt\nverweisen,                                                 geändert durch die Verordnung vom 13. September 1984\nwird auf die Aufsichtsbehörde übertragen.                      (BGBI. 1 S. 1242), außer Kraft.\nBonn, den 21. April 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987                                                      1293\nAnlage\n(§ 12 Abs. 2)\nTankschiff-Prüfliste\nA. Angaben zum Schiff\nSchiffsname                                               Reeder\nFlagge                                                    Unterscheidungssignal                    Baujahr\nHeimathafen                                               Länge                                    BRT\nKlassifikationsgesellschaft\nKlassenzeichen                 Schiff                     Maschinenanlage\nAntriebsanlage                 Leistung\nSchiffsmakler\nTiefgang                                 vorn             Mitte                                    achtern\nLadung (gemäß Ladungsplan)               Art                                                       Menge\nB. Sicherheitseinrichtungen                               Uneingeschränkt betriebsbereit           Mängel\n1. Bau- und technische Ausrüstung                         ja               nein\nHaupt- und Hilfsmaschinen                              •                  •\nHauptruderanlage                                       •                  •\nHilfsruderanlage                                       •                  •\nAnkergeschirr                                          •                  •\nFest eingebaute Feuerlöscheinrichtung                  •                  •\n2. Nautische Ausrüstung\nManövrierdaten erhältlich                              •                  •\n1. Radaranlage                                         •                  •\n2. Radaranlage                                         •                  •\nKreiselkompaßanlage                                    •                  •\nMagnet-Regelkompaß                                     •                  •\nPeilfunkgerät                                          •                  •\nEcholot                                                •                  •\nAndere elektronische Hilfsmittel\nzur Standortbestimmung                                 •                  •\n3. Funkausrüstung\nTelegrafie-Seefunkanlage                               •                  •\nUKW-Seefunkanlage                                      •                  •\nC. Sicherheitszeugnisse                                   gültiges Zeugnis/Dokument an Bord\nund andere Dokumente                                  ja                nein\nBau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe                  •                  •\nAusrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe          •                  •\nTelegrafiefunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe       •                  •\nSprechfunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe           •                  •\nFreibordzeugnis                                           •                  •\nKlassenzeugnis                                            •                  •\nÖlhaftungsbescheinigung                                   •                  •\nÖltagebuch ausgefüllt                                     •                  •\nEignungszeugnis nach dem IMCO-Code für die\nBeförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut        •                  •\nEignungszeugnis nach dem IMCO-Code für die\nBeförderung verflüssigter Gase                            •                  •\nD. Besatzung an Bord                                       Befähigungszeugnis\ngenaue Beschreibung und Nr. ausgestellt von\nBehörde                          Ort                               Land\nja              nein\nKapitän                        •                •\n1. Offizier                    D                •\n2. Offizier                    •                •\n3. Offizier                    D                •\nleitender Ingenieur            •                •\n1. Ingenieur                   •                D\n2. Ingenieur                   D                D\n3. Ingenieur                   •                •\nFunkoffizier                   D                D\nGesamtzahl der Mannschaften                                davon Decksdienst:                       Maschinendienst:\nÜberseelotse an Bord           •                •\n(Datum)                                             (Unterschrift des Kapitäns oder, falls dieser verhindert ist.\nseines Stellvertreters)"]}