{"id":"bgbl1-1987-27-3","kind":"bgbl1","year":1987,"number":27,"date":"1987-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/27#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_27.pdf#page=23","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit","law_date":"1987-04-21T00:00:00Z","page":1287,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987                              1287\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit\nVom 21. April 1987\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1         ,,I.AK\" durch Ohrmarken oder durch Körpertätowierung\nNr. 4 und 19, den§§ 18 und 20 Abs. 2 sowie den§§ 30 und            in der Schulterblattregion als geimpft zu kennzeichnen.\n78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-             Dies gilt nicht für Betriebe, die Schweine nur zur\nmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) wird mit                Schlachtung abgeben, und für Mastschweine, die bis\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                              zur Schlachtung in demselben Bestand bleiben.\"\nArtikel 1                           4. § 4 wird wie folgt gefaßt:\nDie Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche                                             ,,§ 4\nKrankheit vom 30. April 1980 (BGBI. 1 S. 488), geändert                Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen\ndurch die Verordnung vom 20. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 945),           der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen\nwird wie folgt geändert:\n1. für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amts-\ntierärztliche Untersuchung einschließlich der Ent-\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                           nahme von Blutproben,\n,,§ 1                               2. für Schweine, die in einen Bestand eingestellt wer-\nIm Sinne dieser Verordnung liegen vor:                           den,\n1. Aujeszkysche Krankheit, wenn diese                               a) eine Untersuchung,\na) durch klinische und serologische Untersuchung                b) eine Absonderung,\n(Antikörpernachweis),                                       c) eine amtliche Beobachtung,\nb) durch virologische Untersuchung (Virus- oder             3. für serologisch positive Schweine ein Verbot, sie in\nAntigennachweis),                                           einen Bestand zu verbringen oder einzustellen.\nc) durch histologische und serologische Unter-              Sie kann das Einstellen von Schweinen in unter Impf-\nsuchung (Antikörpernachweis) oder                       schutz stehende Bestände von einer Genehmigung\nd) beim Rind auch durch histologische Unter-                abhängig machen.\"\nsuchung in Verbindung mit klinischen Erschei-\nnungen                                             5. Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nfestgestellt worden ist;                                                               ,,§ 4 a\n2. Verdacht des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krank-                 Die Verfütterung von Speise- und Schlachtabfällen\nheit, wenn das Ergebnis der                                  an Klauentiere ist verboten. Die zuständige Behörde\nkann Ausnahmen zulassen, sofern die Speise- und\na) klinischen,\nSchlachtabfälle vor dem Verfüttern einem von der\nb) serologischen oder                                        zuständigen Behörde zugelassenen Erhitzungsverfah-\nc) histologischen                                            ren unterworfen worden sind, durch das Tierseuchen-\nerreger abgetötet werden, und Belange der Tierseu-\nUntersuchung den Ausbruch der Aujeszkyschen                 chenbekämpfung nicht entgegenstehen.\"\nKrankheit befürchten läßt.\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und c und Nr. 2 Buchstabe b       6. Nach § 1O wird folgende Vorschrift eingefügt:\ngilt nicht für Tiere, die nachweislich gegen Aujeszky-\n,,§ 10 a\nsche Krankheit geimpft sind.\"\nDie zuständige Behörde kann anordnen, daß in\neinem nach § 4 Satz 1 Nr. 1 bestimmten Gebiet sowie\n2. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nin einem Sperrbezirk die Besitzer von Schweinebestän-\n„Sie kann anordnen, daß geimpfte Schweine nur zur              den diese unter Angabe des Standortes, der Art der\nSchlachtung oder an unter Impfschutz stehende                  Schweinehaltung (z. B. Zucht-, Mast- oder Misch-\nBetriebe abgegeben werden dürfen.\"                              bestand) und der Größe des Bestandes anzuzeigen\nhaben.\"\n3. § 3 a wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 3 a                           7. § 14 wird wie folgt geändert:\nDer Besitzer hat Zucht- und Nutzschweine, die                 a) Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\ngegen Aujeszkysche Krankheit geimpft worden sind,                    „c) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen\nunverzüglich und deutlich sichtbar mit den Buchstaben                    Schweine sowie deren bis zu zwei Wochen","1288                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nalten Ferkel verendet sind oder getötet oder        8. In § 15 wird der letzte Halbsatz wie folgt gefaßt:\nentfernt worden sind oder keine auf Aujeszky-\n,,die §§ 5 a und 14 gelten entsprechend.\"\nsche Krankheit hinweisende klinische Erschei-\nnungen mehr zeigen, die Schweine des Bestan-\ndes gegen Aujeszkysche Krankheit geimpft sind       9. § 16 wird wie folgt geändert:\nund bei ihnen innerhalb von 35 Tagen nach der          a) Nummer 1 a wird wie folgt gefaßt:\nImpfung keine weiteren Erkrankungen festge-\n,, 1 a. entgegen § 3 a Satz 1 geimpfte Tiere nicht,\nstellt worden sind\";\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                      nicht rechtzeitig kennzeichnet,\";\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-                b) nach Nummer 1 a wird folgende Nummer eingefügt:\ngefügt:                                                    ,, 1 b. entgegen § 4 a Satz 1 Speise- oder Schlacht-\n,,2. die seuchenverdächtigen Schweine ver-                         abfälle an Klauentiere verfüttert,\".\nendet sind oder getötet oder entfernt wor-\nden sind oder keine auf einen Seuchenver-                                 Artikel 2\ndacht hinweisende klinische Erscheinun-\ngen mehr zeigen, die Schweine des                Diese Verordnung gilt nach. § 14 des Dritten Überlei-\nBestandes gegen Aujeszkysche Krankheit        tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\ngeimpft sind und bei ihnen innerhalb von      vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.\n35 Tagen nach der Impfung keine weiteren\nErkrankungen festgestellt worden sind                                     Artikel 3\noder\";\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nbb) die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.              Kraft.\nBonn, den 21. April 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. Scholz","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987                              1289\nVerordnung\nüber Sofortmaßnahmen zur Einführung eines zusätzlichen Schutzes\nfür wanddickenreduzierte Tanks\nVom 21. April 1987\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die            gung durch seitliches Anfahren oder Überschlagen auf-\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975           weisen; über die Ausführung entscheidet die nach Landes-\n(BGBI. 1 S. 2121) wird verordnet:                           recht zuständige Behörde nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 der\nGefahrgutverordnung Straße.\n§ 1                               (3) Aufsetztanks, bei denen die Mindestwanddicke nach\n(1) Abweichend von Anlage B Anhang 8.1 a Randnum-         der Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer 211 127 Abs. 4\nmer 211 127 Abs. 4 der Gefahrgutverordnung Straße vom       verringert ist und die nicht nach Absatz 2 geschützt sind,\n22. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1550) dürfen Tanks, bei denen     dürfen nur erstmals in Betrieb genommen werden, wenn\ndie Mindestwanddicke nach Randnummer 211 127 Ab-            sie während der Beförderung durch Bordwände der Prit-\nsatz 4 Satz 1 verringert ist und die nach Bemerkung a ge-   sche des Trägerfahrzeuges geschützt und mit folgender\nschützt sind, nicht mehr erstmals in Betrieb genommen       Aufschrift versehen sind:\nwerden.\n,,Darf nur auf Trägerfahrzeugen mit Pritsche und hochge-\n(2) Kofferförmige Tanks, bei denen die Mindestwand-       klappten Bordwänden befördert werden.\"\ndicke nach der Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer\nDer vorstehende Wortlaut ist vom Sachverständigen in die\n211 127 Abs. 4 Satz 1 verringert worden ist und die nicht\nPrüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2 der Gefahrgutverord-\nnach Bemerkung b geschützt sind, dürfen nur erstmals in\nnung Straße einzutragen.\nBetrieb genommen werden, wenn sie mit folgendem\nSchutz versehen sind:                                          (4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach\n§ 9 Abs. 3 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße dürfen\nDie Tanks müssen rundum in der Mitte ihrer Höhe über\nfür andere als kofferförmige Tanks eine Verringerung der\nmindestens 30 % der Höhe mit einem zusätzlichen Schutz\nWanddicke zulassen, wenn diese Tanks einen Schutz\nversehen sein, der für diesen Bereich der Tankwand min-\nnach Absatz 2 haben.\ndestens zu einem nachgewiesenen spezifischen Arbeits-\naufnahmevermögen führt, das dem eines Tanks mit einer          (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Tanks, die vor\nWanddicke von 5 mm (bei einem Durchmesser des Tanks         dem 1. Juli 1987 erstmals in Betrieb genommen worden\nvon nicht mehr als 1,80 m) oder von 6 mm (bei einem         sind.\nDurchmesser des Tanks von mehr als 1,80 m) Baustahl\nentspricht. Der zusätzliche Schutz muß am Tank dauerhaft                                 §2\nangebracht sein. Diese Forderung gilt ohne Nachweis als        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nerfüllt, wenn der Tank in dem zu verstärkenden Bereich die  tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über\nMindestwanddicke nach Randnummer 211 127 Abs. 3 er-         die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.\nreicht; die Verstärkung muß aus dem gleichen Werkstoff\nwie der Tank bestehen und geschweißt sein. Wenn die\nTanks eine Wanddicke haben, die ohne zusätzlichen                                        §3\nSchutz das Arbeitsaufnahmevermögen nach Satz 2                 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft und am\nerbringt, müssen die Tanks einen Schutz gegen Beschädi-     30. Juni 1988 außer Kraft.\nBonn, den 21. April 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke"]}