{"id":"bgbl1-1987-27-2","kind":"bgbl1","year":1987,"number":27,"date":"1987-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_27.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung","law_date":"1987-04-15T00:00:00Z","page":1266,"pdf_page":2,"num_pages":21,"content":["1266                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung\nVom 15. April 1987\nAuf Grund des Artikels 2 der Siebenten Verordnung zur Änderung der See-\nschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 746) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der seit 15. März\n1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1977 (BGBI. 1 S. 1497),\n2. die mit Wirkung vom 1. April 1978 in Kraft getretene Verordnung vom 25. April\n1978 (BGBI. 1 S. 586),\n3. die am 1 . März 1983 in Kraft getretene Verordnung vom 16. Februar 1983\n(BGBI. 1 S. 87),\n4. die am 16. März 1985 in Kraft getretene Verordnung vom 9. Januar 1985\n(BGBI. 1 S. 38),\n5. die am 15. März 1987 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 6 des Gesetzes über die Aufgaben des\nBundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1314);\nzu 3. des § 9 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 des Gesetzes über\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt und des § 3\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet\nder Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;\nzu 4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 des\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\nund des§ 46 Satz 1 Nr. 4 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April\n1968 (BGBI. II S. 173);\nzu 5. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 6\ndes Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541) und des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnen-\nschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270).\nBonn, den 15. April 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987                                       1267\nSeeschiffahrtsstraßen-Ordnung\n(SeeSchStrO)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                          § 25    Vorfahrt\nAllgemeine Bestimmungen                         § 26    Fahrgeschwindigkeit\n§ 27    Schleppen und Schieben\n§     Geltungsbereich\n§ 28    Durchfahren von Brücken und Sperrwerken\n§  2  Begriffsbestimmungen\n§ 29    Einlaufen in Schleusen und Auslaufen\n§  3  Grundregeln für das Verhalten im Verkehr\n§ 30    Fahrbeschränkungen und Fahrverbote\n§ 4   Verantwortlichkeit\n§ 31    Wasserski und Segelsurfen\n§ 5   Schiffahrtszeichen\n§ 6   Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge\n§ 7   Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes                                            Fünfter Abschnitt\nRuhender Verkehr\nzweiter Abschnitt\n§ 32    Ankern\nSichtzeichen der Fahrzeuge\n§ 33   Anlegen und Festmachen\n§   8  Allgemeines                                              § 34    Umschlag\n§ 9    Verwendung von Positionslaternen                         § 35   Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von\n§ 10   Kleine Fahrzeuge                                                   und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter\n§ 11                                                                      befördern\nMaschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe\n§ 12   Schlepper von Schießscheiben                             § 36    Umschlag bestimmter gefährlicher Güter\n§ 13   Fähren\n§ 14   Fahrzeuge,                                                                    Sechster Abschnitt\ndie bestimmte gefährliche Güter befördern\nSonstige Vorschriften\n§ 15   Schräg oder quer im Fahrwasser liegende Fahrzeuge\nund Fahrzeuge, die zur Regulierung nautischer Instru- § 37    Verhalten bei Schiffsunfällen und bei Verlust von Gegen-\nmente drehen                                                     ständen\n§ 16   Außergewöhnliche Schwimmkörper                          § 38    Ausübung der Fischerei und der Jagd\n§ 17   Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser        § 39    Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren\nbaggern oder Unterwasserarbeiten ausführen            § 40    Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren\n§ 18   Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und\naußergewöhnliche Schwimmkörper\nSiebenter Abschnitt\nDritter Abschnitt                             Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal\nSchallsignale der Fahrzeuge                     § 41    Geltungsbereich\n§ 42    Zulassung\n§ 19   Achtungssignal\n§ 43    An- und Abmeldung\n§ 20   Gefahr- und Warnsignale\n§ 44    Zusätzliche Sichtzeichen\n§ 21   Nebelsignale\n§ 45    Verkehr in den Zufahrten\n§ 46    Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen und beim Aus-\nVierter Abschnitt\nlaufen\nFahrregeln                             § 47    Verbot des Einlaufens in die Schleusen und des Aus-\n§ 22   Rechtsfahrgebot, Ausnahmen                                        laufens\n§ 23   Überholen                                               § 48    Fahrabstand\n§ 24   Begegnen                                                § 49    Verhalten vor und in den Weichengebieten\n§ 24 a Verbot der Behinderung von tiefgangbehinderten Fahr-    § 50    Fahrregeln für Freifahrer und Schub- und Schleppver-\nzeugen im Bereich der Erweiterung des Küsten-                   bände\nmeeres in der Deutschen Bucht                         § 51    Fahrregeln für Sportfahrzeuge","1268                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 52 Fahrregeln auf dem Achterwehrer Schiffahrtskanal        A.24    Ein- und Ausfahren GieselaukanaLund _:roter_ Travearm\n§ 53 Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal                   (Altarm der Teerhofinsel)\n§ 54 Liegeverbot                                             A.25    Einfahren in die Husumer Au\nB.     Warnzeichen und Hinweiszeichen\nAchter Abschnitt                        B. 1    Fährstelle\nStrom- und Schlffahrtspolizei                  B. 2    Durchfahren von festen Brücken\n§ 55 Zuständigkeiten\n8.  3   Fernsprechstelle\n§ 56 Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen\nB.  4   Grenzen eines Weichengebietes am Nord-Ostsee-Kanal\n§ 57 Schiffahrtspolizeiliche Genehmigungen\n8.  5  Wasserski\n§ 58 Schiffahrtspolizeiliche Meldungen                       B.  6  Außergewöhnliche Schiffahrtsbehinderung\nB.  7  Querströmung\n§ 59 Befreiung\n§ 60 Ermächtigung zum Erlaß von strom- und schiffahrts-      B.  8  Bezeichnung des Verlaufs des tiefsten Teils des Fahr-\npolizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsverord-               wassers auf der Ems zwischen Leer und Papenburg\nnungen                                               B. 9   Bezeichnung der Grenze zur Deutschen Demokrati-\nschen Republik in der Lübecker Bucht\nNeunter Abschnitt                        B.10   Ansteuerung eines Fahrwassers\n8.11   Bezeichnung der Fahrwasserseiten\nBußgeld- und Schlußvorschriften\n8.12   Bezeichnung der Fahrwassermitte\n§ 61 Ordnungswidrigkeiten\n8.13   Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden\n§ 62 Berlin-Klausel                                                    Fahrwassern\n§ 63 Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften               8.14   Reeden\n8.15   Gefahrenstellen\nAnlage 1                           8.16   Kennzeichnung besonderer Gebiete und Stellen\nSchiffahrtszeichen                      8.17   Festmachetonne\nVorbemerkung                                           Abschnitt II - Schallsignale\nAbschnitt 1 - Sichtzeichen\nC. 1   Anhalten\nA.   Gebots- und Verbotszeichen                             C. 2   Durchfahren/Einfahren verboten\nNr.                                                         C. 3   Durchfahren/Einfahren\nA. 1  Überholverbot                                          C. 4   Sperrung der Seeschiffahrtsstraße\nA. 2 Begegnungsverbot an Engstellen                          C. 5   Einfahren in die Zufahrten und Schleusen des Nord-\nA. 3 Geschwindigkeitsbeschränkung                                      ostsee-Kanals für Fahrzeuge mit Seelotsen\nA. 4 Geschwindigkeitsbeschränkung       wegen  Gefährdung    C. 6   Einfahren in die Schleusen vom Nord-Ostsee-Kanal aus\ndurch Sog oder Wellenschlag                                   für Fahrzeuge mit Seelotsen\nA. 5 Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Bade-\nbetrieb                                                                        Anlage II\nA. 6 Einhalten eines Fahrabstandes\nSichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge\nA. 7 Anhalten vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und\nSchleusen                                                            Erläuterung zur Anlage II\nA. 8 Ankerverbot\nA. 9 Festmacheverbot                                                    11.1 Sichtzeichen der Fahrzeuge\nA.10 Liegeverbot                                             Nr.\nA.11 Einhalten einer Fahrtrichtung                            1     Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung poli-\nA.12 Abgabe von Schallsignalen                                         zeilicher Aufgaben\nA.13 Anhalten in Schleusen                                    2     Zollfahrzeuge\nA.14 Durchfahren von Brücken                                  3     Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenz-\nA.15 Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke in einer Rich-             schutzes\ntung                                                  4     Kleine Fahrzeuge\nA.16 Aufforderung zum Anhalten                                5     Fähren\nA.17 Gesperrte Wasserfläche                                   6     Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern\nA.18 Sperrung der gesamten Seeschiffahrtsstraße oder einer    7     Schräg oder quer im Fahrwasser liegende Fahrzeuge\nTeilstrecke                                            8     Fahrzeuge, die zur Regulierung nautischer Instrumente\nA.19 Durchfahren beweglicher Brücken und Sperrwerke so-                drehen\nwie Einfahren in Schleusen und Ausfahren sowie der     9     Schwimmendes Zubehör\nZufahrten zu ihnen                                    10     Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser\nA.20 Einfahren in die Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal                  baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen\nA.21 Einfahren in die Schleusenvorhäfen und in die Schleu-   11     Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und\nsen des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel und Kiel-            außergewöhnliche Schwimmkörper\nHoltenau                                              12     Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ostsee-Kanal\nA.22 Durchfahren der Weichengebiete des Nord-Ostsee-         13     Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal\nKanals                                                14     Festgekommene Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-\nA.23 Verkehr beim Ölhafen Brunsbüttel                                  Kanal","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987                                 1269\n15        Fahrzeuge, die einen Seelotsen anfordern                                         Anlage III\n16       Fahrzeuge, die einen Seelotsen absetzen wollen                   Stoffliste der anmeldepflichtigen Güter,\nbei deren Beförderung von den Fahrzeugen\n11.2 Sch a 11s ig n ale der Fahrzeuge                              besondere Gefahren ausgehen\n(§ 30 Abs. 1 und § 58 Abs. 2)\nAchtungssignal\n2       Gefahr- und Warnsignale                                1       Verflüssigte Gase\n3       Nebelsignale                                           2       Chemikalien\n4       Überholsignale auf dem Nord-Ostsee-Kanal               3       Erdöl und Erdölprodukte\n5       Ausweichsignale\n6       Anforderungssignal\n,,Brücke/Sperrtor/Schleuse öffnen\"                                             Anlage IV\n7       Schleppersignale                                                     Erweiterung des Küstenmeeres\n8       Seelotsensignale                                                          in der Deutschen Bucht\nErster Abschnitt                        14. Pinnau bis zur Eisenbahnbrücke in Pinneberg;\nAllgemeine Bestimmungen                       15. Eider bis zur Einfahrt in den Gieselaukanal;\n16. Gieselaukanal;\n§ 1\n17. Nord-Ostsee-Kanal von der Verbindungslinie zwi-\nGeltungsbereich                              schen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der\nVerbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in\n(1) Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrtsstraßen.\nKiel-Holtenau mit Obereidersee, Audorfer See, Borg-\nSeeschiffahrtsstraßen sind die Wasserflächen zwischen\nstedter See, Schirnauer See, Flemhuder See und\nder Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der see-\nAchterwehrer Schiffahrtskanal;\nwärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der\nseewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres sowie zwi-             18. Trave bis zur Eisenbahnhubbrücke und Holstenbrük-\nschen den Ufern der nachstehend bezeichneten Teile der              ke (Stadttrave) in Lübeck mit Pötenitzer Wiek, Dasso-\nangrenzenden Binnenwasserstraßen:                                   wer See und Altarmen der T eerhofinsel.\n1. Ems bis zu der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg          (2) Im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres in der\nüber die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen           Deutschen Bucht (Anlage IV) sind lediglich § 1 Abs. 4, § 2\ndem Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlaß bei           Abs. 1 Nr. 3 und 16, die §§ 3, 4 und 7 Abs. 1, die §§ 14,\nHalte;                                                    24 a und 32 Abs. 5, die §§ 55, 56, 58 bis 60 und 61 Abs. 1\nNr. 1, 2, 8, 10, 15, 37 und 40 sowie § 61 Abs. 2 bis 4\n2. Leda bis zur Einfahrt in den Vorhafen der See-\nanzuwenden.\nschleuse von Leer;\n3. Weser bis zur Eisenbahnbrücke in Bremen mit den               (3) Die Verordnung gilt im Bereich der Seeschiffahrts-\nNebenarmen Schweiburg, Rechter Nebenarm, Reku-            straßen, ferner auf den bundeseigenen Schiffahrtsanla-\nmer Loch und Westergate;                                  gen, den dem Verkehr auf den Bundeswasserstraßen\ndienenden Grundstücken und in den öffentlichen bundes-\n4. Lesum und Wümme bis zur Franzosenbrücke in Borg-           eigenen Häfen.\nfeld;\n(4) Im Geltungsbereich der Verordnung gelten auch die\n5. Hunte bis zum Hafen Oldenburg einerseits und bis\nInternationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von\n140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg\nZusammenstößen auf See (Anlage zu der Verordnung zur\nandererseits;\nSeestraßenordnung vom 13. Juni 1977 - BGBI. 1 S. 813,\n6. Elbe bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens          816) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland\nmit der Wischhafener Süderelbe (von km 8,00 bis zur       geltenden Fassung, soweit die Verordnung nicht aus-\nMündung in die Elbe), dem Ruthenstrom (von km 3,75        drücklich etwas anderes bestimmt.\nbis zur Mündung in die Elbe) und der Bützflether\nSüderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe);                                     §2\n7. Oste bis zum Mühlenwehr Bremervörde;                                          Begriffsbestimmungen\n8. Freiburger Hafenpriel bis zur Deichschleuse in Frei-\n(1) Für die Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen\nburg an der Elbe;\nder Regeln 3, 21 und 32 der Seestraßenordnung; im\n9. Schwinge bis zu der Fußgängerbrücke unterhalb der         übrigen sind im Sinne dieser Verordnung:\nGüldensternbastion in Stade;\n1. Fahrwasser\n10. Lühe bis zu der Mühle 250 m oberhalb der Straßen-               die Teile der Wasserflächen, die durch die Sichtzei-\nbrücke am Marschdamm in Horneburg;                             chen B.1 O bis B.13 (Anlage 1) begrenzt oder gekenn-\n11. Este bis zum Unterwasser der Schleuse Buxtehude;                zeichnet sind oder die, soweit dies nicht der Fall ist, für\ndie durchgehende Schiffahrt bestimmt sind; die Fahr-\n12. Stör bis zum Pegel Rensing;\nwasser gelten als enge Fahrwasser im Sinne der\n13. Krückau bis zur Wassermühle in Elmshorn;                        Seestraßenordnung;","1270                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2. Steuerbordseiten der Fahrwasser                           10. außergewöhnlich große Fahrzeuge\ndie Seiten, die bei den von See einlaufenden Fahrzeu-         Fahrzeuge, die die für eine Seeschiffahrtsstraße be-\ngen an Steuerbord liegen. Verbindet ein Fahrwasser            kanntgemachten Abmessungen nach Länge, Breite\nzwei Meeresteile oder zwei durch Gründe voneinan-            und Tiefgang überschreiten;\nder getrennte Wasserflächen, so gilt als Steuerbord-\nseite eines Fahrwassers die Seite, die von den Fahr-     11. Fahrgastschiffe\nzeugen an Steuerbord gelassen wird, wenn sie aus              Fahrzeuge, die mehr als zwölf Personen gewerblich\nwestlicher Richtung kommen, d. h. von Nord (ein-             befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt sind\nschließlich) über West bis Süd (ausschließlich). Ist ein\na) in der Inlandsfahrt oder\nsolches Fahrwasser stark gekrümmt, so ist die am\nweitesten nördlich liegende Einfahrt für das gesamte         b) in der Auslandsfahrt und dabei die Grenze der\nzusammenhängende Fahrwasser maßgebend;                           Seefahrt nicht überschreiten;\n3. Reeden                                                    12. Fähren\ndie zum Ankern bestimmten Teile der Wasserflächen,           Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer\ndie durch die Sichtzeichen B.14 (Anlage 1) begrenzt          zum anderen dienen;\noder die von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde\nbekanntgemacht sind;                                     13. Wegerechtschiffe\nFahrzeuge mit Ausnahme auf dem Nord-Ostsee-\n4. schwimmende Geräte\nKanal, die wegen ihres Tiefgangs, ihrer Länge oder\nmanövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3           wegen anderer Eigenschaften gezwungen sind, den\nBuchstabe g der Seestraßenordnung auch dann,                 tiefsten Teil des Fahrwassers für sich in Anspruch zu\nwenn sie nicht in Fahrt sind, insbesondere Kräne,            nehmen; sie gelten als tiefgangbehinderte Fahrzeuge\nRammen,       Hebefahrzeuge      einschließlich    ihres     im Sinne von Regel 3 Buchstabe h der Seestraßen-\nschwimmenden Zubehörs;                                       ordnung;\n5. schwimmende Anlagen                                       14. Binnenschiffe\nschwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur          Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Binnen-\nFortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks               schiffs-Untersuchungsordnung vom 14. Januar 1977\nund Anlegebrücken; sie gelten im Falle der Überfüh-          (BGBI. 1 S. 59) in der jeweils gültigen Fassung oder\nrung als Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung und            eine andere hierin genannte Fahrtauglichkeits-\nder Seestraßenordnung;                                       bescheinigung für Binnenschiffe besitzen;\n6. außergewöhnliche Schwimmkörper\n15. Freifahrer\neinzelne oder zu mehreren zusammengefaßte schwer\nerkennbare, teilweise getauchte oder nicht über die          Fahrzeuge, die von der Verpflichtung zur Annahme\nWasseroberfläche hinausragende Fahrzeuge und Ge-             eines Seelotsen befreit sind, ausgenommen Sport-\ngenstände, die im Wasser fortbewegt werden sollen,           fahrzeuge;\ninsbesondere Hölzer, Rohre, Faltbehälter, Sinkstücke     16. bestimmte gefährliche Güter\noder ähnliche Schwimmkörper. Im Falle ihrer Fortbe-\nwegung gelten sie als geschleppte Fahrzeuge oder             Güter der Klasse 1 - Unterklassen 1.1 , 1.2 und 1.3 -\nGegenstände im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der            und der Klasse 5.2 für die das zusätzliche Kennzei-\nSeestraßenordnung;                                           chen „Explosionsgefahr\" vorgeschrieben ist, von\nmehr als 100 kg Gesamtmenge je Fahrzeug sowie die\n7 . Schleppverbände                                              als Massengut in Tankschiffen beförderten Güter der\ndie Zusammenstellung von einem oder mehreren                  Klassen 2 und 3 der Anlage zur Gefahrgutverordnung\nschleppenden Maschinenfahrzeugen (Schlepper) und             See in der Fassung der Bekanntmachung vom\neinem oder mehreren dahinter oder daneben ge-                27. Juni 1986 (BGBI. 1S. 961) in der jeweils geltenden\nschleppten Anhängen, die keine oder keine betriebs-           Fassung und die in Anlage III aufgeführten Güter;\nbereite Antriebsanlage besitzen oder in ihrer Manö-\n17. Flammpunkt\nvrierfähigkeit eingeschränkt sind; Motorsportfahr-\nzeuge, die andere Sportfahrzeuge schleppen, gelten           die in Grad Celsius ausgedrückte niedrigste Tempera-\nnicht als schleppende Maschinenfahrzeuge im Sinne            tur, bei der sich entflammbare Dämpfe in solcher\nder Seestraßenordnung;                                       Menge entwickeln, daß sie entzündet werden können.\nDie in dieser Verordnung angegebenen Werte gelten\n8. Schubverbände                                                für Versuche mit geschlossenem Tiegel, die in zuge-\neine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen            lassenen Prüfgeräten ermittelt werden;\nsich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeug~n\nmit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Ver-    18. im Rahmen der Vorschriften für den Nord-Ostsee-\nband fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug\"              Kanal\noder „schiebende Fahrzeuge\" bezeichnet werden;               a) Verkehrsgruppen\n9. außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände                       für die Verkehrslenkung eingeteilte Fahrzeuggrup-\npen, die von der Strom- und Schiffahrtspolizei-\nSchub- und Schleppverbände, die die Schiffahrt                   behörde bekanntgemacht werden,\naußergewöhnlich behindern können oder besonderer\nRücksicht durch die Schiffahrt bedürfen; sie gelten als      b) Sportfahrzeuge\nmanövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3              Wasserfahrzeuge, die ausschließlich Sport- und\nBuchstabe g der Seestraßenordnung;                              Vergnügungszwecken dienen,","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987                               1271\nc) Weichengebiete                                       Verbandes ist der Führer des Schleppers oder des Schub-\ndie Wasserflächen, die durch die Sichtzeichen 8.4   schiffes; die Führer der beteiligten Fahrzeuge können vor\n(Anlage 1) begrenzt sind,                          Antritt der Fahrt auch einen anderen Fahrzeugführer als\nFührer des Verbandes bestimmen.\nd) Zufahrten\ndie von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde       (4) Steht der Fahrzeugführer nicht fest und sind mehrere\nbekanntgemachten Wasserflächen vor dem Nord-        Personen zur Führung eines Fahrzeugs berechtigt, so\nostsee-Kanal; sie gelten als Fahrwasser im Sinne    haben sie vor Antritt der Fahrt zu bestimmen, wer verant-\ndieser Verordnung,                                  wortlicher Fahrzeugführer ist.\ne) Schleusenvorhäfen                                       (5) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, die sich\ndie Wasserflächen zwischen den Verbindungs-         aus dieser Verordnung oder sonstigen Vorschriften ergibt,\nlinien der Außenhäupter der Schleusen und der       bleibt unberührt.\nEinfahrtsfeuer in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau;\n§5\n19. Sichtzeichen der Fahrzeuge\nSchiffahrtszeichen\nLichter, Signalkörper, Flaggen und Tafeln;\n(1) Schiffahrtszeichen im Sinne dieser Verordnung sind\n20. Signalkörper der Fahrzeuge\nSichtzeichen und Schallsignale, die Gebote, Verbote, War-\nBälle, Kegel, Rhomben und Zylinder.                     nungen oder Hinweise enthalten. Die im Geltungsbereich\ndieser Verordnung verwendeten Schiffahrtszeichen, die\n(2) Im Sinne der Verordnung bedeutet:                     Gebote und Verbote enthalten, sind in der Anlage I zu\n1. am Tage                                                   dieser Verordnung abschließend aufgeführt oder in den\nnach § 60 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen ent-\ndie Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang;\nhalten.\n2. bei Nacht\n(2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen getroffenen\ndie Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang.\nAnordnungen sind zu befolgen.\n(3) Das Beschädigen oder Beeinträchtigen der Erkenn-\n§3                             barkeit der Schiffahrtszeichen ist verboten.\nGrundregeln für das Verhalten im Verkehr\n(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten,                                §6\ndaß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewähr-          Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge\nleistet ist und daß kein anderer geschädigt, gefährdet oder\nmehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert            (1) Soweit die folgenden Vorschriften nicht etwas\noder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaß-   Besonderes vorschreiben, haben Fahrzeuge Sichtzeichen\nregeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere        und Schallsignale nur nach Maßgabe der Anlage II für die\nUmstände des Falles erfordern.                               dort vorgesehenen Zwecke zu führen, zu zeigen oder zu\ngeben. Die in dem Internationalen Signalbuch enthaltenen\n(2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr         Sichtzeichen und Schallsignale dürfen nur für die dort\nmüssen        unter Berücksichtigung der besonderen          vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine\nUmstände auch dann alle erforderlichen Maßnahmen             Sichtzeichen geführt oder gezeigt sowie Schallsignale\nergriffen werden, wenn diese ein Abweichen von den           gegeben werden, die mit den vorgeschriebenen oder vor-\nVorschriften dieser Verordnung notwendig machen.             gesehenen verwechselt werden können. Die Vorschriften\n(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder   der Allgemeinen Zollordnung und Regel 1 Buchstaben c\ndes Genusses alkoholischer Getränke oder anderer             und e der Seestraßenordnung bleiben unberührt.\nberauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahr-          (2) Laternen, Leuchten und Scheinwerfer dürfen nur so\nzeugs behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen.         gebraucht werden, daß sie nicht blenden und dadurch die\nSchiffahrt gefährden oder behindern können.\n§4                                (3) Für die Ausrüstung zum Geben der nach dieser\nVerantwortlichkeit                     Verordnung vorgeschriebenen Schallsignale gilt Regel 33\nder Seestraßenordnung. Für Schallsignalanlagen, die auf\n(1) Der Fahrzeugführer und jeder sonst für die Sicherheit Fahrzeugen im Sinne des § 9 Abs. 1 zum Geben der nach\nVerantwortliche haben die Vorschriften dieser Verordnung     dieser Verordnung und der Seestraßenordnung vorge-\nüber das Verhalten im Verkehr und über die Ausrüstung        schriebenen Schallsignale verwendet werden, gilt die in\nder Fahrzeuge mit Einrichtungen für das Führen und Zei-      § 9 Abs. 1 vorgesehene Regelung für Positionslaternen\ngen der Sichtzeichen und das Geben von Schallsignalen        entsprechend. Für Schallsignalanlagen, die für den vorge-\nzu befolgen.                                                 nannten Zweck auf Fahrzeugen im Sinne des § 9 Abs. 4\n(2) Verantwortlich ist auch der Seelotse; er hat den      verwendet werden, gelten § 1 .03 Abs. 1 Satz 1 der Binnen-\nFahrzeugführer oder dessen Vertreter so zu beraten, daß      schiffs-Untersuchungsordnung in Verbindung mit § 7.02\nsie die Vorschriften dieser Verordnung befolgen können.      Nr. 1 Buchstabe a der Rheinschiffs-Untersuchungsord-\nnung - Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rhein-\n(3) Bei Schub- und Schleppverbänden ist unbeschadet       schiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976\nder Vorschrift des Absatzes 1 der Führer des Verbandes       {BGBI. 1 S. 773) in ihrer jeweils geltenden Fassung -,\nfür dessen sichere Führung verantwortlich. Führer des        § 3.15 Nr. 2 und § 5.02 Abs. 2 der Binnenschiffs-Unter-","1272                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nsuchungsordnung sowie der Verordnung der Wasser- und             (2) Die Mindesttragweite aller in dieser Verordnung für\nSchiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest über Schall-         Fahrzeuge und außergewöhnliche Schwimmkörper vor-\nsignalanlagen, Radargeräte und Kompasse der Binnen-           geschriebenen Lichter muß zwei Seemeilen betragen.\nschiffe auf bestimmten Seeschiffahrtsstraßen vom 30. Mai\n1986 (Verkehrsblatt S. 376). Die Wirksamkeit und                 (3) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Signal-\nBetriebssicherheit dieser Schallsignalanlagen müssen          körper dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die in\njederzeit gewährleistet sein. Wird die Wirksamkeit oder       allen Richtungen aus der Entfernung das gleiche Aus-\nBetriebssicherheit erkennbar beeinträchtigt, haben der        sehen wie der vorgeschriebene Signalkörper haben.\nFahrzeugführer und der Eigentümer unverzüglich für die\nsachgemäße Instandsetzung zu sorgen.                             (4) Die von den Fahrzeugen nach dieser Verordnung zu\nführenden Flaggen und Tafeln müssen, soweit nicht etwas\nanderes bestimmt ist, rechteckig und mindestens 1 m hoch\n§7                             und 1 m breit sein. Die Farben dürfen weder verblaßt noch\nFahrzeuge des öffentlichen Dienstes               verschmutzt sein. Anstelle der in dieser Verordnung vorge-\nschriebenen Flaggen dürfen auch Tafeln gleicher Größe,\n(1) Von den \\/orschriften dieser Verordnung sind Fahr-   Form und Farbe geführt werden. Auf Fahrzeugen von\nzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur      weniger als 20 m Länge dürfen Flaggen und Tafeln\nErfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender            geringerer Abmessung verwendet werden, die dem Grö-\nBerücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung      ßenverhältnis des Fahrzeugs angemessen sind.\ndringend geboten ist. Wird bei der Erfüllung polizeilicher\nAufgaben die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs            (5) Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde kann auf\ngefährdet, ist das Sichtzeichen Nummer 1 der Anlage 11.1      bekanntgemachten Strecken die Führung besonderer\nzu zeigen.                                                    Sichtzeichen vorschreiben.\n(2) Wird· bei Manövern und Übungen von Fahrzeugen\nder Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes von den                                        §9\nVorschriften über das Führen der bei Nacht vorgeschriebe-\nVerwendung von Positionslaternen\nnen Sichtzeichen abgewichen und wird von diesen Fahr-\nzeugen das Sichtzeichen Nummer 3 der Anlage 11.1                  (1) Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge\ngezeigt und zusätzlich das Schallsignal Nummer 1 der          berechtigt sind, für die jedoch die Vorschriften über\nAnlage 11.2 gegeben, so haben sich nähernde Fahrzeuge         Positionslaternen der Schiffssicherheitsverordnung vom\nin einem ausreichenden Abstand von dem Fahrzeug der          8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2361) in der jeweils gelten-\nBundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes zu halten.           den Fassung nicht gelten, dürfen zur Lichterführung nach\ndieser Verordnung und der Seestraßenordnung nur solche\nPositionslaternen verwenden, deren Baumuster vom Deut-\nZweiter Abschnitt                     schen Hydrographischen Institut zur Verwendung auf See-\nschiffahrtsstraßen zugelassen sind. Für die Baumuster-\nSichtzeichen der Fahrzeuge                    zulassung, die Wirksamkeit und die Instandsetzung gelten\ndie §§ 19 und 21 der Schiffssicherheitsverordnung ent-\n§8\nsprechend.\nAllgemeines\n(2) Positionslaternen müssen elektrisch betrieben sein.\n(1) Für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen      Auf Fahrzeugen unter Ruder oder Segel von weniger als\nSichtzeichen gelten die Regeln 20 und 38 Buchstaben c        20 m Länge, auf denen keine ausreichende Stromquelle\nbis f und h der Seestraßenordnung. Sichtzeichen, die nach    vorhanden ist, auf unbemannten Fahrzeugen, auf\ndieser Verordnung von Fahrzeugen geführt werden müs-          bemannten Binnenschiffen ohne eigene Antriebsanlagen\nsen, sind ständig mitzuführen und während der Zeit, in der   sowie für die Reservebeleuchtung von Binnenschiffen\nsie zu führen sind, fest anzubringen. Es dürfen nur solche  nach § 3.15 Nr. 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsord-\nSichtzeichen verwendet werden, die über den ganzen            nung dürfen nicht-elektrische Positionslaternen verwendet\nHorizont sichtbar sind; sie sind dort zu führen, wo sie am  werden.\nbesten gesehen werden können. Satz 3 gilt nur, soweit\ndiese Verordnung nicht etwas anderes vorschreibt. Abwei-        (3) Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i der\nchend von Satz 1 gilt Anlage I Abschnitt 5 Satz 1 der        Anlage I zur Seestraßenordnung braucht das Topplicht\nSeestraßenordnung nicht hinsichtlich der Abschirmung der     auch dann nur in einer Mindesthöhe von 6 m geführt zu\nSeitenlichter von Binnenschiffen binnenwärts der Grenze      werden, wenn das Fahrzeug breiter als 6 m ist. Abwei-\nder Seefahrt im Sinne des § 1 der Dritten Durchführungs-     chend von Nummer 2 Buchstabe i der Anlage I der See-\nverordnung zum Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesge-        straßenordnung muß bei Zollfahrzeugen, Fahrzeugen der\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1-3, veröffent-   Wasserschutzpolizeien und des Bundesgrenzschutzes der\nlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 11.07 der      Abstand zwischen den senkrecht übereinander zu führen-\nVerordnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 59), wenn         den Lichtern mindestens 1 m betragen.\nPositionslaternen verwendet werden, die hinsichtlich der\nwaagerechten Lichtverteilung den Vorschriften der An-           (4) Auf Binnenschiffen, die die Grenzen der Seefahrt\nlage I Abschnitt 9 der Seestraßenordnung oder den in § 9     nicht überschreiten, dürfen zur Lichterführung nach dieser\nAbs. 4 genannten Vorschriften auch ohne Abschirmung          Verordnung und der Seestraßenordnung auch Positions-\nentsprechen. Bei Verwendung von Seitenlichtern mit           laternen verwendet werden, die vom Deutschen Hydrogra-\nAbschirmung gilt Anlage I Abschnitt 5 Satz 1 und 2 der       phischen Institut als helle Lichter, bei Verwendung als\nSeestraßenordnung hinsichtlich des mattschwarzen An-         Topplaternen als starke Lichter nach der Verordnung über\nstrichs nicht für Binnenschiffe.                             die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulas-","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987                               1273\nsung von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt und im                                         § 11\nGeltungsbereich der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung\nMaschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe\nvom 1 . Mai 1985 (BGBI. 1 S. 734 - Anlageband) in der\njeweils geltenden Fassung oder nach der Verordnung über            Ein manövrierfähiges Maschinenfahrzeug mit betriebs-\ndie Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulas-      klarer Maschine in Fahrt, das sich eines oder mehrerer\nsung von Signalleuchten in der Moselschiffahrt vom              Schlepper zur Unterstützung bedient (Bugsieren), hat die\n8. Februar 1973 (BGBI. 1 S. 84), zuletzt geändert durch         nach der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Sichtzei-\nVerordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3583), in          chen eines allein fahrenden Maschinenfahrzeugs zu\nder jeweils geltenden Fassung zugelassen sind. Wird die         führen.\nWirksamkeit oder Betriebssicherheit dieser Positionslater-\nnen beeinträchtigt, ist unverzüglich für sachgemäße                                           § 12\nInstandsetzung oder Ersatz Sorge zu tragen.                                   Schlepper von Schießscheiben\n(5) Abweichend von Regel 23 Buchstabe a Ziffer ii der          Ein Maschinenfahrzeug, das Schießscheiben schleppt\nSeestraßenordnung brauchen Binnenschiffe von 50 m               und dem sich bei Nacht ein Fahrzeug in gefahrdrohender\nLänge bis 110 m Länge innerhalb der von den Strom- und         Weise nähert, hat zusätzlich zu den nach der Seestraßen-\nSchiffahrtspolizeibehörden binnenwärts der Grenze der          ordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen das Sichtzeichen\nSeefahrt bekanntgemachten Fahrtstrecken kein zweites           Nummer 3 der Anlage 11.1 zu zeigen und zusätzlich das\nweißes Licht zu führen. Abweichend von Abschnitt 2 Buch-        Schallsignal Nummer 1 der Anlage 11.2 zu geben sowie die\nstabe a der Anlage I zur Seestraßenordnung brauchen             Scheibe mit einem Scheinwerfer anzuleuchten.\nBinnenschiffe binnenwärts der Grenze der Seefahrt das\nvordere oder gegebenenfalls das einzige weiße Licht nur\n§ 13\nmindestens 5 m über dem Schiffskörper und das zweite,\nhintere Licht nur mindestens 3 m über dem vorderen Licht                                   Fähren\nzu setzen.\n(1) Nicht freifahrende Fähren in Fahrt haben das Sicht-\nzeichen Nummer 5.1 der Anlage 11.1 zu führen.\n§ 10\n(2) Freifahrende Fähren in Fahrt haben auf dem Nord-\nKleine Fahrzeuge\nostsee-Kanal und der Untertrave zusätzlich zu den nach\n(1) Abweichend von Regel 22 Buchstabe c der Seestra-        der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Lichtern das\nßenordnung müssen Fahrzeuge von weniger als 12 m               Sichtzeichen Nummer 5.2 der Anlage 11.1 zu führen.\nLänge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen,\nSeitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemei-\nlen führen.                                                                                  § 14\nFahrzeuge,\n(2) Abweichend von Regel 25 Buchstabe d der Seestra-                die bestimmte gefährliche Güter befördern\nßenordnung haben Fahrzeuge unter Segel von weniger als\n12 m Länge und Fahrzeuge unter Ruder, wenn sie die                (1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter beför-\nnach Regel 25 Buchstabe a oder b der Seestraßenord-            dern, haben zusätzlich zu den nach der Seestraßenord-\nnung vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, min-        nung vorgeschriebenen Sichtzeichen die Sichtzeichen\ndestens ein weißes Rundumlicht nach Nummer 4 der               nach Nummer 6 der Anlage 11.1 zu führen. Diese Sichtzei-\nAnlage 11.1 zu führen.                                         chen sind auch zu führen, wenn die Fahrzeuge ankern\noder festgemacht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für\n(3) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 2, auf denen die        Kriegsfahrzeuge.\nhiernach vorgeschriebenen Lichter, und Maschinenfahr-\nzeuge von weniger als 7 m Länge, auf denen die nach               (2) Absatz 1 gilt auch für Tankschiffe, die nach dem\nRegel 23 Buchstaben a und c der Seestraßenordnung               Löschen von bestimmten gefährlichen Gütern noch nicht\nvorgeschriebenen Lichter nicht geführt werden können,          gereinigt und entgast worden sind, es sei denn, daß sie\ndürfen in der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben   vollständig inertisiert sind.\nist, nicht fahren, es sei denn, daß ein Notstand vorliegt. Für\ndiesen Fall ist eine elektrische Leuchte oder eine Laterne                                   § 15\nmit einem weißen Licht ständig gebrauchsfertig mitzufüh-        Schräg oder quer im Fahrwasser liegende Fahrzeuge\nren und rechtzeitig zu zeigen, um einen Zusammenstoß zu                    und Fahrzeuge, die zur Regulierung\nverhüten.\nnautischer Instrumente drehen\n(4) Auf den von der Strom- und Schiffahrtspolizeibe-           (1) Ein Fahrzeug, das vorübergehend schräg oder quer\nhörde als Anker- und Liegestellen bekanntgemachten             im Fahrwasser liegt, hat bei der Annäherung anderer\nWasserflächen brauchen Fahrzeuge von weniger als 12 m          Fahrzeuge zusätzlich zu den nach der Seestraßenordnung\nLänge nicht die nach Regel 30 Buchstabe a, b oder c der        zu führenden Lichtern das Sichtzeichen Nummer 7 der\nSeestraßenordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen zu             Anlage 11.1 derart zu zeigen, daß es den sich nähernden\nführen; Regel 30 Buchstabe e der Seestraßenordnung             Fahrzeugen so lange sichtbar bleibt, bis die Gefahr eines\nbleibt unberührt.                                              Zusammenstoßes vorüber ist.\n(5) Offene Fischerboote brauchen abweichend von               (2) Ein Fahrzeug, das zur Regulierung nautischer Instru-\nRegel 26 Buchstabe c nur ein weißes Rundumlicht nach           mente dreht, hat zusätzlich zu den nach der Seestraßen-\nNummer 4 der Anlage 11.1 zu führen. Regel 26 Buch-             ordnung zu führenden Lichtern das Sichtzeichen Nummer\nstabe e der Seestraßenordnung bleibt unberührt.                8 der Anlage 11.1 zu zeigen.","1274                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 16                                                  Dritter Abschnitt\nAußergewöhnliche Schwimmkörper                                 Schallsignale der Fahrzeuge\nGeschleppte außergewöhnliche Schwimmkörper in\nFahrt haben die Sichtzeichen nach Regel 24 Buchstabe g                                   § 19\noder h der Seestraßenordnung zu führen.                                            Achtungssignal\nDas Schallsignal Nummer 1 der Anlage 11.2 ist in allen\n§ 17                             Fällen zu geben, in denen die Verkehrslage ein Achtungs-\nsignal erfordert, insbesondere\nManövrierbehinderte Fahrzeuge,\ndie im Fahrwasser baggern                   1. beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen,. beim\noder Unterwasserarbeiten ausführen                    Auslauten aus ihnen sowie aus Schleusen und beim\nVerlassen von Liege- und Ankerplätzen,\n(1) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das im Fahr-\n2. auf dem Nord-Ostsee-Kanal bei der Annäherung an\nwasser baggert oder Unterwasserarbeiten ausführt und\ndie Sichtzeichen nach Regel 27 Buchstabe d der See-              schwimmende Geräte und an Stellen, die durch ein\nSichtzeichen A.4 (Anlage 1) gekennzeichnet sind, sowie\nstraßenordnung führen muß, hat die Sichtzeichen nach\nbeim Ablegen von der Bunkerstation Projensdorf, wenn\nRegel 27 Buchstabe d Ziffer ii an beiden Seiten zu führen,\nwenn an keiner Seite eine Behinderung besteht.                   das Fahrzeug westwärts fahren will.\n(2) Schwimmendes Zubehör, das von Fahrzeugen, die                                     § 20\nbaggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, bei ihrem                         Gefahr- und Warnsignale\nEinsatz verwendet wird, hat die Sichtzeichen nach Num-\nmer 9 der Anlage 11.1 zu führen.                                (1) Gefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder\nwird es durch dieses selbst gefährdet, hat es rechtzeitig\ndas Schallsignal Nummer 2.1 der Anlage 11.2 zu geben. Im\n§ 18                             Nord-Ostsee-Kanal ist anschließend das Schallsignal nach\nNummer 1.2 der Anlage 11.2 zu geben.\nfestgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen\nund außergewöhnliche Schwimmkörper                    (2) Werden auf Fahrzeugen und Schub- und Schlepp-\nverbänden bestimmte gefährliche Güter oder radioaktive\n(1) Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen\nStoffe frei oder drohen frei zu werden oder besteht Explo-\nund außergewöhnliche Schwimmkörper haben\nsionsgefahr, muß das Bleib-weg-Signal nach Nummer 2.2\n1 . bei einer Länge von weniger als 50 m das Sichtzeichen    der Anlage 11.2 gegeben werden. Nach dem Auslösen muß\nNummer 11.1 der Anlage U.1,                             das Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen. Das Bleib-weg-\nSignal ist solange zu geben, wie die Verkehrslage es\n2. bei 50 m Länge und mehr das Sichtzeichen Nummer           erfordert. Im Bereich von Liege- und Umschlagstellen im\n11.2 der Anlage 11.1                                    Sinne des § 35 Abs. 1 und des § 36 Abs. 1 ist im Falle des\nSatzes 1 das Bleib-weg-Signal auch von dem für den\nzu führen.\nBetrieb der Umschlaganlage Verantwortlichen zu geben.\nAusgenommen hiervon sind Tankschiffe, die ausschließ-\n(2) Festgemachte Fahrzeuge brauchen, ausgenommen         lich Erdölprodukte mit einem Flammpunkt von 35 °C und\nauf dem Nord-Ostsee-Kanal, keine Sichtzeichen zu füh-        darüber befördern und Liege- und Umschlagstellen\nren, wenn                                                    (einschl. Bunkerstellen), die ausschließlich von Tankschif-\n1. die Umrisse des Fahrzeugs durch andere Lichtquellen       fen zum Umschlag von Erdölprodukten mit einem Flamm-\nausreichend und dauernd erkennbar sind,                 punkt von 35 °C und darüber benutzt werden.\n(3) Für die Ausrüstung zum Geben der Schallsignale\n2. das Fahrzeug im Bereich einer von der Strom- und\nvon Umschlaganlagen gilt Anlage III der Seestraßenord-\nSchiffahrtspolizeibehörde bekanntgemachten Liege-\nnung sinngemäß. Die Intensität und Reichweite der Schall-\nstelle liegt, deren Umrisse ausreichend und dauernd\nsignalanlage richtet sich dabei nach der größtmöglichen\nerkennbar sind.\nfür die Anlage zugelassenen Schiffslänge.\nDies gilt auch für schwimmende Anlagen und außerge-\n(4) Vermindert im Nord-Ostsee-Kanal ein Fahrzeug\nwöhnliche Schwimmkörper. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal\nseine Geschwindigkeit, während sich ein anderes Fahr-\nbrauchen Sportfahrzeuge auf den von der Strom- und\nzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal nach Num-\nSchiffahrtspolizeibehörde bekanntgemachten Liegestellen\nmer 2.3 der Anlage 11.2 zu geben. Will ein Fahrzeug im\nfür diese Fahrzeuge keine Lichter zu führen.\nNord-Ostsee-Kanal in einem Hafen oder an einer\nUmschlagstelle festmachen, während sich ein anderes\n(3) Sind zwei oder mehrere Fahrzeuge nebeneinander\nFahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal nach\nfestgemacht, so braucht nur das dem Fahrwasser am\nNummer 2.4 der Anlage 11.2 zu geben.\nnächsten liegende Fahrzeug das Sichtzeichen nach\nAbsatz 1 zu führen. Dies gilt auch für außergewöhnliche\nSchwimmkörper.                                                                           § 21\nNebelsignale\n(4) Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne B.17 der\nAnlage I liegen, haben das Sichtzeichen für Ankerlieger         (1) Bei verminderter Sicht sind folgende Schallsignale zu\nnach Regel 30 der Seestraßenordnung zu führen.               geben:","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987                               1275\n1. Abweichend von Regel 35 Buchstaben d, g und h der       gemacht werden, haben sich alle Fahrzeuge an der in ihrer\nSeestraßenordnung haben schräg oder quer im Fahr-       Fahrtrichtung rechts vom Fahrwasser liegenden Seite zu\nwasser vor Anker liegende oder auf Grund sitzende      halten. Dies gilt nicht für Fahrzeuggruppen, die von der\nFahrzeuge die Schallsignale nach Nummer 3.1 der        Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemacht\nAnlage 11.2 mindestens jede Minute zu geben;           werden.\n2. Fahrzeuge, die am Fahrwasserrand an nicht zum Fest-\n§ 23\nmachen bestimmten Stellen oder bei gesunkenen\nFahrzeugen oder anderen Schiffahrtshindernissen lie-                            Überholen\ngen, schwimmende Geräte im Einsatz sowie Fahr-\n(1) Das Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwas-\nzeuge, die im Nord-Ostsee-Kanal am Ufer festgekom-\nser unter Berücksichtigung der Verkehrslage hinreichen-\nmen sind, haben abweichend von Regel 35 Buchsta-\nden Raum für die Vorbeifahrt gewährt, insbesondere wäh-\nben c, d, g und h der Seestraßenordnung die Schall-\nrend des ganzen Überholmanövers jede Gefährdung des\nsignale nach Nummer 3.2 der Anlage 11.2 mindestens\nGegenverkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen von\njede Minute zu geben;\noder mit Fahrzeugen im Sinne des § 30 Abs. 1 ist der\n3. bugsierte Maschinenfahrzeuge in Fahrt haben abwei-       größtmögliche Seitenabstand einzuhalten.\nchend von Regel 35 Buchstaben a und b der Seestra-\nßenordnung das Schallsignal nach Nummer 3.3 der           (2) Grundsätzlich muß links überholt werden. Soweit die\nAnlage 11.2 mindestens alle zwei Minuten zu geben. Die  Umstände des Falles es erfordern, darf rechts überholt\nbugsierenden Schlepper dürfen das Schallsignal nach     werden.\nRegel 35 Buchstabe c der Seestraßenordnung nicht          (3) Das überholende Fahrzeug muß auf den nachfolgen-\ngeben;\nden Verkehr achten und die Fahrt so weit herabsetzen\n4. Fähren haben das Schallsignal nach Nummer 3.4 der       oder einen solchen seitlichen Abstand vom vorausfahren-\nAnlage 11.2 während der ganzen Überfahrt zu geben;      den Fahrzeug einhalten, daß kein gefährlicher Sog entste-\nhen kann, und sich so bald wie möglich wieder nach rechts\n5. Fahrzeuge, die innerhalb von Fahrwasserabschnitten\neinordnen, ohne dabei das überholte Fahrzeug zu gefähr-\nim Sinne des § 22 Abs. 2 links fahren, haben abwei-\nden oder zu behindern. Das vorausfahrende Fahrzeug\nchend von Regel 35 der Seestraßenordnung minde-\nmuß das Überholen soweit wie möglich erleichtern.\nstens jede Minute das Schallsignal nach Nummer 5.1\nder Anlage 11.2 zu geben;                                  (4) Das Überholen ist verboten\n6. auf dem Nord-Ostsee-Kanal haben Fahrzeuge mit Aus-       1. wenn das vorausfahrende Fahrzeug nicht das Schall-\nnahme der in den Nummern 1, 2 und 4 genannten               signal nach Regel 34 Buchstabe c Ziffer ii der See-\nFahrzeuge an Stellen, die durch das Sichtzeichen 8.1        straßenordnung gegeben hat,\n(Anlage 1) gekennzeichnet sind, das Schallsignal nach\n2. in der Nähe von in Fahrt befindlichen, nicht freifahren-\nNummer 1.2 der Anlage 11.2 zu geben; im übrigen ist\nden Fähren,\ndas Schallsignal mindestens jede Minute zu geben.\n3. an engen Stellen und in unübersichtlichen Krüm-\n(2) Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge brauchen die        mungen,\nSchallsignale nach Absatz 1 nicht zu geben, müssen dann\naber mindestens alle zwei Minuten ein anderes kräftiges    4. vor und innerhalb von Schleusen sowie innerhalb der\nSchallsignal geben.                                            Schleusenvorhäfen und Zufahrten des Nord-Ostsee-\nKanals mit Ausnahme von schwimmenden Geräten im\nEinsatz„\nVierter Abschnitt                       5. an Stellen, innerhalb von Strecken und zwischen\nbestimmten Fahrzeugen, die von der Strom- und Schiff-\nFahrregeln\nfahrtspolizeibehörde bekanntgemacht sind.\n§ 22                                (5) Abweichend von Regel 34 Buchstabe c der Seestra-\nßenordnung darf im Nord-Ostsee-Kanal nur überholt wer-\nRechtsfahrgebot, Ausnahmen\nden, wenn sich das überholende und das vorausfahrende\n(1) Im Fahrwasser muß so weit wie möglich rechts         Fahrzeug rechtzeitig durch die Schallsignale nach den\ngefahren werden.                                            Nummern 4.1 bis 4.5 der Anlage 11.2 verständigt haben.\nDas vorausfahrende Fahrzeug muß das Überholen gestat-\n(2) Innerhalb von Fahrwasserabschnitten, die von der     ten, wenn das Überholmanöver ohne Gefahr durchgeführt\nStrom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemacht         werden kann; es muß entsprechend seinem Tiefgang und\nwerden, darf von allen oder von bestimmten Fahrzeug-        der Passierseite Raum geben und seine Fahrt erforderli-\ngruppen links gefahren werden. Von der Strom- und Schiff-   chenfalls bis zur Grenze seiner Steuerfähigkeit ermäßigen.\nfahrtspolizeibehörde besonders bekanntgemachte Fahr-        Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein Fahrzeug der\nzeuggruppen haben die einmal gewählte linke Fahrwas-        Verkehrsgruppe 1 überholt wird. In diesem Fall muß das\nserseite beizubehalten.                                     überholende Fahrzeug das Schallsignal Nummer 1 der\n(3) Außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren, daß klar Anlage 11.2 geben und das vorausfahrende Fahrzeug das\nerkennbar ist, daß das Fahrwasser nicht benutzt wird; eine  Überholen soweit wie möglich erleichtern. Außerhalb der\nbestimmte Seite oder Fahrtrichtung braucht nicht eingehal-  Weichengebiete darf nur überholt werden, wenn die\nten zu werden.                                              Summe der Verkehrsgruppenzahlen des überholenden\nund des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht die von der\n(4) Auf Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, die     Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemachte\nvon der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-       Zahl überschreitet. Fahrzeuge der von der Strom- und","1276                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nSchiffahrtspolizeibehörde besonders bekanntgemachten        1. in das Fahrwasser einlaufen,\nVerkehrsgruppen dürfen außerhalb der Weichengebiete\n2. das Fahrwasser queren,\nnicht überholt werden.\n3. in dem Fahrwasser drehen,\n§ 24\n4. ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen.\nBegegnen\n(2) Fahrzeuge, die sich in einem Fahrwasser befinden,\n(1) Beim Begegnen auf entgegengesetzten oder fast        das durch Sichtzeichen 8.1 0 bis 8.12 der Anlage I durch-\nentgegengesetzten Kursen im Fahrwasser ist nach             gehend bezeichnet ist, haben Vorfahrt vor Fahrzeugen, die\nSteuerbord auszuweichen. Beim Begegnen von oder mit         in dieses Fahrwasser aus einem abzweigenden oder ein-\nFahrzeugen im Sinne von § 30 Abs. 1 ist der größtmögli-     mündenden Fahrwasser einlaufen.\nche Seitenabstand einzuhalten.\n(3) Nähern sich Fahrzeuge einer Engstelle, die nicht mit\n(2) Abweichend von Regel 18 Buchstabe d der Seestra-     Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige\nßenordnung haben einem Wegerechtschiff alle anderen         Durchfahrt gewährt, oder einer durch das Sichtzeichen A.2\nFahrzeuge mit Ausnahme von manövrierunfähigen Fahr-         (Anlage 1) gekennzeichneten Stelle des Fahrwassers von\nzeugen auszuweichen.                                        beiden Seiten, so hat Vorfahrt\n(3) Abweichend von Regel 14 der Seestraßenordnung        1. in Tidegewässern und in tidefreien Gewässern mit Strö-\ndürfen Fahrzeuge innerhalb von Fahrwasserabschnitten              mung das mit dem Strom fahrende Fahrzeug, bei\nim Sinne des § 22 Abs. 2 einem Gegenkommer aus-                   Stromstillstand das Fahrzeug, das vorher gegen den\nnahmsweise nach Backbord ausweichen. Dem Gegen-                   Strom gefahren ist,\nkommer ist dies durch das Schallsignal nach Nummer 5.1      2. in tidefreien Gewässern ohne Strömung das Fahrzeug,\nder Anlage 11.2 anzuzeigen. Der Gegenkommer hat mit               das grundsätzlich die Steuerbordseite des Fahrwas-\ndem gleichen Signal zu antworten und das Fahrzeug an              sers zu benutzen hat.\ndessen Steuerbordseite zu passieren. Die Sätze 2 und 3\nDas wartepflichtige Fahrzeug muß außerhalb der Engstelle\ngelten nicht für Sportfahrzeuge.\nso lange warten, bis das andere Fahrzeug vorbeigefahren\n(4) Das Begegnen ist verboten an Stellen, innerhalb von  ist.\nStrecken und zwischen bestimmten Fahrzeugen, die von\n(4) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muß rechtzeitig\nder Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemacht\ndurch sein Fahrverhalten erkennen lassen, daß er warten\nwerden.\nwird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann,\n(5) Im Nord-Ostsee-Kanal hat der Gegenkommer im           daß die Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.\nFalle des Absatzes 3 mit dem Schallsignal nach Num-\n(5) Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde kann an\nmer 5.1.2 der Anlage 11.2 nur zu antworten, wenn er das\nbestimmten Stellen, innerhalb von Strecken und zwischen\nFahrzeug an dessen Steuerbordseite passieren kann. Ist\nbestimmten Fahrzeugen abweichende Vorfahrtregelungen\nihm dies nicht möglich, hat er das Schallsignal Num-\nmer 5.2 der Anlage 11.2 zu geben. In diesem Fall ist es      bekanntmachen.\nnicht gestattet, den Gegenkommer Steuerbord an Steuer-\nbord zu passieren. Außerhalb der Weichengebiete ist ein                                   § 26\nBegegnen nur gestattet, wenn die Summe der Verkehrs-\ngruppenzahlen der sich begegnenden Fahrzeuge nicht die                           Fahrgeschwindigkeit\nvon der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-            (1) Die Fahrgeschwindigkeit ist so einzurichten, daß das\ngemachte Zahl überschreitet. Einern Fahrzeug der Ver-        Fahrzeug jederzeit der Verkehrslage und der Beschaffen-\nkehrsgruppen 4 bis 6 ist auszuweichen.                      heit der Seeschiffahrtsstraße genügt und nötigenfalls\nrechtzeitig aufgestoppt werden kann.\n§ 24 a\n(2) Im Fahrwasser müssen die Buganker klar zum sofor-\nVerbot der Behinderung von tiefgangbehinderten\ntigen Fallen sein. Dies gilt nicht für Fahrzeuge von weniger\nFahrzeugen Im Bereich der Erweiterung\nals 20 m Länge.\ndes Küstenmeeres In der Deutschen Bucht\n(3) Wird der Verkehr durch Sichtzeichen und bei vermin-\nAbweichend von Regel 18 Buchstabe d der Seestraßen-\nderter Sicht zusätzlich durch Schallsignale geregelt, so ist\nordnung dürfen im Bereich der Erweiterung des Küsten-\ndie Geschwindigkeit so einzurichten, daß bei einer kurzfri-\nmeeres in der Deutschen Bucht (Anlage IV) alle Fahr-\nstigen Änderung des gezeigten Sichtzeichens oder des\nzeuge mit Ausnahme von manövrierunfähigen Fahrzeu-\ngegebenen Schallsignals das Fahrzeug sofort aufgestoppt\ngen die Durchfahrt eines tiefgangbehinderten Fahrzeugs,\nwerden kann. Wird an einer Anlage zur Regelung des\nunabhängig von den Umständen, nicht behindern und\nVerkehrs durch Lichter kein Sichtzeichen gezeigt, so ist\nmüssen hierzu frühzeitig Gegenmaßnahmen einleiten.\naufzustoppen, bis weitere Anweisung erfolgt. Ausnahmen\nDies gilt insbesondere, wenn sie sich dem tiefgangbehin-\nwerden von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde\nderten Fahrzeug so nähern, daß die Möglichkeit der\nbekanntgemacht, die Regelung erfolgt dann durch das\nGefahr eines Zusammenstoßes besteht.\nSichtzeichen A.24 der Anlage 1.\n§ 25                                  (4) Innerhalb von Strecken, deren Grenzen von der\nVorfahrt                            Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemacht\nwerden, darf die von ihr bekanntgemachte Höchstge-\n(1) In einem Fahrwasser fahrende Fahrzeuge haben          schwindigkeit durch das Wasser nicht überschritten\nVorfahrt gegenüber Fahrzeugen, die                          werden.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987                               1277\n(5) Vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb darf außer-       (2) Feste Brücken und bewegliche Brücken in geschlos-\nhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als         senem oder teilweise geöffnetem Zustand dürfen nur von\n300 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers eine           Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Öffnungen\nHöchstgeschwindigkeit durch das Wasser von 8 km               der Brücke in geschlossenem Zustand mit Sicherheit aus-\n(4,3 sm) in der Stunde nicht überschritten werden.          , reichen. Das Öffnen der Brücke darf nur verlangt werden,\nwenn die Durchfahrtshöhe auch nach dem Niederlegen\n(6) Fahrzeuge haben ihre Geschwindigkeit rechtzeitig so   von Masten, Aufbauten und Schornsteinen nicht ausreicht\nweit zu vermindern, wie es erforderlich ist, um Gefährdun-    oder das Niederlegen mit unverhältnismäßig großen\ngen durch Sog oder Wellenschlag zu vermeiden, ins-            Schwierigkeiten verbunden ist.\nbesondere beim Vorbeifahren an\n(3) In Sperrwerken ist es verboten, zu ankern oder\n1. Häfen, Schleusen und Sperrwerken,                          Anker, Ketten oder Trossen schleifen zu lassen. Für das\n2. festliegenden Fähren,                                      Durchfahren von Sperrwerken gelten die vorstehenden\nBestimmungen entsprechend.\n3. manövrierunfähigen und festgekommenen Fahrzeugen\nsowie an manövrierbehinderten Fahrzeugen nach\nRegel 3 Buchstabe g der Seestraßenordnung,                                           § 29\n4. schwimmenden Geräten und schwimmenden Anlagen,                      Einlaufen in Schleusen und Auslauten\n5. außergewöhnlichen Schwimmkörpern, die geschleppt\n(1) Schleusen dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren\nwerden, sowie\nwerden, für die die Abmessungen der Schleusen mit\n6. an Stellen, die durch die Sichtzeichen A.4 (Anlage 1)      Sicherheit ausreichen. Solange die Einfahrt in eine\noder durch die Flagge „A\" des Internationalen Signal-    Schleuse nicht freigegeben ist, muß in ausreichender Ent-\nbuches gekennzeichnet sind.                              fernung vor der Schleuse angehalten werden. Dabei darf\nein Fahrzeug vorübergehend an Festmachedalben, jedoch\n(7) Abweichend von Absatz 6 ist ein Wegerechtschiff,       nicht an Leitwerken und Abweisedalben festmachen.\ndas die Sichtzeichen nach Regel 28 der Seestraßenord-\nnung rechtzeitig gezeigt hat, berechtigt, an solchen Fäh-        (2) Die Fahrzeuge haben in der Reihenfolge ihrer\nren, die von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde         Ankunft vor der Schleuse einzulaufen. Am Nord-Ostsee-\nbekanntgemacht worden sind, ungehindert vorbeizufah-          Kanal bestimmt sich die Reihenfolge des Einlaufens in die\nren. Diese Fähren haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu            Schleuse\ntreffen, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß durch   1. in Brunsbüttel durch die Reihenfolge der Ankunft an der\ndas Vorbeifahren Gefährdungen durch Sog oder Wellen-              Grenze der Zufahrt,\nschlag entstehen.\n2. in Kiel-Holtenau für mit Seelotsen besetzte Fahrzeuge\ndurch die Reihenfolge des Passierens der Verbin-\n§ 27\ndungslinie der Tonne „Stickenhörn-O\" und der Tonne\nSchleppen und Schieben                           „ 16/Reede\", bei den übrigen Fahrzeugen durch die\nReihenfolge der Ankunft an der Grenze der Zufahrt.\n(1) Schleppen oder Schieben dürfen nur Fahrzeuge,\nwelche die dafür erforderlichen Einrichtungen besitzen und       (3) Vor dem Einlaufen in die Schleuse sind rechtzeitig\nderen Manövrierfähigkeit beim Schleppen oder Schieben         alle Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, daß das\ngewährleistet ist.                                            Fahrzeug auch bei Ausfall der Antriebsanlage sofort auf-\ngestoppt werden kann.\n(2) Schlepp- und Schubverbände dürfen nicht mehr\nAnhänge oder Schubleichter enthalten, als die Schlepper          (4) Innerhalb der Schleusen ist verboten\noder Schubschiffe unter Berücksichtigung der Verkehrs-        1. zu ankern oder Anker, Ketten oder Trossen schleifen\nlage und der Beschaffenheit der Seeschiffahrtsstraße              zu lassen,\nsicher zu führen vermögen.\n2. ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht umzuschlagen.\n(3) Das Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen in\n(5) Die Fahrzeuge dürfen erst nach dem vollständigen\nFahrt ist auf den von der Strom- und Schiffahrtspolizei-\nÖffnen der Schleusentore auslaufen. Die Schleusenkam-\nbehörde bekanntgemachten Wasserflächen verboten. Im\nmer ist unverzüglich zu verlassen. Bei dem Ablegen sind\nübrigen dürfen Maschinenfahrzeuge mit Ausnahme beim\ndie Leinen so zu bedienen, daß das Fahrzeug bei Auf-\nBugsieren nicht mit eigener Maschinenkraft nebenein-\nnahme einer falschen Fahrtrichtung sofort aufgestoppt\nander gekoppelt fahren.\nwerden kann. Die Fahrzeuge haben aus der Schleuse in\nder Reihenfolge ihres Einlaufens auszulaufen, es sei denn,\n§ 28                             die beteiligten Fahrzeugführer vereinbaren eine andere\nReihenfolge.\nDurchfahren von Brücken und Sperrwerken\n(1) Vor und unter Brücken ist das Begegnen und Über-                                   § 30\nholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser mit Sicherheit\nFahrbeschränkungen und Fahrverbote\nhinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt\ngewährt. Anderenfalls ist die Vorfahrt entsprechend § 25         (1) Die Seeschiffahrtsstraßen Ems, Jade, Weser, Hunte,\nAbs. 3 zu beachten. Ein wartepflichtiges Fahrzeug muß in      Elbe, Nord-Ostsee-Kanal, Kieler Förde und Trave dürfen\nausreichender Entfernung vor der Brücke anhalten. Dabei       von den nachstehend aufgeführten Fahrzeugen nur unter\ndarf es vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht        den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen befahren\nan Leitwerken und Abweisedalben festmachen.                   werden:","1278                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n1. Tankschiffen und Schub- und Schleppverbänden,               oder Wetterverhältnissen, die von der Strom- und Schiff-\nwelche die in der Anlage III aufgeführten Stoffe als       fahrtspolizeibehörde bekanntgemacht werden, ist ver-\nMassengut befördern,                                       boten. Dies gilt nicht für Fahrzeuggruppen, die von der\n2. leeren Tankschiffen und Schub- und Schleppverbän-           Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemacht\nden nach dem Löschen der in den Nummern 2 und 3            werden.\nder Anlage III genannten Stoffe - ausgenommen Rest-                                   § 31\nmengen, die bei ordnungsgemäßer Funktionsfähigkeit                        Wasserski und Segelsurfen\nder Löscheinrichtungen nicht mehr gepumpt werden\nkönnen - sofern der Flammpunkt der letzten Ladung             (1) Im Fahrwasser ist das Wasserskilaufen mit Aus-\nunter 35 °C lag und die Tanks nicht gereinigt und          nahme auf den mit Sichtzeichen 8.5 (Anlage 1) gekenn-\nentgast oder vollständig inertisiert sind,                 zeichneten oder von der Strom- und Schiffahrtspolizei-\nbehörde bekanntgemachten Wasserflächen verboten.\n3. leeren Tankschiffen und Schub- und Schleppverbän-           Außerhalb des Fahrwassers ist das Wasserskilaufen mit\nden im Sinne von Nummer 2, deren letzte Ladung             Ausnahme auf den von der Strom- und Schiffahrtspolizei-\neinen Flammpunkt von 35 °C und darüber hatte, davor        behörde bekanntgemachten Wasserflächen erlaubt.\njedoch Ladung mit niedrigerem Flammpunkt befördert\nhaben und danach die Tanks nicht gereinigt und ent-           (2) Die Wasserskiläufer und ihre Zugboote haben allen\ngast oder vollständig inertisiert sind,                    anderen Fahrzeugen auszuweichen. Bei der Begegnung\nmit Fahrzeugen haben die Wasserskiläufer sich im Kiel-\n4. Reaktorschiffen.\nwasser ihrer Zugboote zu halten.\n(2) Voraussetzungen für das Befahren der in Absatz 1\n(3) Das Fahren mit einem Segelsurfbrett ist verboten\naufgeführten Seeschiffahrtsstraßen sind:\n1.. beim Einlaufen in die Seeschiffahrtsstraße oder beim       1. im Fahrwasser mit Ausnahme der von der Strom- und\nVerlassen einer Liegestelle muß eine Sicht von mehr            Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemachten Fahr-\nals 1000 m herrschen;                                         wasser,\n2. es muß ein einwandfrei arbeitendes Radargerät ein-          2. außerhalb des Fahrwassers auf den von der Strom-\ngeschaltet sein, das bei verminderter Sicht ständig von        und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemachten\neiner fachkundigen Person zu beobachten ist;                  Wasserflächen.\n3. die Benutzung von Selbststeueranlagen ist nur unter            (4) Auf den freien Wasserflächen darf bei Nacht, bei\nden von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde          verminderter Sicht und während der von der Strom- und\nbekanntgemachten Voraussetzungen zulässig; § 42           Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemachten Zeiten nicht\nAbs. 5 und 6 bleibt unberührt;                            Wasserski gelaufen oder mit einem Segelsurfbrett gefah-\nren werden.\n4. die Tankdeckel sind geschlossen zu halten.\nNummer 1 gilt nicht:                                                               Fünfter Abschnitt\na) für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals (ausgenom-\nRuhender Verkehr\nmen das Verlassen eines Liegeplatzes in einem Hafen)\nsowie für die unmittelbare Einfahrt in den oder Ausfahrt\n§ 32\naus dem Nord-Ostsee-Kanal,\nAnkern\nb) für Fahrzeuge im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bei\neiner Sicht von mehr als 500 m auf den von der Strom-         (1) Das Ankern ist im Fahrwasser mit Ausnahme auf den\nund     Schiffahrtspolizeibehörde     bekanntgemachten     Reeden und den von der Strom- und Schiffahrtspolizei-\nWasserflächen, wenn sie neben den unter den Num-           behörde bekanntgemachten Wasserflächen verboten.\nmern 2 bis 4 genannten Voraussetzungen mit einem           Außerhalb des Fahrwassers ist das Ankern auf folgenden\nKreiselkompaß oder einem geprüften und kompensier-         Wasserflächen verboten:\nten Magnetkompaß ausgerüstet sind und bei Fahrzeu-\n1. an engen Stellen und in unübersichtlichen Krüm-\ngen mit einer Ladefähigkeit von 2000 t und mehr das\nmungen,\nBefahren von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde\naus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-       2. in einem Umkreis von 300 m von schwimmenden Gerä-\nkehrs im Einzelfall gestattet wird.                            ten, Wracks und sonstigen Schiffahrtshindernissen und\nLeitungstrassen sowie von Stellen, die durch die Sicht-\n(3) Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden können            zeichen 8.16 Buchstaben b und e (Anlage 1) gekenn-\nfür Fahrzeuge im Sinne von Absatz 1 weitere schiffahrts-           zeichnet sind,\npolizeiliche Voraussetzungen für das Befahren der See-\nschiffahrtsstraßen, insbesondere im Hinblick auf die           3. bei verminderter Sicht in einem Abstand von weniger\nAnnahme von Schleppern, bekanntmachen.                             als 300 m von Hochspannungsleitungen,\n4. in einem Abstand von 100 m vor und hinter Sperr-\n(4) Von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde\nwerken,\nbekanntgemachte Wasserflächen dürfen von bekannt-\ngemachten Fahrzeugen oder Fahrzeuggruppen nur nach             5. vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen, Schleusen und\nvorheriger Meldung bei der zuständigen Strom- und Schiff-          Sielen sowie in den Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal,\nfahrtspolizeibehörde nach Maßgabe verkehrslenkender            6. innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken sowie\nMaßnahmen befahren werden.\n7. an Stellen und innerhalb von Wasserflächen, die von\n(5) Das Befahren von Wasserflächen innerhalb                    der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-\nbestimmter Zeiträume, bei bestimmten Wasserständen                 gemacht sind.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987                                 1279\n(2) Soweit das Ankern nicht verboten ist, ist der Anker-   gemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Ein-\nplatz so zu wählen, daß die Schiffahrt im Fahrwasser nicht    haltung der bekanntgemachten Voraussetzungen ge-\nbeeinträchtigt wird.                                          stattet.\n(3) Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke gilt                                    § 35\nnicht als Ankern. Im Bereich der im Absatz 1 Nr. 2 und 4                    Ankern, Anlegen, festmachen\nbezeichneten Wasserflächen ist auch der Gebrauch des                 und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen,\nAnkers verboten.                                                     die bestimmte gefährliche Güter befördern\n(4) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge nach Regel 3            (1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter beför-\nBuchstabe g Ziffer i und Ziffer ii der Seestraßenordnung.     dern, dürfen nur auf den von der Strom- und Schiffahrts-\nFür fischende Fahrzeuge gilt das Ankerverbot nicht im         polizeibehörde bekanntgemachten Reeden und Liegestel-\nFahrwasser mit Ausnahme auf den nach § 38 bekannt-            len und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Vor-\ngemachten Wasserflächen.                                      aussetzungen ankern oder festmachen.\n(5) Auf Reeden dürfen nur die Fahrzeuge ankern, denen          (2) liegen mehrere Fahrzeuge, die bestimmte gefähr-\nnach der Zweckbestimmung der Reede das liegen dort            liche Güter befördern, im Bereich der Reede oder Liege-\ngestattet ist. Die Voraussetzungen werden von der Strom-      stelle gleichzeitig, so haben sie unter Berücksichtigung der\nund Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemacht.                 örtlichen Verhältnisse einen ausreichenden Sicherheits-\n(6) Auf einem in der Nähe des Fahrwassers oder auf          abstand einzuhalten.\neiner Reede vor Anker liegenden Fahrzeug oder außerge-           (3) Von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter\nwöhnlichen Schwimmkörper sowie auf Fahrzeugen, für die        befördern, haben andere Fahrzeuge unter besonderer\nnach Absatz 4 das Ankerverbot nicht gilt, muß ständig         Berücksichtigung des Funkenflugs einen ausreichenden\nAnkerwache gegangen werden. Das gilt nicht für Fahr-         Sicherheitsabstand einzuhalten, ausgenommen Schlep-\nzeuge von weniger als 12 m Länge auf den nach § 10           per, Versorgungs- und Tankreinigungsschiffe sowie Fahr-\nAbs. 4 bezeichneten Wasserflächen.                           zeuge, die am Umschlag beteiligt sind. Diese Fahrzeuge\ndürfen in den Bereich der Reede oder Liegestelle nur\neinlaufen, wenn Schornsteine und Auspuffleitungen mit\n§ 33\nVorrichtungen versehen sind, die den Funkenflug verhin-\nAnlegen und festmachen                      dern.\n(1) Die Schiffahrt darf durch das Anlegen und Fest-           (4) An festgemachten Tankschiffen, die nach dem\nmachen nicht beeinträchtigt werden. Hat ein Fahrzeug mit     Löschen bestimmter gefährlicher Güter nicht gereinigt und\ndem Manöver des Anlegens begonnen, hat die übrige            entgast worden sind, dürfen beim Füllen der Tanks mit\nSchiffahrt diesen Umstand zu berücksichtigen und mit der     Ballastwasser keine Fahrzeuge und beim Reinigen und\ngebotenen Vorsicht zu navigieren.                            Entgasen nur die dafür erforderlichen T ankreinigungs-\nschiffe längsseits liegen.\n(2) Das Anlegen und Festmachen ist verboten\n1. an     Sperrwerken,    Strombauwerken,       Leitwerken,      (5) Festgemachte Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche\nPegeln, festen und schwimmenden Schiffahrtszeichen,      Güter befördern, sowie Fahrzeuge, die in deren Nähe\nliegen, müssen jederzeit sofort verholen können.\n2. an abbrüchigen Stellen am Ufer,\n3. an Stellen, an denen das Ankern nach § 32 Abs. 1 Nr. 1                                 § 36\nund 5 verboten ist,\nUmschlag bestimmter gefährlicher Güter\n4. innerhalb von Strecken, in denen das Ankern nach § 32\nAbs. 1 Nr. 6 verboten ist, sowie                             (1) Der Umschlag bestimmter gefährlicher Güter ist nur\nauf den hierfür von der Strom- und Schiffahrtspolizeibe-\n5. an Stellen, die von der Strom- und Schiffahrtspolizei-    hörde bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und\nbehörde bekanntgemacht sind.                             nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Vorausset-\n(3) Nebeneinander festgemachte Fahrzeuge sind,            zungen gestattet. Der Umschlag ist der zuständigen\nsoweit es möglich ist, an beiden Enden ausreichend am        Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde rechtzeitig vorher\nUfer zu befestigen.                                          anzuzeigen.\n(4) Festgemachte      Fahrzeuge    dürfen die    Schiffs-     (2) Während des Umschlags darf an einem Fahrzeug,\nschraube nur drehen                                          das bestimmte gefährliche Güter befördert, auf jeder Seite\njeweils nur ein am Umschlag beteiligtes Fahrzeug längs-\n1. probeweise mit der geringstmöglichen Kraft,               seits liegen.\n2. unmittelbar vor dem Ablegen und\n(3) Am Umschlag nicht beteiligte Fahrzeuge haben von\n3. wenn andere Fahrzeuge oder Anlagen nicht gefährdet        den am Umschlag beteiligten Fahrz~ugen, die bestimmte\nwerden.                                                  gefährliche Güter befördern, einen ausreichenden Sicher-\nheitsabstand zu halten, anderenfalls den Anker- oder\n§ 34                             Liegeplatz zu räumen.\nUmschlag                                (4) Nach Beendigung des Umschlags hat das Fahrzeug\ndie Reede oder Liegestelle unverzüglich zu verlassen.\nAußerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der\nUmschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den von der         (5) Unberührt bleiben alle sonstigen Vorschriften, die\nStrom- und Schiffahrtspolizeibehörde hierfür bekannt-        den Umgang mit gefährlichen Gütern betreffen.","1280                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nSechster Abschnitt                        ßen oder Jagen verboten. Auf diesen Wasserflächen oder\nauf Teilen von ihnen sind bestimmte Arten des Fischens,\nSonstige Vorschriften\nSchießens oder Jagens erlaubt, die von der Strom- und\nSchiffahrtspolizeibehörde bekanntgemacht werden. So-\n§ 37\nweit das Fischen nicht verboten ist, haben fischende Fahr-\nVerhalten bei Schiffsunfällen                 zeuge das begrenzte oder gekennzeichnete Fahrwasser\nund bei Verlust von Gegenständen                  und die gekennzeichneten Meilenstrecken so weit frei zu\nlassen, daß die Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.\n(1) Bei Gefahr des Sinkens ist das Fahrzeug möglichst\nso weit aus dem Fahrwasser zu schaffen, daß die Schiff-\nfahrt nicht beeinträchtigt wird. Nach einem Zusammenstoß                                   § 39\nist hierzu auch der Führer eines beteiligten schwimmfähig              Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren\ngebliebenen Fahrzeugs verpflichtet.\n(1) ·Wer Fahrgastschiffe oder Fähren zu regelmäßigen\n(2) Wird der für die Schiffahrt erforderliche Zustand der  Fahrten einsetzen will, hat den Fahrplan mit den Abfahrts-\nSeeschiffahrtsstraße oder die Sicherheit und Leichtigkeit     und Ankunftszeiten und den Anlegestellen spätestens\ndes Verkehrs durch in der Seeschiffahrtsstraße hilflos trei-  zwei Wochen vor Beginn der Fahrten dem örtlich zuständi-\nbende, festgekommene, gestrandete oder gesunkene              gen Wasser- und Schiffahrtsamt vorzulegen. Jede Fahr-\nFahrzeuge, schwimmende Anlagen oder außergewöhn-              planänderung ist zwei Wochen, bevor sie in Kraft treten\nliche Schwimmkörper oder durch andere treibende oder          soll, der nach Satz 1 zuständigen Behörde mitzuteilen.\nauf Grund geratene Gegenstände beeinträchtigt, so ist das\nörtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt unverzüg-           (2) Der Unternehmer hat auf Verlangen der Strom- und\nlich zu unterrichten.                                         Schiffahrtspolizeibehörde den Fahrplan so zu ändern, daß\nBeeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des\n(3) Der Platz eines gesunkenen Fahrzeugs ist vom           Verkehrs an den Anlegestellen und im Fahrwasser vermie-\nFahrzeugführer unverzüglich behelfsmäßig zu bezeich-          den werden.\nnen. Nach einem Zusammenstoß ist hierzu auch der Füh-\n(3) Die Fahrten sind nach den im Fahrplan angegebe-\nrer eines beteiligten schwimmfähig gebliebenen Fahr-\nnen Zeiten durchzuführen.\nzeugs verpflichtet. Er darf die Fahrt erst nach Genehmi-\ngung des örtlich zuständigen Wasser- und Schiffahrts-\n§ 40\namtes fortsetzen.\nAnlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren\n(4) Ein festgekommenes Fahrzeug darf seine Maschine\nzum Freikommen benutzen, es sei denn, daß dies ohne               (1) Fahrgastschiffe und Fähren dürfen die Fahrgast-\nBeschädigung der Seeschiffahrtsstraße einschließlich der       beförderung nur von Anlegestellen aus durchführen, die\nUfer, Strombauwerke und Schiff ahrtsanlagen nicht mög-         nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundeswasser-\nlich ist oder die Schiffahrt gefährdet wird. Kann das Fahr-    straßengesetzes genehmigt oder rechtmäßig vorhanden\nzeug auf dem Nord-Ostsee-Kanal nicht mit eigener Kraft         sind. Die Vorschriften über Bewilligungen, Erlaubnisse und\nfreikommen, muß es seine Maschine abstellen und so weit        Genehmigungen für die Einrichtung der Anlegestellen, die\nwie möglich das Fahrwasser für vorbeifahrende Fahr-            Fahrgastschiffahrt und den Fährbetrieb bleiben unberührt.\nzeuge frei machen.\n(2) Während der fahrplanmäßigen Liegezeiten der Fahr-\n(5) Bei Bränden und sonstigen die Sicherheit und Leich-     gastschiffe und Fähren dürfen an den Anlegestellen\ntigkeit des Verkehrs gefährdenden Vorkommnissen auf            andere Fahrzeuge nicht anlegen. Fahrgastschiffe und\nFahrzeugen, schwimmenden Anlagen und außergewöhn-             Fähren, die nicht nach Fahrplan verkehren, haben fahr-\nlichen Schwimmkörpern ist das örtlich zuständige Wasser-       planmäßigen Fahrgastschiffen und Fähren Platz zu\nund Schiffahrtsamt unverzüglich hiervon zu unterrichten.       machen.\n(6) Auf Fahrzeugen, die das Bleib-weg-Signal nach              (3) An den Anlegestellen dürfen Fahrgastschiffe und\nNummer 2.2 der Anlage 11.2 wahrnehmen, sollen unver-           Fähren nur so lange liegen bleiben, wie dies zum Ein- und\nzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung            Aussteigen der Fahrgäste sowie zum Umschlagen not-\nder drohenden Gefahr ergriffen werden, insbesondere            wendig ist. Längeres liegen ist nur gestattet, wenn der\n1. alle nach außen führenden und nicht zur Aufrechterhal-      Verkehr anderer Fahrgastschiffe oder Fähren nicht behin-\ntung des Schiffsbetriebes erforderlichen Öffnungen ge-    dert wird.\nschlossen,                                                    (4) Das Ausbooten von Fahrgästen und das Übersteigen\n2. alle nicht zur Gewährleistung der Sicherheit von Schiff,    von Fahrgästen von einem Fahrzeug auf ein anderes ist\nBesatzung und Ladung erforderlichen Hilfsmaschinen        verboten, es sei denn, örtliche Verhältnisse oder beson-\nabgestellt,                                               dere Umstände erfordern dies.\n3. nicht geschützte offene Feuer gelöscht, insbesondere\ndas Rauchen eingestellt, sowie                                                Siebenter Abschnitt\n4. Geräte mit glühenden oder Funken gebenden Teilen\nstillgelegt                                                                Ergänzende Vorschriften\nwerden.\nfür den Nord-Ostsee-Kanal\n§ 38                                                         § 41\nAusübung der Fischerei und der Jagd                                     Geltungsbereich\nAuf den von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde          Auf dem Nord-Ostsee-Kanal und seinen Zufahrten gel-\nbekanntgemachten Wasserflächen ist das Fischen, Schie-       ten die Vorschriften dieses Abschnitts zusätzlich zu den","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987                               1281\nübrigen Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere zu                                  § 43\nden im § 13 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 19 Nr. 2, § 20 Abs. 5,\nAn- und Abmeldung\n§ 21 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 23 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5, § 24\nAbs. 4 und 5, § 29 Abs. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 5 und § 37 Abs. 4    (1) Der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter hat die\nenthaltenen Sondervorschriften für den Nord-Ostsee-           Kanalfahrt umgehend nach dem Einfahren in die Schleu-\nKanal.                                                       sen Brunsbüttel, Kiel-Holtenau oder Gieselau beim zu-\n§ 42                             ständigen Wasser- und Schiffahrtsamt unter Vorlage der\nvon der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-\nZulassung\ngemachten Unterlagen anzumelden.\n(1) Der Nord-Ostsee-Kanal darf von Fahrzeugen sowie\nvon Schub- und Schleppverbänden nur befahren werden,            (2) Macht ein Fahrzeug im Nord-Ostsee-Kanal fest,\nwenn                                                         ohne ein Haltegebot erhalten zu haben, so hat es sich bei\nder am nächsten liegenden Verkehrslenkungsstelle\n1. die von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde\n(Brunsbüttel oder Kiel-Holtenau) abzumelden und bei Fort-\nbekanntgemachten Abmessungen nicht überschritten\nwerden,                                                 setzung der Fahrt wieder anzumelden. Die Kanalfahrt darf\nerst nach Zustimmung der Verkehrslenkungsstelle ange-\n2. die Stabilität und Manövrierfähigkeit gewährleistet ist,  treten oder fortgesetzt werden. Nach Erteilung der Zustim-\n3. der Ruderlagenanzeiger ausreichend beleuchtet ist,        mung haben Fahrzeuge die Kanalfahrt unverzüglich anzu-\ntreten.\n4. keine Gegenstände über die Bordwand hinausragen,\n5. mit Ausnahme von Fahrzeugen von weniger als 20 m             (3) Von den Liegestellen im Achterwehrer Schiffahrts-\nLänge die Buganker klar zum sofortigen Fallen sind      kanal darf nur nach Anmeldung bei der Schleusenaufsicht\nund                                                     abgelegt werden; dies gilt nicht für Sportfahrzeuge.\n6. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht in\nanderer Weise beeinträchtigt ist.                                                   § 44\nDies gilt für schwimmende Geräte und schwimmende                              Zusätzliche Sichtzeichen\nAnlagen entsprechend.\n(1) Fahrzeuge mit Seelotsen haben zusätzlich zu den\n(2) Bei Schleppverbänden muß sichergestellt sein, daß     nach der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Lichtern\neine Geschwindigkeit von 9 km (4,9 sm) in der Stunde         die für ihre Verkehrsgruppe vorgeschriebenen Sichtzei-\neingehalten werden kann und sich auf jedem Anhang            chen nach Nummer 12 der Anlage 11.1 zu führen. Die\nmindestens zwei schiffahrtskundige Personen befinden.        Sichtzeichen sind vor dem Auslaufen aus der Schleuse\nzum Kanal zu setzen.\n(3) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter beför-\ndern, sind spätestens bei der Anmeldung nach § 43 als           (2) Freifahrer haben zusätzlich zu den nach der Seestra-\nsolche anzuzeigen. Dies gilt nicht für Kriegsfahrzeuge.      ßenordnung vorgeschriebenen Lichtern die für ihre Ver-\nFahrzeugführer von gelöschten Tankschiffen haben mit         kehrsgruppe vorgeschriebenen Sichtzeichen nach Num-\nder Anmeldung eine schriftliche Erklärung über die Gas-      mer 13 der Anlage 11.1 zu führen.\nfreiheit des Fahrzeugs vorzulegen.\n(3) Ein am Ufer festgekommenes Fahrzeug hat zusätz-\n(4) In den von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde\nlich zu den in Regel 30 Buchstabe d der Seestraßenord-\nbekanntgemachten Fällen ist Schlepperhilfe anzunehmen.\nnung vorgeschriebenen Lichtern an der Seite, an der vor-\n(5) Das Ruder darf nur von zuverlässigen und in der       beigefahren werden darf, das Sichtzeichen Nummer 14\nRevierfahrt geübten Besatzungsmitgliedern und nur unmit-     der Anlage 11.1 zu führen.\ntelbar ohne Verwendung automatischer Steueranlagen\nbedient werden.\n§ 45\n(6) Von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde\nVerkehr in den Zufahrten\nbekanntgemachte Fahrzeuge haben für die Kanalfahrt von\ndieser Behörde als zuverlässig und mit den Verhältnissen       (1) Die Zufahrten dürfen nur von Fahrzeugen benutzt\nauf dem Nord-Ostsee-Kanal vertraut anerkannte Steurer       werden, die in den Nord-Ostsee-Kanal einlaufen oder ihn\n(Kanalsteurer) in bekanntgemachter Zahl anzunehmen.         verlassen. Dies gilt nicht\nSatz 1 gilt nicht\n1. für Fahrzeuge auf der Fahrtstrecke von und nach der\n1. für die Fahrtstrecke zwischen den Kanalschleusen              Umschlagstelle im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau,\nBrunsbüttel und dem Kanal-km 6,00, sofern die Fahr-\nzeuge keine bestimmten gefährlichen Güter von und       2. für Fahrgastschiffe auf der Fahrtstrecke von und zur\nzum Hafen Brunsbüttel-Ostermoor befördern,                  Anlegestelle in Kiel-Holtenau,\n2. für die Fahrtstrecke zwischen den Kanalschleusen Kiel-   3. für Sportfahrzeuge auf den Fahrtstrecken von und nach\nHoltenau und Kanal-km 94,30,                                den zugelassenen Liegestellen sowie\n3. für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und für Kriegs-   4. für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrtspolizei, Lot-\nfahrzeuge.                                                  senversetzfahrzeuge und Schlepper im Sinne des § 42\nAbs. 4.\n(7) Fahrzeugen, die die Voraussetzungen nach den\nAbsätzen 1 bis 6 nicht erfüllen, kann das zuständige           (2) Die aus den Schleusen in Brunsbüttel auslaufenden\nWasser- und Schiffahrtsamt die Durchfahrt verweigern        Fahrzeuge haben die Zufahrt auf dem kürzesten Wege zu\noder unter Auflagen gestatten.                              verlassen.","1282                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 46                                 (3) Für das Verlassen des Weichengebietes ist grund-\nsätzlich die Reihenfolge des Einlaufens in das Weichenge-\nVorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen\nbiet maßgebend. Will ein Fahrzeug ein vor ihm an dersel-\nund beim Auslaufen\nben Dalbenreihe liegendes und zur Weiterfahrt berechtig-\n(1) In Kiel-Holtenau haben die aus der Zufahrt in die     tes Fahrzeug überholen, haben sich die Fahrzeugführer\nNeue Schleuse einlaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegen-          nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 zu verständigen. Dies gilt\nüber den aus der Alten Schleuse auslaufenden Fahrzeu-         auch, wenn in das Weichengebiet einlaufende Fahrzeuge\ngen. In Brunsbüttel haben in dem von der Strom- und           die im Weichengebiet in gleicher Fahrtrichtung liegenden\nSchiffahrtspolizeibehörde bekanntgemachten Bereich die        und zur Weiterfahrt berechtigten Fahrzeuge überholen\naus den Schleusenvorhäfen in die Zufahrt auslaufenden         wollen. Das Vorbeifahren an zur Weiterfahrt nicht berech-\nFahrzeuge Vorfahrt gegenüber den in diesen Bereich ein-       tigten Fahrzeugen, die an den Dalben liegen, gilt nicht als\nlaufenden Fahrzeugen.                                         Überholen.\n(2) In Brunsbüttel und in Kiel-Holtenau haben die aus         (4) Fahrzeuge, die an der linken Dalbenreihe liegen,\nden Neuen Schleusen auslaufenden Fahrzeuge Vorfahrt           dürfen erst ablegen, wenn die durchgehende Schiffahrt\ngegenüber den aus den Alten Schleusen auslaufenden            und die von der rechten Dalbenreihe ablegenden Fahr-\nFahrzeugen.                                                   zeuge nicht gefährdet oder behindert werden.\n§ 47                                 (5) Beim Verlassen des Weichengebietes dürfen ent-\ngegenkommende Fahrzeuge nicht gefährdet oder behin-\nVerbot des Einlaufens in die Schleusen              dert werden.\nund des Auslaufens\n(6) Fahrzeugen ist das liegen in den Weichengebieten\n(1) Bei verminderter Sicht dürfen Fahrzeuge nicht aus     aus anderen als verkehrs- oder wetterbedingten Gründen\nden Schleusen nach den Binnenhäfen und in Kiel-Holte-         nur mit Zustimmung der am nächsten liegenden Verkehrs-\nnau auch nicht nach dem Schleusenvorhafen auslaufen,           lenkungsstelle (Brunsbüttel oder Kiel-Holtenau) gestattet.\nsolange von dort andere Fahrzeuge in die Schleusen             In diesem Falle ist zusätzlich zu den nach Regel 23\neinlaufen.                                                    Buchstabe a Ziffern i und ii der Seestraßenordnung vor-\n(2) In Brunsbüttel dürfen Fahrzeuge nicht in den Schleu-  geschriebenen Sichtzeichen das Sichtzeichen nach Num-\nsenvorhafen auslaufen, solange andere Fahrzeuge von           mer 11 der Anlage 11.1 zu führen; bei einem Schleppver-\nder Elbe her in den jeweiligen Schleusenvorhafen einlau-      band hat jedes Fahrzeug das Sichtzeichen nach Num-\nfen. Fahrzeuge mit einem bestimmten Tiefgang dürfen bei       mer 11 der Anlage 11.1 zu führen.\nbestimmten Wasserständen, die von der Strom- und\nSchiffahrtspolizeibehörde bekanntgemacht werden, nicht\n§ 50\nin die Schleusen einlaufen oder aus ihnen auslaufen.\nFahrregeln für Freifahrer\nund Schub- und Schleppverbände\n§ 48\n(1) Freifahrer dürfen bei verminderter Sicht auf dem\nFahrabstand                          Nord-Ostsee-Kanal nur fahren, wenn\n(1) Außerhalb der Weichengebiete und Schleusen des         1. das Radargerät einwandfrei arbeitet und\nNord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme eines Bereiches von\n2. sich außer dem Fahrzeugführer eine fachkundige Per-\n1000 m vor und 2000 m hinter den Grenzen der Weichen-\ngebiete haben Fahrzeuge                                             son zur Bedienung des Radargerätes auf der Brücke\nbefindet.\n1. der Verkehrsgruppen 1, 2 und 3 einen Abstand von\nAndernfalls hat das Fahrzeug die Kanalfahrt zu unterbre-\nmindestens 600 m,\nchen und im nächsten Weichengebiet nach Möglichkeit\n2. der Verkehrsgruppen 4 und höher einen Abstand von          hinter den Dalben oder an der nächsten Liegestelle fest-\nmindestens 1000 m                                       zumachen.\nvon einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, es sei             (2) Freifahrer und Schub- und Schleppverbände, welche\ndenn, daß sie dieses gemäß § 23 Abs. 5 überholen.             die bekanntgemachten Voraussetzungen für die Nacht-\n(2) Von und gegenüber Fahrzeugen von weniger als           fahrt nicht erfüllen, dürfen nur während der von der Strom-\n20 m Länge kann der vorgeschriebene Mindestabstand             und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemachten Zeiten\ngeringer sein.                                                 (Tagfahrzeiten) den Nord-Ostsee-Kanal befahren. Außer-\nhalb dieser Zeiten ist gestattet\n§ 49                             1. das Einlaufen in die Schleusen von den Binnenhäfen\nVerhalten vor und in den Weichengebieten                    aus und das Auslauten in diese,\n(1) In die Weichengebiete ist zügig einzulaufen.           2. die Weiterfahrt bis zum Kreishafen Rendsburg, wenn\ndie Weiche Breiholz oder die Weiche Audorf/Rade vor\n(2) Wird im Weichengebiet ein Sichtzeichen A.22 Buch-            Ablauf der T agfahrzeit erreicht wird,\nstabe b (Anlage 1) gezeigt, hat sich ein Fahrzeug, dem die\n3. die Weiterfahrt bis zur Ausgangsschleuse, wenn die\nAusfahrt verboten ist, an den jeweils vordersten und in\nWeiche Dükerswisch oder Groß-Nordsee vor Ablauf\nseiner Fahrtrichtung rechts liegenden freien Dalben zu\nder Tagfahrzeit erreicht wird.\nlegen. An den jeweils vordersten freien Dalben an der\nlinken Seite darf sich ein Fahrzeug nur legen, wenn Ver-           (3) Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 dürfen nicht mehr\nkehrs- oder Wetterverhältnisse dies erfordern.                 als ein Sportfahrzeug mit einer Länge bis zu 20 m während","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987                              1283\nder Tagfahrzeiten schleppen; ein solcher Schleppverband                                   § 53\ngilt für die Verkehrslenkung als alleinfahrendes Fahrzeug.     Fahrregeln und festmachen auf dem Gleselaukanal\n(4) Schleppverbände haben bei verminderter Sicht und          (1) Das Befahren des Gieselaukanals ist nur während\nbei Sturm die Kanalfahrt zu unterbrechen und möglichst in    der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 gestattet.\neinem Weichengebiet festzumachen.\n(2) Sportfahrzeuge dürfen nur für eine Übernachtung\nund nur an der südlich der Gieselauschleuse befindlichen\n§ 51                            Liegestelle festmachen.\nFahrregeln für Sportfahrzeuge\n(1) Sportfahrzeuge dürfen die Zufahrten und den Nord-                                 § 54\nostsee-Kanal lediglich zur Durchfahrt und ohne Lotsen nur                            Liegeverbot\nwährend der Tagfahrzeiten im Sinne des§ 50 Abs. 2 und\nnicht bei verminderter Sicht benutzen. Dies gilt nicht für      Fahrzeuge dürfen auf dem Nord-Ostsee-Kanal außer-\ndas Aufsuchen der für Sportfahrzeuge zugelassenen           halb der Weichengebiete, öffentlichen Häfen, Umschlag-\nLiegestellen im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau und im      und sonstigen Liegestellen aus anderen als verkehrs-\nBinnenhafen Brunsbüttel sowie das beim Schleusen-           bedingten Gründen nicht liegen.\nmeister angemeldete Ausschleusen zur Elbe.\n(2) Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im                          Achter Abschnitt\noder ihren Lagerplatz unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal\nzwischen den Schleusen haben und auf dem Nord-Ost-                         Strom- und Schiffahrtspolizei\nsee-Kanal fahren wollen, benötigen einen vom zuständi-\ngen Wasser- und Schiffahrtsamt ausgestellten Fahrtaus-                                   § 55\nweis.                                                                               Zuständigkeiten\n(3) Sportfahrzeuge müssen ihre Kanalfahrt so einrich-        (1) Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden sind die Was-\nten, daß sie vor Ablauf der Tagfahrzeit eine bekanntge-      ser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest sowie\nmachte Liegestelle für Sportfahrzeuge erreichen können.      die ihnen nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämter;\nBei plötzlich auftretender verminderter Sicht dürfen Sport-\nals Schiffahrtspolizeibehörden bedienen sie sich der Voll-\nfahrzeuge an geeigneter Stelle auf der Kanalstrecke fest-    zugshilfe der Wasserschutzpolizei, des Bundesgrenz-\nmachen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch die           schutzes und der Zollverwaltung nach Maßgabe der Ver-\nWeiterfahrt bis zum nächsten Weichengebiet gefährdet         einbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über\nwird.                                                        die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufga-\n(4) Bei plötzlich auftretender verminderter Sicht dürfen ben, der zwischen dem Bund und den Küstenländern\nSportfahrzeuge in den Weichengebieten hinter den Dalben     geschlossenen Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung\nfestmachen. Dies gilt auch, wenn sie von einem Freifahrer    über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugs-\nder Verkehrsgruppe 1 geschleppt werden.                      aufgaben und der Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungs-\nverordnung.\n(5) Das Segeln ist auf dem Nord-Ostsee-Kanal verbo-\nten. Dies gilt nicht                                             (2) Örtliche Maßnahmen der Strom- und Schiffahrtspoli-\nzei treffen die Wasser- und Schiffahrtsämter. Wenn sich\n1. im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau vor den Alten          eine Maßnahme über den Bezirk eines Wasser- und\nSchleusen,                                              Schiffahrtsamtes hinaus auswirkt, ist dasjenige Amt\n2. außerhalb des Fahrwassers auf dem Borgstedter See,        zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt\ndem Audorfer See und dem Obereidersee.                  zuerst eintritt. Die zuständige Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion kann abweichend hiervon die Zuständigkeit für\nSportfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen zusätzlich\nbestimmte schiffahrtspolizeiliche Aufgaben auf einer See-\ndie Segel setzen.\nschiffahrtsstraße einem bestimmten Wasser- und Schiff-\n(6) Ein motorbetriebenes Sportfahrzeug darf nur ein       fahrtsamt übertragen. Wirkt sich eine Maßnahme über den\nSportfahrzeug schleppen, wobei das geschleppte Sport-        Bezirk einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion hinaus aus,\nfahrzeug nur eine Länge von weniger als 15 m haben darf.     ist das Wasser- und Schiffahrtsamt der Wasser- und\nDie Mindestgeschwindigkeit des Schleppverbandes muß          Schiffahrtsdirektion zuständig, in dessen Bezirk der zu\n9 km (4,9 sm) in der Stunde betragen.                        regelnde Sachverhalt zuerst. eintritt. Ist eine Maßnahme\nvon grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die zuständige\nWasser- und Schiffahrtsdirektion. Schiffahrtspolizeiliche\n§ 52                           Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch\nvon der Wasserschutzpolizei getroffen werden.\nFahrregeln auf dem Achterwehrer Schiffahrtskanal\n(1) Fahrzeuge dürfen sich im Achterwehrer Schiffahrts-\nkanal nur in den beiden Ausweichstellen begegnen. Dies                                   § 56\ngilt nicht für Sportfahrzeuge.                                           Schiffahrtspolizelllche Verfügungen\n(2) Die vor und hinter den Schleusen liegenden Dalben        (1) Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden können\ndürfen nur von Fahrzeugen benutzt werden, die auf das        zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Seeaufgaben-\nDurchschleusen warten.                                       gesetzes Anordnungen erlassen, die an bestimmte Perso-","1284                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nnen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet            (2) Fahrzeuge im Sinne des § 30 Abs. 1 müssen\nsind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Schitfahrts-       24 Stunden vor dem Befahren der Seeschitfahrtsstraßen\npolizeiliche Verfügungen).                                   Ems, Jade, Weser, Hunte, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal,\nKieler Förde und Trave, spätestens jedoch nach dem\n(2) Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vor-\nAuslauten aus dem letzten Abgangshafen, gemeldet wer-\nschriften dieser Verordnung und den durch Schiffahrts-\nden. Im übrigen haben sich diese Fahrzeuge entspre-\nzeichen getroffenen Anordnungen vor.\nchend Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 zu melden.\n§ 57                               (3) Die Meldung nach Absatz 2 Satz 1 muß folgende\nSchiffahrtspolizeiliche Genehmigungen               Angaben enthalten:\n(1) Einer schiffahrtspolizeilichen Genehmigung des        1. Name und Rufzeichen des Fahrzeugs,\nnach § 55 Abs. 2 zuständigen Wasser- und Schitfahrts-\n2. voraussichtliche Ankunft bei der ersten bekanntge-\namtes bedürfen\nmachten Meldeposition, Tagesangabe zweistellig,\n1. der Verkehr von außergewöhnlich großen Fahrzeugen             Ortszeit vierstellig,\nund Luftkissenfahrzeugen,\n3. Nationalität des Fahrzeugs,\n2. der Verkehr außergewöhnlicher Schub- und Schlepp-\nverbände sowie das Schleppen außergewöhnlicher           4. Länge und Tiefgang des Fahrzeugs,\nSchwimmkörper,\n5. Abgangs- und Bestimmungshafen,\n3. Stapelläufe,\n6. Ladungsarten und Angabe der bestimmten gefähr-\n4. die Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen                 lichen Güter nach Anlage III sowie der jeweiligen\nSchwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch              Menge,\ndie Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beein-\nträchtigt werden kann und nicht durch Verwaltungsakt     7. bei der Beförderung von Chemikalien oder verflüssig-\nder Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde die Bergung         ten Gasen jeweils als Massengut die Angabe, ob das\nangeordnet worden ist,                                       Fahrzeug ein Eignungszeugnis nach dem IMO-Code\nfür den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beför-\n5. die Erprobung und die Prüfung der Zugkraft von Fahr-          derung gefährlicher Chemikalien als Massengut oder\nzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und\nob es ein Eignungszeugnis nach dem IMO-Code für\nLeichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können,            den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförde-\n6. wassersportliche Veranstaltungen auf dem Wasser,              rung verflüssigter Gase als Massengut besitzt,\n7. sonstige Veranstaltungen auf oder an Seeschiffahrts-      8. Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen,\nstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-\nkehrs beeinträchtigen können.                            9. Reeder oder dessen Bevollmächtigte.\n(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig zu beantragen.            (4) Zu meldende Fahrzeuge nach Absatz 2, die aus-\nschließlich binnenwärts der seewärtigen Grenze des\n(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auf-\nKüstenmeeres verkehren, können abweichend von Ab-\nlagen erteilt werden, die\nsatz 2 und Absatz 5 Satz 2 nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit\na) eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit     folgenden zusätzlichen Angaben gemeldet werden:\ndes Verkehrs verhüten und ausgleichen und\n1. Ladungsarten und -mengen in Tonnen mit Angabe der\nb) die von der Schiffahrt ausgehenden schädlichen                 UN-Nr.,\nUmwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis-\nsionsschutzgesetzes verhindern.                          2. Reeder oder dessen Bevollmächtigte,\nDie Genehmigung wird für eine bestimmte angemessene          3. Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen.\nFrist erteilt.\n§ 58                               (5) Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen\nMeldungen sind vom Fahrzeugführer, vom Reeder oder\nSchiffahrtspolizeiliche Meldungen               deren Bevollmächtigten an die für die betreffende See-\n(1) Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände, die          schiffahrtsstraße bekanntgemachte Strom- und Schiff-\ndie von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-    fahrtspolizeibehörde zu richten. Die Meldungen nach\ngemachten Abmessungen und Größen überschreiten, sind         Absatz 2 Satz 1 sind schriftlich abzugeben.\n1. rechtzeitig vor dem Befahren der von den Strom- und          (6) Zu meldende Fahrzeuge nach den Absätzen 1, 2 und\nSchiffahrtspolizeibehörden bekanntgemachten See-         4 müssen nach Abgabe der ersten Meldung über UKW-\nschitfahrtsstraßen unter Angabe des Namens, der          Sprechfunk ständig von der Strom- und Schiffahrtspolizei-\nPosition, der Abmessungen und des Bestimmungsha-         behörde über UKW-Sprechfunk auf den bekanntgemach-\nfens sowie                                               ten UKW-Kanälen oder auf dem UKW-Kanal 16 ansprech-\n2. bei den bekanntgemachten Positionen unter Angabe          bar sein.\ndes Namens, der Position, Geschwindigkeit und Pas-                                   § 59\nsierzeit\nBefreiung\nzu melden. Die nach Satz 1 vorgeschriebene Meldung ist\nauch bei Unterbrechung und bei Fortsetzung der Fahrt             Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden können von\nabzugeben.                                                    Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987                               1285\n§ 60                              7.   einer Vorschrift des § 8 über das Mitführen oder\nErmächtigung zum Erlaß von strom-                        Anbringen, den Sichtbereich, die Tragweite oder die\nBeschaffenheit der Sichtzeichen zuwiderhandelt,\nund schiffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen\nund Rechtsverordnungen                       7 a. entgegen § 9 Abs. 1 Positionslaternen verwendet, die\n(1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und             vom Deutschen Hydrographischen Institut nicht zu-\nNordwest werden ermächtigt, die in den vorstehenden                 gelassen sind, entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht-elek-\nVorschriften vorgesehenen Bekanntmachungen zu erlas-                trische Positionslaternen verwendet, entgegen Ab-\nsen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für               satz 4 Satz 1 andere als die dort aufgeführten oder\ndie Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich           nach der Seestraßenordnung zugelassene Positions-\nist. Die Bekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu                 laternen verwendet oder entgegen Absatz 4 Satz 2\nveröffentlichen.                                                    für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz\nnicht oder nicht rechtzeitig sorgt,\n(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und        8.   einer Vorschrift der§§ 1O bis 18 über das Führen von\nNordwest werden ermächtigt, Rechtsverordnungen über                 Sichtzeichen zuwiderhandelt oder gegen das Fahr-\ndie Begrenzung von militärischen und zivilen Übungs- und            verbot nach § 1O Abs. 3 verstößt,\nSperrgebieten sowie über das dadurch bedingte Verhalten\nvon Fahrzeugen zu erlassen.                                    9.   einer Vorschrift der §§ 19 bis 21 über das Geben von\nSchallsignalen oder über die technischen Anforde-\n(3) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und             rungen an die Schallsignalanlagen von Umschlags-\nNordwest sind ermächtigt, durch Rechtsverordnung                    anlagen zuwiderhandelt,\nAnordnungen vorübergehender Art zu erlassen, die aus\nbesonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit       10.   einer Vorschrift der§§ 22 bis 26 über das Rechtsfahr-\ndes Verkehrs auf den Seeschiffahrtsstraßen erforderlich             gebot, Überholen oder Begegnen, die Behinderung\nwerden. Die Anordnungen können insbesondere veranlaßt               von tiefgangbehinderten Fahrzeugen im Bereich der\nsein durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche                Erweiterung des Küstenmeeres in der Deutschen\nVeranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse.              Bucht (Anlage IV), die Vorfahrt oder die Fahrge-\nSatz 1 ist auch auf Anordnungen anzuwenden, die not-                schwindigkeit zuwiderhandelt,\nwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung       11.   einer Vorschrift des § 27 über das Schleppen oder\noder zu Versuchszwecken schiffahrtspolizeiliche Maßnah-             Schieben zuwiderhandelt,\nmen zu treffen. Die Anordnungen gelten höchstens drei\nJahre.                                                        12.   einer Vorschrift des § 28 oder des § 29 über das\nDurchfahren von Brücken, Sperrwerken oder Schleu-\nsen zuwiderhandelt,\nNeunter Abschnitt                       13.   entgegen § 30 Abs. 1 und 2 allein oder in Verbindung\nmit Absatz 3 Seeschiffahrtsstraßen befährt, gemäß\nBußgeld- und Schlußvorschriften                         Absatz 4 bekanntgemachte Wasserflächen ohne vor-\nherige Meldung befährt oder einem Verbot nach\n§ 61                                   Absatz 5 über das Befahren von Wasserflächen\nOrdnungswidrigkeiten                             zuwider~andelt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des     14.    einer Vorschrift des§ 31 über das Wasserskilaufen\nSeeaufgabengesetzes oder im Sinne des§ 7 Abs. 1 des                 und das Segelsurfen zuwiderhandelt,\nBinnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätz-      15.    einer Vorschrift der §§ 32 bis 34 über das Ankern,\nlich oder fahrlässig                                                Anlegen, Festmachen oder über den Umschlag zu-\n1.   gegen eine Vorschrift des § 3 Abs. 1 über die Grund-         widerhandelt,\nregel für das Verhalten im Verkehr verstößt oder      16.    einer Vorschrift des § 35 über das Ankern, Festma-\nentgegen§ 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt, obwohl er in\nchen oder das Einhalten eines Sicherheitsabstandes\nder sicheren Führung des Fahrzeugs behindert ist,            oder das Vorhandensein von Einrichtungen zum\n2.   gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die Beratung        Schutz vor Funkenflug beim Vorbeifahren von und an\nder Schiffsführung oder des § 4 Abs. 4 über die              Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter beför-\nBestimmung des verantwortlichen Fahrzeugführers              dern, oder über das Längsseitsliegen an solchen\nverstößt,                                                    Fahrzeugen oder das Verholen zuwiderhandelt,\n3.   entgegen § 5 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder       17.    einer Vorschrift des § 36 über den Umschlag be-\nVerbotszeichen getroffene Anordnung nicht befolgt,           stimmter gefährlicher Güter oder die Anzeige des\n4.   entgegen § 5 Abs. 3 Schiffahrtszeichen beschädigt            Umschlags zuwiderhandelt,\noder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt,           18.    einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten bei\n5.   einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch der               Schiffsunfällen oder den Verlust von Gegenständen\nSichtzeichen, Schallsignale, Laternen, Leuchten              sowie über das Benachrichtigen bei Bränden oder\noder Scheinwerfer, über die Ausrüstung mit Schall-           sonstigen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-\nsignalanlagen oder die Gewährleistung ihrer Wirk-            kehrs gefährdenden Vorkommnissen zuwiderhan-\nsamkeit oder Betriebssicherheit zuwiderhandelt,              delt,\n6.   den nach § 7 Abs. 2 vorgeschriebenen Abstand nicht    19.    einer Vorschrift des § 38 über das Fischen, Schießen\neinhält,                                                     oder Jagen zuwiderhandelt,","1286                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n20. einer Vorschrift des § 39 oder des § 40 über die        35.   einer Vorschrift des § 52 oder des § 53 über Fahr-\nFahrgastschiffahrt oder den Fährbetrieb zuwiderhan-           regeln oder Festmachen auf dem Achterwehrer\ndelt,                                                         Schiffahrtskanal oder auf dem Gieselaukanal zu-\nwiderhandelt,\n21. den Nord-Ostsee-Kanal mit einem Fahrzeug befährt,\ndas die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 nicht          36.   einer Vorschrift des § 54 über das liegen auf dem\nerfüllt,                                                      Nord-Ostsee-Kanal zuwiderhandelt,\n22. einer Vorschrift des § 42 Abs. 2 über das Einhalten     37.   eine vollziehbare schiffahrtspolizeiliche Verfügung\nder Geschwindigkeit von Schleppverbänden oder die             nach § 56 Abs. 1 nicht befolgt,\nBesetzung von Anhängen zuwiderhandelt,                  38.   ohne die nach § 57 Abs. 1 erforderliche Genehmi-\n23. die Anzeige nach § 42 Abs. 3 unterläßt oder die               gung tätig wird,\nschriftliche Erklärung nicht vorlegt,                   39.   eine vollziehbare Auflage nach § 57 Abs. 3 nicht\n24. entgegen § 42 Abs. 4 Schlepperhilfe nicht annimmt,            erfüllt oder\n40.   entgegen § 58 Abs. 1 bis 3 oder 5 eine Meldung\n25. einer Vorschrift des § 42 Abs. 5 über die Bedienung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig\ndes Ruders oder des Absatzes 6 über die Annahme\noder nicht in der vorgeschriebenen Form abgibt oder\nvon Steurern zuwiderhandelt,\nentgegen Absatz 6 nicht ständig über UKW-Sprech-\n26. entgegen der Anordnung nach § 42 Abs. 7 den Nord-             funk ansprechbar ist.\nostsee-Kanal befährt oder die Auflagen nicht erfüllt,\n(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\n27. einer Vorschrift des § 43 über die An- oder Abmel-      von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die\ndung, den Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt        Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.\ndurch den Nord-Ostsee-Kanal zuwiderhandelt,\n(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\n28. einer Vorschrift des § 44 über das Führen zusätz-       von Ordnungswidrigkeiten auf Grund der nach § 60 Abs. 2\nlicher Sichtzeichen auf dem Nord-Ostsee-Kanal           und 3 erlassenen Rechtsverordnungen wird auf die Was-\nzuwiderhandelt,                                         ser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.\n29. entgegen § 45 in die Zufahrten des Nord-Ostsee-           (4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\nKanals einläuft oder diese nicht auf dem kürzesten      von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des\nWege verläßt,                                           Seeaufgabengesetzes wird auf die Wasser- und Schiff-\n30. einer Vorschrift des § 46 über die Vorfahrt beim Ein-   fahrtsdirektionen übertragen. Dies gilt auch, soweit die\noder Auslaufen im Bereich der Schleusen des Nord-       Ordnungswidrigkeiten auf einem deutschen Schiff außer-\nostsee-Kanals zuwiderhandelt,                           halb der deutschen Hoheitsgewässer begangen werden.\n31. einer Vorschrift des § 47 über das Verbot des Ein-                                    § 62\noder Auslaufens im Bereich der Schleusen des Nord-\nostsee-Kanals zuwiderhandelt,                                                   Berlin-Klausel\n32. entgegen § 48 den Fahrabstand nicht einhält,              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 21 des Seeaufgaben-\n33. einer Vorschrift des § 49 über das Verhalten in den     gesetzes, § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes, § 61\nWeichengebieten des Nord-Ostsee-Kanals zuwider-         des Gesetzes über das Seelotswesen, § 11 des Binnen-\nhandelt,                                                schiffahrtsaufgabengesetzes und § 134 des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.\n34. einer Vorschrift des § 50 oder des § 51 über Fahr-\nregeln auf dem Nord-Ostsee-Kanal für Freifahrer,\nSchub- oder Schleppverbände oder Sportfahrzeuge                                       § 63\nzuwiderhandelt,                                                 (Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften)\nDie Anlagen I bis IV\nwerden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes aus-\ngegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf\nAnforderung kostenlos übersandt."]}