{"id":"bgbl1-1987-27-1","kind":"bgbl1","year":1987,"number":27,"date":"1987-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/27#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_27.pdf#page=25","order":1,"title":"Verordnung über Sofortmaßnahmen zur Einführung eines zusätzlichen Schutzes für wanddickenreduzierte Tanks","law_date":"1987-04-21T00:00:00Z","page":1289,"pdf_page":25,"num_pages":1,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987                              1289\nVerordnung\nüber Sofortmaßnahmen zur Einführung eines zusätzlichen Schutzes\nfür wanddickenreduzierte Tanks\nVom 21. April 1987\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die            gung durch seitliches Anfahren oder Überschlagen auf-\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975           weisen; über die Ausführung entscheidet die nach Landes-\n(BGBI. 1 S. 2121) wird verordnet:                           recht zuständige Behörde nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 der\nGefahrgutverordnung Straße.\n§ 1                               (3) Aufsetztanks, bei denen die Mindestwanddicke nach\n(1) Abweichend von Anlage B Anhang 8.1 a Randnum-         der Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer 211 127 Abs. 4\nmer 211 127 Abs. 4 der Gefahrgutverordnung Straße vom       verringert ist und die nicht nach Absatz 2 geschützt sind,\n22. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1550) dürfen Tanks, bei denen     dürfen nur erstmals in Betrieb genommen werden, wenn\ndie Mindestwanddicke nach Randnummer 211 127 Ab-            sie während der Beförderung durch Bordwände der Prit-\nsatz 4 Satz 1 verringert ist und die nach Bemerkung a ge-   sche des Trägerfahrzeuges geschützt und mit folgender\nschützt sind, nicht mehr erstmals in Betrieb genommen       Aufschrift versehen sind:\nwerden.\n,,Darf nur auf Trägerfahrzeugen mit Pritsche und hochge-\n(2) Kofferförmige Tanks, bei denen die Mindestwand-       klappten Bordwänden befördert werden.\"\ndicke nach der Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer\nDer vorstehende Wortlaut ist vom Sachverständigen in die\n211 127 Abs. 4 Satz 1 verringert worden ist und die nicht\nPrüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2 der Gefahrgutverord-\nnach Bemerkung b geschützt sind, dürfen nur erstmals in\nnung Straße einzutragen.\nBetrieb genommen werden, wenn sie mit folgendem\nSchutz versehen sind:                                          (4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach\n§ 9 Abs. 3 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße dürfen\nDie Tanks müssen rundum in der Mitte ihrer Höhe über\nfür andere als kofferförmige Tanks eine Verringerung der\nmindestens 30 % der Höhe mit einem zusätzlichen Schutz\nWanddicke zulassen, wenn diese Tanks einen Schutz\nversehen sein, der für diesen Bereich der Tankwand min-\nnach Absatz 2 haben.\ndestens zu einem nachgewiesenen spezifischen Arbeits-\naufnahmevermögen führt, das dem eines Tanks mit einer          (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Tanks, die vor\nWanddicke von 5 mm (bei einem Durchmesser des Tanks         dem 1. Juli 1987 erstmals in Betrieb genommen worden\nvon nicht mehr als 1,80 m) oder von 6 mm (bei einem         sind.\nDurchmesser des Tanks von mehr als 1,80 m) Baustahl\nentspricht. Der zusätzliche Schutz muß am Tank dauerhaft                                 §2\nangebracht sein. Diese Forderung gilt ohne Nachweis als        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nerfüllt, wenn der Tank in dem zu verstärkenden Bereich die  tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über\nMindestwanddicke nach Randnummer 211 127 Abs. 3 er-         die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.\nreicht; die Verstärkung muß aus dem gleichen Werkstoff\nwie der Tank bestehen und geschweißt sein. Wenn die\nTanks eine Wanddicke haben, die ohne zusätzlichen                                        §3\nSchutz das Arbeitsaufnahmevermögen nach Satz 2                 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft und am\nerbringt, müssen die Tanks einen Schutz gegen Beschädi-     30. Juni 1988 außer Kraft.\nBonn, den 21. April 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke"]}