{"id":"bgbl1-1987-26-8","kind":"bgbl1","year":1987,"number":26,"date":"1987-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/26#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-26-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_26.pdf#page=9","order":8,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde","law_date":"1987-04-16T00:00:00Z","page":1225,"pdf_page":9,"num_pages":9,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987                                 1225\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde\nVom 16. April 1987\nAuf Grund des Artikels 7 des Gesetzes zur Änderung          - den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 54 des\ndes Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung der            Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\nBundesärzteordnung und zur Änderung der Bundesärzte-\nordnung, des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-        - den am 21. März 1975 in Kraft getretenen Artikel 45 des\nkunde und der Reichsversicherungsordnung vom                    Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705),\n27. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 481) wird nachstehend der\nWortlaut des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-         - den mit Wirkung vom 18. Januar 1977 in Kraft getrete-\nkunde in der seit 31. Januar 1987 geltenden Fassung             nen § 2 der Verordnung vom 27. September 1977\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                  (BGBI. 1 S. 1869),\n- die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer        - den am 21. August 1977 in Kraft getretenen Artikel 3\n2123-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des Geset-         des Gesetzes vom 16. August 1977 (BGBI. 1 S. 1581 ),\nzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes\nüber die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli             - den am 1. Juli 1982 in Kraft getretenen Artikel 5 des\n1958 (BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Gesetzes über           Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1568),\nden Abschluß der Sammlung des Bundesrechts vom\n28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451 ),                       - das am 2. März 1983 in Kraft getretene Änderungs-\ngesetz vom 25. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 187),\n- den mit Wirkung vom 14. November 1964 in Kraft getre-\ntenen § 1 Nr. 8 und den am 5. August 1964 in Kraft\n- den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 36 des\ngetretenen § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1964\nGesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),\n(BGBI. 1 S. 560),\n- den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 27 des    - den am 31. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 3 des\nGesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 645),                 eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 16. April 1987\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nIn Vertretung\nChory","1226                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGesetz\nüber die Ausübung der Zahnheilkunde\n1. Die Approbation als Zahnarzt                 liehe Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Num-\nmer 4, wenn sie durch Vorlage eines nach dem 27. Januar\n§ 1                              1980 ausgestellten und in der Anlage zu diesem Gesetz\naufgeführten zahnärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses\n(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahn-\noder sonstigen Befähigungsnachweises des betreffenden\nheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation\nMitgliedstaates nachgewiesen wird. Ist die Ausbildung in\nals Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes oder als Arzt\neinem Mitgliedstaat abgeschlossen worden, der der Euro-\nnach bundesgesetzlicher Bestimmung. Die Approbation\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach dem in Satz 2\nberechtigt zur Führung der Bezeichnung als „Zahnarzt\"\ngenannten Datum beigetreten ist, so gilt das Datum des\noder „Zahnärztin\". Die vorübergehende Ausübung der\nBeitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hier-\nZahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen\nnach maßgebliche Datum. Der Bundesminister für Jugend,\nErlaubnis.\nFamilie, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, durch\n(2) Zahnärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaa-   Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\ntes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, dür-      rates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Ände-\nfen den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses       rungen des Artikels 3 der Richtlinie 78/686/EWG vom\nGesetzes ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne             25. Juli 1978 (ABI. EG Nr. L 233 S. 1) anzupassen. Wurde\nErlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheil-         die Ausbildung vor dem 27. Januar 1980 oder, bei Ausbil-\nkunde ausüben, sofern sie vorübergehend als Erbringer        dungen in einem Mitgliedstaat, der der Europäischen Wirt-\nvon Dienstleistungen im Sinne des Artikels 60 des EWG-       schaftsgemeinschaft nach diesem Datum beigetreten ist,\nVertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig wer-      vor dem Datum des Beitritts oder, bei abweichender Ver-\nden. Sie unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach die-     einbarung, vor dem hiernach maßgeblichen Datum aufge-\nsem Gesetz.                                                  nommen und genügt sie nicht allen Mindestanforderungen\ndes Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG vom 25. Juli\n(3) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige       1978 (ABI. EG Nr. L 233 S. 10), so kann die zuständige\nauf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegrün-      Behörde zusätzlich zu den in Satz 2 genannten zahnärztli-\ndete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und        chen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befä-\nKieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm       higungsnachweisen die Vorlage einer Bescheinigung des\nabweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des            Heimat- oder Herkunftsstaates verlangen, aus der sich\nMundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Ano-     ergibt, daß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre\nmalien der Zahnstellung und des Fehlens vo·n Zähnen.         vor der Antragstellung mindestens drei Jahre den zahn-\n(4) Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe.       ärztlichen Beruf ununterbrochen und rechtmäßig ausgeübt\nhat. Eine in den Ausbildungsstätten der Deutschen Demo-\nkratischen Republik oder in Berlin (Ost) erworbene abge-\n§2\nschlossene Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der\n(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu ertei- Nummer 4, es sei denn, daß die Gleichwertigkeit des\nlen, wenn der Antragsteller                                  Ausbildungsstandes nicht gegeben ist.\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-          (2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4\nzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaa-   nicht erfüllt, so ist die Approbation als Zahnarzt zu erteilen,\nten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder        wenn der Antragsteller\nheimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die\nRechtsstellung heimatloser Ausländer ist,                1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nabgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus         zahnärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwer-\ndem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit           tigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist oder\nzur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt,\n2. in der Bundesrepublik Deutschland eine außerhalb des\n3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder                Geltungsbereichs dieses Gesetzes bis zum Abschluß\nwegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen            des Hochschulstudiums durchgeführte, hierdurch\nKräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des zahn-         jedoch nicht vollständig abgeschlossene zahnärztliche\närztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist,               Ausbildung mit einer Tätigkeit auf Grund einer Erlaub-\n4. nach einem mindestens fünfjährigen Studium der                nis nach § 13 Abs. 4 abgeschlossen hat und die Gleich-\nZahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hoch-              wertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.\nschule die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich      Absatz 1 Satz 2 bis 6 bleibt unberührt.\ndieses Gesetzes bestanden hat.\nEine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-          (3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nschen Wirtschaftsgemeinschaft abgeschlossene zahnärzt-       nicht erfüllt, so kann die Approbation als Zahnarzt in","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987                              1227\nbesonderen Einzelfällen oder aus Gründen des öffent-                                       §5\nlichen Gesundheitsinteresses erteilt werden. Sofern der          (1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet wer-\nAntragsteller zugleich die Voraussetzung nach Absatz 1\nden, wenn\nSatz 1 Nr. 4 nicht erfüllt, ist die Erteilung der Approbation\nnur zulässig, wenn er eine außerhalb des Geltungsbe-          1. gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straf-\nreichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für              tat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverläs-\ndie Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und           sigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs er-\ndie Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.          geben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,\nAbsatz 1 Satz 2 bis 6 bleibt unberührt.                       2. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1\n(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens           Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,\neiner der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und      3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des § 2\n3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein            Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der Zahnarzt\ngesetzlicher Vertreter vorher zu hören.                           sich weigert, sich einer von- der zuständigen Behörde\nangeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung\n(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts            zu unterziehen.\neiner Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzu-\nverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs             (2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Vorausset-\nergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die     zungen nicht mehr vorliegen.\nEntscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approba-\n(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den\ntion bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt wer-\nden.                                                          zahnärztlichen Beruf nicht ausüben.\n§3                                                         §6\n(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und                             (weggefallen)\nGesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für\n§7\nZahnärzte unter Berücksichtigung von Artikel 1 der Richt-\nlinie 78/687/EWG des Rates die Mindestanforderungen an           Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung\ndas Studium der Zahnmedizin, das Nähere über die staatli-     gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden.\nche zahnärztliche Prüfung und die Approbation. Die Zulas-     Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist\nsung zur zahnärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höch-       unwirksam.\nstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht werden. Für                                    § 7a\ndie Meldung zu den Prüfungen und zu den Vorprüfungen\nBei einer Person, deren Approbation wegen Fehlens\nsind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist fer-\noder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 2\nner die Anrechung von Hochschulausbildungen und Prü-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder wider-\nfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbe-\nrufen worden ist oder die gemäß § 7 auf die Approbation\nreichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln.\nverzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der\n(2) In der Rechtsverordnung sind das Verfahren bei der    Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über die-\nPrüfung der Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3        sen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur\nbei Antragstellern, die Staatsangehörige eines der übrigen   Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 13 Abs. 1 bis\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-          zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.\nschaft sind, und die Frist für die Erteilung der Approbation\nals Zahnarzt an solche Personen zu regeln, insbesondere\ndie Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nach-                     II. Eingliederung der Dentisten\nweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden                                   §8\nentsprechend Artikel 9 bis 15 der Richtlinie 78/686/EWG\ndes Rates.                                                      (1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche\nAnerkennung als Dentist besitzt, erhält die Approbation als\n§4                             Zahnarzt, wenn er an einem Fortbildungskursus über\nMund- und Kieferkrankheiten sowie Arzneimittellehre\n(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer\nerfolgreich teilgenommen hat. Der Fortbildungskursus ist\nErteilung die zahnärztliche Prüfung nicht bestanden, die\nan einem der zugelassenen Lehrinstitute für Dentisten\nAusbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 2 Abs. 2\ndurchzuführen.\noder 3 oder die nach § 20 a nachzuweisende Ausbildung\nnicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen wer-           (2) Die für das Gesundheitswesen zuständige oberste\nden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen       Landesbehörde des Landes, in dem der Antragsteller sei-\nnach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat.     nen Wohnsitz hat, entscheidet im Einzelfall darüber, ob\nEine nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6, Abs. 2 oder 3 erteilte   einem Dentisten, der eine ausländische Bestallung als\nApprobation kann zurückgenommen werden, wenn die             Zahnarzt besitzt, die Bestallung als Zahnarzt unter Befrei-\nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben        ung von der Teilnahme an einem Fortbildungskursus erteilt\nwar.                                                         werden kann.\n§9\n(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich\ndie Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefal-        (1) Dentistenassistenten, die bei Inkrafttreten dieses\nlen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich       Gesetzes ein zugelassenes Lehrinstitut für Dentisten\neine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3        besuchen oder die Voraussetzungen zum Besuch erfüllen,\nweggefallen ist.                                             erhalten die Approbation als Zahnarzt, wenn sie innerhalb","1228                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nvon zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die       2. die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über Maß-\nstaatliche Anerkennung als Dentist erworben und an               nahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen auf-\neinem Fortbildungskursus nach § 8 teilgenommen haben.            genommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1\nS. 1057) genießt,\n(2) In besonderen Fällen kann die in Absatz 1 bezeich-\nnete Frist verlängert werden.                                 3. mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des\nGrundgesetzes verheiratet ist, der seinen gewöhnli-\n§ 10                                  chen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nhat,\n(1) Anwärter des Dentistenberufs, die bei Inkrafttreten\ndieses Gesetzes die ordnungsmäßige Ausbildung begon-          4. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Ein-\nnen haben, erhalten die Approbation als Zahnarzt, wenn            bürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die der\nsie die Voraussetzungen für den Besuch eines Lehrinsti-           Antragsteller nicht selbst beseitigen kann.\ntuts für Dentisten erfüllt und nach einer viersemestrigen\n(4) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorüber-\nAusbildung an einem zugelassenen Institut die Prüfung vor\ngehenden Ausübung der Zahnheilkunde auf Antrag auch\neiner staatlichen Prüfungskommission bestanden haben.\nPersonen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbe-\n(2) Die Prüfungsordnung erläßt der Bundesminister für      reichs dieses Gesetzes eine zahnärztliche Ausbildung\nJugend, Familie, Frauen und Gesundheit mit Zustimmung         erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlos-\ndes Bundesrates durch Rechtsverordnung.                       sen haben, wenn\n1. der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstu-\n§ 11                                  dium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungs-\nDie Approbation als Zahnarzt darf in den Fällen der§§ 8        bereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur\nbis 10 nur erteilt werden, wenn der Bewerber das                  beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs\n25. Lebensjahr vollendet hat und kein Versagungsgrund             erworben hat und\nnach § 3 vorliegt.                                            2. die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit\n§ 11 a                                 zum Abschluß einer zahnärztlichen Ausbildung erfor-\nderlich ist.\nDie §§ 8 bis 11 sind nur noch auf Anträge von Personen\nanwendbar, die alle in diesen Vorschriften vorgesehenen       Die Erlaubnis ist in diesen Fällen auf bestimmte Tätigkei-\nbesonderen Voraussetzungen für eine Erteilung der             ten und Beschäftigungsstellen zu beschränken. Die\nApprobation als Zahnarzt am 27. Januar 1980 erfüllt hat-      Erlaubnis kann mit der Auflage verbunden werden, daß die\nten.                                                          vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde unter Auf-\nsicht eines Zahnarztes, der die Approbation oder die\nIII. Sonderbestimmungen                      Erlaubnis nach Absatz 1 besitzt, erfolgt. Sie darf nur unter\ndem Vorbehalt des Widerrufs und nur bis zu einer Gesamt-\n§ 12\ndauer der zahnärztlichen Tätigkeit erteilt werden, deren es\n(weggefallen)                         zum Abschluß der Ausbildung bedarf. Sie soll in der Regel\nan Personen, die weder Deutsche im Sinne des Arti-\n§ 13                              kels 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehörige eines\n(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der         der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\nZahnheilkunde kann auf Antrag Personen erteilt werden,        gemeinschaft noch heimatlose Ausländer sind, nur erteilt\ndie eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nach-        werden, wenn es sich um Angehörige eines Staates han-\nweisen.                                                       delt, der auf Grund von Vereinbarungen mit der Bundesre-\npublik Deutschland Deutschen im Sinne des Artikels 116\n(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und       des Grundgesetzes die Möglichkeit gibt, in seinem Land\nBeschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur         entsprechend tätig zu werden und der die in der Bundesre-\nwiderruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahn-       publik Deutschland auf Grund einer Erlaubnis im Sinne\närztlichen Tätigkeit von höchstens drei Jahren im Gel-        dieser Vorschrift abgeleistete zahnärztliche Tätigkeit auf\ntungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert wer-     eine nach seinem Recht vorgesehene Ausbildung anrech-\nden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaub-     net.\nnis ist für den Zeitraum möglich, der erforderlich ist, damit\nder Antragsteller eine unverzüglich nach Erteilung der           (5) Personen, denen eine Erlaubnis zur vorübergehen-\nErlaubnis     begonnene .zahnärztliche       Weiterbildung    den Ausübung der Zahnheilkunde erteilt worden ist, haben\nabschließen kann, die innerhalb von drei Jahren aus von       im übrigen die Rechte und Pflichten eines Zahnarztes.\nihm nicht zu vertretenden Gründen nicht beendet werden\nkonnte. Die weitere Erteilung oder Verlängerung ist nur\n§ 13 a\nzulässig, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß die\nWeiterbildung innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen          (1) Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der\nwird; sie darf den Zeitraum von einem Jahr nicht über-        Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zur Ausübung\nschreiten.                                                    des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf\n(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in\nGrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abge-\nAbsatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder verlän-\nschlossenen zahnärztlichen Ausbildung oder auf Grund\ngert werden, wenn es im Interesse der zahnärztlichen\neines in der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 oder in § 20 a\nVersorgung der Bevölkerung liegt oder wenn der ausländi-\ngenannten zahnärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses\nsche Antragsteller\noder sonstigen Befähigungsnachweises berechtigt sind,\n1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,           dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987                               1229\nkels 60 des EWG-Vertrages vorübergehend den zahnärzt-       den §§ 8 bis 10, 13 und 20 a trifft die zuständige Behörde\nlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-        des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt\nüben.                                                       werden soll. Die Entscheidungen nach den §§ 4 und 5 trifft\ndie zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztli-\n(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absat-\nche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.\nzes 1 hat das Erbringen der Dienstleistung der zuständi-     Satz 2 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Ver-\ngen Behörde vorher anzuzeigen. Sofern eine vorherige\nzichtserklärung nach § 7.\nAnzeige wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht\nmöglich ist, hat die Anzeige unverzüglich nach Erbringen       (3) Die Entscheidungen nach § 7 a trifft die zuständige\nde.r Dienstleistung zu erfolgen. Bei der Anzeige sind        Behörde des Landes, das nach den Absätzen 1 oder 2 für\nBescheinigungen des Herkunftsstaates darüber vorzule-       die Erteilung der Approbation zuständig ist.\ngen, daß der Dienstleistungserbringer\n(4) Die Anzeige nach§ 13 a Abs. 2 nimmt die zuständige\n1. den zahnärztlichen Beruf im Herkunftsstaat rechtmäßig     Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung\nausübt und                                              erbracht werden soll oder erbrächt worden ist. Die Unter-\n2. ein zahnärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder einen    richtung des Herkunftsstaates gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 2\nsonstigen zahnärztlichen Befähigungsnachweis im         erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem\nSinne des Absatzes 1 Satz 1 besitzt.                    die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.\nDie Bescheinigung nach § 13 a Abs. 4 stellt die zuständige\nDie Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter\nBehörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den\nals zwölf Monate sein.\nzahnärztlichen Beruf ausübt.\n(3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der\n(5) Die Entscheidungen über die Erteilung oder Versa-\nDienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die\ngung einer Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6, § 2\nRechte und Pflichten eines Zahnarztes. Verstößt ein\nAbs. 2 oder 3 sowie über die Rücknahme einer nach\nDienstleistungserbringer gegen diese Pflichten, so hat die\ndiesen Vorschriften erteilten Approbation nach § 4 Abs. 1\nzuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde\nSatz 1 oder 3 sollen im Benehmen mit dem Bundes-\ndes Herkunftsstaates dieses Dienstleistungserbringers\nminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nhierüber zu unterrichten.\ngetroffen werden.\n(4) Einern Staatsangehörigen eines der Mitgliedstaaten\n(6) Die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der im Gel-\nBehörden bestimmen sich nach Landesrecht.\ntungsbereich dieses Gesetzes den zahnärztlichen Beruf\nauf Grund einer Approbation als Zahnarzt oder einer\nErlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheil-                                     § 17\nkunde ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstlei-        Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nstungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der         Gesundheit erläßt mit Zustimmung des Bundesrates im\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft Bescheinigungen        Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und\ndarüber auszustellen, daß er                                Sozialordnung durch Rechtsverordnung die zur Durch-\n1. den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses       führung von § 8 Abs. 1 erforderlichen Bestimmungen.\nGesetzes rechtmäßig ausübt und\n2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt.              V. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen\n§ 14                                                         § 18\nFür die Ausübung der Zahnheilkunde in Grenzgebieten         Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\ndurch Zahnärzte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes     wird bestraft,\nkeine Niederlassung haben, gelten die hierfür abgeschlos-    1. wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation\nsenen zwischenstaatlichen Verträge.                              als Zahnarzt oder als Arzt zu besitzen oder nach § 1\nAbs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2,\n§ 15                                 § 1 Abs. 2, § 7 a, § 14 oder § 19 zur Ausübung der\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-        Zahnheilkunde berechtigt zu sein,\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für 2. wer die Zahnheilkunde ausübt, solange durch vollzieh-\nzahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu             bare Verfügung das Ruhen der Approbation angeord-\nregeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und             net ist.\nHöchstsätze für die zahnärztlichen Leistungen festzuset-\n§ 19\nzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Zahnärzte\nund der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung      Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zahnheil-\nzu tragen.                                                 kunde ausgeübt hat, ohne im Besitz einer Bestallung als\nIV. Zuständigkeiten                     Arzt  oder Zahnarzt zu sein, darf sie im bisherigen Umfange\nweiter ausüben. Die§§ 4 und 5 sind entsprechend anzu-\n§ 16                            wenden.\n(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 2 Abs. 1                              § 20\nSatz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der          (1) Eine Approbation oder Bestallung, die am 2. März\nAntragsteller die zahnärztliche Prüfung abgelegt hat.      1983 zur Ausübung der Zahnheilkunde im Geltungsbe-\n(2) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in reich dieses Gesetzes berechtigt, gilt als Approbation im\nVerbindung mit Satz 2 oder 6 oder Abs. 2 oder 3 und nach Sinne dieses Gesetzes.","1230                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Eine vor dem 2. März 1983 erteilte Erlaubnis zur     Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der\nvorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gilt mit         Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen tat-\nihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 13 Abs. 1      sächlich und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf ausge-\noder 4 dieses Gesetzes.                                     übt hat.\n§ 20 a                                                      § 21\nAntragstellern, die die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten\nSatz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approbation als Zahn-  Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverord-\narzt auf Grund der Vorlage eines zahnärztlichen Diploms,    nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,\nPrüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachwei-       gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungs-\nses eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen      gesetzes.\nWirtschaftsgemeinschaft beantragen, die vor dem\n27. Januar 1980 oder, bei zahnärztlichen Diplomen, Prü-                                § 22\nfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen                    (vollzogene Änderungsvorschrift)\nvon Mitgliedstaaten, die nach diesem Datum der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft beigetreten sind, vor dem\nDatum des Beitritts oder bei abweichender Vereinbarung,                                 § 23\nvor dem hiernach maßgeblichen Datum ausgestellt wor-           Alle entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere\nden sind, ist die Approbation als Zahnarzt ebenfalls zu     die §§ 29, 40, 53, 54 und 147 der Gewerbeordnung treten\nerteilen. In den Fällen, in denen die zahnärztliche Ausbil- insoweit außer Kraft, als sie sich auf Zahnärzte und Den-\ndung des Antragstellers den Mindestanforderungen des        tisten beziehen.\nArtikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG des Rates nicht\ngenügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage einer\n§ 24\nBescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates des\nAntragstellers verlangen, aus der sich ergibt, daß der                             (Inkrafttreten)","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987                               1231\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)\nZahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\na) Belgien                                                  f) Italien\n„diplöme legal de licencie en science dentaire - wettelijk  ,,Diploma di laurea in odontoiatria e protesi dentaria\"\ndiploma van licentiaat in de tandheelkunde\" (zahnärztli-    (Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde) in Verbindung\nches Diplom), ausgestellt von den medizinischen Fakultä-    mit dem „Diploma di abilitazione all'esercizio dell'odontoia-\nten einer Universität oder vom Hauptprüfungsausschuß        tria e protesi dentaria\" (Diplom über die Befähigung zur\noder von den staatlichen Prüfungsausschüssen für Hoch-      Ausübung der Zahnheilkunde und Zahnprothetik), ausge-\nschulen;                                                    stellt von der staatlichen Prüfungskommission;\nb) Dänemark\ng) Luxemburg\n,,bevis for tandloogeeksamen (kandidateksamen)\" (Zeug-\nnis über das zahnärztliche Examen), ausgestellt von den     ,,diplöme d'Etat de docteur en medicine dentaire\" (staat-\nSchulen für zahnärztliche Ausbildung, in Verbindung mit     liches Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde), aus-\nder von dem „sundhedsstyrelsen\" (Staatliches Gesund-        gestellt von dem staatlichen Prüfungsausschuß;\nheitsamt) ausgestellen Bescheinigung, daß der Betref-\nfende eine Assistententätigkeit von vorgeschriebener\nDauer ausgeübt hat;                                         h) Niederlande\n,,universitaire getuigschrift von een mot goed gevolg afge-\nc) Frankreich                                               legd tandartsexamen\" (Universitätszeugnis über die\nbestandene zahnärztliche Prüfung);\n1. ,,diplöme d'Etat de chirurgien-dentiste\" (staatliches\nDiplom eines Zahnarztes), ausgestellt bis 1973 von der\ni) Portugal\nmedizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen\nFakultät einer Universität;                             ,,Carta de curso de licenciatura em medicina dentaria\"\n(Prüfungszeugnis für das Studium der Zahnmedizin), aus-\n2. ,,diplöme d'Etat de docteur en chirurgie dentaire\"\ngestellt von einer Fachhochschule;\n(staatliches Diplom eines Doktors der Dentalchirurgie),\nausgestellt von einer Universität;\nj) Spanien\nd) Griechenland\nSpanien teilt die Bezeichnung des Diploms noch mit. Es ist\n,,ni-ux(o oöovnm:QtK~s; i:ou Tiavmunriµiou\";           auf Grund der Beitrittsakte verpflichtet, eine zahnärztliche\nAusbildung einzuführen, die es bisher dort nicht gibt;\ne) Irland\nDiplom eines                                                k) Vereinigtes Königreich\n- ,,Bachelor in Dental Science (B. Dent. Sc.)\"              Diplom eines\n- ,,Bachelor of Dental Surgery (BDS)\"                       - ,,Bachelor of Dental Surgery (BDS oder BChD)\"\noder                                                         oder\n- ,,Licentiate in Dental Surgery (LOS)\",                    - ,,Licentiate in Dental Surgery (LOS)\",\nausgestellt von einer Universität oder dem „Royal College   ausgestellt von einer Universität oder einem „Royal\nof Surgeons in lreland\";                                    College\".","1232                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen\nan Beamte auf Widerruf Im Vorbereitungsdienst\nVom 15. April 1987\nAuf Grund des § 63 des Bundesbesoldungsgesetzes in                Dienstes - Fachgebiet Fernmeldewesen und Elek-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1986                  tronik - , die bis zum 31. Dezember 1991 in den\n(BGBI. 1 S. 1553) wird mit Zustimmung des Bundesrates               Vorbereitungsdienst eingestellt werden,\nverordnet:                                                       7. im Bereich der Länder Anwärtern in Laufbahnen\ndes gehobenen technischen Dienstes - Fachrich-\nArtikel 1                                    tung Elektrotechnik - .\"\nDie Verordnung über die Gewährung von Anwärter-\n2. In§ 2 Nr. 2 wird die Zahl „5\" geändert in „7\".\nsonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorberei-\ntungsdienst vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1S. 276), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 28. November 1983                                   Artikel 2\n(BGBI. 1 S. 1388), wird wie folgt geändert:                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 Satz 2 des\n1. In § 1 Abs. 1 wird am Schluß der Nummer 5 der Punkt      Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndurch ein Komma ersetzt; es werden die folgenden\nNummern 6 und 7 angefügt:                                                          Artikel 3\n„6. Anwärtern des gehobenen fernmeldetechnischen            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987\nDienstes sowie des gehobenen wehrtechnischen         in Kraft.\nBonn, den 1~ April 1987\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nKroppenstedt","Nr. 26    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987                       1233\nVerordnung\nzur Gleichstellung von Zeugnissen über die Laufbahnprüfung\nfür die Laufbahnen des mittleren Postbankdienstes\nund des mittleren Fernmeldedienstes bei der Deutschen Bundespost\nmit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung\nim Ausbildungsberuf VerwaltungsfachangestellterNerwaltungsfachangestellte\nVom 15. April 1987\nAuf Grund des§ 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112),\nder durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist,\nwird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19\nNr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) vom\nBundesminister des Innern, vom Bundesminister für Wirtschaft und vom Bundesminister für\nVerkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung\ndes Bundesrates verordnet:\n§ 1\nZeugnisse, die gemäß der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des\nmittleren Postbankdienstes bei der Deutschen Bundespost vom 29. August 1986 (Amtsblatt des\nBundesministers für das Post- und Fernmeldewesen S. 1471) und auf Grund der Laufbahn-,\nAusbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Fernmeldedienstes bei der\nDeutschen Bundespost vom 29. August 1986 (Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und\nFernmeldewesen S. 1495) über eine erfolgreich abgelegte Laufbahnprüfung ausgestellt werden,\nwerden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in dem Ausbildungsberuf\nVerwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte gleichgestellt.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des\nBerufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 15. April 1987\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nKroppenstedt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke"]}