{"id":"bgbl1-1987-26-7","kind":"bgbl1","year":1987,"number":26,"date":"1987-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-26-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_26.pdf#page=2","order":7,"title":"Neufassung der Bundesärzteordnung","law_date":"1987-04-16T00:00:00Z","page":1218,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1218          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Bundesärzteordnung\nVom 16. April 1987\nAuf Grund des Artikels 7 des Gesetzes zur Änderung\ndes Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung der\nBundesärzteordnung und zur Änderung der Bundesärzte-\nordnung, des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-\nkunde und der Reichsversicherungsordnung vom\n27. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 481) wird nachstehend der\nWortlaut der Bundesärzteordnung in der seit 31. Januar\n1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1 . die Neufassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober\n1977 (BGBI. 1 S. 1.885),\n2. den am 2. März 1983 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nGesetzes vom 25. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 187),\n3. das am 23. März 1985 in Kraft getretene Änderungs-\ngesetz vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 555),\n4. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 35 des\nGesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),\n5. den am 31. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 16. April 1987\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nIn Vertretung\nChory","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987                                             1219\nBundesärzteordnung\n1. Der ärztliche Beruf                                     2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus\ndem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit\n§ 1                                              zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,\n(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Men-                              3. nicht wegen eines körpeFlichen Gebrechens oder\nschen und des gesamten Volkes.                                                           wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen\nKräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des ärztli-\n(2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner                               chen Berufs unfähig oder ungeeignet ist,\nNatur nach ein freier Beruf.\n4. nach einem Studium der Medizin an einer wissen-\nschaftlichen Hochschule von mindestens sechs Jah-\n§2                                               ren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf\n(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztli-                                Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenan-\nchen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.                                stalten entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,\n(2) Die vorübergehende Ausübung des ärztlichen\nBerufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf                               5. danach als weiteren Teil der Ausbildung die zweijährige\nGrund einer Erlaubnis zulässig.                                                          Tätigkeit als Arzt im Praktikum auf Grund einer Erlaub-\nnis nach § 10 Abs. 4 abgeleistet hat.\n(3) Ärzte, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, dürfen den                                 Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-\närztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne                              schen Wirtschaftsgemeinschaft abgeschlossene ärztliche\nApprobation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorüberge-                               Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummern 4\nhenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern                                 und 5, wenn sie durch Vorlage eines nach dem 20.\nsie vorübergehend als Erbringer von Dienstleistungen im                               Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem\nSinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages im Geltungsbe-                                Gesetz aufgeführten ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnis-\nreich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch                            ses oder sonstigen Befähigungsnachweises des betreffen-\nder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz.                                                den Mitgliedstaates nachgewiesen wird. Ist die Ausbildung\nin einem Mitgliedstaat abgeschlossen worden, der der\n(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzge-                             Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach dem in Satz\nbieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten                             2 genannten Datum beigetreten ist, so gilt das Datum des\ndie hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Ver-                                  Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hier-\nträge.                                                                                nach maßgebliche Datum. Der Bundesminister für Jugend,\n(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der                            Familie, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, durch\nHeilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt\" oder                                     Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\n,,Ärztin\".                                                                            rates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Ände-\nrungen des Artikels 3 der Richtlinie 75/362/EWG vom 16.\n§2a                                           Juni 1975 (ABI. EG Nr. L 167 S. 1) anzupassen. Eine in\nDie Berufsbezeichnung „Arzt\" oder „Ärztin\" darf nur                                den Ausbildungsstätten der Deutschen Demokratischen\nführen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3                               Republik oder in Berlin (Ost) erworbene abgeschlossene\noder 4 zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen                                    Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs gilt als\nBerufs befugt ist.                                                                    Ausbildung im Sinne der Nummern 4 und 5, es sei denn,\ndaß die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht\ngegeben ist.\nII. Die Approbation\n(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Num-\n§ 3 *)                                         mern 4 und 5 nicht erfüllt, so ist die Approbation als Arzt zu\nerteilen, wenn der Antragsteller\n(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen,\nwenn der Antragsteller                                                                1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nabgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des ärzt-\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-\nlichen Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit\nzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaa-\nten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder                                    des Ausbildungsstandes gegeben ist oder\nheimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die                             2. in der Bundesrepublik Deutschland eine außerhalb des\nRechtsstellung heimatloser Ausländer ist,                                            Geltungsbereichs dieses Gesetzes bis zum Abschluß\ndes Hochschulstudiums durchgeführte, hierdurch\n•) Zu § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 siehe die Übergangsregelungen des Artikels 2 des Vierten     jedoch nicht vollständig abgeschlossene ärztliche Aus-\nGesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 14. März 1985 (BGBI. 1                bildung nach Maßgabe der Vorschriftert der Rechtsver-\nS. 555), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBI. 1\nS. 481).                                                                               ordnung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 oder mit einer Tätigkeit","1220                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nauf Grund einer Erlaubnis nach § 1O Abs. 5 abge-         praktische Ausbildung im .letzten Jahr des Medizinstu-\nschlossen hat und die Gleichwertigkeit des Ausbil-       diums durch die Hochschulen im Einvernehmen mit der\ndungsstandes gegeben ist.                                zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für\nEinrichtungen der Hochschulen.\nAbsatz 1 Satz 2 bis 5 bleibt unberührt.\n(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1          (4) In der Rechtsverordnung ist außerdem zu regeln,\nnicht erfüllt, so kann die Approbation als Arzt in besonde-  daß die Tätigkeit als Arzt im Praktikum gemäß§ 3 Abs. 1\nren Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen           Nr. 5 im Krankenhaus, in der Praxis eines niedergelasse-\nGesundheitsinteresses erteilt werden. Sofern der Antrag-     nen Arztes, in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen\nsteller zugleich die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1      Einrichtung der Bundeswehr oder in einer Justizvollzugs-\nNummern 4 und 5 nicht erfüllt, ist die Erteilung der Appro-  anstalt mit hauptamtlichem Anstaltsarzt abzuleisten ist.\nbation nur zulässig, wenn er eine außerhalb des Geltungs-    Mindestzeiten für eine Tätigkeit im nichtoperativen oder im\nbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für       operativen Bereich können festgelegt werden. Es kann\ndie Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und die      vorgesehen werden, daß Tätigkeiten im öffentlichen\nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.         Gesundheitsdienst, im versorgungs-, vertrauens-, werks-\nAbsatz 1 Satz 2 bis 5 bleibt unberührt.                      oder betriebsärztlichen Dienst, in einer Einrichtung für die\nRehabilitation Behinderter oder in einer truppenärztlichen\n(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens      Einrichtung der Bundeswehr bis zu sechs Monaten auf die\neiner der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2         zweijährige Tätigkeit anzurechnen sind. Die Tätigkeit ist so\nund 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein   zu gestalten, daß der Arzt im Praktikum unter Aufsicht\ngesetzlicher Vertreter vorher zu hören.                      eines Arztes, der die Approbation als Arzt oder eine Er-\nlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen\n(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts       Berufs nach § 10 Abs. 1 besitzt, ärztliche Tätigkeiten\neiner Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzu-   verrichtet und ärztliche Erfahrungen sammeln kann. Es\nverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben     kann vorgeschrieben werden, daß der Arzt im Praktikum\nkann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entschei-  an begleitenden Ausbildungsveranstaltungen teilzuneh-\ndung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur   men hat, die der Vertiefung seines Wissens und der\nBeendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.                 Behandlung von Fragen der ärztlichen Berufstätigkeit die-\nnen. Als Mindestvoraussetzung dürfen nicht mehr als vier\n§4                              Ausbildungsveranstaltungen von je zwei- bis dreistündiger\nDauer jährlich vorgeschrieben werden.\n(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nGesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustim-             (5) In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung\nmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für        von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb\nÄrzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medi-      oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nzin einschließlich der praktischen Ausbildung in Kranken-    abgelegt werden, sowie die Anrechnung von außerhalb\nhäusern und an die Tätigkeit als Arzt im Praktikum sowie     des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeleisteten\ndas Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Appro-    praktischen ärztlichen Tätigkeiten auf die Tätigkeit als Arzt\nbation.                                                       im Praktikum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zu regeln.\nAußerdem können in der Rechtsverordnung auch die fach-\n(2) Die Regelungen in der Rechtsverordnung sind auf        lichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für die\neine Ausbildung auszurichten, welche die Fähigkeit zur        Ergänzung und den Abschluß einer ärztlichen Ausbildung\neigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des         für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des\närztlichen Berufs vermittelt. In der Ausbildung sollen auf    Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium\nwissenschaftlicher Grundlage die theoretischen und prakti-    der Medizin abgeschlossen, damit aber nach dem in dem\nschen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden,           betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluß der\nderen es bedarf, um den Beruf nach den Regeln der             ärztlichen Ausbildung erreicht worden ist.\närztlichen Kunst und im Bewußtsein der Verpflichtung des\nArztes dem einzelnen und der Allgemeinheit gegenüber             (6) In der Rechtsverordnung sind das Verfahren bei der\nauszuüben und die Grenzen des eigenen Wissens und             Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nKönnens zu erkennen und danach zu handeln.                    und 3 bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines der\nübrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\n(3) In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn oder\ngemeinschaft sind, und die Frist für die Erteilung der\nwährend der unterrichtsfreien Zeiten des vorklinischen\nApprobation als Arzt an solche Personen zu regeln, insbe-\nStudiums abzuleistender Krankenpflegedienst, eine Aus-\nsondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden\nbildung in Erster Hilfe sowie eine während der unterrichts-\nNachweise und die Ermittlung durch die zuständigen\nfreien Zeiten des klinischen Studiums abzuleistende\nBehörden entsprechend Artikel 11 bis 15 der Richtlinie\nFamulatur vorgeschrieben werden. Die Zulassung zur\n75/362/EWG.\närztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier\nVorprüfungen abhängig gemacht werden. Es soll vorgese-\nhen werden, daß die ärztliche Prüfung in zeitlich getrenn-                                 §5\nten Abschnitten abzulegen ist. Dabei ist sicherzustellen,        (1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer\ndaß der letzte Abschnitt innerhalb von drei Monaten nach     Erteilung eine der Voraussetzungen des§ 3 Abs. 1 Satz 1\ndem Ende des Studiums abgelegt werden kann. Für die          Nr. 4 oder 5 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach\nMeldung zur ärztlichen Prüfung und zu den Vorprüfungen       § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 5 oder § 3 Abs. 2 oder 3 oder die\nsind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist vor-   nach § 14 b nachzuweisende Ausbildung nicht abge-\nzusehen, daß die Auswahl der Krankenhäuser für die           schlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn","Nr. 26   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987                              1221\nbei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3                               III. Die Erlaubnis\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach\n§ 3 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann                                  § 10\nzurückgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit des\n(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des\nAusbildungsstandes nicht gegeben war.\närztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden,\n(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich   die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen\ndie Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefal-      Beruf nachweisen.\nlen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die\n(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und\nVoraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen\nBeschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur\nist.\nwiderruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztli-\n§6                              chen Tätigkeit von höchstens vier Jahren im Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden. Eine\n(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet wer-\nweitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist für\nden, wenn\nden Zeitraum möglich, der erforderlich ist, damit der\n1. gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat,       Antragsteller eine unverzüglich nach Erteilung der Erlaub-\naus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit  nis begonnene Weiterbildung zum Facharzt abschließen\nzur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein    kann, die innerhalb von vier Jahren aus von ihm nicht zu\nStrafverfahren eingeleitet ist,                         vertretenden Gründen nicht beendet werden konnte. Die\nweitere Erteilung oder Verlängerung ist nur zulässig, wenn\n2. nachträglich eine der Voraussetzungen nach§ 3 Abs. 1\ndie Gewähr dafür gegeben ist, daß die Weiterbildung\nSatz 1 Nr. 3 weggefallen ist oder\ninnerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen wird; sie darf\n3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des § 3         den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der Arzt sich\nweigert, sich einer von der zuständigen Behörde ange-       (3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in\nordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu      Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder verlän-\nunterziehen.                                            gert werden, wenn es im Interesse der ärztlichen Versor-\ngung der Bevölkerung liegt oder wenn der ausländische\n(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Vorausset-   Antragsteller\nzungen nicht mehr vorliegen.\n1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,\n(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztli-  2. die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über Maß-\nchen Beruf nicht ausüben.                                          nahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen auf-\ngenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1\n(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die,             S. 1057) genießt,\nPraxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen\nvon ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen         3. mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des\nArzt weitergeführt werden kann.                                    Grundgesetzes verheiratet ist, der seinen gewöhnli-\nchen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nhat,\n§7                             4. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Ein-\n(weggefallen)                             bürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die der\nAntragsteller nicht selbst beseitigen kann.\n§8                                (4) Personen, die die ärztliche Prüfung nach§ 3 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 4 bestanden haben, erhalten auf Antrag eine auf\n(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung\ndie Tätigkeit als Arzt im Praktikum(§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)\nwegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraus-\nbeschränkte Erlaubnis. Diese Erlaubnis darf nur widerruf-\nsetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenom-\nlich und bis zu einer Gesamtdauer der Tätigkeit erteilt\nmen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die\nwerden, deren es zum Abschluß der Ausbildung bedarf.\nApprobation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wie-\ndererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Ent-        (5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis nach Ab-\nscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst     satz 4 auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außer-\neine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu     halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche\neiner Dauer von zwei Jahren erteilt werden.                  Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht\nabgeschlossen haben, wenn\n(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet\nerteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäfti-   1. der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstu-\ngungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die               dium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungs-\nErlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte         bereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur\nund Pflichten eines Arztes.                                       beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erwor-\nben hat und\n§9                             2. die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit\nzum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich\nAuf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung\nist.\ngegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden.\nEin Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist    Die Erlaubnis kann an Personen, die weder Deutsche im\nunwirksam.                                                   Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes noch Staatsan-","1222                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\ngehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-       in einem anderen Mitgliedstaate der Europäischen Wirt-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft noch heimatlose Auslän-         schaftsgemeinschaft Bescheinigungen darüber auszustel-\nder sind, nur erteilt werden, wenn es sich um Angehörige      len, daß er\neines Staates handelt, der auf Grund von Vereinbarungen\nmit der Bundesrepublik Deutschland Deutschen im Sinne         1. den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Geset-\ndes Artikels 116 des Grundgesetzes die Möglichkeit gibt,          zes rechtmäßig ausübt und\nin seinem Land entsprechend tätig zu werden und der die       2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt.\nin der Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer\nErlaubnis im Sinne dieser Vorschrift abgeleistete ärztliche\nTätigkeit auf eine nach seinem Recht vorgesehene Ausbil-                         V. Gebührenordnung\ndung anrechnet.\n§ 11\n(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\närztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für\nerteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflich-\närztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In\nten eines Arztes.\ndieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze\nfür die ärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den\nberechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der\nIV. Erbringen von Dienstleistungen                Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.\n§ 10 a\nVI. Zuständigkeiten\n(1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft, die zur Ausübung des\närztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der                                  § 12\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf Grund einer            (1) Die Approbation erteilt in den Fällen des§ 3 Abs. 1\nnach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen            Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der\närztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage      Antragsteller die ärztliche Prüfung abgelegt hat.\nzu § 3 Abs. 1 Satz 2 oder in § 14 b genannten ärztlichen\nDiploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-               (2) Die Entscheidungen nach § 10 Abs. 4 trifft die\ngungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienst-           zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller\ndie ärztliche Prüfung abgelegt hat.\nleistungserbringer im Sinne des Artikels 60 des EWG-\nVertrages vorübergehend den ärztlichen Beruf im Gel-             (3) Die Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbin-\ntungsbereich dieses Gesetzes ausüben.                         dung mit Satz 2 oder 5, Abs. 2 oder 3 und nach § 10\nAbs. 1 , 2, 3 und 5 sowie § 14 b trifft die zuständige\n(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Ab-          Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt\nsatzes 1 hat das Erbringen der Dienstleistung der zustän-     werden soll.\ndigen Behörde vorher anzuzeigen. Sofern eine vorherige\nAnzeige wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht           (4) Die Entscheidungen nach den §§ 5 und 6 trifft die\nmöglich ist, hat die Anzeige unverzüglich nach Erbringen      zuständige Behörde des Landes, in dem der ärztliche\nder Dienstleistung zu erfolgen. Bei der Anzeige sind          Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.\nBescheinigungen des Herkunftsstaates darüber vorzule-         Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Ver-\ngen, daß der Dienstleistungserbringer                         zichtserklärung nach § 9.\n1 . den ärztlichen Beruf im Herkunftsstaat rechtmäßig aus-       (5) Die Entscheidungen nach § 8 trifft die zuständige\nübt und                                                  Behörde des Landes, das nach den Absätzen 1 oder 3 für\ndie Erteilung der Approbation zuständig ist.\n2. ein ärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder einen son-\nstigen ärztlichen Befähigungsnachweis im Sinne des          (6) Die Anzeige nach § 10 a Abs. 2 nimmt die zuständige\nAbsatzes 1 Satz 1 besitzt.                               Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung\nerbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Unter-\nDie Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter\nrichtung des Herkunftsstaates gemäß § 1O a Abs. 3 Satz 2\nals zwölf Monate sein.\nerfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem\n(3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der    die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.\nDienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die         Die Bescheinigungen nach § 10 a Abs. 4 stellt die zustän-\nRechte und Pflichten eines Arztes. Verstößt ein Dienst-       dige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller\nleistungserbringer gegen diese Pflichten, so hat die          den ärztlichen Beruf ausübt.\nzuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde           (7) Die Entscheidungen über die Erteilung oder Versa-\ndes Herkunftsstaates dieses Dienstleistungserbringers         gung einer Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 5, § 3\nhierüber zu unterrichten.                                     Abs. 2 oder 3 sowie die Rücknahme einer nach diesen\nVorschriften erteilten Approbation nach § 5 Abs. 1 Satz 1\n(4) Einern Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der       oder 3 sollen nur im Benehmen mit dem Bundesminister\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der im Geltungs-        für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit getroffen\nbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf auf Grund        werden.\neiner Approbation als Arzt oder einer Erlaubnis zur vor-\nübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausübt,              (8) Die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen\nsind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung      Behörden bestimmen sich nach Landesrecht.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987                               1223\nVII. Strafvorschriften                   Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Nummern 4 und 5 nachzuwei-\nsen haben, wenn sie die ärztliche Ausbildung oder ein-\nzelne Abschnitte dieser Ausbildung nicht bis zu einem\n§ 13\nbestimmten Zeitpunkt abschließen.\nWer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare\nVerfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist,                                       § 14 b\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nstrafe bestraft.                                               Antragstellern, die die Voraussetzungen des§ 3 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approbation als Arzt auf\nGrund der Vorlage eines ärztlichen Diploms, Prüfungs-\nVIII. Übergangs- und Schlußvorschriften             zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines\nder übrigen Mitgliedstaaten beantragen, die vor dem\n§ 14                           20. Dezember 1976 oder, bei ärztlichen Diplomen, Prü-\n(1) Eine Approbation oder Bestallung, die am 23. März     fungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen\n1985 im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausübung         von Mitgliedstaaten, die nach diesem Datum der Europäi-\ndes ärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im    schen Wirtschaftsgemeinschaft beigetreten sind, vor dem\nSinne dieses Gesetzes.                                       Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung,\nvor dem hiernach maßgeblichen Datum ausgestellt wor-\n(2) Eine vor dem 23. März 1985 erteilte Erlaubnis zur\nden sind, ist die Approbation als Arzt ebenfalls zu erteilen.\nvorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gilt mit      In den Fällen, in denen die ärztliche Ausbildung des\nihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 10 dieses\nAntragstellers den Mindestanforderungen des Artikels 1\nGesetzes.                                                    der Richtlinie 75/363/EWG vom 16. Juni 1975 (ABI. EG\n§ 14 a                          1975 Nr. L 167 S. 14) nicht genügt, kann die zuständige\nBehörde die Vorlage einer Bescheinigung des Heimat-\n(1) Antragsteller, die das Studium der Medizin im Jahre\noder Herkunftsstaates des Antragstellers verlangen, aus\n1970 oder im Sommersemester 1971 aufgenommen\nder sich ergibt, daß der Antragsteller während der letzten\nhaben, weisen an Stelle eines mindestens sechsjährigen\nfünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre\nHochschulstudiums der Medizin (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) ein         ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den ärztlichen\nHochschulstudium der Medizin von mindestens elf Seme-\nBeruf ausgeübt hat.\nstern und die Ableistung einer nach der ärztlichen Prüfung\ndurchzuführenden einjährigen Medizinalassistentenzeit\n§ 15\nnach.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten\n(2) Die erforderlichen Ausnahmeregelungen für die in\nÜberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nAbsatz 1 genannten Personen sind im übrigen in der          nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,\nRechtsverordnung nach § 4 zu treffen.                       gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungs-\n(3) In der Rechtsverordnung nach§ 4 kann auch vorge-     gesetzes.\nsehen werden, daß Antragsteller, die vor dem Jahre 1970,\n§ 16\nim Jahre 1970 oder im Sommersemester 1971 das Stu-\ndium der Medizin aufgenommen haben, eine ärztliche                         (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)","1224                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\nAnlage\n(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)\nÄrztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\na) Belgien                                                     g) Luxemburg\n,,diplöme legal de docteur en medecine, chirurgie et accou-     „diplöme d'Etat de docteur en medecine, chirurgie et\nchements/het wettelijk diploma van doctor in de genees-,       accouchements\" (staatliches Diplom eines Doktors der\nheel- en verloskunde\" (staatliches Diplom eines Doktors         Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt und\nder Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt von      abgezeichnet vom Minister für Erziehungswesen und „cer-\nder medizinischen Fakultät einer Universität oder vom          tificat de stage\" (Bescheinigung über eine abgeschlossene\nHauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen Prü-            praktische Ausbildung), abgezeichnet vom Minister für\nfungsausschüssen der Hochschulen;                              Gesundheitswesen oder die Diplome über die Erlangung\neines Hochschulgrades in Medizin, die in einem Mitglied-\nb) Dänemark                                                    staat der Gemeinschaft ausgestellt worden sind und in\ndiesem Land zum Antritt der praktischen Ausbildungszeit,\n,,bevis vor bestäet lffigevidenskabelig embedseksamen\"\nnicht aber zur Aufnahme des Berufs berechtigen und die\n(Zeugnis über das ärztliche Staatsexamen), ausgestellt         gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969 über das Hoch-\nvon der medizinischen Fakultät einer Universität, sowie die\nschulwesen und die Anerkennung ausländischer Hoch-\n,,dokumentation for gennemfort praktisk uddannelse\"\nschultitel und -grade vom Minister für Erziehungswesen\n(Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische\nanerkannt worden sind, zusammen mit der vom Minister\nAusbildung), ausgestellt von der Gesundheitsbehörde;\nfür Gesundheitswesen abgezeichneten Bescheinigung\nüber eine abgeschlossene praktische Ausbildung;\nc) Frankreich\n„diplöme d'Etat de docteur en medecine\" (staatliches\nDiplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt von der          h) Niederlande\nmedizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen Fakul-\n,,universitair getuigschrift van arts\" (das Universitätsab-\ntät oder von einer Universität oder „diplöme d'universite de    schlußzeugnis eines Doktors der Medizin), ausgestellt von\ndocteur en medecine\" (Universitätsdiplom eines Doktors          einer Universität;\nder Medizin), soweit dieses den gleichen Ausbildungsgang\nnachweist, wie er für das staatliche Diplom eines Doktors\nder Medizin vorgeschrieben ist;\ni) Portugal\nd) Griechenland                                                 ,,Carta de curso de licenciatura em medicina (Prüfungs-\n- :rn:vx(o   La-tQLKTJ~ axo\"-ri~ (Diplom der medizinischen      zeugnis für das Studium der Medizin), ausgestellt von\nFakultät), ausgestellt von der medizinischen Fakultät       einer Universität, sowie „Diploma comprovativo da conclu-\neiner Universität sowie                                     säo do internato geral\" (Zeugnis über die allgemeine Kran-\nkenhausarzt-Ausbildung), ausgestellt von den zuständigen\n- mawnmri-uKo ngaK-uKiJi; aaKiJaEwi; (Bescheinigung             Stellen des Gesundheitsministeriums;\nüber praktische Ausbildung), ausgestellt vom Ministe-\nrium für soziale Dienste;\ne) Irland                                                       j) Spanien\n„primary qualification\" (Bescheinigung über eine ärztliche     „Titulo de Licenciado en Medicina y Cirugia\" (Approbation\nGrundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung vor           in Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom Ministerium für\neinem dafür zuständigen· Prüfungsausschuß ausgestellt          Erziehung und Wissenschaft;\nwird, und eine von dem genannten Prüfungsausschuß\nausgestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung,\ndie zur Eintragung als „fully registered medical practitio-     k) Vereinigtes Königreich\nner\" (endgültig eingetragener Arzt) befähigen;\n„primary qualification\" (Bescheinigung über eine ärztliche\nf) Italien                                                      Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung vor\neinem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt\n,,diploma di abilitazione all'esercizio della medicina e chi-   wird, und eine von dem genannten Prüfungsausschuß\nrurgia\" (Diplom über die Befähigung zur Ausübung der            ausgestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung,\nMedizin und Chirurgie), ausgestellt vom staatlichen Prü-       die zur Eintragung als „fully registered medical practitio-\nfungsausschuß;                                                 ner\" (endgültig eingetragener praktischer Arzt) befähigen."]}