{"id":"bgbl1-1987-26-4","kind":"bgbl1","year":1987,"number":26,"date":"1987-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/26#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_26.pdf#page=40","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der EG-Milchaufgabevergütungsverordnung","law_date":"1987-04-16T00:00:00Z","page":1256,"pdf_page":40,"num_pages":5,"content":["1256              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der EG-Milchaufgabevergütungsverordnung\nVom 16. April 1987\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986\n(BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes-\nministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nIn § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Satz 1 der EG-\nMilchaufgabevergütungsverordnung vom 6. August 1986\n(BGBI. 1S. 1277) wird jeweils die Zeitangabe „31. Oktober\n1987\" durch die Zeitangabe „31. März 1987\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1987 in\nKraft.\nBonn, den 16. April 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Florian","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987                               1257\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Milchaufgabevergütungsverordnung\nVom 16. April 1987\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 und 3 des Milchaufgabevergü-         rungs-Referenzmenge nach § 6 der Milch-Garantie-\ntungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942) wird            mengen-Verordnung auszuweisen.\nunter Berücksichtigung des Gesetzes vom 18. Juli 1985\n(BGBI. 1 S. 1520) im Einvernehmen mit den Bundesmini-              (3) Pächter eines gesamten Betriebes haben die\nstern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:                schriftliche Einwilligung des Verpächters beizufügen.\nArtikel 1                                                        § 14\nHöhe und Zahlung der Vergütung\nDie Milchaufgabevergütungsverordnung vom 20. Juli\n1984 (BGBI. 1S. 1023), zuletzt geändert durch die Verord-           (1) Die Vergütung wird nach Wahl des Erzeugers in\nnung vom 4. September 1985 (BGBI. 1 S. 1894), wird wie           einem Betrag oder in fünf gleichen Jahresraten\nfolgt geändert:                                                  gewährt. Sie beträgt bei Zahlung in einem Betrag\n700 DM je 1 000 kg Milch, bei Zahlung in fünf gleichen\nJahresraten insgesamt 800 DM je 1 000 kg Milch der\n1. In der Überschrift des Abschnitts 2 wird die Angabe\nBemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist\n,,§ 1 Abs. 1 a\" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 a Satz 1\"\ndie dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verord-\nersetzt.\nnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantie-\nmengen-Verordnung bei Antragstellung zustehende\n2. Nach § 10 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:               Anlieferungs-Referenzmenge mit der Maßgabe, daß\n„Abschnitt 3                          eine Erhöhung der Anlieferungs-Referenzmenge nach\n§ 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung bei der\nVergütungen nach § 1 Abs. 1 a Satz 2\nBerechnung unberücksichtigt bleibt.\ndes Milchaufgabevergütungsgesetzes\n(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer\n§ 11\nAuflage oder einer Bedingung versehen werden kann,\nGewährung der Vergütung                       festgesetzt. Sie wird entsprechend dem Antrag in\nAn Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c          einem Betrag oder fünf gleichen Jahresraten nach Ein-\nder Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die bei Antragstel-         stellung der Milcherzeugung für den Markt, beginnend\nlung Milch für den Markt erzeugt haben und sich ver-         mit dem Jahr 1988, an den Erzeuger gezahlt. Voraus-\npflichten, die Milcherzeugung für den Markt im Gel-          setzung für jede Zahlung ist die Vorlage einer Erklärung\ntungsbereich dieser Verordnung endgültig aufzugeben,         des Erzeugers, daß er die nach § 13 Abs. 1 übernom-\nwird auf Antrag eine Vergütung nach Maßgabe der              mene Verpflichtung eingehalten hat.\nnachfolgenden Vorschriften gewährt, sofern und soweit\n(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.\nfür diesen Zweck Haushaltsmittel zur Verfügung ste-\nhen.\n§ 12                                                         § 15\nAntragsverfahren                                     Freisetzung der Referenzmenge\n(1) Anträge nach § 11 können von Erzeugern gestellt          (1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird die gesamte\nwerden, denen nach den Vorschriften der Verordnung           dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung\n(EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Ver-           (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Ver-\nordnung eine Anlieferungs-Referenzmenge zusteht.             ordnung zustehende Referenzmenge mit Ablauf des\ndritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der\n(2) Die Anträge sind beim Bundesamt nach dem von          Bescheid dem Erzeuger bekanntgegeben worden ist,\ndiesem im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster             zugunsten der Bundesrepublik · Deutschland freige-\nüber die zuständigen Stellen der Länder einzureichen.        setzt. Auf Milch, di~ nach dem in Satz 1 genannten\n§ 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                   Zeitpunkt vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1\nAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrich-\n§ 13                              ten.\nBewilligungsvoraussetzungen\n(2) Das Bundesamt teilt der Molkerei .und dem für\n(1) Der Erzeuger hat sich zu verpflichten, die Milch-\ndiese zuständigen Hauptzollamt den Zeitpunkt der Frei-\nerzeugung für den Markt mit Freisetzung der Referenz-        setzung der Referenzmenge mit. Die Mitteilung ist auch\nmenge (§ 15) endgültig aufzugeben.                           an das jeweilige Land zu richten.\"\n(2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei\nüber die Höhe der dem Erzeuger bei Antragstellung        3. Die Überschrift „Abschnitt 3\" wird durch die Überschrift\nzustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beizufü-              ,,Abschnitt 4\" ersetzt; die bisherigen §§ 11 bis 14 wer-\ngen. In der Bestätigung ist eine Erhöhung der Anliefe-       den§§ 16 bis 19.","1258                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n4. Absatz 2 des neuen § 16 wird wie folgt gefaßt:                   § 8 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 übernommene Ver-\npflichtung berührt die Freisetzung der Referenz-\n,,(2) Zum Zwecke der Überwachung haben die Molke-              menge nicht.\"\nreien und die Antragsteller den Beauftragten des Bun-\ndesamtes das Betreten des Betriebes während der                                    Artikel 2\nBetriebszeit zu gestatten. Sie haben auf Verlangen die       Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nin Betracht kommenden Aufzeichnungen und sonstigen         Forsten kann den Wortlaut der Milchaufgabevergütungs-\nUnterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu ertei-     verordnung in der vom 1. April 1987 an geltenden Fassung\nlen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.       im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nBei automatischer Buchführung haben sie auf ihre\nKosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszu-\ndrucken, soweit es die zuständige Stelle verlangt.\"                                Artikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n5. Der neue § 17 wird wie folgt geändert:                    tungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Milchaufgabever-\ngütungsgesetzes auch im Land Berlin.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\nArtikel 4\n,,(2) Eine Aufhebung des Bescheides über die\nBewilligung der Vergütung im Falle des Verstoßes        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1987 in\ndes Erzeugers gegen die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ,     Kraft.\nBonn, den 16. April 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Florian","Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987                             1259\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 16. April 1987\nAuf Grund des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 sowie der                                        §4b\n§§ 15, 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur                   Aussetzung der Anlieferungs-Referenzmenge\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in\n(1) Unabhängig von § 4 a werden von jeder zuge-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986\nteilten Referenzmenge mit Ablauf des 31. März 1987\n(BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes-\n5,5 vom Hundert für die Zeit vom 1. April 1987 bis zum\nministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:\n31. März 1988 ausgesetzt.\n(2) Für den ausgesetzten Teil der Referenzmenge\nArtikel 1                               wird dem Milcherzeuger nach Maßgabe der zur Verfü-\ngung stehenden Gemeinschaftsmittel eine Vergütung\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung              gewährt. Die Zahlung erfolgt nach Maßgabe der in § 1\nder Bekanntmachung vom 18. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1227),            genannten Rechtsakte an den Milcherzeuger, dem die\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März              Referenzmenge mit Ablauf des 31. März 1987\n1987 (BGBI. 1 S. 1041 ), wird wie folgt geändert:                 zustand. Eine Zahlung ist ausgeschlossen, wenn die\nReferenzmenge des Milcherzeugers im vierten Zwölf-\n1. In § 3 werden nach dem Wort „Anlieferungs-Referenz-           monatszeitraum gegen die Gewährung einer Vergü-\nmenge\" die Worte ,, , vermindert um den nach § 4 b            tung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den\nausgesetzten Teil,\" eingefügt.                                Markt freigesetzt worden ist.\n(3) Die Vergütung kann nach Maßgabe der zur\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                  Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf einen\nBetrag von 300 DM je 1 000 kg ausgesetzte Referenz-\na) Im Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „zusteht\"            menge angehoben werden.\ndas Komma durch einen Punkt ersetzt; die danach\nfolgenden Worte werden gestrichen.                                                 § 4c\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                            Berechnung und Bescheid\n,,(4) Der Käufer berechnet den Fettgehalt der             (1) Der Käufer berechnet für jeden Milcherzeuger\nangelieferten Milch nach Maßgabe der in § 1             nach Maßgabe der §§ 4 a und 4 b den stillgelegten\ngenannten Rechtsakte und teilt diesen dem Milch-        und den ausgesetzten Teil der Referenzmenge und\nerzeuger mit. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"       teilt diesem beides bis zum 30. Juni 1987 nach dem\nvom Bundesminister der Finanzen in der Vorschritten-\nsammlung der Bundesfinanzverwaltung bekanntge-\n3. Nach § 4 werden folgende §§ 4 a bis 4 c eingefügt:            machten Muster mit. ferner teilt er den stillgelegten\nund den ausgesetzten Teil der Referenzmenge jedes\n,,§ 4 a\nMilcherzeugers dem für den Betrieb des Käufers\nStillegung der Anlieferungs-Referenzmenge              zuständigen Hauptzollamt bis zum 31. Juli 1987 nach\n(1) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden            dem vom Bundesminister der Finanzen in der Vor-\nmit Ablauf des 31. März 1987 3 vom Hundert still-             schriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung be-\ngelegt.                                                       kanntgemachten Muster mit. Die Festsetzung des still-\ngelegten und des ausgesetzten Teils der Referenz-\n(2) Für den stillgelegten Teil der Referenzmenge           menge kann nicht mit der Begründung angefochten\nwird eine Vergütung in sieben Jahresraten von je              werden, daß die der Festsetzung zugrunde liegende\n144 DM je 1 000 kg Referenzmenge gewährt.                     Referenzmenge unzutreffend sei.\n(3) Auf schriftlichen Antrag des Milcherzeugers               (2) Das für den Betrieb des Käufers zuständige\nkann die Vergütung nach Maßgabe der zur Verfügung             Hauptzollamt erteilt über die nach den §§ 4 a und 4 b\nstehenden Haushaltsmittel in zwei Jahresraten von je          zu leistende Vergütung dem Milcherzeuger einen\n440 DM je 1 000 kg Referenzmenge gewährt werden.              Bescheid.\"\nDer Antrag ist bis zum 31. Juli 1987 an das für den\nBetrieb des Käufers zuständige Hauptzollamt zu             4. § 6 wird wie folgt geändert:\nrichten.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(4) Die Zahlung erfolgt jeweils nach dem 1. April,               ,,(2) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli\nbeginnend im Jahr 1988, an den Milcherzeuger, dem                  1978 und dem 29. Februar 1984 auf Grund eines\ndie Referenzmenge mit Ablauf des 31. März 1987                     Entwicklungsplanes nach der Richtlinie 72/159/\nzustand. Abschlagszahlungen auf die erste Jahres-                  EWG (ABI. EG Nr. L 96 S. 1) die Förderung einer\nrate können bereits im Jahr 1987 nach Maßgabe der                  Baumaßnahme zur Erhöhung der Zahl der Kuh-\nzur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel ge-                    plätze um mindestens 20 vom Hundert bewilligt\nwährt werden.                                                     worden, wird die im Entwicklungsplan festgelegte","1260                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nvolle Zielmenge für die Berechnung der Referenz-                   3. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung\n11\nmenge zugrunde gelegt.                                                   einer Fettgehaltssteigerung,\nb) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 werden                         4. die durch eine Fettgehaltssteigerung bedingte\ngestrichen.                                                              Erhöhung der Anlieferungsmenge,\n5. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der\n5.  In § 7 Absatz 3 b werden nach den Worten „vor der                           Referenzmenge.\nRückgewähr der Pachtsache\" die Worte „stillgelegt\noder\" eingefügt.                                                      Der Käufer führt den Abgabebetrag innerhalb von\ndrei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeit-\n11\nraumes an die Bundeskasse Bremen ab.\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:             9. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3 a) Wechselt der Milcherzeuger den Käufer, so            ,,(2) Die§§ 4 a und 4 c sowie die§§ 6 bis 9 gelten für\nhat der bisherige Käufer dem neuen Käufer zu                  Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend.\"\nbescheinigen, daß er den Wechsel berücksichtigt.\"\nb) In Absatz 4 werden die Worte „Absätzen 1 bis 3\"           10. § 19 wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte „Absätzen 1 bis 3 a\" ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n7. § 1O wird wie folgt geändert:                                           ,,(2) Die Käufer melden an das Bundesamt bis\nzum 45. Tag nach Ablauf eines jeden Halbjahres\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                    eines Zwölfmonatszeitraumes gemäß dem vom\n,,(1) Macht der Milcherzeuger eine Änderung sei-                Bundesamt im Bundesanzeiger veröffentlichten\nner Referenzmenge geltend, berechnet der Käufer                    Muster folgende Daten:\ndie Referenzmenge erneut und teilt diese innerhalb\neines Monats dem Milcherzeuger und dem für den                     1. die Summe der Anlieferungs-Referenzmengen,\nBetrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt                       2. die Änderungen der Anlieferungs-Referenz-\nsowie - zusammen mit der Meldung nach § 19 -                            mengen,\ndem Bundesamt mit.\"                                                3. die Summe der übergegangenen Anlieferungs-\nb) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte „oder des                        Referenzmengen,\nFettgehalts\" sowie in Satz 2 die Worte „und des                    4. die Summe der nach § 7 Abs. 4 freigesetzten\ndurchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes\" ge-                          Anlieferungs-Referenzmengen,\nstrichen.\n5. die Summe der Anlieferungsmengen der Erzeu-\nger, cfenen eine Vergütung für die endgültige\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                                              Aufgabe der Milcherzeugung bewilligt worden\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „der durch-                         ist.\"\nschnittliche gewogene Fettgehalt des vorangegan-              b) Absatz 3 wird gestrichen.\n11\ngenen Zwölfmonatszeitraumes durch die Worte\n,,der nach den in § 1 genannten Rechtsakten maß-\ngebende Fettgehalt\" ersetzt.                                                          Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\n,,(3) Der Käufer übersendet, dem für seinen           Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nBetrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag         auch im Land Berlin.\nnach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes, erst-\nmals nach dem vierten Zwölfmonatszeitraum, eine                                       Artikel 3\nAbgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, die\nfür jeden Milcherzeuger folgende Daten enthält:             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . April 1987 in\nKraft. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom\n1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,\n1. Oktober 1987 an wieder in ihrer am 31. März 1987\n2. die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte              maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des\nReferenzmenge,                                     Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 16. April 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Florian"]}