{"id":"bgbl1-1987-26-2","kind":"bgbl1","year":1987,"number":26,"date":"1987-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/26#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_26.pdf#page=17","order":2,"title":"Verordnung zur Gleichstellung von Zeugnissen über die Laufbahnprüfung für die Laufbahnen des mittleren Postbankdienstes und des mittleren Fernmeldedienstes bei der Deutschen Bundespost mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte","law_date":"1987-04-15T00:00:00Z","page":1233,"pdf_page":17,"num_pages":22,"content":["Nr. 26    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987                       1233\nVerordnung\nzur Gleichstellung von Zeugnissen über die Laufbahnprüfung\nfür die Laufbahnen des mittleren Postbankdienstes\nund des mittleren Fernmeldedienstes bei der Deutschen Bundespost\nmit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung\nim Ausbildungsberuf VerwaltungsfachangestellterNerwaltungsfachangestellte\nVom 15. April 1987\nAuf Grund des§ 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112),\nder durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist,\nwird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19\nNr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) vom\nBundesminister des Innern, vom Bundesminister für Wirtschaft und vom Bundesminister für\nVerkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung\ndes Bundesrates verordnet:\n§ 1\nZeugnisse, die gemäß der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des\nmittleren Postbankdienstes bei der Deutschen Bundespost vom 29. August 1986 (Amtsblatt des\nBundesministers für das Post- und Fernmeldewesen S. 1471) und auf Grund der Laufbahn-,\nAusbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Fernmeldedienstes bei der\nDeutschen Bundespost vom 29. August 1986 (Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und\nFernmeldewesen S. 1495) über eine erfolgreich abgelegte Laufbahnprüfung ausgestellt werden,\nwerden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in dem Ausbildungsberuf\nVerwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte gleichgestellt.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des\nBerufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 15. April 1987\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nKroppenstedt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke","1234                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil          1\nVerordnung\nüber die Zulassung von Wertpapieren\nzur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse\n(Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)\nVom 15. April 1987\n1n h a lts übers ic ht\nErstes Kapitel                             § 28   Angaben über Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane\nZulassung von Wertpapieren                                 des Emittenten\nzur amtlichen Notierung                          § 29   Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Ge-\nschäftsaussichten des Emittenten\nErster Abschnitt\n§ 30  Angaben über die Prüfung der Jahresabschlüsse des\nZu I ass u n g svo raus setz u n gen\nEmittenten und anderer Angaben im Prospekt\n§      Rechtsgrundlage des Emittenten                               § 31  Angaben über Zertifikate, die Aktien vertreten\n§   2 Mindestbetrag der Wertpapiere                                 § 32  Angaben über den Emittenten der Zertifikate, die Aktien\n§   3 Dauer des Bestehens des Emittenten                                  vertreten\n§   4  Rechtsgrundlage der Wertpapiere                                                     zweiter Unterabschnitt\n§   5 Handelbarkeit der Wertpapiere                                                    Prospektinhalt in Sonderfällen\n§   6  Stückelung der Wertpapiere                                   § 33   Aktien auf Grund von Bezugsrechten\n§   7 Zulassung von Wertpapieren einer Gattung oder einer           § 34   Wertpapiere von Emittenten börsennotierter Wertpapiere\nEmission\n§ 35   Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien\n§   8  Druckausstattung der Wertpapiere\n§ 36   Wertpapiere außer Aktien auf Grund von Bezugsrechten\n§ 9    Streuung der Aktien\n§ 37   Bank- oder Versicherungsgeschäfte betreibende Emit-\n§ 10   Emittenten aus Drittstaaten                                         tenten\n§ 11  Zulassung von Wertpapieren mit Umtausch- oder Bezugs-         § 38   Von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt ausgege-\nrecht                                                               bene Schuldverschreibungen\n§ 12  Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertreten              § 39   Gewährleistete Wertpapiere\n§ 40   Zertifikate, die Aktien vertreten\nZweiter Abschnitt                               § 41   Verschmelzung, Spaltung, Übertragung, Umtausch, Sach-\neinlagen\nProspekt\n§ 42   Schuldverschreibungen von Staaten, Gebietskörperschaf-\nErster Unterabschnitt                                 ten, zwischenstaatlichen Einrichtungen\nProspektinhalt\n§ 13  Allgemeine Grundsätze                                                                 Dritter Unterabschnitt\n§ 14  Angaben über Personen oder Gesellschaften, die für den                          Veröffentlichung des Prospekts\nInhalt des Prospekts die Verantwortung übernehmen             § 43   Frist der Veröffentlichung\n§ 15  Allgemeine Angaben über die Wertpapiere\n§ 44  Veröffentlichung eines unvollständigen Prospekts\n§ 16  Besondere Angaben über Aktien\n§ 17  Besondere Angaben über andere Wertpapiere als Aktien                                 Vierter Unterabschnitt\n§ 18  Allgemeine Angaben über den Emittenten                                             Befreiung von der Pflicht,\n§ 19  Angaben über das Kapital des Emittenten                                       einen Prospekt zu veröffentlichen\n§ 20  Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten            § 45  Befreiung im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere\n§ 21  Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage          § 46  Befreiung im Hinblick auf bestimmte Anleger\ndes Emittenten\n§ 47  Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben\n§ 22  Angaben aus der Rechnungslegung des Emittenten\n§ 23  Aufstellung über die Herkunft und Verwendung der Mittel\nDritter Abschnitt\n§ 24  Angaben über Beteiligungsunternehmen\nZu I ass u n g sve rf a h re n\n§ 25  Angabe von Ergebnis und Dividende je Aktie\n§ 48   Zulassungsantrag\n§ 26  Aufnahme von Konzernabschlüssen\n§ 49   Veröffentlichung des Zulassungsantrags\n§ 27  Angabe der Verbindlichkeiten des Emittenten der zuzulas-\nsenden Schuldverschreibungen                                 § 50   Zeitpunkt der Zulassung","Nr. 26    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987                              1235\n§ 51 Veröffentlichung der Zulassung                                               Dritter Unterabschnitt\n§ 52 Einführung                                                          Veröffentlichung des Zwischenberichts\n§ 61  Form und Frist der Veröffentlichung\nzweites Kapitel\n§ 62  Übermittlung an Zulassungsstelle\nPflichten des Emittenten\nzugelassener Wertpapiere\nZweiter Abschnitt\nErster Abschnitt\nSonstige Pflichten\nZwischenbericht\n§ 63  Veröffentlichung von Mitteilungen\nErster Unterabschnitt\n§ 64  Änderungen der Rechtsgrundlage des Emittenten\nInhalt des Zwischenberichts\n§ 65  Verfügbarkeit von Jahresabschluß und Lagebericht\n§ 53 Allgemeine Grundsätze\n§ 66  Veröffentlichung zusätzliche·r Angaben\n§ 54 Zahlenangaben\n§ 67  Unterrichtung bei Zulassung an mehreren Börsen\n§ 55 Erläuterungen\n§ 68  Hinweis auf Prospekt\n§ 56 Konzernabschluß\n§ 69  Zulassung später ausgegebener Aktien\n§ 70  Art und Form der Veröffentlichungen\nZweiter Unterabschnitt\nInhalt des Zwischenberichts\nin Sonderfällen                                               Drittes Kapitel\n§ 57                                                                             Ordnungswidrigkeiten,\nAnpassung der Zahlenangaben\nSchlußvorschriften\n§ 58 Emittenten aus Drittstaaten\n§ 59                                                         § 71  Ordnungswidrigkeiten\nZ~ischenbe~ichte in mehreren Mitgliedstaaten der Euro-\npa1schen Wirtschaftsgemeinschaft                        § 72  Berlin-Klausel\n§ 60 Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben              § 73  Inkrafttreten","1236                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAuf Grund der §§ 38 und 42 Abs. 3, des § 44 Abs. 2, des                               §4\n§ 44 a Abs. 2 sowie des § 44 b Abs. 2 des Börsenge-                     Rechtsgrundlage der Wertpapiere\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 4110-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die       Die Wertpapiere müssen in Übereinstimmung mit dem\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986          für den Emittenten geltenden Recht ausgegeben werden\n(BGBI. 1 S. 2478) neu gefaßt oder eingefügt worden sind,    und den für das Wertpapier geltenden Vorschriften ent-\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-       sprechen.\ndesrates:                                                                                §5\nHandelbarkeit der Wertpapiere\nErstes Kapitel\n(1) Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.\nZulassung von Wertpapieren\n(2) Die Zulassungsstelle kann\nzur amtlichen Notierung\n1. nicht voll eingezahlte Wertpapiere zulassen, wenn\nErster Abschnitt                            sichergestellt ist, daß der Börsenhandel nicht beein-\nträchtigt wird und wenn in dem Prospekt (§ 13) auf die\nZulassungsvoraussetzungen                            fehlende Volleinzahlung sowie auf die im Hinblick hier-\nauf getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird oder,\nwenn ein Prospekt nicht zu veröffentlichen ist, das\n§ 1\nPublikum auf andere geeignete Weise unterrichtet wird;\nRechtsgrundlage des Emittenten\n2. Aktien, deren Erwerb einer Zustimmung bedarf, zulas-\nDie Gründung sowie die Satzung oder der Gesell-              sen, wenn das Zustimmungserfordernis nicht zu einer\nschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des              Störung des Börsenhandels führt.\nStaates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.\n§6\nStückelung der Wertpapiere\n§2\nMindestbetrag der Wertpapiere                    Die Stückelung der Wertpapiere, insbesondere die klein-\nste Stückelung und die Anzahl der in dieser Stückelung\n(1) Der voraussichtliche Kurswert der zuzulassenden      ausgegebenen Wertpapiere, müssen den Bedürfnissen\nAktien oder, falls seine Schätzung nicht möglich ist, das   des Börsenhandels und des Publikums Rechnung tragen.\nEigenkapital der Gesellschaft im Sinne des § 266 Abs. 3 ·\nBuchstabe A des Handelsgesetzbuchs, deren Aktien                                         §7\nzugelassen werden sollen, muß mindestens zwei Millionen\nZulassung von Wertpapieren einer Gattung\nfünfhunderttausend Deutsche Mark betragen. Dies gilt\nnicht, wenn Aktien derselben Gattung an dieser Börse                            oder einer Emission\nbereits amtlich notiert werden.                                (1) Der Antrag auf Zulassung von Aktien muß sich auf\n(2) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als       alle Aktien derselben Gattung beziehen. Er kann jedoch\nAktien muß der Gesamtnennbetrag mindestens fünfhun-         insoweit beschränkt werden, als die nicht zuzulassenden\nderttausend Deutsche Mark betragen.                         Aktien zu einer der Aufrechterhaltung eines beherrschen-\nden Einflusses auf den Emittenten dienenden Beteiligung\n(3) Für die Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf    gehören oder für eine bestimmte Zeit nicht gehandelt\neinen Geldbetrag lauten, muß die Mindeststückzahl der       werden dürfen und wenn aus der nur teilweisen Zulassung\nWertpapiere zehntausend betragen.                           keine Nachteile für die Erwerber der zuzulassenden Aktien\nzu befürchten sind. In dem Prospekt (§ 13) ist darauf\n(4) Die Zulassungsstelle kann geringere Beträge als in   hinzuweisen, daß nur für einen Teil der Aktien die Zulas-\nden vorstet;lenden Absätzen vorgeschrieben zulassen,        sung beantragt wurde, und der Grund hierfür anzugeben;\nwenn sie überzeugt ist, daß sich für die zuzulassenden      ist ein Prospekt nicht zu veröffentlichen, so ist das Publi-\nWertpapiere ein ausreich~nder Markt bilden wird.            kum auf andere geeignete Weise zu unterrichten.\n(2) Der Antrag auf Zulassung von anderen Wertpapieren\n§3                             als Aktien muß sich auf alle Wertpapiere derselben Emis-\nsion beziehen.\nDauer des Bestehens des Emittenten\n(1) Der Emittent zuzulassender Aktien muß mindestens                                 §8\ndrei Jahre als Unternehmen bestanden und seine Jahres-                 Druckausstattung der Wertpapiere\nabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen\n(1) Die Druckausstattung der Wertpapiere in ausge-\nGeschäftsjahre entsprechend den hierfür geltenden Vor-\nschriften offengelegt haben.                               druckten Einzelurkunden muß einen ausreichenden\nSchutz vor Fälschung bieten und eine sichere und leichte\n(2) Die Zulassungsstelle kann abweichend von Absatz 1   Abwicklung des Wertpapierverkehrs ermöglichen. Für\nAktien zulassen, wenn dies im Interesse des Emittenten     Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem anderen\nund des Publikums liegt.                                   Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987                                1237\nreicht die Beachtung der Vorschriften aus, die in diesem    in einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaft-\nStaat für die Druckausstattung der Wertpapiere gelten.      liche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, zum Handel\nzugelassen sind und wenn der Prospekt für die Zulassu~g\n(2) Bietet die Druckausstattung der Wertpapiere keinen\nder Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht Im\nausreichenden Schutz vor Fälschung, so ist in dem Pro-\nwesentlichen auch die Angaben enthält, die für die Zulas-\nspekt (§ 13) hierauf hinzuweisen; ist ein Prospekt nicht zu\nsung der Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder\nveröffentlichen, so ist das Publikum auf andere geeignete\nBezugsrecht bezieht, im Geltungsbereich dieser Verord-\nWeise zu unterrichten.\nnung vorgeschrieben sind.\n§9\nStreuung der Aktien                                                   § 12\nZulassung von Zertifikaten,\n(1) Die zuzulassenden Aktien müssen im Publikum\ndie Aktien vertreten\neines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der\nEuropäischen         Wirtschaftsgemeinschaft    ausreichend     (1) Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen\ngestreut sein. Sie gelten als ausreichend gestreut, wenn     werden, wenn\nmindestens fünfundzwanzig vom Hundert des Gesamt-\n1. der Emittent der vertretenen Aktien den Zulassungs-\nnennbetrages, bei nennwertlosen Aktien der Stückzahl,\nantrag mitunterzeichnet hat, die Voraussetzungen nach\nder zuzulassenden Aktien vom Publikum erworben worden\nden §§ 1 bis 3 erfüllt und sich gegenüber der Zulas-\nsind oder wenn wegen der großen Zahl von Aktien der-\nsungsstelle schriftlich verpflichtet, die in den §§ 44 bis\nselben Gattung und ihrer breiten Streuung im Publikum ein\n44 c des Börsengesetzes und §§ 62 bis 68 dieser Ver-\nordnungsgemäßer Börsenhandel auch mit einem niedri-\nordnung genannten Pflichten des Emittenten zugelas-\ngeren Vomhundertsatz gewährleistet ist.\nsener Aktien zu erfüllen,\n(2) Abweichend von Absatz 1 können Aktien zugelassen     2. die Zertifikate die in den §§ 4 bis 10 genannten Voraus-\nwerden, wenn\nsetzungen erfüllen und\n1 . eine ausreichende Streuung über die Einführung an der    3. der Emittent der Zertifikate die Gewähr für die Erfüllung\nBörse erreicht werden soll und die Zulassungsstelle        seiner Verpflichtungen gegenüber den Zertifikatsinha-\ndavon überzeugt ist, daß diese Streuung innerhalb           bern bietet.\nkurzer Frist nach der Einführung erreicht sein wird,\n(2) Vertreten die Zertifikate Aktien eines Emittenten mit\n2. Aktien derselben Gattung innerhalb der Europäischen\nSitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Wirt-\nWirtschaftsgemeinschaft amtlich notiert werden und\nschaftsgemeinschaft und werden die Aktien weder in die-\neine ausreichende Streuung im Verhältnis zur Gesamt-\nsem Staat noch in dem Staat ihrer hauptsächlichen Ver-\nheit aller ausgegebenen Aktien erreicht wird oder\nbreitung an einer Börse amtlich notiert, so ist glaubhaft zu\n3. die Aktien außerhalb der Europäischen Wirtschafts-        machen, daß die Notierung nicht aus Gründen des Schut-\ngemeinschaft amtlich notiert werden und eine aus-       zes des Publikums unterblieben ist.\nreichende Streuung im Publikum derjenigen Staaten\nerreicht ist, in denen diese Aktien amtlich notiert\nwerden.\nzweiter Abschnitt\n§ 10\nProspekt\nEmittenten aus Drittstaaten\n(§ 36 Abs. 3 Nr. 2 des Börsengesetzes)\nAktien eines Emittenten mit Sitz in einem Staat außer-\nhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die                           Erster Unterabschnitt\nweder in diesem Staat noch in dem Staat ihrer hauptsäch-                          Prospektinhalt\nlichen Verbreitung an einer Börse amtlich notiert werden,\ndürfen nur zugelassen werden, wenn glaubhaft gemacht                                       § 13\nwird, daß die Notierung nicht aus Gründen des Schutzes\ndes Publikums unterblieben ist.                                                 Allgemeine Grundsätze\n(1) Der Prospekt muß über die tatsächlichen und recht-\n§ 11                            lichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der zuzulassen-\nden Wertpapiere wesentlich sind, Auskunft geben und\nZulassung von Wertpapieren                  richtig und vollständig sein. Er muß in deutscher Sprache\nmit Umtausch- oder Bezugsrecht                und in einer Form abgefaßt sein, die sein Verständnis und\n(1) Wertpapiere, die den Gläubigern ein Umtausch- oder   seine Auswertung erleichtert. Der Prospekt ist von den\nBezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen, können         Antragstellern (§ 36 Abs. 2 des Börsengesetzes) zu unter-\nnur zugelassen werden, wenn die Wertpapiere, auf die         zeichnen.\nsich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer\n(2) Der Prospekt muß vorbehaltlich der Vorschriften der\ninländischen Börse entweder zum Handel zugelassen\n§§ 33 bis 42 insbesondere Angaben enthalten über\noder in einen anderen organisierten Markt einbezogen\nsind oder gleichzeitig zugelassen oder einbezogen            1. die Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt\nwerden.                                                          des Prospekts die Verantwortung übernehmen (§ 14);\n(2) Die Zulassungsstelle kann abweichend von Absatz 1    2. die zuzulassenden Wertpapiere (§§ 15 bis 17);\nWertpapiere zulassen, wenn die Wertpapiere, auf die sich     3. den Emittenten der zuzulassenden Wertpapiere (§§ 18\ndas Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer Börse           bis 29);","1238                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n4. die Prüfung der Jahresabschlüsse des Emittenten der              gestellt werden wird sowie die Börsen, an denen\nzuzulassenden Wertpapiere und anderer Angaben im                Wertpapiere derselben Gattung bereits amtlich notiert\nProspekt (§ 30).                                                werden; werden Wertpapiere derselben Gattung an\nSoweit vorgeschriebene Angaben nicht der Tätigkeit oder             anderen organisierten Märkten gehandelt, so sind\nder Rechtsform des Emittenten entsprechen, sind sie                 diese Märkte anzugeben;\ndurch angepaßte gleichwertige Angaben zu ersetzen.              6. die Zahl- und Hinterlegungsstellen;\n(3) Ist der Emittent auf Grund gesetzlicher Vorschriften     7. die einzelnen Teilbeträge, falls die Emission gleich-\nzur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, so           zeitig in verschiedenen Staaten mit bestimmten Teil-\nsind die Angaben nach den §§ 20, 29 und 37 Abs. 1 und 2             beträgen ausgegeben oder untergebracht wird;\nsowohl für den Emittenten als auch für den Konzern zu           8. die Einzelheiten der Zahlung des Zeichnungs- oder\nmachen. Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß diese              Verkaufspreises, bei nicht voll eingezahlten Aktien\nAngaben nur für den Emittenten oder nur für den Konzern             auch der Leistung der Einlage;\nin den Prospekt aufgenommen werden, wenn die nicht\naufzunehmenden Angaben für die Beurteilung der Wert-            9. das Verfahren für die Ausübung von Bezugsrechten,\npapiere nicht von wesentlicher Bedeutung sind.                      ihre Handelbarkeit und die Behandlung der nicht aus-\ngeübten Bezugsrechte;\n(4) Für die Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertre-\n10. die Stellen, die Zeichnungen des Publikums entge-\nten, muß der Prospekt neben den Angaben, die für die\ngennehmen, sowie die für die Zeichnung oder den\nZulassung von Aktien vorgeschrieben sind, auch Angaben\nVerkauf der Wertpapiere vorgesehene Frist und die\nüber die Zertifikate (§ 31) und deren Aussteller (§ 32)\nMöglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig zu schließen\nenthalten.\noder Zeichnungen zu kürzen; dies gilt nicht für Schuld-\n(5) Sind vorgeschriebene Angaben den nach § 21                   verschreibungen, die während einer längeren Dauer\nAbs. 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 in den Prospekt aufgenom-              ausgegeben werden;\nmenen Jahresabschlüssen unmittelbar zu entnehmen, so          11 . die Ausstattung ausgedruckter Stücke sowie die Ein-\nbrauchen sie im Prospekt nicht wiederholt zu werden.                zelheiten und Fristen für deren Auslieferung, gegebe-\nnenfalls auch von Zwischenscheinen und anderen\nUrkunden einer vorübergehenden Verbriefung;\n§ 14\n12. die Personen oder Gesellschaften, welche die ge-\nAngaben über Personen oder Gesellschaften,                     samte Emission vom Emittenten übernehmen oder\ndie für den Inhalt des Prospekts                       übernommen oder gegenüber dem Emittenten ihre\ndie Verantwortung übernehmen                           Unterbringung garantiert haben; erstreckt sich die\nÜbernahme oder die Garantie nicht auf die gesamte\nDer Prospekt muß Namen und Stellung, bei juristischen\nEmission, so ist der nicht erfaßte Teil der Emission\nPersonen oder Gesellschaften Firma und Sitz, der P~rso-\nanzugeben;\nnen oder Gesellschaften aufführen, die für den Inhalt des\nProspekts die Verantwortung übernehmen; er muß eine           13. den Nettoerlös der Emission für den Emittenten, aus-\nErklärung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten,            genommen bei Schuldverschreibungen, die während\ndaß ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesent-             einer längeren Dauer ausgegeben werden, sowie den\nlichen Umstände ausgelassen sind.                                   vorgesehenen Verwendungszweck des Emissions-\nerlöses;\n14. die Wertpapier-Kenn-Nummer.\n§ 15\n(2) Für die Zulassung von Aktien sind die Angaben nach\nAllgemeine Angaben über die Wertpapier'e\nAbsatz 1 Nr. 7 bis 13 nur erforderlich, wenn die Ausgabe\n(1) Der Prospekt muß über die Wertpapiere angeben          und Unterbringung der Aktien gleichzeitig mit der Zulas-\nsung stattfindet oder nicht länger als zwölf Monate vor der\n1. die Beschlüsse, Ermächtigungen, Genehmigungen\nZulassung stattgefunden hat.\nund Eintragungen in das Handelsregister, welche die\nGrundlage für die Ausstellung und Ausgabe der Wert-         (3) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als\npapiere bilden;                                          Aktien sind die Angaben nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 und 13\n2. die Art, Stückzahl und Nummern der Wertpapiere           nur erforderlich, wenn die Ausgabe und Unterbringung der\nsowie den Gesamtnennbetrag der Emission oder             Wertpapiere gleichzeitig mit der Zulassung stattfindet oder\neinen Hinweis darauf, daß er nicht festgesetzt ist;      nicht länger als drei Monate vor der Zulassung stattge-\nfunden hat.\n3. die Steuern, die in dem Staat, in dem der Emittent\nseinen Sitz hat oder in dem die Wertpapiere zur                                       § 16\namtlichen Notierung zugelassen werden, auf die Ein-\nBesondere Angaben über Aktien\nkünfte aus den Wertpapieren im Wege des Quellen-\nabzugs erhoben werden; übernimmt der Emittent die           (1) Für die Zulassung von Aktien muß der Prospekt\nZahlung dieser Steuern, so ist dies anzugeben;           zusätzlich folgendes angeben:\n4. wie die Wertpapiere übertragen werden können und           1 . Angabe, ob die Aktien bereits untergebracht sind oder\ngegebenenfalls in welcher Weise ihre freie Handelbar-          ob sie durch Einführung an der Börse im Publikum\nkeit eingeschränkt ist;                                        untergebracht werden sollen;\n5. die Börsen, bei denen ein Antrag auf Zulassung zur         2„ die Merkmale der Aktien, insbesondere den Nenn-\namtlichen Notierung gestellt worden ist oder noch              betrag je Aktie, bei nennwertlosen Aktien den rechne-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987                               1239\nrischen Wert, die genaue Bezeichnung oder Gattung         (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 sind nur\nund die beigefügten Gewinnanteilscheine;               erforderlich, wenn die Ausgabe und Unterbringung der\nzuzulassenden Aktien gleichzeitig mit der Zulassung statt-\n3. die mit den Aktien verbundenen Rechte, insbesondere\nfindet oder nicht länger als zwölf Monate vor der Zulassung\ndas Stimmrecht, den Anspruch auf Beteiligung am\nstattgefunden hat.\nGewinn und am Erlös aus einer Liquidation sowie alle\nVorrechte;                                                                          § 17\n4. den Beginn der Dividendenberechtigung sowie die                              Besondere Angaben\nVerfallfrist für den Dividendenbezug unter Hinweis                 über andere Wertpapiere als Aktien\ndarauf, zu wessen Gunsten die Dividenden verfallen;       Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien\n5. den Zeichnungs- oder Verkaufspreis, den Gesamt-          muß der Prospekt zusätzlich angeben\nnennbetrag, bei nennwertlosen Aktien den rechneri-       1. die Stückelung der Wertpapiere;\nschen Wert oder den dem gezeichneten Kapital gut-\n2. den Ausgabepreis, ausgenommen bei Schuldver-\ngeschriebenen Betrag, sowie ein Emissionsagio und\nschreibungen, die während einer längeren Dauer aus-\ndie offen auf Zeichner oder Käufer abgewälzten\ngegeben werden, den Rückzahlungspreis und den\nKosten;\nNominalzinssatz; sind mehrere Zinssätze vorgese-\n6. Auskunft über die Ausübung der Bezugsrechte der               hen, so sind die Bedingungen für den Wechsel des\nAktionäre sowie über die Beschränkung oder den               Zinssatzes anzugeben;\nAusschluß der Bezugsrechte unter Angabe der Grün-         3. die Bedingungen für die Gewährung anderer Vorteile\nde und der Personen, zugunsten deren die Bezugs-             und deren Berechnung;\nrechte beschränkt oder ausgeschlossen wurden; bei\nBeschränkung oder Ausschluß der Bezugsrechte ist          4. die Art der Tilgung der Wertpapiere einschließlich des\nim Falle der Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen            Rückzahlungsverfahrens;\nder Ausgabepreis zu begründen;                            5. die Währung der Wertpapiere und sich hierauf bezie-\nhende Wahlmöglichkeiten; lauten die Wertpapiere auf\n7. den Gesamtnennbetrag und die Zahl der unter-\nRechnungseinheiten, so ist deren vertragliche Rege-\ngebrachten Aktien, gegebenenfalls nach Gattungen\ngetrennt;                                                    lung anzugeben;\n6. die Laufzeit der Wertpapiere und alle zwischenzeit-\n8. den Betrag oder die Veranschlagung der Emissions-             lichen Fälligkeitstermine;\nkosten insgesamt oder pro Aktie, wobei die Gesamt-\nvergütungen einschließlich der Provisionen der an der     7. den Beginn der Verzinsung und die Zinstermine;\nDurchführung der Emission beteiligten Personen und        8. die Fristen für die Vorlegung der Wertpapiere und\nGesellschaften gesondert auszuweisen sind;                   Zinsscheine sowie für die Verjährung der Ansprüche\n9. die öffentlichen Kauf- oder Umtauschangebote für Ak-          auf Zinsen und Rückzahlung;\ntien des Emittenten durch Dritte sowie die öffentlichen   9. die Rendite und Methode ihrer Berechnung, sofern es\nUmtauschangebote des Emittenten für Aktien anderer          sich nicht um Schuldverschreibungen handelt, die\nGesellschaften im laufenden und im vorhergehenden            während einer längeren Dauer ausgegeben werden;\nGeschäftsjahr unter Angabe des Preises oder der         10. die Art und den Umfang der Gewährleistungsverträge\nUmtauschbedingungen und des Ergebnisses der An-             zur Sicherung der Verzinsung und Rückzahlung der\ngebote;\nWertpapiere und die Stellen, bei denen die Verträge\n10. die Stellen, bei denen die Unterlagen für das Publikum        hierüber vom Publikum einzusehen sind;\neinzusehen sind, aus denen die Einzelheiten der Ver-    11. die Einsetzung eines Treuhänders oder eines Vertre-\nschmelzung, der Spaltung, der Einbringung der Ge-            ters der Gesamtheit der Gläubiger, Name und Stel-\nsamtheit oder eines Teils des Vermögens eines Unter-         lung oder Bezeichnung und Sitz des Treuhänders\nnehmens, des öffentlichen Umtauschangebots oder             oder Vertreters, die wichtigsten Aufgaben und Befug-\nder Einbringung von Sacheinlagen ersichtlich sind,           nisse, die Regelungen. für einen Wechsel in der Per-\nfalls die Aktien aus einem dieser Anlässe ausgegeben         son des Treuhänders oder Vertreters und die Stellen,\nworden sind;                                                 bei denen die Verträge über die Treuhand oder Vertre-\n11 . den Zeitpunkt, von dem ab die Aktien amtlich notiert         tung vom Publikum einzusehen sind;\nwerden, soweit er bekannt ist;                          12. die Bestimmungen über eine Nachrangigkeit der\nWertpapiere gegenüber anderen schon bestehenden\n12. die Zahl der dem Markt zur Verfügung gestellten Stük-\noder künftigen Verbindlichkeiten des Emittenten;\nke und deren Nennbetrag, bei nennwertlosen Aktien\nihr rechnerischer Wert, oder der Gesamtnennbetrag       13. die Rechtsordnung, nach der die Wertpapiere ausge-\nund gegebenenfalls der Ausgabepreis, wenn die                geben worden sind, das anwendbare Recht und den\nAktien durch Einführung an der Börse im Publikum             Gerichtsstand.\nuntergebracht werden sollen;                                                         § 18\n13. die Zahl und Merkmale der Aktien derselben Gattung               Allgemeine Angaben über den Emittenten\nwie die zuzulassenden Aktien oder Aktien anderer\nGattungen, die gleichzeitig mit der Ausgabe der zuzu-      Der Prospekt muß über den Emittenten angeben\nlassenden Aktien öffentlich oder nichtöffentlich ge-    1. die Firma, den Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung\nzeichnet oder untergebracht werden, unter Angabe            nicht am Sitz befindet, den Ort der Hauptverwaltung,\ndes Vorgangs.                                               die Zweigniederlassungen sowie das Geschäftsjahr;","1240                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2. das Datum der Gründung und, wenn er für eine             5. soweit sie dem Emittenten bekannt sind,\nbestimmte Zeit gegründet ist, die Dauer;                     a) die Personen oder Gesellschaften, deren unmittel-\n3. die Rechtsform und die für den Emittenten maßgeb-                bare oder mittelbare Beteiligung am gezeichneten\nliche Rechtsordnung;                                             Kapital des Emittenten mindestens zwanzig vom\nHundert beträgt oder denen unmittelbar oder mittel-\n4. den in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag\nbar mindestens zwanzig vom Hundert der Stimm-\nbestimmten Gegenstand des Unternehmens;\nrechte zustehen;\n5. das Registergericht des Sitzes des Emittenten und die\nb) die Personen oder Gesellschaften, die auf den Emit-\nNummer, unter der der Emittent in das Register einge-\ntragen ist;                                                      tenten unmittelbar oder mittelbar einen beherr-\nschenden Einfluß ausüben können, sowie die Antei-\n6. die Stelle, bei der die im Prospekt genannten Unter-             le des gezeichneten Kapitals, die ihnen unmittelbar\nlagen, die den Emittenten betreffen, einzusehen sind;            oder mittelbar Stimmrechte gewähren; dies gilt auch\n7 eine kurze Beschreibung des Konzerns und der Stel-                dann, wenn mehrere Personen oder Gesellschaften\nlung des Emittenten in ihm, falls der Emittent ein Kon-          eine Vereinbarung getroffen haben, die es ihnen\nzernunternehmen ist.                                             ermöglicht, gemeinsam einen beherrschenden Ein-\nfluß auf den Emittenten auszuüben.\n§ 19\nAngaben über das Kapital des Emittenten\n§ 20\n(1) Der Prospekt muß über das Kapital des Emittenten                 Angaben über die Geschäftstätigkeit\nangeben                                                                              des Emittenten\n1. die Höhe des gezeichneten Kapitals, die Zahl und\n(1) Der Prospekt muß über die Geschäftstätigkeit des\nGattungen der Anteile, in die das Kapital zerlegt ist,\nEmittenten folgende Angaben enthalten:\nunter Angabe ihrer Hauptmerkmale, die Höhe der aus-\nstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital unter     1. die wichtigsten Tätigkeitsbereiche unter Angabe der\nAngabe der Zahl oder des Gesamtnennbetrages und              wichtigsten Arten der Erzeugnisse und Dienstleistun-\nder Art der Anteile, auf die noch Einlagen ausstehen,        gen; neue Erzeugnisse und Tätigkeiten sind aufzufüh-\naufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung;              ren, wenn sie von Bedeutung sind;\n2. den Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die den      2. die Umsatzerlöse im Sinne der für die Rechnungs-\nGläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien         legung geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für\neinräumen, unter Angabe der Bedingungen und des              die letzten drei., für die Zulassung von Schuldverschrei-\nVerfahrens für den Umtausch oder Bezug;                      bungen für die letzten zwei Geschäftsjahre;\n3. die Zahl, den Buchwert und den Nennbetrag, bei nenn-     3. den Standort und die Bedeutung solcher Betriebe des\nwertlosen Aktien den rechnerischen Wert, der eigenen         Emittenten, die jeweils mehr als zehn vom Hundert zum\nAktien, die vom Emittenten oder einer Gesellschaft, an       Umsatz oder zu den erzeugten Gütern oder erbrachten\nwelcher der Emittent unmittelbar oder mittelbar mit          Dienstleistungen beitragen, sowie kurze Angaben über\neiner Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte beteiligt        den bebauten und den unbebauten Grundbesitz;\nist, erworben wurden und im Bestand gehalten werden,     4. bei Bergwerken, Öl- und Erdgasvorkommen, Steinbrü-\nsofern die Bilanz sie nicht gesondert ausweist; für die      chen und ähnlichen Tätigkeitsbereichen, soweit sie von\nZulassung von Schuldverschreibungen sind diese               Bedeutung sind, eine Beschreibung der Lagerstätten,\nAngaben nur erforderlich, wenn die eigenen Aktien            die Schätzung der wirtschaftlich nutzbaren Vorräte und\nmehr als fünf vom Hundert des gezeichneten Kapitals          die voraussichtliche Nutzungsdauer, die Dauer, die\nerreichen.                                                   wesentlichen Bedingungen der Abbaurechte und die\n(2) Für die Zulassung von Aktien ist zusätzlich anzu-         Bedingungen für deren wirtschaftliche Nutzung sowie\ngeben                                                           den Stand der Erschließung;\n1. der Nennbetrag eines genehmigten oder bedingten          5. Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von\nKapitals und die Dauer der Ermächtigung für die Ka-          Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstel-\npitalerhöhung, der Kreis der Personen, die ein               lungsverfahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung\nUmtausch- oder Bezugsrecht haben, sowie die Bedin-           für die Geschäftstätigkeit oder Rentabilität des Emitten-\ngungen und das Verfahren für die Ausgabe der neuen           ten sind;\nAktien;                                                  6. Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen erheblichen\n2. die Zahl und Hauptmerkmale von Anteilen, die keinen          Einfluß auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten\nAnteil am Kapital gewähren;                                  haben können oder in den letzten zwei Geschäfts-\njahren gehabt haben;\n3. Bestimmungen der Satzung für eine Änderung des\ngezeichneten Kapitals und der mit den verschiedenen      7. Angaben über die Investitionen:\nAktiengattungen verbundenen Rechte, soweit die               a) Zahlenangaben über die wichtigsten in den letzten\nBestimmungen von den gesetzlichen Vorschriften ab-               drei Geschäftsjahren und im laufenden Geschäfts-\nweichen;                                                         jahr vorgenommenen Investitionen einschließlich\n4. eine kurze Beschreibung der Vorgänge, welche die                 der Finanzanlagen;\nHöhe des gezeichneten Kapitals sowie die Zahl und die        b) Angaben über die wichtigsten laufenden Investitio-\nGattungen der Aktien in den letzten drei Jahren verän-           nen, mit Ausnahme der Finanzanlagen, mit Anga-\ndert haben;                                                      ben über die geographische Verteilung dieser lnve-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987                                1241\nstitionen (In- und Ausland) und über die Art ihrer    Eventualverbindlichkeiten zu einem möglichst zeitnahen\nFinanzierung (Eigen- oder Fremdfinanzierung);         und im Prospekt zu nennenden Stichtag anzugeben\n(§ 27); bestehen keine solchen Anleihen, Kreditaufnah-\nc) Angaben über die wichtigsten vom Emittenten be-\nmen oder Verbindlichkeiten, so ist im Prospekt hierauf\nschlossenen künftigen Investitionen mit Ausnahme\nhinzuweisen.\nder Finanzanlagen.\n§ 22\n(2) Sind die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 durch\naußergewöhnliche Ereignisse beeinflußt worden, so ist                    Angaben aus der Rechnungslegung\ndarauf hinzuweisen.                                                                  des Emittenten\n(3) Für die Zulassung von Aktien sind die Umsatzerlöse        (1) Ist der Emittent nur zur Aufstellung von Konzernab-\n(Absatz 1 Nr. 2) nach Tätigkeitsbereichen sowie nach          schlüssen verpflichtet, so sind sie gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1\ngeographisch bestimmten Märkten aufzugliedern, soweit         in den Prospekt aufzunehmen; ist er auch zur Aufstellung\nsich, unter Berücksichtigung der Organisation des Ver-        von Einzelabschlüssen verpflichtet, so sind beide Arten\nkaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des          von Jahresabschlüssen aufzunehmen. Die Zulassungs-\nUnternehmens typischen Erzeugnissen und der .für die          stelle kann dem Emittenten gestatten, nur Jahres-\ngewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typi-         abschlüsse der einen Art aufzunehmen, wenn die Jahres-\nschen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und            abschlüsse der anderen Art keine wesentlichen zusätz-\ngeographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich        lichen Aussagen enthalten.\nunterscheiden. Zusätzlich sind anzugeben                         (2) Der Stichtag des letzten veröffentlichten Jahres-\n1. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer, möglichst     abschlusses darf im Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung\nnach Haupttätigkeitsbereichen aufgeschlüsselt, und        zur amtlichen Notierung nicht länger als achtzehn Monate\nihre Entwicklung während der letzten drei Geschäfts-      zurückliegen. In Ausnahmefällen kann die Zulassungs-\njahre, wenn diese Entwicklung von Bedeutung ist;          stelle diese Frist verlängern. Liegt der Stichtag des letzten\nin den Prospekt aufgenommenen Jahresabschlusses\n2. Tätigkeiten auf    dem Gebiet der Forschung und Ent-\nmehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenüber-\nwicklung neuer     Erzeugnisse und Verfahren während\nsicht für mindestens die ersten sechs Monate des laufen-\nder letzten drei  Geschäftsjahre, wenn diese Angaben\nden Geschäftsjahres in den Prospekt aufzunehmen oder\nvon Bedeutung     sind;\nihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht\n3. Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit des Emitten-        geprüft, so ist dies anzugeben. Stellt der Emittent Konzern-\nten, die einen erheblichen Einfluß auf seine Finanzlage   abschlüsse auf, so entscheidet die Zulassungsstelle, ob\nhaben können oder in den letzten zwei Geschäfts-          die Zwischenübersicht für den Konzern vorzulegen ist.\njahren gehabt haben.\n(3) Jede wesentliche Änderung nach Abschluß des letz-\nten Geschäftsjahres oder nach dem Stichtag der Zwi-\n§ 21\nschenübersicht muß im Prospekt beschrieben werden.\nAngaben über die Vermögens-,\nFinanz- und Ertragslage des Emittenten                  (4) Entsprechen bei einem Emittenten mit Sitz außerhalb\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Jahres-\n(1) Der Prospekt muß über die Vermögens-, Finanz- und      abschlüsse nicht den Vorschriften im Geltungsbereich die-\nErtragslage des Emittenten enthalten                          ser Verordnung über den Jahresabschluß und den Lage-\n1. die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen des         bericht von Gesellschaften und geben sie kein den tat-\nEmittenten einschließlich der Angaben, die statt in der  sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der\nBilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung im Anhang         Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so\ngemacht werden, für die letzten drei Geschäftsjahre in    sind in den Prospekt ergänzende Angaben hierzu aufzu-\nder Form einer vergleichenden Darstellung sowie den       nehmen.\nAnhang des letzten Geschäftsjahres (§ 22); für die                                     § 23\nZulassung von Schuldverschreibungen muß sich die\nvergleichende Darstellung nur auf die letzten zwei                       Aufstellung über die Herkunft\nGeschäftsjahre erstrecken;                                                und Verwendung der Mittel\n2. eine Aufstellung über die Herkunft und Verwendung der         Die Aufstellung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 hat als Bewe-\nMittel für die letzten drei Geschäftsjahre (§ 23);        gungsbilanz die Bilanzentwicklung im jeweiligen Berichts-\njahr unter dem Gesichtspunkt der Mittelherkunft (Minde-\n3. Einzelangaben über Unternehmen, an denen der Emit-\nrungen auf der Aktivseite und Mehrungen auf der Passiv-\ntent Anteile besitzt (§ 24).\nseite) und Mittelverwendung (Mehrungen auf der Aktiv-\n(2) Für die Zulassung von Aktien sind zusätzlich anzu-     seite und Minderungen auf der Passivseite) oder in Form\ngeben:                                                        einer Finanzflußrechnung aufzuzeigen. Dabei sind die\nwesentlichen Positionen der Veränderungen einzeln und\n1 . das Ergebnis je Aktie für die letzten drei Geschäftsjahre\nunsaldiert auszuweisen.\n(§ 25);\n§ 24\n2. der Betrag der Dividende je Aktie für die letzten drei\nGeschäftsjahre (§ 25 Abs. 2).                                      Angaben über Beteiligungsunternehmen\n(3) Für die Z':Jlassung von Schuldverschreibungen sind        (1) Über Unternehmen, an denen der Emittent unmittel-\nzusätzlich der Gesamtbetrag der noch zurückzuzahlenden         bar oder mittelbar Anteile hält, deren Buchwert mindestens\nAnleihen, der Gesamtbetrag aller sonstigen Kreditauf-          zehn vom Hundert seines Eigenkapitals beträgt oder die\nnahmen und Verbindlichkeiten und der Gesamtbetrag der          mit mindestens zehn vom Hundert zu seinem Jahres-","1242                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nergebnis beitragen oder, falls der Emittent ein Konzern-           oder einer allgemein anerkannten Methode im Gel-\nunternehmen ist, deren Buchwert mindestens zehn vom                tungsbereich dieser Verordnung entsprechen;\nHundert des konsolidierten Eigenkapitals darstellt oder die\n2. die Firma und der Sitz der in den Konzernabschluß\nmit mindestens zehn vom Hundert zum konsolidierten Jah-\neinbezogenen Unternehmen, wenn diese Angaben für\nresergebnis des Konzerns beitragen, sind folgende An-\ndie Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertrags-\ngaben in den Prospekt aufzunehmen:\nlage des Emittenten wichtig sind, wobei es genügt,\n1. Firma, Sitz und Tätigkeitsbereich;                              diese Unternehmen bei den Angaben nach § 24 zu\n2. Höhe des gezeichneten Kapitals und, sofern das Unter-           kennzeichnen;\nnehmen seine Jahresabschlüsse veröffentlicht, Höhe       3. für jedes der nach Nummer 2 anzugebenden Unterneh-\nder Rücklagen und den Jahresüberschuß oder Jahres-            men der Betrag der insgesamt von Dritten gehaltenen\nfehlbetrag des Unternehmens;                                 Anteile an diesem Unternehmen, wenn die Jahres-\n3. Höhe der Anteile des Emittenten am gezeichneten                abschlüsse voll konsolidiert worden sind, und die für die\nKapital des Unternehmens und hierauf noch einzuzah-          Konsolidierung maßgebliche Quote, wenn quoten-\nlender Betrag;                                               gemäß konsolidiert worden ist.\n4. Höhe der Erträge des letzten Geschäftsjahres aus den\n§ 27\nAnteilen an dem Unternehmen.\nAngabe der Verbindlichkeiten des Emittenten\n(2) Für die Zulassung von Aktien sind zusätzlich der             der zuzulassenden Schuldverschreibungen\nBuchwert der vom Emittenten gehaltenen Anteile und die\nHöhe der Forderungen und Verbindlichkeiten des Emitten-          Bei der Angabe der Gesamtbeträge der noch zu tilgen-\nten gegenüber dem Unternehmen anzugeben. Ferner sind          den Anleihen sowie der sonstigen Kreditaufnahmen und\nüber Unternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, an         Verbindlichkeiten sind Teilbeträge, für die eine Gewähr-\ndenen der Emittent aber Anteile von mindestens zehn vom       leistung besteht, jeweils gesondert auszuweisen. Stellt der\nHundert des gezeichneten Kapitals besitzt, die Firma und      Emittent konsolidierte Jahresabschlüsse auf, so sollen\nder Sitz sowie die Höhe des Kapitalanteils des Emittenten     Verbindlichkeiten zwischen Konzernunternehmen grund-\nanzugeben; diese Angaben können unterbleiben, wenn sie        sätzlich nicht berücksichtigt werden; erforderlichenfalls ist\nfür die Beurteilung der zuzulassenden Aktien von geringer     hierüber in den Prospekt eine Erklärung aufzunehmen.\nBedeutung sind.\n(3) Die Angaben nach Absätzen 1 und 2 Satz 1 können                                   § 28\nunterbleiben, wenn der Emittent nachweist, daß die Anteile                Angaben über Geschäftsführungs-\nnur vorübergehend gehalten werden. Die Angaben nach                      und Aufsichtsorgane des Emittenten\nAbsatz 2 Satz 1 können ferner unterbleiben, wenn nach\nAnsicht der Zulassungsstelle dadurch das Publikum nicht          (1) Der Prospekt muß über die Geschäftsführungs- und\nirregeführt wird.                                             Aufsichtsorgane des Emittenten angeben\n§ 25                             1. Name und Anschrift der Mitglieder der Geschäftsfüh-\nrungs- und Aufsichtsorgane und ihre Stellung beim\nAngabe von Ergebnis und Dividende                       Emittenten;\nje Aktie\n2. die wichtigsten Tätigkeiten dieser Personen, die sie\n(1) Der Angabe nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ist der Jahres-          außerhalb des Emittenten ausüben, soweit diese Tätig-\nüberschuß oder Jahresfehlbetrag zugrunde zu legen,                 keiten für die Beurteilung des Emittenten von Bedeu-\nwenn der Emittent Einzelabschlüsse in den Prospekt auf-            tung sind.\nnimmt. Nimmt der Emittent nur Konzernabschlüsse in den\nProspekt auf, so hat er das auf jede Aktie entfallende            (2) Für die Zulassung von Aktien sind zusätzlich anzu-\nkonsolidierte Ergebnis des Geschäftsjahres für die letzten     geben\ndrei Geschäftsjahre anzugeben; diese Angabe ist zusätz-        1. die Angaben nach Absatz 1 für die Gründer des Emit-\nlich zu der nach Satz 1 erforderlich, wenn der Emittent            tenten, wenn die Gesellschaft vor weniger als fünf\nauch seine Einzelabschlüsse in den Prospekt aufnimmt.              Jahren gegründet worden ist;\n(2) Hat sich in den letzten drei Geschäftsjahren die Zahl  2. die den Mitgliedern der Geschäftsführungs- und Auf-\nder Aktien des Emittenten insbesondere durch eine Erhö-            sichtsorgane für das letzte abgeschlossene Geschäfts-\nhung oder Herabsetzung des gezeichneten Kapitals oder              jahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbe-\ndurch Zusammenlegung der Aktien oder Teilung ihres                 teiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versiche-\nNennbetrags geändert, so sind die Ergebnisse je Aktie              rungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder\nsowie die Beträge der Dividende je Aktie zu bereinigen, um         Art); diese Beträge sind für jedes Organ getrennt anzu-\nsie vergleichbar zu machen. Die angewandten Berich-                geben;\ntigungsformeln sind im Prospekt anzugeben.                     3. die Gesamtbezüge im Sinne der Nummer 2, die den\nMitgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichts-\n§ 26                                 organe des Emittenten von Unternehmen gewährt wer-\nAufnahme von Konzernabschlüssen                        den, die vom Emittenten abhängig sind und mit denen\ner einen Konzern bildet; diese Beträge sind für jedes\nWerden in den Prospekt Konzernabschlüsse oder Anga-            Organ getrennt anzugeben;\nben hieraus aufgenommen, so sind anzugeben\n4. die Gesamtzahl der Aktien des Emittenten, die von den\n1. die angewandten Konsolidierungsmethoden; sie sind               Mitgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichts-\nnäher zu beschreiben, wenn sie nicht den Vorschriften        organe insgesamt gehalten werden, und die Rechte,","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987                                1243\ndie diesen Personen auf den Bezug solcher Aktien         1 . die mit dem Zertifikat verbundenen Rechte unter Nen-\neingeräumt sind;                                              nung der Ausgabebedingungen für die Zertifikate, des\n5. die Art und der Umfang der Beteiligung von Mitgliedern          Zeitpunktes und des Ortes ihrer Veröffentlichung sowie\nder Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane an                 der Rechtsvorschriften, nach denen die Zertifikate\nGeschäften außerhalb der Geschäftstätigkeit des Emit-         begeben worden sind, und des Gerichtsstands;\ntenten oder an anderen der Form oder der Sache nach     2. wie die mit den vertretenen Aktien verbundenen\nungewöhnlichen Geschäften des Emittenten während              Rechte, insbesondere das Stimmrecht und das Recht\ndes laufenden und des vorhergehenden Geschäftsjah-            auf Beteiligung an den Erträgen und am Liquidationser-\nres; sind derartige ungewöhnliche Geschäfte in weiter         lös, durch den Zertifikatsinhaber ausgeübt werden; wird\nzurückliegenden Geschäftsjahren getätigt und noch              das Stimmrecht durch den Emittenten der Zertifikate\nnicht endgültig abgeschlossen worden, so sind auch             ausgeübt, so ist anzugeben, ob und auf welche Weise\nhierüber Angaben zu machen;                                    er es ausübt und wie der Zertifikatsinhaber Weisungen\n6. die Gesamthöhe der noch nicht zurückgezahlten Dar-              für die Stimmrechtsausübung erteilen kann;\nlehen, die vom Emittenten den Mitgliedern der            3. Gewährleistungen für die Ansprüche des Zertifikatsin-\nGeschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane gewährt                habers gegen den Emittenten der Zertifikate;\nwurden, sowie der vom Emittenten für diese Personen\n4. Möglichkeiten und Bedingungen für den Umtausch des\nübernommenen Bürgschaften und sonstigen Gewähr-\nZertifikats in vertretene Aktien;\nleistungen;\n5. die Höhe der Provisionen und der Kosten, die vom\n7. die Möglichkeiten für die Beteiligung der Arbeitnehmer\nZertifikatsinhaber im Zusammenhang mit der Ausgabe\nam Kapital des Emittenten.\nder Zertifikate, der Einlösung der Gewinnanteilscheine,\nder Begebung zusätzlicher Zertifikate und dem\n§ 29                                   Umtausch der Zertifikate gegen die vertretenen Aktien\nAngaben über den jüngsten Geschäftsgang                     zu tragen sind;\nund die Geschäftsaussichten des Emittenten             6. die Rechtsvorschriften über die Steuern und Abgaben,\ndie im Staat der Ausgabe der Zertifikate zu Lasten der\n(1) Der Prospekt muß allgemeine Ausführungen über die\nZertifikatsinhaber erhoben werden;\nGeschäftsentwicklung des Emittenten nach dem Schluß\ndes Geschäftsjahres, auf das sich der letzte veröffentlichte 7. die nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und 5 erster Halbsatz und\nJahresabschluß bezieht, enthalten und dabei insbeson-              § 16 Abs. 1 Nr. 11 und 12 vorgeschriebenen Angaben\ndere die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten Entwick-            mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Aktien die\nlung der Erzeugung von Gütern und Erbringung von                   Zertifikate treten.\nDienstleistungen, des Absatzes, der Lagerhaltung und der                                    § 32\nAuftragsbestände sowie die jüngsten Tendenzen in der\nEntwicklung der Kosten und Erlöse angeben.                                   Angaben über den Emittenten\nder Zertifikate, die Aktien vertreten\n(2) Der Prospekt muß Angaben über die Geschäftsaus-\nsichten des Emittenten mindestens für das laufende               Der Prospekt muß über den Emittenten der zuzulassen-\nGeschäftsjahr enthalten.                                     den Zertifikate, die Aktien vertreten, enthalten\n1. die Angaben nach § 18 Nr. 1 bis 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1\n§ 30\nund § 28 Abs. 1 ;\nAngaben über die Prüfung\n2. die Anteilseigner, denen mehr als fünfundzwanzig vom\nder Jahresabschlüsse des Emittenten\nHundert des gezeichneten Kapitals des Emittenten\nund anderer Angaben im Prospekt\noder der hieraus auszuübenden Stimmrechte gehören;\n(1) Der Prospekt muß den Namen, die Anschrift und die     3. den Gegenstand des Unternehmens; werden neben\nBerufsbezeichnung der Abschlußprüfer, welche die Jah-             der Ausgabe der Zertifikate weitere Tätigkeiten ausge-\nresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre des Emit-           übt, so sind deren Merkmale anzugeben und die treu-\ntenten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften                 händerischen Tätigkeiten gesondert aufzuführen;\ngeprüft haben, angeben und eine Erklärung enthalten, daß\ndie Jahresabschlüsse geprüft worden sind. ferner sind die    4. eine Zusammenfassung des Jahresabschlusses des\nBestätigungsvermerke einschließlich zusätzlicher Bemer-           letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres; § 22 Abs. 2\nkungen aufzunehmen; wurde die Bestätigung des Jahres-             Satz 3 bis 5 und Abs. 3 ist anzuwenden.\nabschlusses eingeschränkt oder versagt, so müssen der\nvolle Wortlaut der Einschränkungen oder der Versagung\nund deren Begründung wiedergegeben werden.                                     Zweiter Unterabschnitt\n(2) Sind sonstige Angaben des Prospekts von Abschluß-                 Prospektinhalt in Sonderfällen\nprüfern geprüft, so ist darauf hinzuweisen. Absatz 1 Satz 2\ngilt entsprechend.                                                                          § 33\nAktien auf Grund von Bezugsrechten\n§ 31\nAngaben über Zertifikate,                       (1) Für die Zulassung von Aktien, die den Aktionären\ndie Aktien vertreten                     des Emittenten auf Grund ihres Bezugsrechts zugeteilt\nwerden, kann die Zulassungsstelle einen Prospekt billigen,\nDer Prospekt muß über die zuzulassenden Zertifikate,      der nur die Angaben gemäß den §§ 14 und 15 Abs. 1 und\ndie Aktien vertreten, angeben                                2, den§§ 16 und 18 Nr. 1, 6 und 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3","1244                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nund Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 20 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 Buch-          (3) Ist der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere eine\nstabe b und c und Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 22 Abs. 2 Satz 3      Gesellschaft im Sinne des§ 37 Abs. 3 Nr. 1, so brauchen\nbis 5 und Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 6 sowie    neben den Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 über diesen\nden §§ 29 und 30 enthält, wenn Aktien des Emittenten an        Emittenten nur die Angaben gemäß § 15 Abs. 1 und 3, den\ndieser Börse bereits amtlich notiert werden.                   §§ 17, 18 und 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und\nAbs. 3, den §§ 22, 23, 27 und 28 Abs. 1 sowie den §§ 29\n(2) Werden die zugeteilten Aktien durch Zertifikate ver-    und 30 aufgenommen zu werden.\ntreten, so hat der Prospekt vorbehaltlich der Regelung des\n§ 40 neben den Angaben nach Absatz 1 die Angaben\ngemäß § 18 Nr. 3 sowie den §§ 31 und 32 Nr. 4 zu ent-                                       § 36\nhalten.\nWertpapiere außer Aktien\nauf Grund von Bezugsrechten\n§ 34\nFür die Zulassung von in § 35 Abs. 1 genannten Wertpa-\nWertpapiere von Emittenten börsennotierter               pieren, die den Aktionären des Emittenten auf Grund eines\nWertpapiere                           Bezugsrechts zugeteilt werden, kann die Zulassungsstelle,\n(1) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als          sofern Aktien des Emittenten an dieser Börse bereits amt-\nAktien kann die Zulassungsstelle einen Prospekt billigen,      lich notiert werden, einen Prospekt billigen, der nur die\nder nur Angaben gemäß den §§ 14 und 15 Abs. 1 und 3,           Angaben gemäß den §§ 14 und 15 Abs. 1 und 3, den\nden§§ 17 und 18 Nr. 1, 6 und 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20        §§ 17 und 18 Nr. 1, 6 und 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und\nAbs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und        Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 20 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 Buchstabe b\nAbs. 3 und 4, den §§ 27 und 28 Abs. 1 sowie den §§ 29          und c und Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 22 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und\nund 30 enthält, wenn Wertpapiere des Emittenten an die-        Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 6 sowie den\nser Börse bereits amtlich notiert werden.                      §§ 29, 30 und 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 enthält;§ 34 Abs. 2 ist\nanzuwenden.\n(2) Der Prospekt muß den letzten festgestellten Jahres-\nabschluß des Emittenten enthalten. Stellt der Emittent\n§ 37\nsowohl einen Einzelabschluß als auch einen Konzernab-                      Bank- oder Versicherungsgeschäfte\nschluß auf, so sind beide Arten von Jahresabschlüssen                            betreibende Emittenten\naufzunehmen. Die Zulassungsstelle kann dem Emittenten\n(1) Für die Zulassung von Wertpapieren eines Emitten-\ngestatten, nur den Jahresabschluß der einen Art aufzuneh-\nten, der überwiegend den Betrieb von Bankgeschäften im\nmen, wenn der Jahresabschluß der anderen Art keine\nwesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.                    Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das\nKreditwesen zum Gegenstand des Unternehmens hat,\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 35 Abs. 1 sind an Stelle der Angaben nach den §§ 20 und 29 anzu-\ngenannten Wertpapiere.                                         geben\n1. die hauptsächlichen Geschäftsbereiche des Emitten-\n§ 35                                 ten, seine wichtigsten Zweigniederlassungen im In- und\nAusland sowie die Gerichts- oder Schiedsverfahren,\nWertpapiere mit Umtausch-                         die einen erheblichen Einfluß auf die wirtschaftliche\noder Bezugsrecht auf Aktien                        Lage des Emittenten haben können oder in den letzten\n(1) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als              zwei Geschäftsjahren gehabt haben;\nAktien, die den Gläubigem ein Umtausch- oder Bezugs-           2. die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem\nrecht auf Aktien einräumen, hat der Prospekt folgende              Schluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte\nAngaben zu enthalten:                                              veröffentlichte Jahresabschluß bezieht; dabei sind ins-\n1. die Art der zum Umtausch oder Bezug angebotenen                 besondere die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten\nAktien und der mit ihnen verbundenen Rechte;                   Entwicklung der hauptsächlichen Geschäftsbereiche\nsowie die jüngsten Tendenzen in der Entwicklung der\n2. die Bedingungen und das Verfahren für den Umtausch              Aufwendungen und Erträge anzugeben.\nund den Bezug sowie die Fälle, in denen die Bedingun-\ngen oder das Verfahren geändert werden können;                (2) Für die Zulassung von Wertpapieren eines Emitten-\nten, der überwiegend den Betrieb von Versicherungsge-\n3. die Angaben gemäß § 14;\nschäften zum Gegenstand des Unternehmens hat, sind an\n4. die Angaben gemäß den §§ 18 bis 30 mit Ausnahme             Stelle der Angaben nach den §§ 20 und 29 anzugeben\ndes§ 21 Abs. 3 und des§ 27;\n1. die hauptsächlichen Geschäftsbereiche des Emittenten\n5. die Angaben gemäß § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 17.                 sowie die Gerichts- und Schiedsverfahren, die einen\nerheblichen Einfluß auf die wirtschaftliche Lage des\n(2) Ist der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere nicht\nEmittenten haben können oder in den letzten zwei\nzugleich der Emittent der zum Umtausch oder Bezug\nGeschäftsjahren gehabt haben;\nangebotenen Aktien, so sind die Angaben nach Absatz 1\nNr. 1 bis 3 sowie über den Emittenten der Aktien die           2. die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem\nAngaben nach Absatz 1 Nr. 4 und über den Emittenten der            Schluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte\nzuzulassenden Wertpapiere neben den Angaben nach                   veröffentlichte Jahresabschluß bezieht; dabei sind ins-\nAbsatz 1 Nr. 5 die Angaben gemäß den §§ 18 und 19                  besondere die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten\nAbs. 1 , § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 und 3, den §§ 22, 23       Entwicklung der Beitragseinnahmen, der Schäden, der\nund 24 Abs. 1 und 3, den §§ 26, 27 und 28 Abs. 1 sowie             Kosten und der Erträge aus Kapitalanlagen sowie der\nden §§ 29 und 30 aufzunehmen.                                      Bestände in der Lebensversicherung anzugeben.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987                               1245\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zulassung von     2. über die Person oder Gesellschaft, welche die Gewähr-\nWertpapieren, deren Emittent eine Gesellschaft ist, die          leistung übernommen hat, die Angaben gemäß den\n§§ 18 und 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1\n1. ein verbundenes Unternehmen ist und ausschließlich\nund 3, den §§ 22, 23 und 24 Abs. 1 und 3, den §§ 26,\ndie Beschaffung von Finanzierungsmitteln für andere\n27 und 28 Abs. 1 sowie den §§ 29 und 30.\nmit ihm verbundene Unternehmen zum Gegenstand\ndes Unternehmens hat oder\n(2) Ist der Emittent oder die Person oder Gesellschaft,\n2. einen Bestand an Wertpapieren, Lizenzen oder Paten-       welche die Gewährleistung übernommen hat, ein Unter-\nten besitzt und ausschließlich die Verwaltung dieses     nehmen, das überwiegend den Betrieb von Bankgeschäf-\nBestandes zum Gegenstand des Unternehmens hat.           ten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das\nKreditwesen oder von Versicherungsgeschäften zum\nGegenstand des Unternehmens hat, oder eine in § 37\n§ 38\nAbs. 3 genannte Gesellschaft, so ist insoweit § 37 Abs. 1\nVon Kreditinstituten dauernd oder                 und 2 anzuwenden. Ist der Emittent eine Gesellschaft im\nwiederholt ausgegebene Schuldverschreibungen              Sinne des § 37 Abs. 3 Nr. 1, ist § 35 Abs. 3 anzuwenden.\n(1) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen,\n(3) Haben mehrere Personen oder Gesellschaften die\nderen Emittent\nGewährleistung übernommen, muß der Prospekt über jede\n1. Schuldverschreibungen während einer längeren Dauer        von ihnen die vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die\noder wiederholt ausgibt,                                Zulassungsstelle kann eine Kürzung dieser Angaben\n2. befugt Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des      zulassen, wenn sie die Aussagekraft des Prospekts nicht\nPublikums entgegennimmt und Kredite für eigene           wesentlich beeinträchtigt.\nRechnung gewährt,\n(4) Die Verträge, mit denen die Gewährleistung über-\n3. regelmäßig seine Jahresabschlüsse veröffentlicht und     nommen worden ist, müssen vom Publikum am Sitz des\n4. innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft       Emittenten oder beiseinen Zahlstellen eingesehen werden\ndurch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines        können. Auf Verlangen sind Vervielfältigungen der Ver-\nbesonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder          träge an Personen auszuhändigen, die sich über die Wert-\ngeregelt wird oder einer öffentlichen Aufsicht zum      papiere unterrichten wollen.\nSchutz der Anleger untersteht,\nmuß der Prospekt mindestens die Angaben nach § 14\n§ 40\nerster Halbsatz, § 15 Abs. 1 und 3 und § 17 sowie Anga-\nben über Ereignisse enthalten, die nach dem Abschluß-                     Zertifikate, die Aktien vertreten\nstichtag des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses\n(1) Für die Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertre-\ndes Emittenten eingetreten und für die Beurteilung der\nten, kann die Zulassungsstelle von der Verpflichtung\nSchuldverschreibungen wichtig sind. Dieser Jahres-\nbefreien, in den Prospekt die Angaben nach § 32 Nr. 4\nabschluß muß dem Publikum am Sitz des Emittenten oder\nüber den Emittenten der Zertifikate aufzunehmen, wenn er\nbei seinen Zahlstellen zur Verfügung gestellt werden.\nein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-\n(2) Ein Emittent gibt im Sinne des Absatzes 1 wiederholt päischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, das befugt Einlagen\nSchuldverschreibungen aus, wenn in den zwölf Kalender-      oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entge-\nmonaten, die dem Zulassungsantrag vorausgegangen            gennimmt und Kredite für eigene Rechnung gewährt sowie\nsind, mindestens drei Emissionen von Schuldverschrei-       durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines beson-\nbungen des Emittenten an einer Börse innerhalb der Euro-    deren Gesetzes geschaffen worden ist oder geregelt wird\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführt worden sind.    oder einer öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger\nuntersteht.\n(3) Sind seit der letzten Veröffentlichung eines gemäß\nden §§ 13 bis 37 und 39 bis 41 erstellten Prospekts für die     (2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Emittent der Zertifikate\nZulassung von Wertpapieren dieses Emittenten mehr als\ndrei Jahre vergangen, kann die Zulassungsstelle einen        1. eine Gesellschaft ist, deren Anteile in Höhe von minde-\nsolchen Prospekt fordern, wenn dies zum Schutze des              stens fünfundneunzig vom Hundert einem Unterneh-\nPublikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel             men nach Absatz 1 gehören, das gegenüber den Inha-\nnotwendig ist.                                                   bern der Zertifikate eine unbedingte und unwiderruf-\nliche Gewährleistung übernommen hat, und wenn die\nGesellschaft und das Unternehmen rechtlich oder tat-\n§ 39\nsächlich derselben Aufsicht unterliegen oder\nGewährleistete Wertpapiere\n2. ein administratiekantor in den Niederlanden ist, das\n(1) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als            besonderen Vorschriften für die Verwahrung und die\nAktien, für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristi-      Verwaltung der von den Zertifikaten vertretenen Aktien\nsche Person oder Gesellschaft die Gewährleistung über-           unterliegt.\nnommen hat, muß der Prospekt enthalten\n1. über den Emittenten die Angaben gemäß den §§ 14             (3) Ist der Emittent der Zertifikate eine Wertpapiersam-\nund-15 Abs. 1 und 3, den§§ 17, 18 und 19 Abs. 1, § 20   melbank (§ 1 Abs. 3 des Depotgesetzes) oder eine von\nAbs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 und 3, den §§ 22, 23 und 24   Wertpapiersammelbanken getragene Einrichtung, so kann\nAbs. 1 und 3, den §§ 26, 27 und 28 Abs. 1 sowie den     die Zulassungsstelle von der Verpflichtung befreien, die\n§§ 29 und 30;                                           Angaben nach § 32 in den Prospekt aufzunehmen.","1246                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil     1\n§ 41                             licher Notierung der Bezugsrechte statt, muß der Prospekt\nVerschmelzung, Spaltung, Übertragung,               mindestens drei Werktage vor dem Beginn dieses Handels\nUmtausch, Sacheinlagen                       veröffentlicht werden. Die Zulassungsstelle kann diese\nFristen verkürzen, wenn der Emittent darlegt, daß ihm\nFür die Zulassung von Wertpapieren, die bei einer Ver-    sonst ein für ihn unvorhersehbarer und auch unter Berück-\nschmelzung, Spaltung, Übertragung des gesamten oder          sichtigung der Interessen des Publikums nicht zu rechtfer-\neines Teils des Vermögens eines Unternehmens, einem          tigender Nachteil drohe; in besonderen Ausnahmefällen\nöffentlichen Umtauschangebot oder als Gegenleistung für      kann die Zulassungsstelle gestatten, daß der Prospekt\nSacheinlagen ausgegeben worden sind, müssen zusätz-          nach der Eröffnung, aber vor Beendigung des Handels der\nlich zur Veröffentlichung des Prospekts die Unterlagen,      Bezugsrechte veröffentlicht wird.\naus denen sich die Einzelheiten dieses Vorgangs ergeben,\nsowie, wenn der Emittent im Falle des § 3 Abs. 2 noch            (2) Der Prospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn er\nkeinen Jahresabschluß veröffentlicht hat, die Eröffnungs-    von der Zulassungsstelle gebilligt worden ist.\nbilanz, die auch nur vorläufig aufgestellt sein kann, vom\nPublikum am Sitz des Emittenten oder bei seinen Zahlstel-                                   § 44\nlen eingesehen werden können. Die Zulassungsstelle               Veröffentlichung eines unvollständigen Prospekts\nkann von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der\nVorgang, in dessen Zusammenhang die Wertpapiere aus-             Werden bei Schuldverschreibungen, die gleichzeitig mit\ngegeben worden sind, mehr als zwei Jahre zurückliegt.        ihrer öffentlichen ersten Ausgabe zugelassen werden, ein-\nzelne Ausgabebedingungen erst kurz vor der Ausgabe\nfestgesetzt, so kann die Zulassungsstelle gestatten, daß\n§ 42                             ein Prospekt veröffentlicht wird, der diese Bedingungen\nSchuldverschreibungen von Staaten,                 nicht enthält und insoweit Auskunft darüber gibt, wie diese\nGebietskörperschaften,                      Angaben nachgetragen werden. Diese Angaben müssen\nzwischenstaatlichen Einrichtungen                 vor der Einführung der Wertpapiere gemäß § 36 Abs. 4\ndes Börsengesetzes veröffentlicht werden; die Veröffent-\n(1) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die       lichung kann nachträglich vorgenommen werden, wenn\nvon Staaten emittiert werden, muß der Prospekt insbeson-     die Schuldverschreibungen während einer längeren Dauer\ndere Angaben enthalten über                                   und zu veränderlichen Preisen ausgegeben werden.\n1. die geographischen und staatsrechtlichen Verhält-\nnisse;\n2. die Zugehörigkeit zu zwischenstaatlichen         Einrich-                   Vierter Unterabschnitt\ntungen;                                                                  Befreiung von der Pflicht,\n3. die Wirtschaft, insbesondere ihre Struktur, Produktions-           einen Prospekt zu veröffentlichen\nzahlen der wesentlichen Wirtschaftszweige, Entste-\nhung und Verwendung des Bruttosozialprodukts und                                       § 45\ndes Volkseinkommens, die Beschäftigung, Preise und\nBefreiung im Hinblick\nLöhne;\nauf bestimmte Wertpapiere\n4. den Außenhandel, die Zahlungsbilanz und die Wäh-\nrungsreserven;                                               Die Zulassungsstelle kann von der Pflicht, einen Pro-\nspekt zu veröffentlichen, ganz oder teilweise befreien,\n5. den Staatshaushalt und die Staatsverschuldung;\n1. wenn die zuzulassenden Wertpapiere\n6. die jährlichen Fälligkeiten der bestehenden Verschul-\ndung;                                                         a) Gegenstand einer öffentlichen ersten Ausgabe\nwaren oder\n7. die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus bisher ausgege-\nbenen Schuldverschreibungen.                                  b) bei einem öffentlichen Umtauschangebot, einer Ver-\nschmelzung, Spaltung, Übertragung des gesamten\nDie Angaben gemäß den Nummern 3 bis 5 sind jeweils für                oder eines Teils des Vermögens eines Unterneh-\ndie letzten drei Jahre aufzunehmen.                                   mens oder als Gegenleistung für Sacheinlagen aus-\n(2) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die               gegeben worden sind\nvon Gebietskörperschaften oder von zwischenstaatlichen            und wenn innerhalb von zwölf Monaten vor ihrer Zulas-\nEinrichtungen emittiert werden, ist Absatz 1 sinngemäß            sung im Geltungsbereich dieser Verordnung eine\nanzuwenden.                                                       schriftliche Darstellung veröffentlicht worden ist, die am\nSitz des Emittenten und bei seinen Zahlstellen dem\nPublikum zur Verfügung steht und den für den Prospekt\nDritter Unterabschnitt                             vorgeschriebenen Angaben entspricht, und alle seit der\nErstellung dieser schriftlichen Darstellung eingetrete-\nVeröffentlichung des Prospekts                          nen wesentlichen Änderungen gemäß § 36 Abs. 4 des\nBörsengesetzes und § 43 Abs. 1 dieser Verordnung\n§ 43                                  veröffentlicht werden;\nFrist der Veröffentlichung                   2. wenn die zuzulassenden Wertpapiere Aktien sind, die\n(1) Der Prospekt muß mindestens drei Werktage vor der          a) nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmit-\nEinführung der Wertpapiere veröffentlicht werden. Findet            teln den Inhabern an derselben Börse amtlich\nvor der Einführung der Wertpapiere ein Handel r:nit amt-             notierter Aktien zugeteilt werden,","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987                                 1247\nb) nach der Ausübung von Umtausch- oder Bezugs-                      werden, die keine Gesellschaften sind, durch ein\nrechten aus anderen Wertpapieren als Aktien aus-                 besonderes Gesetz geschaffen worden sind und\ngegeben worden sind und Aktien der Gesellschaft,                 deren Tätigkeit nach diesem Gesetz ausschließlich\nderen Aktien zum Umtausch oder Bezug angeboten                  darin besteht, unter behördlicher Aufsicht durch die\nworden sind, an derselben Börse amtlich notiert                 Ausgabe von Schuldverschreibungen Kapital aufzu-\nwerden oder                                                     nehmen und mit diesen aufgenommenen sowie mit\nvon einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nc) anstelle von an derselben Börse amtlich notierten                 schaftsgemeinschaft bereitgestellten Mitteln die Er-\nAktien ausgegeben worden sind, ohne daß mit der                 zeugung von Gütern und Erbringung von Dienstlei-\nAusgabe dieser neuen Aktien eine Änderung des                   stungen zu finanzieren, und deren Schuldverschrei-\n.gezeichneten Kapitals verbunden war                             bungen für die Zulassung zur amtlichen Notierung\ndurch innerstaatliches Recht den Schuldverschrei-\nund wenn die in den §§ 15 und 16 vorgeschriebenen                    bungen rechtlich gleichgestellt sind, die vom Staat\nAngaben gemäß § 36 Abs. 4 des Börsengesetzes und                     ausgegeben werden oder für deren Verzinsung und\n§ 43 Abs. 1 dieser Verordnung veröffentlicht werden                  Rückzahlung der Staat die Gewährleistung über-\noder                                                                 nommen hat;\n3. wenn die zuzulassenden Wertpapiere                               g) Zertifikate sind, die Aktien vertreten und im Aus-\ntausch gegen die vertretenen Aktien ausgegeben\na) Wertpapiere sind, die an einer anderen inländischen\nworden sind, ohne daß mit der Ausgabe dieser\nBörse zur amtlichen Notierung zugelassen sind und\nneuen Zertifikate eine Änderung des gezeichneten\nwenn für diese Wertpapiere ein Prospekt veröffent-\nKapitals verbunden war, und Zertifikate, die diese\nlicht worden ist;\nAktien vertreten, an derselben Börse amtlich notiert\nb) Aktien sind, deren Zahl, geschätzter Kurswert oder               werden,\nNennbetrag, bei nennwertlosen Aktien deren rech-\nund wenn Angaben über die Zahl und Art der zuzulas-\nnerischer Wert, niedriger ist als zehn vom Hundert\nsenden Wertpapiere und die Bedingungen ihrer Aus-\ndes entsprechenden Wertes der Aktien derselben\ngabe gemäß § 36 Abs. 4 des Börsengesetzes und § 43\nGattung, die an derselben Börse amtlich notiert\nAbs. 1 dieser Verordnung veröffentlicht werden.\nwerden, und der Emittent die mit der Zulassung\nverbundenen Veröffentlichungspflichten erfüllt so-\nwie längstens vor drei Jahren einen vollständigen\n§ 46\nProspekt veröffentlicht hat; Aktien, die sich nur in\nbezug auf den Beginn der Dividendenberechtigung               Befreiung im Hinblick auf bestimmte Anleger\nunterscheiden, gelten als Aktien derselben Gattung;\nDie Zulassungsstelle kann für die Zulassung von ande-\nren Wertpapieren als Aktien gestatten, daß Angaben, die\nc) an Arbeitnehmer überlassene Aktien sind und Ak-\nnach dieser Verordnung vorgeschrieben sind, nicht oder\ntien derselben Gattung an derselben Börse amtlich\nnur in zusammengefaßter Form in den Prospekt aufge-\nnotiert werden; Aktien, die sich nur in bezug auf den\nnommen werden, wenn die zuzulassenden Wertpapiere\nBeginn der Dividendenberechtigung unterscheiden,\nnach ihren Merkmalen in der Regel nur von Anlegern\ngelten als Aktien derselben Gattung;\nerworben werden, die mit der Anlage in solchen Wert-\nd) Aktien sind, die als Vergütung für den teilweisen        papieren besonders vertraut sind und diese Wertpapiere in\noder gänzlichen Verzicht der persönlich haftenden      der Regel nur untereinander handeln. Dies gilt nicht für\nGesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Ak-     Angaben, die für diese Anleger von wesentlicher Bedeu-\ntien auf ihre satzungsgemäßen Rechte bezüglich          tung sind.\nder Gewinne ausgegeben werden und wenn Aktien\nderselben Gattung an derselben Börse bereits amt-                                    § 47\nlich notiert werden; Aktien, die sich nur in bezug auf        Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben\nden Beginn der Dividendenberechtigung unter-\nscheiden, gelten als Aktien derselben Gattung;             Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß einzelne\nAngaben, die nach dieser Verordnung vorgeschrieben\ne) Schuldverschreibungen sind, die von Gesellschaf-          sind, nicht in den Prospekt aufgenommen werden, wenn\nten oder juristischen Personen mit Sitz in einem        sie der Auffassung ist, daß\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft ausgegeben werden, die ihre Tätigkeit unter      1 . diese Angaben nur von geringer Bedeutung und nicht\neinem Staatsmonopol ausüben und die durch ein               geeignet sind, die Beurteilung der Vermögens-, Finanz-\nbesonderes Gesetz oder auf Grund eines besonde-             und Ertragslage und der Entwicklungsaussichten des\nren Gesetzes geschaffen worden sind oder geregelt           Emittenten zu beeinflussen,\nwerden oder für deren Schuldverschreibungen ein\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-       2. die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Inter-\nschaft oder eines seiner Bundesländer die unbe-             esse zuwiderläuft oder\ndingte und unwiderrufliche Gewährleistung für ihre\nVerzinsung und Rückzahlung übernommen hat;              3. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten erheb-\nlichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröffentlichung\nf)   Schuldverschreibungen sind, die von juristischen            das Publikum nicht über die für die Beurteilung der\nPersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-          zuzulassenden Wertpapiere wesentlichen Tatsachen\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgegeben                 und Umstände täuscht.","1248                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil      1\nDritter Abschnitt                                                           § 50\nZu lassu ngsverf a h ren                                           Zeitpunkt der Zulassung\nDie Zulassung darf nicht vor Ablauf von drei Werktagen\n§ 48                               seit der ersten Veröffentlichung des Zulassungsantrags\nZulassungsantrag                           erfolgen.\n(1) Der Zulassungsantrag ist schriftlich zu stellen. Er\n§ 51\nmuß Firma und Sitz der Antragsteller, Art und Betrag der\nzuzulassenden Wertpapiere sowie das Börsenpflichtblatt,                        Veröffentlichung der Zulassung\nin dem der Antrag veröffentlicht werden soll, angeben.\nDie Zulassung ist in die Veröffentlichung des Prospekts\nFerner ist anzugeben, ob ein gleichartiger Antrag zuvor\naufzunehmen. Ist ein Prospekt nicht zu veröffentlichen, so\noder gleichzeitig an einer anderen inländischen Börse oder\nwird die Zulassung von der Zulassungsstelle auf Kosten\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-\nder Antragsteller im Bundesanzeiger und in dem Börsen-\nschaftsgemeinschaft gestellt worden ist oder ·alsbald\npflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht worden ist,\ngestellt werden wird.\nsowie durch Börsenbekanntmachung veröffentlicht.\n(2) Dem Antrag sind ein Entwurf des Prospekts und die\nzur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforder-                                           § 52\nlichen Nachweise beizufügen. Der Zulassungsstelle sind\nauf Verlangen insbesondere vorzulegen                                                      Einführung\n1. ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister nach            (1) Vorbehaltlich des § 43 Abs. 1 Satz 3 dürfen die\nneuestem Stand;                                             zugelassenen Wertpapiere frühestens am dritten Werktag\nnach der ersten Veröffentlichung des Prospekts oder,\n2. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neue-       wenn kein Prospekt zu veröffentlichen ist, nach der Ver-\nsten Fassung;                                               öffentlichung der Zulassung eingeführt werden.\n3. die Genehmigungsurkunden, wenn die Gründung des                  (2) Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts Verän-\nEmittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit          derungen bei Umständen eingetreten, die für die Beurtei-\noder die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen          lung des Emittenten oder der einzuführenden Wertpapiere\nGenehmigung bedarf;                                         von wesentlicher Bedeutung sind, so sind die Veränderun-\n4. die Jahresabschlüsse und die Lageberichte für die drei      gen in einem Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen.\nGeschäftsjahre, die dem Antrag vorausgegangen sind,         Auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften über den Pro-\neinschließlich der Bestätigungsvermerke der Abschluß-       spekt und dessen Veröffentlichung entsprechend anzu-\nprüfer;                                                    wenden.\n5. ein Nachweis über die Rechtsgrundlage der Wert-\npapierausgabe;                                                                      Zweites Kapitel\n6. im Falle ausgedruckter Einzelurkunden ein Muster-                              Pflichten des Emittenten\nstück jeden Nennwertes der zuzulassenden Wertpa-                             zugelassener Wertpapiere\npiere (Mantel und Bogen);\n7. im Falle einer Sammelverbriefung der zuzulassenden                               Erster Abschnitt\nWertpapiere die Erklärung des Emittenten, daß                                   Zwischenbericht\na) die Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammel-\nbank (§ 1 Abs. 3 des Depotgesetzes) hinterlegt ist                       Erster Unterabschnitt\nund bei einer Auflösung der Sammelurkunde die                        Inhalt des Zwischenberichts\nEinzelurkunden gemäß Nummer 6 vorgelegt wer-\nden und                                                                               § 53\nb) er auf Anforderung der Zulassungsstelle die Sam-                            Allgemeine Grundsätze\nmelurkunde auflösen wird, wenn er gegenüber den\nInhabern der in der Sammelurkunde verbrieften               Der Zwischenbericht muß eine Beurteilung ermöglichen,\nRechte verpflichtet ist, auf Verlangen einzelne Wert-   wie sich die Geschäftstätigkeit des Emittenten in den\npapiere auszugeben;                                     ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres entwickelt hat.\nEr muß Zahlenangaben über die Tätigkeit und die Ergeb-\n8. im Falle des § 3 Abs. 2 die Berichte über die Gründung       nisse des Emittenten im Berichtszeitraum sowie Erläute-\nund deren Prüfung (§ 32 Abs. 1, § 34 Abs. 2 des Ak-          rungen hierzu enthalten und vorbehaltlich der Vorschrift\ntiengesetzes).                                              des § 58 Satz 2 in deutscher Sprache abgefaßt sein.\n§ 49\nVeröffentlichung des Zulassungsantrags                                               § 54\nZahlenangaben\nDer Zulassungsantrag ist von der Zulassungsstelle auf\nKosten der Antragsteller im Bundesanzeiger und in dem im           (1) Die Zahlenangaben müssen mindestens den Betrag\nAntrag angegebenen Börsenpflichtblatt sowie durch Bör-          der Umsatzerlöse und das Ergebnis vor oder nach Steuern\nsenbekanntmachung zu veröffentlichen.                           im Sinne der für die Rechnungslegung geltenden handels-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987                                 1249\nrechtlichen Vorschriften ausweisen. Zu jeder Zahlen-           liehen Verhältnissen entsprechende Beurteilung der\nangabe ist die Vergleichszahl für den entsprechenden           Geschäftstätigkeit des Emittenten zu ermöglichen, so ist\nZeitraum des Vorjahres anzugeben.                              die Angabe um eine der Tätigkeit des Emittenten entspre-\nchend angepaßte Zahlenangabe zu ergänzen.\n(2) Hat der Emittent für den Berichtszeitraum Zwischen-\ndividenden ausgeschüttet oder schlägt er dies vor, so sind\n(2) Emittenten, die überwiegend den Betrieb von Bank-\nbei den Zahlenangaben das Ergebnis nach Steuern für\ngeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes\nden betreffenden Zeitraum und der ausgeschüttete oder\nüber das Kreditwesen zum Gegenstand des Unterneh-\nzur Ausschüttung vorgeschlagene Betrag auszuweisen.\nmens haben, müssen an Stelle der Umsatzerlöse und des\n(3) Sind die Zahlenangaben durch einen Abschlußprüfer       Ergebnisses die Bilanzsumme und die in der Anlage dieser\ngeprüft worden, so sind der Bestätigungsvermerk ein-           Verordnung aufgeführten Posten aus der Bilanz und der\nschließlich zusätzlicher Bemerkungen sowie Einschrän-          Gewinn- und Verlustrechnung angeben sowie über die\nkungen oder seine Versagung vollständig wiederzugeben.         Entwicklung der Eigenhandelsgeschäfte in Wertpapieren,\nDevisen und Edelmetallen berichten. § 55 ist im übrigen\n(4) Einern Emittenten, dessen Aktien nur an inländi-        sinngemäß anzuwenden.\nschen Börsen zur amtlichen Notierung zugelassen sind,\nkann die Zulassungsstelle gestatten, das Ergebnis in Form         (3) Emittenten, die überwiegend den Betrieb von Ver-\neiner geschätzten Zahlenangabe auszuweisen, wenn der           sicherungsgeschäften zum Gegenstand des Unterneh-\nEmittent darlegt, daß sich nur dadurch für ihn im Hinblick     mens haben, müssen an Stelle der Umsatzerlöse und des\nauf den zusätzlichen Aussagewert unverhältnismäßig             Ergebnisses die Beitragseinnahmen in den wichtigsten\nhohe Kosten vermeiden lassen oder andere Gründe diese          Versicherungszweigen sowie die Bestände in der Lebens-\nAusnahme rechtfertigen. Aus dem Zwischenbericht muß            versicherung angeben und in den Erläuterungen auch\nfür das Publikum deutlich erkennbar sein, daß es sich um       über die Ergebniskomponenten für Schäden, Kosten und\ngeschätzte Zahlen handelt.                                     Erträge aus Kapitalanlagen berichten. § 55 ist im übrigen\nsinngemäß anzuwenden.\n§ 55\nErläuterungen                                                        § 58\nIn den Erläuterungen sind in dem Umfang, der für die                        Emittenten aus Drittstaaten\nBeurteilung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit und der        Veröffentlicht ein Emittent, der nicht dem Recht eines\nErgebnisse des Emittenten erforderlich ist, die Umsatz-         Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nerlöse aufzugliedern und Ausführungen zu machen über            schaft unterliegt, außerhalb der Europäischen Wirtschafts-\nAuftragslage, Entwicklung der Kosten und Preise, Zahl der\ngemeinschaft einen Zwischenbericht, so kann ihm die\nArbeitnehmer, Investitionen sowie über Vorgänge von             Zulassungsstelle gestatten, diesen Bericht an Stelle des\nbesonderer Bedeutung, die sich auf das Ergebnis der             nach § 44 b des Börsengesetzes vorgeschriebenen Zwi-\nGeschäftstätigkeit auswirken können. Soweit besondere           schenberichts in deutscher Sprache zu veröffentlichen,\nUmstände die Entwicklung der Geschäftstätigkeit beein-          wenn er Auskünfte gibt, die den Auskünften nach den\nflußt haben, ist hierauf hinzuweisen. Die Erläuterungen         Vorschriften der §§ 53 bis 57 gleichwertig sind. Die Zulas-\nmüssen einen Vergleich mit den Vorjahresangaben er-             sungsstelle kann auch gestatten, daß dieser Bericht in\nmöglichen. Soweit möglich, haben sich die Erläuterungen         einer anderen Sprache abgefaßt ist, wenn diese Sprache\nauch auf die Aussichten des Emittenten für das laufende         auf dem Gebiet der Wertpapieranlage in ausländischen\nGeschäftsjahr zu erstrecken.                                    Werten innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-\nnung nicht unüblich ist und eine ausreichende Unterrich-\ntung des Publikums im Hinblick auf die angesprochenen\n§ 56                               Anlegerkreise dadurch nicht gefährdet erscheint.\nKonzernabschluß\nVeröffentlicht der Emittent einen Konzernabschluß, so\nkann er den Zwischenbericht entweder für die Einzelge-                                     § 59\nsellschaft oder für den Konzern aufstellen. Enthält die nicht      Zwischenberichte in mehreren Mitgliedstaaten\ngewählte Form nach Auffassung der Zulassungsstelle                     der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nwichtige zusätzliche Angaben, so kann die Zulassungs-\nstelle von dem Emittenten die Veröffentlichung dieser             Ist ein Zwischenbericht auch in einem anderen Mitglied-\nAngaben verlangen.                                              staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu veröf-\nfentlichen, so stimmt die Zulassungsstelle mit der entspre-\nchenden Stelle des anderen Mitgliedstaates die Anforde-\nrungen an den Zwischenbericht ab, um nach Möglichkeit\nZweiter Unterabschnitt\nzu erreichen, daß eine einheitliche Fassung veröffentlicht\nInhalt des Zwischenberichts                        werden kann.\nin Sonderfällen\n§ 60\n§ 57                                     Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben\nAnpassung der Zahlenangaben\nDie Zulassungsstelle kann gestatten, daß einzelne\n(1) Ist die Angabe von Umsatzerlösen im Hinblick auf die    Angaben nicht in den Zwischenbericht aufgenommen wer-\nTätigkeit des Emittenten nicht geeignet, eine den tatsäch-     den, wenn sie der Auffassung ist, daß","1250                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n1. die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Inter-     Ausschüttung und Auszahlung von Dividenden, die Aus-\nesse zuwiderläuft oder                                    gabe neuer Aktien und die Ausübung von Umtausch-,\nBezugs- und Zeichnungsrechten veröffentlichen.\n2. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten erheb-\nlichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröffentlichung      (2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als\ndas Publikum nicht über die für die Beurteilung der       Aktien muß Mitteilungen über die Ausübung von\nAktien des Emittenten wesentlichen Tatsachen und          Umtausch-, Zeichnungs- und Kündigunsrechten sowie\nUmstände täuscht.                                         über die Zinszahlung, die Rückzahlungen, die Auslosun-\ngen und die früher gekündigten oder ausgelosten, noch\nnicht eingelösten Stücke veröffentlichen. Der Emittent\nzugelassener Schuldverschreibungen muß ferner die Ein-\nberufung der Versammlung der Schuldverschreibungsin-\nDritter Unterabschnitt                         haber veröffentlichen.\nVeröffentlichung des Zwischenberichts\n§ 64\n§ 61\nÄnderungen der Rechtsgrundlage\nForm und Frist der Veröffentlichung                                         des Emittenten\n(1) Der Zwischenbericht ist innerhalb von zwei Monaten         (1) Der Emittent zugelassener Aktien muß beabsichtigte\nnach dem Ende des Berichtszeitraums entweder durch             Änderungen seiner Satzung spätestens zum Zeitpun~t der\nAbdruck in mindestens einem Börsenpflichtblatt oder im         Einberufung der Hauptversammlung, die über die Ande-\nBundesanzeiger oder als Druckschrift zu veröffentlichen,       rung beschließen soll, der Zulassungsstelle mitteilen.\ndie dem Publikum bei den Zahlstellen auf Verlangen\nkostenlos zur Verfügung gestellt wird. Wird der Zwischen-         (2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als\nbericht nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht, so ist im     Aktien muß beabsichtigte Änderungen seiner Rechts-\nBundesanzeiger ein Hinweis darauf bekanntzumachen,            grundlage, welche die Rechte der Wertpapierinhaber\nwo der Zwischenbericht veröffentlicht und für das Publi-      berühren, spätestens zum Zeitpunkt der Einberufung des\nkum zu erhalten ist.                                          Beschlußorgans, das über die Änderung beschließen soll,\nder Zulassungsstelle mitteilen.\n(2) Bei Emittenten, die überwiegend den Betrieb von\nRückversicherungsgeschäften zum Gegenstand des\nUnternehmens haben, ist der Zwischenbericht innerhalb\nvon sieben Monaten gemäß Absatz 1 Satz 1 zu veröffent-                                      § 65\nlichen.                                                                    Verfügbarkeit von Jahresabschluß\nund Lagebericht\n(3) Die Zulassungsstelle kann die Fristen für die Veröf-\n(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere hat den\nfentlichung verlängern, wenn der Emittent darlegt, daß ihm\nJahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach\ndie Einhaltung dieser Frist aus für ihn nicht vorherseh-\nder Feststellung dem Publikum bei den Zahlstellen zur\nbaren Gründen nicht möglich ist oder daß andere Gründe\nVerfügung zu stellen, sofern nicht der Jahresabschluß und\nvorliegen, die auch nach Würdigung der Interessen des\nLagebericht im Geltungsbereich dieser Verordnung ver-\nPublikums eine Verlängerung der Fristen rechtfertigen.\nöffentlicht worden ist.\n(2) Stellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluß als\n§ 62                             auch einen Konzernabschluß auf, so sind beide Arten von\nÜbermittlung an Zulassungsstelle                  Jahresabschlüssen nach Maßgabe des Absatzes 1 dem\nPublikum zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsstelle\nDer Emittent ist verpflichtet, den Zwischenbericht späte-  kann dem Emittenten gestatten, nur den Jahresabschluß\nstens mit seiner ersten Veröffentlichung in einem Mitglied-   der einen Art zur Verfügung zu stellen, wenn der Jahresab-\nstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft den            schluß der anderen Art keine wesentlichen zusätzlichen\nZulassungsstellen der Börsen, an denen die Aktien zur         Aussagen enthält.\namtlichen Notierung zugelassen sind, und gleichzeitig den\nentsprechenden Stellen der anderen Mitgliedstaaten der\n(3) Die Zulassungsstelle kann Zusammenfassungen\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in denen die           oder Kürzungen des Jahresabschlusses zulassen, soweit\nAktien zur amtlichen Notierung zugelassen sind, zu über-      eine ausreichende Unterrichtung des Publikums gewähr-\nmitteln.\nleistet bleibt und auf die Stelle hingewiesen wird, bei der\ndie vollständige Fassung verfügbar oder veröffentlicht ist.\nzweiter Abschnitt\n(4) Entsprechen bei Emittenten mit Sitz außerhalb der\nSonstige Pflichten                           Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Jahresab-\nschluß oder der Lagebericht nicht den Vorschriften im\n§ 63                             Geltungsbereich dieser Verordnung über den Jahresab-\nVeröffentlichung von Mitteilungen                  schluß und den Lagebericht von Gesellschaften und geben\nsie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes\n(1) Der Emittent zugelassener Aktien muß die Einberu-      Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des\nfung der Hauptversammlung und Mitteilungen über die           Emittenten, so hat der Emittent ergänzende Angaben","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987                               1251\nhierzu dem Publikum bei den Zahlstellen zur Verfügung zu      kündigt und auf die wesentlichen Merkmale der Wert-\nstellen.                                                      papiere hingewiesen wird, müssen einen Hinweis auf den\nProspekt und dessen Veröffentlichung enthalten. Die •\n§ 66\nVeröffentlichungen sind unverzüglich der Zulassungsstelle\nVeröffentlichung zusätzlicher Angaben               zu übermitteln.\n(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere muß\njede Änderung der mit den Wertpapieren verbundenen                                         § 69\nRechte unverzüglich veröffentlichen.                                    Zulassung später ausgegebener Aktien\n(2) Der Emittent zugelassener Aktien muß ferner              (1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, für\nwesentliche Änderungen gegenüber früher von ihm ver-         später öffentlich ausgegebene Aktien derselben Gattung\nöffentlichten Angaben über Aktionäre, denen mehr als         wie der bereits zugelassenen die Zulassung zur amtlichen\nfünfundzwanzig vom Hundert des gezeichneten Kapitals         Notierung zu beantragen, wenn ihre Zulassung einen\ndes Emittenten oder der hieraus auszuübenden Stimm-          Antrag voraussetzt. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unbe-\nrechte gehören, und die Höhe ihres Anteils unverzüglich       rührt.\nveröffentlichen, sobald er hiervon Kenntnis erlangt hat.\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist spätestens ein Jahr\n(3) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als\nnach der Ausgabe der zuzulassenden Aktien oder, falls sie\nAktien muß ferner unverzüglich veröffentlichen\nzu diesem Zeitpunkt nicht frei handelbar sind, zum Zeit-\n1. die Aufnahme von Anleihen, insbesondere die für sie       punkt ihrer freien Handelbarkeit zu stellen. Findet vor der\nübernommenen Gewährleistungen;                          Einführung der Aktien ein Handel mit amtlicher Notierung\nder Bezugsrechte statt und muß ein Prospekt veröffentlicht\n2. bei Wertpapieren, die den Gläubigern ein Umtausch-        werden, so ist der Antrag unter Beachtung der in § 43\noder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, alle Änderun-    Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Prospektveröffentlichung\ngen der Rechte, die mit den Aktien verbunden sind, auf  bestimmten Fristen zu stellen.\ndie sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht.\n(4) Absatz 3 Nr. 1 gilt nicht\n§ 70\n1. für Emittenten, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieser\nVerordnung oder in einem anderen Mitgliedstaat der                  Art und Form der Veröffentlichungen\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben und             (1) Veröffentlichungen auf Grund des § 44 a des Bör-\ndurch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines        sengesetzes oder der§§ 63, 66 und 67 dieser Verordnung\nbesonderen Gesetzes geschaffen worden sind oder         sind in deutscher Sprache in mindestens einem Börsen-\ngeregelt werden, wenn für die Verzinsung und Rück-      pflichtblatt vorzunehmen.\nzahlung der zugelassenen Wertpapiere ein Mitglied-\nstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder         (2) Die Zulassungsstelle, im Falle des § 44 a des Bör-\neines seiner Bundesländer die Gewährleistung über-      sengesetzes der Börsenvorstand, können gestatten, daß\nnommen hat;                                              bei umfangreichen Mitteilungen oder Angaben eine\nZusammenfassung gemäß Absatz 1 veröffentlicht wird,\n2. für die in § 41 des Börsengesetzes und in § 38 dieser\nwenn die voflständigen Angaben bei den Zahlstellen\nVerordnung bezeichneten Schuldverschreibungen.\nkostenfrei erhältlich sind und in der Veröffentlichung hier-\nauf hingewiesen wird.\n§ 67                                (3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2\nUnterrichtung bei Zulassung                  sind unverzüglich der Zulassungsstelle, im Falle des\nan mehreren Börsen                        § 44 a des Börsengesetzes dem Börsenvorstand, zu über-\nmitteln.\n(1) Sind Wertpapiere eines Emittenten an mehreren\ninländischen Börsen zur amtlichen Notierung zugelassen,\nso muß der Emittent an diesen Börsenplätzen dieselben                                Drittes Kapitel\nAngaben veröffentlichen.\nOrdnungswidrigkeiten,\nSchlußvorschriften\n(2) Sind zugelassene Wertpapiere auch außerhalb des\nGeltungsbereichs dieser Verordnung an einer Börse zur\namtlichen Notierung zugelassen und hat der Emittent dort                                   § 71\nAngaben veröffentlicht, die für die Bewertung der Wert-                          Ordnungswidrigkeiten\npapiere Bedeutung haben können, so muß er im Geltungs-\nbereich dieser Verordnung zumindest gleichwertige Anga-          (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 1 des\nben veröffentlichen.                                          Börsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\nentgegen\n§ 68                            1. § 43 Abs. 1 einen Prospekt nicht rechtzeitig veröffent-\nHinweis auf Prospekt                           licht oder\nVeröffentlichungen, in denen die Zulassung von Wert-     2. § 43 Abs. 2 einen Prospekt veröffentlicht, ehe er von\npapieren eines Emittenten zur amtlichen Notierung ange-         der Zulassungsstelle gebilligt worden ist.","1252                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 2 des                                  §_ 72\nBörsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig                          Berlin-Klausel\nentgegen\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n1. §§ 63, 70 Abs. 1 die Veröffentlichungen nicht, nicht        tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes\nrichtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie-   vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2478) auch im Land\nbenen Art oder Form vornimmt oder                           Berlin.\n2. § 66 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Änderungen der Rechte, die                                   § 73\nmit den Wertpapieren verbunden sind, nicht, nicht rich-                          Inkrafttreten\ntig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Art\noder Form oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.              Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.\nBonn, den 15. April 1987\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987                     1253\nAnlage\n(zu § 57 Abs. 2)\n1. Von Emittenten - außer Hypothekenbanken - nach§ 57 Abs. 2 anzugebende Posten\nAktivseite:\n1. Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben\n2. Wechsel\ndarunter: bundesbankfähig\n3. Forderungen an Kreditinstitute\ndarunter: mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von vier Jahren oder länger\n4. Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen\n5. Anleihen und Schuldverschreibungen\n6. Andere Wertpapiere\n7. Forderungen an Kunden\ndarunter: mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von vier Jahren oder länger\nPassivseite:\n8. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten\ndarunter: mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von vier Jahren oder länger\ndarunter: vor Ablauf von vier Jahren fällig\n9. Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschäft gegenüber anderen Gläubigern\na) täglich fällig\nb) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist\ndarunter: von vier Jahren oder länger\ndarunter: vor Ablauf von vier Jahren fällig\nc) Spareinlagen\n10. Schuldverschreibungen\ndarunter: mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren\ndarunter: vor Ablauf von vier Jahren fällig\n11 . Begebene Genußrechte\n12. Gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen\nPosten unter dem Strich:\n13. lndossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln\n14. Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen\nAufwendungen:\n15. Zinsen und zinsähnliche Aufwendungen\n16. Provisionen und ähnliche Aufwendungen für Dienstleistungsgeschäfte\n17. Gehälter, Löhne und soziale Abgaben\n18. Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung\n19. Sachaufwand für das Bankgeschäft\n20. laufende Abschreibungen auf Sachanlagen\nErträge:\n21 . Zinsen und zinsähnliche Erträge aus Kredit- und Geldmarktgeschäften\n22. laufende Erträge aus Wertpapieren, Schuldbuchforderungen und Beteiligungen\n23. Provisionen und andere Erträge aus Dienstleistungsgeschäften","1254                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nII. Von Hypothekenbanken nach § 57 Abs. 2 anzugebende Posten\nBilanz:\n1. Ausleihungen mit vereinbarter Laufzeit von vier Jahren oder länger\ndarunter:\na) Hypotheken\nb) Kommunaldarlehen\n2. Begebene Schuldverschreibungen\ndarunter:\na) Hypothekenpfandbriefe\nb) Kommunalschuldverschreibungen\ndarunter: vor Ablauf von vier Jahren fällig oder zurückzunehmen\n3. Verpflichtungen zur Lieferung von Schuldverschreibungen\n4. Aufgenommene Darlehen mit einer vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von vier Jahren oder länger\ndarunter: vor Ablauf von vier Jahren fällig\n5. Begebene Genußrechte\n6. Gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen\nGewinn- und Verlustrechnung:\n7. Zinsaufwendungen für\na) Hypothekenpfandbriefe\nb) Kommunalschuldverschreibungen\nc) aufgenommene Darlehen\n8. Zinserträge aus\na) Hypotheken\nb) Kommunaldarlehen\n9. Saldo der anderen Zinsen einschließlich der zinsähnlichen Aufwendungen und Erträge\n10. Saldo der einmaligen Aufwendungen und Erträge aus dem Emissions- und Darlehensgeschäft\n11. Gehälter, Löhne und soziale Abgaben\n12. Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung\n13. Sachaufwand für das Bankgeschäft\n14. laufende Abschreibungen auf Sachanlagen"]}