{"id":"bgbl1-1987-26-11","kind":"bgbl1","year":1987,"number":26,"date":"1987-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/26#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-26-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_26.pdf#page=43","order":11,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1987-04-16T00:00:00Z","page":1259,"pdf_page":43,"num_pages":4,"content":["Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987                             1259\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 16. April 1987\nAuf Grund des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 sowie der                                        §4b\n§§ 15, 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur                   Aussetzung der Anlieferungs-Referenzmenge\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in\n(1) Unabhängig von § 4 a werden von jeder zuge-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986\nteilten Referenzmenge mit Ablauf des 31. März 1987\n(BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes-\n5,5 vom Hundert für die Zeit vom 1. April 1987 bis zum\nministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:\n31. März 1988 ausgesetzt.\n(2) Für den ausgesetzten Teil der Referenzmenge\nArtikel 1                               wird dem Milcherzeuger nach Maßgabe der zur Verfü-\ngung stehenden Gemeinschaftsmittel eine Vergütung\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung              gewährt. Die Zahlung erfolgt nach Maßgabe der in § 1\nder Bekanntmachung vom 18. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1227),            genannten Rechtsakte an den Milcherzeuger, dem die\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März              Referenzmenge mit Ablauf des 31. März 1987\n1987 (BGBI. 1 S. 1041 ), wird wie folgt geändert:                 zustand. Eine Zahlung ist ausgeschlossen, wenn die\nReferenzmenge des Milcherzeugers im vierten Zwölf-\n1. In § 3 werden nach dem Wort „Anlieferungs-Referenz-           monatszeitraum gegen die Gewährung einer Vergü-\nmenge\" die Worte ,, , vermindert um den nach § 4 b            tung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den\nausgesetzten Teil,\" eingefügt.                                Markt freigesetzt worden ist.\n(3) Die Vergütung kann nach Maßgabe der zur\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                  Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf einen\nBetrag von 300 DM je 1 000 kg ausgesetzte Referenz-\na) Im Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „zusteht\"            menge angehoben werden.\ndas Komma durch einen Punkt ersetzt; die danach\nfolgenden Worte werden gestrichen.                                                 § 4c\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                            Berechnung und Bescheid\n,,(4) Der Käufer berechnet den Fettgehalt der             (1) Der Käufer berechnet für jeden Milcherzeuger\nangelieferten Milch nach Maßgabe der in § 1             nach Maßgabe der §§ 4 a und 4 b den stillgelegten\ngenannten Rechtsakte und teilt diesen dem Milch-        und den ausgesetzten Teil der Referenzmenge und\nerzeuger mit. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\"       teilt diesem beides bis zum 30. Juni 1987 nach dem\nvom Bundesminister der Finanzen in der Vorschritten-\nsammlung der Bundesfinanzverwaltung bekanntge-\n3. Nach § 4 werden folgende §§ 4 a bis 4 c eingefügt:            machten Muster mit. ferner teilt er den stillgelegten\nund den ausgesetzten Teil der Referenzmenge jedes\n,,§ 4 a\nMilcherzeugers dem für den Betrieb des Käufers\nStillegung der Anlieferungs-Referenzmenge              zuständigen Hauptzollamt bis zum 31. Juli 1987 nach\n(1) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden            dem vom Bundesminister der Finanzen in der Vor-\nmit Ablauf des 31. März 1987 3 vom Hundert still-             schriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung be-\ngelegt.                                                       kanntgemachten Muster mit. Die Festsetzung des still-\ngelegten und des ausgesetzten Teils der Referenz-\n(2) Für den stillgelegten Teil der Referenzmenge           menge kann nicht mit der Begründung angefochten\nwird eine Vergütung in sieben Jahresraten von je              werden, daß die der Festsetzung zugrunde liegende\n144 DM je 1 000 kg Referenzmenge gewährt.                     Referenzmenge unzutreffend sei.\n(3) Auf schriftlichen Antrag des Milcherzeugers               (2) Das für den Betrieb des Käufers zuständige\nkann die Vergütung nach Maßgabe der zur Verfügung             Hauptzollamt erteilt über die nach den §§ 4 a und 4 b\nstehenden Haushaltsmittel in zwei Jahresraten von je          zu leistende Vergütung dem Milcherzeuger einen\n440 DM je 1 000 kg Referenzmenge gewährt werden.              Bescheid.\"\nDer Antrag ist bis zum 31. Juli 1987 an das für den\nBetrieb des Käufers zuständige Hauptzollamt zu             4. § 6 wird wie folgt geändert:\nrichten.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(4) Die Zahlung erfolgt jeweils nach dem 1. April,               ,,(2) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli\nbeginnend im Jahr 1988, an den Milcherzeuger, dem                  1978 und dem 29. Februar 1984 auf Grund eines\ndie Referenzmenge mit Ablauf des 31. März 1987                     Entwicklungsplanes nach der Richtlinie 72/159/\nzustand. Abschlagszahlungen auf die erste Jahres-                  EWG (ABI. EG Nr. L 96 S. 1) die Förderung einer\nrate können bereits im Jahr 1987 nach Maßgabe der                  Baumaßnahme zur Erhöhung der Zahl der Kuh-\nzur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel ge-                    plätze um mindestens 20 vom Hundert bewilligt\nwährt werden.                                                     worden, wird die im Entwicklungsplan festgelegte","1260                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nvolle Zielmenge für die Berechnung der Referenz-                   3. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung\n11\nmenge zugrunde gelegt.                                                   einer Fettgehaltssteigerung,\nb) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 werden                         4. die durch eine Fettgehaltssteigerung bedingte\ngestrichen.                                                              Erhöhung der Anlieferungsmenge,\n5. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der\n5.  In § 7 Absatz 3 b werden nach den Worten „vor der                           Referenzmenge.\nRückgewähr der Pachtsache\" die Worte „stillgelegt\noder\" eingefügt.                                                      Der Käufer führt den Abgabebetrag innerhalb von\ndrei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeit-\n11\nraumes an die Bundeskasse Bremen ab.\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:             9. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3 a) Wechselt der Milcherzeuger den Käufer, so            ,,(2) Die§§ 4 a und 4 c sowie die§§ 6 bis 9 gelten für\nhat der bisherige Käufer dem neuen Käufer zu                  Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend.\"\nbescheinigen, daß er den Wechsel berücksichtigt.\"\nb) In Absatz 4 werden die Worte „Absätzen 1 bis 3\"           10. § 19 wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte „Absätzen 1 bis 3 a\" ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n7. § 1O wird wie folgt geändert:                                           ,,(2) Die Käufer melden an das Bundesamt bis\nzum 45. Tag nach Ablauf eines jeden Halbjahres\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                    eines Zwölfmonatszeitraumes gemäß dem vom\n,,(1) Macht der Milcherzeuger eine Änderung sei-                Bundesamt im Bundesanzeiger veröffentlichten\nner Referenzmenge geltend, berechnet der Käufer                    Muster folgende Daten:\ndie Referenzmenge erneut und teilt diese innerhalb\neines Monats dem Milcherzeuger und dem für den                     1. die Summe der Anlieferungs-Referenzmengen,\nBetrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt                       2. die Änderungen der Anlieferungs-Referenz-\nsowie - zusammen mit der Meldung nach § 19 -                            mengen,\ndem Bundesamt mit.\"                                                3. die Summe der übergegangenen Anlieferungs-\nb) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte „oder des                        Referenzmengen,\nFettgehalts\" sowie in Satz 2 die Worte „und des                    4. die Summe der nach § 7 Abs. 4 freigesetzten\ndurchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes\" ge-                          Anlieferungs-Referenzmengen,\nstrichen.\n5. die Summe der Anlieferungsmengen der Erzeu-\nger, cfenen eine Vergütung für die endgültige\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                                              Aufgabe der Milcherzeugung bewilligt worden\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „der durch-                         ist.\"\nschnittliche gewogene Fettgehalt des vorangegan-              b) Absatz 3 wird gestrichen.\n11\ngenen Zwölfmonatszeitraumes durch die Worte\n,,der nach den in § 1 genannten Rechtsakten maß-\ngebende Fettgehalt\" ersetzt.                                                          Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\n,,(3) Der Käufer übersendet, dem für seinen           Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nBetrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag         auch im Land Berlin.\nnach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes, erst-\nmals nach dem vierten Zwölfmonatszeitraum, eine                                       Artikel 3\nAbgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, die\nfür jeden Milcherzeuger folgende Daten enthält:             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . April 1987 in\nKraft. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom\n1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,\n1. Oktober 1987 an wieder in ihrer am 31. März 1987\n2. die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte              maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des\nReferenzmenge,                                     Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 16. April 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Florian","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987         1261\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom\n8. April 1987 - 1 Bvl 8/84 u. a. - wird die Entscheidungs-\nformel veröffentlieht:\n1. § 18 des Privatschulgesetzes der Freien und Hanse-\nstadt Hamburg vom 12. Dezember 1977 (Hamburgi-\nsches Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 389),\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September\n1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1\nSeite 262), ist mit Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit\nArtikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und\nnichtig, soweit danach Finanzhilfe nur für schulpflich-\ntige oder als schulpflichtig geltende Schüler gewährt\nwird.\n2. § 20 Absatz 3 des Privatschulgesetzes der Freien und\nHansestadt Hamburg ist mit Artikel 7 Absatz 4 in Ver-\nbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nach\nMaßgabe der Gründe unvereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 14. April 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","1262                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                          lnkrafttretens\nSeite    (Nr.         vom)\n10. 4. 87 Verordnung über die Gewährung von Prämien an Erzeu-\nger von Rind- und Schaffleisch (Rind- und Schaffleisch-\nErzeugerprämienverordnung)                                       4277     (Nr. 73 15. 4. 87) siehe § 11\nneu: 7847-11-4-55; 7847-11-4-35\n10. 4. 87 Verordnung Nr. 7/87 über die Festsetzung von Entgelten\nfür Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                      4333     (Nr. 74 16. 4. 87)    1. 5. 87\n9500-4-6-4\n27. 3. 87 Fünfundzwanzigste _1/erordnung der Bundesanstalt für\nFlugsicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten\nDurchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung\n(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge\nnach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\nHannover)                                                        4421     (Nr. 75 22. 4. 87)    4. 6. 87\n96-1-2-28\n27. 3. 87 Fün~e Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-\nren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln\nzum und vom Sonderlandeplatz Hamburg-Finken-\nwerder)                                                          4422     (Nr. 75 22. 4. 87)    4. 6. 87\n96-1-2-80\n27. 3. 87 Neu_r:1te Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Siebenundachtzigsten Durchführungs-\nverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nFlugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-\nflugregeln zum und vom Flughafen Hamburg)                        4422     (Nr. 75 22. 4. 87)    4. 6. 87\n96-1-2-87\n27. 3. 87 Sechste 1/~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-\nrung zur Anderung der Achtundachtzigsten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung\nvon Warteverfahren)                                              4422     (Nr. 75 22. 4. 87)    4. 6. 87\n96-1-2-88"]}