{"id":"bgbl1-1987-26-10","kind":"bgbl1","year":1987,"number":26,"date":"1987-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/26#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-26-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_26.pdf#page=41","order":10,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Milchaufgabevergütungsverordnung","law_date":"1987-04-16T00:00:00Z","page":1257,"pdf_page":41,"num_pages":2,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987                               1257\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Milchaufgabevergütungsverordnung\nVom 16. April 1987\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 und 3 des Milchaufgabevergü-         rungs-Referenzmenge nach § 6 der Milch-Garantie-\ntungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942) wird            mengen-Verordnung auszuweisen.\nunter Berücksichtigung des Gesetzes vom 18. Juli 1985\n(BGBI. 1 S. 1520) im Einvernehmen mit den Bundesmini-              (3) Pächter eines gesamten Betriebes haben die\nstern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:                schriftliche Einwilligung des Verpächters beizufügen.\nArtikel 1                                                        § 14\nHöhe und Zahlung der Vergütung\nDie Milchaufgabevergütungsverordnung vom 20. Juli\n1984 (BGBI. 1S. 1023), zuletzt geändert durch die Verord-           (1) Die Vergütung wird nach Wahl des Erzeugers in\nnung vom 4. September 1985 (BGBI. 1 S. 1894), wird wie           einem Betrag oder in fünf gleichen Jahresraten\nfolgt geändert:                                                  gewährt. Sie beträgt bei Zahlung in einem Betrag\n700 DM je 1 000 kg Milch, bei Zahlung in fünf gleichen\nJahresraten insgesamt 800 DM je 1 000 kg Milch der\n1. In der Überschrift des Abschnitts 2 wird die Angabe\nBemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist\n,,§ 1 Abs. 1 a\" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 a Satz 1\"\ndie dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verord-\nersetzt.\nnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantie-\nmengen-Verordnung bei Antragstellung zustehende\n2. Nach § 10 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:               Anlieferungs-Referenzmenge mit der Maßgabe, daß\n„Abschnitt 3                          eine Erhöhung der Anlieferungs-Referenzmenge nach\n§ 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung bei der\nVergütungen nach § 1 Abs. 1 a Satz 2\nBerechnung unberücksichtigt bleibt.\ndes Milchaufgabevergütungsgesetzes\n(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer\n§ 11\nAuflage oder einer Bedingung versehen werden kann,\nGewährung der Vergütung                       festgesetzt. Sie wird entsprechend dem Antrag in\nAn Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c          einem Betrag oder fünf gleichen Jahresraten nach Ein-\nder Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die bei Antragstel-         stellung der Milcherzeugung für den Markt, beginnend\nlung Milch für den Markt erzeugt haben und sich ver-         mit dem Jahr 1988, an den Erzeuger gezahlt. Voraus-\npflichten, die Milcherzeugung für den Markt im Gel-          setzung für jede Zahlung ist die Vorlage einer Erklärung\ntungsbereich dieser Verordnung endgültig aufzugeben,         des Erzeugers, daß er die nach § 13 Abs. 1 übernom-\nwird auf Antrag eine Vergütung nach Maßgabe der              mene Verpflichtung eingehalten hat.\nnachfolgenden Vorschriften gewährt, sofern und soweit\n(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.\nfür diesen Zweck Haushaltsmittel zur Verfügung ste-\nhen.\n§ 12                                                         § 15\nAntragsverfahren                                     Freisetzung der Referenzmenge\n(1) Anträge nach § 11 können von Erzeugern gestellt          (1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird die gesamte\nwerden, denen nach den Vorschriften der Verordnung           dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung\n(EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Ver-           (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Ver-\nordnung eine Anlieferungs-Referenzmenge zusteht.             ordnung zustehende Referenzmenge mit Ablauf des\ndritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der\n(2) Die Anträge sind beim Bundesamt nach dem von          Bescheid dem Erzeuger bekanntgegeben worden ist,\ndiesem im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster             zugunsten der Bundesrepublik · Deutschland freige-\nüber die zuständigen Stellen der Länder einzureichen.        setzt. Auf Milch, di~ nach dem in Satz 1 genannten\n§ 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                   Zeitpunkt vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1\nAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrich-\n§ 13                              ten.\nBewilligungsvoraussetzungen\n(2) Das Bundesamt teilt der Molkerei .und dem für\n(1) Der Erzeuger hat sich zu verpflichten, die Milch-\ndiese zuständigen Hauptzollamt den Zeitpunkt der Frei-\nerzeugung für den Markt mit Freisetzung der Referenz-        setzung der Referenzmenge mit. Die Mitteilung ist auch\nmenge (§ 15) endgültig aufzugeben.                           an das jeweilige Land zu richten.\"\n(2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei\nüber die Höhe der dem Erzeuger bei Antragstellung        3. Die Überschrift „Abschnitt 3\" wird durch die Überschrift\nzustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beizufü-              ,,Abschnitt 4\" ersetzt; die bisherigen §§ 11 bis 14 wer-\ngen. In der Bestätigung ist eine Erhöhung der Anliefe-       den§§ 16 bis 19.","1258                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n4. Absatz 2 des neuen § 16 wird wie folgt gefaßt:                   § 8 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 übernommene Ver-\npflichtung berührt die Freisetzung der Referenz-\n,,(2) Zum Zwecke der Überwachung haben die Molke-              menge nicht.\"\nreien und die Antragsteller den Beauftragten des Bun-\ndesamtes das Betreten des Betriebes während der                                    Artikel 2\nBetriebszeit zu gestatten. Sie haben auf Verlangen die       Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nin Betracht kommenden Aufzeichnungen und sonstigen         Forsten kann den Wortlaut der Milchaufgabevergütungs-\nUnterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu ertei-     verordnung in der vom 1. April 1987 an geltenden Fassung\nlen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.       im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nBei automatischer Buchführung haben sie auf ihre\nKosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszu-\ndrucken, soweit es die zuständige Stelle verlangt.\"                                Artikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n5. Der neue § 17 wird wie folgt geändert:                    tungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Milchaufgabever-\ngütungsgesetzes auch im Land Berlin.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\nArtikel 4\n,,(2) Eine Aufhebung des Bescheides über die\nBewilligung der Vergütung im Falle des Verstoßes        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1987 in\ndes Erzeugers gegen die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ,     Kraft.\nBonn, den 16. April 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Florian"]}