{"id":"bgbl1-1987-25-8","kind":"bgbl1","year":1987,"number":25,"date":"1987-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/25#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-25-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_25.pdf#page=44","order":8,"title":"Verordnung über hygienische Anforderungen an Transportbehälter zur Beförderung von Lebensmitteln (Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung - LMTV)","law_date":"1987-04-13T00:00:00Z","page":1212,"pdf_page":44,"num_pages":3,"content":["1212                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber hygienische Anforderungen\nan Transportbehälter zur Beförderung von Lebensmitteln\n(Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung - LMTV)\nVom 13. April 1987\nAuf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und         b) ausnahmslos für Lebensmittel oder für die in der\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974                        Anlage bezeichneten Stoffe (Transportgut) benutzt\n(BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den                  worden sind.\nBundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates           (2) Es ist verboten, Transportbehälter, die nach§ 3 Nr. 5\nverordnet:                                                      gekennzeichnet sind, zur Beförderung anderer Stoffe als\nLebensmittel oder der in der Anlage bezeichneten Stoffe\nzu benutzen.\n§ 1\nAnwendungsbereich                                                       §3\nAnforderungen an die Transportbehälter\n(1) Diese Verordnung gilt für die hygienischen Anforde-\nrungen an Tanks, Aufsetztanks und andere tankähnliche            Transportbehälter     müssen   folgende    Anforderungen\nTransporteinrichtungen einschließlich dazugehöriger Be-        erfüllen:\nund Entladevorrichtungen (Transportbehälter), in denen         1. Die mit dem Transportgut in Berührung kommenden\nunverpackte flüssige Lebensmittel einschließlich der für           Teile müssen so beschaffen sein, daß die Lebensmittel\nLebensmittel     zugelassenen       flüssigen   Zusatzstoffe       hygienisch nicht nachteilig beeinflußt werden können,\ngewerbsmäßig befördert werden.\n2. sie müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein,\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für\n3. sie müssen begehbar sein oder durch eine Öffnung\n1. Getränkeschankanlagen,                                         eine Besichtigung des Innenraumes zulassen,\n2. Transportbehälter zum gewerbsmäßigen Befördern              4. das Transportgut sowie die Reinigungs- und Desinfek-\nvon Erzeugnissen im Sinne des § 45 Abs. 1 des Wein-           tionsmittel müssen leicht auslaufen können,\ngesetzes,\n5. sie müssen auf der Außenfläche deutlich sichtbar durch\n3. Transportbehälter zum gewerbsmäßigen Befördern                 Einprägung, Stanzung oder ähnlich dauerhaft mit der\nvon Milch und Milcherzeugnissen im Sinne des Milch-           Aufschrift „Nur für Lebensmitteltransporte\" gekenn-\ngesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsvorschrif-           zeichnet sein.\nten.\n§4\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für Transportbehälter, die              Reinigung der Transportbehälter\nausschließlich in der internationalen Seeschiffahrt verwen-\ndet werden.                                                     Die Transportbehälter müssen nach den allgemein aner-\nkannten Regeln der Technik so gereinigt und erforderli-\nchenfalls desinfiziert sein, daß die darin beförderten\n§2\nLebensmittel hygienisch nicht nachteilig beeinflußt werden\nVerwendung der Transportbehälter                   können.\n(1) Für die Beförderung von Lebensmitteln dürfen nur                                   § 5\nTransportbehälter verwendet werden, die                                      Abfüllen in Transportbehälter\n1. den Anforderungen der §§ 3 und 4 entsprechen und\nLebensmittel dürfen nur in Transportbehälter abgefüllt\n2. a) fabrikneu sind oder eine dem fabrikneuen Zustand        werden, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 entspre-\nentsprechende Beschaffenheit haben oder               chen.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987                               1213\n§ 6                                                             § 7\nOrdnungswidrigkeiten                                                 Berlin-Klausel\nOrdnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes\n2.es handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen         zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August\n1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\n1 . a) § 2 Abs. 1 zur Beförderung von Lebensmitteln\nTransportbehälter verwendet oder\n§8\nb) § 5 Lebensmittel in Transportbehälter abfüllt,                      Inkrafttreten, Übergangsvorschrift\ndie den Anforderungen des § 2 Abs. 1 nicht entspre-           (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.\nchen, oder\n(2) Bis zum 1. April 1988 dürfen Transportbehälter, die\n2. § 2 Abs. 2 Transportbehälter, die nach § 3 Nr. 5             zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung nicht\ngekennzeichnet sind, zur Beförderung anderer Stoffe         nach § 3 Nr. 5 gekennzeichnet sind, ohne diese Kenn-\nbenutzt.                                                    zeichnung verwendet werden.\nBonn, den 13. April 1987\nDer Bundesminister\nfQr Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nIn Vertretung\nChory\nAnlage\n(zu § 2)\nStoffe,\ndie in Transportbehältern befördert werden dürfen\n1. Flüssige Stoffe, die als Lebensmittel geeignet sind,\njedoch einer anderen Zweckbestimmung zugeführt\nwerden sollen,\n2. flüssiges Paraffin, das in seiner Qualität den Anforde-\nrungen des Arzneibuches entspricht,\n3. Rizinusöl.","1214                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 10, ausgegeben am 22. April 1987\nTag                                                                   I n h a It                                                                              Seite\n16. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Jute und Jute-\nErzeugnisse ........................................• . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     230\n17. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für\nLinienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   230\n19. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstra-\nßen des internationalen Verkehrs (AGR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                231\n25. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Einführung eines Einheitlichen\nGesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             231\n25. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Einführung eines Einheitlichen\nGesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen . . . . . . . . . . .                                               232\n26. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Hinterle-\ngung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem\nAbkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  232\n27. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von\nDiskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      233\n27. 3. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tunesischen Abkommens über .den grenzüber-\nschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          238\n27. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO) . .                                                        239\n1. 4. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale\nund kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   239\n1. 4. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen . .                                                       240\n1. 4. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für\ndie Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten.. . . . . . .                                                  240\n1. 4. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-\nsche Rechte .......................................................·. . . . . . . . . . . . . . . .                                                     241\n2. 4. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Dominikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        242\n24. 3. 87 Berichtigung der Bekanntmachung einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . .                                               243\nPreis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}