{"id":"bgbl1-1987-25-7","kind":"bgbl1","year":1987,"number":25,"date":"1987-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/25#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-25-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_25.pdf#page=39","order":7,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung","law_date":"1987-04-13T00:00:00Z","page":1207,"pdf_page":39,"num_pages":5,"content":["Nr. 25    Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987                             1207\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Düngemittelverordnung\nVom 13. April 1987\nAuf Grund des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1, 2 und 4 und des § 4 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November\n1977 (BGBI. 1 S. 2134) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Düngemittelverordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2845), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n28. April 1986 (BGBI. 1 S. 688), wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 10 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(3) Rohphosphat mit kohlensaurem Kalk, Rohphosphat mit kohlensaurem Magnesiumkalk, Kohlensaurer Kalk mit\nweicherdigem Rohphosphat (Kohlensaurer Magnesiumkalk mit weicherdigem Rohphosphat), Kohlensaurer Kalk mit\nPhosphat (Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat), organische und organisch-mineralische Düngemittel mit\neinem Chromgehalt bis 0,8 %, Kupferdünger, Kupferkobaltdünger, Spurennährstoff-Mischdünger (auch wasser-\nlöslich), Eisen-Kupfer-Mangan-Mischdünger, Mangan-Kupfer-Zink-Mischdünger, Spurennährstoff-Mischdünger-\nLösungen und Natur- und Hilfsstoffe dürfen noch bis zum 31. Dezember 1988 nach den Vorschriften dieser\nVerordnung in der bis zum 23. April 1987 geltenden Fassung in den Verkehr gebracht werden.\"\n2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) In den Vorbemerkungen wird Absatz 1 Satz 2 wie folgt gefaßt:\n„Für mineralische Einnährstoffdünger des Typs „Ammoniumnitrat\", die mehr als 28 % Stickstoff enthalten, gilt\ndies nur, wenn sie\n1. hinsichtlich ihres Massenanteiles an verbrennlichen Bestandteilen den in Anhang IV Nr. 2.3 Abs. 3 der Gefahr-\nstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1470) für die Untergruppen A I und A II festgelegten Grenz-\nwerten und\n2. den in Anhang IV Nr. 2.4.2.4 und 2.4.2.5 der Gefahrstoffverordnung geregelten Anforderungen\nentsprechen.\";","1208                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nb) in Abschnitt 1 Nr. 2.8 wird bei der Position „Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium\" Spalte 2 wie folgt gefaßt:\n„16 % P20s\n6 % MgO\";\nc) in Abschnitt 1 Nr. 2.9 wird bei der Position „Rohphosphat mit kohlensaurem Kalk\" Spalte 5 Buchstabe b wie folgt\ngefaßt:\n,,b) kohlensaurem Kalk mit folgender Mahlfeinheit:\nmindestens 97 % Siebdurchgang bei 1,0 mm,\nmindestens 70 % Siebdurchgang bei 0,315 mm\";\nd) in Abschnitt 1 Nr. 2.9 wird bei der Position „Rohphosphat mit kohlensaurem Magnesiumkalk\" Spalte 5 Buch-\nstabe b wie folgt gefaßt:\n,,b) kohlensaurem Magnesiumkalk mit folgender Mahlfeinheit:\nmindestens 97 % Siebdurchgang bei 1,0 mm,\nmindestens 70 % Siebdurchgang bei 0,315 mm\";\ne) in Abschnitt 1 Nr. 4.1 wird die Position „Kohlensaurer Kalk mit weicherdigem Rohphosphat (Kohlensaurer\nMagnesiumkalk mit weicherdigem Rohphosphat)\" wie folgt geändert:\naa) In Spalte 5 wird der mit den Worten „Mahlfeinheit des Ausgangsgesteins\" beginnende Absatz wie folgt gefaßt:\n,,Mahlfeinheit des Ausgangsgesteins:\nmindestens 97 % Siebdurchgang bei 1,0 mm,\nmindestens 70 % Siebdurchgang bei 0,315 mm\";\nbb) in Spalte 6 wird der Absatz „die Art des Ausgangsgesteins nach Spalte 5 ist anzugeben;\" gestrichen;\nf) in Abschnitt 1 Nr. 4.1 wird die Position „Kohlensaurer Kalk mit Phosphat (Kohlensaurer Magnesiumkalk mit\nPhosphat)\" wie folgt geändert:\naa) In Spalte 5 wird der mit den Worten „Mahlfeinheit des Ausgangsgesteins\" beginnende Absatz wie folgt gefaßt:\n,,Mahlfeinheit des Ausgangsgesteins:\nmindestens 97 % Siebdurchgang bei 1,0 mm,\nmindestens 70 % Siebdurchgang bei 0,315 mm\";\nbb) in Spalte 6 werden im letzten Absatz die Worte „Art des Ausgangsgesteins und der\" gestrichen;\ng) in Abschnitt 1 Nr. 4.4 wird bei der Position „Konverterkalk mit Phosphat (Konverterkalk mit Phosphat, körnig)\" in\nSpalte 6 in der letzten Zeile die Zahl „ 1 ,O\" durch die Zahl „ 1,6\" ersetzt;\nh) in der Vorbemerkung zu Abschnitt 3 wird im dritten Satz die Zahl „0,8\" durch die Zahl „0,5\" ersetzt;\ni) in Abschnitt 3 wird bei der Position „Organisch-mineralischer NPK-Dünger\" die Spalte 5 nach dem Wort\n,,Formaldehydharnstoff,\" wie folgt gefaßt:\n,,auch Lignin oder Guano, Mischen mit mineralischen Düngemitteln, auch Zugeben von Gesteinsmehl\";\nj) in Abschnitt 3 wird nach der Position „Organisch-mineralischer NP-Dünger\" folgende Position eingefügt:\n2               3                      4                     5                         6\n,,Organisch-     5% N          Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet   Aufbereiten tierischer    Bei Zugabe von Cro-\nmineralischer                                    als Gesamtstickstoff; oder pflanzlicher Stoffe, tonylidendiharnstoff,\nNK-Dünger mit                                                          auch Zugeben von          lsobutylidendiharn-\n5 % K20       Wasserlösliches   Kali bewertet als\nMagnesium                                                              Crotonylidendiharn-       stoff oder Formalde-\nKaliumoxid;       wasserlösliches K20;\nsfoff, lsobutyliden-      hydharnstoff ist der\n2% MgO        Gesamt-           Magnesium bewertet    diharnstoff oder          jeweils zugegebene\nMagnesiumoxid     als Gesamt-           Formaldehydharnstoff      Stoff in der Kenn-\nMagnesiumoxid         und Mischen mit           zeichnung anzugeben;\ninsgesamt                                             Kali- und                 enthält das Dünge-\n14 %                                                  Magnesiumdüngern          mittel Rizinusschrot,\ndarf es nur in ge-\nschlossenen Packungen\ngewerbsmäßig in den\nVerkehr gebracht wer-\nden, die mit dem Hin-\nweis gekennzeichnet\nsind: ,,Vorsicht beim\nAusstreuen, Reiz-\nwirkungen sind bei\nempfindlichen Perso-\nnen möglich!\"\";","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987                                        1209\nk) in Abschnitt 4 Buchstabe C wird bei der Position „Kupferdünger\" Spalte 6 wie folgt gefaßt:\n„Der Bleigehalt darf 0,3 % und der Zinkgehalt 3 % nicht überschreiten; die Art des Ausgangsmaterials ist\nanzugeben\";\n1) in Abschnitt 4 Buchstabe C wird bei der Position „Kupferkobaltdünger\" Spalte 6 wie folgt gefaßt:\n,,Der Bleigehalt darf 0,3 % und der Zinkgehalt 3 % nicht überschreiten\";\nm) in Abschnitt 4 Buchstabe C werden die Positionen „Spurennährstoff-Mischdünger, wasserlöslich\", ,,Spuren-\nnährstoff-Mischdünger\", ,,Eisen-Kupfer-Mangan-Mischdünger\", ,,Mangan-Kupfer-Zink-Mischdünger\" und beide\nPositionen „Spurennährstoff-Mischdünger-Lösung\" gestrichen; nach der Position „Zinkdünger\" werden folgende\nPositionen eingefügt:\n2               3                      4                     5                        6\n,,Spuren-         0,2 % B       Bor,              Spurennährstoffe     a) wasserlösliche          Das Düngemittel muß\nnährstoff-        1    % Fe     Eisen,            bewertet als             Salze oder             mindestens zwei der\nMischdünger;      0,5 % Cu      Kupfer,           Gesamtgehalt;            Chelate;               in Spalte 3 genannten\ndie Angabe der    1    % Mn     Mangan,           bei Herstellung          Mischen wasser-        Spurennährstoffe ent-\nzugesetzten       0,01 % Mo     Molybdän oder     nach Spalte 5            löslicher Spuren-      halten;\nSpurennähr-       0,5 % Zn      Zink              Buchstabe b              elementsalze;          der zur Herstellung\nstoffe ist hinzu-                                 Durchgang durch          auch Zugeben von       verwendete Chelator\nzufügen                                           Prüfsiebgewebe:          Äthylendiamin-         ist anzugeben; bei Her-\nmindestens 98 %          tetraessigsäure        stellung nach Spalte 5\nbei 1,0 mm,              oder Diäthylen-        Buchstabe b ist die\nmindestens 70 %          triamin-penta-         Art des Ausgangs-\nbei 0,16 mm              essigsäure             materials anzugeben;\nb) bor- und metall-        der Bleigehalt darf\nhaltige Stoffe in      20 mg je kg nicht\nwasser- und nicht-     überschreiten\nwasserlöslicher\nForm\nSpuren-                         wasserlösliches   Spurennährstoffe     wasserlösliche             Das Düngemittel muß\nnährstoff-        0,2 % B       Bor,              bewertet als         Salze oder                 mindestens zwei der\nMischdünger-      1    % Fe     Eisen,            wasserlösliches      Chelate;                   in Spalte 3 genannten\nLösung;           0,5 % Cu      Kupfer,           B, Fe, Cu, Mn,       Lösen                      Spurennährstoffe ent-\ndie Angabe        1    % Mn     Mangan,           Mo, Zn               wasserlöslicher            halten;\nder zugesetz-     0,01 % Mo     Molybdän oder                          Spurenelement-             der zur Herstellung\nten Spuren-       0,5 % Zn      Zink                                   salze in Wasser;          verwendete Chelator\nnährstoffe                                                             auch Zugeben von           ist anzugeben;\nist hinzu-                                                             Äthylendiamin-             der Bleigehalt darf\nzufügen                                                                tetraessigsäure,           20 mg je kg nicht\nDiäthylentriamin-          überschreiten\npenta-essigsäure,\nOrganophosphonsäure\noder Zitronensäure\nEisendünger-                    Wasserlösliches Komplexgebundenes      Umsetzen von Eisen-\nLösung            5 % Fe        Eisen             Eisen bewertet als   salzen mit\nwasserlösliches Fe   Äthylendiamintetra-\nessigsäure,\nÄthylen-diamindi-(O)-\nhydroxyphenylessig-\nsäure oder\nDiäthylentriamin-\npenta-essigsäure\".\n3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1.3 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1.3 bei Natur- und Hilfsstoffen, die nicht in Fertigpackungen im Sinne des § 14 des Eichgesetzes in den Verkehr\ngebracht werden, Nettogewicht oder Bruttogewicht in Kilogramm oder Volumen in Liter oder Kubikmeter, bei\nAngabe des Bruttogewichtes in unmittelbarem Zusammenhang damit das Gewicht der Verpackung.\";\nb) Nummer 2.5 wird wie folgt gefaßt:\n,,2.5 Torf: Hochmoor oder Niedermoor mit Zersetzungsgrad, ungefährer Anteil an organischer Substanz.\"\n4. In Anlage 4 Nr. 3.1 Buchstabe b wird die Angabe „NPK- und NP-Dünger\" durch die Angabe „NPK-, NP- und\nNK-Dünger\" ersetzt; folgende Zeilen werden angefügt:\nandere Nährstoffe\n„Bei Organisch-mineralischem NK-Dünger mit Magnesium\nfür Magnesium                                                                       0,9 MgO\".","1210                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil   1\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 1O des Düngemittelgesetzes\nauch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 13. April 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. W. Florian","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987    1211\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Errichtung von Truppendienstgerichten\nVom 13. April 1987\nAuf Grund des § 63 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Wehrdiszi-\nplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n4. September 1972 (BGBI. 1 S. 1665) wird verordnet:\nArtikel 1\n§ 3 der Verordnung über die Errichtung von Truppen-\ndienstgerichten vom 24. November 1972 (BGBI. 1\nS. 2154), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1548), wird wie folgt\ngefaßt:\n,,§ 3\nAuswärtige Truppendienstkammern\nEs werden folgende auswärtige Truppendienstkammern\ngebildet:\n1. bei dem Truppendienstgericht Nord\na) die 3., 4. und 13. Kammer in Hannover,\nb) die 5., 10. und 11. Kammer in Hamburg,\nc) die 6., 7. und 12. Kammer in Neumünster,\nd) die 8. und 9. Kammer in Oldenburg/Oldb.;\n2. bei dem Truppendienstgericht Mitte\na) die 4. Kammer in Kassel,\nb) die 5. und 6. Kammer in Würzburg,\nc) die 3. und 8. Kammer in Münster;\n3. bei dem Truppendienstgericht Süd\na) die 2. Kammer in Regensburg,\nb) die 3., 5. und 7. Kammer in München,\nc) die 4. und 6. Kammer in Karlsruhe.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft.\nBonn, den 13. April 1987\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nPfahls"]}