{"id":"bgbl1-1987-25-6","kind":"bgbl1","year":1987,"number":25,"date":"1987-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/25#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-25-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_25.pdf#page=27","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in der Vliesstoff-Industrie (Vliesstoff-Industrie-Ausbildungsverordnung - VliesAusbV)","law_date":"1987-04-13T00:00:00Z","page":1195,"pdf_page":27,"num_pages":12,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987                                     1195\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in der Vliesstoff-lndustrie\n(Vliesstoff-lndustrie-Ausbildungsverordnung - VliesAusbV) *)\nVom 13. April 1987\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                               3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1                                    4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit                                gieverwendung,\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                               5. textile Faserstoffe und Vliesstofferzeugnisse,\nordnet:\n6. Aufbereiten und Mischen von Spinnfasern,\n§ 1\n7. Herstellen von Vliesen,\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe\nim Rahmen einer Stufenausbildung                                    8. Verfestigen von Vliesen,\nDer Ausbildungsberuf                                                           9. Nachbehandeln und Konfektionieren von Vliesstoffen,\nTextilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin - Vliesstoff                       10. Konstruktionselemente zur Herstellung von Vliesstof-\nsowie der darauf aufbauende Ausbildungsberuf                                          fen,\nTextilmechaniker/Textilmechanikerin - Vliesstoff                                 11. Prüfen von Vliesstoffen,\nwerden staatlich anerkannt.                                                       12. Pflegen und Warten der Maschinen und Anlagen.\n§2\n§4\nAusbildungsdauer\nAusbildungsberufsbild\nDie Ausbildung für den Ausbildungsberuf Textilmaschi-                             Textilmechaniker/Textilmechanikerin - Vliesstoff\nnenführer/Textilmaschinenführerin - Vliesstoff dauert\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\n24 Monate. In dem aufbauenden Ausbildungsberuf Textil-\nmechaniker/Textilmechanikerin- Vliesstoff dauert die Aus-                        folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nbildung weitere 12 Monate.                                                         1. Berufsbildung,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§3\n3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,\nAusbildungsberufsbild\nTextilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin -                                 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-\nVliesstoff                                          gieverwendung,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                             5. Bearbeiten von Werkstoffen zum Einrichten und\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                 Instandhalten von Vliesstoffanlagen,\n1. Berufsbildung,                                                                6. Maschinenelemente in Vliesstoffanlagen,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                             7. Umgehen mit elektrischen und elektronischen Bau-\nteilen in Vliesstoffanlagen,\n•)   Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von   8. Instandhalten der Maschinen und Anlagen,\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-       9. Beseitigen von Fehlerursachen an Aufbereitungs-,\nnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                             Mischanlagen und Fasertransportleitungen,","1196                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n10. Einrichten und Umrüsten von Vliesbildungs- und           2. Bedienen einer Fasermisc;hanlage,\nVliesverfestigunnsanlagen,                              3. Bedienen einer Vliesbildungsanlage,\n11 . Nachbehandlungsprozesse und Qualitätskontrolle.         4. Bedienen einer Vliesverfestigungsanlage,\n5. Auswechseln einfacher Verschleißteile.\n(5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\n§ 5\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-\nAusbildungsrahmenpläne                      den Gebieten schriftlich lösen:\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach      1. Arbeitssicherheit,     Umweltschutz      und   rationelle\nder in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse           Energieverwendung,\nnach § 4 nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung      2. Aufbau und Struktur textiler Faserstoffe,\nzur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsbil-\ndung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Eine        3. Verfahren zur Herstellung von Vliesstoffen,\nvon den Ausbildungsrahmenplänen abweichende sach-            4. Eigenschaften textiler Flächengebilde durch unter-\nliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte             schiedliche Konstruktionen,\nist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische\n5. Aufbau und Arbeitsweise von Faseraufbereitungs-,\nBesonderheiten die Abweichung erfordern.\nVliesbildungs- und -verfestigungsanlagen für Trocken-\nvliesstoffe,\n6. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach-\n§ 6\nspezifische Aufgaben.\nAusbildungsplan\nDie schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-     gene Fälle berücksichtigen.\ndungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-\n(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfdauer kann insbeson-\ndungsplan zu erstellen.\ndere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung\nin progammierter Form durchgeführt wird.\n§ 7\nBerichtsheft\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines                                    §9\nAusbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu                         Prüfungsanforderungen\ngeben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu                         für den Ausbildungsberuf\nführen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig         Textilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin -\ndurchzusehen.                                                                          Vliesstoff\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der\n§8                              Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nZwischenprüfung                        auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n(1) Während der Berufsausbildung zum Textilmaschi-\nnenführer/zur Textilmaschinenführerin - Vliesstoff ist eine     (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\nZwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes        insgesamt höchstens fünf Stunden drei Arbeitsproben\ndurchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungs-     durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\njahres stattfinden.\n1. Überprüfen von Maschinen zur Fasermischung und\n(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Textil-           Vliesbildung auf Funktionstüchtigkeit,\nmaschinenführer/Textilmaschinenführerin - Vliesstoff gilt  2. Kontrollieren einer Vliesverfestigungs- und Vliesnach-\nbei Fortsetzung der Berufsausbildung in dem aufbauenden          behandlungsanlage nach Vorschrift,\nAusbildungsberuf Textilmechaniker/Textilmechanikerin -\n3. Prüfen und Beurteilen des Ausfalls der Vliesstoffe,\nVliesstoff als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbil-\ndungsgesetzes.                                              4. Feststellen von Fehlern in Vliesstoffen, Analysieren der\nUrsachen und Aufzeigen von Möglichkeiten zu ihrer\n(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der         Vermeidung und Behebung.\nAnlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-\ntigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-           (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-     den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung       matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich\nwesentlich ist.                                             geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-\nbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in\n1. im Prüfungsfach Technologie:\ninsgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:            a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz      und  rationelle\nEnergieverwendung,\n1. Kontrollieren der angelieferten Fasertypen anhand der\nMischungsanweisung und Zusammenstellen der Ballen            b) Eignung textiler Faserstoffe für Vliesstoff-Erzeug-\nnach Fertigungssvorschriften zu Partien,                         nisse,","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987                                    1197\nc) Konstruktionsmerkmale       zur   Herstellung     von 2. Erkennen von Fehlern in Vliesstoffmustern, Feststellen\nTrockenvliesstoffen,                                      der Ursachen und Vorschlagen von Maßnahmen zur\nFehlerbehebung,\nd) Herstellung und Nachbehandlung von Vliesstoffen,\ne) Fehler in Vliesstoffen,                               3. Aus- und Einbauen von Maschinenteilen und Über-\nf) Pflegen und Warten von Maschinen und Anlagen;              prüfen ihrer Funktionstüchtigkeit durch Probelauf.\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                        (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in\nden Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-\na) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten,              tik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-\nb) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;         kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und\nAufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:              Betracht:\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nzusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.               1. im Prüfungsfach Technologie:\nDie Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-              a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz        und    rationelle\ngene Fälle berücksichtigen.                                            Energieverwendung,\nb) Grundeinstellungen von Vliesstoffanlagen,\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\nzeitlichen Höchstwerten auszugehen:                                c) Maschinenelemente in Vliesstoffanlagen,\n1. im Prüfungsfach                                                 d) elektrische und elektronische Bauelemente in Vlies-\nTechnologie                                 120 Minuten,          stoffanlagen,\n2. im Prüfungsfach                                                 e) Kenndaten und Fertigungsvorschriften zur Herstel-\nTechnische Mathematik                        90 Minuten,          lung von Vliesstoffen;\n3. im Prüfungsfach                                            2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\nWirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\na) unterschiedliche Maßeinheiten,\n(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-            b) Übersetzungsverhältnisse,\nbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\nPrüfung in programmierter Form durchgeführt wird.                  c) Materialeinsatz und Produktionszeit;\n(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-              a) technische Skizzen und Bewegungsabläufe,\nnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag              b) Interpretation einfacher technischer Zeichnungen\ngeben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der                 und Pläne;\nmündlichen das doppelte Gewicht.\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach         allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer            zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\ndas doppelte Gewicht.\nDie Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig- gene Fälle berücksichtigen.\nkeits- und der Kenntnisprüfung, sowie innerhalb der Kennt-\nnisprüfung im Prüfungsfach Technologie, mindestens aus-           (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden\nreichende Leistungen erbracht sind.                           zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n1. im Prüfungsfach\nTechnologie                                  120 Minuten,\n§ 10\nPrüfungsanforderungen                     2. im Prüfungsfach\nfür den Ausbildungsberuf                         Technische Mathematik                         90 Minuten,\nTextilmechaniker/Textilmechanikerin - Vliesstoff\n3. im Prüfungsfach\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der           Technisches Zeichnen                          90 Minuten,\nAnlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,      4. im Prüfungsfach\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                 Wirtschafts- und Sozialkunde                  60 Minuten.\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in         (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-\ninsgesamt höchstens fünf Stunden zwei Arbeitsproben           besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche\ndurchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:         Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.\n1. Einstellen und Einrichten einer Vliesstoffanlage nach         (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nVorgabe, Durchführen des Probelaufs und Berurteilen      oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nder Qualität,                                            nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,","1198                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\nwenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag                                     § 11\nhaben kann. Die sc,1riftliche Prüfung hat gegenüber der                           Berlin-Klausel\nmündlichen das doppelte Gewicht.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach     leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nTechnologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer         bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndas doppelte Gewicht.\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-                             § 12\nkeits- und der Kenntnisprüfung, sowie innerhalb der Kennt-                         Inkrafttreten\nnisprüfung im Prüfungsfach Technologie, mindestens aus-\nreichende Leistungen erbracht sind.                              Diese Verordnung tritt am 1 . August 1987 in Kraft.\nBonn, den 13. April 1987\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987                        1199\nAnlage 1\n(zu§ 3)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Textilmaschinenführer/zur Textilmaschinenführerin - Vliesstoff\nzeitliche Richtwerte\nin Monaten\nLfd.            Teil des                                                             im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1        1     2\n1                  2                                        3                                 4\n1   Berufsbildung                a)  Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 3 Nr. 1)                       insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb)   gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc)  Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n.\n2   Aufbau und                   a)  Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des                  Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\n(§ 3 Nr. 2)                  b)  Grundfunktion des ausbildenden Betriebes\nwie Beschaffung, Fertigung, Absatz und\nVerwaltung erklären\nc)   Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd)  Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungsrechtlichen         während der\nOrgane des ausbildenden Betriebes           gesamten Ausbildung\nbeschreiben                                zu vermitteln\n3   Arbeits- und Tarifrecht,      a)  wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                     nennen\n(§ 3 Nr. 3)\nb)  wesentliche Bestimmungen der für\nden ausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nc)  Aufgaben des betrieblichen Arbeits-\nschutzes sowie der zuständigen Berufs-\ngenossenschaft und Gewerbe-\naufsieht erläutern\nd)  wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4  Arbeitssicherheit,            a)  berufsbezogene Arbeitssch utzvorsch ritten\nUmweltschutz und                  bei den Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle\nEnergieverwendung             b)  Verhaltensweisen bei Unfällen und\n(§ 3 Nr. 4)                      Entstehungsbränden beschreiben und\nMaßnahmen der Ersten Hilfe einleiten","1200                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                               in Monaten\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1              2\n1                2                                     3                                 4\nc)  wesentliche Vorschriften der Feuer-\nverhütung nennen und Brandschutz-\neinrichtungen sowie Brandbekämpfungs-\ngeräte bedienen\nd)  arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen\nnennen und zu ihrer Vermeidung beitragen\ne)  die im Ausbildungsbetrieb verwendeten\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruf-\nliehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5  Textile Faser-           a)  Arten und Strukturen von textilen Faser-\nstoffe und                   stoffen zur Verarbeitung zu Vliesstoff-\nVliesstoff-                  erzeugnissen erläutern, wesentliche Ver-    während der\nerzeugnisse                  arbeitungs- und Gebrauchsanforderungen      gesamten Ausbildung\n(§ 3 Nr. 5)                  nennen                                      zu vermitteln\nb)  Eignung von Faserformen für die Vliesstoff-\nherstellung begründen\nc)  Einfluß von Faserfeinheit und Faserlänge\nauf Verarbeitung und Vliesstoffqualität\nerläutern\nd)  Faserfeinheitssysteme nennen\ne)  Eigenschaften unterschiedlich konstru-\nierter Flächengebilde vergleichen, ins-\nbesondere von Geweben, Maschenwaren,\nVliesstoffen und typische Einsatzgebiete\nableiten\n6  Aufbereiten und          a)  Ballen nach Vorschrift zu Partien zusam-\nMischen von                  menstellen, abwiegen und beim Abmustern\nSpinnfasern                  mitwirken\n(§ 3 Nr. 6)\nb)  Aufbau und Arbeitsweise von Aufberei-\ntungs- und Mischanlagen für Spinnfasern\nerklären\nc)  Faserdurchlauf skizzieren\nd)  Öffnungs- und Mischanlagen nach Vor-\nschritt beschicken\n2\ne)  Fasertransporte und Mischkammern über-\nwachen\nf) Bedeutung der Faseraufbereitung und\nEinfluß von Avivagen auf den weiteren\nVerarbeitungsprozeß erläutern\ng)  vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung\nvon Maschinenstörungen ergreifen sowie\nStörungsursachen feststellen, beheben\noder melden","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987                      1201\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                 in Monaten\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\n1              2\n1                2                                        3                                4\n7  Herstellen                  a)  Aufbau und Arbeitsweise von Maschinen\nvon Vliesen                      und Anlagen zur Vliesherstellung erklären\n(§ 3 Nr. 7)\nb)   Durchlauf des Fasermaterials skizzieren\nc)  Arbeitsbreite der Vliesleger einstellen\nd)  Maschinen anfahren\ne)  Geschwindigkeiten der Maschinen und           4\nAggregate überprüfen und untereinander\nabstimmen\nf)  Auflösungsgrad der Fasern beobachten\ng)  Maschinen-, Vliesdurchlauf und Kontroll-\neinrichtungen überwachen und regulieren\nh)  Vliesgewichte überprüfen\ni)  Qualität des Vlieses nach Vorschrift über-\nwachen\nk)  Warenausfall mit Vorlagemuster ver-\ngleichen                                                     1\n1)  Fehler feststellen, beheben oder melden\nm)  Warenbegleitformulare ausfüllen\n8  Verfestigen                 a)  Aufbau und Arbeitsweise von Maschinen\nvon Vliesen                      und Anlagen zur Vliesverfestigung erklären\n(§ 3 Nr. 8)\nb)  Bindungsarten und Bindemittel erläutern\nf\nc)  Warendurchlauf skizzieren\nd)  Verfestigungsaggregate nach Vorschrift\neinstellen\ne)  Arbeitsbreite einstellen\n4\nf)  Maschinen und Aggregate anfahren\ng)  Geschwindigkeiten der Maschinen und\nAggregate überprüfen und untereinander\nabstimmen\nh)   Maschinen-, Warendurchlauf und Kontroll-\neinrichtungen überwachen und regulieren\ni)  Warengewichte überprüfen\nk)  Qualität der Verfestigung nach Vorschrift\nüberwachen\n1)  Warenausfall mit Vorlagemuster ver-\ngleichen                                                    3\nm)   Fehler feststellen, beheben oder melden\nn)  Warenbegleitformulare ausfüllen","1202                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nzeitliche Richtwerte\nin Monaten\nLfd.          Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\n1              2\n1               2                                     3                               4\n9 Nachbehandeln            a)  Aufbau und Arbeitsweise von Maschinen\nund Konfektionieren          und Anlagen zur Nachbehandlung von\nvon Vliesstoffen             Vliesstoffen erklären\n(§ 3 Nr. 9)\nb)  Zweck von Nachbehandlungsverfahren,\ninsbesondere Oberflächenbehandlung,\nImprägnierung, Kaschierung und\nVerformung erläutern\nc)  Warendurchlauf skizzieren\nd)  Hilfsmittel nach Rezeptur zugeben\ne)  Anlagen nach Arbeistvorschrift anfahren\nf)  Maschinenlauf und Kontrolleinrichtungen                      3\nüberwachen und regulieren\ng)  Verhalten von Vliesstoffen während der\nNachbehandlung beobachten und Quali-\ntätsausfall nach Vorschrift überwachen\nh)  Festigkeit, Schrumpf und Oberflächen-\nveränderung nach Vorschrift im Produk-\ntionsprozeß überprüfen\ni)  Warenausfall mit Vorlagemuster ver-\ngleichen\nk)  Fehler feststellen, beheben oder melden\n1)  Vliesstoffe nach Vorschrift konfektionieren\nm)  Vliesstoffe versandfertig machen                             1\nn)  Warenbegleitformulare ausfüllen\n10  Konstruktionsmerkmale    a)  Kenndaten zur Konstruktion von Vlies-\nzur Herstellung von          stoffen nennen\nVliesstoffen\n(§ 3 Nr. 10)             b)  Bedeutung der Kenndaten für wichtige\nEinsatzgebiete erläutern\nc)  Eignung von Fasertypen für unterschied-\nliehe Vliesstoffqualitäten erläutern\nd)  Lage der Fasern im Vliesstoff feststellen\ne)  Verfestigungsarten mit und ohne Binde-\nmitteln nach Einsatzgebieten erläutern\nf)  Nachbehandlungsverfahren nach Einsatz-\ngebieten erläutern\n3\ng)  Auftragsmenge, Vliesgewichte, Dicke,\nDichte und Oberflächenstruktur nach\nEinsatzgebieten erläutern\nh)  Konstruktion von Vliesen an Mustern\nfeststellen","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987                        1203\nzeitliche Richtwerte\nLfd.          Teil des                                                                  in Monaten\nNr.   Ausbildungsberufsbildes        zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im Ausbildungsjahr\n1              2\n1               2                                        3                                 4\n11  Prüfen von                   a) vorgegebene Qualitätskenndaten an Halb-\nVliesstoffen                     und Fertigerzeugnissen überprüfen\n(§ 3 Nr. 11)\nb)  Bedeutung von Prüfergebnissen erläutern\nc)  Fehler erfassen und auswerten\nd)  Fehlerarten klassifizieren und Fehlerhäufig-\nkeiten feststellen\n12  Pflegen und Warten           a)  Maschinen und Anlagen nach Betriebs-\nder Maschinen                    anleitung pflegen\nund Anlagen\nb) Schmierstellen aufzeigen und Art der\n(§ 3 Nr. 12)                                                                    2\nSchmierung angeben\nc) Verschleißteile kontrollieren, einfache Ver-\nschleißteile auswechseln\nd)  beim Warten der Maschinen und Anlagen\n1\nmitwirken","1204                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Textilmechaniker/zur Textilmechanikerin - Vliesstoff\nLfd.            Teil des                                                         zeitliche Richtwerte\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        in Monaten\nim 3. Ausbildungsjahr\n1                 2                                    3                                 4\n1  Berufsbildung            a)   Bedeutung des Ausbildungsvertrages,\n(§ 4 Nr. 1)                   insbesondere Abschluß, Dauer und\nBeendigung, erklären\nb)   gegenseitige Rechte und Pflichten aus\ndem Ausbildungsvertrag nennen\nc)   Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\n2  Aufbau und               a)   Aufbau und Aufgaben des ausbildenden\nOrganisation des              Betriebes erläutern\nAusbildungsbetriebes\n(§ 4 Nr. 2)\nb)   Grundfunktionen des ausbildenden\nBetriebes wie Beschaffung, Fertigung,\nAbsatz und Verwaltung erklären\nc)   Beziehungen des ausbildenden Betriebes\nund seiner Belegschaft zu Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen und\nGewerkschaften nennen\nd)   Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise\nder betriebsverfassungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes          während der\nbeschreiben                                gesamten Ausbildung\nzu vermitteln\n3  Arbeits- und Tarifrecht, a)   wesentliche Teile des Arbeitsvertrages\nArbeitsschutz                 nennen\n(§ 4 Nr. 3)\nb)   wesentliche Bestimmungen der für\nden ausbildenden Betrieb geltenden\nTarifverträge nennen\nc)   Aufgaben des betrieblichen Arbeits-\nschutzes sowie der zuständigen Berufs-\ngenossenschaft und der Gewerbe-\nauf sieht erläutern\nd)   wesentliche Bestimmungen der für den\nausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-\nschutzgesetze nennen\n4  Arbeitssicherheit,       a)   berufsbezogene Arbeitssch utzvorsch ritten\nUmweltschutz und              bei den Arbeitsabläufen anwenden\nrationelle\nb)   Verhaltensweisen bei Unfällen und\nEnergieverwendung\n(§ 4 Nr. 4)                   Entstehungsbränden beschreiben und\nMaßnahmen der Ersten Hilfe einleiten","Nr. 25   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987                       1205\nLfd.          Teil des                                                             zeitliche Richtwerte\nNr.                                  zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        in Monaten\nAusbildungsberufsbildes\nim 3. Ausbildungsjahr\n1                2                                        3                                 4\nc)  wesentliche Vorschriften der Feuer-\nverhütung nennen und Brandschutz-\neinrichtungen sowie Brandbekämpfungs-\ngeräte bedienen\nd)  arbeitsplatzbedi ngte Umweltbelastungen     während der\nnennen und zu ihrer Vermeidung beitragen    gesamten Ausbildung\ne)  die im Ausbildungsbetrieb verwendeten       zu vermitteln\nEnergiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruf-\nliehen Einwirkungs- und Beobachtungs-\nbereich anführen\n5  Bearbeiten                  a)  messen, prüfen, anreißen, körnen, kenn-\nvon Werkstoffen                 zeichnen, feilen, sägen, meißeln, scheren,\nzum Einrichten                  bohren, nieten, senken, reiben, gewinde-\nund Instandhalten               schneiden, biegen, richten, passen und\nvon Vliesstoffanlagen           Werkzeuge schleifen\n(§ 4 Nr. 5)\nb)  einfache technische Zeichnungen lesen\nund auswerten\nC)  einfache Maschinenteile und Bewegungs-\nabläute skizzieren\nd)  Werkzeuge handhaben, insbesondere\nMeßlehren, Abziehvorrichtung und\nMaschinenwasserwaage\n6  Maschinenelemente           a)  Verwendung und Wirkungsweise von\nin Vliesstoffanlagen            Schrauben und Schraubensicherungen\n(§ 4 Nr. 6)                     erläutern\nb)  Verwendung und Wirkungsweise von\nFedern, Keilen und Stiften erläutern                    3\nc)  Erfordernis von Maschinensicherungen,\ninsbesondere Abschersicherungen,\nbeschreiben\nd)  Verwendung und Wirkungsweise von\nKlemm- und Sehrumpfverbindungen\nerläutern\ne)  Verwendung und Wirkungsweise von\nAntriebselementen, insbesondere\nKeilriemen-, Zahnräder-, Ketten-, Reib-\nund Kurbelgetrieben sowie Kupplungen,\nerläutern\nf) Übersetzungsverhältnisse berechnen\ng)  Verwendung und Wirkungsweise von\nWälz- und Gleitlagern sowie Dichtungen\nerläutern","1206                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nLfd.          Teil des                                                         zeitliche Richtwerte\nNr.   Ausbildungsberufsbildes     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        in Monaten\nim 3. Ausbildungsjahr\n1               2                                     3                                 4\n7 Umgehen mit              a)   Einsatz und Funktion elektrischer und\nelektrischen und              elektronischer Bauteile aufzeigen und\nelektronischen                erklären\nBauteilen\nb)   elektrische und elektronische Geräte ent-\nin Vliesstoffanlagen\n(§ 4 Nr. 7)                   sprechend den Sicherheitsbestimmungen\nhandhaben\nc)  Fehlerbeseitigung an elektrischen und\nelektronischen Bauteilen einleiten                      2\n8 Instandhalten            a)  vorbeugende Instandhaltung an Maschinen\nder Maschinen                und Anlagen durchführen\nund Anlagen\nb)  Störungen an Vliesstoffmaschinen und\n(§ 4 Nr. 8)\nZusatzeinrichtungen feststellen, Störungs-\nursache systematisch ermitteln, Fehler\nbeseitigen oder Fehlerbeseitigung einleiten\n9 Beseitigen von Fehler-   a)  Störungen an Öffnungs-, Mischanlagen\nursachen an Aufberei-        und Transportbändern beheben\ntungs-, Mischanlagen                                                                 1\nb)  Störungen an Zusatzaggregaten, Faser-\nund Fasertransport-\nleitungen                    transportleitungen, Ventilatoren und Misch-\n(§ 4 Nr. 9)\nkammern beheben\n10  Einrichten und           a)  Grad der Faserauflösung beurteilen\nUmrüsten von\nb)  an Vliesbildungsmaschinen und Zusatz-\nVliesbildungs- und\naggregaten, insbesondere an Lege-, Blas-\nVliesverfestigu ngs-\nund Streckeinrichtungen, Einstellungen\nanlagen\nnach Vorschrift überprüfen und regulieren\n(§ 4 Nr. 10)\nc)   an Vliesverfestigungsmaschinen Einstellun-\ngen nach Vorschrift zur mechanischen,                  3\nchemischen, thermischen Verfestigung\nund ihrer Kombinationen überprüfen und\nregulieren\nd)   Probelauf nach erfolgter Neueinstellung\ndurchführen, Warenausfall überprüfen,\nMaschinen und Anlagen nachregulieren\n11  Nachbehandlungs-         a)   Nachbehandlungen nach Vorschrift\nprozesse und                  einstellen, kontrollieren und regulieren\nQualitätskontrolle                                                                   3\nb)   Protokolle zur Qualitätsüberwachung inter-\n(§ 4 Nr. 11)\npretieren und auswerten"]}