{"id":"bgbl1-1987-25-5","kind":"bgbl1","year":1987,"number":25,"date":"1987-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/25#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-25-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_25.pdf#page=24","order":5,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Holzbildhauer-Handwerk (Holzbildhauermeisterverordnung - HolzbhMstrV)","law_date":"1987-04-10T00:00:00Z","page":1192,"pdf_page":24,"num_pages":3,"content":["1192                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Holzbildhauer-Handwerk\n(Holzbildhauermeisterverordnung ~ HolzbhMstrV)\nVom 10. April 1987\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-        2. Kenntnisse über den Körperbau von Mensch und Tier\nsung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                    sowie über figürliches und ornamentales Gestalten,\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des\n3. Kenntnisse des Aufmaßes und des Einschnitts sowie\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\nder Güteklassen von Holz,\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                       4. Kenntnisse der Fundamentierungs-, Verdübelungs-\nund Verankerungstechnik für Holz,\n5. Kenntnisse der Schriftarten,\n1. Abschnitt\n6. Kenntnisse über Kunstgeschichte, Bau- und Möbel-\nBerufsbild                              stile, Zeichen, Ornamentik, Heraldik und Mythologie,\n7. Kenntnisse über Entwurfs- und Gestaltungslehre,\n§ 1                                 Formgebung und Farbenlehre,\nBerufsbild                          8. Kenntnisse über Skizzieren, freies und gebundenes\n(1) Dem Holzbildhauer-Handwerk sind folgende Tätig-           Zeichnen sowie über die Auswertung von Zeichnun-\nkeiten zuzurechnen:                                              gen,\n1. Entwurf, Gestaltung, Ausführung, Oberflächenbe-          9. Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen\nhandlung, Rekonstruierung und Restaurierung hand-           Maschinen und Geräte,\nwerklicher und künstlerischer Bildhauerarbeiten in     10. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, der Verarbei-\nund an Gebäuden sowie in der Bau-, Friedhofs- und           tung, Herstellung und Verwendung der Werk- und\nLandschaftsgestaltung,                                      Hilfsstoffe, insbesondere der Holzarten sowie der\n2. Entwurf, Gestaltung, Ausführung, Oberflächenbe-              natürlichen und künstlichen Steine, Metalle, Kunst-\nstoffe, Bindemittel, Zuschläge sowie der lsolier- und\nhandlung, Rekonstruierung und Restaurierung von\nbildhauerisch gearbeiteten sakralen und profanen            Dämmstoffe,\nPlastiken, Möbeln, Inneneinrichtungen und Raum-        11 . Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und des\nbekleidungen,                                               Holzschutzes,\n3. Planung, Gestaltung, Herstellung und Aufstellung von    12. Kenntnisse der Lagerung und Trocknung, Auswahl,\nSpiel- und Freizeiteinrichtungen,                           Bestimmung, Zurichtung, Verleimung und der kon-\nstruktiven Verbindungen von Hölzern,\n4. Entwurf, Gestaltung, Herstellung, Aufstellung, Rekon-\n13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nstruierung und Restaurierung von Gedenktafeln und\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\nGrabmalen,\n14. Kenntnisse über die Vorschriften des Umwelt-, insbe-\n5. Entwurf, bildhauerische Gestaltung und Anfertigung           sondere des Immissionsschutzes sowie die jeweils\nvon Spielzeug und Spielgerät,                               hierzu geltenden VDI-Richtlinien, der Vorschriften der\n6. Entwurf, Gestaltung und Ausführung von Schriften,            Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistun-\nOrnamenten, Zeichen und Reliefs,                            gen, der Gerüstordnung und der jeweils geltenden\nDIN-Normen,\n7. Anfertigen von Modellen und Formen bildhauerischer\nArt.                                                   15. Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen,\nVersetz- und Verlegeplänen sowie von Leistungs-\n(2) Dem Holzbildhauer-Handwerk sind folgende Kennt-            verzeichnissen,\nnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                         16. Prüfen der Werkstücke auf Materialfehler,\n1. Kenntnisse der physikalischen       und chemischen      17. Messen, Anreißen, Aufreißen und Anfertigen von\nEigenschaften von Holz, Stein, Metall und Kunststoff,       Schablonen,","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987                               1193\n18. Herstellen von Fundamenten und Unterkonstruktio-           4. eine Spiel- oder eine Freizeiteinrichtung.\nnen sowie Torkretieren von Plastiken und von Formen\nin Beton,                                                   (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-\narbeit dem Meisterprüfungsausschuß den Entwurf und die\n19. Be- und Verarbeiten sowie Formgeben von Hölzern,           Werkzeichnung mit Maßangaben und mit Vorkalkulation\nnatürlichen und künstlichen Steinen, insbesondere        vorzulegen. Anstelle des Entwurfs kann er auch ein maß-\ndurch Schnitzen, Anlegen, Sauberschneiden, Hobeln,        stabgetreues Modell einreichen.\nFügen, Schleifen, Bohren und Fräsen,\n20. Verladen, Transportieren und Lagern von Werk-                (3) Mit der Meisterprüfungsarbeit hat er den Arbeits-\nstücken und Baustoffen,                                  bericht und die Nachkalkulation abzugeben.\n21. Versetzen, Verlegen und Verankern von Werkstük-\nken,                                                                                  §4\n22. Verarbeiten von Kunststoffen,                                                     Arbeitsprobe\n23. Reinigen, Beschichten, Versiegeln und Imprägnieren,          (1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten\n24. Bleichen, Beizen, Räuchern, Grundieren, Schleifen,        Arbeiten auszuführen:\nWachsen, Mattieren, Polieren und Lackieren,\n1. Herstellen    eines  Werkstückes     mit  Profilen  oder\n25. manuelles und maschinelles Gestalten, insbesondere            Ornamenten,\ndurch Tönen und Vergolden,                              2. Anlegen einer figürlichen Arbeit,\n26. Modellieren und Abgießen, Punktieren, Vergrößern\n3. Entwerfen und bildhauerisches Ausführen einer Schrift\nund Verkleinern,                                            oder eines Zeichens auf eine Holztafel.\n27. Instandhalten von Maschinen, Geräten und Werkzeu-\ngen.                                                       (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\nnicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-\nten.     ·\n2. Abschnitt\nPrüfungsanforderungen                                                   §5\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n(Teil II)\n§2\nGliederung, Dauer und Bestehen                     (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs\nder praktischen Prüfung                    Prüfungsfächern nachzuweisen:\n(Teil 1)                         1. Technische Mathematik:\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen     Berechnen\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung             a) des Materials, des Gewichts, des Verschnitts, der\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des                   Kräfte und der Hebel,\nPrüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nb) der Fundamente, der Verdübelungen und der\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht           Verankerungen;\nlänger als 15 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe\nnicht länger als acht Stunden dauern.                         2. Fachzeichnen:\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1          a) Anfertigen von Skizzen,\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-              b) Anfertigen und Auswerten von Zeichnungen sowie\nprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.                               von Versetz- und Verlegeplänen;\n3. Fachtechnologie:\n§3                                 a) physikalische und chemische Eigenschaften von\nMeisterprüfungsarbeit                            Holz, Stein, Metall und Kunststoff,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend         b) Lagern, Trocknen und Verleimen von Holz,\ngenannten Arbeiten zu entwerfen und anzufertigen:                 c) Oberflächenbehandlung,\n1. ein architekturbezogenes Objekt, insbesondere ein             d) Funktionsweise der berufsbezogenen Maschinen\nPortal, ein Wandschmuck, eine Kragge, eine Konsole,               und Geräte,\nein Kopfstück am Fachwerk, eine Skulptur, eine Dek-           e) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nkenbekleidung, ein Geländer oder eine Gedenktafel,                und des Arbeitsschutzes,\n2. ein Bauteil, insbesondere ein Grabmal, ein Denkmal,            f) Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des lmmis-\nein Brunnen, eine Plastik, ein Relief oder ein Wappen             sionssschutzes sowie die jeweils hierzu geltenden\nmit bildhauerischem Schmuck,                                      VDI-Richtlinien, die Vorschriften der Bauaufsicht,\n3. ein Stilmöbel mit überwiegender Schnitzarbeit, insbe-              die Verdingungsordnung für Bauleistungen, die\nsondere ein Sessel, ein Stuhl, ein Tisch, eine Konsole,           Gerüstordnung und die jeweils geltenden DIN-Nor-\nein Schrank oder ein Spiegel mit Beitisch,                        men;","1194                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n4. Gestaltung und Formgebung:                                                          3. Abschnitt\na) Entwurfslehre,                                                    Übergangs- und Schlußvorschriften\nb) Schriftarten,\nc) figürliches und ornamentales Gestalten,                                              §6\nd) Kunstgeschichte und Stilkunde,                                              Übergangsvorschrift\ne) Formgebung und Farbenlehre;                                Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\n5. Werkstoffkunde:                                             zu Ende geführt.\nArten, Eigenschaften, Verarbeitung, Herstellung und\n§7\nVerwendung der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere\nder Holzarten sowie der natürlichen und künstlichen                         Weitere Anforderungen\nSteine, Metalle, Kunststoffe, Bindemittel, Zuschläge\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nsowie lsolier- und Dämmstoffe;\nbestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\n6. Kalkulation:                                                Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk\nvom 12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-\ngeltenden Fassung.\nbildung wesentlichen Faktoren und Berechnung für die\nAngebotskalkulation.\n§8\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-                                Berlin-Klausel\nzuführen.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf    leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nStunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine       ordnung auch im Land Berlin.\nhalbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an\neinem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.\n§9\n(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der mündlichen\nInkrafttreten\nPrüfung zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                        (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II         (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter\nsind ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfä-          anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände\ncher nach Absatz 1 Nr. 3 und 4.                                dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.\nBonn, den 10. April 1987\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}