{"id":"bgbl1-1987-25-4","kind":"bgbl1","year":1987,"number":25,"date":"1987-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_25.pdf#page=2","order":4,"title":"Neufassung des Hochschulrahmengesetzes","law_date":"1987-04-09T00:00:00Z","page":1170,"pdf_page":2,"num_pages":22,"content":["1170                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Hochschulrahmengesetzes\nVom 9. April 1987\nAuf Grund des Artikels 7 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesol-\ndungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2542) wird nachstehend der\nWortlaut des Hochschulrahmengesetzes in der ab 1. Januar 1988 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 30. Januar 1976 in Kraft getretene Gesetz vom 26. Januar 1976\n(BGBI. 1 S. 185),\n2. den am 12. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes zur\nÄnderung des Hochschulrahmengesetzes vom 6. März 1980 (BGBI. 1 S. 269),\n3. den am 15. Mai 1980 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai\n1980 (BGBI. 1 S. 561 ),\n4. den am 16. September 1984 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes\nvom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 995),\n5. den am 31. März 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n28. März 1985 (BGBI. 1 S. 605),\n6. den am 26. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni\n1985 (BGBI. 1 S. 1065),\n7. den gemäß Artikel 7 teilweise am 1. Januar 1988 in Kraft tretenden, im übrigen\nam 23. November 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n14. November 1985 (BGBI. 1 S. 2090),\n8. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 5 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 9. April 1987\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987                                1171\nHochschulrahmengesetz\n(HRG)\nInhaltsübersicht\n§ 1   Anwendungsbereich                                      § 32   Allgemeines Auswahlverfahren\n§ 33   Besonderes Auswahlverfahren\n1. Kapitel                        § 34    Berücksichtigung besonderer Dienstpflichten\nAufgaben der Hochschulen                    § 35    Unabhängigkeit der Zulassung von der Landeszugehö-\nrigkeit\n1. Abschnitt\n3. Kapitel\nAllgemeine Bestimmungen\nMitglieder der Hochschule\n§  2  Aufgaben\n§ 3   Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre                          1. Abschnitt\nund Studium                                                       Mitgliedschaft und Mitwirkung\n§  4  Ordnung des Hochschulwesens\n§ 36   Mitgliedschaft\n§§ 5\n§ 37   Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung\nund 6 (weggefallen)\n§ 38   Zusammensetzung und Stimmrecht\n§ 39   Wahlen\n2. Abschnitt\n§ 40   Öffentlichkeit\nStudium und Lehre\n§ 41   Studentenschaft\n§   7 Ziel des Studiums\n§   8                                                                               2. Abschnitt\nStudienreform\n§   9 Studienreformkommissionen                                                Wissenschaft I ich es\n§ 10                                                                     und künstlerisches Personal\nStudiengänge\n§ 11  Studienordnungen                                      § 42 . Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches\n§ 12  Lehrangebot                                                  Personal\n§ 13  Fernstudium                                           § 43   Dienstliche Aufgaben der Professoren\n§ 14  Studienberatung                                       § 44   Einstellungsvoraussetzungen für Professoren\n§ 15  Prüfungen                                             § 45   Berufung von Professoren\n§ 16  Prüfungsordnungen                                     § 46   Dienstrechtliche Stellung der Professoren\n§ 17  Vorzeitiges Ablegen der Prüfung                       § 47   Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten\n§ 18  Hochschulgrade                                        § 48   Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen und\nkünstlerischen Assistenten\n§ 19  Sonstige Leistungsnachweise\n§ 48 a Oberassistenten, Oberingenieure\n§ 20  Studium an Hochschulen außerhalb des Geltungs-\nbereichs dieses Gesetzes                              § 48 b Dienstrechtliche Stellung der Oberassistenten und Ober-\n§ 21                                                               ingenieure\nWeiterbildendes Studium\n§ 48 c Hochschuldozenten\n§ 48 d Dienstrechtliche Stellung der Hochschuldozenten\n3. Abs c h n i tt\n§ 49   Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmen-\nForschung                                  gesetzes\n§ 22  Aufgaben der Forschung                                § 50   Dienstrechtliche Sonderregelungen\n§ 23  Koordination der Forschung                            § 51   (weggefallen)\n§ 24  Veröffentlichung von Forschungsergebnissen            § 52   Nebentätigkeit der Professoren\n§ 25  Forschung mit Mitteln Dritter                         § 53   Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter\n§ 26  Entwicklungsvorhaben                                  § 54   Personal mit ärztlichen Aufgaben\n§ 55   Lehrbeauftragte\n§ 56   Lehrkräfte für besondere Aufgaben\n2. Kapitel\n§ 57   (weggefallen)\nZulassung zum Studium\n§ 57 a Befristung von Arbeitsverträgen\n§ 27  Allgemeine Voraussetzungen                            § 57 b Sachlicher Grund für die Befristung\n§ 28  Widerruf der Einschreibung                            § 57 C Dauer der Befristung\n§ 29  Maßstäbe der Ausbildungskapazität                     § 57 d Kündigung bei Wegfall von Mitteln Dritter\n§ 30  Festsetzung von Zulassungszahlen                      § 57 e Privatdienstvertrag\n§ 31  Zentrale Vergabe von Studienplätzen                   § 57 f Erstmalige Anwendung","1172                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil      1\n4. Kapitel                                                           5. ~apitel\nOrganisation und Verwaltung der Hochschule                                      Staatliche Anerkennung\n1. Abschnitt                               § 70    Anerkennung von Einrichtungen\nSelbstverwaltung und Staatsverwaltung                        § 71    Gleichstellung von Abschlüssen der Notarschule\n§ 58    Rechtsstellung der Hochschule                                                           6. Kapitel\n§ 59    Aufsicht                                                                    Anpassung des Landesrechts\n§ 60    Zusammenwirken von Land und Hochschule                     § 72    Anpassungsfristen\n§ 73    Abweichende Regelungen\n2. Abschnitt\n§ 74    Erprobung der einstufigen Juristenausbildung\nOrganisation\n§ 75    Überleitungsvorschriften\n§  61    Allgemeine Organisationsgrundsätze                         § 76    Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung\n§  62    Leitung der Hochschule                                     § 76 a  Übergangsvorschriften für Hochschulassistenten\n§  63    Aufgaben zentraler Kollegialorgane\n7. Kapitel\n§  64    Fachbereich\n§  65    Gemeinsame Kommissionen, Studienbereiche                                  Änderung von Bundesgesetzen,\nSchlußvorschriften\n§  66    Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten\n§§ 77\n3. A b s c h n i t t                      bis 80   (Änderung von Rechtsvorschriften)\nHochschulplanung                              § 81     Verträge mit den Kirchen\n§§ 67                                                               § 82    Berlin-Klausel\nbis 69   (weggefallen)                                              § 83    Inkrafttreten\n§ 1                                    (4) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Stu-\nAnwendungsbereich                              dium und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbil-\ndung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals.\nHochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Univer-\nsitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthoch-                (5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung\nschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrich-            der Studenten mit; sie berücksichtigen die besonderen\ntungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatli-           Bedürfnisse behinderter Studenten. Sie fördern in ihrem\nBereich den Sport.\nche Hochschulen sind. Dieses Gesetz betrifft, soweit dies\nin § 70 bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hoch-            (6) Die Hochschulen fördern die internationale, insbe-\nschulen.                                                           sondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschul-\nbereich und den Austausch zwischen deutschen und aus-\nländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonde-\n1. Kapitel                               ren Bedürfnisse ausländischer Studenten.\nAufgaben der Hochschulen                                (7) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer\nAufgaben untereinander und mit anderen staatlichen und\n1. Abschnitt                              staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtun-\nAllgemeine Bestimmungen                            gen zusammen.\n(8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über\n§2                                  die Erfüllung ihrer Aufgaben.\nAufgaben\n(9) Die unterschiedliche Aufgabenstellung der Hoch-\n(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufga-            schularten nach § 1 Satz 1 und die Aufgaben der einzel-\nbenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissen-             nen Hochschulen werden durch das Land bestimmt.\nschaften und der Künste durch Forschung, Lehre und                 Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben\nStudium. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die          dürfen den Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie\ndie Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wis-             mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammen-\nsenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstleri-          hängen.\nscher Gestaltung erfordern.                                                                         §3\n(2) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer                      Freiheit von Kunst und Wissenschaft,\nAufgaben auf die Beseitigung der für Wissenschaftlerinnen                        Forschung, Lehre und Studium\nbestehenden Nachteile hin.\n(1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustel-\n(3) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufga-           len, daß die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5\nbenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen              Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte\nNachwuchs.                                                         wahrnehmen können.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987                               1173\n(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1   4. die Aufstellung und Durchführung fachbereichs- und\ndes Grundgesetzes) umfaßt insbesondere die Fragestel-            hochschulübergreifender Forschungs- und Lehrpro-\nlung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung            gramme sowie die Bildung von Schwerpunkten in For-\ndes Forschungsergebnisses und seine Verbreitung.                 schung und Lehre auch in Abstimmung mit anderen\nBeschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen             Forschungs- und Bildungseinrichtungen und mit Ein-\nder Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die       richtungen der Forschungsförderung;\nOrganisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und\n5. eine fachbezogene und fächerübergreifende Förde-\nAbstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung\nrung der Hochschuldidaktik;\nvon Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die\nFreiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die      6. eine wirksame Studienberatung;\nSätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorha-    7. die bestmögliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen;\nben entsprechend.\n8. die Eröffnung von Forschungsmöglichkeiten für Profes-\n(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des       soren solcher Hochschulen oder Hochschuleinrichtun-\nGrundgesetzes) umfaßt, unbeschadet des Artikels 5                gen, in denen keine oder keine ausreichenden, ihren\nAbs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu                 Dienstaufgaben entsprechenden Forschungsmöglich-\nerfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von          keiten bestehen;\nLehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodi-       9. eine den Zusammenhang aller Hochschuleinrichtungen\nsche Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wis-            berücksichtigende Planung sowie ein regional und\nsenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen.                überregional ausgeglichenes Angebot an Hochschul-\nBeschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen             einrichtungen.\nder Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die                                 §§ 5 und 6\nOrganisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung\nund Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen                                     (weggefallen)\nbeziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht\nbeeinträchtigen.\n2. Abschnitt\n(4) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der                        Studium und Lehre\nStudien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie\nWahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines                                  §7\nStudiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu\nZiel des Studiums\nbestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissen-\nschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Beschlüsse           Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufli-\nder zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums       ches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforder-\nsind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation    lichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden\nund ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Stu-           dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln,\ndienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungs-     daß er zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit\ngemäßen Studiums beziehen.                                   und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen,\ndemokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.\n(5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4\ngenannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf\n§8\ndie Rechte anderer und von der Beachtung der Regelun-\ngen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.                                Studienreform\n(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im\n§4                              Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen\nInhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die\nOrdnung des Hochschulwesens                    Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse\n. (1) Die Hochschulreform ist eine gemeinsame Aufgabe      der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderun-\nder Hochschulen und der zuständigen staatlichen Stellen.     gen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwik-\nkeln. Die Studienreform soll gewährleisten, daß\n(2) Durch das Zusammenwirken der Hochschulen (§ 2\n1. die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in\nAbs. 7) ist insbesondere zu gewährleisten:\nder Berufswelt den Studenten breite berufliche Ent-\n1. ein Angebot von abgestuften, aufeinander bezogenen            wicklungsmöglichkeiten eröffnen;\nStudiengängen und Studienabschlüssen in dafür\n2. die Formen der Lehre und des Studiums den methodi-\ngeeigneten Bereichen; soweit es der Inhalt der Studien-     schen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen;\ngänge zuläßt, sollen gemeinsame Studienabschnitte\noder aufeinander folgende Studiengänge geschaffen       3. die Studenten befähigt werden, Studieninhalte wissen-\nwerden;                                                     schaftlich selbständig zu erarbeiten und deren Bezug\nzur Praxis zu erkennen;\n2. ein Aufbau der Studiengänge, der bei einem Übergang\nin Studiengänge gleicher oder verwandter Fachrichtun-   4. die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hoch-\ngen eine weitgehende Anrechnung erbrachter ver-             schulabschlüsse gewährleistet und die Möglichkeit des\ngleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen ermög-          Hochschulwechsels erhalten bleiben.\nlicht;\n(2) Zur Erprobung von Reformmodellen können beson-\n3. eine dem jeweiligen Studiengang entsprechende Ver-        dere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden,\nbindung von Wissenschaft und Praxis;                    die neben bestehende Ordnungen treten. Die Erprobung","1174                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nvon Reformmodellen soll nach einer festgesetzten Frist                                  im Sinne dieses Gesetzes. gilt auch der Abschluß eines\nbegutachtet werden.                                                                     Studiengangs, durch d~n die fachliche Eignung für einen\n(3) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb                               beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Ein-\nerst aufgenommen werden, wenn die Genehmigung oder                                     führung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Stu-\nder Erlaß einer entsprechenden Prüfungsordnung erfolgt                                 dienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit\nist.                                                                                  den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich\nabzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang\n(4) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform\neinzuordnen.\nund für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen\nMaßnahmen.                                                                                    (2) In den Prüfungsordnungen (§ 16 Abs. 3) sind die\n§ 9                                          Studienzeiten vorzusehen, in denen in der Regel, eine\nKoordinierung der Ordnung                                         entsprechende Gestaltung der Studienordnungen (§ 11)\nvon Studium und Prüfungen*)                                         und des Lehrangebots (§ 12) vorausgesetzt, ein erster\nberufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann\n(1) Bund und Länder tragen im Rahmen ihrer Zuständig-                              (Regelstudienzeit).**) Die Regelstudienzeit ist maßgebend\nkeiten gemeinsam Sorge für die Behandlung grundsätz-                                    für die Gestaltung der Studienordnung (§ 11 Abs. 2), für\nlicher und struktureller Fragen des Studienangebots unter                               die Sicherstellung des Lehrangebots (§ 12 Abs. 1), für die\nBerücksichtigung der Entwicklungen in der Wissenschaft,                                 Gestaltung des Prüfungsverfahrens (§ 16 Abs. 3) sowie für\nin der beruflichen Praxis und im Hochschulsystem. Sach-                                 die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitä-\nverständige aus der Berufspraxis sollen an der Vorberei-                                ten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzah-\ntung entsprechender Empfehlungen beteiligt werden.                                      len bei der Hochschulplanung (§ 4 Abs. 2 Nr. 9).\n(2) Die Länder tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten\n(3) Bei der Festsetzung der Regelstudienzeit für den\ngemeinsam dafür Sorge, daß die Gleichwertigkeit einander\nentsprechender Studienabschlüsse und die Möglichkeit                                   einzelnen Studiengang sind die allgemeinen Ziele des\ndes Hochschulwechsels (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) im Gel-                                Studiums (§ 7) und die besonderen Erfordernisse des\ntungsbereich dieses Gesetzes durch eine entsprechende                                  jeweiligen Studiengangs, die Möglichkeiten der Weiterbil-\nGestaltung der Prüfungsordnungen gewährleistet wird. Bei                               dung und des Aufbaustudiums sowie Erfahrungen mit\nStudiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abge-                                    bereits bestehenden Studiengängen und mit vergleichba-\nschlossen werden, wirken die Länder und die für den                                    ren Studiengängen im Ausland zu berücksichtigen.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes bestehende Vertretung\n(4) Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizie-\nder Hochschulen zusammen. Vertreter des Bundes und\nrenden Abschluß soll vier Jahre nur in besonders begrün-\nSachverständige aus der Berufspraxis sollen an der Vor-\ndeten Fällen überschreiten. In geeigneten Fachrichtungen\nbereitung entsprechender Empfehlungen beteiligt werden.\nsind Studiengänge einzurichten, die bereits innerhalb von\nDie zuständige Landesbehörde kann verlangen, daß\ndrei Jahren zu einem ersten berufsqualifizierenden\nbestehende Prüfungsordnungen der Hochschulen diesen\nAbschluß führen. Auf die Regelstudienzeit kann eine nach\nEmpfehlungen angepaßt werden; stimmt eine vorgelegte\nAbsatz 1 Satz 3 in den Studiengang eingeordnete berufs-\nPrüfungsordnung nicht mit einer Empfehlung überein, so\npraktische Tätigkeit angerechnet werden.\nkann die zuständige Landesbehörde die Genehmigung\nversagen.\n(5) Für Absolventen eines Hochschulstudiums können\n§ 10                                         zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder berufli-\nStudiengänge                                        cher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums,\ninsbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen\n(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem                                 und künstlerischen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs-\nberufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend                              und Aufbaustudien angeboten werden. Sie sollen höch-\n') Bis 31. Dezember 1987 gilt§ 9 in folgender Fassung:                                        2. die Anforderungen an den wesentlichen Inhalt der den Studiengang abschließen-\nden Prüfung einschließlich der Anrechnung vorausgegangener Studien- und\n.. § 9\nPrüfungsleistungen,\nStudienreformkommissionen\n3. die für den jeweiligen Studiengang angemessene Regelstudienzeit(§ 10 Abs. 2\n(1) Zur Förderung der Reform von Studium und Prüfungen und zur Abstimmung\nbis 4).\nund Unterstützung der an den einzelnen Hochschulen geleisteten Reformarbeit\nwerden Studienreformkommissionen gebildet. Die Länder sollen gemeinsame Stu-\n(5) Die Empfehlungen nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 beschränken sich auf\ndienreformkommissionen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes bilden.\nGrundsätze; ihnen sollen Musterstudien- und -prüfungsordnungen beigefügt wer-\n(2) Studienreformkommissionen werden von den zuständigen Landesbehörden im             den, die Vorschläge für eine nähere Ausgestaltung der Grundsätze enthalten. Die\nZusammenwirken mit den betroffenen Hochschulen gebildet. Für Studiengänge, die            Empfehlungen können auch Reformmodelle vorsehen, die nur an einzelnen Hoch-\nsich auf überwiegend gemeinsame Wissenschaftsgebiete oder verwandte berufliche            schulen erprobt werden sollen.\nTätigkeitsfelder beziehen, sollen gemeinsame Studienreformkommissionen gebildet\nwerden. Im übrigen ist sicherzustellen, daß die Arbeit der einzelnen Studienreform-            (6) Die Empfehlungen werden der zuständigen Landesbehörde vorgelegt; vor\nkommissionen organisatorisch koordiniert und inhaltlich aufeinander abgestimmt            ihrer Verabschiedung ist den Hochschulen Gelegenheit zur Stellungnahme zu\nwird.                                                                                     geben.\n(3) An den vorgesehenen Studienreformkommissionen sind Vertreter aus dem                    (7) Die zuständige Landesbehörde kann nach Anhörung der Hochschulen verlan-\nBereich der Hochschulen, von staatlichen Stellen sowie Fachvertreter aus der               gen, daß bestehende Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen den Emp-\nBerufspraxis zu beteiligen. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung           fehlungen angepaßt oder den Empfehlungen entsprechende Studien- und Prüfungs-\nabgeschlossen werden, verfügen die Vertreter von staatlichen Stellen über mehr als        ordnungen erlassen werden; statt einer Änderung bestehender Studien- und Prü-\ndie Hälfte, in Studienreformkommissionen nach Absatz 1 Satz 2 über mindestens              fungsordnungen kann sie auch verlangen, daß den Empfehlungen entsprechende\nzwei Drittel der Stimmen.                                                                 besondere Studien- und Prüfungsordnungen (§ 8 Abs. 2) erlassen werden.\"\n(4) Die Studienreformkommissionen haben den Auftrag, binnen vorzugebender\nFristen Empfehlungen zur Neuordnung von Studiengängen und zur Entwicklung           .. ) Bis 31. Dezember 1987 gilt§ 10 Abs. 2 Satz 1 in folgender Fassung:\neines Angebots von Studiengängen zu erarbeiten, das den Anforderungen des § 4              ,,In den Prüfungsordnungen (§ 16 Abs. 3) und in den Empfehlungen der Studien-\nAbs. 3 Nr. 1 bis 3 entspricht. Die Empfehlungen beziehen sich auf                        reformkommissionen (§ 9 Abs. 4) sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen in der\n1. die Folgerungen, die sich aus der Entwicklung der Wissenschaften und der              Regel, eine entsprechende Gestaltung der Studienordnungen (§ 11) und des Lehr-\nberuflichen Tätigkeitsfelder sowie aus den Veränderungen in der Berufswelt für       angebots(§ 12) vorausgesetzt, ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben\ndas jeweilige Ziel und den wesentlichen Inhalt eines Studiengangs ergeben,           werden kann (Regelstudienzeit).\"","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987                             1175\nstens zwei Jahre dauern. Die Zulassung zur Promotion · zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots not-\nsetzt eine Teilnahme an solchen Studien nicht voraus.      wendig ist; dabei sind der unterschiedliche Aufwand nach\nArt und Umfang der Lehrveranstaltungen und die Bean-\n(6) Mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde\nspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben entspre-\nkönnen die Hochschulen neue Studiengänge einrichten,\nchend den jeweils geltenden dienstrechtlichen Regelun-\nzu denen Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung\ngen zu berücksichtigen.\nauf Grund einer Eignungsfeststellung der Hochschule\nzugelassen werden; diese kann sich auch auf besondere                                   § 13\nVorbildungen oder praktische Fähigkeiten beziehen.\nFernstudium\n(1) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der\n§ 11                           Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten\nStudienordnungen                       eines Fernstudiums genutzt werden. Bund, Länder und\nHochschulen fördern dessen Entwicklung im Rahmen ihrer\n(1) Für jeden Studiengang soll die Hochschule eine      Zuständigkeiten.\nStudienordnung aufstellen. Das Landesrecht kann insbe-\nsondere für Studiengänge mit geringen Studentenzahlen         (2) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorge-\nAusnahmen zulassen. Die Studienordnung regelt auf der      sehene Studienleistung wird auch durch die erfolgreiche\nGrundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichti-      Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit\ngung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwick-     nachgewiesen, soweit die Einheit dem entsprechenden\nlung und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt   Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig\nund Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich     ist. Die Feststellung der inhaltlichen Gleichwertigkeit wird\neiner in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen   durch Landesrecht geregelt.\nTätigkeit. Die Studienordnung sieht im Rahmen der Prü-        (3) Soweit eine in das Lehrangebot einbezogene Fern-\nfungsordnung Schwerpunkte vor, die der Student nach        studieneinheit mit begleitenden oder ergänzenden Lehr-\neigener Wahl bestimmen kann; sie soll nach Möglichkeit     veranstaltungen des Präsenzstudiums verbunden werden\nzulassen, Studienleistungen in unterschiedlichen Formen    soll, gelten die Vorschriften des§ 12 Abs. 2 entsprechend;\nzu erbringen. Die Studienordnung kann vorsehen, daß        das Recht zur Darstellung abweichender Lehrinhalte und\nLehrveranstaltungen für besonders befähigte Studenten      Lehrmeinungen bleibt unberührt.\nangeboten werden.\n(2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden\n§ 14\nStudieninhalte sind so auszuwähle11 und zu begrenzen,\ndaß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen                            Studienberatung\nwerden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand\n(1) Die Hochschule unterrichtet Studenten und Studien-\nund Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistun-\nbewerber über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte,\ngen, die für den erfolgreichen Abschluß des Studiums\nAufbau und Anforderungen eines Studiums; sie unterstützt\nerforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen\ndie Studenten in ihrem Studium durch eine studienbeglei-\nGesamtumfang. Der Gesamtumfang der nach Satz 2 erfor-\ntende fachliche Beratung. Die Hochschule soll bei der\nderlichen Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, daß\nStudienberatung insbesondere mit den für die Berufsbera-\ndem Studenten Gelegenheit zur selbständigen Vorberei-\ntung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen\ntung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an\nStellen zusammenwirken.\nzusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl ver-\nbleibt.                                                       (2) Die Länder sorgen für eine Veröffentlichung der\ngeltenden Studien- und Prüfungsordnungen.\n(3) Die Studienordnung ist der zuständigen staatlichen\nStelle anzuzeigen. Diese kann eine Änderung verlangen,\nwenn die Studienordnung nicht gewährleistet, daß das                                    § 15\nStudium entsprechend der Prüfungsordnung durchgeführt\nund abgeschlossen werden kann. Durch Landesrecht ist                                 Prüfungen\neine Frist zu bestimmen, innerhalb derer die Änderung         (1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hoch-\nverlangt werden kann; die Studienordnung tritt nach Ablauf schulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung\ndieser Frist in Kraft, wenn eine Änderung nicht verlangt   abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudien-\nworden ist.                                                zeit von mindestens vier Jahren, die mit einer Hochschul-\nprüfung abgeschlossen werden, findet eine Zwischenprü-\n§ 12\nfung statt, die studienbegleitend abgenommen werden\nLehrangebot                         kann.\n(1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach     (2) Die Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienab-\nGegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Stu-      schnitt oder ein Studiengang abgeschlossen wird, dienen\ndienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung     der Feststellung, ob der Student bei Beurteilung seiner\nder Studienordnungen erforderlich ist. Dabei sind auch     individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder\nMöglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnah-     des Studiums erreicht hat. Auch bei Gruppenarbeiten müs-\nmen zu dessen Förderung zu treffen.                        sen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und\nbewertbar sein.\n(2) Der Fachbereich überträgt seinen in der Lehre täti-\ngen Angehörigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis        (3) Je nach Art des Studiengangs können Hochschul-\ngeltenden Regelungen bestimmte Aufgaben, soweit dies       abschlußprüfungen in Abschnitte geteilt sowie durch eine","1176                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nZwischenprüfung oder durch die Anrechnung studienbe-                                    § 18\ngleitender Leistungsnachweise oder beides entlastet wer-                          Hochschulgrade\nden, sofern die Studienleistung nach Anforderung und\nVerfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig ist.              (1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufs-\nqualifizierender Abschluß erworben wird, verleiht die\n(4) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind nach         Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrich-\nnäherer Bestimmung des Landesrechts Professoren,            tung. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschu-\nHochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,         len oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hoch-\nwissenschaftliche und künstlerische Assistenten sowie       schulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhoch-\nwissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, soweit sie schule\" (,,FH\") verliehen. Die Hochschule kann einen\nAufgaben nach § 53 Abs. 2 Satz 1 wahrnehmen, Lehrbe-         Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder\nauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der   einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium\nberuflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen        abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vor-\nbefugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen          sehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizieren-\nbewertet werden, die selbst mindestens die durch die        den Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht;\nPrüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifika-  dies gilt nicht für den Abschluß in einem Fachhochschul-\ntion besitzen.                                              studiengang. Nach näherer Bestimmung des Landes-\n(5) Prüfungsleistungen in Hochschulabschlußprüfungen     rechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizieren-\nund in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die      den Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinba-\nFortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von minde-   rung mit einer Hochschule, die außerhalb des Geltungsbe-\nstens zwei Prüfern zu bewerten; mündliche Prüfungen sind     reichs dieses Gesetzes liegt, andere als die in den Sätzen\nvon mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart      1 , 2 und 4 genannten Grade verleihen.\neines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.                       (2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hoch-\nschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die\nKunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Ab-\n§ 16                            schluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genann-\nPrüfungsordnungen                       ten Grade verleihen.\n(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prü-                                     § 19\nfungsordnungen abgelegt, die der Genehmigung der                           Sonstige Leistungsnachweise\nzuständigen Landesbehörde bedürfen. Die Genehmigung\neiner Prüfungsordnung ist zu versagen, wenn sie eine            Das Landesrecht kann vorsehen, daß Kenntnisse und\nRegelstudienzeit von mehr als vier Jahren vorsieht, ohne    Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich\ndaß die Überschreitung besonders begründet ist. Die         sind, von Studienbewerbern, die sie in anderer Weise als\nGenehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn          durch ein Studium erworben haben, in einer besonderen\ndie Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die           Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen\nRegelstudienzeit nicht entspricht. Die zuständige           werden können. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll\nLandesbehörde kann die Änderung einer geltenden Prü-        der Bewerber in einem entsprechenden Abschnitt des\nfungsordnung insbesondere verlangen, wenn diese den         Studiengangs zum Studium zugelassen werden.\nAnforderungen der Sätze 2 und 3 nicht entspricht. Die\nVoraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung                                      § 20\nsind gesetzlich zu regeln.\nStudium an Hochschulen\n(2) In der Prüfungsordnung sind nach Maßgabe des             außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nLandesrechts insbesondere die Voraussetzungen für die\nStudien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen\nZulassung zur Prüfung und deren Wiederholung, die\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nAnrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die\nerbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, wenn\nPrüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren\nihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. § 5 a Abs. 1 Satz 2\nabschließend zu regeln.\nund § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unbe-\nrührt.\n(3) Die Prüfungsordnung bestimmt die Regelstudienzeit\n(§ 10 Abs. 2 bis 4). Sie legt Fristen für die Meldung zur                               § 21\nPrüfung sowie Bearbeitungszeiten für die Anfertigung\nWelterblldendes Studium\nschriftlicher Prüfungsarbeiten fest. Prüfungsanforderun-\ngen und -verfahren sind so zu gestalten, daß die Abschluß-      Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der Weiterbildung\nprüfung grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit,       entwickeln und anbieten. Das weiterbildende Studium\nspätestens aber sechs Monate nach ihrem Ablauf abge-        steht Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium\nnommen wird.                                                und solchen Bewerbern offen, die die für eine Teilnahme\nerforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise\n§ 17                            erworben haben. Die Veranstaltungen sollen nach Mög-\nlichkeit mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden\nVorzeitiges Ablegen der Prüfung\nund berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar\nHochschulprüfungen können vor Ablauf der für die Mel-    machen. Das Lehrangebot für das weiterbildende Studium\ndung festgelegten Frist (§ 16 Abs. 3 Satz 2) abgelegt       soll aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen und\nwerden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforder-  die aus der beruflichen Praxis entstandenen Bedürfnisse\nlichen Leistungen nachgewiesen sind.                        der Teilnehmer berücksichtigen.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987                                1177\n3. Abschnitt                         tungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch\nAuflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen\nForschung\ndes Absatzes 2 dies erfordern.\n§ 22                                 (4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hoch-\nAufgaben der Forschung                      schule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule\nverwaltet werden. Die Mittel sind für den vom Geldgeber\nDie Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung      bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedin-\nwissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaft-      gungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmun-\nlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und       gen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine\nStudium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen         Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des\nkönnen unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der       Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vor-\nHochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die        haben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch\nAnwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis      die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den\neinschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwen-      Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 gilt in\ndung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.         diesem Falle nicht.\n(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbei-\n§ 23                             ter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durch-\nKoordination der Forschung                    geführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Per-\nsonal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis einge-\n(1) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte         stellt werden. Die Einstellung setzt voraus, daß der Mitar-\nwerden von der Hochschule in der sachlich gebotenen          beiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben\nWeise koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung von          durchführt, vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den\nForschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und           Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das\nzur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungs-         Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsver-\nvorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit           träge mit den Mitarbeitern abschließen.\nanderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen\nder überregionalen Forschungsplanung und Forschungs-            (6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungs-\nförderung zusammen.                                          vorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden,\ninsbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als\n(2) Die Hochschulen berichten regelmäßig über die For-    Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmit-\nschungstätigkeit an der Hochschule.                          teln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule\nfür die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.\n§ 24                                (7) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätig-\nkeiten bleiben unberührt.\nVeröffentlichung von Forschungsergebnissen\n§ 26\nBei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen\nsind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen                           Entwicklungsvorhaben\noder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Entwick-\nMitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu\nlungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie\nkennzeichnen.\nfür künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.\n§ 25\nForschung mit Mitteln Dritter\n(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder\n2. Kapitel\nsind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben                        Zulassung zum Studium\nauch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht\naus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haus-                                        § 27\nhaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden;                 Allgemeine Voraussetzungen\nihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufga-\nben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben               (1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des\nnach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.                  Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschul-\nstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderli-\n(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungs-  che Qualifikation nachweist. Zugangshindernisse, die in\nvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen,       der Person des Studienbewerbers liegen, ohne sich auf\nwenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule            die Qualifikation zu beziehen, regelt das Landesrecht.\nsowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch\nnicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten           (2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 wird für den\nangemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergeb-          Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsquali-\nnisse sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht  fizierenden Abschluß führt, grundsätzlich durch den erfolg-\nwerden.                                                       reichen Abschluß einer auf das Studium vorbereitenden\nSchulbildung erbracht.\n(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzei-\ngen. Die Durchführung eines solchen Vorhabens darf nicht          (3) Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen\nvon einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die            Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt sind, bleiben un-\nInanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrich-       berührt.","1178                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\n§ 28                                                          § 30\nWiderruf der Einschreibung                                  Festsetzung von Zulassungszahlen\n(1) Die Einschreibung zum Studium kann widerrufen               (1) Zulassungszahlen werden durch Landesrecht fest-\nwerden, wenn ein Student durch Anwendung von Gewalt,            gesetzt. Sie sind für jede Hochschule festzusetzen, wenn\ndurch Aufforderung zur Gewalt oder durch Bedrohung mit          ein Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle nach\nGewalt                                                          § 31 Abs. 1 einbezogen wird.\n1. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschul-                 (2) Zulassungszahlen werden nur für einzelne Studien-\neinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder       gänge und für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für\ndie Durchführung einer Hochschulveranstaltung behin-        die Dauer eines Jahres, festgesetzt.\ndert oder\n2. ein Hochschulmitglied von der Ausübung seiner Rechte            (3) Vor der Festsetzung einer Zulassungszahl ist die\nund Pflichten abhält oder abzuhalten versucht.              Hochschule von der zuständigen Landesbehörde aufzufor-\ndern, ihre Vorstellungen über die Zahl der aufzunehmen-\nGleiches gilt, wenn ein Student an den in Satz 1 genannten     den Studenten mitzuteilen. In dem Bericht der Hochschule\nHandlungen teilnimmt oder wiederholt Anordnungen zuwi-          ist anzugeben, wie die Ausbildungskapazität berechnet\nderhandelt, die gegen ihn von der Hochschule wegen             worden ist; die einheitlichen Grundsätze nach § 29 Abs. 1\nVerletzung seiner Pflichten nach § 36 Abs. 5 getroffen         sind anzuwenden. Ferner ist darzustellen, wie sich die\nworden sind.                                                   Zahl der Studenten und Studienanfänger sowie die Zahl\n(2) Mit dem Widerruf ist eine Frist bis zur Dauer von zwei  der Stellen für das wissenschaftliche. und künstlerische\nJahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Ein-          Personal und der Umfang der tatsächlichen Lehrleistung je\nschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist.               Stelle entwickelt haben. Im Falle des § 29 Abs. 2 ist das\nErgebnis der Überprüfung, ob im Rahmen der verfügbaren\n(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2            Mittel die Möglichkeiten der Nutzung der vorhandenen\nergehen in einem förmlichen Verfahren. Das Nähere, ins-        Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind, anzu-\nbesondere das Recht, die Einleitung des Verfahrens zu          geben.\nbeantragen, wird durch Landesgesetz geregelt. Die Ent-\n§ 31\nscheidung ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechts-\nmittelbelehrung zu versehen und allen anderen Hochschu-                   Zentrale Vergabe von Studienplätzen\nlen im Geltungsbereich dieses Gesetzes mitzuteilen. Vor\n(1) In Studiengängen, für die für mehrere Hochschulen\nErhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es\nZulassungszahlen festgesetzt sind, können die Studien-\nkeiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.\nplätze von der von den Ländern errichteten Zentralstelle\n(4) Während der Dauer einer nach Absatz 2 festgesetz-       vergeben werden. In das Verfahren der Zentralstelle ist ein\nten Frist ist die Einschreibung an einer anderen Hoch-         Studiengang zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubezie-\nschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu versagen,         hen, wenn für ihn nach der Feststellung der Zentralstelle\nes sei denn, daß für den Bereich der anderen Hochschule        Zulassungszahlen für alie staatlichen Hochschulen im Gel-\ndie Gefahr einer Beeinträchtigung nach Absatz 1 nicht          tungsbereich dieses Gesetzes festgesetzt sind und zu\noder nicht mehr besteht. Die Entscheidung über die Ein-        erwarten ist, daß die Zahl der Bewerber die Gesamtzahl\nschreibung ist allen anderen Hochschulen im Geltungsbe-        der zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt, soweit\nreich dieses Gesetzes mitzuteilen.                             nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen oder\nder Auswahlmaßstäbe den Hochschulen die Entscheidung\n§ 29                              vorbehalten wird. In das Verfahren der Zentralstelle soll ein\nStudiengang einbezogen werden, wenn für ihn nach der\nMaßstäbe der Ausbildungskapazität                    Feststellung de( Zentralstelle Zulassungszahlen für die\n(1) Im Zusammenwirken von Hochschulen und zuständi-          Mehrzahl der staatlichen Hochschulen im Geltungsbereich\ngen staatlichen Stellen sind einheitliche Grundsätze für die   dieses Gesetzes festgesetzt sind.\nErmittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten              (2) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen Stu-\nder Hochschulen zu entwickeln. Der Berechnung ist grund-       diengang die Gesamtzahl der an allen Hochschulen zur\nsätzlich die für den jeweiligen Studiengang festgesetzte        Verfügung stehenden Studienplätze zur Zulassung aller\nRegelstudienzeit zugrunde zu legen.                             Bewerber aus, so werden die an den einzelnen Hochschu-\n(2) Ist nach der Feststellung der Zentralstelle (§ 31) zu    len vorhandenen Studienplätze von der Zentralstelle mög-\nerwarten, daß an den Hochschulen im Geltungsbereich             lichst nach den Ortswünschen der Bewerber und, soweit\ndieses Gesetzes nicht alle Bewerber eines Studiengangs          notwendig, vor allem nach den für die Ortswahl maßge-\nzugelassen werden können, so darf für diesen Studien-           benden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftli-\ngang die Zahl der von der einzelnen Hochschule höch-           chen Gründen vergeben (Verteilungsverfahren).\nstens aufzunehmenden Studenten (Zulassungszahl) nicht              (3) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen Stu-\nniedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichti-     diengang die Gesamtzahl der Studienplätze nicht zur\ngung der personellen, räumlichen, sächlichen und fach-         Zulassung aller Bewerber aus, so findet unter den Bewer-\nspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer          bern eine Auswahl nach Maßgabe der §§ 32 bis 35 statt\ngeordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule              (Auswahlverfahren); die danach ausgewählten Bewerber\nin Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenver-       werden den einzelnen Hochschulen nach den Grundsät-\nsorgung unbedingt erforderlich ist. Der Festsetzung geht       zen des Absatzes 2 zugewiesen.\ndie Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren\nMittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen               (4) Besteht an einer Hochschule für den ersten Teil\nAusbildungskapazität ausgeschöpft worden sind.                 eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987                               1179\nfür spätere Teile dieses Studiengangs, kann eine auf den        rungsanteil); für die Länder Berlin, Bremen und Ham-\nersten Teil des Studiengangs beschränkte Zuweisung und          burg werden die sich danach ergebenden Quoten um\nEinschreibung erfolgen, wenn gewährleistet ist, daß der        drei Zehntel erhöht. Bei der Berechnung des Bewerber-\nStudent sein Studium an anderen Hochschulen im Gel-            anteils werden nur Personen berücksichtigt, die sich für\ntungsbereich dieses Gesetzes fortsetzen kann.                   den betreffenden Studiengang mit erster Fachpräfe-\nrenz bewerben und eine Hochschulzugangsberechti-\ngung besitzen, die von allen Ländern gegenseitig aner-\n§ 32                               kannt ist;\nAllgemeines Auswahlverfahren                  2. im übrigen nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der\nQualifikation für den gewählten Studiengang nach § 27\n(1) Im Falle des § 31 Abs. 3 werden die für Studienan-\n(Wartezeit). Für einen Teil der hiernach zu vergeben-\nfänger verfügbaren Studienplätze unter Beachtung der von\nden Studienplätze kann neben der Wartezeit auch der\nden Bewerbern angegebenen Rangfolge ihrer Studien-\nGrad der Qualifikation berücksichtigt werden; in diesem\nwünsche nach den Maßstäben der Absätze 2 und 3 ver-\ngeben.                                                          Fall gilt Nummer 1 Satz 5 bis 7 entsprechend. Bei der\nVergabe nach den Sätzen 1 und 2 können eine Berufs-\n(2) Bis zu drei Zehnteln der Studienplätze sind vorzube-     tätigkeit oder Berufsausbildung nach dem Erwerb der\nhalten für                                                      Qualifikation in ihrer Art und Dauer berücksichtigt und\nein vor oder nach dem Erwerb der Qualifikation außer-\n1. Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine\nhalb der Hochschule erlangter berufsqualifizierender\naußergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeu-\nten würde;                                                  Abschluß besonders bewertet werden. Den Zeiten\neiner Berufstätigkeit oder Berufsausbildung stehen sol-\n2. Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vor-             che Zeiten gleich, in denen ein Bewerber wegen der\nschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen      Erfüllung von Unterhaltspflichten, wegen Krankheit\nbesonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben;                  oder aus sonstigen nicht zu vertretenden Gründen\n3. ausländische und staatenlose Bewerber; Verpflichtun-         keine Berufstätigkeit oder Berufsausbildung aufneh-\ngen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen            men konnte. Die Berücksichtigung einer Berufstätigkeit\nsind zu berücksichtigen;                                    oder Berufsausbildung sowie die besondere Bewertung\nberufsqualifizierender Abschlüsse besteht in einer Ver-\n4. Bewerber, die in einem anderen noch nicht abge-              günstigung des Bewerbers bei der Wartezeit. Eine über\nschlossenen Studiengang oder sonstigen gleichwerti-         acht Jahre hinausgehende Dauer der Wartezeit bleibt\ngen Ausbildungsgängen nach Landesrecht die Qualifi-         unberücksichtigt. Zeiten eines Studiums an einer Hoch-\nkation für das gewählte Studium (§ 27) erworben             schule werden auf die Wartezeit nicht angerechnet;\nhaben; ihre Auswahl erfolgt nach dem Grad der Qualifi-      dies gilt erstmals für Studienzeiten nach Inkrafttreten\nkation (§ 27). Diese Bewerber können im Verfahren           dieses Gesetzes.\nnach Absatz 3 nicht zugelassen werden;\n(4) Für die Entscheidung in Fällen von Ranggleichheit\n5. Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen\nder Bewerber kann eine Verbindung der Maßstäbe nach\nStudiengang abgeschlossen haben (Zweitstudienbe-\nAbsatz 3 Nr. 1 und 2 oder, unbeschadet des§ 34 Satz 2,\nwerber). Die Auswahl erfolgt nach den Prüfungsergeb-\ndie Auswahl durch das Los vorgesehen werden.·\nnissen des Erststudiums und nach den für die Bewer-\nbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen.\nDiese Bewerber können im Verfahren nach Absatz 3                                     § 33\nnicht zugelassen werden.                                               Besonderes Auswahlverfahren\nNicht in Anspruch genommene Studienplätze werden den\n(1) In Studiengängen, in denen nach der Feststellung\nStudienplätzen nach Absatz 3 zugeschlagen.\nder Zentralstelle zu erwarten ist, daß im allgemeinen Aus-\nwahlverfahren die Auswahl nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 zu\n(3) Die verbleibenden Studienplätze werden vergeben\nunvertretbar hohen Anforderungen an den Grad der Quali-\n1. überwiegend nach dem Grad der gemäß§ 27 nachge-          fikation gemäß § 27 für die Zulassung führen würde, soll\nwiesenen Qualifikation für das gewählte Studium. In     an die Stelle des allgemeinen Auswahlverfahrens nach\nden Nachweisen nach § 27 ausgewiesene Leistungen,       § 32 ein besonderes Auswahlverfahren treten.\ndie über die Eignung für den jeweiligen Studiengang\nbesonderen Aufschluß geben können, sollen gewichtet        (2) Im besonderen Auswahlverfahren werden die Stu-\nwerden. Qualifikationsgrade, die nur geringfügig von-   dienplätze vergeben\neinander abweichen, können als ranggleich behandelt     1. überwiegend nach den Leistungen, die sich aus dem\nwerden. Die Länder tragen dafür Sorge, daß die Nach-        Nachweis nach § 27 ergeben, und nach dem Ergebnis\nweise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der          eines Feststellungsverfahrens; § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5\nLänder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anfor-     bis 7 findet entsprechende Anwendung. Ein Teil der\nderungen und Bewertungen vergleichbar sind. Solange         Studienplätze kann den Bewerbern vorbehalten wer-\ndie Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder unterein-     den, die nach dem Ergebnis des Feststellungsverfah-\nander nicht gewährleistet ist, werden für die Auswahl       rens die besten Leistungen erbringen. Zweitstudien-\nder Studienbewerber Landesquoten gebildet. Die              bewerber können nach diesen Kriterien nicht zuge-\nQuote eines Landes bemißt sich zu einem Drittel nach        lassen werden;\nseinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerber für den\n2. im übrigen\nbetreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu\nzwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der      a) nach der Zahl der Semester, für die sich der Bewer-\nAchtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölke-             ber im jeweiligen Studiengang beworben hat (Be-","1180                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nwerbungssemester); § 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 bis 5                                  § 35\nund 7 findet entsprechende Anwendung;                               Unabhängigkeit der Zulassung\nb) nach dem Ergebnis eines von den Hochschulen                          von der Landeszugehörigkeit\ndurchzuführenden Auswahlgesprächs; Bewerber,\nDie Zulassung eines Studienbewerbers, der Deutscher\ndie nach Nummer 1 oder Buchstabe a ausgewählt\nim Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, darf nicht\nwurden, sowie Bewerber nach § 32 Abs. 2 Satz 1\ndavon abhängig gemacht werden, in welchem Land der\nNr. 2 bis 5 nehmen am Auswahlgespräch nicht teil.\nBundesrepublik Deutschland der Geburtsort oder der\nIn den Verfahren nach den Buchstaben a und b werden      Wohnsitz des Studienbewerbers oder seiner Angehörigen\nnur Bewerber berücksichtigt, die am Feststellungsver-    liegt oder in welchem Land der Bundesrepublik Deutsch-\nfahren teilgenommen haben.                               land der Studienbewerber die Qualifikation für das Hoch-\nschulstudium erworben hat;§ 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 bis 7,\n(3) Im Feststellungsverfahren sollen grundsätzlich nicht  Nr. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und § 33 Abs. 2 Satz 1\ndie Kenntnisse festgestellt werden, die bereits Gegen-       zweiter Halbsatz bleiben unberührt.\nstand der Bewertung in der Hochschulzugangsberechti-\ngung sind; es soll dem Bewerber insbesondere Gelegen-\nheit geben, in den bisherigen Abschlüssen nicht ausgewie-                              3. Kapitel\nsene Fähigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen, die für\nden Studienerfolg von Bedeutung sein können, und an die                     Mitglieder der Hochschule\nKenntnisse anknüpfen, die in dem Nachweis nach § 27\n1. Abschnitt\nbewertet worden sind. Zu diesem Zweck können insbeson-\ndere entsprechende Testverfahren durchgeführt werden.                       Mitgliedschaft und Mitwirkung\nDas Feststellungsverfahren ist hinsichtlich der Anforderun-\ngen, der Bewertung und der Art der Durchführung inner-                                     § 36\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einheitlich zu                             Mitgliedschaft\ngestalten. Testverfahren und sonstige mit Feststellungs-\nverfahren verbundene Prüfungen werden von staatlichen           (1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hoch-\nEinrichtungen abgenommen, die durch Landesrecht              schule hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen\nbestimmt werden. Eine Wiederholung des Feststellungs-        Dienstes und die eingeschriebenen Studenten.\nverfahrens soll für die Bewerber nicht vorgesehen werden.\n(2) Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Hoch-\n(4) Kriterien für die Auswahl nach Absatz 2 Nr. 2 Buch-   schule haben auch Personen, die, ohne Mitglieder nach\nstabe b sind insbesondere die Motivation und die Eignung     Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung des\ndes Bewerbers für das gewählte Studium und den ange-         zuständigen Organs der Hochschule hauptberuflich tätig\nstrebten Beruf. Die Zahl der Teilnehmer am Auswahlge-        sind.\nspräch kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet\n(3) Das Landesrecht regelt die Stellung der an der\nüber die Teilnahme das Los. Jeder Bewerber kann nur\nHochschule hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend\neinmal je Studiengang an einem Auswahlgespräch teil-\noder gastweise Tätigen, der Privatdozenten, der außer-\nnehmen.\nplanmäßigen Professoren, der Lehrbeauftragten, der wis-\n(5) Bis zu drei Zehnteln der Studienplätze sind entspre-  senschaftlichen Hilfskräfte, der sonstigen an der Hoch-\nchend § 32 Abs. 2 den dort genannten Bewerbern vorzu-        schule nebenberuflich Tätigen sowie der Ehrenbürger und\nbehalten. Das Landesrecht kann vorsehen, daß auch die        Ehrensenatoren.\nBewerber nach Satz 1 am Feststellungsverfahren teil-\nnehmen.                                                         (4) Den Professoren stehen nach dem Eintritt in den\nRuhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte\n(6) Ein besonderes Auswahlverfahren ist aufzuheben,\nzur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteili-\nwenn nach der Feststellung der Zentralstelle zu erwarten\ngung an Prüfungsverfahren zu.\nist, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ent-\nfallen.                                                         (5) Alle Mitglieder und die ihnen gleichgestellten Perso-\n§ 34                            nen haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflich-\ntungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu\nBerücksichtigung besonderer Dienstpflichten            verhalten, daß die Hochschulen und ihre Organe ihre\nAus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12 a   Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird,\ndes Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienst-          seine Rechte und Pflichten an den Hochschulen wahrzu-\npflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis   nehmen. Verletzen Mitglieder der Hochschule oder ihnen\nzur Dauer von drei Jahren, dem Dienst als Entwicklungs-      gleichgestellte Personen die ihnen nach Satz 1 obliegende\nhelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni        Pflicht, so richten sich die zu treffenden Maßnahmen nach\n1969 (BGBI. 1S. 549) und der Ableistung eines freiwilligen   Landesrecht. Ein Widerruf der Einschreibung ist nur unter\nsozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines          den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 zulässig. § 28\nfreiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBI. 1    Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\nS. 640), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember\n1975 (BGBI. 1 S. 3155), darf dem Bewerber kein Nachteil                                    § 37\nentstehen; dies gilt insbesondere bei der Bewertung einer             Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung\nBerufstätigkeit, einer Berufsausbildung und eines berufs-\nqualifizierenden Abschlusses nach § 32 Abs. 3 Nr. 2. Bei        (1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hoch-\ngleichem Rang nach § 32 Abs. 2 und 3 und § 33 haben          schule ist Recht und Pflicht der Mitglieder nach § 36 Abs. 1\ndiese Bewerber den Vorrang.                                  und 2. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwal-","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987                                1181\ntung kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe             (4) An Entscheidungen, die Forschung, künstlerische\ndafür vorliegen. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben     Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Pro-\nder Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem        fessoren unmittelbar berühren, wirken, sofern sie dem\nGremium der Selbstverwaltung angehören, das für Perso-       Gremium angehören, die Professoren, der Leiter der\nnalangelegenheiten zuständig ist.                            Hochschule oder ein Mitglied des Leitungsgremiums, die\nHochschuldozenten, die Oberassistenten, die Oberinge-\n(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie\nnieure, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assi-\ndem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine\nstenten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitar-\nbestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an\nbeiter, die Studenten sowie die nach § 36 Abs. 2 und 3\nWeisungen nicht gebunden. Sie haben durch ihre Mitwir-\ngleichgestellten Personen stimmberechtigt mit; Absatz 3\nkung dazu beizutragen, daß das Gremium seine Aufgaben\nSatz 2 bleibt unberührt. Dem Gremium angehörende son-\nwirksam erfüllen kann. Das Nähere über Rechte und\nstige Hochschulmitglieder haben Stimmrecht in Angele-\nPflichten der Mitglieder wird durch Landesrecht geregelt.\ngenheiten der Forschung, soweit sie entsprechende Funk-\n(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit  tionen in der Hochschule wahrnehmen und über beson-\nin der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.          dere Erfahrungen im Bereich der Forschung verfügen;\nentsprechendes gilt für ihre Mitwirkung in Angelegenheiten\nder Lehre und der künstlerischen Entwicklungsvorhaben.\n§ 38                              Soweit Mitglieder des Gremiums nach Satz 2 kein Stimm-\nrecht haben, wirken sie beratend mit.\nZusammensetzung und Stimmrecht\n(1) Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmä-         (5) Soweit ein Organ des Fachbereichs für die Entschei-\nßige Zusammensetzung der Kollegialorgane, Ausschüsse         dung über Berufungsvorschläge, für die Durchführung von\nund sonstigen Gremien bestimmen sich nach der fachli-         Habilitationsverfahren oder für den Erlaß von Habilitations-\nchen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gre-        oder Promotionsordnungen zuständig ist, ist allen Profes-\nmien sowie nach der Qualifikation, Funktion, Verantwor-      soren des Fachbereichs die Möglichkeit einzuräumen,\ntung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Das    nach näherer Bestimmung des Landesrechts an diesen\nVerhältnis der Sitze und der Stimmen, über die die Grup-      Entscheidungen stimmberechtigt mitzuwirken. Soweit für\npen (Absatz 2) in den zentralen Kollegialorganen und im      diese Entscheidungen eine gemeinsame Kommission\nFachbereichsrat verfügen, ist durch Gesetz zu regeln.        zuständig ist, gilt Satz 1 für die Professoren der Fachberei-\nche, für welche die gemeinsame Kommission gebildet\n(2) Für die Vertretung in den Gremien bilden              wurde.\n1. die Professoren,\n(6) Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Ent-\n2. die Studenten,\nwicklungsvorhaben und die Berufung von Professoren\n3. die Oberassistenten, die Oberingenieure, die wissen-      unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des\nschaftlichen und künstlerischen Assistenten sowie die   Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehö-\nwissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter,      renden Professoren. Kommt danach ein Beschluß auch im\n4. die sonstigen Mitarbeiter                                 zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für\neine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium ange-\nje eine Gruppe. Die Vertretung der übrigen Hochschulmit-     hörenden Professoren. Bei Berufungsvorschlägen ist die\nglieder regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann         Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als\nvorsehen, daß die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3, wenn         weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen. Professoren, die\nwegen ihrer geringen Zahl die Bildung einer eigenen          nach Absatz 5 berechtigt sind, an Entscheidungen über\nGruppe nicht gerechtfertigt ist, mit den Mitgliedern nach    Berufungsvorschläge mitzuwirken, gelten bei der Bestim-\nSatz 1 Nr. 4 eine gemeinsame Gruppe bilden.                  mung der Mehrheiten nach den Sätzen 1 bis 3 als dem\n(3) In den zentralen Kollegialorganen, die für die in§ 63 Gremium angehörend, soweit sie an der Entscheidung\ngenannten Aufgaben zuständig sind, und im Fachbe-            mitgewirkt haben.\nreichsrat müssen alle Mitgliedergruppen nach Maßgabe\nvon Absatz 4 stimmberechtigt vertreten sein; dies gilt nicht                               § 39\nfür Ausschüsse dieser Gremien. Dem zentralen Kollegial-\nWahlen\norgan, das für die in § 63 Abs. 2 genannten Aufgaben\nzuständig ist, gehören die Fachbereichssprecher stimmbe-         Die Vertreter der Mitgliedergruppen in den zentralen\nrechtigt oder mit beratender Stimme kraft Amtes an. Das      Kollegialorganen und im Fachbereichsrat werden in freier,\nLandesrecht kann statt dessen vorsehen, daß für mehrere      gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitglieder-\nFachbereiche ein Fachbereichssprecher oder die Vorsit-       gruppen und in der Regel nach den Grundsätzen der\nzenden gemeinsamer Kommissionen nach § 65 Abs. 1             personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von der Verhält-\ndiesem Organ kraft Amtes angehören. Bestehen für die in      niswahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn\n§ 63 Abs. 2 genannten Aufgaben mehrere zentrale Kolle-       wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten\ngialorgane, bestimmt das Landesrecht, welchem Organ          in einer Mitgliedergruppe oder in einem nach Landesrecht\ndie Fachbereichssprecher oder die Vorsitzenden gemein-       gebildeten Wahlbereich die Mehrheitswahl angemessen\nsamer Kommissionen kraft Amtes angehören. In allen           ist. Durch die Regelung des Wahlverfahrens und die\nGremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenhei-        Bestimmung des Zeitpunkts der Wahl sind die Vorausset-\nten, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben,      zungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaf-\nLehre oder die Berufung von Professoren berühren, verfü-     fen; bei unmittelbaren Wahlen zu den zentralen Kollegial-\ngen die Professoren über die absolute Mehrheit der Sitze     organen und zum Fachbereichsrat ist allen Wahlberechtig-\nund der Stimmen.                                             ten die Möglichkeit der Briefwahl zu geben.","1182                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 40                             Aufgaben der Studienreform und Studienberatung zu\nÖffentlichkeit                        beteiligen, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken,\nPrüfungen abzunehmen und Aufgaben nach § 2 Abs. 9\n(1) Das für den Erlaß der Grundordnung zuständige         wahrzunehmen. Nach näherer Bestimmung des Landes-\nKollegialorgan tagt öffentlich. Die übrigen Gremien tagen     rechts soll die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtun-\nöffentlich, soweit das Landesrecht dies vorsieht.             gen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus\nstaatlichen Mitteln finanziert werden, auf Antrag des Pro-\n(2) Der Ausschluß der Öffentlichkeit wird durch Landes-\nfessors zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn\nrecht geregelt. Personalangelegenheiten und Entschei-\ndies mit der Erfüllung seiner übrigen Aufgaben vereinbar\ndungen in Prüfungssachen werden in nicht öffentlicher\nist.\nSitzung behandelt. Entscheidungen über Personalangele-\ngenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.                       (2) Die Professoren sind im Rahmen der für ihr Dienst-\nverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveran-\n§ 41                             staltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhal-\nten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis\nStudentenschaft\ngeltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehran-\n(1) Das Landesrecht kann vorsehen, daß an den Hoch-       gebots gefaßten Beschlüsse der Hochschulorgane (§ 12\nschulen zur Wahrnehmung hochschulpolitischer, sozialer        Abs. 2) zu verwirklichen.\nund kultureller Belange der Studenten sowie zur Pflege der\n(3) Art und Umfang der von dem einzelnen Professor\nüberregionalen und internationalen Studentenbeziehun-\nwahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beach-\ngen Studentenschaften gebildet werden.\ntung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung seines\n(2) Wird eine Studentenschaft gebildet, so verwaltet sie  Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung sei-\nihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen               ner Stelle. Die Festlegung muß unter dem Vorbehalt einer\nBestimmungen selbst. Sie kann von ihren Mitgliedern zur       Überprüfung in angemessenen Abständen stehen. Das\nErfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben. Die Haushalts-     Landesrecht kann vorsehen, daß ein Professor auf\nund Wirtschaftsführung der Studentenschaft wird vom           begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben\nLandesrechnungshof geprüft. Die Studentenschaft unter-        der Forschung in seinem Fach wahrnimmt oder für Vorha-\nsteht der Rechtsaufsicht der Leitung der Hochschule und       ben nach § 26 von anderen Aufgaben teilweise freigestellt\nder zuständigen Landesbehörde.                                wird.\n(3) Für die Wahlen zu den Organen der Studentenschaft                                  § 44\ngilt§ 39 entsprechend. Sie sollen nach Möglichkeit gleich-          Einstellungsvoraussetzungen für Professoren\nzeitig mit den Wahlen zu den Organen der Hochschul-\nselbstverwaltung durchgeführt werden.                            (1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind\nneben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzun-\n(4) Für die Mitwirkung in den Organen der Studenten-      gen mindestens\nschaft gilt § 37 Abs. 2 entsprechend.\n1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,\n2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfah-\nrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen\n2. Abschnitt                               wird,\nWissenschaftliches                        3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit,\nund künstlerisches Personal                        die in der Regel durch die Qualität einer Promotion\nnachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu\n§ 42                                  künstlerischer Arbeit und\nHauptberufliches wissenschaftliches               4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle\nund künstlerisches Personal\na) zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 2) oder zu-\nDas hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstle-          sätzliche künstlerische Leistungen oder\nrische Personal der Hochschule besteht aus den Professo-          b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder\nren (§ 43), den wissenschaftlichen und künstlerischen                Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und\nAssistenten (§ 47), den Oberassistenten und den Oberin-               Methoden in einer mindestens fünfjährigen berufli-\ngenieuren (§ 48 a), den wissenschaftlichen und künstleri-             chen Praxis, von der mindestens drei Jahre außer-\nschen Mitarbeitern(§ 53) sowie den Lehrkräften für beson-             halb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein\ndere Aufgaben (§ 56). Das Landesrecht kann vorsehen,                  müssen.\ndaß an wissenschaftlichen Hochschulen und an Kunst-\nhochschulen Ämter für Hochschuldozenten (§ 48 c) einge-          (2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen\nrichtet werden können.                                        nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden in der Regel\ndurch eine Habilitation nachgewiesen. In Fächern, in\n§ 43\ndenen eine Habilitation nicht üblich ist, bei Berufungen aus\nDienstliche Aufgaben der Professoren                dem Ausland oder in Ausnahmefällen erfolgt der Nachweis\ndurch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die\n(1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule\nauch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs\njeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst,\nerbracht sein können.\nForschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Aus-\ngestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Zu       (3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die\nihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an      Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fach-","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987                                 1183\ndidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll    mitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher\nnur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis         Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin gehö-\nnachweist. Professoren an Fachhochschulen und Profes-        ren zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch\nsoren für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hoch-         Tätigkeiten in der Krankenversorgung.\nschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach\nAbsatz 1 Nr. 4 Buchstabe b erfüllen; in besonders begrün-       (2) Der wissenschaftliche Assistent ist einem Professor\ndeten Ausnahmefällen können solche Professoren beru-         zugeordnet und nimmt seine Aufgaben unter dessen fach-\nfen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen         licher Verantwortung wahr.\nnach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a erfüllen.                       (3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftli-\n(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforde-    cher Assistent ist neben d~n allgemeinen dienstrechtlichen\nrungen der Stelle entspricht, kann abweichend von            Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine\nAbsatz 1 Nr. 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Profes-    qualifizierte zweite Staatsprüfung, in den Ingenieurwissen-\nsor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezo-     schaften ein qualifizierter Abschluß des wissenschaftlichen\ngene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung       Studiums, in den akademischen Heilberufen neben der\nnachweist.                                                   Promotion eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbil-\ndung abschließende Staatsprüfung. Soweit im Bereich der\n(5) Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tier- Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden,\närztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung        bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur vor-\nals Gebietsarzt, Gebietszahnarzt oder Gebietstierarzt        übergehenden Ausübung des Berufes.\nnachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach\nLandesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgese-           (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Assisten-\nhen ist.                                                     ten entsprechend.\n§ 45\n§ 48\nBerufung von Professoren\nDienstrechtliche Stellung\n(1) Die Stellen für Professoren sind öffentlich auszu-      der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten\nschreiben. Die Ausschreibung muß Art und Umfang der zu\nerfüllenden Aufgaben beschreiben.                               (1) Der wissenschaftliche Assistent und der künstleri-\nsche Assistent werden für die Dauer von drei Jahren zu\n(2) Die Professoren werden auf Vorschlag der Hoch-        Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis des\nschule von der nach Landesrecht zuständigen Stelle beru-     Assistenten soll mit dessen Zustimmung spätestens vier\nfen. Bei der Berufung von Professoren können die Mitglie-    Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlän-\nder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnah-        gert werden, wenn er die weitere wissenschaftliche Qualifi-\nmefällen berücksichtigt werden. Bei der Berufung von Pro-    kation erworben hat oder zu erwarten ist, daß er sie in\nfessoren an Fachhochschulen und von Professoren für          dieser Zeit erwerben wird. Im Bereich der Medizin soll das\nFachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen in          Dienstverhältnis, das nach Satz 2 um drei Jahre verlängert\nein zweites Professorenamt gilt diese Einschränkung          worden ist, unter den gleichen Voraussetzungen um wei-\nnicht. Durch Landesrecht sind die Voraussetzungen für        tere vier Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlänge-\neine Berufung außerhalb einer Vorschlagsliste zu regeln.     rung ist abgesehen von den Fällen des§ 50 Abs. 3 nicht\nzulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als -\n(3) Die Berufung von Nichtbewerbern ist zulässig.\nAssistent. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der\n(4) Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen      Dienstzeit ist ausgeschlossen.\nBesetzung einer Professorenstelle die Wahrnehmung der\n(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gel-\nAufgaben eines Professors übertragen, so sind die\nten für die Assistenten die Vorschriften für Beamte auf\nAbsätze 1 und 2 nicht anzuwenden.\nLebenszeit entsprechend.\n§ 46                                (3) Für die Assistenten kann auch ein Angestelltenver-\nhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 1\nDienstrechtliche Stellung der Professoren             entsprechend.\nDie Professoren werden, soweit sie in das Beamtenver-\nhältnis berufen werden, zu Beamten auf Lebenszeit oder                                   § 48 a\nauf Zeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß\nOberassistenten, Oberingenieure\neine Probezeit zurückzulegen ist.\n(1) Die Oberassistenten und Oberingenieure haben auf\nAnordnung Lehrveranstaltungen abzuhalten, die sie selb-\n§ 47                             ständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistun-\nWissenschaftliche und künstlerische Assistenten            gen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen\nRechte bleiben unberührt. § 47 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2\n(1) Der wissenschaftliche Assistent hat wissenschaftli-   gilt entsprechend. Werden im Bereich der Medizin Oberas-\nche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbrin-       sistenten vorgesehen, gilt auch§ 47 Abs. 1 Satz 4 entspre-\ngen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftli-      chend.\nchen Qualifikation förderlich sind. Entsprechend seinem\nFähigkeits- und Leistungsstand ist ihm ausreichend Zeit zu      (2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den\neigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Zu seinen        allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen für die\nwissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den      Oberassistenten die Habilitation, für die Oberingenieure\nStudenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu ver-     eine qualifizierte P. omotion oder eine qualifizierte zweite","-- -, ---  ----------------------\n1184                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nStaatsprüfung. Ferner kann von Oberingenieuren nach                                      § 50\nnäherer Bestimmung des Landesrechts der Nachweis                        Dienstrechtliche Sonderregelungen\neiner mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit\naußerhalb des Hochschulbereichs gefordert werden.               (1) Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nüber die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand\nsind auf Professoren, Hochschuldozenten, Oberassisten-\n§ 48 b                            ten, Oberingenieore sowie wissenschaftliche und künst-\nlerische Assistenten nicht anzuwenden. Die Vorschriften\nDlenstrechtllche Stellung\nüber die Probezeit gelten nur im Falle des § 46 zweiter\nder Oberassistenten und Oberingenieure\nHalbsatz. Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmenge-\n(1) Oberassistenten werden für die Dauer von vier Jah-    setzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 44 a und\nren, Oberingenieure für die Dauer von sechs Jahren zu        48 a sind auf Professoren nicht anzuwenden; erfordert\nBeamten auf Zeit ernannt. Werden im Bereich der Medizin      jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung\nOberassistenten vorgesehen, so beträgt die Dauer des         eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, können\nDienstverhältnisses sechs Jahre. Hat der Oberassistent       für bestimmte Beamtengruppen diese Vorschriften für\noder der Oberingenieur ein Dienstverhältnis als wissen-      anwendbar erklärt werden; die Vorschriften über den Ver-\nschaftlicher Assistent vor Ablauf der in § 48 Abs. 1 Satz 1  lust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften\nbis 3 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer       Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.\nseines Dienstverhältnisses als Oberassistent oder Ober-\ningenieur entsprechend länger zu bemessen.                       (2) Beamtete Professoren können nur mit ihrer Zustim-\nmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und\n(2) § 48 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 und 3 gilt entspre-  Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen\nchend.                                                       Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors\nzulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrich-\n§ 48c                            tung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen\nHochschuldozenten                        Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die\nStudien- oder Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz oder\n(1) Die Hochschuldozenten nehmen die ihrer Hoch-          teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule\nschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre        verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwir-\njeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestal-         kung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschulein-\ntung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. § 43        richtung bei der Einstellung von Professoren auf eine\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.               Anhörung.\n(2) Für die Einstellungsvoraussetzungen der Hochschul-\n(3) Soweit Professoren, Hochschuldozenten, Oberassi-\ndozenten gilt § 44 entsprechend.\nstenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstleri-\n(3) Die Hochschuldozenten werden auf Vorschlag der        sche Assistenten oder wissenschaftliche Mitarbeiter\nHochschule von der nach Landesrecht zuständigen Stelle       Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern\neingestellt.                                                 dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des\nBeamten in dem Umfang zu verlängern, in dem er nach\n§ 48d                             den §§ 44 a und 48 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nbeurlaubt worden ist; die Verlängerung darf die Dauer von\nDlenstrechtllche Stellung der Hochschuldozenten            zwei Jahren nicht Obersehreiten. Satz 1 gilt auch für Zeiten\n(1) Hochschuldozenten werden für die Dauer von sechs      einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit\nJahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Im Bereich der           oder eine wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort-\nMedizin kann das Dienstverhältnis um vier Jahre verlän-      oder Weiterbildung im Ausland, für Zeiten einer Beurlau-\ngert werden. § 48 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 und 3          bung nach den auf Beamte anzuwendenden landesrechtli-\ngilt entsprechend. Ist dem Dienstverhältnis als Hochschul-   chen Regelungen über den Erziehungsurlaub und Zeiten\ndozent ein Dienstverhältnis als Oberassistent oder Ober-     eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1, 2, 3 und 8 der\ningenieur vorausgegangen, so verkürzt sich die Dienstzeit    Mutterschutzverordnung des Bundes entsprechenden lan-\ndes Hochschuldozenten um den Zeitraum des voraus-            desrechtlichen Regelungen, soweit eine Beschäftigung\ngegangenen Dienstverhältnisses.                              nicht erfolgt ist, sowie für Zeiten des Grundwehr- und\nZivildienstes. Eine Verlängerung nach den Sätzen 1 und 2\n(2) Der Hochschuldozent kann in besonders begründe-       darf insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht über-\nten Ausnahmefällen zum Beamten auf Lebenszeit ernannt        schreiten.\nwerden.\n(4) Soweit für Professoren, Hochschuldozenten, Ober-\n§ 49                             assistenten, Oberingenieure oder für wissenschaftliche\nAnwendung der Vorschriften                     und künstlerische Assistenten ein befristetes Angestellten-\ndes Beamtenrechtsrahmengesetzes                   verhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 3 außer in den\nin § 44 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes geregelten\nAuf beamtete Professoren, Hochschuldozenten, Ober-         Fällen der Beurlaubung entsprechend.\nassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und\nkünstlerische Assistenten finden die für Beamte allgemein\ngeltenden Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengeset-\n§ 51\nzes Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes\nbestimmt.                                                                            (weggefallen)","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987                                  1185\n§ 52                                                         § 56\nNebentätigkeit der Professoren                             Lehrkräfte für besondere Aufgaben\nWissenschaftliche oder künstlerische Nebentätigkeiten,         Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertig-\ndie entgeltlich ausgeübt werden, sind nach näherer            keiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstel-\nBestimmung des Landesrechts der zuständigen Dienstbe-         lungsvoraussetzungen für Professoren erfordert, kann\nhörde anzuzeigen, unabhängig davon, ob sie einer Geneh-      diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere\nmigung bedürfen oder nicht (§ 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des     Aufgaben übertragen werden.\nBeamtenrechtsrahmengesetzes). Gleiches gilt für die mit\nLehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängenden                                          § 57\nselbständigen Gutachtertätigkeiten (§ 42 Abs. 1 Satz 3\nNr. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes).                                             (weggefallen)\n§ 57 a\n§ 53\nBefristung von Arbeitsverträgen\nWissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter\nFür den Abschluß von Arbeitsverträgen für eine\n(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter sind die den Fachbe-     bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissen-\nreichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den        schaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern (§ 53), Perso-\nBetriebseinheiten zugeordneten Beamten und Angestell-         nal mit ärztlichen Aufgaben (§ 54) und Lehrkräften für\nten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen.       besondere Aufgaben (§ 56) sowie mit wissenschaftlichen\nSoweit der wissenschaftliche Mitarbeiter dem Aufgaben-        Hilfskräften gelten die §§ 57 b bis 57 f. Die arbeitsrechtli-\nbereich eines Professors zugewiesen ist, ist dieser wei-      chen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeits- ·\nsungsbefugt.                                                  verträge sind nur insoweit anzuwenden, als sie den Vor-\n(2) Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört      schriften dieses Gesetzes nicht widersprechen.\nes auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertig-\nkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissen-                                    § 57 b\nschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur                   Sachlicher Grund für die Befristung\nGewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwen-\ndig ist. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissen-           (1) Der Abschluß befristeter Arbeitsverträge mit dem in\nschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der         § 57 a Satz 1 genannten Personal ist zulässig, wenn die\nKrankenversorgung. Das Landesrecht kann vorsehen, daß         Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist,\nwissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet eingestellt    es sei denn, es bedarf nach den allgemeinen arbeitsrecht-\nwerden, im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegen-          lichen Vorschriften und Grundsätzen keines sachlichen\nheit zur Vorbereitung einer Promotion gegeben werden          Grundes.\nkann.\n(2) Sachliche Gründe, die die Befristung eines Arbeits-\n(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mit-   vertrages mit einem wissenschaftlichen oder künstleri-\narbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Vor-     schen Mitarbeiter nach § 53 sowie mit Personal mit ärztli-\naussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hoch-           chen Aufgaben nach § 54 rechtfertigen, liegen auch vor,\nschulstudium.                                                 wenn\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Mitar-    1 . die Beschäftigung des Mitarbeiters mit Dienstleistun-\nbeiter entsprechend.                                              gen nach § 53 Abs. 1 und 2 oder nach § 53 Abs. 4 in\nVerbindung mit § 53 Abs. 1 und 2 auch seiner Weiter-\n§ 54                                 bildung als wissenschaftlicher oder künstlerischer\nPersonal mit ärztlichen Aufgaben                     Nachwuchs oder seiner beruflichen Aus-, Fort- oder\nWeiterbildung dient,\nHauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit\närztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die  2. der Mitarbeiter aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die\nnicht Professor oder Hochschuldozent sind, sind in der            haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung\nRegel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissen-            bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird,\nschaftlichen Mitarbeitern gleichgestellt.                     3. der Mitarbeiter besondere Kenntnisse und Erfahrungen\nin der Forschungsarbeit oder in der künstlerischen\nBetätigung erwerben oder vorübergehend in sie ein-\n§ 55\nbringen soll,\nLehrbeauftragte\n4. der Mitarbeiter überwiegend aus Mitteln Dritter vergütet\nZur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge             und der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend\nerteilt werden. An Kunsthochschulen können Lehraufträge           beschäftigt wird oder\nauch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach        5. der Mitarbeiter erstmals als wissenschaftlicher oder\nerteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen             künstlerischer Mitarbeiter eingestellt wird.\nübertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. Ein Lehr-\nauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der Lehrbeauf-    (3) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines\ntragte auf eine Vergütung verzichtet oder wenn die durch      Arbeitsvertrages mit einer fremdsprachlichen Lehrkraft für\nden Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemes-          besondere Aufgaben rechtfertigt, liegt auch vor, wenn ihre\nsung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentli-     Beschäftigung überwiegend für die Ausbildung in Fremd-\nchen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird.         sprachen erfolgt (Lektor).","1186                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(4) Für die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer     2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche\nwissenschaftlichen Hilfskraft gilt Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4          Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder berufliche\nentsprechend.                                                       Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, soweit die\nBeurlaubung die Dauer von zwei Jahren nicht über-\n(5) Der Grund für die Befristung nach den Absätzen 2 bis        schreitet,\n4 ist im Arbeitsvertrag anzugeben; ist der Grund nicht\nangegeben, kann die Rechtfertigung der Befristung nicht         3. Zeiten einer Beurlaubung nach dem Bundeserzie-\nauf die Absätze 2 bis 4 gestützt werden.                            hungsgeldgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsver-\nbots nach den§§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgeset-\n(6) Der erstmalige Abschluß eines befristeten Arbeits-\nzes, soweit eine Beschäftigung nicht erfolgt ist, und\nvertrages für die Beschäftigung als wissenschaftlicher\noder künstlerischer Nachwuchs oder zur beruflichen Aus-         4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes.\nbildung nach Absatz 2 Nr. 1 oder für die Beschäftigung\nnach Absatz 2 Nr. 5 soll nicht später als vier Jahre nach\nder letzten Hochschulprüfung oder Staatsprüfung des wis-\n§ 57d\nsenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiters erfolgen.\nKündigung bei Wegfall von Mitteln Dritter\n§ 57 C                                Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57 b Abs. 2 Nr. 4\nDauer der Befristung                       und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 kann, ohne daß\nes einer vertraglichen Kündigungsregelung bedarf, gekün-\n(1) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages           digt werden, wenn feststeht, daß die Drittmittel wegfallen\nbestimmt sich in den Fällen des § 57 b Abs. 2 bis 4 im          werden, dies dem Mitarbeiter unverzüglich mitgeteilt wird\nRahmen der Absätze 2 bis 6 ausschließlich nach der              und die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist\nvertraglichen Vereinbarung. Sie muß kalendermäßig               frühestens zum Zeitpunkt des Wegfalls der Drittmittel\nbestimmt oder bestimmbar sein.                                  erfolgt.\n(2) Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57 b Abs. 2\nNr. 1 bis 4 und Abs. 3 kann bis zur Dauer von fünf Jahren                                   § 57 e\nabgeschlossen werden. Mehrere befristete Arbeitsver-                                Privatdienstvertrag\nträge nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 bei\nderselben Hochschule dürfen diese Höchstgrenze insge-              Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied\nsamt nicht überschreiten. Ein befristeter Arbeitsvertrag        einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selb-\nnach § 57 b Abs. 2 Nr. 5 kann bis zur Dauer von zwei            ständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung\nJahren abgeschlossen werden.                                    dieser Aufgaben mit einem aus Mitteln Dritter vergüteten\nMitarbeiter abschließt, gelten § 57 a Satz 2 und die §§ 57 b\n(3) Auf die Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 1 und 2\nbis 57 d entsprechend.\nsind Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages nach § 57 b\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4, soweit er Gelegenheit zur Vorbereitung\neiner Promotion gibt, nicht anzurechnen.                                                    § 57 f\n(4) Wird bei Personal mit ärztlichen Aufgaben, das sich                       Erstmalige Anwendung\nin der Weiterbildung zum Gebietsarzt befindet, die Aner-           Die §§ 57 a bis 57 e sind erstmals auf Arbeitsverträge\nkennung als Gebietsarzt in fünf Jahren nicht erworben,          anzuwenden, die ab 26. Juni 1985 abgeschlossen werden.\nkann die Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 1 und 2 um die\nnotwendige Zeit für den Erwerb der Anerkennung als\nGebietsarzt, höchstens bis zur Dauer von drei Jahren,\nüberschritten werden. Zum Zwecke des Erwerbs einer\n4. Kapitel\nAnerkennung für ein Teilgebiet oder einer Zusatzbezeich-\nnung kann ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag bis zur         Organisation und Verwaltung der Hochschule\nDauer von zwei Jahren vereinbart werden. Absatz 2 Satz 2\ngilt entsprechend.                                                                      1. Abschnitt\n(5) Ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer wissenschaft-          Selbstverwaltung und Staatsverwaltung\nlichen Hilfskraft kann bis zur Dauer von vier Jahren abge-\nschlossen werden. Mehrere befristete Arbeitsverträge bei                                    § 58\nderselben Hochschule dürfen diese Höchstgrenze insge-                        Rechtsstellung der Hochschule\nsamt nicht überschreiten. Zeiten eines befristeten Arbeits-\nvertrages als wissenschaftliche Hilfskraft, die vor dem           (1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffent-\nAbschluß eines Studiums liegen, sind auf die Höchst-           lichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie\ngrenze nicht anzurechnen.                                      haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der\nGesetze.\n(6) Auf die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsver-\ntrages nach § 57 b Abs. 2 bis 4 sind im Einverständnis mit        (2) Die Hochschulen geben sich Grundordnungen, die\ndem Mitarbeiter nicht anzurechnen:                             der Genehmigung des Landes bedürfen. Die Vorausset-\nzungen für eine Versagung der Genehmigung sind gesetz-\n1. Zeiten einer Beurlaubung, die für die Betreuung oder        lich zu regeln.\nPflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflege-\nbedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt worden ist,        (3) Die Hochschule erfüllt ihre Aufgaben, auch soweit es\nsoweit die Beurlaubung die Dauer von zwei Jahren          sich um staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine\nnicht überschreitet,                                      Einheitsverwaltung.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987                             1187\n§ 59                            Hochschule und übt das Hausrecht aus. Sie legt jährlich\nRechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hoch-\nAufsicht\nschule ab.\n(1) Das Land übt die Rechtsaufsicht aus. Die Mittel der\nRechtsaufsicht werden durch Gesetz bestimmt.                   (2) Der Leiter oder die zu wählenden Mitglieder des\nLeitungsgremiums der Hochschule werden auf Grund\n(2) Soweit die Hochschulen staatliche Aufgaben wahr-    eines Wahlvorschlags der Hochschule von einem zentra-\nnehmen, insbesondere in der Personalverwaltung, der         len Kollegialorgan auf Zeit gewählt und von der nach\nWirtschaftsverwaltung, der Haushalts- und Finanzverwal-     Landesrecht zuständigen Stelle bestellt. Eine Abwahl ist\ntung sowie in der Krankenversorgung, ist eine weiter-       ausgeschlossen. Die für die Kollegialorgane und sonstigen\ngehende Aufsicht vorzusehen. Das gleiche gilt, soweit die   Gremien geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf\nHochschulen Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbil-         das Rektorat und auf das Präsidialkollegium nicht anzu-\ndungskapazität und der Festsetzung von Zulassungs-          wenden.\nzahlen wahrnehmen.\n(3) Wird die Hochschule durch einen Rektor geleitet, so\n§ 60                            nimmt dieser sein Amt hauptberuflich wahr. Der Rektor ist\nZusammenwirken von Land und Hochschule               aus dem Kreis der der Hochschule angehörenden Profes-\nsoren zu wählen. Seine Amtszeit beträgt mindestens zwei\nEin Zusammenwirken von Land und Hochschule ist vor      Jahre.\nallem für folgende Angelegenheiten gesetzlich zu regeln:\n(4) Dem Rektorat gehören der Rektor als Vorsitzender\n1. Ordnung des Studiums und der Hochschulprüfungen;\nund hauptberufliches Mitglied, Prorektoren und kraft\n2. Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachberei-        Amtes der leitende Verwaltungsbeamte an. Rektor und\nchen, Studienbereichen, wissenschaftlichen Einrich-    Prorektoren sind aus dem Kreis der der Hochschule ange-\ntungen, Betriebseinheiten und gemeinsamen Kommis-      hörenden Professoren zu wählen. Ihre Amtszeit beträgt\nsionen;                                                mindestens zwei Jahre.\n3. Aufstellung des Wahlvorschlags der Hochschule               (5) Zum Präsidenten kann bestellt werden, wer eine\ngemäß § 62 Abs. 2.                                     abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf\nGrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen\nTätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Ver-\n2. Abschnitt                        waltung oder Rechtspflege, erwarten läßt, daß er den\nOrganisation                        Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Der Präsident nimmt\nsein Amt hauptberuflich wahr. Seine Amtszeit beträgt min-\n§ 61                           destens vier Jahre.\nAllgemeine Organisationsgrundsätze                  (6) Dem Präsidialkollegium gehören der Präsident als\nVorsitzender und hauptberufliches Mitglied, Vizepräsiden-\n(1) Entscheidungsbefugnisse haben zentrale Organe       ten und kraft Amtes der leitende Verwaltungsbeamte an.\nund Organe der Fachbereiche. Für Hochschulen mit Ein-       Die Amtszeit des Präsidenten beträgt mindestens vier\nrichtungen an verschiedenen Orten kann das Landesrecht      Jahre.\naußerdem besondere örtliche Organe mit Entscheidungs-\nbefugnissen vorsehen, wenn dies im Hinblick auf die            (7) Für Hochschulen, deren Größe eine hauptberufliche\nGröße und die räumliche Entfernung der Einrichtungen        Leitung nicht erfordert, kann das Land Ausnahmen vor-\ngeboten erscheint. Andere Organisationseinheiten haben      sehen.\nEntscheidungsbefugnisse, soweit dies nach diesem                                       § 63\nGesetz zugelassen oder bestimmt ist.\nAufgaben zentraler Kollegialorgane\n(2) Kollegialorgane sollen ihre Beratungen und Ent-\nscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher            (1) Für die Beschlußfassung über die Grundordnung und\nBedeutung beschränken. Soweit es die Art der Angelegen-    die Wahl der Leitung der Hochschule ist ein zentrales\nheiten zuläßt, sollen sie nach näherer Bestimmung des      Kollegialorgan zu bilden. Die Professoren verfügen in die-\nLandesrechts dem Vorsitzenden des Gremiums zur Erledi-     sem Organ über die absolute Mehrheit der Sitze und der\ngung zugewiesen werden.                                     Stimmen.\n(3) Das Landesrecht trifft Regelungen für die Entschei-    (2) Ein weiteres zentrales Kollegialorgan ist insbeson-\ndung unaufschiebbarer Angelegenheiten.                      dere für folgende Aufgaben zu bilden:\n1. Beschlußfassung über den Vorschlag für die Wahl des\n§ 62                                Leiters und der zu wählenden Mitglieder des Leitungs-\ngremiums der Hochschule;\nLeitung der Hochschule\n2. Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Aufstel-\n(1) Die Hochschule wird                                      lung des Haushaltsvoranschlags;\n1. durch einen Rektor oder ein Rektorat (Rektoratsverfas-  3. Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Festset-\nsung) oder                                                  zung von Zulassungszahlen;\n2. durch einen Präsidenten oder ein Präsidialkollegium       4. Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Errich-\n(Präsidialverfassung)                                      tung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen,\ngeleitet. Die Leitung der Hochschule nimmt ihre Aufgaben         Studienbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen,\nin eigener Zuständigkeit wahr. Sie wahrt die Ordnung der        Betriebseinheiten und gemeinsamen Kommissionen;","1188                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n5. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fra-      des Landesrechts gemeinsame Kommissionen gebildet\ngen der Forschung und der Förderung des wissen-         werden. Entscheidungsbefugnisse haben gemeinsame\nschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses;            Kommissionen nur, wenn diese ihnen durch Landesrecht\n6. Beschlußfassung über oder Stellungnahme zu Ordnun-        zugewiesen oder auf Grund von Landesrecht übertragen\ngen für Hochschulprüfungen;                             worden sind.\n7. Beschlußfassung über oder Stellungnahme zu Vor-              (2) Zur Entwicklung und Reform von Studiengängen, die\nschlägen für die Berufung von Professoren.              Fächer aus mehreren Fachbereichen einbeziehen, sowie\nzur Planung und Sicherstellung eines abgestimmten Lehr-\n(3) Die in Absatz 2 genannten Aufgaben können auch        angebots für derartige Studiengänge können durch Lan-\nmehreren zentralen Kollegialorganen zugewiesen werden.       desrecht besondere Organisationseinheiten eingerichtet\nFür Hochschulen, deren Größe die Bildung mehrerer zen-       und ihnen Befugnisse der beteiligten Fachbereiche über-\ntraler Kollegialorgane nicht erfordert, kann das Landes-     tragen werden (Studienbereiche).\nrecht die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2\ngenannten Aufgaben durch ein zentrales Kollegialorgan\n§ 66\nvorsehen. Zentrale Kollegialorgane sind auch die nach\n§ 61 Abs. 1 Satz 2 gebildeten besonderen örtlichen Kolle-                 Wissenschaftliche Einrichtungen\ngialorgane.                                                                     und Betriebseinheiten\n§ 64                                (1) Unter der Verantwortung eines oder mehrerer Fach-\nbereiche können wissenschaftliche Einrichtungen und\nFachbereich\nBetriebseinheiten gebildet werden, soweit und solange für\n(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundein-    die Durchführung einer Aufgabe in größerem Umfang Per-\nheit der Hochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamt-      sonal und Sachmittel des Fachbereichs ständig bereitge-\nverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten         stellt werden müssen. Sie entscheiden über die Verwen-\nder zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufga-     dung der wissenschaftlichen, künstlerischen und sonsti-\nben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, daß seine          gen Mitarbeiter und der Sachmittel, die ihnen zugewiesen\nAngehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und      sind. Das Landesrecht oder nach Maßgabe des Landes-\nseine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben       rechts zuständige Organe können ihnen weitere Entschei-\nerfüllen können.                                             dungsbefugnisse übertragen.\n(2) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat         (2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinhei-\nund der Fachbereichssprecher.                                ten können auch außerhalb eines Fachbereichs bestehen\noder eingerichtet werden, soweit dies mit Rücksicht auf die\n(3) Der Fachbereichsrat ist zuständig in allen Forschung  Aufgabe, Größe oder Ausstattung zweckmäßig ist (zen-\nund Lehre betreffenden Angelegenheiten des Fachbe-           trale Einrichtungen). Sie stehen unter der Verantwortung\nreichs, für die nicht die Zuständigkeit des Fachbereichs-    der Leitung der Hochschule oder eines zentralen Kollegial-\nsprechers landesrechtlich bestimmt ist.\norgans.\n(4) Der Fachbereichssprecher ist Vorsitzender des            (3) Wissenschaftliche Einrichtungen sollen in der Regel\nFachbereichsrats. Der Fachbereichssprecher vollzieht die     durch eine kollegiale, eine befristete oder eine kollegiale\nBeschlüsse des Fachbereichsrats und führt die Geschäfte      und befristete Leitung verwaltet werden. Als Leiter oder als\ndes Fachbereichs in eigener Zuständigkeit. Er entscheidet     Mitglied einer kollegialen Leitung einer wissenschaftlichen\nüber die Verwendung der wissenschaftlichen, künstleri-        Einrichtung kann nur ein ihr angehörender Professor\nschen und sonstigen Mitarbeiter des Fachbereichs, soweit     gewählt oder bestellt werden.\ndiese nicht einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer\nBetriebseinheit des Fachbereichs zugewiesen sind.               (4) Medizinische Einrichtungen sind Betriebseinheiten\ngemäß Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2. Für medizinische\n(5) Zum Fachbereichssprecher ist vom Fachbereichsrat      Einrichtungen, die die Verantwortungsbereiche mehrerer\nein ihm angehörender Professor zu wählen. Sieht das          weisungsfreier Ärzte umfassen, gilt Absatz 3 entspre-\nLandesrecht vor, daß die Fachbereichssprecher dem Kol-       chend. Im übrigen kann die Organisation und die Verwal-\nlegialorgan nach § 38 Abs. 3 Satz 2 stimmberechtigt ange-    tung medizinischer Einrichtungen abweichend von den\nhören und daß die Vertreter der Professorengruppe nach       Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden, soweit\n§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in diesem Organ nur zusammen        Belange der Krankenversorgung dies erfordern.\nmit den Fachbereichssprechern über die absolute Mehr-\nheit der Sitze und der Stimmen verfügen, so bedarf die\nWahl des Fachbereichssprechers außer der Mehrheit des\n§§ 67 bis 69\nFachbereichsrats auch der Mehrheit der ihm angehören-                                (weggefallen)\nden Professoren; § 38 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.\n(6) Für Hochschulen, deren Größe und Aufgabenstel-\nlung die Bildung von Fachbereichen nicht erfordert, kann                              5. Kapitel\ndas Land Ausnahmen vorsehen.                                                 Staatliche Anerkennung\n§ 65                                                           § 70\nGemeinsame Kommissionen, Studienbereiche                             Anerkennung von Einrichtungen\n(1) Für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer            (1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Lan-\nFachbereiche erfordern, können nach näherer Maßgabe           desrecht nicht staatliche Hochschulen sind, können nach","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987                                            1189\nnäherer Bestimmung des Landesrechts die Eigenschaft                                                           6. Kapitel\neiner staatlich anerkannten Hochschule erhalten, wenn\ngewährleistet ist, daß                                                                            Anpassung des Landesrechts\n1. das Studium an dem in § 7 genannten Ziel ausgerichtet                                                         § 72\nist,                                                                                                Anpassungsfristen\n2. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder                                      (1) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses\naufeinander folgenden Studiengängen an der Einrich-                            Gesetzes in der Fassung vom 26. Januar 1976 (BGBI. 1\ntung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen                           S. 185) sind den Vorschriften der Kapitel 1 bis 5 entspre-\ndes Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer                               chende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von__ zwei\nAusbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn                            Jahren nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Ande-\ninnerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer                             rung des Hochschulrahmengesetzes vom 14. November\nMehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaft-                             1985 (BGBI. 1S. 2090) sind den Vorschriften des Artikels 1\nliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche                            Nr. 1 bis 42 dieses Gesetzes entsprechende Landes-\nTätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,                                           gesetze zu erlassen. § 9 in der ab 1. Januar 1988 gelten-\n3. die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Auf-                               den Fassung, die§§ 57 a bis 57 f und§ 70 Abs. 6 gelten\nnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule                               unmittelbar.\nerfüllen,                                                                          (2) Die Länder sind verpflichtet, ihr Hochschulzulas-\n4. die hauptberuflich lehrenden die Einstellungsvoraus-                               sungsrecht zu einem übereinstimmenden Zeitpunkt ent-\nsetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten                           sprechend den Rahmenbestimmungen der §§ 29 bis 35 zu\nregeln. Erstmals für Zulassungen zum Wintersemester\nan staatlichen Hochschulen gefordert werden und\n1986/87, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Lan-\n5. die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des                              desrechts nach Satz 1 sind die Vorschriften des Artikels 9\nStudiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze                                Abs. 4 und der Artikel 13, 14 und 15 des Staatsvertrags\ndieses Gesetzes mitwirken.                                                      über die Vergabe von Studienplätzen vom 23. Juni 1978\nnach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften dieses\n(2) Für kirchliche Einrichtungen können nach näherer                             Gesetzes anzuwenden. Die Länder treffen die erforderli-\nBestimmung des Landesrechts Ausnahmen von einzelnen                                  chen Übergangsregelungen. Die nach den Sätzen 1 bis 3\nder in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen                                  erforderlichen ergänzenden Vorschriften der Länder müs-\nwerden, wenn gewährleistet ist, daß das Studium einem                                sen übereinstimmen, soweit dies für die zentrale Vergabe\nStudium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.                            der Studienplätze notwendig ist. Kommen diese überein-\nstimmenden landesrechtlichen Regelungen nicht bis zum\n(3) Eine staatlich anerkannte Hochschule kann nach                               30. Juni 1989 zustande oder treten solche Regelungen\nnäherer Bestimmung des Landesrechts Hochschulprüfun-                                 ersatzlos außer Kraft, so werden die entsprechenden Vor-\ngen abnehmen und Hochschulgrade verleihen. Das an                                     schriften durch Rechtsverordnung des Bundesministers\neiner staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene                                 für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bun-\nStudium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im                                  desrates erlassen.\nSinne dieses Gesetzes.\n§ 73\n(4) An Aufgaben der Koordinierung der Ordnung von\nStudium und Prüfungen(§ 9) können Angehörige staatlich                                                Abweichende Regelungen\nanerkannter Hochschulen beteiligt werden.*) Eine staatlich                               (1) Für Hochschulen, die ausschließlich ein weiterbilden-\nanerkannte Hochschule ist auf Antrag in die zentrale Ver-                             des Studium anbieten, sowie für Hochschulen mit fachbe-\ngabe von Studienplätzen (§ 31) einzubeziehen.                                         dingt geringer Studentenzahl können durch Landesgesetz\nvon den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Rege-\n(5) Staatlich anerkannte Hochschulen können mit staat-                           lungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur\nlichen Hochschulen zusammenwirken.                                                   und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern.\n(6) Für staatlich anerkannte Hochschulen gelten die                                 (2) Für staatliche Hochschulen, deren Ausbildungs-\n§§ 57 a bis 57 f entsprechend.                                                        gänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausge-\nrichtet sind, können durch Landesrecht von den Vorschrif-\nten dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen\n§ 71                                          werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstel-\nlung dieser Hochschulen es erfordern. Die Anforderungen\nGleichstellung von Abschlüssen der Notarschule                                   des § 70 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 müssen erfüllt sein.\nDie Abschlüsse der Ausbildung an der Notarschule des                                (3) Für die Mitwirkung von Professoren an Gesamthoch-\nLandes Baden-Württemberg können den Abschlüssen                                       schulen, die nach § 75 Abs. 4 übergeleitet oder aus-\neines vergleichbaren Studiengangs an einer staatlichen                                schließlich in Fachhochschulstudiengängen tätig sind, ist\nHochschule gleichgestellt werden.                                                     nach näherer Bestimmung des Landesrechts eine Rege-\nlung zu treffen, die von Vorschriften des § 38 Abs. 2 bis 6\n\") Bis 31. Dezember 1987 gelten anstelle des § 70 Abs. 4 Satz 1 folgende Sätze 1\nabweicht. Dabei ist vorzusehen, daß diese Professoren\nund 2:                                                                            nicht der nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zu bildenden\n„Die staatlich anerkannten Hochschulen eines Landes sollen an der gemeinsamen     Gruppe angehören oder auf andere Weise sicherzustellen,\nBeratung bei der Aufstellung des Hochschulgesamtplans nach § 68 beteiligt werden.\nIn die Studienreformkommissionen (§ 9) können Angehörige staatlich anerkannter    daß ihre Stimmen bei der Berechnung der nach § 38\nHochschulen berufen werden.·•                                                     Abs. 3 Satz 5 und Abs. 6 für Professoren vorgesehenen","1190                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nMehrheiten zumindest bei Entscheidungen außer Betracht                     Hochschulassistenten übernommen; ein Rechtsanspruch\nbleiben, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorha-                   auf Übernahme besteht nicht. Werden sie nicht als beam-\nben und die Berufung von Professoren mit der Qualifika-                    tete Hochschulassistenten oder in ein anderes Amt über-\ntion im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a unmittel-                  nommen, so verbleiben sie in ihrem bisherigen Dienstver-\nbar berühren.                                                              hältnis.\n§ 74                                     (6) Beamte, die beim Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1\nSatz 1 erlassenen Gesetzes an einer Hochschule haupt-\nErprobung der einstufigen Juristenausbildung\namtlich Aufgaben im Sinne des § 43 Abs. 1 wahrnehmen\nDie Länder können von den Bestimmungen dieses                         und nicht die Voraussetzungen für die Einstellung als\nGesetzes abweichen, soweit dies für die Erprobung von                     Professor erfüllen, sowie die sonstigen Beamten, die an\nAusbildungsgängen nach § 5 b des Deutschen Richterge-                     einer Hochschule tätig sind, verbleiben, wenn sie nicht in\nsetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September                     ein anderes Amt übernommen werden, in ihrem bisherigen\n1971 (BGBI. 1 S. 1557) erforderlich ist.                                  Dienstverhältnis.\n(7) Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung derjenigen\n§ 75                                  Beamten, die nach den Absätzen 3, 5 und 6 in ihrem\nbisherigen Dienstverhältnis verbleiben, wird durch Landes-\nÜberleitungsvorschriften\nrecht bestimmt. Dienstrechtliche Zuordnungen zu\n(1) Die Übernahme des wissenschaftlichen und künstle-                 bestimmten Hochschulmitgliedern entfallen.\nrischen Personals der Hochschulen in die nach diesem\nGesetz vorgesehenen Rechtsverhältnisse ist in dem nach                       (8) Beamte auf Lebenszeit oder auf Probe, die überwie-\n§ 72 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Gesetz nach Maßgabe der                     gend Aufgaben nach § 53 wahrnehmen sollen, sind unter\nfolgenden Bestimmungen zu regeln.                                         Wahrung des Besitzstandes in Ämter als wissenschaft-\nliche oder künstlerische Mitarbeiter zu übernehmen.\n(2) In die Rechtsstellung von Professoren als Beamte\nauf Lebenszeit sind überzuleiten oder zu übernehmen die\nordentlichen und außerordentlichen Professoren, die als\nsolche beamteten Professoren an wissenschaftlichen und                                                § 76\nkünstlerischen Hochschulen sowie die zu Beamten auf                              Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung\nLebenszeit ernannten Abteilungsdirektoren (und Professo-\nren), Abteilungsvorsteher (und Professoren) und Wissen-                      (1) Das Recht der am Tage vor Inkrafttreten des nach\nschaftlichen Räte (und Professoren).                                      § 72 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Gesetzes vorhandenen\nordentlichen und außerordentlichen Professoren, nach\n(3) Beamte, die beim Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1              Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten\nSatz 1 erlassenen Gesetzes an einer Hochschule haupt-                    entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt;\namtlich ausschließlich oder überwiegend Aufgaben im                      dies gilt auch beim Wechsel des Dienstherrn. In diesen\nSinne des § 43 Abs. 1 wahrnehmen und die Einstellungs-                   Fällen werden die Dienstbezüge nach der Entpflichtung\nvoraussetzungen erfüllen, werden innerhalb von zwei Jah-                 und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen auf der\nren nach Maßgabe ihrer Qualifikation, des Bedarfs in den                Grundlage des am Tage vor Inkrafttreten des nach § 72\njeweiligen Fächern und nach Maßgabe der Länderhaus-                      Abs. 1 Satz 1 erlassenen Gesetzes geltenden Beamten-\nhalte mit ihrem Einverständnis als beamtete Professoren                 und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundge-\nübernommen; ein Rechtsanspruch auf Übernahme                            halt nach der Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die bis\nbesteht nicht. Werden sie nicht als beamtete Professoren                zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden\noder in ein anderes Amt übernommen, so verbleiben sie in                können. Artikel VII§ 1 Abs. 1 und 2 des Zweiten Gesetzes\nihrem bisherigen Dienstverhältnis.                                      zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-\nrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1\n(4) Bei Beamten, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens                S. 1173), zuletzt geändert durch das Haushaltsstruktur-\ndes nach § 72 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Gesetzes an einer                  gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1S. 3091 ), gilt ent-\nFachhochschule oder in einem entsprechenden Studien-                      sprechend.\ngang an einer Gesamthochschule hauptamtlich in der\nLehre tätig sind, kann im Rahmen der Übernahme von den                       (2) Absatz 1 findet auf Antrag des Professors keine\nEinstellungsvoraussetzungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4                  Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange\nBuchstabe b abgesehen werden, wenn eine qualifizierte                     der Professor noch nicht entpflichtet ist. Ist der Professor\nLehrtätigkeit an einer Fachhochschule oder Gesamthoch-                    vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag nach\nschule nachgewiesen wird.                                                 den Sätzen 1 und 2 gestellt zu haben, so werden die\nHinterbliebenenbezüge auf Grund der Besoldungsgruppe\n(5) Beamte, die beim Inkrafttreten des nach§ 72 Abs. 1                berechnet, in die der Professor zuletzt eingestuft war.\nSatz 1 erlassenen Gesetzes an einer Hochschule haupt-\namtlich Aufgaben im Sinne des§ 47 *) wahrnehmen und                          (3) Die Rechtsverhältnisse der am Tage vor dem Inkraft-\ndie Voraussetzungen für die Einstellung als Hochschul-                    treten des nach § 72 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Gesetzes\nassistenten erfüllen, werden nach Maßgabe ihrer Qualifi-                  entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Beamten im\nkation, des Nachwuchsbedarfs in den jeweiligen Fächern                    Sinne von Kapitel I Abschnitt V 3. Titel des Beamten-\nund nach Maßgabe der Länderhaushalte auf Antrag als                       rechtsrahmengesetzes in der bisherigen Fassung und der\nzu diesem Zeitpunkt versorgungsberechtigten Hinterblie-\n') In der Fassung des Gesetzes vom 26. Januar 1976.                      benen dieser Beamten bleiben unberührt.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987                           1191\n(4) Für die an den Hochschulen der Bundeswehr in                                7. Kapitel\neinem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten\nÄnderung von Bundesgesetzen,\nProfessoren, die zur Übernahme dieser Beschäftigung aus\nihrem Beamtenverhältnis als ordentlicher oder außer-                         Schlußvorschriften\nordentlicher Professor im Landesbereich ausgeschieden\n§§ 77 bis 80\nsind und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein ihrer\nTätigkeit an einer Hochschule der Bundeswehr entspre-                 (Änderung von Rechtsvorschriften)\nchendes Beamtenverhältnis annehmen, gelten die\nAbsätze 1 und 2 entsprechend. Maßgebend nach Absatz 1                                  § 81\nSatz 2 ist das am Tage ihres Ausscheidens aus dem\nVerträge mit den Kirchen\nBeamtenverhältnis als Professoren im Landesbereich gel-\ntende Beamten- und Besoldungsrecht.                          Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses\nGesetz nicht berührt.\n§ 82\n§ 76 a                                                Berlin-Klausel\nÜbergangsvorschrift für Hochschulassistenten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nAuf die beim Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 Satz 2  Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nerlassenen Gesetzes vorhandenen Hochschulassistenten       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nfinden die sie betreffenden Vorschriften des Hochschulrah- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nmengesetzes, des Beamtenrechtsrahmengesetzes, des          Überleitungsgesetzes.\nBundesbeamtengesetzes und des Beamtenversorgungs-                                      § 83\ngesetzes in der bis zum 22. November 1985 geltenden\nFassung Anwendung.                                                                (Inkrafttreten)"]}