{"id":"bgbl1-1987-25-1","kind":"bgbl1","year":1987,"number":25,"date":"1987-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/25#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_25.pdf#page=43","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten","law_date":"1987-04-13T00:00:00Z","page":1211,"pdf_page":43,"num_pages":3,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987    1211\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Errichtung von Truppendienstgerichten\nVom 13. April 1987\nAuf Grund des § 63 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Wehrdiszi-\nplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n4. September 1972 (BGBI. 1 S. 1665) wird verordnet:\nArtikel 1\n§ 3 der Verordnung über die Errichtung von Truppen-\ndienstgerichten vom 24. November 1972 (BGBI. 1\nS. 2154), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1548), wird wie folgt\ngefaßt:\n,,§ 3\nAuswärtige Truppendienstkammern\nEs werden folgende auswärtige Truppendienstkammern\ngebildet:\n1. bei dem Truppendienstgericht Nord\na) die 3., 4. und 13. Kammer in Hannover,\nb) die 5., 10. und 11. Kammer in Hamburg,\nc) die 6., 7. und 12. Kammer in Neumünster,\nd) die 8. und 9. Kammer in Oldenburg/Oldb.;\n2. bei dem Truppendienstgericht Mitte\na) die 4. Kammer in Kassel,\nb) die 5. und 6. Kammer in Würzburg,\nc) die 3. und 8. Kammer in Münster;\n3. bei dem Truppendienstgericht Süd\na) die 2. Kammer in Regensburg,\nb) die 3., 5. und 7. Kammer in München,\nc) die 4. und 6. Kammer in Karlsruhe.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft.\nBonn, den 13. April 1987\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nPfahls","1212                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber hygienische Anforderungen\nan Transportbehälter zur Beförderung von Lebensmitteln\n(Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung - LMTV)\nVom 13. April 1987\nAuf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und         b) ausnahmslos für Lebensmittel oder für die in der\nBedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974                        Anlage bezeichneten Stoffe (Transportgut) benutzt\n(BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den                  worden sind.\nBundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates           (2) Es ist verboten, Transportbehälter, die nach§ 3 Nr. 5\nverordnet:                                                      gekennzeichnet sind, zur Beförderung anderer Stoffe als\nLebensmittel oder der in der Anlage bezeichneten Stoffe\nzu benutzen.\n§ 1\nAnwendungsbereich                                                       §3\nAnforderungen an die Transportbehälter\n(1) Diese Verordnung gilt für die hygienischen Anforde-\nrungen an Tanks, Aufsetztanks und andere tankähnliche            Transportbehälter     müssen   folgende    Anforderungen\nTransporteinrichtungen einschließlich dazugehöriger Be-        erfüllen:\nund Entladevorrichtungen (Transportbehälter), in denen         1. Die mit dem Transportgut in Berührung kommenden\nunverpackte flüssige Lebensmittel einschließlich der für           Teile müssen so beschaffen sein, daß die Lebensmittel\nLebensmittel     zugelassenen       flüssigen   Zusatzstoffe       hygienisch nicht nachteilig beeinflußt werden können,\ngewerbsmäßig befördert werden.\n2. sie müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein,\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für\n3. sie müssen begehbar sein oder durch eine Öffnung\n1. Getränkeschankanlagen,                                         eine Besichtigung des Innenraumes zulassen,\n2. Transportbehälter zum gewerbsmäßigen Befördern              4. das Transportgut sowie die Reinigungs- und Desinfek-\nvon Erzeugnissen im Sinne des § 45 Abs. 1 des Wein-           tionsmittel müssen leicht auslaufen können,\ngesetzes,\n5. sie müssen auf der Außenfläche deutlich sichtbar durch\n3. Transportbehälter zum gewerbsmäßigen Befördern                 Einprägung, Stanzung oder ähnlich dauerhaft mit der\nvon Milch und Milcherzeugnissen im Sinne des Milch-           Aufschrift „Nur für Lebensmitteltransporte\" gekenn-\ngesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsvorschrif-           zeichnet sein.\nten.\n§4\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für Transportbehälter, die              Reinigung der Transportbehälter\nausschließlich in der internationalen Seeschiffahrt verwen-\ndet werden.                                                     Die Transportbehälter müssen nach den allgemein aner-\nkannten Regeln der Technik so gereinigt und erforderli-\nchenfalls desinfiziert sein, daß die darin beförderten\n§2\nLebensmittel hygienisch nicht nachteilig beeinflußt werden\nVerwendung der Transportbehälter                   können.\n(1) Für die Beförderung von Lebensmitteln dürfen nur                                   § 5\nTransportbehälter verwendet werden, die                                      Abfüllen in Transportbehälter\n1. den Anforderungen der §§ 3 und 4 entsprechen und\nLebensmittel dürfen nur in Transportbehälter abgefüllt\n2. a) fabrikneu sind oder eine dem fabrikneuen Zustand        werden, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 entspre-\nentsprechende Beschaffenheit haben oder               chen.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987                               1213\n§ 6                                                             § 7\nOrdnungswidrigkeiten                                                 Berlin-Klausel\nOrdnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes\n2.es handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen         zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August\n1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\n1 . a) § 2 Abs. 1 zur Beförderung von Lebensmitteln\nTransportbehälter verwendet oder\n§8\nb) § 5 Lebensmittel in Transportbehälter abfüllt,                      Inkrafttreten, Übergangsvorschrift\ndie den Anforderungen des § 2 Abs. 1 nicht entspre-           (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.\nchen, oder\n(2) Bis zum 1. April 1988 dürfen Transportbehälter, die\n2. § 2 Abs. 2 Transportbehälter, die nach § 3 Nr. 5             zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung nicht\ngekennzeichnet sind, zur Beförderung anderer Stoffe         nach § 3 Nr. 5 gekennzeichnet sind, ohne diese Kenn-\nbenutzt.                                                    zeichnung verwendet werden.\nBonn, den 13. April 1987\nDer Bundesminister\nfQr Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nIn Vertretung\nChory\nAnlage\n(zu § 2)\nStoffe,\ndie in Transportbehältern befördert werden dürfen\n1. Flüssige Stoffe, die als Lebensmittel geeignet sind,\njedoch einer anderen Zweckbestimmung zugeführt\nwerden sollen,\n2. flüssiges Paraffin, das in seiner Qualität den Anforde-\nrungen des Arzneibuches entspricht,\n3. Rizinusöl."]}