{"id":"bgbl1-1987-24-8","kind":"bgbl1","year":1987,"number":24,"date":"1987-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-24-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_24.pdf#page=2","order":8,"title":"Neufassung der Strafprozeßordnung","law_date":"1987-04-07T00:00:00Z","page":1074,"pdf_page":2,"num_pages":76,"content":["1074                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Strafprozeßordnung\nVom 7. April 1987\nAuf Grund des Artikels 13 des Strafverfahrensände,-            rechtlicher Vorschriften vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1\nrungsgesetzes 1987 vom 27. Januar 1987 (BGBI. 1S. 475)            S. 127),\nwird nachstehend der Wortlaut der Strafprozeßordnung         12. den am 1. Juli 1980 in Kraft getretenen Artikel 5 des\nin der seit 1. April 1987 geltenden Fassung bekannt-              Achtzehnten      Strafrechtsänderungsgesetzes vom\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                           28. März 1980 (BGBI. 1 S. 373),\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar            13. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 4\n1975 (BGBI. 1 S. 129, 650),                                  Nr. 8 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom\n2. den am 1. August 1975 in Kraft getretenen Artikel 1          13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677),\ndes Gesetzes über das Zeugnisverweigerungsrecht         14. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 2\nder Mitarbeiter von Presse und Rundfunk vom 25. Juli         des Gesetzes zur Neuordnung des Betäubungsmittel-\n1975 (BGBI. 1 S. 1973, 2164),                                rechts vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681 ),\n3. den am 15. September 1975 in Kraft getretenen Arti-      15. den am 1. Mai 1982 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nkel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskosten-          Zwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom\ngesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvoll-         8. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1329),\nzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-\nwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975      16. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 3\n(BGBI. 1 S. 2189),                                           des zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeszen-\ntralregistergesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1\n4. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 181 des          S. 990),\nStrafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBI. 1\nS. 581),                                                17. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nDreiundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes\n5. den am 21. Juni 1976 in Kraft getretenen Artikel 2 des       vom 13. April 1986 (BGBI. 1 S. 393),\nFünfzehnten     Strafrechtsänderungsgesetzes vom\n18. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1213),                         18. den am 1. April 1987 in Kraft getretene~. Artikel 2 des\n6. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 7          Paßgesetzes und des Gesetzes zur Anderung der\nStrafprozeßordnung vom 19. April 1986 (BGBI. 1\nNr. 3 des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976\n(BGBI. 1 S. 1749),                                           S. 537),\n7. den am 20. September 1976 in Kraft getretenen Arti-      19. den am 1. August 1986 in Kraft getretenen Artikel 8\nkel 2 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetz-              Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirt-\nbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfas-           schaftskriminalität vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1S. 721 ),\nsungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung           20. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 4 des\nund des Strafvollzugsgesetzes vom 18. August 1976            Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ord-\n(BGBI. 1 S. 2181 ),                                          nungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und\n8. das am 19. April 1978 in Kraft getretene Gesetz zur          anderer Gesetze vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 977),\nÄnderung der Strafprozeßordnung vom 14. April 1978      21 . den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 3\n(BGBI. 1 S. 497),                                            Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gebrauchs-\n9. den am 1. Juli 1978 in Kraft getretenen Artikel 3 des        mustergesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1\nGesetzes zur Änderung des Waffenrechts vom                   S. 1446),\n31. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 641 ),                         22. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des\n10. den am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Artikel 1          Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986\ndes Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 vom                (BGBI. 1 S. 2496),\n5. Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1645),                      23. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des\n11 . den am 1. Juli 1979 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 3      Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 vom 27. Ja-\ndes Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungs-              nuar 1987 (BGBI. 1 S. 475).\nBonn, den 7. April 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 24             Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                                                        1075\nStrafprozeßordnung\n(StPO)\nÜbersicht\nErstes Buch                                                                                                                                     §§\nAllgemeine Vorschriften                                                       Siebenter Abschnitt\nVerfahren gegen Abwesende                                            276 bis 295\n§§\nErster Abschnitt\nDrittes Buch\nSachliche Zuständigkeit der Gerichte                                      1 bis   6a\nRechtsmittel\nzweiter Abschnitt\nErster Abschnitt\nGerichtsstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         7 bis 21\nAllgemeine Vorschriften                                              296 bis 303\nDritter Abschnitt\nZweiter Abschnitt\nAusschließung und Ablehnung der Gerichts-\npersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     22 bis 32       Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     304 bis 311 a\nVierter Abschnitt                                                                        Dritter Abschnitt\nGerichtliche Entscheidungen und ihre Bekannt-                                            Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312 bis 332\nmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      33 ·bis 41      Vierter Abschnitt\nFünfter Abschnitt                                                                        Revision                                                             333 bis 358\nFristen und Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    42 bis 47                          Viertes Buch\nSechster Abschnitt                                                                                       Wiederaufnahme\neines durch rechtskräftiges Urteil\nZeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     48 bis 71                abgeschlossenen Verfahrens . . . . . .                      359 bis 373a\nSiebenter Abschnitt\nSachverständige und Augenschein . . . . . . . . . .                      72 bis 93                          fünftes Buch\nAchter Abschnitt                                                                          Beteiligung des Verletzten am Verfahren\nBeschlagnahme, Überwachung des Fern-                                                     Erster Abschnitt\nmeldeverkehrs und Durchsuchung . . . . . . . . . .                       94 bis 111 n    Privatklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    374 bis 394\nNeunter Abschnitt                                                                       Zweiter Abschnitt\nVerhaftung und vorläufige Festnahme . . . . . . .                       112 bis 131      Nebenklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   395 bis 402\n9 a. Abschnitt                                                                           Dritter Abschnitt\nSonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der                                                Entschädigung des Verletzten . . . . . . . . . . . . .               403 bis 406c\nStrafverfolgung und Strafvollstreckung . . . . . . .                    132\nVierter Abschnitt\n9 b. Abschnitt                                                                           Sonstige Befugnisse des Verletzten                                   406d bis 406h\nVorläufiges Berufsverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . .            132 a\nZehnter Abschnitt                                                                                         sechstes Buch\nVernehmung des Beschuldigten . . . . . . . . . . . .                    133 bis 136a           Besondere Arten des Verfahrens\nElfter Abschnitt                                                                        Erster Abschnitt\nVerteidigung                                                            137 bis 150     Verfahren bei Strafbefehlen ............ .                            407 bis 412\nzweiter Abschnitt\nZweites Buch\nSicherungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         413 bis 429\nVerfahren Im ersten Rechtszug\nDritter Abschnitt\nErster Abschnitt\nVerfahren bei Einziehungen und Vermögens-\nÖffentliche Klage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       151 bis 157     beschlagnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          430 bis 443\nzweiter Abschnitt                                                                       Vierter Abschnitt\nVorbereitung der öffentlichen Klage . . . . . . . . .                   158 bis 177     Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße ge-\nDritter Abschnitt                                                                       gen juristische Personen und Personenvereini-\ngungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  444 bis 448\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       178 bis 197\nVierter Abschnitt                                                                                        Siebentes Buch\nEntscheidung über die Eröffnung des Hauptver~                                                          Strafvollstreckung\nfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   198 bis 212 b             und Kosten des Verfahrens\nFünfter Abschnitt                                                                       Erster Abschnitt\nVorbereitung der Hauptverhandlung.........                             213 bis 225a     Strafvollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      449 bis 463d\nSechster Abschnitt                                                                      zweiter Abschnitt\nHauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           226 bis 275      Kosten des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           464 bis 473","1076                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nErstes Buch                          prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens\nvon Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit\nAllgemeine Vorschriften\nnur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Ange-\nklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Ver-\nErster Abschnitt\nnehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend\nSachliche Zuständigkeit der Gerichte             machen.\n§ 1\nDie sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das                         Zweiter Abschnitt\nGesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.                                        Gerichtsstand\n§2                                                             §7\n(1) zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur           (1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in\nZuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung          dessen Bezirk die Straftat begangen ist.\ngehören würden, können verbunden bei dem Gericht              (2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungs-\nanhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit\nbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druck-\nbeiwohnt. Zusammenhängende Strafsachen, von denen          schrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige\neinzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach\nGericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die\n§ 74 Abs. 2 sowie den §§ 74 a und 7 4 c des Gerichtsver-   Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der\nfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei      Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privat-\nder Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach          klage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die\n§ 74 e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu-\nDruckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in die-\nkommt.                                                     sem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder\n(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch           gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nBeschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen\nStrafsachen angeordnet werden.                                                             §8\n(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begrün-\n§3                             det, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der\nEin Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person        Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.\nmehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer      (2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Gel-\nTat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der        tungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der\nBegünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt   Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthalts-\nwerden.                                                    ort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den\n§4                             letzten Wohnsitz bestimmt.\n(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine\nTrennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröff-                                     §9\nnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwalt-         Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet,\nschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch      in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.\ngerichtlichen Beschluß angeordnet werden.\n(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer                                  § 10\nOrdnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk           (1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die\ngehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das     Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs\ngemeinschaftliche obere Gericht.                           dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig,\nin dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im\n§5                             Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff\nFür die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur  nach der Tat zuerst erreicht.\nZuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für        (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die\ndas Verfahren maßgebend.\nberechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bun-\ndesrepublik Deutschland zu führen.\n§6\nDas Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder                                 § 10 a\nLage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.\nIst für eine Straftat im Sinne des Achtundzwanzigsten\nAbschnitts des Strafgesetzbuches, die außerhalb des Gel-\n§6a\ntungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres\nDie Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den       begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist\nVorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74         Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das\nAbs. 2, §§ 74 a, 74 c des Gerichtsverfassungsgesetzes)     Amtsgericht Hamburg.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                               1077\n§ 11                             darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Ange-\nklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand\n(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genie-  nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der\nßen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des           Hauptverhandlung geltend machen.\nBundes oder eines deutschen Landes behalten hinsicht-\nlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland\nhatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so\n§§ 17 und 18\ngilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.                                    (weggefallen)\n(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzu-\nwenden.\n§ 19\nHaben mehrere Gerichte, von denen eines das zustän-\n§ 12\ndige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar\n(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis     sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet\n11 zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das         das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Ge-\ndie Untersuchung zuerst eröffnet hat.                        richt.\n(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung                                     § 20\neinem anderen der zuständigen Gerichte durch das               Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzu-\ngemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.          ständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständig-\nkeit wegen ungültig.\n§ 13\n§ 21\n(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln\nEin unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines\nnach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit\nBezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu\nverschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichts-\nunterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.\nstand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Straf-\nsachen zuständig ist.\n(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei\nDritter Abschnitt\nverschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so\nkönnen sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträ-                  Ausschließung und Ablehnung\ngen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung                          der Gerichtspersonen\ndieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden.\nKommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so ent-                                   § 22\nscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Ange-           Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft\nschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere    Gesetzes ausgeschlossen,\nGericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbin-\ndung einzutreten hat.                                       1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;\n2. wenn er Ehegatte oder Vormund des Beschuldigten\n(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufge-\noder des Verletzten ist oder gewesen ist;\nhoben werden.\n3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletz-\n§ 13 a\nten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der\nFehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an         Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum\neinem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt,      zweiten Grad verschwägert ist oder war;\nso bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Ge-\n4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwalt-\nricht.\nschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten\n§ 14                                oder als Verteidiger tätig gewesen ist;\nBesteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die      5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger\nZuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere          vernommen ist.\nGericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Ent-                                  § 23\nscheidung zu unterziehen hat.\n(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel\nangefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der\n§ 15                            Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren\nIst das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen    Rechtszuge kraft Gesetzes ausgeschlossen.\nFalle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder          (2) Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf\ntatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor     Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Ent-\ndiesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicher-     scheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Ent-\nheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die     scheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes\nUntersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden           ausgeschlossen. Ist die angefochtene Entscheidung in\nGericht eines anderen Bezirks zu übertragen.                einem höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Rich-\nter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden\nEntscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat.\n§ 16                            Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitwirkung\nDas Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur   bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederauf-\nEröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach        nahmeverfahrens.","1078                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 24                                             (2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach\nAbsatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet.\n(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er\nIm Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmi-\nvon der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes aus-\ngen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche\ngeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangen-\nden Verwertungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter\nheit abgelehnt werden.\noder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden\n(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ableh-                          Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet\nnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,                              er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu\nMißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu                              verwerfen ist.\nrechtfertigen.\n§ 27\n(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft,                              (1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen,\ndem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur                                  so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht,\nAblehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mit-                              dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.\nwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtsperso-\nnen namhaft zu machen.                                                                 (2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Straf-\nkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der\n§ 25 *)                                        für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung\nvorgeschriebenen Besetzung.\n(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen\nBesorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Ver-                                (3) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so\nnehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen                             entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. Einer\nVerhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung                            Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das\noder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des                                  Ablehnungsgesuch für begründet hält.\nBerichterstatters, zulässig. Alle Ablehnungsgründe sind\n(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch\ngleichzeitig vorzubringen.\nAusscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig,\n(2) Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur ab-                              so entscheidet das zunächst obere Gericht.\ngelehnt werden, wenn\n1. die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird,                                                          § 28\nerst später eingetreten oder dem zur Ablehnung\n(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begrün-\nBerechtigten erst später bekanntgeworden sind und\ndet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.\n2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.\n(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als\nNach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung                             unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewie-\nnicht mehr zulässig.                                                                sen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die\n§ 26                                          Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur\nzusammen mit dem Urteil angefochten werden.\n(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der\nRichter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäfts-\nstelle zu Protokoll erklärt werden.                                                                              § 29\n(2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25                                 (1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des\nAbs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbrin-                              Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzuneh-\ngens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der                           men, die keinen Aufschub gestatten.\nGlaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaft-                                       (2) Wird ein Richter während der Hauptverhandlung\nmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters                              abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ableh-\nBezug genommen werden.                                                             nung (§§ 26 a, 27) eine Unterbrechung der Hauptverhand-\n(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ableh-                             lung erfordern, so kann diese so lange fortgesetzt werden,\nnungsgrund dienstlich zu äußern.                                                   bis eine Entscheidung über die Ablehnung ohne Verzöge-\nrung der Hauptverhandlung möglich ist; über die Ableh-\nnung ist spätestens bis zum Beginn des übernächsten\n§ 26 a                                         Verhandlungstages und stets vor Beginn der Schlußvor-\nträge zu entscheiden. Wird die Ablehnung für begründet\n(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als\nerklärt und muß die Hauptverhandlung nicht deshalb aus-\nunzulässig, wenn\ngesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ableh-\n1 . die Ablehnung verspätet ist,                                                    nungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen; dies gilt nicht\n2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaft-                           für solche Handlungen, die keinen Aufschub gestatten.\nmachung nicht angegeben wird oder                                              Nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs dürfen Ent-\nscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung\n3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur                             ergehen können, unter Mitwirkung des Abgelehnten nur\nverschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt                          getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.\nwerden sollen.\n*) Auf Hauptverhandlungen, die vor dem 1. April 1987 begonnen haben, ist§ 25 Abs. 1\n§ 30\nSatz 1 in der bis zum 31. März 1987 geltenden Fassung anzuwenden (Artikel 12\nAbs. 2 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 vom 27. Januar 1987- BGBI. 1\nDas für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs\ns. 475).                                                                         zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                                1079\nein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber     nen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit\nvon einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ableh-          Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten.\nnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veran-\nlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft                                   § 35\nGesetzes ausgeschlossen ist.\n(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon\nbetroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkün-\n§ 31\ndung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöf-    zu erteilen.\nfen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und\nandere als Protokollführer zugezogene Personen entspre-           (2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung\nchend.                                                         bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der\nEntscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt form-\n(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der gro-   lose Mitteilung.\nßen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die\nrichterlichen Mitglieder. Ist der Protokollführer einem Rich-    (3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zuge-\nter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung       stellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.\noder Ausschließung.\n§ 35 a\n§ 32\nBei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch\n(weggefallen)\nein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist\nder Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und\ndie dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu beleh-\nren. Ist gegen ein Urteil Berufung zulässig, so ist der\nVierter Abschnitt                       Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Abs. 3\nGerichtliche Entscheidungen                     und der §§ 329, 330 zu belehren.\nund ihre Bekanntmachung\n§ 36\n§ 33\n(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vor-\n(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im laufe einer     sitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die\nHauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Betei-        Zustellung bewirkt wird.\nligten erlassen.\n(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen,\n(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer    sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erfor-\nHauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder         derliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, wel-\nmündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.         che die Ordnung in den Sitzungen betreffen.\n(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist\nein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil                                 § 37\nTatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht\ngehört worden ist, verwertet werden.                             (1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vor-\nschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. Als Notfri-\n(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Be-           sten im Sinne des § 187 Satz 2 der Zivilprozeßordnung\nschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht         gelten die gesetzlichen Fristen.\nanzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck\nder Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die          (2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung\nAnhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch       an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich\nAbsatz 3 nicht berührt.                                       die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten\n§ 33 a                            Zustellung.\nHat das Gericht in einem Beschluß zum Nachteil eines                                    § 38\nBeteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet,           Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen\nzu denen er noch nicht gehört worden ist, und steht ihm       die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige\ngegen den Beschluß keine Beschwerde und kein anderer          unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung\nRechtsbehelf zu, so hat es, sofern der Nachteil noch          den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.\nbesteht, von Amts wegen oder auf Antrag die Anhörung\nnachzuholen und auf einen Antrag zu entscheiden. Das\nGericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag                                           § 39\nändern.                                                                               (weggefallen)\n§ 34\nDie durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidun-                                    § 40\ngen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird,\nsind mit Gründen zu versehen.                                    (1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem\neine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt\nwar, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt\n§ 34 a\nwerden, und erscheint die Befolgung der für Zustellungen\nFührt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels     im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder\nein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft der angefochte-      voraussichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung als erfolgt,","1080                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nwenn der Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks durch ein      ses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzu-\ndeutsches oder ausländisches Blatt bekanntgemacht wor-          nehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es,\nden ist und seit dem Erscheinen dieses Blattes zwei             wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird,\nWochen verflossen sind oder wenn das zuzustellende             das über den Antrag entscheidet.\nSchriftstück zwei Wochen an der Gerichtstafel des\nGerichts des ersten Rechtszuges angeheftet gewesen ist.            (2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei\nDie Auswahl des Blattes steht dem die Zustellung veran-        der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag\nlassenden Beamten zu.                                          glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die\nversäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so\n(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Ange-           kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt\nklagen schon vorher zugestellt, so gilt eine weitere Zustel-   werden.\nlung an ihn, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise\nim Inland bewirkt werden kann, als erfolgt, sobald das                                     § 46\nzuzustellende Schriftstück zwei Wochen an der Gerichts-\ntafel des Gerichts des ersten Rechtszuges angeheftet              (1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei\ngewesen ist. Von Urteilen und Beschlüssen wird nur der         rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache\nentscheidende Teil angeheftet.                                 selbst berufen gewesen wäre.\n(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine      (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unter-\nvom Angeklagten eingelegte Berufung bereits zulässig,          liegt keiner Anfechtung.\nwenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich          (3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist\nist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Ange-   sofortige Beschwerde zulässig.\nklagte zuletzt angegeben hat.\n§ 47\n§ 41\n(1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-\nZustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch       gen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Ent-\nVorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks.      scheidung nicht gehemmt.\nWenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt, so ist\nder Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der          (2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Voll-\nUrschrift zu vermerken.                                        streckung anordnen.\nfünfter Abschnitt                                            Sechster Abschnitt\nFristen und Wiedereinsetzung                                                Zeugen\nin den vorigen Stand\n§ 48\n§ 42\nDie Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf die\nBei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen              gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.\nbestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der\nZeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der Anfang der\n§ 49\nFrist sich richten soll.\nDer Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu verneh-\n§ 43                              men. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das\n(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt       Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der\nist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des     Hauptverhandlung zu verlesen.\nletzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem\nTag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser                                § 50\nTag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem              (1) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates,\nAblauf des letzten Tages dieses Monats.                        eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während\n(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen     ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu ver-\nallgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die        nehmen.\nFrist mit Ablauf des nächsten Werktages.                          (2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Lan-\ndesregierung sind· an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich\n§ 44                              außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufent-\nWar jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist          haltsort zu vernehmen.\neinzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den        (3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vor-\nvorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer\nschriften bedarf es\nRechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn\ndie Belehrung nach den§§ 35 a, 319 Abs. 2 Satz 3 oder             für die Mitglieder eines in Absatz 1 genannten Organs\nnach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.                        der Genehmigung dieses Organs,\nfür die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmi-\n§ 45                                 gung der Bundesregierung,\n(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen             für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmi-\nStand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernis-          gung der Landesregierung.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15, April 1987                                 1081\n(4) Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe der                                  § 53\nGesetzgebung und die Mitglieder der Bundesregierung              (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner be-\noder einer Landesregierung werden, wenn sie außerhalb\nrechtigt\nder Hauptverhandlung vernommen worden sind, zu dieser\nnicht geladen. Das Protokoll über ihre richterliche Verneh-   1.    Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als\nmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.                       Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden\nist;\n2.    Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in\n§ 51                                   dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt-\ngeworden ist;\n(1) Einern ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht\nerscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten       3.    Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschafts-\nKosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungs-             prüfer,vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steu-\ngeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben wer-           erbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und\nden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangs-            Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft\nweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entspre-           anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;\nchend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ord-        3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Bera-\nnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.                         tungsstelle nach § 218 b Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetz-\nbuches über das, was ihnen in dieser Eigenschaft\n(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung                anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;\neines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben\n4.    Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder\ndes Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt\neiner zweiten Kammer über Personen, die ihnen in\ndie Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unter-\nihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder\nbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung\ndenen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut\neines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht\nhaben sowie über diese Tatsachen selbst;\nwird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldi-\ngung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich     5.    Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder\ngenügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anord-             Verbreitung von periodischen Druckwerken oder\nnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufge-                Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mit-\nhoben.                                                              gewirkt haben, über die Person des Verfassers, Ein-\nsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Un-\n(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem              terlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre\nRichter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und                  Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um\nersuchten Richter zu.                                               Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redak-\ntionellen Teil handelt.\n§ 52                                (2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 3 a Genannten dürfen das\nZeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung\n(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt        zur Verschwiegenheit entbunden sind.\n1. der Verlobte des Beschuldigten;\n§ 53 a\n2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe\nnicht mehr besteht;                                           (1) Den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre\nGehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf\n3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt        den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen.\noder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten      Über die Ausübung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das\nGrad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwä-         Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in § 53 Abs. 1\ngert ist oder war.                                         Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, daß diese Entschei-\ndung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.\n(2) Haben Minderjährige oder wegen Geisteskrankheit\noder Geistesschwäche entmündigte Personen wegen                   (2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwie-\nmangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandes-              genheit (§ 53 Abs. 2) gilt auch für die Hilfspersonen.\nschwäche von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungs-\nrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur                                        § 54\nvernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und\nauch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt.          (1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und\nIst der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann    anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen\ner über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts            über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsver-\nnicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldig- schwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aus-\nten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden        sage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vor-\nEltern zusteht.                                               schriften.\n(2) Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesre-\n(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten       gierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vor-\nPersonen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur         schriften.\nEntscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweige-\nrungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung          (3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern,\nüber ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf       wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes\ndieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.          oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.","1082                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1987, Teil 1\n(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenann-   2. beim Verletzten sowie bei Personen, die im Sinne des\nten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst sind,               § 52 Abs. 1 Angehörige des Verletzten oder des\nsoweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während              Beschuldigten sind;\nihrer Dienstzeit ereignet haben oder ihnen während ihrer     3. wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche\nDienstzeit zur Kenntnis gelangt sind.                              Bedeutung beimißt und nach seiner Überzeugung auch\nunter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist;\n§ 55\n4. bei Personen, die wegen Meineids (§§ 154, 155 des\n(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen             Strafgesetzbuches) verurteilt worden sind;\nverweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem\n5. wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der\nder in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr\nAngeklagte auf die Vereidigung verzichten.\nzuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ord-\nnungswidrigkeit verfolgt zu werden.\n§ 62\n(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der\nAuskunft zu belehren.                                             Im Privatklageverfahren werden Zeugen nur vereidigt,\nwenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden\n§ 56\nBedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer\nDie Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des      wahren Aussage für notwendig hält.\nZeugnisses in den Fällen der§§ 52, 53 und 55 stützt, ist\nauf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche\n§ 63\nVersicherung des Zeugen.\nDie in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des\n§ 57                             Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeug-\nVor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit zu        nisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.\nermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage\nzu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte                                        § 64\noder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie\nUnterbleibt die Vereidigung eines Zeugen, so ist der\nüber die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl\nGrund dafür im Protokoll anzugeben.\nzwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse\nBeteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer\nunrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.                                      § 65\nIm vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung nur\n§ 58                             zulässig, wenn\n(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der        1. Gefahr im Verzug ist,\nspäter zu hörenden Zeugen zu vernehmen.\n2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aus-\n(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder              sage über einen für das weitere Verfahren erheblichen\nmit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn           Punkt erforderlich erscheint oder\nes für das weitere Verfahren geboten erscheint.              3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Haupt-\nverhandlung verhindert sein wird.\n§ 59\nDie Zeugen sind einzeln und nach ihrer Vernehmung zu                                    § 66\nvereidigen. Die Vereidigung erfolgt, soweit nichts anderes\nbestimmt ist, in der Hauptverhandlung.                                                (weggefallen)\n§ 60                                                          § 66 a\nVon der Vereidigung ist abzusehen                             Wird ein Zeuge außerhalb der Hauptverhandlung verei-\ndigt, so ist der Grund der Vereidigung im Protokoll anzu-\n1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sech-\ngeben.\nzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die\nwegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Ver-                                      § 66 b\nstandesschwäche vom Wesen und der Bedeutung des               (1) Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder\nEides keine genügende Vorstellung haben;                 ersuchten Richter vernommen, so entscheidet zunächst\n2. bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der      dieser über die Vereidigung.\nUntersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder         (2) Die Vereidigung muß, soweit sie zulässig ist, erfol-\nder Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei ver-\ngen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des\ndächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.\nGerichts verlangt wird. Der vernehmende Richter kann die\nVereidigung aussetzen und einer neuen Entschließung\n§ 61                             des beauftragenden oder ersuchenden Gerichts vorbehal-\nVon der Vereidigung kann nach dem Ermessen des            ten, wenn bei der Vernehmung Tatsachen hervortreten,\nGerichts abgesehen werden                                    die zu uneidlicher Vernehmung berechtigen würden. Diese\nTatsachen sind in das Protokoll aufzunehmen.\n1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sech-\nzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr             (3) Die Vereidigung darf nicht erfolgen, wenn die uneid-\nvollendet haben;                                          liche Vernehmung verlangt wird.","Nr. 24   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                              1083\n§ 66c                                                      § 68\n(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise     Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über\ngeleistet, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet: Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und\n,,Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwis-     Wohnort befragt wird. Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß\nsenden, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahr-       durch die Angabe des Wohnortes in der Hauptverhandlung\nheit gesagt und nichts verschwiegen haben\"               der Zeuge oder eine andere Person gefährdet wird, so\nkann der Vorsitzende dem Zeugen gestatten, seinen\nund der Zeuge hierauf die Worte spricht:                    Wohnort nicht anzugeben. Erforderlichenfalls sind dem\n,,Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.\"               Zeugen Fragen über solche Umstände, die seine Glaub-\nwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbeson-\n(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise  dere über seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder\ngeleistet, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet: dem Verletzten, vorzulegen.\n„Sie schwören, daß Sie nach bestem Wissen die reine\nWahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben\"                                      § 68 a\nund der Zeuge hierauf die Worte spricht:                      (1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer\nPerson, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist,\n,,Ich schwöre es.\"                                        zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen\n(3) Gibt ein Zeuge an, daß er als Mitglied einer Reli-   Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn\ngions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsfor-      es unerläßlich ist.\nmel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er            (2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden,\ndiese dem Eid anfügen.                                       wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorlie-\n(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte  gen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 oder des § 61\nHand erheben.                                                Nr. 4 zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu\nbeurteilen.\n§ 66d                                                       § 69\n(1) Gibt ein Zeuge an, daß er aus Glaubens- oder            (1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem\nGewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die     Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusam-\nWahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung        menhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem\nsteht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.     Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person\ndes Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu\n(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräf-\nbezeichnen.\ntigt, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet:\n,,Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verantwortung vor     (2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aus-\nGericht, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit    sage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das\ngesagt und nichts verschwiegen haben\"                     Wissen des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fra-\ngen zu stellen.\nund der Zeuge hierauf spricht:\n(3) Die Vorschrift des § 136 a gilt für die Vernehmung\n,,Ja\".\ndes Zeugen entsprechend.\n(3) § 66 c Abs. 3 gilt entsprechend.\n§ 70\n(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne\n§ 66 e\ngesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen\n(1) Stumme leisten den Eid in der Weise, daß sie die      die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt.\nWorte:                                                       Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den\n,,Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissen-    Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ord-\nden, daß ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit        nungshaft festgesetzt.\nbekundet und nichts verschwiegen habe\"                      (2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft\nniederschreiben und unterschreiben. Stumme, die nicht        angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendi-\nschreiben können, leisten den Eid mit Hilfe eines Dolmet-    gung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über\nschers durch Zeichen.                                        die Zeit von sechs Monaten hinaus.\n(2) § 66 c Abs. 2, 3 und § 66 d gelten entsprechend.        (3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem\nRichter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und\nersuchten Richter zu.\n§ 67                              (4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in\ndemselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe\nWird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden       Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.\nist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Haupt-\nverfahren nochmals vernommen, so kann der Richter statt\n§ 71\nder nochmaligen Vereidigung den Zeugen die Richtigkeit\nseiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten       Der Zeuge wird nach dem Gesetz über die Entschädi-\nEid versichern lassen.                                      gung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.","1084                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nSiebenter Abschnitt                                                    § 77\nSachverständige und Augenschein                        (1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung\neines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sach-\n§ 72                               verständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verur-\nAuf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeu-     sachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein\ngen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nach-         Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehor-\nfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getrof-         sams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ord-\nfen sind.                                                      nungsgeld noch einmal festgesetzt werden.\n(2) Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens\n§ 73                               verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2\n(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen          eine angemessene Frist abzusprechen, oder versäumt er\nund die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Rich-        die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungs-\nter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb      geld festgesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungs-\nwelcher Frist die Gutachten erstattet werden können.           geldes muß eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist\nvorausgehen. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann\n(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverstän-       das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.\ndige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur\ndann gewählt werden, wenn besondere Umstände es for-\ndern.                                                                                      § 78\nDer Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint,\n§ 74                               die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.\n(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen,\ndie zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt\n§ 79\nwerden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus\nentnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge               (\"1 ) Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des\nvernommen worden ist.                                          Gerichts vereidigt werden. Auf Antrag der Staatsanwalt-\nschaft, des Angeklagten oder des Verteidigers ist er zu\n(2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft,      vereidigen.\ndem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Die ernann-\n(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu lei-\nten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtig-\nsten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutach-\nten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände\nentgegenstehen.                                               ten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen\nerstattet habe.\n(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der          (3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gut-\nEid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.       achten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so\ngenügt die Berufung auf den geleisteten Eid.\n§ 75\n§ 80\n(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernen-\nnung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutach-         (1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur\nVorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeu-\nten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er\ndie Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren            gen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft\nwerden.\nKenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich\nzum Erwerb ausübt oder wenn er zu ihrer Ausübung                  (2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die\nöffentlich bestellt oder ermächtigt ist.                      Akten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des\nBeschuldigten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen\n(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der verpflich-\nzu stellen.\ntet, welcher sich hierzu vor Gericht bereiterklärt hat.\n§ 80 a\nIst damit zu rechnen, daß die Unterbringung des\n§ 76\nBeschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus,\n(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen,        einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwah-\ndas Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachver-         rung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorvetfah-\nständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Auch aus           ren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorberei-\nanderen Gründen kann ein Sachverständiger von der Ver-        tung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutach-\npflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden            tens gegeben werden.\nwerden.\n§ 81\n(2) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und                (1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychi-\nanderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachver-        schen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach\nständige gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vor-         Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers\nschriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Lan-      anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psych-\ndesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen         iatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet\nVorschriften.                                                  wird.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                                1085\n(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur,     scheidung ausgeschlossen (§ 52 Abs. 2 Satz 2) oder aus\nwenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist.         sonstigen Gründen an einer rechtzeitigen Entscheidung\nDas Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie       gehindert und erscheint die sofortige Untersuchung oder\nzu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden              Entnahme von Blutproben zur Beweissicherung erforder-\nStrafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer         lich, so sind diese Maßnahmen nur auf besondere Anord-\nVerhältnis steht.                                              nung des Richters zulässig. Der die Maßnahmen anord-\nnende Beschluß ist unanfechtbar. Die nach Satz 3 erhobe-\n(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Ge-         nen Beweise dürfen im weiteren Verfahren nur mit Einwilli-\nricht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig\ngung des hierzu befugten gesetzlichen Vertreters ver-\nwäre.                                                          wertet werden.\n(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zuläs-         (4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind unzu-\nsig. Sie hat aufschiebende Wirkung.                            lässig, wenn sie dem Betroffenen bei Würdigung aller\n(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-        Umstände nicht zugemutet werden können.\nkenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt                (5) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung\nsechs Wochen nicht überschreiten.\ndes Untersuchungserfolges durch Verzögerung, von den\nFällen des Absatzes 3 Satz 3 abgesehen, auch der Staats-\n§ 81 a                            anwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichts-\nverfassungsgesetzes) zu.\n(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten\ndarf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden,            (6) Bei Weigerung des Betroffenen gilt die Vorschrift des\ndie für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem            § 70 entsprechend. Unmittelbarer Zwang darf nur auf\nZweck sind Entnahmen von Blutproben und andere kör-            besondere Anordnung des Richters angewandt werden.\nperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der     Die Anordnung setzt voraus, daß der Betroffene trotz\närztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenom-             Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei der Weigerung\nmen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zuläs-         beharrt oder daß Gefahr im Verzuge ist.\nsig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten\nist.                                                                                       § 81 d\n(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung            (1) Kann die körperliche Untersuchung einer Frau das\ndes Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der           Schamgefühl verletzen, so wird sie einer Frau oder einem\nStaatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 152 des           Arzt übertragen. Auf Verlangen der zu untersuchenden\nGerichtsverfassungsgesetzes) zu.                               Frau soll eine andere Frau oder ein Angehöriger zugelas-\nsen werden.\n§ 81 b                               (2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu unter-\nsuchende Frau in die Untersuchung einwilligt.\nSoweit es für die Zwecke der Durchführung des Straf-\nverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes\n§ 82\nnotwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des\nBeschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen                Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Rich-\nund Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorge-             ters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich\nnommen werden.                                                 oder mündlich zu erstatten haben.\n§ 81 C\n§ 83\n(1) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie\nals Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur         (1) Der Richter kann eine neue Begutachtung durch\nuntersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit         dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen,\nfestgestellt werden muß, ob sich an ihrem Körper eine          wenn er das Gutachten für ungenügend erachtet.\nbestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet.                 (2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen\n(2) Bei anderen Personen als Beschuldigten sind Unter-      anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachver-\nsuchungen zur Feststellung der Abstammung und die               ständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abge-\nEntnahme von Blutproben ohne Einwilligung des zu Unter-        lehnt ist.\nsuchenden zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesund-           (3) In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer\nheit zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der        Fachbehörde eingeholt werden.\nWahrheit unerläßlich ist. Die Untersuchungen und die Ent-\nnahme von Blutproben dürfen stets nur von einem Arzt\n§ 84\nvorgenommen werden.\nDer Sachverständige wird nach dem Gesetz über die\n(3) Untersuchungen oder Entnahmen von Blutproben            Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ent-\nkönnen aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis ver-           schädigt.\nweigert werden. Haben Minderjährige oder wegen\nGeisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigte Per-\n§ 85\nsonen wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen\nVerstandesschwäche von der Bedeutung ihres Weige-                 Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder\nrungsrechts keine genügende Vorstellung, so entscheidet        Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sach-\nder gesetzliche Vertreter; § 52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt  kunde erforderlich war, sachkundige Personen zu verneh-\nentsprechend. Ist der gesetzliche Vertreter von der Ent-       men sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.","1086                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 86                              verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine\nfür solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde vor-\nFindet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins\nzunehmen.\nstatt, so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand\nfestzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spu-         (2) Es kann angeordnet werden, daß diese Untersu-\nren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der beson-        chung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzu-\nderen Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte,       finden hat.\ngefehlt haben.\n§ 92\n§ 87\n(1) Liegt der Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfäl-\n(1) Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft,      schung vor, so sind das Geld oder die Wertzeichen erfor-\nauf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter     derlichenfalls der Behörde vorzulegen, von der echtes\nZuziehung eines Arztes vorgenommen . Ein Arzt wird nicht      Geld oder echte Wertzeichen dieser Art in Umlauf gesetzt\nzugezogen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts          werden. Das Gutachten dieser Behörde ist über die\noffensichtlich entbehrlich ist.                               Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber einzuholen,\nin welcher Art die Fälschung mutmaßlich begangen wor-\n(2) Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenom-\nden ist\nmen. Einer der Ärzte muß Gerichtsarzt oder Leiter eines\nöffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen            (2) Handelt es sich um Geld oder Wertzeichen eines\nInstituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts fremden Währungsgebietes, so kann an Stelle des Gut-\nmit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. Dem           achtens der Behörde des fremden Währungsgebietes das\nArzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittel-       einer deutschen erfordert werden.\nbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die\nLeichenöffnung nicht zu übertragen. Er kann jedoch aufge-\n§ 93\nfordert werden, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus\nder Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. Die               Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines\nStaatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilneh-        Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann\nmen. Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein    eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachver-\ndes Richters statt.                                           ständigen vorgenommen werden.\n(3) Zur Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdig-\nten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.\nAchter Abschnitt\n(4) Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beer-\ndigten Leiche werden vom Richter angeordnet; die Staats-                            Beschlagnahme,\nanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der Unter-               Überwachung des Fernmeldeverkehrs\nsuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde. Wird                            und Durchsuchung\ndie Ausgrabung angeordnet, so ist zugleich die Benach-\nrichtigung eines Angehörigen des Toten anzuordnen,                                        § 94\nwenn der Angehörige ohne besondere Schwierigkeiten               (1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersu-\nermittelt werden kann und der Untersuchungszweck durch        chung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu\ndie Benachrichtigung nicht gefährdet wird.                    nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.\n(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam\n§ 88\neiner Person und werden sie nicht freiwillig herausgege-\nVor der Leichenöffnung ist, wenn nicht besondere Hin-      ben, so bedarf es der Beschlagnahme.\ndernisse entgegenstehen, die Persönlichkeit des Verstor-\nbenen, insbesondere durch Befragung von Personen, die            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine,\nden Verstorbenen gekannt haben, festzustellen. Ist ein        die der Einziehung unterliegen.\nBeschuldigter vorhanden, so ist ihm die Leiche z.ur Aner-\nkennung vorzuzeigen.                                                                      § 95\n§ 89                                 (1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in\nseinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern\nDie Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der\nvorzulegen und auszuliefern.\nLeiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-,\nBrust- und Bauchhöhle erstrecken.                                (2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70\nbestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt wer-\nden. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des\n§ 90\nZeugnisses berechtigt sind.\nBei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist\ndie Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob                                  § 96\nes nach oder während der Geburt gelebt hat und ob es reit\nDie Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder ande-\noder wenigstens fähig gewesen ist, das leben außerhalb\ndes Mutterleibes fortzusetzen.                                ren in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken\ndurch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefor-\ndert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt,\n§ 91\ndaß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder\n(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die    Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen\nUntersuchung der in der Leiiche oder sonst gefundenen         Landes Nachteile bereiten würde.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                                           1087\n§ 97                                          Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein\n(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht                                             erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der\nBetroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachse-\n1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten                                 ner Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlag-\nund den Personen, die nach§ 52 oder§ 53 Abs. 1 Nr. 1                              nahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der\nbis 3 a das Zeugnis verweigern dürfen;                                            Betroffene kann jederzeit die richterliche Entscheidung\n2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 a                             beantragen. Solange die öffentliche Klage noch nicht erho-\nGenannten über die ihnen vom Beschuldigten anver-                                 ben ist, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die\ntrauten Mitteilungen oder über andere Umstände                                    Beschlagnahme stattgefunden hat. Hat bereits eine\ngemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweige-                                  Beschlagnahme, Postbeschlagnahme oder Durchsuchung\nrungsrecht erstreckt;                                                             in einem anderen Bezirk stattgefunden, so entscheidet das\nAmtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren\n3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen\nSitz hat, die das Ermittlungsverfahren führt. Der Betroffene\nUntersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisver-                                kann den Antrag auch in diesem Fall bei dem Amtsgericht\nweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 a                                  einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattge-\nGenannten erstreckt.                                                              funden hat. Ist dieses Amtsgericht nach Satz 4 unzustän-\n(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegen-                                dig, so leitet der Richter den Antrag dem zuständigen\nstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnis-                                  Amtsgericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu\nses Berechtigten sind. Der Beschlagnahme unterliegen                                   belehren.\nauch nicht Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverwei-                                   (3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlag-\ngerungsrecht der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und\nnahme durch die Staatsanwaltschaft oder einen ihrer Hilfs-\nHebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer Kran-                                  beamten erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Richter von\nkenanstalt sind, sowie Gegenstände, auf die sich das                                   der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlag-\nZeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 a                                   nahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.\ngenannten Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam\nder anerkannten Beratungsstelle nach § 218 b Abs. 2 Nr. 1                                 (4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude\ndes Strafgesetzbuches sind. Die Beschränkungen der                                     oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder\nBeschlagnahme gelten nicht, wenn die zur Verweigerung                                  Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorge-\ndes Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer                                 setzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung\nBegünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig                                ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berech-\nsind oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die                                     tigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlag-\ndurch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung                                   nahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von\neiner Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus                               anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.\neiner Straftat herrühren.\n(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitglie-                                                            § 99\nder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten                                   Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldig-\nKammer reicht(§ 53 Abs. 1 Nr. 4), ist die Beschlagnahme                                ten gerichteten Briefe und Sendungen auf der Post sowie\nvon Schriftstücken unzulässig.                                                         der an ihn gerichteten Telegramme auf den Telegraphen-\nanstalten; ebenso ist zulässig an den bezeichneten Orten\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden,                               die Beschlagnahme solcher Briefe, Sendungen und Tele-\nsoweit die in § 53 a Genannten das Zeugnis verweigern                                  gramme, bei denen Tatsachen vorliegen, aus welchen zu\ndürfen.\nschließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren\n(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53                                oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die\nAbs. 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlag-                              Untersuchung Bedeutung hat.\nnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern,\nAbbildungen und anderen Darstellungen, die sich im                                                                 § 100\nGewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des\n(1) Zu der Beschlagnahme (§ 99) ist nur der Richter, bei\nVerlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befin-\nGefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt.\nden, unzulässig. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\n(2) Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlag-\n§ 98 *)                                        nahme tritt, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur\nFolge gehabt hat, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei\n(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch den Richter, bei\nTagen von dem Richter bestätigt wird.\nGefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und\nihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgeset-                                    (3) Die Öffnung der ausgelieferten Gegenstände steht\nzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97                                    dem Richter zu. Er kann diese Befugnis der Staatsanwalt-\nAbs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines                                     schaft übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den\nVerlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf                              Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefähr-\nnur durch den Richter angeordnet werden.                                               den. Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jeder-\nzeit widerrufen werden. Solange eine Anordnung nach\n(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne richterliche\nSatz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die\nAnordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die\nihr ausgelieferten Gegenstände sofort, und zwar ver-\nrichterliche Bestätigung beantragen, wenn bei der\nschlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Richter vor.\n•) § 98 Abs. 4, eingefügt durch Artikel 4 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom\n(4) Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte\n11. Juni 1957 (BGBI. 1 S. 597), gilt nicht im Land Berlin.                           Beschlagnahme entscheidet der nach § 98 zuständige","1088                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nRichter. Über die Öffnung eines ausgelieferten Gegen-                                4. eine Straftat nach § 29 Abs. 3 Nr. 1, 4 oder § 30 Abs. 1\nstandes entscheidet der Richter, der die Beschlagnahme                                    Nr. 1, 2 oder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer\nangeordnet oder bestätigt hat.                                                            Bande eine Straftat nach§ 30 Abs. 1 Nr. 4 des Betäu-\nbungsmittelgesetzes\n§ 100 a *)                                        begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist,\nDie Überwachung und Aufnahme des Fernmeldever-                                    zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet\nkehrs auf Tonträger darf angeordnet werden, wenn                                      hat, und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die\nbestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß                                       Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf\njemand als Täter oder Teilnehmer                                                      andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert\nwäre. Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldig-\n1. a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats\nten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund\nund der Gefährdung des demokratischen Rechts-\nbestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie für den\nstaates oder des Landesverrats und der Gefähr-\nBeschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mittei-\ndung der äußeren Sicherheit (§§ 80 bis 82, 84 bis\nlungen entgegennehmen oder weitergeben oder daß der\n86, 87 bis 89, 94 bis 100 a des Strafgesetzbuches,\nBeschuldigte ihren Anschluß benutzt.\n§ 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),\nb) Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109 d\nbis 109 h des Strafgesetzbuches),\n§ 100 b\nc) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 129\n(1) Die Überwachung und Aufnahme des Fernmeldever-\nbis 130 des Strafgesetzbuches, § 47 Abs. 1 Nr. 7\nkehrs auf Tonträger (§ 100 a) darf nur durch den Richter\ndes Ausländergesetzes),\nangeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anord-\nd) ohne Soldat zu sein, Anstiftung oder Beihilfe zur                            nung auch von der Staatsanwaltschaft getroffen werden.\nFahnenflucht oder Anstiftung zum Ungehorsam                                Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft,\n(§§ 16, 19 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Wehr-                          wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter_ bestä-\nstrafgesetzes),                                                            tigt wird.\ne) Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundes-                              (2) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß Namen\nrepublik Deutschland stationierten Truppen der                             und Anschrift des Betroffenen enthalten, gegen den sie\nnichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-                           sich richtet. In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnah-\nvertrages oder der im Land Berlin anwesenden                               men zu bestimmen. Die Anordnung ist auf höchstens drei\nTruppen einer der Drei Mächte(§§ 89, 94 bis 97, 98                         Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht\nbis 100, 109 d bis 109 g des Strafgesetzbuches,                            mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in\n§§ 16, 19 des Wehrstrafgesetzes in Verbindung mit                          § 100 a bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.\nArtikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsge-\nsetzes),                                                                      (3) Auf Grund der Anordnung hat die Deutsche Bundes-\npost dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im\n2. eine Geld- oder Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152                             Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten(§ 152 des Gerichtsver-\ndes Strafgesetzbuches),                                                         fassungsgesetzes) das Abhören des Fernsprechverkehrs\nund das Mitlesen des Fernschreibverkehrs zu ermög-\neinen Menschenhandel nach § 181 Nr. 2 des Straf-\nlichen.\ngesetzbuches,\neinen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord                                  (4) liegen die Voraussetzungen des§ 100 a nicht mehr\n(§§ 211, 212, 220 a des Strafgesetzbuches),                                    vor, so sind die sich aus der Anordnung ergebenden\nMaßnahmen unverzüglich zu beenden. Die Beendigung ist\neine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§§ 234,                           dem Richter und der Deutschen Bundespost mitzuteilen.\n234 a, 239 a, 239 b des Strafgesetzbuches),\n(5) Sind die durch die Maßnahmen erlangten Unterlagen\neinen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249\nzur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, so sind sie\nbis 251, 255 des Strafgesetzbuches),\nunter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu vernichten. Über\neine Erpressung (§ 253 des Strafgesetzbuches),                                  die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.\neine gemeingefährliche Straftat in den Fällen der\n§§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1\nbis 3, des§ 311 a Abs. 1 bis 3, der§§ 311 b, 312,313,                                                         § 101\n315 Abs. 3, des § 315 b Abs. 3, der §§ 316 a, 316 c                                (1) Von den getroffenen Maßregeln (§§ 99, 100, 100 a,\noder 319 des Strafgesetzbuches,                                                  100 b) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies\n3. eine Straftat nach § 52 a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1                               ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen\nSatz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes oder nach                            kann.\n§ 16 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von                             (2) Sendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden\nKriegswaffen oder                                                              ist, sind dem Beteiligten sofort auszuhändigen. Dasselbe\ngilt, soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht\n*) Gemäß Artikel 103 Abs. 3 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom\nerforderlich ist.\n25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 645) gilt§ 100 a Nr. 1 Buchstabe b und d nicht im Land\nBerUn und ist§ 100 a Nr. 1 Buchstabe a im Land Berlin nur in Übereinstimmung mit     (3) Der Teil eines zurückbehaltenen Briefes, dessen\nArtikel 9 Abs. 2 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968        Vorenthaltung nicht durch die Rücksicht auf die Untersu-\n(BGBI. 1 S. 741) anzuwenden. § 100 a Satz 1 Nr. 3, geändert durch Artikel 3 des\nGesetzes zur Änderung des Waffenrechts vom 31. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 641), gilt    chung geboten erscheint, ist dem Empfangsberechtigten\nnicht im Land Berlin.                                                             abschriftlich mitzuteilen.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                                               1089\n§ 102                                           Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so\nBei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straf-                          sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mit-\ntat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei                            glieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung\nverdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und                               erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezo-\ngenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Hilfs-\nanderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehören-\nbeamte der Staatsanwaltschaft sein.\nden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch\ndann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß                                      (3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude\ndie Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln füh-                               oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder\nren werde.                                                                           Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorge-\nsetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung\n§ 103                                          ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berech-\n(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur                            tigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsu-\nErgreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von                                chung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich\nSpuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter                             von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden .\nGegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen\nvorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte\nPerson, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden                                                           § 106\nRäumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines                                       (1) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder\nBeschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat                           Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er\nnach § 129 a des Strafgesetzbuches oder eine der in                                 abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein\ndieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu                               erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar\nhaben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und ande-                                .zuzuziehen.\nren Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem\n(2) Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zuge-\nGebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen\nanzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.                           zogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der\nZweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzuma-\n(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten                             chen. Diese Vorschrift gilt nicht für die Inhaber der in § 104\nnicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen wor-                           Abs. 2 bezeichneten Räume .\nden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.\n§ 107\n§ 104                                             Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren\nBeendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu\n(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäfts-\nmachen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103)\nräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung\nsowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß.\nauf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann\nAuch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwah-\ndurchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung\nrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls\neines entwichenen Gefangenen handelt.\naber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheini-\n(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur                            gung hierüber zu geben.\nNachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als\nHerbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen,                                                            § 108\nals Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt\nsind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des uner-                               Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegen-\nlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der                                stände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der\nProstitution bekannt sind.                                                          Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer ande-\nren Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag\n(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten                              zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis\nApril bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr                            zu geben. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine\nabends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom                                 Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.\nersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden\nvon neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens .\n§ 109\nDie in Verwahrung oder in Beschlag genommenen\n§ 105 *)                                         Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhü-\n(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei                             tung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in\nGefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und                               sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.\nihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgeset-\nzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103\nAbs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwalt-                                                           § 110\nschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.                                     (1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsu-\nchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft zu.\n(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der\nGeschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne                                      (2) Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefunde-\nnen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durch-\n•) § 105 Abs. 3, eingefügt als Absatz 4 durch Artikel 4 des Vierten Strafrechlsände-  sicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren\nrungsgesetzes vom 11 Juni 1957 (BGBI. 1 S. 597). gilt nicht im Land Berlin.        Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag,","1090                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nder in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu            Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches\nverschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.       verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufge-\nschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht wider-\n(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist       spricht.\ndie Beidrückung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls\ndemnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere             (6) In ausländischen Fahrausweisen ist die vorläufige\nangeordnet wird, wenn möglich, zur Teilnahme aufzufor-         Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Ein-\ndern.                                                          tragung dieses Vermerkes kann der Fahrausweis be-\nschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).\n§ 111\n(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß\neine Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches, eine der                               § 111 b\nin dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine\n(1) Gegenstände und andere Vermögensvorteile kön-\nStraftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches\nnen sichergestellt werden, wenn dringende Gründe für die\nbegangen worden ist, so können auf öffentlichen Straßen\nAnnahme vorhanden sind, daß die Voraussetzungen für\nund Plätzen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten\nihren Verfall oder ihre Einziehung vorliegen.\nKontrollstellen eingerichtet werden, wenn Tatsachen die\nAnnahme rechtfertigen, daß diese Maßnahme zur Ergrei-              (2) Besteht der Vermögensvorteil in einem bestimmten\nfung des Täters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln      Gegenstand oder unterliegt ein Gegenstand der Einzie-\nführen kann, die der Aufklärung der Straftat dienen kön-       hung, so wird die Sicherstellung durch Beschlagnahme\nnen. An einer Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet,       bewirkt (§ 111 c). § 94 Abs. 3 bleibt unberührt. Die §§ 102\nseine Identität feststellen und sich sowie mitgeführte         bis 11 0 gelten entsprechend.\nSachen durchsuchen zu lassen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ver-\n(2) Die Anordnung, eine Kontrollstelle einzurichten, trifft mögensvorteile, die nur deshalb nicht dem Verfall unterlie-\nder Richter; die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten      gen, weil sie durch die Erfüllung eines Anspruchs beseitigt\n(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind hierzu            oder gemindert würden, der dem Verletzten aus der Tat\nbefugt, wenn Gefahr im Verzug ist.                             erwachsen ist(§ 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches).\n(3) Für die Durchsuchung und die Feststellung der Iden-\ntität nach Absatz 1 gelten § 106 Abs. 2 Satz 1 , § 107 Satz\n§ 111  C\n2 erster Halbsatz, die §§ 108, 109, 11 O Abs. 1 und 2 sowie\ndie §§ 163 b und 163 c entsprechend.                               (1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird in\nden Fällen des § 111 b dadurch bewirkt, daß die Sache in\nGewahrsam genommen oder die Beschlagnahme durch\n§ 111 a                              Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.\n(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden,            (2) Die Beschlagnahme eines Grundstückes oder eines\ndaß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des           Rechtes, das den Vorschriften über die Zwangsvoll-\nStrafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldig-        streckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird\nten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen.      dadurch bewirkt, daß ein Vermerk über die Beschlag-\nVon der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten          nahme in das Grundbuch eingetragen wird. Die Vorschrif-\nvon Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn beson-            ten des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die\ndere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck         Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme\nder Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.                     bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.\n(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist auf-        (3) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines\nzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das          anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften\nGericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.            über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-\nmögen unterliegt, wird durch Pfändung bewirkt. Die Vor-\n(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt\nschriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvoll-\nzugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlag-\nstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte\nnahme des von einer deutschen Behörde erteilten\nsind insoweit sinngemäß anzuwenden. Mit der Beschlag-\nFührerscheins.\nnahme ist die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Abs. 1\n(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach        der Zivilprozeßordnung bezeichneten Erklärungen zu ver-\n§ 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen            binden.\nwerden kann, und bedarf es einer richterlichen Entschei-\n(4) Die Beschlagnahme von Schiffen, Schiffsbauwerken\ndung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die\nund Luftfahrzeugen wird nach Absatz 1 bewirkt. Bei sol-\nEntscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahr-\nchen Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen, die\nerlaubnis.\nim Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für\n(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen,           Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, ist die\nsichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69       Beschlagnahme im Register einzutragen. Nicht eingetra-\nAbs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden          gene, aber eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luft-\nkann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der            fahrzeuge können zu diesem Zweck zur Eintragung ange-\nRichter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen      meldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung\nFehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen           durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren\nablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im          Titels eine Eintragung in das Register verlangen kann,\nUrteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im        anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                               1091\n(5) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach den                                   § 111 f\nAbsätzen 1 bis 4 hat die Wirkung eines Veräußerungsver-\n(1) Die Durchführung der Beschlagnahme (§ 111 c)\nbotes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches;\nobliegt der Staatsanwaltschaft, bei beweglichen Sachen\ndas Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräuße-\n(§ 111 c Abs. 1) auch deren Hilfsbeamten. § 98 Abs. 4 gilt\nrungen.\nentsprechend.\n(6) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem\n(2) Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch\nBetroffenen\nsowie in die in § 111 c Abs. 4 genannten Register werden\n1. gegen sofortige Erlegung des Wertes zurückgegeben        auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts\noder                                                    bewirkt, welches die Beschlagnahme angeordnet hat. Ent-\n2. unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vor-     sprechendes gilt für die in § 111 c Abs. 4 erwähnten An-\nläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluß des        meldungen.\nVerfahrens überlassen                                      (3) Soweit die Vollziehung des Arrestes nach den Vor-\nwerden. Der nach Satz 1 Nr. 1 erlegte Betrag tritt an die   schriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu\nStelle der Sache. Die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 kann       bewirken ist, ist die in § 2 der Justizbeitreibungsordnung\ndavon abhängig gemacht werden, daß der Betroffene           bezeichnete Behörde zuständig. Absatz 2 gilt entspre-\nSicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt.         chend. Für die Anordnung der Pfändung eines eingetrage-\nnen Schiffes oder Schiffsbauwerkes sowie für die Pfän-\n§ 111 d                          dung einer Forderung ist der Richter, bei Gefahr im Ver-\nzuge auch die Staatsanwaltschaft zuständig.\n(1) Wegen des Verfalls oder der Einziehung von Wert-\nersatz, wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich\nentstehenden Kosten des Strafverfahrens kann der ding-\n§ 111 g\nliche Arrest angeordnet werden. Wegen einer Geldstrafe\nund der voraussichtlich entstehenden Kosten darf der           (1) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach\nArrest erst angeordnet werden, wenn gegen den Beschul-      § 111 c wirkt nicht gegen eine Verfügung des Verletzten,\ndigten ein auf Strafe lautendes Urteil ergangen ist. Zur    die auf Grund eines aus der Straftat erwachsenen Anspru-\nSicherung der Vollstreckungskosten sowie geringfügiger      ches im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrest-\nBeträge ergeht kein Arrest.                                 vollziehung erfolgt.\n(2) Die §§ 917 und 920 Abs. 1 sowie die §§ 923, 928,        (2) Die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung\n930 bis 932 und 934 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gelten    nach Absatz 1 bedarf der Zulassung durch den Richter,\nsinngemäß.                                                  der für die Beschlagnahme (§ 111 c) zuständig ist. Die\nEntscheidung ergeht durch Beschluß, der von der Staats-\n(3) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der vor-  anwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verletzten mit\naussichtlich entstehenden Kosten angeordnet worden, so      sofortiger Beschwerde angefochten werden kann. Die\nist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschul-       Zulassung ist zu versagen, wenn der Verletzte nicht glaub-\ndigten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfand-       haft macht, daß der Anspruch aus der Straftat erwachsen\ngegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidi-      ist. § 294 der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden.\ngung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie\n·benötigt.                                                      (3) Das Veräußerungsverbot nach § 111 c Abs. 5 gilt\nvom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten von\n§ 111 e\nVerletzten, die während der Dauer der Beschlagnahme in\n(1) Zu der Anordnung der Beschlagnahme (§ 111 c) und     den beschlagnahmten Gegenstand die Zwangsvoll-\ndes Arrestes (§ 111 d) ist nur der Richter, bei Gefahr im   streckung betreiben oder den Arrest vollziehen. Die Eintra-\nVerzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt. Zur Anord-      gung des Veräußerungsverbotes im Grundbuch zugunsten\nnung der Beschlagnahme einer beweglichen Sache              des Staates gilt für die Anwendung des § 892 Abs. 1 Satz\n(§ 111 c Abs. 1) sind bei Gefahr im Verzuge auch die        2 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch als Eintragung\nHilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichts-    zugunsten solcher Verletzter, die während der Dauer der\nverfassungsgesetzes) befugt.                                Beschlagnahme als Begünstigte aus dem Veräußerungs-\nverbot in das Grundbuch eingetragen werden. Der Nach-\n(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder\nweis, daß der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist,\nden Arrest angeordnet, so beantragt sie innerhalb einer\nkann gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage des\nWoche die richterliche Bestätigung der Anordnung. Dies\nZulassungsbeschlusses geführt werden. Die Sätze 2 und 3\ngilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen\ngelten sinngemäß für das Veräußerungsverbot bei den in\nSache angeordnet ist. Der Betroffene kann in allen Fällen\n§ 111 c Abs. 4 genannten Schiffen, Schiffsbauwerken und\njederzeit die richterliche Entscheidung beantragen.\nLuftfahrzeugen. Die Wirksamkeit des Veräußerungsver-\n(3) Die Anordnung der Beschlagnahme und des Ar-          botes zugunsten des Verletzten wird durch die Aufhebung\nrestes ist dem durch die Tat Verletzten, soweit er bekannt  der Beschlagnahme nicht berührt.\nist oder im Verlauf des Verfahrens bekannt wird, unverzüg-\n(4) Unterliegt der beschlagnahmte Gegenstand aus\nlich mitzuteilen.\nanderen als den in § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetz-\n(4) Ist zu vermuten, daß weiteren Verletzten aus der Tat buches bezeichneten Gründen nicht dem Verfall oder ist\nAnsprüche erwachsen sind, so soll die Beschlagnahme         die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte\noder der Arrest durch einmaliges Einrücken in den Bun-      Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen\ndesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt-       dadurch entsteht, daß das Veräußerungsverbot nach\ngemacht werden.                                             Absatz 3 zu seinen Gunsten gilt.","1092                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn der          (3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage trifft die\nVerfall eines Gegenstandes angeordnet, die Anordnung           Anordnung das mit der Hauptsache befaßte Gericht. Der\naber noch nicht rechtskräftig ist. Sie gelten nicht, wenn der  Staatsanwaltschaft steht diese Befugnis zu, wenn der\nGegenstand der Einziehung unterliegt.                          Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung\ndes Gerichts herbeigeführt werden kann; Absatz 2 Satz 2\ngilt entsprechend.\n§ 111 h\n(4) Der Beschuldigte, der Eigentümer und andere,\n(1) Betreibt der Verletzte wegen eines aus der Straftat\ndenen Rechte an der Sache zustehen, sollen vor der\nerwachsenen Anspruches die Zwangsvollstreckung oder\nAnordnung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und\nvollzieht er einen Arrest in ein Grundstück, in welches ein\nOrt der Veräußerung sind ihnen, soweit dies ausführbar\nArrest nach § 111 d vollzogen ist, so kann er verlangen,\nerscheint, mitzuteilen.\ndaß die durch den Vollzug dieses Arrestes begründete\nSicherungshypothek hinter seinem Recht im Rang zurück-            (5) Die Notveräußerung wird nach den Vorschriften der\ntritt. Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht        Zivilprozeßordnung über die Verwertung einer gepfände-\nnicht dadurch verloren, daß der Arrest aufgehoben wird.       ten Sache durchgeführt. An die Stelle des Vollstreckungs-\nDie Zustimmung des Eigentümers zur Rangänderung ist           gerichts (§ 764 der Zivilprozeßordnung) tritt in den Fällen\nnicht erforderlich. Im übrigen ist § 880 des Bürgerlichen     der Absätze 2 und 3 Satz 2 die Staatsanwaltschaft, in den\nGesetzbuches sinngemäß anzuwenden.                             Fällen des Absatzes 3 Satz 1 das mit der Hauptsache\nbefaßte Gericht. Die nach § 825 der Zivilprozeßordnung\n(2) Die Rangänderung bedarf der Zulassung durch den\nzulässige Verwertung kann von Amts wegen oder auf\nRichter, der für den Arrest (§ 111 d) zuständig ist. § 111 g\nAntrag der in Absatz 4 genannten Personen, im Falle des\nAbs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 Satz 3 ist entsprechend\nAbsatzes 3 Satz 1 auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft,\nanzuwenden.\ngleichzeitig mit dor Notveräußerng oder nachträglich an-\n(3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der      geordnet werden.\nVerletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet,\n(6) Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder\nder ihnen durch die Rangänderung entsteht.\nihrer Hilfsbeamten im vorbereitenden Verfahren (Ab-\nsätze 2 und 5) kann der Betroffene gerichtliche Entschei-\ndung nach Maßgabe des § 161 a Abs. 3 beantragen.\n§ 111 i\nGegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder ihrer\nSoweit im Urteil lediglich deshalb nicht auf Verfall oder  Hilfsbeamten nach Erhebung der öffentlichen Klage\nVerfall des Wertersatzes erkannt wird, weil Ansprüche          (Absatz 3 Satz 2, Absatz 5) kann der Betroffene die\neines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 des           Entscheidung des mit der Hauptsache befaßten Gerichts\nStrafgesetzbuches entgegenstehen oder weil das Verfah-        (Absatz 3 Satz 1) beantragen. Das Gericht, in dringenden\nren nach den §§ 430 und 442 auf die anderen Rechtsfol-        Fällen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der Veräuße-\ngen beschränkt wird, kann die Beschlagnahme nach               rung anordnen.\n§ 111 c für die Dauer von höchstens drei Monaten auf-\nrechterhalten werden, sofern die sofortige Aufhebung\ngegenüber dem Verletzten unbillig wäre.                                                § 111 m\n(1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks, einer sonsti-\ngen Schrift oder eines Gegenstandes im Sinne des § 7 4 d\n§ 111 k\ndes Strafgesetzbuches darf nach § 111 b Abs. 1 nicht\nBewegliche Sachen, die nach § 94 beschlagnahmt oder       angeordnet werden, wenn ihre nachteiligen Folgen, ins-\nsonst sichergestellt oder nach § 111 c Abs. 1 beschlag-       besondere die Gefährdung des öffentlichen Interesses an\nnahmt worden sind, sollen dem Verletzten, dem sie durch       unverzögerter Verbreitung offenbar außer Verhältnis zu\ndie Straftat entzogen worden sind, herausgegeben wer-         der Bedeutung der Sache stehen.\nden, wenn er bekannt ist, Ansprüche Dritter nicht ent-\ngegenstehen und die Sachen für Zwecke des Strafverfah-            (2) Ausscheidbare Teile der Schrift, die nichts Strafbares\nrens nicht mehr benötigt werden.                              enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen.\nDie Beschlagnahme kann in der Anordnung weiter\nbeschränkt werden.\n§ 111 1\n(3) In der Anordnung der Beschlagnahme sind die Stel-\n(1) Gegenstände, die nach§ 111 c beschlagnahmt wor-\nlen der Schrift, die zur Beschlagnahme Anlaß geben, zu\nden sind, sowie Gegenstände, die auf Grund eines Ar-\nbezeichnen.\nrestes (§ 111 d) gepfändet worden sind, dürfen vor der\nRechtskraft des Urteils veräußert werden, wenn ihr Ver-           (4) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet wer-\nderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht       den, daß der Betroffene den Teil der Schrift, der zur\noder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unver-      Beschlagnahme Anlaß gibt, von der Vervielfältigung oder\nhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbun-       der Verbreitung ausschließt.\nden ist. Der Erlös tritt an die Stelle der Gegenstände.\n(2) Im vorbereitenden Verfahren wird die Notveräuße-                                § 111 n\nrung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Ihren Hilfs-        (1) Die Beschlagnahme eines periodischen Druckwerks\nbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht         oder eines ihm gleichstehenden Gegenstandes im Sinne\ndiese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben           des § 74 d des Strafgesetzbuches darf nur durch den\ndroht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft her-     Richter angeordnet werden. Die Beschlagnahme eines\nbeigeführt werden kann.                                       anderen Druckwerks oder eines sonstigen Gegenstandes","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                                   1093\nim Sinne des § 7 4 d des Strafgesetzbuches kann bei          2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung\nGefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft                schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den\nangeordnet werden. Die Anordnung der Staatsanwalt-                §§ 223 a bis 226, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255,\nschaft tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen        260, nach§ 263, nach den§§ 306 bis 308 oder§ 316 a\nvon dem Richter bestätigt wird.                                   des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 , 4,\n10 oder Abs. 3 oder nach § 30 Abs. 1 des Betäubungs-\n(2) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn nicht bin-\nmittelgesetzes\nnen zwei Monaten die öffentliche Klage erhoben oder die\nselbständige Einziehung beantragt ist. Reicht die in Satz 1  begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr\nbezeichnete Frist wegen des besonderen Umfanges der          begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere\nErmittlungen nicht aus, so kann das Gericht auf Antrag der   erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straf-\nStaatsanwaltschaft die Frist um weitere zwei Monate ver-     tat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohen-\nlängern. Der Antrag kann einmal wiederholt werden.           den Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2\neine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten\n(3) Solange weder die öffentliche Klage erhoben noch      ist. In den Fällen der Nummer 2 setzt die Annahme einer\ndie selbständige Einziehung beantragt worden ist, ist die    solchen Gefahr in der Regel voraus, daß der Beschuldigte\nBeschlagnahme aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft        innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Straftat glei-\nes beantragt.                                                cher Art rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden\nist.\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraus-\nNeunter Abschnitt                       setzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112\nVerhaftung und vorläufige Festnahme                vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung\ndes Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht\n§ 112                            gegeben sind.\n(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldig-                                   § 113\nten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend ver-\n(1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Mona-\ndächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht ange-\nten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessät-\nordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und\nzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Ver-\nder zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung\ndunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.\nund Sicherung außer Verhältnis steht.\n(2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen\n(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter      Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschul-\nTatsachen                                                    digte\n1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder 1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder\nsich verborgen hält,                                          Anstalten zur Flucht getroffen hat,\n2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die           2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen\nGefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Straf-          Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder\nverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder\n3. sich über seine Person nicht ausweisen kann.\n3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Ver-\ndacht begründet, er werde\n§ 114\na) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaf-\nfen, unterdrücken oder fälschen oder                    (1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haft-\nbefehl des Richters angeordnet.\nb) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige\nin unlauterer Weise einwirken oder                      (2) In dem Haftbefehl sind anzuführen\nc) andere zu solchem Verhalten veranlassen,              1. der Beschuldigte,\nund wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung    2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort\nder Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).           ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat\nund die anzuwendenden Strafvorschriften,\n(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach\n3. der Haftgrund sowie\n§ 129 a Abs. 1 oder nach den §§ 211, 212 oder 220 a\nAbs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die    4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatver-\nTat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist,           dacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch\nnach § 311 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend            die Staatssicherheit gefährdet wird.\nverdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeord-\n(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2\nnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht\nbesteht.                                                     naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift\nberuft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht\nangewandt wurde.\n§ 112 a\n(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte                                  § 114 a\ndringend verdächtig ist,                                         (1) Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaf-\n1. eine Straftat nach den §§ 174, 174 a, 176 bis 179 des      tung bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich, so ist ihm\nStrafgesetzbuches oder                                    vorläufig mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. Die","1094                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBekanntgabe des Haftbefehls ist in diesem Fall unverzüg-        weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hin-\nlich nachzuholen.                                               reichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungs-\nhaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht\n(2) Der Beschuldigte erhält eine Abschrift des Haft-\nkommen namentlich\nbefehls.\n1. die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem\n§ 114 b                                  Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von\n(1) Von der Verhaftung und jeder weiteren Entscheidung           ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,\nüber die Fortdauer der Haft wird ein Angehöriger des            2. die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder\nVerhafteten oder eine Person seines Vertrauens unver-               einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des\nzüglich benachrichtigt. Für die Anordnung ist der Richter           Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu ver-\nzuständig.                                                          lassen,\n(2) Außerdem ist dem Verhafteten selbst Gelegenheit zu       3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer\ngeben, einen Angehörigen oder eine Person seines Ver-               bestimmten Person zu verlassen,\ntrauens von der Verhaftung zu benachrichtigen, sofern der\n4. die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den\nZweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.\nBeschuldigten oder einen anderen.\n(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbe-\n§ 115\nfehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist,\n(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls          aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen\nergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Richter . die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdun-\nvorzuführen.                                                    kelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht\nkommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten,\n(2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzüglich nach\nZeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzu-\nder Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den\nnehmen.\nGegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.\n(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der\n(3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn\nnach § 112 a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die\nbelastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich\nErwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte\nzur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszu-\nbestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der\nsagen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und\nZweck der Haft erreicht wird.\nHaftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu\nmachen, die zu seinen Gunsten sprechen.                            (4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3\nden Vollzug des Haftbefehls an, wenn\n(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschul-\ndigte über das Recht der Beschwerde und die anderen             1 . der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder\nRechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1 , 2, § 118 Abs. 1, 2) zu                Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,\nbelehren.                                                       2. der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ord-\nnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldi-\n§ 115 a\ngung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß\n(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tage              das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war,\nnach der Ergreifung vor den zuständigen Richter gestellt           oder\nwerden, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach\n3. neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erfor-\nder Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts\nderlich machen.\nvorzuführen.\n(2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzüglich nach\nder Vorführung, spätestens am nächsten Tage, zu verneh-                                   § 116 a\nmen. Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 115               (1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld,\nAbs. 3 angewandt. Ergibt sich bei der Vernehmung, daß          in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürg-\nder Haftbefehl aufgehoben oder der Ergriffene nicht die in     schaft geeigneter Personen zu leisten.\ndem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergrif-\nfene freizulassen. Erhebt dieser sonst gegen den Haftbe-          (2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach\nfehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offen-        freiem Ermessen fest.\nsichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter Bedenken         (3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Vollzugs\ngegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er sie dem      des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung beantragt und\nzuständigen Richter unverzüglich und auf dem nach den          nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, ist ver-\nUmständen angezeigten schnellsten Wege mit.                    pflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts woh-\n(3) Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er auf nende Person zum Empfang von Zustellungen zu bevoll-\nsein Verlangen dem zuständigen Richter zur Vernehmung          mächtigen.\nnach § 115 vorzuführen. Der Beschuldigte ist auf dieses\nRecht hinzuweisen und gemäß § 115 Abs. 4 zu belehren.\n§ 117\n(1) Sol~nge der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist,\n§ 116\nkann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob\n(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der    der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach\nlediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn     § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                              1095\n(2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Be-           (3) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden\nschwerde unzulässig. Das Recht der Beschwerde gegen       Beteiligten zu hören. Art und Umfang der Beweisaufnahme\ndie Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch bestimmt das Gericht. Über die Verhandlung ist eine Nie-\nnicht berührt.                                            derschrift aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten ent-.\nsprechend.\n(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen,\ndie für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhal-     (4) Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen\ntung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und        Verhandlung zu verkünden. Ist dies nicht möglich, so ist\nnach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung   die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu\nvornehmen.                                                 erlassen.\n(4) Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, so                               § 118 b\nwird ihm ein Verteidiger für die Dauer der Untersuchungs-\nFür den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den\nhaft bestellt, wenn deren Vollzug mindestens drei Monate\nAntrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis\ngedauert hat und die Staatsanwaltschaft oder der Beschul-\n300 und 302 Abs. 2 entsprechend.\ndigte oder sein gesetzlicher Vertreter es beantragt. Über\ndas Antragsrecht ist der Beschuldigte zu belehren. Die\n§§ 142, 143 und 145 gelten entsprechend.\n§ 119\n(5) Hat die Untersuchungshaft drei Monate gedauert,\n(1) Der Verhaftete darf nicht mit anderen Gefangenen in\nohne daß der Beschuldigte die Haftprüfung beantragt oder\ndemselben Raum untergebracht werden. Er ist auch sonst\nHaftbeschwerde eingelegt hat, so findet die Haftprüfung\nvon Strafgefangenen, soweit möglich, getrennt zu halten.\nvon Amts wegen statt, es sei denn, daß der Beschuldigte\neinen Verteidiger hat.                                        (2) Mit anderen Untersuchungsgefangenen darf er in\ndemselben Raum untergebracht werden, wenn er es aus-\n§ 118                           drücklich schriftlich beantragt. Der Antrag kann jederzeit in\n(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldig- gleicher Weise zurückgenommen werden. Der Verhaftete\nten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts            darf auch dann mit anderen Gefangenen in demselben\nwegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.              Raum untergebracht werden, wenn sein körperlicher oder\ngeistiger Zustand es erfordert.\n(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so\nkann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des                (3) Dem Verhafteten dürfen nur solche Beschränkungen\nBeschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher           auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft\nVerhandlung entschieden werden.                             oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert.\n(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhand-     (4) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen darf er sich\nlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte      auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck\neinen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung       der Haft vereinbar sind und nicht die Ordnung in der\nnur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate      Vollzugsanstalt stören.\nund seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens\nzwei Monate gedauert hat.                                      (5) Der Verhaftete darf gefesselt werden, wenn\n1. die Gefahr besteht, daß er Gewalt gegen Personen\n(4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht\noder Sachen anwendet, oder wenn er Widerstand lei-\nnicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn\nstet,\nein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder\neine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und        2. er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung der\nSicherung erkennt.                                               Umstände des Einzelfalles, namentlich der Verhält-\nnisse des Beschuldigten und der Umstände, die einer\n(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durch-        Flucht entgegenstehen, die Gefahr besteht, daß er sich\nzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten             aus dem Gewahrsam befreien wird,\nnicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags\nanberaumt werden.                                           3. die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstbeschädi-\ngung besteht\n§ 118 a                          und wenn die Gefahr durch keine andere, weniger ein-\n(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind    schneidende Maßnahme abgewendet werden kann. Bei\ndie Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und der       der Hauptverhandlung soll er ungefesselt sein.\nVerteidiger zu benachrichtigen.                                (6) Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Maßnah-\n(2) Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vorzufüh-   men ordnet der Richter an. In dringenden Fällen kann der\nren, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der         Staatsanwalt, der Anstaltsleiter oder ein anderer Beamter,\nVerhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite    unter dessen Aufsicht der Verhaftete steht, vorläufige\nEntfernung oder Krankheit des Beschuldigten oder andere     Maßnahmen treffen. Sie bedürfen der Genehmigung des\nRichters.\nnicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Wird\nder Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht vorge-\n§ 120\nführt, so muß ein Verteidiger seine Rechte in der Verhand-\nlung wahrnehmen. In diesem Falle ist ihm für die münd-         (1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Vorausset-\nliche Verhandlung ein Verteidiger zu bestellen, wenn er     zungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder\nnoch keinen Verteidiger hat. Die §§ 142, 143 und 145        sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der\ngelten entsprechend.                                        Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder","1096                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nMaßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis         ten dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens\nstehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der           drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1\nBeschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des             entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf\nHauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß        mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.\nvorläufig eingestellt wird.\n(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach§ 121 Abs. 1\n(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die        ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht\nFreilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.       vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei\nMonaten wiederholt werden.\n(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die\nStaatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage         (5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haft-\nbeantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staats-       befehls nach § 116 aussetzen.\nanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.\n(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in\nUntersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über\n§ 121                             die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher\nBeschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den\n(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheits-\nvorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.\nstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besse-\nrung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Unter-           (7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zustän-\nsuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate            dig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.\nhinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere\nSchwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlun-\ngen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht                                 § 122 a\nzulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.                In den Fällen dos § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft\nnicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach\nauf den Haftgrund des § 112 a gestützt ist.\nAblauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der\nVollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder\ndas Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungs-                                      § 123\nhaft anordnet.                                                    (1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des Haftvoll-\n(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf      zugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn\nder in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der     1. der Haftbefehl aufgehoben wird oder\nFristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptver-\n2. die Untersuchungshaft oder die erkannte Freiheits-\nhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht\nstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besse-\nder Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird\nrung und Sicherung vollzogen wird.\ndie Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten\nunverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht            (2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch\nvorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen    nicht verfallene Sicherheit frei.\nEntscheidung.\n(3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat,\n(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach          kann deren Freigabe dadurch erlangen, daß er entweder\n§ 74 a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist,         binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die\nentscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsge-         Gestellung des Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen,\nsetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in        die den Verdacht einer vom Beschuldigten beabsichtigten\ndenen ein Oberlandesgericht nach § 120 des Gerichtsver-       Flucht begründen, so rechtzeitig mitteilt, daß der Beschul-\nfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der    digte verhaftet werden kann.\nBundesgerichtshof.\n§ 122                                                           § 124\n(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht        (1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verfällt der\ndie Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem        Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der Untersu-\nOberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die           chung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder\nFortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder    freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Siche-\ndie Staatsanwaltschaft es beantragt.                          rung entzieht.\n(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der         (2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte sowie\nVerteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über         derjenige, welcher für den Beschuldigten Sicherheit gelei-\ndie Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher           stet hat, zu einer Erklärung aufzufordern. Gegen die Ent-\nVerhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118 a      scheidung steht ihnen nur die sofortige Beschwerde zu.\nentsprechend.                                                 Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist ihnen und\nder Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen\n(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der\nBegründung ihrer Anträge sowie zur Erörterung über\nUntersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entspre-\ndurchgeführte Ermittlungen zu geben.\nchend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das\nOberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf       (3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat\nFreiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel       gegen denjenigen, welcher für den Beschuldigten Sicher-\nder Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haft-        heit geleistet hat, die Wirkungen eines von dem Zivilrichter\nprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschrif-      erlassenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteils","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                                   1097\nund nach Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkungen eines           (3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die\nrechtskräftigen Zivilendurteils.                               Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht\nmehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unter-\n§ 125                              bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder\neiner Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einle-\n(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Rich-    gung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufge-\nter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichts-        halten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.\nstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf\nAntrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staats-\n§ 127\nanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts\nwegen den Haftbefehl.                                             (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt,\nso ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität\n(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den        nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt,\nHaftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und,    ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzuneh-\nwenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil\nmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die\nangefochten ist. In dringenden Fällen kann auch der Vor-\nStaatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes\nsitzende den Haftbefehl erlassen.\nbestimmt sich nach § 163 b Abs. 1 .\n§ 126                                (2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizei-\ndienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufi-\n(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weite- gen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines\nren richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die\nHaftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.\nsich auf die Untersuchungshaft oder auf die Aussetzung\ndes Haftvollzugs (§ 116) beziehen, der Richter zuständig,         (3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die\nder den Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerde-           vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein\ngericht den Haftbefehl erlassen, so ist der Richter zustän-    Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn\ndig, der die vorangegangene Entscheidung erlassen hat.         eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen\nWird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort          verfolgbar ist.\ngeführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort\nvollzogen, so kann der Richter, sofern die Staatsanwalt-                                   § 127 a\nschaft es beantragt, die Zuständigkeit dem Richter bei dem\n(1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich dieses\nAmtsgericht dieses Ortes übertragen. Ist der Ort in meh-\nGesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und\nrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregie-\nliegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nur wegen\nrung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsge-\nFluchtgefahr vor, so kann davon abgesehen werden, seine\nricht. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf\nFestnahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, wenn\ndie Landesjustizverwaltung übertragen.\n1. nicht damit zu rechnen ist, daß wegen der Tat eine\n(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht        Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende\nzuständig, das mit der Sache befaßt ist. Nach Einlegung             Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet\nder Revision ist das Gericht zuständig, dessen Urteil ange-         wird und\nfochten ist. Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach\n§ 119, ordnet der Vorsitzende an. In dringenden Fällen         2. der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für die\nkann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug               zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfah-\naussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt;            rens leistet.\nandernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts        (2) § 116 a Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.\nherbeizuführen.\n(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben,\nwenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei                                        § 128\ndieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraus-         (1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in\nsetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.                          Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage\nnach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in\n(4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt.\ndessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen.\nDer Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115\n§ 126 a                            Abs. 3.\n(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden,\n(2) Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfer-\ndaß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuld-\nunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21       tigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilas-\ndes Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine              sung an. Andernfalls erläßt er auf Antrag der Staatsanwalt-\nschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nAmts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungs-\noder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so\nbefehl. § 115 Abs. 4 gilt entsprechend.\nkann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstwei-\nlige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen,\nwenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.                                               § 129\n(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114       Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche\nbis 115 a, 117 bis 119, 125 und 126 entsprechend. Hat der       Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf Verfü-\nUnterzubringende einen gesetzlichen Vertreter, so ist der      gung des Richters, dem er zunächst vorgeführt worden ist,\nBeschluß auch diesem bekanntzugeben.                           dem zuständigen Gericht vorzuführen; dieses hat späte-","1098                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\nstens am Tage nach der Festnahme über Freilassung,                                 9 b. Abschnitt\nVerhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festge-\nVorläufiges Berufsverbot\nnommenen zu entscheiden.\n§ 132 a\n§ 130                                (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden,\ndaß ein Berufsverbot angeordnet werden wird (§ 70 des\nWird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag\nStrafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldig-\nverfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag\nten durch Beschluß die Ausübung des Berufs, Berufszwei-\ngestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren\nges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten.\nwenigstens einer, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in\nKenntnis zu setzen und davon zu unterrichten, daß der         § 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.\nHaftbefehl aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht         (2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn\ninnerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die        sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil\neine Woche nicht überschreiten soll, gestellt wird. Wird     das Berufsverbot nicht anordnet.\ninnerhalb der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der\nHaftbefehl aufzuheben. Dies gilt entsprechend, wenn eine\nStraftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen\nverfolgbar ist. § 120 Abs. 3 ist anzuwenden.                                      Zehnter Abschnitt\nVernehmung des Beschuldigten\n§ 131                                                        § 133\n(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbrin-        (1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu\ngungsbefehls können die Staatsanwaltschaft oder der           laden.\nRichter einen Steckbrief erlassen, wenn der Beschuldigte\nflüchtig ist oder sich verborgen hält.                          (2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen,\ndaß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen\n(2) Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist eine steck-  werde.\nbriefliche Verfolgung nur zulässig, wenn ein Festgenom-\nmener entweicht oder sich sonst der Bewachung entzieht.                                  § 134\nIn diesen Fällen kann auch die Polizeibehörde einen\nSteckbrief erlassen.                                            (1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann\nverfügt werden, wenn Gründe vorliegen, die den Erlaß\n(3) In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu bezeichnen     eines Haftbefehls rechtfertigen würden:\nund soweit möglich zu beschreiben. Die Tat, deren er\n(2) In dem Vorführungsbefehl ist der Beschuldigte genau\nverdächtig ist, sowie Ort und Zeit ihrer Begehung sind\nanzugeben.                                                   zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie\nder Grund der Vorführung anzugeben.\n(4) Die §§ 115 und 115 a gelten entsprechend.\n§ 135\nDer Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzufüh-\n9 a. Abschnitt\nren und von diesem zu vernehmen. Er darf auf Grund des\nSonstige Maßnahmen zur Sicherstellung                Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als\nder Strafverfolgung und Strafvollstreckung            bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung\nfolgt.\n§ 132\n(1) Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend                                 § 136\nverdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen        (1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschul-\nfesten Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraus-     digten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und\nsetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die        welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf\nDurchführung des Strafverfahrens sicherzustellen, ange-       hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich\nordnet werden, daß der Beschuldigte                           zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache\n1 . eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende         auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Verneh-\nGeldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet und      mung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befra-\ngen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner\n2. eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende\nEntlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann.\nPerson zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt.\nIn geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf\n§ 116 a Abs. 1 gilt entsprechend.                             hingewiesen werden, daß er sich schriftlich äußern kann.\n(2) Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei Gefahr im      (2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegen-\nVerzuge auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeam-       heit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe\nten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen.          zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden\nTatsachen geltend zu machen.\n(3) Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, so\nkönnen Beförderungsmittel und andere Sachen, die der             (3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist\nBeschuldigte mit sich führt und die ihm gehören, beschlag-    zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhält-\nnahmt werden. Die §§ 94 und 98 gelten entsprechend.           nisse Bedacht zu nehmen.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                                         1099\n§ 136 a                                        2. den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß befindlichen\n(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Wil-                               Beschuldigten dazu mißbraucht, Straftaten zu begehen\nlensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt                               oder die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu\nwerden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch kör-                                     gefährden, oder\nperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch                          3. eine Handlung begangen hat, die für den Fall der\nQuälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang                                      Verurteilung des Beschuldigten Begünstigung, Straf-\ndarf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrens-                                   vereitelung oder Hehlerei wäre.\nrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen\nVorschriften unzulässigen Maßnahme und das Verspre-                                    (2) Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine\nchen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind                              Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches zum Gegen-\nverboten.                                                                           stand hat, ist ein Verteidiger auch auszuschließen, wenn\nbestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß er\n(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die                             eine der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen\nEinsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind                          begangen hat oder begeht.\nnicht gestattet.\n(3) Die Ausschließung ist aufzuheben,\n(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht\n1. sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,\nauf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die\njedoch nicht allein deshalb, weil der Beschuldigte auf\nunter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen\nfreien Fuß gesetzt worden ist,\nsind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der\nBeschuldigte der Verwertung zustimmt.                                               2. wenn der Verteidiger in einem wegen des Sachver-\nhalts, der zur Ausschließung geführt hat, eröffneten\nHauptverfahren freigesprochen oder wenn in einem\nUrteil des Ehren- oder Berufsgerichts eine schuldhafte\nElfter Abschnitt                                           Verletzung der Berufspflichten im Hinblick auf diesen\nVerteidigung                                            Sachverhalt nicht festgestellt wird,\n3. wenn nicht spätestens ein Jahr nach der Ausschlie-\n§ 137                                              ßung wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung\n(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfah-                              geführt hat, das Hauptverfahren im Strafverfahren oder\nrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl                                im ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahren eröffnet\nder gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.                                   oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.\n(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter,                          Eine Ausschließung, die nach Nummer 3 aufzuheben ist,\nso kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen.                           kann befristet, längstens jedoch insgesamt für die Dauer\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                                                  eines weiteren Jahres, aufrechterhalten werden, wenn die\nbesondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der\nSache oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung\n§ 138\nüber die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht zuläßt.\n(1) Zu Verteidigern können die bei einem deutschen\nGericht zugelassenen Rechtsanwälte sowie die Rechts-                                   (4) Solange ein Verteidiger ausgeschlossen ist, kann er\nlehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden.                                     den Beschuldigten auch in anderen gesetzlich geordneten\nVerfahren nicht verteidigen. In sonstigen Angelegenheiten\n(2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des                              darf er den Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß\nGerichts und, wenn der Fall einer notwendigen Verteidi-                             befindet, nicht aufsuchen.\ngung vorliegt und der Gewählte nicht zu den Personen\ngehört, die zu Verteidigern bestellt werden dürfen, nur in                             (5) Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger, solange\nGemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zuge-                            er ausgeschlossen ist, in demselben Verfahren nicht ver-\nlassen werden.                                                                      teidigen, in anderen Verfahren dann nicht, wenn diese eine\nStraftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches zum Gegen-\n§ 138 a *)                                      stand haben und die Ausschließung in einem Verfahren\n(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem                            erfolgt ist, das ebenfalls eine solche Straftat zum Gegen-\nVerfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in                                 stand hat. Absatz 4 gilt entsprechend.\neinem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigen-\nden Grade verdächtig ist, daß er\n§ 138 b\n1. an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung\nbildet, beteiligt ist,                                                           Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine der in\n§ 74 a Abs. 1 Nr. 3 und§ 120 Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsver-\nfassungsgesetzes genannten Straftaten oder die Nichter-\n*) § 138 a Abs. 2 und 5 findet gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der\nStrafprozeßordnung vom 14. April 1978 (BGBI. 1 S. 497) auch Anwendung, wenn      füllung der Pflichten nach § 138 des Strafgesetzbuches\nGegenstand der Untersuchung eine vor dem Inkrafttreten des § 129 a des Strafge-  hinsichtlich der Straftaten des Landesverrates oder einer\nsetzbuches begangene Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches ist, sofern der\nZweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet war,\nGefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94 bis 96,\n1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220 a),                         97 a und 100 des Strafgesetzbuches zum Gegenstand\n2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239 a oder des  hat, ist ein Verteidiger auch dann auszuschließen, wenn\n§ 239 b oder                                                                 auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme begründet\n3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, des § 310 b\nAbs. 1, des§ 311 Abs. 1, des§ 311 a Abs. 1, der§§ 312,316 c Abs. 1 oder des\nist, daß seine Mitwirkung eine Gefahr für die Sicherheit der\n§319                                                                         Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde. § 138 a\nzu begehen.                                                                     Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.","1100                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 138 C                               (2) Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen\n(1) Die Entscheidungen nach den §§ 138 a und 138 b          Verhandlung zu laden. Die Ladungsfrist beträgt eine\ntrifft das Oberlandesgericht. Werden im vorbereitenden          Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt werden. Die\nVerfahren die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt              Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den Fällen\ngeführt oder ist das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof        des § 138 c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwalts-\nanhängig, so entscheidet der Bundesgerichtshof. Ist das         kammer sind von dem Termin zur mündlichen Verhand-\nVerfahren vor einem Senat eines Oberlandesgerichtes            lung zu benachrichtigen.\noder des Bundesgerichtshofes anhängig, so entscheidet              (3) Die mündliche Verhandlung kann ohne den Verteidi-\nein anderer Senat.\nger durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß gela-\n(2) Das nach Absatz 1 zuständige Gericht entscheidet       den und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß\nnach Erhebung der öffentlichen Klage bis zum rechtskräfti-     in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.\ngen Abschluß des Verfahrens auf Vorlage des Gerichts,             (4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden\nbei dem das Verfahren anhängig ist, sonst auf Antrag der       Beteiligten zu hören. Den Umfang der Beweisaufnahme\nStaatsanwaltschaft. Die Vorlage erfolgt auf Antrag der         bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen.\nStaatsanwaltschaft oder von Amts wegen durch Vermitt-          Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen;\nlung der Staatsanwaltschaft. Soll ein Verteidiger ausge-       die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend.\nschlossen werden, der Rechtsanwalt ist, so ist eine\nAbschrift des Antrages der Staatsanwaltschaft nach Satz 1         (5) Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen\noder die Vorlage des Gerichts dem Vorstand der Rechts-         Verhandlung zu verkünden. Ist dies nicht möglich, so ist\nanwaltskammer mitzuteilen, der der Rechtsanwalt ange-          die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu er-\nhört. Er kann sich im Verfahren äußern.                        lassen.\n(3) Das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist,           (6) Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger\nkann anordnen, daß die Rechte des Verteidigers aus den          aus den in § 138 a genannten Gründen ausgeschlossen\n§§ 147 und 148 bis zur Entscheidung des nach Absatz 1           wird oder die einen Fall des § 138 b betrifft, ist sofortige\nzuständigen Gerichts über die Ausschließung ruhen; es           Beschwerde zulässig. Dem Vorstand der Rechtsanwalts-\nkann das Ruhen dieser Rechte auch für die in § 138 a Abs.      kammer steht ein Beschwerderecht nicht zu. Eine die\n4 und 5 bezeichneten Fälle anordnen. Vor Erhebung der           Ausschließung des Verteidigers nach§ 138 a ablehnende\nöffentlichen Klage und nach rechtskräftigem Abschluß des        Entscheidung ist nicht anfechtbar.\nVerfahrens trifft die Anordnung nach Satz 1 das Gericht,\ndas über die Ausschließung des Verteidigers zu entschei-                                   § 139\nden hat. Die Anordnung ergeht durch unanfechtbaren\nDer als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit\nBeschluß. Für die Dauer der Anordnung hat das Gericht\nzur Wahrnehmung der Rechte aus den §§ 147 und 148              Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Verteidigung\neinem Rechtskundigen, der die erste Prüfung für den\neinen anderen Verteidiger zu bestellen. § 142 gilt entspre-\nchend.                                                        Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens\neinem Jahr und drei Monaten beschäftigt ist, übertragen.\n(4) Legt das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig\nist, gemäß Absatz 2 während der Hauptverhandlung vor,\n§ 140\nso hat es zugleich mit der Vorlage die Hauptverhandlung\nbis zur Entscheidung durch das nach Absatz 1 zuständige            (1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig,\nGericht zu unterbrechen oder auszusetzen. Die Hauptver-         wenn\nhandlung kann bis zu dreißig Tagen unterbrochen werden.         1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem\nOberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;\n(5) Scheidet der Verteidiger aus eigenem Entschluß\noder auf Veranlassung des Beschuldigten von der Mitwir-          2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt\nkung in einem Verfahren aus, nachdem gemäß Absatz 2                  wird;\nder Antrag auf Ausschließung gegen ihn gestellt oder die        3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;\nSache dem zur Entscheidung zuständigen Gericht vorge-\n4. der Beschuldigte blind, taub oder stumm ist;\nlegt worden ist, so kann dieses Gericht das Ausschlie-\nßungsverfahren weiterführen mit dem Ziel der Feststel-           5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf\nlung, ob die Mitwirkung des ausgeschiedenen Verteidigers             Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher\nin dem Verfahren zulässig ist. Die Feststellung der Unzu-            Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht\nlässigkeit steht im Sinne der §§ 138 a, 138 b, 138 d der             mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptver-\nAusschließung gleich.                                                handlung entlassen wird;\n6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychi-\n(6) Ist der Verteidiger von der Mitwirkung in dem Verfah-        schen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung\nren ausgeschlossen worden, so können ihm die durch die               nach § 81 in Frage kommt;\nAussetzung verursachten Kosten auferlegt werden. Die\nEntscheidung hierüber trifft das Gericht, bei dem das Ver-      7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;\nfahren anhängig ist.                                            8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von\nder Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.\n§ 138 d\n(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag\n(1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach       oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der\nmündlicher Verhandlung entschieden.                             Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                                  1101\noder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers ge-          bleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidi-\nboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der        gung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten\nBeschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich,        sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das\nweil dem Verletzten nach den §§ 397 a und 406 g Abs. 3         Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhand-\nund 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.                 lung beschließen.\n(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1           (2) Wird der notwendige Verteidiger gemäß § 141 Abs. 2\nNr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte            erst im laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das\nmindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhand-            Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.\nlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des\nVerteidigers nach § 117 Abs. 4 bleibt unter den in Absatz 1       (3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur\nNr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Ver-        Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht ver-\nfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt    bleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen\nwird.                                                          oder auszusetzen.\n(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Ausset-\n§ 141\nzung erforderlich, so sind ihrn die hierdurch verursachten\n(1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 wird dem          Kosten aufzuerlegen.\nAngeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein\n§ 145 a\nVerteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung\nüber die Anklageschrift aufgefordert worden ist.                 (1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei\nden Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten\n(2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger notwendig als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für\nist, so wird er sofort bestellt.                              den Beschuldigten in Empfang zu nehmen.\n(3) Der Verteidiger kann auch schon während des Vor-          (2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidi-\nverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft bean-      ger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten\ntragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtli-      befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme\nchen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach          von Ladungen ermächtigt ist. § 116 a Abs. 3 bleibt unbe-\n§ 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein wird. Nach dem             rührt.\nAbschluß der Ermittlungen (§ 169 a) ist er auf Antrag der\nStaatsanwaltschaft zu bestellen.                                 (3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach\nAbsatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon\n(4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des    unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der\nGerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei       Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten\ndem das Verfahren anhängig ist.                                zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unter-\nrichtet, auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den\n§ 142                            Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift\nder Entscheidung.\n(1) Der zu bestellende Verteidiger wird durch den Vorsit-\n§ 146\nzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl der bei einem\nGericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte            Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere dersel-\nausgewählt. Dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben         ben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfahren kann\nwerden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen            er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten\nRechtsanwalt zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt den       Beschuldigte verteidigen.\nvom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger, wenn nicht\nwichtige Gründe entgegenstehen.                                                            § 146 a\n(2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 sowie       (1) Ist jemand als Verteidiger gewählt worden, obwohl\ndes § 140 Abs. 2 können auch Rechtskundige, welche die         die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des\nvorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst             § 146 vorliegen, so ist er als Verteidiger zurückzuweisen,\nbestanden haben und darin seit mindestens einem Jahr           sobald dies erkennbar wird; gleiches gilt, wenn die Voraus-\nund drei Monaten beschäftigt sind, für den ersten Rechts-      setzungen des § 146 nach der Wahl eintreten. Zeigen in\nzug als Verteidiger bestellt werden, jedoch nicht bei dem      den Fällen des § 137 Abs. 1 Satz 2 mehrere Verteidiger\nGericht, dessen Richter sie zur Ausbildung überwiesen          gleichzeitig ihre Wahl an und wird dadurch die Höchstzahl\nsind.                                                          der wählbaren Verteidiger überschritten, so sind sie alle\nzurückzuweisen. Über die Zurückweisung entscheidet das\n§ 143                            Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder das für\ndas Hauptverfahren zuständig wäre.\nDie Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst\nein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl         (2) Handlungen, die ein Verteidiger vor der Zurückwei-\nannimmt.                                                      sung vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam,\nweil die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder\n§ 144\ndes § 146 vorlagen.\n(weggefallen)\n§ 147\n(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht\n§ 145                             vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage\n(1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung not-      vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte\nwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung aus-      Beweisstücke zu besichtigen.","1102                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) Ist der Abschluß der Ermittlungen noch nicht in den                        ten, so sind Schriftstücke oder andere Gegenstände, aus\nAkten vermerkt, so kann dem Verteidiger die Einsicht in die                        denen sich die Verpflichtung zur Anzeige ergibt, vorläufig\nAkten oder einzelne Aktenstücke sowie die Besichtigung                             in Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften über die\nder amtlich verwahrten Beweisstücke versagt werden,                                Beschlagnahme bleiben unberührt.\nwenn sie den Untersuchungszweck gefährden kann.\n(2) Der Richter, der mit Überwachungsmaßnahmen\n(3) Die Einsicht in die Niederschriften über die Verneh-                       betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Untersuchung\nmung des Beschuldigten und über solche richterlichen                               weder befaßt sein noch befaßt werden. Der Richter hat\nUntersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die                             über Kenntnisse; die er bei der Überwachung erlangt,\nAnwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet wer-                         Verschwiegenheit zu bewahren; § 138 des Strafgesetzbu-\nden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständi-                              ches bleibt unberührt.\ngen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens\n§ 149\nversagt werden.\n(1) Der Ehegatte eines Angeklagten ist in der Hauptver-\n(4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht wich-                       handlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen\ntige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der                             zu hören. Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm\nBeweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume                              rechtzeitig mitgeteilt werden.\noder in seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entschei-\ndung ist nicht anfechtbar.                                                            (2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines\nAngeklagten.\n(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet\nwährend des vorbereitenden Verfahrens die Staatsanwalt-                               (3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher\nschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache                                Beistände dem richterlichen Ermessen.\nbefaßten Gerichts.\n(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht                                                       § 150\nnicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die                                                  (weggefallen)\nAnordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen\nauf. Dem Verteidiger ist Mitteilung zu machen, sobald das\nRecht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.                                                   zweites Buch\nVerfahren im ersten Rechtszug\n§ 148 *)\nErster Abschnitt\n(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf\nfreiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr                                                Öffentliche Klage\nmit dem Verteidiger gestattet.\n§ 151\n(2) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß\nDie Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist\nund ist Gegenstand der Untersuchung eine Straftat nach\ndurch die Erhebung einer Klage bedingt.\n§ 129 a des Strafgesetzbuches, so sind Schriftstücke und\nandere Gegenstände zurückzuweisen, sofern sich der\nAbsender nicht damit einverstanden erklärt, daß sie                                                             § 152\nzunächst einem Richter vorgelegt werden. Das gleiche gilt                            (1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsan-\nunter den Voraussetzungen des Satzes 1 für den schriftli-                         waltschaft berufen.\nchen Verkehr zwischen dem Beschuldigten und einem\nVerteidiger in einem anderen gesetzlich geordneten Ver-                              (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt\nfahren. Ist der schriftliche Verkehr nach Satz 1 oder 2 zu                        ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzu-\nüberwachen, so sind für das Gespräch zwischen dem                                 schreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte\nBeschuldigten und dem Verteidiger Vorrichtungen vorzu-                            vorliegen.\nsehen, die die Übergabe von Schriftstücken und anderen                                                        § 152 a\nGegenständen ausschließen.\nLandesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzun-\ngen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der\n§ 148 a                                       Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fort-\n(1) Für die Durchführung von Überwachungsmaßnah-                               gesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der\nmen nach § 148 Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht                          Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam.\nzuständig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. Ist\neine Anzeige nach § 138 des Strafgesetzbuches zu erstat-                                                        § 153\n(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand,\n*) § 148 Abs. 2 findet gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der\nStrafprozeßordnung vom 14. April 1978 (BGBI. 1 S. 497) auch Anwendung, wenn     so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die\nGegenstand der Untersuchung eine vor dem Inkrafttreten des § 129 a des Strafge- Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von\nsetzbuches begangene Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches ist, sofern der\nZweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet war,      der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als\n1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220 a),                        gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an\n2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239 a oder des der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichts\n§ 239 b oder                                                                 bedarf es nicht bei einem Vergehen, das gegen fremdes\n3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis ;308, des § 310 b\nAbs. 1. des§ 311 Abs. 1, des§ 311 a Abs. 1, der§§ 312, 316 c Abs. 1 oder des\nVermögen gerichtet und nicht mit einer im Mindestmaß\n§319                                                                         erhöhten Strafe bedroht ist, wenn der durch die Tat verur-\nzu begehen.                                                                     sachte Schaden gering ist.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                                            1103\n(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in                          waltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die\njeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen                                    Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der\ndes Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft                                   öffentlichen Klage absehen.\nund des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der\nZustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn                                      (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis\nzum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der\ndie Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Grün-\nden nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des                              Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfah-\n§ 231 Abs. 2 und der§§ 232 und 233 in seiner Abwesen-                                  ren einstellen.\nheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch\nBeschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.                                                                      § 153 C\n(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von\nStraftaten absehen,\n§ 153 a *)\n1. die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses\n(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptver-\nGesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an\nfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann\neiner außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs die-\ndie Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von\nses Gesetzes begangenen Handlung in diesem Be-\nder Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich\nreich begangen hat,\ndem Beschuldigten auferlegen,\n2. die ein Ausländer im Inland auf einem ausländischen\n1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten\nSchiff oder Luftfahrzeug begangen hat,\nSchadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,\n3. wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe\n2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Ein-\ngegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die\nrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,                                              im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der\n3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder                                        ausländischen nicht ins Gewicht fiele oder der Beschul-\ndigte wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freige-\n4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzu-\nsprochen worden ist.\nkommen,\nwenn diese Auflagen und Weisungen geeignet sind, bei                                     (2) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfol-\ngeringer Schuld das öffentliche Interesse an der Strafver-                            gung von Straftaten absehen, die im räumlichen Geltungs-\nfolgung zu beseitigen. Zur Erfüllung der Auflagen und                                 bereich dieses Gesetzes durch eine außerhalb dieses\nWeisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldig-                                Bereichs ausgeübte Tätigkeit begangen sind, wenn die\nten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3                            Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren\nhöchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4                              Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeifüh-\nhöchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann                               ren würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwie-\nAuflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die                                  gende öffentliche Interessen entgegenstehen.\nFrist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit\nZustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen                                      (3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die Staatsan-\nund Weisungen nachträglich auferlegen und ändern.                                     waltschaft in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und des\nErfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so                               Absatzes 2 die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurück-\nkann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.                                 nehmen und das Verfahren einstellen, wenn die Durchfüh-\nErfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht,                            rung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils\nso werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht                              für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde\nhat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.                          oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffent-\nliche Interessen entgegenstehen.\n(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht\nmit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Ange-                                      (4) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74 a Abs. 1\nschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptver-                                  Nr. 2 bis 6 und § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfas-\nhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals                           sungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so ste-\ngeprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich                              hen diese Befugnisse dem Generalbundesanwalt zu.\ndem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten\nAuflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt\nentsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch\n§ 153 d\nBeschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt\nauch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte                                    (1) Der Generalbundesanwalt kann von der Verfolgung\nAuflagen und Weisungen erfüllt worden sind.                                           von Straftaten der in § 7 4 a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und in § 120\nAbs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes be-\n(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Aufla-                            zeichneten Art absehen, wenn die Durchführung des Ver-\ngen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.                                fahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bun-\ndesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn\n§ 153 b                                        der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Inter-\nessen entgegenstehen.\n(1) liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das\nGericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsan-\n(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der General-\nbundesanwalt unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraus-\n*) § 153 a Abs. 2 Satz 5 ist nicht in Beschwerdeverfahren anzuwenden, die am 1. April\n1987 anhängig sind (Artikel 12 Abs. 4 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987\nsetzungen die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurück-\nvom 27. Januar 1987 - BGBI. 1 S. 475).                                              nehmen und das Verfahren einstellen.","11,04                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 153 e                                                       § 154 a\n(1) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74 a Abs. 1            (1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder\nNr. 2 bis 4 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsver-     einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch\nfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so             dieselbe Tat begangen worden sind,\nkann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung des nach\n§ 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen\n1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besse-\nOberlandesgerichts von der Verfolgung einer solchen Tat              rung und Sicherung oder\nabsehen, wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm deren            2. neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und\nEntdeckung bekanntgeworden ist, dazu beigetragen hat,                Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer\neine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bun-             anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die\ndesrepublik Deutschland oder die verfassungsmäßige                   er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,\nOrdnung abzuwenden. Dasselbe gilt, wenn der Täter                nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf\neinen solchen Beitrag dadurch geleistet hat, daß er nach          die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverlet-\nder Tat sein mit ihr zusammenhängendes Wissen über                zungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt ent-\nBestrebungen des Hochverrats, der Gefährdung des                 sprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.\ndemokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats\nund der Gefährdung der äußeren Sicherheit einer Dienst-              (2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das\nstelle offenbart hat.                                             Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der\nStaatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.\n(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das nach\n§ 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Ober-               (3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens\nlandesgericht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts             ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzun-\ndas Verfahren unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraus-          gen in das Verfahren wieder einbeziehen .. Einern Antrag\nsetzungen einstellen.                                            der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entspre-\nchen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder ein-\n§ 154                               bezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.\n(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung\neiner Tat absehen,                                                                          § 154 b\n1 . wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und             (1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann abge-\nSicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben          sehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer\neiner Strafe oder Maßregel der Besserung und Siche-           ausländischen Regierung ausgeliefert wird.\nrung, die gegen den Beschuldigten wegen einer ande-\nren Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er          (2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat\nwegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht                einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird und die\nbeträchtlich ins Gewicht fällt oder                          Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu\nder die inländische Verfolgung führen kann, neben der\n2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in            Strafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung,\nangemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn            die gegen ihn im Ausland rechtskräftig verhängt worden ist\neine Strafe oder Maßregel der Besserung und Siche-           oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht ins Gewicht\nrung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig ver-        fällt.\nhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat\nzu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur          (3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann auch\nVerteidigung der Rechtsordnung ausreichend er-              abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem Gel-\nscheint.                                                    tungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.\n(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das       (4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die öffentliche\nGericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren          Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag der\nin jeder Lage vorläufig einstellen.                              Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig ein. § 154\nAbs. 3 bis 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die\n(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer      Frist in Absatz 4 ein Jahr beträgt.\nanderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder\nMaßregel der Besserung und Sicherung vorläufig einge-                                       § 154  C\nstellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung\neingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die                Ist eine Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des\nrechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besse-           Strafgesetzbuches) durch die Drohung begangen worden,\nrung und Sicherung nachträglich wegfällt.                        eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwalt-\nschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung\n(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer      angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der\nanderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der               Schwere der Tat eine Sühne unerläßlich ist.\nBesserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so\nkann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist,                                § 154 d\nbinnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der\nanderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen                   Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines\nwerden.                                                          Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach\nbürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beur-\n(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt,      teilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung\nso bedarf es zur Wjederaufnahme eines Gerichtsbe-                der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwal-\nschlusses.                                                       tungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. Hiervon ist der","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                               1105\nAnzeigende zu benachrichtigen. Nach fruchtlosem Ablauf            (2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der\nder Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein-      Staatsanwaltschaft erforderlich.\nstellen.\n§ 154 e                                                        § 160\n(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen               (1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anze1ge\neiner falschen Verdächtigung oder Beleidigung (§§ 164,         oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat\n185 bis 187 a des Strafgesetzbuches) soll abgesehen            Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob\nwerden, solange wegen der angezeigten oder behaupte-           die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu\nten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhän-       erforschen.\ngig ist.\n(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Bela-\n(2) Ist die öffentliche Klage oder eine Privatklage bereits stung, sondern auch die zur Entlastung dienenden\nerhoben, so stellt das Gericht das Verfahren bis zum           Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise\nAbschluß des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der       Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.\nangezeigten oder behaupteten Handlung ein.\n(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich\n(3) Bis zum Abschluß des Straf- oder Disziplinarverfah-     auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung\nrens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung           der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann\nruht die Verjährung der Verfolgung der falschen Verdächti-     sie sich der Gerichtshilfe bedienen.\ngung oder Beleidigung.\n§ 155\n§ 161\nZu dem im vorstehenden Paragraphen bezeichneten\n( 1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich\nZweck kann die Staatsanwaltschaft von allen öffentlichen\nnur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch\nBehörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art\ndie Klage beschuldigten Personen.\nentweder selbst vornehmen oder durch die Behörden und\n(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer     Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen. Die\nselbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbe-    Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflich-\nsondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die        tet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu\ngestellten Anträge nicht gebunden.                             genügen.\n§ 156                                                        § 161 a\nDie öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Haupt-            (1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf\nverfahrens nicht zurückgenommen werden.                        Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur\nSache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten.\nSoweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften\n§ 157\ndes sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches\nIm Sinne dieses Gesetzes ist                                über Zeugen und Sachverständige entsprechend. Die eid-\nAngeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffent-        liche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.\nliche Klage erhoben ist,                                           (2) Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter\nAngeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen        Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die\nden die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist          Befugnis zu den in den §§ 51 , 70 und 77 vorgesehenen\nMaßregeln der Staatsanwaltschaft zu. Jedoch bleibt die\nFestsetzung der Haft dem Richter vorbehalten; zuständig\nzweiter Abschnitt                      ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwalt-\nVorbereitung der öffentlichen Klage                schaft ihren Sitz hat, welche die Festsetzung beantragt\n(3) Gegen die Entscheidung. der Staatsanwaltschaft\n§ 158                            nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung\n(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag kön-     beantragt werden. Über den Antrag entscheidet, soweit\nnen bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beam-         nicht in § 120 Abs. 3 Satz 1 und § 135 Abs. 2 des\nten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich         Gerichtsverfassungsgesetzes etwas anderes bestimmt ist,\noder schriftlich angebracht werden. Die mündliche An-          das Landgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft\nzeige ist zu beurkunden.                                       ihren Sitz hat. Die§§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311 a\nsowie die Vorschriften über die Auferlegung der Kosten\n(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag         des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. Die Ent-\neintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der Staats-    scheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.\nanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer ande-\nren Behörde schriftlich angebracht werden.                         (4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staats-\nanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder\n§ 159                            Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach\nAbsatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft\n(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand          zu.\neines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der\nLeichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Poli-                                      § 162\nzei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die             (1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer\nStaatsanwaltschaH oder an das Amtsgericht verpflichtet.         richterlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so","1106                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nstellt sie ihre Anträge bei dem Amtsgericht, in dessen          tität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten\nBezirk diese Handlung vorzunehmen ist. Hält sie richterli-      festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von\nche Anordnungen für die Vornahme von Untersuchungs-             Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Ver-\nhandlungen in mehr als einem Bezirk für erforderlich, so        dächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die\nstellt sie ihre Anträge bei dem Amtsgericht, in dessen          Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zu-\nBezirk sie ihren Sitz hat. Satz 2 gilt nicht für richterliche   lässig.\nVernehmungen sowie dann, wenn die Staatsanwaltschaft\n(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat\nden Untersuchungserfolg durch eine Verzögerung für\ngeboten ist, kann auch die Identität einer Person festge-\ngefährdet erachtet, die durch einen Antrag bei dem nach\nstellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69\nSatz 2 zuständigen Amtsgericht eintreten würde.\nAbs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in\n(2) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts wird durch eine      Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen\nnach der Antragstellung eintretende Veränderung der sie         werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhält-\nbegründenden Umstände nicht berührt.                            nis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichne-\nten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen\n(3) Der Richter hat zu prüfen, ob die beantragte Hand-       Person getroffen werden.\nlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig\nist.                                                                                          § 163 C\n§ 163                                   (1) Eine von einer Maßnahme nach § 163 b betroffene\nPerson darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer\n(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes\nIdentität unerläßlich festgehalten werden. Die festgehal-\nhaben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub\ntene Person ist unverzüglich dem Richter bei dem Amtsge-\ngestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunke-\nricht, in dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum\nlung der Sache zu verhüten.\nZwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer\n(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes             der Freiheitsentziehung vorzuführen, es sei denn, daß die\nübersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staats-            Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussicht-\nanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterli-       lich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Fest-\ncher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die           stellung der Identität notwendig wäre.\nÜbersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.\n(2) Die festgehaltene Person hat ein Recht darauf, daß\nein Angehöriger oder eine Person ihres Vertrauens unver-\n§ 163 a                               züglich benachrichtigt wird. Ihr ist Gelegenheit zu geben,\neinen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu\n(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß\nbenachrichtigen, es sei denn, daß sie einer Straftat ver-\nder Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das\ndächtig ist und der Zweck der Untersuchung durch die\nVerfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen\nBenachrichtigung gefährdet würde.\ngenügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schrift-\nlich zu äußern.                                                    (3) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststel-\nlung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf\n(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die\nStunden nicht überschreiten.\nAufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie\nvon Bedeutung sind.                                                 (4) Ist die Identität festgestellt, so sind in den Fällen des\n§ 163 b Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Feststellung\n(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der\nangefallenen Unterlagen zu vernichten.\nStaatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136 a\nund 168 c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die\nRechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des                                     § 163 d\nBeschuldigten das Gericht; § 161 a Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist\nanzuwenden.                                                         (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß\n1. eine der in § 111 bezeichneten Straftaten\n(4) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch\nBeamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu                 oder\neröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen       2. eine der in § 100 a Satz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten\nsind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch                      Straftaten\nBeamte des Polizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4,\nAbs. 2, 3 und § 136 a anzuwenden.                               begangen worden ist, so dürfen die anläßlich einer grenz-\npolizeilichen Kontrolle, im Falle der Nummer 1 auch die bei\n(5) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachver-           einer Personenkontrolle nach § 111 anfallenden Daten\nständigen durch Beamte des Polizeidienstes sind § 52             über die Identität von Personen sowie Umstände, die für\nAbs. 3, § 55 Abs. 2 und§ 81 c Abs. 3 Satz 2 in Verbindung      die Aufklärung der Straftat oder für die Ergreifung des\nmit § 52 Abs. 3 und § 136 a entsprechend anzuwenden.           Täters von Bedeutung sein können, in einer Datei gespei-\nchert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\ndaß die Auswertung der Daten zur Ergreifung des Täters\n§ 163 b                              oder zur Aufklärung der Straftat führen kann und die\n(1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die     Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der\nStaatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes         Sache steht. Dies gilt auch, wenn im Falle des Satzes 1\ndie zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maß-       Pässe und Personalausweise automatisch gelesen wer-\nnahmen treffen; § 163 a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.       den. Die Übermittlung der Daten ist nur an Strafverfol-\nDer Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Iden-       gungsbehörden zulässig.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                                1107\n(2) Maßnahmen der in Absatz 1 bezeichneten Art dürfen    diese, soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen,\nnur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch       wenn der Verlust der Beweise zu besorgen ist oder die\ndie Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des      Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten be-\nGerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Hat          gründen kann.\ndie Staatsanwaltschaft oder einer ihrer Hilfsbeamten die\n(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in\nAnordnung getroffen, so beantragt die Staatsanwaltschaft\nunverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung.     einem anderen Amtsbezirk vorzunehmen ist, den Richter\ndes letzteren um ihre Vornahme ersuchen.\nDie Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei\nTagen von dem Richter bestätigt wird.\n(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß die Perso-                              § 167\nnen, deren Daten gespeichert werden sollen, nach                 In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsan-\nbestimmten Merkmalen oder Eigenschaften so genau             waltschaft die weitere Verfügung.\nbezeichnen, wie dies nach der zur Zeit der Anordnung\nvorhandenen Kenntnis von dem oder den Tatverdächtigen\n§ 168\nmöglich ist. Art und Dauer der Maßnahmen sind festzule-\ngen. Die Anordnung ist räumlich zu begrenzen und auf             Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein\nhöchstens drei Monate zu befristen. Eine einmalige Ver-      Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung ist ein\nlängerung um nicht mehr als drei weitere Monate ist zuläs-   Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon\nsig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen     kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines\nfortbestehen.                                                Protokollführers nicht für erforderlich hält. In dringenden\nFällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende\n(4) liegen die Voraussetzungen für den Erlaß der          Person als Protokollführer zuziehen.\nAnordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der sich aus\nder Anordnung ergebenden Maßnahmen erreicht, so sind\ndiese unverzüglich zu beenden. Die durch die Maßnahmen                                  § 168 a\nerlangten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu          (1) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlur.g\nlöschen, sobald sie für das Strafverfahren nicht oder nicht  sowie die Namen der mitwirkenden und beteiligten Perso-\nmehr benötigt werden; eine Speicherung, die die Laufzeit     nen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen\nder Maßnahmen (Absatz 3) um mehr als drei Monate             Förmlichkeiten des Verfahrens beobachtet sind.\nüberschreitet, ist unzulässig. Über die Löschung ist die\nStaatsanwaltschaft zu unterrichten. Die gespeicherten per-      (2) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchli-\nsonenbezogenen Daten dürfen nur für das Strafverfahren       chen Kurzschrift, mit einer Kurzschriftmaschine, mit einem\ngenutzt werden. Ihre Verwendung zu anderen Zwecken ist       Tonaufnahmegerät oder durch verständliche Abkürzungen\nnur zulässig, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung     vorläufig aufgezeichnet werden. Das Protokoll ist in die-\ndurch die speichernde Stelle Erkenntnisse ergeben, die       sem Fall unverzüglich nach Beendigung der Verhandlung\nzur Aufklärung einer anderen Straftat oder zur Ermittlung    herzustellen. Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den\neiner Person benötigt werden, die zur Fahndung oder         Akten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen,\nAufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung      bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren.\noder Strafvollstreckung ausgeschrieben ist.                 Tonaufzeichnungen können gelöscht werden, wenn das\nVerfahren rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet\n(5) Von den in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen sind      ist.\ndie Personen, gegen die nach Auswertung der Daten\nweitere Ermittlungen geführt worden sind, zu benachrichti-     (3) Das Protokoll ist den bei der Verhandlung beteiligten\ngen, es sei denn, daß eine Gefährdung des Untersu-          Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung vorzule-\nchungszwecks oder der öffentlichen Sicherheit zu besor-     sen oder zur Durchsicht vorzulegen. Die Genehmigung ist\ngen ist.                                                     zu vermerken. Das Protokoll ist von den Beteiligten zu\nunterschreiben oder es ist darin anzugeben, weshalb die\n§ 164                            Unterschrift unterblieben ist. Ist der Inhalt des Protokolls\nBei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte,      nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn\nder sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätig- die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In\nkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb     dem Protokoll ist zu vermerken, daß dies geschehen und\nseiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widerset-      die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen\nzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsver-      erhoben worden sind. Das Vorlesen oder die Vorlage zur\nrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag       Durchsicht oder das Abspielen kann unterbleiben, wenn\nhinaus, festhalten zu lassen.                               die beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, nach der\nAufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu\nvermerken, daß der Verzicht ausgesprochen worden ist.\n§ 165\nBei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderli-       (4) Das Protokoll ist von dem Richter sowie dem Proto-\nchen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vor-          kollführer zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls\nnehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.         ohne Zuziehung eines Protokollführers ganz oder teilweise\nmit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet wor-\nden, so unterschreiben der Richter und derjenige, der das\n§ 166\nProtokoll hergestellt hat. Letzterer versieht seine Unter-\n(1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen      schrift mit dem Zusatz, daß er die Richtigkeit der Übertra-\nund beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entla-     gung bestätigt. Der Nachweis der Unrichtigkeit der Über-\nstung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter         tragung ist zulässig.","1108                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 168 b                             (2) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des\nOberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch\n(1) Das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Untersu-\ndann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts\nchungshandlungen ist aktenkundig zu machen.\nvorzunehmen sind.\n(2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeu-\n§ 169 a\ngen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach den\n§§ 168 und 168 a aufgenommen werden, soweit dies ohne           Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu\nerhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen            erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in\nkann.                                                        den Akten.\n§ 170\n§ 168 C\n(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhe-\n(1) Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten     bung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwalt-\nist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die An-       schaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem\nwesenheit gestattet.                                         zuständigen Gericht.\n(2) Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder       (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfah-\nSachverständigen ist der Staatsanwaltschaft, dem Be-          ren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis,\nschuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit ge-          wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haft-\nstattet.                                                     befehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um\n(3) Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwe-    einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes\nsenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn dessen        Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.\nAnwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde.\nDies gilt namentlich dann, wenn zu befürchten ist, daß ein                                § 171\nZeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit\nGibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung\nsagen werde.\nder öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach\n(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter  dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Ver-\neinen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesen-    fahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der\nheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle  Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antrag-\ndes Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.              steller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit\nder Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172\n(5) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berech-     Abs. 1) zu belehren.\ntigten vorher zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung\nunterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden                                   § 172\nwürde. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinde-          (1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht\nrung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen An-       ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen\nspruch.                                                      nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorge-\nsetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die\n§ 168 d                          Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft\n(1) Bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins     wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung\nist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem        nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.\nVerteidiger die Anwesenheit bei der Verhandlung gestat-         (2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten\ntet. § 168 c Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.  Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller\n(2) Werden bei der Einnahme eines richterlichen Augen-    binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtli-\nscheins Sachverständige zugezogen, so kann der               che Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür\nBeschuldigte beantragen, daß die von ihm für die Haupt-      vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht,\nverhandlung vorzuschlagenden Sachverständigen zu dem         wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht\nTermin geladen werden, und, wenn der Richter den Antrag      zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat\nablehnt, sie selbst laden lassen. Den vom Beschuldigten      zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der\nbenannten Sachverständigen ist die Teilnahme am Augen-       Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsan-\nschein und an den erforderlichen Untersuchungen inso-        waltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153 a Abs. 1 Satz 1 , 6\nweit gestattet, als dadurch die Tätigkeit der vom Richter    oder§ 153 b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen\nbestellten Sachverständigen nicht behindert wird.           hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153 c bis 154 Abs. 1\nsowie der §§ 154 b und 154 c.\n(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die\n§ 169                           Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage\nbegründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß\n(1) In Sachen, die nach§ 120 des Gerichtsverfassungs-\nvon einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Pro-\ngesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im         zeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürger-\nersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden\nlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die\nVerfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden           Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.\nGeschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlan-\ndesgerichts wahrgenommen werden. Führt der General-             (4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlan-\nbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle       desgericht zuständig. § 120 des Gerichtsverfassungsge-\nErmittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig.         setzes ist sinngemäß anzuwenden.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                              1109\n§ 173                                                      § 199\n(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsan-         (1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht\nwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen        entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen\nvorzulegen.                                                  oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.\n(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung             (2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptver-\neiner Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen.       fahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht\nvorgelegt.\n(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entschei-\ndung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen                                 § 200\nbeauftragten oder ersuchten Richter betrauen.                   (1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat,\ndie ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung,\ndie gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwen-\n§ 174\ndenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In\n(1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung der    ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die\nöffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und   Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger an-\nsetzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den      zugeben.\nBeschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis.\n(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche\n(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffentliche     Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abge-\nKlage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel        sehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben\nerhoben werden.                                              wird.\n§ 175                                                      § 201\nErachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten         (1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift\nden Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung      dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf,\nder öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlus-    innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er\nses liegt der Staatsanwaltschaft ob.                         die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Ent-\nscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens be-\nantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des\n§ 176                           Hauptverfahrens vorbringen wolle.\n(1) Durch Beschluß des Gerichts kann dem Antragsteller        (2) Über Anträge und Einwendungen beschließt das\nvor der Entscheidung über den Antrag die Leistung einer      Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.\nSicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das\nVerfahren über den Antrag voraussichtlich der Staats-\nkasse und dem Beschuldigten erwachsen. Die Sicher-                                      § 202\nheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in     Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfah-\nWertpapieren zu bewirken. Die Höhe der zu leistenden         rens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der\nSicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festge-     Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der\nsetzt. Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen       Beschluß ist nicht anfechtbar.\nwelcher die Sicherheit zu leisten ist.\n(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist nicht                                § 203\ngeleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenom-\nDas Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfah-\nmen zu erklären.\nrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden\n§ 177                           Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend\nverdächtig erscheint.\nDie durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten\nKosten sind in den Fällen der§§ 174 und 176 Abs. 2 dem                                  § 204\nAntragsteller aufzuerlegen.\n(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu\neröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er\nauf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.\nDritter Abschnitt                        (2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzu-\nmachen.\n§§ 178 bis 197\n§ 205\n(weggefallen)\nSteht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwe-\nsenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner\nPerson liegendes Hindernis entgegen, so kann das\nVierter Abschnitt                      Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen.\nEntscheidung über die Eröffnung                 Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.\ndes Hauptverfahrens\n§ 206\n§ 198\nDas Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge\n(weggefallen)                      der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.","1110                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 206 a                           dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die\n(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein    Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem\nVerfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außer-         zur Entscheidung vor.\nhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß\neinstellen.                                                                                § 209 a\nIm Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210\n(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde an-         Abs. 2 stehen\nfechtbar.\n1. die besonderen Strafkammern nach § 7 4 Abs. 2 sowie\n§ 206 b                                den §§ 74 a und 74 c des Gerichtsverfassungsgeset-\nWird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt,          zes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Straf-\nvor der Entscheidung geändert und hat ein gerichtlich               kammern und untereinander in der in § 74 e des\nanhängiges Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die              Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge\nnach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen              und\nRecht aber nicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht      2. die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen\naußerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch\na) nach § 33 Abs. 1 , § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des\nBeschluß ein. Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde\nJugendgerichtsgesetzes oder\nanfechtbar.\nb) als Jugendschutzsachen(§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74 b\n§ 207                                     Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)\n(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren               vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für\neröffnet wird, läßt das Gericht die Anklage zur Hauptver-            allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten glei-\nhandlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die                 cher Ordnung\nHauptverhandlung stattfinden soll.\nGerichten höherer Ordnung gleich.\n(2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit welchen\nÄnderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zuläßt,                                      § 210\nwenn\n(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröff-\n1: . wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen        net worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefoch-\neinzelner von ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens    ten werden.\nabgelehnt wird,\n(2) Gegen den Beschiuß, durch den die Eröffnung des\n2. die Verfolgung nach § 154 a auf einzelne abtrennbare\nHauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem\nTeile einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in das\nAntrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein\nVerfahren wieder einbezogen werden,\nGericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht\n3. die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift          der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.\ngewürdigt wird oder\n(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt,\n4. die Verfolgung nach § 154 a auf einzelne von mehreren        so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhand-\nGesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat        lung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den\nbegangen worden sind, beschränkt wird oder solche        Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu\nGesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbe-      demselben Land gehörenden benachbarten Gericht glei-\nzogen werden.                                            cher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die    Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat,\nStaatsanwaltschaft eine dem Beschluß entsprechende              kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Haupt-\nneue Anklageschrift ein. Von der Darstellung des wesentli-      verhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts\nchen Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen                stattzufinden hat.\nwerden.\n§ 211\n(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen            Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht\nüber die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungs-            mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage\nhaft oder der einstweiligen Unterbringung.                      nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder\naufgenommen werden.\n§ 208                                                         § 212\n(weggefallen)                           Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffenge-\nricht kann die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich\nden Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren\n§ 209                            stellen, wenn der Sachverhalt einfach und die sofortige\nAburteilung möglich ist.\n(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist,\ndie Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in                                    § 212 a\nseinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptver-\nfahren vor diesem Gericht.                                         (1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die\nHauptverhandlung sofort durchgeführt oder mit kürzester\n(2} Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, Frist anberaumt, ohne daß es einer Entscheidung über die\ndie Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu            Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf.","Nr. 24    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                               1111\n(2) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht. tung oder Vorführung erfolgen werde. Die Warnung kann\nWird eine Anklageschrift nicht eingereicht, so wird die       in den Fällen des § 232 unterbleiben.\nAnklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erho-\n(2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte wird\nben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll\ndurch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhand-\naufgenommen.\nlung gemäß § 35 geladen. Dabei ist der Angeklagte zu\n(3) Der Ladung des Beschuldigten bedarf es nur, wenn      befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung\ner sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder     für die Hauptverhandlung zu stellen habe.\nnicht dem Gericht vorgeführt wird. Mit der Ladung wird ihm\nmitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. Die Ladungsfrist\n§ 217\nbeträgt vierundzwanzig Stunden.\n(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und\n§ 212 b                            dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von minde-\nstens einer Woche liegen.\n(1) Der Strafrichter oder das Schöffengericht lehnt die\nAburteilung im beschleunigten Verfahren ab, wenn sich die        (2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der\nSache zur Verhandlung in diesem Verfahren nicht eignet.      Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache\nEine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder   die Aussetzung der Verhandlung verlangen.\neine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in die-\n(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist\nsem Verfahren nicht verhängt werden. Die Entziehung der       verzichten.\nFahrerlaubnis ist zulässig.\n§ 218\n(2) Die Aburteilung im beschleunigten Verfahren kann\nauch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des              Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger\nUrteils abgelehnt werden. Der Beschluß ist nicht an-         stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die\nfechtbar.                                                     Wahl dem Gericht angezeigt worden ist.§ 217 gilt entspre-\nchend.\n(3) Wird die Aburteilung im beschleunigten Verfahren\n§ 219\nabgelehnt, so bedarf es der Einreichung einer neuen An-\nklageschrift.                                                   (1) Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen\noder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer\nBeweismittel zur Hauptverhandlung, so hat er unter\nFünfter Abschnitt\nAngabe der Tatsachen, über die der Beweis erhoben\nVorbereitung der Hauptverhandlung                 werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden des\nGerichts zu stellen. Die hierauf ergehende Verfügung ist\n§ 213                             ihm bekanntzumachen.\nDer Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsit-          (2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen\nzenden des Gerichts anberaumt.                                stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.\n§ 214                                                          § 220\n(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen          (1) Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer\nordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür,   Person ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden\ndaß die Ladungen bewirkt werden.                              lassen. Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag befugt.\n(2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhandlung auf         (2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum\nlängere Zeit erstreckt, so kann der Vorsitzende die Ladung    Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die\nsämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen         gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäum-\nzu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Haupt-         nis bar dargeboten oder deren Hinterlegung bei der\nverhandlung anordnen.                                         Geschäftsstelle nachgewiesen wird.\n(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittel-      (3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß die Verneh-\nbaren Ladung weiterer Personen zu.                            mung einer unmittelbar geladenen Person zur Aufklärung\n(4) Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung     der Sache dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag\nder als Beweismittel dienenden Gegenstände. Diese kann        anzuordnen, daß ihr die gesetzliche Entschädigung aus\nauch vom Gericht bewirkt werden.                              der Staatskasse zu gewähren ist.\n§ 215                                                          § 221\nDer Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens           Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts\nist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustel-       wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel die-\nlen. Entsprechendes gilt in den Fällen des§ 207 Abs. 3 für    nender Gegenstände anordnen.\ndie nachgereichte Anklageschrift.\n§ 222\n§ 216\n(1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachver-\n(1) Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Ange-     ständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten\nklagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im       rechtzeitig namhaft zu machen und ihren Wohn- oder\nFalle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaf-      Aufenthaltsort anzugeben. Macht die Staatsanwaltschaft","11:1!2                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nvon ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie            (3) Die Vernehmung von Zeugen hat eidlich zu erfolgen,\ndie geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht         soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen\nund dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und         sind.\nderen Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.                                                 § 224\n(2} Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar gelade-          (1 ~ Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaum-\nnen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und          ten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte\nSachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staats-        und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwe-\nanwaltschaft namhaft zu machen und ihren Wohn- oder            senheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Die Benach-\nAufenthaltsort anzugeben.                                       richtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg\ngefährden würde. Das aufgenommene Protokoll ist der\n§ 222 a\nStaatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen.\n(1) Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug\nvor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt, so          (2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter\nist spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung die Beset-      einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesen-\nzung des Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden         heit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle\nund hinzugezogener Ergänzungsrichter und Ergänzungs-          des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.\nschöffen mitzuteilen . Die Besetzung kann auf Anordnung\ndes Vorsitzenden schon vor der Hauptverhandlung mit-                                       § 225\ngeteilt werden; für den Angeklagten ist die Mitteilung an         Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein\nseinen Verteidiger zu richten. Ändert sich die mitgeteilte    richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vor-\nBesetzung, so ist dies spätestens zu Beginn der Hauptver-     schriften des § 224 anzuwenden.\nhandlung mitzuteilen.\n(2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer Beset-                                 § 225 a\nzungsänderung später als eine Woche vor Beginn der\nHauptverhandlung zugegangen, so kann das Gericht auf              (1) Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung\nAntrag des Angeklagten, des Verteidigers oder der Staats-      die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ord-\nanwaltschaft die Hauptverhandlung zur Prüfung der Beset-       nung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung\nzung unterbrechen, wenn dies spätestens bis zum Beginn         der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209 a Nr. 2 Buch-\nder Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache ver-           stabe a gilt entsprechend. Das Gericht, dem die Sache\nlangt wird.                                                   vorgelegt worden ist, entscheidet durch Beschluß darüber,\nob es die Sache übernimmt.\n(3) In die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen\nkann für den Angeklagten nur sein Verteidiger oder ein            (2) Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem\nRechtsanwalt, für den Nebenkläger nur ein Rechtsanwalt        Schöffengericht einem Gericht höherer Ordnung vorge-\nEinsicht nehmen.                                              legt, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vor-\n§ 222 b                            lage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner\nBeweiserhebungen beantragen. Über den Antrag ent-\n(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach§ 222 a mitge-      scheidet der Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache\nteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vor-        vorgelegt worden ist.\nschriftswidrig besetzt sei, nur bis zum Beginn der Verneh-\nmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptver-             (3) In dem Übernahmebeschluß sind der Angeklagte\nund das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfin-\nhandlung geltend gemacht werden. Die Tatsachen, aus\ndenen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll,      den soll, zu bezeichnen. § 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3\nund 4 gilt entsprechend. Die Anfechtbarkeit des Beschlus-\nsind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen sind gleich-\nzeitig vorzubringen. Außerhalb der Hauptverhandlung ist        ses bestimmt sich nach § 210.\nder Einwand schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2            (4) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren,\nund für den Nebenkläger § 390 Abs. 2 gelten entspre-           wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen\nchend.                                                         Einwand des Angeklagten nach § 6 a für begründet hält\n(2) Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für    und eine besondere Strafkammer zuständig wäre, der\nnach § 74 e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vor-\nEntscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorge-\nschriebenen Besetzung. Hält es den Einwand für begrün-         rang zukommt. Kommt dem Gericht, das die Zuständigkeit\neiner anderen Strafkammer für begründet hält, vor dieser\ndet, so stellt es fest, daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt\nist. Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung,        nach § 7 4 e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vor-\nso ist auf die neue Besetzung§ 222 a nicht anzuwenden.         rang zu, so verweist es die Sache an diese mit bindender\nWirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses\nbestimmt sich nach § 210.\n§ 223\n(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachver-\nständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder                             Sechster Abschnitt\nungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder                                  Hauptverhandlung\nandere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenste-\nhen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen                                       § 226\nbeauftragten oder ersuchten Richter anordnen.\nDie Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener\n(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachver-         Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen\nständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht        sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten\nzugemutet werden kann.                                         der Geschäftsstelle.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                              1113\n§ 227                               (2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er\nbei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhand-\nEs können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und\nlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende\nmehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken\ngeführt werden, wenn er über die Anklage schon vernom-\nund ihre Verrichtungen unter sich teilen.\nmen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht\nfür erforderlich erachtet.\n§ 228\n§ 231 a\n( 1) Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder\nderen Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das          (1) Hat sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in\nGericht Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende     einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden\nan.                                                         Zustand versetzt und verhindert er dadurch wissentlich die\nordnungsmäßige Durchführung oder Fortsetzung der\n(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbescha-    Hauptverhandlung in seiner Gegenwart, so wird die Haupt-\ndet der Vorschrift des § 145, dem Angeklagten kein Recht,   verhandlung, wenn er noch nicht über die Anklage ver-\ndie Aussetzung der Verhandlung zu verlangen.                nommen war, in seiner Abwesenheit durchgeführt oder\n(3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten     fortgesetzt, soweit das Gericht seine Anwesenheit nicht für\nworden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der     unerläßlich hält. Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn\nBefugnis, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, be-      der Angeklagte nach Eröffnung des Hauptverfahrens\nkanntmachen.                                                Gelegenheit gehabt hat, sich vor dem Gericht oder einem\n§ 229                            beauftragten Richter zur Anklage zu äußern.\n(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu zehn Tagen            (2) Sobald der Angeklagte wieder verhandlungsfähig ist,\nunterbrochen werden..                                       hat ihn der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des\nUrteils noch nicht begonnen worden ist, von dem wesentli-\n(2) Hat die Hauptverhandlung bereits an mindestens        chen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwe-\nzehn Tagen stattgefunden, so darf sie unbeschadet der       senheit verhandelt worden ist\nVorschrift des Absatzes 1 einmal auch bis zu dreißig\nTagen unterbrochen werden. Ist die Hauptverhandlung            (3) Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten\nsodann an mindestens zehn Tagen fortgesetzt worden, so      nach Absatz 1 beschließt das Gericht nach Anhörung\ndarf sie ein zweites Mal nach Satz 1 unterbrochen werden.   eines Arztes als Sachverständigen. Der Beschluß kann\nZusätzlich zu den Unterbrechungen nach Absatz 1 und         bereits vor Beginn der Hauptverhandlung gefaßt werden.\nAbsatz 2 Satz 1 und 2 kann eine Hauptverhandlung nach       Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig;\nAblauf von zwölf Monaten seit ihrem Beginn jeweils einmal   sie hat aufschiebende Wirkung. Eine bereits begonnene\ninnerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bis zu         Hauptverhandlung ist bis zur Entscheidung über-die sofor-\ndreißig Tagen unterbrochen werden, wenn sie davor an        tige Beschwerde zu unterbrechen; die Unterbrechung darf,\nmindestens zehn Tagen stattgefunden hat.                    auch wenn die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 nicht\nvorliegen, bis zu dreißig Tagen dauern.\n(3) Kann ein Angeklagter zu einer Hauptverhandlung,\ndie bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat,        (4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat, ist ein\nwegen Krankheit nicht erscheinen, so ist der Lauf der in    Verteidiger zu bestellen, sobald eine Verhandlung ohne\nden Absätzen 1 und 2 genannten Fristen während der          den Angeklagten nach Absatz 1 in Betracht kommt.\nDauer der Verhinderung, längstens jedoch für sechs\nWochen, gehemmt; diese Fristen enden frühestens zehn                                   § 231 b\nTage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der\n(1) Wird der Angeklagte wegen ordnungswidrigen\nHemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren\nBenehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt oder zur\nBeschluß fest.\nHaft abgeführt (§ 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes),\n(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am        so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn\nTage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen           das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für unerläß-\nbezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu lich hält-und solange zu befürchten ist, daß die Anwesen-\nbeginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag,    heit des Angeklagten den Ablauf der Hauptverhandlung in\nein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die    schwerwiegender Weise beeinträchtigen würde. Dem\nHauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt            Angeklagten ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich\nwerden.                                                     zur Anklage zu äußern.\n§ 230                               (2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen ist, ist\n( 1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet       nach § 231 a Abs. 2 zu verfahren.\nelne Hauptverhandlung nicht statt.\n§ 231 C\n(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend\n,entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein       Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Ange-\nHaftbefehl zu erlassen.                                     klagte statt, so kann durch Gerichtsbeschluß einzelnen\nAngeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch\n§ 231\nihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich wäh-\n( 1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Ver- rend einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn\nhandlung nicht entfernen. Dm Vorsitzende kann die geeig- . sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. In\nneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; dem Beschluß sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen,\nauch kann er den Angeklagten während einer Unterbre- für die die Erlaubnis gilt. Die Erlaubnis kann jederzeit\nchung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.           widerrufen werden.","1114                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 232                                                          § 235\n(1) Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten            Hat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den\ndurchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen            Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil\nund in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in       binnen einer Woche nach seiner Zustellung die Wiederein-\nseiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn           setzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraus-\nnur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Ver-     setzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsu-\nwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einzie-      chen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung keine\nhung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder        Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in\nnebeneinander, zu erwarten ist. Eine höhere Strafe oder       den vorigen Stand beanspruchen. Hierüber ist der Ange-\neine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in die-        klagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.\nsem Verfahren nicht verhängt werden. Die Entziehung der\nFahrerlaubnis ist zulässig, wenn der Angeklagte in der                                    § 236\nLadung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.\nDas Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen\n(2) Auf Grund einer Ladung durch öffentliche Bekannt-      des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorfüh-\nmachung findet die Hauptverhandlung ohne den Ange-            rungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.\nklagten nicht statt.\n§ 237\n(3) Die Niederschrift über eine richterliche Vernehmung\ndes Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen.           Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwi-\nschen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre\n(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende\nVerbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung\nUrteil muß ihm mit den Urteilsgründen durch Übergabe          anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in\nzugestellt werden, wenn es nicht nach § 145 a Abs. 1 dem      § 3 bezeichnete ist.\nVerteidiger zugestellt wird.\n§ 238\n§ 233                                (1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des\n(1) Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der          Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt\nVerpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung          durch den Vorsitzenden.\nentbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs          (2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung\nMonaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessät-\ndes Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteilig-\nzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall,\nten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das\nEinziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung,\nGericht.\nallein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Eine höhere\nStrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung                                     § 239\ndarf in seiner Abwesenheit nicht verhängt werden. Die            (1) Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und\nEntziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig.                    dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständi-\ngen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf\n(2) Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum\nderen übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden\nErscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muß\nzu überlassen. Bei den von der Staatsanwaltschaft\ner durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über\nbenannten Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei\ndie Anklage vernommen werden. Dabei wird er über die\nden von dem Angeklagten benannten der Verteidiger in\nbei Verhandlung in seiner Abwesenheit zulässigen\nerster Reihe das Recht zur Vernehmung.\nRechtsfolgen belehrt sowie befragt, ob er seinen Antrag\nauf Befreiung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung             (2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung\naufrechterhalte.                                              die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich\nscheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverständigen\n(3) Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten\nzu richten.\nTermin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu\nbenachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung                                     § 240\nbedarf es nicht. Das Protokoll über die Vernehmung ist in\nder Hauptverhandlung zu verlesen.                                (1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf\nVerlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die\nZeugen und die Sachverständigen zu stellen.\n§ 234\nSoweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des              (2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwalt-\nAngeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch       schaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den\neinen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger      Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines\nvertreten zu lassen.                                          Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.\n§ 234 a                                                        § 241\nFindet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des\n(1) Dem, welcher im Falle des§ 239 Abs. 1 die Befugnis\nAngeklagten statt, so genügt es, wenn die nach § 265          der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzen-\nAbs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Verteidiger\nden entzogen werden.\ngegeben werden; der Verzicht des Angeklagten nach§ 61\nNr. 5 sowie sein Einverständnis nach § 245 Abs. 1 Satz 2         (2) In den Fällen des§ 239 Abs. 1 und des§ 240 Abs. 2\nund nach§ 251 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 sind nicht erforderlich,   kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache\nwenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt.       gehörende Fragen zurückweisen.","Nr. 24   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15 . April 1987                             1115\n§ 241 a                          behandelt werden Kann, als wäre die 'behauptete Tatsache\n(1) Die Vernehmung von Zeugen unter sechzehn Jahren       wahr.\nwird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt.                  (4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachver-\n(2) Die in§ 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten     ständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch\nPersonen können verlangen, daß der Vorsitzende den           abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die ertorderli-\nZeugen weitere Fragen stellt. Der Vorsitzende kann diesen    che Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren\nPersonen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestat-      Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden,\nten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für      wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der\ndas Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist.                 behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht,\nwenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft\n(3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend.                       ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen\nVoraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Wider-\n§ 242                           sprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über\nForschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gut-\nZweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in\nachters überlegen erscheinen.\nallen Fällen das Gericht.\n(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins\n§ 243                           kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem\n(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der       pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung\nSache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und    der Wahrheit nicht erforderlich ist.\nder Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeige-         (6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedart eines\nschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachver-      Gerichtsbeschlusses .\nständigen erschienen sind.\n(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsit-                                 § 245\nzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen          (1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorge-\nVerhältnisse.                                                ladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverstän-\n(3) . Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz.   digen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom\nDabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue        Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften\nAnklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2      Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die Beweis-\nNr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem     erhebung unzulässig ist. Von der Erhebung einzelner\nEröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Wür-       Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwalt-\ndigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechts-       schaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einver-\nauffassung äußern. 1~ den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4      standen sind.\nberücksichtigt er die Anderungen, die das Gericht bei der       (2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die\nZulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlos-         vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgelade-\nsen hat.                                                     nen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständi-\n(4) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen.,       gen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismit-\ndaß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder     tel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag\nnicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äuße-     gestellt wird. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweis-\nrung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur    erhebung unzulässig ist. Im übrigen darf er nur abgelehnt\nSache vernommen. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur       werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll,\ninsoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung   schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr\nvon. Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden,           und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammen-\nbestimmt der Vorsitzende.                                    hang besteht, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist\noder wenn der Antrag zum Zwecke der Prozeßverschlep-\npung gestellt ist.\n§ 244\n(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die                                      § 246\nBeweisaufnahme.                                                  (1) Eine Beweiserhebung dart nicht deshalb abgelehnt\nwerden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende\n(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die\nTatsache zu spät vorgebracht worden sei.\nBeweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und\nBeweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von        (2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder Sachver-\nBedeutung sind.                                              ständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft\ngemacht oder eine zu beweisende Tatsache so spät vor-\n(3) Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhe-\ngebracht worden, daß es dem Gegner an der zur Einzie-\nbung des Beweises unzulässig ist. Im übrigen darf ein\nhung von Erkundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hat, so\nBeweisantrag nur abgelehnt werden, wenn eine Beweis-\nkann er bis zum Schluß der Beweisaufnahme die Ausset-\nerhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die\nzung der Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung\nTatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung\nbeantragen.\nohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das\nBeweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar        (3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und\nist, wenn der Antrag zum Zweck der Prozeßverschleppung       der Angeklagte bei den auf Anordnung des Vorsitzenden\ngestellt ist oder wenn eine erhebliche Behauptung, die zur   oder des Gerichts geladenen Zeugen oder Sachverstän-\nEntlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so          digen.","1116                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach       zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verle-\nfreiem Ermessen.                                            sung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen\n§ 246 a                          Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt\nwerden.\nIst damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Ange-\nklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Ent-                              § 251\nziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung ange-        (1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen\nordnet werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein      oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung der Nieder-\nSachverständiger über den Zustand des Angeklagten und      schrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt\ndie Behandlungsaussichten zu vernehmen. Hat der Sach-       werden, wenn\nverständige den Angeklagten nicht schon früher unter-\n1 . der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte ver-\nsucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gele-\nstorben oder in Geisteskrankheit verfallen ist oder\ngenheit gegeben werden.\nwenn sein Aufenthalt nicht zu ermitteln ist;\n§ 247                            2. dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder\nDas Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte           Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine län-\ngere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit\nwährend einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer ent-\nfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein      oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entge-\nZeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des              genstehen;\nAngeklagten die Wahrheit nicht sagen. Das gleiche gilt,     3. dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in\nwenn bei der Vernehmung einer Person unter sechzehn             der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter\nJahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein               Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht\nerheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürch-        zugemutet werden kann;\nten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen\n4. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte\nPerson als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die\nmit der Verlesung einverstanden sind.\ndringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für\nihre Gesundheit besteht. Die Entfernung des Angeklagten        (2) Hat der Angeklagte einen Verteidiger, so kann die\nkann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand        Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbe-\ndes Angeklagten und die Behandlungsaussichten ange-         schuldigten durch die Verlesung einer Niederschrift über\nordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine      eine andere Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von\nGesundheit zu befürchten ist. Der Vorsitzende hat den       ihm stammende schriftliche Erklärung enthält, ersetzt wer-\nAngeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem     den, wenn der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Ange-\nwesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während     klagte damit einverstanden sind. Im übrigen ist die Verle-\nseiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt wor-     sung nur zulässig, wenn der Zeuge, Sachverständige oder\nden ist.                                                    Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen\n§ 248                            Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen\nwerden kann.\nDie vernommenen Zeugen und Sachverständigen dür-\nfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des            (3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar\nVorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die Staats-  der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Ent-\nanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.       scheidung darüber dienen, ob die Ladung und Verneh-\nmung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Verneh-\n§ 249                            mungsniederschriften, Urkunden und andere als Beweis-\nmittel dienende Schriftstücke auch sonst verlesen werden.\n(1) Urkunden und andere als Beweismittel dienende\nSchriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen.         (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das\nDies gilt insbesondere von früher ergangenen Strafurtei-     Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der\nlen, von Straflisten und von Auszügen aus Kirchenbüchern     Verlesung wird bekanntgegeben. Wird die Niederschrift\nund Personenstandsregistern und findet auch Anwendung        über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird fest-\nauf Protokolle über die Einnahme des richterlichen Augen-    gestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. Die\nscheins.                                                     Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht not-\nwendig erscheint und noch ausführbar ist.\n(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der\n§§ 251, 253, 254 und 256, abgesehen werden, wenn die\nRichter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des                                  § 252\nSchriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen          Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernom-\nBeteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der     menen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von\nStaatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unver-    seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch\nzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu      macht, darf nicht verlesen werden.\nverfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des\nVorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme\nund die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in                                  § 253\ndas Protokoll aufzunehmen.\n(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich\neiner Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf\n§ 250                           bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Verneh-\nBeruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrneh-       mung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen\nmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung    werden.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                                  1117\n(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Verneh-                                 § 259\nmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aus-           (1) Einern der Gerichtssprache nicht mächtigen Ange-\nsage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der . klagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die\nHauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann. Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den\nDolmetscher bekanntgemacht werden.\n§ 254                               (2) Dasselbe gilt von einem tauben Angeklagten, sofern\n(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richter-   nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt.\nlichen Protokoll enthalten sind, können z.um Zweck der\nBeweisaufnahme über ein Geständnis verlesen werden.                                       § 260\n(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Verneh-         (1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Bera-\nmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aus-       tung folgenden Verkündung des Urteils.\nsage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der\nHauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann.          (2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der\nBeruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbe-\nzweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu be-\n§ 255                            zeichnen.\nIn den Fällen der§§ 253 und 254 ist die Verlesung und        (3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszu-\nihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des          sprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.\nAngeklagten im Protokoll zu erwähnen.\n(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der\nTat an, deren der Angeklagte schuldig ge~prochen wird.\n§ 256                            Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Uberschrift, so\n(1) Die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden      soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet\nErklärungen öffentlicher Behörden sowie der Ärzte eines       werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und\ngerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluß von Leumunds-       Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen.\nzeugnissen sowie ärztliche Atteste über Körperverletzun-      Wird die Strafe oder Maßregel der Besserung und Siche-\ngen, die nicht zu den schweren gehören, können verlesen       rung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Straf-\nwerden. Dasselbe gilt für Gutachten über die Auswertung       vorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies\neines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe          in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen\noder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rück-       unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen\nrechnung sowie für ärztliche Berichte zur Entnahme von        des Gerichts.\nBlutproben.                                                      (5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten\nVorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buch-\n(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde       stabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt.\neingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersu-       Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder\nchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutach-   Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren\ntens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem           erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach über-\nGericht zu bezeichnen.                                        wiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmit-\ntelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17\n§ 257                            Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.\n(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten\nund nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Ange-                                     § 261\nklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.\nÜber das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet\ndas Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der\n(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem\nVerhandlung geschöpften Überzeugung.\nVerteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und\nnach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu\ngeben, sich dazu zu erklären.                                                             § 262\n(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beur-\n(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vor-   teilung eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses ab, so ent-\nwegnehmen.\nscheidet das Strafgericht auch über dieses nach den für\ndas Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden\n§ 258                            Vorschriften.\n(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der          (2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung\nStaatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausfüh-       auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der\nrungen und Anträgen das Wort.                                 Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das Urteil des\nZivilgerichts abzuwarten.\n(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung\nzu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.\n§ 263\n(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn    (1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entsch~i-\ngesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu       dung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der T~t 1st\nseiner Verteidigung anzuführen habe.                          eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.","111118                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n{2} Die Schuldfrage umfaßt auch solche vom Strafgesetz         (3) Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der\nbesonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbar-           Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte\nkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.                    es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder\nnur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. Auf das\n{3) Die Schuldfrage umfaßt nicht die Voraussetzungen\nRecht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Ange-\nder Verjährung.\nklagte hingewiesen.\n§ 264\n§ 267\n(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage\nbezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der               (1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteils-\nVerhandlung darstellt.                                         gründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in\ndenen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden\n(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem     werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefol-\nBeschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu-            gert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben wer-\ngrnnde liegt, nicht gebunden.                                  den. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden,\nkann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.\n§ 265\n(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz beson-\n( 1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen      ders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche\nals des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführ-      die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen,\nten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf     so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen,\ndie Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes beson-         ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht fest-\nders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung          gestellt erachtet werden.\ngegeben worden ist.\n(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur\n(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn sich erst in der          Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die\nVerhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene              Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe\nUmstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder         bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milde-\ndie Anordnung einer Maßregel der Besserung und Siche-          rungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhän-\nrung rechtfertigen.                                            gig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese\nUmstände angenommen oder einem in der Verhandlung\n(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf\ngestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt ent-\ndie Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu\nsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den\nhervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines\nFällen des§ 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe\nschwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulas-\nmüssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer\nsen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage ange-\nFall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen\nführten oder die zu den im zweiten Absatz bezeichneten\nerfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel\ngehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung\nein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen\nauszusetzen.\nnicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer\n(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts     Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteils-\nwegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies             gründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur\ninfolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbe-         Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung\nreitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen           gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist;\nerscheint.                                                     dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbe-\nhalt und das Absehen von Strafe.\n§ 265 a\n(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf\nKommen Auflagen oder Weisungen (§§ 56 b, 56 c, 59 a\nRechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmit-\nAbs. 2 des Strafgesetzbuches) in Betracht, so ist der\ntel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in\nAngeklagte in geeigneten Fällen zu befragen, ob er sich zu\ndenen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden\nleistungen erbietet, die der Genugtuung für das began-\nwerden, und das angewendete Strafgesetz angegeben\ngene Unrecht dienen, oder Zusagen für seine künftige\nwerden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder\nLebensführung macht. Kommt die Weisung in Betracht,\nneben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung\nsich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu\nder Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung\nunterziehen oder in einem geeigneten Heim oder einer\ndes Führerscheins anordnen, kann hierbei auf den zuge-\ngeeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, so ist er zu\nlassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 212 a\nbefragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.\nAbs. 2 Satz 2 oder den Straftbefehl sowie den Straf-\nbefehlsantrag verwiesen werden. Den weiteren Inhalt der\n§ 2.66                             Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichti-\n(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung      gung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermes-\ndie Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so         sen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275\nkann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren           Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn\neinbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Ange-       gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des\nklagte zustimmt.                                               Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngewährt wird.\n(2) Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben wer-\nden. Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs . 1 . Sie wird in die    (5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die\nSitzungsniederschrift aufgenommen. Der Vorsitzende gibt        Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht über-\ndem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.              führt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                                 1119\nangenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist.                                  § 268 b\nVerzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechts-\nBei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über\nmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel einge-\ndie Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen\nlegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem\nUnterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem\nAngeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen\nUrteil zu verkünden.\noder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist.\nAbsatz 4 Satz 3 ist anzuwenden.                                                           § 268 C\n(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb           Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt\neine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet , der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der\noder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen Verbotsfrist (§ 44 Abs. 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches).\nnicht angeordnet worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung\nentzogen oder eine Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 des erteilt. Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten,\nStrafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies so ist er schriftlich zu belehren.\nnach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die\nUrteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht\n§ 269\nangeordnet worden ist.\nDas Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil\n§ 268                            die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.\n(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.\n(2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und                              § 270\nEröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der         (1) Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhand-\nUrteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch            lung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer\nmündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Die Ver-     Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch\nlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung    Beschluß an das zuständige Gericht; § 209 a Nr. 2 Buch-\nder Urteilsgründe voranzugehen.                               stabe a gilt entsprechend. Ebenso ist zu verfahren, wenn\ndas Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand\n(3) Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet\ndes Angeklagten nach § 6 a für begründet hält.\nwerden. Es muß spätestens am elften Tage danach ver-\nkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von          (2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den Ange-\nneuem zu beginnen ist. § 229 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt    klagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.\nentsprechend.\n(3) Der Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptver-\n(4) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind    fahren eröffnenden Beschlusses. Seine Anfechtbarkeit\ndie Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich festzustellen. bestimmt sich nach § 210.\n(4) Ist der Verweisungsbeschluß von einem Strafrichter\n§ 268 a\noder einem Schöffengericht ergangen, so kann der Ange-\n(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausge-    klagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des\nsetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so     Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzel-\ntrifft das Gericht die in den §§ 56 a bis 56 d und 59 a des   ner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung bean-\nStrafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch           tragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des\nBeschluß; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden.             Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil eine\nMaßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung                                          § 271\nausgesetzt oder neben der Strafe Führungsaufsicht ange-\n(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzu-\nordnet wird und das Gericht Entscheidungen nach den\nnehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbe-\n§§ 68 a bis 68 c des Strafgesetzbuches trifft.\namten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Der Tag der\n(3) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die       Fertigstellung ist darin anzugeben.\nBedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur\n(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für\nBewährung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der\nihn der älteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende äas\nFührungsaufsicht, über die Dauer der Bewährungszeit\neinzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei\noder der Führungsaufsicht, über die Auflagen und Weisun-\nseiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten\ngen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Ausset-\nder Geschäftsstelle.\nzung oder der Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe\n(§ 56 f Abs. 1, §§ 59 b, 67 g Abs. 1 des Strafgesetzbu-                                     § 272\nches). Erteilt das Gericht dem Angeklagten Weisungen\nDas Protokoll über die Hauptverhandlung enthält\nnach § 68 b Abs. 1 des Strafgesetzbuches, so belehrt der\nVorsitzende ihn auch über die Möglichkeit einer Bestra-        1. den Ort und den Tag der Verhandlung;\nfung nach § 145 a des Strafgesetzbuches. Die Belehrung         2. die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der\nist in der Regel im Anschluß an die Verkündung des                 Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Ge-\nBeschlusses nach den Absätzen 1 oder 2 zu erteilen. Wird           schäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;\ndie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nzur Bewährung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende von          3. die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;\nder Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der           4. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der\nAussetzung absehen.                                                Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche","1120                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\naus der Straftat geltend machen, der sonstigen Neben-      unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem\nbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten      Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem älte-\nund Beistände;                                             sten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der\n•Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.\n5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffent-\nlichkeit ausgeschlossen ist.                                 (3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die\nNamen der Richter, der Schöffen, des Beamten der\nStaatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbe-\n§ 273                              amten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenom-\n(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der        men haben, sind in das Urteil aufzunehmen.\nHauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die               (4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile sind von\nBeobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich       dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschrei-\nmachen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schrift-\nben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.\nstücke oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249\nAbs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im laufe der\nVerhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entschei-\ndungen und die Urteilsformel enthalten.\nSiebenter Abschnitt\n(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und\nVerfahren gegen Abwesende\ndem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen\nErgebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzuneh-\n§ 276.\nmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten\nauf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein         Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufent-\nRechtsmittel eingelegt wird.                                    halt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält\nund seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht\n(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der      ausführbar oder nicht angemessen erscheint.\nHauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder\neiner Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts\n§§ 277 bis 284\nwegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteilig-\nten Person die vollständige Niederschreibung und Verle-                                 (weggefallen)\nsung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung\nab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung                                      § 285\nbeteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu\n(1) Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptver-\nvermerken, daß die Verlesung geschehen und die Geneh-\nhandlung statt. Das gegen einen Abwesenden eingeleitete\nmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben\nVerfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen\nworden sind.\nGestellung die Beweise zu sichern.\n(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil\n(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der\nnicht zugestellt werden.\n§§ 286 bis 294.\n§ 274                                                          § 286\nDie Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorge-             (1) Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten.\nschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll         Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Voll-\nbewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betref-         macht, als Vertreter zuzulassen.\nfenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der\n(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrie-\nFälschung zulässig.\nben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.\n§ 275\n§ 287\n(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollstän-\n(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch\ndig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unver-\nauf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens\nzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf\nnicht zu.\nWochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist\nverlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei         (2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesenden,\nTage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Haupt-          dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen zuge-\nverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden        hen zu lassen.\nbegonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen                                       § 288\num weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die\nUrteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf          Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann\nnur überschritten werden, wenn und solange das Gericht         in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erschei-\ndurch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwend-        nen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes\nbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist.        aufgefordert werden.\nDer Zeitpunkt des Eingangs und einer Änderung der                                          § 289\nGründe ist von der Geschäftsstelle zu vermerken.\nStellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die\n(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entschei-  Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die\ndung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter      noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauf-\nverhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies        tragten oder ersuchten Richter.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                                1121\n§ 290                                                     Drittes Buch\n(1) liegen gegen den Abwesenden, gegen den die                                    Rechtsmittel\nöffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor, die\nden Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden, so kann                           Erster Abschnitt\nsein im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindli-                        Allgemeine Vorschriften\nches Vermögen durch Beschluß des Gerichts mit Beschlag\nbelegt werden.                                                                            § 296\n(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis. zu     (1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Ent-\nsechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertacht-      scheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als\nzig Tagessätzen bedroht sind, findet keine Vermögens-         dem Beschuldigten zu.\nbeschlagnahme statt.\n(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugun-\nsten des Beschuldigten Gebrauch machen.\n§ 291\nDer die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist\ndurch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann                                        § 297\nnach dem Ermessen des Gerichts auch durch andere                 Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch\nBlätter veröffentlicht werden.                                nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel\neinlegen.\n§ 298\n§ 292\n(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann\n(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im\nbinnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbstän-\nBundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht,\ndig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.\nüber das in Beschlag genommene Vermögen unter Leben-\nden zu verfügen.                                                 (2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren\nsind die für die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden\n(2) Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist        Vorschriften entsprechend anzuwenden.\nder Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pfleg-\nschaft über Abwesende zuständig ist. Diese Behörde hat\neine Pflegschaft einzuleiten.                                                             § 299\n(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte\nkann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen,\n§ 293                             zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben,\n(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre            in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche\nGründe weggefallen sind.                                      Anordnung verwahrt wird.\n(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch diesel-         (2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb\nben Blätter bekanntzumachen, durch welche die Be-             der Frist das Protokoll aufgenommen wird.\nschlagnahme selbst veröffentlicht worden war.\n§ 300\nEin Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechts-\n§ 294\nmittels ist unschädlich.\n(1) Für das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintre-\ntende Verfahren gelten im übrigen die Vorschriften über                                   § 301\ndie Eröffnung des Hauptverfahrens entsprechend.                  Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmit-\n(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens erge-         tel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung\nhenden Beschluß (§ 199) ist zugleich über die Fortdauer       auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder auf-\noder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.              gehoben werden kann.\n§ 302\n(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der\n§ 295\nVerzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann auch\n(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten        vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen.\nsicheres Geleit erteilen; es kann diese Erteilung an Bedin-   Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldig-\ngungen knüpfen.                                               ten eingelegtes Rechtsmittel kann jedoch ohne dessen\nZustimmung nicht zurückgenommen werden.\n(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Unter-\nsuchungshaft, jedoch nur wegen der Straftat, für die es          (2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer aus-\nerteilt ist.                                                  drücklichen Ermächtigung.\n(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes\nUrteil ergeht oder wenn der Beschuldigte Anstalten zur                                    § 303\nFlucht trifft oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt,        Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf\nunter denen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist.        Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann","1122                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil            1\ndie Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur          nahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das\nmit Zustimmung des Gegners erfolgen. Die Zurücknahme         vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ord-\neines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht       nungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen,\nder Zustimmung des Nebenklägers.                              durch die dritte Personen betroffen werden.\n§ 305 a\nzweiter Abschnitt\n(1) Gegen den Beschluß nach § 268 a Abs. 1, 2 ist\nBeschwerde                            Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt wer-\nden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.\n§ 304\n(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen\n(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im\ndas Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das\nersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen\nRevisionsgericht auch zur Entscheidung über die\nBeschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden,\nBeschwerde zuständig.\ndes Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder\nersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht                                          § 306 *)\nausdrücklich einer Anfechtung entzieht.\n(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder\n(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Perso-         von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung\nnen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch            erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schrift-\ndie sie betroffen werden, Beschwerde erheben.                 lich eingelegt.\n(3) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten            (2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen\nund notwendige Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert       Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für\ndes Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark           begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die\nübersteigt.                                                   Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen,\n(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundes-           dem Beschwerdegericht vorzulegen.\ngerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt        (3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidun-\nfür Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte;        gen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten\nin Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten          oder ersuchten Richters.\nRechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde\nzulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche                                                   § 307\n1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbrin-         (1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug\ngung zur Beobachtung, Beschlagnahme oder Durchsu-         der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.\nchung betreffen,\n(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der\n2. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das        Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie\nVerfahren wegen eines Verfahrenshindernisses ein-         auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollzie-\nstellen,                                                  hung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.\n3. die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklag-\nten (§ 231 a) anordnen oder die Verweisung an ein                                               § 308\nGericht niederer Ordnung aussprechen,                         (1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Ent-\n4. die Akteneinsicht betreffen oder                           scheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwer-\ndeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur\n5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des         Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den\nStraferlasses und die Verurteilung zu der vorbehalte-     Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.\nnen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläu-\nfiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs                   (2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen\n(§ 453 c), die Aussetzung des Strafrestes und deren       oder selbst vornehmen.\nWiderruf (§ 454 Abs. 2, 3), die Wiederaufnahme des\n§ 309\nVerfahrens (§ 372 Satz 1) oder den Verfall, die Einzie-\nhung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 440,             (1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne\n441 Abs. 2 und § 442 betreffen.                            mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhö-\n§ 138 d Abs. 6 bleibt unberührt.\nrung der Staatsanwaltschaft.\n(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so\n(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des\nerläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache\nBundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169\nerforderliche Entscheidung.\nAbs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die\nVerhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme\noder Durchsuchung betreffen.                                                                        § 310\n(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem\n§ 305                              nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes\nEntscheidungen der erkennenden Gerichte, die der           *) Auf Beschwerden ist, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. April 1987\nUrteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Be-            erlassen worden ist,§ 306 Abs. 1 in der bis zum 31. März 1987 geltenden Fassung\nanzuwenden (Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über\nschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Ver-              Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom\nhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlag-             7. Juli 1986 - BGBI. 1 S. 977).","Nr. 24       Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                                    1123\nzuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin                                                           § 315\nerlassen worden sind, können, sofern sie Verhaftungen                                 (1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung wird\noder die einstweilige Unterbringung betreffen, durch wei-                          dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausblei-\ntere Beschwerde angefochten werden.                                                ben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiederein-\n(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf                           setzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann.\neine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.                                (2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinset-\nzung in den vorigen Stand, so wird die Berufung dadurch\n§ 311 *)                                      gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes\n(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die                          Antrags rechtzeitig eingelegt wird. Die weitere Verfügung\nnachfolgenden besonderen Vorschriften.                                             in bezug auf die Berufung bleibt dann bis zur Erledigung\ndes Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen;                           ausgesetzt.\ndie Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Ent-\nscheidung.                                                                            (3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit\ndem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt\n(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch                            als Verzicht auf die letztere.\nBeschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es\nhilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des\nBeschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse                                                              § 316\nverwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden                               (1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die\nist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die                           Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, ge-\nBeschwerde für begründet erachtet.                                                 hemmt.\n(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den\n§ 311 a                                       Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung ·\n(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne                            der Berufung sofort zuzustellen.\nAnhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgege-\nben und kann seine Entscheidung nicht angefochten wer-\nden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene                                                      § 317\nNachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag                                 Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach\nnachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entschei-                            Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder,\nden. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung                                 wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war,\nauch ohne Antrag ändern.                                                           nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten\nRechtszuges zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer\n(2) Für das Verfahren gelten die§§ 307, 308 Abs. 2 und\nBeschwerdeschrift gerechtfertigt werden.\n§ 309 Abs. 2 entsprechend.\n§ 318\nDritter Abschnitt                                        Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte\nbeschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine\nBerufung\nRechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze\nInhalt des Urteils als angefochten.\n§ 312\nGegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffen-\ngerichts ist Berufung zulässig.                                                                                 § 319\n(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das\nGericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als\n§ 313\nunzulässig zu verwerfen.\n(weggefallen)\n(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche\nnach Zustellung des. Beschlusses auf die Entscheidung\n§ 314                                        des Berufungsgerichts antragen. In diesem Falle sind die\nAkten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstrek-\n(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten\nkung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die\nRechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des\nVorschrift des § 35 a gilt entsprechend.\nUrteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich\neingelegt werden.\n(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit                                                     § 320\ndes Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die                               Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf\nFrist mit der Zustellung.                                                           der Frist zur Rechtfertigung die Geschäftsstelle ohne\nRücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden\n•) Auf Beschwerden ist, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. April 1987   hat oder nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzule-\nerlassen worden ist, § 311 Abs. 2 in der bis zum 31. März 1987 geltenden Fassung gen. Diese stellt, wenn die Berufung von ihr eingelegt ist,\nanzuwenden (Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom\ndem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und\n7. Juli 1986 BGB!. 1 S. 977).                                                    Rechtfertigung der Berufung zu.","1124                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 321                                                           § 327\nDie Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die           Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur,\nStaatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. Diese über-     soweit es angefochten ist.\ngibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des\nGerichts.                                                                                  § 328\n(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird,\n§ 322                             hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in\n(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über  der Sache selbst zu erkennen.\ndie Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann\nes das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwer-      (2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht\nfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil.       seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungs-\ngericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das\n(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde ange-    zuständige Gericht zu verweisen.\nfochten werden.\n§ 329\n§ 323\n(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der\n(1) Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten\nAngeklagte noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist,\ndie Vorschriften der §§ 214 und 216 bis 225. In der Ladung\nein Vertreter des Angeklagten erschienen und das Aus-\nist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens aus-\nbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht\ndrücklich hinzuweisen.\neine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur\n(2) Die Ladung der im ersten Rechtszug vernommenen       Sache zu verwerfen. Dies gilt nicht, wenn das Berufungs-\nZeugen und Sachverständigen kann nur dann unterblei-        gericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revi-\nben, wenn ihre wiederholte Vernehmung zur Aufklärung        sionsgericht zurückverwiesen worden ist. Ist die Verurtei-\nder Sache nicht erforderlich erscheint.                     lung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so\nist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des auf-\n(3) Neue Beweismittel sind zulässig.                     rechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Stra-\n(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sach-     fen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamt-\nverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Recht-     strafe zurückgeführt werden.\nfertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu          (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1\nnehmen.                                                      kann auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft auch ohne\nden Angeklagten verhandelt werden. Eine Berufung der\n§ 324                             Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen auch ohne\nZustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden,\n(1) Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des\n§ 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in      es sei denn, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1\nAbwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergeb-         Satz 2 vorliegen.\nnisse des bisherigen Verfahrens. Das Urteil des ersten          (3) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der\nRechtszuges ist zu verlesen, soweit es für die Berufung      Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen\nvon Bedeutung ist; von der Verlesung der Urteilsgründe       Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Vor-\nkann abgesehen werden, soweit die Staatsanwaltschaft,        aussetzungen beanspruchen.\nder Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten.\n(4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren wird, ist\n(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten         die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuord-\nund die Beweisaufnahme.                                      nen. Hiervon ist abzusehen, wenn zu erwarten ist, daß er\nin der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung ohne\n§ 325                             Zwangsmaßnahmen erscheinen wird.\nBei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme kön-\nnen Schriftstücke verlesen werden; Protokolle über Aus-                                    § 330\nsagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechts-            (1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung\nzuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen dür-           eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklag-\nfen, abgesehen von den Fällen der§§ 251 und 253, ohne        ten zu der Hauptverhandlung vorzuladen und kann ihn bei\ndie Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Ange-          seinem Ausbleiben zwangsweise vorführen lassen.\nklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vor-\nladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder         (2) Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Haupt-\nverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. Ist weder\nvon dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhand-\nlung beantragt worden war.                                   der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte bei Beginn\neiner Hauptverhandlung erschienen, so gilt § 329 Abs. 1\nentsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschie-\n§ 326                              nen, so gilt § 329 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.\nNach dem Schluß der Beweisaufnahme werden die\nStaatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Vertei-                                  § 331\ndiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der          (1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der\nBeschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten            Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden,\ngebührt das letzte Wort.                                      wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                              1125\nStaatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Beru-          vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, so-\nfung eingelegt hat.                                                weit\n(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbrin-         a) die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer                   sind,\nEntziehungsanstalt nicht entgegen.                                 b) der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form\ngeltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen\n§ 332                                   Besetzung übergangen oder zurückgewiesen wor-\nIm übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten             den ist,\nBuches über die Hauptverhandlung gegebenen Vor-                    c) die Hauptverhandlung nicht nach § 222 a Abs. 2 zur\nschriften.                                                             Prüfung der Besetzung unterbrochen worden ist\noder\nd) das Gericht in einer Besetzung entschieden hat,\nVierter Abschnitt                              deren Vorschriftswidrigkeit es nach § 222 b Abs. 2\nRevision                                  Satz 2 festgestellt hat;\n2. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt\n§ 333                               hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft\nGegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurge-            Gesetzes ausgeschlossen war;\nrichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen          3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt\nUrteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.              hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit\nabgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder\n§ 334                               für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen\n(weggefallen)                           worden ist;\n4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht\n§ 335                               angenommen hat;\n(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt 5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der\nmit Berufung mit Revision angefochten werden.                      Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesen-\nheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;\n(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur\nEntscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach             6. wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhand-\ndurchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.                     lung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die\nÖffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;\n(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein\nanderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht      7. wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält\nzurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die             oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1\nrechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte           Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten\nRevision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge             gebracht worden sind;\nund deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschrie-      8. wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung\nbenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzu-             wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts\nstellen (§§ 344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist           unzulässig beschränkt worden ist.\nRevision nach den allgemein geltenden Vorschriften zu-\nlässig.\n§ 336                                                       § 339\nDie Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugun-\nDer Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch\nsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staats-\ndie Entscheidungen, die dem Urteil vorausgegangen sind,\nsofern es auf ihnen beruht. Dies gilt nicht für Entscheidun-  anwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht wer-\ngen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der   den, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des\nsofortigen Beschwerde anfechtbar sind.                        Angeklagten herbeizuführen.\n§ 337                                                        § 340\n(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß                               (weggefallen)\ndas Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.\n(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht\noder nicht richtig angewendet worden ist.                                                  § 341\n(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil\n§ 338                           angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung\nEin Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich\nberuhend anzusehen,                                           eingelegt werden.\n1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig            (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit\nbesetzt war; war nach § 222 a die Mitteilung der Beset-   des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die\nzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die         Frist mit der Zustellung.","1126                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 342                                                          § 347\n(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revision wird       (1) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die\ndadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausblei-       Revisonsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen\nben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiederein-          Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner\nsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann.          des Beschwerdeführers zuzustellen. Diesem steht frei,\nbinnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung ein-\n(2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinset-\nzureichen. Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll\nzung in den vorigen Stand, so wird die Revision dadurch\nder Geschäftsstelle abgeben.\ngewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes\nAntrags rechtzeitig eingelegt und begründet wird. Die wei-        (2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf\ntere Verfügung in bezug auf die Revision bleibt dann bis       der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das\nzur Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den         Revisionsgericht.\nvorigen Stand ausgesetzt.\n(3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit                                      § 348\ndem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt         (1) Findet das Gericht, an das die Aken gesandt sind,\nals Verzicht auf die letztere.                                 daß die Verhandlung und Entscheidung über das Rechts-\nmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehört, so\n§ 343                              hat es durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszu-\nsprechen.\n(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird die\nRechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, ge-           (2) Dieser Beschluß, in dem das zuständige Revisions-\nhemmt.                                                         gericht zu bezeichnen ist, unterliegt keiner Anfechtung und\nist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend.\n(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den\nGründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung          {3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwalt-\nder Revision zuzustellen.                                      schaft.\n§ 344\n§ 349\n(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben,\ninwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung             (1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über\nbeantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu be-           die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung\ngründen.                                                       der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das\nRechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.\n(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil\nwegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren              (2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der\noder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm an-             Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch\ngefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel ent-       Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig\nhaltenden Tatsachen angegeben werden.                          für offensichtlich unbegründet erachtet.\n(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Ab-\nsatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der\n§ 345                              Beschwerdeführer kann binnen zwei Wocheneineschrift-\n(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind           liche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.\nspätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur          (4) Erachtet das Hevisionsgericht die zugunsten des\nEinlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen            Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begrün-\nUrteil angefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit       det, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß\ndas Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der aufheben.\nZustellung.\n(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4\n(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von     nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch\ndem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichne-          Urteil.\nten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle ge-\nschehen.\n§ 350\n§ 346                                 (1) Dem Angeklagten und dem Verteidiger sind Ort und\nZeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Ist die Mitteilung an\n(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die      den Angeklagten nicht ausführbar, so genügt die Benach-\nRevisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in        richtigung des Verteidigers.\n§ 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden,\nso hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das           (2) Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung\nRechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.       erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Voll-\nmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Der Ange-\n(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche            klagte, der nicht auf freiem Fuße ist, hat keinen Anspruch\nnach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung           auf Anwesenheit.\ndes Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die\nAkten an das Revisionsgericht einzusenden; die Voll-              (3) Hat der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist,\nstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht              keinen Verteidiger gewählt, so wird ihm, falls er zu der\ngehemmt. Die Vorschrift des § 35 a gilt entsprechend.          Hauptverhandlung nicht vorgeführt wird, auf seinen Antrag","Nr. 24    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                               1127\nvom Vorsitzenden ein Verteidiger für die Hauptverhand-                                   § 355\nlung bestellt. Der Antrag ist binnen einer Woche zu stellen,    Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des voran-\nnachdem dem Angeklagten der Termin für die Hauptver-         gehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig\nhandlung unter Hinweis auf sein Recht, die Bestellung        erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig\neines Verteidigers zu beantragen, mitgeteilt worden ist.     die Sache an das zuständige Gericht.\n§ 351                                                        § 356\n(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines       Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des\nBerichterstatters.                                           § 268.\n(2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der\nAngeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen\n§ 357\nund Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst,             Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des\ngehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.             Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des\nStrafgesetzes und erstreckt sich das .Urteil, soweit es\n§ 352                            aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht\nRevision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie\n(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur     gleichfalls Revision eingelegt hätten.\ndie gestellten Revisionsanträge und, soweit die Revision\nauf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tat-\nsachen, die bei Anbringung der Revisionsanträge bezeich-                                 § 358\nnet worden sind.\n(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten\n(2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge als      Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die\ndie in § 344 Abs. 2 vorgeschriebene ist nicht erforderlich   rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils\nund, wenn sie unrichtig ist, unschädlich.                    zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde\nzu legen.\n§ 353                               (2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der\nRechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten\n(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist\ngeändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu sei-\ndas angefochtene Urteil aufzuheben.\nnen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher\n(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden   Vertreter Revision eingelegt hat. Diese Vorschrift steht der\nFeststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Geset-       Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen\nzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil       Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht ent-\naufgehoben wird.                                             gegen.\n§ 354\n(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Geset-\nzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem\nViertes Buch\nUrteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revi-                         Wiederaufnahme\nsionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern                   eines durch rechtskräftiges Urteil\nohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Frei-                        abgeschlossenen Verfahrens\nsprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut\nbestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisions-                                      § 359\ngericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staats-\nDie Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil\nanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Ab-\nabgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten\nsehen von Strafe für angemessen erachtet.\nist zulässig,\n(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere         1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungun-\nAbteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil auf-           sten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder ver-\ngehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes            fälscht war;\nanderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In\nVerfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten           2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem\nRechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen ande-           zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder\nren Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.                      abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahr-\nlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätz-\n(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer          lichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht\nOrdnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende                 hat;\nstrafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.\n3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt\nhat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafba-\n§ 354 a                                ren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht\nhat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst\nDas Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu\nveranlaßt ist;\nverfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der\nEntscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz         4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Straf-\ngilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entschei-        urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig\ndung.                                                             gewordenes Urteil aufgehoben ist;","1128                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht                                     § 364 a\nsind, die allein oder in Verbindung mit den früher erho-       Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfah-\nbenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten          ren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der kei-\noder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine        nen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das\ngeringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Ent-      Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit\nscheidung über eine Maßregel der Besserung und            der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidi-\nSicherung zu begründen geeignet sind.                     gers geboten erscheint.\n§ 360                                                       § 364 b\n(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfah-            (1) Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmever-\nrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.        fahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der\nkeinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger schon\n(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine\nfür die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens,\nUnterbrechung der Vollstreckung anordnen.                     wenn\n1 . hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlie-\n§ 361\ngen, daß bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen\n(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird           oder Beweismitteln führen, welche die Zulässigkeit\nweder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch             eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens\nden Tod des Verurteilten ausgeschlossen.                           begründen können,\n(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, die Verwand-     2. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die\nten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des          Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint und\nVerstorbenen zu dem Antrag befugt.                            3. der Verurteilte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung\ndes für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts\n§ 362                                 auf eigene Kosten einen Verteidiger zu beauftragen.\nDie Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil     Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger bestellt, so stellt\nabgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklag-          das Gericht auf Antrag durch Beschluß fest, daß die Vor-\nten ist zulässig,                                             aussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 vor-\n1 . wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten       liegen.\nals echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht\n(2) Für das Verfahren zur Feststellung der Vorausset-\nwar.;                                                    zungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117 Abs. 2 bis\n2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem         4 und § 118 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozeßordnung\nzugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder        entsprechend.\nabgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahr-\nlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätz-                             § 365\nlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht         Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten\nhat;                                                      auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.\n3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt\nhat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafba-\n§ 366\nren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht\nhat;                                                         (1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der\nWiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel\n4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder\nangegeben werden.\naußergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der\nStraftat abgelegt wird.                                      (2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs.. 2\nbezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer\n§ 363                            von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeich-\nneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle ange-\n(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem\nbracht werden.\nZweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben\nStrafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zulässig.                                        § 367\n(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem                 (1) Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidun-\nZweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter          gen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag\nSchuldfähigkeit(§ 21 des Strafgesetzbuches) herbeizufüh-     zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet\nren, ist gleichfalls ausgeschlossen.                         sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsver-\nfassungsgesetzes. Der Verurteilte kann Anträge nach den\n§ 364                           §§ 364 a und 364 b oder einen Antrag auf Zulassung der\nWiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht\nEin Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf     einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet\ndie Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, ist     den Antrag dem zuständigen Gericht zu.\nnur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräf-\ntige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung          (2) Die Entscheidungen über Anträge nach den §§ 364 a\noder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen           und 364 b und den Antrag auf Zulassung der Wiederauf-\nGründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen            nahme des Verfahrens ergehen ohne mündliche Verhand-\nkann. Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5.               lung.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                                1129\n§ 368                             nach dem Ermessen des Gerichts auch durch andere\n(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form\nBlätter veröffentlicht werden.\nangebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der\nWiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes                                       § 372\nBeweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu      Alle Entscheidungen, die aus Anlaß eines Antrags auf\nverwerfen.                                                    Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht im\nersten Rechtszug erlassen werden, können mit sofortiger\n(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers\nBeschwerde angefochten werden. Der Beschluß, durch\nunter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.\nden das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und\ndie Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, kann von\n§ 369                             der Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden.\n(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt\ndas Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise,                                    § 373\nsoweit dies erforderlich ist, einen Richter.\n(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das\n(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob     frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Auf-\ndie Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen             hebung anderweit in der Sache zu erkennen.\nwerden sollen.\n(2) Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfol-\n(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachver-          gen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert\nständigen und bei der Einnahme eines richterlichen            werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten\nAugenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklag-        die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die\nten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten.         Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat Diese\n§ 168 c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entspre-        Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem\nchend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß,     psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsan-\nso hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der           stalt nicht entgegen.\nTermin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten\n§ 373 a\nwird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der\nmit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dien-            (1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen\nlich ist.                                                     Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten\ndes Verurteilten ist auch zulässig, wenn neue Tatsachen\n(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staats-        oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Ver-\nanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer        bindung mit den früheren Beweisen geeignet sind, die\nFrist zu weiterer Erklärung aufzufordern.                     Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen.\n§ 370                                (2) Im übrigen gelten für die Wiederaufnahme eines\ndurch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Ver-\n(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird      fahrens die §§ 359 bis 373 entsprechend.\nohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen,\nwenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genü-\ngende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den\nFällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2\nnach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist,                                   fünftes Buch\ndaß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf               Beteiligung des Verletzten am Verfahren\ndie Entscheidung Einfluß gehabt hat.\nErster Abschnitt\n(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme\ndes Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung                                  Privatklage\nan.\n§ 374\n§ 371\n(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten\n(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne     verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung\nErneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Auf-\nder Staatsanwaltschaft bedarf,\nnahme des etwa noch erforderlichen Beweises· entweder\nauf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wie-         1. ein Hausfriedensbruch(§ 123 des Strafgesetzbuches),\nderaufnahme abzulehnen.                                        2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 187 a und 189 des Straf-\n(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentli-      gesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in§ 194\nAbs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen\nchen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwalt-\nschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu            Körperschaften gerichtet ist,\ngenügende Beweise bereits vorliegen.                           3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des\nStrafgesetzbuches),\n(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren\nUrteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der      4. eine Körperverletzung (§§ 223, 223 a und 230 des\nBesserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der        Strafgesetzbuches),\nFreisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.              5. eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches),\n(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers      6. eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbu-\ndurch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann                  ches),","1130                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n7. eine Straftat nach den §§ 4, 6 c, 12, 15, 17, 18 und 20                               macht versehenen Rechtsanwalt vertreten .lassen. Im letz-\ndes Gesetzes ge1Jen den unlauteren Wettbewerb,                                     teren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger\nmit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.\n8. eine Straftat nach § 142 des Patentgesetzes, § 39 des\nSortenschutzgesetzes, § 25 des Gebrauchsmusterge-\n§ 379\nsetzes, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3 und§ 26 des Waren-\nzeichengesetzes, § 14 des Geschmacksmustergeset-                                      (1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten vor-\nzes, den §§ 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes                                  aussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Vor-\nund § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an                               aussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in bürger-\nWerken der bildenden Künste und der Photographie.                                   lichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des\nBeklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten\n(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem\nhat.\nVerletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag\nzu stellen. Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches                                        (2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in\ngenannten Personen können die Privatklage auch dann                                      barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken.\nerheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag\ngestellt hat.                                                                               (3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu ihrer\nLeistung sowie für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben\n(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so                               Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.\nwird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch\ndiesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und                                                                § 379 a\nandere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen\nRechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind,                                    (1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach § 67\ndurch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie                                     Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem\nin bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.                                   Privatkläger die Prozeßkostenhilfe bewilligt ist oder\nGebührenfreiheit zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt\nwerden; hierbei soll auf die nach Absatz 3 eintretenden\n§ 375                                            Folgen hingewiesen werden.\n(1) Sind wegen derselben Straftat mehrere Personen                                      (2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche\nzur Privatklage berechtigt, so ist bei Ausübung dieses                                   Handlung vorgenommen werden, es sei denn, daß glaub-\nRechts ein jeder von dem anderen unabhängig.                                             haft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Privatkläger\n(2) Hat jedoch einer der Berechtigten die Privatklage                                einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil brin-\nerhoben, so steht den übrigen nur der Beitritt zu dem                                    gen würde.\neingeleiteten Verfahren, und zwar in der Lage zu, in der es                                 (3) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz 1 gestell-\nsich· zur Zeit der Beitrittserklärung befindet.                                          ten Frist wird die Privatklage zurückgewiesen. Der\n(3) Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung                                  Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten\näußert zugunsten des Beschuldigten ihre Wirkung auch                                     werden. Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat, von\ngegenüber solchen Berechtigten, welche die Privatklage                                  Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß die\nnicht erhoben haben.                                                                    Zahlung innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist.\n§ 376                                                                       § 380\nDie öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeich-                                  (1) Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verlet-\nneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann er-                                zung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223,\nhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.                                       223 a, 230 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sach-\nbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst zulässig,\nnachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu\n§ 377 *)                                          bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos\nversucht worden ist. Der Kläger hat die Bescheinigung\n(1) Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer                           hierüber mit der Klage einzureichen.\nMitwirkung nicht verpflichtet. Das Gericht legt ihm die\nAkten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch                                      (2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß\nihn für geboten hält.                                                                   die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der Einzahlung\neines angemessenen Kostenvorschusses abhängig\n(2) Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der                               machen darf.\nSache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch\neine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen.                                    (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht,\nIn der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme                                   wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 194 Abs. 3 oder\nder Verfolgung enthalten.                                                                § 232 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag\nzu stellen.\n§ 378                                              (4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Gemeinde-\nDer Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts                                bezirk, so kann nach näherer Anordnung der Landesjustiz-\nerscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Voll-                                 verwaltung von einem Sühneversuch abgesehen werden.\n*) Hatte vor dem 1. April 1987 die Staatsanwaltschaft in einem Privatklageverfahren die\n§ 381\nVerfolgung übernommen (§ 377 Abs. 2), so ist der bisherige § 377 Abs. 3 in der bis\nzum 31. März 1987 geltenden Fassung anzuwenden (Artikel 11 Abs. 2 des Opfer-\nDie Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der\nschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986 - BGBI. 1 S. 2496).                              Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklage-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                                1131\nschritt. Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten                                 § 386\nErfordernissen entsprechen. Mit der Anklageschrift sind\n(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Per-\nzwei Abschriften einzureichen.\nsonen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptver-\nhandlung geladen werden sollen.\n§ 382\n(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das\nIst die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so teilt das     Recht der unmittelbaren Ladung zu.\nGericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer\nFrist zur Erklärung mit.                                                                 § 387\n(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte\n§ 383\nim Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf\n(1) Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder     Grund einer schriftlichen Vollmacht durch einen solchen\nAblaut der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das     vertreten lassen.\nHauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuwei-\nsen ist, nach Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von       (2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt des\nder Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage         Klägers und für den des Angeklagten.\nanzuwenden sind. In dem Beschluß, durch den das Haupt-          (3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen\nverfahren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den An-      des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den\ngeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs . 1 Satz 1.            Angeklagten vorführen zu lassen.\n(2) Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht\ndas Verfahren einstellen . Die Einstellung ist auch noch in                              § 388\nder Hauptverhandlung zulässig. Der Beschluß kann mit             (1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so kann\nsofortiger Beschwerde angefochten werden.\nder Beschuldigte bis zur Beendigung des letzten Wortes\n(§ 258 Abs. 2 Halbsatz 2) im ersten Rechtszug mittels\n§ 384                             einer Widerklage die Bestrafung des Klägers beantragen,\nwenn er von diesem gleichfalls durch eine Straftat verletzt\n( 1) Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vor-      worden ist, die im Wege der Privatklage verfolgt werden\nschriften, die für das Verfahren auf erhobene öffentliche     kann und mit der den Gegenstand der Klage bildenden\nKlage gegeben sind . Jedoch dürfen Maßregeln der Besse-       Straftat in Zusammenhang steht.\nrung und Sicherung nicht angeordnet werden.\n(2) Ist der Kläger nicht der Verletzte (§ 374 Abs. 2), so\n(2) § 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der         kann der Beschuldigte die Widerklage gegen den Verletz-\nVorsitzende den Beschluß über die Eröffnung des Haupt-       ten erheben. In diesem Falle bedarf es der Zustellung der\nverfahrens verliest.                                         Widerklage an den Verletzten und dessen Ladung zur\nHauptverhandlung, sofern die Widerklage nicht in der\n(3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs . 2\nHauptverhandlung in Anwesenheit des Verletzten erhoben\nden Umfang der Beweisaufnahme.\nwird.\n(4) Die Vorschrift des§ 265 Abs. 3 über das Recht, die       (3) Über Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu er-\nAussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht      kennen.\nanzuwenden.\n(4) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren\n(5) Vor dem Schwurgericht kann eine Privatklagesache      über die Widerklage ohne Einfluß.\nnicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage anhängig\ngemachten Sache verhandelt werden.                                                       § 389\n(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die\n§ 385                            für festgestellt zu erachtenden Tatsachen eine Straftat\ndarstellen, auf die das in diesem Abschnitt vorgeschrie-\n(1) Soweit in dem Verfahren auf erhobene öffentliche\nbene Verfahren nicht anzuwenden ist, so hat es durch\nKlage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist,\nUrteil, das diese Tatsachen hervorheben muß, die Einstel-\nwird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privat-\nlung des Verfahrens auszusprechen.\nkläger zugezogen und gehört. Alle Entscheidungen, die\ndort der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, sind        (2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staats-\nhier dem Privatkläger bekanntzugeben.                       anwaltschaft mitzuteilen.\n(2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklä-                                 § 390\ngers zur Hauptverhandlung und dem Tag der letzteren             (1) Dem Privatkläger stehen die Rechtsmittel zu, die in\nmuß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.            dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage der Staats-\n(3) Das Recht der Akteneinsicht kann der Privatkläger     anwaltschaft zustehen. Dasselbe gilt von dem Antrag auf\nnur durch einen Anwalt ausüben.                              Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des § 362.\nDie Vorschrift des § 301 ist auf das Rechtsmittel des\n(4) In den Fällen der§§ 154 a und 430 ist deren Absatz 3  Privatklägers anzuwenden.\nSatz 2 nicht anzuwenden.\n(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme\n(5) Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privat-      des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Ver-\nklägers nach§ 349 Abs. 2 nicht erforderlich. § 349 Abs. 3    fahrens kann der Privatkläger nur mittels einer von einem\nist nicht anzuwenden.                                        Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen.","1132                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(3) Die in den§§ 320, 321 und 347 angeordnete Vorlage                                   zweiter Abschnitt\nund Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf                                           Nebenklage\nerhobene öffentliche Klage an und durch die Staatsanwalt-\nschaft. Die Zustellung der Berufungs- und Revisionsschrif-                                          § 395 *)\nten an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch die            (1) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als\nGeschäftsstelle bewirkt.                                      Nebenkläger anschließen, wer\n(4) Die Vorschrift des § 379 a über die Zahlung des        1. durch eine rechtswidrige Tat\nGebührenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger             a) nach den §§ 174, 174 a, 174 b, 176, 177, 178, 179,\nZahlung gilt entsprechend.                                             180 und 181 des Strafgesetzbuches,\n(5) Die Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2 über die       b) nach den §§ 185, 186, 187, 187 a und 189 des\nEinstellung wegen Geringfügigkeit gilt auch im Berufungs-              Strafgesetzbuches,\nverfahren. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.                      c) nach den §§ 221, 223, 223 a, 223 b, 224, 225, 229\nund 340 des Strafgesetzbuches,\nd) nach den§§ 234, 234 a, 237, 239 Abs. 2, §§ 239 a\n§ 391                                     und 239 b des Strafgesetzbuches,\n(1) Die Privatklage kann in jeder Lage des Verfahrens     2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den\nzurückgenommen werden. Nach Beginn der Vernehmung                  §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches\ndes Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung des\nverletzt ist oder\nersten Rechtszuges bedarf die Zurücknahme der Zustim-\nmung des Angeklagten.                                        3. durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung\n(§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeige-\n(2) Als Zurücknahme gilt es im Verfahren des ersten             führt hat.\nRechtszuges und, soweit der Angeklagte die Berufung\n(2) Die gleiche Befugnis steht zu\neingelegt hat, im Verfahren des zweiten Rechszuges,\nwenn der Privatkläger in der Hauptverhandlung weder . 1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten\nerscheint noch durch einen Rechtsanwalt vertreten wird             eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten,\noder in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termin 2. im Falle des§ 90 des Strafgesetzbuches dem Bundes-\nausbleibt, obwohl das Gericht sein persönliches Erschei-           präsidenten und im Falle des § 90 b des Strafgesetz-\nnen angeordnet hatte, oder eine Frist nicht einhält, die ihm       buches der betroffenen Person sowie\nunter Androhung der Einstellung des Verfahrens gesetzt\nwar.                                                         3. demjenigen, der nach Maßgabe des § 374 in den in\n§ 374 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten Fällen als Privat-\n(3) Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt hat,        kläger aufzutreten berechtigt ist, und dem durch eine\nist sie im Falle der vorbezeichneten Versäumungen unbe-            rechtswidrige Tat nach § 108 a des Urheberrechtsge-\nschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen.              setzes Verletzten.\n(4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche nach der        (3) Wer durch eine rechtswidrige Tat nach § 230 des\nVersäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand         Strafgesetzbuches verletzt ist, kann sich der erhobenen\nunter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Vorausset-       öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen, wenn\nzungen beanspruchen.                                         dies aus besonderen Gründen, namentlich wegen der\nschweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Inter-\nessen geboten erscheint.\n§ 392\nDie zurückgenommene Privatklage kann nicht von               (4) Der Anschluß ist in jede.r Lage des Verfahrens zuläs-\nneuem erhoben werden.                                       sig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung\nvon Rechtsmitteln geschehen.\n§ 393\n§ 396\n(1) Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung des\nVerfahrens zur Folge.                                            (1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich\neinzureichen. Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei\nder Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene\n(2) Die Privatklage kann jedoch nach dem Tode des\nAnschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen\nKlägers von den nach § 374 Abs. 2 zur Erhebung der\nKlage wirksam. Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der\nPrivatklage Berechtigten fortgesetzt werden.\nAnschluß wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung\nanberaumt (§ 408 Abs. 3 Satz 2, § 411 Abs. 1) oder der\n(3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei Verlust\nAntrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt worden ist.\ndes Rechts binnen zwei Monaten, vom Tode des Privat-\nklägers an gerechnet, bei Gericht zu erklären.                   (2) Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum\nAnschluß als Nebenkläger nach Anhörung der Staats-\n§ 394\n*) Gemäß Artikel 11 Abs. 3 des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1\nDie Zurücknahme der Privatklage und der Tod des              S. 2496) bleibt die Befugnis, sich nach § 395 Abs. 1 in der bis zum 31. März 1987\ngeltenden Fassung der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschlie-\nPrivatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind         ßen, auch nach dem 1. April 1987 erhalten, wenn die öffentliche Klage bereits vor\ndem Beschuldigten bekanntzumachen.                               dem 1. April 1987 erhoben war.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                                                       1133\nanwaltschaft. In den Fällen des§ 395 Abs. 3 entscheidet                                             § 400 *)\nes nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob            (1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel\nder Anschluß aus den dort genannten Gründen geboten          anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt\nist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.                    wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverlet-\n(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs.     zung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklä-\n2, § 153 a Abs. 2, § 153 b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2          gers berechtigt.\neinzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechti-      (2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde\ngung zum Anschluß.                                           gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des\nHauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den\n§ 397                           §§ 206 a und 206 b eingestellt wird, soweit er die Tat\nbetrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß\n(1) Der Nebenkläger ist nach erfolgtem Anschluß, auch\nbefugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das\nwenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesen-\nVerfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unan-\nheit in der Hauptverhandlung berechtigt. Im übrigen gelten\nfechtbar.\ndie §§ 378 und 385 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die\nBefugnis zur Ablehnung eines Richters (§§ 24, 31) oder                                                § 401\nSachverständigen (§ 74), das Fragerecht (§ 240 Abs. 2),           (1) Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger unab-\ndas Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vor-          hängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. Geschieht\nsitzenden (§ 238 Abs. 2) und von Fragen (§ 242), das         der Anschluß nach ergangenem Urteil zur Einlegung eines\nBeweisantragsrecht (§ 244 Abs. 3 bis 6) sowie das Recht      Rechtsmittels, so ist dem Nebenkläger das angefochtene\nzur Abgabe von Erklärungen(§§ 257, 258) steht auch dem        Urteil sofort zuzustellen. Die Frist zur Begründung des\nNebenkläger zu.                                              Rechtsmittels beginnt mit Ablauf der für die Staatsanwalt-\nschaft laufenden Frist zur Einlegung des Rechtsmittels\n(2) Wird die Verfolgung nach § 154 a beschränkt, so\noder, wenn das Urteil dem Nebenkläger noch nicht zuge-\nberührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentli-\nstellt war, mit der Zustellung des Urteils an ihn auch dann,\nchen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der\nwenn eine Entscheidung über die Berechtigung des\nNebenkläger zum Verfahren zugelassen, so entfällt eine\nNebenklägers zum Anschluß noch nicht ergangen ist.\nBeschränkung nach § 154 a Abs. 1 oder 2, soweit sie die\nNebenklage betrifft.                                              (2) War der Nebenkläger in der Hauptverhandlung\nanwesend oder durch einen Anwalt vertreten, so beginnt\n§ 397 a                          für ihn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch dann\nmit der Verkündung des Urteils, wenn er bei dieser nicht\n(1) Dem Nebenkläger ist für die Hinzuziehung eines         mehr zugegen oder vertreten war; er kann die Wiederein-\nRechtsanwalts auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach densel-      setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten     Frist nicht wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung bean-\nzu bewilligen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig       spruchen. Ist der Nebenkläger in der Hauptverhandlung\nist, der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend überhaupt nicht anwesend oder vertreten gewesen, so\nwahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Der       beginnt die Frist mit der Zustellung der Urteilsformel an\nAntrag kann schon vor der Erklärung des Anschlusses           ihn.\ngestellt werden. § 114 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 121\nAbs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwen-           (3) Hat allein der Nebenkläger Berufung eingelegt, so ist\nden. Für die Beiordnung des Rechtsanwalts gilt § 142         diese, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der\nAbs. 1 entsprechend.                                          Nebenkläger noch für ihn ein Rechtsanwalt erschienen ist,\nunbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen.\n(2) Über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe entschei-   Der Nebenkläger kann binnen einer Woche nach der Ver-\ndet das mit der Sache befaßte Gericht. Die Entscheidung      säumung unter den Voraussetzungen der§§ 44 und 45 die\nist unanfechtbar.                                            Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen.\n(4) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger eingelegtes\n§ 398                           Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben,\n(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den            so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwalt-\nAnschluß nicht aufgehalten.                                  schaft ob.\n§ 402\n(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie\nandere Termine finden an den bestimmten Tagen statt,              Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie\nauch wenn der Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht         durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.\nmehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.\nDritter Abschnitt\n§ 399                                                Entschädigung des Verletzten\n(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergan-                                             § 403\ngen und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren,\nbedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2             (1) Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den\nkeiner Bekanntmachung an den Nebenkläger.                    Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermö-\n(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch      ') Gemäß Artikel 11 Abs. 4 des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1\nS. 2496) richtet sich die Befugnis des Nebenklägers zur Einlegung von Rechtsmitteln\ndem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsan-           nach den bis zum 31. März 1987 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung,\nwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.             gegen die das Rechtsmittel sich richtet, vor dem 1. April 1987 ergangen ist.","1134                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\ngensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der           heitsleistung abzuwenden. Diese Anordnungen können\nordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit         durch unanfechtbaren Beschluß auch nachträglich getrof-\ngerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren gel-      fen, geändert oder aufgehoben werden.\ntend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne\nRücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes.                   (3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im\nbürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Soweit\n(2) Der Verletzte oder sein Erbe soll von dem Strafver-    der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit gel-\nfahren möglichst frühzeitig Kenntnis erhalten; dabei soll er  tend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs\nauf die Möglichkeit, seinen Anspruch auch im Strafverfah-     rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über\nren geltend zu machen, hingewiesen werden.                    den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor\ndem zuständigen Zivilgericht statt.\n§ 404                                 (4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit\n(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend             Gründen oder einen Auszug daraus.\ngemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur Nieder-\nschrift des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung                                      § 406 a\nauch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt\nwerden. Er muß den Gegenstand und Grund des An-                  (1) Dem Antragsteller steht, auch soweit das Gericht von\nspruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel         einer Entscheidung absieht, ein Rechtsmittel nicht zu.\nenthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung         (2). Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der\ngestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt.            Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtli-\nchen Teil des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmit-\n(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die\ntel anfechten. In diesem Falle kann über das Rechtsmittel\nErhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit.\ndurch Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung entschieden\n(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung         werden.\ngestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der\n(3) Wird auf ein Rechtsmittel unter Aufhebung der Verur-\nHauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein\nteilung der Angeklagte einer Straftat nicht schuldig gespro-\ngesetzlicher Vertreter und der Ehegatte des Antragsbe-\nchen und auch nicht eine Maßregel der Besserung und\nrechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.\nSicherung gegen ihn angeordnet, so ist zugleich die dem\n(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils         Antrag stattgebende Entscheidung aufzuheben, auch\nzurückgenommen werden.                                        wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist.\n(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf\nAntrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie                                 § 406 b\nin bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald\nDie Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die\ndie Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeß-\nfür die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechts-\nordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten,\nstreitigkeiten gelten. Für das Verfahren nach den §§ 731,\nder einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll;\n767, 768, 887 bis 890 der Zivilprozeßordnung ist das\ndem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Bei-\nGericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in des-\nstandes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser bei-\nsen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges sei-\ngeordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das\nnen Sitz hat. Einwendungen, die den Anspruch selbst\nmit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht\nbetreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf\nanfechtbar.\ndenen sie beruhen, nach Schluß der Hauptverhandlung\n§ 405                              des ersten Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht\nDas Gericht sieht von einer Entscheidung über den          entschieden hat, nach Schluß der Hauptverhandlung im\nAntrag im Urteil ab, wenn der Angeklagte einer Straftat       Berufungsrechtszug entstanden sind.\nnicht schuldig gesprochen und auch nicht eine Maßregel\nder Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird                                    § 406  C\noder soweit der Antrag unbegründet erscheint. Es sieht\n(1) Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens\nvon der Entscheidung auch dann ab, wenn sich der Antrag\nkann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich\nzur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet, insbeson-\nandere Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen.\ndere wenn seine Prüfung das Verfahren verzögern würde\nDas Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung der\noder wenn der Antrag unzulässig ist; dies kann in jeder\nHauptverhandlung durch Beschluß.\nLage des Verfahrens auch durch Beschluß geschehen.\n(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des\n§ 406                              Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils,\nso gilt § 406 a Abs. 3 entsprechend.\n(1) Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der Hauptver-\nhandlung begründet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil statt.\nDie Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil\ndes geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318                                  Vierter Abschnitt\nder Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.                                Sonstige Befugnisse des Verletzten\n(2) Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig\n§ 406 d\nvollstreckbar erklären. Es kann die vorläufige Vollstrek-\nkung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; es            (1) Dem Verletzten ist auf Antrag der Ausgang des\nkann auch dem Angeklagten gestatten, sie durch Sicher-         gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                                  1135\n(2) Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht    Klage des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder\nunter einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte ange- sich durch einen solchen vertreten lassen, auch wenn ein\ngeben hat. Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Bei-    Anschluß als Nebenkläger nicht erklärt wird.\nstand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder\n(2) Der Rechtsanwalt ist über die in § 406 f Abs. 2\nwird er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145 a\nbezeichneten Befugnisse hinaus zur Anwesenheit in der\nentsprechend.\nHauptverhandlung berechtigt, auch soweit diese nicht\n(3) Der Verletzte ist über seine Antragsbefugnis nach    öffentlich ist. Ihm ist bei richterlichen Vernehmungen und\nAbsatz 1 zu belehren.                                       bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins die\nAnwesenheit zu gestatten, wenn dadurch nicht der Unter-\n§ 406 e                          suchungszweck gefährdet wird; die Entscheidung ist unan-\nfechtbar. Für die Benachrichtigung gelten § 168 c Abs. 5\n(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten,   und § 224 Abs. 1 entsprechend.\ndie dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhe-\nbung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen         (3) Für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gilt\nsowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit    § 397 a entsprechend. Im vorbereitenden Verfahren ent-\ner hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in    scheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Haupt-\n§ 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines        verfahrens zuständig wäre.\nberechtigten Interesses nicht.                                 (4) Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als Nebenklä-\nger berechtigt ist, kann einstweilen ein Rechtsanwalt als\n(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit\nBeistand bestellt werden, wenn\nüberwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldig-\nten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann          1. die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger auf\nversagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefähr-            § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a beruht oder dies sonst\ndet erscheint oder durch sie das Verfahren erheblich ver-        aus besonderen Gründen geboten ist,\nzögert würde.                                               2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist und\n(3) Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit nicht     3. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich er-\nwichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Aus-               scheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierüber aber\nnahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder              nicht zu erwarten ist.\nseine Wohnung mitgegeben werden.                            Für die Bestellung gelten § 142 Abs. 1 und § 162 entspre-\n(4) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet     chend. Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb einer\nim vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem        vom Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag auf Bewilli-\nAbschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übri-    gung von Prozeßkostenhilfe gestellt oder wenn die Bewilli-\ngen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts.    gung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird.\nVersagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, so kann\ngerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161 a                                      § 406 h\nAbs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden; die Entscheidung\nDer Verletzte ist auf seine Befugnisse nach den\ndes Vorsitzenden ist unanfechtbar.                          §§ 406 e, 406 f und 406 g sowie auf seine Befugnis, sich\n(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können      der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzu-\ndem Verletzten Auskünfte und Abschriften aus den Akten      schließen (§ 395), hinzuweisen.\nerteilt werden; die Absätze 2 und 4 Satz 1 gelten entspre-\nchend.\nSechstes Buch\n§ 406 f                                       Besondere Arten des Verfahrens\n(1) Der Verletzte kann sich im Strafverfahren des Bei-                          Erster Abschnitt\nstands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch\neinen solchen vertreten lassen.                                             Verfahren bei Strafbefehlen\n(2) Bei der Vernehmung des Verletzten durch das                                       § 407\nGericht oder die Staatsanwaltschaft ist dem Rechtsanwalt\ndie Anwesenheit gestattet. Er kann für den Verletzten          (1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren,\ndessen Recht zur Beanstandung von Fragen (§ 238             das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, kön-\nAbs. 2, § 242) ausüben und den Antrag auf Ausschluß der     nen bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsan-\nÖffentlichkeit nach § 171 b des Gerichtsverfassungsgeset-   waltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen\nzes stellen, nicht jedoch, wenn der Verletzte widerspricht. Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden.\nDie Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach\n(3) Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so kann,     dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung\nwenn er dies beantragt, einer Person seines Vertrauens      nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte\ndie Anwesenheit gestattet werden. Die Entscheidung trifft   Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche\nderjenige, der die Vernehmung leitet; sie ist nicht an-     Klage erhoben.\nfechtbar.\n(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechts-\nfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt\n§ 406 g                           werden:\n(1) Wer nach § 395 zum Anschluß als Nebenkläger           1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot,\nbefugt ist, kann sich auch vor Erhebung der öffentlichen         Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarma-","1136                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nchung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße                                 4. die angewendeten Vorschriften nach Paragraph,\ngegen eine juristische Person oder Personenvereini-                                  Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung\ngung sowie                                                                           des Gesetzes,\n2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht                              5. die Beweismittel,\nmehr als zwei Jahre beträgt.\n6. die Festsetzung der Rechtsfolgen,\n(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten                                    7. die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und\ndurch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.                                           die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den\nHinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und voll-\n§ 408                                              streckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach\n(1) Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die                                      § 410 eingelegt wird.\nZuständigkeit des Strafrichters für begründet, so gibt er die                          Wird der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird\nSache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen                               gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich\nab; der Beschluß ist für den Strafrichter bindend, der                                 nach § 268 a Abs. 3 oder § 268 c Satz 1 zu belehren.\nStaatsanwaltschaft steht sofortige Beschwerde zu. Hält                                 § 267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.\nder Strafrichter die Zuständigkeit des Sct1öffengerichts für                             (2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter\nbegründet, so legt er die Akten durch Vermittlung der                                  des Angeklagten mitgeteilt.\nStaatsanwa!tschaft dessen Vorsitzenden zur Entschei-\ndung vor.                                                                                                         § 410\n(2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für                               (1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl inner-\nhinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlaß eines Straf-                             halb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht,\nbefehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschluß gleich,                                das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Proto-\ndurch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt                                  koll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die§§ 297 bis\nworden ist (§§ 204, 21 0 Abs. 2, § 211 ).                                              300 und§ 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.\n(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerde-\n(3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft\npunkte beschränkt werden.\nzu entsprechen., wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine\nBedenken entgegenstehen. Er beraumt Hauptverhandlung                                     (3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Ein-\nan, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entschei-                                spruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen\nden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im                                   Urteil gleich.\nStrafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die                                                             § 411\nbeantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staats-\n(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst\nanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der Ladung ist\nunzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch\ndem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags\nBeschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige\nohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen.\nBeschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Haupt-\nverhandlung anberaumt.\n§ 408 a\n(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung\n(1) Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im\ndurch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertei-\nVerfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht\ndiger vertreten lassen.\ndie Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen,\nwenn die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Satz 1 und 2                                    (3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkün-\nvorliegen und wenn der Durchführung einer Hauptver-                                    dung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen\nhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Ange-                                 werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im\nklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht.                                Verfahren nach § 408 a erlassen worden, so kann die\n§ 407 Abs. 1 Satz 4, § 408 finden keine Anwendung.                                     Klage nicht zurückgenommen werden.\n(2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn                                  (4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im\ndie Voraussetzungen des § 408 Abs. 3 Satz 1 vorliegen.                                 Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit\nAndernfalls lehnt er den Antrag durch unanfechtbaren                                   Einspruch eingelegt ist.\nBeschluß ab und setzt das Hauptverfahren fort.\n§ 412\nIst bei Beginn einer Hauptverhandlung der Angeklagte\n§ 409 *)\nweder erschienen noch durch einen Verteidiger vertreten\n(1) Der Strafbefehl enthält                                                       und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so ist\n1 . die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger                               § 329 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Hat der\nNebenbeteiligter,                                                               gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch\n§ 330 entsprechend anzuwenden.\n2. den Namen des Verteidigers,\n3. die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last\nge legt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die\n1                                                                                                 Zweiter Abschnitt\nBezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat,                                                Sicherungsverfahren\n\") Au! Straibefehle, die vor dem 1. April 1987 zugestellt worden sind, ist§ 409 Abs. 1                            § 413\nSatz 1 Nr. 7 m der bis zum 31. März 1987 geltenden Fassung anzuwenden (Artikel 12\nAbs. 3 des S\\ralverfahrensänc1erungsgesetzes 1987 vom 27. Januar 1987 BGBL 1          Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen\nS. 475)                                                                            Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                                  1137\nTäters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maß-      aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht\nregeln der Besserung und Sicherung selbständig anzuord-       § 270 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\nnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung\n(2) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung\nnach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist\ndes Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldig-\n(Sicherungsverfahren).\nten und ist das Gericht auch für das Strafverfahren zustän-\ndig, so ist der Beschuldigte auf die veränderte Rechtslage\n§ 414                             hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu\n(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die       geben. Behauptet er, auf die Verteidigung nicht genügend\nVorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts ande-     vorbereitet zu sein, so ist auf seinen Antrag die Hauptver-\nres bestimmt ist.                                             handlung auszusetzen. Ist auf Grund des § 415 in Ab-\nwesenheit des Beschuldigten verhandelt worden, so sind\n(2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die diejenigen Teile der Hauptverhandlung zu wiederholen,\nStelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den\nbei denen der Beschuldigte nicht zugegen war.\nErfordernissen der Anklageschrift entsprechen muß. In der\nAntragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Siche-         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich\nrung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwalt-         im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfah-\nschaft beantragt. Wird im Urteil eine Maßregel der Besse-     rens ergibt, daß der Beschuldigte verhandlungsfähig ist\nrung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung     und das Sicherungsverfahren wegen seiner Verhand-\ndes Antrages zu erkennen.                                     lungsunfähigkeit durchgeführt wird.\n(3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gele-\ngenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu                               §§ 417 bis 429\nerstattenden Gutachtens gegeben werden.\n(weggefallen)\n§ 415\nDritter Abschnitt\n(1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des\nBeschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes                               Verfahren bei Einziehungen\nunmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit                      und Vermögensbeschlagnahmen\noder Ordnung unangebracht, so kann das Gericht die\nHauptverhandlung durchführen, ohne daß der Beschul-                                        § 430\ndigte zugegen ist.                                               (1) Fällt die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe\noder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins\n(2) In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der Haupt-\nGewicht oder würde das Verfahren, soweit es die Einzie-\nverhandlung durch einen beauftragten Richter unter Zuzie-\nhung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern\nhung eines Sachverständigen zu vernehmen. Von dem\noder die Herbeiführung der Entscheidung über die ande-\nVernehmungstermin sind die Staatsanwaltschaft, der\nren Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren, so\nBeschuldigte, der Verteidiger und der gesetzliche Vertreter\nkann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft\nzu benachrichtigen. Der Anwesenheit des Staatsanwalts,\nin jeder Lage des Verfahrens die Verfolgung der Tat auf\ndes Verteidigers und des gesetzlichen Vertreters bei der\ndie anderen Rechtsfolgen beschränken.\nVernehmung bedarf es nicht.\n(2) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwalt-\n(3) Fordert es die Rücksicht auf den Zustand des\nschaft die Beschränkung vornehmen. Die Beschränkung\nBeschuldigten oder ist eine ordnungsgemäße Durchfüh-\nist aktenkundig zu machen.\nrung der Hauptverhandlung sonst nicht möglich, so kann\ndas Gericht im Sicherungsverfahren nach der Verneh-              (3) Das Gericht kann die Beschränkung in jeder Lage\nmung des Beschuldigten zur Sache die Hauptverhandlung         des Verfahrens wieder aufheben. Einern darauf gerichte-\ndurchführen, auch wenn der Beschuldigte nicht oder nur        ten Antrag der Staatsanwaltschaft ist zu entsprechen. Wird\nzeitweise zugegen ist.                                        die Beschränkung wieder aufgehoben, so gilt § 265 ent-\nsprechend.\n(4) Soweit eine Hauptverhandlung ohne den Beschul-\ndigten stattfindet, können seine früheren Erklärungen, die                                  § 431\nin einem richterlichen Protokoll enthalten sind, verlesen        (1) Ist im Strafverfahren über die Einziehung eines\nwerden. Das Protokoll über die Vorvernehmung nach             Gegenstandes zu entscheiden und erscheint glaubhaft,\nAbsatz 2 Satz 1 ist zu verlesen.\ndaß\n(5) In der Hauptverhandlung ist ein Sachverständiger       1. der Gegenstand einem anderen als dem Angeschuldig-\nüber den Zustand des Beschuldigten zu vernehmen. Hat              ten gehört oder zusteht oder\nder Sachverständige den Beschuldigten nicht schon früher\n2. ein anderer an dem Gegenstand ein sonstiges Recht\nuntersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung\nhat, dessen Erlöschen im Falle der Einziehung ange-\nGelegenheit gegeben werden.\nordnet werden könnte (§ 74 e Abs. 2 Satz 2 und 3 des\nStrafgesetzbuches),\n§ 416                             so ordnet das Gericht an, daß der andere an dem Verfah-\n(1) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung      ren beteiligt wird, soweit es die Einziehung betrifft (Einzie-\ndes Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldig-       hungsbeteiligter). Das Gericht kann von der Anordnung\nten und ist das Gericht für das Strafverfahren nicht zustän-  absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzuneh-\ndig, so spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit       men ist, daß die Beteiligung nicht ausführbar ist. Das","1138                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGericht kann von der Anordnung auch dann absehen,                                         § 433\nwenn eine Partei, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb        (1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an hat der\ndes räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu           Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz nichts ande-\nbeteiligen wäre, die Bestrebungen gegen den Bestand          res bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten\noder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder      zustehen. Im beschleunigten Verfahren gilt dies vom\ngegen einen der in § 92 Abs. 2 des Strafgesetzbuches         Beginn der Hauptverhandlung, im Strafbefehlsverfahren\nbezeichneten Verfassungsgrundsätze verfolgt, und wenn        vom Erlaß des Strafbefehls an.\nden Umständen nach anzunehmen ist, daß diese Partei,\nVereinigung oder Einrichtung oder einer ihrer Mittelsmän-       (2) Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhalts\nner den Gegenstand zur Förderung ihrer Bestrebungen          das persönliche Erscheinen des Einziehungsbeteiligten\nzur Verfügung gestellt hat; in diesem Falle genügt es, vor   anordnen. Bleibt der Einziehungsbeteiligte, dessen per-\nder Entscheidung über die Einziehung des Gegenstandes        sönliches Erscheinen angeordnet ist, ohne genügende\nden Besitzer der Sache oder den zur Verfügung über das       Entschuldigung aus, so kann das Gericht seine Vorführung\nRecht Befugten zu hören, wenn dies ausführbar ist.           anordnen, wenn er unter Hinweis auf diese Möglichkeit\ndurch Zustellung geladen worden ist.\n(2) Das Gericht kann anordnen, daß sich die Beteiligung\nnicht auf die Frage der Schuld des Angeschuldigten                                        § 434\nerstreckt, wenn\n(1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage\n1. die Einziehung im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nur unter    des Verfahrens auf Grund einer schriftlichen Vollmacht\nder Voraussetzung in Betracht kommt, daß der Gegen-      durch einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die\nstand dem Angeschuldigten gehört oder zusteht, oder      als Verteidiger gewählt werden kann, vertreten lassen. Die\n2. der Gegenstand nach den Umständen, welche die Ein-        für die Verteidigung geltenden Vorschriften der §§ 137 bis\nziehung begründen können, dem Einziehungsbeteilig-       139, 145 a bis 149 und 218 sind entsprechend anzu-\nten auch auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb      wenden.\ndes Strafrechts ohne Entschädigung dauernd entzogen         (2) Das Gericht kann dem Einziehungsbeteiligten einen\nwerden könnte.                                           Rechtsanwalt oder eine andere Person, die als Verteidiger\n(3) Ist über die Einziehung des Wertersatzes gegen eine   bestellt werden darf, beiordnen, wenn die Sach- oder\njuristische Person oder eine Personenvereinigung zu ent-     Rechtslage schwierig ist oder wenn der Einziehungsbetei-\nscheiden (§ 75 in Verbindung mit § 74 c des Strafgesetz-     ligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.\nbuches), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an.\n§ 435\n(4) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch\n(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur\nder Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung ein-\nHauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht;\ngelegt ist, bis zur Beendigung der Schlußvorträge im Beru-\n§ 40 gilt entsprechend.\nfungsverfahren angeordnet werden.\n(2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit er an dem\n(5) Der Beschluß, durch den die Verfahrensbeteiligung     Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen\nangeordnet wird, kann nicht angefochten werden. Wird die     des § 207 Abs. 2 der Eröffnungsbeschluß mitgeteilt.\nVerfahrensbeteiligung abgelehnt oder eine Anordnung\nnach Absatz 2 getroffen, so ist sofortige Beschwerde zu-        (3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hin-\nlässig.                                                      gewiesen, daß\n(6) Erklärt jemand bei Gericht oder bei der Staatsanwalt- 1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und\nschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen  2. über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden\nBehörde schriftlich, daß er gegen die Einziehung des             wird.\nGegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle, so\nwird seine Verfahrensbeteiligung nicht angeordnet oder                                    § 436\ndie Anordnung wieder aufgehoben.\n(1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptver-\n(7) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang     handlung trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht aus,\ndes Verfahrens nicht aufgehalten.                            so kann ohne ihn verhandelt werden. § 235 ist nicht anzu-\nwenden.\n(2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteiligten zur\n§ 432                            Frage der Schuld des Angeklagten ist § 244 Abs. 3 Satz 2,\n(1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren Anhalts-     Abs. 4 bis 6 nicht anzuwenden.\npunkte dafür, daß jemand als Einziehungsbeteiligter in\n(3) Ordnet das Gericht die Einziehung auf Grund von\nBetracht kommt, so ist er zu hören, wenn dies ausführbar\nUmständen an, die einer Entschädigung des Einziehungs-\nerscheint. § 431 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nbeteiligten entgegenstehen, so spricht es zugleich aus,\n(2) Erklärt derjenige, der als Einziehungsbeteiligter in  daß dem Einziehungsbeteiligten eine Entschädigung nicht\nBetracht kommt, daß er gegen die Einziehung Einwendun-        zusteht. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entschädi-\ngen vorbringen wolle, und erscheint glaubhaft, daß er ein    gung des Einziehungsbeteiligten für geboten hält, weil es\nRecht an dem Gegenstand hat, so gelten, falls er vernom-      eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen; in diesem Falle\nmen wird, die Vorschriften über die Vernehmung des            entscheidet es zugleich über die Höhe der Entschädigung\nBeschuldigten insoweit entsprechend, als seine Verfah-        (§ 74 f Abs. 3 des Strafgesetzbuches). Das Gericht weist\nrensbeteiligung in Betracht kommt.                            den Einziehungsbeteiligten zuvor auf die Möglichkeit einer","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                               1139\nsolchen Entscheidung hin und gibt ihm Gelegenheit, sich          (3) Das Gericht prüft den Schuldspruch nicht nach, wenn\nzu äußern.                                                     nach den Umständen, welche die Einziehung begründet\nhaben, im Strafverfahren eine Anordnung nach § 431\n(4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkündung\nAbs. 2 zulässig gewesen wäre. Im übrigen gilt § 437\ndes Urteils nicht zugegen und auch nicht vertreten, so ist\nAbs. 1 entsprechend.\nihm das Urteil zuzustellen. Das Gericht kann anordnen,\ndaß Teile des Urteils, welche die Einziehung nicht betref-       (4) Wird das vom Antragsteller behauptete Recht nicht\nfen, ausgeschieden werden.                                    erwiesen, so ist der Antrag unbegründet.\n(5) Vor der Entscheidung kann das Gericht mit Zustim-\n§ 437\nmung der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Einzie-\n(1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Prüfung,  hung aufheben, wenn das Nachverfahren einen unange-\nob die Einziehung dem Einziehungsbeteiligten gegenüber        messenen Aufwand erfordern würde.\ngerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochte-\nnen Urteils nur, wenn der Einziehungsbeteiligte insoweit         (6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359\nEinwendungen vorbringt und im vorausgegangenen Ver-           Nr. 5 zu dem Zweck, die Einwendungen nach Absatz 1\nfahren ohne sein Verschulden zum Schuldspruch nicht           geltend zu machen, ist ausgeschlossen.\ngehört worden ist. Erstreckt sich hiernach die Prüfung\nauch auf den Schuldspruch, so legt das Gericht die zur                                    § 440\nSchuld getroffenen Feststellungen zugrunde, soweit nicht         (1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können\ndas Vorbringen des Einziehungsbeteiligten eine erneute        den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuord-\nPrüfung erfordert.                                            nen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung\n(2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht, wenn        nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist\nzugleich auf ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten          (2) In dem Antrag ist der Gegenstand zu bezeichnen.\nüber den Schuldspruch zu entscheiden ist.                     Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit\n(3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendungen            der selbständigen Einziehung begründen. Im übrigen gilt\ngegen den Schuldspruch innerhalb der Begründungsfrist         § 200 entsprechend.\nvorzubringen.                                                    (3) Die §§ 431 bis 436 und 439 gelten entsprechend.\n(4) Wird nur die Entscheidung über die Höhe der Ent-\nschädigung angefochten, so kann über das Rechtsmittel                                     § 441\ndurch Beschluß entschieden werden, wenn die Beteiligten          (1) Die Entscheidung über die Einziehung im Nachver-\nnicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die      fahren (§ 439) trifft das Gericht des ersten Rechtszuges,\nMöglichkeit eines solchen Verfahrens und des Wider-           die Entscheidung über die selbständige Einziehung\nspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern.       (§ 440) das Gericht, das im Falle der Strafverfolgung einer\nbestimmten Person zuständig wäre. Für die Entscheidung\nüber die selbständige Einziehung ist örtlich zuständig auch\n§ 438\ndas Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sicher-\n(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet,      gestellt worden ist.\nso wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten\nzugestellt. § 435 Abs. 3 Nr. 2 gilt entprechend.                 (2) Das Gericht entscheidet durch Beschluß, gegen den\nsofortige Beschwerde zulässig ist.\n(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteilig-\nten zu entscheiden, so gelten § 439 Abs. 3 Satz 1 und            (3) Über einen zulässigen Antrag wird jedoch auf Grund\n§ 441 Abs. 2 und 3 entsprechend.                              mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn\ndie Staatsanwaltschaft oder sonst ein Beteiligter es bean-\ntragt oder das Gericht es anordnet; die Vorschriften über\n§ 439                             die Hauptverhandlung gelten entsprechend. Wer gegen\n(1) Ist die Einziehung eines Gegenstandes rechtskräftig    das Urteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann\nangeordnet worden und macht jemand glaubhaft, daß er          gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.\n1 . zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung ein Recht an       (4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 437 Abs. 4\ndem Gegenstand gehabt hat, das infolge der Entschei-     entsprechend.\ndung beeinträchtigt ist oder nicht mehr besteht, und                                 § 442\n2. ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten           (1) Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung und\nRechtszuges noch im Berufungsverfahren die Rechte        Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im\ndes Einziehungsbeteiligten hat wahrnehmen können,        Sinne der §§ 430 bis 441 der Einziehung gleich.\nso kann er in einem Nachverfahren geltend machen, daß\n(2) Richtet sich der Verfall nach§ 73 Abs. 3 oder§ 73 a\ndie Einziehung ihm gegenüber nicht gerechtfertigt sei.\ndes Strafgesetzbuches gegen einen anderen als den\n§ 360 gilt entsprechend.\nAngeschuldigten, so ordnet das Gericht an, daß der\n(2) Das Nachverfahren ist binnen eines Monats nach         andere an dem Verfahren beteiligt wird. Er kann seine\nAblauf des Tages zu beantragen, an dem der Antragsteller      Einwendungen gegen die Anordnung des Verfalls im\nvon der rechtskräftigen Entscheidung Kenntnis erlangt hat.    Nachverfahren geltend machen, wenn er ohne sein Ver-\nDer Antrag ist unzulässig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft schulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges\nzwei Jahre verstrichen sind und die Vollstreckung beendet     noch im Berufungsverfahren imstande war, die Rechte des\nist.                                                          Verfahrensbeteiligten wahrzunehmen. Wird unter diesen","1140                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVoraussetzungen ein Nachverfahren beantragt, so sollen                                       § 450\nbis zu dessen Abschluß Vollstreckungsmaßnahmen gegen\n(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unver-\nden Antragsteller unterbleiben.\nkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Ange-\nklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmit-\n§ 443                              tels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückge-\n(1) Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche       nommen hat oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen\nVermögen eines Beschuldigten, gegen den wegen eines              ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat.\nVerbrechens nach den§§ 81 bis 83 Abs. 1, den§§ 94 oder\n(2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung\n96 Abs. 1 sowie den §§ 97 a oder 100 des Strafgesetzbu-\noder Beschlagnahme des Führerscheins auf Grund des\nches die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlas-\n§ 111 a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unver-\nsen worden ist, kann mit Beschlag belegt werden. Die             kürzt auf das Fahrverbot (§ 44 des Strafgesetzbuches)\nBeschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das dem\nanzurechnen.\nBeschuldigten später zufällt. Sie wirkt, wenn sie nicht\nvorher aufgehoben wird, bis zur rechtskräftigen Beendi-\ngung des Verfahrens.                                                                         § 450  a\n(2) Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeord-            (1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist auch die\nnet. Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft die        im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen, die\nBeschlagnahme vorläufig anordnen; die vorläufige Anord-          der Verurteilte in einem Auslieferungsverfahren zum\nnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen         Zwecke der Strafvollstreckung erlitten hat. Dies gilt auch\nvom Richter bestätigt wird.                                      dann, wenn der Verurteilte zugleich zum Zwecke der Straf-\nverfolgung ausgeliefert worden ist.\n(3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten entspre-\nchend.                                                              (2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung\nmehrerer Strafen ist die im Ausland erlittene Freiheitsent-\nVierter Abschnitt\nziehung auf die höchste Strafe, bei Strafen gleicher Höhe\nVerfahren bei Festsetzung von Geldbuße                   auf die Strafe anzurechnen, die nach der Einlieferung des\ngegen juristische Personen                      Verurteilten zuerst vollstreckt wird.\nund Personenvereinigungen\n(3) Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft\n§ 444                              anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unter-\nbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verur-\n(1) Ist im Strafverfahren über die Festsetzung einer          teilten nach dem Erlaß des Urteils, in dem die dem Urteil\nGeldbuße gegen eine juristische Person oder eine Perso-          zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztma-\nnenvereinigung zu entscheiden (§ 30 des Gesetzes über            lig geprüft werden konnten, nicht gerechtfertigt ist. Trifft\nOrdnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren Betei-        das Gericht eine solche Anordnung, so wird die im Ausland\nligung an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft.          erlittene Freiheitsentziehung, soweit ihre Dauer die Strafe\n§ 431 Abs. 4, 5 gilt entsprechend.                               nicht überschreitet, auch in einem anderen Verfahren auf\n(2) Die juristische Person oder die Personenvereinigung      die Strafe nicht angerechnet.\nwird zur Hauptverhandlung geladen; bleibt ihr Vertreter\nohne genügende Entschuldigung aus, so kann ohne sie\nverhandelt werden. Für ihre Verfahrensbeteiligung gelten                                      § 451\nim übrigen die §§ 432 bis 434, 435 Abs. 2 und 3 Nr. 1,\n(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwalt-\n§ 436 Abs. 2 und 4, § 437 Abs. 1 bis 3, § 438 Abs. 1 und,\nschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem\nsoweit nur über ihren Einspruch zu entscheiden ist, § 441\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit\nAbs. 2 und 3 sinngemäß.\nder Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen,\n(3) Für das selbständige Verfahren gelten die §§ 440         beglaubigten Abschrift der Urteilsformel.\nund 441 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Örtlich zuständig ist auch\ndas Gericht, in dessen Bezirk die juristische Person oder           (2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung nur\ndie Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweignieder-        insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen über-\nlassung hat.                                                     tragen hat.\n§§ 445 bis 448                             (3) Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde\nist, nimmt auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer\n(weggefallen)\nbei einem anderen Landgericht die staatsanwaltschaftli-\nchen Aufgaben wahr. Sie kann ihre Aufgaben der für\nSiebentes Buch                           dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft übertra-\ngen, wenn dies im Interesse des Verurteilten geboten\nStrafvollstreckung                        erscheint und die Staatsanwaltschaft am Ort der Strafvoll-\nund Kosten des Verfahrens                       streckungskammer zustimmt.\nErster Abschnitt\nStrafvollstreckung                                                     § 452\nIn Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung\n§ 449\nvon Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist,\nStrafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräf- steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen ande-\ntig geworden sind.                                               ren Sachen steht es den Ländern zu.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                                  1141\n§ 453                            soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Ent-\nscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein sol-\n(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine\ncher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das\nStrafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit\nGericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die\nStrafvorbehalt beziehen (§§ 56 a bis 56 g, 58, 59 a, 59 b\nStaatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt\ndes Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche\nsind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von\nVerhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagte sind zu hören. Hat das Gericht über einen      der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgese-\nWiderruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen            hen werden, wenn\nAuflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem        1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aus-\nVerurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben.           setzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und\nIst ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das        das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,\nGericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der\n2. der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit\nStrafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt.\nder Antragstellung\n(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist                 a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder\nBeschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt wer-                weniger als zwei Monate,\nden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder\ndaß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden             b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als drei-\nzehn Jahre\nist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der\nWiderruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehalte-        der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag\nnen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwar-           wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder\nnung sein Bewenden hat(§§ 56 f, 56 g, 59 b des Strafge-       3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 6,\nsetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefoch-\n§ 57 a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).\nten werden.\nDie Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheits-\n§ 453 a\nstrafe darf das Gericht nur aussetzen, wenn es zuvor das\n(1) Ist der Angeklagte nicht nach§ 268 a Abs. 3 belehrt   Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten,\nworden, so wird die Belehrung durch das für die Entschei-     namentlich darüber eingeholt hat, ob keine Gefahr mehr\ndungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. Der Vorsit-     besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene\nzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder          Gefährlichkeit fortbesteht.\nersuchten Richter betrauen.\n(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofor-\n(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer       tige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsan-\nBedeutung mündlich erteilt werden.                           waltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des\nStrafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.\n(3) Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen\nEntscheidungen belehrt werden. Absatz 1 gilt entspre-           (3) Im übrigen gelten die Vorschriften der§§ 453, 453 a\nchend.                                                        Abs. 1 und 3 sowie der §§ 453 b, 453 c und 268 a Abs. 3\nentsprechend. Die Belehrung über die Aussetzung des\n§ 453 b\nStrafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch\n(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit       der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll\ndie Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfül-     unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.\nlung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten\nund Zusagen.\n§ 454 a\n(2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidun-\ngen nach § 453 zuständigen Gericht.                              (1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstrek-\nkung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei\nMonate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert\n§ 453  C\nsich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft\n(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhan-      der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.\nden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das\nGericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um         (2) Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung\nsich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige    des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des\nMaßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen        Verurteilten wieder aufheben, wenn auf Grund neuer Tat-\ndes § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte           sachen nicht mehr verantwortet werden kann zu erproben,\nTatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte           ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straf-\nerhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl         taten mehr begehen wird;§ 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie\nerlassen.                                                     Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. § 57 Abs. 3 Satz 1 in\nVerbindung mit § 56 f des Strafgesetzbuches bleibt un-\n(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1         berührt.\nerlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe\nangerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis                                      § 454 b\n115 a und § 119 gelten entsprechend.                            (1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen\nunmittelbar nacheinander vollstreckt werden.\n§ 454\n(2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen\n(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes     und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken,\neiner Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden         so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstrek-","1142                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nkung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe,            streckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche,\nwenn                                                             außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.\n1. unter den Voraussetzungen des§ 57 Abs. 2 Nr. 1 des               (2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Mona-\nStrafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch              ten nicht übersteigen.\nsechs Monate,\n(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung\n2. im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, min-\noder andere Bedingungen geknüpft werden.\ndestens jedoch zwei Monate, oder\n3. bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre\n§ 456 a\nder Strafe verbüßt sind. Dies gilt nicht für Strafreste, die auf\nGrund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden.                (1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstrek-\nkung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder\n(3) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung            einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen,\nnach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die            wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer aus-\nEntscheidungen nach den§§ 57 und 57 a des Strafgesetz-           ländischen Regierung ausgeliefert oder wenn er aus dem\nbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung          Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen\nder Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden          wird.\nkann.\n(2) Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene\nzurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für\n§ 455\ndie Nachholung einer Maßregel der Besserung und Siche-\n(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzu-         rung gilt § 67 c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entspre-\nschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.     chend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem\nAbsehen von der Vollstreckung die Nachholung für den\n(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der\nFall anordnen, daß der Ausgelieferte oder Ausgewiesene\nVollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten\nzurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl, einen Unterbrin-\nzu besorgen ist.\ngungsbefehl oder einen Steckbrief erlassen. Der Verur-\n(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgescho-           teilte ist zu belehren.\nben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperli-\nchen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstrek-                                    § 456 b\nkung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.                              (weggefallen)\n(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung\neiner Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn                                                    § 456c\n1. der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,                    (1) Das Gericht kann bei Erlaß des Urteils auf Antrag\noder mit Einwilligung des Verurteilten das Wirksamwerden\n2. wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe\ndes Berufsverbots durch Beschluß aufschieben, wenn das\nLebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder\nsofortige Wirksamwerden des Verbots für den Verurteilten\n3. der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit       oder seine Angehörigen eine erhebliche, außerhalb seines\nin einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskranken-         Zweckes liegende, durch späteres Wirksamwerden ver-\nhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann                meidbare Härte bedeuten würde. Hat der Verurteilte einen\nund zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussichtlich für       gesetzlichen Vertreter, so ist dessen Einwilligung erforder-\neine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung        lich. § 462 Abs. 3 gilt entsprechend.\ndarf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende                   (2) Die Vollstreckungsbehörde kann unter denselben\nGründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegen-        Voraussetzungen das Berufsverbot aussetzen.\nstehen.\n(3) Der Aufschub und die Aussetzung können an die\n§ 455 a                               Leistung einer Sicherheit oder an andere Bedingungen\ngeknüpft werden. Aufschub und Aussetzung dürfen den\n(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung          Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen.\neiner Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maß-\nregel der Besserung und Sicherung aufschieben oder                  (4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung wird auf\nohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn              die für das Berufsverbot festgesetzte Frist nicht ange-\ndies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist       rechnet.\nund überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit\n§ 457\nnicht entgegenstehen.\n(1) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstrek-\n(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde           kung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbe-\nnicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltslei-     fehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn\nter die Vollstreckung unter den Voraussetzungen des              ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt\nAbsatzes 1 ohne Einwilligung des Gefangenen vorläufig            hat oder der Flucht verdächtig ist. Sie kann einen Vorfüh-\nunterbrechen.                                                    rungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafge-\nfangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht.\n§ 456                                   (2) Auch kann von der Vollstreckungsbehörde zu dem-\n(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung        selben Zweck ein Steckbrief erlassen werden, wenn der\naufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Voll-            Verurteilte flüchtig ist oder sich verborgen hält.","Nr. 24  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April      ms-                              1143\n§ 458                          chen erkennbar ist, daß sich der Verurteilte der Zahlung\n(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder    entziehen will.\nüber die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entste-       (2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwar-\nhen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der       ten ist, daß sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen\nStrafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entschei-     wird.\ndung des Gerichts herbeizuführen.\n(3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die Geldstrafe\n(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen   nicht vollstreckt werden.\ndes § 454 b Abs. 1 und 2 sowie der §§ 455, 456 und 456 c\nAbs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Voll-\n§ 459 d\nstreckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Voll-\nstreckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgeliefer-         (1) Das Gericht kann anordnen, daß die Vollstreckung\nten oder Ausgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe      der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn\noder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach-      1. in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder\ngeholt werden soll, und Einwendungen gegen diese                zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder\nAnordnung erhoben werden.\n2. in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verhängt ist\n(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht      und die Voraussetzungen des § 55 des Strafgesetzbu-\ngehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder            ches nicht vorliegen\neine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den      und die Vollstreckung der Geldstrafe die Wiedereingliede-\nFällen des§ 456 c Abs. 2 kann das Gericht eine einstwei-   rung des Verurteilten erschweren kann.\nlige Anordnung treffen.\n§ 459                              (2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1\nauch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.\nFür die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vor-\nschriften der Justizbeitreibungsordnung, soweit dieses\nGesetz nichts anderes bestimmt.\n§ 459 e\n(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der\n§ 459 a\nVollstreckungsbehörde vollstreckt.\n(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die\nBewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen       (2) Die Anordnung setzt voraus, daß die Geldstrafe nicht\n(§ 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde.    eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach\nSie kann Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn       § 459 c Abs. 2 unterbleibt.\nohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die       (3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tage\nStraftat verursachten Schadens durch den Verurteilten      Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der\nerheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der  Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden.\nNachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.\n(4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit\n(2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung    die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die\nüber Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach       Vollstreckung nach § 459 d unterbleibt. Absatz 3 gilt ent-\n§ 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder auf-   sprechend.\nheben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Ent-\nscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund\n§ 459 f\nneuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.\nDas Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatz-\n(3) Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des     freiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den\nStrafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbe-    Verurteilten eine unbillige Härte wäre.\nträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die\nVollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleich-\nterung bewilligen.\n§ 459 g\n(4) Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen          (1) Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbar-\nerstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. Sie     machung einer Sache angeordnet worden, so wird die\nkann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden. Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Verur-\nteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten\n§ 459 b                          weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vor-\nschriften der Justizbeitreibungsordnung.\nTeilbeträge werden, wenn der Verurteilte bei der Zah-\nlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldstrafe,    (2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer\ndann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer   Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459 a, 459 c\nGeldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des   Abs. 1 und 2 und § 459 d entsprechend.\nVerfahrens angerechnet.\n§ 459  C                                                      § 459 h\n(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe      Über Einwendungen gegen die Entscheidungen der\nwird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fällig-  Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459 a, 459 c, 459 e\nkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsa-    und 459 g entscheidet das Gericht.","1144                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 460                           ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in des-\nsen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Erman-\nIst jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu\ngelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufent-\nStrafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften\nhaltsort hat; die Abgabe ist bindend.\nüber die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Straf-\ngesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die                (3) In den Fällen des§ 460 entscheidet das Gericht des\nerkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche         ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von\nEntscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.              verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entschei-\ndung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder\n§ 461                            bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat,\nund falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein wür-\n(1) Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung den, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War\nwegen Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte         das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines\nKrankenanstalt gebracht worden, so ist die Dauer des           höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des\nAufenthalts in der Krankenanstalt in die Strafzeit einzu-      ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der\nrechnen, wenn nicht der Verurteilte mit der Absicht, die       Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechts-\nStrafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbei-      zuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die\ngeführt hat.\nGesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der\n(2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle eine      Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht\nEntscheidung des Gerichts herbeizuführen.                      aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeord-\nneten Landgerichts.\n§ 462                               (4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in\n(1) Die nach § 450 a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis       anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig\n461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen            zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so\nist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454 a\ntrifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch\nBeschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlore-      und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Ab-\nner Fähigkeiten und Rechte (§ 45 b des Strafgesetz-             satz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des\nbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung            Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer;\nund die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines            Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.\nGegenstandes (§ 74 b Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetz-               (5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet\nbuches), die nachträgliche Anordnung von Verfall oder          das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von\nEinziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetz-             einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen\nbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist        ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1\n(§ 79 b des Strafgesetzbuches).                                und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil\nan die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe\n(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft\nund der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der         ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht wider-\nAnhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entschei-        rufen werden.\ndung nach § 79 b des Strafgesetzbuches absehen, wenn              (6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des\ninfolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die           § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache\nAnhörung nicht ausführbar ist.                                 zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen\nim Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach\n(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfecht-\n§ 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung\nbar. Die- sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft\ngetroffen hat.\ngegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Voll-\nstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.\n§ 463\n§ 462 a                             (1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten\n(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe       für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und\nvollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454 a und    Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.\n462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungs-         (2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68 a bis 68 d des\nkammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in   Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.\ndie der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht\nmit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Straf-          (3) § 454 gilt auch für die nach § 67 c Abs. 1, § 67 d\nvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entschei-       Abs. 2, § 67 e Abs. 3, den §§ 68 e, 68 f Abs. 2 und § 72\ndungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung         Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidun-\neiner Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung      gen. In den Fällen des § 68 e des Strafgesetzbuches\ndes Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt        bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten\nwurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Ent-        nicht.\nscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1\nan das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die                (4) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unter-\nAbgabe ist bindend.                                            bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord-\nnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\n(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen     oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden\nist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das          und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die\nGericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen       Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                                                   1145\nist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verur-         (4) Für die Bekanntmachung im Rundfunk gilt Absatz 3\nteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.          entsprechend, wenn der für die Programmgestaltung Ver-\nantwortliche seiner Verpflichtung nicht nachkommt.\n(5) § 462 gilt auch für die nach § 67 Abs. 3 und Abs. 5\nSatz 2, den §§ 67 a und 67 c Abs. 2, § 67 d Abs. 5, den\n§§ 67 g und 69 a Abs. 7 sowie den §§ 70 a und 70 b des                                            § 463 d\nStrafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.                 Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu\ntreffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die\n(6) Für die Anwendung des § 462 a Abs. 1 steht die\nVollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen; dies\nFührungsaufsicht in den Fällen des § 67 c Abs. 1, des\nkommt insbesondere vor einer Entscheidung über den\n§ 67 d Abs. 2, 4 und des § 68 f des Strafgesetzbuches der\nWiderruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des\nAussetzung eines Strafrestes gleich.\nStrafrestes in Betracht, sofern nicht ein Bewährungshelfer\nbestellt ist.\n§ 463 a\n(1) Die Aufsichtsstellen (§ 68 a des Strafgesetzbuches)\nkönnen zur Überwachung des Verhaltens des Verurteilten                                   zweiter Abschnitt\nund der Erfüllung von Weisungen von allen öffentlichen                              Kosten des Verfahrens\nBehörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art,\nmit Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder selbst                                             § 464 *)\nvornehmen oder durch andere Behörden im Rahmen ihrer\n(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersu-\nZuständigkeit vornehmen lassen.\nchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestim-\n(2) Örtlich zuständig ist die Aufsichtsstelle, in deren   mung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu\nBezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Hat der Verur-  tragen sind.\nteilte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Geset-\n(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen\nzes, so ist die Aufsichtsstelle örtlich zuständig, in deren\nAuslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem\nBezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und,\nBeschluß, der das Verfahren abschließt.\nwenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen letzten Wohnsitz\noder gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.                          (3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die\nnotwendigen Auslagen ist die sofortige Beschwerde zuläs-\n§ 463 b                         sig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Ab-\nsatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Be-\n(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 3 Satz 2 des\nschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht\nStrafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht\nist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die\nfreiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.\nEntscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil,\n(2) Ausländische Fahrausweise können zur Eintragung      soweit es die Entscheidung über die Kosten und die not-\neines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entzie-     wendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im\nhung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 3           übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Beru-\nSatz 3, § 69 b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlag-      fungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung\nnahmt werden.                                                oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über\ndie sofortige Beschwerde zuständig.\n(3) Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein oder der\nFahrausweis bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag\nder Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine                                                § 464a\neidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzuge-          (1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Aus-\nben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 3 und 5     lagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die\nsowie die §§ 901, 902, 904 bis 91 0 und 913 der Zivil-      durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstande-\nprozeßordnung gelten entsprechend.                          nen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge\nder Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederauf-\n§ 463 C                         nahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlosse-\nnen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines\n(1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung\nWiederaufnahmeverfahrens(§§ 364 a und 364 b) entstan-\nangeordnet worden, so wird die Entscheidung dem\ndenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteil-\nBerechtigten zugestellt.\nten verursacht sind.\n(2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur vollzogen,\nwenn der Antragsteller oder ein an seiner Stelle Antrags-        (2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten\nberechtigter es innerhalb eines Monats nach Zustellung       gehören auch\nder rechtskräftigen Entscheidung verlangt.                   1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis\n(3) Kommt der Verleger oder der verantwortliche Redak-         nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von\nteur einer periodischen Druckschrift seiner Verpflichtung         Zeugen gelten, und\nnicht nach, eine solche Bekanntmachung in das Druck-         2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts,\nwerk aufzunehmen, so hält ihn das Gericht auf Antrag der          soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu\nVollstreckungsbehörde durch Festsetzung eines Zwangs-             erstatten sind.\ngeldes bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark oder von\nZwangshaft bis zu sechs Wochen dazu an. Zwangsgeld\n*) § 464 Abs. 3 Satz 1 ist nicht in Beschwerdeverfahren anzuwenden, die am 1. April __\nkann wiederholt festgesetzt werden. § 462 gilt entspre-         1987 anhängig sind (Artikel 12 Abs. 4 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 19st ··\nchend.                                                          vom 27. Januar 1987 - BGBI. 1 S. 475).","1146                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 464 b                              Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen\nDie Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter        des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn\ner\neinem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag\neines Beteiligten durch den Urkundsbeamten der                   1. die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt\nGeschäftsstelle festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen,            hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahr-\ndaß die festgesetzten Kosten und Auslagen von der                     heitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren\nAnbringung des Festsetzungsantrags an mit vier vom Hun-               Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende\ndert zu verzinsen sind. Auf das Verfahren und auf die                 Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur\nVollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der              Beschuldigung geäußert hat, oder\nZivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.\n2. wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird,\nweil ein Verfahrenshindernis besteht.\n§ 465\n(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift\n(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte inso-      ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es\nweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer          davon absehen, die notwendigen Auslagen des Ange-\nTat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine         schuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.\nMaßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn ange-\nordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift            (5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten\nliegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbe-        werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfah-\nhalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.          ren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung\n(§ 153 a) endgültig eingestellt wird.\n(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimm-\nter belastender oder entlastender Umstände besondere                                                 § 467 a *)\nAuslagen entstanden und sind diese Untersuchungen\nzugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das                    (1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage\nGericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch            zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht,\nganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre,        bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der\nden Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich          Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem\ndann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer           erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auf-\nTeile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Geset-         zuerlegen. § 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.\nzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2             (2) Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1,\ngelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des             §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen\nAngeklagten.                                                     Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1\n(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft    Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Neben-\ndes Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.        beteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteilig-\nten auferlegen.\n(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist\n§ 466\nunanfechtbar.\nMitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf                                             § 468\nStrafe erkannt oder eine Maßregel der Besserung und\nSicherung angeordnet wird, haften für die Auslagen als              Bei wechselseitigen Beleidigungen oder Körperverlet-\nGesamtschuldner. Dies gilt nicht für die durch die Tätigkeit    zungen wird die Verurteilung eines oder beider Teile in die\neines bestellten Verteidigers oder eines Dolmetschers und       Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer oder\ndie durch die Vollstreckung, die einstweilige Unterbringung     beide für straffrei erklärt werden.\noder die Untersuchungshaft entstandenen Kosten sowie\nfür Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen, die                                                 § 469 **)\nausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichtet                 (1) Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren\nwaren, entstanden sind.                                         durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre\nAnzeige veranlaßt worden, so hat das Gericht dem Anzei-\n§ 467                             genden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des\n(1) Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder die         Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen not-\nEröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder          wendigen Auslagen aufzuerlegen. Die einem Nebenbetei-\ndas Verfahren gegen ihn eingestellt, so fallen die Kosten       ligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1)\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-          erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht\nschuldigten der Staatskasse zur Last.                          dem Anzeigenden auferlegen.\n(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte           (2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so\ndurch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden          ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staatsanwalt-\nihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen          schaft durch das Gericht, das für die Eröffnung des Haupt-\nwerden der Staatskasse nicht auferlegt.                        verfahrens zuständig gewesen wäre.\n(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten           ·) § 467 a Abs. 3 ist nicht in Beschwerdeverfahren anzuwenden, die am 1. April 1987\nwerden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der An-               anhängig sind (Artikel 12 Abs. 4 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 vom\n27. Januar 1987 - BGBI. 1 S. 475).\ngeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch\n.. ) § 469 Abs. 3 ist nicht in Beschwerdeverfahren anzuwenden, die am 1. April 1987\nveranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht\nanhängig sind (Artikel 12 Abs. 4 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 vom\nhat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das            27. Januar 1987 - BGBI. 1 S. 475).","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                                1147\n(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist                                  § 472 a\nunanfechtbar.\n(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der\nStraftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat\n§ 470                            der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonde-\nWird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags,          ren Kosten und die notwendigen Auslagen des Verletzten\ndurch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antrag-      zu tragen.\nsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem\n(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den\nNebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1\nAntrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Verletzten\nSatz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\nnicht zuerkannt oder nimmt der Verletzte den Antrag\nSie können dem Angeklagten oder einem Nebenbeteilig-\nzurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem\nten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit\nErmessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen\nerklärt, der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Betei-\nAuslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen\nligten damit zu belasten.\nnotwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen\nkönnen der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbil-\n§ 471                             lig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.\n(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der\nVerurteilte auch die dem Privatkläger erwachsenen not-                                    § 472 b\nwendigen Auslagen zu erstatten.\n(1) Wird der Verfall, die Einziehung, der Vorbehalt der\n(2) Wird die Klage gegen den Beschuldigten zurückge-      Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder\nwiesen oder wird dieser freigesprochen oder wird das           Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes angeordnet\nVerfahren eingestellt, so fallen dem Privatkläger die          oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder\nKosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten              eine Personenvereinigung festgesetzt, so können dem\nerwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.                     Nebenbeteiligten die durch seine Beteiligung erwachse-\nnen besonderen Kosten auferlegt werden. Die dem\n(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und die\nNebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen\nnotwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen vertei-\nkönnen, soweit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklag-\nlen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Betei-\nligten auferlegen, wenn                                        ten, im selbständigen Verfahren auch einem anderen\nNebenbeteiligten auferlegt werden.\n1. es den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil ent-\nsprochen hat;                                              (2) Wird von der Anordnung oder Festsetzung einer der\nin Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nebenfolgen abgesehen,\n2. es das Verfahren nach § 383 Abs. 2 (§ 390 Abs. 5)\nso können die dem Nebenbeteiligten erwachsenen not-\nwegen Geringfügigkeit eingestellt hat;\nwendigen Auslagen der Staatskasse oder einem anderen\n3. Widerklage erhoben worden ist.                             Beteiligten auferlegt werden.\n(4) Mehrere Privatkläger haften als Gesamtschuldner.\nDas gleiche gilt hinsichtlich der Haftung mehrerer Beschul-                               § 473\ndigter für die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen\n(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos\nAuslagen.\neingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt\nhat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos einge-\n§ 472\nlegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem\n(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen           Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger\nAuslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er            Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach\nwegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger           § 406 g erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerle-\nbetrifft. Hiervon kann ganz oder teilweise abgesehen wer-      gen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein\nden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu         Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die\nbelasten.                                                      dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des\nBeschuldigten aufzuerlegen.\n(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vor-\nschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so            (2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft\nkann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen         das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder\nganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen,            eines Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444\nsoweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit ent-         Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen\nspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegan-     notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.\ngener vorläufiger Einstellung (§ 153 a) endgültig ein, gilt    Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft\nAbsatz 1 entsprechend.                                         zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten\neingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die\nnotwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als                  (3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das\nNebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befug-          Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte be-\nnisse nach § 406 g erwachsen sind. Gleiches gilt für die       schränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind\nnotwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die             die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse\nStaatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung            aufzuerlegen.\nübernommen hat.\n(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das\n(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.                 Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen","1148                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\nAuslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzu-           (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die\nerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu      Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen\nbelasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Aus-       Antrag\nlagen der Beteiligten.                                          1. auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges\n(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anord-      Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder\nnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69 b Abs. 1 des Strafgesetz-       2. auf ein Nachverfahren (§ 439)\nbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre       verursacht worden sind.\nVoraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Ent-\nziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a Abs. 1) oder einer             (7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen\nVerwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des               Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht\nFührerscheins (§ 69 a Abs. 6 des Strafgesetzbuches)             durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners\nnicht mehr vorliegen.                                           entstanden sind.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987                             1149\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Seestraßenordnung\nVom 31. März 1987\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Seeaufga-        2. In § 6 Abs. 2 werden die Worte „Zwischenstaatlichen\nbengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               Beratenden     Seeschiffahrts-Organisation    (IMCO)\"\n21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541) und des § 36 Abs. 3 des        durch die Worte „Internationalen Seeschiffahrts-Orga-\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der           nisation (IMO)\" ersetzt.\nBekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602)\nwird verordnet:                                              3. In § 8 Abs. 1 Halbsatz 2 und in dem einleitenden Satz-\nteil des§ 9 Abs. 1 werden jeweils die Worte „Gesetzes\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nArtikel 1\nSeeschiffahrt\" durch das Wort „Seeaufgabengesetzes\"\nDie Verordnung zur Seestraßenordnung vom 13. Juni             ersetzt.\n1977 (BGBI. 1S. 813), geändert durch Artikel 1 der Verord-                            Artikel 2\nnung vom 2. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 521 ), wird wie folgt\ngeändert:                                                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Seeaufgaben-\n1. § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                 gesetzes und des § 134 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten auch im Land Berlin.\n„2. für Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu\nführen, seewärts der Begrenzung des Küsten-\nArtikel 3\nmeeres der Bundesrepublik Deutschland, soweit\nnicht in Hoheitsgewässern anderer Staaten abwei-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nchende Regelungen gelten.\"                            Kraft.\nBonn, den 31. März 1987\nDer Bundesminister für Verkehr\nJürgen Warnke"]}