{"id":"bgbl1-1987-23-4","kind":"bgbl1","year":1987,"number":23,"date":"1987-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/23#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_23.pdf#page=1","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung und der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1987-03-23T00:00:00Z","page":1041,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1041\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1987                             Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1987                                                                                                   Nr. 23\nTag                                                                      I n h a It                                                                               Seite\n23. 3. 87   Verordnung zur Änderung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung und der Milch-Garantie-\nmengen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1041\n7847-11-5-3, 7847-11-5-5\n23. 3. 87   Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer _für den Besuch\nvon Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (7. FörderungshöchstdauerVAndV) . . . . . . .                                                          1043\n2212-2-7-1\n24. 3. 87   Neufassung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1045\n2126-9-6\n24. 3. 87   Berichtigung der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1069\n9232-8\n25. 3. 87  Berichtigung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-\nGedenkstätte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1069\n224-7\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1070\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1070\nVerordnung\nzur Änderung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung\nund der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 23. März 1987\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur                                     1. § 2 Abs. 2 wird aufgehoben.\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986\n2. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n(BGBI. 1 S. 1397) wird vom Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun-                                         ,,(2) Die Ankaufsstelle übersendet dem für ihren\ndesministern der Finanzen und für Wirtschaft sowie auf                                       Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des\nGrund des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes                                          zweiten auf den Liefermonat folgenden Monats eine\nvom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427), der durch                                       Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, in der\nArtikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984                                           die im Liefermonat insgesamt angelieferte Milch in Kilo-\n(BGBI. 1 S. 1493) neu gefaßt ·vorden ist, vom. Bundes-                                       gramm sowie der insgesamt einbehaltene Abgabebe-\nminister der Finanzen verordnet:                                                             trag anzugeben sind. Die Ankaufsstelle führt den Abga-\nbebetrag bis zum 15. Tag des zweiten auf den Liefer-\nArtikel 1                                                        monat folgenden Monats an die Bundeskasse Bremen\nab.\"\nSiebte Änderung\nder Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\nDie Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung vom\n25. August 1977 (BGBI. 1 S. 1741 ), zuletzt geändert durch                                    a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden\nVerordnung vom 4. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 1955), wird                                             jeweils nach dem Wort „Abgabeanmeldung\" die\nwie folgt geändert:                                                                                Worte „in zweifacher Ausfertigung\" eingefügt;","1042                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nb) in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils                                Artikel 3\ndas Wort „Hamburg\" durch das Wort „Bremen\"\nNeufassung\nersetzt.\nder Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung\n4. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                            Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten kann den Wortlaut der Milch-Mitverantwortungs-\na) In Satz 1 werden nach den Worten „und übersendet       abgabeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Än-\nsie\" die Worte „in zweifacher Ausfertigung\" einge-    derungsverordnung an geltenden Fassung im Bundes-\nfügt;                                                 gesetzblatt bekanntmachen.\nb) in Satz 3 wird das Wort „Hamburg\" durch das Wort\n,,Bremen\" ersetzt.\nArtikel 4\n5. § 9 wird gestrichen.\nBerlin-Klausel\nArtikel 2                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nSechste Änderung                        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nder Milch-Garantiemengen-Verordnung                 Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und\n§ 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 18. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1227)\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 5\n1. § 2 Abs. 2 wird aufgehoben.                                                          Inkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der nachstehen-\n2. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nden Ausnahmen am 1. April 1987 in Kraft.\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Abgabeanmel-\ndung\" die Worte „in zweifacher Ausfertigung\" ein-         (2) Beginnt das Milchwirtschaftsjahr 1987/88 nach dem\ngefügt;                                                1. April 1987, so tritt Artikel 1 Nr. 1 bis 4 erst zu diesem\nb) in Satz 2 wird das Wort „Hamburg\" durch das Wort        Zeitpunkt und, wenn es sich dabei nicht um den ersten Tag\n,,Bremen\" ersetzt.                                     eines Monats handelt, erst am ersten Tag des auf diesen\nZeitpunkt folgenden Monats in Kraft. Für die Erhebung der\nvor dem lnkrattreten des Artikels 1 Nr. 1 bis 4 entstande-\n3. § 16 wird wie folgt geändert:\nnen Mitverantwortungsabgaben gelten auch weiterhin die\na) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt    bisherigen Vorschriften.\nund folgender Halbsatz angefügt:\n,,sie ist in zweifacher Ausfertigung abzugeben.\";         (3) Artikel 2 Nr. 1 bis 3 ist erstmalig auf die im Zwölf-\nmonatszeitraum 1986/87 entstandenen Garantiemengen-\nb) in Satz 2 wird das Wort „Hamburg\" durch das Wort        abgaben anzuwenden. Für die Erhebung der vor dem\n,,Bremen\" ersetzt.                                     Zwölfmonatszeitraum 1986/87 entstandenen Garantie-\nmengenabgaben gelten auch weiterhin die bisherigen Vor-\n4. § 20 wird gestrichen.                                       schriften.\nBonn, den 23. März 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister der Finanzen\nGerhard Stoltenberg"]}