{"id":"bgbl1-1987-22-6","kind":"bgbl1","year":1987,"number":22,"date":"1987-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/22#page=87","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-22-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_22.pdf#page=87","order":6,"title":"Zwölfte Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung","law_date":"1987-03-18T00:00:00Z","page":1031,"pdf_page":87,"num_pages":3,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 26. März 1987                                 1031\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Kosmetik-Verordnung\nVom 18. März 1987\nAuf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des\nBundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI.           1 S.  1082), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 23. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1181 ), wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 6 a wird folgender Absatz angefügt:\n,,(4) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 26. März 1987 geltenden Fassung\nentsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1988 hergestellt und eingeführt und bis zum 31. Dezember 1990 in\nden Verkehr gebracht werden.\"\n2. In Anlage 1 Teil A werden folgende Nummern angefügt:\n,,370.     N-(Trichiormethylthio)-4-cyclohexen-1,2-dicarboximid (Captan)\n371.     Hexachlorophenum     *\n372.     Minoxidilum *\".\n3. In Anlage 2 Teil A wird folgende Nummer angefügt:\na                    b                             C                          d                     e        f\n„52               Methanol             Als Denaturierungsmittel    5%\nfür Ethanol und             berechnet in %\nIsopropanol                 des Ethanols und\ndes lsopropanols\".\n4. Anlage 2 Teil C wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird gestrichen.\nb) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils in Spalte g das Datum „31. 3. 1987\" durch das Datum „31. 3. 1988\" ersetzt.\n5. In Anlage 3 Teil A werden nach Nummer 137 folgende Nummern eingefügt:\na                    b                   C             d        e             f                     g\n„137a           Chromoxid               77 288         grün                     1         Frei von Chromationen\n137b           Chromoxid,              77 289         grün                     1         Frei von Chromationen\".\nwasserhaltig\n6. Anlage 3 Teil B wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 22 und 23 werden gestrichen.\nb) folgende Nummer wird angefügt:\na                  b                  C            d       e            f           g                h\n„25         Solvent Yellow 98                     gelb                   5                      31.3.1989\".","1032                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nc) Die Fußnote 4 wird wie folgt ergänzt:\n„Farbstoffe, b13i denen in dieser Spalte die Zahl 5 aufgeführt ist, dürfen nur zur Herstellung von Nagellacken\nverwendet werden.\"\n7. Anlage 6 Teil A wird wie folgt geändert:\na) Nummer 6 wird gestrichen.\nb) Folgende Nummer wird angefügt:\na                             b                             C                  d                 e\n„40           2-Benzyl-4-chlorphenol                      0,2 %\".\n(Chlorophenum)\n8. Anlage 6 Teil B wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 9, 12 und 13 werden gestrichen.\nb) In den Nummern 14 und 16 wird jeweils in Spalte f das Datum „31. 3. 1987\" durch das Datum „31. 3. 1988\"\nersetzt.\nc) In Nummer 15 Spalte f wird das Datum „31. 3. 1987\" durch das Datum „31. 3. 1989\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur\nGesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 18. März 1987\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                                                                      1033\nBundesgesetzblatt\nTe i I II\nNr. 8, ausgegeben am 18. März 1987\nTag                                                                       I n h a It                                                                              Seite\n6. 3. 87 Verordnung über den Amtsbereich der zusammengelegten deutschen und niederländischen Grenz-\nabfertigungsstellen an der Straße von Emmerich nach Doetinchem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       190\n5. 1. 87 Bekanntmachung der Vereinbarung betreffend die Vorbereitungsphase der Europäischen Synchro-\ntronstrahlungsanlage und der Zusatzvereinbarung über die Beteiligung Spaniens an der Vorberei-\ntungsphase der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    192\n29. 1. 87 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Verlängerung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             197\n16. 2. 87 Bekanntmachung der Zusatzvereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung über die Befreiung\nvon Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und\nNaturwissenschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          198\n20. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-\nnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  200\n20.  i 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erteilung gewisser für das\nAusland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     200\n20. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung einer internationalen\nOrganisation für das gesetzliche Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        201\n25. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die\nErhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      201\n25. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der\nTätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes\nund anderer Himmelskörper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                202\n27. 2. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Volksrepublik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           203\nPreis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}