{"id":"bgbl1-1987-22-5","kind":"bgbl1","year":1987,"number":22,"date":"1987-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_22.pdf#page=1","order":5,"title":"Neufassung des Strafgesetzbuches","law_date":"1987-03-10T00:00:00Z","page":945,"pdf_page":1,"num_pages":86,"content":["945\nBundesgesetzblatt\n1987\nI\nAusgegeben zu Bonn am 26. März 1987\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\nNr. 22\nTag                                                             1nhalt                                                                                   Seite\n10. 3. 87   ~eufassung des Strafgesetzbuches                                                                                                                 945\n450-2\n10. 3. 87   Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für\nMaterialforschung und -prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1029\n7134-1-2\n10. 3. 87   Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Techni-\nschen Bundesanstalt .............. ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1030\n7141-6-6-1\n18. 3. 87   Zwölfte Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1031\n2125-11\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 8.........................................................                                                        1033\nVerkündungenimBundesanz~ger ..................................·..... .. . . .. . . . . . .. .                                                   1034\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .• _. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1034\nBekanntmachung\nder Neufassung des Strafgesetzbuches\nVom 10. März 1987\nAuf Grund des Artikels 13 des Strafverfahrensände-                             6. den am 1. September 1976 in Kraft getretenen Arti-\nrungsgesetzes 1987 vom 27. Januar 1987 (BGBI. 1S. 475)                                 kel 1 des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirt-\nwird nachstehender Wortlaut des Strafgesetzbuches in der                               schaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (BGBI. 1S. 2034),\nvom 1. April 1987 an geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:                                                   7. den am 20. September 1976 in Kraft getretenen Arti-\nkel 1 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetz-\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar                                       b~ches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfas-\n1975 (BGBI. 1 S. 1),                                                              sungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung\n2. das am 21. _Juni 1975 in Kraft getretene Dreizehnte                               und des· Strafvollzugsgesetzes vom 18. August 1976\nStrafrechtsänderungsgesetz vom 13. Juni 1975                                      (BGBI. 1 S. 2181),\n(BGBI. 1 S. 1349),\n8. den am 1 . Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel II § 11\n3. das am 1 . Mai 1976 in Kraft getretene Vierzehnte                                 des Sozialgesetzbuches vom 23. Dezember 1976\nStrafrechtsänderungsgesetz vom 22. April 1976                                      (BGBI. 1 S. 3845),\n(BGBI. 1 S. 1056),\n4. das am 21. Juni 1976 in Kraft getretene Fünfzehnte                           9. den am 22. Juni 1978 in Kraft getretenen § 27 des\nStrafrechtsänderungsgesetz vom 18. Mai 1976 (BGBI.                                 Europawahlgesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1 S.\n1 S. 1213),                                                                        709),\n5. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 6                        10. das am 22. Juli 1979 in Kraft getretene Sechzehnte\ndes Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBI. 1                                     Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Juli 1979\ns. 1749),                                                                           (BGBI. 1 S. 1046),\n\"\\","946                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil  1\n11 . das am 1. Januar 1980 in Kraft gAtretene Siebzehnte     21. das am 26. Juli 1985 in Kraft getretene Gesetz\nStrafrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 1979            zur Änderung des Strafgesetzbuches und des\n(BGBI. 1 S. 2324),                                          Versammlungsgesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1\n12. das am 1. Juli 1980 in Kraft getretene Achtzehnte            S.1511),\nStrafrechtsänderungsgesetz vom 28. März 1980            22. das am 1. Mai 1986 in Kraft getretene Dreiundzwan-\n(BGBI. 1 S. 373),                                           zigste Strafrechtsänderungsgesetz - Strafaussetzung\n13. das am 14. August 1981 in Kraft getretene Neunzehn-.         zur Bewährung - vom 13. April 1986 (BGBI. 1 S. 393),\nte Strafrechtsänderungsgesetz vom 7. August 1981        23. das am 1. August 1986 in Kraft getretene Zweite\n(BGBI. 1 S. 808),                                           Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität\n14. das am 1. Mai 1982 in Kraft getretene Zwanzigste             vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721 ),\nStrafrechtsänderungsgesetz vom 8. Dezember 1981         24. den am 12. Juli 1986 in Kraft getretenen Artikel 3 des\n(BGBI. 1 S. 1329),                                          Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ord-\n15. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen § 12 des           nungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und\nSeefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1            anderer Gesetze vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 977),\nS. 876),\n25. den am 1. November 1986 in Kraft getretenen Arti-\n16. den am 3. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 3          kel 2 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986,\nAbs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Wahl-             (BGBI. 1 S. 1410),\nrechts für die Sozialversicherungswahlen vom 27. Juli\n26. den am 1. April 1987 in Kraft tretenden Artikel 3 des\n1984 (BGBI. 1 S. 1029),\nOpferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI.\n17. die am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 2          1 S. 2496),\nund 4 des Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugs-\n27. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1\ngesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1654),\ndes Gesetzes zur Bekämpfung des Terrorismus vom\n18. den am 1. April 1985 in Kraft getretenen Artikel 3 des       19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2566),\nGesetzes zur Neuregelung des Jugendschutzes in der\n28. das am 22. Januar 1987 in Kraft getretene Vierund-\nÖffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 425),\nzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. Ja-\n19. das am 1. August 1985 in Kraft getretene Einund-             nuar 1987 (BGBI. 1 S. 141 ),\nzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. Juni      29. den am 1. April 1987 in Kraft tretenden Artikel 4 des\n1985 (BGBI. 1 S. 965),\neingangs genannten Gesetzes.\n20. das am 26. Juli 1985 in Kraft getretene Zweiundzwan-\nzigste Strafrechtsänderungsgesetz vom 18. Juli 1985        Wegen der Geltungsbeschränkungen wird auf die\n(BGBI. 1 S. 1510),                                      Fußnoten zu den einzelnen Vorschriften hingewiesen.\nBonn, den 10. März 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                               947\nStrafgesetzbuch\n(StGB)\nInhaltsübersicht\nAllgemeiner Teil                                                   Dritter Titel\nErster Abschnitt                                            Täterschaft und Teilnahme\nDas Strafgesetz                          § 25   Täterschaft\nErster Titel                        § 26   Anstiftung\n§ 27    Beihilfe\nGeltungsbereich\n§ 28    Besondere persönliche Merkmale\n§   1  Keine Strafe ohne Gesetz                              § 29   Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten\n§   2 Zeitliche Geltung                                      § 30   Versuch der Beteiligung\n§   3 Geltung für Inlandstaten                               § 31   Rücktritt vom Versuch der Beteiligung\n§   4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahr-\nzeugen\nVierter Titel\n§   5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter\n§   6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechts-                        Notwehr und Notstand\ngüter\n§ 32    Notwehr\n§   7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen            § 33   Überschreitung der Notwehr\n§   8 Zeit der Tat\n§ 34    Rechtfertigender Notstand\n§   9 Ort der Tat                                            § 35    Entschuldigender Notstand\n§ 10   Sondervorsch ritten für Jugendliche und Heranwach-\nsende\nFünfter Titel\nZweiter Titel ·                                      Straflosigkeit parlamentarischer\nÄußerungen und Berichte\nSprachgebrauch\n§ 36    Parlamentarische Äußerungen\n§ 11   Personen- und Sachbegriffe\n§ 37    Parlamentarische Berichte\n§ 12   Verbrechen und Vergehen\nZweiter Abschnitt                                               Dritter Abschnitt\nDie Tat                                              Rechtsfolgen der Tat\nErster Titel\nErster Titel\nStrafen\nGrundlagen der Strafbarkeit\n- Freiheitsstrafe -\n§ 13  Begehen durch Unterlassen\n§ 14  Handeln für einen anderen                              § 38   Dauer der Freiheitsstrafe\n§ 15  Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln                 § 39   Bemessung der Freiheitsstrafe\n§ 16  Irrtum über Tatumstände                                                          - Geldstrafe -\n§ 17  Verbotsirrtum                                          § 40    Verhängung in Tagessätzen\n§ 18  Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen              § 41   Geldstrafe neben Freiheitsstrafe\n§ 19  Schuldunfähigkeit des Kindes                           § 42   Zahlungserleichterungen\n§ 20  Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen           § 43    Ersatzfreiheitsstrafe\n§ 21  Verminderte Schuldfähigkeit                                                     - Nebenstrafe -\n§ 44    Fahrverbot\nZweiter Titel\n- Nebenfolgen -\nVersuch\n§ 45    Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des\n§ 22   Begriffsbestimmung                                            Stimmrechts\n§ 23   Strafbarkeit des Versuchs                             § 45 a Eintritt und Berechnung des Verlustes\n§ 24   Rücktritt                                             § 45 b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten","948                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzweiter Titel                         § 67 e Überprüfung\n§ 67 f Mehrfache Anordnung der Maßregel\nStrafbemessung\n§ 67 g Widerruf der Aussetzung\n§  46    Grundsätze der Strafzumessung\n§  47    Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen                                   - Führungsaufsicht -\n§  48    (weggefallen)\n§  68    Voraussetzungen der Führungsaufsicht\n§  49    Besondere gesetzliche Milderungsgründe\n§  68 a  Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer,\n§  50    Zusammentreffen von Milderungsgründen\n§  68 b  Weisungen\n§  51    Anrechnung\n§  68 C  Dauer der Führungsaufsicht\n§  68 d  Nachträgliche Entscheidungen\nDritter Titel\n§  68 e Beendigung der Führungsaufsicht\nStrafbemessung bei mehreren                    §  68 f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes\nGesetzesverletzungen\n§  68 g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung\n§  52   Tateinheit\n§  53    Tatmehrheit                                                             - Entziehung der Fahrerlaubnis -\n§  54    Bildung der Gesamtstrafe                                § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis\n§  55    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe                  § 69 a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\n§ 69 b Internationaler Kraftfahrzeugverkehr\nVierter Titel\nStrafaussetzung zur Bewährung                                            - Berufsverbot -\n§  56    Strafaussetzung                                         § 70 Anordnung des Berufsverbots\n§  56 a  Bewährungszeit                                          § 70 a Aussetzung des Berufsverbots\n§  56 b  Auflagen                                                § 70 b Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufs-\n§  56 c  Weisungen                                                        verbots\n§  56 d  Bewährungshilfe\n56 e  Nachträgliche Entscheidungen                                              - Gemeinsame Vorschriften -\n§\n§  56 f  Widerruf der Strafaussetzung                            § 71     Selbständige Anordnung\n§  56 g  Straferlaß                                              § 72     Verbindung von Maßregeln\n§  57    Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe\n§  57 a  Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheits-                             Siebenter Titel\nstrafe\n§ 57 b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheits-                          Verfall und Einziehung\nstrafe als Gesamtstrafe                                           Voraussetzungen des Verfalls\n§ 73\n§ 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung                             § 73 a   Verfall des Wertersatzes\n§ 73 b   Schätzung\nFünfter Titel\n§ 73 C   Härtevorschrift\nVerwarnung mit Strafvorbehalt;                  § 73 d   Wirkung des Verfalls\nAbsehen von Strafe                        § 74     Voraussetzungen der Einziehung\n§  59    Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt       § 74a    Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung\n§  59 a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen                   §  74 b  Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\n§  59 b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe                 §  74c   Einziehung des Wertersatzes\n§  59 C Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt           §  74 d  Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung\n§ 60 Absehen von Strafe                                          §  74 e  Wirkung der Einziehung\n§  74 f  Entschädigung\nSechster Titel                         §  75    Sondervorschrift für Organe und Vertreter\nMaßregeln der Besserung und Sicherung\n- Gemeinsame Vorschriften -\n§ 61     Übersicht\n§ 76     Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung\n§ 62     Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\ndes Wertersatzes\n§  76 a Selbständige Anordnung\n- Freiheitsentziehende Maßregeln -\n§  63    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus                           Vierter Abschnitt\n§  64    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nStrafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen\n§  65    (weggefallen)\n§  66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung                 §  77 Antragsberechtigte\n§  67    Reihenfolge der Vollstreckung                          §  77 a Antrag des Dienstvorgesetzten\n§  67 a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel       §  77 b Antragsfrist\n§  67 b Aussetzung zugleich mit der Anordnung                   §  77c Wechselseitig begangene Taten\n§  67 C Späterer Beginn der Unterbringung                       §  77 d Zurücknahme des Antrags\n§  67 d Dauer der Unterbringung                                 §  77e Ermächtigung und Strafverlangen","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                    949\nFünfter Abschnitt                                                 zweiter Abschnitt\nVerjährung                                          Landesverrat und Gefährdung\nder äußeren Sicherheit\nErster Titel\n§  93    Begriff des Staatsgeheimnisses\nVerfolgungsverjährung                       §  94    Landesverrat\n§  78    Verjährungsfrist                                        §  95    Offenbaren von Staatsgeheimnissen\n§  78 a Beginn                                                   §  96    Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von\nStaatsgeheimnissen\n§  78 b Ruhen\n§ 97     Preisgabe von Staatsgeheimnissen\n§  78 c Unterbrechung\n§  97 a Verrat illegaler Geheimnisse\n§  97 b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses\nZweiter Titel\n§  98    Landesverräterische Agententätigkeit\nVollstreckungsverjährung                     §  99    Geheimdienstliche Agententätigkeit\n§   79   Verjährungsfrist                                         § 100    Friedensgefährdende Beziehungen\n§   79 a Ruhen                                                    § 100 a Landesverräterische Fälschung\n§  79 b Verlängerung                                              § 101    Nebenfolgen\n§ 101 a Einziehung\nBesonderer Teil\nDritter Abschnitt\nErster Abschnitt\nStraftaten gegen ausländische Staaten\nFriedensverrat, Hochverrat und Gefährdung\ndes demokratischen Rechtsstaates                         § 102    Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer\nStaaten\nErster Titel                         § 103    Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer\nStaaten\nFriedensverrat                         § 104    Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländi-\n§  80    Vorbereitung eines Angriffskrieges                                scher Staaten\n§  80 a Aufstacheln zum Angriffskrieg                             § 104 a Voraussetzungen der Strafverfolgung\nZweiter Titel\nVierter Abschnitt\nHochverrat\nStraftaten gegen Verfassungsorgane\n§  81    Hochverrat gegen den Bund                                        sowie bei Wahlen und Abstimmungen\n§  82    Hochverrat gegen ein Land                                § 105    Nötigung von Verfassungsorganen\n§  83    Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens       § 106    Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern\n§  83 a Tätige Reue                                                        eines Verfassungsorgans\n§ 106 a Bannkreisverletzung\nDritter Titel                        § 106 b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans\n§ 107    Wahlbehinderung\nGefährdung des demokratischen Rechtsstaates\n§ 107 a Wahlfälschung\n§  84    Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei § 107 b Fälschung von Wahlunterlagen\n§  85    Verstoß gegen ein Vereinigungverbot                      § 107 c Verletzung des Wahlgeheimnisses\n§  86    Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger     § 108    Wählernötigung\nOrganisationen\n§ 108 a  Wählertäuschung\n§  86 a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Orga-\nnisationen                                               § 108 b  Wählerbestechung\n§  87                                                             § 108 c  Nebenfolgen\nAgententätigkeit zu Sabotagezwecken\n§  88                                                             § 108 d Geltungsbereich\nVerfassungsfeindliche Sabotage\n§  89    Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und\nöffentliche Sicherheitsorgane                                                  Fünfter Abschnitt\n§  90    Verunglimpfung des Bundespräsidenten\nStraftaten gegen die Landesverteidigung\n§  90 a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole\n§  90 b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verf as-         § 109    Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung\nsungsorganen                                             § 109 a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung\n§  91    Anwendungsbereich                                        § 109 b und § 109 c (weggefallen)\n§ 109 d Störpropaganda gegen die Bundeswehr\nVierter Titel                         § 109 e Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln\n§ 109 f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst\nGemeinsame Vorschriften\n§ 109 g Sicherheitsgefährdendes Abbilden\n§  92    Begriffsbestimmungen                                     § 109 h Anwerben für fremden Wehrdienst\n§  92 a Nebenfolgen                                               § 109 i  Nebenfolgen\n§  92 b Einziehung                                                § 109 k Einziehung","950                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\nSechster Abschnitt                          § 152    Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden\nWährungsgebiets\nWiderstand gegen die Staatsgewalt\n§ 152 a Fälschung von Vordrucken für Euroschecks und Euro-\n§ 110    (weggefallen)                                                    scheckkarten\n§ 111   Öffentliche Aufforderung zu Straftaten\n§ 112    (weggefallen)                                                                Neunter Abschnitt\n§ 113    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte\nfalsche uneidliche Aussage und Meineid\n§ 114    Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeam-\nten gleichstehen                                        § 153    Falsche uneidliche Aussage\n§ 115 bis § 119 (weggefallen)                                    § 154    Meineid\n§ 120    Gefangenenbefreiung                                     § 155    Eidesgleiche Bekräftigungen\n§ 121    Gefangenenmeuterei                                      § 156    Falsche Versicherung an Eides Statt\n§ 122    (weggefallen)                                           § 157    Aussagenotstand\n§ 158    Berichtigung einer falschen Angabe\nSiebenter Abschnitt                         § 159    Versuch der Anstiftung zur Falschaussage\n§ 160    Verleitung zur Falschaussage\nStraftaten gegen die öffentliche Ordnung\n§ 161 und § 162 (weggefallen)\n§ 123    Hausfriedensbruch                                       § 163    fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung\n§ 124    Schwerer Hausfriedensbruch                                       an Eides Statt\n§ 125    Landfriedensbruch\n§ 125 a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs                                Zehnter Abschnitt\n§ 126    Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von\nfalsche Verdächtigung\nStraftaten\n§ 127    Bildung bewaffneter Haufen                              § 164    Falsche Verdächtigung\n§ 128    (weggefallen)                                           § 165    Bekanntgabe der Verurteilung\n§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen\n§ 129 a Bildung terroristischer Vereinigungen                                           Elfter Abschnitt\n§ 130 Volksverhetzung\nStraftaten, welche sich auf Religion\n§ 130 a Anleitung zu Straftaten                                              und Weltanschauung beziehen\n§ 131    Gewaltdarstellung; Aufstachelung zum Rassenhaß\n§ 166    Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesell-\n§ 132 Amtsanmaßung\nschaften und Weltanschauungsvereinigungen\n§ 132 a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Ab-\n§ 167 Störung der Religionsausübung\nzeichen\n§ 167 a Störung einer Bestattungsfeier\n§ 133 Verwahrungsbruch\n§ 168    Störung der Totenruhe\n§ 134 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen\n§ 135    (weggefallen)\n§ 136\nZwölfter Abschnitt\nVerstrickungsbruch; Siegelbruch\n§ 137    (weggefallen)                                                   Straftatengegen den Personenstand,\n§ 138    Nichtanzeige geplanter Straftaten                                         die Ehe und die Familie\n§ 139     Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten    § 169    Personenstandsfälschung\n§ 140    Belohnung und Billigung von Straftaten                   § 170 und § 170 a (weggefallen)\n§ 141     (weggefallen)                                           § 170 b Verletzung der Unterhaltspflicht\n§ 142     Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort                     § 170 c (weggefallen)\n§ 143     (weggefallen)                                           § 170 d Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht\n§ 144    Auswanderungsbetrug                                      § 171    Doppelehe\n§ 145     Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von         § 172    (weggefallen)\nUnfallverhütungs- und Nothilfemitteln\n§ 173    Beischlaf zwischen Verwandten\n§ 145 a Verstoß gegen Weisungen während der Führungs-\naufsicht\nDreizehnter Abschnitt\n§ 145 b (weggefallen)\n§ 145 c Verstoß gegen das Berufsverbot                                                     Straftaten\ngegen die sexuelle Selbstbestimmung\n§ 145 d Vortäuschen einer Straftat\n§ 17 4   Sexueller' Mißbrauch von Schutzbefohlenen\nAchter Abschnitt                         § 174 a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich\nVerwahrten oder Kranken in Anstalten\nGeld- und Wertzeichenfälschung\n§ 174 b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amts-\n§ 146     Geldfälschung                                                   stellung\n§ 147     Inverkehrbringen von Falschgeld                         § 175   Homosexuelle Handlungen\n§ 148     Wertzeichenfälschung                                    § 176   Sexueller Mißbrauch von Kindern\n§ 149     Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen     § 177 Vergewaltigung\n§ 150     Einziehung                                              § 178   Sexuelle Nötigung\n§ 151     Wertpapiere                                             § 179 Sexueller Mißbrauch Widerstandsunfähiger","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                 951\n§ 180    Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger       § 219 d Begriffsbestimmung\n§ 180 a Förderung der Prostitution                           § 220   (weggefallen)\n§ 181    Menschenhandel                                      § 220 a Völkermord\n§ 181 a Zuhälterei                                           § 221   Aussetzung\n§ 181 b Führungsaufsicht                                     § 222   Fahrlässige Tötung\n§ 182    Verführung\n§ 183    Exhibitionistische Handlungen                                         Siebzehnter Abschnitt\n§ 183 a Erregung öffentlichen Ärgernisses\nKörperverletzung\n§ 184    Verbreitung pornographischer Schriften\n§ 184 a Ausübung der verbotenen Prostitution                 § 223   Körperverletzung\n§ 184 b Jugendgefährdende Prostitution                       § 223 a Gefährliche Körperverletzung\n§ 184 c Begriffsbestimmungen                                 § 223 b Mißhandlung von Schutzbefohlenen\n§ 224   Schwere Körperverletzung\nVierzehnter Abschnitt                      § 225   Beabsichtigte schwere Körperverletzung\nBeleidigung                        § 226   Körperverletzung mit Todesfolge\n§ 226 a Einwilligung des Verletzten\n§ 185   Beleidigung\n§ 227   Beteiligung an einer Schlägerei\n§ 186    Üble Nachrede\n§ 228   Führungsaufsicht\n§ 187   Verleumdung\n§ 229   Vergiftung\n§ 187 a Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des\npolitischen Lebens                                   § 230   Fahrlässige Körperverletzung\n§ 188    (weggefallen)                                       § 231   (weggefallen)\n§ 189   Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener            § 232   Strafan trag\n§ 190   Wahrheitsbeweis durch Strafurteil                    § 233   Wechselseitig begangene Straftaten\n§ 191    (weggefallen)\n§ 192    Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises                                   Achtzehnter Abschnitt\n§ 193    Wahrnehmung berechtigter Interessen                      Straftaten gegen die persönliche Freiheit\n§ 194    Strafantrag\n§ 234   Menschenraub\n§ 195 bis § 198 (weggefallen)\n§ 234 a Verschleppung\n§ 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen\n§ 235   Kindesentziehung\n§ 200    Bekanntgabe der Verurteilung\n§ 236   Entführung rnit Willen der Entführten\n§ 237   Entführung gegen den Willen der Entführten\nFünfzehnter Abschnitt\n§ 238   Voraussetzungen der Verfolgung\nVerletzung des persönlichen Lebens-                   § 239   Freiheitsberaubung\nund Geheimbereichs\n§ 239 a Erpresserischer Menschenraub\n§ 201    Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes           § 239 b Geiselnahme\n§ 202    Verletzung des Briefgeheimnisses                    § 239 C Führungsaufsicht\n§ 202 a Ausspähen von Daten                                  § 240   Nötigung\n§ 203    Verletzung von Privatgeheimnissen                   § 241   Bedrohung\n§ 204    Verwertung fremder Geheimnisse                      § 241 a Politische Verdächtigung\n§ 205    Strafantrag\n§ 206 bis § 210 (weggefallen)                                                 Neunzehnter Abschnitt\nSechzehnter Abschnitt                                 Diebstahl und Unterschlagung\nStraftaten gegen das Leben                    § 242   Diebstahl\n§ 243   Besonders schwerer Fall des Diebstahls\n§ 211    Mord\n§ 244   Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl\n§ 212    Totschlag\n§ 245   Führungsaufsicht\n§ 213    Minder schwerer Fall des Totschlags\n§ 246   Unterschlagung\n§ 214 und § 215 (weggefallen)\n§ 247   Haus- und Familiendiebstahl\n§ 216    Tötung auf Verlangen\n§ 248   (weggefallen)\n§ 217    Kindestötung\n§ 248 a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen\n§ 218    Abbruch der Schwangerschaft\n§ 248 b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs\n§ 218 a Indikation zum Schwangerschaftsabbruch\n§ 248 c Entziehung elektrischer Energie\n§ 218 b Abbruch der Schwangerschaft ohne Beratung der\nSchwangeren\n§ 219    Abbruch der Schwangerschaft ohne ärztliche Fest-                      Zwanzigster Abschnitt\nstellung\nRaub und Erpressung\n§ 219 a Unrichtige ärztliche Feststellung\n§ 219 b Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft          § 249   Raub\n§ 219 c Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwan- § 250   Schwerer Raub\ngerschaft                                           § 251   Raub mit Todesfolge","952                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil     1\n§ 252   Räuberischer Diebstahl                                             Fünfundzwanzigster Abschnitt\n§ 253   Erpressung\nStrafbarer Eigennutz\n§ 254   (weggefallen)\n§ 255   Räuberische Erpressung                                § 284    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels\n§ 256   Führungsaufsicht                                      § 284 a Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel\n§ 285 und § 285 a (weggefallen)\n§ 285 b Einziehung\nEinundzwanzigster Abschnitt\n§ 286    Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie und einer Aus-\nBegünstigung und Hehlerei                                spielung\n§ 287    (weggefallen)\n§ 257    Begünstigung\n§ 288    Vereiteln der Zwangsvollstreckung\n§ 258    Strafvereitelung\n§ 289    Pfand kehr\n§ 258 a Strafvereitelung im Amt\n§ 290    Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen\n§ 259   Hehlerei\n§ 291    (weggefallen)\n§ 260   Gewerbsmäßige Hehlerei\n§ 292    Jagdwilderei\n§ 261   (weggefallen)\n§ 293    Fischwilderei\n§ 262   Führungsaufsicht\n§ 294    Strafantrag\n§ 295    Einziehung\nzweiundzwanzigster Abschnitt                       § 296    (weggefallen)\n§ 297    Schiffsgefährdung durch Bannware\nBetrug und Untreue\n§ 298 bis § 302 (weggefallen)\n§ 263   Betrug                                                 § 302 a Wucher\n§ 263 a Computerbetrug\n§ 264   Subventionsbetrug\n§ 264 a Kapitalanlagebetrug                                                Sechsundzwanzigster Abschnitt\n§ 265   Versicherungsbetrug                                                         Sachbeschädigung\n§ 265 a Erschleichen von Leistungen\n§ 303    Sachbeschädigung\n§ 265 b Kreditbetrug\n§ 303 a Datenveränderung\n§ 266   Untreue\n§ 303 b Computersabotage\n§ 266 a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt\n§ 303 c Strafantrag\n§ 266 b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten\n§ 304    Gemeinschädliche Sachbeschädigung\n§ 305    Zerstörung von Bauwerken\nDreiundzwanzigster Abschnitt                       § 305 a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel\nUrkundenfälschung\n§ 267   Urkundenfälschung                                                 Siebenundzwanzigster Abschnitt\n§ 268   Fälschung technischer Aufzeichnungen\nGemeingefährliche Straftaten\n§ 269   Fälschung beweiserheblicher Daten\n§ 270   Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung       § 306    Schwere Brandstiftung\n§ 271   Mittelbare Falschbeurkundung                           § 307    Besonders schwere Brandstiftung\n§ 272   Schwere mittelbare Falschbeurkundung                   § 308    Brandstiftung\n§ 273   Gebrauch falscher Beurkundungen                        § 309    Fahrlässige Brandstiftung\n§ 274                                                          § 310    Tätige Reue\nUrkundenunterdrückung;    Veränderung   einer Grenz-\nbezeichnung                                            § 31 0 a Herbeiführen einer Brandgefahr\n§ 275   Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen     § 310 b Herbei_führen einer Explosion durch Kernenergie\n§ 276   (weggefallen)                                          § 311    Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion\n§ 277   Fälschung von Gesundheitszeugnissen                    § 311 a Mißbrauch ionisierender Strahlen\n§ 278   Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse            § 311 b Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsver-\n§ 279   Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse                       brechens\n§ 280   (weggefallen)                                          § 311 c Tätige Reue\n§ 311 d Freisetzen ionisierender Strahlen\n§ 281   Mißbrauch von Ausweispapieren\n§ 311 e Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage\n§ 282   Einziehung\n§ 312    Herbeiführen einer lebensgefährdenden Überschwem-\nmung\nVierundzwanzigster Abschnitt                       § 313    Herbeiführen einer sachengeführdenden Überschwem-\nKonkursstraftaten                                  mung\n§ 314    Fahrlässiges Herbeiführen einer Überschwemmung\n§ 283   Bankrott                                               § 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftver-\n§ 283 a Besonders schwerer Fall des Bankrotts                           kehr\n§ 283 b Verletzung der Buchführungspflicht                     § 315 a Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs\n§ 283 c Gläubigerbegünstigung                                  § 315 b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr\n§ 283 d Schuldnerbegünstigung                                  § 315 c Gefährdung des Straßenverkehrs","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                 953\n§ 315 d Schienenbahnen im Straßenverkehr                                 Neunundzwanzigster Abschnitt\n§ 316 Trunkenheit im Verkehr\nStraftaten im Amt\n§ 316 a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer\n§ 316 b Störung öffentlicher Betriebe                        § 331    Vorteilsannahme\n§ 316 C Angriff auf den Luftverkehr                          § 332    Bestechlichkeit\n§ 317   Störung von Fernmeldeanlagen                         § 333    Vorteilsgewährung\n§ 318   Beschädigung wichtiger Anlagen                       § 334    Bestechung\n§ 319   Gemeingefährliche Vergiftung                         § 335 Unterlassen der Diensthandlung\n§ 320   Fahrlässige Gemeingefährdung                         § 335 a Schiedsrichtervergütung\n§ 321   Führungsaufsicht                                     § 336    Rechtsbeugung\n§ 322   Einziehung                                           § 337 bis § 339 (weggefallen)\n§ 323 Baugefährdung                                          § 340 Körperverletzung im Amt\n§ 323 a Vollrausch                                           § 341 und § 342 (weggefallen)\n§ 323 b Gefährdung einer Entziehungskur                      § 343    Aussageerpressung\n§ 323 C Unterlassene Hilfeleistung                           § 344    Verfolgung Unschuldiger\n§ 345 Vollstreckung gegen Unschuldige\n§ 346 und § 347 (weggefallen)\nAchtundzwanzigster Abs'chnitt                     § 348    Falschbeurkundung im Amt\nStraftaten gegen die Umwelt\n§ 349 bis § 351 (weggefallen)\n§ 352    Gebührenüberhebung\n§ 324   Verunreinigung eines Gewässers                       § 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung\n§ 325   Luftverunreinigung und Lärm                          § 353 a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst\n§ 326   Umweltgefährdende Abfallbeseitigung                  § 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer beson-\n§ 327   Unerlaubtes Betreiben von Anlagen                            deren Geheimhaltungspflicht\n§ 328   Unerlaubter Umgang mit Kernbrennstoffen              § 353 c (weggefallen)\n§ 329   Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete                 § 353 d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen\n§ 330   Schwere Umweltgefährdung                             § 354 Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses\n§ 330 a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften       § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses\n§ 330 b Tätige Reue                                          § 356    Parteiverrat\n§ 330 c Einziehung                                           § 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat\n§ 330 d Begriffsbestimmungen                                 § 358   Nebenfolgen","954                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAllgemeiner Teil                                                                 § 5 *)\nAuslandstaten gegen inländische Rechtsgüter\nErster Abschnitt\nDas deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des\nDas Strafgesetz                         Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen\nwerden:\nErster Titel                          1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);\nGeltungsbereich                          2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);\n3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates\n§ 1\na) in den Fällen der§§ s'9, 90 a Abs. 1 und des§ 90 b,\nKeine Strafe ohne Gesetz\nwenn der Täter Deutscher ist und seine Lebens-\nEine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit              grundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses\ngesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.                   Gesetzes hat, und\nb) in den Fällen der §§ 90 und 90 a Abs. 2;\n§ 2                              4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit\nZeitliche Geltung                             (§§ 94 bis 100 a);\n5. Straftaten gegen die Landesverteidigung\n(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich\nnach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.                         a) in den Fällen der §§ 109 und 109 e bis 109 g und\n(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der               b) in den Fällen der§§ 109 a, 109 d und 109 h, wenn\nTat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei                       der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrund-\nBeendigung der Tat gilt.                                                  lage im räumlichen Geltungsbereich dieses\nGesetzes hat;\n(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor\n6. Verschleppung und politische Verdächtigung(§§ 234 a,\nder Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz\n241 a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen\nanzuwenden.\nrichtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnli-\n(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten            chen Aufenthalt hat;\nsoll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen       7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-\nsind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getre-              sen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses\nten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes           Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens,\nbestimmt.                                                           das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit\n(5) Für Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung               Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz\ngelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.                            im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ab-\nhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet;\n(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist,\n8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in\nwenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem\nden Fällen des§ 174 Abs. 1 und 3 und der§§ 175 und\nGesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.\n176 Abs. 1 bis 4 und 6, wenn der Täter und der, gegen\nden die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche\n§ 3                                    sind und ihre Lebensgrundlage im räumlichen Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes haben;\nGeltung für Inlandstaten\n9. Abbruch der Schwangerschaft(§ 218), wenn der Täter\nDas deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland           zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrund-\nbegangen werden.                                                   lage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes\nhat;\n§ 4\n10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Ver-\nGeltung für Taten auf deutschen                        sicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem\nSchiffen und Luftfahrzeugen                          Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses\nGesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deut-\nDas deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des\nTatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder Luftfahrzeug\nbegangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge        ·) § 5 Nr. 5 ist nach Artikel 324 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom\n2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469) im Land Berlin in folgender Fassung anzuwenden:\noder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik\n„5. Anwerben für fremden Wehrdienst (§ 141 ), wenn der Täter Deutscher ist und\nDeutschland zu führen.                                               seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;\".","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                   955\nsehen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden         nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird,\noder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;          weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder\n11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der§§ 324,           abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar\n326, 330 und 330 a, wenn die Tat im Bereich des              ist.\ndeutschen Festlandsockels begangen wird;                                              § 8\n12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den                                   Zeit der Tat\nöffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während\neines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf       Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter\nden Dienst begeht;                                      oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des\nUnterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg\n13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den\neintritt, ist nicht maßgebend.\nöffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;\n14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für\n§ 9\nden öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder\neinen Soldaten der Bundeswehr während der Aus-                                    Ort der Tat\nübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren\n(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der\nDienst begeht.\nTäter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte\nhandeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehö-\n§ 6                              rende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des\nAuslandstaten gegen international geschützte             Täters eintreten sollte.\nRechtsgüter\n(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an\nDas deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom        dem die Tat begangen ist, als aucti an jedem Ort, an dem\nRecht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland         der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlas-\nbegangen werden:                                              sens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner\nVorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teil-\n1. Völkermord (§ 220 a);\nnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt\n2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen        für die Teilnahme das deutsche Strafrec~1t, auch wenn die\nin den Fällen der §§ 310 b, 311 Abs. 1 bis 3,. des §      Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht\n311 a Abs. 2 und des § 311 b;                             ist.\n3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316 c);\n§ 10\n4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180 a\nSondervorschriften für Jugendliche\nAbs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181 );\nund Heranwachsende\n5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;\nFür Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt\n6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen       dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts\ndes § 184 Abs. 3;                                         anderes bestimmt ist.\n7. Geld- und Wertpapierfälschung und deren Vorberei-\ntung(§§ 146, 149, 151 und 152) sowie die Fälschung\nvon Vordrucken für Euroschecks und Euroscheck-\nkarten (§ 152 a);                                                                  zweiter Titel\n8. Subventionsbetrug (§ 264);                                                        Sprachgebrauch\n9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik\nDeutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Ab-                                       § 11\nkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im                           Personen- und Sachbegriffe\nAusland begangen werden.\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist\n§7                               1 . Angehöriger:\nGeltung für Auslandstaten in anderen Fällen                  wer zu den folgenden Personen gehört:\na) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der\n(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland\nEhegatte, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten der\ngegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat\nam Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner                 Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar\nStrafgewalt unterliegt.                                                 auch dann, wenn die Beziehung durch eine nicht-\neheliche Geburt vermittelt wird, wenn die Ehe, wel-\n(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden,                che die Beziehung begründet hat, nicht mehr be-\ngilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort                    steht oder wenn die Verwandtschaft oder\nmit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt               Schwägerschaft erloschen ist,\nunterliegt und wenn der Täter\nb) Pflegeeltern und Pflegekinder;\n1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat\ngeworden ist oder                                         2. Amtsträger:\n2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und,        wer nach deutschem Recht\nobwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung              a) Beamter oder Richter ist,","956                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil   1\nb) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsver-                         zweiter Abschnitt\nhältnis steht oder\nDie Tat\nc) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei\neiner sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufga-\nben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen;                                  Erster Titel\n3. Richter:                                                                  Grundlagen der Strafbarkeit\nwer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehren-\n§ 13\namtlicher Richter ist;\n4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:                     Begehen durch Unterlassen\nwer, ohne Amtsträger zu sein,                                (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum\nTatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem\na) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle,     Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzuste-\ndie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr-         hen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unter-\nnimmt, oder\nlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes\nb) bei einem Verband oder sonstigen Zusammen-             durch ein Tun entspricht.\nschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine\nBehörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der        (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.\nöffentlichen Verwaltung ausführen,\nbeschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte                               § 14\nErfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines\nGesetzes förmlich verpflichtet ist;                                       Handeln für einen anderen\n5. rechtswidrige Tat:                                            (1) Handelt jemand\nnur eine solche, die den Tatbestand eines Strafge-        1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen\nsetzes verwirklicht;                                          Person oder als Mitglied eines solchen Organs,\n6. Unternehmen einer Tat:                                     2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Per-\nsonenhandelsgesellschaft oder\nderen Versuch und deren Vollendung;\n3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,\n7. Behörde:\nso ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche\nauch ein Gericht;\nEigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere\n8. Maßnahme:                                                  persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch\njede Maßregel der Besserung und Sicherung, der            auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale\nVerfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;       zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.\n9. Entgelt:                                                      (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder\njede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenlei-       einem sonst dazu Befugten\nstung.                                                     1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten,\n(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat          oder\nauch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand ver-        2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung\nwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraus-          Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des\nsetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen         Betriebs obliegen,\nFolge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.                  und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein\nGesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die\n(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Abbildun-\nStrafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzu-\ngen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften\nwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber\ngleich, die auf diesen Absatz verweisen.\nbei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im\nSinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Han-\ndelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für\n§ 12                             eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen V13rwaltung\nVerbrechen und Vergehen                      wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.\n(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Min-\ndestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber          (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden,\nbedroht sind.                                                 wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefug-\nnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirk-\n(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindest-     sam ist.\nmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geld-\nstrafe bedroht sind.                                                                       § 15\nVorsätzliches und fahrlässiges Handeln\n(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vor-\nschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders               Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das\nschwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind,            Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe\nbleiben für die Einteilung außer Betracht.                    bedroht.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                  957\n§ 16                                                        § 23\nIrrtum über Tatumstände                                     Strafbarkeit des Versuchs\n(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht            (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der\nkennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt       Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es\nnicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger       ausdrücklich bestimmt.\nBegehung bleibt unberührt.\n(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die\n(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt,    vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).\nwelche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirk-\nlichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur           (3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß\nnach dem milderen Gesetz bestraft werden.                   der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem,\noder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte,\nüberhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann\n§ 17                            das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach\nseinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).\nVerbotsirrtum\nFehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht,\nUnrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen                                § 24\nIrrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum\nRücktritt\nvermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert\nwerden.                                                        (1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die\nweitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung\n§ 18                            verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden\nSchwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen            nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig\nund ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.\nKnüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine\nschwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teil-       (2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen\nnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenig-       Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung\nstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.                        verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein\nfreiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der\nTat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht voll-\n§ 19\nendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag\nSchuldunfähigkeit des Kindes                  begangen wird.\nSchuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht\nvierzehn Jahre alt ist.\nDritter Titel\n§ 20\nTäterschaft und Teilnahme\nSchuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen\nOhne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen                                   § 25\neiner krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief-                              Täterschaft\ngreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwach-\nsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit       (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder\nunfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach       durch einen anderen begeht.\ndieser Einsicht zu handeln.\n(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so\nwird jeder als Täter bestraft (Mittäter).\n§ 21\nVerminderte Schuldfähigkeit\n§ 26\nIst die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzu-\nAnstiftung\nsehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem\nder in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat           Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vor-\nerheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1   sätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener\ngemildert werden.                                           rechtswidriger Tat bestimmt hat.\nzweiter Titel                                                    § 27\nVersuch                                                      Beihilfe\n(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem ande-\n§ 22\nren zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat\nBegriffsbestimmung                      Hilfe geleistet hat.\nEine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von     (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der\nder Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar     Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu\nansetzt.                                                    mildern.","958                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 28                                                          § 33\nBesondere persönliche Merkmale                                  Überschreitung der Notwehr\n(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14                Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus\nAbs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen,        Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht\nbeim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen       bestraft.\nStrafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.\n§ 34\n(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche                         Rechtfertigender Notstand\nMerkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen,\nso gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer),     Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren\nbei dem sie vorliegen.                                        Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein\nanderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von\n§ 29                             sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht\nrechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden\nSelbständige Strafbarkeit des Beteiligten            Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und\nJeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des     des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das\nanderen nach seiner Schuld bestraft.                          geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich über-\nwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemesse-\nnes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.\n§ 30\nVersuch der Beteiligung                                                  § 35\n(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein                           Entschuldigender Notstand\nVerbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach         (1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendba-\nden Vorschriften über den Versuch des Verbrechens             ren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige\nbestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.  Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen\n§ 23 Abs. 3 gilt entsprechend.                                oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwen-\n(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das den, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter\nErbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem ande-       nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst\nren verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm         verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechts-\nanzustiften.                                                  verhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr\nhinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1\ngemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf\n§ 31\nein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen\nRücktritt vom Versuch der Beteiligung               hatte.\n(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig             (2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig\nUmstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen\n1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einetn Verbre-\nwürden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum\nchen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr,\nvermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu\ndaß der andere die Tat begeht, abwendet,\nmildern.\n2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt\nhatte, sein Vorhaben aufgibt oder,\n3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbie-                              Fünfter Titel\nten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen                     Straflosigkeit parlamentarischer\nhatte, die Tat verhindert.\nÄußerungen und Berichte\n(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden\noder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten                                    § 36\nbegangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilli-\nParlamentarische Äußerungen\nges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.\nMitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung\noder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu\nVierter Titel                        keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer\nÄußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer\nNotwehr und Notstand                        Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft\nzur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für\n§ 32                             verleumderische Beleidigungen.\nNotwehr\n§ 37\n(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist,\nhandelt nicht rechtswidrig.                                                   Parlamentarische Berichte\n(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um   Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzun-\neinen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder      gen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer\neinem anderen abzuwenden.                                     Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                  959\nDritter Abschnitt                        lungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten\nTeilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen,\nRechtsfolgen der Tat                       daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teil-\nbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen\nErster Titel                        Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.\nStrafen\n§ 43\nFreiheitsstrafe                                              Ersatzfreiheitsstrafe\nAn die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Frei-\n§ 38                            heitsstrafe. Einern Tagessatz entspricht ein Tag Freiheits-\nDauer der Freiheitsstrafe                   strafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein\nTag.\n(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht\nlebenslange Freiheitsstrafe androht.\nNebenstrafe\n(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist\nfünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.                                                  § 44\nFahrverbot\n§ 39\n(1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im\nBemessung der Freiheitsstrafe\nZusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs\nFreiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen          oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeug-\nWochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer        führers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer\nnach vollen Monaten und Jahren bemessen.                      Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer\nvon einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Stra-\nßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten\nGeldstrafe\nArt zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen,\nwenn in den Fällen einer Verurteilung nach§ 315 c Abs. 1\n§ 40\nNr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der\nVerhängung in Tagessätzen                      Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.\n(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie         (2) Darf der Täter nach den für den internationalen\nbeträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts          Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland\nanderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle         Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen\nTagessätze.                                                  Behörde ein Führerschein erteilt worden ist, so ist das\nFahrverbot nur zulässig, wenn· die Tat gegen Verkehrs-\n(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht       vorschriften verstößt.\nunter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaft-\nlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel      (3) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils\nvon dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnitt-      wirksam. Für seine Dauer wird ein von einer deutschen\nlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz       Behörde erteilter Führerschein amtlich verwahrt. In auslän-\nwird auf mindestens zwei und höchstens zehntausend           dischen Fahrausweisen wird das Fahrverbot vermerkt.\nDeutsche Mark festgesetzt.                                      (4) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das\n(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere    Fahrverbot in einem ausländischen Fahrausweis zu ver-\nGrundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können        merken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an\ngeschätzt werden.                                            gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird\ndie Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf\n(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der          behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden\nTagessätze angegeben.                                        ist.\n§ 41\nNebenfolgen\nGeldstrafe neben Freiheitsstrafe\nHat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu                                    § 45\nbereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe              Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit\neine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe                       und des Stimmrechts\nverhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung\nder persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des          (1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von\nTäters angebracht ist.                                       mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die\nDauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter\n§ 42                            zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu\nerlangen.\nZahlungserleichterungen\n(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von\nIst dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirt-  zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten\nschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe   Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders\nsofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zah-     vorsieht.","960                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu     die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat\nbekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entspre-      aufgewendete Wille,\nchenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.           das Maß der Pflichtwidrigkeit,\n(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentli-     die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkun-\nchen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich     gen der Tat,\ndie entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er\ndas Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirt-\ninnehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.\nschaftlichen Verhältnisse sowie\n(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von     sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen,\nzwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angele-     den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen\ngenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit        des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu errei-\ndas Gesetz es besonders vorsieht.                              chen.\n(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen\n§ 45 a\nTatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.\nEintritt und Berechnung des Verlustes\n(1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und                                  § 47\nRechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.                Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen\n(2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines        (1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt\nRechts wird von dem Tage an gerechnet, an dem die             das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat\nFreiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Ist      oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung\nneben der Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maß-      einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur\nregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden,          Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.\nso wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem\nauch die Maßregel erledigt ist.                                  (2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt\neine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht\n(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes      in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn\noder der Maßregel zur Bewährung oder im Gnadenweg             nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1\nausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit ein-      unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß\ngerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der         der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß\nStrafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist.       der Geldstrafe -in den Fällen des Satzes 1 nach dem\nMindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei ent-\n§ 45 b                             sprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.\nWiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten\n§ 48\n(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene\nFähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte                                     (weggefallen)\nwiederverleihen, wenn\n1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte,                             § 49\nwirksam war und\nBesondere gesetzliche Milderungsgründe\n2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine\nvorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird.                  (1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorge-\nschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung\n(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in    folgendes:\nwelcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer\n1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt\nAnstalt verwahrt worden ist.\nFreiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.\n2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei\nViertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden.\nZweiter Titel                             Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der\nStrafbemessung                               Tagessätze.\n3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt\n§ 46                                  sich\nGrundsätze der Strafzumessung                        im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf\nJahren auf zwei Jahre,\n(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumes-\nsung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das        im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren\nkünftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten         auf sechs Monate,\nsind, sind zu berücksichtigen.                                    im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei\nMonate,\n(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände,\ndie für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab.            im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.\nDabei kommen namentlich in Betracht:                             (2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese\ndie Beweggründe und die Ziele des Täters,                      Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                   961\nmildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der            (4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen urid Maßnahmen\nangedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheits-        (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) muß oder kann erkannt werden, wenn\nstrafe auf Geldstrafe erkennen.                                eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder\nzuläßt.\n§ 50                                                           § 53\nzusammentreffen von Milderungsgründen                                           Tatmehrheit\nEin Umstand, der allein oder mit anderen Umständen             (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleich-\ndie Annahme eines minder schweren Falles begründet            zeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheits-\nund der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungs-      strafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine\ngrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.   Gesamtstrafe erkannt.\n§ 51                                (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so\nwird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das\nAnrechnung\nGericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in\n(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegen-    diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe ver-\nstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersu-           hängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe\nchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten,     erkannt.\nso wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe       (3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\nangerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die\nAnrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im                                       § 54\nHinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat\nnicht gerechtfertigt ist.\nBildung der Gesamtstrafe\n(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheits-\n(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem\nstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheits-\nspäteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so\nstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamt-\nwird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie\nstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei\nvollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.\nStrafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art\n(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland     nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person\nbestraft worden, so wird auf die neue Strafe die auslän-      des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfas-\ndische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine      send gewürdigt.\nandere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt\nAbsatz 1 entsprechend.                                            (2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen\nnicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünf-\n(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geld-       zehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig\nstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem           Tagessätze nicht übersteigen.\nTagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheits-\n(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe\nentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den\nMaßstab nach seinem Ermessen.                                 zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe\nder Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.\n(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen\nEntziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a der Strafprozeß-                                       § 55\nordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 ent-\nsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entzie-                Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe\nhung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung             (1) Die§§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein\noder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Straf-         rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte\nprozeßordnung) gleich.                                        Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer\nanderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren\nVerurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt\nDritter Titel                       das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrunde-\nStrafbemessung                          liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft\nbei mehreren Gesetzesverletzungen                   werden konnten.\n(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11\n§ 52\nAbs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt\nTateinheit                         war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die\nneue Entscheidung gegenstandslos werden.\n(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze\noder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine\nStrafe erkannt.\nVierter Titel\n(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die\nStrafaussetzung zur Bewährung\nStrafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste\nStrafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen\n§ 56\nanwendbaren Gesetze es zulassen.\nStrafaussetzung\n(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraus-\nsetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert               (1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr\nverhängen.                                                   als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der","962                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nStrafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der           (2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich\nVerurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung die-       anweisen,\nnen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des            1. Anordnungen zu befolgen, die s·ich auf Aufenthalt,\nStrafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei\nAusbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung\nsind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein\nseiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,\nVorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach\nder Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen            2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer\nzu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu              anderen Stelle zu melden,\nerwarten sind.                                                 3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer\n(2) Das Gericht kann unter den Vorausetzungen des               bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz\nAbsatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Frei-              zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu verkeh-\nheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung        ren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu\naussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und               beherbergen,\nPersönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände             4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder\nvorliegen.                                                         Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu\nbesitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen\n(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von min-\noder\ndestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht\nausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie        5. Unterhaltspflichten nachzukommen.\ngebietet.\n(3) Die Weisung,\n(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der       1. sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur\nStrafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrech-              zu unterziehen oder\nnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheits-\nentziehung nicht ausgeschlossen.                               2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten\nAnstalt Aufenthalt zu nehmen,\n§ 56 a                            darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.\nBewährungszeit                            (4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für\n(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungs-         seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der\nzeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre   Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung\nnicht unterschreiten.                                          der Zusagen zu erwarten ist.\n(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der\nEntscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nach-                                     § 56d\nträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem                             Bewährungshilfe\nAblauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.\n(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die Dauer\noder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und\n§ 56 b\nLeitung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist,\nAuflagen                           um ihn von Straftaten abzuhalten.\n(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen,      (2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in\ndie der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen.           der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als\nDabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren           neun Monaten aussetzt und der Verurteilte noch .nicht\nAnforderungen gestellt werden.                                siebenundzwanzig Jahre alt ist.\n(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,             (3) Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten\n1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden        helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einver-\nwiedergutzumachen,                                       nehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und\nWeisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. Er\n2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen            berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in\nEinrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder          Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder\n3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen.               beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Aner-\nbieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit.\n(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen\nLeistungen, die der Genugtuung für das begangene                 (4) Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es\nUnrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von         kann ihm für seine Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen\nAuflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens     erteilen.\nzu erwarten ist.\n(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt-\n§ 56 C                            oder ehrenamtlich ausgeübt.\nWeisungen\n(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der                             § 56 e\nBewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf,                      Nachträgliche Entscheidungen\num keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die\nLebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren                 Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56 b bis\nAnforderungen gestellt werden.                                56 d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                   963\n§ 56 f                           3. der Verurteilte einwilligt.\nWiderruf der Strafaussetzung                  Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit\ndes Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat,\n(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der    sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und\nVerurteilte\ndie Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung\n1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und             für ihn zu erwarten sind.\ndadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaus-\nsetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,               (2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen\nFreiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten,\n2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt          kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewäh-\noder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungs-       rung aussetzen, wenn\nhelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der\nBesorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird,   1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt\noder                                                          und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder\n3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.          2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des\nVerurteilten und seiner Entwicklung während des\nSatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit\nStrafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vor-\nzwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und             liegen,\nderen Rechtskraft begangen worden ist.\nund die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt\n(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn     sind.\nes ausreicht,\n(3) Die §§ 56 a bis 56 g gelten entsprechend; die\n1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, na-           Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt\nmentlich den Verurteilten einem Bewährungshelfer zu      wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat\nunterstellen, oder                                       der Verurteilte mindestens ein Jahr seiner Strafe verbüßt,\n2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlän-         bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, so\ngern.                                                    unterstellt ihn das Gericht in der Regel für die Dauer oder\neinen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung\nIn den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht\neines Bewährungshelfers.\num mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewäh-\nrungszeit verlängert werden.                                     (4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erle-\ndigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1\n(3) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von\nAuflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht         bis 3.\nhat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn       (5) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreck_ung\nes die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Ver-    des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung\nurteilte zur Erfüllung von Auflagen nach § 56 b Abs. 2 Nr. 2  auszusetzen, wenn der Verurteilte unzureichende oder\noder 3 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56 b             falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen\nAbs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.                macht, die dem Verfall unterliegen oder nur deshalb nicht\nunterliegen, weil dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch\n§ 56 g                           der in § 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist.\nStraferlaß\n(6) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs\n(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so   Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des\nerläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56 f   Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen,\nAbs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.                                 unzulässig ist.\n(2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn                                    § 57 a\nder Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich dieses\nGesetzes wegen einer in der Bewährungszeit begangenen                           Aussetzung des Strafrestes\nvorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens                      bei lebenslanger Freiheitsstrafe\nsechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur inner-        (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer\nhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und         lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn\nvon sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung\nzulässig. § 56 f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entspre-        1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,\nchend.                                                        2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verur-\n§ 57\nteilten die weitere Vollstreckung gebietet und\nAussetzung des Strafrestes                   3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und\n3 vorliegen.\nbei zeitiger Freiheitsstrafe\n§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.\n(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer\nzeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn                (2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\n1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch      Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus\nzwei Monate, verbüßt sind,                               Anlaß der Tat erlitten hat.\n2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verur-           (3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre.\nteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr § 56 a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56 b bis 56 g und 57\nbegehen wird, und                                        Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.","964                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren                                 § 59 a\nfestsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten,            Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen\nden Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.\n(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungs-\nzeit. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr\n§ 57 b                           nicht unterschreiten.\nAussetzung des Strafrestes                       (2) Für die Erteilung von Auflagen gelten die §§ 56 b und\nbei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe         56 e entsprechend.\nIst auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe          (3) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,\nerkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen\nSchwere der Schuld (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die           1 . Unterhaltspflichten nachzukommen oder\neinzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.              2. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer\nambulanten Entziehungskur zu unterziehen.\n§ 56 c Abs. 3 und 4 und § 56 e gelten entsprechend.\n§ 58\nGesamtstrafe und Strafaussetzung                                              § 59 b\n(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für             Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe\ndie Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe\nmaßgebend.                                                       (1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt\n§ 56 f entsprechend.\n(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung       (2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe\nder in der früheren Entscheidung verhängten Freiheits-       verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewäh-\nstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausge-       rungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden\nsetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung\nhat.\nausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen\nBewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungs-                                    § 59 C\nzeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die                       Gesamtstrafe und Verwarnung\nGesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt                                mit Strafvorbehalt\n§ 56 f Abs. 3 entsprechend.\n(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind\nbei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung\nder Strafe die §§ 53 bis 55 entsprechend anzuwenden.\nFünfter Titel\n(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung\nVerwarnung mit Strafvorbehalt;\nbegangenen Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt, so\nAbsehen von Strafe                       sind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe\n(§§ 53 bis 55 und 58) mit der Maßgabe anzuwenden, daß\n§ 59                            die vorbehaltene Strafe in den Fällen des § 55 einer\nVoraussetzungen der Verwarnung                  erkannten Strafe gleichsteht.\nmit Strafvorbehalt\n§ 60\n( 1 ) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig\nTagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem                            Absehen von Strafe\nSchuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die\nDas Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der\nVerurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn\nTat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die\n1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verur-    Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies\nteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,    gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe\n2. eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit        von mehr als einem Jahr verwirkt hat.\ndes Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es\nangezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu\nverschonen, und                                                                  Sechster Titel\n3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung                Maßregeln der Besserung und Sicherung\nzu Strafe nicht gebietet.\n§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.                                                       § 61\nÜbersicht\n(2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der Regel\nausgeschlossen, wenn der Täter während der letzten drei          Maßregeln der Besserung und Sicherung sind\nJahre vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu\n1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\nStrafe verurteilt worden ist.\nhaus,\n(3) Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung      2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,\noder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maß-\n3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,\nregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung\nmit Strafvorbehalt nicht zulässig.                            4. die Führungsaufsicht,","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                      965\n5. die Entziehung der Fahrerlaubnis,                           3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten\nergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen\n6. das Berufsverbot.\nStraftaten, namentlich zu solchen, durch welche die\nOpfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt\n§ 62                                    werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden ange-\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit                       richtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.\nEine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht            (2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen,\nangeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom              durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem\nTäter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu             Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer\ndem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer                  dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens\nVerhältnis steht.                                              drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in\nAbsatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der\nStrafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Ver-\nFreiheitsentziehende Maßregeln                          urteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2)\nanordnen.\n§ 63\n(3) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung\nUnterbringung                           zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersu-\nin einem psychiatrischen Krankenhaus                  chungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Frei-\nheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im\nHat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der\nSinne des Absatzes 1 Nr. 2. Eine frühere Tat bleibt außer\nSchuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfä-\nBetracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr\nhigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unter-\nals fünf Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit\nbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn\nnicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche\ndie Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt,\nAnordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat,\ndaß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechts-\ndie außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses\nwidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die\nGesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb\nAllgemeinheit gefährlich ist.\ndieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, .wenn sie nach\ndeutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat wäre.\n§ 64\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt                                             § 67\n(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder                        Reihenfolge der Vollstreckung\nandere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu neh-\nmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im       (1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den\nRausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurück-          §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so\ngeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.\nSchuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist,        (2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein\nso ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entzie-       Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der\nhungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, daß er infolge      Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.\nseines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen\nwird.                                                            (3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2\nnachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn\n(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungs-       Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt\nkur von vornherein aussichtslos erscheint.                    erscheinen lassen.\n(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe\n§ 65\nvollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf\n(weggefallen)                          die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt\nsind. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Anordnung\n§ 66                               nach § 67 d Abs. 5 Satz 1 trifft.\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung                  (5) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann\ndas Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den\n(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat\nVoraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur\nzu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren\nBewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt\nverurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die\nist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug\nSicherungsverwahrung an, wenn\nder Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den\n1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der   Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Per-\nneuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu           son des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.\neiner Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr\nverurteilt worden ist,\n§ 67 a\n2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der\nÜberweisung in den Vollzug\nneuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren\neiner anderen Maßregel\nFreiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer\nfreiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und               (1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen\nSicherung befunden hat und                                 Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet","966                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nworden, so kann das Gericht nachträglich den Täter in den                                § 67d\nVollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn die\nDauer der Unterbringung\nResozialisierung des Täters dadurch besser gefördert wer-\nden kann.                                                        (1) Es dürfen nicht übersteigen\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann          die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre\ndas Gericht nachträglich auch einen Täter, gegen den          und\nSicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den\ndie erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\nVollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln\nzehn Jahre.\nüberweisen.\nDie Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Wird\n(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den            vor einer Freiheitsstrafe e:ne daneben angeordnete frei-\nAbsätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nach-        heitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich\nträglich ergibt, daß die Resozialisierung des Täters          die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit\ndadurch besser gefördert werden kann. Eine Entschei-          die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe ange-\ndung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben,          rechnet wird.\nwenn sich nachträglich ergibt, daß mit dem Vollzug der in\nAbsatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden           (2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist\nkann.                                                         noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht· die weitere\nVollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus,\n(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die    sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der\nÜberprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die   Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine\nim Urteil angeordnete Unterbringung gelten.                   rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der Aus-\nsetzung tritt Führungsaufsicht ein.\n(3) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Unter-\n§ 67 b\ngebrachte entlassen. Die Maßregel ist. damit erledigt.\nAussetzung zugleich mit der Anordnung\n(4) Wird der Untergebrachte wegen Ablaufs der Höchst-\n( 1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem         frist für die erste Unterbringung in der Sicherungsver-\npsychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungs-           wahrung entlassen, so tritt Führungsaufsicht ein.\nanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur\n(5) Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nBewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwar-\ntung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch           mindestens ein Jahr vollzogen worden, so kann das\nGericht nachträglich bestimmen, daß sie nicht weiter zu\ndadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt,\nvollziehen ist, wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der\nwenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die\nPerson des Untergebrachten liegen, nicht erreicht werden\ngleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur\nkann. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbrin-\nBewährung ausgesetzt wird.\ngung tritt Führungsaufsicht ein.\n(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.\n§ 67 e\nÜberprüfung\n§ 67 C\n(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere\nSpäterer Beginn der Unterbringung\nVollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszuset-\n(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeord-  zen ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.\nneten Unte1 bringung vollzogen, so prüft das Gericht vor\ndem Ende des Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der               (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung\nMaßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist das nicht      in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,\nder Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung\nzur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsauf-      in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,\nsicht ein.\nin der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.\n(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach         (3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im\nRechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und           Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen\nliegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67 b nicht vor, so   festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzu-\ndarf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn        lässig ist.\ndas Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht\neingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anord-        (4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an.\nnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht        Lehnt das Gericht die Aussetzung ab, so beginnen die\nordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die        Fristen mit der Entscheidung von neuem.\nUnterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel\nnicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die                                 § 67 f\nErwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht                      Mehrfache Anordnung der Maßregel\nwerden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der\nUnterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt        Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Ent-\nFührungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht,    ziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung der\nso erklärt das Gericht sie für erledigt.                      Maßregel erledigt.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                  967\n§ 67 g                                (3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit\nWiderruf der Aussetzung                       dem Gericht und mit Unterstützung des Bewährungs-\nhelfers das Verhalten des Verurteilten und die Erfüllung\n(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unter-       der Weisungen.\nbringung, wenn der Verurteilte\n1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechts-            (4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und dem\nwidrige Tat begeht,                                       Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für den\nVerurteilten und seine Betreuung berühren, kein Einver-\n2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt\nnehmen, so entscheidet das Gericht.\noder\n3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers           (5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und dem\noder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht             Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.\nund sich daraus ergibt, daß der Zweck der Maßregel seine\nUnterbringung erfordert.                                          (6) Vor Stellung eines Antrags nach§ 145 a Satz 2 hört\ndie Aufsichtsstelle den Bewährungshelfer; Absatz 4 findet\n(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unter-       keine Anwendung.\nbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich\nwährend der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, daß von\ndem Verurteilten infolge seines Zustandes rechtswidrige                                    § 68 b\nTaten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maß-                                   Weisungen\nregel seine Unterbringung erfordert.\n(1) Das Gericht kann den Verurteilten für die Dauer der\n(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn       Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,\nUmstände, die ihm während der Dauer der Führungsauf-           1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten\nsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung              Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu\ngeführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die             verlassen,\nUnterbringung des Verurteilten erfordert.\n2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihm\nGelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten\n(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem\nkönnen,\nWiderruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der\nMaßregel nicht übersteigen.                                    3. bestimmte Personen oder Personen einer bestimmten\nGruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren\n(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unter-            Straftaten bieten können, nicht zu beschäftigen, auszu-\nbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der               bilden oder zu beherbergen,\nFührungsaufsicht erledigt.\n4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die er nach\n(6) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von          den Umständen zu Straftaten mißbrauchen kann,\nWeisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.                5. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder\nAnreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu\nbesitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,\nFührungsaufsicht                             6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeu-\ngen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder\n§ 68                                  zu führen, die er nach den Umständen zu Straftaten\nmißbrauchen kann,\nVoraussetzungen der Führungsaufsicht\n7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle oder\n(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz         einer bestimmten Dienststelle zu melden,\nFührungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheits-\nstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann          8. jeden Wechsel des Wohnorts oder des Arbeitsplatzes\nunverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden oder\ndas Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen,\nwenn dio Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten             9. sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei dem zuständigen\nbegehen wird.                                                      Arbeitsamt oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung\nzugelassenen Stelle zu melden.\n(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft\nGesetzes (§§ 67 b, 67 c, 67 d Abs. 2, 4, 5 und § 68 f)         Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder ver-\nbleiben unberührt.                                             langte Verhalten genau zu bestimmen.\n(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer der\n§ 68 a\nFührungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere\nAufsichtsstelle, Bewährungshelfer                 Weisungen erteilen, namentlich solche, die sich auf Ausbil-\ndung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen\n(1) Der Verurteilte untersteht einer Aufsichtsstelle; das\nVerhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten\nGericht bestellt ihm für die Dauer der Führungsaufsicht\nbeziehen. § 56 c Abs. 3 ist anzuwenden.\neinen Bewährungshelfer.\n(2) Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stehen im           (3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung des\nEinvernehmen miteinander dem Verurteilten helfend und         Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt\nbetreuend zur Seite.                                          werden.","968                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 68 C                               (3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder\nDauer der Führungsaufsicht                    der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot für erledigt\nerklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat\n(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und         angeordnete Führungsaufsicht.\nhöchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer\nabkürzen.\n(2) Die Führungsaufsicht beginnt mit der Rechtskraft der              Entziehung der Fahrerlaubnis\nAnordnung. In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet,\nin welcher der Verurteilte flüchtig ist, sich verborgen hält                                § 69\noder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt\nEntziehung der Fahrerlaubnis\nwird.\n§ 68 d                              (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er\nbei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraft-\nNachträgliche Entscheidungen\nfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraft-\nDas Gericht kann Entscheidungen nach § 68 a Abs. 1         fahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb\nund 5, den§§ 68 b und 68 c Abs. 1 Satz 2 auch nachträg-       nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder\nlich treffen, ändern oder aufheben.                           nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die\nFahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum\n§ 68 e\nFühren von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren\nPrüfung nach § 62 bedarf es nicht.\nBeendigung der Führungsaufsicht\n(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1\n(1) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu     ein Vergehen\nerwarten ist, daß der Verurteilte auch ohne sie keine\nStraftaten mehr begehen wird. Die Aufhebung ist frühe-        1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c),\nstens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig.     2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),\n(2) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs           3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142),\nMonaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf               obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem\nAufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.                    Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich ver-\nletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender\n(3) Die Führungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung         Schaden entstanden ist, oder\nin der Sicherungsverwahrung angeordnet ist und deren\nVollzug beginnt.                                              4: des Vollrausches (§ 323 a), der sich auf eine der Taten\nnach den Nummern 1 bis 3 bezieht,\n§ 68 f                           so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen\nFührungsaufsicht bei Nichtaussetzung                von Kraftfahrzeugen anzusehen.\ndes Strafrestes\n(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des\n(1) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren    Urteils. Ein von einer deutschen Behörde erteilter Führer-\nwegen einer vorsätzlichen Straftat vollständig vollstreckt    schein wird im Urteil eingezogen.\nworden, so tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus\ndem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht,\nwenn im Anschluß an die Strafverbüßung eine freiheitsent-                                  § 69 a\nziehende Maßregel der Besserung und Sicherung voll-                 Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\nzogen wird.\n(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt\n(2) Ist zu erwarten, daß der Verurteilte auch ohne die     es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu\nFührungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, so       fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf\nordnet das Gericht an, daß die Maßregel entfällt.             (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden,\nwenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist\n§ 68 g                           zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht\nausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur\nFührungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung\ndie Sperre angeordnet.\n(1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafre-\n(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten\nstes angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung\nvon Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere\nausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben oder      Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der\neiner anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht, so\nMaßregel dadurch nicht gefährdet wird.\ngelten für die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen\nnur die §§ 68 a und 68 b. Die Führungsaufsicht endet nicht       (3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn\nvor Ablauf der Bewährungszeit.                                 gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat\nbereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.\n(2) Sind die Aussetzung zur Bewährung und die\nFührungsaufsicht auf Grund derselben Tat angeordnet,             (4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat\nso kann das Gericht jedoch bestimmen, daß die Führungs- vorläufig entzogen (§ 111 a der Strafprozeßordnung), so\naufsicht bis zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. Die verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in\nBewährungszeit wird dann in die Dauer der Führungsauf- der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch\nsicht nicht eingerechnet.                                    . drei Monate nicht unterschreiten.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                   969\n(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In  zweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch\ndie Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten       eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich\nvorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Ver-      ausüben lassen.\nkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßre-\ngel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letzt-        (4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils\nmals geprüft werden konnten.                                  wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der\nTat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet,\n(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen\nsoweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in\nEntziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstel-\ndem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen\nlung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der\nFeststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit,\nStrafprozeßordnung) gleich.\nin welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer\n(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter        Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.\nzum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet\nist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die\n§ 70 a\nAufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre sechs\nMonate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert                       Aussetzung des Berufsverbots\nhat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.\n(1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots\nGrund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde\n§ 69 b                             erhebliche rechtswidrige Taten der in § 70 Abs. 1 bezeich-\nneten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das\nInternationaler Kraftfahrzeugverkehr               Gericht das Verbot zur Bewährung aussetzen.\n(1) Darf der Täter nach den für den internationalen\nKraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland            (2) Die Anordnung ist frühestens zulässig, wenn das\nKraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen       Verbot ein Jahr gedauert hat. In die Frist wird im Rahmen\nBehörde ein Führerschein erteilt worden ist, so ist die       des § 70 Abs. 4 Satz 2 die Zeit eines vorläufigen Berufs-\nEntziehung der Fahrerlaubnis nur zulässig, wenn die Tat . verbots eingerechnet. Die Zeit, in welcher der Täter auf\ngegen Verkehrsvorschriften verstößt. Die Entziehung hat       behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden\nin diesem Falle die Wirkung eines Verbots, während der        ist, wird nicht eingerechnet.\nSperre im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, soweit es dazu\nim innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis bedarf.            (3) Wird das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt,\nso gelten die §§ 56 a und 56 c bis 56 e entsprechend. Die\n(2) In ausländischen Fahrausweisen werden die Ent-        Bewährungszeit verlängert sich jedoch um die Zeit, in\nziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre vermerkt.            der eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende\nMaßregel vollzogen wird, die gegen den Verurteilten\nwegen der Tat verhängt oder angeordnet worden ist.\nBerufsverbot\n§ 70                                                         § 70 b\nAnordnung des Berufsverbots                             Widerruf der Aussetzung und Erledigung\ndes Berufsverbots\n(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er\nunter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter           (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufs-\ngrober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten         verbots, wenn der Verurteilte\nbegangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt,\n1. während der Bewährungszeit unter Mißbrauch seines\nweil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszu-\nBerufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung\nschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des\nder mit ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige\nBerufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges\nTat begeht,\nfür die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten,\nwenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die           2. gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt\nGefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des             oder\nBerufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges\nerhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art bege-     3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers\nhen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet               beharrlich entzieht\nwerden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchst-     und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots\nfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht     dessen weitere Anwendung erfordert.\nausreicht.\n(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufs-           (2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufs-\nzweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig ver-          verbots auch dann, wenn Umstände, die ihm während\nboten (§ 132 a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich      der Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung\ndas Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das       der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck\nvorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei      der Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots\nMonate nicht unterschreiten.                                  erfordert.\n(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den        (3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in\nBeruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbe-         die Verbotsfrist nicht eingerechnet.","970                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987. Teil    1\n(4) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von       (4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeord-\nWeisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht            net, wenn er einem Dritten gehört oder zusteht, der den\nerstattet.                                                   Vermögensvorteil für die Tat oder sonst in Kenntnis der\nTatumstände gewährt hat.\n(5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht\ndas Berufsverbot für erledigt.\n§ 73 a\nVerfall des Wertersatzes\nGemeinsame Vorschriften                           Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes\nwegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem\n§ 71                            anderen Grunde nicht möglich ist oder von dem Verfall\neines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 2 Satz 2 ab-\nSelbständige Anordnung\ngesehen wird, ordnet das Gericht den Verfall eines\n( 1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen           Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht.\nKrankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kann das        Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben dem\nGericht auch selbständig anordnen, wenn das Strafverfah-     Verfall eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter\nren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähig-        dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.\nkeit des Täters undurchführbar ist.\n§ 73 b\n(2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis\nund das Berufsverbot.                                                                 Schätzung\nDer Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die\n§ 72                            Höhe des Anspruchs, dessen Erfüllung den Vermögens-\nVerbindung von Maßregeln                    vorteil beseitigen oder mindern würde, können geschätzt\nwerden.\n(1) Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln                                   § 73 C\nerfüllt, ist aber der erstrebte Zweck durch einzelne von\nHärtevorschrift\nihnen zu erreichen, so werden nur sie angeordnet. Dabei\nist unter mehreren geeigneten Maßregeln denen der Vor-          (1) Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er für den\nzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschweren.         Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Die Anordnung\n(2) Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander         kann unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit\nangeordnet, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.         der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht\nmehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur einen\n(3) Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln         geringen Wert hat.\nangeordnet, so bestimmt das Gericht die Reihenfolge der        (2) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt\nVollstreckung. Vor dem Ende des Vollzugs einer Maßregel\n§ 42 entsprechend.\nordnet das Gericht jeweils den Vollzug der nächsten an,\nwenn deren Zweck die Unterbringung noch erfordert.                                      § 73 d\n§ 67 c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden.                                      Wirkung des Verfalls\n(1) Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so\nSiebenter Titel                       geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene\nRecht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat\nVerfall und Einziehung                     über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu\ndieser Zeit zusteht. Rechte Dritter an dem Gegenstand\n§ 73                            bleiben bestehen.\nVoraussetzungen des Verfalls                    (2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als Veräu-\nßerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen\n(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat\nGesetzbuches; das Verbot umfaßt auch andere Verfügun-\nder Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr einen\ngen als Veräußerungen.\nVermögensvorteil erlangt, so ordnet das Gericht dessen\nVerfall an. Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der                                § 74\nTat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung den aus\nder Tat erlangten Vermögensvorteil beseitigen oder                        Voraussetzungen der Einziehung\nmindern würde.                                                  (1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so\n(2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die     können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder\ngezogenen Nutzungen. Sie kann sich auch auf die Gegen-       zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden\nstände erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer durch die   oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.\nVeräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als               (2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn\nErsatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entzie-\n1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter\nhung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.\noder Teilnehmer gehören oder zustehen oder\n(3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen       2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen\ngehandelt und hat dadurch dieser den Vermögensvorteil            die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht,\nerlangt, so richtet sich die Anordnung des Verfalls nach         daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen\nden Absätzen 1 und 2 gegen ihn.                                  werden.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                   971\n(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist     Stelle treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der\ndie Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der        Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines\nTäter ohne Schuld gehandelt hat.                              Dritten belastet hat, dessen Erlöschen ohne Entschädi-\ngung nicht angeordnet werden kann oder im Falle der\n(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift    Einziehung nicht angeordnet werden könnte(§ 74 e Abs. 2\nüber Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so       und § 74 f); trifft das Gericht die Anordnung neben der\ngelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.                       Einziehung, so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes\nnach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.\n§ 74 a\n(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann\nErweiterte Voraussetzungen der Einziehung                geschätzt werden.\nVerweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die       (4) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt\nGegenstände abweichend von§ 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann          § 42.\neingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der\nEntscheidung gehören oder zustehen,                                                       § 74 d\n1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die       Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung\nSache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat\noder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder                    (1) Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt\nhaben, daß jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres\n2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche            Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen\ndie Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher        würde, werden eingezogen, wenn mindestens ein Stück\nWeise erworben hat.                                       durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbrei-\ntung bestimmt worden ist. Zugleich wird angeordnet, daß\n§ 74 b                             die zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit                 bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Druck-\nsätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar\n(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in gemacht werden.\nden Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 und des § 74 a nicht\nangeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der began-             (2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die\ngenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung         sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbe-\nbetroffenen Täter oder Teilnehmer oder in den Fällen des      reitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich\n§ 74 a den Drüten trifft, außer Verhältnis steht.             ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch\nnicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind.\n(2) Das Gericht ordnet in den Fällen der§§ 74 und 74 a\nan, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und trifft eine       (3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften, die einen\nweniger einschneidende Maßnahme, wenn der Zweck der           solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche Verbreitung in\nEinziehung auch durch sie erreicht werden kann. In            Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer Tatum-\nBetracht kommt namentlich die Anweisung,                      stände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen\nwürde. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden\n1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,                     jedoch nur angeordnet, soweit\n2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder           1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten\nKennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände                Gegenstände sich im Besitz des Täters, Teilnehmers\nsonst zu ändern oder                                          oder eines anderen befinden, für den der Täter oder\n3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu ver-               Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen\nfügen.                                                        zur Verbreitung bestimmt sind und\nWird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der         2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwid-\nEinziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht             riges Verbreiten durch diese Personen zu verhindern.\ndie Einziehung nachträglich an.\n(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es\n(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so kann sie   gleich, wenn mindestens ein Stück durch Ausstellen,\nauf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.             Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise öffentlich\nzugänglich gemacht wird.\n§ 74 C\n(5) § 74 b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\nEinziehung des Wertersatzes\n(1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand, der                                 § 74 e\nihm zur Zeit der Tat gehörte oder zustand und auf des~en                       Wirkung der Einziehung\nEinziehung hätte erkannt werden können, vor der Ent-\nscheidung über die Einziehung verwertet, namentlich ver-         (1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das\näußert oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des        Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit\nGegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht die         der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über.\nEinziehung eines Geldbetrags gegen den Täter oder Teil-\n(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben beste-\nnehmer bis zu der Höhe anordnen, die dem Wert des\nhen. Das Gericht ordnet jedoch das Erlöschen dieser\nGegenstandes entspricht.\nRechte an, wenn es die Einziehung darauf stützt, daß die\n(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch             Voraussetzungen des§ 74 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Es kann\nneben der Einziehung eines Gegenstandes oder an deren         das Erlöschen des Rechts eines Dritten auch dann anord-","972                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil     1\nnen, wenn diesem eine Entschädigung nach § 74 f Abs. 2          bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekannt-\nNr. 1 oder 2 nicht zu gewähren ist.                             geworden ist, so kann das Gericht den Verfall oder die\nEinziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.\n(3) § 73 d Abs. 2 gilt entsprechend für die Anordnung der\nEinziehung und die Anordnung des Vorbehalts der Einzie-\nhung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist.                                             § 76 a\nSelbständige Anordnung\n§ 74 f                              ( 1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen\nEntschädigung                           keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden,\nso muß oder kann auf Verfall oder Einziehung des\n(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezo-        Gegenstandes oder des Wertersatzes oder auf Unbrauch-\ngene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über\nbarmachung selbständig erkannt werden, wenn die\ndie Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem Dritten            Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorge-\nzu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten          schrieben oder zugelassen ist, im übrigen vorliegen.\nbelastet, das durch die Entscheidung erloschen oder\nbeeinträchtigt ist, so wird der Dritte aus der Staatskasse        (2) Unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2,\nunter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen            Abs. 3 und des § 74 d ist Absatz 1 auch dann anzuwen-\nin Geld entschädigt.                                            den, wenn\n(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn             1. die Verfolgung der Straftat verjährt ist oder\n1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat,     2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person\ndaß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand             verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes •\nder Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist,                    bestimmt.\n2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem              Einziehung oder Unbrauchbarmachung dürfen jedoch\nGegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die            nicht angeordnet werden, wenn Antrag, Ermächtigung\nEinziehung oder Unbrauchbarmachung zulassen, in           oder Strafverlangen fehlen.\nverwerflicher Weise erworben hat oder                         (3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht\n3. es nach den Umständen, welche die Einziehung oder            von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer\nUnbrauchbarmachung begründet haben, auf Grund             Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen\nvon Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts          der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einver-\nzulässig wäre, den Gegenstand dem Dritten ohne            nehmen beider zuläßt.\nEntschädigung dauernd zu entziehen.\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Entschä-                                Vierter Abschnitt\ndigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte\nwäre, sie zu versagen.                                               Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen\n§ 75\n§ 77\nSondervorschrift für Organe und Vertreter\nAntragsberechtigte\nHat jemand\n(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit\n1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen        das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den\nPerson oder als Mifglied eines solchen Organs,            Antrag stellen.\n2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als\n(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den\nMitglied eines solchen Vorstandes oder\nFällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten und\n3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Per-       die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten\nsonenhandelsgesellschaft                                  noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der\neine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter             Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die\nden übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74 c und 7 4 f       Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist\ndie Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersat-          gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. Ist\nzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung              ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Ver-\nbegründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung          wandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang\ndieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. § 14          des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht über,\nAbs. 3 gilt entsprechend.                                      wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten\nwiderspricht.\n(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder\nGemeinsame Vorschriften                          beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Ver-\ntreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige,\n§ 76\ndem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten\nNachträgliche Anordnung von Verfall                zusteht, den Antrag stellen. Ein beschränkt Geschäfts-\noder Einziehung des Wertersatzes                  fähiger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann\nden Antrag auch selbständig stellen.\nIst die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung\neines Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend,           (4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den\nweil nach der Anordnung eine der in den §§ 73 a oder 7 4 c    Antrag selbständig stellen.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                  973\n§ 77 a                            es nicht bis zur Beendigung des letzten Wortes im ersten\nAntrag des Dienstvorgesetzten                    Rechtszug ausübt. Er kann den Antrag auch dann noch\nstellen, wenn für ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist.\n(1) Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den\nöffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem                                    § 77 d\nSoldaten der Bundeswehr oder gegen ihn begangen und\nauf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist                           Zurücknahme des. Antrags\nderjenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt, dem der           (1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die\nBetreffende zur Zeit der Tat unterstellt war.                  Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des\n(2) Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetz-   Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener\nten antragsberechtigt, wer die Dienstaufsicht über den         Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.\nRichter führt. Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter der Diszi-     (2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes\nplinarvorgesetzte.                                             Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so kön-\n(3) Bei einem Amtsträger oder einem für den öffent-         nen der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister\nlichen Dienst besonders Verpflichteten, der keinen Dienst-     und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77\nvorgesetzten hat oder gehabt hat, kann die Dienststelle,       Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige\nfür die er tätig war, den Antrag stellen. leitet der Amts-     des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam\nträger oder der Verpflichtete selbst diese Dienststelle, so    ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag\nist die staatliche Aufsichtsbehörde antragsberechtigt.         nicht zurücknehmen.\n(4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die Bundes-                                 § 77 e\nregierung, bei Mitgliedern einer Landesregierung die\nErmächtigung und Strafverlangen\nLandesregierung antragsberechtigt.\nIst eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlan-\ngen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77 d entsprechend.\n§ 77 b\nAntragsfrist\n(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht                     Fünfter Abschnitt\nverfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den                                Verjährung\nAntrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu\nstellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen\nErster Titel\nallgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die\nFrist mit Ablauf des nächsten Werktags.                                          Verfolgungsverjährung\n(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der\n§ 78\nBerechtigte von der Tat und der Person des Täters Kennt-\nnis erlangt. Hängt die Verfolgbarkeit der Tat auch von einer                         Verjährungsfrist\nEntscheidung über die Nichtigkeit oder Auflösung einer\n(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die\nEhe ab, so beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Tages, an\nAnordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76 a\ndem der Berechtigte von der Rechtskraft der Entscheidung\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.\nKenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertre-\nters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen                (2) Verbrechen nach § 220 a (Völkermord) und nach\nKenntnis an.                                                   § 211 (Mord) verjähren nicht.\n(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der         (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Ver-\nTat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden geson-   jährungsfrist\ndert.\n1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheits-\n(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf           strafe bedroht sind,\nAngehörige übergegangen, so endet die Frist frühestens         2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit\ndrei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tod               Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht\ndes Verletzten.                                                    sind,\n(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durch-     3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheits-\nführung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafpro-              strafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren\nzeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur               bedroht sind,\nAusstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 2\n4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheits-\nder Strafprozeßordnung.\nstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren\nbedroht sind,\n§ 77  C\n5. drei Jahre bei den übrigen Taten.\nWechselseitig begangene Taten\n(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des\nHat bei wechselseitig begangenen Taten, die miteinan-       Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne\nder zusammenhängen und nur auf Antrag verfolgbar sind,         Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach\nein Berechtigter die Strafverfolgung des anderen be-           den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders\nantragt, so erlischt das Antragsrecht des anderen, wenn er     schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.","974                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 78 a                             11 . die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens\nBeginn                                   wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten\nsowie jede Anordnung des Richters oder Staats-\nDie Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt        anwalts, die nach einer solchen Einstellung des Ver-\nein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so            fahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit\nbeginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.                        des Angeschuldigten ergeht, oder\n§ 78 b                             12. jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungs-\nhandlung im Ausland vorzunehmen.\nRuhen\nIm Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren\n(1) Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die        wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden\nVerfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden        Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens\nkann. Dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht          oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.\nverfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder\nStrafverlangen fehlen.                                            (2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung\noder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem\n(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mit-       die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist\nglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans           das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung\neines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf    in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt\ndes Tages zu ruhen, an dem                                     maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang\n1 . die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ei~          gegeben worden ist.\nBeamter des Polizeidienstes von der Tat und der\nPerson des Täters Kenntnis erlangt oder                      (3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung\nvon neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt,\n2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter      wenn seit dem in § 78 a bezeichneten Zeitpunkt das\nangebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).           Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die\n(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des      Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als\nersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist     drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78 b\nnicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechts-       bleibt unberührt.\nkräftig abgeschlossen ist.\n(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen,\nauf den sich die Handlung bezieht.\n§ 78 C\nUnterbrechung                             (5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt,\nvor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch\n(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch                 die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshand-\n1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Be-           lungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vor-\nkanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren        genommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt\neingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Verneh-       der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht\nmung oder Bekanntgabe,                                   bereits verjährt gewesen wäre.\n2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder\nderen Anordnung,                                                                 Zweiter Titel\n3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den                        Vollstreckungsverjährung\nRichter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschul-\ndigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermitt-\nlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,                                            § 79\n4. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durch-                                   Verjährungsfrist\nsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen,          (1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme\nwelche diese aufrechterhalten,                           (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist\n5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den             nicht mehr vollstreckt werden.\nVorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen,          (2) Die Vollstreckung von Strafen wegen Völkermords\nwelche diese aufrechterhalten,                           (§ 220 a) und von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt\n6. die Erhebung der öffentlichen Klage,                      nicht.\n7. die Eröffnung des Hauptverfahrens,                           (3) Die Verjährungsfrist beträgt\n8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,                  1. fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als\n9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil ent-              zehn Jahren,\nsprechende Entscheidung,                                 2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf\n10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens        Jahren bis zu zehn Jahren,\nwegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede         3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr\nAnordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach          bis zu fünf Jahren,\neiner solchen Einstellung des Verfahrens oder im\n4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei\nVerfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des\nAufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung           Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,\nvon Beweisen ergeht,                                     5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                               975\n(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung                                       § 80 a\nverjährt nicht. Bei den übrigen Maßnahmen beträgt die                       Aufstacheln zum Angriffskrieg\nVerjährungsfrist zehn Jahre. Ist jedoch die Führungsauf-\nsicht oder die erste Unterbringung in einer Entziehungsan-      Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes\nstalt angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.           öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten\nvon Schriften (§ 11 Abs; 3) zum Angriffskrieg (§ 80) auf-\n(5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder\nstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu\nist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maß-\nfünf Jahren bestraft.\nregel, auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung\nerkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder\nMaßnahme nicht früher als die der anderen. Jedoch hin-\ndert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die                              zweiter Titel\nVerjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen                                 Hochverrat\nMaßnahmen nicht.\n(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der                                    § 81\nEntscheidung.\nHochverrat gegen den Bund\n§ 79 a\n(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung\nRuhen                            mit Gewalt\nDie Verjährung ruht,                                       1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu\n1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht                 beeinträchtigen oder\nbegonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,             2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutsch-\n2. solange dem Verurteilten                                       land beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu\nändern,\na) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,\nb) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Ent-      wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheits-\nscheidung oder im Gnadenweg oder                    strafe nicht unter zehn Jahren bestraft.\nc) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nEinziehung\nstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\nbewilligt ist,\n3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behörd-\n§ 82\nliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.\nHochverrat gegen ein Land\n§ 79 b                              (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung\nVerlängerung                          mit Gewalt\nDas Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf    1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem\nauf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die                anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzu-\nHälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn         verleiben oder einen Teil eines Landes von diesem\nder Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine       abzutrennen oder\nAuslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.\n2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende\nverfassungsmäßige Ordnung zu ändern,\nBesonderer Teil                          wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren\nbestraft.\nErster Abschnitt\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nFriedensverrat, Hochverrat und Gefährdung                strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\ndes demokratischen Rechtsstaates\nErster Titel                                                    § 83\nFriedensverrat                                                Vorbereitung\neines hochverräterischen Unternehmens\n§ 80                              (1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unterneh-\nmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe\nVorbereitung eines Angriffskrieges\nvon einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren\nWer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundge-    Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf\nsetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt      Jahren bestraft.\nsein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges\nfür die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit         (2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unterneh-\nlebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht   men gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe\nunter zehn Jahren bestraft.                                   von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.","976                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, · Teil                  1\n§ 83 a                                         neten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des\nTätige Reue                                        Grundgesetzes gleich.\n(1) In den Fällen der§§ 81 und 82 kann das Gericht die\n· (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der\nStrafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder\nAbsätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten,\nvon einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen,\nderen Schuld gering und deren Mitwirkung von unterge-\nwenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat\nordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen\naufgibt und eine von ihm erkannte Gefahr, daß andere das\nmildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach\nUnternehmen weiter ausführen, abwendet oder wesentlich\ndiesen Vorschriften absehen.\nmindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat\nverhindert.\n(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das\nGericht die Strafe nach seinem Ermessen mildem (§ 49\n(2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach                                  Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschrif-\nAbsatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein Vorha-                            ten absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft\nben aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte                                bemüht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern;\nGefahr, daß andere das Unternehmen weiter vorbereiten                                erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen\noder es ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder                             erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.\nwenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.\n(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr                                                                      § 85 *)\nabgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollen-\ndung der Tat verhindert, so genügt sein freiwilliges und                                            Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot\nernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.                                            (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räum-\nlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisa-\ntorischen Zusammenhalt\nDritter Titel                                      1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren\nnach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar\nGefährdung\nfestgestellt ist, daß sie Ersatzorgansation einer ver-\ndes demokratischen Rechtsstaates\nbotenen Partei ist, oder\n§ 84 *)                                        2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil\nFortführung einer                                             sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder\nfür verfassungswidrig erklärten Partei                                        gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet,\noder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie\n(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räum-                                       Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereini-\nlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisato-                                     gung ist,\nrischen Zusammenhalt\naufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\n1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungs-                               oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\nwidrig erklärten Partei oder\n(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in\n2. einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht\nAbsatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer\nfestgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation einer ver-\nihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird\nbotenen Partei ist,\nmit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft.\naufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten\nbis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.                                   (3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.\n(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten                          •) § 85 ist nach Artikel 324 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März\nArt als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen                                1974 (BGB!. 1 S. 469) im Land Berlin in folgender Fassung anzuwenden:\nZusammenhalt unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu                                                                        \"§ 85\nfünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                                                                       Verstoß gegen ein Verelnlgungsverbot\n(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses\nGesetzes den organisatorischen Zusammenhalt einer Vereinigung, die unanfecht-\nbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmaßige Ordnung oder gegen\n(3) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundes-                                     den Gedanken der Völkerverständigung richtet oder von der unanfechtbar festge-\nverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21                                     stellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist.\nAbs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33                                      aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft. Der Versuch ist strafbar.\nAbs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer voll-                                   (2) Wer sich in einer Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied\nziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer                                   betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, Wtfd mit\nin einem solchen Verfahren ergangenen Sachentschei-                                       Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 kann das Gericht\ndung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf                                  bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft. Den in Satz 1 bezeich-                               Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen.\n(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach\ndiesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht,\n•) § 84 ist nach Artikel 324 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. März      das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es\n1974 (BGB!. 1 S. 469) im Land Berlin nicht anzuwenden.                                 ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.\"","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                                                              977\n§ 86 *)                                                  (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer\nVerbreiten von Propagandamitteln                                          Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.\nverfassungswidriger Organisationen\n§ 86 a *)\n(1) Wer Propagandamittel                                                                                          Verwenden von Kennzeichen\n1, einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungs-                                                         verfassungswidriger Organisationen_\nwidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereini-                                    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\ngung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie                                   Geldstrafe wird bestraft, wer\nErsatzorganisation einer solchen Partei ist,                                          1. im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes Kenn-\n2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil                                           zeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeich-\nsie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder                                             neten Parteien und Vereinigungen verbreitet oder\ngegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet,                                           öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm\noder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie                                           verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder\nErsatzorganisation einer solchen verbotenen Vereini-                                  2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen\ngung ist,                                                                                     oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung in\nder in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt,\n3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außer-                                             vorrätig hält oder in den räumlichen Geltungsbereich\nhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Geset-                                            dieses Gesetzes einführt.\nzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1\n(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind nament-\nund 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig\nlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und\nist, oder\nGrußformen.\n4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt                                          (3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\nsind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialisti-\nschen Organisation fortzusetzen,\n§ 87 **)\nim räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet                                                      Agententätigkeit zu Sabotagezwecken\noder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs herstellt,\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nvorrätig hält oder in diesen Bereich einführt, wird mit\nstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung,\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft.\n•) § 86 a ist nach Artikel 324 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März\n(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur                                         1974 (BGBI. 1 S. 469) im Land Berlin in folgender Fassung anzuwenden:\nsolche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die                                                                                       ,,§ 86 a\nfreiheitliche demokratische Grundordnung oder den                                                         Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer\nGedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.                                                   1. im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86\nAbs. 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer\n(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder                                            Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet\ndie Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der                                                    oder\n2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbrei-\nAbwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst                                                     tung oder Verwendung in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt,\noder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der                                               vorrätig hält oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.\n(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen,\nBerichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder                                           Uniformstücke, Parolen und Grußformen.\nder Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.                                                         (3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\"\n.. ) § 87 ist nach Artikel 324 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März\n•) § 86 ist nach Artikel 324 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März              1974 (BGBI. 1 S. 469) im Land Berlin in folgender Fassung anzuwenden:\n1974 (BGBI. 1 S. 469) im Land Berlin in folgender Fassung anzuwenden:\n,,§ 87\n,,§ 86                                                                         Agententätigkeit zu Sabotagezwecken\nVerbreiten von Propagandamitteln                                          (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,\nverfassungswidriger Organisationen                                      wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des\nräumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehand-\n( 1) Wer Propagandamittel                                                                   lungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt,\n1. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfas-           daß er\nsungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung                       1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen\nrichtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation                zu begehen,\neiner solchen verbotenen Vereinigung ist,                                                 2. Sabotageobjekte auskundschaftet,\n2. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Gel-                3. Sabotagemittel herstellt sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem\ntungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in der Nummer 1                     anderen überläßt oder in diesen Bereich einführt,\nbezeichneten Vereinigung tätig ist, oder                                                  4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für die Sabotage-\ntätigkeit einrichtet, unterhält oder überprüft,\n3. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer\n5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen läßt oder andere dazu\nehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,\nschult oder\nim räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet oder zur Ve_rbreitung                 6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummern 1 bis 5) und einer\ninnerhalb dieses Bereichs herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich einführt, wird            der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrechterhält,\nmit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                           und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand\noder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrund-\n(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11\nsätze -einsetzt.\nAbs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den\n(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind\nGedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.\n1. Handlungen, die den Tatbestand der§§ 305, 306, 308, 31 0 b bis 311 a, 312, 313,\n(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im Rahmen der staatsbürgerlichen                      315, 315 b, 316 b, 316 c Abs. 1 Nr. 2, der§§ 317 oder 318 verwirklichen, und\nAufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen oder ähnlicher Zwecke                  2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für den Schutz der Zivilbevölke-\nvorgenommen wird.                                                                                   rung gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unterneh-\n(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser                  mens dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende\nVorschrift absehen.\"                                                                                Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder\ndaß die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.\n§ 86 Abs. 1 ist nach Artikel 296 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469)                   (3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen,\nnicht anzuwenden auf Zeitungen und Zeitschriften, die außerhalb des räumlichen                 wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes in ständiger, regelmäßiger Folge erscheinen und               Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch\ndort allgemein und öffentlich vertrieben werden.                                               verhindert werden können.\"","978                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen          ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von          bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und\nSabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich              sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den\nbegangen werden sollen, dadurch befolgt, daß er                Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\nland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit\n1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\nStellen solche Handlungen zu begehen,\nbestraft.\n2. Sabotageobjekte auskundschaftet,\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen ver-\nschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder in die-\n§ 89 *)\nsen Bereich einführt,\nVerfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr\n4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stütz-\nund öffentliche Sicherheitsorgane\npunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält\noder überprüft,                                               (1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines\n5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen            öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um\nläßt oder andere dazu schult oder                         deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicher-\nheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfas-\n6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten               sungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch\n(Nummern 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen      absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die\nherstellt oder aufrechterhält,                            Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen\nund sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Be-          Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe\nstrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der           bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nBundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungs-\n(2) Der Versuch ist strafbar.\ngrundsätze einsetzt.\n(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind            (3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend.\n1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109 e, 305,\n§ 90\n306,308,310 b bis 311 a, 312,313,315,315 b, 316 b,\n316 c Abs. 1 Nr. 2, der§§ 317 oder 318 verwirklichen,                Verunglimpfung des Bundespräsidenten\nund                                                          (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch\n2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die      Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsi-\nLandesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung      denten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei\ngegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft       Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\nwichtigen Unternehmens dadurch verhindert oder\n(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die\ngestört wird, daß eine dem Betrieb dienende Sache\nStrafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn\nzerstört,   beschädigt,   beseitigt, verändert oder\nnicht die Voraussetzungen des § 187 a erfüllt sind.\nunbrauchbar gemacht oder daß die für den Betrieb\nbestimmte Energie entzogen wird.                             (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis\n(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen       zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist\nVorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Ver-     oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für\nhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienst-    Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik\nstelle offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren Planung        Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.\ner kennt, noch verhindert werden können.                           (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsi-\ndenten verfolgt.\n§ 88                                                                     § 90 a\nVerfassungsfeindliche Sabotage                     Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole\n(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe          (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch\noder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu            Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)\nhandeln, als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räum-\n1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Län-\nlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Stör-\nder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft\nhandlungen\noder böswillig verächtlich macht oder\n1. die Post oder dem öffentlichen Verkehr dienende\nUnternehmen oder Anlagen,                                 •) § 89 ist nach Artikel 324 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. März\n1974 (BGBI. 1 S. 469) im Land Berlin in folgender Fassung anzuwenden:\n2. Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,\n.,§ 89\n3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Ver-                Verfassungsfeindliche Einwirkungen auf öffentliche Sicherheitsorgane\nsorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen              (1) Wer auf Angehörige eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt,\noder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebens-         um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich\nwichtig sind, oder                                            dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der\nBundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit\n4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegen-               Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen              (2) Der Versuch ist strafbar.\nSicherheit oder Ordnung dienen,                                 (3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend.\"","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                        979\n2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne                                 1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und\nder Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer                                      Abstimmungen und durch besondere Organe der\nLänder verunglimpft,                                                                Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-                               Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung\nstrafe bestraft.                                                                         in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und\ngeheimer Wahl zu wählen,\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte\n2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungs-\nFlagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer                                   mäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden\nLänder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes                                Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,\nHoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder\neines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, un-                               3. das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parla-\nbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden                                     mentarischen Opposition,\nUnfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.                                        4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlich-\n(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder                            keit gegenüber der Volksvertretung,\nGeldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich                            5. die Unabhängigkeit der Gerichte und\nfür Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik\n6. der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.\nDeutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.\n(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind\n§ 90 b                                        1. Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik\nVerfassungsfeindliche Verunglimpfung                                         Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger\nvon Verfassungsorganen                                           darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik\nDeutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),\n(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch\nVerbreiten von Schriften(§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungs-                             2. Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik\norgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des                                     Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger dar-\nBundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in                                  auf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der\ndieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates                                      Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,\ngefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch                                     3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche\nabsichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der                                       Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen\nBundesrepublik Deutschland oder gepen Verfassungs-                                       Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer\ngrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei                                   Geltung zu setzen oder zu untergraben.\nMonaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen                                                        § 92 a\nVerfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.                                                                   Nebenfolgen\nNeben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs\n§ 91 *)\nMonaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann\nAnwendungsbereich                                         das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,\ndie Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlan-\nDie §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine\ngen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu\nim räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-\nwählen oder zu stimmen, aberkennen(§ 45 Abs. 2 und 5).\ngeübte Tätigkeit begangen werden.\n§ 92 b\nEinziehung\nVierter Titel\nIst eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen\nGemeinsame Vorschriften                                        worden, so können\n1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu\n§ 92\nihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden\nBegriffsbestimmungen                                           oder bestimmt gewesen sind, und\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den                                   2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den\nBestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre                                         §§ 80 a, 86, 86 a, 90 bis 90 b bezieht,\nFreiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche                           eingezogen werden. § 74 a ist anzuwenden.\nEinheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet\nabtrennt.\nzweiter Abschnitt\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrund-\nsätze                                                                                           Landesverrat und Gefährdung\nder äußeren Sicherheit\n•) § 91 ist nach Artikel 324 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. März\n1974 (BGB!. 1 S. 469) im Land Berlin in folgender Fassung anzuwenden:\n§ 93\n,,§ 91                                                Begriff des Staatsgeheimnisses\nAnwendungsbereich\nDie §§ 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungs-     (1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände\nbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden.\"                     oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personen-","980                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht               wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit\ngeheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines               Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren\nschweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundes-        bestraft. Der Versuch ist strafbar.\nrepublik Deutschland abzuwenden.\n§ 97\n(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische\nGrundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den                        Preisgabe von Staatsgeheimnissen\nVertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen\n(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen\nzwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen\nStelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird,\nverstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.\nan einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich\nbekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines\n§ 94                              schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundes-\nrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe\nLandesverrat\nbis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(1) Wer ein Staatsgeheimnis\n(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen\n1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner           Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird\nmitteilt oder                                             und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder\n2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffent-         eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags zugäng-\nlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutsch-         lich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen läßt\nland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu          und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nach-\nbegünstigen,                                              teils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei\nund dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für             Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\ndie äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nherbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr       (3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregie-\nbestraft.                                                       rung verfolgt.\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebens-                                § 97 a\nlange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf\nVerrat illegaler Geheimnisse\nJahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,\nwenn der Täter                                                     Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2\n1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur        bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer\nWahrung von Staatsgeheimnissen besonders ver-             fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt und\npflichtet, oder                                           dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die\näußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbei-\n2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren            führt, wird wie ein Landesverräter (§ 94) bestraft. § 96\nNachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik    Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheim-\nDeutschland herbeiführt.                                  nisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzu-\nwenden.\n§ 95\n§ 97 b\nOffenbaren von Staatsgeheimnissen\nVerrat in irriger Annahme\n(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen                      eines illegalen Geheimnisses\nStelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten\nwird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich            (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in\nbekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren              der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein\nNachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik          Geheimnis der in § 97 a bezeichneten Art, so wird er, wenn\nDeutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs    1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,\nMonaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in\n§ 94 mit Strafe bedroht ist.                                   2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen\nVerstoß entgegenzuwirken, oder\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-     Mittel zu diesem Zweck ist,\nstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2          nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in\nSatz 2 ist anzuwenden.                                         der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht\nzuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen\n§ 96                              hat.\nLandesverräterische Ausspähung;                     (2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der\nAuskundschaften von Staatsgeheimnissen                Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut\n(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu\noder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht\nverraten(§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis     zuvor der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat\neinen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat.\nzu zehn Jahren bestraft.\nDies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders\n(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amt-       Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353 b\nlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten       Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                 981\n§ 98                           gegen die Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, zu\nLandesverräterische Agententätigkeit                 einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb\ndes räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder\n(1) Wer                                                     zu einem ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder\n1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die    unterhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr\nErlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen           bestraft.\ngerichtet ist, oder                                          (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebens-\n2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer              lange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf\nMittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit      Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,\nerklärt,                                                  wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gefahr für den\nBestand der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder§ 96 Abs. 1       (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nmit Strafe bedroht ist. In besonders schweren Fällen ist die   strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.\nStrafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren;\n§ 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.                                               § 100 a\n(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen                     Landesverräterische Fälschung\nmildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach\ndiesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein       (1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder ver-\nVerhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offen-    fälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre\nbart. Ist der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 von    Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit\nder fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu            oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehun-\nseinem Verhalten gedrängt worden, so wird er nach dieser       gen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden\nVorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten   Macht von Bedeutung wären, an einen anderen gelangen\naufgibt und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle        läßt oder öffentlich bekanntmacht, um einer fremden\noffenbart.                                                     Macht vorzutäuschen, daß es sich um echte Gegenstände\noder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr\n§ 99                           eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder\ndie Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer\nGeheimdienstliche Agententätigkeit\nfremden Macht herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von\n(1) Wer                                                     sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine                  (2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände durch\ngeheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik      Fälschung oder Verfälschung herstellt oder sie sich ver-\nDeutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Liefe-    schafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur\nrung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnis-         Täuschung einer fremden Macht an einen anderen gelan-\nsen gerichtet ist, oder                                   gen zu lassen oder öffentlich bekanntzumachen und\n2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht              dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die\noder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen     äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundes-\nTätigkeit bereit erklärt,                                 republik Deutschland zu einer fremden Macht herbeizu-\nführen.\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in§ 94 oder§ 96 Abs. 1,      (3) Der Versuch ist strafbar.\nin § 97 a oder in § 97 b in Verbindung mit § 94 oder § 96\nAbs. 1 mit Strafe bedroht ist.                                   (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-  liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat einen\nstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders        besonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit\nschwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsa-    oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu\nchen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amt-        einer fremden Macht herbeiführt.\nlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten\nwerden, mitteilt oder liefert und wenn er                                                  § 101\n1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur                               Nebenfolgen\nWahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet,\noder                                                         Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs\nMonaten wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem\n2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für       Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter\ndie Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.               zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen\n(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.                          Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen\nAngelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen\n(§ 45 Abs. 2 und 5).\n§ 100\nFriedensgefährdende Beziehungen                                              § 101 a\nEinziehung\n(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im\nräumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der            Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen wor-\nAbsicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen          den, so können","982                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu      tung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, ent-\nihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden          fernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer\noder bestimmt gewesen sind, und                            beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheits-\n2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und                strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nGegenstände der in § 100 a bezeichneten Art, auf die          (2) Der Versuch ist strafbar.\nsich die Tat bezieht,\neingezogen werden.§ 74 a ist anzuwenden. Gegenstände                                       § 104 a\nder in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die\nVoraussetzungen der Strafverfolgung\nVoraussetzungen des§ 74 Abs. 2 eingezogen, wenn dies\nerforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils           Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt,\nfür die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland        wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen\nabzuwenden; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne            Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegensei-\nSchuld gehandelt hat.                                          tigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war,\nein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt\nund die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafver-\nDritter Abschnitt                         folgung erteilt.\nStraftaten gegen ausländische Staaten\nVierter Abschnitt\n§ 102\nStraftaten gegen Verfassungsorgane\nAngriff gegen Organe und Vertreter                          sowie bei Wahlen und Abstimmungen\nausländischer Staaten\n(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines aus-                                     § 105\nländischen Staatsoberhaupts, eines Mitglieds einer aus-\nNötigung von Verfassungsorganen\nländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglau-\nbigten Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertre-         (1) Wer\ntung begeht, während sich der Angegriffene in amtlicher\n1 . ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines\nEigenschaft im Inland aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis\nLandes oder einen seiner Ausschüsse,\nzu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren\nFällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.    2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse\noder\n(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs\nMonaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter      3. die Regierung oder das          Verfassungsgericht des\nzu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen               Bundes oder eines Landes\nWahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen             rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt\nAngelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen          nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten\n(§ 45 Abs. 2 und 5).                                           Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr\nbis zu zehn Jahren bestraft.\n§ 103\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nBeleidigung von Organen und Vertretern\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\nausländischer Staaten\n(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit\n§ 106\nBeziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer auslän-\ndischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im                     Nötigung des Bundespräsidenten\nInland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten             und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans\nLeiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung\n(1) Wer\nbeleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nmit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung      1. den Bundespräsidenten oder\nmit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren        2. ein Mitglied\nbestraft.\na) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder\n(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder               eines Landes,\ndurch Verbreiten von Schriften(§ 11 Abs. 3) begangen, so\nb) der Bundesversammlung oder\nist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der\nVerurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.                   c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des\nBundes oder eines Landes\n§ 104                              rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem\nVerletzung von Flaggen und Hoheitszeichen                empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in\nausländischer Staaten                       einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheits-\nstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder\nnach    anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge             (2) Der Versuch ist strafbar.\neines  ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen          (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\neines  solchen Staates, das von einer anerkannten Vertre-      strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                 983\n§ 106 a                          2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß,\ndaß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,\nBannkreisverletzung\n3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler\n(1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um das          verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,\nGebäude eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder\neines Landes sowie des Bundesverfassungsgerichts an          4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl\nöffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder              er nicht wählbar ist,\nAufzügen teilnimmt und dadurch Vorschriften verletzt, die    wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit\nüber den Bannkreis erlassen worden sind, wird mit            Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft,\nFreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe     wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer\nbis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.               Strafe bedroht ist.\n(2) Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auffordert,          (2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler\nd,ie unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Vorschrif-   entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die\nten innerhalb eines befriedeten Bannkreises stattfinden      Urwahlen in der Sozialversicherung.\nsollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nGeldstrafe bestraft.                                                                    § 107 C\n§ 106 b                                      Verletzung des Wahlgeheimnisses\nStörung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans               Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienen-\nden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder\n(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetz-\ngebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein          einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie\nPräsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude         jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei\ndes Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden          Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nGrundstück allgemein oder im Einzelfall erläßt, und\ndadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert                                    § 108\noder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder                         Wählernötigung\nmit Geldstrafe bestraft.\n(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit\n(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnun- einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruf-\ngen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines         lichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses\nPräsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages         oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen\nnoch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundes-      nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in\nregierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines     einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheits-\nGesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsi-          strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders\ndenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane      schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu\ndieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung    zehn Jahren bestraft.\nund ihre Beauftragten.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n§ 107\nWahlbehinderung                                                    § 108 a\nWählertäuschung\n(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine\nWahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert         (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der\noder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren      Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder\noder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit        gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit\nFreiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.             Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe\n(2) Der Versuch ist strafbar.                            bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n§ 107 a\nWahlfälschung                                                    § 108 b\nWählerbestechung\n(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergeb-\nnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht,        (1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-   bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile\nstrafe bestraft.                                              anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe\n(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl    bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nunrichtig verkündet oder verkünden läßt.                        (2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in\n(3) Der Versuch ist strafbar.                             einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere\nVorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.\n§ 107 b\n§ 108  C\nFälschung von Wahlunterlagen\nNebenfolgen\n(1) Wer\n1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch      Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs\nfalsche Angaben erwirkt,                                 Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 107 a, 108","984                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nund 108 b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus                            verteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nöffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffent-                      fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,\n(2) Der Versuch ist strafbar.\naberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).\n§ 109 e\n§ 108 d\nSabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln\nGeltungsbereich\n(1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder\nDie §§ 107 bis 108 c gelten für Wahlen zu den Volks-                       Anlage, die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung\nvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des                                oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsge-\nEuropäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und                               fahren dient, unbefugt zerstört, beschädigt, verändert,\nAbstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern,                               unbrauchbar macht oder beseitigt und dadurch die Sicher-\nGemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Urwahlen                             heit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der\nin der Sozialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung                          Truppe oder Menschenleben gefährdet, wird mit Freiheits-\nsteht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das                         strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\nUnterschreiben für ein Volksbegehren gleich.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen\nGegenstand oder den dafür bestimmten Werkstoff fehler-\nhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die in\nAbsatz 1 bezeichnete Gefahr herbeiführt.\nFünfter Abschnitt *)\n(3) Der Versuch ist strafbar.\nStraftaten gegen die Landesverteidigung\n(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\n§ 109                                   strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\nWehrpflichtentziehung durch Verstümmelung                                    (5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 fahrläs-\nsig, in den Fällen des Absatzes 2 nicht wissentlich, aber\n(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung\nvorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheits-\ndurch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung\nstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn\nder Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird\ndie Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe\nmit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren\nbedroht ist.\nbestraft.\n§ 109 f\n(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur für eine\nSicherheitsgefährdender Nachrichtendienst\ngewisse Zeit oder für eine einzelne Art der Verwendung\nherbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren                        (1) Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder eine\noder Geldstrafe.                                                                andere Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungs-\nbereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung\n(3) Der Versuch ist strafbar.\noder für einen ihrer Mittelsmänner\n§ 109 a                                     1 . Nachrichten über Angelegenheiten der Landesvertei-\ndigung sammelt,\nWehrpflichtentziehung durch Täuschung·\n2. einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten\n(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf                            der Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder\nTäuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung der\n3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt\nWehrpflicht dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder\nfür eine einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit                        und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe                         der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der\nbestraft.                                                                      Truppe gerichtet sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                              anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.\nAusgenommen ist eine zur Unterrichtung der Öffentlichkeit\nim Rahmen der üblichen Presse- oder Funkberichterstat-\n§§ 109 b und 109 c\ntung ausgeübte Tätigkeit.\n(weggefallen)\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n§ 109 d\n§ 109 g\nStörpropaganda gegen die Bundeswehr\nSicherheitsgefährdendes Abbilden\n(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen\n(1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Ein-\ntatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätig-\nrichtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang\nkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen\neine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine sol-\nzum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behaup-\nche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen\ntungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die\ngelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der\nBundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Landes-\nBundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der\nTruppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\n•)  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht im Land Berlin.           Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                       985\n(2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildauf-                                    § 111\nnahme von einem Gebiet oder Gegenstand im räumlichen\nÖffentliche Aufforderung zu Straftaten\nGeltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine\nsolche Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung             (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch\nan einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich          Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswid-\ndie Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die          rigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.\nSchlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe\nbis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die           (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe\nTat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.                   Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die\nStrafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall\n(3) Der Versuch ist strafbar.                                angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1);\n§ 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder\nBeschreibung an einen anderen gelangen läßt und                                              § 112\ndadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder\nleichtfertig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei                           (weggefallen)\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch nicht\n§ 113\nstrafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen\nDienststelle gehandelt hat.                                              Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte\n(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundes-\n§ 109 h                            wehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverord-\n. Anwerben für fremden Wehrdienst                  nungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen\nberufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthand-\n(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen           lung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Wider-\nDeutschen zum Wehrdienst in einer militärischen öder           stand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Frei-\nmilitärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern        heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\noder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt,\nwird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf             (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nJahren bestraft.                                               strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein beson-\nders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei\nsich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder\n§ 109 i\n2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen\nNebenfolgen                                 in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körper-\nNeben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr             verletzung (§ 224) bringt.\nwegen einer Straftat nach den §§ 109 e und 109 f kann              (3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn\ndas Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,     die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch\ndie Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wah!en zu erlan-        dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung\ngen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu         sei rechtmäßig.\nwählen oder zu stimmen, aberkennen(§ 45 Abs. 2 und 5).\n(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die\nDiensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den\n§ 109 k\nIrrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach\nEinziehung                           seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer\nSchuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift abse-\nIst eine Straftat nach den §§ 109 d bis 109 g begangen\nhen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war\nworden, so können\nihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzu-\n1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu       muten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich\nihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wo~den         rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat\noder bestimmt gewesen sind, und                           nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumu-\n2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die          ten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen\nsich eine Straftat nach § 109 g bezieht,                  mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach\ndieser Vorschrift absehen.\neingezogen werden.§ 74 a ist anzuwenden. Gegenstände\nder in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die                                    § 114\nVoraussetzungen des§ 74 Abs. 2 eingezogen, wenn das\nInteresse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt                        Widerstand gegen Personen,\nauch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.                     die Vollstreckungsbeamten gleichstehen\n(1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des\n§ 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen\nSechster Abschnitt\ngleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten\nWiderstand gegen die Staatsgewalt                     haben oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, ohne\nAmtsträger zu sein.\n§ 110                                 (2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen,\n(weggefallen)                          die zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen\nsind.","986                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§§ 115 bis 119                        Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer,\nwenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung\n(weggefallen)\ndes Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheits-\n§ 120                             strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\nGefangenenbefreiung                           (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.\n(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen\n§ 124\nverleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\ndrei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                                    Schwerer Hausfriedensbruch\n(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffent-     Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammen-\nlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das          rottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Perso-\nEntweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die           nen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die\nStrafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.    Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete\nBesitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume,\n(3) Der Versuch ist strafbar.                              welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrecht-\n(4) Einern Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2         lich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen\nste_ht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer   teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nAnstalt verwahrt wird.                                        Geldstrafe bestraft.\n§ 125\n§ 121\nLandfriedensbruch\nGefangenenmeuterei\n(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit ver-\n(1) Wer sich an\neinten Kräften                                                1 . Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder\n1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger            2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,\noder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder      die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche\nUntersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich    Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften\nangreifen,                                                begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder\n2. gewaltsam ausbrechen oder                                  wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft\nzu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe\n3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen\nbis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die\nGefangenen zum Ausbruch verhelfen,\nTat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe\nwerden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf       bedroht ist.\nJahren bestraft.\n(2) Wer in einer Menschenmenge, aus der Gewalt-\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              tätigkeiten oder Bedrohungen im Sinne des Absatzes 1\nbegangen werden,\n(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren          1. Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen\nbestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel           geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstreckungs-\nvor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter                   maßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen\nabzuwehren, mit sich führt oder\n1. eine Schußwaffe bei sich führt,\n2. sich in einer Aufmachung, die geeignet und den\n2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat          Umständen nach darauf gerichtet 1st, die Feststellung\nzu verwenden, oder                                             seiner Identität zu verhindern, aufhält,\n3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr     obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen auf Grund des\ndes Todes oder einer schweren Körperverletzung            Versammlungsgesetzes oder eines Polizeigesetzes dazu\n(§ 224) bringt.                                           aufgefordert hat, diese Gegenstände oder Aufmachungen\nabzulegen oder sich zu entfernen, wird mit Freiheitsstrafe\n(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch,\nbis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\nwer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.\n(3) § 113 Abs. 3 und 4 gilt in den Fällen des Absatzes 1\n§ 122                           Nr. 1 und 2, soweit die dort bezeichneten Handlungen in\n§ 113 mit Strafe bedroht sind, sowie in den Fällen des\n(weggefallen)\nAbsatzes 2 sinngemäß.\n(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach\nSiebenter Abschnitt                        Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden. § 74 a ist\nStraftaten gegen die öffentliche Ordnung                 anzuwenden.\n§ 125 a\n§ 123\nBesonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs\nHausfriedensbruch\nIn besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die\n(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in       Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn\ndas befriedete Besitztum eines anderen oder in abge-          Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,\nschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder         wenn der Täter","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                       987\n1. eine Schußwaffe bei sich führt,                            gehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als\nMitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit\n2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\nzu verwenden,\nbestraft.\n3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr\ndes Todes oder einer schweren Körperverletzung               (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,\n(§ 224) bringt oder                                       1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das\n4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden                    Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig\nSachen anrichtet.                                              erklärt hat,\n2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder\n§ 126                                 eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder\nStörung des öffentlichen Friedens                  3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung\ndurch Androhung von Straftaten                         Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.\n(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen     (3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereini-\nFrieden zu stören,                                            gung zu gründen, ist strafbar.\n1. einen der in § 125 a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten\n(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hinter-\nFälle des Landfriedensbruchs,\nmännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor,\n2. einen Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212         so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\noder 220 a),                                              Jahren zu erkennen.\n3. eine Körperverletzung in den Fällen des § 225 oder            (5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld\neine Vergiftung (§ 229),                                  gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeu-\n4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den        tung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 3\nFällen der §§ 234, 234 a, 239 a oder 239 b,               absehen.\n5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249           (6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen\nbis 251 oder 255),                                        mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach\n6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der        diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter\n§§ 306 bis 308,310 b Abs. 1 bis 3, des§ 311 Abs. 1 bis    1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen\n3, des§ 311 a Abs. 1 bis 3, der§§ 312, 313 Abs. 1, des        der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen\n§ 315 Abs. 3, des§ 315 b Abs. 3, des§ 316 a Abs. 1,           entsprechenden Straftat zu verhindern, oder\ndes§ 316 c Abs. 1 oder 2, des§ 318 Abs. 2, des§ 319       2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle\noder                                                          offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch\n7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des              verhindert werden können;\n§ 316 b Abs. 1, des§ 317 Abs. 1 oder des§ 318 Abs. 1      erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereini-\nandroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit gung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen\nGeldstrafe bestraft.                                          erreicht, so wird er nicht bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeig-\nnet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres                                § 129 a\nWissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Ab-                   Bildung terroristischer Vereinigungen\nsatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.\n(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder\nderen Tätigkeit darauf gerichtet sind,\n§ 127\n1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212 oder\nBildung bewaffneter Haufen\n220 a),\n(1) Wer unt>efugterweise einen bewaffneten Haufen bil-     2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen\ndet oder befehligt oder eine Mannschaft, von der er weiß,         des § 239 a oder des § 239 b oder\ndaß sie ohne gesetzliche Befugnis gesammelt ist, mit\nWaffen oder Kriegsbedürfnissen versieht, wird mit Frei-       3. Straftaten nach § 305 a oder gemeingefährliche Straf-\nheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.      taten in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1,\ndes§ 311 Abs. 1, des§ 311 a Abs. 1, der§§ 312, 315\n(2) Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen                  Abs. 1, des§ 316 b Abs. 1, des§ 316 c Abs. 1 oder des\nanschließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder       § 319\nmit Geldstrafe bestraft.                                      zü begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung\nals Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem\n§ 128                             Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.\n(weggefallen)\n(2) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hinter-\nmännern, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren\n§ 129                             zu erkennen.\nBildung krimineller Vereinigungen\n(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung unter-\n(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder        stützt oder für sie wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs\nderen Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu be-      Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.","988                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld          1 . verbreitet,\ngering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeu-          2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst\ntung ist, in den Fällen der Absätze 1 und 3 die Strafe nach          zugänglich macht,\nseinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.\n3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt\n(5) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.                              oder zugänglich macht oder\n(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs        4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankün-\nMonaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter            digt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich die-\nzu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen             ses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen\nWahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).                        unternimmt, um sie od3r aus ihnen gewonnene Stücke\nim Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder\n(7) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht           einem anderen eine solche Verwendung zu ermög-\nFührungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 ).                            lichen,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\n§ 130                              strafe bestraft.\nVolksverhetzung                              (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in\nAbsatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.\nWer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen\nFrieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch               (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung\nangreift, daß er                                               der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgescheh,:ms\n1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt,            oder der Geschichte dient.\n2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auf-                 (4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur\nfordert oder                                              Sorge für die Person Berechtigte handelt.\n3. sie beschimpft,      böswillig  verächtlich   macht oder\n§ 132\nverleumdet,\nAmtsanmaßung\nwird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf\nJahren bestraft.                                                   Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen\nAmtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur\n§ 130 a\nkraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf,\nAnleitung zu Straftaten                     wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nstrafe bestraft.\n(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als\nAnleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidri-                                   § 132 a\ngen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die             Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen\nBereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine                                    und Abzeichen\nsolche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich ausstellt,\nanschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, wird mit         (1) Wer unbefugt\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be-     1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienst-\nstraft.                                                             bezeichnungen, akademische           Grade,    Titel  oder\nöffentliche Würden führt,\n(2) Ebenso wird bestraft, wer\n2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Tierarzt,\n1. eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung\nApotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschafts-\nzu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat\nprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder\nzu dienen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt,\nSteuerbevollmächtigter führt,\nvorführt oder sonst zugänglich macht oder\n3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger\n2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126\nführt oder\nAbs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung\ngibt,                                                     4. inländische oder ausländische Uniformen,               Amts-\nkleidungen oder Amtsabzeichen trägt,\num die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken,\neine solche Tat zu begehen.                                    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nstrafe bestraft.\n(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akade-\nmischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidun-\n§ 131                              gen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die il1nen\nzum Verwechseln ähnlich sind.\nGewaltdarstellung; Aufstachelung zum Rassenhaß\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeich-\n(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Rassenhaß\nnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzei-.\naufstacheln oder die grausame oder sonst unmenschliche\nchen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften\nGewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern,\ndes öffentlichen Rechts.\ndie eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher\nGewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder            (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Ab-\nUnmenschliche des Vorgangs in einer die Menschen-              satz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3,\nwürde verletzenden Weise darstellt,                            bezieht, können eingezogen werden.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                     989\n§ 133                             2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83\nVerwahrungsbruch                              Abs. 1,\n3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äuße-\n(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen,\nren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97 a oder\ndie sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder\n100,\neinem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden\nsind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der         4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der\ndienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe           §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Vordrucken\nbis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                    für Euroschecks oder Euroscheckkarten in den Fällen\ndes § 152 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3,\n(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere beweg-\nliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer           5. eines Menschenhandels in den Fällen des§ 181 l\\lr. 2,\nKirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffent-          6. eines Mordes, Totschlags oder Völkermordes (§§ 211,\nlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder               212 oder 220 a),\neinem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden\n7. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den\nsind.\nFällen der §§ 234, 234 a, 239 a oder 239 b,\n(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als          8. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung\nAmtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders                (§§ 249 bis 251 oder 255) oder\nVerpflichteten anvertraut worden oder zugänglich gewor-\nden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit   9. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der\nGeldstrafe bestraft.                                                 §§ 306 bis 308,310 b Abs. 1 bis 3, des§ 311 Abs. 1 bis\n3, des§ 311 a Abs. 1 bis 3, der§§ 311 b, 312,313,315\n§ 134                                  Abs. 3, des § 315 b Abs. 3, der §§ 316 a, 316 c oder\nVerletzung amtlicher Bekanntmachungen                       319\nWer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur      zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch\nBekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt          abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unter-\nist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder  läßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige\nin seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu      zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\neinem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.                        mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder\n§ 135                            der Ausführung einer Straftat nach § 129 a zu einer Zeit,\n(weggefallen)                       zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann,\nglaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde unverzüg-\n§ 136                             lich Anzeige zu erstatten.\nVerstrickungsbruch; Siegelbruch                       (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von\ndem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen\n(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich\nTat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nin Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt,\neinem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\nunbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum\nTeil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis\nzu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.                                                   § 139\n(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel         Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten\nbeschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt\n(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht\nist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu\nworden, so kann von Strafe abgesehen werden.\nverschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein\nsolches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil              (2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was\nunwirksam macht.                                               ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut\nworden ist.\n(3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar,\nwenn die Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anle-                (3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen •einen\ngung des Siegels nicht durch eine rechtmäßige Dienst-          Angehörigen erstatten müßte, ist straffrei, wenn er sich\nhandlung vorgenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der        ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den\nTäter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.        Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um\n(4) § 113 Abs. 4 gilt sinngerr,äß.                         1. einen Mord oder Totschlag (§§ 211 oder 212),\n2. einen Völkermord in den Fällen des § 220 a Abs.\n§ 137\nNr. 1 oder\n(weggefallen)\n3. einen erpresserischen Menschenraub(§ 239 a Abs. 1)\neine Geiselnahme (§ 239 b Abs. 1) oder\n§ 138                                  einen Angriff auf den Luftverkehr (§ 316 c Abs. 1)\nNichtanzeige geplanter Straftaten                       durch eine terroristische Vereinigung (§ 129 a)\n(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung               handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein R13chts-\nanwalt, Verteidiger oder Arzt nicht verpflichtet anzuzeigen,\n1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),            was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist.","990                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der                            stellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält.\nTat anders als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die                                   Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Fest-\nAusführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur                                    stellungen absichtlich vereitelt.\nAnzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit\nsein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden.                                            (4) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den\nUmständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen\nhaben kann.\n§ 140\n§ 143\nBelohnung und Billigung von Straftaten\n(weggefallen)\nWer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und in § 126\nAbs . 1 genannten rechtswidrigen Taten, nachdem sie                                                                      § 144\nbegangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,\nAuswanderungsbetrug\n1 . belohnt oder\nWer es sich zum Geschäft macht, Deutsche unter Vor-\n2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen\nspiegelung falscher Tatsachen oder wissentlich mit unbe-\nFrieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung\ngründeten Angaben oder durch andere auf Täuschung\noder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,\nberechnete Mittel zur Auswanderung zu verleiten, wird mit\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-                              Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe\nstrafe bestraft.                                                                        bestraft.\n§ 145\n§ 141 *)\nMißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung\n(weggefallen)                                                von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln\n(1) Wer absichtlich oder wissentlich\n§ 142\n1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder\nUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort\n2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder\n(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im                                  wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer\nStraßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er                                               erforderlich sei,\n1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der                                      wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nGeschädigten die Feststellung seiner Person, seines                                strafe bestraft.\nFahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine\nAnwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem                                       (2) Wer absichtlich oder wissentlich\nUnfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder                                          1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner\n2„ eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet                                          Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen besei-\nhat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu                                  tigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder\ntreffen,                                                                           2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-                                    Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur\nstrafe bestraft.                                                                              Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr\nbestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen\n(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter                                         beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,\nbestraft, der sich                                                                       wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\n1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder                                     strafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder§ 304 mit\nStrafe bedroht ist.\n2. berechtigt oder entschuldigt\nvom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht                                                                 § 145 a\nunverzüglich nachträglich ermöglicht.                                                                     Verstoß gegen Weisungen\nwährend der Führungsaufsicht\n(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu\nermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den                                       Wer während der Führungsaufsicht gegen eine\nBerechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen                                  bestimmte Weisung der in § 68 b Abs. 1 bezeichneten Art\nPolizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt                             verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet,\ngewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufent-                                 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nhalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines                                       strafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichts-\nFahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Fest-                                      stelle (§ 68 a) verfolgt.\n§ 145 b\n•)  § 141 ist nach Artikel 324 Abs. 3 Nr. 6 des Gesetzes vorn 2. März 1974 (BGBI. 1\nS. 469) im Land Berlin in folgender Fassung anzuwenden:                                                        (weggefallen)\n,,§ 141\nAnwerben für fremden Wehrdienst                                                           § 145  C\n(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst\nin einer militärischen oder rnilitärahnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern               Verstoß gegen das Berufsverbot\noder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von\ndrei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.                                              Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder\n(2) 01:,r Versuch ist strafbar.\"                                                  einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                     991\noder durch einen anderen für sich ausüben läßt, obwohl            den oder daß ein solches Verwenden oder Inverkehr-\ndies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist,         bringen ermöglicht werde, oder amtliche Wertzeichen\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit               in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines\nGeldstrafe bestraft.                                              höheren Wertes hervorgerufen wird,\n§ 145 d                            2. falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich\nverschafft oder\nVortäuschen einer Straftat\n3. falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet,\n(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder               feilhält oder in Verkehr bringt.\neiner zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen                 (2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an\nStelle vortäuscht,\ndenen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als\n1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder        gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheits-\n2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1           strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\ngenannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,                  (3) Der Versuch ist strafbar.\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder                                   § 149\n§ 258 a mit Strafe bedroht ist.\nVorbereitung der Fälschung von Geld\n(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen                                und Wertzeichen\neine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den                (1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen\nBeteiligten\nvorbereitet, indem er\n1. an einer rechtswidrigen Tat oder                            1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative,\n2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten              Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art\nrechtswidrigen Tat                                            nach zur Begehung der Tat geeignet sind, oder\nzu täuschen sucht.                                            2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum\nVerwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld\noder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen\nAchter Abschnitt                              Nachahmung besonders gesichert ist,\nherstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, ver-\nGeld- und Wertzeichenfälschung\nwahrt oder einem anderen überläßt, wird, wenn er eine\n§ 146                              Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nJahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu\nGeldfälschung                         zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird           (2) Nach Absatz 1 .wird nicht bestraft, wer freiwillig\nbestraft, wer\n1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine\n1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in               von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter\nVerkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbrin-          vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die\ngen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so          Vollendung der Tat verhindert und\nverfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes        2. die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und\nhervorgerufen wird,                                           zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar\n2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder            macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder\nsie dort abliefert.\n3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der\nNummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich          (3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere\nverschafft hat, als echt in Verkehr bringt.              die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-    oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle\nder Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige\nstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.\nund ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu er-\nreichen.\n§ 147\n§ 150\nInverkehrbringen von Falschgeld\nEinziehung\n(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches\nGeld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis    Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen\nzu fünf Jahren oder mit Geldst.afe bestraft.                  worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder\nentwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              Fälschungsmittel eingezogen.\n§ 148                                                         § 151\nWertzeichenfälschung\nWertpapiere\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nDem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150\nstrafe wird bestraft, wer\nstehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck\n1. amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, daß         und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert\nsie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht wer-     sind:","992                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen,                               Neunter Abschnitt\ndie Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den\nSchuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten\nfalsche uneidliche Aussage und Meineid\nGeldsumme versprochen wird; ·\n§ 153\n2. Aktien;\nFalsche uneidliche Aussage\n3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteil-\nscheine;                                                      Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen\nVernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zustän-\n4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wert-\ndigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich\npapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art\nfalsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten\nsowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;\nbis zu fünf Jahren bestraft.\n5. Reiseschecks, die schon im Wertpapiervordruck auf\neine bestimmte Geldsumme lauten.                                                      § 154\n§ 152                                                       Meineid\nGeld, Wertzeichen und Wertpapiere                     (1) Wer vor Gericht odervor einer anderen zur Abnahme\neines fremden Währungsgebiets                   von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit\nFreiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.\nDie §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und\nWertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzu-                    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nwenden.                                                        strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\n§ 152 a\n§ 155\nFälschung von Vordrucken für Euroschecks\nund Euroscheckkarten                                      Eidesgleiche Bekräftigungen\n(1) Wer in der Absicht, daß inländische oder ausländi-          Dem Eid stehen gleich\nsche Euroschecks unter Verwendung falscher Vordrucke           1 . die den Eid ersetzende Bekräftigung,\nals echt in den Verkehr gebracht werden oder daß ein\n2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine\nsolches Inverkehrbringen ermöglicht werde,\nfrühere Bekräftigung.\n1. falsche Vordrucke für Euroschecks herstellt, sich oder\neinem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen                                 § 156\nüberläßt oder\nFalsche Versicherung an Eides Statt\n2. die Herstellung solcher falscher Vordrucke vorbereitet,\nindem er                                                      Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides\nStatt zuständigen Behörde eine solche Versicherung\na) Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negati-\nfalsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Ver-\nve, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer\nsicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nArt nach zur Herstellung dieser Vordrucke geeignet\ndrei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nsind, oder\nb) Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder                                   § 157\nzum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung\nechter Vordrucke bestimmt und gegen Nachah-                                 Aussagenotstand\nmung besonders gesichert ist,                            (1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines\nherstellt, sich oder· einem anderen verschafft, feilhält, Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schul-\nverwahrt oder einem anderen überläßt,                     dig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem\nwird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von        Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher\neinem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Num-          Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter\nmer 2 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-    die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen\nstrafe bestraft.                                               oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder\neiner freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und\n(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist     Sicherung unterworfen zu werden.\ndie Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-\nstrafe.                                                           (2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem\nErmessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe\n(3) Ebenso wird bestraft, wer in der Absicht, daß inländi- absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich\nsche oder ausländische Euroscheckkarten unter Verwen-          falsch ausgesagt hat.\ndung falscher Vordrucke zur Täuschung im Rechtsverkehr\ngebraucht werden oder daß ein solcher Gebrauch ermög-                                      § 158\nlicht werde, eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung\nbegeht, die sich auf Vordrucke für Euroscheckkarten                       Berichtigung einer falschen Angabe\nbezieht.                                                          (1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids,\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, auch in Verbin-    falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher\ndung mit Absatz 3, gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.       uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49\nAbs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die\n(5) § 150 gilt entsprechend.                               falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                  993\n(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der           (2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei\nEntscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus          einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich\nder Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder      über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige\nwenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder          Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein\neine Untersuchung eingeleitet worden ist.                       behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnah-\nmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.\n(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche\nAngabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu\nprüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt                                     § 165\noder einer Polizeibehörde erfolgen.\nBekanntgabe der Verurteilung\n(1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbrei-\n§ 159\nten von Schriften(§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwe-\nVersuch der Anstiftung zur Falschaussage               gen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten\nFür den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneid-    anzuordnen, daß die Verurteilung wegen falscher Ver-\nlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung         dächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.\nStirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in\nan Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1\nNr. 1 und Abs. 2 entsprechend.                                 § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. § 77 Abs. 2\nbis 4 gilt entsprechend.\n§ 160                               (2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2\nentsprechend.\nVerleitung zur Falschaussage\n(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen\nEides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren                         Elfter Abschnitt\noder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ablei-\nstung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder                    Straftaten, welche sich auf Religion\neiner falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Frei-                und Weltanschauung beziehen\nheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis\nzu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.                                                  § 166\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                    Beschimpfung von Bekenntnissen, Religions-\ngesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen\n§§ 161 und 162                            (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften\n(weggefallen)                        (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschau-\nlichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft,\ndie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird\n§ 163                           mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft.\nFahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche\nVersicherung an Eides Statt\n(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch\n(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten       Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland\nHandlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so          bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder\ntritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.   Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder\nGebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist,\n(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche   den öffentlichen Frieden zu stören.\nAngabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158\nAbs. 2 und 3 gelten entsprechend.\n§ 167\nStörung der Religionsausübung\nZehnter Abschnitt\n(1) Wer\nFalsche Verdächtigung\n1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung\neiner im Inland bestehenden Kirche oder anderen\n§ 164\nReligionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise\nFalsche Verdächtigung                            stört oder\n(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur      2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen\nEntgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger                   Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden\noder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider bes-          Unfug verübt,\nseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung     wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\neiner Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördli- Geldstrafe bestraft.\nches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen\ngegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird          (2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe    einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereini-\nbestraft.                                                     gung gleich.","994                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 167 a                                                         § 171\nStörung einer Bestattungsfeier                                            Doppelehe\nWer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich         Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder\nstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit    wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit\nGeldstrafe bestraft.                                           Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft.\n§ 168\n§ 172\nStörung der Totenruhe\n(weggefallen)\n(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten\neine Leiche, Leichenteile, eine tote Leibesfrucht, Teile\n§ 173\neiner solchen oder die Asche eines Verstorbenen weg-\nnimmt, wer daran oder an einer Beisetzungsstätte                            Beischlaf zwischen Verwandten\nbeschimpfenden Unfug verübt oder wer eine Beisetzungs-            (1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf\nstätte zerstört oder beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis\nvollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nzu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nmit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                 (2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender\nLinie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nzwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch\nZwölfter Abschnitt                         dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist.\nEbenso werden leibliche Geschwister bestraft, die mitein-\nStraftaten gegen den Personenstand,                   ander den Beischlaf vollziehen.\ndie Ehe und die Familie\n(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach\ndieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch\n§ 169                             nicht achtzehn Jahre alt waren.\nPersonenstandsfälschung\n(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand\neines anderen gegenüber einer zur Führung von Perso-                           Dreizehnter Abschnitt\nnenstandsbüchern oder zur Feststellung des Personen-\nstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unter-\nStraftaten\ndrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit         gegen die sexuelle Selbstbestimmung\nGeldstrafe bestraft.\n§ 174\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nSexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen\n§§ 170 und 170 a                            (1) Wer sexuelle Handlungen\n1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur\n(weggefallen)\nErziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der\nLebensführung anvertraut ist,\n§ 170 b\n2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur\nVerletzung der Unterhaltspflicht                      Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der\nLebensführung anvertraut oder im Rahmen eines\nWer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht,\nDienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,\nso daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten\nunter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbil-\ngefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre,           dungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nverbundenen Abhängigkeit oder\nstrafe bestraft.\n3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen\n§ 170 C                                 oder angenommenen Kind\n(weggefallen)                          vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vorneh-\nmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nmit Geldstrafe bestraft.\n§ 170 d\n(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nVerletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht          Nr. 1 bis 3\nWer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber       1. sexuelle Handlungen        vor  dem     Schutzbefohlenen\neiner Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und           vornimmt oder\ndadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in\n2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle\nseiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheb-\nHandlungen vor ihm vornimmt,\nlich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswan-\ndel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit      um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be-     erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nstraft.                                                        Geldstrafe bestraft.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                     995\n(3) Der Versuch ist strafbar.                                                        § 176\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absat-                Sexueller Mißbrauch von Kindern\nzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht\n(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter\nvon einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen,\nvierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem\nwenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutz-\nKind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs\nbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.\nMonaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft.\n§ 174 a\nSexueller Mißbrauch von Gefangenen,                   (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt,\nbehördlich Verwahrten oder Kranken in Anstalten           daß es sexuelle Handlungen. an einem Dritten vornimmt\noder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.\n(1) Wer sexuelle Handlungen\n(3) In besonders schweren F3.llen ist die Strafe Freiheits-\n1. an einem Gefangenen oder\nstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders\n2. an einem auf behördliche Anordnung Verwahrten,            schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\nder ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder      1. mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder\nBetreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung    2. das Kind bei der Tat körperlich schwer mißhandelt.\nvornimmt oder an sich von dem Gefangenen oder Ver-\nwahrten vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu         (4) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den\nfünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                    Tod des Kindes, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter\nfünf Jahren.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer den Insassen einer Anstalt\nfür Kranke oder Hilfsbedürftige, der ihm zur Beaufsichti-      (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\ngung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht,      Geldstrafe wird bestraft, wer\ndaß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftig-   1 . sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,\nkeit sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich\n2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen\nvon dem Insassen vornehmen läßt.\nvor ihm oder einem Dritten vornimmt, oder\n(3) Der Versuch ist strafbar.                             3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer\nAbbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von\nTonträgern pornographischen Inhalts oder durch\n§ 174 b\nentsprechende Reden einwirkt,\nSexueller Mißbrauch\num sich, das Kind oder einen anderen-hierdurch sexuell zu\nunter Ausnutzung einer Amtsstellung               erregen.\n(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem\n(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach\nStrafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung\nAbsatz 5 Nr. 3.\neiner freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und\nSicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen\nist, unter Mißbrauch der durch das Verfahren begründeten                                 § 177\nAbhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen                              Vergewaltigung\nden sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von\ndem anderen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis         (1) Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit\nzu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                  gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum außereheli-\nchen Beischlaf mit ihm oder einem Dritten nötigt, wird mit\n(2) Der Versuch ist strafbar.                             Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\n§ 175\n(3) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den\nHomosexuelle Handlungen\nTod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter\n(1) Ein Mann über achtzehn Jahre, der sexuelle Hand-      fünf Jahren.\nlungen an einem Mann unter achtzehn Jahren vornimmt\noder von einem Mann unter achtzehn Jahren an sich                                         § 178\nvornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\nSexuelle Nötigung\noder mit Geldstrafe bestraft.\n(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung\n(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach dieser     mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt,\nVorschrift absehen, wenn                                      außereheliche sexuelle Handlungen des Täters oder eines\n1. der Täter zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig        Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem\nJahre alt war oder                                       Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe von einem\nJahr bis zu zehn Jahren bestraft.\n2. bei Berücksichtigung des Verhaltens desjenigen,\ngegen den sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat         (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\ngering ist.                                              strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.","996                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(3) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den    1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit\nTod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter       gehalten werden oder\nfünf Jahren.                                                   2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert\n§ 179                                  wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung,\nSexueller Mißbrauch Widerstandsunfähiger                    Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise\nverbundenen Nebenleistungen hinausgehen,\n(1) Wer einen anderen, der\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\n1. wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen           Geldstrafe bestraft.\neiner tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen\nSchwachsinns oder einer schweren anderen seeli-             (2) Ebenso wird bestraft, wer\nschen Abartigkeit zum Widerstand unfähig ist oder        1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der\n2. körperlich widerstandsunfähig ist,                               Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder\ngewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder\ndadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Wider-\nstandsunfähigkeit außereheliche sexuelle Handlungen an         2. einen anderen, dem er zur Ausübung der Prostitution\nihm vornimmt oder an sich von dem Opfer vornehmen läßt,             Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit                Hinblick auf sie ausbeutet.\nGeldstrafe bestraft.\n(3) Wer einen anderen gewerbsmäßig anwirbt, um ihn\n(2) Wird die Tat durch Mißbrauch einer Frau zum             dazu zu bringen, daß er der Prostitution nachgeht, oder um\naußerehelichen Beischlaf begangen, so ist die Strafe Frei-     ihn zur Prostitutionsausübung in einem fremden Land zu\nheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder       veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\nschweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu         oder mit Geldstrafe bestraft.\nfünf Jahren.\n(4) Wer eine Person unter einundzwanzig Jahren der\n§ 180                             Prostitutionsausübung zuführt oder auf sie einwirkt, um sie\nFörderung sexueller Handlungen Minderjähriger             zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestim-\nmen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\n(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sech-      zehn Jahren bestraft.\nzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen\nHandlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn          (5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist der Versuch\nJahren                                                        strafbar.\n1. durch seine Vermittlung oder                                                             § 181\n2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit                                    Menschenhandel\nVorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren\nWer einen anderen\noder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzu-\nwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte         1 . mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen\nhandelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch          Übel oder durch List dazu bringt, daß er der Prostitution\n. das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich                nachgeht, oder\nverletzt.                                                     2. anwirbt oder wider seinen Willen durch List, Drohung\n(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt,            oder .Gewalt entführt, um ihn unter Ausnutzung der\nsexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem                Hilflosigkeit, die mit seinem Aufenthalt in einem frem-\nDritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vor-            den Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu\nnehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch                bringen, die er an oder vor einem Dritten vornehmen\nseine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe       oder von einem Dritten an sich vornehmen lassen soll,\nbis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.               wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren,\nin minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei\n(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur\nMonaten bis zu fünf Jahren bestraft.\nErziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der\nLebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst-\noder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Miß-                                    § 181 a\nbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreu-\nungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhän-                                  Zuhälterei\ngigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem           (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nDritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vor-\nJahren wird bestraft, wer\nnehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.                           1. einen anderen, der der Prostitution nachgeht, aus-\nbeutet oder\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch\n2. seines Vermögensvorteils wegen einen anderen bei der\nstrafbar.\nAusübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß\n§ 180 a\noder andere Umstände der Prostitutionsausübung\nFörderung der Prostitution                         bestimmt oder Maßnahmen trifft, die den anderen davon\nabhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,\n(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder\nleitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in       und im Hinblick darauf Beziehungen zu dem anderen\ndem                                                             unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                      997\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-                               § 184\nstrafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig die Prostitutions-              Verbreitung pornographischer Schriften\nausübung eines anderen durch Vermittlung sexuellen Ver-\nkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu dem          (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)\nanderen unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.       1.   einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt\n(3) Nach den Absätzen f und 2 wird auch bestraft, wer           oder zugänglich macht,\ndie in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder         2.   an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren\ndie in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem             zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden\nEhegatten vornimmt.                                                kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugäng-\n§ 181 b                                 lich macht,\nFührungsaufsicht                         3.   im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in\nKiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde\nIn den Fällen der§§ 176 bis 179, 180 a Abs. 3 bis 5, der        nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in\n§§ 181 und 181 a kann das Gericht Führungsaufsicht                 gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem\nanordnen (§ 68 Abs. 1).                                            anderen anbietet oder überläßt,\n3 a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleich-\n§ 182                                  barer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, aus-\nVerführung                                genommen in Ladengeschäften, die Personen unter\nachtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen\n(1) Wer ein Mädchen unter sechzehn Jahren dazu                  nicht eingesehen werden können, einem anderen\nverführt, mit ihm den Beischlaf zu vollziehen, wird mit            anbietet oder überläßt,\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nbestraft.                                                     4.   im Wege des Versandhandels in den räumlichen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen unter-\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Die Verfolgung        nimmt,\nder Tat ist ausgeschlossen, wenn der Täter die Verführte\n5.   öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn\ngeheiratet hat.\nJahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen\n(3) Bei einem Täter, der zur Zeit der Tat noch nicht            werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften\neinundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht von einer            außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlä-\nBestrafung nach dieser Vorschrift absehen.                         gigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,\n6.   an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem\n§ 183                                  hierzu aufgefordert zu sein,\nExhibitionistische Handlungen                   7.   in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt\nzeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vor-\n(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibi-\nführung verlangt wird,\ntionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis\nzu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.                   8.   herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder in den\nräumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzu-\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß      führen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene\ndie Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen                   Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden\nöffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Ein-            oder einem anderen eine solche Verwendung zu\nschreiten von Amts wegen für geboten hält.                         ermöglichen, oder\n(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheits-    9.   auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen ge-\nstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu                  wonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die\nerwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren               dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder\nHeilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen                öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche\nmehr vornehmen wird.                                               Verwendung zu ermöglichen,\n(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau       wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nwegen einer exhibitionistischen Handlung                      Geldstrafe bestraft.\n1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe\nDarbietung durch Rundfunk verbreitet.\nandroht, oder\n2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 5 Nr. 1              (3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die\nGewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern\nbestraft wird.\noder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum\n§ 183 a                            Gegenstand haben,\nErregung öffentlichen Ärgernisses                  1 . verbreitet,\n2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst\nWer öffentlich sexuelle Handlungen         vornimmt und\nzugänglich macht oder\ndadurch absichtlich oder wissentlich ein     Ärgernis erregt,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem         Jahr oder mit   3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankün-\nGeldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in   § 183 mit Strafe     digt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich die-\nbedroht ist.                                                      ses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen","998                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nunternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke         zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwür-\nim Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder            digen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache\neinem anderen eine solche Verwendung zu ermög-             erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\nlichen,                                                    oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit            Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit\nGeldstrafe bestraft.                                           Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft.\n(4) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur\n§ 187\nSorge für die Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3 a\ngilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit                                 Verleumdung\ngewerblichen Entleihern erfolgt.                                 Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen\nanderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbrei-\n§ 184 a                             tet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der\nAusübung der verbotenen Prostitution                 öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit\nzu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nWer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot,        zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffent-\nder Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu        lich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von\nbestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwi-          Schriften(§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis\nderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten     zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\noder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen\nbestraft.\n§ 187 a\n§ 184 b                                          Üble Nachrede und Verleumdung\nJugendgefährende Prostitution                            gegen_ Personen des politischen Lebens\nWer der Prostitution                                          (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes\nstehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder\n1. in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit,\ndurch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble\ndie zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren\nNachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit\nbestimmt ist, oder\nder Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusam-\n2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren       menhängen, und ist die Tat geeignet, sein .öffentliches\nwohnen,                                                   Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheits-\nin einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich          strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.\ngefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder       (2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen\nmit Geldstrafe bestraft.                                      Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten\nbis zu fünf Jahren bestraft.\n§ 184  C\nBegriffsbestimmungen                                                    § 188\nIm Sinne dieses Gesetzes sind                                                      (weggefallen)\n1. sexuelle Handlungen\nnur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte                                § 189\nRechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,                      Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener\n2. sexuelle Handlungen vor einem anderen                         Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft,\nnur solche, die vor einem anderen vorgenommen             wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nwerden, der den Vorgang wahrnimmt.                        Geldstrafe bestraft.\n§ 190\nVierzehnter Abschnitt                                     Wahrheitsbeweis durch Strafurteil\nBeleidigung                               Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straf-\ntat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen,\nwenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verur-\n§ 185\nteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen\nBeleidigung                            ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung\noder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.\nDie Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nJahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels\neiner Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu                               § 191\nzwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                                              (weggefallen)\n§ 186                                                          § 192\nÜble Nachrede                                      Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises\nWer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache              Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbrei-\nbehauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich       teten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht","Nr. 22   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                  999\naus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der       Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses\nForm der Behauptung oder Verbreitung oder aus den           Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffe-\nUmständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.           nen Körperschaft verfolgt.\n§ 193                                                   §§ 195 bis 198\nWahrnehmung berechtigter Interessen                                        (weggefallen)\nTadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische\noder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen,\nwelche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten                                       § 199\noder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht                   Wechselseitig begangene Beleidigungen\nwerden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten\ngegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder               Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so\nUrteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle          kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für\nsind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer      straffrei erklären.\nBeleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den\nUmständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.                                         § 200\nBekanntgabe der Verurteilung\n§ 194\n(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten\nStrafantrag                         von Schriften(§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen\n(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder\nTat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen      eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen,\neiner Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder       daß die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen\ndurch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein       öffentlich bekanntgemacht wird.\nAntrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöri-\nger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder         (2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestim-\neiner anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt         men. Ist die Beleidigung durch Veröffentlichung in einer\nwurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die         Zeitung oder Zeitschrift begangen, so ist auch die\nBeleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. Die         Bekanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzu-\nTat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden,        nehmen, und zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der die\nwenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann        Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn\nnicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so        die Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk\ngehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf         begangen ist.\ndie in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.\n(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft,                       Fünfzehnter Abschnitt\nso steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten\nVerletzung\nAngehörigen zu. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffent-\nliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in      des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs\neiner Versammlung oder durch eine Darbietung im Rund-\nfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn                                § 201\nder Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsoziali-            Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes\nstischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft\nverloren hat und die Verunglimpfung damit zusammen-             (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt     strafe wird bestraft, wer unbefugt\nwerden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung          1 . das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen\nwiderspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenom-             auf einen Tonträger aufnimmt oder\nmen werden.\n2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem\n(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für      Dritten zugänglich macht.\nden öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder\neinen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung              (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das nicht zu\nseines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst          seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene\nbegangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorge-       Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört.\nsetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde       (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\noder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen     strafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für\nVerwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behör-      den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die\ndenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde    Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).\nverfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für\nBehörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaf-          (4) Der Versuch ist strafbar.\nten des öffentlichen Rechts.\n(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder\n(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan     Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden.\ndes Bundes oder eines Landes oder eine andere politische     § 74 a ist anzuwenden.","1000                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil     1\n§ 202                             6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten\nKranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer\nVerletzung des Briefgeheimnisses\nprivatärztlichen Verrechnungsstelle\n(1) Wer unbefugt                                           anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird\n1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes ver-           mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis    bestraft.\nbestimmt sind, öffnet oder                                   (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes\n2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne           Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebens-\nÖffnung des Verschlusses unter Anwendung tech-            bereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder\nnischer Mittel Kenntnis verschafft,                       Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-     1. Amtsträger,\nstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 354 mit Strafe       2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,\nbedroht ist.\n3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem\n(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt          Personalvertretungsrecht wahrnimmt,\neines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt\n4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes\nund durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kennt-\noder eines Landes tätigen Untersuchungsausschus-\nnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft,\nses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht\nnachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.\nselbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als\n(3) Einern Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2            Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates oder\nsteht eine Abbildung gleich.                                  5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die\ngewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf\nGrund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,\n§ 202 a\nanvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einern\nAusspähen von Daten                        Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben\n(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und     über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines ande-\ndie gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert           ren gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung\nsind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Frei-      erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden,\nheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.  soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder son-\nstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung\n(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die     bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht unter-\nelektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar         sagt.\nwahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.\n(3) Den in Absatz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig\ntätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur\n§ 203                             Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und\nden in Satz 1 Genannten steht nach dem Tod des zur\nVerletzung von Privatgeheimnissen                 Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich,\n(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein     wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus\nzum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis           dessen Nachlaß erlangt hat.\noder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart,           (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn\ndas ihm als                                                   der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des\n1.    Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen    Betroffenen unbefugt offenbart.\neines andere·n Heilberufs, der für die Berufsausübung\n(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,\noder die Führung der Berufsbezeichnung eine staat-      sich oder einen a.nderen zu bereichern oder einen anderen\nlich geregelte Ausbildung erfordert,                    zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei\n2.    Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissen-     Jahren oder Geldstrafe.\nschaftlicher Abschlußprüfung,\n§ 204\n3.    Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in\neinem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschafts-                   Verwertung fremder Geheimnisse\nprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steu-\n(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheim-\nOrgans einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs-\nhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit\noder Steuerberatungsgesellschaft,\nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe\n4.    Ehe-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater       bestraft.\nfür Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer\nBehörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des        (2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.\nöffentlichen Rechts anerkannt ist,\n§ 205\n4 a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Bera-\ntungsstelle nach § 218 b Abs. 2 Nr. 1,                                             Strafantrag\n5.    staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich         (1) In den Fällen des§ 201 Abs. 1 und 2 und der§§ 202\nanerkanntem Sozialpädagogen oder                         bis 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                  1001\n(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach                               § 217\n§ 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den\nKindestötung\nFällen des§ 202 a. Gehört das Geheimnis nicht zum per-\nsönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das              (1) Eine Mutter, welche ihr nichteheliches Kind in oder\nAntragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf       gleich nach der Geburt tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht\ndie Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den     unter drei Jahren bestraft.\nFällen der§§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod\ndes Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.          (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\n§§ 206 bis 210\n§ 218\n(weggefallen)\nAbbruch der Schwangerschaft\n(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Frei-\nSechzehnter Abschnitt                      heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nStraftaten gegen das Leben                       (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein beson-\n§ 211                           ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\nMord                             1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder\n(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe      2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren\nbestraft.                                                          Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.\n(2) Mörder ist, wer                                        Das Gericht kann         Führungsaufsicht anordnen      (§ 68\nAbs. 1).\naus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus\nHabgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,                   (3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die\nheimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen         Schwangere ist nicht nach Satz 1 strafbar, wenn der\nMitteln oder\nSchwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 218 b Abs. 1\num eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu ver-           Nr. 1 und 2) von einem Arzt vorgenommen worden ist und\ndecken,                                                       seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig\neinen Menschen tötet.                                         Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von einer\nBestrafung der Schwangeren nach Satz 1 absehen, wenn\nsie sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis\n§ 212                           befunden hat.\nTotschlag\n(4) Der Versuch ist strafbar. Die Frau wird nicht wegen\n(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein,         Versuchs bestraft.\nwird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf\nJahren bestraft.                                                                         § 218 a\n(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange               Indikation zum Schwangerschaftsabbruch\nFreiheitsstrafe zu erkennen.\n(1) Der Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt\nist nicht nach § 218 strafbar, wenn\n§ 213\n1. die Schwangere einwilligt und\nMinder schwerer Fall des Totschlags\n2. der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichti-\nWar der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm           gung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensver-\noder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder                   hältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis\nschwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorn gereizt             angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die\nund hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden             Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des\noder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die          körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes\nStrafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf               der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht\nJahren.                                                            auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet\n§§ 214 und 215                             werden kann.\n(weggefallen)                           (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 gelten\nauch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis\n§ 216                            1. dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß das\nTötung auf Verlangen                           Kind infolge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse\nvor der Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung\n(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche           seines Gesundheitszustandes leiden würde, die so\nVerlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so             schwer wiegt, daß von der Schwangeren die Fortset-\nist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf              zung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann,\nJahren zu erkennen.\n2. an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                   §§ 176 bis 179 begangen worden ist und dringende","1002                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGründe für die Annahme sprechen, daß die Schwan-                                       § 219\ngerschaft auf der Tat beruht, oder                                      Abbruch der Schwangerschaft\n3. der Abbruch der Schwangerschaft sonst angezeigt ist,\nohne ärztliche Feststellung\num von der Schwangeren die Gefahr einer Notlage               (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm\nabzuwenden, die                                           die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst\na) so schwer wiegt, daß von der Schwangeren die           den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorge-\nFortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt        legen hat, ob die Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1\nwerden kann, und                                      Nr. 2, Abs. 2 und 3 gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe\nbis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die\nb) nicht auf eine andere für die Schwangere zumut-        Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Die Schwangere\nbare Weise abgewendet werden kann.\nist nicht nach Satz 1 strafbar.\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 dürfen seit der\n(2) Ein Arzt darf Feststellungen nach Absatz 1 nicht\nEmpfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen, in\ntreffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat,\nden Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 nicht mehr als zwölf\nweil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1 oder\nWochen verstrichen sein.\nden §§ 218, 218 b, 219 a, 219 b oder 219 c oder wegen\neiner anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammen-\nhang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat,\n§ 218 b                           rechtskräftig verurteilt worden ist. Die zuständige Stelle\nkann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen\nAbbruch der Schwangerschaft\nnach Absatz 1 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des\nohne Beratung der Schwangeren\nVerdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen\n(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß die       Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist.\nSchwangere\n1. sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff wegen der                                  § 219  a\nFrage des Abbruchs ihrer Schwangerschaft an einen\nBerater (Absatz 2) gewandt hat und dort über die zur                   Unrichtige ärztliche Feststellung\nVerfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen         (1) Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige\nfür Schwangere, Mütter und Kinder beraten worden ist,    Feststellung über die Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1\ninsbesondere über solche Hilfen, die die Fortsetzung     Nr. 2, Abs. 2 und 3 zur Vorlage nach § 219 Abs. 1. trifft,\nder Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind     wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nerleichtern, und                                         strafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe\n2. von einem Arzt über die ärztlich           bedeutsamen    bedroht ist.\nGesichtspunkte beraten worden ist,\n(2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar.\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe\nbedroht ist. Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 strafbar.                              § 219 b\n(2) Berater im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist                  Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft\n1. eine von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder       (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch\nStiftung des öffentlichen Rechts anerkannte Beratungs-   Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögens-\nstelle oder                                              vorteils wegen oder in grob anstqßiger Weise\n2. ein Arzt, der nicht selbst den Schwangerschaftsab-        1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder För-\nbruch vornimmt und                                            derung eines Schwangerschaftsabbruchs oder\na) als Mitglied einer anerkannten Beratungsstelle        2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch\n(Nummer 1) mit der Beratung im Sinne des Absat-           der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf\nzes 1 Nr. 1 betraut ist,                                  diese Eignung\nb) von einer Behörde orler Körperschaft, Anstalt oder    anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen\nStiftung des öffentlichen Rechts als Berater aner-   Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei\nkannt ist oder                                       Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nc) sich durch Beratung mit einem Mitglied einer aner-\nkannten Beratungsstelle (Nummer 1 ), das mit der        (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder anerkannte\nBeratung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 betraut ist,  Beratungsstellen (§ 218 b Abs. 2 Nr. 1) darüber unterrich-\noder mit einer Sozialbehörde oder auf andere geeig-  tet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtun-\nnete Weise über die im Einzelfall zur Verfügung      gen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter\nstehenden Hilfen unterrichtet hat.                   den Voraussetzungen des § 218 a vorzunehmen.\n(3) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der             (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber\nSchwangerschaftsabbruch angezeigt ist, um von der            Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1\nSchwangeren eine durch körperliche Krankheit oder            Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind,\nKörperschaden begründete Gefahr für ihr Leben oder ihre      oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder phar-\nGesundheit abzuwenden.                                       mazeutischen Fachblättern begangen wird.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                   1003\n§ 219  C                              (3) Ist durch die Handlung eine schwere Körperverlet-\nInverkehrbringen von. Mitteln                  zung (§ 224) der ausgesetzten oder verlassenen Person\nzum Abbruch der Schwangerschaft                    verursacht worden, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr\nbis iu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod\n(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218      verursacht worden ist, Freiheitsstrafe nicht unter drei\nzu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwanger-        Jahren ein.\nschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird\nmit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe                                § 222\nbestraft.                                                                         Fahrlässige Tötung\n(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer             Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen\nSchwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1          verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nstrafbar.                                                     mit Geldstrafe bestraft.\n(3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,\nkönnen eingezogen werden.\nSiebzehnter Abschnitt\n§ 219 d                                                Körperverletzung\nBegriffsbestimmung\n§ 223\nHandlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Ein-\nnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt,                          Körperverletzung\ngelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne\n(1) Wer einen anderen körperlich mißhandelt oder an\ndieses Gesetzes.\nder Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\ndrei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n§ 220\n(weggefallen)                            (2) Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender\nLinie begangen, so ist auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\noder auf Geldstrafe zu erkennen.\n§ 220 a\nVölkermord                                                     § 223 a\n(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische,                        Gefährliche Körperverletzung\nreligiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als\nsolche ganz oder teilweise zu zerstören,                         (1) Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbe-\nsondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen\n1 . Mitglieder der Gruppe tötet,                              Werkzeugs, oder mittels eines hinterlistigen Überfalls oder\n2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder            von mehreren gemeinschaftlich oder mittels einer das\nseelische Schäden, insbesondere der in § 224 bezeich-     Leben gefährdenden Behandlung begangen, so ist die\nneten Art, zufügt,                                        Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.\n3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die                (2) Der Versuch ist strafbar.\ngeeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder\nteilweise herbeizuführen,\n§ 223 b\n4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der\nGruppe verhindern sollen,                                             Mißhandlung von Schutzbefohlenen\n5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam             (1) Wer Personen unter achtzehn Jahren oder wegen\nüberführt,                                                Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose, die seiner Für-\nsorge oder Obhut unterstehen oder seinem Hausstand\nwird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.\nangehören oder die von dem Fürsorgepflichtigen seiner\n(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5   Gewalt überlassen worden oder durch ein Dienst- oder\nist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.       Arbeitsverhältnis von ihm abhängig sind, quält oder roh\nmißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung\nseiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit\n§ 221\nschädigt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu\nAussetzung                           fünf Jahren bestraft.\n(1) Wer eine wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit       (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-\noder Krankheit hilflose Person aussetzt, oder wer eine        heitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren, in minder\nsolche Person, wenn sie unter seiner Obhut steht oder         schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nwenn er für ihre Unterbringung, Fortschaffung oder            Geldstrafe.\nAufnahme zu sorgen hat, in hilfloser Lage verläßt, wird mit\nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren                                       § 224\nbestraft.                                                                     Schwere Körperverletzung\n(2) Wird die Handlung von Eltern gegen ihr Kind began-        (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der Ver-\ngen, so tritt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf   letzte ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen\nJahren ein.                                                   auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache","1004                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\noder die Zeugungsfähigkeit verliert oder in erheblicher                                     § 230\nWeise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung\nFahrlässige Körperverletzung\noder Geisteskrankheit verfällt, so ist auf Freiheitsstrafe von\neinem Jahr bis zu fünf Jahren zu erkennen.                        Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines\nanderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.\n§ 231\n§ 225\n(weggefallen)\nBeabsichtigte schwere Körperverletzung\n(1) War eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt                                     § 232\nund eingetreten, so ist auf Freiheitsstrafe von zwei bis zu\nStrafantrag\nzehn Jahren zu erkennen.\n(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\ndie fahrlässige Körperverletzung nach § 230 werden nur\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\nauf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungs-\nbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an\n§ 226                             der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für\nKörperverletzung mit Todesfolge                  geboten hält. Stirbt der Verletzte, so geht bei vorsätzlicher\nKörperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf\n(1) Ist durch die Körperverletzung der Tod des Verletz-     die Angehörigen über.\nten verursacht worden, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter\ndrei Jahren zu erkennen.                                          (2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den\nöffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-     Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines\nstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.                    Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen,\nso wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten ver-\n§ 226 a                            folgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und\nanderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.\nEinwilligung des Verletzten\nWer eine Körperverletzung mit Einwilligung des Verletz-                                  § 233\nten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat\ntrotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.                   Wechselseitig begangene Straftaten\nWenn Körperverletzungen nach § 223 mit solchen,\n§ 227                             Beleidigungen mit Körperverletzungen nach § 223 oder\nletztere mit ersteren auf der Stelle erwidert werden, so\nBeteiligung an einer Schlägerei                 kann das Gericht für beide Angeschuldigte oder für einen\nderselben die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49\nIst durch eine Schlägerei oder durch einen von mehre-\nAbs. 2) oder von Strafe absehen. Satz 1 gilt entsprechend\nren gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine\nbei fahrlässigen Körperverletzungen nach § 230, soweit\nschwere Körperverletzung (§ 224) verursacht worden, so\nnicht eine der in § 224 bezeichneten Folgen verursacht ist.\nist jeder, welcher sich an der Schlägerei oder dem Angriff\nbeteiligt hat, schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheits-\nstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen,\nfalls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen                               Achtzehnter Abschnitt\nworden ist.\nStraftaten gegen die persönliche Freiheit\n§ 228\nFührungsaufsicht                                                     § 234\nIn den Fällen der §§ 223 bis 226 und 227 kann das                                 Menschenraub\nGericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 ).\nWer sich eines Menschen durch List, Drohung oder\nGewalt bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen\n§ 229                            oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder in auswärtige\nVergiftung                           Kriegs- oder Schiffsdienste zu bringen, wird mit Freiheits-\nstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.\n(1) Wer einem anderen, um dessen Gesundheit zu\nbeschädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die\n§ 234 a\nGesundheit zu zerstören geeignet sind, wird mit Freiheits-\nstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.                                   Verschleppung\n(2) Ist durch die Handlung eine schwere Körperverlet-         (1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt\nzung (§ 224) verursacht worden, so ist auf Freiheitsstrafe     in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs\nnicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung der       dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu\nTod verursacht worden ist, auf lebenslange Freiheitsstrafe     begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren,\noder auf Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren zu            und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen\nerkennen.                                                      verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechts-","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                 1005\nstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaß-        ziehung oder die ihm während derselben widerfahrene\nnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der            Behandlung verursacht worden ist, so ist auf Freiheits-\nFreiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaft-  strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. In\nlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird    minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu\nmit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.          fünf Jahren oder Geldstrafe.\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-        (3) Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch die\nstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.                   Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben\nwiderfahrene Behandlung verursacht worden, so ist auf\n(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheits-    Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen. In\nstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.       minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von\ndrei Monaten bis zu fünf Jahren.\n§ 235\nKindesentziehung                                                    § 239 a\n(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren durch List,                    Erpresserischer Menschenraub\nDrohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder             (1) Wer einen anderen entführt oder sich eines anderen\nihrem Pfleger entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf  bemächtigt, um die Sorge eines Dritten um das Wohl des\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.                          Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage\nstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein beson-       eines anderen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird\nders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter     mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.\naus Gewinnsucht handelt.                                         (2) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den\nTod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheits-\n§ 236                            strafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.\nEntführung mit Willen der Entführten                  (3) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mil-\nWer eine unverehelichte Frau unter achtzehn Jahren         dern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die\nmit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern,      erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen\nihres Vormunds oder ihres Pflegers entführt, um sie zu        läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so\naußerehelichen sexuellen Handlungen (§ 184 c) zu brin-        genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu errei-\ngen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit     chen.\nGeldstrafe bestraft.                                                                    § 239 b\n§ 237\nGeiselnahme\nEntführung gegen den Willen der Entführten\n(1) Wer einen anderen entführt oder sich eines anderen\nWer eine Frau wider ihren Willen durch List, Drohung       bemächtigt, um einen Dritten durch die Drohung mit dem\noder Gewalt entführt, namentlich mit einem Fahrzeug           Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) des\nan einen anderen Ort bringt, und eine dadurch für sie         Opfers zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu\nentstandene hilflose Lage zu außerehelichen sexuellen         nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung\nHandlungen (§ 184 c) mit ihr ausnutzt, wird mit Freiheits-    geschaffene Lage eines anderen zu einer solchen Nöti-\nstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.       gung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei\nJahren bestraft.\n§ 238                               (2) § 239 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\nVoraussetzungen der Verfolgung\n(1) In den Fällen der§§ 235 bis 237 wird die Tat nur auf                             § 239  C\nAntrag verfolgt.                                                                   Führungsaufsicht\n(2) Hat ein Beteiligter in den Fällen der §§ 235 bis 237      In den Fällen der§§ 239 a und 239 b kann das Gericht\ndie Person, die er entzogen oder entführt hat, geheiratet,    Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).\nso wird die Tat nur dann verfolgt, wenn die Ehe für nichtig\nerklärt oder aufgehoben worden ist und das Antragsrecht                                   § 240\nnicht vor Eingehung der Ehe erloschen war.                                             Nötigung\n(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder\n§ 239\ndurch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer\nFreiheitsberaubung                         Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, in\n(1) Wer widerrechtlich einen Menschen einsperrt oder\nbesonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs\nauf andere Weise des Gebrauchs der persönlichen\nMonaten bis zu fünf Jahren bestraft.\nFreiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\noder mit Geldstrafe bestraft.                                    (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der\nGewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestreb-\n(2) Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche\nten Zweck als verwerflich anzusehen ist.\ngedauert hat oder wenn eine schwere Körperverletzung\n(§ 224) des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsent-       (3) Der Versuch ist strafbar.","1006                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 241                             2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes\nBehältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen\nBedrohung\nWegnahme besonders gesichert ist,\n(1) Wer einen anderen mit der Begehung eines gegen          3. gewerbsmäßig stiehlt,\nihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten\nVerbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem     4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsaus-\nJahr oder mit Geldstrafe bestraft.                                 übung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache\nstiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der\n(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen             religiösen Verehrung dient,\neinem anderen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines\n5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst\ngegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten\noder Geschichte oder für die technische Entwicklung\nVerbrechens bevorstehe.\nstiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Samm-\nlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,\n§ 241 a\n6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit eines anderen, einen\nPolitische Verdächtigung                         Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt.\n(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine\nVerdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Grün-          (2) Ein besonders schwerer Fall ist ausgeschlossen,\nden verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu           wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.\nrechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkür-\nmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der\n§ 244\nFreiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftli-\nchen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird                Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\n(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn\nbestraft.\nJahren wird bestraft, wer\n(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen    1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer\nanderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in              Beteiligter eine Schußwaffe bei sich führt,\nAbsatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfol-\ngung aussetzt.                                                 2. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer\nBeteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder\n(3) Der Versuch ist strafbar.                                   Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen\ndurch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern\n(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung\noder zu überwinden, oder\ngegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt\noder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz   3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten\n1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein         Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat,\nbesonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe           unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds\nvon einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.                  stiehlt.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nNeunzehnter Abschnitt\nDiebstahl und Unterschlagung                                                     § 245\nFührungsaufsicht\n§ 242\nDiebstahl                              In den Fällen der §§ 242 bis 244 kann das Gericht\nFührungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).\n(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen\nin der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzu-\neignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit                                 § 246\nGeldstrafe bestraft.                                                                   Unterschlagung\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                  (1) Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz\noder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, wird mit\n§ 243                             Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und,\nBesonders schwerer Fall des Diebstahls                wenn die Sache ihm anvertraut ist, mit Freiheitsstrafe bis\nzu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit\nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren               (2) Der Versuch ist strafbar.\nbestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel\nvor, wenn der Täter                                                                          § 247\n1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, eine Wohnung,\nHaus- und Familiendiebstahl\neinen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen ande-\nren umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit              Ist durch einen Diebstahl oder eine Unte~schlagung ein\neinem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur      Angehöriger oder der Vormund verletzt oder lebt der Ver-\nordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug                letzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird\neindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,            die Tat nur auf Antrag verfolgt.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                  1007\n§ 248                                                        § 250\n(weggefallen)                                               Schwerer Raub\n(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu\n§ 248 a                             erkennen, wenn\nDiebstahl und Unterschlagung                    1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine\ngeringwertiger Sachen                           Schußwaffe bei sich führt\nDer Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger\n2. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine\nSachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf            Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich\nAntrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbe-         führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt\nhörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an             oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu über-\nder Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für           winden,\ngeboten hält.                                    ·\n3. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub durch\n§ 248 b                                 die Tat einen anderen in die Gefahr des Todes oder\neiner schweren Körperverletzung (§ 224) bringt oder\nUnbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs\n4. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich\n(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den           zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl\nWillen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Frei-         verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Ban-\nheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,      denmitglieds begeht.\nwenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer\nStrafe bedroht ist.                                              (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.\n§ 251\n(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die\nFahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden,                              Raub mit Todesfolge\nLandkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahn-\nVerursacht der Täter durch den Raub(§§ 249 und 250)\ngleise gebunden sind.\nleichtfertig den Tod eines anderen, so ist die Strafe lebens-\nlange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn\n§ 248  C                          Jahren.\nEntziehung elektrischer Energie\n§ 252\n(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung\nfremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht,                     Räuberischer Diebstahl\nder zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der            Wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen,\nAnlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn       gegen' eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit\ner die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische       gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um\nEnergie sich rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe    sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist\nbis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.             gleich einem Räuber zu bestrafen.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der                                  § 253\nAbsicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden\nErpressung\nzuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei\nJahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag              (1) Wer einen anderen rechtswidrig mit__ Gewalt oder\nverfolgt.                                                     durch Drohung mit einem empfindlichen Ubel zu einer\nHandlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch\ndem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nach-\nZwanzigster Abschnitt                        teil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu\nRaub und Erpressung                          bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nmit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Frei-\nheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.\n§ 249\nRaub                                (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der\n(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter           Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestreb-\nAnwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für         ten Zweck als verwerflich anzusehen ist.\nLeib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem\nanderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechts-           (3) Der Versuch ist strafbar.\nwidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter\neinem Jahr bestraft.\n§ 254\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.                                          (weggefallen)","1008                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 255                                                       § 258 a\nRäuberische Erpressung                                        Strafvereitelung im Amt\nWird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person          (1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als\noder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger         Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder\nGefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter        dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1\ngleich einem Räuber zu bestrafen.                            Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als\nAmtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe\noder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe\n§ 256                            von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren\nFührungsaufsicht                        Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.\nIn den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht            (2) Der Versuch ist strafbar.\nFührungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).\n(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.\nEinundzwanzigster Abschnitt                                                  § 259\nHehlerei\nBegünstigung und Hehlerei\n(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder\n§ 257                            sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete\nrechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder\nBegünstigung\neinem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft,\n(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat         um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Frei-\nbegangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nder Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\n(2) Die §§ 247 und 248 a gelten sinngemäß.\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die\nVortat angedrohte Strafe.\n§ 260\n(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen\nBeteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für                   Gewerbsmäßige Hehlerei\ndenjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur\n(1) Wer die Hehlerei gewerbsmäßig begeht, wird mit\nBegünstigung anstiftet.\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren\n(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Er-         bestraft.\nmächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nBegünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf\nAntrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt\nwerden könnte. § 248 a gilt sinngemäß.                                                    § 261\n(weggefallen)\n§ 258\n§ 262\nStrafvereitelung\nFührungsaufsicht\n(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil\nvereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen          In den Fällen der §§ 259 und 260 kann das Gericht\neiner rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme         Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).\n(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheits-\nstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissent-                zweiundzwanzigster Abschnitt\nlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhäng-\nBetrug und Untreue\nten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.\n(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die                                § 263\nVortat angedrohte Strafe.\nBetrug\n(4) Der Versuch ist strafbar.\n(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen\n(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch  rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das\ndie Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er    Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er\nselbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird          durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder\noder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme        Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder\nvollstreckt wird.                                             unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nmit Geldstrafe bestraft.\n(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist\nstraffrei.                                                       (2) Der Versuch ist strafbar.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                   1009\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-       (5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem\nstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.                        Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 und 2 kann\ndas Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,\n(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248 a gelten            und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu\nentsprechend.                                                    erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die\n(5) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68          sich die Tat bezieht, können eingezogen werden;§ 74 a ist\nAbs. 1).                                                         anzuwenden.\n§ 263 a                                 (6) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist eine\nLeistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder\nComputerbetrug                            Landesrecht oder nach dem Recht der Europäischen\n(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen        Gemeinschaften an Betriebe oder Unternehmen, die\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Ver-         wenigstens zum Teil\nmögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das               1. ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und\nErgebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrich-\n2. der Förderung der Wirtschaft dienen soll.\ntige Gestaltung des Programms, durch Verwendung\nunrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte          Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ist auch\nVerwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Ein-             das öffentliche Unternehmen.\nwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe\nbis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                    (7) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind\nTatsachen,\n(2) § 263 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.                    1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von\ndem Subventionsgeber als subventionserheblich\n§ 264                                    bezeichnet sind oder\nSubventionsbetrug                           2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückfor-\nderung, Weitergewährung oder das Belassen einer\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-          Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich\nstrafe wird bestraft, wer                                             abhängig ist.\n1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen\nBehörde oder einer anderen in das Subventionsverfah-                                   § 264 a\nren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventions-\nKapitalanlagebetrug\ngeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich\noder einen anderen unrichtige oder unvollständige              (1) Wer im Zusammenhang mit\nAngaben macht, die für ihn oder den anderen vorteil-\n1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder\nhaft sind,\nvon Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis\n2. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschrif-                 eines Unternehmens gewähren sollen, oder\nten über die Subventionsvergabe über subventionser-\n2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu er-\nhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder\nhöhen,\n3. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige\nin Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über\noder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung\nden Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung\nüber eine Subventionsberechtigung oder über subven-\nüber den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen\ntionserhebliche Tatsachen gebraucht.\nUmstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-   unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige\nstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein beson-          Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei\nders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter        Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nach-                 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf\ngemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen      Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen ,\nanderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen        im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung ver-\nAusmaßes erlangt,                                           waltet.\n1\n2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger               (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer\nmißbraucht oder                                             freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den\n3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine            Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht\nBefugnisse oder seine Stellung mißbraucht.                  wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht\nerbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und\n(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2            ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhin-\nleichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei      dern.\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(4) Nach den Absätzen 1 und 3 wird nicht bestraft, wer                                   § 265\nfreiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention                          Versicherungsbetrug\ngewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters\nnicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig         (1) Wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersge-\nund ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu            fahr versicherte Sache in Brand setzt oder ein Schiff,\nverhindern.                                                     welches als solches oder in seiner Ladung oder in seinem","·1010                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil      1\nFrachtlohn versichert ist, sinken oder stranden macht, wird                                  § 266\nmit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren\nbestraft.                                                                                   Untreue\n(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder\n(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.                     Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Ver-\nmögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,\nmißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen\n§ 265 a                             Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses\nErschleichen von Leistungen                    obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzu-\nnehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögens-\n(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffent-      interessen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit\nlichen Zwecken dienenden Fernmeldenetzes, die Beförde-            Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be-\nrung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer           straft.\nVeranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht\nerschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Frei-          (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,       strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.\nwenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer             (3) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248 a gelten\nStrafe bedroht ist.                                               entsprechend.\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                                           § 266 a\n(3) Die §§ 247 und 248 a gelten entsprechend.                               Vorenthalten und Veruntreuen\nvon Arbeitsentgelt\n§ 265 b                                (1) Wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur\nKreditbetrug                         Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit der\nEinzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\n(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusam-            Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nmenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung\noder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für                  (2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber sonst Teile\neinen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorge-            des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen\ntäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen            anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie\njedoch an den anderen nicht zahlt und es unterläßt, den\n1. über wirtschaftliche Verhältnisse                            Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder\na) unrichtige oder unvollständige Unterlagen, nament-     unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an\nlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Ver-    den anderen zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für die Teile\nmögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder         des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten\nwerden.\nb) schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben\nmacht,                                                    (3) Wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beiträge zur\ndie für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Ent-      Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit, die\nscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind,       er von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der Einzugsstelle\noder                                                       vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nmit Geldstrafe bestraft.\n2. solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder\nAngaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse            (4) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines\nbei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung   Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Per-\nüber einen solchen Antrag erheblich sind,                  son, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleich-\ngestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nstrafe bestraft.                                                     (5) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht von\neiner Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der\n(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig        Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder\nverhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die            unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich\nbeantragte Leistung erbrir.gt. Wird die Leistung ohne\n1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und\nZutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn\ner sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der       2. darlegt, warum die fristgernäße Zahlung nicht möglich\nLeistung zu verhindern.                                                ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.\n(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind                              liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden\ndie Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Ein-\n1. Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem                 zugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet,\nGegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in        wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des\nkaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbe-           Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.\ntrieb erfordern;\n2. Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der ent-                                   § 266 b\ngeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderun-\nMißbrauch von Scheck- und Kreditkarten\ngen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und\ndie Übernahme von Bürgschaften, Garantien und son-              (1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheck-\nstigen Gewährleistungen.                                    karte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                    1011\nAussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht                                       § 270\nund diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis                      Täuschung im Rechtsverkehr\nzu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                                       bei Datenverarbeitung\n(2) § 248 a gilt entsprechend.                                Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche\nBeeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr\ngleich.\nDreiundzwanzigster Abschnitt                                                  § 271\nUrkundenfälschung                                         Mittelbare Falschbeurkundung\n(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder\n§ 267                             Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse\nUrkundenfälschung                         von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern,\nDateien oder Registern als abgegeben oder geschehen\n(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte        beurkundet oder gespeichert werden, während sie über-\nUrkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine     haupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in\nunechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit           einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe         anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit\nbestraft.                                                      Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe be-\nstraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nstrafe nicht unter einem Jahr.\n§ 272\nSchwere mittelbare Falschbeurkundung\n§ 268\n(1) Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht\nFälschung technischer Aufzeichnungen_\nbegeht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil\n(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr                      zu verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufügen,\nwird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-\n1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder\nren bestraft. Der Versuch ist strafbar.\neine technische Aufzeichnung verfälscht oder\n2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung          (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\ngebraucht,                                                strafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-                                   § 273\nstrafe bestraft.\nGebrauch falscher Beurkundungen\n(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von\nDaten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder                      Wer von einer falschen Beurkundung oder Datenspei-\nGeschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät            cherung der in § 271 bezeichneten Art zum Zweck einer\nganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegen-        Täuschung Gebrauch macht, wird nach § 271 und, wenn\nstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte          die Absicht dahin gerichtet war, sich oder einem anderen\nerkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen       einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem ande-\nTatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung         ren Schaden zuzufügen, nach § 272 bestraft.\nschon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.\n§ 274\n(3) Der Herstellung einer unechten technischen Auf-\nzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende                         Urkundenunterdrückung;\nEinwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis                      Veränderung einer Grenzbezeichnung\nder Aufzeichnung beeinflußt.                                       (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\n(4) Der Versuch ist strafbar.                               strafe wird bestraft, wer\n1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung,\n(5) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden.\nwelche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht aus-\nschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nach-\n§ 269                                   teil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,\nFälschung beweiserheblicher Daten                  2. beweiserhebliche Daten (§ 202 a Abs. 2), über die er\nnicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der\n(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserheb-             Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht,\nliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer              unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder\nWahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vor-\nliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte         3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung\nDaten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-          einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes\nren oder mit Geldstrafe bestraft.                                   Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzu-\nfügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht,\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                   verrückt oder fälschlich setzt.\n(3) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden.                                   (2) Der Versuch ist strafbar.","1012                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 275                           ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausge-\nVorbereitung der Fälschung                   stellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nvon amtlichen Ausweisen                     Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\n(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbe-         (2) Einern Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere\nreitet, indem er                                              Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet\nwerden.\n1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative,\n§ 282\nMatrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art\nnach zur Begehung der Tat geeignet sind, oder                                        Einziehung\n2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum          Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den\nVerwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtli-   §§ 267, 268, 273 oder 279 bezieht, können eingezogen\nchen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung              werden. In den Fällen des§ 275 werden die dort bezeich-\nbesonders gesichert ist,                                  neten Fälschungsmittel eingezogen.\nherstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, ver-\nwahrt, einem anderen überläßt oder in den räumlichen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes einführt, wird mit Frei-                     Vierundzwanzigster Abschnitt\nheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                        Konkursstraftaten\n(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n§ 283\n§ 276                                                           Bankrott\n(weggefallen)                            (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei\n§ 277                              drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit\nFälschung von Gesundheitszeugnissen                  1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Kon-\nkurseröffnung zur Konkursmasse gehören, beiseite\nWer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als             schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforde-\nArzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson              rungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft wider-\noder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein             sprechenden Weise zerstört,              beschädigt oder\nZeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszu-              unbrauchbar macht,\nstand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis ver-\nfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder              2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen\nVersicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit               Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe be-          Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit\nstraft.                                                            Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirt-\nschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige\n§ 278\nBeträge verbraucht oder schuldig wird,\nAusstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse\n3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie\nÄrzte und andere approbierte Medizinalpersonen, wel-            oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen\nche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand            erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen\neines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder                 einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden\nVersicherungsgesellschaft wider besseres Wissen aus-              Weise veräußert oder sonst abgibt,\nstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder    4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte\nmit Geldstrafe bestraft.                                          anerkennt,\n5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich ver-\n§ 279\npflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder\nverändert, daß die Übersicht über seinen Vermögens-\nGebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse\nstand erschwert wird,\nWer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesell-         6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren\nschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszu-              Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht ver-\nstand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277            pflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige\nund 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Frei-           bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft,\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.       verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die\nÜbersicht über seinen Vermögensstand erschwert,\n§ 280\n7. entgegen dem Handelsrecht\n(weggefallen)\na) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen\nVermögensstand erschwert wird, oder\n§ 281\nb) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das\nMißbrauch von Ausweispapieren                           Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen,\n(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen aus-              oder\ngestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht,       8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungs-\noder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen             gemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                  1013\nseinen Vermögensstand verringert oder seine wirk-        3. entgegen dem Handelsrecht\nlichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder\na) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen\nverschleiert.\nVermögensstand erschwert wird, oder\n(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1          b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das\nbezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder                        Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.\nZahlungsunfähigkeit herbeiführt.\n(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3\n(3) Der Versuch ist strafbar.                              fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\n(4) Wer in den Fällen                                      Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende             (3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.\noder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht\nkennt oder\n§ 283 C\n2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsun-\nfähigkeit leichtfertig verursacht,                                            Gläubigerbegünstigung\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-       (1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem\nstrafe bestraft.                                              Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die\ndieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu\n(5) Wer in den Fällen                                      beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wis-\n1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und      sentlich vor den übrigen Gläubigem begünstigt, wird mit\ndie Überschuldung oder die drohende oder eingetre-       Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe\ntene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht     bestraft.\nkennt oder\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5\noder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder\n(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.\nZahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nstrafe bestraft.                                                                           § 283 d\nSchuldnerbegünstigung\n(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine\nZahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das            (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nKonkursverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag           strafe wird bestraft, wer\nmangels Masse abgewiesen worden ist.\n1. in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsun-\nfähigkeit oder\n§ 283 a\n2. nach Zahlungseinstellung, in einem Konkursverfahren,\nBesonders schwerer Fall des Bankrotts                   in einem gerichtlichen Vergleichsverfahren zur Abwen-\nIn besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3            dung des Konkurses oder in einem Verfahren zur\nwird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten            Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung\nbis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall           des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens\nliegt in der Regel vor, wenn der Täter                             eines anderen\n1. aus Gewinnsucht handelt oder                               Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle\nder Konkurseröffnung zur Konkursmasse gehören, mit\n2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes\ndessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite\nihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirt-\nschafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen\nschaftliche Not bringt.\neiner ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden\nWeise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.\n§ 283 b\n(2) Der Versuch ist strafbar.\nVerletzung der Buchführungspflicht\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nstrafe wird bestraft, wer                                     strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein beson-\nders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n1. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich ver-\npflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder   1. aus Gewinnsucht handelt oder\nverändert, daß die Übersicht über seinen Vermögens-\n2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes\nstand erschwert wird,\nihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder\n2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren                 in wirtschaftliche Not bringt.\nAufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor\nAblauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite      (4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine\nschafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und     Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das\ndadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand        Konkursverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag\nerschwert,                                              mangels Masse abgewiesen worden ist.","1014                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nFünfundzwanzigster Abschnitt                                                    § 289\nStrafbarer Eigennutz                                                  Pfandkehr\n( 1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine\n§ 284                             fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers\nUnerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels                derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder dem-\njenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder\n(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein            Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht\nGlücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen         wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nhierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei         mit Geldstrafe bestraft.\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in      (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.\nVereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen\nGlücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.\n§ 290\nUnbefugter Gebrauch von Pfandsachen\n§ 284 a                                Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand\nBeteiligung am unerlaubten Glücksspiel                 genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch\nnehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nWer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284)          mit Geldstrafe bestraft.\nbeteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten\noder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen\n§ 291\nbestraft.\n(weggefallen)\n§§ 285 und 285 a\n§ 292\n(weggefallen)\nJagdwilderei\n§ 285 b                                (1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem Wild\nnachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet oder eine\nEinziehung                           Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich zueignet,\nIn den Fällen der §§ 284 und 284 a werden die Spielein-      beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank           fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nvorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder                (2) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn\nTeilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andern-             die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung\nfalls können die Gegenstände eingezogen werden;§ 74 a             von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer\nist anzuwenden.                                                   Weise oder von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten\nTätern gemeinsam begangen wird, ist auf Freiheitsstrafe\n§ 286                              von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.\nUnerlaubte Veranstaltung                           (3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig\neiner Lotterie und einer Ausspielung                  begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu\nfünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheits-\n(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien\nveranstaltet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren         strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.\noder mit Geldstrafe bestraft.\n§ 293\n(2) Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete Aus-                                 Fischwilderei\nspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen\ngleichzuachten.                                                      (1) Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts fischt\noder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich\n§ 287                             zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe\nbis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n(weggefallen)\n(2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitstrafe\nbis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen. Ein\nbesonders schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Tat\n§ 288\nzur Nachtzeit, in der Schonzeit, durch Anwendung von\nVereiteln der Zwangsvollstreckung                    Sprengstoffen oder schädlichen Stoffen begangen oder\nwenn der Fischbestand eines Gewässers durch den Fang\n(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in\nvon Fischen gefährdet wird, die das für die Ausübung des\nder Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln,\nFischfangs festgesetzte Mindestmaß noch nicht erreicht\nBestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite\nhaben.\nschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nGeldstrafe bestraft.                                                 (3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig\nbegeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.                     fünf Jahren bestraft.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                   1015\n§ 294                               2. die Tat gewerbsmäßig begeht,\nStrafantrag                            3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile\nversprechen läßt.\nIn den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 Abs. 1\nwird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn\nsie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen\nworden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in                    Sechsundzwanzigster Abschnitt\nbeschränktem Umfang ausüben durfte.\nSachbeschädigung\n§ 295\n§ 303\nEinziehung\nSachbeschädigung\nJagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die\nder Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder        (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder\nverwendet hat, können eingezogen werden. § 74 a ist             zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder\nanzuwenden.                                                     mit Geldstrafe bestraft.\n§ 296                                   (2) Der Versuch ist strafbar.\n(weggefallen)\n§ 303 a\n§ 297                                                   Datenveränderung\nSchiffsgefährdung durch Bannware                      (1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202 a Abs. 2) löscht,\nEin Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne Vorwis-        unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit\nsen des Schiffers, desgleichen ein Schiffer, welcher ohne      Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe\nVorwissen des Reeders Gegenstände an Bord nimmt,               bestraft.\nwelche das Schiff oder die Ladung gefährden, indem sie            (2) Der Versuch ist strafbar.\ndie Beschlagnahme oder Einziehung des Schiffes oder der\nLadung veranlassen können, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nzwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                                                  § 303 b\nComputersabotage\n§§ 298 bis 302\n(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden\n(weggefallen)                          Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von\nwesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er\n§ 302 a\n1. eine Tat nach § 303 a Abs. 1 begeht oder\nWucher\n2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger\n(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den                  zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder\nMangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willens-              verändert,\nschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich          wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\noder einem Dritten                                             strafe bestraft.\n1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder\n(2) Der Versuch ist strafbar.\ndamit verbundene Nebenleistungen,\n2. für die Gewährung eines Kredits,\n§ 303 C\n3. für eine sonstige Leistung oder\nStrafantrag\n4·. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Lei-\nstungen                                                      In den Fällen der§§ 303 bis 303 b wird die Tat nur auf\nVermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in       Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbe-\neinem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren     hörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an\nVermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei       der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Per-       geboten hält.\nsonen als leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit\nund ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwi-                                  § 304\nschen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen                       Gemeinschädliche Sachbeschädigung\nGegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangs-\nlage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder             (1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer\neinen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermö-           im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen,\ngensvorteils ausnutzt.                                         die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler,\nöffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in\nstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein beson-        öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffent-\nders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter      lich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum\n1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,   öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher","1016                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nWege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zer-        2. der Täter in der Absicht handelt, die Tat zur Begehung\nstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit       eines Mordes (§ 211 ), eines Raubes (§§ 249 oder 250),\nGeldstrafe bestraft.                                              eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räu-\nberischen Erpressung (§ 255) auszunutzen, oder\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n3. der Täter, um das Löschen des Feuers zu verhindern\n§ 305                                 oder zu erschweren, Löschgerätschaften entfernt oder\nunbrauchbar gemacht hat.\nZerstörung von Bauwerken\n(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine                                       § 308\nBrücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Ei-\nBrandstiftung\nsenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes\nEigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit            (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah-\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be-    ren wird bestraft, wer Gebäude, Schiffe, Hütten, Berg-\nstraft.                                                       werke, Magazine, Warenvorräte, welche auf dazu\nbestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräte von land-\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              wirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau- oder Brenn-\nmaterialien, Früchte auf dem Feld, Waldungen oder Torf-\nmoore in Brand setzt, wenn diese Gegenstände entweder\n§ 305 a\nfremdes Eigentum sind oder zwar Eigentum des Täters\nZerstörung wichtiger Arbeitsmittel                sind, jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet\nsind, das Feuer einer der in§ 306 Nr. 1 bis 3 bezeichneten\n(1) Wer rechtswidrig\nRäumlichkeiten oder einem der vorstehend bezeichneten\n1 . ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeuten-       fremden Gegenstände mitzuteilen.\ndem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder\neines Unternehmens im Sinne des§ 316 b Abs. 1 Nr. 1         (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\noder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der       strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\nEntsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen\nUnternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist,                                  § 309\noder\nFahrlässige Brandstiftung\n2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr\nWer einen Brand der in den §§ 306 und 308 bezeichne-\nganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu ten Art fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nfünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                     drei Jahren oder mit Geldstrafe .und, wenn durch den\nBrand der Tod eines Menschen verursacht wird, mit Frei-\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n§ 310\nSiebenundzwanzigster Abschnitt\nTätige Reue\nGemeingefährliche Straftaten\nHat der Täter den Brand, bevor derselbe entdeckt und\nein weiterer als der durch die bloße lnbrandsetzung\n§ 306                             bewirkte Schaden entstanden war, wieder gelöscht, so\nSchwere Brandstiftung                       wird er nicht wegen Brandstiftung bestraft.\nMit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft,\nwer in Brand setzt                                                                       § 310 a\n1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes                      Herbeiführen einer Brandgefahr\nGebäude,                                                    (1) Wer\n2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur        1. feuergefährdete Betriebe und Anlagen, insbesondere\nWohnung von Menschen dienen, oder                            solche, in denen explosive Stoffe, brennbare Flüssig-\n3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt             keiten oder brennbare Gase hergestellt oder gewonnen\nvon Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während          werden oder sich befinden, sowie Anlagen oder\nwelcher Menschen in derselben sich aufzuhalten               Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in\npflegen.                                                     denen sich Getreide, Futter- oder Streumittel, Heu,\nStroh, Hanf, Flachs oder andere land- oder ernäh-\n§ 307                                 rungswirtschaftliche Erzeugnisse befinden,\nBesonders schwere Brandstiftung                   2. Wald-, Heide- oder Moorflächen, bestellte Felder oder\nFelder, auf denen Getreide, Heu oder Stroh lagert,\nDie schwere Brandstiftung (§ 306) wird mit lebenslanger        durch Rauchen, durch Verwenden von offenem Feuer\nFreiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn         oder Licht oder deren ungenügende Beaufsichtigung,\nJahren bestraft, wenn                                             durch Wegwerfen brennender oder glimmender\n1. der Brand den Tod eines Menschen dadurch verur-                Gegenstände oder in sonstiger Weise\nsacht hat, daß dieser zur Zeit der Tat in einer der in    in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei\nBrand gesetzten Räumlichkeiten sich befand,              Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                  1017\n(2) Verursacht der Täter die Brandgefahr fahrlässig, so        (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe bei Taten\nist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld-    nach Absatz 1 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, bei\nstrafe.                                                        Taten nach Absatz 2 lebenslange Freiheitsstrafe oder\nFreiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Ein besonders\n§ 310 b\nschwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch\nHerbeiführen einer Explosion                   die Tat leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht.\ndurch Kernenergie\n(4) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer fremden\n(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernener-\nSache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen, sie\ngie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder\neiner ionisierenden Strahlung aussetzt, welche die\nLeben eines anderen oder fremde Sachen von bedeuten-\nBrauchbarkeit der Sache zu beeinträchtigen geeignet ist,\ndem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nfünf Jahren bestraft.\nstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.\n(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explo-\nsion herbeiführt und dadurch fahrlässig eine Gefahr für\n§ 311 b\nLeib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen\nvon bedeutendem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe                     Vorbereitung eines Explosions-\nvon einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.                                    oder Strahlungsverbrechens\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe bei Taten     (1) Wer zur Vorbereitung\nnach Absatz 1 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheits-     1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des§ 31 O b\nstrafe nicht unter zehn Jahren, bei Taten nach Absatz 2             Abs. 1 oder des § 311 a Abs. 2 oder\nFreiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders\nschwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch    2. einer Straftat nach§ 311 Abs. 1, die durch Sprengstoff\ndie Tat leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht.             begangen werden soll,\nKernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt\noder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen\nund die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits-\nVorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen ver-\nstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.       schafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den\nFällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr\n§ 311                            bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit\nHerbeiführen einer Sprengstoffexplosion              Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren\nbestraft.\n(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie,\nnamentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt         (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist\nund dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde         die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nSachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Frei-         Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2\nheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.                  Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren.\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen                                § 311 C\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\nTätige Reue\n(3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,\nwenn der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod eines           (1) Das Gericht kann die in§ 310 b Abs. 1 und§ 311 a\nMenschen verursacht.                                          Abs. 2 angedrohte Strafe nach seinem .Ermessen mildern\n(§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausfüh-\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrläs-   rung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.\nsig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\noder mit Geldstrafe bestraft.                                    (2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften-\nangedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49\n(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt    Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen,\nund die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits-\nwenn der Täter\nstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n1. in den Fällen des § 311 a Abs. 1 freiwillig die weitere\nAusführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr\n§ 311 a\nabwendet oder\nMißbrauch ionisierender Strahlen\n2. in den Fällen des§ 310 b Abs. 2, des§ 311 Abs. 1 bis 4\n(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen zu        und des§ 311 a Abs. 4 freiwillig die Gefahr abwendet,\nschädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strah-           bevor ein erheblicher Schaden entsteht.\nlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen\ngeeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu      (3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft,\nzehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die       wer\nStrafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf           1. in den Fällen des§ 310 b Abs. 4 und des§ 311 Abs. 5\nJahren.                                                            freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher\nSchaden entsteht, oder\n(2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl\nvon Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist      2. in den Fällen des§ 311 b freiwillig die weitere Ausfüh-\ndie Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.                rung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.","1018                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet,                                  § 313\nso genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen,                   Herbeiführen einer sachengefährdenden\ndieses Ziel zu erreichen.                                                          Überschwemmung\n(1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigentum eine\n§ 311 d                            Überschwemmung herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe\nFreisetzen ionisierender Strahlen                nicht unter einem Jahr bestraft.\n(1)    Wer   unter   Verletzung   verwaltungsrechtlicher       (2) Ist jedoch die Absicht des Täters nur auf Schutz\nPflichten                                                     seines Eigentums gerichtet gewesen, so ist auf Freiheits-\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.\n1 . ionisierende Strahlen freisetzt oder\n2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt,                                                         § 314\ndie geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen oder          Fahrlässiges Herbeiführen einer Überschwemmung\nfremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe       Wer eine Überschwemmung mit gemeiner Gefahr für\nbestraft.                                                     Leben oder Eigentum durch Fahrlässigkeit herbeiführt,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\n(2) Der Versuch ist strafbar.                              strafe und, wenn durch die Überschwemmung der Tod\neines Menschen verursacht worden ist, mit Freiheitsstrafe\n(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-  bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.\n§ 315\n(4) Verwaltungsrechtliche Pflichten im Sinne des Ab-\nsatzes 1 verletzt, wer grob pflichtwidrig gegen eine                 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs-\nRechtsvorschrift, vollziehbare Untersagung, Anordnung                               und Luftverkehr\noder Auflage verstößt, die dem Schutz vor den von ionisie-       (1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebe-\nrenden Strahlen oder von einem Kernspaltungsvorgang           bahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt,\nausgehenden Gefahren dient.                                   daß er\n1 . Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt\n§ 311 e                                 oder beseitigt,\nFehlerhafte Herstellung                     2. Hindernisse bereitet,\neiner kerntechnischen Anlage\n3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder\n(1) Wer wissentlich eine kerntechnische Anlage(§ 330 d     4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vor-\nNr. 2) oder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum               nimmt,\nBetrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft\nherstellt oder liefert und dadurch wissentlich eine Gefahr    und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde\nfür Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen      Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Frei-\nvon bedeutendem Wert herbeiführt, die mit der Wirkung         heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\neines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines             (2) Der Versuch ist strafbar.\nradioaktiven Stoffes zusammenhängt, wird mit Freiheits-\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.            (3) Handelt der Täter in der Absicht,\n1 . einen Unglücksfall herbeizuführen oder\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n2. eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,\n(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in\nstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders       minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs\nschwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch    Monaten bis zu fünf Jahren.\ndie Tat leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht.\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrläs-\n(4) Wer die Gefahr in deri Fällen des Absatzes 1 nicht     sig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\nwissentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt,    oder mit Geldstrafe bestraft.\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nstrafe bestraft.                                                 (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt\nund die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits-\nstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n§ 312\nHerbeiführen einer lebensgefährdenden                   (6) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 bis 4\nÜberschwemmung                           die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2)\noder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften abse-\nWer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben eine Über-       hen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor\nschwemmung herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht        ein erheblicher Schaden entsteht. Unter derselben Vor-\nunter drei Jahren und, wenn durch die Überschwemmung          aussetzung wird der Täter nicht nach Absatz 5 bestraft.\nder Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit             Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so\nlebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht   genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses\nunter zehn Jahren bestraft.                                   Ziel zu erreichen.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                   1019\n§ 315 a                                 b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel\nGefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs                  nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen,\noder\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nstrafe wird bestraft, wer                                        2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos\n1 . ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein                 a) die Vorfahrt nicht beachtet,\nSchiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des\nb) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen\nGenusses alkoholischer Getränke oder anderer berau-\nfalsch fährt,\nschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher\nMängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu           c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,\nführen, oder                                                   d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzun-\n2. als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für                gen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen\ndie Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidri-           zu schnell fährt,\nges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung\ne) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite\ndes Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luft-\nder Fahrbahn einhält,\nverkehrs verstößt\nund dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde               f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rück-\nSachen von bedeutendem Wert gefährdet.                                  wärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder\ndies versucht oder\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch\ng) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf\nstrafbar.\nausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl\n(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1                                 das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,\n1 . die Gefahr fahrlässig verursacht oder                       und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde\nSachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Frei-\n2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,\nheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nstrafe bestraft.                                                   (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch\nstrafbar.\n§ 315 b\nGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr                 (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1\n( 1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch          1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder\nbeeinträchtigt, daß er                                          2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,\n1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder             wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nbeseitigt,                                                 strafe bestraft.\n2. Hindernisse bereitet oder\n§ 315 d\n3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vor-\nnimmt,                                                                 Schienenbahnen im Straßenverkehr\nund dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde              Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilneh-\nSachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Frei-           men, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßen-\nheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.    verkehrs (§§ 315 b und 315 c) anzuwenden.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des                                      § 316\n§ 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem                         Trunkenheit Im Verkehr\nJahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Frei-\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.                  (1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315 d) ein Fahrzeug\nführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer\n(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrläs-     Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der\nsig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren     Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheits-\noder mit Geldstrafe bestraft.                                   strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn\ndie Tat nicht in § 315 a oder§ 315 c mit Strafe bedroht ist.\n(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt\nund die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits-          (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahr-\nstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.         lässig begeht.\n(6) § 315 Abs. 6 gilt entsprechend.                                                    § 316 a\nRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer\n§ 315  C\n(1) Wer zur Begehung eines Raubes(§§ 249 oder 250),\nGefährdung des Straßenverkehrs\neines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberi-\n(1) Wer im Straßenverkehr                                    schen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib, Leben\n·oder Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs\n1. ein Fahrzeug führt, obwohl er\noder eines Mitfahrers unter Ausnutzung der besonderen\na) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder        Verhältnisse des Straßenverkehrs unternimmt, wird mit\nanderer berauschender Mittel oder                       Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. In beson-","1020                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheits-      schafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit\nstrafe, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht         Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren\nunter einem Jahr.                                               bestraft.\n(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen            (4) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 und 3\nmildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach            die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2),\ndieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig seine      wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und den\nTätigkeit aufgibt und den Erfolg abwendet. Unterbleibt der      Erfolg abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.\nErfolg ohne Zutun des Täters, so genügt sein ernsthaftes        Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters, so genügt\nBemühen, den Erfolg abzuwenden.                                 sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, den Erfolg ab-\nzuwenden.\n§ 317\n§ 316 b\nStörung von Fernmeldeanlagen\nStörung öffentlicher Betriebe\n(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienen-\n( 1 ) Wer den Betrieb\nden Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder gefährdet,\n1. einer Eisenbahn, der Post oder dem öffentlichen Ver-         daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschä-\nkehr dienender Unternehmen oder Anlagen,                   digt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die\n2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht,         für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird\nWärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für           mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\ndie Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen             bestraft.\nUnternehmens oder                                             (2) Der Versuch ist strafbar.\n3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienen-\n(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheits-\nden Einrichtung oder Anlage\nstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\ndadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb\ndienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert                                   § 318\noder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb\nbestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheits-                    Beschädigung wichtiger Anlagen\nstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.            (1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche,\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                Dämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fäh-\nren, Wege oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb\ndienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetter-\n§ 316 C                             führung oder zum Ein- und Ausfahren der Arbeiter zerstört\nAngriff auf den Luftverkehr                     oder beschädigt und durch eine dieser Handlungen Gefahr\nfür das Leben oder die Gesundheit anderer herbeiführt,\n(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder   wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-\nschweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr      ren bestraft.\nwird bestraft, wer\n(2) Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere Kör-\n1 . Gewalt anwendet oder die Entschlußfreiheit einer Per-       perverletzung (§ 224) verursacht worden, so tritt Freiheits-\nson angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt,        strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren und, wenn der\num dadurch die Herrschaft über ein im zivilen Luft-        Tod eines Menschen verursacht worden ist, Freiheitsstrafe\nverkehr eingesetztes und im Flug befindliches Luftfahr-\nnicht unter fünf Jahren ein.\nzeug zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwir-\nken, oder\n§ 319\n2. um ein solches Luftfahrzeug oder seine an Bord befind-\nGemeingefährliche Vergiftung\nliche Ladung zu zerstören oder zu beschädigen,\nSchußwaffen gebraucht oder es unternimmt, eine                Wer Brunnen- oder Wasserbehälter, welche zum\nExplosion oder einen Brand herbeizuführen.                 Gebrauch anderer dienen, oder Gegenstände, welche\nEinern im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahr-    zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,\nzeug gleich, das von Mitgli&dern der Besatzung oder von         vergiftet oder denselben Stoffe beimischt, von denen ihm\nFluggästen bereits betreten ist oder dessen Beladung            bekannt ist, daß sie die menschliche Gesundheit zu zerstö-\nbereits begonnen hat oder das von Mitgliedern der Besat-        ren geeignet sind, desgleichen wer solche vergifteten oder\nzung oder von Fluggästen noch nicht planmäßig verlassen         mit gefährlichen Stoffen vermischten Sachen mit Ver-\nist oder dessen planmäßige Entladung noch nicht abge-           schweigung dieser Eigenschaft verkauft, feilhält oder sonst\nschlossen ist.                                                  in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr\nbis zu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod\n(2) Ist durch die Tat leichtfertig der Tod eines Menschen    eines Menschen verursacht worden ist, mit lebenslanger\nverursacht worden, so ist auf lebenslange Freiheitsstrafe       Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn\noder auf Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren zu er-         Jahren bestraft.\nkennen.\n§ 320\n(3) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1                      Fahrlässige Gemeingefährdung\nSchußwaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung\neiner Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder            Ist eine der in den §§ 318 und 319 bezeichneten Hand-\nVorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen ver-            lungen aus Fahrlässigkeit begangen worden, so ist, wenn","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                  1021\ndurch die Handlung ein Schaden verursacht worden ist,           (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die\nauf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder auf Geldstrafe    für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.\nund, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist,\nauf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe      (3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder\nzu erkennen.                                                 auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf\nAntrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt\n§ 321                            werden könnte.\nFührungsaufsicht                                                   § 323 b\nIn den Fällen der§§ 306 bis 308, des§ 31 Ob Abs. 1 bis                 Gefährdung einer Entziehungskur\n3, des§ 311 Abs. 1 bis 4, der§§ 311 a, 311 b und 316 c\nAbs. 1 Nr. 2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen         Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund behördli-\n(§ 68 Abs. 1).                                                cher Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer\nEntziehungskur in einer Anstalt untergebracht ist, ohne\n§ 322                             Erlaubnis des Anstaltsleiters oder seines Beauftragten\nalkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel\nEinziehung\nverschafft oder überläßt oder ihn zum Genuß solcher Mittel\nIst eine Straftat nach den §§ 31 ob bis 311 b, 311 d,    verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\n311 e, 316 c oder 319 begangen worden, so können              Geldstrafe bestraft.\n1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu\n§ 323  C\nihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden\noder bestimmt gewesen sind, und                                          Unterlassene Hilfeleistung\n2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den             Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not\n§§ 311 b, 311 d, 311 e, 316 c oder 319 bezieht,         nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den\neingezogen werden.                                           Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebli-\nche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger\n§ 323                            Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nBaugefährdung                         Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines\nBaues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die\nallgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und                     Achtundzwanzigster Abschnitt\ndadurch Leib oder Leben eines anderen gefährdet, wird                      Straftaten gegen die Umwelt\nmit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft.\n§ 324\n(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs\nVerunreinigung eines Gewässers\noder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung\neines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bau-           (1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst\nwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art     dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Frei-\nzu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der        heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nTechnik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines\nanderen gefährdet.                                              (2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Frei-     (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-\nheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.\n(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig                                   § 325\nhandelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe                      Luftverunreinigung und Lärm\nbestraft.                                                       (1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer\nBetriebsstätte oder einer Maschine, unter Verletzung ver-\n(5) Das Gericht kann von Strafe nach den Absätzen 1\nwaltungsrechtlicher Pflichten\nbis 3 absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwen-\ndet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter densel-   1. Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der\nben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach Absatz 4           Luft, insbesondere durch Freisetzen von Staub, Gasen,\nbestraft.                                                        Dämpfen oder Geruchsstoffen, verursacht, die geeig-\nnet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden\n§ 323 a                               Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflan-\nVollrausch                              zen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu\nschädigen, oder\n(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholi-\nsche Getränke oder andere berauschende Mittel in einen       2. Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur\nRausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren     Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines\noder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand          anderen zu schädigen,\neine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht           wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nbestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuld-   strafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge,\nunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.          Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.","1022                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Geneh-\nmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem\n(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-    jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung\nheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.\nbetreibt.\n(4) Verwaltungsrechtliche Pflichten im Sinne des Absat-\n(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe\nzes 1 verletzt, wer grob pflichtwidrig gegen eine vollzieh-\nbare Anordnung oder Auflage verstößt, die dem Schutz vor        1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei\nschädlichen Umwelteinwirkungen dient, oder wer eine                  Jahren oder Geldstrafe,\nAnlage ohne die zum Schutz vor schädlichen Umweltein-           2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu\nwirkungen erforderliche Genehmigung oder entgegen                    einem Jahr oder Geldstrafe.\neiner zu diesem Zweck erlassenen vollziehbaren Unter-\nsagung betreibt.\n§ 328\n§ 326                                     Unerlaubter Umgang mit Kernbrennstoffen\nUmweltgefährdende Abfallbeseitigung                     (1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder ent-\ngegen einer vollziehbaren Untersagung\n(1) Wer unbefugt Abfälle, die\n1. Kernbrennstoffe außerhalb einer kerntechnischen\n1. Gifte oder Erreger gemeingefährlicher und übertragba-\nAnlage bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet\nrer Krankheiten bei Menschen oder Tieren enthalten\noder von dem in einer Genehmigung festgelegten Ver-\noder hervorbringen können,\nfahren für die Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige\n2. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur           Verwendung wesentlich abweicht oder die in der\ngeringfügig radioaktiv sind oder                                Genehmigung bezeichnete Betriebsstätte oder deren\n3. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,               Lage wesentlich ändert,                         ·\nnachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu        2. Kernbrennstoffe\nverunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern,\na) außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt,\naußerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter\nb) befördert oder•\nwesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen\noder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert,           c) einführt, ausführt oder sonst in den Geltungsbereich\nabläßt oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu            oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes\ndrei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                               verbringt,\n(2) Ebenso wird bestraft, wer radioaktive Abfälle, zu       wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nderen Ablieferung er nach dem Atomgesetz oder einer auf        strafe bestraft.\nGrund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung                (2) Ebenso wird bestraft, wer\nverpflichtet ist, nicht abliefert.\n1. Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch                des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzüglich\nstrafbar.                                                          abliefert,\n(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-   2. Kernbrennstoffe an Unberechtigte herausgibt.\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\n(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-\n(5) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche        heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.\nEinwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Men-\nschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder                                       § 329\nNutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle\noffensichtlich ausgeschlossen sind.                                       Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete\n(1) Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immis-\n§ 327                             sionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung über\nein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schädli-\nUnerlaubtes Betreiben von Anlagen                   chen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen\n(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder ent-        oder Geräusche bedarf oder in dem während austauschar-\ngegen einer vollziehbaren Untersagung eine kerntechni-         mer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher\nsche Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte   Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu\nkerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise         befürchten ist, Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt,\nabbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesent-      wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nlich ändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder  strafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines\nmit Geldstrafe bestraft.                                       solchen Gebiets Anlagen entgegen einer vollziehbaren\nAnordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1 bezeich-\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-   neten Rechtsverordnung ergangen ist. Die Sätze 1 und 2\nstrafe wird bestraft, wer                                      gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Was-\n1. eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des             serfahrzeuge.\nBundes-Immissionsschutzgesetzes oder                          (2) Wer innerhalb eines Wasser- oder Heilquellen-\n2. eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Abfallge-         schutzgebiets entgegen einer zu deren Schutz erlassenen\nsetzes                                                     Rechtsvorschrift","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                  1023\n1. betriebliche Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder                 widrigem Verstoß gegen Rechtsvorschriften zur Siche-\nUmschlagen wassergefährdender Stoffe betreibt,                rung vor den von diesen Gütern ausgehenden Gefah-\nren befördert, versendet, verpackt oder auspackt, ver-\n2. Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährden-\nlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen über-\nder Stoffe betreibt oder\nläßt oder Kennzeichnungen unterläßt\n3. im Rahmen eines Gewerbebetriebs Kies, Sand, Ton\nund dadurch Leib oder Leben eines anderen, fremde\noder andere feste Stoffe abbaut,\nSachen von bedeutendem Wert, die öffentliche Wasser-\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-   versorgung oder eine staatlich anerkannte Heilquelle\nstrafe bestraft.                                             gefährdet. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Schie-\nnen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.\n(3) Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines Natur-\nschutzgebiets oder eines Nationalparks oder innerhalb           (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1\neiner als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten     Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Handlungen\nFläche entgegen einer zu deren Schutz erlassenen\n1. die Eigenschaften eines Gewässers oder eines land-\nRechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung\nwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch\n1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut              genutzten Bodens · derart beeinträchtigt, daß das\noder gewinnt,                                                 Gewässer oder der Boden auf längere Zeit nicht mehr\n2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,                      wie bisher genutzt werden kann oder\n3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,               2. Bestandteile des Naturhaushalts von erheblicher ökolo-\ngischer Bedeutung derart beeinträchtigt, daß die Beein-\n4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete              trächtigung nicht, nur mit unverhältnismäßigen Schwie-\nentwässert oder                                               rigkeiten oder erst nach längerer Zeit wieder beseitigt\n5. Wald rodet                                                     werden kann.\nund dadurch wesentliche Bestandteile eines solchen           Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nGebiets beeinträchtigt.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-\n(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\nstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein beson-\nders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\n§ 330                            durch die Tat\nSchwere Umweltgefährdung                     1 . Leib oder Leben einer großen Zahl von Menschen\ngefährdet oder\n(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf\n2. den Tod oder eine schwere Körperverletzung (§ 224)\nJahren wird bestraft, wer\neines Menschen leichtfertig verursacht.\n1. eine Tat nach§ 324 Abs. 1, § 326 Abs. 1 oder 2, § 327\n(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die Gefahr\nAbs. 1 oder 2, § 328 Abs. 1 oder 2 oder nach § 329\noder die Beeinträchtigung fahrlässig verursacht, wird mit\nAbs. 1 bis 3 begeht,\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\n2. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer             bestraft.\nBetriebsstätte oder Maschine, gegen eine Rechtsvor-\nschrift, vollziehbare Untersagung, Anordnung oder           (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig\nAuflage verstößt, die dem Schutz vor Luftverunreini-     handelt und die Gefahr oder die Beeinträchtigung fahr-\ngungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen oder sonsti-     lässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-\ngen schädlichen Umwelteinwirkungen oder anderen          ren oder mit Geldstrafe bestraft.\nGefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft\ndient,                                                                               § 330 a\n3. eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefähr-                            Schwere Gefährdung\ndender Stoffe oder eine betriebliche Anlage zum                            durch Freisetzen von Giften\nLagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährden-\n(1) Wer Gifte in der Luft, in einem Gewässer, im Boden\nder Stoffe ohne die erforderliche Genehmigung, Eig-\noder sonst verbreitet oder freisetzt und dadurch einen\nnungsfeststellung oder Bauartzulassung oder entge-\nanderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren\ngen einer vollziehbaren Untersagung, Anordnung oder\nKörperverletzung (§ 224) bringt, wird mit Freiheitsstrafe\nAuflage, die dem Schutz vor schädlichen Einwirkungen\nvon sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.\nauf die Umwelt dient, oder unter grob pflichtwidrigem\nVerstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der          (2) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Frei-\nTechnik betreibt oder                                    heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n4. Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, explo-\nsionsgefährliche Stoffe oder sonstige gefährliche Güter                             § 330 b\nals Führer eines Fahrzeugs oder als sonst für die                                 Tätige Reue\nSicherheit oder die Beförderung Verantwortlicher ohne\ndie erforderliche Genehmigung oder Erlaubnis oder           (1) Das Gericht kann in den Fällen des§ 330 Abs. 1 und\nentgegen einer vollziehbaren Untersagung, Anordnung      5 in Verbindung mit Absatz 1 und dE:S § 330 a die Strafe\noder Auflage, die dem Schutz vor schädlichen Einwir-     nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von\nkungen auf die Umwelt dient, oder unter grob pflicht-    einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn","1024                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nder Täter freiwilig die Gefahr abwendet, bevor ein erhebli-       (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der\ncher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen        Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich verspre-\nwird der Täter nicht nach § 330 Abs. 6 in Verbindung mit      chen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im\nAbsatz 1 bestraft.                                            Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher\ngenehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige\n(2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet,      erstattet und sie die Annahme genehmigt.\nso genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die-\nses Ziel zu erreichen.\n§ 332\n§ 330  C                                                  Bestechlichkeit\nEinziehung                               (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst\nbesonders Verpflichteter, der einen Vorteil als Gegenlei-\nIst eine Straftat nach § 326 Abs. 1 oder 2, § 327 Abs. 1    stung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt,\noder § 328 Abs. 1 oder 2 begangen worden, so können\ndaß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig\n1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu      vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat\nihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden         oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs\noder bestimmt gewesen sind, und                           Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit\nFreiheitsstrafe bis zu ·drei Jahren oder mit Geldstrafe\n2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,\nbestraft. Der Versuch ist strafbar.\neingezogen werden.\n(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil als\nGegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder\n§ 330 d\nannimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen\nBegriffsbestimmungen                        hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen\nPflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Frei-\nIm Sinne dieses Abschnitts ist\nheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder\n1. ein Gewässer:                                              schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis\nein oberirdisches Gewässer und das Grundwasser im         zu fünf Jahren bestraft.\nräumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes und das\n(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine\nMeer;\nkünftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder\n2. eine kerntechnische Anlage:                                annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzu-\neine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder       wenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit\nVerarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen       gezeigt hat,\noder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;        1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,\n3. eine betriebliche Anlage zum Lagern, Abfüllen oder         2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich\nUmschlagen wassergefährdender Stoffe:                          bei Ausübung des ~rmessens durch den Vorteil beein-\nauch eine Anlage in einem öffentlichen Unternehmen;            flussen zu lassen.\n4. ein gefährliches Gut:\n§ 333\nein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung\ngefährlicher Güter und einer darauf beruhenden                                 Vorteilsgewährung\nRechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschrif-\n(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen\nten über die internationale Beförderung gefährlicher\nDienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten\nGüter im jeweiligen Anwendungsbereich.\nder Bundeswehr als Gegenleistung dafür, daß er eine in\nseinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig vor-\nnehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,\nNeunundzwanzigster Abschnitt                      wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nStraftaten im Amt                         strafe bestraft.\n(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter als Gegenlei-\n§ 331                             stung dafür, daß er eine richterliche Handlung künftig\nvornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,\nVorteilsannahme\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\n(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst    strafe bestraft.\nbesonders Verpflichteter, der einen Vorteil als Gegenlei-\n(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die\nstung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt,\nzuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entwe-\ndaß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig\nder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher\nvornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder\ngenehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des\nmit Geldstrafe bestraft.\nEmpfängers genehmigt.\n(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil als\nGegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder                                   § 334\nannimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen\nBestechung\nhat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\ndrei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist        (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen\nstrafbar.                                                     Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26 . März 1987                                1025\nBundeswehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbie-       strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In\ntet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung      minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu\nvorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch             drei Jahren oder Geldstrafe.\nseine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde,\nwird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-        (2) Bei schwerer Körperverletzung (§ 224) ist die Strafe\nren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu     Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schwe-\nzwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                     ren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf\nJahren.\n(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil                           §§ 341 und 342\nals Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt,\n(weggefallen)\ndaß er eine richterliche Handlung\n1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflich-                                    § 343\nten verletzt hat oder\nAussageerpressung\n2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen\nPflichten verletzen würde,                                   (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an\n1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Änordnung\nwird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von\neiner behördlichen Verwahrung,\ndrei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Num-\nmer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf       2. einem Bußgeldverfahren oder\nJahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.                    3. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtli-\n(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine      chen oder berufsgerichtlichen Verfahren\nkünftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so       berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen\nsind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn          ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn\ner den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser              seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas\n1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,            auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen,\nwird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren\n2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich         bestraft.\nbei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil\nbeeinflussen läßt.                                           (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-\nstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.\n§ 335\nUnterlassen der Diensthandlung                                              § 344\nDer Vornahme einer Diensthandlung oder einer richter-'                      Verfolgung Unschuldiger\nliehen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 334 steht das            (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem\nUnterlassen der Handlung gleich.                              Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anord-\nnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11\n§ 335 a                            Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich\nSchiedsrichtervergütung                     einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem\nGesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrecht-\nDie Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein       lich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird\nVorteil im Sinne der§§ 331 bis 334, wenn der Schiedsrich-     mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in\nter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen        minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Mona-\nfordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder wenn sie     ten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für\nihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet,       einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren\nverspricht oder gewährt.                                      zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.\n(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem\n§ 336\nVerfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden\nRechtsbeugung                          Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder\nwissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht straf-\nEin Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schieds-\nrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder\nrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung\nauf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheits-\neiner Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer\nstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1\nPartei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit\ngilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.\n1. einem Bußgeldverfahren oder\n§§ 337 bis 339                        2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtli-\nchen oder berufsgerichtlichen Verfahren\n(weggefallen)\nberufen ist. Der Versuch ist strafbar.\n§ 340\n§ 345\nKörperverletzung im Amt\nVollstreckung gegen Unschuldige\n(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines\nDienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körper-        (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der\nverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheits-      Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsent","1026                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder             wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende\neiner behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche          sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schul-\nStrafe, Maßregel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie        det, erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum\nnach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit          Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in           Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\nminder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Mona-\nten bis zu fünf Jahren bestraft.                                     (2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei amt-\nlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger\n(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Frei-  rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollstän-\nheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.                  dig geleistet in Rechnung stellt.\n(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als\nAmtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer                                    § 353 a\nStrafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen\nVertrauensbruch im auswärtigen Dienst\nist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie\nnach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit             (1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-\nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren             land gegenüber einer fremden Regierung, einer Staaten-\nbestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur     gemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung\nMitwirkung bei der Vollstreckung                                einer amtlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der\n1. eines Jugendarrestes,                                        Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre\nBerichte tatsächlicher Art erstattet, wird mit Freiheitsstrafe\n2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungs-\nbis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nwidrigkeitenrecht,\n3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder                (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregie-\nrung verfolgt.\n4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtli-\nchen oder berufsgerichtlichen Maßnahme                                                   § 353 b\nberufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie\nVerletzung des Dienstgeheimnisses\nnach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der\nund einer besonderen Geheimhaltungspflicht\nVersuch ist strafbar.\n(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als\n§§ 346 und 347\n1. Amtsträger,\n(weggefallen)\n2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten\noder\n§ 348\n3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem\nFalschbeurkundung im Amt\nPersonalvertretungsrecht wahrnimmt,\n(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher           anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbe-\nUrkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine            fugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen\nrechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in         gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nöffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt       mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahr-\noder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren       lässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er\noder mit Geldstrafe bestraft.                                   mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                bestraft.\n(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1,\n§§ 349 bis 351                          unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren\n(weggefallen)                          Geheimhaltung er\n1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungs-\n§ 352                                    organs des Bundes oder eines Landes oder eines\nGebührenüberhebung                                 seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder\n2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf\n(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbei-\ndie Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungs-\nstand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für\npflicht förmlich verpflichtet worden ist,\namtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat,\nwird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von             an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekannt-\ndenen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder        macht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefähr-\nnur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis      det, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nzu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.                     Geldstrafe bestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                   (3) Der Versuch ist strafbar.\n(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die\n§ 353                              Ermächtigung, wird erteilt\nAbgabenüberhebung; Leistungskürzung                    1 . von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans\n(1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere             a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das\nAbgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird,                  Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                                  1027\nfür ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines          3. eine der in Absatz 1 oder in den Nummern 1 oder 2\nLandes bekanntgeworden ist,                                   bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.\nb) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;                           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Perso-\n2. von der obersten Bundesbehörde                                 nen, die\na) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das           1. von der Post oder mit deren Ermächtigung mit post-\nGeheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer            dienstlichen Verrichtungen betraut sind oder\noder für eine Behörde oder bei einer anderen amtli-       2. eine nicht der Post gehörende, dem öffentlichen\nchen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle            Verkehr dienende Fernmeldeanlage beaufsichtigen,\nbekanntgeworden ist,                                          bedienen oder bei ihrem Betrieb tätig sind.\nb) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter         Absatz 1 gilt entsprechend auch für Personen, die mit der\nvon einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet        Herstellung von Einrichtungen der Post oder einer nicht\nworden ist;                                               der Post gehörenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden\n3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen                Fernmeldeanlage oder mit Aroeiten daran betraut sind.\nFällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.                                (4) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung über\nTatsachen macht, die ihm als außerhalb des Postbereichs\ntätigem Amtsträger auf Grund eines befugten Eingriffs in\n§ 353  C\ndas Post- und Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden\n(weggefallen)                             sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nGeldstrafe bestraft.\n§ 353 d                                   (5) Dem Post- und Fernmeldegeheimnis im Sinne der\nAbsätze 1 und 4 unterliegen der Post- und Fernmel-\nVerbotene Mitteilungen\ndeverkehr bestimmter Personen sowie der Inhalt von\nüber Gerichtsverhandlungen\nPostsendungen und Telegrammen und von solchen\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe       Gesprächen und Fernschreiben, die über dem öffentlichen\nwird bestraft, wer                                                Verkehr dienende Fernmeldeanlagen abgewickelt werden.\n1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine\nGerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausge-                                   § 355\nschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache                       Verletzung des Steuergeheimnisses\nbetreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich eine\nMitteilung macht,                                                (1) Wer unbefugt\n2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes            1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger\nauferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offen-             a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem gericht-\nbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhand-                lichen Verfahren in Steuersachen,\nlung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches              b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat\nSchriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder                    oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer\n3. die Anklageschrift oder andere amtliche 'Schriftstücke                 Steuerordnungswidrigkeit,\neines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder               c) aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer Finanz-\neines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen               behörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene\nTeilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffent-        Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Beschei-\nlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das                      nigung über die bei der Besteuerung getroffenen\nVerfahren abgeschlossen ist.                                          Feststellungen\nbekanntgeworden sind, oder\n§ 354                                 2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das\nihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genann-\nVerletzung                                   ten Verfahren bekanntgeworden ist,\ndes Post- und Fernmeldegeheimnisses\noffenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\n(1) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung über            zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nTatsachen macht, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis\nunterliegen und die ihm als Bediensteten der Post                    (2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen\nbekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf        gleich\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.                              1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich-\nteten,\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Bediensteter der Post\nunbefugt                                                          2. amtlich zugezogene Sachverständige und\n1. eine Sendung, die der Post zur Übermittlung auf dem            3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Reli-\nPost- oder Fernmeldeweg anvertraut worden und ver-               gionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.\nschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten\nÖffnung des Verschlusses unter Anwendung techni-\noder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezoge-\nscher Mittel Kenntnis verschafft,\nner Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren\n2. eine der Post zur Übermittlung auf dem Post- oder              Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antrags-\nFernmeldeweg anvertraute Sendung unterdrückt oder            berechtigt.","1028                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 356                           unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner\nUntergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechts-\nParteiverrat\nwidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.\n(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher\n(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger\nbei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegen-\nAnwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über\nheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch\ndie Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertra~\nRat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheits-\ngen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger began-\nstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\ngene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle\ngehörenden Geschäfte betrifft.\n(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegen-\npartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.                                                  § 358\nNebenfolgen\n§ 357                              Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs\nVerleitung eines Untergebenen zu einer Straftat         Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 336, 340,\n343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353 b Abs. 1 ,\n(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu      §§ 354, 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit,\neiner rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987                              1029\nSechste Verordnung\nzur Änderung der K~stenverordnung für Nutzleistungen\nder Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\nVom 10. März 1987\nAuf Grund des§ 44 Abs. 2 und 3 des Sprengstoffgeset-          2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleich-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April                  bare Angestellte                     106,- DM\n1986 (BGBI. 1 S. 577) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt                                                   92,- DM.\"\n3. für sonstige Bedienstete\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970\n(BGBI. 1 S. 821) wird verordnet:\n2. § 8 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 8\nHöchstsatz der Gebühr\nArtikel 1\nDer Höchstsatz der Gebühr beträgt 30 000,- DM. Er\nDie Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundes-\nkann nach§ 44 Abs. 3 Satz 2 des Sprengstoffgesetzes\nanstalt für Materialforschung und -prüfung vom\nüberschritten werden.\"\n17. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1748), zuletzt geändert\ndurch Verordnung vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1017),\nwird wie folgt geändert:                                                               Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n1 . § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Sprengstoff-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeits-\naufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen:\nArtikel 3\n1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nAngestellte                           125,- DM       Kraft.\nBonn, den 10. März 1987\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","1030                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\nVom 1O. März 1987\nAuf Grund des § 31 des Eichgesetzes in der Fassung             2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleich-\nder Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1                     bare Angestellte                     106,- DM\nS. 410) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-\n3. für sonstige Bedienstete                92,- DM.\"\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821)\nwird verordnet:\n2. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                               ,,Der Höchstsatz der Gebühr beträgt 20 000,- DM.\"\nDie Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physika-\nlisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970\n(BGBI. 1S. 1745), zuletzt geändert durch Verordnung vom                                Artikel 2\n17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1018), wird wie folgt geändert:       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes\n1. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                  auch im Land Berlin.\n,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeits-\naufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen:                                   Artikel 3\n1 . für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nAngestellte                           125,- DM       Kraft.\nBonn, den 10. März 1987\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}