{"id":"bgbl1-1987-21-7","kind":"bgbl1","year":1987,"number":21,"date":"1987-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/21#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-21-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_21.pdf#page=41","order":7,"title":"Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger","law_date":"1987-03-16T00:00:00Z","page":929,"pdf_page":41,"num_pages":16,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987                                 929\nBekanntmachung\nder Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\nfür Hebammen und Entbindungspfleger\nVom 16. März 1987\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und\nPrüfungsordnung für Hebammen vom 10. November 1986 (BGBI. 1 S. 1732) wird\nnachstehend der Wortlaut der Ausbi~dungs- und Prüfungsordnung für Hebammen\nunter ihrer neuen Überschrift in der seit 19. November 1986 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Januar 1983 in Kraft getretene Ausbildungs- und Prüfungsordnung\nfür Hebammen vom 3. September 1981 (BGBI. 1 S. 923),\n2. den am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen § 33 Satz 2 Nr. 11 des Hebammen-\ngesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 902),\n3. die am 19. November 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 und 4 der eingangs\ngenannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 25 des Hebam-\nmengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 1 Satz 1 des Gesetzes\nvom 29. Juli 1964 (BGBI. 1 S. 560), und Artikel 43 des Gesetzes vom 18. März\n1975 (BGBI. 1 S. 705), die zu 3. des § 10 des Hebammengesetzes vom 4. Juni\n1985 (BGBI. 1 S. 902).\nBonn, den 16. März 1987\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth\nAusbildungs- und Prüfungsverordnung\nfür Hebammen und Entbindungspfleger\n(HebAPrV)\n§ 1                                  (3) Die Ausbildung hat insbesondere die Kenntnisse und\nInhalt der Ausbildung                         Fertigkeiten zu vermitteln, die die Hebamme und den\nEntbindungspfleger befähigen, mindestens die in Artikel 4\n(1) Die Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfle-          der Richtlinie 80/155/EWG vom 21 . Januar 1980 (ABI. EG\nger umfaßt mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theo-        Nr. L 33 S. 8) aufgeführten Tätigkeiten und Aufgaben in\nretischen und praktischen Unterricht von 1 600 Stunden          eigener Verantwortung durchzuführen.\nund die H1 Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung von          (4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den\n3 000 Stunden. Von der Zuordnung der in Anlage 1 vorge-         vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen ist durch\nschriebenen Fächer und der in Anlage 2 vorgeschriebenen         eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nach-\nBereiche auf Ausbildungsjahre kann mit Zustimmung der           zuweisen.\nzuständigen Behörde abgewichen werden, soweit dies aus                                       §2\norganisatorischen Gründen der einzelnen Hebammen-\nschule erforderlich ist und die Erreichung des Ausbildungs-                         Staatliche Prüfung\nzieles nach § 5 des Gesetzes dadurch nicht gefährdet               (1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen,\nwird.                                                           einen mündlichen und einen pr~ktischen Teil.\n(2) Während der praktischen Ausbildung ist in allen nach        (2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Hebam-\n§ 5 des Gesetzes für die Berufsausübung wesentlichen            menschule ab, an der er die Ausbildung abgeschlossen\nKenntnissen und Fertigkeiten zu unterweisen. Es ist Gele-       hat. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung\ngenheit zu geben, die im theoretischen und praktischen          oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus\nUnterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu            wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden\nlernen, sie bei der praktischen Arbeit anzuwenden.              der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.","930                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 3                                                           § 5\nP~üfungsausschuß                                        Schriftlicher Teil der Prüfung\n(1) Bei jeder Hebammenschule wird ein Prüfungsaus-            (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf\nschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:        folgende Fächer:\n1. einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbeamten         1. Geburtshilfe einschließlich der in Anlage 1 im 2. und\nder zuständigen Behörde oder einer von der zuständi-           3. Ausbildungsjahr unter den Nummern 2 bis 7 aufge-\ngen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe                 führten Stoffgebiete,\nbeauftragten Ärztin oder einem entsprechend beauf-\n2. Anatomie und Physiologie.,\ntragten Arzt als Vorsitzenden,\n3. Krankheitslehre,\n2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die\nSchule nach den Schulgesetzen eines Landes der            4. Kinderheilkunde,\nstaatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung unter-     5. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.\nsteht,\nDer Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsar-\n3. einem Beauftragten aus der Schulleitung,                   beit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Auf-\n4. folgenden Fachprüfern:                                     sichtsarbeit in Fach 1 dauert 120 Minuten, in Fach 2\n90 Minuten und in den Fächern 3, 4 und 5 je 60 Minuten.\na) mindestens einer Ärztin oder einem Arzt,\nDer schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen zu\nb) mindestens einer Lehrhebamme oder einem Lehr-          erledigen. Die Aufsichtsführenden werden vom Leiter der\nentbindungspfleger,                                   Hebammenschule bestellt.\nc) einer weiteren Hebamme oder einem weiteren Ent-           (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von\nbindungspfleger,                                     dem Vorsitzenden des Prüfungsauschusses im Benehmen\nd) weiteren Unterrichtskräften entsprechend den zu       mit dem Leiter der Hebammenschule bestimmt. Jede Auf-\nprüfenden Fächern;                                   sichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern nach § 9\nzu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der\ndem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer\nVorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen\nangehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwie-\nmit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen\ngend ausgebildet haben.\nTeil der Prüfung. Dabei sind das in Absatz 1 Nr. 1\n(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von            genannte Fach mit dem Faktor 2 und die übrigen Fächer\nAbsatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehören-         einfach zu gewichten.\nden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden                                       §6\nbestellen.\nMündlicher Teil der Prüfung\n(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen\noder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde              (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf\nbestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und         folgende Fächer:\nnach Anhörung des Leiters der Hebammenschule die\n1. Geburtshilfe einschließlich der in Anlaqe 1 im 2. und\nFachprüfer und deren Stellvertreter. Der Vorsitzende               3. Ausbildungsjahr unter den Nummern 2 bis 7 aufge-\nbestimmt auf Vorschlag des Leiters der Hebammenschule              führten Stoffgebiete,\ndie Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen\nFächer.                                                       2. Kinderheilkunde,\n(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und        3. Krankenpflege,\nBeobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen           4. Gesundheitslehre und Hygiene.\nentsenden.\nDie Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf\n§4\ngeprüft. In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als 20\nZulassung zur Prüfung                       Minuten geprüft werden. Der Prüfling soll seine Fähigkei-\nten am geburtshilflichen Phantom darstellen.\n(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings\nüber die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungster-         (2) Der mündliche Teil der Prüfung wird von mindestens\nmine im Benehmen mit dem Leiter der Hebammenschule            drei Fachprüfern abgenommen und nach§ 9 benotet. Aus\nfest.                                                         den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prü-\nfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern\n(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn fol-\ngende Nachweise vorliegen:                                    die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.\nDabei sind das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Fach mit dem\n1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-           Faktor 2 und die übrigen Fächer einfach zu gewichten.\nlienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heirats-\nurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführ-           (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf\nten Familienbuch,                                         Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen\n2. die Bescheinigungen über die Teilnahme an den nach         Teil der Prüfung gestatten.\ndieser Verordnung vorgeschriebenen Ausbildungsver-\nanstaltungen.                                                                           §7\nPraktischer Teil der Prüfung\n(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem\nPrüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn                (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die\nschriftlich mitgeteilt werden.                                folgenden Aufgaben:","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987                                  931\n1 . Aufnahme einer Schwangeren und Dokumentation der              (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein\nerhobenen Befunde mit Erstellung eines Behandlungs-      Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt, auf dem die\nplanes,                                                   Prüfungsnoten einzutragen sind. Über das Nichtbestehen\n2. Durchführung einer Entbindung mit Erstversorgung des       erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsaus-\nschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungs-\nNeugeborenen und Dokumentation im Einverständnis\nmit der Schwangeren,                                     noten anzugeben sind.\n3. eine praktische Pflegedemonstration an einem Säug-            (3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt wer-\nling,                                                    den, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft\" oder „unge-\n4. eine Fallbesprechung/Pflegedemonstration an einer          nügend\" erhalten hat. Zur Wiederholung eines Teils der\nWöchnerin.                                               Prüfung soll der Prüfling zu einem Termin innerhalb von\nsechs Monaten nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgeleg-\nIm Einzelfall kann die Entbindung nach Nummer 2 auf           ten Prüfung geladen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für\nGrund zwingender Umstände durch die Mitwirkung an             das Fach „Geburtshilfe\" entsprechend, wenn der Prüfling\neiner operativen Entbindung ersetzt werden. Der prakti-       innerhalb des schriftlichen oder des mündlichen Teiles der\nsche Teil der Prüfung soll für den Prüfling höchstens acht    Prüfung in diesem Fach die Note „mangelhaft\" oder\nStunden dauern; er kann auf zwei Tage verteilt werden.        ,,ungenügend\" erhalten hat.\n(2) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens\n(4) Hat der Prüfling alle Teile der Prüfung zu wieder-\nzwei Fachprüfern abgenommen und nach§ 9 benotet. Aus\nholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden,\nden Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prü-\nwenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat,\nfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern\nderen Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungs-\ndie Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.\nausschusses bestimmt werden. Ein entsprechender Nach-\nweis hierüber ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung\nzur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wieder-\n§8\nholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der\nNiederschrift                        letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die\nzuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.\nÜber die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus\nder Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung und\netwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.\n§ 11\nRücktritt von der Prüfung\n§9\n(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der\nBenotung                           Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt\nDie schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen  unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses\nin der mündlichen und der praktischen Prüfung werden wie     schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den\nfolgt benotet:                                                Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die\nGenehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe\n„sehr gut\" (1 ), wenn die Leistung den Anforderungen in      vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer\nbesonderem Maße entspricht,                                  ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.\n,,gut\" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll ent-\nspricht,                                                         (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt\noder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen\n„befriedigend\" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den     Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als\nAnforderungen entspricht,                                     nicht bestanden.\n,,ausreichend\" (4), wenn die Leistung zwar Mängel auf-\nweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,                                    § 12\n„mangelhaft\" (5), wenn die Leistung den Anforderungen                              Versäumnisfolgen\nnicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendi-\n(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt\ngen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in\ner eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder\nabsehbarer Zeit behoben werden können,\nunterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht\n„ungenügend\" (6), wenn die Leistung den Anforderungen        bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt\nnicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lücken-    ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht\nhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben    unternommen.\nwerden können.\n(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund\n§ 10                            vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.\n§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.\nBestehen und Wiederholung der Prüfung\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, der\nmündliche und der praktische Teil der Prüfung mit minde-                                    § 13\nstens „ausreichend\" benotet werden. Dabei muß innerhalb\nOrdnungsverstöße und Täuschungsversuche\ndes schriftlichen und des mündlichen Teiles der Prüfung\ndas Fach „Geburtshilfe\" mit mindestens „ausreichend\"             Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei\nbenotet sein.                                                Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der","932                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nPrüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines           oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des\nTäuschungsversuches schuldig gemacht haben, den                Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im\nbetreffenden Teil der Prüfung für „nicht bestanden\" er-        Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des\nklären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von drei         Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die\nJahren nach Abschluß der Prüfung nicht mehr zulässig.          zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu\nunterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu über-\nprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie\n§ 14                              hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und\nPrüfungsunterlagen                         Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1 bis 3\ngenannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind ver-\nAuf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß         traulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur\nder Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu            zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Aus-\ngewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge    stellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.\nauf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften\nzehn Jahre aufzubewahren.                                         (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des\nGesetzes beantragen und die Staatsangehörige eines\n§ 15                             anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-\nmeinschaft sind, können zum Nachweis, daß die Voraus-\nErlaubnisurkunde                         setzungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vorliegen,\nliegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die Er-         eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen\nteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung        Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen.\nnach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige     Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\nBehörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der                  (3) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines\nAnlage 5 aus.                                                  anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-\n§ 16                              meinschaft auf Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des\nGesetzes ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vor-\nSonderregelungen für Staatsangehörige\nlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzun-\nanderer Mitgliedstaaten der EWG\ngen des Gesetzes zu entscheiden. Werden Auskünfte\n(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach§ 1 Abs. 1 des    nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 von der zuständigen Stelle\nGesetzes beantragen und die Staatsangehörige eines             des Heimat- oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der\nanderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-        Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt\nmeinschaft sind, können zum Nachweis, daß die Voraus-          gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine\nsetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vorliegen,        Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates innerhalb von\neine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Her-         drei Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser drei\nkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung         Monate.\noder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Straf-\n§ 17\nregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht\nwerden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen.                                         (Berlin-Klausel) *)\nHat der Antragsteller den Beruf der Hebamme im Heimat-\noder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die                                             § 18\nErteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes\nzuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des                                              (Inkrafttreten)\nHeimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen\nden Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs-     •)  § 19 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen vom 3. September 1981\n(BGB!. 1 S. 923):\noder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden               „Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft\nstandeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen,            gesetzt wird.\"\ndie die Ausübung des Berufs im H_eimat- oder Herkunfts-           Artikel 4 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für\nHebammen vom 10. November 1986 (BGB!. 1 S. 1732):\nstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der\n„Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung\nErlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1           mit § 32 des Hebammengesetzes auch im Land Berlin.\"","Nr . 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987                                 933\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs 1)\nTheoretischer und praktischer Unterricht\nErstes Jahr der Ausbildung\nSlunden                                                      Stunden\n11     Berufs-, Gesetzes-                                      4.2 . 1  Umgang mit Patientinnen und deren\nund Staatsbürgerkunde                           70                Betreuung unter Berücksichtigung ih-\nu                                                                      rer physischen und psychosozialen\nHebammengesetz, Geschichte des\nBerufs                                                            Bedürfnisse\n1.2                                                           4. 2. 2   Umgang mit Angehörigen und Besu-\nGesetzliche Regelungen für die übri-\nchern von Patientinnen\ngen Berufe des Gesundheitswesens\n1.3                                                           4..2 . 3  Beobachten der Patientin\nArbeitsschutz und UnfaHverhütung\n1.4                                                           4.2.4    Grundpflege und Pflegemaßnahmen\nDas Gesundheitswesen in der Bun-\ndesrepublik Deutschland und interna-                    4.25      Einführung in die spezielle Pflege in\ntionale Zusammenarbeit im Gesund-                                der Allgemeinen Medizin und in der\nheitswesen                                                       Allgemeinen Chirurgie\n1!.5  Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche                  4.2.6     Umgang mit medizinischen Geräten\nund öffentlich-rechtliche Vorschriften,                           und Instrumenten\ndie bei der Berufsausübung von Be-                      4.3       Einführung in die Tätigkeiten und\ndeutung sind                                                     Aufgaben der Krankenschwester,\n1. 6  Die Grundlagen der staatlichen Ord-                              des Krankenpflegers und der Kinder-\nnung in der Bundesrepublik Deutsch-                               krankenschwester im Krankenhaus,\nland                                                             im teilstationären Bereich, in sonsti-\ngen Pflegeeinrichtungen, in der Ge-\n2.    Gesundheitslehre                                60                meindekrankenpflege im Hause des\n2.1   Die Gesundheit und ihre Wechselbe-                                Kranken und in einer Gemeindepfle-\nziehungen                                                        ge- oder Sozialstation, in Einrichtun-\ngen der Mütter-, Säuglings- und Kin-\n2.2   Gesundheitserziehung,           Gesund-                          derberatung sowie in Tagesstätten\nheitsvorsorge, Früherkennung von                                 für behinderte Kinder\nKrankheiten\n4.4      Zusammenarbeit im Krankenhaus\n2.3   Allgemeine Ernährungslehre                                       und sonstigen Pflegeeinrichtungen\nJ     Hygiene und Grundlagen                                  5        Grundlagen der Psychologie,\nder Mikrobiologie                               60               Soziologie und Pädagogik                     50\n3. 1  Allgemeine Hygiene und Umwelt-                          5. 1     Psychologie\nschutz\n5.1 1    Entwicklungspsychologie\n3.2   Bakteriologie, Virologie und Parasito-\n5.1.2    Persönlichkeitspsychologie\nlogie\n5 . 1.3  Lernpsychologie einschließlich Me-\n3.3   Verhütung und Bekämpfung            von\nKrankenhausinfektionen                                           thodik und Praxis der geistigen Arbeit\n5.2      Soziologie\n4     Grundlagen                                             5.2.1    Soziologie der Gruppen\nfür die Hebammentätigkeiten                   160\n5.2.2    Soziales Lernen\n4.1   Einführung in die Tätigkeiten und\nAufgaben der Hebamme in der ge-                        53       Pädagogik\nburtshilflichen Abteilung eines Kran-                  531      Anthropologische    Grundlagen    der\nkenhauses, in der freien Praxis und in                          Erziehung\nEinrichtungen der Schwangeren-,\n5 3.2    Erziehungsziele\nMütter- und Säuglingsberatung\n4 ..2  Geburtshilfliche Propädeutik, Grund-                   6        Biologie, Anatomie\nlagen der Betreuung von Schwange-                               und Physiologie                             120\nren, Gebärenden, Wöchnerinnen und\n61       Zelle und Gewebe\nNeugeborenen und der Pflegetätig-\nkeiten                                                 62       Fortpflanzung, Wachstum, Reifung","934                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nStunden                                                  Stunden\n6.3  Vererbung und Evolution                              9.2    Herstellung der Transportfähigkeit\n6.4  Bewegungsapparat                                     9.3    Aktive Transportbegleitung\n6.5  Herz- und Gefäßsystem                                9.4    Maßnahmen bei Traumatisierung\n6.6  Blut und Lymphe                                      9.5    Maßnahmen bei Intoxikationen\n6. 7 Atmungssystem                                        9.6    Maßnahmen bei sonstigen Notfällen\nwie thermische Einwirkunger:i ein-\n6.8  Verdauungssystem\nschließlich Verbrennungsverletzun-\n6.9  Endokrines System                                           gen und Einwirkung von elektrischem\n6.10 Harnsystem                                                  Strom, Ersticken\n6.11 Genitalsystem\n6.12 Zentrales und peripheres Nerven-                     10     Einführung in Planung und\nsystem                                                      Organisation .im Krankenhaus             20\n6.13 Sinnesorgane                                         10.1   Rechts- und Organisationsformen\nsowie Trägerschaften von Kranken-\n6.14 Haut- und Hautanhangsorgane                                 häusern\n6.15 Regulationsvorgänge                                  10.2   Betrieb von Krankenhäusern\n7    Allgemeine Krankheitslehre                   40      10.2.1 Leistungsbereiche\n7.1  Krankheit und Krankheitsursachen                     10.2.2 Pflegesysteme\n7.2  Reaktionen                                           10.3   Schriftverkehr, Karteiführung, Formu-\nlare\n7.3  Re- und Degeneration, Sklerose\n10.4   Umgang mit Wirtschaftsgütern\n7.4  Atrophie, Hypertrophie und Nekrose\n7.5  Thrombose, Embolie, Infarkt                          11     Fachbezogene Physik                      30\n7.6  Wunden, Wundheilung                                  11.1   Mechanik in Medizin und Pflege\n7.7  Blutungen                                            11 .2  Wärmelehre\n7.8  Störungen des Wachstums                              11 .3  Akustik\n7.9  Neubildungen                                         11.4   Optik\n20      11 .5  Elektrizität\n8    Allgemeine Arzneimittellehre\n8.1  Herkunft und Bedeutung der Arznei-                   11 .6  Radiologie\nmittel\n12     Fachbezogene Chemie                      30\n8.2  Kennzeichnung und Aufbewahrung\nvon Arzneimitteln in Arzneimittel-                   12.1   Allgemeine und anorganische\nschränken                                                   Chemie\n8.3  Arzneiformen                                         12.2   Organische und physiologische\nChemie\n8.4  Berechnung zur Dosisfindung, Dosie-\nrung und Verabreichung von Arznei-\n13     Sprache und Schrifttum                   30\nmitteln\n13.1   Vortrag und Diskussion\n8.5  Darreichungsformen\n13.2   Mündliche und schriftliche\n8.6  Übersicht über Arzneimittelgruppen\nBerichterstattung\n9    Erste Hilfe                                 30      13.3   Benutzen und Auswerten deutscher\nund fremdsprachlicher Fachliteratur\n9.1  Erstversorgung von Notfällen ein-\nschließlich Blutstillung und Wiederbe-               13.4   Einführung in fachbezogene Termi-\nlebung                                                     nologien","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987                          935\nZweites und drittes Jahr der Ausbildung\nStunden                                                Stunden\nBerufs-, Gesetzes-                                   2.2.5  Entwicklung der Plazenta, der Nabel-\nund Staatsbürgerkunde                        60             schnur, der Eihäute und des Frucht-\nwassers\n1.1   Berufskunde und Ethik\n2.3    Die regelrechte Geburt\n1.2   Aktuelle Berufsfragen\n1.3                                                        2.3.1  Wehenphysiologie\nStrafrechtliche, bürgerlich-rechtliche\nund öffentlich-rechtliche Vorschriften,              2.3.2  Kindslagen\ndie bei der Berufsausübung von Be-                   2.3.3  Geburtsphasen\ndeutung sind, Rechtsstellung des Pa-\ntienten oder seiner Sorgeberech-                     2.4    Das regelrechte Wochenbett\ntigten                                               2.5    Das gesunde Neugeborene\n1.4   Einführung in das Krankenhaus-,                      2.5.1  Lebens- und Reifezeichen\nSeuchen-, Strahlenschutz-, Arznei-\n2.5.2  Anpassungsvorgänge\nund Betäubungsmittelrecht sowie in\ndas Lebensmittelrecht                                2.6    Die regelwidrige Schwangerschaft\n1.5   Arbeits- und berufsrechtliche Rege-                  2.6.1  Embryo- und Fetopathien\nlungen, soweit sie für die Berufsaus-                2.6.2  Frühgestosen und EPH-Syndrom\nübung von Wichtigkeit sind\n2.6.3  Erkrankungen in der Schwanger-\n1.6   Unfallverhütung, Mutterschutz, Ar-                          schaft\nbeitsschutz, Jugendhilfe, Jugend-\nschutz                                               2.6.4  Blutgruppenunverträglichkeit\n1.7   Sozialpolitik einschließlich Einfüh-                 2.6.5  Diabetes\nrung in die Systeme der sozialen                     2.6.6  Blutungen in der Frühschwanger-\nSicherung                                                   schaft\n(Sozialversicherung, Sozialhilfe, So-\n2.6.7  Blutungen in der Spätschwanger-\nzialstaatsangebote in der praktischen\nschaft\nRealisierung)\n1.8                                                        2.6.8  Regelwidrige Dauer der Schwanger-\nPolitische Meinungsbildung, politi-\nschaft, Frühgeburt, Übertragung\nsches Handeln, aktuelle politische\nFragen                                               2.6.9  Mehrlingsschwangerschaft\n1.9   Wirtschaftsordnungen                                 2.6.10 Risikoschwangerschaft,     Plazenta-\ninsuffizienz\n2     Menschliche Fortpflanzung,                           2.7    Die regelwidrige Geburt\nSchwangerschaft, Geburt\n2.7.1  Regelwidrigkeiten der Wehen und\nund Wochenbett                              120\nder Muttermunderöffnung\n2.1   Grundlagen der menschlichen Fort-                    2.7.2  Regelwidrigkeiten    des    Geburts-\npflanzung                                                   mechanismus, insbesondere bei\n2.1.1 Anatomie und Physiologie der männ-                          Anomalien der Haltung, der Lage,\nlichen und der weiblichen Genitalien                       der Stellung und Einstellung oder\n2.1.2                                                             der Poleinstellung des Kindes\nPsychosexuelle Entwicklung und\nSexualverhalten des Menschen                        2.7.3  Regelwidrigkeiten der Geburtswege\n2.1.3  Voraussetzungen für die Empfängnis                  2.7.4  Weitere unter der Geburt auftretende\nRegelwidrigkeiten, insbesondere Na-\n2.1.4  Familienplanung\nbelschnurvorfall, Placenta praevia,\n2.2    Die regelrechte Schwangerschaft                            vorzeitige Lösung der normal sitzen-\n2.2.1  Konzeption, Nidation und Schwan-                           den Plazenta, Blutgerinnungsstörun-\ngerschaftsdauer                                            gen, Uterusruptur\n2.2.2  Schwangerschaftszeichen,                            2.7.5  Regelwidrigkeiten der Nachgeburts-\nSchwangerschaftstests                                      periode\n2.2.3  Veränderungen des weiblichen Orga-                  2.8    Das regelwidrige Wochenbett\nnismus durch die Schwangerschaft                    2.8.1  Rückbildungsstörungen\n2.2.4  Intrauterine Entwicklung des Feten                  2.8.2  Blutungen","936                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nStunden                                                  Stunden\n2.8.3 . Infektionen                                          5       Schwangerenbetreuung                    80\n2.8.4   Thrombosen und Embolien                              5.1     Schwangerenvorsorge\n2.8.5   Mastitis\n5.1.1   Erhebung der Anamnese\n5.1.2   Untersuchungen der Schwangeren\n2.8.6    Wochenbettpsychose\n5.1.3   Beratung der Schwangeren\n5.2     Psychosomatische Geburtsvorberei-\n3       Praktische Geburtshilfe                   150                tung mit Übungsverfahren\n3.1     Vorbereitungen für die Geburt                        5.3     Hilfe    bei    Schwangerschaftsbe-\nschwerden\n3.2     Maßnahmen bei der regelrechten\nGeburt                                               5.4     Besondere Überwachung bei Risiko-\nschwangerschaften\n3.2.1   Allgemeine und geburtshilfliche Auf-\nnahmeuntersuchung\n6       Wochenpflege                            50\n3.2.2   Lagerung und Betreuung der Gebä-\nrenden                                              6.1     Hygienische Beratung und pflegeri-\nsche Betreuung der Wöchnerinnen\n3.2.3   Überwachung des Geburtsverlaufs                             im regelrechten und regelwidrigen\n3.2.4   Schmerzlinderung unter der Geburt,                          Wochenbett\ngeburtshilfliche Anästhesie-Metho-                  6.2     Beobachten und Überwachen der\nden und ihre Komplikationen                                 Rückbildungs-      und  Heilungsvor-\n3.2.5   Überwachung der Risikogeburt, · ap-                        gänge\nparative Überwachung, Blutgasana-                   6.3     Hilfe beim Erlernen der Stilltechnik\nlyse                                                        und Brustpflege\n3.2.6   Dammschutz                                          6.4     Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen\n3.2. 7  Entwickeln des Kindes                               6.5     Wochenbettgymnastik\n3.2.8   Absaugen der Atemwege, Kenn-                        6.6     Förderung der Eltern-Kind-Bezie-\nzeichnen des Kindes, Abnabeln, Er-                          hung, Integration des Neugeborenen\nmittlung der Apgar-Werte                                    in die Familie\n3.2.9   Leitung der Nachgeburtsperiode,                     6.7     Häusliche Wochen- und Neugebo-\nPrüfung der Plazenta auf Vollständig-                      renenpflege\nkeit\n3.2.10 Dokumentation       des     Geburtsvor-              7       Neugeborenen-       und  Säuglings-\nganges                                                      pflege                                  50\n3.3     Geburtshilfliche Eingriffe                          7.1     Körper- und Nabelpflege\n3.3.1   Dammschnitte                                        7.2     Natürliche und künstliche Ernährung\n3.3.2   Vaginale Entwicklung der Becken-                    7.3     Beobachten des Neugeborenen und\nendlage                                                     des Säuglings und Einleiten der er-\n3.3.3   Vakuum- und Zangenextraktion                                forderlichen Maßnahmen bei Auftre-\nten von Besonderheiten\n3.3.4   Abdominale Schnittentbindung\n7.4     Neugeborenen-Screening\n3.3.5   Manuelle Plazentalösung, manuelle\nund instrumentelle Austastung des                   7.5     Schutzimpfungen, Vorsorgeuntersu-\npuerperalen Uterus                                          chungen\n3.4     Erstversorgung der Wöchnerin                        7.6     Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen\n3.5     Versorgung des Neugeborenen                         7.7     Umgang mit den Eltern und anderen\nBetreuern des Neugeborenen und\nderen Beratung, Elternschulung\n4        Pflege, Wartung und Anwendung\ngeburtshilflicher Apparate und In-                 8      Allgemeine Krankenpflege                 50\nstrumente                                 30       8.1    Umgang mit Patientinnen unter Be-\n4.1      Cardiotokographie-Geräte                                  rücksichtigung ihrer physischen ·und\npsychischen Bedürfnisse\n4.2      Ultraschall-Geräte\n8.2    Aufnahme, Verlegung und Entlas-\n4.3     Reanimations-Geräte\nsung von Patientinnen\n4.4     Narkose-Geräte\n8.3    Kontakt mit den Angehörigen der Pa-\n4.5     Spezial-Instrumentarium                                   tientin","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987                         937\nStunden                                               Stunden\n8.4    Beobachtung der Patientin, Befund-                12      Spezielle Krankheitslehre              120\nerhebung und Dokumentation                        12.1    Frauenheilkunde\n8.5    Hilfen bei den Verrichtungen des täg-             12.1.1  Störungen der Menstruation und des\nlichen Lebens                                             Menstruationszyklus\n8.6    Diätetische Kostformen und künstli-               12.1 .2 Mißbildungen des weiblichen Geni-\nche Ernährung                                             tale\n8.7    Besondere Pflegetechniken, physika-               12.1 .3 Entzündliche      Erkrankungen   des\nlische Maßnahmen, Injektionen, Ve-                        weiblichen Genitale\nnenpunktionen, Infusionen, Trans-\nfusionen, Spülungen einschließlich                12.1 .4 Tumoren einschließlich Früherken-\nEinläufe und Katheterisieren                              nungsmaßnahmen\n8.8    Zusammenarbeit mit Ärzten und an-                 12.2    Übrige Fachgebiete, insbesondere\nderen Mitgliedern des Behandlungs-                        Innere Medizin, Chirurgie, Orthopä-\nteams                                                     die, Urologie, Neurologie, Psychia-\ntrie, Haut- und Geschlechtskrankhei-\n8.9    Umgang mit Untersuchungsmaterial                          ten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrank-\nheiten in ihrer besonderen Beziehung\n9      Spezielle Krankenpflege                     50            zur Geburtshilfe sowie Augenkrank-\n9.1    Pflege und Sofortmaßnahmen bei                            heiten in ihrer besonderen Beziehung\nBewußtseinsstörungen und Bewußt-                          zur Geburtshilfe\nlosigkeit, bei Ateminsuffizienz oder              12.3    Kinderheilkunde unter besonderer\nAtemstillstand, bei Herz- und Kreis-                      Berücksichtigung der Erkrankungen\nlaufinsuffizienz oder Herzstillstand,                     im Neugeborenen- und Säuglings-\nbei Störungen der Ausscheidungs-                          alter\nfunktionen, bei Störungen der Tem-\n12.4    Vorsorgeuntersuchungen\nperaturregulation, bei Psychosen und\nbei Suizidgefährdung                              12.5    Mütter-, Neugeborenen- und Säug-\n9.2                                                              lingssterblichkeit\nPflege von Patientinnen vor und nach\noperativen Eingriffen\n9.3    Verhalten bei Todesfällen\n13      Spezielle Arzneimittellehre             30\n9.4    Tätigkeiten in besonderen Bereichen\nwie in Frühgeborenenzentren und in                13.1    Umgang mit Arzneimitteln\nder Intensivstation, im Operations-               13.2    Grundbegriffe der Pharmakologie\nund Ambulanzbereich sowie in Ge-\n13.3    Arzneimittelgruppen\nmeindepflege- oder Sozialstationen\n13.4    Betäubungsmittel\n10     Grundlagen der Psychologie,                       13.5    Gesetzliche Vorschriften über den\nSoziologie und Pädagogik                    40            Verkehr mit Arznei- und Betäubungs-\n10.1   Psychologie der Schwangeren, der                          mitteln sowie Führen des Betäu-\nGebärenden und der Wöchnerin                              bungsmittelbuches\n10.2   Sozialpsychologie\n10.2.1 Einführung in die Gruppendynamik                   14      Organisation und Dokumentation\n10.2.2 Abbau von Vorurteilen                                      im Krankenhaus                          30\n10.3   Pädagogik, Menschenführung                         14.1    Planung, Bau und Ausstattung von\nKrankenhäusern\n11     Grundlagen der Rehabilitation               20     14.2    Wirtschaftliche Betriebsführung\n11 .1  Die medizinische Rehabilitation                    14.3    Erfassung und Weitergabe von Lei-\nstungsdaten\n11.2   Die soziale Rehabilitation\n14.4    Statistik im Gesundheitswesen\n11.3   Gesetzliche Grundlagen der Rehabi-\nlitation                                           14.5    Elektronische Datenverarbeitung","938                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 1)\nPraktische Ausbildung\nErstes Jahr der praktischen Ausbildung\nStunden                                                Stunden\nPraktische Ausbildung                               3.2    Hygiene und Ordnung auf der Neu-\nin der Entbindungsabteilung                160             geborenenstation\n1 .1     Pflegemaßnahmen bei Gebärenden\n4      Auf der operativen Station              160\n1.2     Beobachten der Gebärenden\n(chirurgische Pflege)\n1.3     Hygiene im Kreißsaal\n4.1    Pflegemaßnahmen auf der operati-\n1.4      Umgang mit medizinischen Geräten                           ven Station\nund Instrumenten\n4.1 .1 Körperpflege und Bekleiden der Pa-\ntientin\n2       Auf der Wochenstation                       160      4.1.2  Betten, Lagern und Transportieren\nder Patientin\n2.1     Pflegemaßnahmen        bei   Wöchne-\nrinnen                                               4.1.3  Hilfen bei den Verrichtungen des täg-\nlichen Lebens\n2.2     Spezielle Wochenpflege wie Beob-\nachten der Lochien, Abspülen, Pflege                 4.1 .4 Ermitteln und Registrieren von Vital-\nder Dammwunde, Sitzbad                                      funktionen\n2.3     Spezielle Desinfektionsmaßnahmen                     4.2    Hygiene und Ordnung im Pflegebe-\nder Wochenstation                                           reich\n2.4      Umgang mit der Wöchnerin und Be-                    4.3    Maßnahmen für die Operationsvor-\nsuchern                                                     bereitung\n4.4    Postoperative    Überwachung      der\nPatientin\n3        Auf der Neugeborenenstation                160\n4.5    Vorbeugende       Pflegemaßnahmen\n3.1      Grundlagen der Betreuung des Neu-                          gegen Folgekrankheiten\ngeborenen und der Pflegetätigkeiten\n3.1 .1   Richten der Wickel- und Badeeinheit                 5      Auf der nicht-operativen Station        160\nund der Säuglingsbetten                                    (allgemeine Pflegemaßnahmen)\n3.1.2    Aufnehmen und Tragen, Lagern, Wa-                   5.1    Pflegemaßnahmen auf der nicht-ope-\nschen und Baden sowie Wickeln und                          rativen Station\nAnkleiden des Säuglings                                    wie 4.1.1\n3.1 .3   Bringen und Anlegen, Wiegen und                     5.2    Hygiene und Ordnung im Pflegebe-\nFüttern des Säuglings                                      reich\nzweites und drittes Jahr der praktischen Ausbildung\nStunden                                                 Stunden\nPraktische Ausbildung in der Ent-                    1.3    Vorbereitungen für die Geburt\nbindungsabteilung und in der\n1.4    Geburtshilfliche   Maßnahmen       im\nSchwangerenberatung                         1 280\nKreißsaal\n1.1     Schwangerenberatung mit minde-                       1.5    Überwachung und Pflege von minde-\nstens 100 Untersuchungen vor der                            stens 40 Gebärenden und selbstän-\nGeburt                                                      dige Ausführung von mindestens 30\nEntbindungen sowie außerdem Teil-\n1.2     Überwachung von Mutter und Kind                             nahme an 20 Entbindungen\nbei Risikoschwangerschaften (ein-                    1.6    Überwachung      und    Pflege   von\nschließlich Nr. 1.9 und 2.1.3 in min-                       Schwangeren mit Regelwidrigkeiten\ndestens 40 Fällen) und Assistenz bei                        bei der Aufnahme oder während des\närztlichen Maßnahmen                                        Geburtsverlaufes","Nr 21 -- Tag der Ausgabe Bonn, den 20. März 1987                              939\nStunden                                                   Stunden\n17     Vorbereitung von und Assistenz bei                3 1.2    Natürliche und künstliche Ernährung\ngeburtshilflichen Eingriffen und Risi-            3 13     Beobachten des Neugeborenen und\nkofällen sowie aktive Teilnahme an                         des Säuglings und Einleiten der er-\nmindestens einer Beckenendlagen-                           forderlichen Maßnahmen beim Auf-\ngeburt                                                     treten von Veränderungen\n18     Durchführung der Episiotomie und                  3.2      Früherkennung von Erkrankungen\nEinführung in die Versorgung der\nWunde                                             3.2.1    Durchführen von Vorsorgeuntersu-\nchungen wie Guthrie-Test, Bilirubin-\n19     Überwachung und Pflege von gefähr-                         kontrolle oder andere wissenschaft-\ndeten Entbindenden (einschließlich                         lich anerkannte Verfahren\nNr. 1.2 und 2.1.3 in mindestens 40\nFällen)                                           3.2.2    Hilfeleistung bei ärztlichen Maßnah-\nmen einschließlich Impfungen\n1 .1 O Verhalten bei kindlichem Todesfall\n3.2.3    Umgang mit den Eltern und deren\n1 .11  Organisation    des  Hebammendien-\nBeratung\nstes\n3.3      Teilnahme an Mütterberatungs-\nsprechstunden\n2      Auf der Wochenstation                      320\n2.1    Wochenpflege\n4        In der Kinderklinik                        160\n2.1.1  Überwachung und Pflege von Wöch-                  4.1      Überwachung und Pflege von Früh-\nnerinnen\ngeborenen, Spätgeborenen sowie\n2.1.2  Untersuchung von mindestens 100                            von untergewichtigen und kranken\nWöchnerinnen und normalen Neuge-                           Neugeborenen\nborenen\n4.2      Pflegemaßnahmen auf der Intensiv-\n2.1 .3 Überwachung und Pflege von gefähr-                         station\ndeten Wöchnerinnen (einschließlich\n4.3      Tätigkeit auf der Aufnahmestation für\nNr. 1.2 und 1.9 in mindestens 40\nkranke Neugeborene und Säuglinge\nFällen)\nDie praktische Ausbildung in den Bereichen 1\n2.1.4  Beobachten und Überwachen der\nbis 4 hat sich, soweit dort nicht bereits erfaßt,\nRückbildungs-      und    Heilungsvor-\nauch auf\ngänge\n2.1 .5                                                   a) die Pflege Kranker innerhalb der Gynäko-\nHilfe bei ärztlichen Maßnahmen\nlogie und Geburtshilfe sowie die Pflege\n2.2    Rooming-in                                            kranker Neugeborener und Säuglinge und\n2.2.1  Anleitung und Überwachung des Stil-               b) die Einführung In die Pflege innerhalb der\nlens                                                  Inneren Medizin und Chirurgie\n2.2.2  Anleitung der Mutter zur eigenen                  zu erstrecken.\nPflege und zur Pflege und Versor-\ngung des Neugeborenen                             5        Im Operationssaal                          120\n2.2.3  Förderung     der   Eltern-Kind-Bezie-            5.1      Maßnahmen der Desinfektion und\nhung\nSterilisation\n5.2      Pflege und Reinigung von Instrumen-\n3      Auf der Neugeborenen-Station                  320\nten und Narkosegeräten und deren\n3.1    Überwachung und Pflege von Neu-                            Wartung\ngeborenen und Säuglingen\n5.3      Vorbereiten von und Hilfeleistung bei\n3.1 .1 Körper- und Nabelpflege                                    operativen Eingriffen","940                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage 3\n(zu § 1 Abs. 4)\n(Bezeichnung der Hebammenschule)\nBescheinigung\nüber die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                                 Geburtsort\nhat in der Zeit                                                   vom                                bis\nregelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung als\nHebamme/Entbindungspfleger *) teilgenommen.\nDie Ausbildung ist - nicht - über die nach dem Hebammengesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ..... Tage*) -\nunterbrochen worden.\nOrt, Datum\n(Stempel)\n(Unterschrift[en] der Schulleitung)\n') Nichtzutreffendes streichen","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987                                    941\nAnlage 4\n(zu § 10 Abs. 2)\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\nZeugnis\nüber die staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger\nName, Vorname\nGeburtsdatum                                                           Geburtsort\nhat am ...................................................................................... .\ndie staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hebammengesetzes vor dem\nstaatlichen Prüfungsausschuß bei der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................... .\nin ............................................... .                                                                       bestanden.\nSie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:\n1. im schriftlichen Teil der Prüfung\n2. im mündlichen Teil der Prüfung\n3. im praktischen Teil der Prüfung\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschrift des/der Vorsitzenden des Prulungsausschusses)","942                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage 5\n(zu § 15)\nUrkunde\nüber die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme/Entbindungspfleger *)\nHerr/Frau/Fräulein *) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................. .\ngeboren am           . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ............................................. .\nerhält auf Grund des Hebammengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung\nzu führen\nOrt, Datum\n(Siegel)\n(Unterschritt,\n·1 Nichtzutreffendes streichen","Nr. 21 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 20. März 1987                                943\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung\nVom 16. März 1987\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1, des § 15 Satz 1 und            gangenen Wirtschaftsjahr verarbeitete Menge vor-\ndes § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-                  zulegen. Wird die jährliche Abgabezahlung zugelas-\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-               sen, ist die Abgabeanmeldung bis zum 15. Tag des\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im               ersten Monats des auf die Antragstellung folgenden\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und               Wirtschaftsjahres abzugeben.\"\nfür Wirtschaft verordnet:\n2. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:\nArtikel 1\n,,§ 8 a\nDie Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in                                  Buchführung\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. September\n1986 (BGBI. 1 S. 1497) wird wie folgt geändert:                    Abweichend von Artikel 6 Satz 1 Buchstabe d der\nVerordnung (EWG) Nr. 2040/86 kann die Verbuchung\nder verarbeiteten Getreidemengen monatlich vorge-\n1 . § 3 wird wie folgt geändert:\nnommen werden, wenn der Abgabepflichtige dies bis\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                   spätestens fünf Tage vor Beginn des Monats, ab dem\n,,Erhebung der Abgabe bei der Verarbeitung\".             die monatliche Verbuchung erstmals erfolgen soll,\nschriftlich dem Hauptzollamt angezeigt hat.\"\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Haupt-\nzollamt\" die Worte „vorbehaltlich des Absatzes 1 a\"\neingefügt.                                                                     Artikel 2\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\n,,(1 a) Der Antrag auf Zulassung der nach den in\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\n§ 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen jähr-\nauch im Land Berlin.\nlichen Abgabezahlung ist bei dem Hauptzollamt\nschriftlich bis zum 15. Tag des Monats zu stellen,\nder auf den Monat folgt, in dem für das laufende                               Artikel 3\nWirtschaftsjahr erstmals Getreide einer ersten Ver-     (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 8. Februar\narbeitung im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte\n1987 in Kraft.\nzugeführt worden ist. Der Antragsteller hat unter\nAngabe der Menge, die er in dem der Antragstellung      (2) Der Antrag nach§ 3 Abs. 1 a der Getreide-Mitverant-\nvorausgegangenen Wirtschaftsjahr verarbeitet hat,     wortungsabgabeverordnung kann für die Monate des Wirt-\nzu erklären, daß er in dem laufenden Wirtschaftsjahr  schaftsjahres 1986/87, für die noch keine Abgabeanmel-\ndie in den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-        dung abgegeben worden ist, bis zum 15. April 1987 bei\nschriebene Verarbeitungsmenge voraussichtlich         dem Hauptzollamt gestellt werden, wenn der Antragsteller\nnicht überschreiten wird; auf Verlangen sind Unter-   im Wirtschaftsjahr 1986/87 vor dem 1. April 1987 Getreide\nlagen über die in dem der Antragstellung vorausge-    einer ersten Verarbeitung zugeführt hat.\nBonn, den 16. März 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","944                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz            Verlag Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H        Druck BundescJruckere1 Zweigbetrieb Bonn\nBundesgesetzblatt Teil I entralt Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVerbffentl1chungen von wesentlicher Bedeutung\nBundesgesetzblatt Teil II enthalt\na)   volkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhangende Bekanntmachungen,\nb)   Zolltanfvorschnften\nBezugsbedingungen: laufender Bewg nur 1m Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen mussen bis spatestens 30. 4. bzw 31 10. Jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift fur Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1 Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Fur Teil I und Teil II halbJahrlich Je 57.60 DM. Emzelstücke Je\nangefangene 16 Seiten 1 ,80 DM wzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch fi.Jr Bundesgesetzblatter, die vor dem 1 Juli 1986 ausgegeben worden\nsmd Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 8,30 DM (7,20 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand-\nkosten) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 10 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H.  Postfach 13 20 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz betragt 7 %                                                                                   Postvertriebsstück  Z 5702 A  Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Unterhaltsvollstreckungs-Übereinkommens-Ausführungsgesetzes\nVom 16. März 1987\nDas Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über\ndie Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsent-\nscheidungen (BGBI. 1986 II S. 825) tritt am 1. April 1987\nfür die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.\nAuf Grund des § 13 Abs. 2 des Unterhaltsvoll-\nstreckungs-Übereinkommens-Ausführungsgesetzes vom\n25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1156) wird bekanntgemacht, daß\ndas Gesetz nach seinem § 13 Abs. 1 ebenfalls\nam 1 . April 1987\nin Kraft tritt.\nBonn, den 16. März 1987\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}