{"id":"bgbl1-1987-21-6","kind":"bgbl1","year":1987,"number":21,"date":"1987-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/21#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-21-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_21.pdf#page=23","order":6,"title":"Neufassung der Klauentiere-Ausfuhrverordnung","law_date":"1987-03-12T00:00:00Z","page":911,"pdf_page":23,"num_pages":18,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987                 911\nBekanntmachung\nder Neufassung der Klauentiere-Ausfuhrverordnung\nVom 12. März 1987\nAuf Grund des Artikels 5 der Zweiten Verordnung zur Änderung tierseuchen-\nrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften vom 12. März 1987 (BGBI. 1S. 908) wird\nnachstehend der Wortlaut der Klauentiere-Ausfuhrverordnung in der ab 1 . April\n1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 2. August 1981 in Kraft getretene Klauentiere-Ausfuhrverordnung vom\n28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 723),\n2. den am 18. Dezember 1982 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom\n13. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1683),\n3. den am 1 . April 1987 in Kraft tretenden Artikel 4 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 7 Abs. 1 und 5 und\ndes§ 79 a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386).\nBonn, den 12. März 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","912                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVerordnung\nüber die Ausfuhr lebender Rinder und Schweine\nund von Fleisch und Fleischerzeugnissen\nnach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(Klauentiere-Ausfuhrverordnung)\n1. Abschnitt                          7. Fleischerzeugnis:\nAllgemeine Bestimmungen                          Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von Fleisch\nhergestellt und einer auf seine Haltbarkeit einwirken-\n§ 1                                 den Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unter-\nworfen worden ist;\n(1) Diese Verordnung gilt für die Ausfuhr lebender Rin-\n8. Betrieb:\nder und Schweine und von Fleisch und Fleischerzeugnis-\nsen nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-           Betrieb, in dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und\ngemeinschaft.                                                    Einhufer üblicherweise gehalten oder aufgezogen\nwerden, oder amtlich überwachter Händlerstall;\n(2) Der Verordnung unterliegen nicht:                      9. Amtlich schweinepestfreier Betrieb:\n1. Fleischextrakte, Fleischkonsommees, Fleischbrühen,            Betrieb,\nFleischsoßen und ähnliche Erzeugnisse ohne Fleisch-          a) in dem seit mindestens 12 Monaten\nstücke;\naa) kein Fall von Schweinepest festgestellt wor-\n2. ganze, gebrochene oder gemahlene Knochen, Fleisch-                      den ist und\npepton, tierische Gelatine, Fleischmehl, Schwartenpul-            bb) keine Impfung gegen Schweinepest geneh-\nver, Blutplasma, Trockenblut, Trockenblutplasma, Zell-                  migt worden ist,\nproteine, Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse;          b) in dem sich keine gegen Schweinepest geimpften\n3. ausgelassene Fette aus tierischen Fettgeweben und                  Schweine befinden und\nc) der im Mittelpunkt einer Zone mit einem Halbmes-\n4. gereinigte, gebleichte, gesalzene oder getrocknete                 ser von 2 Kilometern liegt, in der seit mindestens\nMägen, Blasen und Därme.                                          12 Monaten kein Fall von Schweinepest festge-\nstellt worden ist;\n§2                              10. Schweinepestfreier Betrieb:\nBetrieb, in dem seit mindestens 12 Monaten keine\nIm Sinne dieser Verordnung sind:\nSchweinepest festgestellt worden ist;\n1. Zucht- und Nutztiere:                                    11. Amtlich anerkannt schweinepestfreie Region:\nZucht- und     Nutzrinder sowie Zucht- und        Nutz-     Vom Rat der Europäischen Gemeinschaften amtlich\nschweine;                                                  als schweinepestfrei erklärte Region,\n2. Zucht- und Nutzrinder:                                       a) in der seit mindestens 12 Monaten\nHausrinder, insbesondere zur Zucht, zur Erzeugung                aa) kein Fall von Schweinepest festgestellt wor-\nvon Milch, zur Mast oder zur Verwendung als Zugtiere                   den ist,\nbestimmte Rinder, mit Ausnahme der Schlachtrinder;               bb) keine Impfung gegen Schweinepest geneh-\nmigt worden ist und\n3. Zucht- und Nutzschweine:\nb) in deren Betrieben sich keine Schweine befinden,\nHausschweine, insbesondere zur Zucht oder zur Mast\ndie gegen Schweinepest geimpft worden sind;\nbestimmte Schweine, mit Ausnahme der Schlacht-\nschweine;                                               12. Schweinepestfreie Region:\nVom Rat der Europäischen Gemeinschaften als\n4. Schlachtrinder und Schlachtschweine:                         schweinepestfrei erklärte Region, in der in den letzten\nHausrinder und Hausschweine, die dazu bestimmt             12 Monaten keine Schweinepest festgestellt worden\nsind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland          ist;\nunmittelbar zu einem Schlachthof oder auf einen\n13. Amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand:\nMarkt für Schlachttiere gebracht zu werden;\nRinderbestand, der anerkannter Bestand im Sinne\n5. Fleisch:                                                     des § 12 der Tuberkulose-Verordnung vom 16. Juni\nalle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile ge-            1972 (BGBI. 1 S. 915) in der jeweils geltenden Fas-\nschlachteter Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und           sung ist;\nEinhufer, die als Haustiere gehalten worden sind;       14. Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand:\n6. Frisches Fleisch:                                            Rinderbestand, der anerkannter Bestand im Sinne\nFleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden      des § 19 der Brucellose-Verordnung vom 26. Juni\nBehandlung, außer einer Kältebehandlung, unterwor-          1972 (BGBI. 1 S. 1046) in der jeweils geltenden Fas-\nfen worden ist;                                             sung ist;","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987                                913\n15. Brucellosefreier Schweinebestand:                        2. als schweinepestfrei in die Liste nach Artikel 13 a der\nSchweinebestand, der dem § 22 der Brucellose-Ver-             Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember\nordnung in der jeweils geltenden Fassung entspricht;          1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen\nbeim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit fri-\n16. Betrieb, der einer tierseuchenrechtlichen Sperre un-          schem Fleisch (ABI. EG Nr. L 302 S. 24), der durch\nterliegt:                                                   Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie 80/1099/EWG vom\nBetrieb, der wegen des Auftretens von Maul- und              11. November 1980 (ABI. EG Nr. L 325 S. 14) eingefügt\nKlauenseuche, Schweinepest, vesikulärer Schweine-           worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufge-\nkrankheit, ansteckender Schweinelähmung (Tesche-            nommen hat.\nner Krankheit), Brucellose der Rinder, Brucellose der   Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nSchweine oder Milzbrand tierseuchenrechtlich ge-        Forsten macht auch den Widerruf einer Entscheidung\nsperrt ist;                                             nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.\n17. Zone, die einer tierseuchenrechtlichen Sperre unter-        (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden setzen\nliegt:                                                  den jeweiligen Status einer Region (Absatz 1 Satz 1)\nSperrbezirk, der auf Grund des                          vorübergehend aus, sobald in ihr ein Fall von Schweine-\na) § 1 Abs. 1 Satz 1 der Sperrbezirksverordnung vom     pest aufgetreten ist. Sie teilen dies unverzüglich dem\n10. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 886), zuletzt geändert   Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\ndurch die Verordnung vom 23. Juli 1981 (BGBI. 1     mit. Während der Aussetzung darf der Status einer Region\nS. 673),                                           als „amtlich anerkannt schweinepestfrei\" oder „schweine-\noder                                               pestfrei\" nicht bescheinigt werden.\nb) § 14 Abs. 1 der Schweinepest-Verordnung vom             (3) Die Aussetzung nach Absatz 2 wird für\n12. November 1975 (BGBI. 1 S. 2852)                1. amtlich      anerkannt   schweinepestfreie    Regionen\nin der jeweils geltenden Fassung gebildet worden ist;       30 Tage nach Erlöschen des letzten Seuchenherdes\n18. Seuchenfreie Zone:                                           und, wenn Impfungen stattgefunden haben, nach\nBeseitigung der geimpften Schweine,\nGebiet innerhalb eines Umkreises mit einem Durch-\nmesser von 20 Kilometern, in dem nach amtlicher         2. schweinepestfreie Regionen 30 Tage oder, wenn\nFeststellung seit mindestens 30 Tagen vor der Ver-          zusätzliche Impfungen stattgefunden haben, 90 Tage\nladung                                                      nach Erlöschen des letzten Seuchenherdes\na) von Rindern kein Fall von Maul- und Klauen-          aufgehoben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nseuche,\nb) von Schweinen kein Fall von Maul- und Klauen-\nseuche, Schweinepest, vesikulärer Schweine-                                 2. Abschnitt\nkrankheit oder ansteckender Schweinelähmung                   Ausfuhr von Rindern und Schweinen\n(Teschener Krankheit)\naufgetreten ist;                                                                    §3\n19. Mitgliedstaat:                                              (1) Rinder und Schweine dürfen nach Mitgliedstaaten\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-        nur ausgeführt werden, wenn sie begleitet sind\nschaft;                                                  1. von einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheini-\ngung, die dem für die betreffende Tierart und den\n20. Bestimmungsland:\njeweiligen     Verwendungszweck       vorgeschriebenen\nMitgliedstaat, in den Rinder, Schweine, Fleisch oder         Muster der Anlage 2 entspricht, und\nFleischerzeugnisse aJs dem Geltungsbereich dieser\nVerordnung versandt werden;                              2. im Falle der Ausfuhr von Schweinen nach Dänemark,\nIrland oder dem Vereinigten Königreich von einer\n21. Anzeigepflichtige Krankheiten:                               zusätzlichen amtstierärztlichen Gesundheitsbescheini-\ndie in Anlage 1 bezeichneten Krankheiten.                    gung über die Herkunft der Tiere aus einem in einer\namtlich anerkannt schweinepestfreien Region gelege-\nnen amtlich schweinepestfreien Betrieb.\n§2a\n(2) Die Gesundheitsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 1\n(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft       darf nur ausgestellt werden, wenn alle darin für die betref-\nund Forsten macht die Regionen im Bundesanzeiger             fenden Tiere vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind.\nbekannt, die der Rat oder die Kommission der Europäi-        Soweit die Gesundheitsbescheinigung Alternativen vor-\nschen Gemeinschaften                                         sieht, muß jeweils das Vorliegen mindestens einer der\n1. amtlich als schweinepestfrei im Sinne des Artikels 4 b    Alternativen bescheinigt sein. Streichungen sind nur zuläs-\nder Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni          sig, wenn es sich handelt um\n1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen           1. nicht zutreffende Alternativen,\nbeim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rin-\n2. Anforderungen, die für bestimmte Altersgruppen nicht\ndern und Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189 S. 1), der\ngefordert werden, oder\ndurch Artikel 1 Nr. 6 der Richtlinie 80/1098/EWG vom\n11. November 1980 (ABI. EG Nr. L 325 S. 11) einge-        3. die Anwendung einer Ausnahme, die von der zuständi-\nfügt worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erklärt     gen Behörde des Bestimmungslandes und erforder-\nhat,                                                          lichenfalls auch des Transitlandes zugelassen ist.","914                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nEintragungen und Streichungen in der Gesundheitsbe-               b) Schlachttieren seit mindestens drei Monaten\nscheinigung darf nur der beamtete Tierarzt vornehmen.\nvor dem Versandtag im Geltungsbereich dieser Verord-\n(3) Der Verfügungsberechtigte hat dem beamteten Tier-          nung gehalten worden sind.\narzt gegenüber\n(5) Zucht- und Nutzrinder dürfen auf einen zugelasse-\n1. alle für die Ausfüllung der Gesundheitsbescheinigung       nen Markt auch aufgetrieben werden, wenn die intrader-\nnotwendigen Angaben zu machen und                         male Tuberkulinprobe, die Blutserumagglutination auf Bru-\n2. eine Erklärung darüber abzugeben, daß die zur Ausfuhr      cellose und die serologische Untersuchung auf enzooti-\nbestimmten Tiere entweder seit ihrer Geburt oder im       sche Rinderleukose nach Anlage 2 Muster 1 Abschnitt V\nFalle von                                                 Buchstabe c, d und e noch nicht durchgeführt worden sind.\na) Zucht- und Nutztieren seit mindestens sechs Mo-          (6) Werden Rinder oder Schweine zur Ausfuhr nach\nnaten,                                                Mitgliedstaaten auf einem Markt nach Absatz 1 erworben,\nso ist die Bezeichnung des Marktes in die Gesundheits-\nb) Schlachttieren seit mindestens drei Monaten\nbescheinigung einzutragen.\nvor dem Versandtag im Geltungsbereich dieser Verord-\nnung gehalten worden sind; die Erklärung ist auf Ver-                                  §5\nlangen schriftlich abzugeben.\nRinder und Schweine dürfen, bevor sie vom Betrieb oder\n(4) Die Gesundheitsbescheinigungen dürfen nur aus          von einem zugelassenen Markt zur Verladestelle befördert\neinem einzigen Blatt bestehen.                                werden, auf eine Sammelstelle verbracht werden. Für die\nSammelstelle müssen die Voraussetzungen des § 4\n§ 4                               Abs. 2 zutreffen; § 4 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.\n(1) Zur Ausfuhr in einen Mitgliedstaat bestimmte Rinder\nund Schweine müssen entweder unmittelbar in einem                                          §6\nBetrieb oder auf einem von der zuständigen Behörde für\ndie Ausfuhr nach Mitgliedstaaten zugelassenen und vom            (1) Rinder und Schweine müssen der vorgesehenen\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten      Grenzübergangsstelle von dem Betrieb, dem Markt oder\nim Bundesanzeiger bekanntgegebenen Markt für Zucht-           der Sammelstelle unmittelbar zugeleitet werden. Die\nund Nutzrinder, Zucht- und Nutzschweine, Schlachtrinder       Transportmittel oder Behältnisse müssen so beschaffen\noder Schlachtschweine erworben worden sein.                   sein, daß tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während\nder Beförderung nicht heraussickern oder herausfallen\n(2) Ein Markt darf nach Absatz 1 nur zugelassen wer-       können.\nden, wenn\n(2) Die in den Gesundheitsbescheinigungen für Zucht-\n1 . er amtstierärztlich überwacht wird,                       und Nutzrinder sowie Zucht- und Nutzschweine vorgese-\n2. er an demselben Tag nur für Zucht- und Nutzrinder          hene Frist von 30 Tagen, während der die Tiere vor der\nsowie Zucht- und Nutzschweine oder nur für Schlacht-      Verladung in dem Betrieb gehalten sein müssen, gilt a'uch\nrinder und Schlachtschweine abgehalten wird,              dann als eingehalten, wenn sich die Tiere während der\nletzten sechs Tage dieser Frist außerhalb des Betriebes\n3. nur der Auftrieb von Rindern und Schweinen erlaubt ist,\nauf dem Transport, dem Markt, der Sammelstelle oder der\ndie - vorbehaltlich des Absatzes 5 - den für sie in der\nVerladestelle befunden haben.\nGesundheitsbescheinigung vorgesehenen Anforderun-\ngen entsprechen und\n§7\n4. er im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone liegt.\nDie in der Gesundheitsbescheinigung vorgesehene\n(3) Wenn und solange für einen zugelassenen Markt          Milchanalyse für milchgebende Zucht- und Nutzrinder muß\neine der Voraussetzungen nach Absatz 2 vorübergehend          nach Anlage 3 durchgeführt sein.\nnicht gegeben ist, dürfen für die auf diesen Markt aufgetrie-\nbenen Rinder und Schweine Gesundheitsbescheinigun-                                         §8\ngen nach § 3 nicht ausgestellt werden.\n(1) Wenn und soweit ein Mitgliedstaat die Einfuhr von\n(4) Auf einen zugelassenen Markt dürfen - vorbehaltlich    Rindern und Schweinen· nach Maßgabe des Artikels 7 der\ndes Absatzes 5 - Rinder und Schweine nur verbracht            Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung\nwerden, wenn sie den für sie in der Gesundheitsbescheini-     genehmigt, so kann die zuständige Behörde in diesem\ngung vorgesehenen Anforderungen entsprechen. Es dür-          Umfang Ausnahmen von § 3 Abs. 1 und 2 zulassen.\nfen insbesondere dorthin nur Rinder und Schweine ver-\nbracht werden, die                                               (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn und\nsoweit ein Mitg-iiedstaat für die Einfuhr von Rindern und\nim Falle von Schlachttieren nicht aus einem Betrieb\nSchweinen andere Ausnahmen zuläßt.\noder aus einer Zone, die einer tierseuchenrechtlichen\nSperre unterliegen, stammen,\n§9\n2. nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsverfahrens\nausgemerzt werden sollen und                                 (1) Fordert ein Mitgliedstaat für die Einfuhr von Rindern\nund Schweinen aus dem Geltungsbereich dieser Verord-\n3 seit ihrer Geburt oder im Falle von\nnung in Anwendung der Artikel 8 oder 8 a der Richtlinie\na) Zucht- oder Nutztieren seit mindestens sechs Mo-       64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung zusätzliche\nnaten,                                                Garantien, so sind diese gesondert zu bescheinigen.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe· Bonn, den 20. März 1987                                 915\n(2) Wenn und soweit                                           ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit)\nfestgestellt worden ist, vom Tage der Feststellung der\n1. ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder\nSeuche bis zur abgeschlossenen Desinfektion des\n2. der Rat oder die Kommission der Europäischen                  Schlachthauses erschlachtet worden ist;\nGemeinschaften den innergemeinschaftlichen Han-\n3. von Schweinen, Schafen und Ziegen gewonnen wurde,\ndelsverkehr mit\ndie aus einem Betrieb stammen, der einer Sperre\nRindern oder Schweinen in Anwendung der Artikel 8, 8 a           wegen Brucellose der Schweine oder Brucellose der\noder 9 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden        Schafe und Ziegen unterliegt, oder\nFassung verbietet oder beschränkt, dürfen Gesundheits-\n4. von Schafen, Ziegen und Einhufern gewonnen wurde,\nbescheinigungen nach § 3 nicht oder nur unter Beachtung\nwenn der über die Tiere Verfügungsberechtigte nicht\ndieser Beschränkung ausgestellt werden.\nvor der Schlachtung die Erklärung abgegeben hat, daß\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn und         die Tiere seit mindestens 21 Tagen vor der Schlach-\nsoweit ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des Artikels 4 a der       tung oder seit ihrer Geburt im Gebiet der Europäischen\nRichtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung           Wirtschaftsgemeinschaft gehalten worden sind; die\nBedingungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen            Erklärung ist auf Verlangen schriftlich abzugeben.\nvorschreibt.\n(2) Das Verbot gilt auch, wenn und soweit\n§9a                            1. ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder\n(1) Im Falle des Auftretens der Afri·kanischen Schweine-  2. der Rat oder die Kommission der Europäischen Ge-\npest ist die Ausfuhr lebender Schweine in andere Mitglied-       meinschaften den innergemeinschaftlichen Handels-\nstaaten aus dem von der zuständigen obersten Landesbe-           verkehr mit\nhörde nach Artikel 9 a Abs. 2 Satz 2 und 3 der Richtlinie    frischem Fleisch 11ach Artikel 8 der Richtlinie 72/461/EWG\n64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung abgegrenz-       in der jeweils geltenden Fassung oder Fleischerzeugnis-\nten Gebiet, in dem die Krankheit festgestellt worden ist,    sen nach Artikel 7 der Richtlinie 80/215/EWG des Rates\nverboten. Für lebende Schweine aus diesem Gebiet dür-        vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtli-\nfen Gesundheitsbescheinigungen nach § 3 nicht ausge-         cher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsver-\nstellt werden.                                               kehr mit Fleischerzeugnissen (ABI. EG Nr. L 47 S. 4) in der\njeweils geltenden Fassung beschränkt oder verboten hat\n(2) Die zuständige oberste Landesbehörde ändert die\nund der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\n. nach Absatz 1 vorgenommene Abgrenzung des Gebiets\nForsten dies im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. Der\nentsprechend den Erfordernissen der Seuchenentwick-\nBundesminister gibt auch die Aufhebung der Maßnahme\nlung und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Abgrenzung\nim Bundesanzeiger bekannt.\naufgehoben wird.\n(3) Das Verbot gilt nicht für Fleischerzeugnisse in luft-\n(3) Bezeichnet der Rat oder die Kommission der Euro-\ndicht verschlossenen Behältnissen, die in diesen so erhitzt\npäischen Gemeinschaften in Anwendung des Artikels 9 a\nworden sind, das der Fe-Wert mindestens 3 beträgt.\nAbs. 2 Satz 1 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung das von der Seuche betroffoene Gebiet,        (4) Das Verbot gilt - ausgenommen in den Fällen des\naus dem die Ausfuhr lebender Schweine in andere Mit-         Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a - ferner nicht für\ngliedstaaten verboten ist, so ändert die zuständige oberste\n1. Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von\nLandesbehörde gegebenenfalls die nach Absatz 1 oder 2\nmindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind, und\nvorgenommene Abgrenzung des Gebiets entsprechend.\n2. entbeinte Schinken mit einem Gewicht von mindestens\n5,5 Kilogramm, die einer natürlichen Fermentation und\neiner Reifung von mindestens 9 Monaten unterlegen\n3. Abschnitt                            haben und einen aw-Wert von nicht mehr als 0,93 sowie\nAusfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen                 einen pH-Wert von nicht mehr als 6 aufweisen, wenn\ndas für sie verwendete frische Fleisch nicht von\n§ 10                               Schweinen aus einem wegen vesikulärer Schweine-\nkrankheit gebildeten Sperrbezirk stammt.\n(1) Es ist verboten, frisches Fleisch oder Fleischerzeug-\nnisse nach Mitgliedstaaten auszuführen, wenn das frische                                 § 10 a\nFleisch oder das zur Herstellung der Fleischerzeugnisse\nverwendete frische Fleisch                                      (1) Im Falle des Auftretens der Afrikanischen Schweine-\n1. von Tieren gewonnen wurde, die                            pest ist die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch sowie\nvon Schweinefleischerzeugnissen - ausgenommen Er-\na) aus einem Betrieb, der einer Sperre wegen Maul-       zeugnisse nach § 10 Abs. 3 - in andere Mitgliedstaaten\nund Klauenseuche, vesikulärer Schweinekrankheit,     aus dem von der zuständigen obersten Landesbehörde\nSchweinepest oder ansteckender Schweineläh-          nach Artikel 8 a Abs. 2 Satz 2 und 3 der Richtlinie 72/461 /\nmung (Teschener Krankheit) unterliegt oder           EWG und Artikel 7 a Abs. 2 Satz 2 und 3 der Richtlinie\nb) aus einem Sperrbezirk                                 80/215/EWG in der jeweils geltenden Fassung abgegrenz-\nten Gebiet, in dem die Krankheit festgestellt worden ist,\nstammen, sofern die Tierart für die festgestellte Seuche verboten. Satz 1 gilt entsprechend für frisches Fleisch und\nempfänglich ist;                                         Fleischerzeugnisse von Schweinen, die zum Zwecke der\n2. in einem Schlachthaus, in dem Maul- und Klauenseu-        Schlachtung aus dem abgegrenzten Gebiet verbracht\nche, vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest oder     werden.","916                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(2) § 9 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend, § 9 a Abs. 3 mit    2. aus eineIT1 amtlich schweinepestfreien Betrieb stamm-\nder Maßgabe, daß die Bezeichnung des von der Seuche                  ten, der entweder in einer amtlich anerkannt schweine-\nbetroffenen Gebiets, aus dem die Ausfuhr in andere Mit-              pestfreien Region oder einer schweinepestfreien\ngliedstaaten verboten ist, für frisches Schweinefleisch in           Region gelegen ist, und\nAnwendung des Artikels 8 a Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie\n3. in einem Schlachtbetrieb geschlachtet wurden, der ent-\n72/461/EWG und für Schweinefleischerzeugnisse in An-\nweder in einer der unter Nummer 2 genannten Regio-\nwendung des Artikels 7 a Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie\nnen oder in einer mit dieser geographisch zusammen-\n80/215/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfolgen\nhängenden anderen amtlich anerkannt schweinepest-\nmuß.\nfreien Region gelegen ist; diese Schweine dürfen nur\n§ 11                                   zeitlich oder räumlich getrennt von gegen Schweine-\npest geimpften Schweinen geschlachtet und ihr Fleisch\nEs ist verboten, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und\nnur getrennt von Fleisch solcher Schweine gelagert\nEinhufer, deren frisches Fleisch nach § 10 Abs. 1 oder 2\nwerden.\noder nach § 10 a nicht ausgeführt werden darf, für eine\nsolche Ausfuhr schlachten zu lassen. Die zuständige                 (3) Das Verbot gilt ferner nicht für Fleischerzeugnisse\nBehörde sorgt dafür, daß das Fleisch solcher Tiere nicht        aus frischem Fleisch von Schweinen, die während der\ndie für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit           letzten drei Monate nicht gegen Schweinepest geimpft\nfrischem Fleisch vorgeschriebene Kennzeichnung der              worden sind.\nGenußtauglichkeit erhält.\n4. Abschnitt\n§ 12\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Es ist verboten, für die Ausfuhr nach Mitgliedstaaten\nFleischerzeugnisse aus frischem Fleisch herzustellen, das                                        § 15\nnach § 1O Abs. 1 oder 2 oder nach § 1O a nicht ausgeführt\nwerden darf.                                                       Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n(2) Die zuständige Behörde läßt Ausnahmen zu, wenn           lässig\nsichergestellt ist, daß\n1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 in einer Gesundheits-\n1. das zur Herstellung der Fleischerzeugnisse bestimmte              bescheinigung Eintragungen oder Streichungen vor-\nfrische Fleisch den Bedingungen des Artikels 5 a der             nimmt, ohne beamteter Tierarzt zu sein,\nRichtlinie 72/461/EWG, der durch Artikel 1 der Richt-\nlinie 80/213/EWG vom 22. Januar 1980 (ABI. EG Nr.          2. entgegen§ 3 Abs. 3 Nr. 1 Angaben nicht richtig macht\noder entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 2 eine Erklärung nicht\nL 47 S. 1) eingefügt worden ist, in der jeweils geltenden\nFassung entspricht und nach der Anlage zu dieser                richtig abgibt,\nRichtlinie gekennzeichnet ist und                          3. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 ein Rind oder ein Schwein\n2. das Fleischerzeugnis den Bedingungen des § 10                     auf einen zugelassenen Markt verbringt,\nAbs. 3 oder 4 entspricht.                                   4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Rind oder ein Schwein\nnicht unmittelbar der Grenzübergangsstelle zuleitet,\n§ 13                              5. entgegen § 9 a Abs. 1 Satz 1 ein lebendes Schwein\nausführt,\n(1) Die zuständige Behörde läßt Ausnahmen von § 10\nAbs. 1 Nr. 4 und § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1      6. entgegen § 1O Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 frisches\nNr. 4 zu, wenn und soweit ein Mitgliedstaat nach Artikel 7           Fleisch oder Fleischerzeugnisse ausführt,\nder Richtlinie 72/461/EWG in der jeweils geltenden Fas-         7. entgegen § 1O a Abs. 1 frisches Schweinefleisch oder\nsung die Einfuhr von frischem Fleisch unter erleichterten            Schweinefleischerzeugnisse ausführt,\nBedingungen zugelassen hat.\n8. entgegen § 11 Satz 1 Tiere schlachten läßt oder\n(2) Dies gilt entsprechend, wenn ein Mitgliedstaat für die\n9. entgegen § 12 Abs. 1 Fleischerzeugnisse herstellt.\nEinfuhr von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnis-\nsen andere Ausnahmen zuläßt.\n5. Abschnitt\n§ 14                                                   Schlußbestimmungen\n(1) Es ist verboten, frisches Fleisch von Schweinen oder\nFleischerzeugnisse, die aus oder mit Schweinefleisch her-                                        § 16\ngestellt sind und nicht den Bedingungen des § 10 Abs. 3            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\noder 4 entsprechen, nach Dänemark, Irland oder nach             tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\ndem Vereinigten Königreich auszuführen.\nvom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.\n(2) Das Verbot gilt nicht für frisches Fleisch von Schwei-\nnen, die                                                                                         § 17\n1. nicht gegen Schweinepest geimpft waren,                                      ( 1nkrafttreten,  Au ßerkrafttreten)","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987     917\nAnlage 1\n(zu§ 2 Nr. 21)\nAnzeigepflichtige Krankheiten\nim Sinne dieser Verordnung sind:\na) Rinderkrankheiten:\n-  Brucellosen\n-  Enzootische Leukose der Rinder\n-  Lungenseuche\n-  Maul- und Klauenseuche\n-  Milzbrand\n-  Rinderpest\n-  Tollwut\n-  Tuberkulose\nb) Schweinekrankheiten:\n- Afrikanische Schweinepest\n- Ansteckende Schweinelähmung\n(Teschener Krankheit)\n- Brucellosen\n- Maul- und Klauenseuche\n- Milzbrand\n- Schweinepest\n- Tollwut\n- Vesikuläre Schweinekrankheit","918                                                   Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1987, Teil                            1\nAnlage 2\nMuster 1\n(zu § 3 Abs 1)\nGesundheitsbescheinigung )                           1\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzrinder -\nNr .................... .\nVersandland. Bundesrepublik Deutschland\nZuständiges Ministerium: ............................................................................................................................................. .\nAusstellende Behörde: ................................................... .- ..............................................................................................\nZahl der Tiere: .........................................................................................................................................................\nII   Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige\nKuh, Stier, Ochse,\nZahl der Tiere                                                          Rasse                     Alter              Kennzeichen oder Beschreibungen\nFärse, Kalb\n(Nr. und Anbringungsort)\nIII Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des\nvemendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon ...........................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach .......................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\n2                               3                                                                       3\nmit    ) - Eisenbahnwagen              ) -  Lastkraftwagen           3\n) -  Flugzeug       3\n) -  Schiff       )\nName und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................\nName und Anschrift des ersten Empfängers: .............................................................................................................","Nr . 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987                                                                                 919\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:\na)    Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;\nb) ,;)- sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen und höchstens 4 Monaten 5) gegen\ndie Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und geprüften\ninaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 2 );\n- sie sind innerhalb der letzten 12 Monate 5) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit\neinem amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff wiedergeimpft worden 2 );\n- sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden                                              2\n);\nc)   sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand;\n- sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen                                                  5\n) durchgeführten intradermalen\nTuberkulinprobe negativ reagiert ) );            2 1\nd)   - sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand                                                    2\n);\n- sie stammen aus einem brucellosefreien Rinderbestand                                     2\n);\nsie stammen weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem brucellosefreien\nRinderbestand ) );   2 10\n- die innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen                                    5\n)  durchgeführte Blutserumagglutination hat einen\nBrucellosetiter von weniger als 30 IE/ml ergeben 2 ) 8 );\ne)   - sie sind während der letzten 12 Monate ) und, wenn sie jünger sind als 12 Monate, seit ihrer Geburt in einem\n5\nRinderbestand gehalten worden, in welchem während der letzten drei Jahre 5 ) nach Kenntnis des Unterzeich-\nneten sowie nach der Versicherung des Besitzers keine Anzeichen für das Vorliegen enzootischer Rinder-\nleukose festgestellt worden sind 2 ) 11 );\n- sie stammen aus einem Bestand, in welchem nichts auf einen Fall von enzootischer Rinderleukose während\nder letzten drei Jahre hat schließen lassen 2 );\n- alle zum Zeitpunkt der Untersuchung mehr als 24 Monate alten Rinder des Bestandes sind innerhalb der\nletzten 12 Monate \") serologisch ) mit negativem Ergebnis auf enzootische Rinderleukose untersucht\n13\nworden ?) 12 );\n- sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen                                              5\n) durchgeführten serologischen                   13\n)\nUntersuchung auf enzootische Rinderleukose negativ reagiert 2 ) 8 ) 11 );\n- sie sind nur zur Mast bestimmt                  2\n);\nf)    sie sind frei von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung; die innerhalb der vorgeschriebenen Frist von.\n30 Tagen 5 ) durchgeführte Analyse - zweite Analyse - 2 ) der Milch hat weder zur Feststellung von Anzeichen\neines charakteristischen Entzündungszustandes noch zur Feststellung spezifisch pathogener Keime - noch, im\n2 9\nFall einer zweiten Analyse, darüber hinaus zur Feststellung von Antibiotika - geführt ) );\ng)   es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausgemerzt werden\nsollen;\nh)   sie sind während der letzten 30 Tage 5) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden\nBetrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als\nauf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden\nRegelung der Anzeigepflicht unterliegen;\nder Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher Feststellung\nwährend der letzten 3 Monate\") frei von Maul- und Klauenseuche und Rinderbrucellose gewesen;\ni)    sie sind erworben worden\n- ein einem Betrieb           2\n)\n- auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für Zucht- und\n2\nNutztiere ............................................................................................................................................................   );\n(Bezeichnung des Marktes)\nj)    sie sind unmittelbar\n- vom Betrieb       2\n),\n- vom Betrieb zum Markt und von dort                        2\n),\n- über eine Sammelstelle               2\n),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder und Zucht- oder\nNutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in","920                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil                   1\nvorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenen-\nfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. Die notwendige Genehmigung zu\n2\nAbschnitt V Buchstabe b zweiter Gedankenstrich                                  )\nAbschnitt V Buchstabe b dritter Gedankenstrich                            2\n)\nAbschnitt V Buchstabe d zweiter Gedankenstrich                                2\n)\nAbschnitt V Buchstabe d dritter Gedankenstrich                            2\n)\ndes Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes (-länder)                                   2\n) ist erteilt worden.\nVII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 1O Tage gültig.\nAusgefertigt in ....................................................................................... .     am ................................................................ .\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 4 )\n1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lc:.stkraftwagen, Flugzeug oder Schilf gemeinsam befördert werden, von demselben\nBetrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand mit Schiff\nder Name des Schiffes einzutragen.\n4) In Deutschland:                   Beamteter Tierarzt;\nin Belgien:                       lnspecteur veterinaire oder lnspecteur Dierenarts;\nin Dänemark:                      Autoriseret Dyrlaege;\nin Frankreich:                    Directeur des services veterinaires du departement;\nin Griechenland:                  0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou;\nin Irland:                        Veterinary lnspector;\nin Italien:                       Veterinario provinciale;\nin Luxemburg:                     lnspecteur veterinaire;\nin den Niederlanden:              lnspecteur Districtshoold;\nin Portugal:                      lnspector Veterinario;\nin Spanien:                       lnspector Veterinario;\nim Vereinigten Königreich.        Veterinary lnspector.\n5) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n6) Diese Angabe ist nur für mehr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.\n7) Diese Angabe ist nur für mehr als 6 Wochen alte Rinder erforderlich.\n8) Diese Angabe ist nur für mehr als 12 Monate alte Rinder erforderlich, sofern es sich nicht um Rinder handelt, die in Fußnote 10 oder 11 genannt sind.\n9) Diese Angabe ist nur für milchgebende Rinder erforderlich.\n10)  Diese Ausnahme ist nur möglich für weniger als 30 Monate alte Rinder, sofern diese Tiere besonders gekennzeichnet sind und im Bestimmungsland einer besonderen Kontrolle\nunterliegen.\n1 1) Die Streichung ist nur zugelassen für weniger als 30 Monate alte männliche Mastrinder, sofern diese Tiere besonders gekennzeichnet sind und im Bestimmungsland einer\nbesonderen Kontrolle unterliegen.\n12 ) Diese Angabe ist nur für reinrassige Herdbuch-Zuchttiere erforderlich, die ausschließlich zur Zucht bestimmt und sehr wertvoll sind.\n13 ) Die serologische Untersuchung wurde nach Anlage G der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführt.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987                                                                                 921\nMuster 2\n(zu § 3 Abs. 1)\nGesundheitsbescheinigung 1)\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtrinder 2 ) -\nNr . .................... .\nVersandland: Bundesrepublik Deutschland\nZuständiges Ministerium: ....................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ........................................................................................................................................................\n1.  Zahl der Tiere: .................................................................................................................·: .......................................... .\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere                           Kuh, Stier, Ochse, Färse, Kalb                                                        oder Beschreibungen\n(N~ und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des\nversendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon ...............................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach .............................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\n3\nmit     ) -  Eisenbahnwagen              4\n) -  Lastkraftwagen           4\n)  -  Flugzeug       4\n) -  Schiff    4)\n·····················································································································································································\nName und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................................\n·····················································································································································································","922                                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nName und Anschrift des ersten Empfängers: .............................................................................................................. .\nV.     Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:\na)      Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;\n7\nb f,) - sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen oder höchstens                                                                   )\n- 12 Monaten 3 ),\n- 4 Monaten 3 ),\ngegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und geprüften\ninaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 3 );\n- sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden                                                  3\n);\n6\nc)    ) sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand                                                      3\n);\n- sie stammen nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und haben bei einer\ninnerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen ) durchgeführten intradermalen Tuberkulinprobe negativ\n7\nreagiert 3 );\n6\nd)    )-    sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand oder brucellosefreien Rinder-\nbestand 3 );\n- sie stammen weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem brucellosefreien\nRinderbestand und haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen ) durchgeführten                                            7\nBlutserumagglutination einen Brucellosetiter von\n- weniger als 30 IE/ml 3 )\n- 30 IE/ml oder mehr                   3\n)\naufgewiesen 3 );\ne)      es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausgemerzt werden\nsollen;\nf)      sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Betrieb und einer Zone,\nfür die keine tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder gemäß der Richtlinie des Rates zur Regelung\nviehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen\ngelten;\ng)      sie sind erworben worden\n- in einem Betrieb              3\n)\n- auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für Schlachttiere\n...................................................................................................................................................................... 3);\n(Bezeichnung des Marktes)\nh)      sie sind unmittelbar vom\n- Betrieb       3\n),\n- Betrieb zum Markt und von dort                         3\n),\n- über eine Sammelstelle                      3\n),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die den im\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit\neinem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung\nebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVl. 6 )Gegebenenfalls ist die erforderliche Genehmigung zu\n- Abschnitt V Buchstabe b zweiter Gedankenstrich                                       3\n),\n- Abschnitt V Buchstabe d (Brucellosetiter von 30 IE/ml oder mehr)                                               3\n),\n- des Bestimmungslandes                      3\n),\n- des Bestimmungslandes und des Transitlandes                                      3\n)\nerteilt worden.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987                                                                       923\nVII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in                                                                                            am ................................................................ .\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 5)\n1)  Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von demselben\nAbsender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2)  Schlachtrinder: Rinder, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof oder auf einen Markt gebracht zu werden.\n3)  Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n4)  Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand mit Schiff\nder Name des Schiffes einzutragen.\n5) In Deutschland:                      Beamteter Tierarzt;\nin Belgien:                         lnspecteur veterinaire oder lnspecteur Oierenarts;\nin Dänemark:                        Autoriseret Dyrlaege;\nin Frankreich:                      Directeur des services veterinaires du departement;\nin Griechenland:                     0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou;\nin Irland:                          Veterinary lnspector;\nin Italien:                         Veterinario provinciale;\nin Luxemburg:                       lnspecteur veterinaire;\nin den Niederlanden:                lnspecteur Districtshoofd;\nin Portugal:                        lnspector Veterinario;\nin Spanien:                         lnspector Veterinario;\nim Vereinigten Königreich:          Veterinary lnspector.\n6)  Bei Kälbern unter 4 Monaten entfallen die Angaben zu Abschnitt V Buchstabe b, c und d dieser Bescheinigung.\n7)  Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.","924                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil                           1\nMuster 3\n(zu § 3 Abs. 1)\nGesundheitsbescheinigung )                           1\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzschweine -\nNr ......................... .\nVersandland: Bundesrepublik Deutschland\nZuständiges Ministerium: ....................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ........................................................................................................................................................\n1.   Zahl der Tiere: ..............................................................................................................................................................\nII.  Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige\nZahl der Tiere                        Geschlecht                               Rasse               Alter                 Kennzeichen oder Beschreibungen\n(N~ und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet\ndes versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon ...............................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach .............................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 2\n) - Eisenbahnwagen              3\n) -  Lastkraftwagen           3\n)  -  Flugzeug       3\n) -  Schiff    3\n)\nName und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................... .\nName und Anschrift des ersten Empfängers: ...............................................................................................................\nV.   Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:\na)    Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987                                                                                   925\nb)      sie stammen aus einem brucellosefreien Schweinebestand;\nsie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4 ) durchgeführten Blutserumagglutina-\ntion einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen sowie bei einer Komplementbindungsreaktion ein\nnegatives Ergebnis gezeigt 2 ) \");\nc)      sie stammen aus einem\n- amtlich schweinepestfreien Betrieb 2 )\n- schweinepestfreien Betrieb 2 ) und sind\naa) nicht gegen Schweinepest geimpft worden )                                 2\nbb) gegen Schweinepest geimpft worden; eine entsprechende Genehmigung des Bestimmungslandes ist\nerteilt worden 2 );\nd)      es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausgemerzt werden\nsollen;\ne)      sie sind während der letzten 30 Tage 4 ) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden\nBetrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als\nauf Schweine übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gelten-\nden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher Feststellung\nwährend der letzten 3 Monate 4 ) frei von Maul- und Klauenseuche, Rinderbrucellose, Schweinebrucellose,\nSchweinepest, vesikulärer Schweinekrankheit und ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit)\ngewesen;\nf)      sie sind erworben worden\nin einem Betrieb 2)\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zuge~assenen Markt für Zucht- und\nNutztiere\n...................................................................................................................................................................... 2);\n(Bezeichnung des Marktes)\ng)      sie sind unmittelbar vom\nBetrieb     2\n),\nBetrieb zum Markt und von dort 2 ),\n- über eine Sammelstelle 2 ),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- und Nutzrinder und Zucht- und\nNutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in\nvorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenen-\nfalls Behältern zu Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in ...................................................................................... .               am\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 6 )\n1) Eine Gesundheitsbescheinigung dar1 nur für die Tiere ausgestellt werden. die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden.\nvon demselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind.\n2) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand mit Schiff\nder Name des Schiffes einzutragen.\n4) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n5) Die Blutserumagglutination und die Komplementbindungsreaktion werden nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilogramm wiegen\n6) In Deutschland:                        Beamteter Tierarzt;\nin Belgien:                            lnspecteur veterina,re oder lnspecteur Dierenarts;\nin Dänemark                            Autoriseret Dyrlaege;\nin Frakreich:                          Directeur des services veterinaires du departement;\nin Griechenland                        0 Proistamenos tis Kt1niatrikis lpiresias tou simiou exodou;\nin Irland:                             Veterinary lnspector;\nin Italien:                            Veterinario provinciale;\nin Luxemburg·                          lnspecteur veterinaire;\nin den Niederlanden                    lnspecteur Districtshoofd;\nin Portugal:                           lnspector Veterinario;\nin Spanien:                            lnspector Veterinario;\nim Vereinigten Königreich              Veterinary lnspector.","926                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil                           1\nMuster 4\n(zu § 3 Abs. 1)\nGesundheitsbescheinigung )                           1\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtschweine ) -                 2\nNr ......................... .\nVersandland: Bundesrepublik Deutschland\nZuständiges Ministerium: ....................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ........................................................................................................................................................\n1.   Zahl der Tiere: ..............................................................................................................................................................\nII.  Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere                        Schwein oder Ferkel                                                           oder Beschreibungen\n(Nr. und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des\nversendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon ...............................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach .............................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 3\n) - Eisenbahnwagen              4\n) -  Lastkraftwagen           4\n)  -  Flugzeug       4\n) -  Schiff    4\n)\nName und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................................\nName und Anschrift des ersten Empfängers: ............................................................................................................. ..\nV.   Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987                                                                                   927\nb) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausgemerzt werden\nsollen;\nc) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Betrieb und einer Zone, für\ndie keine tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Schweine gemäß der Richtlinie des Rates zur Regelung\nviehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen\ngelten;\nd) sie sind erworben worden\nin einem Betrieb 3 )\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für Schlachttiere\n........................................................................................................................................................................ 3);\n(Bezeichnung des Marktes)\ne) sie sind unmittelbar vom\nBetrieb 3 ),\nBetrieb zum Markt und von dort 3),\nüber eine Sammelstelle 3),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die den im\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit\neinem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten\nBehältern zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 1O Tage gültig.\nAusgefertigt in ........................................................................................             am\n(Tag der Verladung)\nSiegel                                                                                            ·······································································\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 5)\n1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von demselben\nAbsender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2) Schlachtschweine: Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof oder auf einen Markt gebracht zu werden.\n3) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand mit Schiff\nder Name des Schiffes einzutragen.\n5) In Deutschland:                       Beamteter Tierarzt;\nin Belgien:                           lnspecteur veterinaire oder lnspecteur Dierenarts;\nin Dänemark:                          Autoriseret Dyrlaege;\nin Frankreich:                        Directeur des services veterinaires du departement;\nin Griechenland:                     0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou;\nin Irland:                           Veterinary lnspector;\nin Italien:                          Veterinario provinciale;\nin Luxemburg:                         lnspecteur veterinaire;\nin den Niederlanden:                  lnspecteur Districtshoofd;\nin Portugal:                          lnspector Veterinario;\nin Spanien:                           lnspector Veterinario;\nim Vereinigten Königreich:            Veterinary lnspector.","928                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAnlage 3\n(zu § 7)\nMilchanalyse\n1. Die Milchanalyse ist in einer von der zuständigen Behörde bestimmten amtlichen tierärztlichen Untersuchungsstelle\nvorzunehmen.\n2. Die Milchproben sind unter Beachtung folgender Bedingungen zu entnehmen:\na) die Zitzen sind vorher mit 70%igem Alkohol zu desinfizieren;\nb) die Reagenzgläser sind während des Einfüllens schräg zu halten;\nc) die Proben sind vom Anfangsgemelk, jedoch nicht von den ersten Milchstrahlen jeder Zitze zu entnehmen;\nd) jedem Euterviertel ist eine Probe zu entnehmen, die nicht mit denen der anderen Viertel vermischt werden darf;\ne) jede Probe muß aus mindestens 10 Millilitern (ml) Milch bestehen;\nf) ist ein Konservierungsmittel erforderlich, so ist 0,5%ige Borsäure zu verwenden;\ng) jedes Reagenzglas ist mit einem Etikett zu versehen, das folgende Angaben enthalten muß:\n- Nummer der Ohrmarke,\n- Bezeichnung des Euterviertels,\n- Tag und Uhrzeit der Entnahme;\nh) den Proben ist ein Begleitschein beizufügen, der folgende Angaben enthalten muß:\n- Name und Anschrift des amtlichen Tierarztes,\n- Name und Anschrift des Eigentümers,\n- Kennzeichen des Tieres,\n- Laktationsstadium.\n3. Die Milchanalyse darf frühestens 30 Tage vor der Verladung durchgeführt werden und muß stets eine bakteriologi-\nsche Untersuchung sowie einen Whiteside-Test (WST) oder einen California-Mastitis-Test (CMT) umfassen. Beide\nUntersuchungen müssen vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen zu einem negativen Ergebnis führen:\na) Ist das Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung, obwohl kein charakteristischer Entzündungszustand\nvorliegt, positiv, das Ergebnis des WST (oder des CMT) jedoch negativ, so muß eine zweite bakteriologische\nUntersuchung frühestens nach 1O Tagen innerhalb der vorgenannten 30-Tage-Frist durchgeführt werden. Diese\nzweite Untersuchung muß folgendes ergeben:\naa) Verschwinden der pathogenen Keime,\nbb) Nichtvorhandensein von Antibiotika.\nDarüber hinaus muß das Fehlen einer Entzündung durch die erneute Vornahme eines WST (oder CMT), der zu\neinem negativen Ergebnis führen muß, festgestellt werden.\nb) Fällt die bakteriologische Untersuchung negativ, der WST (oder CMT) jedoch positiv aus, so ist eine vollständige\ncytologische Untersuchung durchzuführen, die ein negatives Ergebnis zeigen muß.\n4. Die bakteriologische Untersuchung muß umfassen:\na) die Überimpfung der Milch in der Petrischale auf Blutagar mit Ochsen- oder Hammelblut;\nb) die Überimpfung der Milch auf T.K.T.-Nährboden (Thallium-Kristallviolett-Toxin-Blutagar) oder Edwards-Nähr-\nboden.\nDie bakteriologische Untersuchung muß auf die Feststellung aller Krankheitskeime ausgerichtet sein; sie darf sich\nnicht auf den Nachweis spezifisch-pathogener Streptokokken und Staphylokokken beschränken. Zu diesem Zweck ist\ndie Identifizierung der verdächtigen auf den vorgenannten durch Überimpfung erzielten Kulturen mit den klassischen\nUnterscheidungsverfahren der Bakteriologie durchzuführen, wie z. B. durch Verwendung des Shapman-Nährbodens\nzur Identifizierung der Staphylokokken sowie der verschiedenen Auswahlnährböden zum Nachweis von Darm-\nbakterien.\n5. Zweck der vollständigen cytologischen Untersuchung ist der Nachweis eines etwa vorliegende~ charakteristischen\nEntzündungszustandes, unabhängig von jedem klinischen Symptom.\nDieser Entzündungszustand ist dann erwiesen, wenn die Leukozytenzählung nach dem Breed-Verfahren 1 Million\nLeukozyten pro ml erreicht und das Verhältnis von Mononuklearen zu Polynuklearen unter 0,5 liegt."]}