{"id":"bgbl1-1987-21-4","kind":"bgbl1","year":1987,"number":21,"date":"1987-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/21#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_21.pdf#page=18","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Kaffeeverordnung","law_date":"1987-03-10T00:00:00Z","page":906,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["906                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Kaffeeverordnung\nVom 10. März 1987\nAuf Grund des § 19 Nr. 1 und 4 Buchstabe a des                       b) festem, pastenförmigem und flüssigem Kaffee-\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom                          Extrakt, der höchstens 3 Gramm Koffein in ei-\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im Einver-                   nem Kilogramm Kaffee-Extrakttrockenmasse\nnehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-                enthält,\nschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des\nBundesrates verordnet:                                            2. der Mindestgehalt an Kaffee-Extrakttrockenmasse\nin Gewichtshundertteilen bei pastenförmigem und\nflüssigem Kaffee-Extrakt,\nArtikel 1\n3. der Mindestgehalt an Zichorienextrakttrockenmasse\nÄnderung der Kaffeeverordnung                           in Gewichtshundertteilen bei pastenförmigem und\nDie Kaffeeverordnung vom 12. Februar 1981 (BGBI. 1                  flüssigem Zichorienextrakt,\nS. 225), geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom             4. das Wort „kandiert\" bei Röstkaffee, der mit Zucker-\n22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1625), wird wie folgt geän-              arten überzogen ist,\ndert:\n5. die Worte „mit Zucker geröstet\" bei flüssigem Kaf-\nfee-Extrakt und flüssigem Zichorienextrakt, wenn\n1. § 3 erhält folgende Fassung:                                       der Extrakt aus mit Zucker gebrannter Rohware\n,,§ 3                                  gewonnen ist,      ·\nKennzeichnung von Erzeugnissen, die der               6. die Worte „gezuckert\", ,,mit Zuckerzusatz\" oder „mit\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung unterliegen                Zucker haltbar gemacht\" bei flüssigem Kaffee-Ex-\n(1) Für die in der Anlage definierten Erzeugnisse              trakt und flüssigem Zichorienextrakt, wenn dem Ex-\nsind, soweit sie nach der Lebensmittel-Kennzeich-                  trakt Zucker nach dem Rösten der Rohware zuge-\nnungsverordnung zu kennzeichnen sind, die in der                   setzt worden ist.\nAnlage aufgeführten Bezeichnungen Verkehrsbezeich-             Werden andere Zuckerarten als Saccharose verwen-\nnun.gel] im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungs-             det, gilt Satz 1 Nr. 5 und 6 entsprechend mit der\nverordnung. Anstelle der Bezeichnung „Kaffee-Ersatz\"           Maßgabe, daß statt des Wortes „Zucker'' die betref-\ndürfen                                                         fende Zuckerart anzugeben ist.\n1. bei Erzeugnissen, die nur aus Bestandteilen einer            (4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach\nPflanzenart hergestellt wurden, Bezeichnungen wie         Absatz 3 gilt § 3 Abs. 3 der Lebensmittel-Kennzeich-\n,,Malzkaffee\", ,,Feigenkaffee\" usw.,                      nungsverordnung entsprechend. Die Angaben nach\nAbsatz 3 Nr. 1, 5 und 6 sind im gleichen Sichtfeld wie\n2. bei Erzeugnissen, die aus Bestandteilen verschie-           die Verkehrsbezeichnung anzubringen.\"\ndener Pflanzenarten gemischt sind, die Bezeich-\nnung „Kaffee-Ersatzmischung\"\n2. Folgender§ 3 a wird eingefügt:\ngebraucht werden. Satz 2 Nr. 1 gilt für die Kennzeich-                                  ,,§ 3 a\nnung von Kaffee-Ersatzextrakten entsprechend.\nKennzeichnung von Kaffee-Extrakten\n(2) Die Angabe „konzentriert\" darf bei der Kenn-                             und Zichorienextrakten,\nzeichnung von Kaffee-Extrakten und Zichorienextrak-                die nicht an Endverbraucher abgegeben werden\nten nur in folgenden Fällen verwendet werden:                     (1) Kaffee-Extrakte und Zichorienextrakte, die nicht\nzur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1\n1. bei flüssigem Kaffee-Extrakt, der mehr als 250\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nGramm Kaffee-Extrakttrockenmasse,\nbestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Ver-\n2. bei flüssigem Zichorienextrakt, der mehr als 450            kehr gebracht werden, wenn sie mit folgenden Anga-\nGramm Zichorienextrakttrockenmasse                        ben versehen sind:\nin einem Kilogramm enthält. Sie darf mit der Verkehrs-        1. der Verkehrsbezeichnung entsprechend § 3 Abs. 1,\nbezeichnung verbunden werden.                                  2. einer Angabe, welche die Feststellung der Partie\n(3) In der Anlage definierte Erzeugnisse dürfen,                ermöglicht und\nsoweit sie nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-            3. dem Namen oder der Firma und der Anschrift des\nordnung zu kennzeichnen sind, gewerbsmäßig nur in                  Herstellers, des Verpackers oder eines in der Euro-\nden Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich ange-                 päischen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelasse-\ngeben sind:                                                        nen Verkäufers.\n1. das Wort „entkoffeiniert\" bei                              Diese Angaben sind auf der Packung, auf einem mit ihr\nverbundenen Etikett oder in den Begleitpapieren anzu-\na) Rohkaffee und Röstkaffee, der höchstens ein\nbringen.\nGramm Koffein in einem Kilogramm Kaffeetrok-\nkenmasse,                                               (2) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.\"","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987                                       907\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                                  löslicher Bestandteile anderer Herkunft ent-\nhalten.\"\na) Der Punkt am Ende von Nummer 4 wird durch ein\nKomma ersetzt.                                                   b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\nb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                      ,,4. a) Zichorienextrakt, lösliche Zichorie, lnstant-\nzichorie\n,,5. Kaffee-Extrakte und Zichorienextrakte, die ent-\nfestes Erzeugnis in Form von Pulver, Kör-\ngegen § 3 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit\nnern, Flocken, Tabletten oder anderer fester\n§ 3 a Abs. 2, mit der Angabe „konzentriert\"\nForm, das mindestens 950 Gramm Zicho-\nversehen sind.\"\nrienextrakttrockenmasse in einem Kilo-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                                       gramm enthält; der Gehalt an nicht aus\nZichorie stammender Trockenmasse darf\nIn Absatz 5 werden die Worte „Erzeugnisse, die ent-                                10 Gramm in einem Kilogramm nicht über-\ngegen§ 3 Abs. 1, 3 oder 4\" durch die Worte „entgegen                               schreiten\n§ 3 Abs. 3 oder 4 oder § 3 a Abs. 1 Erzeugnisse, die\"\nb) Zichorienextrakt in Pastenform, pastenförmi-\nersetzt.\nger Zichorienextrakt\n5. § 6 und § 8 Abs. 2 werden gestrichen.\npastenförmiges Erzeugnis, das 700 bis 850\nGramm Zichorienextrakttrockenmasse in ei-\nnem Kilogramm enthält; der Gehalt an nicht\n6. Folgender neuer § 6 wird eingefügt:\naus Zichorie stammender Trockenmasse\n,,§ 6                                                darf 10 Gramm in einem Kilogramm nicht\nÜbergangsregelung                                            überschreiten\nIn der Anlage definierte Erzeugnisse, die den bis zum                      c) flüssiger Zichorienextrakt\n20. März 1987 geltenden Vorschriften entsprechen,                                  flüssiges Erzeugnis, das weniger als 550,\ndürfen noch bis zum 31. Dezember 1988 in den Ver-                                  aber mehr als 250 Gramm Zichorienextrakt-\nkehr gebracht werden.\"                                                             trockenmasse in einem Kilogramm enthält;\nes darf außerdem bis zu 350 Gramm Zucker-\n7. Die Anlage wird wie folgt geändert:                                                arten in einem Kilogramm enthalten.\na) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                                           Diese Erzeugnisse werden durch Ausziehen\nvon Zichorie unter ausschließlicher Verwen-\n,,2. a) Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee-Extrakt, lös-                     dung von Wasser als Extraktionsmittel gewon-\nlicher Kaffee, lnstantkaffee                                     nen und durch den Entzug von Wasser konzen-\nfestes Erzeugnis in Form von Pulver, Kör-                        triert.\"\nnern, Flocken, Tabletten oder anderer fester                                     Artikel 2\nForm, das mindestens 950 Gramm Kaffee-                                        Änderung der\nExtrakttrockenmasse in einem Kilogramm                     Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nenthält\nAn § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-\nb) Kaffee-Extrakt in Pastenform, pastenförmi-\nger Kaffee-Extrakt                                 verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n6. September 1984\" (BGBI. 1 S. 1221 ), die durch Verord-\npastenförmiges Erzeugnis, das 700 bis 850          nung vom 16. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 910) geändert worden\nGramm Kaffee-Extrakttrockenmasse in ei-            ist, wird folgendes angefügt:\nnem Kilogramm enthält\n„die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2\nc) flüssiger Kaffee-Extrakt                             des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nflüssiges Erzeugnis, das 150 bis 550 Gramm          bestimmt sind,\".\nKaffee-Extrakttrockenmasse in einem Kilo-                                         Artikel 3\ngramm enthält; es darf außerdem bis zu\n120 Gramm ungebrannte oder gebrannte                                          Berlin-Klausel\nZuckerarten in einem Kilogramm enthalten.               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nDiese Erzeugnisse werden durch Ausziehen                tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes\nvon Röstkaffee unter ausschließlicher Verwen-           zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August\ndung von Wasser als Extraktionsmittel gewon-             1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\nnen und durch den Entzug von Wasser konzen-\ntriert. Sie müssen außer den Aromastoffen des                                          Artikel 4\nKaffees auch seine sonstigen löslichen Be-\n1n krafttreten\nstandteile enthalten. Sie dürfen dem Kaffee ent-\nstammende Öle sowie Spuren anderer unlös-                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nlicher Bestandteile des Kaffees und Spuren un-          Kraft.\nBonn, den 10. März 1987\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nDr. R i t a S ü s s m u t h"]}