{"id":"bgbl1-1987-21-3","kind":"bgbl1","year":1987,"number":21,"date":"1987-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_21.pdf#page=1","order":3,"title":"Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes","law_date":"1987-03-12T00:00:00Z","page":889,"pdf_page":1,"num_pages":17,"content":["889\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                            Z 5702 A\n1987                           Ausgegeben zu Bonn am 20. März 1987                                                                                                  Nr. 21\nTag                                                                       Inhalt                                                                                 Seite\n12. 3. 87 Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes ........ .                                                                                                        889\n791-1\n10. 3. 87 Erste Verordnung zur Änderung der Kaffeeverordnung ........................ .                                                                              906\n2125-40-23, 2125-40·25\n12. 3. 87 Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften                                                                         908\n7831 -1-43-1, 7831-1-43-6, 7831-1-43-26, 7831-1-50-1\n12. 3. 87 Neufassung der Klauentiere-Ausfuhrverordnung                                                                                                               911\n7831-1-50-1\n16. 3. 87 Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger . . .                                                               929\n2124·1-10\n16. 3. 87 Dritte Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung . . . . . . . . . . . . . . .                                                943\n7847-11-5-7\n16. 3. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Unterhaltsvollstreckungs-Übereinkommens-Ausführungs-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   944\n319-88\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes\nVom 12. März 1987\nAuf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnatur-\nschutzgesetzes vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2349) wird nachstehend der\nWortlaut des Bundesnaturschutzgesetzes in der seit 1 . Januar 1987 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1 . das am 24. Dezember 1976 in Kraft getretene Gesetz vom 20. Dezember\n1976 (BGBI. 1 S. 3574; 1977 1 S. 650),\n2. den am 8. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juni\n1980 (BGBI. 1 S. 649),\n3. den nach seinem Artikel 4 teilweise am 19. Dezember 1986, im übrigen am\n1 . Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Ge-\nsetzes.\nBonn, den 12. März 1987\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nWallmann","890                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGesetz\nüber Naturschutz und Landschaftspflege\n(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)\nErster Abschnitt                        4. Boden ist zu erhalten; ein Verlust seiner natürlichen\nFruchtbarkeit ist zu vermeiden.\nAllgemeine Vorschriften\n5. Beim Abbau von Bodenschätzen ist die Vernichtung\nwertvoller Landschaftsteile oder Landschaftsbestand-\n§ 1                                  teile zu vermeiden; dauernde Schäden des Natur-\nZiele des Naturschutzes und der Landschaftspflege                 haushalts sind zu verhüten. Unvermeidbare Beein-\nträchtigungen von Natur und Landschaft durch die\n(1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbe-          Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und\nsiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu                durch Aufschüttung sind durch Rekultivierung oder\nentwickeln, daß                                                    naturnahe Gestaltung auszugleichen.\n1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,                  6. Wasserflächen sind auch durch Maßnahmen des Na-\n2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,                           turschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten\nund zu vermehren; Gewässer sind vor Verunreinigun-\n3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie\ngen zu schützen, ihre natürliche Selbstreinigungskraft\n4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und              ist zu erhalten oder wiederherzustellen; nach Möglich-\nLandschaft                                                    keit ist ein rein technischer Ausbau von Gewässern zu\nals Lebensgrundlagen des Menschen und als Vorausset-               vermeiden und durch biologische Wasserbaumaßnah-\nzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhal-           men zu ersetzen.\ntig gesichert sind.                                            7. Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen sind\nauch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der\n-(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen\nLandschaftspflege gering zu halten.\nsind untereinander und gegen die sonstigen Anforderun-\ngen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzu-            8. Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des ört-\nwägen.                                                             lichen Klimas, sind zu vermeiden, unvermeidbare Be-\neinträchtigungen sind auch durch landschaftspflegeri-\n(3) Der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft\nsche Maßnahmen auszugleichen oder zu mindern.\nkommt für die Erhaltung der Kultur- und Erholungsland-\nschaft eine zentrale Bedeutung zu; sie dient in der Regel      9. Die Vegetation ist im Rahmen einer ordnungsgemä-\nden Zielen dieses Gesetzes.                                        ßen Nutzung zu sichern, dies gilt insbesondere für\nWald, sonstige geschlossene Pflanzendecken und die\n§2                                   Ufervegetation; unbebaute Flächen, deren Pflanzen-\ndecke beseitigt worden ist, sind wieder standortge-\nGrundsätze des Naturschutzes\nrecht zu begrünen.\nund der Landschaftspflege\n10. Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebens-\n(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschafts-            gemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in\npflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grund-              ihrer natürlichen und historisch· gewachsenen Arten-\nsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirk-        vielfalt zu schützen. Ihre Lebensstätten und Lebens-\nlichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller              räume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedin-\nAnforderungen nach § 1 Abs. 2 angemessen ist:                       gungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln\n1. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu               und wiederherzustellen.\nerhalten und zu verbessern; Beeinträchtigungen sind\n11 . Für Naherholung, Ferienerholung und sonstige Frei-\nzu unterlassen oder auszugleichen.\nzeitgestaltung sind in ausreichendem Maße nach ihrer\n2. Unbebaute Bereiche sind als Voraussetzung für die              natürlichen Beschaffenheit und Lage geeignete Flä-\nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzung           chen zu erschließen, zweckentsprechend zu gestalten\nder Naturgüter und für die Erholung in Natur und              und zu erhalten.\nLandschaft insgesamt und auch im einzelnen in für\nihre Funktionsfähigkeit genügender Größe zu erhal-     12. Der Zugang zu Landschaftsteilen, die sich nach ihrer\nten. In besiedelten Bereichen sind Teile von Natur und         Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung be-\nLandschaft, auch begrünte Flächen und deren Be-               sonders eignen, ist zu erleichtern.\nstände, in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen      13. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile\nund zu entwickeln.                                           von besonders charakteristischer Eigenart sind zu\n3. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern,           erhalten. Dies gilt auch für die Umgebung geschützter\nsparsam zu nutzen; der Verbrauch der sich erneuern-          oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenk-\nden Naturgüter ist so zu steuern, daß sie nachhaltig         mäler, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart oder\nzur Verfügung stehen.                                        Schönheit des Denkmals erforderlich ist.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987                                  891\n(2) Durch Landesrecht können weitere Grundsätze auf-         (3) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Ham-\ngestellt werden.                                              burg die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschut-\n§3                              zes und der Landschaftspflege für den Bereich des Landes\nin Landschaftsplänen dargestellt, so ersetzen die Land-\nAufgaben der Behörden und öffentlichen Stellen            schaftspläne die Landschaftsprogramme und Land-\n(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der im Rah-      schaftsrahmenpläne.\nmen und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nvorschriften obliegt den für Naturschutz und Landschafts-                                  §6\npflege zuständigen Behörden, soweit in Rechtsvorschrif-                            Landschaftspläne\nten nichts anderes bestimmt ist.\n(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur\n(2) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im      Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-\nRahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele      schaftspflege sind in Landschaftsplänen mit Text, Karte\ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unter-        und zusätzlicher Begründung näher darzustellen, sobald\nstützen. Sie haben die für Naturschutz und Landschafts-      und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der\npflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung     Landschaftspflege erforderlich ist.\naller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die\nBelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege              (2) Der Landschaftsplan enthält, soweit es erforderlich\nberühren können, zu unterrichten und anzuhören, soweit       ist, Darstellungen\nnicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorge-\n1. des vorhandenen Zustandes von Natur und Landschaft\nschrieben ist.\nund seine Bewertung nach den in § 1 Abs. 1 festgeleg-\n(3) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gilt          ten Zielen,\nentsprechend für die für Naturschutz und Landschafts-        2. des angestrebten Zustandes von Natur und Landschaft\npflege zuständigen Behörden, soweit Planungen und Maß-            und der erforderlichen Maßnahmen, insbesondere\nnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege\nden Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.             a) der allgemeinen Schutz-, Pflege- und Entwicklungs-\nmaßnahmen im Sinne des Dritten Abschnittes,\n§4                                   b) der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur\nEntwicklung bestimmter Teile von Natur und Land-\nVorschriften für die Landesgesetzgebung                       schaft im Sinne des Vierten Abschnittes und\nDie Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme             c) der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der\nder in Satz 3 genannten Vorschriften Rahmenvorschriften               Lebensgemeinschaften und Biotope der Tiere und\nfür die Landesgesetzgebung. Die Länder sollen innerhalb               Pflanzen wildlebender Arten, insbesondere der be-\nvon zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes                sonders geschützten Arten, im Sinne des Fünften\nden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Vor-                  Abschnittes.\nschriften einschließlich geeigneter Entschädigungsrege-\nlungen erlassen oder bestehende Vorschriften anpassen.          (3) Bei der Aufstellung des Landschaftsplanes sind die\nDie§§ 1 bis 3, 7, 9, 12 Abs. 4 Satz 2, die§§ 20, 20 a, 20 d Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten .\nAbs. 4 bis 6 und die §§ 20 e bis 23, 26 bis 26 c, 28 bis 40 Auf die Verwertbarkeit des Landschaftsplanes für die Bau-\ngelten unmittelbar.                                         leitplanung ist Rücksicht zu nehmen.\n(4) Die Länder bestimmen die für die Aufstellung der\nLandschaftspläne zuständigen Behörden und öffentlichen\nZweiter Abschnitt                      Stellen. Sie regeln das Verfahren und die Verbindlichkeit\nder Landschaftspläne, insbesondere für die Bauleitpla-\nLandschaftsplanung                      nung. Sie können bestimmen, daß Darstellungen des\nLandschaftsplanes als Darstellungen oder Festsetzungen\n§ 5                            in die Bauleitpläne aufgenommen werden.\nLandschaftsprogramme\nund Landschaftsrahmenpläne\n§7\n(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur           Zusammenwirken der Länder bei der Planung\nVerwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-\nschaftspflege werden unter Beachtung der Grundsätze             (1) Die Länder sollen bei der Aufstellung der Programme\nund Ziele der Raumordnung und Landesplanung für den         und Pläne der §§ 5 und 6 darauf Rücksicht nehmen,\nBereich eines Landes in Landschaftsprogrammen oder für      daß die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des\nTeile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt.    Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der\n§§ 1 und 2 in benachbarten Bundesländern und im Bun-\n(2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnah-         desgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird.\nmen der Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmen-\npläne sollen unter Abwägung mit den anderen raumbe-             (2) Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die\ndeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe              Grenze eines Landes überschreitende Planung erforder-\nder landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder in    lich, so sollen die benachbarten Länder bei der Erstellung\ndie Programme und Pläne im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1      der Programme und Pläne nach den §§ 5 und 6 die\nund 2 und Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes aufgenom-         Erfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden\nmen werden.                                                 Gebiete im Benehmen miteinander festlegen.","892                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nDritter Abschnitt                       haltigen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des\nNaturhaushalts oder des Landschaftsbildes führen, nicht\nAllgemeine Schutz-, Pflege- und                     als Eingriffe anzusehen sind. Sie können gleichfalls\nEntwicklungsmaßnahmen                          bestimmen, daß Veränderungen bestimmter Art als Ein-\ngriffe gelten, wenn sie regelmäßig die Voraussetzungen\n§ 8                             des Absatzes 1 erfüllen.\nEingriffe in Natur und Landschaft                      (9) Die Länder können zu den Absätzen 2 und 3 weiter-\ngehende Vorschriften erlassen, insbesondere über Ersatz-\n(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses\nmaßnahmen der Verursacher bei nicht ausgleichbaren\nGesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung\naber vorrangigen Eingriffen.\nvon Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Natur-\nhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nach-\nhaltig beeinträchtigen können.                                                               §9\nVerfahren bei Beteiligung\n(2) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten,\nvon Behörden des Bundes\nvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Land-\nschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchti-            Soll bei Eingriffen in Natur und Landschaft, denen Ent-\ngungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Maß-         scheidungen von Behörden des Bundes vorausgehen\nnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege              oder die von Behörden des Bundes durchgeführt werden,\nauszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des       von der Stellungnahme der für Naturschutz und Land-\nNaturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist.       schaftspflege zuständigen Behörden abgewichen werden,\nVoraussetzung einer derartigen Verpflichtung ist, daß für       so entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde\nden Eingriff in anderen Rechtsvorschriften eine behörd-         des Bundes im Benehmen mit der obersten Landes-\nliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung,          behörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit\nPlanfeststellung, sonstige Entscheidung oder eine               nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorge-\nAnzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist. Die Ver-            schrieben ist.\npflichtung wird durch die für die Entscheidung oder                                         § 10\nAnzeige zuständige Behörde ausgesprochen. Ausgegli-\nchen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine                              Duldungspflicht\nerhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Natur-            (1) Die Länder können bestimmen, daß Eigentümer und\nhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild land-            Nutzungsberechtigte von Grundflächen Maßnahmen des\nschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.        Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund oder\n(3) Der Eingriff ist zu untersagen, wenn die Beeinträchti-   im Rahmen dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschrif-\ngungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen         ten zu dulden haben, soweit dadurch die Nutzung der\nMaße auszugleichen sind und die Belange des Natur-             Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.\nschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung               (2) Die Länder können weitergehende Vorschriften\naller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range           erlassen.\nvorgehen.                                                                                   § 11\n(4) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf                  Pflegepflicht im Siedlungsbereich\nGrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fach-\nplanes vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger            (1) Im besiedelten Bereich können Eigentümer oder\ndie zum Ausgleich dieses Eingriffs erforderlichen Maßnah-      Nutzungsberechtigte, die ein Grundstück nicht ordnungs-\nmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im             gemäß instandhalten, zur Pflege des Grundstücks ver-\neinzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegeri-       pflichtet werden, sofern die Belange des Naturschutzes\nschen Begleitplan in Text und Karte darzustellen; der          und der Landschaftspflege erheblich und nachhaltig beein-\nBegleitplan ist Bestandteil des Fachplanes.                    trächtigt werden und die Pflege des Grundstücks ange-\nmessen und zumutbar ist.\n(5) Die Entscheidungen und Maßnahmen werden im\nBenehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege            (2) Die Länder können weitergehende Vorschriften\nzuständigen Behörden getroffen, soweit nicht eine weiter-      erlassen.\ngehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die\nfür Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen                                    Vierter Abschnitt\nBehörden selbst entscheiden. Dies gilt nicht für Entschei-                  Schutz, Pflege und Entwicklung\ndungen, die auf Grund eines Bebauungsplanes getroffen\nbestimmter Teile von Natur und Landschaft\nwerden.\n(6) Bei Eingriffen in Natur und Landschaft durch Behör-                                  § 12\nden, denen .keine behördliche Entscheidung nach Absatz 2\nAllgemeine Vorschriften\nvorausgeht, gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.\n(1) Teile von Natur und Landschaft können zum\n(7) Die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße\nland-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist    1 . Naturschutzgebiet, Nationalpark, Landschaftsschutz-\nnicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen.               gebiet, Naturpark oder\n(8) Die Länder können bestimmen, daß Veränderungen          2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestand-\nder Gestalt oder Nutzung von Grundflächen bestimmter                teil\nArt, die im Regelfall nicht zu einer erheblichen oder nach-    erklärt werden.","Nr. 21    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987                               893\n(2) Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den                                 § 15\nSchutzzweck, die zur Erreichung des Zwecks notwendigen                         Landschaftsschutzgebiete\nGebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-\nund Entwicklungsmaßnahmen oder die Ermächtigungen               (1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich\nhierzu.                                                      festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von\nNatur und Landschaft\n(3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über    1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungs-\n1. das Verfahren nach Absatz 1,                                  fähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähig-\nkeit der Naturgüter,\n2. die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden\nTeile von Natur und Landschaft,                         2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Land-\nschaftsbildes oder\n3. ihre Registrierung.\n3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung\n(4) Die Länder können für Naturparke abweichende         erforderlich ist.\nVorschriften erlassen. Die Erklärung zum Nationalpark\nergeht im Benehmen mit dem Bundesminister für Umwelt,           (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter beson-\nNaturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundes-            derer Beachtung des § 1 Abs. 3 und nach Maßgabe nähe-\nminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau.            rer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den\nCharakter des Gebietes verändern oder dem besonderen\nSchutzzweck zuwiderlaufen.\n§ 13\nNaturschutzgebiete                                                  § 16\n(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festge-                             Naturparke\nsetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur       (1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu\nund Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen\npflegende Gebiete, die\n1 . zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Bio-\n1. großräumig sind,\ntopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzen-\narten,                                                 2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Natur-\nschutzgebiete sind,\n2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder lan-\ndeskundlichen Gründen oder                             3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für\ndie Erholung besonders eignen und\n3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder her-\nvorragenden Schönheit                                  4. nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung\nund Landesplanung für die Erholung oder den Frem-\nerforderlich ist.\ndenverkehr vorgesehen sind.\n(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädi-     (2) Naturparke sollen entsprechend ihrem Erholungs-\ngung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder           zweck geplant, gegliedert und erschlossen werden.\nseiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung\nführen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmun-\n§ 17\ngen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können\nNaturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht                            Naturdenkmale\nwerden.\n(1) Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte\nEinzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz\n§ 14\n1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder lan-\nNational parke                            deskundlichen Gründen oder\n(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte    2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit\neinheitlich zu schützende Gebiete, die\nerforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den\n1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,              Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung ein-\n2. im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Vorausset-       beziehen.\nzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen,                 (2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Hand-\n3. sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beein-        lungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Verände-\nflußten Zustand befinden und                            rung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder\nseiner geschützten Umgebung führen können, sind nach\n4. vornehmlich der Erhaltung eines möglichst artenrei-\nMaßgabe näherer Bestimmungen verboten.\nchen heimischen Tier- und Pflanzenbestandes dienen.\n(2) Die Länder stellen sicher, daß Nationalparke unter                               § 18\nBerücksichtigung der durch die Großräumigkeit und\nGeschützte Landschaftsbestandteile\nBesiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzge-\nbiete geschützt werden. Soweit es der Schutzzweck               (1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsver-\nerlaubt, sollen Nationalparke der Allgemeinheit zugänglich   bindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft,\ngemacht werden.                                              deren besonderer Schutz","894                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nzur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Natur-                                  § 20 a\nhaushalts,\nBegriffsbestimmungen\n2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und\nLandschaftsbildes oder                                       (1) Im Sinne dieses Abschnittes sind\n3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen                               Tiere:\nerforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebie-          a) wildlebende, gefangene oder gezüchtete und nicht\nten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder                      herrenlos gewordene sowie tote Tiere wildlebender\nanderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.                             Arten,\nb) Eier, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsfor-\n(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbe-\nmen von Tieren wildlebender Arten,\nstandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung,\nBeschädigung oder Veränderung des geschützten Land-            2. Pflanzen:\nschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe\na) wildlebende, durch -Anbau gewonnene sowie tote\nnäherer Bestimmungen verboten. Die Länder können für\nPflanzen wildlebender Arten,\nden Fall der Bestandsminderung die Verpflichtung zu\nangemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen fest-                  b) Samen, Früchte und sonstige Entwicklungsformen\nlegen.                                                                   von Pflanzen wildlebender Arten ..\n(2) Als Tiere und Pflanzen im Sinne dieses Abschnittes\n§ 19                            gelten auch ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren\nKennzeichnung und Bezeichnungen                 und Pflanzen wildlebender Arten sowie ohne weiteres\nerkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse. Bei Tieren\n(1)     Naturschutzgebiete, Nationalparke, Landschafts-    und Pflanzen der Arten, die der Verordnung (EWG)\nschutzgebiete und Naturdenkmale sollen gekennzeichnet          Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwen-\nwerden.                                                        dung des Übereinkommens über den internationalen Han-\n(2) Die Bezeichnungen „Naturschutzgebiet\", ,,National-     del mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen\npark\",        ,,Landschaftsschutzgebiet\", ,,Naturpark\" und     in der Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 384 S. 1) unterliegen,\n,,Naturdenkmal\" sowie die nach Absatz 1 bestimmte Kenn-        gelten für die Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Ver-\nzeichnung dürfen nur für die nach diesem Abschnitt             kehrsverbote (§ 20 f Abs. 2) und die Vorschriften über die\ngeschützten Gebiete und Gegenstände verwendet wer-             Ein- und Ausfuhr (§§ 21 bis 21 f) als ohne weiteres erkenn-\nden. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen              bar nur die in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Teile\nzum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von      und Erzeugnisse.\nNatur und Landschaft nicht benutzt werden.                          (3) Für die Abgrenzung einer Tier- oder Pflanzenart im\nSinne dieses Abschnittes ist ihre wissenschaftliche\nBezeichnung maßgebend. Die Art schließt alle untergeord-\nneten Ordnungsstufen der zoologischen oder botanischen\nFünfter Abschnitt\nSystematik ein.\nSchutz und Pflege                            (4) Heimisch im Sinne dieses Abschnittes ist eine wild-\nwildlebender Tier- und Pflanzenarten              lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet\noder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise\n§ 20\n1 . im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder in\nAufgaben des Artenschutzes                         geschichtlicher Zeit hatte oder\n( 1) Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem        2. auf natürliche Weise in den Geltungsbereich dieses\nSchutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflan-              Gesetzes ausdehnt.\nzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen       Als heimisch gilt eine wildlebende Tier- oder Pflanzenart\nVielfalt (Artenschutz). Der Artenschutz umfaßt                 auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen\n1 . den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebens-        Einfluß eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffen-\ngemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den          den Art im Geltungsbereich dieses Gesetzes in freier Natur\nMenschen, insbesondere durch den menschlichen Zu-        und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen\ngriff,                                                   als Population erhalten.\n2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wie-             (5) Population im Sinne dieses Abschnittes ist die sich\nderherstellung der Biotope wildlebender Tier- und        selbst erhaltende Gemeinschaft wildlebender Tiere oder\nPflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonsti-      Pflanzen einer bestimmten Art innerhalb eines bestimmten\ngen Lebensbedingungen,                                    Raumes.\n3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter               (6) Im Sinne dieses Abschnittes ist ferner\nwildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb\nihres natürlichen Verbreitungsgebietes.                   1. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur\nAbgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere,\n(2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tier-\n2. Mitgliedstaat: ein Staat, der Mitglied der Europäischen\nschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd-\nGemeinschaften ist,\nund Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses\nAbschnittes und den auf Grund dieses Abschnittes erlas-         3. Drittland: ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen\nsenen Rechtsvorschriften unberührt.                                  Gemeinschaften ist.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987                                895\n(7) Der Ein- und Ausfuhr im Sinne dieses Abschnittes      2. ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von\nsteht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem               ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre\nGeltungsbereich dieses Gesetzes gleich.                           Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise\nzu verwüsten,\n§ 20 b                           3. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender\nTier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu\nAllgemeine Vorschriften\nzerstören.\nfür den Arten- und Biotopschutz\n(2) Gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender und\n(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung\nnicht wildlebender Arten dürfen nur mit Genehmigung der\nder Aufgaben nach § 20 Abs. 1 treffen die Länder geeig-\nnach Landesrecht zuständigen Behörde ausgesetzt oder\nnete Maßnahmen\nin der freien Natur angesiedelt werden. Dies gilt nicht für\n1. zur Darstellung und Bewertung der unter dem               den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft.\nGesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Popu-       Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer\nlationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild-        Verfälschung der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder\nlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der in   eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung\nihrem Bestand gefährdeten Arten,                        heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von\nPopulationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.\n2. zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungs-\nzielen und zu deren Verwirklichung.                        (3) Die Länder können weitere Vorschriften erlassen; sie\nkönnen insbesondere die Voraussetzungen bestimmen,\n(2) Die Länder erlassen zur Verwirklichung des Arten-\nunter denen die Entnahme von Tieren oder Pflanzen wild-\nund Biotopschutzes weitere Vorschriften, insbesondere\nlebender nicht besonders geschützter Arten aus der Natur\nüber den Schutz von Biotopen wildlebender Tier- und\nzulässig ist.\nPflanzenarten.\n(4) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\n§ 20 C                          Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Grün-\nSchutz bestimmter Biotope                  den des Artenschutzes erforderlich ist, im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\n(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen    und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nerheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender    Bundesrates\nBiotope führen können, sind unzulässig:\n1. die Herstellung, die Ein- oder Ausfuhr, das Inverkehr-\n1. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche            bringen oder die Verwendung bestimmter Geräte, Mit-\nNaßwiesen, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute          tel oder Vorrichtungen, mit denen wildlebende Tiere\nBach- und Flußabschnitte, Verlandungsbereiche ste-          oder Pflanzen in Mengen oder wahllos getötet,\nhender Gewässer,                                            bekämpft, gefangen oder vernichtet werden können,\n2. offene Binnendünen, offene natürliche Block- und         2. Handlungen oder Verfahren, die zum Verschwinden\nGeröllhalden, Zwergstrauch- und Wacholderheiden,            oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen von\nBorstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche           Populationen wildlebender Tier- oder Pflanzenarten\ntrockenwarmer Standorte,                                    führen können,\n3. Bruch-, Sumpf- und Auwälder,                             zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht\n4. Fels- und Steilküsten, Strandwälle sowie Dünen, Salz-    für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund ande-\nwiesen und Wattflächen im Küstenbereich,               rer Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, sofern\nbei der Zulassung die Belange des Artenschutzes zu\n5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetäl-      berücksichtigen sind. Rechtsverordnungen nach Satz 1\nchen und Krummholzgebüsche im alpinen Bereich.         Nr. 1 bedürfen auch des Einvernehmens mit den Bundes-\n(2) Die Länder können Ausnahmen zulassen, wenn die       ministern der Finanzen und für Wirtschaft.\nBeeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden kön-        (5) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister für\nnen oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen            Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Rechtsverord-\ndes Gemeinwohls notwendig sind. Bei Ausnahmen, die          nungen nach Absatz 4 Satz 1 ohne das Einvernehmen mit\naus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig         den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und\nsind, können die Länder Ausgleichsmaßnahmen oder            Forsten, der Finanzen und für Wirtschaft und ohne Zustim-\nErsatzmaßnahmen anordnen.                                   mung des Bundesrates erlassen; die Rechtsverordnungen\n(3) Die Länder können weitere Biotope den in Absatz 1    treten drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.\ngenannten gleichstellen.                                       (6) Soweit der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach\nAbsatz 4 keinen Gebrauch macht, können die Länder -\n§ 20 d\nentsprechende Regelungen treffen. Regelungen über die\nAllgemeiner Schutz                     Ein- und Ausfuhr sind hiervon ausgenommen.\nwildlebender Tiere und Pflanzen\n§ 20 e\n(1) Es ist verboten,\nBesonders geschützte Tier- und Pflanzenarten\n1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne\nvernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu       (1) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\ntöten,                                                Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-","896                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte wild-                 oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder\nlebende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen sol-              Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädi-\ncher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit dies          gen oder zu zerstören,\n1 . wegen der Gefährdung des Bestandes heimischer               2. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten\nArten durch den menschlichen Zugriff im Geltungs-              oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschnei-\nbereich dieses Gesetzes oder wegen der Verwechs-               den, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugra-\nlungsgefahr mit solchen gefährdeten Arten oder                 ben, zu beschädigen oder zu vernichten,\n2. wegen der Gefährdung des Bestandes nichtheimischer\n3. wildlebene Tiere der vom Aussterben bedrohten Arten\nArten oder Populationen durch den internationalen\nan ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch\nHandel oder wegen der Verwechslungsgefahr mit sol-\nAufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Hand-\nchen gefährdeten Arten\nlungen zu stören,\nerforderlich ist (besonders geschützte Arten). Besonders\ngeschützte Arten, die vom Aussterben bedroht sind, sind in      4. Standorte wildlebender Pflanzen der vom Aussterben\nder Rechtsverordnung als solche zu bezeichnen (vom                  bedrohten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder\nAussterben bedrohte Arten). In Rechtsverordnungen nach              Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu\nSatz 1 können bestimmte besonders geschützte Tier- und              beeinträchtigen oder zu zerstören.\nPflanzenarten sowie durch Anbau gewonnene Pflanzen\n(2) Es ist ferner verboten, Tiere und Pflanzen der beson-\nbestimmter besonders geschützter Arten und aus Pflanzen\nders geschützten Arten\nsolcher Arten gewonnene Erzeugnisse von Verboten der\n§§ 20 f und 21 Abs. 5 ausgenommen werden, soweit der            1. in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche\nSchutzzweck dadurch nicht gefährdet wird und Rechtsakte             Gewalt über sie auszuüben oder sie zu be- oder ver-\ndes Rates oder der Kommission der Europäischen                      arbeiten (Besitzverbote),\nGemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen\n2. zu verkaufen, zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubie-\nArtenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen. In\nten oder zu befördern oder zu kommerziellen Zwecken\nRechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch näher\nzur Schau zu stellen (Vermarktungsverbote), sofern\nbestimmt werden, welche Teile von Tieren oder Pflanzen\nsich inhaltsgleiche Vermarktungsverbote nicht bereits\noder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse als ohne weiteres\naus Artikel 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG)\nerkennbar im Sinne des § 20 a Abs. 2 Satz 1 anzusehen\nNr. 3626/82 ergeben,\nsind.\n3. zu anderen als den in Nummer 2 genannten Zwecken\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Tierarten, die nach § 2 Abs. 1\nin den Verkehr zu bringen, zu befördern oder zur Schau\ndes Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen.\nzu stellen (sonstige Verkehrsverbote).\n(3) Besonders geschützte Arten sind auch die in den\nAnhängen I und II des Washingtoner Artenschutzüberein-             (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für\nkommens in der Fassung des Anhangs A der Verordnung             den Fall, daß die Handlungen bei der ordnungsgemäßen\n(EWG) Nr. 3626/82 sowie in Anhang C dieser Verordnung          land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung,\naufgeführten Arten. Vom Aussterben bedroht sind die in         bei der Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse\nAnhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens            oder bei der Ausführung eines nach § 8 zugelassenen\naufgeführten Arten. Der Bundesminister für Umwelt, Natur-      Eingriffs oder einer nach § 20 c zugelassenen Maßnahme\nschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch            vorgenommen werden. Weitergehende Schutzvorschriften\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wei-           der Länder bleiben von dieser Regelung unberührt.\ntere Arten im Sinne des Satzes 1 als vom Aussterben\nbedroht zu bezeichnen.\n§ 20 g\n(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 3\nAusnahmen\nSatz 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit        (1) Von den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Ver-\nsie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht      kehrsverboten sind, soweit sich aus Satz 2, Absatz 2 oder\nunterliegen, oder auf durch Anbau gewonnene Pflanzen           einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2 nichts anderes\nbeziehen.                                                      ergibt, ausgenommen\n(5) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister für       1. Tiere, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Über-\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Rechtsverord-             einstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der\nnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ohne das Einverneh-               betreffenden Art gezüchtet worden und nicht herrenlos\nmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-                 geworden sind,\nschaft und Forsten und ohne Zustimmung des Bundesra-\n2. Pflanzen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes\ntes erlassen; die Rechtsverordnungen treten drei Monate\ndurch Anbau gewonnen worden sind,\nnach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.\n3. Tiere, an denen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in\n§ 20 f                                 Ausübung des Jagd- oder Fischereirechts Eigentum\nerworben worden ist,\nSchutzvorschriften für besonders\ngeschützte Tier- und Pflanzenarten                   4. Tiere und Pflanzen, die vor dem 1. Januar 1987 in\nÜbereinstimmung mit den Vorscl1riften zum Schutz der\n(1) Es ist verboten,                                             betreffenden Art oder vor deren Unterschutzstellung im\n1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten              Geltungsbereich dieses Gesetzes der Natur entnom-\nnachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten           men worden sind,","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987                                   897\n5. Tiere und Pflanzen, die in Übereinstimmung mit den        stehen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach\nVorschriften zum Schutz der betreffenden Art in den     Satz 1 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehör-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind.           den übertragen.\nSatz 1 gilt nicht, soweit die Tiere und Pflanzen am             (7) Die Länder können für das Sammeln von Weinberg-\n31. Dezember 1986 landesrechtlichen Besitz-, Vermark-        schnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmes-\ntungs- und sonstigen Verkehrsverboten unterlagen.            ser von mindestens 30 mm in der Zeit vom 1. April bis\n15. Juni eines jeden Jahres sowie für die weitere Verwen-\n(2) Tiere und Pflanzen der vom Aussterben bedrohten      dung dieser Schnecken Ausnahmen von den Verboten\nArten oder der in Anhang C Teil 1 der Verordnung (EWG)\ndes § 20 f zulassen. Im selben Gebiet darf das Sammeln in\nNr. 3626/82 aufgeführten Arten, die der Natur entnommen      jedem dritten Jahr wieder zugelassen werden.\nworden sind, dürfen nicht verkauft, zum Verkauf vorrätig\ngehalten, angeboten oder befördert oder zu kommerziellen\nZwecken zur Schau gestellt werden, auch wenn die in                                       § 21\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Voraussetzungen\nvorliegen.                                                                         Ein- und Ausfuhr\n(1) Es ist verboten, Tiere und Pflanzen der Arten, die der\n(3) Abweichend von den Besitz-, Vermarktungs- und\nVerordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen, ohne die\nsonstigen Verkehrsverboten ist es vorbehaltlich jagd- oder\nnach Artikel 5 Abs. 1 oder 2, Artikel 10 oder 12 dieser\nfischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene\nVerordnung vorgeschriebenen Genehmigungen, Beschei-\nTiere und Pflanzen der Natur zu entnehmen und an die\nnigungen oder sonstigen Dokumente (Dokumente) aus\nvon der nach Landesrecht zuständigen Behörde\neinem Drittland einzuführen, in ein Drittland auszuführen\nbestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den\noder aus dem Meer einzubringen.\nvom Aussterben bedrohten Arten gehören, für Zwecke der\nForschung oder Lehre oder zur Präparation für diese             (2) Als vorgeschriebene Dokumente im Sinne des\nZwecke zu verwenden.                                         Absatzes 1 gelten\n(4) Abweichend von den Verboten des § 20 f Abs. 1        1. im Falle der Einfuhr von Tieren und Pflanzen der\nNr. 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagd-        nicht in Anhang I des Washingtoner Artenschutzüber-\nrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte oder         einkommens oder Anhang C der Verordnung (EWG)\nkranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die          Nr. 3626/82 aufgeführten Arten auch eine Einfuhr-\nTiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald     bescheinigung nach Artikel 10 Abs. 2 dieser Verord-\nsie sich dort selbständig erhalten können. Im übrigen sind       nung,\nsie an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde      2. im Falle der Ausfuhr von Pflanzen, die durch Anbau\nbestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der         gewonnen worden sind, auch\nvom Aussterben bedrohten Arten, so hat der Besitzer die\na) eine Bescheinigung nach Artikel 22 Buchstabe e der\nAufnahme des Tieres der nach Landesrecht zuständigen\nVerordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission\nBehörde zu melden. Die nach Landesrecht zuständige\nvom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine\nBehörde kann die Herausgabe des aufgenommenen Tie-\neinheitliche Erteilung und Verwendung der bei der\nres verlangen.                                                     Anwendung des Übereinkommens über den inter-\nnationalen Handel mit gefährdeten Arten freileben-\n(5) Die nach § 21 c oder nach Landesrecht zuständigen\nder Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erfor-\nBehörden können Ausnahmen von den Besitz-, Vermark-\nderlichen Dokumente (ABI. EG Nr. L 344 S. 1) oder\ntungs- und sonstigen Verkehrsverboten zulassen, soweit\ndies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezoge-           b) ein Pflanzengesundheitszeugnis.\nner Tiere und Pflanzen erforderlich ist.                      Die Einfuhrbescheinigung wird erteilt, wenn nachgewiesen\nwird, daß die Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Übereinstim-\n(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-\nmung mit den Vorschriften des Washingtoner Artenschutz-\nnen im Einzelfall, die Landesregierungen allgemein durch      übereinkommens erfolgt. Bei der Wiederausfuhr aus Staa-\nRechtsverordnung weitere Ausnahmen von den Verboten           ten, die nicht Vertragsparteien des Washingtoner Arten-\ndes § 20 f Abs. 1 und den Besitz-, Vermarktungs- und          schutzübereinkommens sind, ist zusätzlich die Ausferti-\nsonstigen Verkehrsverboten zulassen, soweit dies\ngung einer vergleichbaren Ausfuhrgenehmigung des\n1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-,       Ursprungsstaates vorzulegen, wenn er nicht Vertragspar-\nwasser-    oder    sonstiger    gemeinwirtschaftlicher  tei dieses Übereinkommens ist.\nSchäden,\n(3) Es ist verboten, Tiere und Pflanzen der Arten, die\n2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt           der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen, ohne\noder                                                    die nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG)\n3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Zucht, des Anbaus         Nr. 3418/83 vorgeschriebenen Dokumente aus einem Mit-\noder der Ansiedlung                                     gliedstaat einzuführen oder in einen Mitgliedstaat auszu-\nführen.\nerforderlich ist, der Bestand und die Verbreitung der betref-\nfenden Population oder Art dadurch nicht nachteilig beein-       (4) Die zuständigen Zollstellen sind nicht verpflichtet,\nflußt wird und sonstige Belange des Artenschutzes sowie       Vorerwerbsbescheinigungen nach Artikel 11 Buchstabe a\nVorschriften einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2,         der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 als vorgeschriebene\nRechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäi-         Dokumente im Sinne der Absätze 1 und 3 anzuerkennen,\nschen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus inter-          wenn begründete Zweifel bestehen, daß die bescheinigten\nnationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegen-           Tatsachen zutreffen.","898                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(5) Es ist verboten, Tiere und Pflanzen der nicht der          dung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer\nVerordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden besonders            wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Popula-\ngeschützten Arten ohne Genehmigung nach § 21 b ein-              tionen solcher Arten erforderlich ist,\noder auszuführen. Pflanzen, die durch Anbau gewonnen         4. von Tieren oder Pflanzen bestimmter Arten, die dem\nworden sind, dürfen ohne Genehmigung ausgeführt wer-             Washingtoner Artenschutzübereinkommen, aber nicht\nden, wenn ein Pflanzengesundheitszeugnis vorgelegt               der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen, von\nwird.                                                            der Vorlage der nach diesem Übereinkommen vorge-\n(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 dürfen Tiere          schriebenen Dokumente abhängig zu machen, soweit\nund Pflanzen zum persönlichen Gebrauch oder als Haus-            dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem\nrat ohne die dort genannten Dokumente und Genehmigun-            Über einkommen erforderlich ist.\ngen ein- oder ausgeführt werden, wenn der zuständigen        § 20 e Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Rechtsver-\nZollstelle nachgewiesen wird, daß                            ordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen auch des\n1. im Falle des Absatzes 1 die in Artikel VII Abs. 3 des     Einvernehmens mit dem Bundesminister für Ernährung,\nWashingtoner Artenschutzübereinkommens genann-           Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten\nten Voraussetzungen für eine Ein- oder Ausfuhr ohne      beziehen, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen.\nDokumente vorliegen,\n(2) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister für\n2. im Falle des Absatzes 5 die Tiere oder Pflanzen recht-    Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Rechtsverord-\nmäßig der Natur entnommen, gezüchtet oder durch          nungen nach Absatz 1 Satz 1 ohne das Einvernehmen mit\nAnbau gewonnen worden sind.                              den Bundesministern der Finanzen und für Ernährung,\nSatz 1 gilt nicht für lebende Tiere.                         Landwirtschaft und Forsten und ohne Zustimmung des\nBundesrates erlassen; die Rechtsverordnungen treten drei\n(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 ist ferner die    Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.\nDurchfuhr durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nohne die dort genannten Dokumente und Genehmigungen            (3) § 21 Abs. 7 gilt entsprechend für Rechtsverordnun-\nzulässig, im Falle des Absatzes 1 jedoch nur, wenn ein von   gen nach Absatz 1 Satz 1 . Für Rechtsverordnungen nach\nder Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates ausgestelltes         Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt auch § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und\nAusfuhrdokument vorgelegt oder ein hinreichender Nach-       Satz 2 entsprechend.\nweis für sein Vorhandensein erbracht wird. Die Durchfuhr\nschließt eine notwendige Umladung unter zollamtlicher\nÜberwachung ohne weiteren als den durch die Beförde-                                      § 21 b\nrung oder die Umladung bedingten Aufenthalt ein.                             Ein- und Ausfuhrgenehmigung\n(1) Eine nach § 21 Abs. 5 oder einer Rechtsverordnung\n§ 21  a                           nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erforderliche Ein-\noder Ausfuhrgenehmigung wird nur für\nErmächtigungen zum Erlaß\nweiterer Ein- und Ausfuhrvorschriften              1. Tiere, die gezüchtet, oder Pflanzen, die durch Anbau\ngewonnen worden sind,\n(1) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit       2. aus Pflanzen gewonnene Erzeugnisse,\ndem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-          3. Tiere oder Pflanzen, die für Zwecke der Forschung\nnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ein- oder Aus-           oder Lehre bestimmt sind,\nfuhr\n4. Tiere oder Pflanzen, die für Zwecke der Zucht, des\n1. von Tieren oder Pflanzen bestimmter Arten, die der            Anbaus oder der Ansiedlung bestimmt sind,\nVerordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen, oder\nerteilt. In Rechtsverordnungen nach § 20 e Abs. 1 Satz 1\nbestimmter Populationen solcher Arten abweichend\nund § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 können von Satz 1\nvon § 21 Abs. 1 oder 3 allgemein zu verbieten oder\nabweichende Regelungen getroffen werden.\nzusätzlich von einer Genehmigung nach § 21 b abhän-\ngig zu machen, soweit dies aus einem der in Artikel 15      (2) Die Erteilung der Genehmigung setzt ferner voraus,\nAbs. 1 Satz 1 dieser Verordnung genannten Gründe         daß die Tiere oder Pflanzen rechtmäßig der Natur entnom-\nerforderlich ist,                                        men, gezüchtet oder durch Anbau gewonnen worden sind\n2. von Tieren bestimmter, nicht der Verordnung (EWG)         und\nNr. 3626/82 unterliegender Arten, die nach § 2 Abs. 1   1. im Falle der Einfuhr\ndes Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen,\na) von Tieren oder Pflanzen, die der Natur entnommen\noder bestimmter Populationen solcher Arten von einer\nGenehmigung nach § 21 b abhängig zu machen,                       worden sind, die Entnahme den Bestand und die\nVerbreitung der betreffenden Population oder Art\nsoweit dies zum Schutz der betreffenden Art oder\nPopulation vor einer Beeinträchtigung ihres Bestandes            nicht nachteilig beeinflußt,\ndurch den internationalen Handel erforderlich ist,           b) lebender Tiere gewährleistet ist, daß der vorgesehe-\n3. von Tieren oder Pflanzen bestimmter, nicht der Verord-             ne Empfänger über geeignete Räumlichkeiten und\nEinrichtungen verfügt, die den tierschutzrechtlichen\nnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegender nichtheimi-\nscher Arten oder Populationen zu verbieten oder von               Anforderungen genügen, und die Tiere fachgerecht\nbetreut und gepflegt werden,\neiner Genehmigung nach § 21 b abhängig zu machen,\nsoweit dies wegen der Gefahr einer Verfälschung der          c) die Ausfuhr in Übereinstimmung mit den Rechtsvor-\nheimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder der Gefähr-               schriften des Herkunftslandes erfolgt und","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987                                  899\nd) sonstige Belange des Artenschutzes im Geltungs-           2. die für die Einfuhrabfertigung zuständige Zollstelle\nbereich dieses Gesetzes, insbesondere die Gefahr            für die Erteilung von Einfuhrbescheinigungen nach\neiner Verfälschung der heimischen Tier- oder Pflan-          Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83,\nzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder\n3. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für\nder Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder\ndie in den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EWG)\nPflanzenarten oder von Populationen solcher Arten,\nNr. 3626/82, in Artikel 22 der Verordnung (EWG)\nsowie Vorschriften einer Rechtsverordnung nach\nNr. 3418/83 sowie in Artikel VI Abs. 7 und Artikel VII\n§ 26 Abs. 2, Rechtsakte des Rates oder der Kom-\nAbs. 2, 3, 5 bis 7 des Washingtoner Artenschutzüber-\nmission der Europäischen Gemeinschaften oder\neinkommens genannten Aufgaben, soweit sich aus\nVerpflichtungen aus internationalen Artenschutz-\nAbsatz 1 Nr. 2 nichts anderes ergibt,\nübereinkommen nicht entgegenstehen,\n4. die Bundesämter entsprechend ihren Zuständigkeiten\n2. im Falle der Ausfuhr                                              im Warenverkehr mit Gebieten außerhalb des Gel-\na) lebender Tiere gewährleistet ist, daß die Vorberei-           tungsbereiches dieses Gesetzes für alle übrigen Aufga-\ntung für den Transport und die Versendung in Über-           ben nach den Verordnungen (EWG) Nr. 3626/82 und\neinstimmung mit den tierschutzrechtlichen Vor-               3418/83 sowie dem Washingtoner Artenschutzüberein-\nschriften erfolgt und                                        kommen, mit Ausnahme der in Artikel 8 Buchstabe b\nder Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 genannten Auf-\nb) keine Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsver-\ngaben.\nbote entgegenstehen.\n(4) Zuständig für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrge-\n(3) Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß die in den\nnehmigungen nach § 21 b oder einer Rechtsverordnung\nAbsätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,\nnach § 20 d Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und für andere Verwal-\nsoweit dies nicht offensichtlich ist; im Falle des Absatzes 2\ntungsmaßnahmen im grenzüberschreitenden Verkehr sind\nNr. 1 Buchstabe a genügt die Glaubhaftmachung. Der\ndie Bundesämter entsprechend ihren Zuständigkeiten im\nBundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nWarenverkehr mit Gebieten außerhalb des Geltungsberei-\nsicherheit macht im Bundesanzeiger das Muster für einen\nches dieses Gesetzes.\nVordruck bekannt, auf dem die Ein- oder Ausfuhrgenehmi-\ngung zu beantragen ist.\n§ 21 d\nMitwirkung der Zollbehörden\n§ 21  C\nZuständigkeiten                             (1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm\nbestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der\n(1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 7 der Ver-        Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen sowie von\nordnung (EWG) Nr. 3626/82 und des Artikels IX des               Geräten, Mitteln oder Vorrichtungen, die einer Ein- und\nWashingtoner Artenschutzübereinkommens sind                     Ausfuhrregelung auf Grund der Verordnung (EWG)\n1. der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-         Nr. 3626/82 oder dieses Abschnittes unterliegen, mit. Für\ntorsicherheit für den Verkehr mit anderen Vertragspar-      das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundes-\nteien und mit dem Sekretariat (Artikel IX Abs. 2 des        minister der Finanzen durch Vereinbarung mit dem Senat\nWashingtoner Artenschutzübereinkommens),                    der Freien und Hansestadt Hamburg diese Aufgabe dem\nFreihafenamt übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzver-\n2. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft und          waltungsgesetzes gilt entsprechend.\ndas Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft (Bundesäm-\nter) entsprechend ihren Zuständigkeiten im Warenver-           (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im\nkehr mit Gebieten außerhalb des Geltungsbereiches           Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Natur-\ndieses Gesetzes für die Erteilung von Ein- und Ausfuhr-     schutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung\ngenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen              ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des\nim Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EWG)               Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln; soweit es erforderlich\nNr. 3626/82 sowie von sonstigen Dokumenten im               ist, kann er dabei auch Pflichten zu Anzeigen, Anmeldun-\nSinne des Artikels IX Abs. 1 Buchstabe a·des Washing-       gen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie\ntoner Artenschutzübereinkommens,                            zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und\nsonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen\n3. die nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stel-\nund von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben\nlen für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeug-\nnissen im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EWG)        vorsehen.\nNr. 3418/83.                                                   (3) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundes-\n(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikels 7\nminister der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen\nder Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und des Artikels IX\nbekannt, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein_- und Aus-\nAbs. 1 Buchstabe b des Washingtoner Artenschutzüber-\nfuhr abgefertigt werden.\neinkommens ist das Bundesamt für Ernährung und Forst-\nwirtschaft.\n§ 21 e\n(3) Zuständig sind ferner\nVerfahren bei der Ein- und Ausfuhr\n1. der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-\ntorsicherheit für die in Artikel 7 Satz 1 , Artikel 8 Buch-    (1) Tiere und Pflanzen sind zur Ein- oder Ausfuhr unter\nstabe e, Artikel 16 bis 19 und 22 der Verordnung            Vorlage der nach § 21 Abs. 1 oder 5 oder einer Rechtsver-\n(EWG) Nr. 3626/82 genannten Aufgaben,                       ordnung nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 für die Ein- oder","900                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nAusfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonsti-          Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beförde-\ngen Dokumente bei einer nach§ 21 d Abs. 3 bekanntgege-       rung, Rücksendung oder Verwertung, dem Ein- oder Aus-\nbenen Zollst&lle anzumelden und auf Verlangen vorzufüh-      führer auferlegt; kann er nicht ermittelt werden, werden sie\nren. Die nach § 21 Abs. 3 vorgeschriebenen Dokumente         dem Absender, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn\nsind der zuständigen Zollstelle auf Verlangen vorzulegen.    diesem die Umstände, die die Beschlagnahme oder Ein-\nziehung veranlaßt haben, bekannt waren oder bekannt\n(2) Die voraussichtliche Ankunftszeit lebender Tiere ist\nsein mußten.\nder abfertigenden Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl\nder Tiere mindestens 18 Stunden vorher mitzuteilen.             (6) Die Beschlagnahme und die Einziehung nach den\nAbsätzen 2 und 3, die Versagung der Auszahlung des\n§ 21 f                           Veräußerungserlöses oder der Entschädigung nach\nAbsatz 4 sowie die Auferlegung von Kosten nach Absatz 5\nBeschlagnahme und Einziehung                    können mit den Rechtsbehelfen angefochten werden, die\ndurch die Zollstellen                    in Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungs-\n(1) Bestehen bei der Zollstelle Zweifel darüber, ob Tiere widrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung\noder Pflanzen zu Arten oder Populationen gehören, deren      zulässig sind.\nEin- oder Ausfuhr Beschränkungen auf Grund der Verord-\n§ 21 g\nnung (EWG) Nr. 3626/82 oder dieses Abschnittes unter-\nliegt, kann sie die Tiere oder Pflanzen auf Kosten des                                  Kosten\nVerfügungsberechtigten bis zur Klärung der Zweifel selbst\n(1) Für ihre Amtshandlungen nach den Vorschriften\nin Verwahrung nehmen oder einem anderen in Verwah-\ndieses Abschnittes erheben die Bundesämter Kosten\nrung geben; sie kann sie auch dem Verfügungsberechtig-\n(Gebühren und Auslagen).\nten unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlas-\nsen. Zur Klärung der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfü-     (2) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\ngungsberechtigten die Vorlage einer Bescheinigung einer      Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nvom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-         den Bundesministern der Finanzen, für Ernährung, Land-\ntorsicherheit anerkannten deutschen unabhängigen sach-       wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsver-\nverständigen Stelle oder Person darüber verlangen, daß       ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebüh-\ndie Tiere oder Pflanzen nicht zu den Arten oder Populatio-   renpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste\nnen gehören, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung auf         Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden\nGrund der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder dieses           Auslagen können abweichend vom Verwaltungskosten-\nAbschnittes unterliegen. Erweisen sich die Zweifel als       gesetz geregelt werden.\nunbegründet, hat der Bund dem Verfügungsberechtigten\ndie Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung und die\nzusätzlichen Kosten der Verwahrung zu erstatten.                                         § 22\n(2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere                       Nachweispflicht, Einziehung\noder Pflanzen festgestellt, daß sie ohne die vorgeschriebe-     (1) Wer\nnen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein- oder\nausgeführt werden, so werden sie von der Zollstelle\n1. lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschütz-\nbeschlagnahmt. Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen                ten Arten, ihre Entwicklungsformen oder im wesent-\nlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen\nkönnen dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung\neines Verfügungsverbotes überlassen werden. Werden                der besonders geschützten Arten oder\ndie vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen             2. ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflan-\nDokumente nicht innerhalb eines Monats nach der                  zen der vom Aussterben bedrohten Arten oder der in\nBeschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollstelle die            Anhang C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82\nEinziehung an; die Zollstelle kann die Frist angemessen,         aufgeführten Arten oder ohne weiteres erkennbar aus\nlängstens bis zu insgesamt sechs Monaten, verlängern.            ihnen gewonnene Erzeugnisse\nWird festgestellt, daß es sich um Tiere oder Pflanzen\nbesitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann\nhandelt, für die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht\nsich gegenüber den nach Landesrecht zuständigen Behör-\nerteilt werden darf, werden sie sofort eingezogen.\nden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er auf\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zollamtli-  Verlangen diese Berechtigung nachweist oder nachweist,\nchen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt wird,  daß er oder ein Dritter die Tiere oder Pflanzen vor dem\ndaß der Ein- oder Ausfuhr Vermarktungs- oder sonstige       31 . August 1980 in Besitz hatte.\nVerkehrsverbote entgegenstehen.\n(2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die\n(4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere          dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist\noder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den Eigentümer    Absatz 1 nicht anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 1987\nausgezahlt, wenn er nachweist, daß ihm die Umstände, die     erworbene Tiere oder Pflanzen, die dem persönlichen\ndie Beschlagnahme oder Einziehung veranlaßt haben,           Gebrauch oder als Hausrat dienen, genügt anstelle des\nohne sein Verschulden nicht bekannt waren. Dritte, deren     Nachweises nach Absatz 1 die Glaubhaftmachung. Die\nRechte durch die Einziehung oder die Veräußerung erlö-       Glaubhaftmachung darf nur verlangt werden, wenn Tatsa-\nschen, werden unter den Voraussetzungen des Satzes 1         chen die Annahme rechtfertigen, daß eine Berechtigung\naus dem Erlös entschädigt.                                   nicht besteht.\n(5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder            (3) Soweit für den Nachweis nach Artikel 29 Abs. 1 der\neingezogen, so werden die hierdurch entstandenen             Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 bestimmte Dokumente","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987                                  901\nvorgeschrieben sind, ist der Nachweis mit diesen Doku-                                    § 25\nmenten zu führen. § 21 Abs. 4 gilt entsprechend.\nSchutz von Bezeichnungen\n(4) Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nach-     Die Bezeichnungen „Vogelwarte\", ,,Vogelschutzwarte\",\nweis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht            ,,Vogelschutzstation\", ,,Zoo\", ,,Zoologischer Garten\",\nerbracht wird, können von den nach Landesrecht zuständi-      „Tiergarten\", ,,Tierpark\" oder Bezeichnungen, die ihnen\ngen Behörden eingezogen werden. § 21 f Abs. 2 bis 6 gilt      zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmi-\nentsprechend.                                                 gung der nach Landesrecht zuständigen Behörde geführt\nwerden.\n§ 23\nAuskunfts- und Zutrittsrecht                                               § 26\n(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht                        Sonstige Ermächtigungen\nrechtsfähige Personenvereinigungen haben den nach\n§ 21 c oder nach Landesrecht zuständigen Behörden auf            (1) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\nVerlangen die zur Durchführung der Verordnungen (EWG)         Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nNr. 3626/82 und 3418/83, dieses Abschnittes oder der zu       dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverord-\nihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften erfor-       nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über\nderlichen Auskünfte zu erteilen.                              Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig\nTiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten oder\n(2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behör-    der in Anhang III des Washingtoner Artenschutzüberein-\nden beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, im kommens in der Fassung des Anhangs Ader Verordnung\nRahmen des Absatzes 1 betrieblich oder geschäftlich           (EWG) Nr. 3626/82 aufgeführten Arten erwerben, be- oder\ngenutzte Grundstücke, Gebäude, Räume· und Transport-          verarbeiten oder in den Verkehr bringen, zu erlassen.\nmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts-        Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere\nund Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie die     Vorschriften enthalten über\ngeschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflich-      1. den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen,\ntige hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich\ndie beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie die     2. den Gegenstand und den Umfang der Aufzeichnungs-\ngeschäftlichen Unterlagen vorzulegen.                              pflicht,\n3. die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeich-\n(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf       nungen,\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\noder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-    4. die Überprüfung der Aufzeichnungen durch die nach\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht-            Landesrecht zuständigen Behörden.\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz      Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen auch des Ein-\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.                    vernehmens mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die\n§ 24                             dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder auf durch\nAnbau gewonnene Pflanzen beziehen.\nTiergehege\n(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von         (2) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\nTiergehegen bedürfen der Genehmigung der nach Lan-           Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Grün-\ndesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur       den des Artenschutzes erforderlich ist, im Einvernehmen\nerteilt werden, wenn                                         mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n1. weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild\nBundesrates\nbeeinträchtigt noch das Betreten von Wald und Flur\noder der Zugang zu Gewässern und zu hervorragen-         1. die Haltung oder die Zucht von Tieren bestimmter\nden Landschaftsteilen in unangemessener Weise ein-           besonders geschützter Arten zu beschränken, insbe-\ngeschränkt werden,                                           sondere von einer Anzeige oder dem Nachweis abhän-\ngig zu machen, daß der Halter oder Züchter die erfor-\n2. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrich-           derliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse\ntungen des Geheges sowie die Ernährung, Pflege und           über das Halten oder die Zucht der Tiere hat und eine\ndie Betreuung der Tiere den tierschutzrechtlichen            den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende\nAnforderungen genügen und                                    Haltung der Tiere gewährleistet ist,\n3. Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen.            2. das Inverkehrbringen gezüchteter Tiere bestimmter\nbesonders geschützter Arten zu beschränken, insbe-\n(2) Zusammen mit der Genehmigung soll die zuständige\nsondere von einer Genehmigung abhängig zu machen,\nBehörde über das Vorliegen der Voraussetzungen nach\noder die Vermarktung solcher Tiere zu verbieten.\n§ 4 Nr. 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes ent-\nscheiden.\n(3) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit wird ferner ermächtigt, durch Rechtsver-\n(3) Das Nähere regeln die Länder; insbesondere können\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu\nsie die Genehmigung von weiterpehenden Voraussetzun-\nerlassen über\ngen abhängig machen, für bestimmte Tiergehege allge-\n\"!leine Ausnahmen zulassen und Bestimmungen für eine          1. die Kennzeichnung wildlebender Tiere zu wissen-\nUbergangsregelung treffen.                                        schaftlichen Zwecken,","902                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n2. die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der                 ten des Washingtoner Artenschutzübereinkommens in\nbesonders geschützten Arten zur Erleichterung der            den territorialen Geltungsbereich dieser Verordnung\nÜberwachung der Ein- und Ausfuhr oder für den Nach-          gelangt oder dort rechtmäßig der Natur entnommen\nweis nach § 22,                                              worden sind,\n3. die Erteilung von Bescheinigungen über die Züchtung,     2. Tiere und Pflanzen der nicht der Verordnung (EWG)\nden Anbau, die rechtmäßige Entnahme aus der Natur            Nr. 3626/82 unterliegenden Arten, die vor dem 1. Ja-\noder den sonstigen rechtmäßigen Erwerb von Tieren            nuar 1987 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nund Pflanzen der besonders geschützten Arten für den         gelangt oder dort rechtmäßig der Natur entnommen\nNachweis nach § 22,                                          worden sind,\n4. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von Tieren und        erst ab 1. Januar 1988 anzuwenden.\nPflanzen der besonders geschützten Arten zur Erleich-\nterung der Überwachung der Besitz-, Vermarktungs-\nund sonstigen Verkehrsverbote.                                                Sechster Abschnitt\nRechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einver-                      Erholung in Natur und Landschaft\nnehmens mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die                                § 27\ndem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder auf durch\nAnbau gewonnene Pflanzen beziehen. Rechtsverordnun-                                Betreten der Flur\ngen nach Satz 1 Nr. 2 und 4 bedürfen auch des Einverneh-       (1) Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie\nmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Rechtsver-      auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung\nordnungen nach Satz 1 Nr. 2 zusätzlich des Einverneh-\nist auf eigene Gefahr gestattet.\nmens mit dem Bundesminister der Finanzen.\n(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das\n(4) Soweit der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz    Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus sol-\nund Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach den      chen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des\nAbsätzen 1 bis 3 keinen Gebrauch macht, können die          Feldschutzes und der. landwirtschaftlichen Bewirtschaf-\nLänder entsprechende Regelungen treffen. Regelungen         tung, zum Schutze der Erholungsuchenden oder zur Ver-\nüber die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen zur          meidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer\nErleichterung der Überwachung der Ein- und Ausfuhr sind     schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers ein-\nhiervon ausgenommen.                                        schränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teil-\nweise dem Betreten gleichstellen.\n§ 26 a\n(3) Weitergehende Vorschriften der Länder und Befug-\nDurchführung gemeinschaftsrechtlicher              nisse zum Betreten von Teilen der Flur bleiben unberührt.\noder internationaler Vorschriften\nRechtsverordnungen nach diesem Abschnitt kann der                                     § 28\nBundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                        Bereitstellung von Grundstücken\nsicherheit auch zur Durchführung von Rechtsakten des\nRates oder der Kommission der Europäischen Gemein-              Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und\nschaften auf dem Gebiete des Artenschutzes oder zur          sonstige Gebietskörperschaften stellen in ihrem Eigentum\nErfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Arten-     oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Be-\nschutzübereinkommen erlassen.                                schaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, ins-\nbesondere\n§ 26 b                            1. Ufergrundstücke,\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften                2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen,\nDer Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-      3. Grundstücke, über die sic_h der- Zugang zu nicht oder\ntorsicherheit erläßt im Einvernehmen mit den Bundes-              nicht ausreichend zugänglichen Wäldern, Seen, Mee-\nministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und            resstränden ermöglichen läßt,\nfür Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates die        in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, es sei\nallgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchfüh-       denn, daß dies mit der öffentlichen Zweckbindung der\nrung der Verordnungen (EWG) Nr. 3626/82 und 3418/83,         Grundstücke unvereinbar ist.\ndieses Abschnittes oder von Rechtsverordnungen nach\ndiesem Abschnitt erforderlich sind. Der Zustimmung des\nBundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen Ver-\nwaltungsvorschriften an Bundesbehörden gerichtet sind.\nSiebenter Abschnitt\nMitwirkung von Verbänden,\n§ 26 C                                      Ordnungswidrigkeiten und Befreiungen\nÜbergangsregelung\n§ 29\n§ 20 g Abs. 2 ist auf\nMitwirkung von Verbänden\n1. Tiere und Pflanzen, die zu den der Verordnung (EWG)\nNr. 3626/82 unterliegenden Arten gehören und vor dem         (1) Einern rechtsfähigen Verein ist, soweit nicht in ande-\n1. Januar 1984 in Übereinstimmung mit den Vorschrif-     ren Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weiterge-","Nr . 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987                                      903\nhende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, Gelegenheit                                           § 30\nzur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen\nBußgeldvorschriften\nSachverständigengutachten zu geben\n( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen\nlässig\nim Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvor-\nschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege        1. entgegen§ 20 f Abs. 1 Nr. 1 wildlebenden Tieren einer\nzuständigen Behörden,                                            besonders geschützten Art nachstellt, sie fängt, verletzt\noder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-,\n2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im                  Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur entnimmt,\nSinne der §§ 5 und 6, soweit sie dem einzelnen gegen-            beschädigt oder zerstört,\nüber verbindlich sind,\n2. entgegen§ 20 f Abs. 1 Nr. 2 wildlebende Pflanzen einer\n3. vor Befreiungen von Verboten und Geboten, die zum                  besonders geschützten Art oder ihre Teile oder Ent-\nSchutz von Naturschutzgebieten und Nationalparken                wicklungsformen abschneidet, abpflückt, aus- oder ab-\nerlassen sind,                                                   reißt, ausgräbt, beschädigt oder vernichtet,\n4. in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit        3. entgegen § 20 f Abs. 2 Nr. 2 oder Artikel 6 Abs. 1 der\nEingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8             Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 Tiere oder Pflanzen\nverbunden sind,                                                 einer besonders geschützten Art verkauft, sie zum Ver-\nkauf vorrätig hält, anbietet oder befördert oder sie zu\nsoweit er nach Absatz 2 anerkannt ist und durch das                  kommerziellen Zwecken zur Schau stellt,\nVorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich\nberührt wird. § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 29         4.. entgegen § 21 Abs. 1 Tiere oder Pflanzen einer der\nAbs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai                 Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden Art\n1976 (BGBI. 1 S. 1253) gelten sinngemäß .                            ohne die vorgeschriebenen Dokumente aus einem\nDrittland einführt, in ein Drittland ausführt oder aus dem\n(2) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu           Meer einbringt oder\nerteilen, wenn der Verein                                      5. entgegen § 21 Abs. 5 Satz 1 Tiere oder Pflanzen einer\n1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorüber-                 nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen-\ngehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und               den besonders geschützten Art ohne Genehmigung\nder Landschaftspflege fördert,                                  nach § 21 b ein- oder ausführt.\n2. nach seiner Satzung einen Tätigkeitsbereich hat, der            (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder\nmindestens das Gebiet eines Landes umfaßt,                fahrlässig\n3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung            1. einer Rechtsverordnung nach\nbietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen               a) § 20 d Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,\nTätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähig-\nkeit des Vereins zu berücksichtigen,                              b) § 20 d Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Abs. 1 oder 3\nSatz 1 Nr . 1, 3 oder 4,\n4. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5\nc) § 21 a Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der\nKörperschaftsteuer befreit ist,                                   d) § 21 d Abs. 2,\n5. den Eintritt jedermann ermöglicht, der die Ziele des                e) § 26 Abs. 2 oder\nVereins unterstützt.                                              f)  § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2\n(3) Für die Anerkennung zur Mitwirkung bei Planungen               zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\nund Maßnahmen des Bundes, die über das Gebiet eines                    bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nLandes hinausge~en, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß           2. entgegen § 20 f Abs. 1 Nr. 3 wildlebende Tiere einer\nder Verein einen Tätigkeitsbereich hat, der das Gebiet der             vom Aussterben bedrohten Art an ihren Nist-, Brut-,\nLänder umfaßt, auf die sich die Planungen und Maßnah-                 Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Foto-\nmen des Bundes beziehen.                                              grafieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört,\n(4) Die Anerkennung wird von der nach Landesrecht             3. entgegen § 20 f Abs. 1 Nr. 4 Standorte wildlebender\nzuständigen Behörde für den satzungsgemäßen Auf-                       Pflanzen einer vom Aussterben bedrohten Art durch\ngabenbereich ausgesprochen; sie gilt für das Gebiet des                Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen\nLandes, in dem die zuständige Behörde ihren Sitz hat. In               oder ähnliche Handlungen beeinträchtigt oder zer-\nden Fällen des Absatzes 3 wird die Anerkennung von dem                 stört,\nBundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\n4. entgegen§ 20 f Abs. 2 Nr. 1 Tiere oder Pflanzen einer\nsicherheit ausgesprochen.\nbesonders geschützten Art in Besitz nimmt, erwirbt,\n(5) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden,                    die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder sie be-\nwenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgele-            oder verarbeitet,\ngen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn dieser Mangel           5 . entgegen Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG)\nnicht beseitigt ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen,               Nr. 3626/82 Tiere oder Pflanzen einer dort genannten\nwenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nach-                Art verkauft, sie zum Verkauf vorrätig hält, anbietet\nträglich weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren Auf-                 oder befördert oder sie zu kommerziellen Zwecken zur\nhebung der Anerkennung endet das Mitwirkungsrecht                     Schau stellt,","904                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n6. entgegen § 20 f Abs. 2 Nr. 3 Tiere oder Pflanzen einer          (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\nbesonders geschützten Art zu anderen als den in             strafe wird bestraft, wer eine in § 30 Abs. 1 bezeichnete\n§ 20 f Abs. 2 Nr. 2 genannten Zwecken in den Verkehr        vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf Tiere oder\nbringt, befördert oder zur Schau stellt,                    Pflanzen einer vom Aussterben bedrohten Art bezieht.\n7. entgegen § 21 e Abs. 1 Satz 1 Tiere oder Pflanzen\n(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs-\nnicht zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht auf\noder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe\nVerlangen vorführt,\nvon drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.\n8. entgegen § 21 e Abs. 2 die voraussichtliche Ankunfts-\nzeit lebender Tiere nicht, nicht richtig, nicht vollständig    (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-\noder nicht rechtzeitig mitteilt,                            heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu\n9. entgegen § 23 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig      einhundertachtzig Tagessätzen. _\noder nicht vollständig erteilt,\n10. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht                                           § 30 b\nduldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder\ngeschäftliche Unterlagen nicht vorlegt oder                                           Einziehung\n11. entgegen einer in einer Einfuhrgenehmigung nach                  Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 oder eine Straftat\n§ 21 b oder nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung           nach § 30 a begangen worden, so können\n(EWG) Nr. 3626/82 enthaltenen vollziehbaren Auflage\nTiere oder Pflanzen einer besonders geschützten Art\n1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ord-\nnungswidrigkeit bezieht, und\nin den Verkehr bringt, befördert oder zur Schau stellt.\n2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\ntung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,\n1. der Absätze 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe c und e, Nr. 4\neingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungs-\nbis 6 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deut-\nwidrigkeiten und § 74 a des Strafgesetzbuches sind an-\nsche Mark,\nzuwenden.\n2. des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, f, Nr. 2, 3, 7\nbis 11 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deut-                                    § 30  C\nsche Mark\nBefugnisse der Zollbehörden\ngeahndet werden.\nDie zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staats-\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1          anwaltschaft können bei Ordnungswidrigkeiten und Straf-\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist                        taten nach diesem Gesetz, die im Zusammenhang mit der\n1. das nach § 21 c jeweils zuständige Bundesamt in den            Ein- oder Ausfuhr von Tieren und Pflanzen begangen\nFällen                                                       werden, Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozeßord-\nnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahn-\na) des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Nr. 4 bis 6       dungsämter vornehmen lassen. § 42 Abs. 2 bis 5 des\nbei Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der            Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.\nEin- und Ausfuhr,\nb) des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 und des Absatzes 2\nNr. 1 Buchstabe c,                                                                     § 31\nc) des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei Verstößen                                      Befreiungen\ngegen Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr,\n(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes,\nd) des Absatzes 2 Nr. 9 bei Verletzungen der Aus-             ausgenommen § 21 Abs. 1 und 3, und den auf Grund\nkunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,                    dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kann auf\ne) des Absatzes 2 Nr. 1 O bei Maßnahmen des Bundes-           Antrag Befreiung gewährt werden, wenn\namtes,                                                    1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall\n2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen                            a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde\na) des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 7 und 8,                     und die Abweichung mit den Belangen des Natur-\nschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren\nb) des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe f bei Verletzung der                ist oder\nKennzeichnungspflicht für die Ein- und Ausfuhr,\nb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur\n3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zustän-                   und Landschaft führen würde oder\ndige Behörde.\n2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung\nerfordern.\n§ 30 a\nSatz 1 gilt entsprechend für die Verbote des Artikels 6\nStrafvorschriften\nAbs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, sofern\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-     zusätzlich einer der dort für die Zulassung von Ausnahmen\nstrafe wird bestraft, wer eine in § 30 Abs. 1 bezeichnete        genannten Gründe vorliegt, und für die Verordnungen, die\nvorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig              auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen wor-\nbegeht.                                                          den sind, soweit sie nach Landesrecht weiter gelten.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987                                905\n(2) Die Befreiung wird                                   2. des Bundesgrenzschutzes,\n1. im Falle der Ein- oder Ausfuhr von dem nach § 21 c       3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Ver-\njeweils zuständigen Bundesamt,                              kehrswege,\n2. im übrigen von den für Naturschutz und Landschafts-      4. der See- oder Binnenschiffahrt,\npflege zuständigen Behörden\n5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutz-\ngewährt.                                                        bedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,\n6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder\nAchter Abschnitt\n7. der Fernmeldeversorgung durch die Deutsche Bundes-\n(Änderung von Bundesgesetzen)                       post\ndienen oder die in einem verbindlichen Plan für die\n§§ 32 bis 37                        genannten Zwecke ausgewiesen sind, in ihrer bestim-\nmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden.\n(vollzogene Gesetzesänderungen)\n(2) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht im Land Berlin .\nNeunter Abschnitt\n§ 39\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen\nBerlin-Klausel\n§ 38                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nÜbergangsvorschrift für besondere Fälle             verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\n(1) Durch Naturschutz und Landschaftspflege dürfen       werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nFlächen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließ-  Überleitungsgesetzes.\nlich oder überwiegend Zwecken\n§ 40\n1. der Landesverteidigung, einschließlich des Schutzes\nder Zivilbevölkerung,                                                           (Inkrafttreten)"]}