{"id":"bgbl1-1987-21-1","kind":"bgbl1","year":1987,"number":21,"date":"1987-03-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/21#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_21.pdf#page=55","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung","law_date":"1987-03-16T00:00:00Z","page":943,"pdf_page":55,"num_pages":1,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 20. März 1987                                943\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung\nVom 16. März 1987\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1, des § 15 Satz 1 und            gangenen Wirtschaftsjahr verarbeitete Menge vor-\ndes § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-                  zulegen. Wird die jährliche Abgabezahlung zugelas-\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-               sen, ist die Abgabeanmeldung bis zum 15. Tag des\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im               ersten Monats des auf die Antragstellung folgenden\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und               Wirtschaftsjahres abzugeben.\"\nfür Wirtschaft verordnet:\n2. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:\nArtikel 1\n,,§ 8 a\nDie Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in                                  Buchführung\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. September\n1986 (BGBI. 1 S. 1497) wird wie folgt geändert:                    Abweichend von Artikel 6 Satz 1 Buchstabe d der\nVerordnung (EWG) Nr. 2040/86 kann die Verbuchung\nder verarbeiteten Getreidemengen monatlich vorge-\n1 . § 3 wird wie folgt geändert:\nnommen werden, wenn der Abgabepflichtige dies bis\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                   spätestens fünf Tage vor Beginn des Monats, ab dem\n,,Erhebung der Abgabe bei der Verarbeitung\".             die monatliche Verbuchung erstmals erfolgen soll,\nschriftlich dem Hauptzollamt angezeigt hat.\"\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Haupt-\nzollamt\" die Worte „vorbehaltlich des Absatzes 1 a\"\neingefügt.                                                                     Artikel 2\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\n,,(1 a) Der Antrag auf Zulassung der nach den in\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\n§ 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen jähr-\nauch im Land Berlin.\nlichen Abgabezahlung ist bei dem Hauptzollamt\nschriftlich bis zum 15. Tag des Monats zu stellen,\nder auf den Monat folgt, in dem für das laufende                               Artikel 3\nWirtschaftsjahr erstmals Getreide einer ersten Ver-     (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 8. Februar\narbeitung im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte\n1987 in Kraft.\nzugeführt worden ist. Der Antragsteller hat unter\nAngabe der Menge, die er in dem der Antragstellung      (2) Der Antrag nach§ 3 Abs. 1 a der Getreide-Mitverant-\nvorausgegangenen Wirtschaftsjahr verarbeitet hat,     wortungsabgabeverordnung kann für die Monate des Wirt-\nzu erklären, daß er in dem laufenden Wirtschaftsjahr  schaftsjahres 1986/87, für die noch keine Abgabeanmel-\ndie in den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-        dung abgegeben worden ist, bis zum 15. April 1987 bei\nschriebene Verarbeitungsmenge voraussichtlich         dem Hauptzollamt gestellt werden, wenn der Antragsteller\nnicht überschreiten wird; auf Verlangen sind Unter-   im Wirtschaftsjahr 1986/87 vor dem 1. April 1987 Getreide\nlagen über die in dem der Antragstellung vorausge-    einer ersten Verarbeitung zugeführt hat.\nBonn, den 16. März 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}