{"id":"bgbl1-1987-20-6","kind":"bgbl1","year":1987,"number":20,"date":"1987-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/20#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-20-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_20.pdf#page=40","order":6,"title":"Neufassung des Abwasserabgabengesetzes","law_date":"1987-03-05T00:00:00Z","page":880,"pdf_page":40,"num_pages":9,"content":["880                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Abwasserabgabengesetzes\nVom 5. März 1987\nAuf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abwasser-\nabgabengesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2619) wird nachstehend\nder Wortlaut des Abwasserabgabengesetzes in der ab 1. Januar 1989 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 1. Januar 1978 in Kraft getretene Gesetz vom 13. September 1976\n(BGBI. 1 S. 2721, 3007),\n2. den am 19. Dezember 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes zur\nÄnderung des Abwasserabgabengesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1\nS. 1515),\n3. den teilweise am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen, im übrigen am 1. Januar\n1989 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 5. März 1987\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nWallmann","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987                                     881\nGesetz\nüber Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer\n(Abwasserabgabengesetz - AbwAG)\nErster Abschnitt                          der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht über-\nschreitet oder der Verdünnungsfaktor GF nicht mehr als 2\nAllgemeine Vorschriften                       beträgt.\n§ 1                                   (2) In den Fällen des§ 9 Abs. 3 (Flußkläranlagen) richtet\nsich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im\nGrundsatz                              Gewässer unterhalb der Flußkläranlage.\nFür das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im               (3) Die Länder können bestimmen, daß die Schädlich.-\nSinne des § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist             keit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in\neine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird             Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage\ndurch die Länder erhoben.                                        klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n§2                                 verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der\nBegriffsbestimmungen                         Anlage Teil B festgelegten Vorschriften über die Verfahren\nzur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand\n(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch        der Wissenschaft und Technik anzupassen, um die Ver-\nhäuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder son-        fahren zu verfeinern oder um den für die Bestimmung der\nstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und          Schädlichkeit erforderlichen persönlichen oder sachlichen\ndas bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Was-           Aufwand zu vermindern, wenn dadurch die Bewertung der\nser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus            Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.\ndem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen\nabfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswas-\nser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum                              Zweiter Abschnitt\nBehandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austreten-                         Ermittlung der Schädlichkeit\nden und gesammelten Flüssigkeiten.\n(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittel-                                 §4\nbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das                        Ermittlung auf Grund des Bescheides\nVerbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein\nGewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im                ( 1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten\nRahmen landbaulicher Bodenbehandlung.                           zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich\naußer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinlei-\n(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses               tungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwasserein-\nGesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schäd-       leitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu\nlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen;        mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Num-\nihr steht eine Einrichtung gleich, di.e dazu dient, die Entste- mern 1 bis 3 genannten Schadstoffe und Schadstoffgrup-\nhung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.            pen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzu-\nhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber\nFischen den in einem bestimmten Zeitraum einzuhalten-\n§ 3                                den Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungs-\nBewertungsgrundlage                          werte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzule-\ngen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine\n(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schäd-          Schadstoffgruppe Überwachungswerte für versc_~iedene\nlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der             Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Uberwa-\noxidierbaren Stoffe, der organischen Halogenverbindun-           chungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen.\ngen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel,            Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten\nBlei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit         Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort\ndes Abwassers gegenüber Fischen nach der Anlage zu               angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann inso-\ndiesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine              weit von der Festlegung von Überwachungswerten abge-\nBewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Nieder-           sehen werden.\nschlagswasser(§ 7) und Kleineinleitungen(§ 8), wenn die\nder Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu              (2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flußkläranlagen) gilt\nlegende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in          Absatz 1 entsprechend.","882                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\n(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnom-                                       § 5\nmene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schäd-\n(weggefallen)\nlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf\nAntrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in\n§ 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen\n§ 6\nzu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht\nzuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoff-                        Ermittlung in sonstigen Fällen\nkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die\n(1) Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erfor-\nLänder können für Gewässer oder Teile von ihnen die\nmittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.         derlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4\nAbs. 1 enthalten sind, hat der Einleiter spätestens einen\nMonat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüber\n(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der\nder zuständigen Behörde zu erklären, welche für die\nGewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vor-\nErmittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwa-\nschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen\nchungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird.\nzu überwachen. Ergibt die Überwachung, daß ein der\nKommt der Einleiter der Verpflichtung nach Satz 1 nicht\nAbgabenberechnung zugrunde zu legender Überwa-\nnach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das\nchungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist\nhöchste Meßergebnis aus der behördlichen Überwachung\nund auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der\nzugrunde zu legen. Liegt kein Ergebnis aus der behördli-\nSchadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach\nchen Überwachung vor, hat die zuständige Behörde die\ndem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene\nÜberwachungswerte zu schätzen. Die Jahresschmutzwas-\nEinzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der\nsermenge wird bei der Ermittlung der Schadeinheiten ge-\nÜberwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt\nschätzt.\nsich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes,\nwird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten,             (2) § 4 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.\nnach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwasser-\neinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4\neinen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwa-                                      § 7\nchung, daß die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert\nPauschalierung bei Einleitung\nangegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich               von verschmutztem Niederschlagswasser\nrechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes\nergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundert-              (1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswas-\nsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält ser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird,\nder Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legen-         beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen\nden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungs-                Einwohner. Wird das Niederschlagswasser von befestig-\nwerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in ten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche\neinem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwasser-              Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberechnung\nmenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schad-       18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu legen,\neinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht.         wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als drei\nWird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so       Hektar sind. Die Zahl der angeschlossenen Einwohner\nwird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach ' oder die Größe der befestigten Fläche kann geschätzt\nAbsatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden           werden.\nsowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein\nÜberwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6                 (2)  Die Länder  können    bestimmen,    unter welchen Vor-\nnicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl      aussetzungen     die   Einleitung  von   Niederschlagswasser\nder Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden             ganz    oder zum  Teil  abgabefrei  bleibt.\nVomhundertsatz.\n§8\n(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen\nBehörde, daß er im Veranlagungszeitraum während eines                     Pauschalierung bei Kleineinleitungen\nbestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate                  von Schmutzwasser aus Haushaltungen\nsein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach                   und ähnlichem Schmutzwasser\nAbsatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine                  (1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser\ngeringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge        aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für\neinhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für         das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9\ndiesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die      Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der\nAbweichung muß mindestens 20 vom Hundert betragen.             Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Ein-\nDie Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf        wohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist\ndenen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem           die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismä-\nbeantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3            ßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.\ngelten entsprechend. Ergibt die behördliche Überwa-\nchung, daß ein Meßergebnis den erklärten Wert oder einen          (2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Vor-\nweiteren im gleichen Verhältnis zu verringernden Überwa-       aussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einlei-\nchungswert oder die Festlegungen nach Absatz 4 Satz 6          tung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehand-\nübersteigt, sind die Schadeinheiten nach den Absätzen 1        lungsanlage mindestens den allgemein anerkannten\nbis 4 zu ermitteln; die Regelung des§ 9 Abs. 5 bleibt bei      Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße\nEinhaltung des Überwachungswertes unberührt.                   Schlammbeseitigung sichergestellt ist.","Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987                                    883\nDritter Abschnitt                          Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 und 2, der\nentsprechend anzuwenden ist, erfüllt sind.\nAbgabepflicht\n(7) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet\n§ 9                                sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der\nAbgabepflicht, Abgabesatz                        Bescheid im Anschluß an die Erklärung an den erklärten\nWert angepaßt wird und dieser die Voraussetzungen der\n(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).  Absätze 5 oder 6 erfüllt.\n(2) Die Länder können bestimmen, daß an Stelle der\nEinleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabe-                                       § 10\npflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht                 Ausnahmen von der Abgabepflicht\nKubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen\nund ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den                 (1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von\nLändern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen           1. Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem .Gewässer\nRechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbar-             entnommen worden ist und über die bei der Entnahme\nkeit der Abgabe.                                                      vorhandene Schädlichkeit im. Sinne dieses Gesetzes\nhinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses\n(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flußklär-\nGesetzes aufweist,\nanlage gereinigt, können die Länder bestimmen, daß an\nStelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs       2. Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen\nder Betreiber der Flußkläranlage abgabepflichtig ist.                 Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer,\nAbsatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.                                   sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewon-\nnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen\n(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember\nschädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und\n1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit\nsoweit gewährleistet ist, daß keine schädlichen Stoffe\nab 1. Januar 1981          12 DM                       in andere Gewässer gelangen,\nab 1. Januar 1982          18 DM\nab 1 . Januar 1983         24 DM                  3. Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen\nanfällt,\nab 1. Januar 1984          30 DM\nab 1 . Januar 1985         36 DM                  4. Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen\nab 1 . Januar 1986         40 DM                        befestigten gewerblichen Flächen und von Schienen-\nwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine\nim Jahr.\nöffentliche Kanalisation vorgenommen wird.\n(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 Satz 2 ermäßigt sich\naußer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitun-             (2) Die Länder können bestimmen, daß das Einleiten\ngen(§ 8) bei den Abwassereinleitungen, für die nach§ 7a          von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das\nAbs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die allgemein aner-           Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für\nkannten Regeln der Technik anzuwenden sind, um die               eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Auf-\nHälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden,       bereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflich-\nobwohl                                                           tig ist.\n1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 oder die              (3) Die Abgabepflicht entsteht auf Antrag des Einleiters\nErklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 mindestens den             nicht für die Dauer von drei Jahren vor der vorgesehenen\nAnforderungen nach§ 7a Abs. 1 des Wasserhaushalts-          Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage in der\ngesetzes entspricht und                                     Höhe, die der durch den Betrieb der Anlage zu erwarten-\nden Minderung des der Ermittlung der Schadeinheiten\n2. die Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 des Wasserhaus-\njeweils zugrunde zu legenden Wertes beim Einleiten in das\nhaltsgesetzes im Veranlagungszeitraum eingehalten          Gewässer entspricht, wenn diese Minderung mindestens\nwerden, sofern sie nicht entgegen den allgemein aner-      20 vom Hundert beträgt. Sie entsteht rückwirkend in voller\nkannten Regeln der Technik durch Verdünnung oder\nHöhe, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird.\nVermischung erreicht werden.\nBleibt die tatsächliche Reinigungsleistung hinter der erwar-\nWerden für die Abwassereinleitungen über die allgemein           teten Minderung der Schadeinheiten zurück, entsteht inso-\nanerkannten Regeln der Technik hinausgehende Anforde-           weit die Abgabepflicht rückwirkend. Die rückwirkend erho-\nrungen festgelegt oder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 erklärt und       bene Abgabe ist von Beginn der Rückwirkung an entspre-\neingehalten, ermäßigt sich der Abgabesatz nach Absatz 4         chend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. § 4 Abs. 2\nSatz 2 zusätzlich um den Vomhundertsatz, um den die             bis 4 gilt entsprechend.\nallgemein anerkannten Regeln der Technik übertroffen\nwerden.                                                            (4) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet, die\neine über die allgemein anerkannten Regeln der Technik\n(6) Der Abgabesatz nach Absatz 4 Satz 2 ermäßigt sich        nach § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hinausge-\naußer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinlei-         hende Verminderung der Schadstofffracht erwarten las-\ntungen (§ 8) bei den Abwassereinleitungen, für die nach          sen, so kann die Hälfte der für diese Verminderung ent-\n§ 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes der Stand der            standenen zusätzlichen AufwendungBn mit der Abgabe für\nTechnik anzuwenden ist, um 80 vom Hundert für die                das Jahr, in dem diese Aufwendungen anfallen, und für die\nSchadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl die           zwei darauffolgenden Jahre aufgerechnet werden.","884                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVierter Abschnitt                       4. der Bau von Anlagen zur Beseitigung des Klär-\nschlamms,\nFestsetzung, Erhebung und Verwendung\nder Abgabe                            5. Maßnahmen im und am Gewässer zur Beobachtung\nund Verbesserung der Gewässergüte wie Niedrigwas-\nseraufhöhung oder Sauerstoffanreicherung sowie zur\n§ 11\nGewässerunterhaltung,                        ·\nVeranlagungszeitraum, Erklärungspflicht\n6. Forschung und Entwicklung von Anlagen oder Verfah- ·\n(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.                ren zur Verbesserung der Gewässergüte,\n(2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der§§ 7 und 8  7. Ausbildung und Fortbildung des Betriebspersonals für\ndie Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen           Abwasserbehandlungsanlagen und andere Anlagen\nund die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen                 zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte.\nBehörde vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige nicht Einlei-\nter (§ 9 Abs. 2 und 3), so hat der Einleiter dem Abgabe-\npflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu über-                         Fünfter Abschnitt\nlassen.\nGemeinsame Vorschriften; Schlußvorschriften\n(3) Die Länder können bestimmen, daß der Abgabe-\npflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinhei-\n§ 14\nten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung\nerforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen          Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften\nUnterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat. Ab-                          der Abgabenordnung\nsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nFür die Hinterziehung von Abwasserabgaben gelten die\nStrafvorschriften des§ 370 Abs. 1, 2 und 4 und des§ 371\n§ 12                             der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend, für die\nVerletzung der Erklärungspflicht                 Verkürzung von Abwasserabgaben gilt die Bußgeldvor-\nschrift des § 378 der Abgabenordnung (AO 1977) entspre-\n(1) Kommt der Abgabepflichtige seinen Verpflichtungen     chend.\nnach § 11 Abs. 2 Satz 1 und den ergänzenden Vorschriften\nder Länder nicht nach, so kann die Zahl der Schadeinhei-                                   § 15\nten von der zuständigen Behörde geschätzt werden.\nOrdnungswidrigkeiten\n(2) Der Einleiter, der nach § 9 Abs. 2 oder 3 nicht\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nabgabepflichtig ist, kann im Wege der Schätzung zur\nAbgabe herangezogen werden, wenn er seinen Verpflich-        lässig\ntungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und den ergänzenden           1. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 die Berechnungen oder\nVorschriften der Länder nicht nachkommt. In diesem Fall          Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nhaften der Abgabepflichtige und der Einleiter als Gesamt-        vorlegt,\nschuldner.                                                   2. entgegen§ 11 Abs. 2 Satz 2 dem Abgabepflichtigen die\n§ 12 a                                notwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht richtig\nRechtsbehelfe gegen die Heranziehung                    oder nicht vollständig überläßt.\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforde-          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nrung der Abgabe haben keine aufschiebende Wirkung.           zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\nSatz 1 ist auch auf Bescheide anzuwenden, die vor dem\n19. Dezember 1984 erlassen worden sind.\n§ 16\n§ 13                                                Stadtstaaten-Klausel\nVerwendung                              § 1 findet auch Anwendung, wenn die Länder Berlin und\n(1) Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für Maß-          Hamburg selbst abgabepflichtig sind.§ 9 Abs. 2 Satz 1 und\nnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewäs-       2 gilt für die Länder Berlin und Hamburg mit der Maßgabe,\nsergüte dienen, zweckgebunden. Die Länder können             daß sie sich auch selbst als abgabepflichtig bestimmen\nbestimmen, daß der durch den Vollzug dieses Gesetzes         können.\nund der ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften ent-\nstehende Verwaltungsaufwand aus dem Aufkommen der                                         § 17\nAbwasserabgabe gedeckt wird.                                                        Berlin-Klausel\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere:               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n1. der Bau von Abwasserbehandlungsanlagen,                   Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\n2. der Bau von Regenrückhaltebecken und Anlagen zur          werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nReinigung des Niederschlagswassers,                      Überleitungsgesetzes.\n3. der Bau von Ring- und Auffangkanälen an Talsperren,\nSee- und Meeresufern sowie von Hauptverbindungs-                                      § 18\nsammlern, die die Errichtung von Gemeinschaftsklär-                              (Inkrafttreten)\nanlagen ermöglichen,","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987                                     885\nAnlage\nA.                                         (zu § 3)\n(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender\nTabelle:\nNr.               Bewertete                             Einer Schadeinheit          Schwellenwerte\nSchadstoffe und                       entsprechen jeweils         nach Konzentration\nSchadstoffgruppen                     folgende                    und Jahresm~mge\nvolle Meßeinheiten\n1                 Oxidierbare Stoffe                    50 Kilogramm                 20 Milligramm je Liter und\nin chemischem                         Sauerstoff                  250 Kilogramm Jahresmenge\nSauerstoffbedarf (CSB)\n2                 Organische                            2 Kilogramm                 100 Mikrogramm je Liter und\nHalogenverbindungen                   Halogen, berechnet           10 Kilogramm Jahresmenge\nals adsorbierbare                     als organisch\norganisch gebundene                   gebundenes Chlor\nHalogene (AOX)\n3                 Metalle und ihre                                                                        und\nVerbindungen:\n3.1               Quecksilber                                20   Gramm               1 Mikrogramm       100    Gramm\n3.2               Cadmium                                  100    Gramm               5 Mikrogramm       500    Gramm\n3.3               Chrom                                    500    Gramm              50 Mikrogramm          2,5 Kilogramm\n3.4               Nickel                                   500    Gramm              50 Mikrogramm          2,5 Kilogramm\n3.5               Blei                                     500    Gramm              50 Mikrogramm          2,5 Kilogramm\n3.6               Kupfer                                1 000     Gramm             100 Mikrogramm          5 Kilogramm\nMetall                je Liter                Jahresmenge\n4                 Giftigkeit                            3 000 Kubikmeter            GF =2\ngegenüber Fischen                     Abwasser geteilt\ndurch GF\nGF ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischtest nicht mehr giftig ist.\n(2) Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischen insoweit unberücksichtigt,\nals sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen. Das gleiche gilt\nfür die Einleitung von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die einen ähnlichen\nnatürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen.\nB.\nDie Schadstoffgehalte sowie die Giftigkeit gegenüber Fischen werden aus der nicht abgesetzten, homogenisierten\nProbe nach folgenden Verfahren bestimmt:\n1. Oxidierbare Stoffe (CSB)                 Der chemische Sauerstoffbedarf wird nach dem Dichromatverfahren unter Anwendung\nvon Silbersulfat als Katalysator bestimmt, im übrigen nach Nr. 2.2.2 der 3. Abwas-\nserVwV vom 17. März 1981 (GMBI. S. 138), geändert durch allgemeine Verwaltungsvor-\nschrift vom 10. November 1986 (GMBI. S. 618).\n2. Organische Halogen-                      Die an Aktivkohle adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene werden im Sauer-\nverbindungen (AOX)                     stoffstrom verbrannt, die Menge der dabei gebildeten Halogenwasserstoffe bestimmt\nund als Chlor angegeben, im übrigen nach Nr. 2.2.5 der 20. AbwasserVwV vom 19. Mai\n1982 (GMBI. S. 293), geändert durch allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 10. Novem-\nber 1986 (GMBI. S. 618).\n3. Quecksilber                              Nach Aufschluß der Wasserprobe mit Kaliumpermanganat und Kaliumperoxodisulfat\nwird das Quecksilber atomabsorptions- oder atomemissionsspektrometrisch bestimmt,\nim übrigen nach Nr. 2.3.5 der 40. AbwasserVwV vom 5. September 1984 (GMBI.\nS. 354).\n4. Cadmium, Chrom, Nickel,                  Nach Aufschluß der Wasserprobe mit Salpetersäure und Wasserstoffperoxid werden die\nBlei, Kupfer                           Metalle atomabsorptions- und atomemissionsspektrometrisch bestimmt, im übrigen\nnach Nr. 2.3.4 (Cadmium), 2.3.11 (Chrom), 2.3.17 (Nickel), 2.3.9 (Blei) und 2.3.16\n(Kupfer) der 40. AbwasserVwV vom 5. September 1984.\n5. Fischgiftigkeit                          Die Giftwirkung wird im Fischtest unter Verwendung der Goldorte (Leuciscus idus\nmelanotus) als Testfisch durch Ansetzen verschiedener Abwasserverdünnungen\nbestimmt, im übrigen nach Nr. 2.3.3 der 40. AbwasserVwV vom 5. September 1984.","886                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Standardzulassungen\nVom 3. März 1987\nAuf Grund des§ 36 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgeset-                             der Pflicht zur Einzelzulassung nach § 21 Abs. 1 des\nzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), Ab-                                  Arzneimittelgesetzes freigestellt, soweit sie die für sie\nsatz 1 geändert durch das Gesetz vom 16. August 1986                                  in Teil 1, 2. Abschnitt, Teil 11, 2. Abschnitt und Teil III der\n(BGBI. 1S. 1296), wird nach Anhörung des Sachverständi-                               Anlage festgelegten Anforderungen erfüllen (Standard-\ngen-Ausschusses für Standardzulassungen im Einverneh-                                 zulassungen).\"\nmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, für Arbeit und\nSozialordnung und für Ernährung, Landwirtschaft und\n3. Die Anlage wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser\nForsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nVerordnung geändert.*)\nArtikel 1\nDie Verordnung über Standardzulassungen vom\n3. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1601 ), zuletzt geändert                                                          Artikel 2\ndurch die Verordnung vom 12. März 1986 (BGBI. 1S. 354),\nwird wie folgt geändert:                                                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Verordnung über                        gesetzes auch im Land Berlin.\nStandardzulassungen von Arzneimitteln\".\n2. § 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 3\n,,§ 1\nDie in der Anlage in Teil 1, 1. Abschnitt und in Teil 11,                    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n1 . Abschnitt bezeichneten Fertigarzneimittel sind von                        Kraft.\nBonn, den 3. März 1987\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nRita Süssmuth\n*) Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird\nder Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987                                887\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich\nzwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1987\nVom 6. März 1987\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den            (3) Das Saarland und Bremen leisten im Zahlungsver-\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom              kehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den\n28. August 1969 (BGBI. 1 S. 1432) wird mit Zustimmung      Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwal-\ndes Bundesrates verordnet:                                 teten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht\ngedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen\n§ 1                             Umsatzsteuer- und Finanzausgleic~ überweist der Bun-\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung und             desminister der Finanzen an monatlichen Vorauszahlun-\ndes Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1987            gen an das Saarland 4 409 000 DM und an Bremen\n7 658 000 DM, die am 15. eines jeden Monats fällig\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung   werden.\nund des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus-\ngleichsjahr 1987 wird der Zahlungsverkehr nach § 14            (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbe-\nAbs. 1 des Gesetzes vorbehaltlich einer Neuregelung des     hörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bundes-\nZweiten Abschnitts des Finanzausgleichsgesetzes in der      minister der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine\nWeise durchgeführt, daß die Ablieferung des Bundes-         Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens\nanteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten       des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden\nUmsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht oder     gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats\nvermindert wird:                                            zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. Für die\nBaden-Württemberg                             87,9v. H.   Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt die im § 13 Nr. 3\nBayern                                        63,5v. H.   des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund\nBerlin                                        60,7v. H.   und Ländern genannte Feststellung der Einwohnerzahlen.\nBremen\nHamburg                                       91,6 V. H.\nHessen                                        82,3v.  H.                               §2\nNiedersachsen                                 10,4 V. H.\nBerlin-Klausel\nNordrhein-Westfalen                           67,8v.  H.\nRheinland-Pfalz                               50,1 V. H.     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nSaarland                                                  leitungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes\nSchleswig-Holstein                            13,5 V. H.  über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nauch im Land Berlin.\n(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläufi-\ngen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage des\nAufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit dies                                      §3\naus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Ein-\nInkrafttreten\nnahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkommens\nabzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkom-      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987\nmen ist unverzüglich durchzuführen.                        in Kraft.\nBonn, den 6. März 1987\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","888                                                         Bundesgesetzblatt, _Jahrgang 1987, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 6,50 DM (5,40 DM zuzüglich\n1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,30 DM.\nPreis des Anlagebandes: 17,70 DM (16,20 DM zuzüglich 1,50 DM Ver-                          Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nsandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 18,50 DM.\nPostvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\nVom 6. März 1987\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom                                 aus der Nordsee (ABI. EG Nr. L 36 S. 14) verstößt,\n12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) wird verordnet:                                           indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig ent-\ngegen Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 384/87 in\nArtikel 1                                           der Zeit bis zum 15. April 1987 nach dem Sortieren\nmehr als 30 % Seezunge (Solea solea), die während\n§ 1 der Verordnung zur Durchsetzung des gemein-                                       der Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder\nschaftlichen Fischereirechts vom 16. August 1984 (BGBI. 1                                ähnlichen Netzen gefangen wurden, an Bord hat oder\nS. 1151 ), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Februar                               anlandet.\"\n1987 (BGBI. 1 S. 521) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                                                                            Artikel 2\n1. Der bisherige Text wird Absatz 1 .                                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Seefischerei-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n2. Folgender Absatz wird angefügt:\n,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot\nArtikel 3\nder Verordnung (EWG) Nr. 384/87 der Kommission\nvom 6. Februar 1987 zur Festsetzung vorübergehen-                                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nder Höchstgrenzen für die Anlandung von Seezungen                                 Kraft.\nBonn, den 6. März 1987\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}