{"id":"bgbl1-1987-20-5","kind":"bgbl1","year":1987,"number":20,"date":"1987-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/20#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-20-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_20.pdf#page=35","order":5,"title":"Neufassung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes","law_date":"1987-03-05T00:00:00Z","page":875,"pdf_page":35,"num_pages":5,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987                              875\n3 b.                                                         6.\n§ 91 b                                                       § 94\n(weggefallen)                                               (weggefallen)\n4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften                       7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin\n§ 92                                                        § 95\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt die zur       Leistungen nach diesem Gesetz werden auch gewährt\nDurchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen      an Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufent-\nVerwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bun-         halt im Land Berlin haben.\ndesminister des Innern, zu den §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 Satz 3\nsowie zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung.                                              8.\n(2) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften                                § 96\nan die Landesbehörden wenden, bedürfen sie der Zustim-\n(weggefallen)\nmung des Bundesrates.\n5.                                                         9.\n§ 93                                                        § 97\n(weggefallen)                                                (Inkrafttreten)\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes\nVom 5. März 1987\nAuf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Waschmittel-\ngesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2615) wird nachstehend der Wort-\nlaut des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der seit 1 . Januar 1987 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 1. September 1975 in Kraft getretene Gesetz vom 20. August 1975\n(BGBI. 1 S. 2255),\n2. den mit Wirkung vom 6. Juni 1986 in Kraft getretenen Artikel 16 der Dritten\nZuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1\nS. 2089),\n3. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen, hinsichtlich des § 7 Abs. 1 und 2\ndes Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes am 1 . Januar 1988 in Kraft treten-\nden Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 5. März 1987\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nWallmann","876                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil     1\nGesetz\nüber die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln\n{Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG)\n§ 1                                                         §3\nGrundsatz                                    Abbaubarkeit von organischen Stoffen\n(1) Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur so in den         (1) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel in den\nVerkehr gebracht werden, daß nach ihrem Gebrauch jede         Verkehr zu bringen, wenn die biologische Abbaubarkeit\nvermeidbare Beeinträchtigung der Beschaffenheit der          oder die sonstige Eliminierbarkeit der in ihnen enthaltenen\nGewässer, insbesondere im Hinblick auf den Naturhaus-        grenzflächenaktiven und anderen organischen Stoffe nicht\nhalt und die Trinkwasserversorgung, und eine Beeinträch-     den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach Ab-\ntigung des Betriebs von Abwasseranlagen unterbleibt.         satz 2 entspricht.\n(2) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\n(2) Wasch- und Reinigungsmittel sind bestimmungsge-\nReaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der\nmäß und gewässerschonend, insbesondere unter Einhal-\nbeteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundes-\ntung der Dosierungsempfehlungen des § 7 Abs. 1 Satz 1\nministern für Wirtschaft und für Jugend, Familie, Frauen\nNr. 4 und 5 zu verwenden.\nund Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\n(3) Technische Einrichtungen, die der Reinigung mit       des Bundesrates zur Verhütung der in § 1 Abs. 1 genann-\nWasch- und Reinigungsmitteln dienen, sollen so gestaltet     ten nachteiligen Wirkungen die Anforderungen an die bio-\nwerden, daß bei ihrem ordnungsgemäßen Gebrauch so            logische Abbaubarkeit oder die sonstige Eliminierbarkeit\nwenig Wasch- und Reinigungsmittel und so wenig Wasser        von grenzflächenaktiven und anderen organischen in\nund Energie wie möglich benötigt werden.                     Wasch- und Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffen sowie\ndie zur Bestimmung der Abbaubarkeit erforderlichen Meß-\n(4) Die Vorschriften des Chemikaliengesetzes vom          verfahren festzusetzen.\n16. September 1980 (BGBI. 1 S. 1718) und der auf Grund                                  §4\ndes Chemikaliengesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\nHöchstmengen an Phosphorverbindungen\ngen bleiben unberührt.\n(1) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel in den\n§2                              Verkehr zu bringen, deren Gehalt an Phosphorverbindun-\ngen die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 festge-\nBegriffsbestimmungen\nsetzten Höchstmengen überschreitet.\n(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses              (2) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\nGesetzes sind Erzeugnisse, die zur Reinigung bestimmt         Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der\nsind oder bestimmungsgemäß die Reinigung unterstützen        beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundes-\nund erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelan-         ministern für Wirtschaft und für Jugend, Familie, Frauen\ngen können. Als Wasch- und Reinigungsmittel gelten auch      und Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nvon Satz 1 nicht erfaßte Erzeugnisse, die grenzflächen-      des Bundesrates zur Verhütung der in § 1 Abs. 1 genann-\naktive Stoffe oder organische Lösemittel enthalten und      ten nachteiligen Wirkungen, soweit geeignete Ersatzmög-\nvom Verbraucher auf Grund der Art und Weise des Pro-         lichkeiten zur Verfügung stehen, Höchstmengen für Phos-\nduktdargebots unmittelbar zur Reinigung verwendet wer·       phorverbindungen in Wasch- und Reinigungsmitteln sowie\nden können und erfahrungsgemäß verwendet werden und          das für die Bestimmung des Gehalts an Phosphorverbin-\nerfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen           dungen erforderliche Verfahren festzusetzen.\nkönnen. Wasch- und Reinigungsmitteln sind Erzeugnisse\ngleichgestellt, die bestimmungsgemäß auf Oberflächen                                     §5\naufgebracht und bei einer einmaligen Reinigung mit\nErzeugnissen im Sinne des Satzes 1 überwiegend abge-         Weitere Anforderungen an die Umweltverträglichkeit\nlöst werden und erfahrungsgemäß danach in Gewässer                     von Wasch- und Reinigungsmitteln\ngelangen können.                                                               und deren Inhaltsstoffe\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-\n(2) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist\nrung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit\ngewerbsmäßiges Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf\nZustimmung des Bundesrates zur Verhütung der in § 1\noder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten, der Handel und\nAbs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen über die Rege-\njedes Abgeben an andere.\nlungen der §§ 3 und 4 hinaus\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die 1. das Inverkehrbringen von bestimmten Inhaltsstoffen in\nAbgabe von Wasch- und Reinigungsmitteln für Versuchs-            Wasch- und Reinigungsmitteln zu beschränken oder zu\nzwecke.                                                          verbieten und","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987                                                 877\n2. das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungs-                                         1 . die wichtigsten Stoffe in allgemein verständlicher ein-\nmitteln zu beschränken.                                                                 deutiger Bezeichnung,\n(2) Soweit es für die betroffenen Unternehmen eine                                    2. Bezeichnung des Erzeugnisses,\nunzumutbare Härte darstellt und das Wohl der Allgemein-                                    3. Name oder Firma und Ort der gewerblichen Hauptnie-\nheit nicht entgegensteht, dürfen Beschränkungen und Ver-                                       derlassung des im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nbote nach Absatz 1 erst nach einer angemessenen Frist in                                       ansässigen Herstellers, Einführers oder Vertriebsunter-\nKraft gesetzt werden.                                                                          nehmens,\n§6                                             4. bei phosphathaltigen Wasch- und Reinigungsmitteln\nAnhörung beteiligter Kreise                                              abgestufte Dosierungsempfehlungen für die Wasser-\nhärtebereiche 1 bis 4; im Sinne dieser Vorschrift umfaßt\nIn den Fällen des § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 7                                  Härtebereich 1      bis 1,3 Milliryiol Gesamthärte je Liter\nAbs. 3 sowie des § 9 Abs. 2 ist ein jeweils auszuwählender\nHärtebereich 2      1 ,3 bis 2,5 Millimol Gesamthärte je\nKreis von Vertretern der Wasserversorgung und des\nLiter\nGewässerschutzes, der für die Wasserwirtschaft zuständi-\ngen obersten Landesbehörden, der Wissenschaft, der Ver-                                        Härtebereich 3     2,5 bis 3,8 Millimol Gesamthärte je\nbraucher sowie der beteiligten Wirtschaft zu hören.                                                                Liter\nHärtebereich 4      über 3,8 Millimol Gesamthärte je Liter.\n§7                                             Satz 1 gilt nicht für kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des\nBeschriftung der Verpackung*)                                          Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945). Satz 1 Nr. 4 gilt nicht\n(1) Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur in den Ver-                                 für Wasch- und Reinigungsmittel, bei denen eine solche\nkehr gebracht werden, wenn auf den Verpackungen oder                                       Dosierungsempfehlung bei bestimmungsgemäßem Ge-\nUmhüllungen in deutscher Sprache und in deutlich sicht-                                    brauch nicht möglich ist.\nbarer, leicht lesbarer Schrift unverwischbar folgende Anga-\nben aufgedruckt sind:                                                                         (2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3\nmüssen auch in den Begleitpapieren von lose beförderten\nWasch- und Reinigungsmitteln enthalten sein.\n•i Gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2615) gilt§ 7\nAbs. 1 und 2 ab 1. Januar 1988 in der nachfolgenden Fassung:                                (3) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\n§7                                           Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der\nVerpackung, Dosiervorrichtungen                               beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundes-\n(1) Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,           ministern für Wirtschaft und für Jugend, Familie, Frauen\nwenn auf den zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Verpackungen oder                  und Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nUmhüllungen in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und auf dauerhafte\nWeise mindestens folgendes angegeben ist                                                des Bundesrates zur Verhütung der in § 1 Abs. 1 genann-\n1. Wirkstoffgruppen und Inhaltsstoffe nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach         ten nachteiligen Wirkungen\nAbsatz 3 Nr. 1,\n2. Handelsname des Erzeugnisses und die Anmeldenummer nach § 9 Abs. 1,                   1. die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 anzugebenden Wirk-\n3. Name oder Firma und Ort der gewerblichen Hauptniederlassung des Herstellers,              stoffgruppen und Inhaltsstoffe zu bestimmen und wei-\nEinführers, Verbringers oder Vertriebsunternehmens,                                     tere Anforderungen an die Beschriftung der Verpak-\n4. Dosierungsempfehlungen unter Berücksichtigung einer gewässerschonenden                    kung festzusetzen,\nVerwendung des Erzeugnisses,\n5. abgestufte Dosierungsempfehlungen in Millilitern für die Härtebereiche 1 bis 4 bei    2. für das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungs-\nWasch- und Reinigungsmitteln, die Phosphate oder andere härtebindende Stoffe\nenthalten; im Sinne dieser Vorschrift umfaßt\nmitteln über die Regelungen des Absatzes 1 hinaus\nHärtebereich 1 bis 1,3 Millimol Gesamthärte je Liter                                    Anforderungen an die sonstige Beschaffenheit der Ver-\nHärtebereich 2    1,3 bis 2,5 Millimol Gesamthärte je Liter                             packung und hierzu gehörender Dosiervorrichtungen\nHärtebereich 3    2,5 bis 3,8 Millimol Gesamthärte je Liter                             festzusetzen.\nHärtebereich 4    über 3,8 Millimol Gesamthärte je Liter;\n6. wieviel Kilogramm Trockenwäsche mit einem Kilogramm des Erzeugnisses bei                                              §8\nBeachtung der jeweiligen Dosierungsempfehlung für jeden der Härtebereiche im\nEinbadverfahren gewaschen werden können.                                                       Angabe von Wasserhärtebereichen\nDie Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 müssen auch in den Begleitpapieren von lose\nbeförderten Wasch- und Reinigungsmitteln enthalten sein.                                    Die Wasserversorgungsunternehmen haben dem Ver-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                                                         braucher den Härtebereich (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) des\n1. Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 und, soweit sie nur       von ihnen abgegebenen Trinkwassers mindestens einmal\nzur Anwendung im industriellen Bereich bestimmt sind, Wasch- und Reinigungs-       jährlich, ferner bei jeder nicht nur vorübergehenden Ände-\nmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3,\n2. Wasch- und Reinigungsmittel, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie\nrung des Härtebereichs in Form von Aufklebern oder in\n73/173/EWG vom 4. Juni 1973 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-        einer ähnlich wirksamen Weise mitzuteilen.\nschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung\nvon Zubereitungen gefährlicher Stoffe (Lösemittel) (ABI. EG Nr. L 189 S. 7) in der\nFassung der Richtlinie 82/473/EWG vom 10. Juni 1982 (ABI. EG Nr. L 213 S. 17)\nund der Richtlinie 77/728/EWG vom 7. November 1977 zur Angleichung der                                              §9\nRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung,\nVerpackung und Kennzeichnung von Anstrichmitteln, Lacken, Druckfarben, Kleb-                    Angaben zur Umweltverträglichkeit\nstoffen und dergleichen (ABI. EG Nr. L 303 S. 23) in der Fassung der Richtlinie\n83/265/EWG vom 16. Mai 1983 (ABI. EG Nr. L 147 S. 11) fallen,\n(1) Wer gewerbsmäßig im Geltungsbereich dieses\n3. kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946; 1975 1 S. 2652), das           Gesetzes Wasch- und Reinigungsmittel herstellt oder sie\nzuletzt durch § 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610)             in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder\ngeändert worden ist.\nverbringt, hat beim erstmaligen Inverkehrbringen die nach\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 gilt nicht für Wasch- und Reinigungsmittel, bei denen eine\nsolche Dosierungsempfehlung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht möglich                Satz 2 zu bestimmende Anmeldenummer sowie die in\nist.                                                                                     einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 vorgeschriebenen","878                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil    1\nAngaben zur Umweltverträglichkeit dieser Wasch- und           die Absätze 1 bis 4 nur Anwendung, soweit die Mittel in\nReinigungsmittel dem Umweltbundesamt schriftlich mitzu-        einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 ausdrücklich\nteilen. Die Anmeldenummer hat acht Stellen; die ersten         benannt sind.\nvier Ziffern kennzeichnen die Firma und werden auf Antrag\nvom Umweltbundesamt vergeben; die letzten vier Ziffern                                     § 10\nkennzeichnen das Erzeugnis und werden vom Hersteller,\nDurchführung der Überwachung\nEinführer oder Verbringer selbst festgelegt, wobei für die\nletzten vier Ziffern fortlaufende Nummern und für jede           (1) Die Überwachungsmaßnahmen auf Grund dieses\nMitteilung nach Satz 1 nur eine Nummer zu verwenden           Gesetzes obliegen den Landesregierungen oder den von\nsind.                                                         ihnen bestimmten Stellen.\n(2) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und            (2) Die zuständige Behörde kann die zur Überwachung\nReaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der          notwendigen Proben von Wasch- und Reinigungsmitteln\nbeteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundes-            und deren Inhaltsstoffen beim Hersteller, Einführer oder\nministern für Wirtschaft und für Jugend, Familie, Frauen      Händler unentgeltlich entnehmen. Dieser kann verlangen,\nund Gesundheit durch Rechtsverordnung m•t Zusbmmun-g          daß ein Teit der Probe amttich verschtossen oder versie-\ndes Bundesrates zur Erkennung und Verhütung der in § 1        gelt bei ihm zurückgelassen und mit dem Datum der\nAbs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen vorzuschreiben,       Probenahme und des Tages versehen wird, nach dessen\nwelche Angaben zur Umweltverträglichkeit mitzuteilen          Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung als aufgeho-\nsind. Insbesondere können Angaben über                        ben gelten.\n1. den Namen des Erzeugnisses und des lnverkehrbrin-\ngers,                                                        (3) Hersteller, Einführer und Händler haben den von der\nzuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten\n2. die chemische Zusammensetzung des Erzeugnisses             Personen das Betreten von Grundstücken, Anlagen und\n(Rahmenrezeptur),                                         Geschäftsräumen während der üblichen Betriebs- und\nGeschäftszeit zu gestatten. Außerhalb dieser Zeiten\n3. die Schüttdichte von phosphathaltigen Wasch- und           besteht diese Verpflichtung nur, sofern die Probenahme\nReinigungsmitteln,                                        zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\nSicherheit und Ordnung erforderlich ist. In diesem Falle ist\n4. nach§ 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 anzugebende Dosierungs-\nauch das Betreten von Wohnräumen zu gestatten.\nempfehlungen,\n5. die Einsatzgebiete des Wasch- und Reinigungsmittels,          (4) Hersteller, Einführer und Händler haben ferner die\nzur Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen, die\n6. die Produktions- oder Vertriebsmengen,                     erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme der Herstellungs-\nbeschreibungen zur Verfügung zu stellen und technische\n7. die Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe, wie die bio-  Ermittlungen und Prüfungen, insbesondere Probeentnah-\nlogische Abbaubarkeit, die sonstige Eliminierbarkeit      men, zu gestatten.\noder die Giftigkeit gegenüber Wasserorganismen oder\nsonstige nachteilige Wirkungen auf die Beschaffenheit        (5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\nder Gewässer,                                             (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Absatz 3 Satz 2\nund 3 eingeschränkt.\nvorgeschrieben werden.\n(3) Für bereits im Verkehr befindliche Wasch- und Reini-      (6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\ngungsmittel und für Änderungen bei den nach Absatz 2          die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nvorgeschriebenen Angaben zur Umweltverträglichkeit gilt       wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis\ndie Mitteilungspflicht nach Absatz 1 in Verbindung mit        3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der\nAbsatz 2 entsprechend. Wer die Herstellung sowie die          Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\nEinführung oder Verbringung von Wasch- und Reinigungs~        nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-\nmitteln in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einstellt,     sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1\nhat dies dem Umweltbundesamt schriftlich mitzuteilen.         S. 80, 520), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\nvom 27. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 475), aussetzen würde.\n(4) Das Umweltbundesamt wertet die Angaben zur\nUmweltverträglichkeit der Wasch- und Reinigungsmittel im                                   § 11\nHinblick auf die in § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen\nWirkungen aus. Es unterrichtet die für die Überwachung                           Ordnungswidrigkeiten\nzuständigen Behörden über den Inhalt der Angaben und,            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nsoweit dies für die Erfüllung ihrer wasserwirtschaftlichen    lässig\nAufgaben von Bedeutung sein kann, über das Ergebnis\nder Auswertung nach Satz 1 .                                  1. entgegen § 3 Abs. 1 Wasch- oder Reinigungsmittel in\nden Verkehr bringt, die den Anforderungen einer\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Wasch- und            Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 nicht entsprechen,\nReinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 und\nkosmetische Mittel im Sinne des§ 4 des Lebensmittel- und      2. entgegen § 4 Abs. 1 Wasch- oder Reinigungsmittel in\nBedarfsgegenständegesetzes. Auf Wasch- und Reini-                 den Verkehr bringt, deren Gehalt an Phosphorverbin-\ngungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3, die nur zur           dungen die in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2\nAnwendung im industriellen Bereich bestimmt sind, finden          festgesetzten Höchstmengen überschreitet,","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987                                  879\n3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit                                     § 12\neiner Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1, Wasch-\nÜbergangsbestimmungen\noder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, deren\nVerpackungen oder Umhüllungen nicht, nicht richtig          (1) § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 11 Abs. 1 Nr. 3 sind in\noder nicht vollständig gekennzeichnet sind,               der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung weiter\nanzuwenden, bis in einer Rechtsverordnung nach § 7\n4. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit        Abs. 3 Nr. 1 die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anzugeben-\nAbs. 3 Satz 1, die dort in Verbindung mit einer Rechts-   den Wirkstoffgruppen und Inhaltsstoffe bestimmt sind.\nverordnung nach § 9 Abs. 2 vorgeschriebenen Anga-\nben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt,   (2) § 9 Abs. 1 und 3 und§ 11 Abs. 1 Nr. 4 sind in der bis\nzum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung weiter anzu-\n5. entgegen § 10 Abs. 3 oder 4                                wenden, bis die in§ 9 Abs. 2 vorgesehene Rechtsverord-\na) das Betreten von Grundstücken, Anlagen oder Räu-       nung in Kraft getreten ist. Hiervon ausgenommen sind die\nmen oder technische Ermittlungen, Prüfungen oder      Vorschriften des § 9 Abs. 1 über die Mitteilung der Anmel-\nProbeentnahmen nicht gestattet,                       denummer; diese gelten unabhängig von der in Satz 1\ngenannten Rechtsverordnung.\nb) die erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung\nstellt oder                                             (3) Die §§ 7 und 9 gelten nicht für diejenigen Wasch- und\nc) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig  Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 mit\noder nicht rechtzeitig erteilt oder                   Ausnahme der Wäscheweichspülmittel, die bis zum\n30. Juni 1988 in den Verkehr gebracht worden sind.\n6. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 oder § 7\nAbs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-\n§ 13\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nweist.                                                                          Berlin-Klausel\n(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n6 kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deut-      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 mit     verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\neiner Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahn-        werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\ndet werden.                                                   Überleitungsgesetzes.\n(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit                                   § 14\nbezieht, können eingezogen werden.                                                   (Inkrafttreten)"]}