{"id":"bgbl1-1987-20-4","kind":"bgbl1","year":1987,"number":20,"date":"1987-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_20.pdf#page=2","order":4,"title":"Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1987-03-05T00:00:00Z","page":842,"pdf_page":2,"num_pages":33,"content":["842                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 5. März 1987\nAuf Grund des Artikels 6 Abs. 2 des Dritten Gesetzes       7. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen § 37 des\nzur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom                    Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 6. Dezember\n19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2542) wird nachstehend             1985 (BGBI. 1 S. 2154),\nder Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der seit      8. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 3\n1. Januar 1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die             des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrecht-\nNeufassung berücksichtigt:                                       licher Vorschriften vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983           S. 2466),\n(BGBI. 1 S. 457),                                        9. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 34 des\n2. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 34        Ersten Gesetzes zur Bereinigung des Verwaltungs-\ndes Haushaltsbegleitgesetzes vom 22. Dezember               verfahrensrechts vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1\n1983 (BGBI. 1 S. 1532),                                     S. 265),\n3. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 8     10. den nach seinem Artikel 7 teilweise am 1. Juli 1986 in\ndes Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher         Kraft getretenen, im übrigen am 1. Juni 1989 in Kraft\nVorschriften vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 998),            tretenden Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung\nder Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer\n4. den am 28. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 7 des\ndes Grundwehrdienstes vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1\nAdoptionsanpassungsgesetzes vom 24. Juni 1985\n(BGBI. 1 S. 1144),\nS. 873),\n11. den am 1. Juli 1986 in Kraft getretenen Artikel 3 des\n5. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 2\nFünfzehnten Anpassungsgesetzes-KOV vom 23. Juni\n§ 2 des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundeskin-\n1986 (BGBI. 1 S. 915),\ndergeldgesetzes vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1251 ),\n12. den nach seinem Artikel 9 Abs. 1 und 2 teilweise\n6. den nach seinem Artikel 7 Abs. 2 und 6 in Kraft\nmit Wirkung vom 1. Oktober 1986, im übrigen am\ngetretenen Artikel 4 des Siebenten Gesetzes zur Än-\n1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 1 des\nderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli\n1985 (BGBI. 1 S. 1513),                                     eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 5. März 1987\nDer Bundesminister der Verteidigung\nWörner","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987                                                                   843\nGesetz\nüber die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr\nund ihre Hinterbliebenen\n{Soldatenversorgungsgesetz - SVG)\nInhaltsübersicht\n§§                                                                                 §§\nErster Teil                                                      e) Vorübergehende Erhöhung des Ruhe-\ngehaltssatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          26 a\nEinleitende Vorschriften\n3.     Unfallruhegehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         27\n1.    Persönlicher Geltungsbereich .......... .\n4.     Kapitalabfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     28 bis 35\n1 a.  Regelung durch Gesetz ............... .                               1a       5.    Unterhaltsbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         36\n2.    Wehrdienstzeit ..................... .                                 2       6.    Übergangsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           37\n7.    Ausgleich bei Altersgrenzen . . . . . . . . . . . .                 38\nzweiter Teil\n8.    Berufsförderung der Berufssoldaten . . . . . .                  39 und 40\nBerufsförderung und\nDienstzeitversorgung\nAbschnitt 111\nAbschnitt 1\nVersorgung der Hinterbliebenen von Soldaten\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung\nder Soldaten auf Zeit                                              1.    Hinterbliebene von wehrpflichtigen Solda-\nten und Soldaten auf Zeit . . . . . . . . . . . . . . .        41 und 42\n1.    Arten ............................. .                                  3\n2.    Hinterbliebene von Berufssoldaten ...... .                          43\n2.    Allgemeinberuflicher Unterricht und Fach-\nausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     4 bis 5 a   3.    Bezüge bei Verschollenheit ............ .                           44\n3.    Eingliederung in das spätere Berufsleben                                       4.    Hinterbliebene von weiblichen Soldaten .. .                        44a\na) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             6\nAbschnitt IV\nb) Durchführung der Eingliederungsmaß-\nnahmen.........................                                    7              Gemeinsame Vorschriften für Soldaten\nund ihre Hinterbliebenen\nc) Anrechnung der Zeit der Fachausbil-\ndung und der Wehrdienstzeit . . . . . . . . .                  8 und 8 a   1.    Anwendungsbereich ................. .                               45\nd) Eingliederungsschein und Zulassungs-                                        2.    Zahlung der Versorgungsbezüge, Bewilli-\nschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         9             gung und Zahlungsweise ............. .                              46\ne) Stellenvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1O      3.    Ortszuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche\nSonderzuwendung .................. .                                47\n4.    Dienstzeitversorgung\n4.    Pfändung, Abtretung und Verpfändung ... .                           48\na) Übergangsgebührnisse und Ausgleichs-\nbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      11 und 11 a  5.    Rückforderung ..................... .                               49\nb) Übergangsbeihilfe ................ .                                12      6.    Aufrechnung und Zurückbehaltung . . . . . . .                       50\nc) Übergangsbeihilfe in besonderen Fällen                              13      7.    (weggefallen)\nd) Wiederverwendung eines ehemaligen                                           8.    (weggefallen)\nSoldaten auf Zeit ................. .                             13 a     9.    zusammentreffen von Versorgungsbezü-\ne) Beurlaubung ohne Dienstbezüge .... .                               13 b           gen mit Verwendungseinkommen . . . . . . . .                        53\nf)  Versorgung beim Ruhen der Rechte                                          10.    zusammentreffen mehrerer Versorgungs-\nund Pflichten .................... .                              13 C           bezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 bis 55 b\n10 a.  Kürzung der Versorgungsbezüge nach der\nAbschnitt II                                                     Ehescheidung ...................... .                            55 c und\n55 d\nDienstzeitversorgung der Berufssoldaten\n11.    Verlust der Versorgung ............... .                       56 und 57\n1.    Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      14\n12.    Entziehung der Versorgung ............ .                            58\n2.    Ruhegehalt\n13.    Erlöschen und Wiederaufleben der Versor-\na) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         15 und 16\ngungsbezüge für Hinterbliebene ........ .                           59\nb) Ruhegehaltfähige Dienst'Jezüge . . . . . .                      17 und 18\n14.    Anzeigepflicht ...................... .                             60\nc) Ruhegehaltfähige Dienstzeit . . . . . . . . .                   20 bis 25\n15.    Nic~_tberücksichtigung der Versorgungs-\nd) Höhe des Ruhegehalts . . . . . . . . . . . . .                     26             bezuge ........................... .                                61","844                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§§                                                         §§\nAbschnitt V                                        2 a.  Versorgung in besonderen Fällen ....... .   81 a\nSondervorschriften                                     3.    Heilbehandlung in besonderen Fällen .... .   82\n1.    Umzugskostenvergütung ............. .                       62      4.    Versorgungskrankengeld in besonderen\n2.     Einmalige Unfallentschädigung für beson-                                 Fällen; Beginn der Versorgung ......... .    83\nders gefährdete Soldaten ............. .                    63      5.    Zusammentreffen von Ansprüchen ...... .      84\n3.    Einmalige Entschädigung ............. .                    63a\nAbschnitt 11\nAbschnitt VI\nVersorgung beschädigter Soldaten\nÜbergangsvorschriften\nwährend des Wehrdienstverhältnisses\n1.    Anrechnung früherer Dienstzeiten als ruhe-                                          und Sondervorschriften\ngehaltfähige Dienstzeit . . . . . . . . . . . . . . . . 64 bis 69\n2.    Anrechnung anderer Zeiten als ruhegehalt-                           1.    Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung         85\nfähige Dienstzeit .................... .                    70      2.    Erstattung von Sachschäden und besonde-\n3.    (weggefallen)                                                             ren Aufwendungen .................. .        86\n4.     (weggefallen)\n5.    Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen\nVierter Teil\nWehrmacht Wehrdienst geleistet haben,\nund ihre Hinterbliebenen . . . . . . . . . . . . . . .  73 und 7 4         Organisation, Verfahren, Rechtsweg\n6.     Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis\nnach dem Freiwilligengesetz ........... .                   75     1.    Dienstzeitversorgung ................ .      87\n7.    Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundes-                                2.    Beschädigtenversorgung ............. .       88\ngrenzschutz ........................ .                      76\n8.     Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944 ....... .                    77\nFünfter Teil\n8 a.   Versorgung wegen eines während des Er-\nsten oder Zweiten Weltkrieges erlittenen                                              Schlußvorschriften\nKriegsunfalles ...................... .                    77 a\n8 b.   Versorgung wegen eines in der Kriegs-                              1.    Anrechnung auf die Unfallentschädigung       89\ngefangenschaft erlittenen Unfalles ...... .                77 b    1 a.  Dienstbezüge ...................... .       89a\n9.     Erstattung von Versicherungsbeiträgen .. .                  78     1 b.  Anpassung der Versorgungsbezüge ..... .     89 b\n10.     Freiwillige Krankenversicherung ........ .                  79     2.    Reichsgebiet ....................... .       90\n11.     (weggefallen)                                                      3.    Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebietes    91\n3 a.  Begrenzung der Ansprüche aus einer\nDritter Teil                                             Wehrdienstbeschädigung ............. .      91 a\nBeschädigtenversorgung                                     3 b.  (weggefallen)\nAbschnitt 1                                        4.    Erlaß von Verwaltungsvorschriften            92\nVersorgung beschädigter Soldaten nach                               5.    (weggefallen)\nBeendigung des Wehrdlenstverhältnlsses,\ngleichgestellter Zivilpersonen und Ihrer                            6.    (weggefallen)\nHinterbliebenen                                      7.    Versorgungsberechtigte im Land Berlin        95\n1.    Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung                       80      8.    (weggefallen)\n2.    Wehrdienstbeschädigung ............. .                      81      9.    (Inkrafttreten)                              97","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987                                 845\nErster Teil                         2. in der Regel nach der Wehrdienstzeit und außerhalb\nder Bundeswehrfachschulen und der Bildungseinrich-\nEinleitende Vorschriften                         tungen der Streitkräfte die Fachausbildung in öffent-\nlichen und privaten Einrichtungen, die auch sonst eine\n1. Persönlicher Geltungsbereich                     Ausbildung und Weiterbildung für das spätere Berufs-\nleben durchführen, und\n§ 1\n3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben.\n(1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten der\nBundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es im einzel-      (2) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit\nnen nichts anderes bestimmt.                                umfaßt Übergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge und\nÜbergangsbeihilfen. Zur Dienstzeitversorgung gehört fer-\n(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der     ner die jährliche Sonderzuwendung.\n§§ 7, 8, 8 a, 41 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, des § 41\nAbs. 2 sowie der§§ 46, 63 und 63 a gilt nicht für Soldaten\nauf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3                  2. Allgemeinberuflicher Unterricht\nAbs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).                                           und Fachausbildung\n§ 4\n1 a. Regelung durch Gesetz\n(1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von\n§ 1a\n1. acht und weniger als zwölf Jahren in das Dienstverhält-\n(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebe-       nis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben\nnen wird durch Gesetz geregelt.                                  im letzten Dienstjahr,\n(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die    2. zwölf und mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines\ndem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zuste-           Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben in den\nhende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam.             letzten eineinhalb Dienstjahren\nDas gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem   Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-\nZweck abgeschlossen werden.\nricht auf Kosten des Bundes; der Anspruch entsteht in dem\n(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann        Zeitpunkt, der hiernach für den Beginn der Teilnahme\nweder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in      bestimmt ist. Soldaten auf Zeit, die mit einer nach den\ndiesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.                  Laufbahnvorschriften geforderten wissenschaftlichen Vor-\nbildung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, haben\n2. Wehrdienstzeit                      keinen Anspruch auf Teilnahme am allgemein beruflichen\nUnterricht.\n§2\n(2) Die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht\nWehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit vom       richtet sich nach der Eignung und Neigung des Soldaten.\nTage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bundeswehr    Der Anspruch erlischt durch Verzicht; mit der Feststellung\nbis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis       der Nichteignung des Soldaten beschränkt sich der noch\nendet. Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetz-   nicht verbrauchte Teil des Anspruchs auf die Möglichkeit,\nlich festgesetzten Dauer angerechnet. Nicht angerechnet     das Recht aus§ Sa auszuüben. Der Anspruch vermindert\nwird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der Beendi-      sich im Umfang der Teilnahme an einer Ausbildung an\ngung des Dienstverhältnisses nach § 52 Abs. 2 Satz 3 der    Hochschulen, Fachhochschulen oder Fachschulen im\nWehrdisziplinarordnung verschiebt.                          Rahmen der militärischen Ausbildung auf Kosten des Bun-\ndes, wenn ihr Abschluß von allen Ländern im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes zivilberuflich anerkannt ist; dies\nzweiter Teil                        gilt nicht, wenn die Ausbildung aus dienstlichen Gründen\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung               vorzeitig beendet worden ist. Der Anspruch vermindert\nsich ferner im Umfang von sechs Monaten, höchstens\njedoch um die tatsächliche Dauer der Ausbildung, wenn\nAbschnitt 1                        die militärische Ausbildung zum Erwerb\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung             1. eines dem        Realschulabschluß gleichwertigen Ab-\nder Soldaten auf Zeit                         schlusses,\n2. eines Abschlusses auf Grund einer Rechtsverordnung\n1. Arten                               nach § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder\n§ 3                                 nach § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung oder\n3. einer Befähigung, die auf Grund einer Meisterprüfung\n(1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfaßt\nnach den §§ 77, 81 oder 95 des Berufsbildungsgeset-\n1. während der Wehrdienstzeit den allgemeinberuflichen           zes oder nach § 45 der Handwerksordnung erworben\nUnterricht an der Bundeswehrfachschule,                     worden ist,","846                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\ngeführt hat; der Zeitraum, um den sich der Anspruch            aus der Fachausbildung ist anzurechnen. Die §§ 46, 49,\nhiernach verminaert, darf zuzüglich des Zeitraumes, für        50, 60 und 61 gelten entsprechend.\nden zum Erwerb des Abschlusses Berufsförderung nach\ndiesem Gesetz gewährt wo_rden ist, sechs Monate nicht              (5) Die Fachausbildung dauert bei einer Wehrdienstzeit\nübersteigen. Satz 4 findet in den Fällen der Nummern 2         von\nund 3 nur dann Anwendung, wenn der Soldat in den               1. vier und weniger als sechs Jahren bis zu sechs\nletzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt, in dem der                   Monaten,\nAnspruch ohne Anwendung der Vorschriften der Sätze 3\n2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu einem Jahr,\nund 4 entstehen würde, überwiegend in einer der maßgeb-\nlichen Ausbildung entsprechenden Verwendung gestan-            3. acht und weniger als zwölf Jahren bis zu einem Jahr\nden hat.                                                            und sechs Monaten,\n(3) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von       4. zwölf und mehr Jahren bis zu drei Jahren.\nihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann            Die Fachausbildung nach Satz 1 Nr. 4 dauert für Soldaten\nauf Antrag die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-       auf Zeit, die eine Ausbildung an Hochschulen oder Fach-\nricht                                                          hochschulen (§ 4 Abs. 2 Satz 3) erhalten und die\n1 . bereits für einen früheren als den nach Absatz 1 Satz 1   Abschlußprüfung bestanden haben, bis zu zwei Jahren.\nund Absatz 2 Satz 3 bis 5 bestimmten Zeitraum zulas-\n(6) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann wider-\nsen, wenn\nrufen werden, wenn auf Grund\na) dies aus dienstlichen Gründen geboten ist oder\n1 . der Leistungen oder des Verhaltens des Soldaten oder\nb) der Anspruch des Soldaten wegen der im Einzelfall\nin Betracht kommenden Ausbildung nicht innerhalb     2. nicht hinreichender Eignung der Bildungseinrichtung\ndieses Zeitraumes erfüllt werden kann,                nicht zu erwarten ist, daß das Ausbildungsziel erreicht\n2. über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus         wird.\num höchstens sechs Monate verlängern, wenn der\nAnspruch des Soldaten wegen Krankheit, die nicht auf         (7) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von\neigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, oder      ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann\naus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht     auf Antrag die Teilnahme an der Fachausbildung im Rah-\nerfüllt werden konnte.                                   men der bewilligten Art über die nach Absatz 5 vorgesehe-\nnen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung darf\n(4) Das Nähere über den Beginn des allgemeinberuf-        einschließlich einer Verlängerung nach§ 4 Abs. 3 Nr. 2 ein\nlichen Unterrichts, seine Art und Dauer, die Erklärung des    Jahr, im Falle der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die\nVerzichts sowie über die an der Bundeswehrfachschule          nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist,\nabzulegenden Prüfungen bestimmt die Bundesregierung           nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sieben Jahren\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-             zwei Jahre nicht übersteigen.\nrates.\n(8) Das Nähere über die Antragstellung, den Beginn der\n§ 5\nFachausbildung, die Berücksichtigung der Interessen des\n(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliede-  Berechtigten beim Übergang in eine andere Fachausbil-\nrungsscheins sind, haben Anspruch auf. Fachausbildung         dung und beim Widerruf der Bewilligung einer Fachausbil-\nauf Kosten des Bundes, wenn sie auf die Dauer von             dung sowie über die Höhe der Kosten der Fachausbildung\nmindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Sol-     bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung\ndaten auf Zeit berufen worden sind. Die Fachausbildung        mit Zustimmung des Bundesrates.\nwird auf Antrag gewährt.\n§ 5a\n(2) Der Anspruch auf Fachausbildung erlischt, wenn das\nDienstverhältnis aus anderen Gründen endet als                    (1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von acht und\n1 . wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das         mehr Jahren in dieses Dienstverhältnis berufen worden\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen wor-    sind, wird auf Antrag gewährt\nden ist (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder         1. Teilnahme am allgemeinberuflichen          Unterricht an\n2. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes            Stelle von Fachausbildung oder\nVerschulden zurückzuführen ist.                          2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am all-\ngemeinberuflichen Unterricht.\n(3) Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Über-\ngangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 bewilligt worden,               (2) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von sechs und\nkann die Fachausbildung ganz oder zum Teil bis zur Dauer      weniger als acht Jahren in das Dienstverhältnis eines\ndes Zeitraumes gewährt werden, für den Übergangs-             Soldaten auf Zeit berufen worden sind, können auf Antrag\ngebührnisse zustehen.                                         in besonderen Fällen nach Beendigung der Wehrdienstzeit\nan Stelle von Fachausbildung auf Kosten des Bundes am\n(4) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach der\nallgemeinberuflichen Unterricht bis zur Dauer von sechs\nNeigung und Eignung des Soldaten, die Höhe ihrer Kosten\nMonaten teilnehmen.\nnach der Länge der Wehrdienstzeit. Zu den Kosten gehört,\nwenn die Teilnahme an der Fachausbildung die Arbeits-              (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Ab-\nkraft überwiegend in Anspruch nimmt, ein Ausbildungs-         satzes 2 gilt§ 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 entsprechend. Wird der\nzuschuß. Er beträgt 15 vom Hundert der Dienstbezüge, die      Soldat bei Durchführung der Fachausbildung während der\njeweils der Bemessung der Übergangsgebührnisse                Dauer des Dienstverhältnisses vom militärischen Dienst\nzugrunde liegen oder zuletzt gelegen haben; Einkommen         freigestellt, so ist das aus der Fachausbildung erzielte","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987                                   847\nEinkommen auf die für diesen Zeitraum zustehenden                  (2) Die Zeit des Grundwehrdienstes wird auf die Berufs-\nDienstbezüge anzurechnen; § 60 gilt entsprechend.               zugehörigkeit auch dann angerechnet, wenn der Grund-\nwehrdienst durch freiwilligen Wehrdienst abgeleistet wor-\n(4) Das Nähere über Art und Dauer des allgemeinberuf-\nlichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 und         den ist. Im übrigen werden Wehrdienstzeiten zu einem\nDrittel angerechnet, es sei denn, daß sie als Zeiten einer\nüber den Beginn der Fachausbildung nach Absatz 1 Nr. 2\nFachausbildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen\nsowie über die Antragstellung bestimmt die Bundesregie-\nrung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-             sind.\ndesrates.                                                           (3) Die Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdien-\nstes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die\n3. Eingliederung in das spätere Berufsleben              Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige\nSoldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs\na) A 11 g e m e i n es\nMonate dem Betrieb angehört. In einer betrieblichen oder\n§ 6                               überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine\nAnrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den\nSoldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhalten,       Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbes-\nwird nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienst die              serung der betrieblichen Altersversorgung.\nEingliederung in das spätere Berufsleben nach Maßgabe\nder §§ 7 bis 10 erleichtert.                                        (4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden\nZeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes nach\nb) Durchführung                             Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und\nder Eingliederungsmaßnahmen                           Beschäftigungszeit angerechnet, wenn der ehemalige Sol-\n§ 7                                dat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs\nMonate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.\n(1) Die entlassenen Soldaten werden innerhalb der\nBerufsförderung der Bundeswehr bei der Erlangung eines              (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein\nihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatzes unter-           Soldat im Anschluß an eine Fachausbildung oder an den\nstützt. Es sind rechtzeitig, auch bereits während der Wehr-     Wehrdienst eine für den künftigen Beruf förderliche Ausbil-\ndienstzeit, die Maßnahmen einzuleiten oder durchzufüh-          dung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder\nren, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluß an die Beendi-        andere berufliche Ausbildung) ohne unzulässige Über-\ngung des Dienstverhältnisses oder der Fachausbildung            schreitung der Regelzeit durchführt. Auf Probe- und Aus-\nermöglichen. Für Soldaten, die ihre volle berufliche Lei-       bildungszeiten sowie auf Wartezeiten für den Erwerb des\nstungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen       Urlaubsanspruchs werden Zeiten einer Fachausbildung\nkönnen, kann ein Einarbeitungszuschuß gewährt werden.           und des Wehrdienstes nicht angerechnet.\n(2) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für    (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen Soldaten\neinen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt           auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei\nworden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach               Jahren festgesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Soldatenge-\nBeendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder der              setzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist.\nFachausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst,\nso stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht entgegen,\nnach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht über-                                  §Ba\nschritten sein darf. Dies gilt auch, wenn der Soldat im\nAnschluß an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf            (1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger\nvorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung        Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von\nhinausgehende Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-,           nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist, bis zum\nFachschul- oder andere berufliche Ausbildung) ohne unzu-        Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienst-\nlässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich        verhältnisses um Einstellung als Beamter und wird er in\nbis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung ,jer           den Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach Erwerb\nAusbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst            der Befähigung für die Laufbahn die Anstellung nicht über\nbewirbt.                                                        den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der\nBeamte ohne Ableisten des nach § 7 des Wehrpflichtge-\n(3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt der      setzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehr-\nBundesanstalt für Arbeit; dabei ist die nach diesem Gesetz      dienstes als Soldat auf Zeit zur Anstellung herangestan-\ngewährte Berufsförderung zu berücksichtigen. § 10 Abs. 4        den hätte. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit\nbleibt unberührt.\nwird dadurch nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für\nc) Anrechnung der Zeit                          Beförderungen sinngemäß, sofern die dienstlichen Lei-\nstungen eine Beförderung während der Probezeit rechtfer-\nder Fachausbildung\nund der Wehrdienstzeit                          tigen.\n§ 8\n(2) Die nach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den\nGrundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als\n(1) Die Zeit einer Fachausbildung wird auf die Berufs-      Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von\nzugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat im         nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist, wird auf\nAnschluß an die Fachausbildung in dem erlernten oder            die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im\neinem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist. Eine         Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit\nvorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer          nach der Lehrabschlußprüfung angerechnet, soweit eine\nBetracht.                                                       Zeit von drei Jahren nicht unterschritten wird.","848                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil      1\n(3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen                  Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 3 Satz 2\nDienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei                  Nr. 2 und 3 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines\nJahren festgesetzt worden ist, im Anschluß an den Wehr-                 Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, ~enn nach\ndienst eine für den künftigen Beruf als Beamter vorge-                 § 12 Abs. 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Ubergangs-\nschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hin-               beihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungs-\nausgehende Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-,                     scheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen,\nFachschul- oder andere berufliche Ausbildung) oder wird                wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung\ndiese durch den Wehrdienst unterbrochen, so gilt Absatz 1              verurteilt worden ist.\nentsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs                       (3) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines\nMonaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung                  Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10\nals Beamter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung                     Abs. 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbehal-\neingestellt wird. Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine             tenen Stellen einzustellen, im unmittelbaren Anschluß an\nBeförderung sind, beginnen für einen unter den dem                     den Vorbereitungsdienst nach bestandener beamtenrecht-\nSatz 1 entsprechenden Voraussetzungen eingestellten                    licher Laufbahnprüfung zu Beamten auf Probe zu ernen-\nRichter mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten des                nen und als Beamte oder dienstordnungsmäßig Ange-\nnach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehr-                    stellte anzustellen oder als Angestellte in das Arbeitsver-\ndienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zur              hältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die\nErnennung auf Lebenszeit herangestanden hätte.                         beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarif-\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für einen               vertraglichen Voraussetzungen erfüllen. Das Recht aus\nArbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beam-                 dem Eingliederungsschein erlischt für seinen Inhaber mit\ntenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit            der Feststellung, daß\nim Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen              1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im\nVorbereitungsdienstes durchgeführt wird.                                   Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für einen Soldaten             2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht\nauf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienst-                 mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,\nzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder            3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen\nnach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes über diesen Zeit-                    abgelehnt worden ist oder\nraum hinaus verlängert worden ist.                                     4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete\nBeamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden\nd) E i n g I i e d e r u n g s s c h e i n                  Grunde vor der Anstellung geendet hat.\nund Zulassungsschein\n§ 9                                                       e) Stellenvorbehalt\n(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluß an                                               § 10\nihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten                    (1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder\nauf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen              Zulassungsscheins sind vorzubehalten\nDienst, wenn\n1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den\n1. ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung nach § 40\nEinstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der\nAbs. 3 des Soldatengesetzes wegen Ablaufs einer\nGemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als zehn-\nWehrdienstzeit von mindestens zwölf Jahren enden\ntausend Einwohnern sowie anderer Körperschaften,\nwürde oder\nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit\n2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf                   jeweils mehr als zwanzig planmäßigen Beamtenstellen\neigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, ver-                    oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzen-\nfügt wird, nachdem                                                     den Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen\na) ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder                   Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jede\nmehr Jahren festgesetzt worden ist oder                            sechste Stelle bei der Einstellung für den einfachen und\nb) sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr               mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstel-\nJahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im                  lung für den gehobenen Dienst,\nHinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst                2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien, frei-\nauf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist                  werdenden und neugeschaffenen Stellen des Bundes,\nund sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren                     der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit\nabgeleistet haben.                                                     mehr als zehntausend Einwohnern sowie anderer Kör-\nperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nSoldaten auf Zeit, die Angestellte im öffentlichen Dienst\nRechts mit jeweils mehr als zwanzig planmäßigen\noder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins\nBeamtenstellen oder entsprechenden durch Ange-\nBeamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulas-\nstellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der\nsungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienst-\nöffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer\nverhältnis aus den in Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten\nVerbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Ver-\nGründen endet.\ngütungsgruppen IX bis X oder Kr. 1, V c bis VIII oder\n(2) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungs-                       Kr. 11 bis Kr. VI und III bis V a/b oder Kr. VII bis Kr. X des\nschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei                Bundes-Angestelltentarifvertrages oder der entspre-\nZustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der                       chenden Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge,\nZulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliede-                     wenn diese Stellen nicht einem vorübergehenden\nrungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach                   Bedarf dienen.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987                               849\nSoweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamten-     für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Solda-\nverhältnis oder ein Angestelltenverhältnis im Sinne des       tengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf\nSatzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschalte-       eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Dies gilt\ntes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an Stelle  nicht, wenn im Anschluß an die Beendigung des Dienst-\nder nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in entsprechen-      verhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als\nder Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorgeschalteten   Berufssoldat begründet wird.\nAusbildungsverhältnisse vorzubehalten. Wird die Ausbil-\ndung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich in einem            (2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer\nanderen Ausbildungsverhältnis als dem eines Beamten           Dienstzeit von\nauf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchgeführt, gilt bei    1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs Monate,\nEinstellungen in dieses Ausbildungsverhältnis Satz 1 Nr. 1\nentsprechend.                                                 2. sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr,\n3. acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr und\n(2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei den\nsechs Monate,\nTrägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungs-\nmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Absatz 1           4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.\nSatz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend.                         Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachausbildung\n(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht         sich nach § 5 Abs. 5 Satz 2 bestimmt, erhalten Übergangs-\ngebührnisse nach Satz 1 Nr. 4 für zwei Jahre. Die Über-\n1 . bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,           gangsgebührnisse betragen fünfundsiebzig vom Hundert\n2. bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwen-      der Dienstbezüge des letzten Monats. Bei der Berechnung\ndung als Lehrer,                                         ist der Ortszuschlag bis zur Stufe 2 zugrunde zu legen. Die\nÜbergangsgebührnisse erhöhen sich um 17 ,30 Deutsche\n3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern\nMark, wenn ihrer Berechnung ein Ortszuschlag der Stufe 2\nund\nzugrunde liegt; § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgeset-\n4. für Stellen, die herkömmlich mit weiblichen Angestell-     zes gilt entsprechend.\nten besetzt werden.\n(3) Wird die Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 verlängert,\n(4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber eines    so können für die Zeit der Verlängerung die Übergangs-\nEingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vor-        gebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume\nmerkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten.       hinaus gewährt werden.\nDie Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulas-\nsungsscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und            (4) Übergangsgebührnisse können ganz oder zum Teil\nsind von diesen nach Eignung und Neigung den Einstel-         den Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die nach einer\nlungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen zum             Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag\nnächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 einzu-      entlassen worden sind, weil das Verbleiben im Wehrdienst\nstellen. Das gilt auch, wenn ein Soldat zur Durchführung      für sie wegen außergewöhnlicher persönlicher Gründe\nder Fachausbildung (§§ 4, 5 a Abs. 1 Nr. 2) vom militäri-     eine besondere Härte bedeutet hätte.\nschen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliede-\nrungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle         (5) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträ-\nbis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei         gen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode des Berech-\nAblauf der festgesetzten             Dienstzeit bestehenden   tigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem über-\nAnspruch. Die Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 trifft       lebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiter-\neine Vormerkstelle des Bundes im Einvernehmen mit der          zuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 2 nicht\nfür die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle.         vorhanden, so sind die Übergangsgebührnisse den Eltern\nEinen unter den Vormerkstellen erforderlichen Ausgleich        weiterzuzahlen. Als Ausnahme kann der Bundesminister\nführt eine Vormerkstelle des Bundes im Einvernehmen mit        der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der\nden Vormerkstellen der Länder durch. Der Bundesminister        Bundeswehrverwaltung die Zahlung für den gesamten\ndes Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesmini-          Anspruchszeitraum oder für einen Teil desselben auch in\nster der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustim-       einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der\nmung des Bundesrates das Nähere über die Vormerkstel-          Anspruch auf Übergangsgebührnisse als abgegolten.\nlen des Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerkstel-\n(6) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum\nlen der Länder, über die Bewerbung, Erfassung, Zuwei-\nnicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des\nsung und Einstellung der Inhaber eines Eingliederungs-\nBundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das\nscheins, Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach\nBundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,\nSatz 4, die Erfassung und Bekanntgabe der Stellen sowie\ngewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach\ndie Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2.\nden Absätzen 2 und 3 nicht eingerechnet.\n4. Dienstzeitversorgung\n§ 11 a\na) Ü b e r g a n g s g e b ü h rn i s s e\n(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach\nund Ausgleichsbezüge\nBeendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von\n§ 11                            Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Aus-\ngleichsbezüge werden gewährt beim Bezug\n(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von min-\ndestens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse,             1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im\nwenn ihr Dienstverhältnis endet weQen Ablaufs der Zeit.            Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonsti-","850                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\ngen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in                            des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliede-\nHöhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen                                     rungsscheins Versorgung nach den §§ 5, 5a, 11 und,\nBezügen zuzüglich des Urlaubsgeldes und dem Grund-                               wenn er nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 die Erteilung eines\ngehalt und Ortszuschlag der Dienstbezüge des letzten                             Zulassungsscheins beantragt hat, Übergangsbeihilfe nach\nMonats zuzüglich des Urlaubsgeldes als Soldat auf                                Absatz 2; in den Fällen des§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3\nZeit,                                                                            ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf\n2 von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unter-                                       Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die\nschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser                                  Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung\nDienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge                                der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen\ndes letzten Monats als Soldat auf Zeit,                                          haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbei-\nhilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzu-\nlängstens         jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Der                              rechnen.\nAnspruch          auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das mit\nHilfe des          Eingliederungsscheins begründete Beamten-                                (5) Inhaber des Zulassungsscheins können unter Rück-\nverhältnis        nach der Anstellung endet.                                             gabe des Zulassungsscheins die Übergangsbeihilfe nach\nAbsatz 2 wählen, es sei denn, daß sie mit Hilfe des Zulas-\n(2) Stirbt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der einen                                sungsscheins bereits als Beamte oder dienstordnungs-\nAnspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Abs. 5 Satz 2                               mäßig Angestellte angestellt oder als Angestellte in ein\nund 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß                                      Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen wor-\nden anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten                                     den sind. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungs-\ndes auf den Sterbemonat folgenden Monats an Über-                                        scheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten\ngangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für                                  Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.\nden sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines\nEingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten.                                     (6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 ganz\noder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in\ndem entsprechenden Umfang gewährt.\nb) Übergangsbeihilfe\n(7) Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebenen\n§ 12    1\n)\neines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von\n(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr                             mehr als einem Jahr und sechs Monaten verstorben ist,\nals einem Jahr und sechs Monaten erhalten eine Über-                                     erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen\ngangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen                                     nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt sei-\nAblaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54                               nes Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzun-\nAbs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähig-                                  gen des Absatzes 1 geendet hätte. Sind Anspruchsbe-\nkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurück-                                   rechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangs-\nzuführen ist. Die Übergangsbeihilfe wird bei Beendigung                                  beihilfe den Eltern zu gewähren.\ndes Dienstverhältnisses in einer Summe gezahlt. § 11\n(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienst-\nAbs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren,\n(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit,                            das nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes zum\ndie nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulas-                                Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Abs. 1 oder 5\nsungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von                                       des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so\ndarf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen\n1. weniger als vier Jahren                                das Eineinhalbfache,           Abschluß des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn\n2. vier bis sieben Jahren                                           das Vierfache,       kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.\n3. acht und mehr Jahren                                           das Sechsfache            (9) § 49 Abs. 2 gilt entsprechend.\nder Dienstbezüge des letzten Monats.\n.. (3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die                                                       c) Übergangsbeihilfe\nUbergangsbeihilfe fünfundzwanzig vom Hundert und für                                                             in besonderen Fällen\nInhaber eines Zulassungsscheins fünfzig vom Hundert des\nnach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines\nEingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienst-                                      Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu einem\nverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 125                                    Jahr und sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe,\nAbs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.                                           wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Dienstunfähigkeit,\ndie nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen\n(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen                              ist, oder wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in das Dienst-\ndes§ 9 Abs. 3 Satz 2 sowie in den Fällen der Beendigung                                  verhältnis berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengeset-\ndes Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40                                      zes). Die Übergangsbeihilfe wird in Höhe des Entlassungs-\nAbs. 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähig-                                    geldes nach § 9 des Wehrsoldgesetzes gewährt. § 12\nkeit nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3                                  Abs. 8 gilt entsprechend.\n1\n) Die Fassung „Wehrdienstzeit von mehr als einem Jahr und sechs Monaten\" in§ 12       2) Die Fassung „Wehrdienstzeit bis zu einem Jahr und sechs Monaten\" in§ 13 Satz 1\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 gilt nach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbes-    gilt nach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und\nserung der Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes          Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 873)\nvom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 873) ab 1. Juni 1989. Bis dahin gilt die Fassung         ab 1 Juni 1989. Bis dahin gilt die Fassung „Wehrdienstzeit bis zu einem Jahr und\n.. Wehrdienstzeit von mehr als einem Jahr und drei Monaten\".                           drei Monaten\"","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987                                851\nd) Wie de rv e rw end u n g                                            Abschnitt 11\neines ehemaligen Soldaten auf Zeit\nDienstzeitversorgung der Berufssoldaten\n§ 13 a\nWird ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in das Dienst-                              1. Arten\nverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, so ist bei Been-                                 § 14\ndigung dieses Dienstverhältnisses der Berechnung der\nVersorgungsbezüge nach den §§ 11 und 12 die Gesamt-               (1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfaßt:\ndienstzeit zugrunde zu legen. Beträge, die auf Grund eines     1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,\nfrüheren Dienstverhältnisses nach den§§ 11 bis 13 und 47\nAbs. 1 Satz 2 zugestanden haben, sind anzurechnen. Der         2. Unfallruhegehalt,\nUmfang einer Berufsförderung richtet sich nach der             3. Übergangsgeld,\nGesamtdienstzeit. Ein Anspruch auf Erteilung eines Ein-\n4. Ausgleich bei Altersgrenzen.\ngliederungsscheins besteht nicht, es sei denn, das letzte\nDienstverhältnis hat n2ch einer ununterbrochenen Dienst-          (2) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jährliche\nzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet. Zeiten einer auf      Sonderzuwendung.\nGrund eines früheren Dienstverhältnisses gewährten\nBerufsförderung sind auf die nunmehr zustehende Berufs-\nförderung anzurechnen.                                                                 2. Ruhegehalt\na) A 11 g e m e i n e s\ne) Beurlaubung ohne Dienstbezüge\n§ 15\n§ 13 b\n(1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand getreten ist\n(1) Die nach den §§ 11, 12 und 47 Abs. 1 Satz 2 zuste-      (§ 25 Abs. 4, §§ 44, 50, 51 Abs. 3 des Soldatengesetzes),\nhenden Versorgungsbezüge sind bei Soldaten auf Zeit, die       erhält Ruhegehalt, in den Fällen des§ 50 des Soldatenge-\nohne Dienstbezüge beurlaubt worden sind, um den Betrag         setzes erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge\nzu kürzen, der dem Verhältnis der Zeit der Beurlaubung         gewährt werden.\nzur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Dies gilt auch für die\nZeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom              (2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldatengeset-\nDienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehr-           zes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist.\nsoldes.                                                        Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift .als ruhegehaltfä-\n(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit                       hige Dienstzeit gelten oder nach § 22 als ruhegehaltfähige\nDienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; die\n1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser         Einschränkung des § 22 Abs. 2 gilt nicht\nZeit allgemein zugestanden ist,\n2. eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag, an dem das                                        § 16\nKind sechs Monate alt wird,\nDas Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehalt-\n3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis         fähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienst-\nzu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird,         zeit berechnet.\nwenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Abs. 5\ndes Soldatengesetzes fällt.\nb) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge\nf) V e r s o r g u n g b e i m R u h e n                                        § 17\nder Rechte und Pflichten\n(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind\n§ 13 C\n1 . das Grundgehalt, das dem Soldaten nach dem Besol-\n(1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte und               dungsrecht zuletzt zugestanden hat,\nPflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach dem Abge-          2. der Ortszuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 2,\nordnetengesetz oder entsprechenden Rechtsvorschriften\n3. andere Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als\ngeruht haben, ist, soweit die Zeit des Ruhens nicht als\nDienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 13 b              ruhegehaltfähig bezeichnet sind.\nAbs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.\n(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in den\n(2) Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bundesregie-   Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach\nrung oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei einem       Absatz 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 maßgebenden Besol-\nMitglied der Bundesregierung zurückgelegt hat, gilt für die    dungsgruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu\nVersorgung als Wehrdienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit      legen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-\nals Mitglied einer Landesregierung oder als Inhaber eines      stand wegen Erreichens der jeweils für ihn geltenden\nAmtes, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs          besonderen oder allgemeinen Altersgrenze (§ 45 Abs. 1\nim Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der           und Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Soldatengesetzes) hätte\nParlamentarischen Staatssekretäre entspricht. In den Fäl-       erreichen können. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen\nlen des § 25 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes ist § 13 b      Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Kampfbeob-\nAbs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden hinsichtlich der         achter verwendet werden, gelten die in § 45 Abs. 2 Nr. 2\nZeit, um die die Zeit des Dienstverhältnisses bis zum Ende     des Soldatengesetzes festgesetzten besonderen Alters-\nder Amtszeit kürzer ist als die festgesetzte Dienstzeit.       grenzen.","852                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 18                                 Soldaten beendet worden ist, wenn ihm ein Verfahren\nmit der Folge des Verlustes seiner Rechte oder der\n(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten       Entfernung aus dem Dienstverhältnis drohte.\nDienstgrades vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht\nmindestens zwei Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge        Der Bundesminister der Verteidigung kann Ausnahmen\nseines vorletzten Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die      zulassen.\nDienstbezüge des letzten Dienstgrades nicht der Ein-            (3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienstzeit\ngangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen.            zurückgelegte Zeit\nHat der Berufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht gehabt,\nso setzt der Bundesminister der Verteidigung im Einver-       1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landes-\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern die ruhe-                regierung,\ngehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehalt-       2. der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen\nfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungs-            Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregie-\ngruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die          rung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem\ninnerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung            Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende\nohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berück-         Voraussetzungen vorliegen,\nsichtigt worden ist.\n3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor Ablauf      überstaatlichen Einrichtung.\nder Frist wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienst-         Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.\nbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden ist oder\ndie Aufgaben einer seinem letzten Dienstgrad entspre-\nchenden Dienststellung mindestens zwei Jahre lang tat-                                    § 21\nsächlich wahrgenommen hat. Absatz 1 gilt auch nicht,\nDie ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich\nwenn der Berufssoldat infolge der Schaffung eines neuen\num die Zeit, die\nDienstgrades .durch Gesetz in eine dafür neu ausge-\nbrachte oder gehobene, erstmals besetzbare Planstelle         1. ein Soldat im Ruhestand\neingewiesen worden ist; das gleiche gilt, wenn durch              a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden\nGesetz einem Dienstgrad erstmals höhere Dienstbezüge                 entgeltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Be-\nzugeordnet wurden.                                                   amter, Richter, berufsmäßiger Angehöriger des\nZivilschutzkorps, Mitglied der Bundesregierung oder\n§ 19                                    einer Landesregierung oder Parlamentarischer\n(weggefallen)                               Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregie-\nrung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem\nMitglied einer Landesregierung, soweit entspre-\nc) Ru hege h altf äh i ge Dienstzeit                       chende Voraussetzungen vorliegen, zurückgelegt\nhat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu\n§ 20                                    erlangen,\n(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 Satz 1).       b) in einer Tätigkeit im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1\nDies gilt nicht für die Zeit                                         Nr. 5 zurückgelegt hat,\n1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,               2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist,\n2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer            bis zu fünf Jahren.\nBeurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt         § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 gilt entspre-\nwerden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs        chend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a\nschriftlich zugestanden worden ist, daß dieser öffent-    außerdem § 64 Abs. 3 Satz 1.\nlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,\n3. eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom                                        § 22\nDienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehr-         (1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten\nsoldes,\nberücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach\n4. eines Wehrdienstes im Sinne des§ 51 Abs. 2 und§ 54         Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Beru-\nAbs. 4 des Soldatengesetzes.                              fung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder\nDie Zeit eines Erziehungsurlaubs ist bis zu dem Tag           eines Berufssoldaten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis\nruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird.       im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im\nSatz 3 gilt entsprechend für die Zeit einer Kindererziehung   Reichsgebiet ohne von dem Soldaten zu vertretende\nvon der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das          Unterbrechung tätig war, wenn diese Tätigkeit zu seiner\nKind sechs Monate alt wird, wenn diese Zeit in eine           Einstellung als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat\nBeurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt.      geführt hat:\n1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem\n(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten\nBeamten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden oder\n1 . in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Entschei-         später einem Beamten, Unteroffizier oder Offizier über-\ndung der in § 48 des Soldatengesetzes bezeichneten            tragenen entgeltlichen Beschäftigung oder\nArt oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,      2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen hand-\n2. im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Solda-           werksmäßigen, technischen oder anderen fachlichen\nten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag des             Tätigkeit.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987                               853\nDer Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst- Drittel hinzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese\nherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen        Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig\ngleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten          berücksichtigt wird.\nDienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkom-\n(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern,\nmen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender\nin denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Ein-\nhoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zei-\nflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung\nten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit\ndes siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als\ndürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt\nruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn\nwerden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmä-\nsie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.\nßigen Arbeitszeit entspricht. § 69 gilt entsprechend.\nEntsprechendes gilt für einen beurlaubten Soldaten, des-\n(2) Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses nach         sen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffent-\nAbsatz 1 dürfen, soweit der öffentlich-rechtliche Dienstherr lichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn\nauf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses Zuschüsse       dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt\nzu einer Lebensversicherung oder einer öffentlich-recht-     worden ist.\nlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gelei-\nstet hat, nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt      (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1\nwerden, wenn Leistungen aus der Lebensversicherung           als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, fin-\noder der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Ver-     det nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift Anwen-\nsorgungseinrichtung gewährt werden oder gewährt wor-         dung.\nden sind.                                                                   d) H ö h e d e s R u h e g e h a I t s\n§ 23                                                         § 26\n(1) Einern Berufssoldaten kann die nach Vollendung des       (1) Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer\nsiebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit              zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfunddreißig\n1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschrie-       vom Hundert und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis\nbenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und prak-      zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr um zwei\ntische Ausbildung, übliche Prüfungszeit),               vom Hundert, von da ab um eins vom Hundert der ruhe-\ngehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünf-\n2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die\nundsiebzig vom Hundert, wobei ein Rest der ruhegehalt-\nÜbernahme in das Soldatenverhältnis vorgeschrieben\nfähigen Dienstzeit von mehr als einhundertzweiundachtzig\nist,\nTagen als vollendetes Dienstjahr gilt; bei einem Urlaub\nals ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Wird die allge-    innerhalb des Soldatenverhältnisses oder bei Teilzeitbe-\nmeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung      schäftigung, ermäßigter Arbeitszeit oder Urlaub während\nersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.             einer Beschäftigung außerhalb des Soldatenverhältnisses\nwird der sich ohne diese Freistellungen vom Dienst nach\n(2) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Festset-\nHalbsatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz vor Anwendung\nzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studien-\ndes Höchstsatzes in dem Verhältnis vermindert, in dem die\ngang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur\nruhegehaltfähige Dienstzeit zu der Zeit steht, die ohne\ninsoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit\ndiese Freistellungen als ruhegehaltfähige Dienstzeit\neinschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.\nerreicht worden wäre, wobei ein Rest auf zwei Stellen nach\ndem Komma nach oben abgerundet wird, jedoch nicht\n§ 24                            unter fünfunddreißig und nicht über fünfundsiebzig vom\nHundert; Halbsatz 2 gilt nicht für einen Urlaub innerhalb\n(1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Voll-\noder außerhalb des Soldatenverhältnisses, bei dem späte-\nendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt\nstens bei seiner Beendigung schriftlich zugestanden wor-\nin die Bundeswehr\nden ist, daß er öffentlichen Belangen oder dienstlichen\n1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die not-       Interessen dient, und für einen Erziehungsurlaub sowie für\nwendige Voraussetzung für seine Verwendung in           die in eine Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatenge-\neinem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder         setzes fallende Kindererziehungszeit bis zu einem Jahr\nvon der Geburt des Kindes an. Das Ruhegehalt erhöht sich\n2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshel-\num 17,30 Deutsche Mark, wenn seiner· Berechnung ein\nfergesetzes tätig gewesen ist,\nOrtszuschlag der Stufe 2 zugrunde liegt; § 40 Abs. 5 des\nkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens bis   Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Minde-\nzur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus,   stens werden fünfundsechzig vom Hundert der jeweils\nberücksichtigt werden.                                       ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der\nBesoldungsgruppe A 3 zuzüglich eines Betrages nach\n(2) § 69 gilt entsprechend.\nSatz 2 ·gewährt. Die Mindestversorgung erhöht sich um\nfünfundvierzig Deutsche Mark für den Soldaten im Ruhe-\n§ 25                           stand und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer\nKürzung nach § 43 in Verbindung mit § 25 des Beamten-\n(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des fünfundfünf-\nzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den         versorgungsgesetzes außer Betracht.\nRuhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhe-      (2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die Berufs-\nstand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des           soldaten erhöht, die wegen Überschreitens der für ihren\nfünfundfünfzigsten Lebensjahres für die Berechnung des       Dienstgrad festgesetzten besonderen Altersgrenze nach\nRuhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu einem         § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buch-","854                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nstaben a bis c und Nr. 4 des Soldatengesetzes in den                                3. Unfallruhegehalt\nRuhestand versetzt werden. Die Erhöhung beträgt beim\nEintritt in den Ruhestand nach Vollendung des dreiund-                                      § 27\nfünfzigsten Lebensjahres fünf vom Hundert der ruhe-                (1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähig-\ngehaltfähigen Dienstbezüge und vermindert sich bei spä-        keit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt\nterem Eintritt in den Ruhestand mit jedem weiteren voll-       worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Abs. 1 und 2 sowie die\nendeten Lebensjahr um eins vom Hundert der ruhegehalt-         §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-\nfähigen Dienstbezüge; ein sich hiernach jeweils ergeben-       chend anzuwenden. In den Fällen des§ 37 des Beamten-\nder höherer Hundertsatz des Ruhegehalts bleibt bei späte-      versorgungsgesetzes bemißt sich das Unfallruhegehalt für\nrem Eintritt in den Ruhestand gewahrt. Das Ruhegehalt          Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere\ndarf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen\nund für Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder\nDienstbezüge nicht übersteigen.\nOberfähnrich mindestens nach der Besoldungsgruppe\n(3) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den         A 9, für Berufsoffiziere mindestens nach der Besoldungs-\neinstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten              gruppe A 12, jedoch für Stabsoffiziere und Offiziere des\nbeträgt das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre des       Sanitätsdienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe\neinstweiligen Ruhestandes fünfundsiebzig vom Hundert           A 16. Im übrigen gelten die Vorschriften über das Ruhe-\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der        gehalt.\nBesoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Verset-           (2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhen-\nzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat, zuzüg-\ndes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen\nlich eines Betrages nach Absatz 1 Satz 2. Das Ruhegehalt\nKörperschaden verursachendes Ereignis, das in Aus-\ndarf die Dienstbezüge, die dem Berufssoldaten in diesem\nübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum\nZeitpunkt zustanden, nicht übersteigen.\nDienst gehören auch\n1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit\ne) Vorübergehende Erhöhung                              am Bestimmungsort,\ndes Ruhegehaltssatzes\n2. die TeHnahme an dienstlichen Veranstaltungen.\n§ 26 a                                  (3) Als Dienst gilt auch\n(1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete          1. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhän-\nRuhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der                 genden Weges nach und von der Dienststelle; hat der\nSoldat im Ruhestand                                                 Berufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen\nFamilienwohnung vom Dienstort an diesem oder in\n1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von                 dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch\nsechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetz-              für den Weg von und nach der Familienwohnung; der\nlichen Rentenversicherung erfüllt hat,                          Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbro-\n2. berufsunfähig im Sinne der Reichsversicherungsord-               chen, wenn der Berufssoldat von dem unmittelbaren\nnung ist und                                                    Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in\nvertretbarem Umfang abweicht, weil sein Kind (§ 2 des\n3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig vom Hundert noch\nBundeskindergeldgesetzes), das mit ihm in einem\nnicht erreicht hat.\nHaushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten\n(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt eins              beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird\nvom Hundert für je zwölf Kalendermonate der für die                 oder weil er mit anderen Soldaten oder mit berufstäti-\nErfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähi-           gen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung ver-\ngen Pflichtversicherungszeiten, soweit sie nach Vollen-             sicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den\ndung des siebzehnten Lebensjahres bis zum Beginn des                Weg nach und von der Dienststelle benutzt;\nRuhestandes zurückgelegt wurden und nicht als ruhe-            2. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinsti-\ngehaltfähig berücksichtigt sind, bis zum Höchstsatz von             tut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge des Berufs-\nsiebzig vom Hundert.                                                soldaten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt,\n(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats          wenn der Berufssoldat erstmalig nach Überweisung der\nweg, in dem der Soldat im Ruhestand das fünfundsechzig-             Dienstbezüge das Geldinstitut persönlich aufsucht.\nste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der           Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der unent-\nSoldat im Ruhestand                                            geltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem\n1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversi-        hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines\ncherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn       Dienstunfalles.\nder Rente, oder\n(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art seiner\n2. nicht mehr berufsunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in    dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an\ndem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird.         bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an\n§ 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt        einer solchen Krankheit, so liegt ein Dienstunfall vor, es sei\nsinngemäß.                                                    denn, daß er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes\nzugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krank-\n(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf            heit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch\nAntrag vorgenommen. Wird der Antrag nach dem Eintritt         gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden\ndes Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt, so tritt die    ist, denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich ange-\nErhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.                 ordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987                                  855\nwar. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die      Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräuße-\nBundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der        rung des Grundstücks oder des an einem Grundstück\nZustimmung des Bundesrates bedarf.                            bestehenden Rechts zu sichern. Hierzu kann vor allem\nangeordnet werden, daß die Weiterveräußerung und Bela-\n(5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperscha-\nstung des Grundstücks oder des an einem Grundstück\nden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den ein Berufs-\nbestehenden Rechts innerhalb einer Frist bis zu fünf Jah-\nsoldat außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im\nren nur mit Genehmigung des Bundesministers der Vertei-\nHinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten\ndigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintra-\noder wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat angegrif-\ngung in das Grundbuch wirksam. Eingetragen wird auf\nfen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den\nErsuchen des Bundesministers der Verteidigung.\nein Berufssoldat im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegs-\nhandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort sei-\nnes dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland                                         § 32\nbesonders ausgesetzt war, angegriffen wird.\n(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen, als\n(6) Einern Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung einer\n1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundesminister\nTätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Inter-\nder Verteidigung festgesetzt ist, bestimmungsgemäß\nessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder\nverwendet worden ist oder\ninfolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet,\nkann Versorgung nach dieser Vorschrift und den §§ 63 und      2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 30\n63 a gewährt werden.                                               Abs. 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen als\ndurch Tod des Berechtigten wegfällt.\n(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Absatz 1\n4. Kapitalabfindung\nNr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhestand gemäß\n§ 28                             § 51 Abs. 5 des Soldatengesetzes endet. Der der Kapital-\nabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehalts ist für\n(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines    die Zeit der Wiederverwendung von den Dienstbezügen\nTeils des Ruhegehalts eine Kapitalabfindung erhalten          einzubehalten und an die Kasse abzuführen, die für die\n1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrund-       Zahlung des Ruhegehalts zuständig war. Wird der wieder-\nlage,                                                      verwendete Berufssoldat erneut in den Ruhestand ver-\nsetzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapitalabfindung\n2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen\ndie §§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne einen\nGrundbesitzes,\nAnspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er nach Maß-\n3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,                      gabe des § 33 zur Rückzahlung verpflichtet.\n4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.\n(3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn Jah-\n(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen,    ren auf Antrag der Teil des Ruhegehalts, der durch die\nwenn der Soldat im Ruhestand das fünfundfünfzigste             Kapitalabfindung erloschen ist, gegen Rückzahlung der\nLebensjahr überschritten hat.                                  Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige\nGründe vorliegen.\n§ 29\n§ 33\n(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden,\nwenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes                  (1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) beschränkt\ngewährleistet erscheint.                                       sich nach Ablauf\n(2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden,       des ersten Jahres\nwenn der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundeswehr             auf 91 vom Hundert der Abfindungssumme,\neingestellt ist oder als Beamter oder Arbeitnehmer im\ndes zweiten Jahres\nöffentlichen Dienst verwendet wird.\nauf 82 vom Hundert der Abfindungssumme,\n§ 30                              des dritten Jahres\nauf 72 vom Hundert der Abfindungssumme,\n(1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen Stelle\ndes vierten Jahres\ndie Kapitalabfindung tritt, darf fünfzig vom Hundert des          auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme,\nRuhegehalts und viertausendachthundert Deutsche Mark\njährlich nicht übersteigen.                                    des fünften Jahres\nauf 52 vom Hundert der Abfindungssumme,\n(2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts, an\ndessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf  des sechsten Jahres\ndes Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als Abfin-              auf 42 vom Hundert der Abfindungssumme,\ndungssumme wird das Neunfache des ihr zugrunde lie-            des siebenten Jahres\ngenden Jahresbetrages gezahlt.                                    auf 32 vom Hundert der Abfindungssumme,\ndes achten Jahres\n§ 31                                 auf 22 vom Hundert der Abfindungssumme,\nDie bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist           des neunten Jahres\ndurch die Form der Auszahlung und in der Regel durch              auf 11 vom Hundert der Abfindungssumme.","856                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nDie Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der    2. wegen mangelnder Eignung(§ 46 Abs. 4 des Soldaten-\nAbfindungssumme folgenden Monats bis zum Ende des               gesetzes)\nMonats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt wor-       entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das Über-\nden ist.\ngangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Berufssoldat\n(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß eines      im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt\nJahres zurückgezahlt, so sind neben den Hundertsätzen        war.\nfür volle Jahre noch die Hundertsätze zu berücksichtigen,\n(2) Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter einjäh-\ndie auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen\nriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer Wehr-\nMonate des angefangenen Jahres entfallen. Entsprechen-\ndienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die\ndes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten\nHälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der Dienst-\nJahres zurückgezahlt wird.\nbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungs-\n(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt der         gesetzes), die der Soldat im letzten Monat erhalten hat\nAnspruch auf den der Abfindung zugrunde liegenden Teil       oder erhalten hätte.\ndes Ruhegehalts mit dem Ersten des auf die Rückzahlung\nfolgenden Monats wieder auf.                                    (3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines\nununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr.\n(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann in den\nFällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zulassen.            (4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird oder\n§ 34\n2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten\n(1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil der          Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerech-\nEmpfänger im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen             net wird oder\nDienst wiederverwendet wird, so ist der der Kapitalabfin-    3. die während einer Beurlaubung (Absatz 1 Satz 2) aus-\ndung zugrunde liegende Teil des Ruhegehalts insoweit             geübte Tätigkeit zu einem neuen Beschäftigungsver-\nvon den Dienstbezügen einzubehalten, als er den nicht            hältnis geführt hat.\nruhenden Teil übersteigt. Die einbehaltenen Beträge sind\nan die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhe-          (5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die\ngehalts zuständig ist.                                       der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge\n(2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz          gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu\noder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde      zahlen, in dem der Berufssoldat die für seinen Dienstgrad\nliegende Teil des Ruhegehalts insoweit zurückzuzahlen,       vorgeschriebene Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des\nals er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Der Bundesmini-   Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den\nster der Verteidigung kann Teilzahlungen zulassen.           Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.\n(6) Hat der Entlassene während des Bezuges des Über-\n§ 35\ngangsgeldes ein neues Soldatenverhältnis, ein Beamten-\n(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkun-    verhältnis oder ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im\ndungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheinigun-       öffentlichen Dienst begründet, so wird für die Dauer dieser\ngen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, die zur       Verwendung die Zahlung des Übergangsgeldes unterbro-\nDurchführung des § 31 erforderlich sind, sind kostenfrei.    chen.\n(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen\nder Notare werden hierdurch nicht berührt.                                7. Ausgleich bei Altersgrenzen\n§ 38\n5. Unterhaltsbeitrag\n(1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des fünfund-\n§ 36                             sechzigsten Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2 des\nSoldatengesetzes in den Ruhe.stand getreten ist, erhält\nEinern Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur  neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in\nHöhe des Ruhegehalts bewilligt werden, wenn er vor           Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge(§ 1 Abs. 2 Nr. 1,\nAbleistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 15 Abs. 2     3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1         Monats, jedoch nicht über achttausend Deutsche Mark.\nNr. 1 des Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für         Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel mit\nseinen Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder wegen\njedem Dienstjahr, das über das vollendete sechzigste\nDienstunfähigkeit entlassen worden ist.                      Lebensjahr hinaus geleistet wird. Er ist beim Eintritt in den\nRuhestand in einer Summe auszuzahlen. Der Ausgleich\n6. Übergangsgeld                       wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung\n(§ 63) oder einer einmaligen Entschädigung (§ 63 a)\n§ 37\ngewährt.\n(1) Ein Berufssoldat, der                                    (2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand\n1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienstzeit von weni-    gegen den Berufssoldaten ein Verfahren, das nach § 46\nger als fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in     Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur\nVerbindung mit§ 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldaten-    Entlassung oder nach § 48 des Soldatengesetzes zum\ngesetzes) oder                                          Verlust der Rechtsstellung führen könnte, so darf der","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987                                              857\nAusgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des                                     Soldaten auf Zeit auch die Vorschriften des § 18 des\nVerfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der                                 Beamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld ent-\nVersorgungsbezüge eingetreten ist.                                                       sprechend anzuwenden.\n(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von                                     (2) Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat oder ein Soldat auf\nUrlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28 a des                                Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu einem Jahr und sechs\nSoldatengesetzes nicht gewährt.                                                         Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an den\nFolgen einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die\nEltern, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes\n8. Berufsförderung der Berufssoldaten\nin häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld\n§ 39                                          in Höhe von dreitausend Deutsche Mark. Das Sterbegeld\nwird nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädi-\n(1) Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor                               gung nach § 63 oder eine einmalige Entschädigung nach\ndem vollendeten vierzigsten Lebensjahr wegen Dienstun-                                  § 63 a zusteht. Das Sterbegeld vermindert sich um Lei-\nfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung endet, werden                                  stungen, die nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zu\nauf Antrag die Fachausbildung oder an deren Stelle die                                  gewähren sind.§ 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\nTeilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht in dem\nUmfang, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehr-\n§ 42\ndienstzeit von zwölf Jahren zusteht, und der Zulassungs-\nschein gewährt. Satz 1 gilt entsprechend für einen Berufs-                                 (1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr minde-\nsoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens                                  stens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der\nder für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder                               Dauer seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der\nKampfbeobachter in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen                                    Tod nicht die Folge einer Wehrdienstbeschädigung, so\nfestgesetzten besonderen Altersgrenze nach § 44 Abs. 2                                  können die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebe-\nin Verbindung mit§ 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes                                 nen auf Antrag eine laufende Unterstützung auf Zeit erhal-\nendet. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehr-                               ten. Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die\ndienstbeschädigung, können die Leistungen nach Satz 1                                   Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die der verstor-\ngewährt werden.                                                                         bene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von ihm\nabgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten können.\n(2) Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis nach\ndem vollendeten vierzigsten, aber vor dem vollendeten                                      (2) § 49 Abs. 2 sowie die §§ 50 und 60 gelten entspre-\nfünfundvierzigsten Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit                                   chend.\ninfolge Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag\nFachausbildung oder an deren Stelle die Teilnahme am                                               2. Hinterbliebene von Berufssoldaten\nallgemeinberuflichen Unterricht in dem Umfang gewährt,\n§ 43\nwie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit\nvon zwölf Jahren zusteht. Beruht die Dienstunfähigkeit                                      (1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Sol-\nnicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Lei-                                  daten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 39, 40,\nstungen nach Satz 1 gewährt werden.                                                      42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45 und 86 des Beamten-\nversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.\n(3) Die §§ 5 und 5a gelten entsprechend, bei der\nAnwendung des Absatzes 1 auch die §§ 7, 9 und 10.                                           (2) Der Witwe, dem geschiedenen Ehegatten und den\nKindern eines verstorbenen Berufssoldaten, dem nach\n§ 40                                           § 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte\nbewilligt werden können, kann die in den §§ 19, 20 und 22\nEinern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen                                  bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene\nDienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das                                   Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unter-\nspätere Berufsleben nach den §§ 6 bis 8 erleichtert.                                     haltsbeitrag bewilligt werden. Dies gilt auch für den frühe-\nren Ehegatten eines verstorbenen Berufssoldaten oder\nSoldaten im Ruhestand, dessen Ehe mit diesem aufgeho-\nAbschnitt 111                                        ben oder für nichtig erklärt war. Die §§ 21 und 27 des\nVersorgung der Hinterbliebenen von Soldaten                                         Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.\n(3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehemann\n1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten                                      der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit ver-\nund Soldaten auf Zeit                                        schollen war. Dies gilt nicht, wenn der Verschollene\nzurückgekehrt ist, es sei denn, daß die Ehelichkeit des\n§ 41   3\n)\nKindes später angefochten worden ist.\n(1) Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen Solda-\n(4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Sol-\nten oder eines Soldaten auf Zeit, der während des Wehr-\ndaten im Ruhestand finden § 26 Abs. 3 und § 26 a keine\ndienstverhältnisses verstorben ist, sind die Vorschriften\ndes § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die                                         Anwendung.\nBezüge im Sterbemonat, auf die Hinterbliebenen eines\n3. Bezüge bei Verschollenheit\n3) Die Fassung „Wehrdienstzeit bis zu einem Jahr und sechs Monaten\" in§ 41 Abs. 2                                      § 44\nSatz 1 gilt nach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Wehrgerechtig-\nkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes vom 13. Juni 1986\n(BGBI. 1 S. 873) ab 1. Juni 1989. Bis dahin gilt die Fassung „Wehrdienstzeit bis zu\n(1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Sol-\neinem Jahr und drei Monaten\".                                                        dat im Ruhestand oder anderer Versorgungsempfänger","858                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nerhält die ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungs-              (3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den\nbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem der Bundes-           Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als\nminister der Verteidigung feststellt, daß sein Ableben mit     Witwen oder Waisen.\nWahrscheinlichkeit anzunehmen ist.\n(2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1                     2. Zahlung der Versorgungsbezüge,\nbestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im                   Bewilligung und Zahlungsweise\nFalle des Todes des Verschollenen nach § 11 Abs. 5\nSatz 2 oder 3 oder nach § 11 a Abs. 2 Übergangsgebühr-                                     § 46\nnisse, nach § 12 Abs. 7 eine Übergangsbeihilfe, nach § 42         (1) Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet\neine Unterstützung, nach § 43 Witwen- oder Waisengeld          über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund\noder einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden, diese            von Kannvorschriften sowie über die Berücksichtigung von\nBezüge. Die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbe-         Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt die Versor-\ngeld werden nicht gewährt.                                     gungsbezüge fest und bestimmt die Person des Zahlungs-\n(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch    empfängers. Er entscheidet ferner über die Bewilligung\nauf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit nicht beson-        einer Kapitalabfindung und einer Umzugskostenvergü-\ndere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf.            tung. Der Bundesminister der Verteidigung kann diese\nNachzahlungen an Dienst- oder Versorgungsbezügen sind          Befugnisse sowie seine Befugnisse nach § 31 Satz 2\nlängstens für ein Jahr zu leisten; die nach Absatz 2, nach     und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 2 Satz 2\n§ 80 und nach anderen Gesetzen auf Grund der Verschol-         und § 49 Abs. 2 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Bundes-\nlenheit für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind        minister des Innern auf andere Behörden seines\nanzurechnen.                                                   Geschäftsbereichs übertragen.\n(4) Ergibt sich, daß bei einem Soldaten die Vorausset-        (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor-\nzungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorlie-            gungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst\ngen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von          beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vor-\nihm zurückgefordert werden.                                    herige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten nach\nden §§ 22 bis 24 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu\n(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todes-   berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in\nzeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über     das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entschieden\nden Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinter-      werden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbe-\nbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechts-         halt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen\nkraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung      zugrunde liegt.\nder Sterbeurkunde folgenden Monats an unter Berücksich-\ntigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzu-           (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angele-\nsetzen.                                                        genheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall\nhinausgehende Bedeutung haben, sind vom Bundesmini-\n4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten               ster der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister des Innern zu treffen.\n§ 44a\n(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes\nBei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vor-      bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen\nschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes      Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Soldaten.\ndas Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.            Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit\ngezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.\nAbschnitt IV                              (5) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz\noder dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet ein-\nGemeinsame Vorschriften                       schließlich des Landes Berlin, so kann der Bundesminister\nfür Soldaten und ihre Hinterbliebenen                der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde die\nZahlung der Versorgungsbezüge davon abhängig\n1. Anwendungsbereich                        machen, daß im Bundesgebiet einschließlich des Landes\nBerlin ein Empfangsbevollmächtigter bestellt wird.\n§ 45\n(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften\ngelten                                                                   3. Ortszuschlag, Ausgleichsbetrag,\njährliche Sonderzuwendung\n1 . ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,\n§ 47\n2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt\nwird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,               (1) Auf den Ortszuschlag (§ 11 Abs. 2 Satz 4, § 17\n3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch bei          Abs. 1 Nr. 2) finden die für Soldaten geltenden Vorschrif-\nWeiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Abs. 5         ten des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschieds-\nSatz 2 und 3, § 11 a Abs. 2).                             betrag zwischen der Stufe 2 und der nach dem Besol-\ndungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Orts-\n(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene        zuschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird\n(§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes ent-          unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des\nsprechend. Hierbei gilt ein nach § 43 Abs. 2 gewährter        Soldaten oder Soldaten im Ruhestand für die Stufen des\nUnterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.                Ortszuschlages in Betracht kommenden Kinder neben","Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987                               859\ndem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf       erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit\nKindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichti-     Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung aus\ngung der §§ 3 oder 8 des Bundeskindergeldgesetzes           Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.\nhaben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unter-\nschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisen-                 6. Aufrechnung und Zurückbehaltung\ngeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Orts-\nzuschlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen                                § 50\nwäre, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand noch            Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen-\nlebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden,         über Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur inso-\nwird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtig-     weit geltend gemacht werden, als sie pfändbar sind. Ein\nten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu        Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber\ngleichen Teilen aufgeteilt.                                 einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann gegen den\n(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag      Empfänger nur wegen eines Anspruchs aus dem Dienst-\ngezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 10 des    verhältnis geltend gemacht werden. Diese Einschränkun-\nBundeskindergeldgeseczes entspricht, wenn in der Person     gen gelten nicht, soweit gegen den Empfänger ein\nder Waise die Voraussetzungen des § 2 des Bundeskin-        Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher uner-\ndergeldgesetzes erfüllt sind, Ausschließungsgründe nach     laubter Handlung besteht.\n§ 8 des Bundeskindergeldgesetzes nicht vorliegen, keine\nPerson vorhanden ist, die nach § 1 des Bundeskindergeld-                                  7.\ngesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen\n§ 51\nAnspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskin-\ndergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die                               (weggefallen)\nAnwendung der§§ 53 und 55 nicht als Versorgungsbezug.\nIm Falle des§ 55 wird er nur zu den neuen Versorgungs-                                    8.\nbezügen gezahlt.\n§ 52\n(3) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Sonder-\nzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-                                   (weggefallen)\nlung.\n9. zusammentreffen von Versorgungsbezügen\nmit Verwendungseinkommen\n4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung\n§ 53\n§ 48\n(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer Ver-\n(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn\nwendung im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen\nbundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit\nDienst ein Einkommen, so erhält er daneben seine Versor-\nabgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung\ngungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten\nunterliegen.\nHöchstgrenze.\n(2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld, ein-\n(2) Als Höchstgrenze gelten\nmalige Unfallentschädigung und auf einmalige Entschädi-\ngung können weder gepfändet noch abgetreten noch ver-      1. für Soldaten im Ruhestand bis zum Ende des Monats,\npfändet werden. Ansprüche auf einen Ausbildungs-                in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-\nzuschuß, auf Übergangsgebührnisse und auf Grund einer           enden,\nBewilligung einer Unterstützung nach § 42 können weder          die für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehalt-\nabgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des              fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-\nDienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuß- oder           dungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,\nDarlehnsgewährungen sowie aus Überzahlungen von                 zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1,\nDienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Ster:::,e-\ngeld angerechnet werden.                                   2. für Soldaten im Ruhestand vom Ersten des auf die\nVollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres fol-\ngenden Monats an\n5. Rückforderung                            der Betrag nach Nummer 1,\n§ 49                                 für Witwen\n(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetz-      der Betrag, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichti-\nliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirken-         gung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages\nder Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschieds-        nach § 47 Abs. 1 ergibt,\nbeträge nicht zu erstatten.                                     für Waisen\n(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel         vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach Num-\ngezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des           mer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden\nBürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer              Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 ergibt,\nungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts       erhöht um vierzig vom Hundert des Betrages des\nanderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des              Gesamteinkommens aus der Versorgung und der Ver-\nrechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der       wendung im öffentlichen Dienst, der die jeweilige\nMangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte       Höchstgrenze übersteigt.","860                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen 1          2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2)\nund 2 sind Aufwandsentschädigungen außer Betracht zu               das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhe-\nlassen.                                                            gehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unter-\n(4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 gilt minde-           schiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,\nstens ein Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen der          3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)\njeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe           fünfundsiebzig vom Hundert, in den Fällen des § 27\nder Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich des Unterschieds-             Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des\nbetrages nach § 47 Abs. 1.                                        Beamtenversorgungsgesetzes achtzig vom Hundert,\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe\n(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des\nder Besoldungsgruppe , aus der sich das dem Witwen-\nAbsatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst von Körper-\ngeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemißt, zuzüglich\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\ndes Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 und des\nim Reichsgebiet oder ihrer Verbände; ausgenommen ist\nBetrages nach § 26 Abs. 1 Satz 2.\ndie Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsge-\nsellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im        Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1\nöffentlichen Dienst steht die Verwendung im öffentlichen     oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz\nDienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-  nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gemindert, ist der für\nrichtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein Verband  die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinn-\nim Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder      gemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist\nZuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die       bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhege-\nVoraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der        haltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhe-\nBehörde oder des Versorgungsberechtigten der Bundes-        gehaltes nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gemindert, ist\nminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bun-       die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu\ndesminister des Innern.                                      berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz\nmindestens fünfundsiebzig vom Hundert beträgt.\n(6) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und\nihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5 mit der           (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen\nMaßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchstgren-       Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von\nzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen       zwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges\ndie Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter       zu belassen.\nZugrundelegung des Grundgehalts aus der Endstufe der\nBesoldungsgruppe, zuzüglich des Unterschiedsbetrages            (4) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch auf\nnach § 47 Abs. 1.                                           Witwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung,\nso erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unter-\n§ 54                            schiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 nur bis zum Erreichen\nder in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 bezeichneten\n(weggefallen)                        Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter sei-\nnem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages\n10. zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge             nach § 4 7 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwan-\nzig vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurück-\n§ 55\nbleiben.\n(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen\nDienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versorgungs-               (5) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und\nbezügen                                                     ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der\nMaßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchstgren-\n1.    ein Soldat im Ruhestand                               zen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen\nRuhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,             die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des\n2.    eine Witwe oder Waise                                 Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.\naus der Verwendung des verstorbenen Soldaten oder\nSoldaten im Ruhestand Witwengeld, Waisengeld oder                                  § 55 a\neine ähnliche Versorgung,\n(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten aus den\n3.    eine Witwe                                            gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer\nRuhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,             zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für\nAngehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zu der in\nso sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frühe-\nren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2            Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Zu den\nbezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.                         Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen rech-\nnet nicht der Kinderzuschuß. Renten, Rentenerhöhungen\n(2) Als Höchstgrenze gelten                              und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bürger-\n1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1)                lichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben unberücksichtigt.\ndas Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der           (2) Als Höchstgrenze gelten\ngesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhe-\ngehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der         1 . für Soldaten im Ruhestand\nBesoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhe-            der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des\ngehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschieds-        Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 ergeben\nbetrages nach § 47 Abs. 1,                                  würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987                                 861\na) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen                  (7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent-\ndie Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das       sprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die\nRuhegehalt berechnet ist,                            von einem deutschen Versicherungsträger außerhalb des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes oder die von einem\nb) als ruhegehaltf~hige Dienstzeit\nnichtdeutschen Versicherungsträger nach einem für die\ndie Zeit vom vdHendeten siebzehnten Lebensjahr       Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaat-\nbis zum Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich der lichen Abkommen gewährt werden.\nZeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit\nerhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zei-     (8) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und\nten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäfti-  ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7 mit der\ngung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungs-   Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchstgren-\nfalles,                                              zen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen\n2. für Witwen                                                die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des\nUnterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.\nder Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des\nUnterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,\nfür Waisen                                                                           § 55 b\nder Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des           (1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwendung\nUnterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, wenn dieser       im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder\nneben dem Waisengeld gezahlt wird,                       überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein\naus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.          deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, der einer\nMinderung des Vomhundertsatzes von 2, 14 für jedes im\nIst bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor-      zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollen-\ngungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Abs. 1 Satz 1       dete Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 47\nHalbsatz 2 gemindert, ist der für die Höchstgrenze maß-      Abs. 1 ruht in Höhe von 2,85 vom Hundert für jedes im\ngebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung             zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollen-\ndieser Vorschrift festzusetzen.                              dete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe,\n(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht       wenn der Soldat im Ruhestand als lnvaliditätspension die\nHöchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaat-\n1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1)                lichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Der\ndie Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung        Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder\noder Tätigkeit des Ehegatten,                            überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht\n2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)                    übersteigen.\nRenten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder           (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Zeit, in\nTätigkeit.\nwelcher der Soldat im Ruhestand, ohne ein Amt bei einer\n(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer        zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung aus-\nAnsatz der Teil der Rente (Absatz 1), der                    zuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige\nEntschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als\n1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund frei-     Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst\nwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu   gerechnet. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Aus-\nden gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich\nscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder\ndie Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhält-     überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung\nnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der    des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.\nSumme der Werteinheiten für freiwillige Beiträge,\nPflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten ent-        (3) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn der\nspricht,                                                 Soldat oder Soldat im Ruhestand bei seinem Ausscheiden\n2. auf einer Höherversicherung beruht.                       aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen\noder überstaatlichen Einrichtung an Stelle einer Versor-\nDies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die       gung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung\nHälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe gelei-     aus einem Versorgungsfonds erhält. Das gilt nicht, wenn\nstet hat.                                                    der Soldat oder Soldat im Ruhestand den Teil des Kapital-\n(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwen-        betrages, der die Rückzahlung der von ihm geleisteten\ndung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversor-         eigenen Beiträge zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen\ngung auszugehen.                                             übersteigt, an den Bund abführt. Zahlt der Soldat oder\nSoldat im Ruhestand nur den auf ein oder mehrere Jahre\n(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezü-        entfallenden Bruchteil dieses Betrages an den Bund, findet\ngen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungs-     Absatz 1 Satz 1 nur hinsichtlich dieser Jahre keine Anwen-\nbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere       dung. Die Zahlung muß innerhalb eines Jahres nach Been-\nVersorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten        digung der Entsendung oder der Berufung in das Sol-\nneueren Versorgungsbezugs nach § 55 zu regeln. Der           datenverhältnis erfolgen.\nhiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter\nBerücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungs-             (4) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand schon vor\nbezugs nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die           seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder\nBerechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei         überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittel-\ndie Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu    bar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat\nberücksichtigen.                                              die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung die-","862                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\ns~n durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist      (2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt,\ndie Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten Kapi-     der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts\ntalbetrages zu leisten.                                      nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur\n(5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Soldaten    Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu\noder Soldaten im Ruhestand Hinterbliebenenbezüge von        leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die\nder zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,   Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entschei-\nruht ihr deutsches Witwen- und Waisengeld in Höhe des      dung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tage der\nBetrages, der sich unter Anwendung des Absatzes 1 nach     Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen\ndem entsprechenden Anteilssatz ergibt. Absatz 1 Satz 1     oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versor-\nzweiter Halbsatz und Absatz 3 finden entsprechende An-     gungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.\nwendung.                                                   Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei\neinem Soldaten im Ruhestand von dem Tage, an dem die\nEntscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht\n1O a. Kürzung der Versorgungsbezüge\noder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis,\nnach der Ehescheidung\nin dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-,\n§ 55 C                           Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung\nder Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.\n(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Renten-\nversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen             (3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung\nGesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts        der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhält-\nbegründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Ent-      nis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbe-\nscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehe-    trag der Dienstbezüge des Berufssoldaten oder des Ruhe-\ngatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von       gehalts des Soldaten im Ruhestand nicht unterschreiten.\nRuhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den\nnach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das\nRuhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt                     11. Verlust der Versorgung\nder Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts\nüber den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt,                                 § 56\nwenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten            Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Berufsför-\neine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise zu          derung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53\ngewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach         Abs. 1 und des § 57 des Soldatengesetzes oder durch\ndem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die         Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 12 Abs. 8 und\nVoraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente         § 38 Abs. 2 bleiben unberührt.\naus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht\nerfüllt sind.\n§ 57\n(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet\nsich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung           Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vor-\ndes Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser     schriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbin-\nMonatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem         dung mit§ 39 des Bundesbeamtengesetzes und des§ 51\nBerufssoldaten um die Hundertsätze der nach dem Ende       des Soldatengesetzes einer erneuten Berufung in das\nder Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-    Dienstverhältnis eines Berufssoldaten schuldhaft nicht\nstand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen          nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens\nder soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen   schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese\nBeträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in  Zeit seine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf\nden Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom       Berufsförderung. Der Bundesminister der Verteidigung\nTag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermin-      stellt ihren Verlust fest. Eine wehrstrafrechtliche oder diszi-\ndert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem      plinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausge-\nsich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kür-        schlossen.\nzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung\nder Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.                            12. Entziehung der Versorgung\n(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisen-                                    § 58\ngeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach\nAbsatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhal-       (1) Der Bundesminister der Verteidigung kann ehemali-\nten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag    gen Soldaten, gegen die ein disziplinargerichtliches Ver-\nin den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen     fahren auf Grund des § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengeset-\ndes Witwen- oder Waisengeldes.                             zes nicht durchgeführt werden kann, das Recht auf Berufs-\nförderung und Dienstzeitversorgung ganz oder zum Teil\n(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 des   auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche\nBeamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.             demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgeset-\nzes betätigt haben. Tatsachen, die diese Maßnahme recht-\n§ 55 d                          fertigen, müssen in einem Untersuchungsverfahren fest-\ngestellt worden sein, in dem die eidliche Vernehmung von\n(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55 c\nZeugen und Sachverständigen zulässig ist.\nkann von dem Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhe-\nstand ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapital-         (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Hinter-\nbetrages ar den Dienstherrn abgewendet werden.             bliebenenversorgung.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987                                 863\n13. Erlöschen und Wiederaufleben                    (4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und die Absätze 2 und 3\nder Versorgungsbezüge für Hinterbliebene              gelten nicht in den Fällen des§ 11 Abs. 5 Satz 2 und des\n§ 11 a Abs. 2.\n§ 59\n(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versor-                              14. Anzeigepflicht\ngungsbezüge erlischt\n§ 60\n1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in\ndem er stirbt,                                               (1) Die Beschäftigungsstelle(§ 37 Abs. 6, §§ 53, 55) hat\n2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in        der die Versorgungsbezüge anweisenden Behörde (Rege-\ndem sie sich verheiratet,                                lungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlen-\nden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtig-\n3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in\nten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede\ndem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,\nspätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstel-\n4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht    lung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich\nim Bundesgebiet oder im Land Berlin im ordentlichen       anzuzeigen.\nStrafverfahren wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe\nvon mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätz-          (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der\nlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensver-   Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zah-\nrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen            lenden Kasse\nRechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der        1. die Verlegung des Wohnsitzes,\näußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von\nmindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit       2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach\nder Rechtskraft des Urteils,                                   den §§ 22, 43, 53, 55 bis 55 b und 59 Abs. 2,\n5. für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Entschei-      3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 59 Abs. 1 Satz 1\ndung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18            Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den\ndes Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.                 Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-,\nUnterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 59 Abs. 3 Satz 1\nDie §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entspre-\nzweiter Halbsatz),\nchend.\n4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen\n(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des acht-               Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen\nzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in            Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den -Fäl-\n§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 4, Abs. 3 oder § 14 Abs. 1 Satz 4            len des § 37 Abs. 6\ndes Bundeskindergeldgesetzes genannten Voraussetzun-\nunverzüglich anzuzeigen.\ngen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen\noder seelischen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 2               (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach\nSatz 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes wird das Wai-       Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft\nsengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens          nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teil-\ndem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkom-           weise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorlie-\nmen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengel-         gen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz\ndes (§ 26 Abs. 1 Satz 3 und § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes       oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung\nin Verbindung mit § 24 Abs. 1 des Beamtenversorgungs-         trifft der Bundesminister der Verteidigung.\ngesetzes) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisen-\ngeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1\n15. Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge\nangerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das\nsiebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt,                                         § 61\nwenn\nWerden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst\n1. die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwan-          (§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser\nzigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem       Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge\nsich nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Bundeskin-   zu bemessen. Das gleiche gilt für eine Versorgung, die auf\ndergeldgesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist,    Grund der Beschäftigung zu gewähren ist.\nwenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufs-\nausbildung befunden hat,\nund                                                                               Abschnitt V\n2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte                            Sondervorschriften\noder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unter-\nhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unter-                      1. Umzugskostenvergütung\nhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.\n§ 62\n(3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und wird die\nEhe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wie-           (1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstver-\nder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe          hältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienstver-\nerworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Renten-       hältnis berufen worden ist, nach § 125 Abs. 1 des Beam-\nanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschieds-         tenrechtsrahmengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit\nbetrag nach§ 47 Abs. 1 anzurechnen. Der Auflösung der         geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1\nEhe steht die Nichtigerklärung gleich.                        Abs. 1 Nr. 5 des Bundesumzugskostengesetzes bezeich-","864                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil     1\nneten Personen. Seine Hinterbliebenen erhalten Umzugs-            (5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Tarif-\nkostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Bundes-       klassen, dem Familienstand oder dem Hausstand richtet,\numzugskostengesetzes bezeichneten Hinterbliebenen.            sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung des\nDienstverhältnisses zugrunde zu legen.\n(2) Einern ehemaligen Berufssoldaten oder einem ehe-\nmaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Fachausbil-            (6) Die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 sind\ndung oder an deren Stelle auf allgemeinberuflichen Unter-      innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der\nricht, auf Erteilung eines Eingliederungsscheins oder          zuständigen Stelle zu beantragen; die Frist beginnt mit\nAnspruch auf berufliche Fortbildung, Umschulung oder           dem Tage nach Beendigung des Umzuges, sie endet\nAusbildung auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes         frühestens ein Jahr nach Beendigung des Dienstverhält-\nnach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes hat, können            nisses.\nauf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 4 bis 7 des\nBundesumzugskostengsetzes bewilligt werden. Die Bewil-                       2. Einmalige Unfallentschädigung\nligung ist nur zulässig, wenn der Umzug                                     für besonders gefährdete Soldaten\n1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses während der                                      § 63\nDurchführung einer Berufsförderung nach den §§ 4, 5\nund 5 a oder während einer beruflichen Fortbildung,           (1) Ein Soldat, der\nUmschulung oder Ausbildung auf Grund des Dritten            1. als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzi-\nTeils dieses Gesetzes nach § 26 des Bundesversor-                gen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflug-\ngungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser                 zeugen während des Flugdienstes,\nMaßnahmen oder in dessen Nähe,\n2. als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen\n2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor\nfliegenden Personals während des Flugdienstes,\nBeendigung des Dienstverhältnisses,\n3. als Angehöriger des springenden Personals der Luft-\n3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gewäh-\nlandetruppen während des Sprungdienstes,\nrung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu zwei\nJahren nach Beendigung dieser Maßnahmen oder               4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der\n4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach             Ausbildung,\nBeendigung des Dienstverhältnisses                         5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher während\ndurchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung                   des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,\nkann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundesmini-               6. als Minendemonteur während des dienstlichen Einsat-\nsters des Innern neben einer bereits nach Absatz 1                    zes an Minen unter Wasser,\ngewährten Umzugskostenvergütung bewilligt werden.\n7. als Angehöriger des Versuchspersonals während der\n(3) Einern Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach            dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen\n§ 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemeinen                Kampfmitteln,\nAltersgrenze in den Ruhestand getreten oder wegen               8. als Angehöriger des besonders gefährdeten Muni-\nDienstunfähigkeit entlassen worden ist, können auf Antrag            tionsuntersuchungspersonals während des dienst-\neinmalig die Leistungen nach den §§ 4 bis 7 des Bundes-              lichen Umgangs mit Munition,\numzugskostengesetzes bewilligt werden. Die Bewilligung\nist nur zulässig, wenn der Umzug an einen anderen Ort als       9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen\nJen bisherigen Wohnort zur Begründung eines neuen                    Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten\nBerufes erforderlich gewesen und                                     Landfahrzeugen,\n1. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor          1O. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des\nBeendigung des Dienstverhältnisses oder                         besonders gefährlichen Dienstes,\n2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhe-       11 . als Helm- oder Schwimmtaucher während des beson-\nstand oder nach der Entlassung                                  ders gefährlichen Tauchdienstes oder\ndurchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 2                12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außen-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 des                    lasten bei einem Drehflügelflugzeug\nBundesumzugskostengesetzes noch nicht gewährt wor-             einen Unfall erleidet, erhält neben einer Versorgung nach\nden ist. Entsprechendes gilt für einen ehemaligen Solda-\ndiesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses\nten auf Zeit, der einen Unterhaltsbeitrag nach § 73 erhält,   eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er infolge des\nwenn er zum Zeitpunkt der Entlassung die nach § 45\nUnfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um\nAbs. 1 des Soldatengesetzes für Berufssoldaten geltende       wenigstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist, es sei\nallgemeine Altersgrenze noch nicht erreicht hatte.            denn, daß der Unfall offensichtlich nicht auf die eigentüm-\nlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1\n(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absätzen 1\nbis 12 zurückzuführen ist.\nbis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die für den\nUmzug entstehen\n(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in\n1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes ein-           Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine\nschließlich des Landes Berlin bis zum Zielort,          einmalige Unfallentschädigung\n2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis zum        1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungs-\nOrt des Grenzübergangs.                                       berechtigten Kinder,","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987                                   865\n2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versor-     1 . in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen\ngungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in        Angriff oder\nNummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,        2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne\n3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in           des§ 27 Abs. 5\nden Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhan-     einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen\nden sind.                                              erleidet.\n(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt                (3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in\n1. einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark im Falle des       Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, so erhalten\nAbsatzes 1 Nr. 1 ,                                     eine einmalige Entschädigung\n2. einhunderttausend Deutsche Mark im Falle des Absat-       1 . die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungs-\nzes 1 Nr. 2 bis 12,                                         berechtigten Kinder in Höhe von insgesamt fünfzigtau-\nsend Deutsche Mark,\n3. insgesamt fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark im\nFalle des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1  2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versor-\nNr. 1,                                                      gungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt fünf-\nundzwanzigtausend Deutsche Mark, wenn Hinterblie-\n4. insgesamt fünfzigtausend Deutsche Mark im Falle des            bene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhan-\nAbsatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 bis       den sind,\n12,\n3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt zwölf-\n5. insgesamt siebenunddreißigtausendfünfhundert Deut-             tausendfünfhundert Deutsche Mark, wenn Hinterblie-\nsche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung       bene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art\nmit Absatz 1 Nr. 1,                                         nicht vorhanden sind.\n6. insgesamt fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark im\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn\nFalle des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1\nauf Grund derselben Ursache ein Anspruch auf einmalige\nNr. 2 bis 12,\nUnfallentschädigung nach § 63 besteht.\n7. insgesamt achtzehntausendsiebenhundertfünfzig Deut-\nsche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung     (5) § 46 gilt entsprechend.\nmit Absatz 1 Nr. 1,\n8. insgesamt zwölftausendfünfhundert Deutsche Mark im                                Abschnitt VI\nFalle des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1\nNr. 2 bis 12.                                                             Übergangsvorschriften\nSie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall\nvorsätzlich herbeigeführt hat.                                          1. Anrechnung früherer Dienstzeiten\nals ruhegehaltfähige Dienstzeit\n(4) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt im\n§ 64\nEinvernehmen mit dem Bundesminister des Innern durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-          (1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen Berufs-\nrates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Perso-    soldaten die Zeit, die er verbracht hat\nnenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen,\n1. in der alten Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe),\ndie Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.\n2. in der vorläufigen Reichswehr oder vorläufigen Reichs-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für andere        marine,\nAngehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bun-     3. in der Reichswehr,\ndeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in\nAbsatz 1 bezeichneten Art gehören.                           4. in der Wehrmacht nach dem Wehrgesetz vom 21 . Mai\n1935,\n(6) § 46 gilt entsprechend.                              5. im Polizeivollzugsdienst für Angehörige der Landes-\npolizei, die nach dem Gesetz vom 3. Juli 1935 (RGBI. 1\nS. 851) in die Wehrmacht übergeführt worden sind.\n3. Einmalige Entschädigung\n(2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen Berufs-\n§ 63 a\nsoldaten die Zeit, die er\n(1) Setzt ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung, 1. als deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöri-\nmit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden             ger aus den Gebieten, die nach dem 31. Dezember\nist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser Gefähr-        1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren, oder\ndung einen Unfall, so erhält er neben einer Versorgung\nnach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnis-     2. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler\nses eine einmalige Entschädigung in Höhe von einhun-         im Wehrdienst des Herkunftslandes verbracht hat. Die\nderttausend Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles      §§ 67 und 70 gelten entsprechend.\nin seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenig-\nstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist.                    (3) Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit, für die eine Abfin-\ndung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist. Im übri-\n(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird      gen gelten die§§ 20 und 69, in den Fällen des Absatzes 1\nauch gewährt, wenn der Soldat                                auch die §§ 22 bis 24 und 25 Abs. 2 entsprechend.","866                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n§ 65                              rechtigten Personen. Nicht als ruhegehaltfähig gilt eine\ndieser Zeiten, die nach anderen Vorschriften bereits ange-\n(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein\nrechnet wird.\nBerufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr\n§ 67a\n1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im\nReichsgebiet als Beamter oder Richter gestanden hat           (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein\noder                                                       Berufssoldat sich nach Vollendung des siebzehnten\n2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat, soweit         Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr auf\nnicht § 64 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden ist, oder               Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines\nDienstes im Sinne der §§ 20, 64 und 65 Abs. 1 Satz 1\n3. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Militär-      Nr. 2, 4 und 6 oder einer Kriegsgefangenschaft, einer\nanwärter oder als Anwärter des früheren Reichsarbeits-     Internierung oder eines Gewahrsams (§ 67) im Anschluß\ndienstes im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-    an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung\nherrn im Reichsgebiet voll beschäftigt gewesen ist oder    befunden hat.\n4. im früheren Reichsarbeitsdienst oder im freiwilligen           (2) Die Zeit, während der ein Berufssoldat sich nach\nArbeitsdienst gedient hat, jedoch die Zeit vor dem         Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem\n1. Juli 1934 nur, wenn der Dienst berufsmäßig geleistet    Eintritt in die Bundeswehr auf Grund einer Krankheit oder\nworden ist, oder\nVerwundung als Folge eines kriegsbedingten Notdienstes\n5. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder       ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entspre-\nüberstaatlichen Einrichtung gestanden hat oder             chenden Beschäftigungsverhältnisses im Anschluß an die\n6. im Zivilschutzkorps gestanden hat.                          Entlassung länger als sechs Monate arbeitsunfähig in\neiner Heilbehandlung befunden hat, kann als ruhegehalt-\nDienstzeiten nach den §§ 72 a, 79 a Abs. 1 Nr. 1 und           fähige Dienstzeit berücksichtigt werden.\n§ 89 a Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder\ndem entsprechenden Landesrecht gelten nur zu dem Teil             (3) § 69 gilt entsprechend.\nals ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur\nregelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer ehren-                                 § 68\namtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.\nAls ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt\n(2) Die §§ 20 und 69 gelten entsprechend. § 64 Abs. 3       werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollendung des\nSatz 1 gilt entsprechend, es sei denn, daß die Abfindung       siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Dienst-\naus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-         verhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten\nschenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährt      in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer deutschen\nworden ist.                                                    zivilen Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften\ngestanden hat.\n§ 66\n§ 68 a\n(1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Voll-\nendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt           Der Wehrdienstzeit in der ehemaligen deutschen Wehr-\nin die Bundeswehr                                              macht im Sinne der§§ 64, 73 und 74 steht die vor dem\n9. Mai 1945 während des Zweiten Weltkrieges abgelei-\n1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli-\nstete Zeit eines entsprechenden Kriegsdienstes gleich,\ngionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140\nwenn durch ihn die gesetzliche Wehrpflicht erfüllt werden\ndes Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht-\nkonnte. § 70 gilt entsprechend.\nöffentlichen _Schuldienst oder\n2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundes-\n§ 69\ntages oder der Landtage oder kommunaler Vertre-\ntungskörperschaften oder                                      Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit,\n3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenver-         die auf Grund gewährter Wiedergutmachung nationalso-\nbänden oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist        zialistischen Unrechts oder nach dem Gesetz zur Re-\noder                                                       gelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen\nUnrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes ohne\n4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst         förmliches Wiedergutmachungsverfahren anzurechnen ist.\ngestanden hat,\nkann als       ruhegehaltfähige    Dienstzeit  berücksichtigt\n2. Anrechnung anderer Zeiten\nwerden.\nals ruhegehaltfähige Dienstzeit\n(2) § 69 gilt entsprechend.\n§ 70\n(1) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in der ein Berufssoldat,\n§ 67\nder am 8. Mai 1945 Berufssoldat der ehemaligen Wehr-\nAls ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Berufs-  macht war, nach diesem Zeitpunkt im öffentlichen. Dienst\nsoldat nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor        als Angestellter oder Arbeiter tätig gewesen ist. Auch ohne\nseinem Eintritt in die Bundeswehr in Kriegsgefangenschaft      eine solche Tätigkeit wird die Zeit zwischen dem 8. Mai\ngewesen ist. Das gleiche gilt für die Zeit einer Internierung   1945 und dem 31. März 1951 voll und, wenn der Berufs-\noder eines Gewahrsams der nach § 9 a des Heimkehrer-           soldat bis zum 31. Dezember 1975 in die Bundeswehr\ngesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes be-         wiedereingestellt worden ist und in ihr mindestens drei","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987                                  867\nJahre Wehrdienst geleistet hat, die Zeit danach bis zur          (4) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe\nEinstellung zur Hälfte für die Berechnung des Ruhegehalts    der Offiziere, der bis zum 31. März 1970 in das Dienstver-\nals ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Entspre-     hältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist und eine\nchendes gilt für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945    Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in der ehema-\nBeamter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn   ligen Wehrmacht und mindestens drei Jahren in der Bun-\nim Reichsgebiet war oder berufsmäßig im früheren Reichs-     deswehr geleistet hat, gelten die Absätze 1 bis 3 entspre-\narbeitsdienst stand.                                          chend, wenn seine abgeleistete Gesamtdienstzeit minde-\nstens zehn Jahre beträgt.\n(2) Dem Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 in der\nehemaligen Wehrmacht nicht berufsmäßig Wehrdienst                 (5) Die Hinterbliebenen dieser Soldaten (Absätze 1, 2\ngeleistet hat, wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und     oder 4) erhalten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Wit-\nseiner Einstellung für die Berechnung des Ruhegehalts zur     wen- und Waisengeldes (§§ 19 bis 25 und 27 des Beam-\nHälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn  tenversorgungsgesetzes, § 43 dieses Gesetzes).\ner bis zum 31 . Dezember 1975 in die Bundeswehr wieder-\neingestellt worden ist und in ihr mindestens drei Jahre           (6) Die§§ 44 und 46 bis 61 dieses Gesetzes sowie die\nWehrdienst geleistet hat.                                    §§ 17 und 18 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten\nentsprechend. Der Unterhaltsbeitrag gilt hierbei als Ruhe-\n(3) Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten dreijährigen\ngehalt, Witwen- oder Waisengeld; die Empfänger des\nMindestdienstzeit in der Bundeswehr bedarf es nicht,\nUnterhaltsbeitrages gelten als Soldaten im Ruhestand,\nwenn der Berufssoldat vorher wegen Dienstunfähigkeit\nWitwen oder Waisen.\ninfolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand oder\nnach § 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen              (7) Die §§ 3, 5, 5 a Abs. 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 12\nRuhestand versetzt wird oder während der Zugehörigkeit       finden keine Anwendung. Bewirbt sich ein ehemaliger\nzur Bundeswehr stirbt.                                        Soldat, der nach den Absätzen 1 , 2 oder 4 versorgungsbe-\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche Zeiten,   rechtigt ist und das fünfzigste Lebensjahr noch nicht voll-\ndie bereits nach anderen Vorschriften angerechnet wer-        endet hat, um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so\nden, und für Zeiten im Ruhestand.                             stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht entgegen,\nnach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht über-\nschritten sein darf.\n3.\n(8) Die in den Absätzen 1, 2 oder 4 bezeichneten\n§ 71                           Soldaten auf Zeit können an Stelle des Unterhaltsbei-\ntrages die Versorgung nach § 7 4 wählen.\n(weggefallen)\n§ 74\n4.\n(1) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen der\n§ 72                           Unteroffiziere und Mannschaften, die in der ehemaligen\nWehrmacht Wehrdienst geleistet haben und bis zum\n(weggefallen)\n31. März 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf\nZeit berufen worden sind, die aber die Voraussetzungen\ndes § 73 nicht erfüllen, gelten die §§ 3 bis 12 mit folgender\n5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen\nMaßgabe:\nWehrmacht Wehrdienst geleistet haben,\nund ihre Hinterbliebenen                    1. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen ist\nnicht die Wehrdienstzeit von bestimmter Dauer in der\n§ 73                                 Bundeswehr, sondern mit Ausnahme des Falles der\n(1) Ein Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der Unter-        Wehrdienstzeit von vier Jahren in § 11 Abs. 4 die\noffiziere, der bis zum 31. März 1970 in das Dienstverhält-          abgeleistete Gesamtdienstzeit,\nnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist und eine       2. der Umfang der Leistungen richtet sich nach der Länge\nWehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in der ehema-             der Wehrdienstzeit in der Bundeswehr, jedoch ist die\nligen Wehrmacht und von mindestens drei Jahren in der               abgeleistete Gesamtdienstzeit für den Umfang der Lei-\nBundeswehr geleistet hat, erhält einen Unterhaltsbeitrag,           stungen mit Ausnahme der Übergangsbeihilfe maßge-\nwenn sein Dienstverhältnis nach einer abgeleisteten                 bend, wenn der Soldat eine Wehrdienstzeit von minde-\nGesamtdienstzeit von mindestens zwölf Jahren wegen                  stens drei Jahren in der Bundeswehr abgeleistet hat\nAblaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen        oder vorher wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden\nworden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit endet.                     ist.\n(2) Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der Bundes-  Beansprucht der Soldat die Fachausbildung oder an deren\nwehr bedarf es nicht, wenn ein Soldat auf Zeit in der         Stelle die weitere Teilnahme am allgemeinberuflichen\nLaufbahngruppe der Unteroffiziere wegen Dienstunfähig-        Unterricht nicht, so erhöht sich die Übergangsbeihilfe um\nkeit infolge Wehrdienstbeschädigung entlassen worden ist      zwanzig vom Hundert des erreichten Betrages.\nund eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren geleistet hat.\n(2) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe\n(3) Der Bemessung des Unterhaltsbeitrages werden die      der Offiziere, der in der ehemaligen Wehrmacht Wehr-\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17 Abs. 1 und § 18)         dienst geleistet hat und die Voraussetzungen des Absat-\nund die gesamte abgeleistete Wehrdienstzeit zugrunde          zes 1 erfüllt, gelten die §§ 3 bis 8, 11 und 12 mit der in\ngelegt. § 26 Abs. 1 und § 67 gelten entsprechend.             Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Maßgabe.","868                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\n(3) Auf die Hinterbliebenen der Soldaten nach den           jedem weiteren Vomhundert des Ruhegehalts über fünf-\nAbsätzen 1 und 2 sind die Vorschriften entsprechend            undsechzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe-\nanzuwenden, die für die Hinterbliebenen der sonstigen          züge hinaus um dreihundert Deutsche Mark. Stirbt der\nSoldaten auf Zeit gelten.                                      Soldat vor Eintritt in den Ruhestand, so erhalten seine\nversorgungsberechtigten Hinterbliebenen und, wenn der\n(4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten            Tod infolge einer Wehrdienstbeschädigung eingetreten ist,\nSoldaten gilt § 73 Abs. 7 Satz 2 entsprechend.\nauch seine Verwandten der aufsteigenden Linie, die nach\n§ 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 40 des Beam-\ntenversorgungsgesetzes Anspruch auf einen Unterhalts-\n6. freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis\nbeitrag haben, einen einmaligen Betrag in Höhe von zwei\nnach dem Freiwilligengesetz\nDritteln des Betrages, den der Verstorbene erhalten hätte,\n§ 75                              wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.\nSind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird\n(1) Ein freiwilliger Soldat in dem Dienstverhältnis nach    der Betrag unter ihnen im Verhältnis der Bezüge nach dem\ndem Freiwilligengesetz, der wegen Dienstunfähigkeit nicht      zweiten Teil dieses Gesetzes aufgeteilt.\ndie Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder Soldaten auf\nZeit nach dem Soldatengesetz erlangt, erhält Versorgung           (2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn\nwie ein Berufssoldat. Entsprechendes gilt für seine Hinter-    das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert der ruhege-\nbliebenen.\nhaltfähigen Dienstbezüge beträgt oder die Hinterbliebe-\n(2) Eine im Dienstverhältnis eines freiwilligen Soldaten    nenbezüge aus einem solchen Ruhegehalt zu berechnen\nnach dem Freiwilligengesetz erlittene Beschädigung im          sind.\nSinne des § 46 des Bundesbeamtengesetzes gilt als\nWehrdienstbeschädigung und ein Dienstunfall im Sinne\ndes § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes als Dienst-              8 a. Versorgung wegen eines während des Ersten\nunfall.                                                          oder zweiten Weltkrieges erlittenen Kriegsunfalles\n§ 77 a\n7. Ehemalige Vollzugsbeamte\nim Bundesgrenzschutz                          (1) Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge\neines Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 5), den er während des\n§ 76                              Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Ausübung militäri-\nschen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2, 3 des Bundes-\n(1) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten auf Widerruf\nversorgungsgesetzes) als Berufssoldat der ehemaligen\nim Bundesgrenzschutz, der nach dem Zweiten Gesetz\nWehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht\nüber den Bundesgrenzschutz in die Bundeswehr überge-\nerlitten hat, in den Ruhestand getreten, so wird Versor-\nführt worden ist und dessen Dienstverhältnis in der Bun-\ngung nach den allgemeinen Vorschriften mit folgenden\ndeswehr als Soldat auf Zeit endet, steht die nach Vollen-\nMaßgaben gewährt:\ndung des siebzehnten Lebensjahres im Bundesgrenz-\nschutz abgeleistete Dienstzeit der Wehrdienstzeit in der       1. Für die Berechnung des Ruhegehalts eines vor Voll-\nBundeswehr im Sinne der §§ 4, 5, 8, 9, 11, 12, 42, 73 und           endung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres in den\n7 4 gleich. Das gilt auch für die nach dem 8. Mai 1945 im           Ruhestand getretenen Berufssoldaten wird der ruhege-\nPolizeivollzugsdienst innerhalb des Bundesgebietes oder             haltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungs-\ndes Landes Berlin sowie die im deutschen Paßkontroll-               zeit nach § 25 Abs. 1 hinzugerechnet; § 25 Abs. 3 gilt\ndienst in der britischen Zone abgeleistete Dienstzeit.              entsprechend.\n(2) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten im Bundes-        2. Der Ruhegehaltssatz (§ 26 Abs. 1) erhöht sich um\ngrenzschutz, der nach dem in Absatz 1 bezeichneten                  zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfund-\nGesetz in die Bundeswehr übergeführt worden ist, gelten             siebzig vom Hundert.\neine im Bundesgrenzschutz erlittene Beschädigung im            3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehalts (§ 26 Abs. 1\nSinne des § 46 des Bundesbeamtengesetzes als Wehr-                  Satz 3) beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.\ndienstbeschädigung und ein Dienstunfall im Sinne des\n§ 31 des Beamtenversorgungsgesetzes als Dienstunfall.             (2) Ist der verletzte Berufssoldat oder Soldat im Ruhe-\nBei Bemessung des Übergangsgeldes steht die Dienstzeit         stand an den Folgen des Unfalles verstorben, so sind\nim Bundesgrenzschutz der Wehrdienstzeit im Sinne des           Hinterbliebene auch die elternlosen Enkel und die Ver-\n§ 37 Abs. 3 gleich.                                            wandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit\ndes Unfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbe-\nnen bestritten wurde. Die elternlosen Enkel stehen hierbei\n8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944                  den leiblichen Kindern des Verstorbenen gleich. Den Ver-\n§ 77                              wandten der aufsteigenden Linie ist für die Dauer der\nBedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig\n(1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar 1927    vom Hundert des Ruhegehalts nach Absatz 1 zu gewäh-\nbis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und bis zum              ren, mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in Ab-\n31. Dezember 1975 zum ersten Male als Soldat eingestellt       satz 1 Nr. 3 genannten Betrages. § 40 Satz 2 des Beam-\nworden ist, erhält beim Eintritt in den Ruhestand einen        tenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.\neinmaligen Betrag, der bei einem Ruhegehalt bis zu fünf-\nundsechzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe-             (3) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1 und 2\nzüge dreitausend Deutsche Mark beträgt. Dieser Betrag          gelten § 42 Satz 1 und 2 und § 44 des Beamtenversor-\nverringert sich, ausgenommen in den Fällen des§ 27, mit        gungsgesetzes sowie § 91 a dieses Gesetzes sinngemäß.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987                                869\n(4) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des           menhang mit Kriegsereignissen wegen des Dienstes als\nBundesversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat vor          Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter\ndem 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädi-   der ehemaligen Wehrmacht in Gewahrsam einer ausländi-\ngung im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Soldaten-     schen Macht geraten ist und sich im Falle des Zweiten\ngesetzes sowie des § 18 Abs. 2 Satz 1 und des § 70 Abs. 3    Weltkrieges außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-\ndieses Gesetzes, wenn er infolge einer solchen ohne          gesetzes in Gewahrsam befunden hat.\ngrobes Verschulden erlittenen Schädigung dienstunfähig\ngeworden ist.                                                    (4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwen-\ndung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64 Abs. 2\n(5) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des           Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunftsland oder\nBundesversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit als       Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet hat.\nBerufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter       § 77 a Abs. 7 gilt entsprechend.\nder ehemaligen Wehrmacht vor dem 9. Mai 1945 erlitten\nhat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 73\n9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen\nAbs. 2, wenn der Soldat infolge einer solchen ohne grobes\nVerschulden erlittenen Schädigung dienstunfähig gewor-                                     § 78\nden ist.\n(1) Sind für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 in\n(6) Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwen-       der ehemaligen Wehrmacht Berufssoldat gewesen ist und\ndung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64 Abs. 2        der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu seiner Berufung in\nSatz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunftsland oder          das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten innerhalb oder\nDienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet hat.        außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigt gewesen\nist, Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen\n(7) Ansprüche aus den Absätzen 1 bis 6 sind innerhalb\nentrichtet worden, so werden ihm auf Antrag die Arbeitneh-\neiner Ausschlußfrist von zwei Jahren nach der Einstellung\nmeranteile aus diesen Beiträgen sowie freiwillig entrichtete\nals Soldat in die Bundeswehr anzumelden; die Ausschluß-\nBeiträge erstattet. Ist dem Berufssoldaten eine Regellei-\nfrist endet jedoch nicht vor dem 1. August 1962. Stirbt der\nstung aus der Versicherung gewährt worden, so sind nur\nSoldat innerhalb dieser Frist, so kann der Anspruch inner-\ndie später entrichteten Beiträge zu erstatten. Der Antrag\nhalb von sechs Monaten nach seinem Tod von seinen\nkann nicht auf die Erstattung eines Teils der Arbeitnehmer-\nHinterbliebenen geltend gemacht werden.\nanteile und der freiwillig entrichteten Beiträge beschränkt\nwerden. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach der\nBerufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu\n8 b. Versorgung wegen eines in der               stellen. Die Antragsfrist endet nicht vor Ablauf eines Jah-\nKriegsgefangenschaft erlittenen Unfalles            res nach dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes.\n§ 77 b                          Stirbt der Soldat innerhalb dieser Frist, ohne den Antrag\ngestellt zu haben, so kann der Antrag innerhalb von sechs\n(1) Ist ein Berufssoldat als Berufssoldat der ehemaligen Monaten nach seinem Tode von seinen Erben gestellt\nWehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht         werden.\naus Anlaß des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegs-\ngefangenschaft geraten und infolge eines in der Kriegsge-       (2) Absatz 1 gilt entsprechend\nfangenschaft erlittenen Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 4) in den  1. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 Beamter\nRuhestand getreten oder verstorben, so wird Versorgung            im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im\nnach § 77 a Abs. 1 bis 3 gewährt. Außer den in der                Reichsgebiet gewesen ist oder berufsmäßig im frühe-\nRechtsverordnung zu § 27 Abs. 4 genannten Krankheiten             ren Reichsarbeitsdienst gestanden hat,\nkann der Bundesminister der Verteidigung im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister des Innern Krankheiten           2. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 im Sinne\ndes § 64 Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst gelei-\nbestimmen, die auf außergewöhnlichen Verhältnissen in\neiner Kriegsgefangenschaft beruhen.§ 77 a·Abs. 4 gilt für         stet hat,\neine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b des     3. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 Dienst im\nBundesversorgungsgesetzes entsprechend. Berufssol-                Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet hat,\ndaten, die infolge einer solchen ohne grobes Verschulden     4. für die in§ 73 genannten Soldaten, die in der ehemali-\nerlittenen Schädigung dienstunfähig geworden sind und             gen Wehrmacht berufsmäßig Wehrdienst geleistet\nwegen der Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand ver-\nhaben.\nsetzt, sondern entlassen worden sind, gelten als mit dem\nTage des Wirksamwerdens der Entlassung in den Ruhe-          Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 ist der Antrag auf Erstattung\nstand versetzt.                                              innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstver-\nhältnisses zu stellen.\n(2) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buch-\nstabe b des Bundesversorgungsgesetzes, die ein Soldat                    10. freiwillige Krankenversicherung\nauf Zeit als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder\nals Beamter der ehemaligen Wehrmacht erlitten hat, gilt                                   § 79\nals Wehrdienstbeschädigung im Sinne der in § 77 a Abs. 5\ngenannten Vorschrift, wenn auch sonst die Voraussetzun-          Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die im Zeitpunkt\ngen des § 77 a Abs. 5 erfüllt sind.                          des Eintritts in die Bundeswehr für den Fall der Krankheit\npflichtversichert waren und zur Fortsetzung der Versiche-\n(3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend auch auf      rung nach§ 313 der Reichsversicherungsordnung berech-\neinen Soldaten angewendet werden, der aus Anlaß des          tigt gewesen wären, haben das Recht, innerhalb von\nErsten oder Zweiten Weltkrieges in ursächlichem Zusam-       sechs Wochen nach der Verkündung dieses Gesetzes ihre","870                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nVersicherung freiwillig fortzusetzen. Die Verpflichtung zur       b) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a\nBeitragszahlung und der Anspruch auf Leistungen begin-               aufgeführten Maßnahmen erleidet,\nnen erst mit dem Tage des Eingangs der Anzeige des           3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Sol-\nBerechtigten bei der zuständigen Krankenkasse.                   dat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts\nim Ausland besonders ausgesetzt war.\n11.\n§ 79 a                               (3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören\nauch\n(weggefallen)                        1 . die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im\nSinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes,\nDritter Teil                         2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienst-\nreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am\nBeschädigtenversorgung                           Bestimmungsort,\n3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veran-\nAbschnitt 1                             staltungen.\nVersorgung beschädigter Soldaten\nnach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses,                  (4) Als Wehrdienst gilt auch\ngleichgestellter Zivilpersonen                1 . das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit,\nund ihrer Hinterbliebenen                       zu einer Eignungsprüfung oder zur Wehrüberwachung\nauf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,\n1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung               2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammen-\nhängenden Weges nach und von der Dienststelle,\n§ 80\n3. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geld-\nEin Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten          institut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge des\nhat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses          Soldaten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt,\nwegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen           wenn der Soldat erstmalig nach Überweisung der\nder Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in              Dienstbezüge das Geldinstitut persönlich aufsucht.\nentsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundes-\nDer Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht\nversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts\nunterbrochen, wenn der Soldat von dem unmittelbaren\nAbweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine\nWege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in\nZivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat,\nvertretbarem Umfang abweicht, weil\nund die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag\nVersorgung.                                                  a) sein Kind(§ 2 des Bundeskindergeldgesetzes), das mit\nihm in einem Haushalt lebt, wegen des Wehrdienstes\noder wegen der beruflichen Tätigkeit seines Ehegatten\n2. Wehrdienstbeschädigung\nfremder Obhut anvertraut wird,\n§ 81                             b) er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in\n(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche           der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Per-\nSchädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch          sonen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und\neinen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen           von der Dienststelle benutzt.\nUnfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen          Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen\nVerhältnisse herbeigeführt worden ist.                       Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kaser-\nnierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine\n(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesund-\nUnterkunft, so gelten Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 auch für den\nheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch\nWeg von und nach der Familienwohnung.\n1. einen Angriff auf den Soldaten\na) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhal-         (5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als\ntens,                                                Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahr-\nscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn\nb) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder        die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge\nc) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, de-       einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrschein-\nnen er am Ort seines dienstlich angeordneten Auf-    lichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursa-\nenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,        che des festgestellten Leidens in der medizinischen Wis-\nsenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung\n2. einen Unfall, den der Beschädigte\ndes Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die\na) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwen-     Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädi-\ndig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung,        gung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein\neine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Grup-      erteilt werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2\npenbehandlung oder berufsfördernde Maßnahmen         und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wir-\nzur Rehabilitation nach § 26 des Bundesversor-       kung für die Vergangenheit zurückgenommen werden,\ngungsgesetzes durchzuführen oder um zur Aufklä-      wenn unzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung\nrung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen,      nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist; erbrachte\nsofern das Erscheinen angeordnet ist,                Leistungen sind nicht zu erstatten.","Nr. 20    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987                                871\n(6) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte        4. Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen;\ngesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienst-                          Beginn der Versorgung\nbeschädigung.\n§ 83\n(1) Die §§ 16 bis 16 f des Bundesversorgungsgesetzes\n2 a. Versorgung in besonderen Fällen\ngelten für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder einen\n§ 81 a                           ehemaligen wehrpflichtigen Soldaten, der im Zeitpunkt der\nBeendigung des Wehrdienstes infolge einer Wehrdienst-\nIst ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die       beschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maßgaben:\nöffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,\nbeurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebe-      1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt\nnen mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und            er auch dann als arbeitsunfähig, wenn er nicht oder\nSozialordnung für die Folgen einer gesundheitlichen Schä-        doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlim-\ndigung, die der Soldat durch diese Tätigkeit oder durch          mern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufsaus-\neinen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit erlit-        bildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts einer\nten hat, Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen         Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung\neiner Wehrdienstbeschädigung gewährt werden. Die                 des Wehrdienstes.\nZustimmung kann allgemein erteilt werden.                    2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger ist\nals das nach den §§ 16 a bis 16 f des Bundesversor-\n3. Heilbehandlung in besonderen Fällen                   gungsgesetzes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt,\na) die vor der Beendigung des Wehrdienstverhältnis-\n§ 82\nses bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge)\n(1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst gelei-             als Soldat, für einen Soldaten, der Wehrsold bezo-\nstet hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes), und ein         gen hat, zehn Achtel dieser Bezüge oder\nehemaliger Soldat auf Zeit erhalten wegen einer Gesund-          b) für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen und im\nheitsstörung, die bei Beendigung des Wehrdienstverhält-              letzten Kalendermonat vor Beginn des Wehrdienst-\nnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in ent-              verhältnisses Arbeitseinkommen erzielt hat, dieses\nsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3, der §§ 11 ,             Einkommen, wenn es höher ist als die unter Buch-\n11 a und der§§ 13 bis 24 a des Bundesversorgungsgeset-               stabe a genannten Einkünfte.\nzes. Dies gilt auch für einen ehemaligen Soldaten, der im\nAnschluß an den Grundwehrdienst Wehrdienst in der Ver-          (2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der\nfügungsbereitschaft oder eine Wehrübung abgeleistet hat      Maßgabe, daß die Versorgung nicht vor dem Tage beginnt,\n(§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes), nicht      der auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses\njedoch für die in § 73 genannten Soldaten. Bei Anwendung     folgt. § 60 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes gilt\nder in Satz 1 genannten Vorschriften ist die festgestellte   auch mit der Maßgabe, daß die Versorgung mit dem auf\nGesundheitsstörung wie eine anerkannte Schädigungs-          den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses folgen-\nfolge zu behandeln.                                          den Tage beginnt, wenn der Erstantrag eines ehemaligen\nSoldaten oder einer Zivilperson im Sinne des § 80 Satz 2,\n(2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer     für die im Anschluß an die Wehrdienstbeschädigung ein\nvon drei Jahren nach Beendigung des Wehrdienstverhält-       Wehrdienstverhältnis bestanden hat, innerhalb eines Jah-\nnisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitraumes ein        res nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt\nAnspruch nach§ 80 anerkannt, so werden sie nur bis zum       wird. Ist ein Soldat, dessen Hinterbliebenen Versorgung\nZeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie können in          nach § 80 zustehen würde, verschollen, so beginnt die\nbesonderen Fällen im Benehmen mit dem Bundesminister         Hinterbliebenenversorgung abweichend von § 61 des\nfür Arbeit und Sozialordnung über den Zeitraum von drei      Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit dem Ersten\nJahren hinaus gewährt werden. Sie werden auf Ansprüche       des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Zahlung\nnach § 80 angerechnet.                                       von Dienstbezügen oder Wehrsold endet.\n(3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistun-\ngen besteht nicht,                                                      5. zusammentreffen von Ansprüchen\na) wenn und soweit ein Versicherungsträger(§ 29 Abs. 1\n§ 84\ndes Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs) zu entspre-\nchenden Leistungen verpflichtet ist oder Leistungen         (1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem Zweiten\naus einem anderen Gesetz - mit Ausnahme entspre-         Teil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet des\nchender Leistungen nach dem Bundessozialhilfege-         Absatzes 6 nebeneinander.\nsetz - zu gewähren sind,\n(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbeitrag\nb) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus           für Verwandte der aufsteigenden Linie nach dem Zweiten\neinem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer           Teil auch Anspruch auf Elternrente nach dem Dritten Teil\nprivaten Krankenversicherung oder Unfallversicherung,    dieses Gesetzes oder auf Elternrente nach dem Bundes-\nbesteht,                                                 versorgungsgesetz, so wird nur die den Eltern günstigere\nc) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die           Versorgung gewährt.\nJahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Kran-         (3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädi-\nkenversicherung übersteigt, oder                         gung (§§ 80, 81) mit Ansprüchen aus einer Schädigung\nd) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz           nach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach\nzurückzuführen ist.                                      anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für","872                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nanwendbar erklären, zusammen, so ist unter Berücksichti-        der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Aus-\ngung der durch die gesamten Schädigungsfolgen beding-           gleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge\nten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche            oder Wehrsold nachgezahlt werden.\nRente festzusetzen.\n(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten\n(4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht für         noch verpfändet noch gepfändet werden. Im übrigen gilt\nden Soldaten, der während des Wehrdienstverhältnisses            § 46 Abs. 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe,\nverstorben ist, wenn die Bundeswehr die Bestattung und           daß mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahl-\nÜberführung besorgt hat.                                         ten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich\naufgerechnet werden kann.\n(5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch beim\nzusammentreffen mit Ansprüchen nach dem Dritten Teil\ndieses Gesetzes anzuwenden.                                                   2. Erstattung von Sachschäden\nund besonderen Aufwendungen\n(6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes\nist mit der Maßgabe anzuwenden, daß einer Versorgung                                          § 86\nnach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und                (1) Sind bei einem während der Ausübung des Wehr-\nder beamtenrechtlichen Unfallfürsorge die entsprechen-          dienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere\nden Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil dieses              Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat,\nGesetzes gleichstehen; der Anspruch des Beschädigten            beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekom-\nauf seine Grundrente nach § 80 dieses Gesetzes in Ver-          men, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die\nbindung mit§ 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsge-           erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten\nsetzes ruht jedoch nicht.                                       entstanden, so ist dem Beschädigten der nachweisbar\nnotwendige Aufwand zu ersetzen. § 85 Abs. 5 ist entspre-\nchend anzuwenden.\nAbschnitt 11\nVersorgung beschädigter Soldaten                       (2) Ersatz kann auch bei einem Unfall während der\nAusübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81 a geleistet\nwährend des Wehrdienstverhältnisses\nwerden; die Zustimmung muß vom Bundesminister der\nund Sondervorschriften\nVerteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung erteilt werden.\n1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung\n§ 85\n(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehr-                                    Vierter Teil\ndienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Aus-                  Organisation, Verfahren, Rechtsweg\ngleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschä-\ndigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des Bundesver-\n1. Dienstzeitversorgung\nsorgungsgesetzes.\n§ 87\n(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung mit einer Schädi-\ngung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes                 (1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die Ver-\noder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz             sorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes bei\nfür anwendbar erklärt, zusammen, so ist die dadurch              Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. § 4 Abs. 4,\nbedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzu-            § 5 Abs. 8 und § 10 Abs. 4 bleiben unberührt.\nstellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des\nAusgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuzie-           (2) Die Durchführung des § 11 a Abs. 1 obliegt abwei-\nhen, die auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die        chend von Absatz 1 den für die Zahlung der Anwärterbe-\nSchädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder                 züge, der Dienstbezüge oder der sonstigen Bezüge an die\nnach dem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für             Inhaber eines Eingliederungsscheins zuständigen Behör-\nanwendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist als Aus-         den. Die Ausgleichsbezüge trägt der Bund. Die Ausgaben\ngleich zu gewähren.                                              sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit\nzusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund\n(3) § 81 Abs. 5 und § 81 a finden mit der Maßgabe            abzuführen. Die Ausgleichsbezüge sind beim Bundesmini-\nAnwendung, daß die Zustimmung vom Bundesminister der            ster der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle\nVerteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister             zur Erstattung anzumelden. § 88 Abs. 9 gilt entsprechend.\nfür Arbeit und Sozialordnung erteilt werden muß.\n(3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1\n(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine       gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 41\nVoraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2         Abs. 2 handelt, die §§ 172, 174 und 175 des Bundesbe-\nsowie § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes          amtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des\ngelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt       Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der Wehr-\nspätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnis-        beschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche\nses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch auf  Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung) anzu-\nAusgleich mit Ablauf des Monats, in dem der Bundesmini-         wenden. Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absat-\nster der Verteidigung feststellt, daß das Ableben des Ver-     zes 2 gelten die für die durchführenden Behörden maßge-\nschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt        benden Vorschriften.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987                                  873\n2. Beschädigtenversorgung                   bis 67 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs und das\nZehnte Buch des Sozialgesetzbuchs entsprechend anzu-\n§ 88\nwenden. In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2,\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die §§ 85 soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Erbrin-\nund 86 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch.        gung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den\nIm übrigen wird der Dritte Teil dieses Gesetzes von den    §§ 25 bis 27 i des Bundesversorgungsgesetzes besteht,\nzur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes             sind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der\nzuständigen Behörden im Auftrag des Bundes durchge-        Kriegsopferversorgung, das Erste und Zehnte Buch des\nführt. In Angelegenheiten des Satzes 2 ist zuständige      Sozialgesetzbuchs mit folgenden Maßgaben entspre-\noberste Bundesbehörde der Bundesminister für Arbeit und    chend anzuwenden:\nSozialordnung.\n1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Auf-\n(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden           enthalt im Land Berlin haben, ist in Ermangelung einer\nentscheiden auch nach Beendigung des Wehrdienstver-            nach§ 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren\nhältnisses nach § 41 Abs. 2 sowie den §§ 85 und 86, bevor      der Kriegsopferversorgung im Geltungsbereich dieses\ndie nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörden über die         Gesetzes begründeten Zuständigkeit die für die Kriegs-\nBeschädigtenversorgung für die Zeit nach Beendigung des        opferversorgung zuständige Verwaltungsbehörde oder\nWehrdienstverhältnisses entscheiden,                           Stelle örtlich zuständig, in deren Bezirk der letzte\nWohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Antragstel-\na) bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,\nlers im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen hat.\nb) bei ehemaligen Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht       Ist ein solcher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt\nWehrdienst geleistet haben, wenn das Verfahren bei         nicht vorhanden, so tritt an dessen Stelle der Ort. zu\nBeendigung des Wehrdienstverhältnisses eingeleitet,        dem der Beschädigte einberufen war.\naber noch nicht abgeschlossen worden ist oder das\nVerfahren auf Grund des Todes einzuleiten ist und      2. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrich-\nwenn ein Antrag auf Versorgung nach § 80 oder § 82         tendienst angehört haben, und ihre Hinterbliebenen ist\nnoch nicht vorliegt.                                       die für die Kriegsopferversorgung zuständige Verwal-\ntungsbehörde oder Stelle örtlich zuständig, die für Ver-\nIn allen anderen Fällen entscheiden nach Beendigung des        sorgungsberechtigte mit Wohnsitz in Köln zuständig ist.\nWehrdienstverhältnisses die nach Absatz 1 Satz 2 vor den\nnach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden.                 3. Anträge im Sinne des Dritten Teils dieses Gesetzes\nsind auch rechtswirksam gestellt, wenn sie bei einer\n(3) Die bekanntgegebene Entscheidung einer Behörde          Dienststelle der Bundeswehr eingegangen sind.\nder Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder im\nSinne des Absatzes 1 Satz 2 sowie die rechtskräftige       Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25\nEntscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in   bis 27 i des Bundesversorgungsgesetzes richtet sich die\nAngelegenheiten des Absatzes 1 über eine Wehrdienstbe-     örtliche Zuständigkeit für Personen, die ihren Wohnsitz\nschädigung oder über eine gesundheitliche Schädigung im    oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, nach\nSinne des § 81 a und den ursächlichen Zusammenhang         Satz 2 Nr. 1.\neiner Gesundheitsstörung mit einem Tatbestand des§ 81\n(6) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die\noder des § 81 a sowie über das Vorliegen einer Gesund-\nBeschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von Lei-\nheitsstörung im Sinne des § 81 Abs. 5 Satz 2 ist für die\nstungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 i\nBehörde der jeweils anderen Verwaltung verbindlich. Eine\ndes Bundesversorgungsgesetzes besteht, und des § 41\nBehörde einer Verwaltung kann jedoch von der Entschei-\nAbs. 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes\ndung einer Behörde der jeweils anderen Verwaltung im\nüber das Vorverfahren entsprechend anzuwenden. Sie\nSinne des Absatzes 1 in deren Benehmen unter den\ngelten in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des\nVoraussetzungen der §§ 44 und 45 des Zehnten Buchs\n§ 41 Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:\ndes Sozialgesetzbuchs, von der rechtskräftigen Entschei-\ndung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit unter den    1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der\nVoraussetzungen des§ 44 des Zehnten Buchs des Sozial-          Verwaltungsakt vom Bundesminister der Verteidigung\ngesetzbuchs abweichen. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zustän-       erlassen worden ist.\ndige Behörde kann darüber hinaus von der Entscheidung\neiner nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde oder von    2. Den Widerspruchsbescheid erläßt der Bundesminister\neiner rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts der          der Verteidigung. Er kann die Entscheidung für Fälle, in\nSozialgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen des § 48       denen er den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat,\ndes Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs abweichen.             durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden\nübertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.\n(4) Weisungen des Bundesministers für Arbeit und\nSozialordnung in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2,    3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind die\ndie eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausge-         Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung anzuwen-\nhende Bedeutung haben, eine Versorgung nach § 81               den; § 23 der Wehrbeschwerdeordnung gilt entspre-\nAbs. 5 Satz 2, nach den §§ 81 a und 82 Abs. 2 Satz 3 oder      chend.\neinen Härteausgleich betreffen, ergehen im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister der Verteidigung.                      (7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absat-\nzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Ge-\n(5) In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des    währung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach\n§ 41 Abs. 2 sind das Gesetz über das Verwaltungsverfah-    den §§ 25 bis 27 i des Bundesversorgungsgesetzes\nren der Kriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62 sowie 65   besteht, und des § 41 Abs. 2 ist der Rechtsweg vor den","874                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nGerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Die Vor-                              1 a. Dienstbezüge\nschriften des Sozialgerichtsgesetzes sind mit folgenden\nMaßgaben entsprechend anzuwenden:                                                        § 89 a\nDienstbezüge im Sinne der §§ 5, 11, 11 a und 12 sind\n1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Auf-\ndie Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Bundes-\nenthalt im Land Berlin haben, ist Absatz 5 Satz 2 Nr. 1\nbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stellenzulagen\nentsprechend anzuwenden.\nund Ausgleichszulagen.\n2. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem Bun-\ndesnachrichtendienst angehören oder angehört haben,                1 b. Anpassung der Versorgungsbezüge\nund ihren Hinterbliebenen entscheidet das Bundes-\nsozialgericht im ersten und letzten Rechtszug.                                       § 89 b\n3. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegen-       Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, Solda-\nheiten des Absatzes 1 Satz 1 über die Frage einer         ten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen findet § 70 des\nWehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen        Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend Anwendung.\nSchädigung im Sinne des § 81 a und den ursächlichen\nZusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einem                                 2. Reichsgebiet\nTatbestand des § 81 oder des § 81 a oder über das\nVorliegen einer Gesundheitsstörung im Sinne des§ 81                                   § 90\nAbs. 5 Satz 2 rechtskräftig entschieden; so ist diese\nAls Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das\nEntscheidung insoweit auch für eine auf derselben\nGebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember\nUrsache beruhende Rechtsstreitigkeit über einen\n1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt\nAnspruch nach § 80 verbindlich; in Angelegenheiten\nin den Grenzen vom 31. Dezember 1937.\ndes Absatzes 1 Satz 2 ist Halbsatz 1 entsprechend\nanzuwenden.\nIn Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41               3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebietes\nAbs. 2 gelten zusätzlich folgende Maßgaben:                                               § 91\n4. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung das         Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\nLand als Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so tritt an im Reichsgebiet im Sinne der §§ 22, 65, 70 Abs. 1 Satz 3\nseine Stelle die Bundesrepublik Deutschland.              und des § 78 Abs. 2 stehen gleich\n5. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den Bun-         1 . für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder\ndesminister der Verteidigung vertreten. Dieser kann die        Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete\nVertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen             gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen\nBehörden übertragen; die Anordnung ist im Bundes-              Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezem-\ngesetzblatt zu veröffentlichen.                                ber 1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren,\n2. für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der\n(8) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen              gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen\nträgt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des                 Dienstherrn im Herkunftsland.\nBundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Ein-\nnahmen sind an den Bund abzuführen.\n3 a. Begrenzung der Ansprüche\n(9) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausga-                 aus einer Wehrdienstbeschädigung\nben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen                                        § 91 a\nsind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes\nanzuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts               (1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten\nverantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse        Personen haben aus Anlaß einer Wehrdienstbeschädi-\nauf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen        gung gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhen-\nund zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu          den Ansprüche. Sie können Ansprüche nach allgemeinen\nleistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhän-            gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende Leistungen\ngenden Einnahmen die la:1desrechtlichen Vorschriften          als nach diesem Gesetz begründen, gegen den Bund,\nüber die Kassen- und Buchführung der zuständigen Lan-         einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bun-\ndesbehörden angewendet werden.                                desgebiet einschließlich des Landes Berlin oder gegen die\nin deren Dienst stehenden Personen nur dann geltend\nmachen, wenn die Wehrdienstbeschädigung durch eine\nFünfter Teil                          vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person\nverursacht worden ist.\nSchlußvorschriften\n(2) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Scha-\ndenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen in\n1. Anrechnung auf die Unfallentschädigung\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n§ 89                               2030-2-19, veröffentlichten bereinigten Fassung ist anzu-\nwenden.\nEine Entschädigung aus einer Flugunfallversicherung,\nfür die der Bund die Beiträge gezahlt hat, ist auf die            (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben\nUnfallentschädigung (§ 63) anzurechnen.                        unberührt."]}