{"id":"bgbl1-1987-20-2","kind":"bgbl1","year":1987,"number":20,"date":"1987-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/20#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_20.pdf#page=47","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1987","law_date":"1987-03-06T00:00:00Z","page":887,"pdf_page":47,"num_pages":1,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987                                887\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich\nzwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1987\nVom 6. März 1987\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den            (3) Das Saarland und Bremen leisten im Zahlungsver-\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom              kehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den\n28. August 1969 (BGBI. 1 S. 1432) wird mit Zustimmung      Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwal-\ndes Bundesrates verordnet:                                 teten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht\ngedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen\n§ 1                             Umsatzsteuer- und Finanzausgleic~ überweist der Bun-\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung und             desminister der Finanzen an monatlichen Vorauszahlun-\ndes Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1987            gen an das Saarland 4 409 000 DM und an Bremen\n7 658 000 DM, die am 15. eines jeden Monats fällig\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung   werden.\nund des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus-\ngleichsjahr 1987 wird der Zahlungsverkehr nach § 14            (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbe-\nAbs. 1 des Gesetzes vorbehaltlich einer Neuregelung des     hörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bundes-\nZweiten Abschnitts des Finanzausgleichsgesetzes in der      minister der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine\nWeise durchgeführt, daß die Ablieferung des Bundes-         Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens\nanteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten       des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden\nUmsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht oder     gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats\nvermindert wird:                                            zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. Für die\nBaden-Württemberg                             87,9v. H.   Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt die im § 13 Nr. 3\nBayern                                        63,5v. H.   des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund\nBerlin                                        60,7v. H.   und Ländern genannte Feststellung der Einwohnerzahlen.\nBremen\nHamburg                                       91,6 V. H.\nHessen                                        82,3v.  H.                               §2\nNiedersachsen                                 10,4 V. H.\nBerlin-Klausel\nNordrhein-Westfalen                           67,8v.  H.\nRheinland-Pfalz                               50,1 V. H.     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nSaarland                                                  leitungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes\nSchleswig-Holstein                            13,5 V. H.  über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nauch im Land Berlin.\n(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläufi-\ngen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage des\nAufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit dies                                      §3\naus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Ein-\nInkrafttreten\nnahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkommens\nabzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkom-      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987\nmen ist unverzüglich durchzuführen.                        in Kraft.\nBonn, den 6. März 1987\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg"]}