{"id":"bgbl1-1987-2-2","kind":"bgbl1","year":1987,"number":2,"date":"1987-01-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1987/2#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1987-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1987/bgbl1_1987_2.pdf#page=48","order":2,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1986-12-31T00:00:00Z","page":80,"pdf_page":48,"num_pages":5,"content":["80                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nSechste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 31. Dezember 1986\nAuf Grund des                                                     2. In § 8 Abs. 2 Nr. 5 werden nach dem Wort „zusätzlich\"\nfolgende Worte eingefügt:\n1. § 2 b Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 1 a und § 6 a\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 des Straßenverkehrs-               ,,eine vom Fahrlehrer ausgestellte Ausbildungsbe-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-              scheinigung (§ 11 Abs. 2), in der die Stundenzahl des\nrungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fas-               vorgeschriebenen theoretischen Unterrichts sowie des-\nsung,                                                               sen Durchführung anzugeben ist, sowie\".\n- § 2 b Abs. 2 Satz 2 eingefügt, § 6 Abs. 1 Nr. 1\ngeändert, Nr. 1 a eingefügt durch Artikel 1 des Ge-           3. In § 8 a Abs. 4 Nr. 7 werden in Satz 2 die Worte „ist\nsetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700),                        anzuerkennen\" durch die Worte „kann anerkannt wer-\n- § 6 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 zuletzt                    den\" ersetzt.\ngeändert durch das Gesetz vom 6. April 1980\n(BGBI. 1 S. 413),                                             4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. sowie des § 31 Abs. 6 und des § 34 a Abs. 2 des                      a) In Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Datums-\nFahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBI. 1                         angabe\" folgende Worte eingefügt:\nS. 1336), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai\n1986 (BGBI. 1 S. 700) eingefügt oder geändert worden                    ,, , jedoch unter Angabe der Dauer der Probezeit\nsind,                                                                   nach § 2 a des Straßenverkehrsgesetzes,\".\nwird vom Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des                  b) Satz 4 wird durch folgende Sätze 4 und 5 ersetzt:\nBundesrates verordnet:\n„Er oder die Verwaltungsbehörde oder die von ihr\nbestimmte Stelle händigt, wenn die Prüfungen be-\nArtikel 1\nstanden sind, den Führerschein nach dem Einset-\nÄnderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                            zen des Aushändigungsdatums und des Datums\ndes Ablaufs der Probezeit aus; das Datum des\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nAblaufs der Probezeit ist mit den Worten ,Fahrer-\nsung der Bekanntmachung vom 15. November 1974\nlaubnis unbefristet gültig, Probezeit (§ 2 a StVG) bis\n(BGBI. 1 S. 3193; 1975 1S. 848), zuletzt geändert durch die\n............. · auf ·seite 4 des Führerscheins\nVerordnung vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1021 ), wird wie\n(Muster 1) einzusetzen. Hat der Sachverständige\nfolgt geändert:\noder Prüfer den Führerschein ausgehändigt, so hat\ner dies der Verwaltungsbehörde unter Angabe des\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach dem Hinweis auf                      Aushändigungsdatums sowie des Datums des Ab-\n§ 12 a folgende Hinweise eingefügt:                                     laufs der Probezeit mitzuteilen.\"\n„Ausnahmen von der Probezeit . . . . . . . . . . . § 12 b\nc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.\nAnrechnung der Probezeit\nbei Fahrerlaubnissen nach§ 14 . . . . . . . . . . . § 12 c\nAnordnung der Nachschulung                                      5. § 11 wird wie folgt geändert:\nund der erneuten Ablegung                                          a) In § 11 Abs. 2 werden nach Satz 2 folgende Sätze\nder Befähigungsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . § 12 d          angefügt:\nAnordnung der Nachschulung\nund weiterer Maßnahmen bei Inhabern                                    „Der Prüfling hat ferner vor der praktischen Prüfung\neiner besonderen Fahrerlaubnis                                          dem Sachverständigen oder Prüfer eine vom Fahr-\nzu dienstlichen Zwecken . . . . . . . . . . . . . . . . § 12 e         lehrer ausgestellte Ausbildungsbescheinigung zu\nübergeben; in der Bescheinigung sind Familien-\nNachschulungskurse ................... § 12 f\nname und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift\nBesonde.re Nachschulungskurse                                          des Prüflings, die Stundenzahl der nach § 5 Abs. 3\nnach § 2 b Abs. 2 Satz 2                                               der Fahrschüler-Ausbildungsordnung für die be-\ndes Straßenverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . § 12 g              antragte Fahrerlaubnisklasse vorgeschriebenen\nTeilnahmebescheinigung ............... § 12 h\".                         Ausbildungsfahrten und die Stundenzahl des vorge-","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1987                                  81\nschriebenen theoretischen Unterrichts anzugeben        leiter vorzulegen. Der Kursleiter darf die aus der schrift-\nsowie die Durchführung dieser Ausbildungsfahrten       lichen Anordnung ersichtlichen personenbezogenen\nund des theoretischen Unterrichts zu bestätigen.       Daten Dritten nicht ohne Einwilligung des Betroffenen\nDie Bescheinigung muß vom Fahrlehrer und vom           mitteilen und sie nicht für andere Zwecke als für die\nPrüfling unter Angabe des Ausstellungsdatums           Durchführung des Nachschulungskurses verwenden.\nunterschrieben sein. Der Sachverständige oder Prü-\nfer hat die Bescheinigung darauf zu überprüfen, ob                               § 12 e\ndie in ihr enthaltenen Angaben zum Umfang der                        Anordnung der Nachschulung\nAusbildung mindestens dem nach der Fahrschüler-                        und weiterer Maßnahmen\nAusbildungsordnung vorgeschriebenen Umfang                   bei Inhabern einer besonderen Fahrerlaubnis\nentsprechen. Ergibt sich dies nicht aus der                            zu dienstlichen Zwecken\nAusbildungsbescheinigung, findet die praktische           Hat ausschließlich eine Dienststelle der Bundeswehr,\nPrüfung nicht statt.\"                                  der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundes-\nb) In § 11 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a         post, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei eine\neingefügt:                                             Fahrerlaubnis zu dienstlichen Zwecken erteilt, so sind\n,,(2 a) Bei der erneuten praktischen Befähigungs-    für die Anordnung von Maßnahmen nach § 2 a Abs. 2,\nprüfung nach § 2 a des Straßenverkehrsgesetzes         4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes innerhalb der\nmuß der Prüfling durch einen Fahrlehrer begleitet      Probezeit deren Dienststellen zuständig. Die Zustän-\nwerden.\"                                               digkeit bestimmt der zuständige Fachminister, soweit\nsie nicht landesrechtlich geregelt wird. Ist daneben eine\nc) In § 11 Abs. 8 wird der Punkt gestrichen; folgende      allgemeine Fahrerlaubnis erteilt, so treffen die Anord-\nWorte werden angefügt:                                 nungen ausschließlich die nach Landesrecht zuständi-\n,,und fügt die ihm vor der Prüfung Qbergebene Aus-     gen Verwaltungsbehörden.\nbildungsbescheinigung bei.\"\n§ 12 f\n6. Nach § 12 a werden die folgenden §§ 12 b bis 12 h                            Nachschulungskurse\neingefügt:                                                    (1) Die Nachschulung ist in Gruppen mit mindestens\n,,§ 12 b                         6 und höchstens 12 Teilnehmern durchzuführen. Sie\nAusnahmen von der Probezeit                 besteht aus einem Kurs mit 4 Sitzungen von jeweils\n135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von nicht mehr\nAusgenommen von den Regelungen über die Probe-          als 4 Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als\nzeit nach § 2 a des Straßenverkehrsgesetzes sind           eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der\nFahrerlaubnisse der Klassen 4 und 5. Bei erstmaliger       ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durch-\nErweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse 4 oder 5        zuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens der\nauf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der\nKursteilnehmer dient. Die Fahrprobe soll in Gruppen\nKlasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.     mit 3 Teilnehmern durchgeführt werden, wobei die\n§ 12 C                          reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht\nunterschreiten darf. Dabei ist ein Fahrzeug zu ver-\nAnrechnung der Probezeit                  wenden, das den Anforderungen des§ 5 Abs. 1 und 2\nbei Fahrerlaubnissen nach § 14               der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\n(1) Bei erstmaliger Erteilung einer allgemeinen Fahr-   entspricht; jeder Teilnehmer an der Fahrprobe soll\nerlaubnis nach § 14 Abs. 3 an den Inhaber einer von        möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit dem vor\neiner Dienststelle der Bundeswehr, der Deutschen           allem die zur Anordnung der Nachschulung führenden\nBundesbahn, der Deutschen Bundespost, des Bundes-          Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden sind.\ngrenzschutzes oder der Polizei zu dienstlichen Zwek-          (2) In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlun-\nken erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren        gen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Nach-\nErwerb auf die Probezeit anzurechnen.                      schulung geführt haben, und die Ursachen dafür zu\n(2) Hatte die Dienststelle vor Ablauf der Probezeit für diskutieren und daraus ableitend allgemein die Pro-\ndie zu dienstlichen Zwecken erteilte Fahrerlaubnis den     bleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu\nFührerschein nach § 14 Abs. 2 eingezogen, beginnt mit      erörtern. Durch Gruppengespräche, Verhaltens-\nder Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine         beobachtung in der Fahrprobe, Analyse problemati-\nneue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer         scher Verkehrssituationen und durch weitere\nder vorherigen Probezeit.                                  Informationsvermittlung soll ein sicheres und rück-\nsichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll\ninsbesondere die Einstellung zum Verhalten im Stra-\n§ 12 d\nßenverkehr geändert, das Risikobewußtsein gefördert\nAnordnung der Nachschulung                  und die Gefahrenerkennung verbessert werden.\nund der erneuten Ablegung der Befähigungsprüfung\nDie Anordnung der Nachschulung und der erneuten                                   § 12 g\nAblegung der Befähigungsprüfung nach § 2 a Abs. 2\nBesondere Nachschulungskurse\ndes Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter\nnach § 2 b Abs. 2 ·satz 2\nAngabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der\ndes Straßenverkehrsgesetzes\nAnordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene\nFrist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der        (1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die\nAnmeldung zu einem Nachschulungskurs dem Kurs-              wegen Zuwiderhandlungen nach den §§ 315 c Abs. 1","82                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nNr. 1 Buchstabe a, 316, 323 a des Strafgesetzbuches          6. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer\noder § 24 a des Straßenverkehrsgesetzes an einem                  sachgerechten Ausstattung.\nNachschulungskurs teilzunehmen haben, sind, auch\nAußerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den\nwenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen\nKursleiter für die Führung eines Nachschulungskurses\nbegangen haben, einem besonderen Nachschulungs-\nals unzuverlässig erscheinen lassen. Die Anerkennung\nkurs zuzuweisen.\nkann mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Auf-\n(2) Ist die Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der       sicht über die Durchführung der Nachschulungskurse\nProbezeit begangenen Zuwiderhandlung nach den                sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, ver-\n§§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 316, 323 a des            bunden werden.\nStrafgesetzbuches oder § 24 a des Straßenverkehrs-\n(6) Die Aufsicht obliegt den nach Absatz 5 Satz 1 für\ngesetzes entzogen worden, so darf eine neue Fahr-\ndie Anerkennung zuständigen Behörden oder Stellen;\nerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen\ndiese können sich hierbei geeigneter Personen oder\nnur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist,\nStellen bedienen.\ndaß er an einem besonderen Nachschulungskurs teil-\ngenommen hat.                                                                            § 12 h\nTeilnahmebescheinigung\n(3) Die besondere Nachschulung ist in Gruppen mit\nmindestens 6 und höchstens 12 Teilnehmern durch-                  (1) Über die Teilnahme an einem Nachschulungs-\nzuführen. Sie besteht aus einem Kurs mit einem Vor-           kurs nach § 12 f oder § 12 g ist vom Kursleiter eine\ngespräch und 3 Sitzungen von jeweils 180 Minuten              Bescheinigung zur Vorlage bei der Verwaltungs-\nDauer in einem Zeitraum von mindestens 2 Wochen              behörde auszustellen. Die Bescheinigung muß\nund nicht mehr als 4 Wochen sowie der Anfertigung             1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag der\nvon Kursaufgaben zwischen den Sitzungen.                           Geburt und die Anschrift des Kursteilnehmers,\n(4) In den Kursen sind die Ursachen, die bei den          2. die Bezeichnung des Kursmodells,\nTeilnehmern zur Anordnung der Nachschulung geführt           3. Angaben über Umfang und Dauer des Kurses\nhaben, zu diskutieren und Möglichkeiten für ihre Besei-\nenthalten. Sie ist vom Kursleiter und vom Kursteilneh-\ntigung zu erörtern. Wissenslücken der Kursteilnehmer\nmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unter-\nüber die Wirkung des Alkohols auf die Verkehrsteilneh-\nschreiben.\nmer sollen geschlossen und individuell angepaßte Ver-\nhaltensweisen entwickelt und erprobt werden, um                  (2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung\nTrinkgewohnheiten zu ändern und Trinken und Fahren           ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Kursteilneh-\nkünftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung        mer nicht an allen Sitzungen des Nachschulungskurses\ngeeigneter Verhaltensmuster sollen die Kursteilnehmer        und an der Fahrprobe teilgenommen oder bei einem\nin die Lage versetzt werden, einen Rückfall in weitere       besonderen Nachschulungskurs nach § 12 g die Anfer-\nVerkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluß zu            tigung von Kursaufgaben verweigert hat.\"\nvermeiden.\n7. § 15 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(5) Die besonderen Nachschulungskurse dürfen nur\nvon Kursleitern durchgeführt werden, die von der              „Führt der Antragsteller den Nachweis ausreichender\nzuständigen obersten Landesbehörde oder der nach              Fahrpraxis nach Satz 1 nicht, so sind lediglich die\nLandesrecht zuständigen Stelle oder von dem für die in       §§ 8 a und 8 b sowie § 11 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und\n§ 12 e Satz 1 genannten Dienstbereiche jeweils                Abs. 3 Nr. 3 (praktischer Teil der Befähigungsprüfung)\nzuständigen Fachminister oder der von ihm bestimm-            nicht anzuwenden; § 8 Abs. 2 Nr. 5 gilt entsprechend.\"\nten Stelle anerkannt worden sind. Die amtliche An-\nerkennung als Kursleiter darf nur erteilt werden, wenn     8. § 69 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nder Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt:\na) Nummer 10 erhält folgende Fassung:\n1. Abschluß eines Hochschulstudiums als Diplom-Psy-\nchologe,                                                      ,, 10. entgegen § 15 d Abs. 1 einen Kraftomnibus,\nein Taxi, einen Mietwagen, einen Kranken-\n2. Nachweis einer verkehrspsychologischen Ausbil-                         kraftwagen oder einen Personenkraftwagen\ndung bei einer Universität oder bei einer amtlich                    führt, mit dem Ausflugsfahrten oder Fernziel-\naner~annten Untersuchungs- oder Obergutachter-                       Reisen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz)\nstelle,                                                              durchgeführt werden, oder hinter einem Kraft-\n3. Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung                         fahrzeug einen Omnibusanhänger mitführt,\nund Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern, die                   obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis\nZuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das                        zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt,\".\nFühren von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluß          b) In Nummer 12 werden die Worte „eines Kraft-\nbegangen haben,                                               droschken-\" durch die Worte „eines Taxi-\" ersetzt.\n4. Ausbildung und Erfahrung als Kursleiter in Kursen\nfür Kraftfahrer, die Zuwiderhandlungen gegen Vor-     9. In § 72 Abs. 2 wird in der Bestimmung zu § 18 Abs. 2\nschriften über das Führen von Kraftfahrzeugen            Nr. 4 a (Leichtkrafträder) folgender Satz angefügt:\nunter Alkoholeinfluß begangen haben, ·                   .,,Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als\n5. Vorlage eines sachgerechten, auf wissenschaft-             80 cm 3 und mit einer durch die Bauart bestimmten\nlicher Grundlage entwickelten Nachschulungskon-          Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h, die\nzeptes,                                                  vor dem 1 . April 1986 erstmals in den Verkehr gekom-","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1987                                    83\nmen sind und eine Nennleistungsdrehzahl von mehr als         f)   Die Gebührennummern 302.2 und 306.2 entfallen.\n6 000 min 1 haben, gelten weiterhin als Kraftrad.\"           g) Die Gebührennummer 306.1 erhält folgende Fas-\nsung:\nArtikel 2                                  „der Fahrlehrerlaubnis oder ihrer Erweiterung, der\nÄnderung der Gebührenordnung für Maßnahmen                          Nachschulungserlaubnis oder der Anerkennung als\nim Straßenverkehr                                Leiter von Nachschulungskursen für alkoholauffälli-\nge Fahranfänger 48,00 bis 121,00\".\nDie Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnah-\nmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865,          h) Die Gebührennummer 308.1 erhält folgende Fas-\n1298), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Okto-                 sung:\nber 1984 (BGBI. 1 S. 1291 ), wird wie folgt geändert:                  ,,einer Fahrschule oder Zweigstelle sowie von Nach-\nschulungskursen 36,00 bis 399,00\".\n1 . Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:\n,,§ 5 a                        4. Der 3. Abschnitt Buchstabe A Nr. 1 - Prüfung von\nBewerbern um eine Fahrerlaubnis - wird wie folgt\nGebühren im Zusammenhang. mit schadstoffarmen\nergänzt:\nund bedingt schadstoffarmen Fahrzeugen\nSoweit Amtshandlungen Voraussetzung für die An-           a) Nach der Gebührennummer 401.9 werden folgende\nerkennung eines Fahrzeugs als schadstoffarm oder                  Gebührennummern eingefügt:\nbedingt schadstoffarm sind, werden Gebühren nach                  ,,401 a        Prüfung für eine Fahrerlaubnis entspre-\nden Nummern 221, 223.2 und 228 des Gebührentarifs                                chend den Vorschriften des § 11 Abs. 2\nnicht erhoben.\"                                                                  und 4 StVZO in Verbindung mit der\nAnlage XXVI\n2. Der 1. Abschnitt - Gebühren des Bundes - wird wie                    401 a. 1     der Klasse 1 (60 Min.)         129,00\nfolgt geändert:                                                     401 a. 1 a der Klasse 1 a (45 Min.)         100,00\na) Unterabschnitt A.2. erhält die Überschrift „Erfassung            401 a. 1 b der Klasse 1 b (30 Min.)          71,00\nvon Fahrzeugen und von Fahrerlaubnissen auf                     401 a. 2     der Klasse 2 (60 Min.)         147,00\nProbe\".\n401  a,. 3   der Klasse 3 (45 Min.)         100,00\nb) Nach der Gebührennummer 124 wird folgende Ge-                    401 a. 4     der Klasse 4 (30 Min.)          71,00\nbührennummer eingefügt:\n401 a. 5     der Klasse 5                     8,00\n,, 125 Aufstellung der Erfassungsunterlagen für Fahr-           401 a. 6     der Klassen 1 und 2            258,00\nerlaubnisse der Fahranfänger 1,50\".\n401 a. 7     der Klassen 1 a und 3          185,00\n401 a. 8     nach § 15 StVZO                 20,00\n3. Der 2. Abschnitt - Gebühren der Behörden im Landes-\nbereich - wird wie folgt geändert:                                  401 a. 9     Prüfung für eine Bescheinigung\nnach § 4 a StVZO (Mofa 25)       7,00\"\na) Die Überschrift nach „A.\" erhält folgende Fassung:\nb) Dem Text der Gebührennummer 403 wird folgender\n,,A. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulas-            Satz angefügt:\nsungs-Ordnung\".\n„Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung\nb) Bei den Gebührennummern 202.1 und 203.1 wird                   nach Anlage XXVI Abschnitt II Nr. 1 und 3 zur\njeweils der Betrag „28,00\" durch den Betrag                   StVZO, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.\"\n,,31,00\" und bei der Gebührennummer 207 der Be-\ntrag „ 18,00\" durch den Betrag „20,00\" ersetzt.                                    Artikel 3\nc) Nach der Gebührennummer 215 werden folgende                    Änderung der Durchführungsverordnung\nGebührennummern eingefügt:                                                 zum Fahrlehrergesetz\naa) ,,216 Mitteilung der Fahrerlaubnisse auf Probe\nDie Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\nan das Kraftfahrt-Bundesamt(§ 2 c StVG)    vom 16. September 1969 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt geän-\n6,00\"\ndert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember\nbb) ,,217 Anordnung der Nachschulung oder der         1985 (BGBI. 1 S. 2276), wird wie folgt geändert:\nWiederholungsprüfung      (§ 2 a    StVG)\n38,00\".                                    1. Nach § 1O wird folgender neuer Abschnitt 3 eingefügt:\nd) Die Überschrift nach „D.\" erhält folgende Fassung:        „3. Anforderungen an Einweisungslehrgänge              zum\n,,D. Fahrlehrergesetz, Straßenverkehrsgesetz\".                  Erwerb der Nachschulungserlaubnis\ne) Die Gebührennummer 302.1 erhält folgende Fas-                                           § 11\nsung:                                                                   Inhalt der Einweisungslehrgänge\n,,der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschließ-          (1) Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Nach-\nlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, der       schulungserlaubnis nach § 31 des Fahrlehrergesetzes\nNachschulungserlaubnis (§ 31 FahrlG) oder der            sollen den Teilnehmern die zur Durchführung von\namtlichen Anerkennung als Leiter von Nachschu-           Nachschulungskursen nach § 2 b Abs. 1 des Straßen-\nlungskursen für alkoholauffällige Fahranfänger           verkehrsgesetzes erforderlichen Kenntnisse und\n(§ 2 b StVG) 48,00\".                                     Fähigkeiten vermitteln. Der nach § 12 f Abs. 2 der","84                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung         vorgeschrie-            orientierten Lernprozessen und der Erwachsenen-\nbene Inhalt der Nachschulungskurse ist wesentlicher                bildung verfügt,\nGegenstand der Lehrgänge.\nund an einem mindestens viertägigen von der zuständi-\n(2) Die Lehrgänge sind unter Anwendung gruppen-             gen obersten Landesbehörde oder der nach Landes-\norientierter Lehrmethoden durchzuführen. Die Teilneh-          recht zuständigen Stelle oder von dem für die in § 14\nmer sind vor allem mit Methodik und Technik der Kurs-          Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nmoderation als Arbeitsform vertraut zu machen. Sie             nung genannten Dienstbereiche jeweils zuständigen\nsollen durch aktive Mitarbeit, insbesondere durch Teil-        Fachminister anerkannten Einführungsseminar für\nnahme an Rollenspielen und Moderationsübungen ein-             Lehrgangsleiter teilgenommen hat.\nschließlich eigener Moderation, fremde Verhaltenswei-\nsen verstehen lernen und eigene Verhaltensweisen,                                        § 11 b\ndie für eine erfolgversprechende, eigenverantwortliche                          Erfolgreiche Teilnahme\nDurchführung von Nachschulungskursen von Bedeu-                             an einem Einweisungslehrgang\ntung sind, einüben.\nDie Teilnahme an einem Einweisungslehrgang war\nerfolgreich im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 des Fahrleh-\n§ 11 a                               rergesetzes, wenn der Teilnehmer an allen Veranstal-\nDauer und Leitung der Lehrgänge                    tungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive\nBeteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen,\n(1) Die Lehrgänge sind an mindestens 6 möglichst\ngezeigt hat, daß er zur Leitung von Nachschulungs-\naufeinanderfolgenden Tagen mit täglich 9 Stunden zu\nkursen befähigt ist. Über das Vorliegen dieser Voraus-\n45 Minuten durchzuführen. Die Zahl der Teilnehmer\nsetzungen entscheidet die Erlaubnisbehörde bei ihrer\ndarf 6 nicht unterschreiten und 15 nicht überschreiten.\nEntscheidung über den Antrag auf Erteilung der Nach-\nDie Leitung erfolgt gemeinsam durch je eine der in\nschulungserlaubnis auf Grund einer Stellungnahme der\nAbsatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Lehrkräfte.\nLehrgangsleiter.\"\n(2) Zur Leitung ist berechtigt, wer\n2. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.\n1. a) die Voraussetzungen des§ 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2\ndes Fahrlehrergesetzes erfüllt oder als Fahrleh-\nrer an einer amtlich anerkannten Fahrlehreraus-\nArtikel 4\nbildungsstätte (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) hauptberuflich                          Berlin-Klausel\nausbildet und\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nb) über Erfahrungen in der Durchführung von durch     leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\ndie zuständige oberste Landesbehörde an-           vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700) auch im Land Berlin.\nerkannten Nachschulungskursen oder über ver-\ngleichbare Erfahrungen in der Moderationstech-\nArtikel 5\nnik verfügt, oder\nInkrafttreten\n2. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 erfüllt,\nmindestens die Fahrerlaubnis der Klasse 3 besitzt        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nsowie über Kenntnisse und Erfahrungen in gruppen-     Kraft.\nBonn, den 31. Dezember 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. Dollinger"]}